Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Somalia eigenen Angaben zufolge im (...) 2014 und gelangte am 9. Juli 2017 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Ein am 13. Juli 2017 im Auftrag des SEM durchgeführtes Altersgutachten nach Greulich und Pyle ergab beim Beschwerdeführer ein Knochenalter von (...) Jahren. Am 26. Juli 2017 wurde er zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A14/14). Am 11. September 2018 wurde er ein erstes Mal (erste Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A27/18) und am 29. Juni 2020 ergänzend (ergänzende Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A30/19) zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, er sei ein minderjähriger somalischer Staatsangehöriger. Er gehöre der Ethnie der Somala und dem Clan der Madhiban an. Er sei in der Region B._______ geboren, wo er bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern als Nomade im Busch gelebt habe. Ein Gelehrter habe ihm ein Jahr lang Religionsunterricht erteilt und das Schreiben beigebracht. Er habe sich um die Nutztiere seiner Familie (Ziegen und Dromedare) gekümmert. Zudem habe er die Milch der Tiere ins Dorf C._______ respektive D._______ (nachfolgend: C._______) gebracht, nachdem sein Vater erblindet sei. Eines Tages im Jahr 2014 habe er in Begleitung von zwei anderen Personen namens E._______ und F._______, die er unterwegs zufällig angetroffen habe, die Milch zu Fuss nach C._______ gebracht. Am Nachmittag seien sie auf dem Nachhauseweg von Angehörigen der Al Shabaab in Fahrzeugen aufgegriffen und mitgenommen worden. Sie seien einige Tage in einem Zimmer festgehalten worden. Am ersten oder zweiten Tag habe man sie gefragt, ob sie für die Al Shabaab arbeiten würden. Sie hätten die Frage jedoch nicht beantwortet. Am dritten Tag hätten sie während eines Gefechts zwischen der Al Shabaab und Regierungstruppen durch ein Fenster des Zimmers flüchten können. Er sei nachhause gerannt und habe seine Familienangehörigen über den Vorfall informiert. Am darauffolgenden Tag respektive nach einem Monat sei er auf Anraten seiner Mutter mit einem Lastwagen von C._______ nach G._______ in Äthiopien gereist, wo er eine Zeit lang als (...) und in (...) gearbeitet habe. Danach sei er über H._______ und I._______ nach J._______ gereist, wo er ungefähr ein Jahr und sieben Monate geblieben sei. Von dort aus sei er schliesslich über K._______ in die Schweiz gereist. Ein weiterer Grund für seine Ausreise sei, dass er als Madhiban in seiner Heimat diskriminiert werde. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere oder Beweismittel zu den Akten. B. Mit am 13. Juli 2020 eröffneter Verfügung vom 9. Juli 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 9. Juli 2017 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. August 2020 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt unter Aufhebung dieser Verfügung die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling, subeventualiter wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit respektive Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und Beurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die amtliche Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters. Als Beilagen reichte er die angefochtene Verfügung im Original und eine Vollmacht vom 29. Juli 2020 ein. D. Am 18. August 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2020 stellte die Instruktionsrichterin das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung hiess sie - unter Vorbehalt des umgehenden Nachweises der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. Die Vorinstanz lud sie ein, sich bis am 11. September 2020 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2020, die dem Beschwerdeführer am 1. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde, ohne weitere Ausführungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides aus, das radiologische Gutachten vom 13. Juli 2017 stelle beim Beschwerdeführer ein Knochenalter von (...) Jahren fest. Er habe keine Identitätspapiere eingereicht. Zudem seien seine Altersangaben wenig plausibel, vage und widersprüchlich. Er habe den Asylbehörden bis zur BzP drei verschiedene Geburtsdaten angegeben. Seine Aussage bei der BzP, er habe vor den Polizisten Angst gehabt und sich deshalb ihnen gegenüber als minderjährig ausgegeben, überzeuge nicht, zumal er sich auch dem SEM gegenüber als minderjährig ausgegeben habe. Zudem habe er ausgesagt, er wisse nicht mehr, welches Alter er bei der Anmeldung eingetragen habe. Dies sei ein klarer Hinweis darauf, dass er seine Altersangaben frei erfunden habe. Des Weiteren habe er behauptet, er kenne sein genaues Geburtsdatum nicht, obwohl er zuvor konkrete Daten genannt habe. Hinzu komme, dass seine Aussagen zum Alter in Bezug auf seine biografischen Erlebnisse vage und widersprüchlich seien. Seine Entgegnung beim rechtlichen Gehör, er verstehe nicht, weshalb man dem Arzt mehr glaube als ihm, sei wenig überzeugend. Das SEM gelange deshalb zum Schluss, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle, weshalb das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) fiktiv auf den 1. Januar 1999 abgeändert worden sei. Zudem seien seine Herkunftsangaben vage und widersprüchlich, weshalb nicht abschliessend beurteilt werden könne, wo er aufgewachsen sei und welche Staatsangehörigkeit er besitze. Seine gesuchsbegründenen Aussagen zu den geltend gemachten Vorfällen (Mitnahme durch die Al Shabaab, Aufforderung zur Zusammenarbeit, Flucht aus der Gefangenschaft, Verlassen des Landes) seien unsubstanziiert, widersprüchlich sowie unplausibel und deshalb unglaubhaft. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte weitere Ausreisegrund, die Mitglieder des Madhiban-Clans würden von den anderen Clans diskriminiert, er habe erlebt, wie Angehörige anderer Clans am Ziehbrunnen Vortritt vor ihm gehabt hätten, sei mangels genügender Intensität nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Zum Wegweisungsvollzug sei festzuhalten, dass er sich verschiedenen Behörden gegenüber mit unterschiedlichen Identitäten ausgegeben und sie nachweislich getäuscht habe. Er habe keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht und seine Identität insbesondere in Bezug auf sein Alter und seine Staatszugehörigkeit auch nicht mit sonstigen Beweismitteln belegt. Seine Herkunftsangaben seien unsubstanziiert und das SEM habe die von ihm erwähnten Ortsbezeichnungen (L._______, C._______, M._______) in der Region B._______ oder deren Nähe nicht identifizieren können. Es sei somit unklar, aus welchem Teil des Somali-sprachigen Gebiets er stamme. Des Weiteren sei statistisch gesehen und angesichts des Umstandes, dass eine Nomadenfamilie auf die Hilfe ihrer Kinder angewiesen sei, sehr unwahrscheinlich, dass er in Somalia nur seine Eltern sowie vier Geschwister habe und sein Vater ein Einzelkind sei. Zudem erscheine es wenig plausibel, dass seine Nomadenfamilie immer beim Ort C._______ gelebt habe, zumal er ausgesagt habe, der Radius im Nomadengebiet sei unendlich. Bezweifelt werde auch, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe, zumal seine diesbezüglichen Aussagen widersprüchlich seien. Sein Vorbringen, er habe die Telefonnummer vergessen, sei kaum nachvollziehbar, weil man sich eine solch wichtige Nummer besonders gut merke. Zudem sei anzunehmen, dass seine Familie seine Telefonnummer kenne. Der Beschwerdeführer habe mit seinen unglaubhaften Angaben zu seinen Asylgründen, seiner Herkunft und seiner persönlichen sowie familiären Situation die ihm obliegende Mitwirkungspflicht grob verletzt. Er verunmögliche durch sein Verhalten, eine sinnvolle Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern respektive Herkunftsregionen innerhalb eines Landes zu forschen. Der Beschwerdeführer habe mit Verweis auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit entsprechend der geltenden Praxis die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und seines unglaubhaften Sachvortrages zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einem Wegweisungsvollzug an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Hindernisse entgegen. Aufgrund der groben Verletzung der Mitwirkungspflicht bestünden keine allfälligen Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung komme folglich nicht zur Anwendung und aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dem Beschwerdeführer drohe im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung. Er könne sich aufgrund seiner groben Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht auf die schlechte allgemeine Sicherheitslage in Mittel- und Südsomalia berufen. Es sei indessen davon auszugehen, dass er nach Somali- oder Puntland zurückkehren könne, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der Wegweisungsvollzug sei somit zumutbar und auch möglich.
E. 3.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe bereits bei der BzP erwähnt, dass er aus Angst vor der Polizei drei verschiedene Geburtsdaten angegeben habe, und nicht, weil er die Behörden in die Irre habe führen wollen. Er kenne sein Alter erst seit seinem (...) Lebensjahr, sein Vater habe es aufgrund der gezählten Regenzeiten eruiert. Aufgrund dieses Wissens habe er dem SEM erzählt, (...) Jahre alt zu sein. Seinem Alter komme folglich nicht die gleiche Verlässlichkeit zu wie in der hiesigen Kultur. Zu den fehlenden Identitätspapieren wird auf eine Recherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) verwiesen, wonach niemand in der Lage sei, Dokumente aus Somalia auf ihre Echtheit hin zu überprüfen. Sie hätten deshalb keinen Beweiswert. Das Einreichen von Dokumenten aus Somalia wäre für den Beschwerdeführer somit nicht nur praktisch unmöglich gewesen, sondern es wäre ihnen auch kein Beweiswert beigemessen worden. Zudem sei die Handknochenanalyse nicht geeignet, die Minder- respektive Volljährigkeit zu beweisen. Die Unklarheiten bezüglich des Alters könnten somit nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden. Zum Vorwurf der Vorinstanz, sie könne die vom Beschwerdeführer erwähnten Ortschaften nicht lokalisieren, sei anzumerken, dass er als Mitglied einer Nomadenfamilie sehr abgelegen gelebt habe. Dennoch habe er verschiedene Orte wie sein Heimatdorf C._______ und auch L._______ aufgezählt. Die nicht gelungene Identifizierung der Ortsbezeichnungen spreche nicht zwingend gegen ihn, zumal es sich um kleinere Orte mit wenigen Einwohnern handle. Die Vorinstanz habe zudem nicht ausgeführt, welche Bemühungen sie unternommen habe, um die besagten Orte zu identifizieren. Für ihn spreche, dass er N._______, die Hauptstadt der Region B._______, aus der er stamme, benannt habe. Für seine Glaubwürdigkeit spreche auch, dass er betont habe, nicht lügen zu wollen und beim Dolmetscher insistiert habe, von N._______ nur gehört zu haben, aber nicht dort gewesen zu sein. Es entstehe der Eindruck, dass er gerne bereit gewesen sei, die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Er habe indessen aufgrund seines abgelegenen Lebens nicht viel über die umliegenden Orte gewusst. Insgesamt sei festzuhalten, dass die gemäss Rechtsprechung geltenden Mindestanforderungen an die Herkunftsabklärungen einer asylsuchenden Person vorliegend nicht erfüllt seien. Es sei weder eine Lingua-Analyse durchgeführt worden, noch sei dem Bescherdeführer der Inhalt der Herkunftsabklärungen in der Anhörung so zur Kenntnis gebracht worden, dass er sich dazu hätte äussern können. Zur Plausibilität sei unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichts anzumerken, dass eine Statistik zur Kinderzahl immer nur den Durchschnitt, aber nicht den Einzelfall abbilde. Die Vorinstanz knüpfe an ein Kriterium an, das nur begrenzt aussagekräftig sei. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen zu seiner Familie sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei allen Anhörungen übereinstimmende Angaben gemacht habe. Auch der weitere Einwand zur vergessenen Telefonnummer basiere auf einer vorgefertigten Annahme. Es sei durchaus logisch, dass er eine solch lange Nummer vergessen könne. Der Vorwurf, es sei unplausibel, dass er als Nomade immer beim Ort C._______ gelebt habe, zeige exemplarisch auf, dass sich die Vorinstanz viel zu wenig mit der Lebensweise der nomadischen Bevölkerung in Somalia auseinandergesetzt habe. Eine kurze Recherche bei Wikipedia zeige bereits, dass ein sehr grosser Teil der somalischen Bevölkerung «halbnomadisch» lebe. Die Aussagen würden somit sehr gut zur in Somalia alltäglichen Lebensweise passen. Zur Verletzung der Mitwirkungspflicht sei anzumerken, dass sich den Anhörungsprotokollen keine Hinweise darauf finden liessen, dass der Beschwerdeführer aus dem Norden Somalias stamme. In der angefochtenen Verfügung würden keine Argumente geliefert, wonach es Anhaltspunkte auf eine Herkunft aus Punt- oder Somaliland gebe. Die Argumentation der Vorinstanz reiche nicht aus, um ihm eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht und eine Verschleierung der Herkunft vorzuhalten. Die angeführten Widersprüche seien nicht schwerwiegend genug, um die fehlende Überprüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen zu rechtfertigen. Die Argumentation zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Alter und weitere Ungereimtheiten sei mit den vorhergehenden Ausführungen entweder bereits entkräftet oder zumindest in Frage gestellt. Seine Aussagen seien im landeskulturellen Kontext in keiner Weise gewürdigt worden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, eine Lingua-Analyse vorzunehmen. Somit sei der Untersuchungsgrundsatz und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in krasser Weise verletzt worden. Mangels Berücksichtigung der relevanten Sachumstände sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden. Die Sache sei deshalb zur Durchführung eines Lingua-Gutachtens und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für den Fall eines materiellen Urteils sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia aufgrund seiner glaubhaften Aussagen asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt wäre. Zudem sei der Wegweisungsvollzug in sein Herkunftsgebiet nach gefestigter Rechtsprechung unzumutbar.
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die gesuchsbegründenden Aussagen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft genügen. In der angefochtenen Verfügung wurde zutreffend festgehalten, dass die Erzählungen des Beschwerdeführers zu seiner Entführung durch Al Shabaab, zur dreitägigen Haft und anschliessenden Flucht oberflächlich sowie detailarm und seine Antworten auf entsprechende Fragen kurz und vage ausgefallen sind. Er hat in der Tat unsubstanziierte Angaben zum Zimmer, zum Gebäude, in dem er festgehalten worden sei, zu den Gesprächen mit Al Shabaab, den Haftbedingungen und zum Gefecht am dritten Tag seiner Inhaftierung gemacht. Bei den Anhörungen wusste er im Unterschied zur BzP nicht mehr, in welchen Monaten sich der Vorfall mit Al Shabaab und seine Flucht aus Somalia ereignet hatten. Von Personen, die mit solch einschneidenden Ereignissen konfrontiert werden, kann erwartet werden, dass sie wesentlich ausführlicher und detaillierter darüber berichten können. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten widersprochen hat. Bei der BzP führte er zuerst aus, er sei fünf Tage bei Al Shabaab inhaftiert gewesen und die Mutter habe ihn gleich am Folgetag in einen Lastwagen nach Äthiopien gesetzt. Später sagte er aus, nur drei Tage inhaftiert gewesen und nach seiner Flucht noch ungefähr einen Monat bei seiner Familie geblieben zu sein. Seine Erklärungen auf entsprechenden Vorhalt hin, er habe keine fünftägige Inhaftierung erwähnt, und er habe gedacht, man frage ihn nach der Dauer seines Verbleibs in Somalia, sind wenig plausibel. Des Weiteren erwähnte er bei der ersten Anhörung einen Eimer zum Wasserlassen, der sich im Zimmer befunden habe. Bei der ergänzenden Anhörung führte er im Unterschied dazu auf entsprechende Frage hin aus, im Zimmer habe es nichts für die Befriedigung der Notdurft gegeben. Zudem sind auch seine Aussagen zur Flucht aus der Haft widersprüchlich. Bei der BzP brachte er vor, die Flucht habe in der Nacht stattgefunden. Bei der ersten Anhörung nannte er als Fluchtzeitpunkt den dritten Tag während des Gefechts, so gegen Morgen. Bei der ergänzenden Anhörung legte er den Fluchtzeitpunkt auf den späteren Nachmittag fest. Seine Erklärungen auf entsprechende Vorhalte hin sind wenig überzeugend. Machte er bei der BzP noch geltend, mit einem Lastwagen nach Äthiopien gefahren zu sein, der Kartoffeln transportiert habe, gab er bei ergänzenden Anhörung zu Protokoll, der Lastwagen habe keine Waren transportiert. Seine Behauptung auf Vorhalt hin, nie etwas von Kartoffeln erwähnt zu haben, ist nicht geeignet, diesen Widerspruch aufzulösen. Des Weiteren ist wenig plausibel, dass sich der Beschwerdeführer und seine Mitgefangenen angeblich getraut hätten, die Frage von Al Shabaab - ob sie Mitglieder werden möchten - nicht zu beantworten, und dass keine Reaktion seitens der Organisation darauf erfolgt sei. Dasselbe gilt hinsichtlich seines Vorbringens, er sei im von Al Shabaab kontrollierten Gebiet geblieben, habe sich nicht versteckt und sich noch einen Monat lang tagsüber draussen aufgehalten, um in der weiteren Umgebung die Ziegen zu hüten und Wasser zu holen. Dies umso mehr, als sich die Basis von Al Shabaab angeblich nur eine bis zwei Stunden Fussmarsch von ihm zuhause befunden habe. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte weitere Ausreisegrund, die Mitglieder des Madhiban-Clans würden von den anderen Clans diskriminiert, er habe erlebt, wie Angehörige anderer Clans am Ziehbrunnen Vortritt vor ihm gehabt hätten, ist mangels genügender Eingriffsintensität flüchtlingsrechtlich nicht relevant. In der Beschwerde wird darauf verzichtet, sich im Einzelnen mit der überzeugenden Argumentation der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit respektive Flüchtlingsrelevanz der gesuchsbegründenen Aussagen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Die Rüge, seine Aussagen seien im landeskulturellen Kontext in keiner Weise gewürdigt worden, erweist sich im Asylpunkt als unbegründet. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers spielt keine Rolle, ob allenfalls die Mindestanforderungen bei der Erfragung von Länderkenntnissen und Alltagswissen nicht beachtet worden sind. Sie sind auch dann nicht glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich aus der von ihm als Heimatregion angegebenen Gegend stammen sollte.
E. 4.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.1 Das Verwaltungsverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 VwVG). Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte.
E. 7.2 In BVGE 2015/10 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass die vom SEM damals neu eingeführte, als Praxisänderung deklarierte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie - anstelle von Lingua-Analysen wurden neu im Rahmen der eingehenden Anhörung vertiefte Befragungen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen durchgeführt - sich grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen könne. Dies unter der Voraussetzung, dass gewisse Mindeststandards bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Untersuchungspflicht eingehalten werden. Diese Grundsätze gelten nicht nur für tibetische Gesuchsteller, sondern auch in anderem (vorliegend somalischem) Kontext (so etwa Urteil des BVGer E-2447/2015 vom 21. September 2015 E. 5.1; D-2121/2016 vom 13. Juni 2017 E. 5.1; E-8078/2016 vom 3. April 2017 E.3.2). Demnach muss aus den Akten nicht nur in für das Gericht nachvollziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestellt und wie dieser darauf geantwortet hat, sondern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen, und weshalb an jenem Ort sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation wie der Betroffene die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Da bei der neu eingeführten Methode kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, muss aus den Akten auch hervorgehen, auf welche Informationen zum Herkunftsland (COI) sich die von der Vorinstanz als zutreffend angegebenen Antworten stützen, wobei sich die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI gelten, zu orientieren hat. In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die genannten Informationen offenlegen will, steht ihr frei. Eine rechtsgenügliche Gewährung der Akteneinsicht verlangt zudem, dass der betroffenen Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten äussern zu können (vgl. ebd. E. 5.2.2). Sind diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen der Herkunftsabklärung nicht erfüllt, ist die angefochtene Verfügung in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3).
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die in BVGE 2015/10 umschriebenen Anforderungen an eine Herkunftsabklärung vorliegend nicht erfüllt sind. Das SEM ist der Auffassung, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Herkunft glaubhaft zu machen. Es führte jedoch keine Lingua-Analyse oder Alltagsevaluation durch einen externen Sachverständigen durch, sondern stützte sich zur Qualifizierung seiner angeblichen Herkunft ausschliesslich auf Fragestellungen des Sachbearbeiters im Rahmen der Anhörung. Dabei wurden dem Beschwerdeführer insbesondere Fragen zu seinem Clan und den Untergruppen, zu seinem «Abtirsiimo», zur Region B._______, zum Dorf C._______ und den sich in der Nähe befindlichen Ortschaften, zu weiteren Clans in seiner Wohngegend und zu seiner Familie gestellt (vgl. A27/18 F13 ff. und A30/19 F7 ff.). Dazu ist festzustellen, dass für das Gericht bei verschiedenen Fragen offenbleibt, ob das SEM die Antworten des Beschwerdeführers für korrekt gehalten hat oder nicht. Dies betrifft unter anderen seine Angaben zu weiteren Clans in der Region L._______ (vgl. A27/18 F56 ff.), den Unterclans des Madhiban-Clans und zu für ihn wichtigen Personen des Clans (vgl. A27/18 F69 ff.). Des Weiteren ist festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung auch nicht ausgeführt wird, welche erfolglos gebliebenen Bemühungen unternommen worden sind, um die vom Beschwerdeführer erwähnten Ortschaften zu lokalisieren. Die nicht gelungene Lokalisierung der von ihm genannten Orte ist kein zwingender Beleg dafür, dass es sie nicht gibt, zumal es sich um kleinere Orte mit wenigen Einwohnern handeln dürfte. Er hat verschiedene Orte wie sein Heimatdorf C._______ oder L._______ aufgezählt und auch N._______, seinen Angaben zufolge die Hauptstadt der Region B._______, genannt (vgl. A30/15 F119). Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Leben als Nomade und Hirte in der Region B._______ sind vor dem kulturellen Hintergrund Somalias jedenfalls nicht derart haltlos, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf. Es ist nicht ersichtlich, auf welche Quellen sich das SEM bei seiner Annahme stützt, der Beschwerdeführer stamme nicht aus der Region B._______ und er mache falsche Angaben zu seiner Herkunft. In der angefochtenen Verfügung wird auch nicht ausgeführt, inwiefern vom Beschwerdeführer als Nomade ohne Schulbildung umfangreichere Kenntnisse zu seiner Herkunftsregion hätten erwartet werden dürfen. Aus den Akten geht auch nicht hervor, auf welche Informationen zum Herkunftsland (COI) sich die von der Vorinstanz als unzutreffend angegebenen Antworten stützen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer während des ganzen erstinstanzlichen Verfahrens nie damit konfrontiert wurde, dass an seiner Herkunft gezweifelt werde. Das ihm am Ende der ergänzenden Anhörung gewährte rechtliche Gehör betraf grösstenteils Unstimmigkeiten in seinen Aussagen zu seiner Verfolgungsgeschichte (vgl. A30/14 f. F113 ff.) und nicht Fragen, die vom SEM im Rahmen des Länderwissens abgeklärt wurden. Damit wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit verwehrt, sich zu den aus Sicht des SEM als unzureichend eingestuften Antworten zu seiner Herkunft zu äussern. Es trifft zwar zu, dass seine Verfolgungsvorbringen verschiedene Widersprüche enthalten, auf die in der Beschwerde nicht eingegangen wird. Daraus lässt sich indessen nicht ableiten, der Beschwerdeführer habe auch unwahre Angaben zu seiner Herkunft gemacht, zumal sie nicht als geradezu haltlos bezeichnet werden können. Die Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen zum Länder- und Alltagswissen lassen durchaus auf Kenntnisse zur geltend gemachten Herkunftsregion schliessen und es finden sich in seinen Aussagen auch Realkennzeichen.
E. 8.2 Des Weiteren liegt auch keine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht vor, die es der Vorinstanz verunmöglicht hätte, den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die von ihm angegebene Region B._______ zu prüfen. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, der Beschwerdeführer könnte aus Punt- oder Somaliland stammen. Aus dem blossen Umstand, dass er behauptete, minderjährig zu sein, keine Identitätspapiere einreichte, deren Beweiswert im Kontext mit Somalia ohnehin gering wäre, und die Frage nach Ortschaften in der Nachbarschaft von C._______ nicht beantworten konnte, kann für sich alleine genommen jedenfalls nicht geschlossen werden, dass er dadurch versucht hat, seine Identität und Herkunft zu verheimlichen respektive zu verschleiern. Es kann ihm insgesamt keine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden, die es rechtfertigen würde, auf eine Prüfung von Vollzugshindernissen zu verzichten und vermutungsweise von der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Es ist vielmehr festzustellen, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht im Rahmen seiner Möglichkeiten nachgekommen ist, weshalb das SEM dazu verpflichtet gewesen wäre, zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Region B._______ (Dorf C._______) zulässig, zumutbar und möglich ist, respektive ob das Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Sinne der Rechtsprechung zu Punt- und Somaliland bejaht werden kann.
E. 8.3 Nach dem Gesagten wäre es am SEM gelegen, weitere Abklärungen zur Herkunft zu treffen, entweder durch vertiefte Fragestellungen zur Herkunft im Rahmen der Anhörung unter Einhaltung der in E. 7.2 dargelegten Mindeststandards oder durch eine externe Fachperson. Zudem liegt auch keine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht vor, weshalb es zur Prüfung von Vollzugshindernissen verpflichtet gewesen wäre. Das SEM hat demzufolge den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG), den Sachverhalt unvollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
E. 9 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Art. 61 Abs. 1 VwVG) kommt insbesondere dann in Betracht, wenn - wie vorliegend - weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/Hirzel, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, solch grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären, zumal der Partei damit eine Instanz verloren ginge. Sodann handelt es sich vorliegend um eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs, weshalb eine Heilung auf Beschwerdeebene nicht in Betracht fällt. Die Sache ist im Vollzugspunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Vornahme einer vertieften Herkunftsanalyse unter Einhaltung der geforderten Mindeststandards oder einer Lingua-Analyse durch eine externe Fachperson. Zudem hat sie vor der Neubeurteilung das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu prüfen.
E. 10 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 beantragt wird. Die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen sowie richtigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 11.1 Angesichts des bloss teilweisen Obsiegens wären die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 25. August 2020 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine nachträgliche Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ergibt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 11.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende hälftige Parteientschädigung ist in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 500.- festzusetzen.
E. 11.3 Dem mit Zwischenverfügung vom 25. August 2020 amtlich bestellten Rechtsbeistand ist zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts im Umfang seines Unterliegens ein um die Hälfte reduziertes amtliches Honorar zu entrichten, das auf pauschal Fr. 500.- festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 9. Juli 2020 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu entrichten.
- Dem Rechtsbeistand wird zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 500.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4044/2020 Urteil vom 3. März 2021 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, Geburtsdatum unbekannt, Somalia, vertreten durch MLaw Milad Al-Rafu, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Somalia eigenen Angaben zufolge im (...) 2014 und gelangte am 9. Juli 2017 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Ein am 13. Juli 2017 im Auftrag des SEM durchgeführtes Altersgutachten nach Greulich und Pyle ergab beim Beschwerdeführer ein Knochenalter von (...) Jahren. Am 26. Juli 2017 wurde er zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A14/14). Am 11. September 2018 wurde er ein erstes Mal (erste Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A27/18) und am 29. Juni 2020 ergänzend (ergänzende Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A30/19) zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, er sei ein minderjähriger somalischer Staatsangehöriger. Er gehöre der Ethnie der Somala und dem Clan der Madhiban an. Er sei in der Region B._______ geboren, wo er bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern als Nomade im Busch gelebt habe. Ein Gelehrter habe ihm ein Jahr lang Religionsunterricht erteilt und das Schreiben beigebracht. Er habe sich um die Nutztiere seiner Familie (Ziegen und Dromedare) gekümmert. Zudem habe er die Milch der Tiere ins Dorf C._______ respektive D._______ (nachfolgend: C._______) gebracht, nachdem sein Vater erblindet sei. Eines Tages im Jahr 2014 habe er in Begleitung von zwei anderen Personen namens E._______ und F._______, die er unterwegs zufällig angetroffen habe, die Milch zu Fuss nach C._______ gebracht. Am Nachmittag seien sie auf dem Nachhauseweg von Angehörigen der Al Shabaab in Fahrzeugen aufgegriffen und mitgenommen worden. Sie seien einige Tage in einem Zimmer festgehalten worden. Am ersten oder zweiten Tag habe man sie gefragt, ob sie für die Al Shabaab arbeiten würden. Sie hätten die Frage jedoch nicht beantwortet. Am dritten Tag hätten sie während eines Gefechts zwischen der Al Shabaab und Regierungstruppen durch ein Fenster des Zimmers flüchten können. Er sei nachhause gerannt und habe seine Familienangehörigen über den Vorfall informiert. Am darauffolgenden Tag respektive nach einem Monat sei er auf Anraten seiner Mutter mit einem Lastwagen von C._______ nach G._______ in Äthiopien gereist, wo er eine Zeit lang als (...) und in (...) gearbeitet habe. Danach sei er über H._______ und I._______ nach J._______ gereist, wo er ungefähr ein Jahr und sieben Monate geblieben sei. Von dort aus sei er schliesslich über K._______ in die Schweiz gereist. Ein weiterer Grund für seine Ausreise sei, dass er als Madhiban in seiner Heimat diskriminiert werde. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere oder Beweismittel zu den Akten. B. Mit am 13. Juli 2020 eröffneter Verfügung vom 9. Juli 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 9. Juli 2017 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. August 2020 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt unter Aufhebung dieser Verfügung die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling, subeventualiter wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit respektive Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und Beurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die amtliche Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters. Als Beilagen reichte er die angefochtene Verfügung im Original und eine Vollmacht vom 29. Juli 2020 ein. D. Am 18. August 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2020 stellte die Instruktionsrichterin das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung hiess sie - unter Vorbehalt des umgehenden Nachweises der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. Die Vorinstanz lud sie ein, sich bis am 11. September 2020 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2020, die dem Beschwerdeführer am 1. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde, ohne weitere Ausführungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides aus, das radiologische Gutachten vom 13. Juli 2017 stelle beim Beschwerdeführer ein Knochenalter von (...) Jahren fest. Er habe keine Identitätspapiere eingereicht. Zudem seien seine Altersangaben wenig plausibel, vage und widersprüchlich. Er habe den Asylbehörden bis zur BzP drei verschiedene Geburtsdaten angegeben. Seine Aussage bei der BzP, er habe vor den Polizisten Angst gehabt und sich deshalb ihnen gegenüber als minderjährig ausgegeben, überzeuge nicht, zumal er sich auch dem SEM gegenüber als minderjährig ausgegeben habe. Zudem habe er ausgesagt, er wisse nicht mehr, welches Alter er bei der Anmeldung eingetragen habe. Dies sei ein klarer Hinweis darauf, dass er seine Altersangaben frei erfunden habe. Des Weiteren habe er behauptet, er kenne sein genaues Geburtsdatum nicht, obwohl er zuvor konkrete Daten genannt habe. Hinzu komme, dass seine Aussagen zum Alter in Bezug auf seine biografischen Erlebnisse vage und widersprüchlich seien. Seine Entgegnung beim rechtlichen Gehör, er verstehe nicht, weshalb man dem Arzt mehr glaube als ihm, sei wenig überzeugend. Das SEM gelange deshalb zum Schluss, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle, weshalb das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) fiktiv auf den 1. Januar 1999 abgeändert worden sei. Zudem seien seine Herkunftsangaben vage und widersprüchlich, weshalb nicht abschliessend beurteilt werden könne, wo er aufgewachsen sei und welche Staatsangehörigkeit er besitze. Seine gesuchsbegründenen Aussagen zu den geltend gemachten Vorfällen (Mitnahme durch die Al Shabaab, Aufforderung zur Zusammenarbeit, Flucht aus der Gefangenschaft, Verlassen des Landes) seien unsubstanziiert, widersprüchlich sowie unplausibel und deshalb unglaubhaft. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte weitere Ausreisegrund, die Mitglieder des Madhiban-Clans würden von den anderen Clans diskriminiert, er habe erlebt, wie Angehörige anderer Clans am Ziehbrunnen Vortritt vor ihm gehabt hätten, sei mangels genügender Intensität nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Zum Wegweisungsvollzug sei festzuhalten, dass er sich verschiedenen Behörden gegenüber mit unterschiedlichen Identitäten ausgegeben und sie nachweislich getäuscht habe. Er habe keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht und seine Identität insbesondere in Bezug auf sein Alter und seine Staatszugehörigkeit auch nicht mit sonstigen Beweismitteln belegt. Seine Herkunftsangaben seien unsubstanziiert und das SEM habe die von ihm erwähnten Ortsbezeichnungen (L._______, C._______, M._______) in der Region B._______ oder deren Nähe nicht identifizieren können. Es sei somit unklar, aus welchem Teil des Somali-sprachigen Gebiets er stamme. Des Weiteren sei statistisch gesehen und angesichts des Umstandes, dass eine Nomadenfamilie auf die Hilfe ihrer Kinder angewiesen sei, sehr unwahrscheinlich, dass er in Somalia nur seine Eltern sowie vier Geschwister habe und sein Vater ein Einzelkind sei. Zudem erscheine es wenig plausibel, dass seine Nomadenfamilie immer beim Ort C._______ gelebt habe, zumal er ausgesagt habe, der Radius im Nomadengebiet sei unendlich. Bezweifelt werde auch, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe, zumal seine diesbezüglichen Aussagen widersprüchlich seien. Sein Vorbringen, er habe die Telefonnummer vergessen, sei kaum nachvollziehbar, weil man sich eine solch wichtige Nummer besonders gut merke. Zudem sei anzunehmen, dass seine Familie seine Telefonnummer kenne. Der Beschwerdeführer habe mit seinen unglaubhaften Angaben zu seinen Asylgründen, seiner Herkunft und seiner persönlichen sowie familiären Situation die ihm obliegende Mitwirkungspflicht grob verletzt. Er verunmögliche durch sein Verhalten, eine sinnvolle Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern respektive Herkunftsregionen innerhalb eines Landes zu forschen. Der Beschwerdeführer habe mit Verweis auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit entsprechend der geltenden Praxis die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und seines unglaubhaften Sachvortrages zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einem Wegweisungsvollzug an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Hindernisse entgegen. Aufgrund der groben Verletzung der Mitwirkungspflicht bestünden keine allfälligen Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung komme folglich nicht zur Anwendung und aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dem Beschwerdeführer drohe im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung. Er könne sich aufgrund seiner groben Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht auf die schlechte allgemeine Sicherheitslage in Mittel- und Südsomalia berufen. Es sei indessen davon auszugehen, dass er nach Somali- oder Puntland zurückkehren könne, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der Wegweisungsvollzug sei somit zumutbar und auch möglich. 3.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe bereits bei der BzP erwähnt, dass er aus Angst vor der Polizei drei verschiedene Geburtsdaten angegeben habe, und nicht, weil er die Behörden in die Irre habe führen wollen. Er kenne sein Alter erst seit seinem (...) Lebensjahr, sein Vater habe es aufgrund der gezählten Regenzeiten eruiert. Aufgrund dieses Wissens habe er dem SEM erzählt, (...) Jahre alt zu sein. Seinem Alter komme folglich nicht die gleiche Verlässlichkeit zu wie in der hiesigen Kultur. Zu den fehlenden Identitätspapieren wird auf eine Recherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) verwiesen, wonach niemand in der Lage sei, Dokumente aus Somalia auf ihre Echtheit hin zu überprüfen. Sie hätten deshalb keinen Beweiswert. Das Einreichen von Dokumenten aus Somalia wäre für den Beschwerdeführer somit nicht nur praktisch unmöglich gewesen, sondern es wäre ihnen auch kein Beweiswert beigemessen worden. Zudem sei die Handknochenanalyse nicht geeignet, die Minder- respektive Volljährigkeit zu beweisen. Die Unklarheiten bezüglich des Alters könnten somit nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden. Zum Vorwurf der Vorinstanz, sie könne die vom Beschwerdeführer erwähnten Ortschaften nicht lokalisieren, sei anzumerken, dass er als Mitglied einer Nomadenfamilie sehr abgelegen gelebt habe. Dennoch habe er verschiedene Orte wie sein Heimatdorf C._______ und auch L._______ aufgezählt. Die nicht gelungene Identifizierung der Ortsbezeichnungen spreche nicht zwingend gegen ihn, zumal es sich um kleinere Orte mit wenigen Einwohnern handle. Die Vorinstanz habe zudem nicht ausgeführt, welche Bemühungen sie unternommen habe, um die besagten Orte zu identifizieren. Für ihn spreche, dass er N._______, die Hauptstadt der Region B._______, aus der er stamme, benannt habe. Für seine Glaubwürdigkeit spreche auch, dass er betont habe, nicht lügen zu wollen und beim Dolmetscher insistiert habe, von N._______ nur gehört zu haben, aber nicht dort gewesen zu sein. Es entstehe der Eindruck, dass er gerne bereit gewesen sei, die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Er habe indessen aufgrund seines abgelegenen Lebens nicht viel über die umliegenden Orte gewusst. Insgesamt sei festzuhalten, dass die gemäss Rechtsprechung geltenden Mindestanforderungen an die Herkunftsabklärungen einer asylsuchenden Person vorliegend nicht erfüllt seien. Es sei weder eine Lingua-Analyse durchgeführt worden, noch sei dem Bescherdeführer der Inhalt der Herkunftsabklärungen in der Anhörung so zur Kenntnis gebracht worden, dass er sich dazu hätte äussern können. Zur Plausibilität sei unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichts anzumerken, dass eine Statistik zur Kinderzahl immer nur den Durchschnitt, aber nicht den Einzelfall abbilde. Die Vorinstanz knüpfe an ein Kriterium an, das nur begrenzt aussagekräftig sei. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen zu seiner Familie sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei allen Anhörungen übereinstimmende Angaben gemacht habe. Auch der weitere Einwand zur vergessenen Telefonnummer basiere auf einer vorgefertigten Annahme. Es sei durchaus logisch, dass er eine solch lange Nummer vergessen könne. Der Vorwurf, es sei unplausibel, dass er als Nomade immer beim Ort C._______ gelebt habe, zeige exemplarisch auf, dass sich die Vorinstanz viel zu wenig mit der Lebensweise der nomadischen Bevölkerung in Somalia auseinandergesetzt habe. Eine kurze Recherche bei Wikipedia zeige bereits, dass ein sehr grosser Teil der somalischen Bevölkerung «halbnomadisch» lebe. Die Aussagen würden somit sehr gut zur in Somalia alltäglichen Lebensweise passen. Zur Verletzung der Mitwirkungspflicht sei anzumerken, dass sich den Anhörungsprotokollen keine Hinweise darauf finden liessen, dass der Beschwerdeführer aus dem Norden Somalias stamme. In der angefochtenen Verfügung würden keine Argumente geliefert, wonach es Anhaltspunkte auf eine Herkunft aus Punt- oder Somaliland gebe. Die Argumentation der Vorinstanz reiche nicht aus, um ihm eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht und eine Verschleierung der Herkunft vorzuhalten. Die angeführten Widersprüche seien nicht schwerwiegend genug, um die fehlende Überprüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen zu rechtfertigen. Die Argumentation zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Alter und weitere Ungereimtheiten sei mit den vorhergehenden Ausführungen entweder bereits entkräftet oder zumindest in Frage gestellt. Seine Aussagen seien im landeskulturellen Kontext in keiner Weise gewürdigt worden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, eine Lingua-Analyse vorzunehmen. Somit sei der Untersuchungsgrundsatz und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in krasser Weise verletzt worden. Mangels Berücksichtigung der relevanten Sachumstände sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden. Die Sache sei deshalb zur Durchführung eines Lingua-Gutachtens und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für den Fall eines materiellen Urteils sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia aufgrund seiner glaubhaften Aussagen asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt wäre. Zudem sei der Wegweisungsvollzug in sein Herkunftsgebiet nach gefestigter Rechtsprechung unzumutbar. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die gesuchsbegründenden Aussagen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft genügen. In der angefochtenen Verfügung wurde zutreffend festgehalten, dass die Erzählungen des Beschwerdeführers zu seiner Entführung durch Al Shabaab, zur dreitägigen Haft und anschliessenden Flucht oberflächlich sowie detailarm und seine Antworten auf entsprechende Fragen kurz und vage ausgefallen sind. Er hat in der Tat unsubstanziierte Angaben zum Zimmer, zum Gebäude, in dem er festgehalten worden sei, zu den Gesprächen mit Al Shabaab, den Haftbedingungen und zum Gefecht am dritten Tag seiner Inhaftierung gemacht. Bei den Anhörungen wusste er im Unterschied zur BzP nicht mehr, in welchen Monaten sich der Vorfall mit Al Shabaab und seine Flucht aus Somalia ereignet hatten. Von Personen, die mit solch einschneidenden Ereignissen konfrontiert werden, kann erwartet werden, dass sie wesentlich ausführlicher und detaillierter darüber berichten können. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten widersprochen hat. Bei der BzP führte er zuerst aus, er sei fünf Tage bei Al Shabaab inhaftiert gewesen und die Mutter habe ihn gleich am Folgetag in einen Lastwagen nach Äthiopien gesetzt. Später sagte er aus, nur drei Tage inhaftiert gewesen und nach seiner Flucht noch ungefähr einen Monat bei seiner Familie geblieben zu sein. Seine Erklärungen auf entsprechenden Vorhalt hin, er habe keine fünftägige Inhaftierung erwähnt, und er habe gedacht, man frage ihn nach der Dauer seines Verbleibs in Somalia, sind wenig plausibel. Des Weiteren erwähnte er bei der ersten Anhörung einen Eimer zum Wasserlassen, der sich im Zimmer befunden habe. Bei der ergänzenden Anhörung führte er im Unterschied dazu auf entsprechende Frage hin aus, im Zimmer habe es nichts für die Befriedigung der Notdurft gegeben. Zudem sind auch seine Aussagen zur Flucht aus der Haft widersprüchlich. Bei der BzP brachte er vor, die Flucht habe in der Nacht stattgefunden. Bei der ersten Anhörung nannte er als Fluchtzeitpunkt den dritten Tag während des Gefechts, so gegen Morgen. Bei der ergänzenden Anhörung legte er den Fluchtzeitpunkt auf den späteren Nachmittag fest. Seine Erklärungen auf entsprechende Vorhalte hin sind wenig überzeugend. Machte er bei der BzP noch geltend, mit einem Lastwagen nach Äthiopien gefahren zu sein, der Kartoffeln transportiert habe, gab er bei ergänzenden Anhörung zu Protokoll, der Lastwagen habe keine Waren transportiert. Seine Behauptung auf Vorhalt hin, nie etwas von Kartoffeln erwähnt zu haben, ist nicht geeignet, diesen Widerspruch aufzulösen. Des Weiteren ist wenig plausibel, dass sich der Beschwerdeführer und seine Mitgefangenen angeblich getraut hätten, die Frage von Al Shabaab - ob sie Mitglieder werden möchten - nicht zu beantworten, und dass keine Reaktion seitens der Organisation darauf erfolgt sei. Dasselbe gilt hinsichtlich seines Vorbringens, er sei im von Al Shabaab kontrollierten Gebiet geblieben, habe sich nicht versteckt und sich noch einen Monat lang tagsüber draussen aufgehalten, um in der weiteren Umgebung die Ziegen zu hüten und Wasser zu holen. Dies umso mehr, als sich die Basis von Al Shabaab angeblich nur eine bis zwei Stunden Fussmarsch von ihm zuhause befunden habe. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte weitere Ausreisegrund, die Mitglieder des Madhiban-Clans würden von den anderen Clans diskriminiert, er habe erlebt, wie Angehörige anderer Clans am Ziehbrunnen Vortritt vor ihm gehabt hätten, ist mangels genügender Eingriffsintensität flüchtlingsrechtlich nicht relevant. In der Beschwerde wird darauf verzichtet, sich im Einzelnen mit der überzeugenden Argumentation der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit respektive Flüchtlingsrelevanz der gesuchsbegründenen Aussagen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Die Rüge, seine Aussagen seien im landeskulturellen Kontext in keiner Weise gewürdigt worden, erweist sich im Asylpunkt als unbegründet. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers spielt keine Rolle, ob allenfalls die Mindestanforderungen bei der Erfragung von Länderkenntnissen und Alltagswissen nicht beachtet worden sind. Sie sind auch dann nicht glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich aus der von ihm als Heimatregion angegebenen Gegend stammen sollte. 4.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7. 7.1 Das Verwaltungsverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 VwVG). Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. 7.2 In BVGE 2015/10 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass die vom SEM damals neu eingeführte, als Praxisänderung deklarierte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie - anstelle von Lingua-Analysen wurden neu im Rahmen der eingehenden Anhörung vertiefte Befragungen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen durchgeführt - sich grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen könne. Dies unter der Voraussetzung, dass gewisse Mindeststandards bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Untersuchungspflicht eingehalten werden. Diese Grundsätze gelten nicht nur für tibetische Gesuchsteller, sondern auch in anderem (vorliegend somalischem) Kontext (so etwa Urteil des BVGer E-2447/2015 vom 21. September 2015 E. 5.1; D-2121/2016 vom 13. Juni 2017 E. 5.1; E-8078/2016 vom 3. April 2017 E.3.2). Demnach muss aus den Akten nicht nur in für das Gericht nachvollziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestellt und wie dieser darauf geantwortet hat, sondern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen, und weshalb an jenem Ort sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation wie der Betroffene die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Da bei der neu eingeführten Methode kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, muss aus den Akten auch hervorgehen, auf welche Informationen zum Herkunftsland (COI) sich die von der Vorinstanz als zutreffend angegebenen Antworten stützen, wobei sich die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI gelten, zu orientieren hat. In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die genannten Informationen offenlegen will, steht ihr frei. Eine rechtsgenügliche Gewährung der Akteneinsicht verlangt zudem, dass der betroffenen Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten äussern zu können (vgl. ebd. E. 5.2.2). Sind diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen der Herkunftsabklärung nicht erfüllt, ist die angefochtene Verfügung in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3). 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die in BVGE 2015/10 umschriebenen Anforderungen an eine Herkunftsabklärung vorliegend nicht erfüllt sind. Das SEM ist der Auffassung, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Herkunft glaubhaft zu machen. Es führte jedoch keine Lingua-Analyse oder Alltagsevaluation durch einen externen Sachverständigen durch, sondern stützte sich zur Qualifizierung seiner angeblichen Herkunft ausschliesslich auf Fragestellungen des Sachbearbeiters im Rahmen der Anhörung. Dabei wurden dem Beschwerdeführer insbesondere Fragen zu seinem Clan und den Untergruppen, zu seinem «Abtirsiimo», zur Region B._______, zum Dorf C._______ und den sich in der Nähe befindlichen Ortschaften, zu weiteren Clans in seiner Wohngegend und zu seiner Familie gestellt (vgl. A27/18 F13 ff. und A30/19 F7 ff.). Dazu ist festzustellen, dass für das Gericht bei verschiedenen Fragen offenbleibt, ob das SEM die Antworten des Beschwerdeführers für korrekt gehalten hat oder nicht. Dies betrifft unter anderen seine Angaben zu weiteren Clans in der Region L._______ (vgl. A27/18 F56 ff.), den Unterclans des Madhiban-Clans und zu für ihn wichtigen Personen des Clans (vgl. A27/18 F69 ff.). Des Weiteren ist festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung auch nicht ausgeführt wird, welche erfolglos gebliebenen Bemühungen unternommen worden sind, um die vom Beschwerdeführer erwähnten Ortschaften zu lokalisieren. Die nicht gelungene Lokalisierung der von ihm genannten Orte ist kein zwingender Beleg dafür, dass es sie nicht gibt, zumal es sich um kleinere Orte mit wenigen Einwohnern handeln dürfte. Er hat verschiedene Orte wie sein Heimatdorf C._______ oder L._______ aufgezählt und auch N._______, seinen Angaben zufolge die Hauptstadt der Region B._______, genannt (vgl. A30/15 F119). Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Leben als Nomade und Hirte in der Region B._______ sind vor dem kulturellen Hintergrund Somalias jedenfalls nicht derart haltlos, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf. Es ist nicht ersichtlich, auf welche Quellen sich das SEM bei seiner Annahme stützt, der Beschwerdeführer stamme nicht aus der Region B._______ und er mache falsche Angaben zu seiner Herkunft. In der angefochtenen Verfügung wird auch nicht ausgeführt, inwiefern vom Beschwerdeführer als Nomade ohne Schulbildung umfangreichere Kenntnisse zu seiner Herkunftsregion hätten erwartet werden dürfen. Aus den Akten geht auch nicht hervor, auf welche Informationen zum Herkunftsland (COI) sich die von der Vorinstanz als unzutreffend angegebenen Antworten stützen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer während des ganzen erstinstanzlichen Verfahrens nie damit konfrontiert wurde, dass an seiner Herkunft gezweifelt werde. Das ihm am Ende der ergänzenden Anhörung gewährte rechtliche Gehör betraf grösstenteils Unstimmigkeiten in seinen Aussagen zu seiner Verfolgungsgeschichte (vgl. A30/14 f. F113 ff.) und nicht Fragen, die vom SEM im Rahmen des Länderwissens abgeklärt wurden. Damit wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit verwehrt, sich zu den aus Sicht des SEM als unzureichend eingestuften Antworten zu seiner Herkunft zu äussern. Es trifft zwar zu, dass seine Verfolgungsvorbringen verschiedene Widersprüche enthalten, auf die in der Beschwerde nicht eingegangen wird. Daraus lässt sich indessen nicht ableiten, der Beschwerdeführer habe auch unwahre Angaben zu seiner Herkunft gemacht, zumal sie nicht als geradezu haltlos bezeichnet werden können. Die Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen zum Länder- und Alltagswissen lassen durchaus auf Kenntnisse zur geltend gemachten Herkunftsregion schliessen und es finden sich in seinen Aussagen auch Realkennzeichen. 8.2 Des Weiteren liegt auch keine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht vor, die es der Vorinstanz verunmöglicht hätte, den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die von ihm angegebene Region B._______ zu prüfen. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, der Beschwerdeführer könnte aus Punt- oder Somaliland stammen. Aus dem blossen Umstand, dass er behauptete, minderjährig zu sein, keine Identitätspapiere einreichte, deren Beweiswert im Kontext mit Somalia ohnehin gering wäre, und die Frage nach Ortschaften in der Nachbarschaft von C._______ nicht beantworten konnte, kann für sich alleine genommen jedenfalls nicht geschlossen werden, dass er dadurch versucht hat, seine Identität und Herkunft zu verheimlichen respektive zu verschleiern. Es kann ihm insgesamt keine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden, die es rechtfertigen würde, auf eine Prüfung von Vollzugshindernissen zu verzichten und vermutungsweise von der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Es ist vielmehr festzustellen, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht im Rahmen seiner Möglichkeiten nachgekommen ist, weshalb das SEM dazu verpflichtet gewesen wäre, zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Region B._______ (Dorf C._______) zulässig, zumutbar und möglich ist, respektive ob das Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Sinne der Rechtsprechung zu Punt- und Somaliland bejaht werden kann. 8.3 Nach dem Gesagten wäre es am SEM gelegen, weitere Abklärungen zur Herkunft zu treffen, entweder durch vertiefte Fragestellungen zur Herkunft im Rahmen der Anhörung unter Einhaltung der in E. 7.2 dargelegten Mindeststandards oder durch eine externe Fachperson. Zudem liegt auch keine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht vor, weshalb es zur Prüfung von Vollzugshindernissen verpflichtet gewesen wäre. Das SEM hat demzufolge den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG), den Sachverhalt unvollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
9. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Art. 61 Abs. 1 VwVG) kommt insbesondere dann in Betracht, wenn - wie vorliegend - weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/Hirzel, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, solch grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären, zumal der Partei damit eine Instanz verloren ginge. Sodann handelt es sich vorliegend um eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs, weshalb eine Heilung auf Beschwerdeebene nicht in Betracht fällt. Die Sache ist im Vollzugspunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Vornahme einer vertieften Herkunftsanalyse unter Einhaltung der geforderten Mindeststandards oder einer Lingua-Analyse durch eine externe Fachperson. Zudem hat sie vor der Neubeurteilung das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu prüfen.
10. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 beantragt wird. Die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen sowie richtigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 11. 11.1 Angesichts des bloss teilweisen Obsiegens wären die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 25. August 2020 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine nachträgliche Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ergibt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende hälftige Parteientschädigung ist in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 500.- festzusetzen. 11.3 Dem mit Zwischenverfügung vom 25. August 2020 amtlich bestellten Rechtsbeistand ist zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts im Umfang seines Unterliegens ein um die Hälfte reduziertes amtliches Honorar zu entrichten, das auf pauschal Fr. 500.- festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 9. Juli 2020 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu entrichten.
5. Dem Rechtsbeistand wird zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 500.- ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: