opencaselaw.ch

D-2379/2015

D-2379/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-07-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Eritrea am (...) September 2013 und gelangte über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am 1. Juli 2014 in die Schweiz, wo er am selben Datum um Asyl nachsuchte. Am 29. Juli 2014 führte das BFM (heute SEM) die Befragung zur Person (BzP) durch. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, tigrinischer Ethnie zu sein und aus B._______ zu stammen. Dort lebten seine Ehefrau und die drei Kinder. Als Schüler sei er 2006 von den Behörden nach C._______ zur Ausbildung geschickt worden. Vor Beginn dieser Ausbildung sei er nach Hause geflohen und dort im Mai 2006 festgenommen worden. Man habe ihm zur Last gelegt, das Heimatland verlassen zu wollen. Er sei in einem unterirdischen Gefängnis festgehalten und wiederholt geschlagen worden. Nach einem Jahr Haft unter prekären Bedingungen sei er erneut nach C._______ geschickt worden. Dort habe er eine militärische Ausbildung absolviert und sei zu einer Einheit nach D._______ gebracht worden. Nach fünf Jahren Militärdienst habe er sich im Rahmen eines am (...) September 2013 beginnenden Urlaubs ins Ausland abgesetzt. A.c Die Anhörung fand am 12. Februar 2015 statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, im Februar 2006 hätten ihm die Behörden gesagt, er würde nach E._______ zur Fortsetzung des Schulbesuchs gebracht. Er sei aber nicht nach E._______, sondern nach C._______ zur militärischen Ausbildung transportiert worden. Er sei von dort aus zwei Wochen später nach B._______ zurückgeflohen. Im Ort F._______ sei er nach drei Monaten behördlich aufgegriffen worden. Eine Nacht habe er auf dem Polizeiposten verbracht. Einen Tag später sei er nach G._______ verlegt worden. Man habe ihm gesagt, die Festnahme sei erfolgt, weil er das Land verlassen wolle. Er habe diesen Vorwurf bestritten und sei in der folgenden Nacht im Gefängnis "(...)" in H._______ inhaftiert, geschlagen und verhört worden. Es sei ihm erneut unterstellt worden, das Land verlassen zu wollen, was er verneint habe. Auch nach einem Tag Bedenkzeit habe er nicht anders ausgesagt. Daraufhin sei er in Handschellen in ein anderes Gefängnis in H._______ und einen Monat später nach I._______ verlegt worden, wo man ihn streng bewacht und erneut geschlagen habe. Nach sechs Monaten seien ihm die Handschellen abgenommen worden. Weitere sechs Monate später sei er nach C._______ zur Absolvierung der militärischen Ausbildung zurückgebracht worden. Nach erfolgter Ausbildung sei er einer Einheit in J._______ bei D._______ zugeteilt worden. Er habe als Soldat gedient und Wache geschoben. Nach einem gewährten Urlaub sei er nicht zur Einheit zurückgekehrt, zwei Jahre später in B._______ erneut behördlich aufgegriffen und in K._______ für neun Monate in Haft genommen worden. Danach sei er zu seinem Stützpunkt bei D._______ zurückgekehrt. Die letzten sechs Monate habe er ein Lager bewachen müssen. Schliesslich sei ihm im Rahmen eines weiteren Urlaubs im September 2013 die Flucht aus dem Heimatland geglückt. Beim Grenzübertritt sei er von äthiopischen Soldaten in Gewahrsam genommen und ins Auffanglager L._______ gebracht worden. A.d Mit Verfügung vom 17. März 2015 - eröffnet am 2. April 2015 - wies das SEM das Asylgesuch vom 1. Juli 2014 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz erwog, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die angeblichen Ereignisse im Zusammenhang mit dem Militärdienst glaubhaft vorzubringen. Die Aussagen liessen gesamthaft betrachtet die nötige Substanz vermissen. Seine Antworten seien trotz wiederholtem Nachhaken durchwegs oberflächlich und ohne persönlichen Bezug ausgefallen. Es sei ihm nicht gelungen, die erste Zeit in C._______ und die Festnahme in F._______ gehaltvoll zu schildern. Seine minimalen Ausführungen zum Aufgriff in einer Teestube widersprächen der all­gemeinen Logik des Handelns, zumal die Situation gemäss seinen Schilderungen keinerlei Reaktion, Kommunikation oder Emotion hervorgerufen habe. Die Gefängnisse und den dortigen Alltag habe er kaum substanziiert. Dasselbe treffe für das militärische Training in C._______ zu. Die Antworten zu seinem Leben in der Einheit in D._______ seien völlig oberflächlich ausgefallen. Auch die Darlegungen der Ausreise überzeugten in keiner Weise. Die angeblich illegale Ausreise sei mithin nicht glaubhaft. A.e Den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. B. Mit persönlicher Eingabe vom 16. April 2015 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Asylgewährung, eventualiter die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung der Sache ans SEM zur Neubeurteilung sowie subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B.a Er machte geltend, die Festnahme nach der ersten Flucht aus C._______ sei in der von ihm geschilderten Art vonstatten gegangen. Es habe kein Wortwechsel stattgefunden. Ferner sei nicht nachvollziehbar, wie das SEM zur Einschätzung gelangt sei, er müsse als Eritreer keinen Militärdienst leisten. Dafür, dass er gar nicht Eritreer sei oder bis zur Flucht nicht in Eritrea gelebt habe, gebe es keine Anhaltspunkte. Relevante Ungereimtheiten in seinen substanziierten Aussagen bestünden nicht. Bei Unklarheiten wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, weitere Fragen zu stellen. Sie verkenne im Weiteren, dass eine legale Ausreise aus Eritrea praktisch nicht möglich sei, weshalb bei ihm auch subjektive Nachfluchtgründe vorlägen. Zudem habe er sich in der Schweiz einer exilpolitischen Gruppierung angeschlossen. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, wie das SEM in Abweichung der Praxis bei ihm von der Zumutbarkeit des Vollzugs nach Eritrea ausgehe. B.b Der Eingabe lagen zwei Fotos als Beweismittel bei. Weitere Beweismittel für das geltend gemachte exilpolitische Engagement wurden in Aussicht gestellt. C. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2015 stellte die Instruktionsrichte­rin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen. Im Zusammenhang mit der beantragten amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin zu benennen. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. D. Am 28. April 2015 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Gericht ihre Mandatsübernahme an und reichte eine auf den 23. April 2015 datierte Vollmacht ein. E. Am 4. Mai 2015 wurde dem Gericht eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers übermittelt. F. Mit Vernehmlassung vom 30. April 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe die mangelnde Substanz seiner Schilderungen nicht befriedigend erklären können. Ferner habe die allgemeine Wehrpflicht in Eritrea nicht zur Folge, dass per se jeder Eritreer den Dienst absolvieren müsse. Das eingereichte Foto, welches ihn in Militärkleidung zeige, sei nicht hinreichend beweistauglich. Sodann sei es gängige Praxis des SEM, eritreische Asylsuchende, welche die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, in den Heimatstaat zurückzuschicken, wenn keine Gründe gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden. Bezüglich Exilpolitik sei festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Exponierung verbunden mit einer konkreten Gefährdung im Falle der Rückkehr bestünden. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin zur amtlichen Rechtsbeiständin bestellt und Frist zur Replik angesetzt. H. Mit Replik vom 22. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Dokument als Beleg für seine exilpolitischen Aktivitäten ein. Gleichzeitig wurde um Fristeinräumung zwecks Nachreichung einer weiteren Eingabe ersucht. Das Gericht entsprach diesem Begehren am 28. Mai 2015. I. In ihrer Eingabe vom 2. Juni 2015 machte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers betreffend die ihrem Mandanten vorgehaltene Substanzlosigkeit der Aussagen unter anderem geltend, dieser habe sich anlässlich der Anhörung nach seinen ersten Antworten absichtlich nicht zu ausführlich geäussert, da er befürchtet habe, durch detailliertere Schilderungen den Unmut der befragenden respektive der dolmetschenden Person zu vertiefen. Aufgrund seiner insgesamt glaubhaften Aussagen müsse er im Falle der Rückkehr mit ernsthaften Nachteilen rechnen. Für Auskünfte über seine exilpolitischen Tätigkeiten stehe ein Funktionär der Organisation telefonisch zur Verfügung. Der Eingabe lagen eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers, eine Heiratsurkunde und drei Taufurkunden bei.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beur­teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurtei­lung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesge­richtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsge­richt endgültig entschei­det.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plau­sibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar­über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin­gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit­wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh­rers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge­richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar­stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamt­würdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.

E. 3.2.1 Diese Grundsätze zur Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft kommen im vorliegenden Fall auch auf die Vorbringen des Beschwerdefüh­rers bezüglich seiner geltend gemachten Desertion aus dem Militär zur Anwendung. Es kann ihm nicht zugemu­tet werden, dass er diese Vorbringen, die sich im Ausland zugetragen ha­ben und ihrer Natur nach schwer zu beweisen sind, strikte nachweist; er be­findet sich diesbezüglich in einem Beweisnotstand, weshalb das vermin­derte Beweis­mass der Glaubhaftmachung zur Anwendung kommt.

E. 3.2.2 Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde­führers verneint. Diese Sichtweise überzeugt jedoch nicht. Vorab würdigt die Vor­instanz in ihrer Beurteilung die Tatsache nicht, dass der Beschwerdeführer die Ereignisse im Zeitraum von 2006 (Rekrutierung) bis September 2013 (Desertion) im Rahmen der Anhörung ohne wesentliche Widersprüche zu Protokoll gab und sich solche Widersprüche auch auf Nachfragen hin nicht ergaben. Entgegen der Auffassung des SEM war er zudem durchaus in der Lage, gewissen zentralen Vorbringen Substanz zu verleihen. Dies trifft bereits auf die geltend gemachte Rekrutierung im Jahr 2006 zu (A 18/22 Antworten 51 ff.). Der Einwand des SEM, die minimalen Ausführungen zum Aufgriff in einer Teestube nach dem unerlaubten Entfernen widersprächen der allgemeinen Logik des Handelns, zumal die Situation gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers keinerlei Reaktion, Kommunikation oder Emotion hervorgerufen habe, überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass die Vorinstanz nicht hinreichend verdeutlicht, welche Aussagen oder Nicht-Aussagen des Beschwerdeführers ihrer Ansicht nach diese Sichtweise rechtfertigen, und dabei lediglich in glo­bo auf zwei Protokollseiten verweist, lassen auch die diesbezüglichen Ausführungen durchaus eine gewisse resignative Betroffenheit im Sinne von Realkennzeichen erkennen. Dass er die ersten beiden Wochen in C._______ vor der Flucht nicht noch detaillierter schilderte, ist sodann insofern erklärbar, als dort offenbar auf weitere Eintreffende gewartet wurde und sich ansonsten kaum etwas ereignete (a.a.O. Antworten 68 ff.). Im Weiteren wirken auch seine Darlegungen der ersten Festnahme nachvollziehbar, und die Schilderungen der Haftorte wie auch der Haftumstände weisen wiederum eine gewisse Substanz und keine Ungereimtheiten auf (a.a.O. Antworten 81 ff., 92 ff. und 111 ff.). Dass der offenbar eher einsilbige Beschwerdeführer dabei mitunter nicht besonders ausführlich wirkte, dürfte auch am Umstand, wonach diese Ereignisse lange - die Rekrutierung bereits neun Jahre - zurücklagen, zurückzuführen sein. Ferner trifft zu, dass seine Schilderungen des Militäralltags nicht sehr detailliert sind. Er war aber auch dabei fähig, gewisse differenzierte Aussagen zu machen (a.a.O. Antworten 123 ff.). Überdies ist naheliegend, dass die insgesamt nur mässig substanziierten Schilderungen auf die Monotonie des geltend gemachten Wachdienstes zurückzuführen sind und besonders haften bleibende Ereignisse in diesem Zeitraum nicht zu verzeichnen waren. Dass er die Inhaftierung im ersten Haftort in H._______ bei der BzP betreffend zeitliche Dauer anders darlegte (a.a.O. Antwort 200) und die Haft in K._______ erst bei der Anhörung explizit erwähnte, fällt in Anbetracht der überwiegenden Glaubhaftigkeitselemente nicht entscheidend ins Gewicht. Anzufügen ist, dass das vom Beschwerdeführer im Rekurs­ver­fahren eingereichte Foto, welches ihn in Uniform zeigt, entgegen der Vor­instanz durchaus als - wenn auch in keiner Weise schlüssiges - Indiz für seine Militärdienstleis­tung gewertet werden kann.

E. 3.3 Die Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt damit, dass zwar nicht alle Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Be­schwer­de­führers ausgeräumt sind, die dafür sprechenden Gründe aber überwiegen. Zudem stellt das SEM die eritreische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers nicht in Frage und äussert auch keine Zweifel an seiner Herkunft aus diesem Land. Nach dem Gesagten ist mithin da­von auszugehen, dass er als eritreischer Staatsbürger tatsächlich Militär­dienst leistete und diesen nicht ordnungsgemäss verliess.

E. 4.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht­lings­eigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernst­hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be­zie­hungs­weise sol­che im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be­acht­licher Wahr­scheinlich­keit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und auf­grund bestimmter Verfol­gungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach neuerer Recht­sprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Ak­teu­ren ausgehen. Die Aner­kennung der Flücht­lings­eigenschaft setzt zudem voraus, dass die betrof­fene Person einer lan­desweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem an­de­ren Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Aus­gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfol­gung oder begrün­dete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeit­punkt des Asylentschei­des ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Verände­run­gen der objektiven Situation im Heimat­staat zwischen Ausreise und Asyl­entscheid sind des­halb zugunsten und zu­lasten der ein Asyl­ge­such stellenden Person zu be­rücksichtigen.

E. 4.2 Gemäss Art 3 Abs. 3 AsylG ist nicht Flüchtling, wer wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Gemäss dem zur Publikation bestimmten Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 ist aber die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht alleinig, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (E. 5.9).

E. 4.3 Mit Blick auf die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wird (vgl. dazu u.a. Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-5761/2013 vom 12. Ju­ni 2014 E. 6.1), ist festzustel­len, dass Dienstverweigerung und Desertion in Erit­rea unverhältnismäs­sig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung we­gen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die be­troffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Per­son im aktiven Dienst stand und desertierte (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). In diesen Fällen droht nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist also davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten wäre. Sondern es ist vielmehr damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte er, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten einen solchen Kon­takt glaubhaft gemacht. Im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland hat er be­gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG sind mithin erfüllt. Aus den Akten ergeben sich keine kon­kreten Hin­weise auf das Vorlie­gen von Asylaus­schlussgründen. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht offensichtlich nicht. Dem­nach ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerde­füh­rer Asyl zu gewähren. Bei dieser Sachlage kann da­von abgesehen wer­den, auf weitere Beschwerdevorbringen, Beweismittel und Beschwerdeanträge einzu­gehen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 5.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Febru-ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die am 7. Mai 2015 zur amtlichen Rechtsbeiständin ernannte Rechtsvertreterin hat für dieses Verfahren keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der für das Verfahren ausschlaggebenden Akten zuverlässig abschätzen lassen. Demnach ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung aller massgeblicher Faktoren auf insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. Allfällige Auslagen und MWST) festzusetzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE). Der Anspruch auf das in gleicher Höhe zu bemessende Honorar für die amtliche Verbeiständung ist damit als gegenstandslos zu erachten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'500.- an den Beschwerdeführer zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2379/2015 Urteil vom 9. Juli 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Eritrea am (...) September 2013 und gelangte über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am 1. Juli 2014 in die Schweiz, wo er am selben Datum um Asyl nachsuchte. Am 29. Juli 2014 führte das BFM (heute SEM) die Befragung zur Person (BzP) durch. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, tigrinischer Ethnie zu sein und aus B._______ zu stammen. Dort lebten seine Ehefrau und die drei Kinder. Als Schüler sei er 2006 von den Behörden nach C._______ zur Ausbildung geschickt worden. Vor Beginn dieser Ausbildung sei er nach Hause geflohen und dort im Mai 2006 festgenommen worden. Man habe ihm zur Last gelegt, das Heimatland verlassen zu wollen. Er sei in einem unterirdischen Gefängnis festgehalten und wiederholt geschlagen worden. Nach einem Jahr Haft unter prekären Bedingungen sei er erneut nach C._______ geschickt worden. Dort habe er eine militärische Ausbildung absolviert und sei zu einer Einheit nach D._______ gebracht worden. Nach fünf Jahren Militärdienst habe er sich im Rahmen eines am (...) September 2013 beginnenden Urlaubs ins Ausland abgesetzt. A.c Die Anhörung fand am 12. Februar 2015 statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, im Februar 2006 hätten ihm die Behörden gesagt, er würde nach E._______ zur Fortsetzung des Schulbesuchs gebracht. Er sei aber nicht nach E._______, sondern nach C._______ zur militärischen Ausbildung transportiert worden. Er sei von dort aus zwei Wochen später nach B._______ zurückgeflohen. Im Ort F._______ sei er nach drei Monaten behördlich aufgegriffen worden. Eine Nacht habe er auf dem Polizeiposten verbracht. Einen Tag später sei er nach G._______ verlegt worden. Man habe ihm gesagt, die Festnahme sei erfolgt, weil er das Land verlassen wolle. Er habe diesen Vorwurf bestritten und sei in der folgenden Nacht im Gefängnis "(...)" in H._______ inhaftiert, geschlagen und verhört worden. Es sei ihm erneut unterstellt worden, das Land verlassen zu wollen, was er verneint habe. Auch nach einem Tag Bedenkzeit habe er nicht anders ausgesagt. Daraufhin sei er in Handschellen in ein anderes Gefängnis in H._______ und einen Monat später nach I._______ verlegt worden, wo man ihn streng bewacht und erneut geschlagen habe. Nach sechs Monaten seien ihm die Handschellen abgenommen worden. Weitere sechs Monate später sei er nach C._______ zur Absolvierung der militärischen Ausbildung zurückgebracht worden. Nach erfolgter Ausbildung sei er einer Einheit in J._______ bei D._______ zugeteilt worden. Er habe als Soldat gedient und Wache geschoben. Nach einem gewährten Urlaub sei er nicht zur Einheit zurückgekehrt, zwei Jahre später in B._______ erneut behördlich aufgegriffen und in K._______ für neun Monate in Haft genommen worden. Danach sei er zu seinem Stützpunkt bei D._______ zurückgekehrt. Die letzten sechs Monate habe er ein Lager bewachen müssen. Schliesslich sei ihm im Rahmen eines weiteren Urlaubs im September 2013 die Flucht aus dem Heimatland geglückt. Beim Grenzübertritt sei er von äthiopischen Soldaten in Gewahrsam genommen und ins Auffanglager L._______ gebracht worden. A.d Mit Verfügung vom 17. März 2015 - eröffnet am 2. April 2015 - wies das SEM das Asylgesuch vom 1. Juli 2014 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz erwog, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die angeblichen Ereignisse im Zusammenhang mit dem Militärdienst glaubhaft vorzubringen. Die Aussagen liessen gesamthaft betrachtet die nötige Substanz vermissen. Seine Antworten seien trotz wiederholtem Nachhaken durchwegs oberflächlich und ohne persönlichen Bezug ausgefallen. Es sei ihm nicht gelungen, die erste Zeit in C._______ und die Festnahme in F._______ gehaltvoll zu schildern. Seine minimalen Ausführungen zum Aufgriff in einer Teestube widersprächen der all­gemeinen Logik des Handelns, zumal die Situation gemäss seinen Schilderungen keinerlei Reaktion, Kommunikation oder Emotion hervorgerufen habe. Die Gefängnisse und den dortigen Alltag habe er kaum substanziiert. Dasselbe treffe für das militärische Training in C._______ zu. Die Antworten zu seinem Leben in der Einheit in D._______ seien völlig oberflächlich ausgefallen. Auch die Darlegungen der Ausreise überzeugten in keiner Weise. Die angeblich illegale Ausreise sei mithin nicht glaubhaft. A.e Den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. B. Mit persönlicher Eingabe vom 16. April 2015 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Asylgewährung, eventualiter die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung der Sache ans SEM zur Neubeurteilung sowie subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B.a Er machte geltend, die Festnahme nach der ersten Flucht aus C._______ sei in der von ihm geschilderten Art vonstatten gegangen. Es habe kein Wortwechsel stattgefunden. Ferner sei nicht nachvollziehbar, wie das SEM zur Einschätzung gelangt sei, er müsse als Eritreer keinen Militärdienst leisten. Dafür, dass er gar nicht Eritreer sei oder bis zur Flucht nicht in Eritrea gelebt habe, gebe es keine Anhaltspunkte. Relevante Ungereimtheiten in seinen substanziierten Aussagen bestünden nicht. Bei Unklarheiten wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, weitere Fragen zu stellen. Sie verkenne im Weiteren, dass eine legale Ausreise aus Eritrea praktisch nicht möglich sei, weshalb bei ihm auch subjektive Nachfluchtgründe vorlägen. Zudem habe er sich in der Schweiz einer exilpolitischen Gruppierung angeschlossen. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, wie das SEM in Abweichung der Praxis bei ihm von der Zumutbarkeit des Vollzugs nach Eritrea ausgehe. B.b Der Eingabe lagen zwei Fotos als Beweismittel bei. Weitere Beweismittel für das geltend gemachte exilpolitische Engagement wurden in Aussicht gestellt. C. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2015 stellte die Instruktionsrichte­rin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen. Im Zusammenhang mit der beantragten amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin zu benennen. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. D. Am 28. April 2015 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Gericht ihre Mandatsübernahme an und reichte eine auf den 23. April 2015 datierte Vollmacht ein. E. Am 4. Mai 2015 wurde dem Gericht eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers übermittelt. F. Mit Vernehmlassung vom 30. April 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe die mangelnde Substanz seiner Schilderungen nicht befriedigend erklären können. Ferner habe die allgemeine Wehrpflicht in Eritrea nicht zur Folge, dass per se jeder Eritreer den Dienst absolvieren müsse. Das eingereichte Foto, welches ihn in Militärkleidung zeige, sei nicht hinreichend beweistauglich. Sodann sei es gängige Praxis des SEM, eritreische Asylsuchende, welche die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, in den Heimatstaat zurückzuschicken, wenn keine Gründe gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden. Bezüglich Exilpolitik sei festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Exponierung verbunden mit einer konkreten Gefährdung im Falle der Rückkehr bestünden. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin zur amtlichen Rechtsbeiständin bestellt und Frist zur Replik angesetzt. H. Mit Replik vom 22. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Dokument als Beleg für seine exilpolitischen Aktivitäten ein. Gleichzeitig wurde um Fristeinräumung zwecks Nachreichung einer weiteren Eingabe ersucht. Das Gericht entsprach diesem Begehren am 28. Mai 2015. I. In ihrer Eingabe vom 2. Juni 2015 machte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers betreffend die ihrem Mandanten vorgehaltene Substanzlosigkeit der Aussagen unter anderem geltend, dieser habe sich anlässlich der Anhörung nach seinen ersten Antworten absichtlich nicht zu ausführlich geäussert, da er befürchtet habe, durch detailliertere Schilderungen den Unmut der befragenden respektive der dolmetschenden Person zu vertiefen. Aufgrund seiner insgesamt glaubhaften Aussagen müsse er im Falle der Rückkehr mit ernsthaften Nachteilen rechnen. Für Auskünfte über seine exilpolitischen Tätigkeiten stehe ein Funktionär der Organisation telefonisch zur Verfügung. Der Eingabe lagen eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers, eine Heiratsurkunde und drei Taufurkunden bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beur­teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurtei­lung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesge­richtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsge­richt endgültig entschei­det. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plau­sibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar­über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin­gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit­wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh­rers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge­richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar­stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamt­würdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 3.2.1 Diese Grundsätze zur Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft kommen im vorliegenden Fall auch auf die Vorbringen des Beschwerdefüh­rers bezüglich seiner geltend gemachten Desertion aus dem Militär zur Anwendung. Es kann ihm nicht zugemu­tet werden, dass er diese Vorbringen, die sich im Ausland zugetragen ha­ben und ihrer Natur nach schwer zu beweisen sind, strikte nachweist; er be­findet sich diesbezüglich in einem Beweisnotstand, weshalb das vermin­derte Beweis­mass der Glaubhaftmachung zur Anwendung kommt. 3.2.2 Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde­führers verneint. Diese Sichtweise überzeugt jedoch nicht. Vorab würdigt die Vor­instanz in ihrer Beurteilung die Tatsache nicht, dass der Beschwerdeführer die Ereignisse im Zeitraum von 2006 (Rekrutierung) bis September 2013 (Desertion) im Rahmen der Anhörung ohne wesentliche Widersprüche zu Protokoll gab und sich solche Widersprüche auch auf Nachfragen hin nicht ergaben. Entgegen der Auffassung des SEM war er zudem durchaus in der Lage, gewissen zentralen Vorbringen Substanz zu verleihen. Dies trifft bereits auf die geltend gemachte Rekrutierung im Jahr 2006 zu (A 18/22 Antworten 51 ff.). Der Einwand des SEM, die minimalen Ausführungen zum Aufgriff in einer Teestube nach dem unerlaubten Entfernen widersprächen der allgemeinen Logik des Handelns, zumal die Situation gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers keinerlei Reaktion, Kommunikation oder Emotion hervorgerufen habe, überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass die Vorinstanz nicht hinreichend verdeutlicht, welche Aussagen oder Nicht-Aussagen des Beschwerdeführers ihrer Ansicht nach diese Sichtweise rechtfertigen, und dabei lediglich in glo­bo auf zwei Protokollseiten verweist, lassen auch die diesbezüglichen Ausführungen durchaus eine gewisse resignative Betroffenheit im Sinne von Realkennzeichen erkennen. Dass er die ersten beiden Wochen in C._______ vor der Flucht nicht noch detaillierter schilderte, ist sodann insofern erklärbar, als dort offenbar auf weitere Eintreffende gewartet wurde und sich ansonsten kaum etwas ereignete (a.a.O. Antworten 68 ff.). Im Weiteren wirken auch seine Darlegungen der ersten Festnahme nachvollziehbar, und die Schilderungen der Haftorte wie auch der Haftumstände weisen wiederum eine gewisse Substanz und keine Ungereimtheiten auf (a.a.O. Antworten 81 ff., 92 ff. und 111 ff.). Dass der offenbar eher einsilbige Beschwerdeführer dabei mitunter nicht besonders ausführlich wirkte, dürfte auch am Umstand, wonach diese Ereignisse lange - die Rekrutierung bereits neun Jahre - zurücklagen, zurückzuführen sein. Ferner trifft zu, dass seine Schilderungen des Militäralltags nicht sehr detailliert sind. Er war aber auch dabei fähig, gewisse differenzierte Aussagen zu machen (a.a.O. Antworten 123 ff.). Überdies ist naheliegend, dass die insgesamt nur mässig substanziierten Schilderungen auf die Monotonie des geltend gemachten Wachdienstes zurückzuführen sind und besonders haften bleibende Ereignisse in diesem Zeitraum nicht zu verzeichnen waren. Dass er die Inhaftierung im ersten Haftort in H._______ bei der BzP betreffend zeitliche Dauer anders darlegte (a.a.O. Antwort 200) und die Haft in K._______ erst bei der Anhörung explizit erwähnte, fällt in Anbetracht der überwiegenden Glaubhaftigkeitselemente nicht entscheidend ins Gewicht. Anzufügen ist, dass das vom Beschwerdeführer im Rekurs­ver­fahren eingereichte Foto, welches ihn in Uniform zeigt, entgegen der Vor­instanz durchaus als - wenn auch in keiner Weise schlüssiges - Indiz für seine Militärdienstleis­tung gewertet werden kann. 3.3 Die Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt damit, dass zwar nicht alle Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Be­schwer­de­führers ausgeräumt sind, die dafür sprechenden Gründe aber überwiegen. Zudem stellt das SEM die eritreische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers nicht in Frage und äussert auch keine Zweifel an seiner Herkunft aus diesem Land. Nach dem Gesagten ist mithin da­von auszugehen, dass er als eritreischer Staatsbürger tatsächlich Militär­dienst leistete und diesen nicht ordnungsgemäss verliess. 4. 4.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht­lings­eigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernst­hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be­zie­hungs­weise sol­che im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be­acht­licher Wahr­scheinlich­keit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und auf­grund bestimmter Verfol­gungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach neuerer Recht­sprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Ak­teu­ren ausgehen. Die Aner­kennung der Flücht­lings­eigenschaft setzt zudem voraus, dass die betrof­fene Person einer lan­desweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem an­de­ren Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Aus­gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfol­gung oder begrün­dete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeit­punkt des Asylentschei­des ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Verände­run­gen der objektiven Situation im Heimat­staat zwischen Ausreise und Asyl­entscheid sind des­halb zugunsten und zu­lasten der ein Asyl­ge­such stellenden Person zu be­rücksichtigen. 4.2 Gemäss Art 3 Abs. 3 AsylG ist nicht Flüchtling, wer wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Gemäss dem zur Publikation bestimmten Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 ist aber die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht alleinig, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (E. 5.9). 4.3 Mit Blick auf die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wird (vgl. dazu u.a. Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-5761/2013 vom 12. Ju­ni 2014 E. 6.1), ist festzustel­len, dass Dienstverweigerung und Desertion in Erit­rea unverhältnismäs­sig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung we­gen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die be­troffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Per­son im aktiven Dienst stand und desertierte (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). In diesen Fällen droht nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist also davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten wäre. Sondern es ist vielmehr damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte er, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. 4.4 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten einen solchen Kon­takt glaubhaft gemacht. Im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland hat er be­gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG sind mithin erfüllt. Aus den Akten ergeben sich keine kon­kreten Hin­weise auf das Vorlie­gen von Asylaus­schlussgründen. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht offensichtlich nicht. Dem­nach ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerde­füh­rer Asyl zu gewähren. Bei dieser Sachlage kann da­von abgesehen wer­den, auf weitere Beschwerdevorbringen, Beweismittel und Beschwerdeanträge einzu­gehen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Febru-ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die am 7. Mai 2015 zur amtlichen Rechtsbeiständin ernannte Rechtsvertreterin hat für dieses Verfahren keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der für das Verfahren ausschlaggebenden Akten zuverlässig abschätzen lassen. Demnach ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung aller massgeblicher Faktoren auf insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. Allfällige Auslagen und MWST) festzusetzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE). Der Anspruch auf das in gleicher Höhe zu bemessende Honorar für die amtliche Verbeiständung ist damit als gegenstandslos zu erachten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'500.- an den Beschwerdeführer zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: