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E-82/2018

E-82/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 6. August 2014 führte er im Wesentlichen aus, er habe von der Geburt bis zu seiner Ausreise in B._______, C._______, D._______, gelebt. Er habe nie die Schule besucht; lediglich zwei Jahre die Koranschule. Bis zur Ausreise habe er als Hirte gearbeitet. Im Januar 2014 habe die Verwaltung seinem Vater gesagt, er werde zum Militärdienst aufgeboten. Zwei seiner Brüder seien seit dem Jahr 2006 im Militärdienst. Er habe Angst gehabt, dass er auch in den Militärdienst eingezogen werde, weshalb er im Januar respektive im Februar 2014 mit Hilfe eines Schleppers illegal aus Eritrea ausgereist sei. An der Anhörung vom 4. Juli 2016 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er habe vier bis fünf Jahre die Koranschule besucht. Im Jahr 2010 habe er eine schriftliche Aufforderung zum Militärdienst erhalten. Während seiner Arbeit als Viehzüchter habe er im Januar respektive Februar 2014 auf dem Feld einigen bewaffneten Männern Milch gegeben. Eine Stunde später seien Sicherheitsleute gekommen und hätten ihn namentlich identifiziert; sie hätten ihn bedroht und geschlagen, weil er unbekannten Männern - möglicherweise Oppositionellen - Milch gegeben habe. Er sei deshalb nach Hause zurückgekehrt. Sein Vater habe ihn bei dieser Gelegenheit über das schriftliche Militäraufgebot vom Februar 2014 in Kenntnis gesetzt. Aus Angst, in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei er am 2. Februar 2014 mit Hilfe eines Freundes der Familie illegal aus Eritrea ausgereist. Am 15. März 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Identitätskarte seines Vaters ein. B. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Abänderung der Staatsangehörigkeit auf "Staatsangehörigkeit unbekannt". Mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Beibehaltung der Staatsangehörigkeit "Eritrea". C. Am 28. November 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung eines in Kopie eingereichten Formulars einer eritreischen Verwaltungsbehörde vom 30. Dezember 2004 (Europäischer Kalender) betreffend seine Identität ein. D. Mit Verfügung vom 30. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Zudem änderte sie die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers von "Eritrea" auf "Staat unbekannt" ab. E. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8078/2016 vom 3. April 2017 wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückgewiesen mit der Anordnung, zur Feststellung der Herkunft des Beschwerdeführers sei entweder eine Lingua-Analyse oder eine vertiefte Herkunftsabklärung durchzuführen. F. Am 18. Mai 2017 fand ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer statt. Die sachverständige Person kam im Bericht vom 23. Oktober 2017 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei definitiv in Eritrea sozialisiert worden. Mit Schreiben vom 14. November 2017 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Lingua-Berichts. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 28. November 2017 fest, er habe keine Einwände zum Bericht. G. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 (eröffnet am 7. Dezember 2017) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Zudem änderte sie die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wieder auf "Eritrea" ab. H. Mit Eingabe vom 4. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei vollumfänglich aufzuheben. Seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen. Ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die unentgeltliche Prozessführung sei zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zudem sei ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beschwerde war ein Nachweis der aktiven Unterstützung der E._______ und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung beigelegt. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Am 25. Juli 2018 reichte die Rechtsvertreterin ihre Honorarnote ein.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist die vorliegende Beschwerde durch einen neueren Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Vorfall, er habe acht Personen Milch gegeben und sei deswegen vom Sicherheitsdienst geschlagen worden, sei nicht glaubhaft, da er dies anlässlich der Befragung zur Person nicht erwähnt hatte, was angesichts der Schwere des Vorbringens nicht zu überzeugen vermöge. Seine Aussagen seien nachgeschoben und der Beschwerdeführer sei nicht im Stande, detaillierte Beschreibungen über den Ablauf dieses Vorfalls abzugeben. Zudem seien seine Aussagen zum Militärdienst nicht glaubhaft. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Vorgehensweise des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar ist, die hauptsächlichen Gründe für seine Flucht anlässlich der Befragung zur Person nicht einmal ansatzweise zu erwähnen. Mit dem Widerspruch anlässlich der Anhörung konfrontiert sowie auf Beschwerdeebene erklärte er, er sei an der Befragung zur Person angehalten worden, sich kurz zu halten, nur auf die Fragen zu antworten und seine Fluchtgründe erst in der Anhörung ausführlich vorzubringen (act. A20/21 F58 f.). Diese Erklärungsversuche sind unbehelflich. Die befragende Person gab ihm die Möglichkeit, alle Gesuchsgründe zu nennen und fragte zudem durch gezieltes Nachhaken nach der Vollständigkeit dieser sowie nach weiteren Gründen, die gegen eine Rückkehr in sein Heimatland sprechen könnten. Im Übrigen ist das in der Beschwerde vorgebrachte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2379/2015 vom 9. Juli 2015 vorliegend nicht einschlägig, da keine überwiegenden Glaubhaftigkeitselemente vorliegen, wie nachfolgend festgestellt wird. Der Vorinstanz ist zudem zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer die Begegnung mit dem Sicherheitsdienst nicht anschaulich zu beschreiben vermochte. Das Aussehen der Sicherheitsleute konnte er nur oberflächlich schildern (act. A20/21 F75). Auch nach zweimaligem Nachfragen gelang es dem Beschwerdeführer nicht, detailliertere Aussagen hierzu zu machen (act. A20/21 F76 ff.). Es erscheint weiter unplausibel, dass die Sicherheitsleute nicht nach seiner Identitätskarte gefragt (act. A20/21 F70 f.), jedoch seinen Namen gewusst haben sollen (act. A20/21 F66, F69). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer den Vorfall mit dem Verteilen der Milch an bewaffnete Männer und den daraus resultierenden Kontakt mit eritreischen Sicherheitsleuten nicht glaubhaft machen konnte.

E. 4.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Der Beschwerdeführer führte an der Befragung zur Person aus, er sei aus Eritrea ausgereist, da er Angst gehabt habe, in den Militärdienst eingezogen zu werden. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer widersprüchlich zum Erhalt des Militärdienstaufgebots äusserte. So gab er anlässlich der Befragung zur Person zunächst an, seinem Vater sei im Januar 2014 durch die Verwaltung gesagt worden, er werde zum Militärdienst aufgefordert (act. A7/11 7.02). Anlässlich der Anhörung sagte er hingegen aus, er sei zwei Mal schriftlich zur Leistung des Militärdienstes aufgefordert worden, im Jahr 2010 und im Februar 2014 (act. A20/21 F87 f.). Mit seinen eigenen Widersprüchen anlässlich der Anhörung konfrontiert, bestand er auf seinen zuvor getätigten Aussagen (act. A20/21 F95 f.). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Sicherheitsleute ihn im Jahr 2014 hätten gehen lassen sollen, obwohl er im Jahr 2010 zum Militärdienst aufgeboten worden sein soll. Auch die Begründung auf Beschwerdeebene, der Befrager und nicht der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung zur Person von lediglich einem Aufgebot gesprochen und der Beschwerdeführer sei angehalten worden, sich kurz zu halten, weshalb er nur das Aufgebot im Jahr 2014 erwähnt habe, welches er kurz vor der Ausreise erhalten habe, vermag die Widersprüche nicht zu erklären. Die weitere Begründung auf Beschwerdeebene, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung zur Person nicht präzisiert, ob er das Aufgebot mündlich oder schriftlich erhalten habe, da er ausgesagt habe, dem Vater sei das Aufgebot "mitgeteilt" worden, widerspricht seinen anlässlich der Befragung zur Person getätigten Aussagen. Hier gab der Beschwerdeführer klar an, dem Vater sei die Militärdienstaufforderung "gesagt" worden (act. A7/11 7.02). Darüber hinaus widerspricht er sich in der Datierung zur Militäraufforderung vom Jahr 2014, indem er einerseits von Januar (act. A7/11 7.02) und andererseits von Februar 2014 (A20/21 F87) spricht. Die Vorinstanz hat darüber hinaus zu Recht festgestellt, dass seine Aussage unglaubhaft ist, er sei trotz eines Militärdienstaufgebotes im Jahr 2010 vier weitere Jahre unbehelligt in der Viehzucht tätig gewesen, ohne mit den Behörden in Kontakt gekommen zu sein. Seine Aussage, er habe sich vier Jahre als Hirte auf dem Land verstecken können, weil dort keine Razzien stattfinden würden, vermag nicht zu überzeugen. Diese Aussage widerspricht seiner anlässlich der Anhörung getätigten Aussage, die Sicherheitsleute hätten ihre Quellen, sie hätten seinen Namen gewusst, würden die Gegend kennen und es gäbe viele Spitzel (act. A20/21 F69 f.). Aufgrund dieser Widersprüche konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten zu haben. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden nicht als Dienstverweigerer angesehen wird.

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). Der Beschwerdeführer konnte weder den Vorfall mit den Sicherheitsleuten noch einen konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung glaubhaft machen, womit nebst der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass er vor der Ausreise religiös oder politisch aktiv gewesen wäre. Politisches Engagement von nahen Angehörigen wurde ebenfalls nicht geltend gemacht. Hingegen brachte er beschwerdeweise vor, sich bescheiden exilpolitisch zu engagieren (vgl. Beschwerde S. 13 und Beilage 3). Auch in Würdigung des entsprechenden Beweismittels sind diese Aktivitäten aber als nach wie vor niederschwellig einzustufen, weshalb sie ihn nicht als missliebige Person im obenerwähnten Sinne erscheinen lassen. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 6.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahren betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5).

E. 6.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6).

E. 6.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 6.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E. 6.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, gesunden, heute (...)-jährigen Mann, der von der Geburt bis zur Ausreise mit seiner Familie in B._______ gewohnt hat. In seiner Heimat verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern und Geschwister), mit dem er seit seiner Ausreise in Kontakt steht. Seine Familie ist in der Viehzucht tätig und konnte ihm die Ausreise finanzieren. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann und sie ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2018 wurden indes die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 8.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 2'450.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ein. Aus der Honorarnote ist ersichtlich, dass ein Stundenansatz von Fr. 250.- verrechnet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei nicht-anwaltlicher Vertretung bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das Honorar ist entsprechend zu kürzen. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'484.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'484.- entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-82/2018 Urteil vom 21. Januar 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Angela Stettler, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 6. August 2014 führte er im Wesentlichen aus, er habe von der Geburt bis zu seiner Ausreise in B._______, C._______, D._______, gelebt. Er habe nie die Schule besucht; lediglich zwei Jahre die Koranschule. Bis zur Ausreise habe er als Hirte gearbeitet. Im Januar 2014 habe die Verwaltung seinem Vater gesagt, er werde zum Militärdienst aufgeboten. Zwei seiner Brüder seien seit dem Jahr 2006 im Militärdienst. Er habe Angst gehabt, dass er auch in den Militärdienst eingezogen werde, weshalb er im Januar respektive im Februar 2014 mit Hilfe eines Schleppers illegal aus Eritrea ausgereist sei. An der Anhörung vom 4. Juli 2016 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er habe vier bis fünf Jahre die Koranschule besucht. Im Jahr 2010 habe er eine schriftliche Aufforderung zum Militärdienst erhalten. Während seiner Arbeit als Viehzüchter habe er im Januar respektive Februar 2014 auf dem Feld einigen bewaffneten Männern Milch gegeben. Eine Stunde später seien Sicherheitsleute gekommen und hätten ihn namentlich identifiziert; sie hätten ihn bedroht und geschlagen, weil er unbekannten Männern - möglicherweise Oppositionellen - Milch gegeben habe. Er sei deshalb nach Hause zurückgekehrt. Sein Vater habe ihn bei dieser Gelegenheit über das schriftliche Militäraufgebot vom Februar 2014 in Kenntnis gesetzt. Aus Angst, in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei er am 2. Februar 2014 mit Hilfe eines Freundes der Familie illegal aus Eritrea ausgereist. Am 15. März 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Identitätskarte seines Vaters ein. B. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Abänderung der Staatsangehörigkeit auf "Staatsangehörigkeit unbekannt". Mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Beibehaltung der Staatsangehörigkeit "Eritrea". C. Am 28. November 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung eines in Kopie eingereichten Formulars einer eritreischen Verwaltungsbehörde vom 30. Dezember 2004 (Europäischer Kalender) betreffend seine Identität ein. D. Mit Verfügung vom 30. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Zudem änderte sie die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers von "Eritrea" auf "Staat unbekannt" ab. E. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8078/2016 vom 3. April 2017 wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückgewiesen mit der Anordnung, zur Feststellung der Herkunft des Beschwerdeführers sei entweder eine Lingua-Analyse oder eine vertiefte Herkunftsabklärung durchzuführen. F. Am 18. Mai 2017 fand ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer statt. Die sachverständige Person kam im Bericht vom 23. Oktober 2017 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei definitiv in Eritrea sozialisiert worden. Mit Schreiben vom 14. November 2017 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Lingua-Berichts. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 28. November 2017 fest, er habe keine Einwände zum Bericht. G. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 (eröffnet am 7. Dezember 2017) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Zudem änderte sie die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wieder auf "Eritrea" ab. H. Mit Eingabe vom 4. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei vollumfänglich aufzuheben. Seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen. Ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die unentgeltliche Prozessführung sei zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zudem sei ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beschwerde war ein Nachweis der aktiven Unterstützung der E._______ und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung beigelegt. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Am 25. Juli 2018 reichte die Rechtsvertreterin ihre Honorarnote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist die vorliegende Beschwerde durch einen neueren Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Vorfall, er habe acht Personen Milch gegeben und sei deswegen vom Sicherheitsdienst geschlagen worden, sei nicht glaubhaft, da er dies anlässlich der Befragung zur Person nicht erwähnt hatte, was angesichts der Schwere des Vorbringens nicht zu überzeugen vermöge. Seine Aussagen seien nachgeschoben und der Beschwerdeführer sei nicht im Stande, detaillierte Beschreibungen über den Ablauf dieses Vorfalls abzugeben. Zudem seien seine Aussagen zum Militärdienst nicht glaubhaft. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Vorgehensweise des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar ist, die hauptsächlichen Gründe für seine Flucht anlässlich der Befragung zur Person nicht einmal ansatzweise zu erwähnen. Mit dem Widerspruch anlässlich der Anhörung konfrontiert sowie auf Beschwerdeebene erklärte er, er sei an der Befragung zur Person angehalten worden, sich kurz zu halten, nur auf die Fragen zu antworten und seine Fluchtgründe erst in der Anhörung ausführlich vorzubringen (act. A20/21 F58 f.). Diese Erklärungsversuche sind unbehelflich. Die befragende Person gab ihm die Möglichkeit, alle Gesuchsgründe zu nennen und fragte zudem durch gezieltes Nachhaken nach der Vollständigkeit dieser sowie nach weiteren Gründen, die gegen eine Rückkehr in sein Heimatland sprechen könnten. Im Übrigen ist das in der Beschwerde vorgebrachte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2379/2015 vom 9. Juli 2015 vorliegend nicht einschlägig, da keine überwiegenden Glaubhaftigkeitselemente vorliegen, wie nachfolgend festgestellt wird. Der Vorinstanz ist zudem zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer die Begegnung mit dem Sicherheitsdienst nicht anschaulich zu beschreiben vermochte. Das Aussehen der Sicherheitsleute konnte er nur oberflächlich schildern (act. A20/21 F75). Auch nach zweimaligem Nachfragen gelang es dem Beschwerdeführer nicht, detailliertere Aussagen hierzu zu machen (act. A20/21 F76 ff.). Es erscheint weiter unplausibel, dass die Sicherheitsleute nicht nach seiner Identitätskarte gefragt (act. A20/21 F70 f.), jedoch seinen Namen gewusst haben sollen (act. A20/21 F66, F69). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer den Vorfall mit dem Verteilen der Milch an bewaffnete Männer und den daraus resultierenden Kontakt mit eritreischen Sicherheitsleuten nicht glaubhaft machen konnte. 4.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Der Beschwerdeführer führte an der Befragung zur Person aus, er sei aus Eritrea ausgereist, da er Angst gehabt habe, in den Militärdienst eingezogen zu werden. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer widersprüchlich zum Erhalt des Militärdienstaufgebots äusserte. So gab er anlässlich der Befragung zur Person zunächst an, seinem Vater sei im Januar 2014 durch die Verwaltung gesagt worden, er werde zum Militärdienst aufgefordert (act. A7/11 7.02). Anlässlich der Anhörung sagte er hingegen aus, er sei zwei Mal schriftlich zur Leistung des Militärdienstes aufgefordert worden, im Jahr 2010 und im Februar 2014 (act. A20/21 F87 f.). Mit seinen eigenen Widersprüchen anlässlich der Anhörung konfrontiert, bestand er auf seinen zuvor getätigten Aussagen (act. A20/21 F95 f.). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Sicherheitsleute ihn im Jahr 2014 hätten gehen lassen sollen, obwohl er im Jahr 2010 zum Militärdienst aufgeboten worden sein soll. Auch die Begründung auf Beschwerdeebene, der Befrager und nicht der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung zur Person von lediglich einem Aufgebot gesprochen und der Beschwerdeführer sei angehalten worden, sich kurz zu halten, weshalb er nur das Aufgebot im Jahr 2014 erwähnt habe, welches er kurz vor der Ausreise erhalten habe, vermag die Widersprüche nicht zu erklären. Die weitere Begründung auf Beschwerdeebene, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung zur Person nicht präzisiert, ob er das Aufgebot mündlich oder schriftlich erhalten habe, da er ausgesagt habe, dem Vater sei das Aufgebot "mitgeteilt" worden, widerspricht seinen anlässlich der Befragung zur Person getätigten Aussagen. Hier gab der Beschwerdeführer klar an, dem Vater sei die Militärdienstaufforderung "gesagt" worden (act. A7/11 7.02). Darüber hinaus widerspricht er sich in der Datierung zur Militäraufforderung vom Jahr 2014, indem er einerseits von Januar (act. A7/11 7.02) und andererseits von Februar 2014 (A20/21 F87) spricht. Die Vorinstanz hat darüber hinaus zu Recht festgestellt, dass seine Aussage unglaubhaft ist, er sei trotz eines Militärdienstaufgebotes im Jahr 2010 vier weitere Jahre unbehelligt in der Viehzucht tätig gewesen, ohne mit den Behörden in Kontakt gekommen zu sein. Seine Aussage, er habe sich vier Jahre als Hirte auf dem Land verstecken können, weil dort keine Razzien stattfinden würden, vermag nicht zu überzeugen. Diese Aussage widerspricht seiner anlässlich der Anhörung getätigten Aussage, die Sicherheitsleute hätten ihre Quellen, sie hätten seinen Namen gewusst, würden die Gegend kennen und es gäbe viele Spitzel (act. A20/21 F69 f.). Aufgrund dieser Widersprüche konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten zu haben. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden nicht als Dienstverweigerer angesehen wird. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). Der Beschwerdeführer konnte weder den Vorfall mit den Sicherheitsleuten noch einen konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung glaubhaft machen, womit nebst der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass er vor der Ausreise religiös oder politisch aktiv gewesen wäre. Politisches Engagement von nahen Angehörigen wurde ebenfalls nicht geltend gemacht. Hingegen brachte er beschwerdeweise vor, sich bescheiden exilpolitisch zu engagieren (vgl. Beschwerde S. 13 und Beilage 3). Auch in Würdigung des entsprechenden Beweismittels sind diese Aktivitäten aber als nach wie vor niederschwellig einzustufen, weshalb sie ihn nicht als missliebige Person im obenerwähnten Sinne erscheinen lassen. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahren betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5). 6.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6). 6.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 6.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, gesunden, heute (...)-jährigen Mann, der von der Geburt bis zur Ausreise mit seiner Familie in B._______ gewohnt hat. In seiner Heimat verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern und Geschwister), mit dem er seit seiner Ausreise in Kontakt steht. Seine Familie ist in der Viehzucht tätig und konnte ihm die Ausreise finanzieren. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann und sie ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2018 wurden indes die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 2'450.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ein. Aus der Honorarnote ist ersichtlich, dass ein Stundenansatz von Fr. 250.- verrechnet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei nicht-anwaltlicher Vertretung bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das Honorar ist entsprechend zu kürzen. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'484.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'484.- entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: