Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am (...) illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er gab an, er sei am (...) geboren. A.b Aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemachten minderjährigen Alter des Beschwerdeführers veranlasste die Vorinstanz eine Handknochenanalyse. Diese wurde am (...) durchgeführt und ergab ein Knochenalter von zirka (...) bis (...) Jahren. A.c Am 31. Juli 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei ge-währte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur medizinischen Knochenaltersbestimmung und zum Umstand, dass für das weitere Verfahren von dessen Volljährigkeit und dem Geburtsdatum (...) ausgegangen werde. Der Beschwerdeführer hielt an dem von ihm angegebenen Geburtsdatum und seiner Minderjährigkeit fest und stellte die Einreichung eines (Nennung Beweismittel) in Aussicht. A.d Am 21. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Eritrea, wo er mit seiner Familie gewohnt und die Schule besucht habe. Sein Vater sei Soldat gewesen. Im Monat C._______ (...) seien sein Vater, der damals im Urlaub gewesen sei, und seine Mutter zuhause von zwei Polizisten aus politischen Gründen festgenommen worden. Die Polizisten hätten ihn und seine Geschwister daran gehindert, ihren Eltern zu folgen, und auch ihre Fragen nach dem Grund der Festnahme nicht beantwortet. Er und seine Geschwister seien in der Folge von ihrer (Nennung Verwandte) aufgenommen worden. (...) Monate nach der Festnahme habe er seine Eltern im Gefängnis von B._______ besuchen und sich nach dem Umständen ihrer Inhaftierung erkundigen wollen. Die Polizisten hätten ihn jedoch mit der Aufforderung, sich nicht mehr im Gefängnis blicken zu lassen, weggeschickt. Im Monat D._______ (...) sei er dennoch erneut dorthin gegangen und habe die gleichen Fragen wie beim ersten Mal gestellt, die aber von den Polizisten wiederum nicht beantwortet worden seien. Er habe den Wächtern mitgeteilt, dass seine (Nennung Verwandte) mittlerweile verstorben sei, weshalb sich niemand mehr um ihn und seine Geschwister kümmern könne. Da er die Aufforderung, sich nicht mehr beim Gefängnis blicken zu lassen, missachtet habe, sei er festgenommen und während (Nennung Dauer) inhaftiert worden. Während der Haft hätten ihn die Wärter bedroht und geschlagen, wobei sie ihn am Kopf verletzt hätten. Diese Verletzung habe er in der Folge im Spital von B._______ während (Nennung Dauer) behandeln lassen müssen. Nachdem er wieder zuhause gewesen sei, habe er eine polizeiliche Vorladung erhalten. Da er realisiert habe, dass ihn die Behörden in Zukunft weiterhin unterdrücken respektive verfolgen würden, habe er sich zur Ausreise entschlossen. A.e Der Beschwerdeführer reichte (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 17. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei der angefochtene Entscheid des SEM vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Seiner Eingabe legte er (Auflistung Beweismittel) bei. D. Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut, verzichtete entsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin. E. Mit Eingabe vom 9. Januar 2018 ersuchte die Rechtsvertreterin um Mitteilung des Verfahrensstandes und legte eine aktuelle Kostennote ins Recht. F. Die Anfrage zum Stand des Beschwerdeverfahrens wurde mit Schreiben vom 10. Januar 2018 beantwortet. G. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 1. August 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger übertragen.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind vorweg zu prüfen.
E. 2.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-ge des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Sodann verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2 f.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss der einschlägigen Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998/13) hätten unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) für die Dauer des Asylverfahrens Anspruch auf Beiordnung einer rechtskundigen Person, wenn keine vormundschaftlichen Massnahmen angeordnet worden seien. Obwohl er seine Minderjährigkeit habe glaubhaft machen können, sei ihm keine Vertrauensperson beigeordnet worden. Daher habe er weder Unterstützung bei der Beschaffung von zusätzlichen Beweismitteln noch zur Vorbereitung und bei der Durchführung der Anhörung erhalten. Ferner sei die Anhörung nicht kindergerecht gestaltet worden. Auch habe das SEM mit Blick auf einen Wegweisungsvollzug von ihm als unbegleitete minderjährige Person keine spezifischen Abklärungen seiner persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorgenommen.
E. 2.3 Für die Beurteilung der formellen Rügen ist vorab zu prüfen, ob das SEM aufgrund der Aktenlage berechtigterweise davon ausgehen durfte, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die vorgebrachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen (vgl. act. A23/9 S. 6). Bei der Einreichung seines Asylgesuchs am (...) gab der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt ein Geburtsdatum vom (...) an und bestätigte dieses bei der BzP und in der Anhörung (vgl. act. A7/14 S. 3; A22/19 S. 2). Somit wäre er nach dem massgebenden schweizerischen Recht (vgl. Art. 14 ZGB) im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides noch minderjährig gewesen, weshalb grundsätzlich die Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu beachten gewesen wären. Das SEM verzichtete aber zu Recht auf diesbezügliche Erwägungen und allenfalls weitere Abklärungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers, da es zutreffend davon ausging, dass er die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte. Dass es dabei die aktenkundigen Parteivorbringen und Beweismittel anders würdigte als der Beschwerdeführer, stellt jedenfalls keine Verletzung formellen Rechts dar. Gemäss der Praxis ist bei der Prüfung der Altersangaben einer minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitätsdokumenten auszugehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.). Vorliegend legte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung einen (Nennung Beweismittel) ins Recht. Ein solches Dokument kann gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht als taugliche Urkunde für den Nachweis der Identität erachtet werden. Als Identitätspapier gilt jeder Ausweis, der (hauptsächlich) zum Zwecke des Identitätsbeweises von den heimatlichen Behörden ausgestellt wurde, wobei diese Anforderungen grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente, wie beispielsweise Bestätigungen der Fahrfähigkeit, der Berufstätigkeit, des Schulbesuchs oder -abschlusses oder wie in casu (...), erfüllen (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 70). Der Einwand des Beschwerdeführers, es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er über keine Identitätsdokumente verfüge, da minderjährige Personen in Eritrea weder eine Identitätskarte noch einen Pass erhältlich machen könnten, ist als unbehelflich zu erachten. Wohl ist ihm beizupflichten, dass sich Minderjährige in Eritrea keine Identitätskarte ausstellen lassen können. Das SEM hat ihm jedoch nicht vorgeworfen, keine Identitätsdokumente eingereicht zu haben, sondern zutreffend festgehalten, dass es sich beim eingereichten Dokument nicht um ein rechtsgenügliches Identitätsdokument handle (vgl. act. A23/9 S. 5). Zudem legte es im weiteren Verlauf seiner Erwägungen zu Recht und mit zutreffender Begründung dar, dass gestützt auf das Resultat der Knochenanalyse zur Altersbestimmung und auf seine Angaben zu Herkunft und Familie sowie zum Erhalt des (Nennung Beweismittel) gerade nicht von seiner Minderjährigkeit auszugehen sei. So kann nämlich bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise auch auf wissenschaftliche Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1, beispielsweise die sogenannte Knochenaltersanalyse, abgestellt werden, sofern sie bestimmten Kriterien entspricht (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 4). Die im vorliegenden Fall durchgeführte Knochenaltersbestimmung vom (...) ergab ein Knochenalter, welches einem chronologischen Alter von (...) bis (...) Jahren entspricht. Zwar lassen entsprechende Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu und weisen generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf (zur weiterhin geltenden Praxis vgl. EMARK 2000 Nr. 19 und 28, 2004 Nr. 30 und 31 sowie 2005 Nr. 16). Beschränkt ist der Aussagewert dann, wenn das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter um weniger als drei Jahre variiert. Die Handknochenanalyse gilt jedoch dann als Beweismittel mit erhöhtem Beweiswert, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt. Die vorliegend durchgeführte Analyse (vgl. act. A6/1), welche sich klarerweise auf den Beschwerdeführer bezieht, vermag den inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen in einer Gesamtbetrachtung zu genügen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) (...) Tagen und dem festgestellten Knochenalter von zirka (...) bis (...) Jahren (im Zeitpunkt der Analyse) deutlich mehr als drei Jahre beträgt. In einem solchen Fall kann die Knochenaltersanalyse als Beweismittel für die Unrichtigkeit einer Altersangabe herangezogen werden und stellt daher vorliegend ein Indiz für die Annahme der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit dar. Zudem stellte das SEM seine Ausführungen zum Alter des Beschwerdeführers nicht allein auf das Ergebnis einer Knochenaltersanalyse ab, sondern setzte sich auch mit seinen Vorbringen zur Frage seines Alters und den Gesamtumständen auseinander. So legte es in der angefochtenen Verfügung im Resultat zu Recht dar, dass den Angaben des Beschwerdeführers über sein Alter nicht geglaubt werden könne. Insbesondere vermochte der Beschwerdeführer den Umstand, dass er sein Alter im Zusammenhang mit seinem Schulbesuch wiederholt unterschiedlich darstellte und auf Vorhalt zur Begründung überdies bei der Anhörung sein Alter in Relation zu seinem Ausreisedatum setzte, das seinerseits unterschiedlich geschildert wurde (vgl. act. A22/19 S. 5 f.), nicht plausibel zu erklären. Der Einwand, in Eritrea würden viele ihr exaktes Geburtsdatum und ihr Alter nicht kennen, überzeugt schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt ein genaues Geburtsdatum angab. Der weitere Einwand, er sei nicht während neun Jahren zur Schule gegangen, sondern habe in der (...) und (...) Klasse nach einem Semester bereits in die höhere Klasse wechseln können, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. So wäre er demnach bereits nach sieben Jahren als (...)-jähriger mit der Schule fertig gewesen. In der BzP gab er jedoch an, er habe die Schule während neun Jahren besucht und er sei derzeit (...) Jahre alt. Zudem verneinte er die Frage, ob er Klassen wiederholt habe (vgl. act. A7/14 S. 2 f.). Es wäre - hätte er tatsächlich Klassen übersprungen - naheliegend und von ihm zu erwarten gewesen, dass er bei dieser Frage auf einen solchen Umstand hingewiesen hätte. Damit erweist sich obiger Einwand als Versuch, die unstimmigen Angaben an die korrigierte Aussage in der Anhörung, gemäss welcher er die Schule als (...)-Jähriger beendet haben will (vgl. act. A22/19 S. 6), anzupassen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer zu Beginn der jeweiligen Befragung auf Nachfrage bestätigte, die übersetzende Person gut zu verstehen (vgl. act. A7/14 S. 2; A22/19 S. 2), sich aus den Protokollen keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten oder andere Probleme ergeben, welche an der Verwertbarkeit derselben ernsthafte Zweifel aufkommen lassen würden und er sowohl am Schluss der BzP als auch der Anhörung die Korrektheit und Wahrheit seiner Ausführungen nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte (vgl. act. A7/14 S. 11; A22/19 S. 18), bei seinen jeweiligen Aussagen muss er sich deshalb behaften lassen. Sodann bleiben die Umstände, wie er in den Besitz des (Nennung Beweismittel) gekommen sein will, auch nach seinen Erklärungen auf Beschwerdeebene weiterhin im Dunkeln. Diese sind nicht geeignet, die unterschiedlichen Ausführungen plausibel zu erklären. Einerseits will er (erst) nach dem Tod seiner (Nennung Verwandte) den ganzen Besitz verloren haben, um andererseits anzugeben, dass (bereits) nach der Inhaftierung seiner Eltern - also etliche Monate zuvor - sein (Nennung Beweismittel) verschwunden sei (vgl. act. A7/14 S. 7). Er vermag nicht zu erläutern, wie und auf welchem Weg es seinem (Nennung Verwandter) gelungen sein soll, diesen (Nennung Beweismittel) zu finden respektive erhältlich zu machen. Der Hinweis auf die angebliche (Nennung Verwandte), die sich in der Schweiz aufhalte und den (Nennung Beweismittel) vom (Nennung Verwandter) entgegengenommen und danach weitergeleitet habe, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es bestehen im Übrigen ernsthafte Zweifel daran, dass es sich bei (Nennung Verwandte) tatsächlich um seine (Nennung Verwandte) handelt. Zwar ist aus den Akten zu ersehen, dass (Nennung Verwandte) bei der Vorinstanz zwei Mal für ihre angeblichen und minderjährigen Brüder (...) (den Beschwerdeführer) sowie E._______ um Asyl ersuchte. Alleine die in diesen Gesuchen behauptete Verwandtschaft vermag jedoch nicht darzulegen, dass es sich bei (Nennung Verwandte) effektiv um seine (Nennung Verwandte) handelt. Zudem vermochte er in der BzP auf Vorhalt nicht zu erklären, warum er von seiner angeblichen (Nennung Verwandte) in deren Befragung nie erwähnt wurde (vgl. act. A7/14 S. 6). Bezeichnenderweise gab er selber in seiner BzP an, er habe ausser einem (Nennung Verwandter) keine Verwandten in der Schweiz. Erst auf die Frage, wer (Nennung Verwandte) sei, führte er aus, dass es sich dabei um seine (Nennung Verwandte) handle und er bereits erwähnt habe - was entgegen seiner Behauptung aus der BzP nicht hervorgeht -, dass diese versucht habe, Asyl für ihn zu beantragen (vgl. act. A7/14 S. 6). Zudem ist aus den Befragungsprotokollen in den vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Asylakten von (Nennung Verwandte) (N_______) zu ersehen, dass diese bei der Aufzählung ihrer Geschwister weder den Beschwerdeführer noch dessen angeblichen Bruder E._______ erwähnte. Überdies sollen die von ihr angegebenen Geschwister im Befragungszeitpunkt bereits alle volljährig gewesen sein und sich seit Jahren im Militärdienst befinden. In diesem Zusammenhang ist ferner anzufügen, dass sich der Beschwerdeführer in der BzP hinsichtlich seiner Minderjährigkeit offensichtlich versprochen hat, als er bemerkte, dass es mit dem von (Nennung Verwandte) eingereichten Asylgesuch nicht geklappt habe, weil sein Bruder minderjährig gewesen sei (vgl. act. A7/14 S. 6). Daraus ist zu folgern, dass er selber volljährig war, ansonsten seine Ausführungen keinen Sinn ergeben. Erst im Rahmen der Anschlussfrage, muss der Beschwerdeführer seinen Fehler bemerkt haben und verwies umgehend - und ohne weitere Begründung - auf seine Minderjährigkeit (vgl. act. A7/14 S. 6). Da gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt, gelingt es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht, seine behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22 und 23). Die diesbezügliche Einschätzung der Vorinstanz ist zu bestätigen. Unter diesen Umständen war das SEM deshalb weder verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Vertrauensperson beizuordnen noch eine den Anforderungen von BVGE 2014/30 genügende, kindergerechte Anhörung durchzuführen noch spezifische Abklärungen hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugs unter Berücksichtigung des Kindeswohls vorzunehmen.
E. 2.4 Nachdem sich das SEM im angefochtenen Entscheid in einlässlicher Weise zu den wesentlichen und zentralen Elementen der vorgebrachten Asylgründe äusserte und in der Folge die damit in Zusammenhang stehenden Vorkommnisse würdigte (vgl. act. A23/9 S. 2 ff.), kam es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des rechtlichen Gehörs noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Sodann ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht nicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des SEM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2).
E. 2.5 Zusammenfassend handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen UMA, sondern um einen Asylgesuchsteller, der bereits im Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs volljährig war. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt, soweit erheblich, als vollständig und richtig festgestellt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich des Zeitpunkts der Festnahme seiner Eltern widersprochen, was er auf Vorhalt nicht plausibel zu erklären vermocht habe. Sodann habe er einige Sachverhaltselemente ohne zwingenden Grund erst anlässlich der Anhörung vorgebracht, so seine (...) Festnahme sowie den anschliessenden (...) Spitalaufenthalt in B._______ und die im Anschluss daran erhaltene polizeiliche Vorladung. Diese Vorbringen seien daher als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren, zumal sich die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers als unbegründet erwiesen hätten. Es sei ihm nicht gelungen, die geltend gemachten Ausreisegründe sowie seine illegale Ausreise glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er Eritrea aus anderen Gründen verlassen habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er allenfalls legal oder zumindest nicht auf die von ihm geschilderte Art und Weise oder allenfalls auch nicht zum erwähnten Zeitpunkt aus seiner Heimat ausgereist sei. Zudem seien Teile seiner Schilderungen zur geltend gemachten illegalen Ausreise ebenfalls widersprüchlich ausgefallen, so hinsichtlich der Personen, welche ihm bei der Ausreise geholfen hätten, und der Umstände der Organisation derselben. Überdies habe er sich diesbezüglich sehr unsubstanziiert geäussert. Ebenso würden sich die Schilderungen zum Reiseweg und der Finanzierung der Reise bis nach Europa als widersprüchlich, nachgeschoben und substanzlos erweisen, so dass an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ausreise zu zweifeln sei. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts könne aus dem Umstand, dass die asylsuchende Person die wahren Umstände ihrer Ausreise verheimliche, und aus der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen zwar noch nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Genauso wenig genüge es aber, sich einzig auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und die Umstände dafür glaubhaft darzutun. Es sei dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft darzulegen. Somit sei auszuschliessen, dass er unter den geltend gemachten Begebenheiten sein Heimatland verlassen haben könne. Daher sei auch eine begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, als nicht gegeben zu erachten.
E. 4.2 In seiner Beschwerdeschrift entgegnete der Beschwerdeführer bezüglich des Vorhalts widersprüchlicher Angaben zum Zeitpunkt der Verhaftung seiner Eltern, dass die Wahrnehmung und das Erinnerungsvermögen von Kindern sich im Vergleich mit Erwachsenen deutlich unterscheiden würden. Zwischen dem Vorfall und der BzP beziehungsweise der Anhörung seien (...) respektive (...) Jahre verstrichen, was die Vorinstanz völlig ausser Acht gelassen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil D-2379/2015 vom 9. Juli 2015 E. 3.2.2 festgehalten, dass eine unterschiedliche Darstellung des zeitlichen Geschehens nicht ausreiche, um die Vorbringen insgesamt als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Im Verfahren eines unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4050/2014 vom 21. Dezember 2015 E. 5.5 ausgeführt, dass ein über zweijähriger Abstand zwischen dem flüchtlingsrelevanten Vorfall und der Anhörung gewisse Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag erklären könne. Dies sei auch hier der Fall. Überdies handle es sich bei seiner diesbezüglichen Aussage nur um eine kleine und unwesentliche Ungereimtheit, die zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht herangezogen werden dürfe. Zum Vorhalt nachgeschobener Vorbringen bezüglich eigener Festnahme und erneuter Vorladung auf den Polizeiposten sei festzuhalten, dass er in der BzP die wichtigsten Fluchtgründe genannt habe. Da seine eigene Festnahme und die polizeiliche Vorladung durch seine Erkundigungen über seine inhaftierten Eltern ausgelöst worden seien, habe er dies nicht als "weitere Probleme" mit den Behörden, sondern als das gleiche Problem empfunden, welches er bereits geschildert gehabt habe. Ausserdem habe er nicht verstanden, dass er die kurze Festnahme auf dem Polizeiposten hätte erwähnen müssen. Zudem seien die fraglichen Vorbringen vom SEM einzig aufgrund der angeblich verspäteten Geltendmachung als unglaubhaft erachtet worden, ohne auf seine detaillierten Ausführungen zu diesen Ereignissen einzugehen. Zu den angeblich unstimmigen Schilderungen seiner illegalen Ausreise sei der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass er auch im Rahmen der BzP angegeben habe, dass sein (Nennung Verwandter) für die Reisekosten aufgekommen sei. Aufgrund der Hektik in der BzP und der Tatsache, dass kein Protokollführer anwesend gewesen sei, könne es sich dabei durchaus um ein Missverständnis oder eine falsche Protokollierung handeln. Ohnehin handle es sich dabei nur um eine unwesentliche Abweichung. Dasselbe gelte für die angeführten Reisekosten. Er habe das Geld für die Ausreise, welches sein (Nennung Verwandter) direkt dem Schlepper übergeben habe, nicht selber bezahlt. Es könne daher von ihm nicht verlangt werden, dass er den genauen Betrag benennen könne. Er habe den (Nennung Verwandter) - welcher den Schlepper organisiert habe - in der Anhörung nicht mehr erwähnt, und zwar aus Angst, dass dieser von den Schweizer Behörden als Schlepper bezeichnet und strafrechtlich in die Pflicht genommen werde. Ferner könne er sich nicht mehr erinnern, wie lange der Fussmarsch gedauert habe, weshalb seine Ausführungen lediglich Schätzungen seien. Er habe die Ausreise anlässlich der Anhörung übereinstimmend und mit Details versehen schildern können. Auf Nachfrage der Vorinstanz hätte er auch zum Fussmarsch genauere Angaben geben können. Angesichts seiner Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Ausreise und dem Umstand, dass die Anhörung (...) Jahre später stattgefunden habe, seien seine Schilderungen genug ausführlich. Sodann hätten ihn die anschliessende Festnahme und die Trennung von seinem Bruder weitaus stärker geprägt als der Fussmarsch, weshalb er in der Anhörung zu diesem Ereignis von sich aus im Detail erzählt habe. Da die überwiegende Mehrheit der vom SEM aufgeführten Ungereimtheiten ohne weiteres habe entkräftet werden können, sei den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügend Rechnung getragen worden. Er habe glaubhaft machen können, in seinem Heimatland wegen seiner politischen Anschauungen beziehungsweise wegen Reflexverfolgung in asylrelevanter Weise verfolgt worden zu sein respektive zu werden. Ferner lägen infolge seiner illegalen Ausreise subjektive Nachfluchtgründe vor.
E. 5.1 Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen (vgl. E. 2.3), beeinträchtigt sein Versuch, sich vor den schweizerischen Asylbehörden jünger zu machen als er tatsächlich ist, um sich damit Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen, seine persönliche Glaubwürdigkeit in erheblicher Weise.
E. 5.2 Sodann sind weder die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe noch die angerufenen Beweismittel geeignet, hinsichtlich der vom SEM im angefochtenen Entscheid gezogenen Schlussfolgerungen zu einem anderen Ergebnis zu führen.
E. 5.3 Zunächst vermag der Hinweis auf die unterschiedliche Wahrnehmung und das Erinnerungsvermögen zwischen Kindern und Erwachsenen als Erklärung für die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers betreffend den Zeitpunkt der Verhaftung seiner Eltern nicht zu überzeugen. Nachdem er die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen vermochte, ist davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der dargelegten Verhaftung seiner Eltern im (...) bereits etwa (...) Jahre alt gewesen ist. Es ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerdeschrift auch nicht näher konkretisiert, wie und warum sich das Erinnerungsvermögen eines (...)-jährigen von jenem eines Erwachsenen wesentlich unterscheiden soll. Vorliegend ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des betreffenden Vorfalls den Angaben nach persönlich zugegen gewesen ist und es sich dabei für ihn zweifellos um ein einschneidendes Ereignis gehandelt haben muss, das erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleibt. Deshalb wäre von ihm eine in den wesentlichen Zügen wiederholt übereinstimmende Schilderung zu erwarten gewesen, selbst wenn er im besagten Moment gerade noch nicht volljährig gewesen sein dürfte und zwischen dem Vorfall und der BzP beziehungsweise der Anhörung - wie von ihm zutreffend festgehalten - mehr als (...) Jahre verstrichen sind. Infolge der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit bleibt denn auch der Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Fall eines UMA (E-4050/2014 vom 21. Dezember 2015 E. 5.5), wonach ein über zweijähriger Abstand zwischen dem flüchtlingsrelevanten Vorfall und der Anhörung gewisse Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag erklären könne, unbehelflich. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren darauf verweist, dass es sich in diesem Punkt bloss um eine kleine, untergeordnete Unstimmigkeit im Sachverhaltsvortrag handle, kann ihm nicht beigepflichtet werden. So ist die Beiziehung des Protokolls der BzP im Sinne einer Gegenüberstellung mit den in der ausführlichen Anhörung protokollierten Aussagen zulässig. Im Protokoll der BzP sind die Asylgründe in aller Regel nicht bereits in aller Ausführlichkeit enthalten. Den Aussagen im ersten Protokoll kommt angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zu. Allerdings dürfen und müssen Widersprüche in den Vorbringen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Schilderungen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der BzP erwähnt werden (EMARK 1993 Nr. 3; vgl. bspw. auch die Urteile des BVGer E-5665/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4.2; D-1704/2014 vom 15. April 2014 E. 6.1). Vorliegend hat das SEM dem Protokoll der BzP keine unrechtmässige Bedeutung beigemessen. So soll die Verhaftung der Eltern ursächlich für sämtliche weiteren Probleme des Beschwerdeführers gewesen sein und letztlich zu seiner Ausreise geführt haben, weshalb es sich um ein wesentliches Element seiner Asylbegründung handelt. Nicht zu überzeugen vermag ferner der Einwand zum Vorhalt nachgeschobener Asylgründe, dass er seine eigene Festnahme und die polizeiliche Vorladung nicht als ein weiteres Problem mit den Behörden erachtet habe. In der BzP wurde er nach der freien Schilderung seiner Asylgründe und nach einigen Nachfragen explizit darauf angesprochen, ob er nach seiner Erkundigung auf dem Polizeiposten später mit den Behörden irgendwelche Probleme oder sonst Kontakte gehabt habe, was er ausdrücklich verneinte (vgl. act. A7/14 S. 9). Diese klaren Aussagen lassen den vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift angeführten Interpretationsspielraum nicht zu. Daran vermag nichts zu ändern, dass er sich schliesslich im Rahmen der Anhörung zu den bislang nicht genannten Verfolgungsmassnahmen detailliert äusserte. Soweit er in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2379/2015 vom 9. Juli 2015 E. 3.2.2 verweist, wonach eine unterschiedliche Darstellung des zeitlichen Geschehens oder ein erst in der Anhörung genanntes Sachverhaltselement nicht ausreiche, um die Vorbringen insgesamt als unglaubhaft erscheinen zu lassen, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im zitierten Beschwerdeverfahren kam das Gericht im Rahmen seiner Gesamtwürdigung zum Schluss, dass die Glaubhaftigkeitselemente überwiegen würden. Eine solche Schlussfolgerung kann angesichts der vorliegenden Sachlage für den Beschwerdeführer nicht gezogen werden. Seine Erklärungen zu den unstimmigen Ausführungen zur illegalen Ausreise sind denn auch als nicht stichhaltig zu qualifizieren. Angesichts der eindeutig anderslautenden Protokollstellen in der BzP und der Anhörung entbehren die entsprechenden Ausführungen - beispielsweise das Vorbringen, es sei anlässlich der BzP kein Protokollführer zugegen gewesen - jeglicher Grundlage und erscheinen als blosse Schutzbehauptungen. Für die erneut geäusserte Kritik an der Protokollierung kann auf die Ausführungen in E. 2.3 verwiesen werden, denen an dieser Stelle nichts mehr beizufügen ist. Auch in diesem Punkt sind die Angaben des Beschwerdeführers in den jeweiligen Befragungen nicht als unwesentliche Abweichung zu erkennen, zumal er einerseits sowohl in der BzP als auch in der Anhörung genaue Beträge zu nennen vermochte, und andererseits auch die ganzen Umstände der Organisation der Ausreise und der dabei involvierten Personen unterschiedlich schilderte. Auch die Erklärung, er habe seinen (Nennung Verwandter) - der ihm einen Schlepper organisiert habe - in der Anhörung deswegen nicht mehr erwähnt, weil er befürchtet habe, dieser könnte von den Schweizer Behörden wegen Schleppertätigkeit strafrechtlich in die Pflicht genommen werden, vermag nicht zu überzeugen und steht im Widerspruch zu seinen Ausführungen in der Anhörung. So führte er dort an, dass Angehörige der mit ihm gereisten Schulkameraden den Schlepper organisiert hätten und verneinte auf Vorhalt vehement, dass sein (Nennung Verwandter) in die Organisation der Ausreise verwickelt gewesen sei (vgl. act. A22/19 S. 14 und S. 16). Überdies soll sich der fragliche (Nennung Verwandter) laut seinen Angaben in F._______ befinden, weshalb sich die Befürchtung einer strafrechtlichen Verfolgung durch die Schweizer Behörden als unsinnig erweist. Wohl ist dem Beschwerdeführer - jedenfalls hinsichtlich seiner Aussage in der Anhörung - beizupflichten, wenn er darlegt, seine Angabe zur Dauer des Fussmarsches über die Grenze sei lediglich eine Schätzung gewesen (vgl. act. A22/19 S. 14). Es erstaunt aber trotzdem und ist als wenig glaubhaft einzustufen, dass er sich diesbezüglich in der BzP eindeutig und ohne Vorbehalt zur Dauer des Marsches äussern konnte und in der Anhörung eine zweieinhalb Mal so lange Schätzung vorbrachte (vgl. act. A7/14 S. 8; A22/19 F107). Wenig überzeugend ist weiter der Einwand, dass er - nachdem sie G._______ erreicht hätten - von der anschliessenden Festnahme durch die Schlepper und der Trennung von seinem Bruder weitaus stärker geprägt worden sei als vom Fussmarsch, weshalb er in der Anhörung zu diesem Vorfall von sich aus im Detail erzählt habe. Der Beschwerdeführer hat ein solches Vorkommnis in der BzP mit keinem Wort erwähnt, was aber zu erwarten gewesen wäre, nachdem er infolge dieser Trennung grosse Schuldgefühle entwickelt haben soll (vgl. act. A22/19 S. 15). Zudem führte er in der BzP im Gegensatz dazu an, sein im G._______ verbliebener Bruder halte sich in H._______ bei Freunden auf (vgl. act. A7/14 S. 6 unten). Auf Vorhalt bestritt er in der Anhörung zwar, dies in der BzP gesagt zu haben (vgl. act. A22/19 S. 15 unten). Da er sich aber bei seinen protokollierten Aussagen behaften lassen muss, bleibt dieser Einwand unbehelflich.
E. 5.4 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer seine Schilderungen zu seinen Fluchtgründen und zur geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea aufgrund der unstimmigen und widersprüchlichen Ausführungen nicht glaubhaft zu machen. Die Unglaubhaftigkeitselemente lassen sich auch mit den Ausführungen auf Beschwerdeebene und den ins Recht gelegten Beweismitteln nicht hinreichend erklären. Folglich ist eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea objektiv begründete Furcht, asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, zu verneinen. Das SEM ist somit zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft sind.
E. 5.5.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 5.5.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet.
E. 5.5.3 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betroffen war. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5).
E. 5.5.4 Die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Flucht aus B._______ und seiner anschliessenden Ausreise in den G._______ sind - wie in E. 5.3 f. ausgeführt - unglaubhaft. Der Frage, ob er noch gar nie mit den Militärbehörden in relevanten Kontakt geraten ist, muss vorliegend nicht nachgegangen werden, weil dies von ihm nicht geltend gemacht wurde. Der Beschwerdeführer kann sich mithin weder darauf berufen, Deserteur zu sein, noch seitens der eritreischen Behörden als Refraktär angesehen zu werden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich.
E. 5.6 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.)
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK sowie des Folterverbots als unzulässig anzusehen. Angesichts fehlender begünstigender individueller Umstände sei zudem von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
E. 7.2 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
E. 7.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft.
E. 7.3.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
E. 7.3.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
E. 7.3.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
E. 7.3.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Überdies haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
E. 7.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und - soweit aus den Akten zu ersehen - gesunden Mann mit einer mehrjährigen Schulbildung. Nachdem sich die Angaben zur seinen Asylgründen und der illegalen Ausreise als unglaubhaft erweisen und er die schweizerischen Asylbehörden über sein tatsächliches Alter zu täuschen versuchte, was seine persönliche Glaubwürdigkeit stark beeinträchtigt, sind auch erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Inhaftierung seiner Eltern respektive ihres tatsächlichen Aufenthaltsorts berechtigt. Es ist demnach davon auszugehen, dass sich seine Eltern nach wie vor an seinem Herkunftsort, wo im Übrigen einige seiner (Nennung Verwandte) und weitere Verwandte (Nennung Verwandte) noch immer leben sollen (vgl. act. A7/14 S. 5), aufhalten dürften. Es sind demnach vorliegend keine besonderen Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
E. 7.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Februar 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.
E. 9.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a AsylG), ist ihr ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der Kostennote vom 9. Januar 2018 wird ein Aufwand von 11.95 Stunden und Auslagen von Fr. 33.30 geltend gemacht, der sich als angemessen erweist. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus. Der in der Kostennote enthaltene Ansatz von Fr. 250.- ist deshalb auf Fr. 150.- zu reduzieren. In Anbetracht dieser Ausführungen, der Kostennote (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b VGKE) und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die der Rechtsvertreterin auszurichtende amtliche Entschädigung auf insgesamt Fr. 2'130.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'130.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1059/2017 Urteil vom 25. September 2018 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Januar 2017 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am (...) illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er gab an, er sei am (...) geboren. A.b Aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemachten minderjährigen Alter des Beschwerdeführers veranlasste die Vorinstanz eine Handknochenanalyse. Diese wurde am (...) durchgeführt und ergab ein Knochenalter von zirka (...) bis (...) Jahren. A.c Am 31. Juli 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei ge-währte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur medizinischen Knochenaltersbestimmung und zum Umstand, dass für das weitere Verfahren von dessen Volljährigkeit und dem Geburtsdatum (...) ausgegangen werde. Der Beschwerdeführer hielt an dem von ihm angegebenen Geburtsdatum und seiner Minderjährigkeit fest und stellte die Einreichung eines (Nennung Beweismittel) in Aussicht. A.d Am 21. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Eritrea, wo er mit seiner Familie gewohnt und die Schule besucht habe. Sein Vater sei Soldat gewesen. Im Monat C._______ (...) seien sein Vater, der damals im Urlaub gewesen sei, und seine Mutter zuhause von zwei Polizisten aus politischen Gründen festgenommen worden. Die Polizisten hätten ihn und seine Geschwister daran gehindert, ihren Eltern zu folgen, und auch ihre Fragen nach dem Grund der Festnahme nicht beantwortet. Er und seine Geschwister seien in der Folge von ihrer (Nennung Verwandte) aufgenommen worden. (...) Monate nach der Festnahme habe er seine Eltern im Gefängnis von B._______ besuchen und sich nach dem Umständen ihrer Inhaftierung erkundigen wollen. Die Polizisten hätten ihn jedoch mit der Aufforderung, sich nicht mehr im Gefängnis blicken zu lassen, weggeschickt. Im Monat D._______ (...) sei er dennoch erneut dorthin gegangen und habe die gleichen Fragen wie beim ersten Mal gestellt, die aber von den Polizisten wiederum nicht beantwortet worden seien. Er habe den Wächtern mitgeteilt, dass seine (Nennung Verwandte) mittlerweile verstorben sei, weshalb sich niemand mehr um ihn und seine Geschwister kümmern könne. Da er die Aufforderung, sich nicht mehr beim Gefängnis blicken zu lassen, missachtet habe, sei er festgenommen und während (Nennung Dauer) inhaftiert worden. Während der Haft hätten ihn die Wärter bedroht und geschlagen, wobei sie ihn am Kopf verletzt hätten. Diese Verletzung habe er in der Folge im Spital von B._______ während (Nennung Dauer) behandeln lassen müssen. Nachdem er wieder zuhause gewesen sei, habe er eine polizeiliche Vorladung erhalten. Da er realisiert habe, dass ihn die Behörden in Zukunft weiterhin unterdrücken respektive verfolgen würden, habe er sich zur Ausreise entschlossen. A.e Der Beschwerdeführer reichte (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 17. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei der angefochtene Entscheid des SEM vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Seiner Eingabe legte er (Auflistung Beweismittel) bei. D. Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut, verzichtete entsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin. E. Mit Eingabe vom 9. Januar 2018 ersuchte die Rechtsvertreterin um Mitteilung des Verfahrensstandes und legte eine aktuelle Kostennote ins Recht. F. Die Anfrage zum Stand des Beschwerdeverfahrens wurde mit Schreiben vom 10. Januar 2018 beantwortet. G. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 1. August 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind vorweg zu prüfen. 2.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-ge des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Sodann verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2 f.). 2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss der einschlägigen Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998/13) hätten unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) für die Dauer des Asylverfahrens Anspruch auf Beiordnung einer rechtskundigen Person, wenn keine vormundschaftlichen Massnahmen angeordnet worden seien. Obwohl er seine Minderjährigkeit habe glaubhaft machen können, sei ihm keine Vertrauensperson beigeordnet worden. Daher habe er weder Unterstützung bei der Beschaffung von zusätzlichen Beweismitteln noch zur Vorbereitung und bei der Durchführung der Anhörung erhalten. Ferner sei die Anhörung nicht kindergerecht gestaltet worden. Auch habe das SEM mit Blick auf einen Wegweisungsvollzug von ihm als unbegleitete minderjährige Person keine spezifischen Abklärungen seiner persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorgenommen. 2.3 Für die Beurteilung der formellen Rügen ist vorab zu prüfen, ob das SEM aufgrund der Aktenlage berechtigterweise davon ausgehen durfte, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die vorgebrachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen (vgl. act. A23/9 S. 6). Bei der Einreichung seines Asylgesuchs am (...) gab der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt ein Geburtsdatum vom (...) an und bestätigte dieses bei der BzP und in der Anhörung (vgl. act. A7/14 S. 3; A22/19 S. 2). Somit wäre er nach dem massgebenden schweizerischen Recht (vgl. Art. 14 ZGB) im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides noch minderjährig gewesen, weshalb grundsätzlich die Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu beachten gewesen wären. Das SEM verzichtete aber zu Recht auf diesbezügliche Erwägungen und allenfalls weitere Abklärungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers, da es zutreffend davon ausging, dass er die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte. Dass es dabei die aktenkundigen Parteivorbringen und Beweismittel anders würdigte als der Beschwerdeführer, stellt jedenfalls keine Verletzung formellen Rechts dar. Gemäss der Praxis ist bei der Prüfung der Altersangaben einer minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitätsdokumenten auszugehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.). Vorliegend legte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung einen (Nennung Beweismittel) ins Recht. Ein solches Dokument kann gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht als taugliche Urkunde für den Nachweis der Identität erachtet werden. Als Identitätspapier gilt jeder Ausweis, der (hauptsächlich) zum Zwecke des Identitätsbeweises von den heimatlichen Behörden ausgestellt wurde, wobei diese Anforderungen grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente, wie beispielsweise Bestätigungen der Fahrfähigkeit, der Berufstätigkeit, des Schulbesuchs oder -abschlusses oder wie in casu (...), erfüllen (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 70). Der Einwand des Beschwerdeführers, es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er über keine Identitätsdokumente verfüge, da minderjährige Personen in Eritrea weder eine Identitätskarte noch einen Pass erhältlich machen könnten, ist als unbehelflich zu erachten. Wohl ist ihm beizupflichten, dass sich Minderjährige in Eritrea keine Identitätskarte ausstellen lassen können. Das SEM hat ihm jedoch nicht vorgeworfen, keine Identitätsdokumente eingereicht zu haben, sondern zutreffend festgehalten, dass es sich beim eingereichten Dokument nicht um ein rechtsgenügliches Identitätsdokument handle (vgl. act. A23/9 S. 5). Zudem legte es im weiteren Verlauf seiner Erwägungen zu Recht und mit zutreffender Begründung dar, dass gestützt auf das Resultat der Knochenanalyse zur Altersbestimmung und auf seine Angaben zu Herkunft und Familie sowie zum Erhalt des (Nennung Beweismittel) gerade nicht von seiner Minderjährigkeit auszugehen sei. So kann nämlich bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise auch auf wissenschaftliche Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1, beispielsweise die sogenannte Knochenaltersanalyse, abgestellt werden, sofern sie bestimmten Kriterien entspricht (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 4). Die im vorliegenden Fall durchgeführte Knochenaltersbestimmung vom (...) ergab ein Knochenalter, welches einem chronologischen Alter von (...) bis (...) Jahren entspricht. Zwar lassen entsprechende Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu und weisen generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf (zur weiterhin geltenden Praxis vgl. EMARK 2000 Nr. 19 und 28, 2004 Nr. 30 und 31 sowie 2005 Nr. 16). Beschränkt ist der Aussagewert dann, wenn das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter um weniger als drei Jahre variiert. Die Handknochenanalyse gilt jedoch dann als Beweismittel mit erhöhtem Beweiswert, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt. Die vorliegend durchgeführte Analyse (vgl. act. A6/1), welche sich klarerweise auf den Beschwerdeführer bezieht, vermag den inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen in einer Gesamtbetrachtung zu genügen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) (...) Tagen und dem festgestellten Knochenalter von zirka (...) bis (...) Jahren (im Zeitpunkt der Analyse) deutlich mehr als drei Jahre beträgt. In einem solchen Fall kann die Knochenaltersanalyse als Beweismittel für die Unrichtigkeit einer Altersangabe herangezogen werden und stellt daher vorliegend ein Indiz für die Annahme der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit dar. Zudem stellte das SEM seine Ausführungen zum Alter des Beschwerdeführers nicht allein auf das Ergebnis einer Knochenaltersanalyse ab, sondern setzte sich auch mit seinen Vorbringen zur Frage seines Alters und den Gesamtumständen auseinander. So legte es in der angefochtenen Verfügung im Resultat zu Recht dar, dass den Angaben des Beschwerdeführers über sein Alter nicht geglaubt werden könne. Insbesondere vermochte der Beschwerdeführer den Umstand, dass er sein Alter im Zusammenhang mit seinem Schulbesuch wiederholt unterschiedlich darstellte und auf Vorhalt zur Begründung überdies bei der Anhörung sein Alter in Relation zu seinem Ausreisedatum setzte, das seinerseits unterschiedlich geschildert wurde (vgl. act. A22/19 S. 5 f.), nicht plausibel zu erklären. Der Einwand, in Eritrea würden viele ihr exaktes Geburtsdatum und ihr Alter nicht kennen, überzeugt schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt ein genaues Geburtsdatum angab. Der weitere Einwand, er sei nicht während neun Jahren zur Schule gegangen, sondern habe in der (...) und (...) Klasse nach einem Semester bereits in die höhere Klasse wechseln können, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. So wäre er demnach bereits nach sieben Jahren als (...)-jähriger mit der Schule fertig gewesen. In der BzP gab er jedoch an, er habe die Schule während neun Jahren besucht und er sei derzeit (...) Jahre alt. Zudem verneinte er die Frage, ob er Klassen wiederholt habe (vgl. act. A7/14 S. 2 f.). Es wäre - hätte er tatsächlich Klassen übersprungen - naheliegend und von ihm zu erwarten gewesen, dass er bei dieser Frage auf einen solchen Umstand hingewiesen hätte. Damit erweist sich obiger Einwand als Versuch, die unstimmigen Angaben an die korrigierte Aussage in der Anhörung, gemäss welcher er die Schule als (...)-Jähriger beendet haben will (vgl. act. A22/19 S. 6), anzupassen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer zu Beginn der jeweiligen Befragung auf Nachfrage bestätigte, die übersetzende Person gut zu verstehen (vgl. act. A7/14 S. 2; A22/19 S. 2), sich aus den Protokollen keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten oder andere Probleme ergeben, welche an der Verwertbarkeit derselben ernsthafte Zweifel aufkommen lassen würden und er sowohl am Schluss der BzP als auch der Anhörung die Korrektheit und Wahrheit seiner Ausführungen nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte (vgl. act. A7/14 S. 11; A22/19 S. 18), bei seinen jeweiligen Aussagen muss er sich deshalb behaften lassen. Sodann bleiben die Umstände, wie er in den Besitz des (Nennung Beweismittel) gekommen sein will, auch nach seinen Erklärungen auf Beschwerdeebene weiterhin im Dunkeln. Diese sind nicht geeignet, die unterschiedlichen Ausführungen plausibel zu erklären. Einerseits will er (erst) nach dem Tod seiner (Nennung Verwandte) den ganzen Besitz verloren haben, um andererseits anzugeben, dass (bereits) nach der Inhaftierung seiner Eltern - also etliche Monate zuvor - sein (Nennung Beweismittel) verschwunden sei (vgl. act. A7/14 S. 7). Er vermag nicht zu erläutern, wie und auf welchem Weg es seinem (Nennung Verwandter) gelungen sein soll, diesen (Nennung Beweismittel) zu finden respektive erhältlich zu machen. Der Hinweis auf die angebliche (Nennung Verwandte), die sich in der Schweiz aufhalte und den (Nennung Beweismittel) vom (Nennung Verwandter) entgegengenommen und danach weitergeleitet habe, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es bestehen im Übrigen ernsthafte Zweifel daran, dass es sich bei (Nennung Verwandte) tatsächlich um seine (Nennung Verwandte) handelt. Zwar ist aus den Akten zu ersehen, dass (Nennung Verwandte) bei der Vorinstanz zwei Mal für ihre angeblichen und minderjährigen Brüder (...) (den Beschwerdeführer) sowie E._______ um Asyl ersuchte. Alleine die in diesen Gesuchen behauptete Verwandtschaft vermag jedoch nicht darzulegen, dass es sich bei (Nennung Verwandte) effektiv um seine (Nennung Verwandte) handelt. Zudem vermochte er in der BzP auf Vorhalt nicht zu erklären, warum er von seiner angeblichen (Nennung Verwandte) in deren Befragung nie erwähnt wurde (vgl. act. A7/14 S. 6). Bezeichnenderweise gab er selber in seiner BzP an, er habe ausser einem (Nennung Verwandter) keine Verwandten in der Schweiz. Erst auf die Frage, wer (Nennung Verwandte) sei, führte er aus, dass es sich dabei um seine (Nennung Verwandte) handle und er bereits erwähnt habe - was entgegen seiner Behauptung aus der BzP nicht hervorgeht -, dass diese versucht habe, Asyl für ihn zu beantragen (vgl. act. A7/14 S. 6). Zudem ist aus den Befragungsprotokollen in den vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Asylakten von (Nennung Verwandte) (N_______) zu ersehen, dass diese bei der Aufzählung ihrer Geschwister weder den Beschwerdeführer noch dessen angeblichen Bruder E._______ erwähnte. Überdies sollen die von ihr angegebenen Geschwister im Befragungszeitpunkt bereits alle volljährig gewesen sein und sich seit Jahren im Militärdienst befinden. In diesem Zusammenhang ist ferner anzufügen, dass sich der Beschwerdeführer in der BzP hinsichtlich seiner Minderjährigkeit offensichtlich versprochen hat, als er bemerkte, dass es mit dem von (Nennung Verwandte) eingereichten Asylgesuch nicht geklappt habe, weil sein Bruder minderjährig gewesen sei (vgl. act. A7/14 S. 6). Daraus ist zu folgern, dass er selber volljährig war, ansonsten seine Ausführungen keinen Sinn ergeben. Erst im Rahmen der Anschlussfrage, muss der Beschwerdeführer seinen Fehler bemerkt haben und verwies umgehend - und ohne weitere Begründung - auf seine Minderjährigkeit (vgl. act. A7/14 S. 6). Da gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt, gelingt es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht, seine behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22 und 23). Die diesbezügliche Einschätzung der Vorinstanz ist zu bestätigen. Unter diesen Umständen war das SEM deshalb weder verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Vertrauensperson beizuordnen noch eine den Anforderungen von BVGE 2014/30 genügende, kindergerechte Anhörung durchzuführen noch spezifische Abklärungen hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugs unter Berücksichtigung des Kindeswohls vorzunehmen. 2.4 Nachdem sich das SEM im angefochtenen Entscheid in einlässlicher Weise zu den wesentlichen und zentralen Elementen der vorgebrachten Asylgründe äusserte und in der Folge die damit in Zusammenhang stehenden Vorkommnisse würdigte (vgl. act. A23/9 S. 2 ff.), kam es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des rechtlichen Gehörs noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Sodann ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht nicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des SEM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). 2.5 Zusammenfassend handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen UMA, sondern um einen Asylgesuchsteller, der bereits im Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs volljährig war. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt, soweit erheblich, als vollständig und richtig festgestellt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich des Zeitpunkts der Festnahme seiner Eltern widersprochen, was er auf Vorhalt nicht plausibel zu erklären vermocht habe. Sodann habe er einige Sachverhaltselemente ohne zwingenden Grund erst anlässlich der Anhörung vorgebracht, so seine (...) Festnahme sowie den anschliessenden (...) Spitalaufenthalt in B._______ und die im Anschluss daran erhaltene polizeiliche Vorladung. Diese Vorbringen seien daher als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren, zumal sich die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers als unbegründet erwiesen hätten. Es sei ihm nicht gelungen, die geltend gemachten Ausreisegründe sowie seine illegale Ausreise glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er Eritrea aus anderen Gründen verlassen habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er allenfalls legal oder zumindest nicht auf die von ihm geschilderte Art und Weise oder allenfalls auch nicht zum erwähnten Zeitpunkt aus seiner Heimat ausgereist sei. Zudem seien Teile seiner Schilderungen zur geltend gemachten illegalen Ausreise ebenfalls widersprüchlich ausgefallen, so hinsichtlich der Personen, welche ihm bei der Ausreise geholfen hätten, und der Umstände der Organisation derselben. Überdies habe er sich diesbezüglich sehr unsubstanziiert geäussert. Ebenso würden sich die Schilderungen zum Reiseweg und der Finanzierung der Reise bis nach Europa als widersprüchlich, nachgeschoben und substanzlos erweisen, so dass an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ausreise zu zweifeln sei. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts könne aus dem Umstand, dass die asylsuchende Person die wahren Umstände ihrer Ausreise verheimliche, und aus der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen zwar noch nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Genauso wenig genüge es aber, sich einzig auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und die Umstände dafür glaubhaft darzutun. Es sei dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft darzulegen. Somit sei auszuschliessen, dass er unter den geltend gemachten Begebenheiten sein Heimatland verlassen haben könne. Daher sei auch eine begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, als nicht gegeben zu erachten. 4.2 In seiner Beschwerdeschrift entgegnete der Beschwerdeführer bezüglich des Vorhalts widersprüchlicher Angaben zum Zeitpunkt der Verhaftung seiner Eltern, dass die Wahrnehmung und das Erinnerungsvermögen von Kindern sich im Vergleich mit Erwachsenen deutlich unterscheiden würden. Zwischen dem Vorfall und der BzP beziehungsweise der Anhörung seien (...) respektive (...) Jahre verstrichen, was die Vorinstanz völlig ausser Acht gelassen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil D-2379/2015 vom 9. Juli 2015 E. 3.2.2 festgehalten, dass eine unterschiedliche Darstellung des zeitlichen Geschehens nicht ausreiche, um die Vorbringen insgesamt als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Im Verfahren eines unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4050/2014 vom 21. Dezember 2015 E. 5.5 ausgeführt, dass ein über zweijähriger Abstand zwischen dem flüchtlingsrelevanten Vorfall und der Anhörung gewisse Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag erklären könne. Dies sei auch hier der Fall. Überdies handle es sich bei seiner diesbezüglichen Aussage nur um eine kleine und unwesentliche Ungereimtheit, die zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht herangezogen werden dürfe. Zum Vorhalt nachgeschobener Vorbringen bezüglich eigener Festnahme und erneuter Vorladung auf den Polizeiposten sei festzuhalten, dass er in der BzP die wichtigsten Fluchtgründe genannt habe. Da seine eigene Festnahme und die polizeiliche Vorladung durch seine Erkundigungen über seine inhaftierten Eltern ausgelöst worden seien, habe er dies nicht als "weitere Probleme" mit den Behörden, sondern als das gleiche Problem empfunden, welches er bereits geschildert gehabt habe. Ausserdem habe er nicht verstanden, dass er die kurze Festnahme auf dem Polizeiposten hätte erwähnen müssen. Zudem seien die fraglichen Vorbringen vom SEM einzig aufgrund der angeblich verspäteten Geltendmachung als unglaubhaft erachtet worden, ohne auf seine detaillierten Ausführungen zu diesen Ereignissen einzugehen. Zu den angeblich unstimmigen Schilderungen seiner illegalen Ausreise sei der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass er auch im Rahmen der BzP angegeben habe, dass sein (Nennung Verwandter) für die Reisekosten aufgekommen sei. Aufgrund der Hektik in der BzP und der Tatsache, dass kein Protokollführer anwesend gewesen sei, könne es sich dabei durchaus um ein Missverständnis oder eine falsche Protokollierung handeln. Ohnehin handle es sich dabei nur um eine unwesentliche Abweichung. Dasselbe gelte für die angeführten Reisekosten. Er habe das Geld für die Ausreise, welches sein (Nennung Verwandter) direkt dem Schlepper übergeben habe, nicht selber bezahlt. Es könne daher von ihm nicht verlangt werden, dass er den genauen Betrag benennen könne. Er habe den (Nennung Verwandter) - welcher den Schlepper organisiert habe - in der Anhörung nicht mehr erwähnt, und zwar aus Angst, dass dieser von den Schweizer Behörden als Schlepper bezeichnet und strafrechtlich in die Pflicht genommen werde. Ferner könne er sich nicht mehr erinnern, wie lange der Fussmarsch gedauert habe, weshalb seine Ausführungen lediglich Schätzungen seien. Er habe die Ausreise anlässlich der Anhörung übereinstimmend und mit Details versehen schildern können. Auf Nachfrage der Vorinstanz hätte er auch zum Fussmarsch genauere Angaben geben können. Angesichts seiner Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Ausreise und dem Umstand, dass die Anhörung (...) Jahre später stattgefunden habe, seien seine Schilderungen genug ausführlich. Sodann hätten ihn die anschliessende Festnahme und die Trennung von seinem Bruder weitaus stärker geprägt als der Fussmarsch, weshalb er in der Anhörung zu diesem Ereignis von sich aus im Detail erzählt habe. Da die überwiegende Mehrheit der vom SEM aufgeführten Ungereimtheiten ohne weiteres habe entkräftet werden können, sei den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügend Rechnung getragen worden. Er habe glaubhaft machen können, in seinem Heimatland wegen seiner politischen Anschauungen beziehungsweise wegen Reflexverfolgung in asylrelevanter Weise verfolgt worden zu sein respektive zu werden. Ferner lägen infolge seiner illegalen Ausreise subjektive Nachfluchtgründe vor. 5. 5.1 Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen (vgl. E. 2.3), beeinträchtigt sein Versuch, sich vor den schweizerischen Asylbehörden jünger zu machen als er tatsächlich ist, um sich damit Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen, seine persönliche Glaubwürdigkeit in erheblicher Weise. 5.2 Sodann sind weder die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe noch die angerufenen Beweismittel geeignet, hinsichtlich der vom SEM im angefochtenen Entscheid gezogenen Schlussfolgerungen zu einem anderen Ergebnis zu führen. 5.3 Zunächst vermag der Hinweis auf die unterschiedliche Wahrnehmung und das Erinnerungsvermögen zwischen Kindern und Erwachsenen als Erklärung für die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers betreffend den Zeitpunkt der Verhaftung seiner Eltern nicht zu überzeugen. Nachdem er die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen vermochte, ist davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der dargelegten Verhaftung seiner Eltern im (...) bereits etwa (...) Jahre alt gewesen ist. Es ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerdeschrift auch nicht näher konkretisiert, wie und warum sich das Erinnerungsvermögen eines (...)-jährigen von jenem eines Erwachsenen wesentlich unterscheiden soll. Vorliegend ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des betreffenden Vorfalls den Angaben nach persönlich zugegen gewesen ist und es sich dabei für ihn zweifellos um ein einschneidendes Ereignis gehandelt haben muss, das erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleibt. Deshalb wäre von ihm eine in den wesentlichen Zügen wiederholt übereinstimmende Schilderung zu erwarten gewesen, selbst wenn er im besagten Moment gerade noch nicht volljährig gewesen sein dürfte und zwischen dem Vorfall und der BzP beziehungsweise der Anhörung - wie von ihm zutreffend festgehalten - mehr als (...) Jahre verstrichen sind. Infolge der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit bleibt denn auch der Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Fall eines UMA (E-4050/2014 vom 21. Dezember 2015 E. 5.5), wonach ein über zweijähriger Abstand zwischen dem flüchtlingsrelevanten Vorfall und der Anhörung gewisse Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag erklären könne, unbehelflich. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren darauf verweist, dass es sich in diesem Punkt bloss um eine kleine, untergeordnete Unstimmigkeit im Sachverhaltsvortrag handle, kann ihm nicht beigepflichtet werden. So ist die Beiziehung des Protokolls der BzP im Sinne einer Gegenüberstellung mit den in der ausführlichen Anhörung protokollierten Aussagen zulässig. Im Protokoll der BzP sind die Asylgründe in aller Regel nicht bereits in aller Ausführlichkeit enthalten. Den Aussagen im ersten Protokoll kommt angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zu. Allerdings dürfen und müssen Widersprüche in den Vorbringen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Schilderungen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der BzP erwähnt werden (EMARK 1993 Nr. 3; vgl. bspw. auch die Urteile des BVGer E-5665/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4.2; D-1704/2014 vom 15. April 2014 E. 6.1). Vorliegend hat das SEM dem Protokoll der BzP keine unrechtmässige Bedeutung beigemessen. So soll die Verhaftung der Eltern ursächlich für sämtliche weiteren Probleme des Beschwerdeführers gewesen sein und letztlich zu seiner Ausreise geführt haben, weshalb es sich um ein wesentliches Element seiner Asylbegründung handelt. Nicht zu überzeugen vermag ferner der Einwand zum Vorhalt nachgeschobener Asylgründe, dass er seine eigene Festnahme und die polizeiliche Vorladung nicht als ein weiteres Problem mit den Behörden erachtet habe. In der BzP wurde er nach der freien Schilderung seiner Asylgründe und nach einigen Nachfragen explizit darauf angesprochen, ob er nach seiner Erkundigung auf dem Polizeiposten später mit den Behörden irgendwelche Probleme oder sonst Kontakte gehabt habe, was er ausdrücklich verneinte (vgl. act. A7/14 S. 9). Diese klaren Aussagen lassen den vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift angeführten Interpretationsspielraum nicht zu. Daran vermag nichts zu ändern, dass er sich schliesslich im Rahmen der Anhörung zu den bislang nicht genannten Verfolgungsmassnahmen detailliert äusserte. Soweit er in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2379/2015 vom 9. Juli 2015 E. 3.2.2 verweist, wonach eine unterschiedliche Darstellung des zeitlichen Geschehens oder ein erst in der Anhörung genanntes Sachverhaltselement nicht ausreiche, um die Vorbringen insgesamt als unglaubhaft erscheinen zu lassen, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im zitierten Beschwerdeverfahren kam das Gericht im Rahmen seiner Gesamtwürdigung zum Schluss, dass die Glaubhaftigkeitselemente überwiegen würden. Eine solche Schlussfolgerung kann angesichts der vorliegenden Sachlage für den Beschwerdeführer nicht gezogen werden. Seine Erklärungen zu den unstimmigen Ausführungen zur illegalen Ausreise sind denn auch als nicht stichhaltig zu qualifizieren. Angesichts der eindeutig anderslautenden Protokollstellen in der BzP und der Anhörung entbehren die entsprechenden Ausführungen - beispielsweise das Vorbringen, es sei anlässlich der BzP kein Protokollführer zugegen gewesen - jeglicher Grundlage und erscheinen als blosse Schutzbehauptungen. Für die erneut geäusserte Kritik an der Protokollierung kann auf die Ausführungen in E. 2.3 verwiesen werden, denen an dieser Stelle nichts mehr beizufügen ist. Auch in diesem Punkt sind die Angaben des Beschwerdeführers in den jeweiligen Befragungen nicht als unwesentliche Abweichung zu erkennen, zumal er einerseits sowohl in der BzP als auch in der Anhörung genaue Beträge zu nennen vermochte, und andererseits auch die ganzen Umstände der Organisation der Ausreise und der dabei involvierten Personen unterschiedlich schilderte. Auch die Erklärung, er habe seinen (Nennung Verwandter) - der ihm einen Schlepper organisiert habe - in der Anhörung deswegen nicht mehr erwähnt, weil er befürchtet habe, dieser könnte von den Schweizer Behörden wegen Schleppertätigkeit strafrechtlich in die Pflicht genommen werden, vermag nicht zu überzeugen und steht im Widerspruch zu seinen Ausführungen in der Anhörung. So führte er dort an, dass Angehörige der mit ihm gereisten Schulkameraden den Schlepper organisiert hätten und verneinte auf Vorhalt vehement, dass sein (Nennung Verwandter) in die Organisation der Ausreise verwickelt gewesen sei (vgl. act. A22/19 S. 14 und S. 16). Überdies soll sich der fragliche (Nennung Verwandter) laut seinen Angaben in F._______ befinden, weshalb sich die Befürchtung einer strafrechtlichen Verfolgung durch die Schweizer Behörden als unsinnig erweist. Wohl ist dem Beschwerdeführer - jedenfalls hinsichtlich seiner Aussage in der Anhörung - beizupflichten, wenn er darlegt, seine Angabe zur Dauer des Fussmarsches über die Grenze sei lediglich eine Schätzung gewesen (vgl. act. A22/19 S. 14). Es erstaunt aber trotzdem und ist als wenig glaubhaft einzustufen, dass er sich diesbezüglich in der BzP eindeutig und ohne Vorbehalt zur Dauer des Marsches äussern konnte und in der Anhörung eine zweieinhalb Mal so lange Schätzung vorbrachte (vgl. act. A7/14 S. 8; A22/19 F107). Wenig überzeugend ist weiter der Einwand, dass er - nachdem sie G._______ erreicht hätten - von der anschliessenden Festnahme durch die Schlepper und der Trennung von seinem Bruder weitaus stärker geprägt worden sei als vom Fussmarsch, weshalb er in der Anhörung zu diesem Vorfall von sich aus im Detail erzählt habe. Der Beschwerdeführer hat ein solches Vorkommnis in der BzP mit keinem Wort erwähnt, was aber zu erwarten gewesen wäre, nachdem er infolge dieser Trennung grosse Schuldgefühle entwickelt haben soll (vgl. act. A22/19 S. 15). Zudem führte er in der BzP im Gegensatz dazu an, sein im G._______ verbliebener Bruder halte sich in H._______ bei Freunden auf (vgl. act. A7/14 S. 6 unten). Auf Vorhalt bestritt er in der Anhörung zwar, dies in der BzP gesagt zu haben (vgl. act. A22/19 S. 15 unten). Da er sich aber bei seinen protokollierten Aussagen behaften lassen muss, bleibt dieser Einwand unbehelflich. 5.4 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer seine Schilderungen zu seinen Fluchtgründen und zur geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea aufgrund der unstimmigen und widersprüchlichen Ausführungen nicht glaubhaft zu machen. Die Unglaubhaftigkeitselemente lassen sich auch mit den Ausführungen auf Beschwerdeebene und den ins Recht gelegten Beweismitteln nicht hinreichend erklären. Folglich ist eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea objektiv begründete Furcht, asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, zu verneinen. Das SEM ist somit zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. 5.5 5.5.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.5.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet. 5.5.3 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betroffen war. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5). 5.5.4 Die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Flucht aus B._______ und seiner anschliessenden Ausreise in den G._______ sind - wie in E. 5.3 f. ausgeführt - unglaubhaft. Der Frage, ob er noch gar nie mit den Militärbehörden in relevanten Kontakt geraten ist, muss vorliegend nicht nachgegangen werden, weil dies von ihm nicht geltend gemacht wurde. Der Beschwerdeführer kann sich mithin weder darauf berufen, Deserteur zu sein, noch seitens der eritreischen Behörden als Refraktär angesehen zu werden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. 5.6 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.) 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK sowie des Folterverbots als unzulässig anzusehen. Angesichts fehlender begünstigender individueller Umstände sei zudem von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 7.2 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). 7.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft. 7.3.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 7.3.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 7.3.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 7.3.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Überdies haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 7.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und - soweit aus den Akten zu ersehen - gesunden Mann mit einer mehrjährigen Schulbildung. Nachdem sich die Angaben zur seinen Asylgründen und der illegalen Ausreise als unglaubhaft erweisen und er die schweizerischen Asylbehörden über sein tatsächliches Alter zu täuschen versuchte, was seine persönliche Glaubwürdigkeit stark beeinträchtigt, sind auch erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Inhaftierung seiner Eltern respektive ihres tatsächlichen Aufenthaltsorts berechtigt. Es ist demnach davon auszugehen, dass sich seine Eltern nach wie vor an seinem Herkunftsort, wo im Übrigen einige seiner (Nennung Verwandte) und weitere Verwandte (Nennung Verwandte) noch immer leben sollen (vgl. act. A7/14 S. 5), aufhalten dürften. Es sind demnach vorliegend keine besonderen Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 7.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Februar 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 9.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a AsylG), ist ihr ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der Kostennote vom 9. Januar 2018 wird ein Aufwand von 11.95 Stunden und Auslagen von Fr. 33.30 geltend gemacht, der sich als angemessen erweist. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus. Der in der Kostennote enthaltene Ansatz von Fr. 250.- ist deshalb auf Fr. 150.- zu reduzieren. In Anbetracht dieser Ausführungen, der Kostennote (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b VGKE) und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die der Rechtsvertreterin auszurichtende amtliche Entschädigung auf insgesamt Fr. 2'130.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'130.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: