Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer überquerte eigenen Angaben zufolge die Grenze von Eritrea nach Äthiopien am 4. März 2012 zu Fuss und gelangte am 28. August 2013 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 4. September 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso zur Person befragt (Protokoll: SEM-Akten A9/11). Die Vorinstanz hörte ihn am 16. Mai 2014 zu den Asylgründen an (Protokoll: SEM-Akten A19/17). Im Wesentlichen machte er geltend, seine Familie sei in der Landwirtschaft tätig. Als sein Vater krank geworden sei, habe er als ältester Sohn Verantwortung übernehmen und zum Hof schauen müssen. Deshalb habe er zwei Wochen in der Schule gefehlt. Als er den Unterricht wieder habe aufnehmen wollen, sei er aufgrund seiner Abwesenheit von der Schule verwiesen worden und habe daraufhin weiterhin seiner Familie geholfen. Zwei Monate später seien während seiner Abwesenheit Soldaten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm ein Vorladungsschreiben - er vermute ein Aufgebot für den Militärdienst - hinterlassen, wonach er sich bei seiner Rückkehr innert Wochenfrist bei der Behörde zu melden habe. Der Vorladung habe er keine Folge geleistet, sondern habe sich versteckt gehalten, bis er mit Freunden zu Fuss über die Grenze nach Äthiopien geflohen sei. Nach der Überquerung der äthiopisch-sudanesischen Grenze seien sie von Personen der Ethnie Rashaida nach Ägypten (Sinai) verschleppt, gefoltert und gegen Bezahlung von Lösegeld in der Höhe von 33'400 US-Dollar freigelassen worden. Danach sei er von ägyptischen Sicherheitsbehörden festgenommen, aber schliesslich freigelassen worden und weitergereist, bis er in die Schweiz gelangt sei. A.b Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 (eröffnet am 20. Juni 2014) stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verfügte den Vollzug der Wegweisung. B. Mit Eingabe vom 18. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Beilage von sechs Beweismitteln beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des Unterzeichnenden. C. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Rechtsvertretung gut und bestellte dem Beschwerdeführer in der Person von Tarig Hassan ein amtlicher Rechtsbeistand.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind, unter Vorbehalt der Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie gilt als glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält; unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, er sei aus Eritrea geflüchtet, weil er zum Militärdienst hätte eingezogen werden sollen. Nachdem er sich diesem Aufgebot entzogen habe, würde er bei einer Rückkehr nach Eritrea in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt.
E. 4.2 Die Vorinstanz erachtet die angeblichen Fluchtgründe des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aus Eritrea im Wesentlichen als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG. So habe er widersprüchliche Angaben zur Krankheit seines Vaters gemacht und sei bei der Beschreibung der für den Vater zu verrichtenden Arbeit auffallend vage geblieben. Widersprüche bestünden auch hinsichtlich der Zeitdauer bis zur Rückkehr an die Schule. Aus den Aussagen gehe ferner nicht hervor, weshalb er seine Absenz in der Schule nicht rechtzeitig mit dem Gesundheitszustand seines Vaters entschuldigt habe. Bei der Schilderung der behördlichen Suche bestünden Widersprüche bezüglich Ablieferung des Vorladungsschreibens der Soldaten und seiner Heimkehr. Er habe nicht plausibel erklären können, weshalb er das Elternhaus sofort verlassen habe, hätte er sich doch erst eine Woche später bei den Behörden melden müssen. Es fehle eine überzeugende Begründung, weshalb er die behördliche Vorladung nicht mitgenommen respektive im Laufe seines Asylverfahrens nicht nachgereicht habe. Angesichts dieser widersprüchlichen und unzureichend begründeten Angaben seien weder der Schulabbruch noch die anschliessende behördliche Suche nach ihm glaubhaft.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer stellt durch seinen Rechtsvertreter in der Beschwerde mittels einer ausführlichen Gegendarstellung dar, weshalb seine Vorbringen entgegen der Auffassung der Vorinstanz glaubhaft und widerspruchlos seien. Den herabgesetzten Beweisanforderungen an die Glaubhaftmachung habe die Vorinstanz nicht hinreichend Rechnung getragen. Seine Aussagen in den wesentlichen Punkten als unglaubhaft zu betrachten, gründe auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG. Die meisten angeführten Ungereimtheiten könnten ohne Weiteres entkräftet werden. Bezüglich des wesentlichen Sachverhalts seien die Aussagen kongruent sowie substantiiert und die zeitlichen Angaben übereinstimmend. Seine persönliche Glaubwürdigkeit werde durch seine Vorbringen betreffend der Entführung im Sudan gestützt. Sein in Israel wohnhafter Bruder beschreibe die Umstände der Entführung und der Beschaffung des Lösegeldes in seinem Schreiben genau (Beilage 4). Auch würden seine Angaben durch den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Eritrea: Entführungen, Erpressungen, Organhandel" vom 5. Juli 2012 bestätigt. Demgemäss kämen derartige Entführungen und Lösegelderpressungen von sich auf der Flucht befindenden Eritreern im Sudan und Sinai regelmässig vor. Sein Körper weise auch heute noch Folterspuren auf. Seine Identität werde mit der eingereichten Taufurkunde (Beilage 5) bestätigt. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei in einer Gesamtbetrachtung zu bejahen; er erfülle die Flüchtlingseigenschaft, sei er doch in seinem Heimatland an Leib und Leben gefährdet, da er sich dem Militärdienst entzogen habe.
E. 4.4 Gemäss ständiger Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission und des Bundesverwaltungsgerichts ist eine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG anzunehmen, wenn die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organe des eritreischen Staates mit einer Person in konkreten Kontakt getreten sind und aus diesem Kontakt erkennbar wird, dass die Person für den Militärdienst rekrutiert werden soll (und diese sich anschliessend der Rekrutierung entzieht). Es reicht nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden. Ein informeller Kontakt mit dem Militär kann die Furcht vor ernsthaften Nachteilen begründen, sofern daraus ersichtlich wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden soll (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.7.1 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4). Die Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat die Rechtslage nicht verändert, und die bisherige Praxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer drohenden Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion begründen, gilt weiterhin (vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3 ff. und 5).
E. 4.5 Der angebliche Kontakt des Beschwerdeführers mit den eritreischen Behörden genügt diesen Anforderungen - selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen - nicht. Er weiss angeblich nicht, weshalb die Soldaten ihn aufsuchten und er eine Vorladung erhielt. In der Anhörung sagte er aus, er könne "nur ahnen, dass sie mich wohl in den Militärdienst mitgenommen hätten" (vgl. A19 F101). Auch in seinen weiteren Aussagen, in denen er sich zur Gefahr eines Einzugs ins Militärdienst äussert, tut er dies in der Form allgemeiner Aussagen, ohne konkrete Bezugnahme auf seine eigene Situation (vgl. A9 S. 8: "Nella nostra zona, chi non ha una carta di identità o chi non sta studiando viene portato al militare"). Bei der Befragung zur Person erwähnte er bei der freien Erzählung zur Frage, wieso er aus Eritrea geflüchtet sei, nicht, dass er Angst davor habe, in den Militärdienst eingezogen zu werden, sondern lediglich, dass er von der Schule verwiesen worden sei (vgl. A9 S. 7). Erst auf Nachfrage hin sagte er, die Behörden hätten ihn gesucht, und erst auf weitere Nachfrage hin erwähnte er, dass es sich um Soldaten gehandelt habe und dass Personen, die in seiner Zone wohnten und keine Identitätskarte besässen, zum Militärdienst eingezogen würden (vgl. A9 S. 7 f. und obiges Zitat). Auch wenn es möglich erscheint, dass der Beschwerdeführer zum Militärdienst hätte eingezogen werden sollen, weil er die Schule nicht mehr besuchte, ist doch darauf hinzuweisen, dass er zu diesem Zeitpunkt erst 15 Jahre alt war, was einen Einzug zum Militärdienst zwar nicht ausschliesst, aber unwahrscheinlich macht (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.11). Zudem sagte er aus, seine Familie habe ihm mitgeteilt, die Soldaten hätten gesagt, er solle für eine Besprechung vorbeischauen (vgl. A19 F101), was bei Wahrannahme zwar wiederum eine Einberufung zum Militär nicht ausschliesst, aber auch keinen dahingehenden konkreten Hinweis darstellt. Dass er die angebliche Vorladung bis heute nicht eingereicht hat und für dieses Versäumnis weder in der Anhörung noch in der Beschwerde einen Grund nennt (vgl. A19 F107 ff.), lässt annehmen, dass sie nicht existiert oder er sie in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht einreichen will. Insgesamt sind seinen Aussagen keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass er vor seiner Ausreise aus Eritrea von den zuständigen Behörden zum Militärdienst aufgeboten worden wäre.
E. 4.6 Damit kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea nicht in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt war. Weitere Fluchtgründe werden von ihm nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Entsprechend kann darauf verzichtet werden, im Detail zu prüfen, ob seine übrigen Vorbringen bezüglich der Zeit vor seiner Ausreise aus Eritrea glaubhaft sind oder nicht.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht andererseits geltend, er habe sein Heimatland illegal verlassen und befürchte deswegen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Es ist daher zu prüfen, ob er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea wegen illegaler Ausreise - mithin infolge subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu seien.
E. 5.2 Als subjektiver Nachfluchtgrund gilt bei zu erwartender Verfolgung unter anderem das illegale Verlassen des Heimatlandes. Durch die so genannte Republikflucht wird zum Flüchtling, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5, m.w.H.). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar nach Art. 54 AsylG nicht Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Daran ändert auch der am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Absatz 4 von Art. 3 AsylG aufgrund des darin enthaltenen völkerrechtlichen Vorbehalts nichts, zumal diese Bestimmung sich auf ein Verhalten des gesuchstellenden Person bezieht, das nach der Ausreise - und nicht durch diese - erfolgt ist. Die eritreischen Ausreisebestimmungen sind äusserst restriktiv, und legale Ausreisen sind nur mit einem gültigen Reisepass und einem entsprechenden Ausreisevisum möglich, wobei gemäss den Erkenntnissen des Gerichts Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahren - das heisst bis zur (allerdings durchaus willkürlich gehandhabten) altersbedingten Beendigung der allgemeinen Dienstpflicht - grundsätzlich kein Visum erhalten. Das illegale Verlassen des Landes wird als Zeichen politischer Opposition erachtet und rigoros bestraft. Wer bei einem Fluchtversuch erwischt wird, riskiert sein Leben, da die Grenzschutztruppen einem Schiessbefehl unterstehen. Illegal ausgereisten Rückkehrern droht in Eritrea eine unverhältnismässig harte Bestrafung, welcher Härte über den Unrechtsgehalt der Tat und den legitimen Strafanspruch des Staates hinaus offensichtlich dessen Motivation zugrunde liegt, die fehlbaren Personen wegen ihrer im Akt der illegalen Ausreise manifestierten Opposition zu verfolgen. Offiziell drohen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren. Politische Häftlinge erhalten in den meisten Fällen jedoch keinen Prozess, sondern werden auf unbestimmte Zeit unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten und oft gefoltert, manchmal auch getötet (vgl. Urteile des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2 und D-4787/2013 vom 20. November 2014 [Referenzurteil; vgl. www.bvger.ch] E. 8; United Nations, General Assembly, Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Sheila B. Keetharuth, 28. Mai 2013, S. 13; UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 15 f.). Dieses rigorose Vorgehen der eritreischen Organe steht zwar in einem seltsamen Spannungsverhältnis mit der Tatsache, dass Eritrea in ausserordentlich starkem Umfang von der eritreischen Diaspora im Ausland profitiert, sei es über die Erhebung von (Zwangs-)Steuern, sei es über private Remissen, ohne dass aber erstellt wäre, dass die offiziellen Stellen Eritreas die Ausreise ihrer (dienstpflichtigen) Staatsangehörigen fördern oder auch nur tolerieren würden.
E. 5.3 Bezüglich der angeblichen illegalen Ausreise des Beschwerdeführers führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, die illegale Ausreise aus Eritrea habe der Beschwerdeführer trotz mehrfacher offener und gezielter Fragen nicht substantiiert und erlebnisgeprägt schildern können. Er habe lediglich ausgeführt, er sei in der Nähe von (...) zu Fuss in der Nacht von (...) über die Grenze gegangen und habe einen Fluss namens (...) überquert. Dabei sei er in Begleitung von zwei Freunden gewesen, was er in der Erstbefragung allerdings nicht erwähnt habe. Für die genaue Wegbeschreibung habe er auf Erzählungen von anderen Leuten verwiesen, habe diese Erzählungen beziehungsweise Wegbeschreibungen dann aber doch nicht wiedergeben können, sondern erklärt, Glück gehabt zu haben. Gefragt nach Erlebnissen bei der Ausreise sei er ebenfalls oberflächlich und ohne persönlichen Bezug geblieben. Er habe lediglich über schlafende Soldaten berichtet, welche Aussage er nach mehrmaligem Nachfragen auf Zelte, welche sie unterwegs gesehen hätten, reduziert habe. Es sei nicht plausibel, dass er keine getroffenen Vorsichtsmassnahmen genannt habe, was mit Blick auf die gefährliche Ausreise zu erwarten gewesen wäre. Im Weiteren seien seine Aussagen auf die Frage, wie er gemerkt habe, dass sie die Grenze überschritten hätten, nicht stimmig gewesen. Angesichts dieser Unstimmigkeiten habe er seine behauptete illegale Ausreise nicht glaubhaft machen können. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass er Eritrea auf eine andere als die behauptete Weise - nämlich legal - verlassen habe. Für diese Einschätzung spreche auch der Umstand, dass seine Familie gemäss seinen eigenen Aussagen mit Hilfe von Freunden über 40'000 US-Dollar für seine Ausreise bezahlt habe. Folglich sei davon auszugehen, dass er aus einer wohlhabenden Familie stamme, die durchaus in der Lage gewesen sei, seine legale Ausreise zu organisieren, und er deshalb seinen Heimatstaat im Besitze eines Reisepasses und eines Ausreisevisums verlassen habe. Abgeleitet vom Wohlstand seiner Familie erscheine es auch als wahrscheinlich, dass diese privilegiert sei und möglicherweise über Beziehungen zu regierungsfreundlichen Kreisen verfüge. Diese Vermutung werde dadurch verstärkt, dass die Familie nach seiner Ausreise offenbar keine Probleme mit den Behörden gehabt habe.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer liess diesbezüglich in der Beschwerdeschrift entgegnen, es gebe keine Anzeichen dafür, dass seine Familie wohlhabend sei oder über Beziehungen zu regierungsfreundlichen Kreisen verfüge. Sein in Israel wohnhafter Bruder habe schriftlich (vgl. Beilage 3 der Beschwerdeeingabe) bestätigt, dass zahlreiche Verwandte in Israel und den USA einen Beitrag geleistet und seine Eltern lediglich 2000 US-Dollar beigesteuert hätten. Er verweist zudem auf seine Entführung im Sudan, zu welcher er substantiierte Aussagen gemacht habe, was seine Glaubwürdigkeit stärke, zumal sie durch einen Bericht der SFH glaubhaft erscheinen und durch Folterspuren an seinem Körper belegt würden.
E. 5.5 Die Ausführungen zur Ausreise aus Eritrea erscheinen zwar tatsächlich nicht sehr substantiiert. Diesbezüglich ist jedoch auf zwei Aspekte zu verweisen: Der Beschwerdeführer war bei Verlassen seines Heimatlandes erst 15 Jahre alt, und seine Anhörung erfolgte mehr als zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt und nachdem er im Sudan entführt und gefoltert worden war (was vom SEM nicht in Frage gestellt wird). Aufgrund dieser Elemente erscheint es nachvollziehbar, dass er sich nicht mehr im Detail an seine Flucht aus Eritrea erinnert, sondern diese Erinnerungen zu einem gewissen Masse durch die späteren, einschneidenden Erlebnisse überlagert und verdrängt wurden. Immerhin konnte er einige Einzelheiten seiner Flucht nennen. So machte er Angaben dazu, wo er die Grenze zu Äthiopien überquert habe, dass er auf das rotierende Licht eines Radars zugelaufen sei und dass er in der Nacht gereist sei. Zudem sind seine Angaben zu den Armeezelten, die er gesehen habe, und seine Aussagen dazu, woher er den Weg nach Äthiopien gekannt habe, nicht derart unglaubhaft ausgefallen, wie in der angefochtenen Verfügung dargestellt. Zudem erscheint entscheidwesentlich, dass entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nichts darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer legal aus Eritrea ausreiste. Die Bemerkung der Vorinstanz, die Familie des Beschwerdeführers habe 40'000 US-Dollar für seine Ausreise aus Eritrea bezahlt, ist eine Verzerrung seiner Aussagen. Diese Summe beinhaltet nämlich die Summe von 33'400 US-Dollar, welche seine Angehörigen aufwenden mussten, um ihn von seinen Entführern im Sudan loszukaufen. Zudem vermag er glaubhaft darzulegen, dass nur ein kleiner Teil dieser Summe von seinen in Eritrea lebenden Eltern aufgebracht worden ist, während der grosse Teil von in Israel und den USA lebenden Verwandten stammt. Aus dieser Summe zu schliessen, die Familie des Beschwerdeführers sei offensichtlich wohlhabend, ist mithin nicht statthaft. Bei der weiteren Folgerung der Vorinstanz, die Familie habe wohl auch Beziehungen zu hohen Regierungskreisen, handelt es sich um eine reine Spekulation, die durch nichts gestützt wird. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Vorinstanz die Entführung des Beschwerdeführers im Sudan nicht als unglaubhaft ansah. Dies spricht jedoch entgegen ihrer Ansicht durchaus für die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise aus Eritrea, da es unwahrscheinlich ist, dass eine Person genügend Geld und Einfluss für die Organisation einer legalen Ausreise aus Eritrea hat, um in der Folge die gefährliche Reise von Äthiopien in den Sudan ungeschützt auf sich zu nehmen. Insgesamt liegen damit keine Hinweise auf eine legale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea vor und seine Vorbringen zu seiner illegalen Ausreise erscheinen insgesamt glaubhaft.
E. 5.6 Damit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, jedoch aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen nach Art. 54 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen ist.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 7.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG und Art. 1A FK und ist deshalb durch das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot geschützt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als unzulässig, weshalb er vorläufig aufzunehmen ist.
E. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten von Fr. 600.- nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch gutgeheissen wurde, werden indes keine Kosten auferlegt.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers reichte am 11. Dezember 2014 eine Kostennote für Gebühren und Auslagen in der Höhe von Fr. 3442.30 ein (10,6 Stunden à Fr. 300.- sowie Fr. 7.30 Auslagen; inkl. Fr. 255.- Mehrwertsteueranteil). Dies erscheint angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende, hälftige Parteientschädigung ist somit auf insgesamt Fr. 1721.15 festzusetzen. Im Umfang des Unterliegens ist sodann zu Lasten des Gerichts eine Entschädigung zuzusprechen, da das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen wurde. Dieses Honorar ist unabhängig vom Verfahrensausgang geschuldet und vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. Das Honorar der amtlichen Vertretung ist unter Berücksichtigung des oben Gesagten auf Fr. 1721.15 festzulegen. (Disposition nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Betreffend Abweisung des Asylgesuchs und Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung) wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wird anerkannt. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1721.15 auszurichten.
- Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Anwalt ein Honorar in der Höhe von Fr. 1721.15.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4050/2014 Urteil vom 21. Dezember 2015 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer überquerte eigenen Angaben zufolge die Grenze von Eritrea nach Äthiopien am 4. März 2012 zu Fuss und gelangte am 28. August 2013 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 4. September 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso zur Person befragt (Protokoll: SEM-Akten A9/11). Die Vorinstanz hörte ihn am 16. Mai 2014 zu den Asylgründen an (Protokoll: SEM-Akten A19/17). Im Wesentlichen machte er geltend, seine Familie sei in der Landwirtschaft tätig. Als sein Vater krank geworden sei, habe er als ältester Sohn Verantwortung übernehmen und zum Hof schauen müssen. Deshalb habe er zwei Wochen in der Schule gefehlt. Als er den Unterricht wieder habe aufnehmen wollen, sei er aufgrund seiner Abwesenheit von der Schule verwiesen worden und habe daraufhin weiterhin seiner Familie geholfen. Zwei Monate später seien während seiner Abwesenheit Soldaten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm ein Vorladungsschreiben - er vermute ein Aufgebot für den Militärdienst - hinterlassen, wonach er sich bei seiner Rückkehr innert Wochenfrist bei der Behörde zu melden habe. Der Vorladung habe er keine Folge geleistet, sondern habe sich versteckt gehalten, bis er mit Freunden zu Fuss über die Grenze nach Äthiopien geflohen sei. Nach der Überquerung der äthiopisch-sudanesischen Grenze seien sie von Personen der Ethnie Rashaida nach Ägypten (Sinai) verschleppt, gefoltert und gegen Bezahlung von Lösegeld in der Höhe von 33'400 US-Dollar freigelassen worden. Danach sei er von ägyptischen Sicherheitsbehörden festgenommen, aber schliesslich freigelassen worden und weitergereist, bis er in die Schweiz gelangt sei. A.b Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 (eröffnet am 20. Juni 2014) stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verfügte den Vollzug der Wegweisung. B. Mit Eingabe vom 18. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Beilage von sechs Beweismitteln beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des Unterzeichnenden. C. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Rechtsvertretung gut und bestellte dem Beschwerdeführer in der Person von Tarig Hassan ein amtlicher Rechtsbeistand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind, unter Vorbehalt der Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie gilt als glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält; unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, er sei aus Eritrea geflüchtet, weil er zum Militärdienst hätte eingezogen werden sollen. Nachdem er sich diesem Aufgebot entzogen habe, würde er bei einer Rückkehr nach Eritrea in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt. 4.2 Die Vorinstanz erachtet die angeblichen Fluchtgründe des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aus Eritrea im Wesentlichen als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG. So habe er widersprüchliche Angaben zur Krankheit seines Vaters gemacht und sei bei der Beschreibung der für den Vater zu verrichtenden Arbeit auffallend vage geblieben. Widersprüche bestünden auch hinsichtlich der Zeitdauer bis zur Rückkehr an die Schule. Aus den Aussagen gehe ferner nicht hervor, weshalb er seine Absenz in der Schule nicht rechtzeitig mit dem Gesundheitszustand seines Vaters entschuldigt habe. Bei der Schilderung der behördlichen Suche bestünden Widersprüche bezüglich Ablieferung des Vorladungsschreibens der Soldaten und seiner Heimkehr. Er habe nicht plausibel erklären können, weshalb er das Elternhaus sofort verlassen habe, hätte er sich doch erst eine Woche später bei den Behörden melden müssen. Es fehle eine überzeugende Begründung, weshalb er die behördliche Vorladung nicht mitgenommen respektive im Laufe seines Asylverfahrens nicht nachgereicht habe. Angesichts dieser widersprüchlichen und unzureichend begründeten Angaben seien weder der Schulabbruch noch die anschliessende behördliche Suche nach ihm glaubhaft. 4.3 Der Beschwerdeführer stellt durch seinen Rechtsvertreter in der Beschwerde mittels einer ausführlichen Gegendarstellung dar, weshalb seine Vorbringen entgegen der Auffassung der Vorinstanz glaubhaft und widerspruchlos seien. Den herabgesetzten Beweisanforderungen an die Glaubhaftmachung habe die Vorinstanz nicht hinreichend Rechnung getragen. Seine Aussagen in den wesentlichen Punkten als unglaubhaft zu betrachten, gründe auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG. Die meisten angeführten Ungereimtheiten könnten ohne Weiteres entkräftet werden. Bezüglich des wesentlichen Sachverhalts seien die Aussagen kongruent sowie substantiiert und die zeitlichen Angaben übereinstimmend. Seine persönliche Glaubwürdigkeit werde durch seine Vorbringen betreffend der Entführung im Sudan gestützt. Sein in Israel wohnhafter Bruder beschreibe die Umstände der Entführung und der Beschaffung des Lösegeldes in seinem Schreiben genau (Beilage 4). Auch würden seine Angaben durch den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Eritrea: Entführungen, Erpressungen, Organhandel" vom 5. Juli 2012 bestätigt. Demgemäss kämen derartige Entführungen und Lösegelderpressungen von sich auf der Flucht befindenden Eritreern im Sudan und Sinai regelmässig vor. Sein Körper weise auch heute noch Folterspuren auf. Seine Identität werde mit der eingereichten Taufurkunde (Beilage 5) bestätigt. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei in einer Gesamtbetrachtung zu bejahen; er erfülle die Flüchtlingseigenschaft, sei er doch in seinem Heimatland an Leib und Leben gefährdet, da er sich dem Militärdienst entzogen habe. 4.4 Gemäss ständiger Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission und des Bundesverwaltungsgerichts ist eine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG anzunehmen, wenn die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organe des eritreischen Staates mit einer Person in konkreten Kontakt getreten sind und aus diesem Kontakt erkennbar wird, dass die Person für den Militärdienst rekrutiert werden soll (und diese sich anschliessend der Rekrutierung entzieht). Es reicht nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden. Ein informeller Kontakt mit dem Militär kann die Furcht vor ernsthaften Nachteilen begründen, sofern daraus ersichtlich wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden soll (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.7.1 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4). Die Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat die Rechtslage nicht verändert, und die bisherige Praxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer drohenden Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion begründen, gilt weiterhin (vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3 ff. und 5). 4.5 Der angebliche Kontakt des Beschwerdeführers mit den eritreischen Behörden genügt diesen Anforderungen - selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen - nicht. Er weiss angeblich nicht, weshalb die Soldaten ihn aufsuchten und er eine Vorladung erhielt. In der Anhörung sagte er aus, er könne "nur ahnen, dass sie mich wohl in den Militärdienst mitgenommen hätten" (vgl. A19 F101). Auch in seinen weiteren Aussagen, in denen er sich zur Gefahr eines Einzugs ins Militärdienst äussert, tut er dies in der Form allgemeiner Aussagen, ohne konkrete Bezugnahme auf seine eigene Situation (vgl. A9 S. 8: "Nella nostra zona, chi non ha una carta di identità o chi non sta studiando viene portato al militare"). Bei der Befragung zur Person erwähnte er bei der freien Erzählung zur Frage, wieso er aus Eritrea geflüchtet sei, nicht, dass er Angst davor habe, in den Militärdienst eingezogen zu werden, sondern lediglich, dass er von der Schule verwiesen worden sei (vgl. A9 S. 7). Erst auf Nachfrage hin sagte er, die Behörden hätten ihn gesucht, und erst auf weitere Nachfrage hin erwähnte er, dass es sich um Soldaten gehandelt habe und dass Personen, die in seiner Zone wohnten und keine Identitätskarte besässen, zum Militärdienst eingezogen würden (vgl. A9 S. 7 f. und obiges Zitat). Auch wenn es möglich erscheint, dass der Beschwerdeführer zum Militärdienst hätte eingezogen werden sollen, weil er die Schule nicht mehr besuchte, ist doch darauf hinzuweisen, dass er zu diesem Zeitpunkt erst 15 Jahre alt war, was einen Einzug zum Militärdienst zwar nicht ausschliesst, aber unwahrscheinlich macht (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.11). Zudem sagte er aus, seine Familie habe ihm mitgeteilt, die Soldaten hätten gesagt, er solle für eine Besprechung vorbeischauen (vgl. A19 F101), was bei Wahrannahme zwar wiederum eine Einberufung zum Militär nicht ausschliesst, aber auch keinen dahingehenden konkreten Hinweis darstellt. Dass er die angebliche Vorladung bis heute nicht eingereicht hat und für dieses Versäumnis weder in der Anhörung noch in der Beschwerde einen Grund nennt (vgl. A19 F107 ff.), lässt annehmen, dass sie nicht existiert oder er sie in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht einreichen will. Insgesamt sind seinen Aussagen keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass er vor seiner Ausreise aus Eritrea von den zuständigen Behörden zum Militärdienst aufgeboten worden wäre. 4.6 Damit kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea nicht in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt war. Weitere Fluchtgründe werden von ihm nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Entsprechend kann darauf verzichtet werden, im Detail zu prüfen, ob seine übrigen Vorbringen bezüglich der Zeit vor seiner Ausreise aus Eritrea glaubhaft sind oder nicht. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht andererseits geltend, er habe sein Heimatland illegal verlassen und befürchte deswegen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Es ist daher zu prüfen, ob er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea wegen illegaler Ausreise - mithin infolge subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu seien. 5.2 Als subjektiver Nachfluchtgrund gilt bei zu erwartender Verfolgung unter anderem das illegale Verlassen des Heimatlandes. Durch die so genannte Republikflucht wird zum Flüchtling, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5, m.w.H.). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar nach Art. 54 AsylG nicht Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Daran ändert auch der am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Absatz 4 von Art. 3 AsylG aufgrund des darin enthaltenen völkerrechtlichen Vorbehalts nichts, zumal diese Bestimmung sich auf ein Verhalten des gesuchstellenden Person bezieht, das nach der Ausreise - und nicht durch diese - erfolgt ist. Die eritreischen Ausreisebestimmungen sind äusserst restriktiv, und legale Ausreisen sind nur mit einem gültigen Reisepass und einem entsprechenden Ausreisevisum möglich, wobei gemäss den Erkenntnissen des Gerichts Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahren - das heisst bis zur (allerdings durchaus willkürlich gehandhabten) altersbedingten Beendigung der allgemeinen Dienstpflicht - grundsätzlich kein Visum erhalten. Das illegale Verlassen des Landes wird als Zeichen politischer Opposition erachtet und rigoros bestraft. Wer bei einem Fluchtversuch erwischt wird, riskiert sein Leben, da die Grenzschutztruppen einem Schiessbefehl unterstehen. Illegal ausgereisten Rückkehrern droht in Eritrea eine unverhältnismässig harte Bestrafung, welcher Härte über den Unrechtsgehalt der Tat und den legitimen Strafanspruch des Staates hinaus offensichtlich dessen Motivation zugrunde liegt, die fehlbaren Personen wegen ihrer im Akt der illegalen Ausreise manifestierten Opposition zu verfolgen. Offiziell drohen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren. Politische Häftlinge erhalten in den meisten Fällen jedoch keinen Prozess, sondern werden auf unbestimmte Zeit unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten und oft gefoltert, manchmal auch getötet (vgl. Urteile des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2 und D-4787/2013 vom 20. November 2014 [Referenzurteil; vgl. www.bvger.ch] E. 8; United Nations, General Assembly, Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Sheila B. Keetharuth, 28. Mai 2013, S. 13; UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 15 f.). Dieses rigorose Vorgehen der eritreischen Organe steht zwar in einem seltsamen Spannungsverhältnis mit der Tatsache, dass Eritrea in ausserordentlich starkem Umfang von der eritreischen Diaspora im Ausland profitiert, sei es über die Erhebung von (Zwangs-)Steuern, sei es über private Remissen, ohne dass aber erstellt wäre, dass die offiziellen Stellen Eritreas die Ausreise ihrer (dienstpflichtigen) Staatsangehörigen fördern oder auch nur tolerieren würden. 5.3 Bezüglich der angeblichen illegalen Ausreise des Beschwerdeführers führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, die illegale Ausreise aus Eritrea habe der Beschwerdeführer trotz mehrfacher offener und gezielter Fragen nicht substantiiert und erlebnisgeprägt schildern können. Er habe lediglich ausgeführt, er sei in der Nähe von (...) zu Fuss in der Nacht von (...) über die Grenze gegangen und habe einen Fluss namens (...) überquert. Dabei sei er in Begleitung von zwei Freunden gewesen, was er in der Erstbefragung allerdings nicht erwähnt habe. Für die genaue Wegbeschreibung habe er auf Erzählungen von anderen Leuten verwiesen, habe diese Erzählungen beziehungsweise Wegbeschreibungen dann aber doch nicht wiedergeben können, sondern erklärt, Glück gehabt zu haben. Gefragt nach Erlebnissen bei der Ausreise sei er ebenfalls oberflächlich und ohne persönlichen Bezug geblieben. Er habe lediglich über schlafende Soldaten berichtet, welche Aussage er nach mehrmaligem Nachfragen auf Zelte, welche sie unterwegs gesehen hätten, reduziert habe. Es sei nicht plausibel, dass er keine getroffenen Vorsichtsmassnahmen genannt habe, was mit Blick auf die gefährliche Ausreise zu erwarten gewesen wäre. Im Weiteren seien seine Aussagen auf die Frage, wie er gemerkt habe, dass sie die Grenze überschritten hätten, nicht stimmig gewesen. Angesichts dieser Unstimmigkeiten habe er seine behauptete illegale Ausreise nicht glaubhaft machen können. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass er Eritrea auf eine andere als die behauptete Weise - nämlich legal - verlassen habe. Für diese Einschätzung spreche auch der Umstand, dass seine Familie gemäss seinen eigenen Aussagen mit Hilfe von Freunden über 40'000 US-Dollar für seine Ausreise bezahlt habe. Folglich sei davon auszugehen, dass er aus einer wohlhabenden Familie stamme, die durchaus in der Lage gewesen sei, seine legale Ausreise zu organisieren, und er deshalb seinen Heimatstaat im Besitze eines Reisepasses und eines Ausreisevisums verlassen habe. Abgeleitet vom Wohlstand seiner Familie erscheine es auch als wahrscheinlich, dass diese privilegiert sei und möglicherweise über Beziehungen zu regierungsfreundlichen Kreisen verfüge. Diese Vermutung werde dadurch verstärkt, dass die Familie nach seiner Ausreise offenbar keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. 5.4 Der Beschwerdeführer liess diesbezüglich in der Beschwerdeschrift entgegnen, es gebe keine Anzeichen dafür, dass seine Familie wohlhabend sei oder über Beziehungen zu regierungsfreundlichen Kreisen verfüge. Sein in Israel wohnhafter Bruder habe schriftlich (vgl. Beilage 3 der Beschwerdeeingabe) bestätigt, dass zahlreiche Verwandte in Israel und den USA einen Beitrag geleistet und seine Eltern lediglich 2000 US-Dollar beigesteuert hätten. Er verweist zudem auf seine Entführung im Sudan, zu welcher er substantiierte Aussagen gemacht habe, was seine Glaubwürdigkeit stärke, zumal sie durch einen Bericht der SFH glaubhaft erscheinen und durch Folterspuren an seinem Körper belegt würden. 5.5 Die Ausführungen zur Ausreise aus Eritrea erscheinen zwar tatsächlich nicht sehr substantiiert. Diesbezüglich ist jedoch auf zwei Aspekte zu verweisen: Der Beschwerdeführer war bei Verlassen seines Heimatlandes erst 15 Jahre alt, und seine Anhörung erfolgte mehr als zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt und nachdem er im Sudan entführt und gefoltert worden war (was vom SEM nicht in Frage gestellt wird). Aufgrund dieser Elemente erscheint es nachvollziehbar, dass er sich nicht mehr im Detail an seine Flucht aus Eritrea erinnert, sondern diese Erinnerungen zu einem gewissen Masse durch die späteren, einschneidenden Erlebnisse überlagert und verdrängt wurden. Immerhin konnte er einige Einzelheiten seiner Flucht nennen. So machte er Angaben dazu, wo er die Grenze zu Äthiopien überquert habe, dass er auf das rotierende Licht eines Radars zugelaufen sei und dass er in der Nacht gereist sei. Zudem sind seine Angaben zu den Armeezelten, die er gesehen habe, und seine Aussagen dazu, woher er den Weg nach Äthiopien gekannt habe, nicht derart unglaubhaft ausgefallen, wie in der angefochtenen Verfügung dargestellt. Zudem erscheint entscheidwesentlich, dass entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nichts darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer legal aus Eritrea ausreiste. Die Bemerkung der Vorinstanz, die Familie des Beschwerdeführers habe 40'000 US-Dollar für seine Ausreise aus Eritrea bezahlt, ist eine Verzerrung seiner Aussagen. Diese Summe beinhaltet nämlich die Summe von 33'400 US-Dollar, welche seine Angehörigen aufwenden mussten, um ihn von seinen Entführern im Sudan loszukaufen. Zudem vermag er glaubhaft darzulegen, dass nur ein kleiner Teil dieser Summe von seinen in Eritrea lebenden Eltern aufgebracht worden ist, während der grosse Teil von in Israel und den USA lebenden Verwandten stammt. Aus dieser Summe zu schliessen, die Familie des Beschwerdeführers sei offensichtlich wohlhabend, ist mithin nicht statthaft. Bei der weiteren Folgerung der Vorinstanz, die Familie habe wohl auch Beziehungen zu hohen Regierungskreisen, handelt es sich um eine reine Spekulation, die durch nichts gestützt wird. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Vorinstanz die Entführung des Beschwerdeführers im Sudan nicht als unglaubhaft ansah. Dies spricht jedoch entgegen ihrer Ansicht durchaus für die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise aus Eritrea, da es unwahrscheinlich ist, dass eine Person genügend Geld und Einfluss für die Organisation einer legalen Ausreise aus Eritrea hat, um in der Folge die gefährliche Reise von Äthiopien in den Sudan ungeschützt auf sich zu nehmen. Insgesamt liegen damit keine Hinweise auf eine legale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea vor und seine Vorbringen zu seiner illegalen Ausreise erscheinen insgesamt glaubhaft. 5.6 Damit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, jedoch aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen nach Art. 54 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen ist.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK). 7.2 Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG und Art. 1A FK und ist deshalb durch das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot geschützt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als unzulässig, weshalb er vorläufig aufzunehmen ist. 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten von Fr. 600.- nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch gutgeheissen wurde, werden indes keine Kosten auferlegt. 8.2 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers reichte am 11. Dezember 2014 eine Kostennote für Gebühren und Auslagen in der Höhe von Fr. 3442.30 ein (10,6 Stunden à Fr. 300.- sowie Fr. 7.30 Auslagen; inkl. Fr. 255.- Mehrwertsteueranteil). Dies erscheint angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende, hälftige Parteientschädigung ist somit auf insgesamt Fr. 1721.15 festzusetzen. Im Umfang des Unterliegens ist sodann zu Lasten des Gerichts eine Entschädigung zuzusprechen, da das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen wurde. Dieses Honorar ist unabhängig vom Verfahrensausgang geschuldet und vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. Das Honorar der amtlichen Vertretung ist unter Berücksichtigung des oben Gesagten auf Fr. 1721.15 festzulegen. (Disposition nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Betreffend Abweisung des Asylgesuchs und Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung) wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wird anerkannt. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1721.15 auszurichten.
5. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Anwalt ein Honorar in der Höhe von Fr. 1721.15.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand: