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D-7755/2016

D-7755/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-13 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt Una-Gaeben, Region Debub), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Mai oder Juli 2015 illegal in Richtung Äthiopien. Anschliessend sei er zunächst in den Sudan, daraufhin weiter nach Libyen und von dort aus in einem Schiff nach Italien gelangt. Am 8. Juni 2016 sei er von Italien herkommend illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 14. Juni 2016 wurde beim Beschwerdeführer eine radiologische Handknochenanalyse durchgeführt, welche ein Knochenalter von dreizehn Jahren und sechs Monaten ergab. Am 31. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer im EVZ C._______ zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt. Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Problemen gewährt. Am 12. Juli 2016 wurde dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertrauensperson das rechtliche Gehör zur Identität seiner in Deutschland und Holland lebenden Geschwister sowie einer möglichen Familienzusammenführung gewährt. In der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 9. November 2016 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner damaligen Rechtsvertreterin ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei am (...) geboren worden und habe bis zur Ausreise zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern im Dorf B._______ gelebt. Sie hätten dort Landwirtschaft betrieben. Er habe im Heimatland die Schule besucht. Allerdings sei die Schule in Eritrea nicht so gut. Dies sei ein Grund gewesen, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Er beabsichtige, in Europa zur Schule zu gehen und eine Ausbildung zu erhalten. Ausserdem seien eine Zeitlang immer wieder Soldaten bei ihnen zuhause vorbeigekommen, hätten nach seinem militärdienstpflichtigen Bruder G. gesucht und seine Eltern vorübergehend festgenommen. Aus diesen Gründen sei er im Mai oder Juli 2015 zusammen mit drei anderen Jugendlichen vom heimatlichen Dorf zu Fuss über die Grenze nach Äthiopien gegangen. Sein Bruder G. sei inzwischen ebenfalls ausgereist. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitätspapiere noch anderweitige Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. November 2016 - eröffnet am 17. November 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig verfügte sie infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid teilweise anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der Dispositivziffern 1 und 3 aufzuheben, und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei (alle in Kopie): die angefochtene Verfügung des SEM, eine Verfügung des zuständigen Migrationsamts vom 29. August 2016 betreffend Beiordnung der amtlichen Rechtsvertretung und Anzeige der Vertrauensperson, eine Substitutionsvollmacht vom Februar 2016, eine Bestätigung vom 2. Dezember 2016 betreffend Sozialhilfebezug sowie eine Aufstellung der Aufwendungen. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde seine damalige Rechtsvertreterin, MLaw Sonja Comte, als Rechtsbeiständin beigeordnet. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist aufgefordert. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 3. Januar 2017 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. F. Der Beschwerdeführer liess darauf mit Eingabe vom 17. Januar 2017 replizieren, wobei die in der Beschwerde gestellten Anträge bestätigt wurden. Gleichzeitig ersuchte die damalige Rechtsvertreterin um Entbindung vom Mandat als amtliche Rechtsbeiständin. Der Eingabe lag eine aktualisierte Auflistung der Aufwendungen bei. G. Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 entband der Instruktionsrichter die vormalige Rechtsvertreterin antragsgemäss vom Mandat als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers und ordnete diesem den aktuellen Rechtsvertreter, Urs Jehle, als amtlicher Rechtsbeistand bei.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht nicht.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Überprüfung der Frage der Flüchtlingseigenschaft und eventualiter eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Damit ist die vorinstanzliche Verfügung im Asylpunkt (vgl. Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung an sich sowie die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs werden ebenfalls nicht angefochten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach lediglich die Frage, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat oder nicht.

E. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids betreffend die Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei ausgereist, um eine Ausbildung machen zu können, stehe im Zusammenhang mit den allgemeinen Lebensbedingungen in Eritrea und stelle keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Bezüglich des Vorbringens, wonach Soldaten nach seinem Bruder G. gesucht hätten, sei festzustellen, dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers kein Anlass zur Annahme bestehe, dass die Behörden ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft wegen seines Bruders festgenommen hätten. Zudem sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Probleme seines Bruders G. in der Erstbefragung nicht erwähnt habe. Er habe damals erklärt, er habe keinerlei Asylgründe, weshalb davon auszugehen sei, die Probleme von G. seien für den Beschwerdeführer nicht ausreisebegründend gewesen. Betreffend die geltend gemachte illegale Ausreise sei sodann festzustellen, dass der Nationaldienststatus das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweisen Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele dagegen nur eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus dem Nationaldienst desertiert. Demnach habe er nicht gegen die "Proclamation on National Service" aus dem Jahr 1995 verstossen, und den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, was darauf hinweisen würde, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Die geltend gemachte illegale Ausreise sei daher ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit als flüchtlingsrechtlich irrelevant zu qualifizieren. Die Flüchtlingseigenschaft sei daher zu verneinen.

E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe die illegale Ausreise des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht als subjektiven Nachfluchtgrund anerkannt und dabei die ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts weder erwähnt noch gewürdigt. Somit habe sie die Begründungspflicht verletzt und die Bindungswirkung der Rechtsprechung missachtet. Die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft bewirke zudem einen Verstoss gegen Art. 1 und 3 AsylG, Art. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie Art. 3 EMRK. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte das illegale Verlassen des Heimatlandes für eritreische Asylsuchende als subjektiver Nachfluchtgrund (Verweis auf das Urteil E-4050/2014 vom 21. Dezember 2015). Angesichts der kürzlich ergangenen Urteile des Gerichts sei davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung weiterhin Gültigkeit habe, und zwar unabhängig vom Alter der betroffenen Person. Das SEM müsse sich als Vorinstanz an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als letzte Instanz halten, insbesondere was dessen Beurteilung von länderspezifischen Fragen betreffe. Bei einer Abweichung von der Praxis des Gerichts müssten bestimmte Regeln beachtet werden (Verweis auf BVGE 2010/54). Diese Regeln habe das SEM im vorliegenden Fall klarerweise nicht eingehalten. Im Übrigen liege auch kein zureichender Grund für die Vornahme einer Praxisänderung vor, da keine relevanten neuen Herkunftslandinformationen vorlägen. Die eigenmächtige Praxisänderung durch die Vorinstanz entbehre jeglicher Grundlage. Aus Sicht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe stehe vielmehr fest, dass keine Belege dafür vorlägen, dass Personen, die nicht im Kontakt mit dem Nationaldienst gestanden hätten, keiner flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Auch der Bericht des SEM zeige an verschiedenen Stellen auf, dass die Informationslage unklar sei. Die Vorinstanz habe bei ihrer Praxisänderung die geltenden Country of Origin Information (COI) Standards nicht eingehalten. Sie habe bei ihrer Entscheidfindung die Informationen von eritreischen Behörden und internationalen diplomatischen Quellen viel stärker gewichtet als diejenigen von NGOs und internationalen Organisationen. Zudem seien zu vielen Quellen nur vage Angaben gemacht worden. Insgesamt reiche die Informationsgrundlage nicht aus, um eine Praxisänderung zu begründen. Aufgrund der bestehenden Informationen und angesichts der in Eritrea herrschenden Willkür könne vielmehr nicht ausgeschlossen werden, dass illegal ausgereiste Personen vom Regime weiterhin als Regimegegner erachtet würden und somit begründete Furcht hätten, bei einer Rückkehr asylbeachtlichen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Für diese Schlussfolgerung sprächen auch die Berichte über die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea, namentlich jener der Untersuchungskommission des UNO-Menschenrechtsrates vom 8. Juni 2016. Daraus sei ersichtlich, dass keinerlei Verbesserungen der Menschenrechtssituation in Eritrea feststellbar seien. Die UNO werfe Eritrea gar Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor. Dies habe zur Folge, dass bei eritreischen Asylsuchenden in der Europäischen Union eine Schutzquote von über 75% erreicht werde. In Bezug auf die vom SEM erwähnte faktische Gewährung von Amnestie im Fall der Unterzeichnung eines Reueschreibens sei sodann festzustellen, dass offensichtlich keine Garantie dafür bestehe, dass in diesen Fällen tatsächlich eine Amnestie gewährt werde. Daraus ergebe sich, dass bei illegal aus Eritrea ausgereisten Personen nach wie vor ein reales Risiko bestehe, dass sie im Fall ihrer Rückkehr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wären (Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] zu Art. 3 EMRK). Im Weiteren sei das vom SEM vom Beschwerdeführer verlangte Diskretionserfordernis als problematisch zu erachten (Verweis auf mehrere ausländische Gerichtsentscheide zu diesem Thema). Dem Beschwerdeführer könne nicht zugemutet werden, ein Reueschreiben zu unterzeichnen und dem eritreischen Regime Steuern zu bezahlen. Zudem sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Anschauungen spätestens bei seiner zu erwartenden zukünftigen Einberufung in den Nationaldienst begründete Furcht vor Verfolgung haben müsste. Abschliessend wird auf ein Urteil des britischen Upper Tribunals ([2016] UKUT 443) zum Thema 2%-Steuer und Unterzeichnung des Reueformulars sowie auf die am 13. Juli 2016 beim EGMR anhängig gemachte Beschwerde eines eritreischen Asylsuchenden (Application no. 41282/16 M. O. against Switzerland) verwiesen. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen.

E. 5.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer verkenne, dass das Bundesverwaltungsgericht die illegale Ausreise aus Eritrea differenziert betrachtet und dabei in konkreten Fällen, namentlich bei bestimmten Personengruppen respektive Personen, die im Alter von 10 oder 12 Jahren aus Eritrea ausgereist seien, festgestellt habe, dass trotz illegaler Ausreise im Falle einer Rückkehr nach Eritrea keine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Nachteilen bestehe. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass die im Juni 2016 angekündigte Praxisänderung nicht mit der dem Grundsatzurteil BVGE 2010/54 zugrunde liegenden Konstellation vergleichbar sei. Dadurch, dass das SEM die Praxisanpassung öffentlich angekündigt und das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig direkt darüber informiert habe, habe es klar deklariert, dass es fortan von der bisherigen Praxis abweichen werde. Dem Grundsatzurteil sei damit sinngemäss Genüge getan worden. Das SEM verweist sodann darauf, dass seine Länderanalyse laufend Berichte zu Eritrea ausgewertet und sich mit Experten und Partnerbehörden ausgetauscht habe. Darauf basiere die Asylpraxis. Im Jahr 2015 habe die Länderanalyse den Bericht "Länderfokus Eritrea" erarbeitet, der von vier Partnerbehörden und einem wissenschaftlichen Experten validiert und vom Europäischen Asylunterstützungsbüro (EASO) veröffentlicht worden sei. Im Frühjahr 2016 habe ausserdem eine Fact-Finding Mission stattgefunden, wobei die Länderanalyse ihre Erkenntnisse ergänzt und vertieft habe. Das SEM habe sodann im Juni 2016 den Bericht "Update Nationaldienst und illegale Ausreise" erstellt und damit einige Kapitel des "Länderfokus Eritrea" aktualisiert. Im Länderfokus werde ausführlich auf die Quellenlage und die Einschätzung der verschiedenen Quellen eingegangen.

E. 5.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM sei sehr wohl von der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, da der Fall des Beschwerdeführers nicht unter die vom SEM genannten Beschwerdeentscheide subsumiert werden könne, zumal er Eritrea im Alter von 13 Jahren verlassen habe und nicht aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Im Weiteren werde an der Auffassung, wonach das SEM die Voraussetzungen an eine Praxisänderung nicht eingehalten habe, festgehalten. Mit dem Vorgehen des SEM sei eine bedenkliche Situation für Personen geschaffen worden, deren Asylgesuche erstinstanzlich abgelehnt worden seien. Dies hätte durch ein Vorgehen mittels einzelner Pilotverfahren vermieden werden können, was ausserdem kostengünstiger gewesen wäre.

E. 6 Insoweit als seitens des Beschwerdeführers eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, ist festzustellen, dass diese Rüge als unbegründet zu erachten ist. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, die sie ihrem Entscheid zugrunde legt. Der Entscheid konnte denn auch sachgerecht angefochten werden. Soweit mit diesem Vorbringen implizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt wird, betrifft dies nicht eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht, sondern vielmehr die (materielle) Frage, ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen verneint hat. Nach dem Gesagten ist der (eventualiter gestellte) Antrag auf Kassation abzuweisen.

E. 7 Nachfolgend bleibt demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer behauptet das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.

E. 7.2 Vorliegend stellt sich demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer infolge der von ihm geltend gemachten illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 7.2.1 In seinem Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 hatte sich das Bundesverwaltungsgericht zur Situation der illegalen Ausreise aus Eritrea noch dahingehend geäussert, dass gemäss Art. 11 der Proclamation No. 24/1992, welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt, ein legales Verlassen lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich sei. In der Praxis würden Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuche mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden. Illegal aus Eritrea ausgereiste Asylsuchende hätten unter diesen Umständen begründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 7.2.2 Diese Praxis ist vom Gericht kürzlich revidiert worden. Nach einer erneuten und eingehenden Analyse der Lage in Eritrea in Bezug auf die Möglichkeit der Ausreise und die wahrscheinlichen Konsequenzen einer nachweislich illegalen Ausreise ist das Gericht in seinem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 unter Berücksichtigung von Berichten verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea zum Ergebnis gelangt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Insbesondere sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Es sei unbestritten, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) nach Eritrea zurückkehrten, und es sei anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche befänden, welche Eritrea illegal verlassen hätten. Es scheine bei den eritreischen Behörden ein gewisses Umdenken bezüglich der Verfolgung von Rückkehrern stattgefunden zu haben, und es sei fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten. Die bisherige Annahme, wonach sich Eritreer aufgrund einer unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die aufgrund ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden müssten, könne vor diesem Hintergrund nicht mehr aufrechterhalten werden. Es fehle insbesondere an einem politischen Motiv; denn wenn die Rückkehr - selbst wenn es sich nur um einen kurzen Aufenthalt im Heimatland handle - problemlos verlaufe, so spreche dies gegen die Annahme, wonach illegal ausgereiste Personen generell als Verräter betrachtet würden. Gegen eine bestehende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr spreche auch der Umstand, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhalten könnten, der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche. Eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden sei, sei sodann nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurückzuführen. Auch das Risiko, nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Gericht zum Schluss gekommen, dass die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet erscheine (vgl. ebenda, E. 5.1). Im Kontext von Eritrea reiche somit alleine die illegale Ausreise zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2).

E. 7.2.3 Mit dem vorgenannten Koordinationsentscheid hat das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der von der Vorinstanz bereits im Juni 2016 öffentlich angekündigten und daraufhin umgesetzten Praxisänderung sowie deren Vorgehen bestätigt, weshalb sich weitergehende diesbezügliche Ausführungen, namentlich zu BVGE 2010/54 sowie zum Vorwurf der ungenügenden Quellenlage, erübrigen. Die in der Beschwerde erhobene Rüge, wonach die Praxisänderung unzulässig sei, ist demnach als unbegründet zu qualifizieren. Wie bereits vorstehend ausgeführt, betrifft die Problematik, ob eine im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zukünftig allenfalls drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 oder 4 EMRK relevant sein könnte, die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzugspunkt ist jedoch nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. dazu vorstehend E. 3), weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist.

E. 7.2.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Ausreise vermag gemäss den vorstehenden Ausführungen für sich allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Zusätzliche Anknüpfungspunkte im vorstehend erwähnten Sinn bestehen keine. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge als Minderjähriger und hatte vor seiner Ausreise keinerlei Kontakt mit den eritreischen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst. Zudem sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Zwar wird in der Beschwerde in pauschaler und unsubstanziierter Weise die "politische Einstellung" des Beschwerdeführers erwähnt (vgl. beispielsweise in Ziff. 4.14, S. 14, der Beschwerde). Eine irgendwie geartete, spezifische "politische Einstellung" kann jedoch den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Begründung seines Asylgesuchs gemachten Ausführungen nicht entnommen werden, weshalb dieser Einwand offensichtlich nicht geeignet ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea glaubhaft zu machen.

E. 7.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde ferner auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen. Zwar erfolgte während des laufenden Beschwerdeverfahrens ein Wechsel in der Person des amtlichen Beistands, jedoch ist die Zahladresse dieselbe geblieben (Caritas Schweiz; vgl. die Eingabe vom 17. Januar 2017, Ziff. 2.3). In der aktualisierten Liste mit den getätigten Aufwendungen (vgl. die Eingabe vom 17. Januar 2017) wird seitens der Rechtsvertretung ein Aufwand von 165 Minuten geltend gemacht, was angemessen erscheint. Weitergehende Informationen (Stundenansatz, Auslagen) sind aus der Eingabe nicht ersichtlich. Gemäss der bereits in der Verfügung vom 20. Dezember 2016 dargelegten Praxis des Gerichts bei amtlicher Vertretung (vgl. auch Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) geht das Gericht im vorliegenden Fall mangels anderweitiger Angaben von einem Stundenansatz von Fr. 100.- aus. Das amtliche Honorar beträgt demnach insgesamt Fr. 275.- und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, ass. iur. Urs Jehle (Caritas Schweiz), wird zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 275.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7755/2016pjn Urteil vom 13. April 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch ass. iur. Urs Jehle, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt Una-Gaeben, Region Debub), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Mai oder Juli 2015 illegal in Richtung Äthiopien. Anschliessend sei er zunächst in den Sudan, daraufhin weiter nach Libyen und von dort aus in einem Schiff nach Italien gelangt. Am 8. Juni 2016 sei er von Italien herkommend illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 14. Juni 2016 wurde beim Beschwerdeführer eine radiologische Handknochenanalyse durchgeführt, welche ein Knochenalter von dreizehn Jahren und sechs Monaten ergab. Am 31. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer im EVZ C._______ zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt. Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Problemen gewährt. Am 12. Juli 2016 wurde dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertrauensperson das rechtliche Gehör zur Identität seiner in Deutschland und Holland lebenden Geschwister sowie einer möglichen Familienzusammenführung gewährt. In der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 9. November 2016 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner damaligen Rechtsvertreterin ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei am (...) geboren worden und habe bis zur Ausreise zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern im Dorf B._______ gelebt. Sie hätten dort Landwirtschaft betrieben. Er habe im Heimatland die Schule besucht. Allerdings sei die Schule in Eritrea nicht so gut. Dies sei ein Grund gewesen, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Er beabsichtige, in Europa zur Schule zu gehen und eine Ausbildung zu erhalten. Ausserdem seien eine Zeitlang immer wieder Soldaten bei ihnen zuhause vorbeigekommen, hätten nach seinem militärdienstpflichtigen Bruder G. gesucht und seine Eltern vorübergehend festgenommen. Aus diesen Gründen sei er im Mai oder Juli 2015 zusammen mit drei anderen Jugendlichen vom heimatlichen Dorf zu Fuss über die Grenze nach Äthiopien gegangen. Sein Bruder G. sei inzwischen ebenfalls ausgereist. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitätspapiere noch anderweitige Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. November 2016 - eröffnet am 17. November 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig verfügte sie infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid teilweise anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der Dispositivziffern 1 und 3 aufzuheben, und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei (alle in Kopie): die angefochtene Verfügung des SEM, eine Verfügung des zuständigen Migrationsamts vom 29. August 2016 betreffend Beiordnung der amtlichen Rechtsvertretung und Anzeige der Vertrauensperson, eine Substitutionsvollmacht vom Februar 2016, eine Bestätigung vom 2. Dezember 2016 betreffend Sozialhilfebezug sowie eine Aufstellung der Aufwendungen. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde seine damalige Rechtsvertreterin, MLaw Sonja Comte, als Rechtsbeiständin beigeordnet. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist aufgefordert. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 3. Januar 2017 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. F. Der Beschwerdeführer liess darauf mit Eingabe vom 17. Januar 2017 replizieren, wobei die in der Beschwerde gestellten Anträge bestätigt wurden. Gleichzeitig ersuchte die damalige Rechtsvertreterin um Entbindung vom Mandat als amtliche Rechtsbeiständin. Der Eingabe lag eine aktualisierte Auflistung der Aufwendungen bei. G. Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 entband der Instruktionsrichter die vormalige Rechtsvertreterin antragsgemäss vom Mandat als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers und ordnete diesem den aktuellen Rechtsvertreter, Urs Jehle, als amtlicher Rechtsbeistand bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht nicht. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Überprüfung der Frage der Flüchtlingseigenschaft und eventualiter eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Damit ist die vorinstanzliche Verfügung im Asylpunkt (vgl. Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung an sich sowie die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs werden ebenfalls nicht angefochten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach lediglich die Frage, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat oder nicht. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids betreffend die Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei ausgereist, um eine Ausbildung machen zu können, stehe im Zusammenhang mit den allgemeinen Lebensbedingungen in Eritrea und stelle keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Bezüglich des Vorbringens, wonach Soldaten nach seinem Bruder G. gesucht hätten, sei festzustellen, dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers kein Anlass zur Annahme bestehe, dass die Behörden ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft wegen seines Bruders festgenommen hätten. Zudem sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Probleme seines Bruders G. in der Erstbefragung nicht erwähnt habe. Er habe damals erklärt, er habe keinerlei Asylgründe, weshalb davon auszugehen sei, die Probleme von G. seien für den Beschwerdeführer nicht ausreisebegründend gewesen. Betreffend die geltend gemachte illegale Ausreise sei sodann festzustellen, dass der Nationaldienststatus das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweisen Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele dagegen nur eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus dem Nationaldienst desertiert. Demnach habe er nicht gegen die "Proclamation on National Service" aus dem Jahr 1995 verstossen, und den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, was darauf hinweisen würde, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Die geltend gemachte illegale Ausreise sei daher ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit als flüchtlingsrechtlich irrelevant zu qualifizieren. Die Flüchtlingseigenschaft sei daher zu verneinen. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe die illegale Ausreise des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht als subjektiven Nachfluchtgrund anerkannt und dabei die ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts weder erwähnt noch gewürdigt. Somit habe sie die Begründungspflicht verletzt und die Bindungswirkung der Rechtsprechung missachtet. Die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft bewirke zudem einen Verstoss gegen Art. 1 und 3 AsylG, Art. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie Art. 3 EMRK. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte das illegale Verlassen des Heimatlandes für eritreische Asylsuchende als subjektiver Nachfluchtgrund (Verweis auf das Urteil E-4050/2014 vom 21. Dezember 2015). Angesichts der kürzlich ergangenen Urteile des Gerichts sei davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung weiterhin Gültigkeit habe, und zwar unabhängig vom Alter der betroffenen Person. Das SEM müsse sich als Vorinstanz an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als letzte Instanz halten, insbesondere was dessen Beurteilung von länderspezifischen Fragen betreffe. Bei einer Abweichung von der Praxis des Gerichts müssten bestimmte Regeln beachtet werden (Verweis auf BVGE 2010/54). Diese Regeln habe das SEM im vorliegenden Fall klarerweise nicht eingehalten. Im Übrigen liege auch kein zureichender Grund für die Vornahme einer Praxisänderung vor, da keine relevanten neuen Herkunftslandinformationen vorlägen. Die eigenmächtige Praxisänderung durch die Vorinstanz entbehre jeglicher Grundlage. Aus Sicht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe stehe vielmehr fest, dass keine Belege dafür vorlägen, dass Personen, die nicht im Kontakt mit dem Nationaldienst gestanden hätten, keiner flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Auch der Bericht des SEM zeige an verschiedenen Stellen auf, dass die Informationslage unklar sei. Die Vorinstanz habe bei ihrer Praxisänderung die geltenden Country of Origin Information (COI) Standards nicht eingehalten. Sie habe bei ihrer Entscheidfindung die Informationen von eritreischen Behörden und internationalen diplomatischen Quellen viel stärker gewichtet als diejenigen von NGOs und internationalen Organisationen. Zudem seien zu vielen Quellen nur vage Angaben gemacht worden. Insgesamt reiche die Informationsgrundlage nicht aus, um eine Praxisänderung zu begründen. Aufgrund der bestehenden Informationen und angesichts der in Eritrea herrschenden Willkür könne vielmehr nicht ausgeschlossen werden, dass illegal ausgereiste Personen vom Regime weiterhin als Regimegegner erachtet würden und somit begründete Furcht hätten, bei einer Rückkehr asylbeachtlichen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Für diese Schlussfolgerung sprächen auch die Berichte über die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea, namentlich jener der Untersuchungskommission des UNO-Menschenrechtsrates vom 8. Juni 2016. Daraus sei ersichtlich, dass keinerlei Verbesserungen der Menschenrechtssituation in Eritrea feststellbar seien. Die UNO werfe Eritrea gar Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor. Dies habe zur Folge, dass bei eritreischen Asylsuchenden in der Europäischen Union eine Schutzquote von über 75% erreicht werde. In Bezug auf die vom SEM erwähnte faktische Gewährung von Amnestie im Fall der Unterzeichnung eines Reueschreibens sei sodann festzustellen, dass offensichtlich keine Garantie dafür bestehe, dass in diesen Fällen tatsächlich eine Amnestie gewährt werde. Daraus ergebe sich, dass bei illegal aus Eritrea ausgereisten Personen nach wie vor ein reales Risiko bestehe, dass sie im Fall ihrer Rückkehr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wären (Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] zu Art. 3 EMRK). Im Weiteren sei das vom SEM vom Beschwerdeführer verlangte Diskretionserfordernis als problematisch zu erachten (Verweis auf mehrere ausländische Gerichtsentscheide zu diesem Thema). Dem Beschwerdeführer könne nicht zugemutet werden, ein Reueschreiben zu unterzeichnen und dem eritreischen Regime Steuern zu bezahlen. Zudem sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Anschauungen spätestens bei seiner zu erwartenden zukünftigen Einberufung in den Nationaldienst begründete Furcht vor Verfolgung haben müsste. Abschliessend wird auf ein Urteil des britischen Upper Tribunals ([2016] UKUT 443) zum Thema 2%-Steuer und Unterzeichnung des Reueformulars sowie auf die am 13. Juli 2016 beim EGMR anhängig gemachte Beschwerde eines eritreischen Asylsuchenden (Application no. 41282/16 M. O. against Switzerland) verwiesen. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. 5.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer verkenne, dass das Bundesverwaltungsgericht die illegale Ausreise aus Eritrea differenziert betrachtet und dabei in konkreten Fällen, namentlich bei bestimmten Personengruppen respektive Personen, die im Alter von 10 oder 12 Jahren aus Eritrea ausgereist seien, festgestellt habe, dass trotz illegaler Ausreise im Falle einer Rückkehr nach Eritrea keine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Nachteilen bestehe. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass die im Juni 2016 angekündigte Praxisänderung nicht mit der dem Grundsatzurteil BVGE 2010/54 zugrunde liegenden Konstellation vergleichbar sei. Dadurch, dass das SEM die Praxisanpassung öffentlich angekündigt und das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig direkt darüber informiert habe, habe es klar deklariert, dass es fortan von der bisherigen Praxis abweichen werde. Dem Grundsatzurteil sei damit sinngemäss Genüge getan worden. Das SEM verweist sodann darauf, dass seine Länderanalyse laufend Berichte zu Eritrea ausgewertet und sich mit Experten und Partnerbehörden ausgetauscht habe. Darauf basiere die Asylpraxis. Im Jahr 2015 habe die Länderanalyse den Bericht "Länderfokus Eritrea" erarbeitet, der von vier Partnerbehörden und einem wissenschaftlichen Experten validiert und vom Europäischen Asylunterstützungsbüro (EASO) veröffentlicht worden sei. Im Frühjahr 2016 habe ausserdem eine Fact-Finding Mission stattgefunden, wobei die Länderanalyse ihre Erkenntnisse ergänzt und vertieft habe. Das SEM habe sodann im Juni 2016 den Bericht "Update Nationaldienst und illegale Ausreise" erstellt und damit einige Kapitel des "Länderfokus Eritrea" aktualisiert. Im Länderfokus werde ausführlich auf die Quellenlage und die Einschätzung der verschiedenen Quellen eingegangen. 5.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM sei sehr wohl von der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, da der Fall des Beschwerdeführers nicht unter die vom SEM genannten Beschwerdeentscheide subsumiert werden könne, zumal er Eritrea im Alter von 13 Jahren verlassen habe und nicht aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Im Weiteren werde an der Auffassung, wonach das SEM die Voraussetzungen an eine Praxisänderung nicht eingehalten habe, festgehalten. Mit dem Vorgehen des SEM sei eine bedenkliche Situation für Personen geschaffen worden, deren Asylgesuche erstinstanzlich abgelehnt worden seien. Dies hätte durch ein Vorgehen mittels einzelner Pilotverfahren vermieden werden können, was ausserdem kostengünstiger gewesen wäre.

6. Insoweit als seitens des Beschwerdeführers eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, ist festzustellen, dass diese Rüge als unbegründet zu erachten ist. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, die sie ihrem Entscheid zugrunde legt. Der Entscheid konnte denn auch sachgerecht angefochten werden. Soweit mit diesem Vorbringen implizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt wird, betrifft dies nicht eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht, sondern vielmehr die (materielle) Frage, ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen verneint hat. Nach dem Gesagten ist der (eventualiter gestellte) Antrag auf Kassation abzuweisen.

7. Nachfolgend bleibt demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 7.1 Der Beschwerdeführer behauptet das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 7.2 Vorliegend stellt sich demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer infolge der von ihm geltend gemachten illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 7.2.1 In seinem Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 hatte sich das Bundesverwaltungsgericht zur Situation der illegalen Ausreise aus Eritrea noch dahingehend geäussert, dass gemäss Art. 11 der Proclamation No. 24/1992, welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt, ein legales Verlassen lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich sei. In der Praxis würden Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuche mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden. Illegal aus Eritrea ausgereiste Asylsuchende hätten unter diesen Umständen begründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 7.2.2 Diese Praxis ist vom Gericht kürzlich revidiert worden. Nach einer erneuten und eingehenden Analyse der Lage in Eritrea in Bezug auf die Möglichkeit der Ausreise und die wahrscheinlichen Konsequenzen einer nachweislich illegalen Ausreise ist das Gericht in seinem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 unter Berücksichtigung von Berichten verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea zum Ergebnis gelangt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Insbesondere sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Es sei unbestritten, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) nach Eritrea zurückkehrten, und es sei anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche befänden, welche Eritrea illegal verlassen hätten. Es scheine bei den eritreischen Behörden ein gewisses Umdenken bezüglich der Verfolgung von Rückkehrern stattgefunden zu haben, und es sei fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten. Die bisherige Annahme, wonach sich Eritreer aufgrund einer unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die aufgrund ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden müssten, könne vor diesem Hintergrund nicht mehr aufrechterhalten werden. Es fehle insbesondere an einem politischen Motiv; denn wenn die Rückkehr - selbst wenn es sich nur um einen kurzen Aufenthalt im Heimatland handle - problemlos verlaufe, so spreche dies gegen die Annahme, wonach illegal ausgereiste Personen generell als Verräter betrachtet würden. Gegen eine bestehende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr spreche auch der Umstand, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhalten könnten, der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche. Eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden sei, sei sodann nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurückzuführen. Auch das Risiko, nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Gericht zum Schluss gekommen, dass die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet erscheine (vgl. ebenda, E. 5.1). Im Kontext von Eritrea reiche somit alleine die illegale Ausreise zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2). 7.2.3 Mit dem vorgenannten Koordinationsentscheid hat das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der von der Vorinstanz bereits im Juni 2016 öffentlich angekündigten und daraufhin umgesetzten Praxisänderung sowie deren Vorgehen bestätigt, weshalb sich weitergehende diesbezügliche Ausführungen, namentlich zu BVGE 2010/54 sowie zum Vorwurf der ungenügenden Quellenlage, erübrigen. Die in der Beschwerde erhobene Rüge, wonach die Praxisänderung unzulässig sei, ist demnach als unbegründet zu qualifizieren. Wie bereits vorstehend ausgeführt, betrifft die Problematik, ob eine im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zukünftig allenfalls drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 oder 4 EMRK relevant sein könnte, die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzugspunkt ist jedoch nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. dazu vorstehend E. 3), weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. 7.2.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Ausreise vermag gemäss den vorstehenden Ausführungen für sich allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Zusätzliche Anknüpfungspunkte im vorstehend erwähnten Sinn bestehen keine. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge als Minderjähriger und hatte vor seiner Ausreise keinerlei Kontakt mit den eritreischen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst. Zudem sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Zwar wird in der Beschwerde in pauschaler und unsubstanziierter Weise die "politische Einstellung" des Beschwerdeführers erwähnt (vgl. beispielsweise in Ziff. 4.14, S. 14, der Beschwerde). Eine irgendwie geartete, spezifische "politische Einstellung" kann jedoch den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Begründung seines Asylgesuchs gemachten Ausführungen nicht entnommen werden, weshalb dieser Einwand offensichtlich nicht geeignet ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea glaubhaft zu machen. 7.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde ferner auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen. Zwar erfolgte während des laufenden Beschwerdeverfahrens ein Wechsel in der Person des amtlichen Beistands, jedoch ist die Zahladresse dieselbe geblieben (Caritas Schweiz; vgl. die Eingabe vom 17. Januar 2017, Ziff. 2.3). In der aktualisierten Liste mit den getätigten Aufwendungen (vgl. die Eingabe vom 17. Januar 2017) wird seitens der Rechtsvertretung ein Aufwand von 165 Minuten geltend gemacht, was angemessen erscheint. Weitergehende Informationen (Stundenansatz, Auslagen) sind aus der Eingabe nicht ersichtlich. Gemäss der bereits in der Verfügung vom 20. Dezember 2016 dargelegten Praxis des Gerichts bei amtlicher Vertretung (vgl. auch Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) geht das Gericht im vorliegenden Fall mangels anderweitiger Angaben von einem Stundenansatz von Fr. 100.- aus. Das amtliche Honorar beträgt demnach insgesamt Fr. 275.- und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, ass. iur. Urs Jehle (Caritas Schweiz), wird zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 275.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: