Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Nach Beendigung des Dublin-Verfahrens am 10. Dezember 2015, fanden am 19. Juli 2017, am 25. Juli 2017 die erste Anhörung und am 8. Mai 2018 die ergänzende Anhörung statt. Hierbei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ein aus B._______, Provinz C._______, stammender somalischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens. Als er (...) Monate alt gewesen sei, habe ihn seine Mutter verstossen, wonach sich seine Grossmutter um ihn gekümmert habe. Als er (...) Jahre alt gewesen sei, sei diese verstorben und eine Frau habe sich ihm angenommen. In seinem (...) Lebensjahr habe diese Frau geheiratet und er habe fortan auf der Strasse leben müssen. Für seinen Lebensunterhalt habe er Holz gesammelt und verkauft. Seine Probleme hätten begonnen, als er eine junge Frau kennengelernt habe mit der er eine Beziehung eingegangen sei. Sie sei schwanger geworden, was ihre Familie erfahren habe. Weil sie einem anderen, mächtigen Clan angehöre, sei er plötzlich von Clanangehörigen angegriffen und mit Steinen beworfen worden. Daraufhin sei er in die Berge geflohen. Dort hätten ihn Männer erwischt und verprügelt. Nachdem er von Nomaden gefunden und versorgt worden sei, habe er sich weiterhin in den Bergen versteckt, bis er erneut aufgegriffen worden sei. Männer hätten ihn angehalten und in einen (...) gesperrt, um ihn eines Tages zu steinigen. Nach einigen Monaten in diesem (...) sei es ihm jedoch im Durcheinander eines nächtlichen Kampfes gelungen, zusammen mit einem anderen Mann zu fliehen. B. Mit Verfügung vom 28. September 2018 (zugestellt am 1. Oktober 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Ausreisefrist an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Kartenausdrucks aus dem Internet beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, die rubrizierte Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Erlass der Prozesskosten gut und setzte Frau Raffaella Massara (damals Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not) antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein, das der Aufforderung am 21. November 2018 nachkam, wobei es vollumfänglich an seinen Erwägungen festhielt und ausführte, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen würden. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. E. Mit Schreiben vom 29. November 2019 ersuchte die amtliche Rechtsvertreterin - unter Verweis auf die Gegenstandslosigkeit bei Spruchreife - um Entlassung aus ihrem Mandat. F. Mit Schreiben vom 3. April 2020 erkundigte sich die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not über den Stand des Verfahrens, ersuchte um ein zeitnahes Urteil und wies darauf hin, dass die eingesetzte Rechtsvertreterin nicht mehr bei ihr arbeite, weshalb mit Schreiben vom 29. November 2019 um deren Entlassung aus dem Mandat ersucht worden sei. G. Mit Schreiben vom 8. April 2020 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der beiden Schreiben vom 29. November 2019 und 3. April 2020, wies auf den Zusatz im Schreiben vom 29. November 2019 betreffend Gegenstandslosigkeit des Entlassungsgesuchs bei Spruchreife hin und orientierte - unter Verweis auf die gerichtsinterne Prioritätenordnung - darüber, dass zurzeit keine verbindlichen Angaben über den Abschluss des Verfahrens möglich seien. H. Mit Schreiben vom 23. September 2020 reichte die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not einen Arztbericht vom 16. September 2020 zu den Akten und ersuchte erneut um ein baldiges Urteil. I. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 reichte die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not einen Ausdruck eines WhatsApp-Chatverlaufs, ein Formular und ein Foto zu den Akten und wies auf die Dauer des Beschwerdeverfahrens hin. J. Mit Schreiben vom 10. März 2021 erkundigte sich die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not erneut nach dem Stand des Verfahrens. K. Mit E-Mail vom 23. März 2021 stellte der Instruktionsrichter der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not den baldigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens in Aussicht und wies diese auf das weiterhin bestehende amtliche Mandat von Raffaella Massara hin.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standhalten. Es lägen nicht nur gewichtige Widersprüche in Bezug auf seine Asylgründe vor, sondern er mache auch unterschiedliche Aussagen zu seiner Biografie und seiner Familie. Zudem hätten sich die anfänglichen Zweifel an der geltend gemachten Herkunft in der ergänzenden Anhörung bestätigt. So habe er keine Angaben über seinen angeblichen Heimatort B._______ machen können. Zudem habe er D._______, E._______ und F._______ als umliegende Ortschaften aufgezählt; D._______ sei jedoch (...), F._______ fast (...) Kilometer von B._______ entfernt und E._______ könne aufgrund der Distanz zu B._______ ebenfalls nicht als nahegelegener Ort bezeichnet werden. Ausserdem sei B._______ in der Region C._______ keine Ortschaft, sondern eine Wasserquelle. In Somalia gebe es zwar eine Ortschaft namens G._______ Diese befinde sich aber in der Provinz H._______ und ungefähr (...) Kilometer vom angeblichen Heimatort des Beschwerdeführers entfernt. Ferner bezeichne er I._______, wo seine Familie gelebt habe, als eine Ortschaft, die sich nahe D._______ befinde. I._______ sei indessen keine Ortschaft, sondern eine Region in der Provinz C._______, die Bezeichnung eines (...) sowie von (...) in J._______. Schliesslich seien auch seine Angaben über den angeblichen Fussmarsch von B._______ nach K._______ unglaubhaft, da diese Strecke fast (...) Kilometer lang sei und er weder in der Lage gewesen sei Ortschaften entlang dieser Route zu nennen noch zu erklären, wie er sich auf diesem langen Marsch orientiert habe. Aufgrund der Angaben zum Clan und zur Herkunftsabfolge könne es zwar durchaus sein, dass der Beschwerdeführer ethnischer Somalier sei und seine Familie oder mindestens ein Teil davon tatsächlich aus der Provinz C._______ stamme, aber es stehe aufgrund seiner übrigen Angaben fest, dass er selbst nie in C._______ beziehungsweise in J._______ gelebt haben könne.
E. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird dem unter anderem entgegengestellt, der Beschwerdeführer sei während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens mit den Zweifeln an seiner Herkunft nie konfrontiert worden. Sodann würden die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu seiner Herkunft insgesamt als sehr fraglich erscheinen und den verfahrensrechtlichen Anforderungen an Herkunftsabklärungen nicht standhalten. In BVGE 2015/10 habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass sich die von der Vorinstanz damals neu eingeführte Methode zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen könne, sofern gewisse Mindeststandards das rechtliche Gehör respektive die Untersuchungspflicht betreffend eingehalten würden. Aus den Akten müsse nicht nur in nachvollziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestellt und wie dieser darauf geantwortet habe, sondern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen, was vorliegend nicht ersichtlich sei. Werde die von der Vorinstanz angegebene Website aufgerufen, sei nicht ersichtlich, wie der Schluss gezogen werden könne, es handle sich bei B._______ lediglich um eine Wasserquelle. Ferner sei unverständlich, was die Vorinstanz aus den Kilometerangaben der Orte ableite. Wie der Karte in der Beschwerdebeilage zu entnehmen sei, handle es sich um Ortschaften, die tatsächlich in der Nähe von B._______ lägen, und gebe es nicht viele Ortschaften, die der Beschwerdeführer hätte zusätzlich angeben können. Ausserdem sei nicht verständlich, inwiefern der Umstand, dass es auch eine Ortschaft namens G._______ in der Region H._______ gebe, gegen den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers sprechen könne. Dies sei in keiner Weise geeignet, die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in Frage zu stellen, zumal es, wie der Beschwerdebeilage zu entnehmen sei, in C._______ offensichtlich auch eine Ortschaft namens B._______ gebe. Ferner sei auch nicht begreiflich, weshalb der Umstand, dass I._______ nur eine Region und nicht eine Ortschaft in der Provinz C._______, beziehungsweise I._______ auch der Name eines (...) und eines (...) sei, gegen den Wahrheitsgehalt der Aussagen spreche. Er habe sogar präzisiert, dass I._______ ein Nomaden- sowie Küstengebiet sei. Betreffend den Fussmarsch von B._______ nach K._______ sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass es sehr wohl möglich sei, pro Tag 30 Kilometer zu Fuss zurückzulegen, habe er doch dargelegt, lange - mehr als einen Monat - immerzu Richtung Westen marschiert sowie in der Nähe von L._______ vorbeigekommen zu sein.
E. 5 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können.
E. 6.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
E. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
E. 7.1 Gerade im Hinblick auf Somalia ist die genaue Herkunft und die damit zusammenhängende Clanzugehörigkeit von zentraler Bedeutung (Problematik der Minderheitenclans in gewissen Regionen Somalias). Vorliegend wurde die Herkunft des Beschwerdeführers von der Vorinstanz als nicht glaubhaft gemacht erachtet und seine Staatsangehörigkeit daraufhin von «Somalia» auf «Staat unbekannt» gesetzt. Demgegenüber hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe an seinen geltend gemachten Herkunftsangaben fest.
E. 7.2 Bestehen Zweifel an der Herkunft einer asylsuchenden Person, so führt das SEM in der Regel eine Herkunftsanalyse durch die Fachstelle Lingua durch. Bei diesen Lingua-Analysen werden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft. Teilweise wird auch eine Evaluation des Alltagswissens durchgeführt, bei welcher die sprachlichen Kenntnisse nicht analysiert werden. Im Entscheid BVGE 2015/10, der sich auf die geltend gemachte Herkunft Tibet bezieht, hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass sich auch eine Klärung der Herkunft durch spezifische Fragen im Rahmen der Anhörung grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen könne, sofern gewisse Mindeststandards die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht betreffend eingehalten sind. Diese Grundsätze gelten nicht nur für Abklärungen der Herkunft im Zusammenhang mit asylsuchenden Personen tibetischer Ethnie, sondern auch in anderem Länderkontext, beispielsweise in einem eritreischen oder somalischen (vgl. Urteile des BVGer E-7427/2018 vom 11. Juli 2019 E. 9.1, E-433/2016 vom 12. April 2018 E. 4.2 und E-8078/2016 vom 3. April 2017 E. 3.2). Sind die in BVGE 2015/10 dargelegten Mindeststandards betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen der Herkunftsabklärung nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3).
E. 7.3 Es ist dem Beschwerdeführer zunächst darin beizupflichten, dass ihm im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt - für ihn nachvollziehbar - das rechtliche Gehör zu den Zweifeln an seiner Herkunft gewährt wurde. Ferner trifft zu, dass die Vorinstanz seine Ausführungen zur Clanzugehörigkeit und zur Herkunftsabfolge nicht in Abrede stellte, was im somalischen Kontext bereits ein gewichtiges Indiz für die Herkunft sein kann. Zudem stützte sie ihre Schlussfolgerung - der Beschwerdeführer stamme nicht aus der von ihm behaupteten Region - einzig auf eine begrenzte Auswahl an Fragen insbesondere zu Ortschaften. Die Antworten des Beschwerdeführers stehen hiermit jedoch grundsätzlich nicht in Widerspruch, sprach er doch namentlich von einem Wasserloch in B._______ und zählte die drei Ortschaften tatsächlich auf (z. B. SEM-Akten A37 F31, A45 F122). Zudem erweist sich der Vorwurf, er habe über B._______ keine Angaben machen können, als unzutreffend. Schliesslich ist es tatsächlich nicht ausgeschlossen, dass ein ausgewachsener Mann in einem Monat zu Fuss eine Strecke von knapp 1000 Kilometern zurücklegen kann. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht derart haltlos sind, dass seine Herkunft aus Somalia offensichtlich ausgeschlossen werden könnte. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG kann dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten jedenfalls nicht - wie insbesondere im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung geschehen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.) - pauschal vorgeworfen werden.
E. 7.4 Insgesamt gelangt das Gericht demnach zum Schluss, dass aufgrund der derzeitigen Aktenlage die Herkunft des Beschwerdeführers aus Somalia nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen und nicht eingeschätzt werden kann, woher der Beschwerdeführer tatsächlich stammt. Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz gestellten Fragen zu seinen Lebensumständen und zur Geographie reichen nicht aus, um diesbezüglich verlässliche Schlüsse zu ziehen. Demnach sind vertiefte Abklärungen in länderkundlicher Hinsicht erforderlich. Insoweit ist der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht ausreichend abgeklärt worden. Ausserdem hat die Vorinstanz die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Vorgaben nicht eingehalten. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit geboten, sich im Einzelnen zu den für falsch beziehungsweise unsubstantiiert erachteten Aussagen zur Herkunft ausreichend zu äussern.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 28. September 2018 ist aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene, weil das Beschwerdedossier ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 8. November 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos.
E. 9.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Rechtsanwältin Raffaella Massara reichte zusammen mit der Beschwerde eine Kostennote ein. Die späteren Eingaben wurden - bis auf das obsolete Gesuch vom 29. November 2019 um Entlassung aus dem Mandat - weder von ihr eingereicht noch haben diese einen ausschlaggebenden Charakter für den Ausgang des Verfahrens und vermögen aus diesem Grund auch nicht einen notwendigen Aufwand darzustellen, womit sie nicht zu entschädigen sind. In der Kostennote wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 2'404.70 (inkl. MWST) geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 10.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- und einer Auslagenpauschale von Fr. 10.-, was nicht zu beanstanden ist. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung beträgt somit insgesamt Fr. 2'404.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Der Anspruch auf amtliches Honorar der als Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 28. September 2018 wird aufgehoben. Die Akten werden zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'404.70 auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6230/2018 Urteil vom 22. April 2021 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Nach Beendigung des Dublin-Verfahrens am 10. Dezember 2015, fanden am 19. Juli 2017, am 25. Juli 2017 die erste Anhörung und am 8. Mai 2018 die ergänzende Anhörung statt. Hierbei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ein aus B._______, Provinz C._______, stammender somalischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens. Als er (...) Monate alt gewesen sei, habe ihn seine Mutter verstossen, wonach sich seine Grossmutter um ihn gekümmert habe. Als er (...) Jahre alt gewesen sei, sei diese verstorben und eine Frau habe sich ihm angenommen. In seinem (...) Lebensjahr habe diese Frau geheiratet und er habe fortan auf der Strasse leben müssen. Für seinen Lebensunterhalt habe er Holz gesammelt und verkauft. Seine Probleme hätten begonnen, als er eine junge Frau kennengelernt habe mit der er eine Beziehung eingegangen sei. Sie sei schwanger geworden, was ihre Familie erfahren habe. Weil sie einem anderen, mächtigen Clan angehöre, sei er plötzlich von Clanangehörigen angegriffen und mit Steinen beworfen worden. Daraufhin sei er in die Berge geflohen. Dort hätten ihn Männer erwischt und verprügelt. Nachdem er von Nomaden gefunden und versorgt worden sei, habe er sich weiterhin in den Bergen versteckt, bis er erneut aufgegriffen worden sei. Männer hätten ihn angehalten und in einen (...) gesperrt, um ihn eines Tages zu steinigen. Nach einigen Monaten in diesem (...) sei es ihm jedoch im Durcheinander eines nächtlichen Kampfes gelungen, zusammen mit einem anderen Mann zu fliehen. B. Mit Verfügung vom 28. September 2018 (zugestellt am 1. Oktober 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Ausreisefrist an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Kartenausdrucks aus dem Internet beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, die rubrizierte Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Erlass der Prozesskosten gut und setzte Frau Raffaella Massara (damals Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not) antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein, das der Aufforderung am 21. November 2018 nachkam, wobei es vollumfänglich an seinen Erwägungen festhielt und ausführte, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen würden. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. E. Mit Schreiben vom 29. November 2019 ersuchte die amtliche Rechtsvertreterin - unter Verweis auf die Gegenstandslosigkeit bei Spruchreife - um Entlassung aus ihrem Mandat. F. Mit Schreiben vom 3. April 2020 erkundigte sich die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not über den Stand des Verfahrens, ersuchte um ein zeitnahes Urteil und wies darauf hin, dass die eingesetzte Rechtsvertreterin nicht mehr bei ihr arbeite, weshalb mit Schreiben vom 29. November 2019 um deren Entlassung aus dem Mandat ersucht worden sei. G. Mit Schreiben vom 8. April 2020 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der beiden Schreiben vom 29. November 2019 und 3. April 2020, wies auf den Zusatz im Schreiben vom 29. November 2019 betreffend Gegenstandslosigkeit des Entlassungsgesuchs bei Spruchreife hin und orientierte - unter Verweis auf die gerichtsinterne Prioritätenordnung - darüber, dass zurzeit keine verbindlichen Angaben über den Abschluss des Verfahrens möglich seien. H. Mit Schreiben vom 23. September 2020 reichte die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not einen Arztbericht vom 16. September 2020 zu den Akten und ersuchte erneut um ein baldiges Urteil. I. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 reichte die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not einen Ausdruck eines WhatsApp-Chatverlaufs, ein Formular und ein Foto zu den Akten und wies auf die Dauer des Beschwerdeverfahrens hin. J. Mit Schreiben vom 10. März 2021 erkundigte sich die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not erneut nach dem Stand des Verfahrens. K. Mit E-Mail vom 23. März 2021 stellte der Instruktionsrichter der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not den baldigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens in Aussicht und wies diese auf das weiterhin bestehende amtliche Mandat von Raffaella Massara hin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standhalten. Es lägen nicht nur gewichtige Widersprüche in Bezug auf seine Asylgründe vor, sondern er mache auch unterschiedliche Aussagen zu seiner Biografie und seiner Familie. Zudem hätten sich die anfänglichen Zweifel an der geltend gemachten Herkunft in der ergänzenden Anhörung bestätigt. So habe er keine Angaben über seinen angeblichen Heimatort B._______ machen können. Zudem habe er D._______, E._______ und F._______ als umliegende Ortschaften aufgezählt; D._______ sei jedoch (...), F._______ fast (...) Kilometer von B._______ entfernt und E._______ könne aufgrund der Distanz zu B._______ ebenfalls nicht als nahegelegener Ort bezeichnet werden. Ausserdem sei B._______ in der Region C._______ keine Ortschaft, sondern eine Wasserquelle. In Somalia gebe es zwar eine Ortschaft namens G._______ Diese befinde sich aber in der Provinz H._______ und ungefähr (...) Kilometer vom angeblichen Heimatort des Beschwerdeführers entfernt. Ferner bezeichne er I._______, wo seine Familie gelebt habe, als eine Ortschaft, die sich nahe D._______ befinde. I._______ sei indessen keine Ortschaft, sondern eine Region in der Provinz C._______, die Bezeichnung eines (...) sowie von (...) in J._______. Schliesslich seien auch seine Angaben über den angeblichen Fussmarsch von B._______ nach K._______ unglaubhaft, da diese Strecke fast (...) Kilometer lang sei und er weder in der Lage gewesen sei Ortschaften entlang dieser Route zu nennen noch zu erklären, wie er sich auf diesem langen Marsch orientiert habe. Aufgrund der Angaben zum Clan und zur Herkunftsabfolge könne es zwar durchaus sein, dass der Beschwerdeführer ethnischer Somalier sei und seine Familie oder mindestens ein Teil davon tatsächlich aus der Provinz C._______ stamme, aber es stehe aufgrund seiner übrigen Angaben fest, dass er selbst nie in C._______ beziehungsweise in J._______ gelebt haben könne. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird dem unter anderem entgegengestellt, der Beschwerdeführer sei während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens mit den Zweifeln an seiner Herkunft nie konfrontiert worden. Sodann würden die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu seiner Herkunft insgesamt als sehr fraglich erscheinen und den verfahrensrechtlichen Anforderungen an Herkunftsabklärungen nicht standhalten. In BVGE 2015/10 habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass sich die von der Vorinstanz damals neu eingeführte Methode zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen könne, sofern gewisse Mindeststandards das rechtliche Gehör respektive die Untersuchungspflicht betreffend eingehalten würden. Aus den Akten müsse nicht nur in nachvollziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestellt und wie dieser darauf geantwortet habe, sondern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen, was vorliegend nicht ersichtlich sei. Werde die von der Vorinstanz angegebene Website aufgerufen, sei nicht ersichtlich, wie der Schluss gezogen werden könne, es handle sich bei B._______ lediglich um eine Wasserquelle. Ferner sei unverständlich, was die Vorinstanz aus den Kilometerangaben der Orte ableite. Wie der Karte in der Beschwerdebeilage zu entnehmen sei, handle es sich um Ortschaften, die tatsächlich in der Nähe von B._______ lägen, und gebe es nicht viele Ortschaften, die der Beschwerdeführer hätte zusätzlich angeben können. Ausserdem sei nicht verständlich, inwiefern der Umstand, dass es auch eine Ortschaft namens G._______ in der Region H._______ gebe, gegen den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers sprechen könne. Dies sei in keiner Weise geeignet, die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in Frage zu stellen, zumal es, wie der Beschwerdebeilage zu entnehmen sei, in C._______ offensichtlich auch eine Ortschaft namens B._______ gebe. Ferner sei auch nicht begreiflich, weshalb der Umstand, dass I._______ nur eine Region und nicht eine Ortschaft in der Provinz C._______, beziehungsweise I._______ auch der Name eines (...) und eines (...) sei, gegen den Wahrheitsgehalt der Aussagen spreche. Er habe sogar präzisiert, dass I._______ ein Nomaden- sowie Küstengebiet sei. Betreffend den Fussmarsch von B._______ nach K._______ sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass es sehr wohl möglich sei, pro Tag 30 Kilometer zu Fuss zurückzulegen, habe er doch dargelegt, lange - mehr als einen Monat - immerzu Richtung Westen marschiert sowie in der Nähe von L._______ vorbeigekommen zu sein. 5. In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können. 6. 6.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 7. 7.1 Gerade im Hinblick auf Somalia ist die genaue Herkunft und die damit zusammenhängende Clanzugehörigkeit von zentraler Bedeutung (Problematik der Minderheitenclans in gewissen Regionen Somalias). Vorliegend wurde die Herkunft des Beschwerdeführers von der Vorinstanz als nicht glaubhaft gemacht erachtet und seine Staatsangehörigkeit daraufhin von «Somalia» auf «Staat unbekannt» gesetzt. Demgegenüber hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe an seinen geltend gemachten Herkunftsangaben fest. 7.2 Bestehen Zweifel an der Herkunft einer asylsuchenden Person, so führt das SEM in der Regel eine Herkunftsanalyse durch die Fachstelle Lingua durch. Bei diesen Lingua-Analysen werden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft. Teilweise wird auch eine Evaluation des Alltagswissens durchgeführt, bei welcher die sprachlichen Kenntnisse nicht analysiert werden. Im Entscheid BVGE 2015/10, der sich auf die geltend gemachte Herkunft Tibet bezieht, hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass sich auch eine Klärung der Herkunft durch spezifische Fragen im Rahmen der Anhörung grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen könne, sofern gewisse Mindeststandards die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht betreffend eingehalten sind. Diese Grundsätze gelten nicht nur für Abklärungen der Herkunft im Zusammenhang mit asylsuchenden Personen tibetischer Ethnie, sondern auch in anderem Länderkontext, beispielsweise in einem eritreischen oder somalischen (vgl. Urteile des BVGer E-7427/2018 vom 11. Juli 2019 E. 9.1, E-433/2016 vom 12. April 2018 E. 4.2 und E-8078/2016 vom 3. April 2017 E. 3.2). Sind die in BVGE 2015/10 dargelegten Mindeststandards betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen der Herkunftsabklärung nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3). 7.3 Es ist dem Beschwerdeführer zunächst darin beizupflichten, dass ihm im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt - für ihn nachvollziehbar - das rechtliche Gehör zu den Zweifeln an seiner Herkunft gewährt wurde. Ferner trifft zu, dass die Vorinstanz seine Ausführungen zur Clanzugehörigkeit und zur Herkunftsabfolge nicht in Abrede stellte, was im somalischen Kontext bereits ein gewichtiges Indiz für die Herkunft sein kann. Zudem stützte sie ihre Schlussfolgerung - der Beschwerdeführer stamme nicht aus der von ihm behaupteten Region - einzig auf eine begrenzte Auswahl an Fragen insbesondere zu Ortschaften. Die Antworten des Beschwerdeführers stehen hiermit jedoch grundsätzlich nicht in Widerspruch, sprach er doch namentlich von einem Wasserloch in B._______ und zählte die drei Ortschaften tatsächlich auf (z. B. SEM-Akten A37 F31, A45 F122). Zudem erweist sich der Vorwurf, er habe über B._______ keine Angaben machen können, als unzutreffend. Schliesslich ist es tatsächlich nicht ausgeschlossen, dass ein ausgewachsener Mann in einem Monat zu Fuss eine Strecke von knapp 1000 Kilometern zurücklegen kann. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht derart haltlos sind, dass seine Herkunft aus Somalia offensichtlich ausgeschlossen werden könnte. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG kann dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten jedenfalls nicht - wie insbesondere im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung geschehen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.) - pauschal vorgeworfen werden. 7.4 Insgesamt gelangt das Gericht demnach zum Schluss, dass aufgrund der derzeitigen Aktenlage die Herkunft des Beschwerdeführers aus Somalia nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen und nicht eingeschätzt werden kann, woher der Beschwerdeführer tatsächlich stammt. Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz gestellten Fragen zu seinen Lebensumständen und zur Geographie reichen nicht aus, um diesbezüglich verlässliche Schlüsse zu ziehen. Demnach sind vertiefte Abklärungen in länderkundlicher Hinsicht erforderlich. Insoweit ist der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht ausreichend abgeklärt worden. Ausserdem hat die Vorinstanz die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Vorgaben nicht eingehalten. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit geboten, sich im Einzelnen zu den für falsch beziehungsweise unsubstantiiert erachteten Aussagen zur Herkunft ausreichend zu äussern.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 28. September 2018 ist aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene, weil das Beschwerdedossier ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 8. November 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos. 9.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Rechtsanwältin Raffaella Massara reichte zusammen mit der Beschwerde eine Kostennote ein. Die späteren Eingaben wurden - bis auf das obsolete Gesuch vom 29. November 2019 um Entlassung aus dem Mandat - weder von ihr eingereicht noch haben diese einen ausschlaggebenden Charakter für den Ausgang des Verfahrens und vermögen aus diesem Grund auch nicht einen notwendigen Aufwand darzustellen, womit sie nicht zu entschädigen sind. In der Kostennote wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 2'404.70 (inkl. MWST) geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 10.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- und einer Auslagenpauschale von Fr. 10.-, was nicht zu beanstanden ist. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung beträgt somit insgesamt Fr. 2'404.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Der Anspruch auf amtliches Honorar der als Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 28. September 2018 wird aufgehoben. Die Akten werden zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'404.70 auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel