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E-3244/2020

E-3244/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin wurde gemäss den Akten am (…) Oktober 2019 in Italien und am 3. November 2019 durch die schweizerischen Grenz- wachtbehörden beim versuchten illegalen Grenzübertritt in die Schweiz ohne gültige Identitätspapiere daktyloskopiert. Am 10. November 2019 stellte sie als unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 18. November 2019 mandatierte sie die ihr im BAZ zugewiesene Rechtsvertretung zur Vertretung im Asylver- fahren. Am 27. November 2019 erfolgte ihre Erstbefragung (EB). Gemäss einem vom SEM in Auftrag gegebenen und am 5. Dezember 2019 vom Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ erstellten Altersgut- achten sei die Altersangabe der Beschwerdeführerin plausibel. Am 9. De- zember 2019 wurden drei medizinische Dokumente zu den Akten gegeben (vgl. unten E. 4.1). Gleichentags äusserte die Beschwerdeführerin schrift- lich und unter Hinweis auf geschlechtsspezifische Vorbringen den Wunsch nach einer Befragung in einem reinen Frauenteam. Am 22. Januar 2020 wurde sie im Beisein ihrer Rechtsvertretung in einem reinen Frauenteam zu ihren Asylgründen angehört. Am 27. Januar 2020 wurde sie dem erwei- terten Verfahren zugewiesen und am 3. Februar 2020 erfolgte ihre Kan- tonszuweisung. Mit Schreiben vom 17. März 2020 zeigte die Beschwerde- führerin die Mandatierung ihrer neuen Rechtsvertretung an und ersuchte gleichzeitig um Einsicht in die Verfahrensakten (insb. auch betreffend eine zwischenzeitlich durchgeführte Lingua-Herkunftsabklärung) spätestens nach Abschluss des Verfahrens und vor Ergehen des Asylentscheides; zu- dem ersuchte sie um Mitteilung von vorgesehenen weiteren Verfahrens- schritten. Mit (zwei) Antwortschreiben vom 31. März 2020 erhielt die Be- schwerdeführerin zum einen Gelegenheit zur Anhörung der CD mit dem Lingua-Interview am 15. April 2020 am Sitz des SEM und zum andern zur Beanspruchung des rechtlichen Gehörs bis zum 20. April 2020 zum we- sentlichen Inhalt des Lingua-Gutachtens und zum Ergebnis, wonach sie entgegen ihrer Behauptung nicht im geltend gemachten Distrikt von Mog- adischu in Südsomalia sozialisiert worden sei; dabei wurde ihr Einsicht in die Qualifikation und den Werdegang der sachverständigen Person ge- währt. Mit Schreiben vom 2. April 2020 beantragte die Beschwerdeführerin erweiterte Akteneinsicht, insbesondere zumindest in die mit der Herkunft verbundenen Stellen aus den Protokollen (BzP, Anhörung etc.). Mit Ant- wortschreiben vom 8. April 2020 gab das SEM diesem Antrag statt. Mit Stellungnahme vom 20. April 2020 kritisierte die Beschwerdeführerin die

E-3244/2020 Seite 3 Lingua-Abklärung und das dabei gewonnene Ergebnis und hielt an den ge- machten Herkunftsangaben fest. Am 19. Mai 2020 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin Einsicht in die aus seiner Sicht editionspflichtigen Asylverfahrensakten. B. Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 – eröffnet am 28. Mai 2020 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1), lehnte deren Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2) und ord- nete ihre Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv Ziff. 3) sowie den Voll- zug an (Dispositiv Ziff. 4-6). C. Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 und ergänzendem E-Mail vom 15. Juni 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM um Zustellung konkret bezeichneter und bislang nicht zur Einsicht gegebener Aktenstücke. Noch am 15. Juni 2020 gewährte das SEM ergänzende Akteneinsicht, un- ter gleichzeitiger Bezeichnung von zehn geheimhaltungswürdigen oder in- ternen Aktenstücken, deren Einsichtgabe zu verweigern sei. D. Mit Eingabe vom 24. Juni 2020 und Ergänzung vom 29. Juni 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM vom 27. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt sie die Auf- hebung des angefochtenen Entscheids, die Gewährung von Asyl unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungs- weise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsfest- stellung und zur Neubeurteilung sowie in prozessualer Hinsicht die Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses und amtliche Beiordnung der damaligen Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. E. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Juli 2020 bestätigte der zuständige In- struktionsrichter die zuvor am 26. Juni 2020 bereits provisorisch verfügte Feststellung des rechtmässigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz während des Verfahrens. Im Weiteren hiess er die Gesuche um

E-3244/2020 Seite 4 Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie amtliche Rechtsverbeiständung gut. F. Mit Eingaben vom 17. Juli, 17. August und 28. Dezember 2020 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde. G. Mit fristwahrend eingegangener Vernehmlassung vom 15. Januar 2021 be- antragt das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. H. Mit ebenfalls fristwahrend eingegangener Replik vom 3. Februar 2021 hält die Beschwerdeführerin ihrerseits an den gestellten Rechtsbegehren fest. I. Mit Eingaben vom 29. März, 5. Mai und «05.05.» (Eingang am 28. Juni) 2021 sowie vom 26. Januar 2022 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeakten weiter. Ein mit der letzten Eingabe gleichzeitig deponiertes Anliegen betreffend pri- oritäre Behandlung der Beschwerdesache beantwortete der Instruktions- richter mit Schreiben vom 8. Februar 2022 mit dem Hinweis auf die hohe Pendenzenlast und die Priorisierungsordnung am Gericht sowie mit dem Bemühen um einen Verfahrensabschluss im Verlaufe des Jahres 2022. J. Auf entsprechendes Gesuch vom 7. März 2022 hin entband der Instrukti- onsrichter mit Zwischenverfügung vom 15. März 2022 die bis dahin einge- setzte Rechtsvertreterin von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig ordnete er der Beschwerdeführerin antragsgemäss die rubri- zierte Rechtsvertreterin als neue amtliche Rechtsbeiständin bei. In den Er- wägungen hielt er fest, dass – vorbehältlich einer umgehenden anderslau- tenden Erklärung – davon auszugehen sei, die vormalige Rechtsvertreterin übertrage ihren Anspruch auf amtliches Honorar an die Caritas Schweiz. K. Ein weiteres Ersuchen der Beschwerdeführerin vom 7. November 2022 um prioritäre Behandlung der Beschwerdesache beantwortete der Instrukti- onsrichter mit Schreiben vom 9. November 2022 mit dem Hinweis auf die hohe Pendenzenlast und die Priorisierungsordnung am Gericht sowie mit dem Bemühen um einen Verfahrensabschluss bis Mitte 2023. Ein erneutes

E-3244/2020 Seite 5 schriftliches Gesuch vom 28. Juni 2023 um prioritäre Behandlung beant- wortete der Gerichtsschreiber telefonisch mit dem Hinweis, dass in Kürze die Zirkulation des erstellten Urteilsentwurfs eingeleitet werde.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder

E-3244/2020 Seite 6 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei- sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Anforderungen an das Glaubhaft- machen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden vertieft darge- legt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). Gemäss dieser ständigen Praxis sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, konkret, präzis, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er- scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin- gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige Tatsa- chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Inte- resse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaft- machung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma- chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar- stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel- len.

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E. 3.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 3.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger- krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei- sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 4.1 Anlässlich der EB und der Anhörung machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei Angehörige der Volksgruppe der Somalis, islamischen Glaubens und im Quartier C._______ in Mogadischu wohnhaft gewesen. Eine Fami- lie habe sie als Neugeborenes – blutverschmiert und noch mit der Nabel- schnur – auf der Strasse gefunden und bei sich aufgenommen, da niemand nach ihr gesucht habe. Ihre leiblichen Eltern habe sie nie gekannt und nie

E-3244/2020 Seite 8 Nachforschungen nach diesen angestellt, weshalb sie ihre Clanzugehörig- keit nicht kenne und daran auch kein Interesse gehabt habe, zumal die Ziehfamilie darüber nicht informiert gewesen sei. Ihre Ziehmutter sei ver- storben als sie sechs Jahre alt gewesen seien. Mit ungefähr zehn Jahren sei sie in die Koranschule in ihrem Quartier eingetreten. Der Lehrer habe sie immer wieder beleidigt und die anderen Kinder hätten sie als uneheli- ches Kind gemieden, geschlagen, ihre Bücher kaputt gemacht und sie ein- mal mit einem Stift an der (…) verletzt, wobei sie viel Blut verloren habe. Auch in der Nachbarschaft sowie von zu Besuch kommenden Angehörigen und Freunden der Ziehfamilie sei sie beleidigt, beschimpft, diskriminiert und zum Verlassen des ziehelterlichen Hauses aufgefordert worden. Nach zwei Jahren sei sie deshalb nicht mehr zur Koranschule gegangen und die meiste Zeit zu Hause geblieben. Im November 2016 sei sie von ihrer einige Jahre älteren Stiefschwester spät abends zu einem in der Nachbarschaft wohnenden Apotheker geschickt worden, da ihr Ziehvater schwer erkrankt sei. Unterwegs sei sie von dasitzenden, ihr unbekannten Männern – mög- licherweise hätten diese gewusst, wer sie sei – angehalten, angesprochen und dann bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden. In diesem Zustand hätten die Männer sie an einen abgelegeneren Ort gebracht und vergewal- tigt. Am nächsten Morgen habe sie ihr Bewusstsein wiedererlangt und Ver- letzungen von der Vergewaltigung sowie eine Stichwunde am Bein festge- stellt; sie habe im Unterleib stark geblutet. Sie sei verwirrt gewesen und habe nicht sprechen können. Leute hätten sie dann ihrer Schwester über- geben. Mit ihrer Stiefschwester habe sie daraufhin unter Schmerzen die nahegelegene Polizeistation aufgesucht, wo die Polizisten sie aber nur ausgelacht und eine Anzeigeaufnahme verweigert hätten, weshalb sie sich nicht in Spitalpflege habe begeben können. Nachdem ihr kranker Ziehvater noch im November 2016 verstorben sei, habe sie einen Monat lang mit ihrer Stiefschwester alleine zu Hause gelebt. Im Januar 2017 hätten sie beide zusammen Somalia mit einem Auto verlassen und seien danach mit einem Schlauchboot nach Jemen gelangt, wo sie in einem Lager gelebt hätten. Ihre zum Teil noch länger offenen Wunden seien erst mit der Zeit verheilt und sie sei seit dem Vergewaltigungsvorfall bis heute öfters traurig. Im März 2017 seien sie auf dem See- und Landweg via den Sudan nach Libyen weitergereist. Ihre Stiefschwester sei in der Sahara verstorben, ver- mutlich infolge Einnahme verunreinigten Wassers. In Libyen sei sie über zwei Jahre von Schleppern in einem Lager festgehalten und geschlagen worden, weil sie das verlangte Geld nicht habe aufbringen können; andere Frauen hätten sich zeitweise um sie gekümmert. Sie habe Wunden am Körper davongetragen und sei krank geworden. Ein ranghoher Mann der Schlepperorganisation habe sich ihrer angenommen und sich um ihre

E-3244/2020 Seite 9 Weiterreise nach Europa bemüht. Am 18. Oktober 2019 habe sie Libyen mit einem Boot in Richtung Italien verlassen können und sei am 9. Novem- ber 2019 in die Schweiz eingereist. Nach Somalia zurückkehren könne sie nicht, weil sie dort niemanden mehr habe. Mit den dortigen Behörden habe sie im Übrigen nie Probleme gehabt. Als Beweismittel wurden eine medizinische Dokumentation vom 14. No- vember 2019 (betr. gynäkologische Probleme und […]), ein ärztlicher Kurz- bericht vom 15. November 2019 (betr. […] und […] insb. im […]bereich, Verletzungen an der […] und synkopale Zustände in der Vergangenheit) sowie ein radiologischer (…)-Befundbericht vom 19. November 2019 zu den Akten gegeben. Identitätsdokumente habe sie nie gehabt oder bean- tragt. Ihr Geburtsdatum wisse sie von ihren Zieheltern; es handle sich um den Tag ihrer Auffindung auf der Strasse.

E. 4.2 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungsvor- bringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügend. Gemäss dem Gut- achten der sachverständigen Person der Fachstelle Lingua sei die Be- schwerdeführerin entgegen deren Behauptung definitiv nicht im D._______ Distrikt, Mogadischu, Süd-Somalia sozialisiert worden. Die linguistische Analyse des Telefongesprächs habe zwar ergeben, dass keine Zweifel an der Muttersprache Somalisch bestünden, dies aber nicht automatisch eine Sozialisation am angegebenen Herkunftsort bedeute, sondern bloss auf eine Sozialisation in einem Milieu, wo dieser Dialekt gesprochen werde. Aussprache und Wortwahl der Beschwerdeführerin beinhalteten denn auch Merkmale, die ausschliesslich in den nördlichen Dialekten Somalias vorkämen und dem im D._______ Distrikt gesprochenen Somalisch fremd seien. Diese Besonderheiten liessen die mögliche Annahme einer Soziali- sation in Nordsomalia zu. Die Charakteristiken der nördlichen Dialekte So- malias fänden sich aber auch im Somalisch, das ausserhalb von Somalia, zum Beispiel innerhalb von somalischen Gemeinden in diversen arabi- schen Ländern, gesprochen werde. Vorliegend bestehe zwar die Möglich- keit, dass sie sich die Besonderheiten in ihrer Sprache während ihres Auf- enthalts in Jemen angeeignet habe, wo eine grössere somalische Diaspora lebe. Allerdings sei zweifelhaft, dass sie in der geltend gemachten Zeit- spanne von lediglich drei Monaten ihren Dialekt an das Nordsomalisch hätte anpassen können. Die Prüfung der landeskundlich-kulturellen Kennt- nisse erhärteten die Zweifel betreffend den angeblichen Ort ihrer Hauptso- zialisation, zumal sie weder den Bezirk, noch das Quartier noch irgendeine

E-3244/2020 Seite 10 Strasse von ihrem Distrikt habe angeben können und die angeblich von ihr zu Gebeten besuchte Moschee namens E._______ dort nicht existiere. Im telefonischen Interview habe sie ferner auf die Frage nach den bekanntes- ten Sehenswürdigkeiten in Mogadischu ausser dem Bakaaro Markt keiner- lei Sehenswürdigkeiten nennen können und die Angaben zu den in Moga- dischu getragen Kleidern entsprächen nicht der somalischen Tradition. Trotz ihres jugendlichen Alters und der Ausbildung von lediglich zwei Jah- ren Koranschule wäre zumindest ein Basiswissen zu Mogadischu zu er- warten gewesen. Die im Rahmen des rechtliche Gehörs zu den Ergebnis- sen der Sprach- und Herkunftsanalyse mit Schreiben vom 20. April 2020 deponierten Einwände (nicht kindsgerecht gestellte Fragen [z.B. Preis für Zucker und Tee], Druckausübung während des Gesprächs trotz damaliger Krankheit und Emotionalität) seien nicht stichhaltig, da die Lingua-Analyse unter Berücksichtigung ihres persönlichen Profils und insbesondere ihres jugendliches Alter ausgewertet worden sei. Die Antworten hätten jedoch den Erwartungen an eine Person mit ihrem Profil nicht entsprochen. Dass sie die gestellten und von ihr notierten Fragen während der Sprach- und Herkunftsanalyse später gegenüber der Rechtsvertreterin habe beantwor- ten beziehungsweise berichtigen können, erstaune nicht, zumal sie mittels öffentlich zugänglicher Quellen leicht abrufbar seien. Dem Vorwurf einer Druckausübung könne nicht gefolgt werden. Vielmehr räume sie ein, aus reiner Emotionalität während des Gesprächs einmal den Hörer aufgelegt zu haben, was auf ihre Frustration wegen ihrer mangelnden Kenntnisse schliessen lasse. Die angebliche Mühe mit dem Abrufen von Erinnerungen, Konzentrationsprobleme und eigene Verschlossenheit beruhten auf einer subjektiven Einschätzung ihrer Rechtsvertretung; dieser stehe es offen, die Beschwerdeführerin an die jugendpsychiatrischen Dienste für psychologi- sche Abklärungen zu überweisen. Betreffend die sprachliche Kompetenz sei dem Einwand einer raschen sprachlichen Anpassung im jugendlichen Alter entgegenzuhalten, dass es unwahrscheinlich sei, in nur drei Monaten in Jemen den Heimatdialekt zu verlieren und die Besonderheiten eines an- deren Dialekts vollständig anzunehmen beziehungsweise in Libyen die Be- sonderheiten des nordsomalischen Dialekts zu erlernen. In der Anhörung habe sie denn auch erwähnt, in Libyen Arabisch gelernt zu haben. Die Ein- wände anlässlich des rechtlichen Gehörs vermöchten das Ergebnis der Sprach- und Herkunftsanalyse nicht umzustossen. Die Schlussfolgerung der Analyse werde des Weiteren durch ihre in der Anhörung gemachten unsubstanziierten, detailarmen, undifferenzierten und widersprüchlichen Angaben zu ihrem Leben in Mogadischu (als Findelkind auf der Strasse aufgefunden; Leben bei Stieffamilie [z.B. Alltag, Besuche, TV-Sender]; Un- kenntnis betreffend leibliche Eltern; Clanzugehörigkeit der Stieffamilie, der

E-3244/2020 Seite 11 Nachbarn und Quartierbewohner) und zu ihrer Ausreise untermauert. Die Erklärungen hierzu (insb. weitgehendes Desinteresse) seien nicht über- zeugend ausgefallen und deuteten auf ein versuchtes Verheimlichen der fehlenden Kenntnisse über die Clans in Mogadischu hin. Die Angaben zu ihrer Stieffamilie und zum Leben in Mogadischu vermittelten gesamthaft nicht den Eindruck, als hätte sie das Geschilderte tatsächlich erlebt, son- dern deuteten auf eine Täuschung ihrer tatsächlichen Herkunft hin. Die Zweifel an der geltend gemachten Herkunft würden durch die Asylgründe zusätzlich bestärkt. Die Schilderungen der Beleidigungen, Diskriminierun- gen, Schläge, (…)verletzung, Ausgrenzungen und Sachbeschädigungen durch Nachbarsfrauen, Schüler oder Lehrer seien – auch auf Nachfragen hin – sehr allgemein, oberflächlich und stereotyp gehalten und wiesen kaum Realkennzeichen auf (insb. Detaillierungen, freies assoziatives Er- zählen, Interaktionsschilderung, inhaltliche Besonderheiten, Gefühlsbeto- nungen). Trotz ihrer Jugendlichkeit hätten anschaulichere Schilderungen solcher Erlebnisse erwartet werden dürfen. Auch die Aussagen zu den Vor- fällen vom November 2016 (Anhaltung, Vergewaltigung und Verletzungen durch unbekannte Männer; Bewusstlosigkeit; erfolgloser Versuch der An- zeigeerstattung bei der Polizei am Folgetag) liessen jegliche Realitäts- kennzeichen vermissen. Bei diesen Schilderungen handle es sich vielmehr um eine blosse Aneinanderreihung von Geschehnissen ohne persönliche Note und trotz Nachfragen insbesondere auch ohne anschauliche Anga- ben zu Anzahl und Auffälligkeiten der Peiniger oder zum Ort der Wiederer- langung des Bewusstseins. Verschiedene Nachfragen dazu habe sie aus- weichend beantwortet. Die Aussagen hinterliessen einen unsubstanziier- ten und undifferenzierten Eindruck und liessen inhaltliche Besonderheiten (z.B. individualisierte Aussagen zu persönlicher Betroffenheit, Schmerz- empfindungen oder persönlich gefärbte Reaktionsmuster) gänzlich vermis- sen. Unsubstanziiert und stereotyp erwiesen sich insbesondere die Um- stände der versuchten Anzeigeerstattung (inkl. Bezeichnung der Polizei- station und den Weg dazu) und die Schilderung der geltend gemachten Vergewaltigung lasse jegliche Anschaulichkeit vermissen, die vernünftiger- weise, auch von einer jugendlichen Person, angesichts eines solch ein- schneidenden Erlebnisses hätte verlangt werden können. Die Angaben zur Ausreise aus Somalia und zur Weiterreise seien sodann vage, substanz- arm und wenig konkret (Auto-Chauffeur, Reiseweg, Ankunftsorte mit dem Auto und nach der Meeresüberquerung nach Jemen) und jene zur Reise- finanzierung von Libyen nach Europa auch mehrfach widersprüchlich aus- gefallen (anfängliche Behauptung und spätere Negierung einer Geld- sammlung durch andere Frauen bzw. unentgeltliche Hilfeleistung durch ei- nen Schlepper nach erfolglosen Finanzierungsbemühungen).

E-3244/2020 Seite 12 Zusammengefasst ergebe sich aus ihrem Sprachgebrauch sowie der lü- ckenhaften, unsubstantiierten und widersprüchlichen Angaben zu ihrem Alltag und zu den Reiseumständen, dass sie nicht in der behaupteten Re- gion sozialisiert worden sei, und die Asylvorbringen erwiesen sich als un- glaubhaft, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft daher nicht. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Weg- weisung aus der Schweiz. Weiter seien die Angaben der Beschwerdefüh- rerin zu ihrer geltend gemachten Herkunft sowie zu ihrer persönlichen und familiären Situation in Somalia nach dem bisher Erwogenen unglaubhaft (substanzarme Angaben zur Verwandtschaft der Stieffamilie trotz angeb- lich häufiger Besuche; Unwissen betr. deren Clanzugehörigkeit und zum vorherrschenden Clan in ihrem Wohnquartier in Mogadischu; völlig unsub- stanziierte generelle Kenntnisse über Mogadischu; unsubstanziierte und widersprüchliche Schilderung der [Aus-] Reiseumstände), und sie habe auch keine Identitätspapiere vorgelegt. Die erstellte Sprach- und Her- kunftsanalyse bestätige denn auch, dass sie definitiv nicht im D._______ Distrikt in Mogadischu sozialisiert worden sei, wogegen sie insbesondere auch aufgrund der Besonderheiten in ihrer Sprache vielmehr in Nordsoma- lia oder in einer somalischen Diaspora in einem Arabisch sprechenden Land sozialisiert worden sein müsse. Es sei mithin von einer versuchs- weise Verheimlichung beziehungsweise Verschleierung ihrer Identität aus- zugehen. Zwar seien die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Indessen finde diese Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwir- kungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch der Substanziierungslast unterlägen (Art. 7 AsylG). Mit ihren unglaubhaften An- gaben zu ihren Asylgründen sowie den Angaben zu ihrer Herkunft und zu ihrer persönlichen und familiären Situation habe sie die ihr obliegende Mit- wirkungsplicht grob verletzt. Durch dieses Verhalten verunmögliche sie eine sinnvolle Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Gemäss Lehre könne eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug einer Wegweisung nicht verhindern, wenn Gesuchstellende eine sinnvolle Prüfung betreffend eine drohende Gefähr- dung im Heimat- oder Herkunftsstaat verunmöglichten, und gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern bzw. -regionen zu forschen. Vorliegend habe somit die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer unglaubhaften Identi- tätsangaben und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrags zu

E-3244/2020 Seite 13 tragen, indem vermutungsweise einer Wegweisung an den bisherigen Auf- enthaltsort keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AIG entgegen stünden (unter Hinweis auf das Urteil des BVGer E-5677/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 8.3.2). Aufgrund der schuldhaft und grob verletzten Mitwirkungspflicht bestehe kein Grund zur Annahme allfäl- liger Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft, weswegen der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar sei. Aus den Akten ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zu- dem sei die Möglichkeit einer Berufung auf des Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) mangels hinreichender Bestimmtheit insbesondere der dortigen Programmartikel eingeschränkt. Der Vollzug der Wegweisung sei nur dann unzulässig, wenn er auf einer Bestimmung des schweizerischen Rechts oder auf einer Behördenpraxis beruht, die mit den allgemeinen Richtlinien der KRK, namentlich mit deren Art. 22 nicht vereinbar sei. Die schweizerischen Behörden hätten diese Verpflichtungen gegenwärtig im Rahmen gewisser gesetzlicher und regle- mentarischer Normen im Ausländer- und Asylrecht (insbesondere Art. 83 AIG; Art. 46 AsylG; Art. 17 Abs. 2bis, Weisung SEM III/1.3) präzisiert und im ZGB sei der Schutz der ausländischen Minderjährigen während ihres Auf- enthaltes in der Schweiz genügend geregelt. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich somit als zulässig. Er sei zumindest in den Norden Somalias (Somaliland und Puntland) praxisgemäss auch als zumutbar zu erachten. Im Gegensatz zur andauernden Gewaltsituation in manchen Teilen Soma- lias herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt. Aufgrund ihrer un- glaubhaften Angaben zu Herkunft, Lebensumständen und Beziehungsnetz in Somalia sowie der Lehre und Rechtsprechung zu den Konsequenzen einer groben Verletzung der Mitwirkungspflicht könne sie sich nicht auf die schlechte allgemeine Sicherheitslage in Mittel- und Südsomalia berufen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie in besagte nördliche Landesteile Somalias zurückkehren könne, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Im Hinblick auf das Kindswohl sei zu berücksichtigen, dass sie sich erst seit wenigen Monaten in der Schweiz befinde und ihre Integration mithin gering sei. Den Akten liessen sich weiter keine Hinweise entnehmen, wonach sie über intensive Beziehungen zu wichtigen Bezugspersonen in der Schweiz verfüge oder ein entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis be- stehe. Die blosse Möglichkeit einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 stehe der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ebenso wenig entgegen wie die eingereichten ärztlichen Berichte betref- fend vorgenommene (…)untersuchungen; der Röntgenbefund habe keine

E-3244/2020 Seite 14 Hinweise auf eine solche Erkrankung ergeben. Der Vollzug der Wegwei- sung sei im Übrigen möglich und durchführbar.

E. 4.3 In ihrer Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin vorbemer- kend auf die bei Minderjährigen praxisgemäss herabgesetzten Anforderun- gen an die Mitwirkungspflicht aufmerksam. Das SEM habe bei den Befra- gungen und beim Lingua-Telefongespräch weder ihrer altersgemässen persönlichen Entwicklung noch ihrer psychischen und emotionalen Belas- tung Rechnung getragen und sowohl ihre Erinnerungs- und Konzentrati- onsschwierigkeiten als auch Indizien für eine Traumatisierung gänzlich un- beachtet belassen. Seine Pflicht zur medizinischen Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen habe es rechtswidrig an sie beziehungsweise ihre Rechtsvertretung abgeschoben. In eigener Initiative habe letztere nun eine kinderpsychologische Abklärung veranlasst, die sich aber pandemiebe- dingt verzögere. Es gelte zu beachten, dass eine psychische Belastung und insbesondere eine Traumatisierung einen beträchtlichen Einfluss auf das Aussageverhalten hätten. Sie sei während des ganzen erstinstanzli- chen Verfahrens minderjährig gewesen. Art. 12 Abs. 1 KRK schreibe vor, dass die Vertragsstaaten die Meinung eines Kindes, welches fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife zu berücksichtigen hätten. Auch Art. 7 Abs. 5 AsylV 1 gewährleiste eine kindsgerechte Anhörung. Schlüsselelemente seien da- bei die Beachtung der kindlichen Entwicklung und Psychologie sowie eine kulturelle Sensibilität und interkulturelle Kommunikation. Dementspre- chend dürften an den von Minderjährigen vorgebrachten Sachverhalt nicht dieselben strengen Voraussetzungen der Glaubhaftmachung geknüpft werden wie bei Erwachsenen. Minderjährigen fehle es zum Teil bereits an der Fähigkeit zu erkennen, welche Informationen wichtig und wesentlich seien, weshalb ihre Darstellung verzerrt erscheinen könne. Kindern könne es auch schwerfallen, Eingebildetes von der Wirklichkeit zu unterscheiden oder abstrakte Begriffe wie Zeit oder Entfernung zu fassen. Folglich gelte für sie ein tieferer Beweismassstab und der Lügenbegriff sei bei ihnen an- ders zu bewerten als bei Erwachsenen. Im Zweifel sei zugunsten des Kin- des zu entscheiden. Die Vorinstanz habe diesen herabgesetzten Beweis- massstab nicht beachtet und insbesondere dem Umstand keine Rechnung getragen, dass sich die Ereignisse im Kindesalter zugetragen hätten und zudem bereits Jahre zurücklägen; ein Gehirn im Kindesalter speichere Ge- schehnisse anders als im Erwachsenenalter, weshalb aus entwicklungs- psychologischer Sicht Vergessen, Verzerren oder (bei Trauma) Verdrän- gen wahrscheinlicher seien. Ihre Schilderungen seien unter Beachtung die- ser Umstände nun durchaus plausibel und glaubhaft, zumal sie in

E-3244/2020 Seite 15 Betrachtung der Protokolle zwar häufig eher kurz geantwortet habe, aber durchaus auch zur Preisgabe von Details fähig gewesen sei. Sie habe zu- dem nicht über ihr Alter getäuscht. Des Weiteren spreche sie gemäss Lin- gua-Analyse den somalischen Dialekt, der dem von ihr angegebenen Her- kunftsdistrikt entspreche. Die Tatsache, dass sie Somalia vor Jahren im Kindesalter verlassen habe, müsse in die heutige Charakteristik ihres Dia- lekts miteinbezogen werden. Mit Blick auf die kulturellen, bildungsfernen sowie altersbedingten Gegebenheiten werde aus den Protokollen zudem ersichtlich, dass sie trotz kurzem Erzählstil und Zurückhaltung in den Ant- worten durchaus individuelle Inhalte wiedergegeben habe. Das SEM setze bei seiner Beurteilung auf einen abstrakten Massstab, wie ihre Aussagen seiner Meinung nach hätten ausfallen müssen. Neben den bereits erstin- stanzlich erwähnten fänden sich in den Aussageprotokollen weitere Indi- zien für einen echten Erlebnishintergrund, beispielsweise der Umstand, dass sie stets emotional, bedrückt, teilweise abwesend gewesen sei, an gewissen Stellen geweint und eine in sich gekehrte Körperhaltung einge- nommen habe. Ihre Aussagen präsentierten sich konsistent, stimmig und im zeitlichen Rahmen eingebettet. Sie habe die 1000er-Note des Somali- schen Schillings sowie den ortsnahen Markt richtig benennen können und mehrmals erwähnt, dass sie als Neugeborene noch mit der Nabelschnur gefunden worden sei. Aufgrund dieser Erkenntnisse müsse angenommen werden, dass sich ihre Vorbringen so zugetragen hätten und sie bis zum

13. Lebensjahr in Mogadischu als Findelkind sozialisiert worden sei. So- dann verweist die Beschwerdeführerin auf Art. 3 Abs. 2 AsylG, wonach den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen sei. Gemäss bun- desverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (u.a. Urteil E-4912/2017 vom

E. 4.4 In seiner Vernehmlassung nimmt das SEM zunächst Bezug auf den eingereichten ärztlichen Bericht vom 15. Oktober 2020 und hält fest, dass aufgrund der im erstinstanzlichen Verfahren als unglaubhaft erkannten Herkunft der Beschwerdeführerin die Prüfung der Zumutbarkeit eines Weg- weisungsvollzugs in Bezug auf ihre gesundheitlichen Beschwerden verun- möglicht werde. Eine bestehende Suizidalität verstosse gemäss Praxis nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen er- greife, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern. Allfälligen suizidalen Tendenzen könne im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen (z.B. Begleitung durch medizinisches Fachpersonal) Rechnung getragen werden. Da die Beschwerdeführerin sich in der Schweiz in ärztlicher Be- handlung befinde, könne einer allfällig erneut auftretenden akuten Suizida- lität medikamentös und therapeutisch entgegengewirkt werden (unter Hin- weis auf das Urteil des BVGer vom 23. Februar 2018 D-5796/2017 E. 7.2.2). Hinsichtlich des (…)verdachts empfehle sich die Einreichung ei- nes aktuellen ärztlichen Berichts beim Bundesverwaltungsgericht. Dem Einwand, dass nach psychologischen Erkenntnissen und aufgrund der Aussagepsychologie von Jugendlichen die Aussagen der Beschwerdefüh- rerin durch die neuen Arztberichte in einem anderen Licht erschienen. sei entgegenzuhalten, dass das persönliche Profil sowie die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben berücksichtigt worden seien. Die auf Beschwerdeebene ein- gereichten neuen Unterlagen vermöchten seine Unglaubhaftigkeitsein- schätzung und die erkannte Herkunftstäuschung nicht umzustossen. Die Beschwerdeschrift enthalte auch keine anderweitigen neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des in der Verfügung Erwogenen bewirken könnten.

E. 4.5 Replikweise kritisiert die Beschwerdeführerin die aus ihrer Sicht un- sorgfältigen und in keiner Weise Kindeswohl freundlichen Ausführungen

E-3244/2020 Seite 18 gemäss der Vernehmlassung. Diese liessen einen Bezug zu entwicklungs- psychologischen Erkenntnissen und die Berücksichtigung des in Art. 3 KRK verankerten Kindeswohls vermissen. Darin wie auch bereits im Asyl- entscheid nehme es zu allen Inhalten Stellung, die gegen die Beschwerde- führerin sprächen, ohne eine Glaubhaftigkeitsprüfung mit dem geforderten herabgesetzten Beweismassstab (unter Berücksichtigung ihrer Minderjäh- rigkeit, Herkunft, Erlebnisse und psychischen Belastung) vorzunehmen. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche zunächst – trotz anfängli- cher unbegründeter Zweifel des SEM und dadurch ausgelöster unnötiger Zufügung gesundheitsschädigender Röntgenstrahlungen – die nachweisli- che Plausibilität ihres angegebenen Alters und mithin ihrer Minderjährig- keit. Weiter seien Konsistenz und Art ihrer Antworten stets dieselben und indivergent geblieben, was auf einen zurückhaltenden Kommunikationsstil hindeute und den Vorwurf undetaillierter und undifferenzierter Angaben zu ihrem Leben und zur Stieffamilie relativiere. Ihre Aussagen müssten viel- mehr vor ihrem persönlichen Hintergrund und ihrer psychologischen Ver- fassung betrachtet werden. Sie habe ihr Leben und ihre Asylgründe unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten widerspruchsfrei, emotional und ehrlich geschildert. In welcher Form das SEM ihr persönliches Profil und ihre gesundheitliche Verfassung bei der Glaubhaftigkeitsprüfung behaup- tungsgemäss berücksichtigt habe, gehe weder aus der Vernehmlassung noch aus dem Asylentscheid hervor. Der aus den Berichten ersichtliche Umstand, dass sie auch nach vielen therapeutischen Sitzungen Mühe habe, ihre Erlebnisse der Psychologin mitzuteilen, sei vom SEM genauso wenig beachtet worden wie die Tatsache, dass es ihr schwerfalle, ein Ver- trauen aufzubauen. Emotionale Ausbrüche und ihre innere Barriere würden vielmehr gegen sie verwendet, beispielsweise mit dem – angesichts der vorliegenden psychologischen Fachberichte erschütternden – Argument, sie hätte das Lingua-Gespräch aus Frustration beendet, da sie die Antwor- ten nicht hätte liefern können. Emotionale Faktoren könnten die Aussagen vom Minderjährigen praxisgemäss aber durchaus beeinflussen, beispiels- weise ein von Angst getriebenes Verändern oder Verschweigen von Fakten oder ein Verdrängen von traumatisierend wirkenden Ereignissen und Erin- nerungen; gleichsam sei der Zeitablauf zwischen den Ereignissen und dem Anhörungszeitpunkt zu berücksichtigen (unter Hinweise auf BVGE 2014/30 E. 2.3.4 und das BVGer-Urteil E-4050/2014 vom 21. Dezember 2015 E. 5.5). Als minderjähriger Person dürfe ihr zudem nicht die Verlet- zung ihrer Mitwirkungspflicht entgegengehalten werden, wenn sie sich nicht hinreichend kompetent auszudrücken vermöge (unter Hinweis auf das BVGer-Urteil E-5528/2013 vom 23. Januar 2015 E. 11.1). Auch die Tat- sache, dass die Fragen im Lingua-Gespräch sich nicht von denen für

E-3244/2020 Seite 19 Erwachsene unterschieden hätten, sei unberücksichtigt geblieben. Sie habe bloss 13 Jahre in ihrer Heimat gelebt und habe daher die Preise für bestimmte Alltags- und Haushaltsartikel nicht wissen können. Die in der linguistischen Analyse gewonnene Erkenntnis, dass sie fliessend Soma- lisch spreche, dies ihre Muttersprache sei und es im Dialekt auch dem ent- spreche, was im Heimatdistrikt der Beschwerdeführerin gesprochen werde, bleibe seitens des SEM ebenfalls gänzlich unberücksichtigt und werde stattdessen dahingehend zu ihren Lasten ausgelegt, als dies noch kein Beweis für ihre Herkunft aus Mogadischu, sondern lediglich ein Hin- weis auf ihre Sozialisierung in einem Milieu darstelle, wo dieser Dialekt ge- sprochen werde. Eine solche Einseitigkeit und Unausgewogenheit sei ge- rade bei minderjährigen und mithin besonders schutzbedürftigen Asylsu- chenden unangebracht. Selbst bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht müsste das SEM Abklärungen bezüglich des Vorhandenseins eines sozia- len Netzes tätigen, solange die Minderjährigkeit nicht bestritten sei (unter Hinweis auf das BVGer-Urteil E-1279/2014 vom 7. September 2015, E. 5.3.2). Betreffend die Suizidalität in Verbindung mit einem Wegweisungs- vollzug sei schliesslich auf das Urteil E-6277/2020 vom 12. Januar 2020 hinzuweisen, wonach das Kindeswohl und namentlich die psychische und physische Gesundheit nicht unberücksichtigt belassen werden dürfe.

E. 4.6 Beschwerdeergänzend macht die Beschwerdeführerin nebst ihrer Kri- tik an der langen und dem Kindeswohl zuwiderlaufenden Verfahrensdauer insbesondere auf ihren weiterhin labilen und durch einen (…) Eingriff An- fang 2021 zusätzlich belasteten psychischen Gesundheitszustand und auf ihre allgemein schwierige Gefühlslage aufmerksam. Dem beiliegenden kin- der- und jugendpsychiatrischen Abschlussbericht vom 13. April 2021 gin- gen eine (…) sowie der Verdacht auf eine F._______ hervor, verbunden mit (…)- und (…)störungen, (…) Episoden (mit Notfalleinweisung im […] 2021) und körperlichen Beschwerden, wobei die Ursachen in Misshandlungen in der Heimat und während der Flucht sowie in der Ungewissheit über den Ausgang des Asylverfahrens und in Zukunftsängsten zu vermuten seien. Es sei eine langandauernde Psychotherapie in einem stabilen Umfeld not- wendig. Sie habe weiterhin Mühe, über ihre Erlebnisse in der Vergangen- heit zu sprechen und diese würden aufgrund einer zu befürchtenden Ret- raumatisierung therapeutisch nicht angesprochen, weshalb die Therapie temporär habe abgebrochen werden müssen, bis eine Verbesserung ihrer Lebenssituation eintrete. Die psychologischen Erkenntnisse seien zwin- gend betreffend ihr Aussageverhalten als Minderjährige im Asylverfahren und insbesondere im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksich- tigen. Es sei nach dem Gesagten nachvollziehbar, dass sie auch im

E-3244/2020 Seite 20 erstinstanzlichen Verfahren Schwierigkeiten gehabt habe, sich entspre- chend den Erwartungen der Vorinstanz auszudrücken. Zudem sei unter den gegebenen Umständen ein Wegweisungsvollzug jedenfalls als unzu- lässig und unzumutbar einzustufen. 5. 5.1 5.1.1 Das SEM ist nach korrekter und vollständiger Sachverhaltsabklärung und -feststellung mit überaus einlässlicher, weitgehend überzeugender und zureichend auf die Akten abgestützter Begründung zur zutreffenden Er- kenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls bestehe. Diese Erwägungen und im Besonderen auch jene betreffend die Unglaubhaftigkeit der angeblichen Hauptsoziali- sation in Mogadischu, der Benachteiligungen durch Nachbarsfrauen, Schüler oder Lehrer sowie der konkreten Umstände der geltend gemach- ten Vergewaltigung und der versuchten Anzeigeerstattung sind nicht zu be- anstanden. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Inhalte der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II) und die Vernehmlas- sung sowie die zusammenfassenden Wiedergaben oben (E. 4.2 [1. Ab- schnitt]) und E. 4.4) verwiesen werden, soweit nicht nachfolgend noch punktuelle Relativierungen zu erörtern sind. 5.1.2 Die Beschwerde, die Replik und die verschiedenen Ergänzungseiga- ben der Beschwerdeführerin öffnen betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl keine gegenüber diesen Erkenntnissen grundlegend andere Betrach- tungsweise: Durchaus beachtenswert ist der Hinweis auf die bei Minder- jährigen praxisgemäss herabgesetzten Anforderungen an die Mitwirkungs- pflicht und ebenso an das Glaubhaftmachen. Dass das SEM diesen As- pekten im Rahmen der Würdigung der behaupteten Verfolgungslage keine Beachtung geschenkt und bei den Befragungen und beim Lingua-Telefon- gespräch weder der altersgemässen persönlichen Entwicklung noch der psychischen und emotionalen Belastung der Beschwerdeführerin Rech- nung getragen habe, kann in der geltend gemachten Form aufgrund der Akten nicht gestützt werden. Immerhin wäre es der Ausgewogenheit der Beurteilung dienlicher gewesen, wenn das SEM das mehrjährige Zurück- liegen (bis maximal zum 13. Lebensjahr) der behauptungsgemässen Ver- folgungsereignisse im Zeitpunkt der Befragungen und Anhörungen eben- falls in den Entscheid hätte einfliessen lassen (vgl. dazu BVGE 2014/30 E. 2.3.4 sowie das Urteil des BVGer E-4260/2022 E. 5.2.4). Am gewonnenen

E-3244/2020 Seite 21 Ergebnis unglaubhafter Asyl- und Herkunftsvorbringen ändert dies jedoch vorliegend nichts. Der Vorwurf, das SEM sei seiner Pflicht zur medizini- schen Sachverhaltsabklärung nicht nachgekommen und habe diese rechtswidrig an die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre Rechtsver- tretung abgeschoben, ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Be- schwerdeführerin im gesamten bisherigen Asylverfahren wenig Bereit- schaft zeigte, an ihrer psychiatrischen Behandlung ernsthaft mitzuwirken und über ursächliche Ereignisse zu sprechen. Dies scheint sich auch in der Folge nicht verbessert zu haben. So geht beispielsweise aus dem mit Ein- gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Juli 2021 beigelegten Ab- schlussbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie G._______ vom 13. April 2021 hervor, dass sich die Beschwerdeführerin nicht an Termine hielt und mehrfach vereinbarten Sitzungen fernblieb. Anfang April 2021 wurde ge- meinsam entschieden, die therapeutische Zusammenarbeit zu beenden. Die Beschwerdeführerin sei aktuell nicht bereit, in die Therapie zu kom- men. Sie warte nun einfach auf den erneuten Asylentscheid. Dass die Beschwerdeführerin in den vorinstanzlichen Anhörungen neben häufig kurzen Antworten punktuell auch zur Angabe von Details fähig ge- wesen sei und zudem nicht über ihr Alter getäuscht habe, führt noch nicht zur Annahme der Glaubhaftigkeit der Herkunfts- und Verfolgungsvorbrin- gen, sondern dies sind Teile ihrer Mitwirkungspflicht, die auch bei Minder- jährigen erwartet und vorausgesetzt werden. Das SEM hat im Weiteren zutreffend und ausgewogen argumentiert, dass die Beschwerdeführerin den somalischen Dialekt des angegebenen Herkunftsdistrikts spreche, hin- gegen daraus noch kein automatischer Rückschluss auf die Glaubhaf- tigkeit dieser Herkunftsbehauptung, sondern bloss – aber zureichend – auf die Sozialisierung in einem entsprechenden Dialektmilieu gezogen werden kann. Die von der Beschwerdeführerin gerügte Nichtberücksichtigung der Tatsache, dass sie Somalia Jahre zuvor im Kindesalter verlassen habe und dieser Umstand in die Charakteristik ihres Dialekts hätte einbezogen wer- den müssen, trifft nicht zu. In der angefochtenen Verfügung (dort E. II/1) wurden die angeblichen Auslandaufenthalte zwischen der Ausreise aus Somalia und der Einreise in die Schweiz – insbesondere Jemen und Libyen

– in die Würdigung explizit einbezogen, ohne sich bereits klar auf einen ausserhalb Mogadischus liegenden Sozialisationsort (z.B. Nordsomalia oder Jemen) festzulegen. Der entscheidende, gegen eine Sozialisation in Mogadischu und mithin gegen die Wahrheitskonformität der angeblich dort erlebten Verfolgungsereignisse sprechende Faktor bildet die zulasten der Beschwerdeführerin ausfallende Würdigung der überaus mangelhaften und erst im Nachhinein aufgebesserten landeskundlich-kulturellen

E-3244/2020 Seite 22 Kenntnisse betreffend diesen angeblichen Hauptsozialisationsort. Diese vom SEM umfassend vorgenommene Würdigung ist nicht zu beanstanden und die betreffende Gegenargumentation beschränkt sich auf die Nennung punktueller Indizien für einen dennoch denkbaren echten Erlebnishinter- grund. Diese reichen zur Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlich- keit und mithin der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht aus. Mit der zu stützenden vorinstanzlichen Erkenntnis einer unglaubhaften Herkunft aus und Sozialisation in Mogadischu und der bereits daraus, aber auch aus anderen zutreffend erkannten Elementen sich ergebenden Unglaubhaf- tigkeit der (allesamt auf Mogadischu lokalisierten) Verfolgungsvorbringen verliert der Hinweis in der Beschwerde, wonach den frauenspezifischen Fluchtgründen und dem Kindeswohl (in den Befragungen und Anhörungen) praxiswidrig ungenügend Rechnung getragen worden sei, an Schlagkraft. Vielmehr ist aufgrund der gesamten Akten und Umstände davon auszuge- hen, dass die damals zwar unbestritten minderjährige Beschwerdeführerin weder ein Findelkind noch familienlos noch unwissend über ihre Clanzu- gehörigkeit noch Opfer der geltend gemachten sexuellen Gewalt ist bezie- hungsweise war. Daran ändert letztlich der Umstand nichts, dass sie im Verlaufe des Verfahrens auch emotionale und mentale Reaktionen gezeigt hat. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet alle angefertigten Befra- gungs- und Anhörungsprotokolle als für die gewonnene Erkenntnis (Un- glaubhaftigkeit der Herkunfts- und Verfolgungsvorbringen) verwertbar. Dass aus diesen ein (laut Replik) zurückhaltender Kommunikationsstil der Beschwerdeführerin hervorgeht, ist nicht in Abrede zu stellen. Diese Fest- stellung dient indessen nicht der Relativierung des vorinstanzlichen Vor- wurfs undetaillierter und undifferenzierter Angaben, sondern festigt jenen betreffend einer von der Beschwerdeführerin begangenen Mitwirkungsver- letzung bezüglich Herkunft, Hauptsozialisationsort, Clanzugehörigkeit so- wie familiären beziehungsweise verwandtschaftlichen Hintergrund. 5.1.3 Somit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaften Benachteiligungen erlebt oder objektiv be- gründeterweise zu befürchten hat. Die Feststellung der Unglaubhaftigkeit von Asylvorbringen führt zum rechtslogisch konsequenten Verzicht auf eine Prüfung deren Asylrelevanz nach Massgabe der gesetzes- und praxisge- mässen Anforderungen von Art. 3 AsylG, zumal es nunmehr an einem un- ter diese Bestimmung subsumierbaren und einer Würdigung der flücht- lingsrechtlichen Beachtlichkeit zugänglichen Sachverhalt fehlt. In Stützung der vorinstanzlichen Erkenntnisse besteht kein Anspruch der Beschwerde- führerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls.

E-3244/2020 Seite 23 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. 5.3 5.3.1 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wieder- holungen kann auch hierzu auf die zu bestätigenden, umfassenden und praxisgestützten Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (vgl. oben E. 4.2 [2. Abschnitt]) und E. 4.4) verwiesen werden. 5.3.2 Die Beschwerde öffnet auch diesbezüglich keinen neuen Blickwinkel: Angesichts der zu bestätigenden vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach auf- grund der Mitwirkungsverletzung und Täuschungsabsicht der Beschwer- deführerin die Untersuchungs- und die Prüfungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges beschränkt seien, ist praxisge- mäss von der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit) und insbesondere vom Nichtbestehen einer existenziellen Notlage – zumindest in Nordsomalia, wo im Gegensatz zu anderen Landesteilen nach konstanter Praxis keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht – auszugehen; es besteht daher keine Notwendigkeit zur Vornahme weiterer Abklärungen. Zudem ist festzuhalten, dass sich die Be- schwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im Alter von 16 Jahren nur noch am Rande in einer entscheidenden Phase der Persönlichkeits- prägung befunden hat. Mit besonderem Bezug auf die KRK, das dort in Art. 3 verbriefte Kindeswohl und die damit verbundene Beurteilung der Zu- mutbarkeitsfrage ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin inzwischen volljährig geworden ist und sich daher nicht mehr auf diese Konvention oder auf die minderjährigenspezifische Praxis (vgl. dazu BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.) berufen kann. Insbesondere kann im heutigen Zeitpunkt auch auf die nach Art. 69 Abs. 4 AIG geforderte Sicher- stellung verzichtet werden, dass eine unbegleitete minderjährige Person im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Auf- nahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl. dazu BVGE 2015/30 E. 7.3 m.w.H.). Es erübrigt sich daher, eine allfällige entsprechende Missachtung dieser Praxis durch das SEM zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (vgl. Be- schwerde Ziff. B/II/6) zu erörtern. An den gewonnenen Erkenntnissen

E-3244/2020 Seite 24 ändert der Umstand nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht die ge- setzliche Vorgabe einer prioritären Behandlung von Verfahren von unbe- gleiteten Minderjährigen (vgl. Art. 17 Abs. 2bis AsylG) vorliegend bedauerli- cherweise nicht einhalten konnte, die Beschwerdeführerin dadurch zwi- schenzeitlich ihre Volljährigkeit erreicht hat und sie mithin erst dadurch ihre gesetzes- und praxisgemäss privilegierte Stellung als UMA bei der Beur- teilung der Frage des Wegweisungsvollzuges verloren hat. Als Folge ihrer Mitwirkungspflichtverletzung und Täuschungsabsicht muss die Beschwerdeführerin praxisgemäss die daraus fliessenden negativen Konsequenzen tragen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-5796/2019 vom 19. Mai 2021, E. 8.13; E-2085/2019 vom 25. November 2020 E. 8.2; D-5001/2019 vom 31. Dezember 2020, E. 8.3; D-4408/2020,10. November 2020, E. 8.4; E-4028/2020 vom 25. August 2020, E. 8.2), insbesondere dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der Heimat betreffend ihre (behauptungsgemässen und teilweise aktenkundig ausgewiesenen) psychischen und physischen Anliegen durch die Asylbehörden nicht ver- tiefter abgeklärt und auf ihre Bedeutsamkeit für die Beurteilung der Zumut- barkeitsfrage näher gewürdigt werden können. In diesem Zusammenhang geht jedoch aktuell aus dem an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2023 erhellend hervor, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ohne weiteres in der Lage war, sich bereits «bestmöglichst» zu integrieren, die hiesige Spra- che «gut» zu erlernen und sie aktuell sogar aktive Erfahrungen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt in Form eines Schnupperpraktikums als Fachange- stellte in einem (…) sammelt. Weiter geht aus dem Schreiben hervor, dass sich die Beschwerdeführerin darüber hinaus anscheinend auch befähigt fühlen würde, in naher Zukunft gar eine Lehrstelle anzutreten. Die Be- schwerdeführerin ist somit in der Lage, sich in einem neuen Umfeld zu in- tegrieren, ist willens, aktiv einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist bereit (Sprach-)Kompetenzen zu erlernen und Verantwortung zu tragen, wie auch – im Lichte der Tätigkeit in einem (…) – sich gar um die Pflege und Bedürfnisse Dritter zu kümmern. Auch vor diesem Hintergrund ist die ob- genannte Schlussfolgerung sicherlich nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die zu bestätigende Möglichkeit des Wegweisungsvollzu- ges (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG) ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es der nach wie vor mitwirkungsverpflichteten Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E-3244/2020 Seite 25 Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zumut- bar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhe- bung ist jedoch angesichts der mit Instruktionsverfügung vom 2. Juli 2020 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 7.2 Mit besagter Instruktionsverfügung wurde die vormalige Rechtsvertre- terin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2022 wurde sie von ihrem Mandat entbunden und gleichzei- tig wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als neue amtliche Rechtsbei- ständin beigeordnet. Beide erfüllten ihre Mandate für die Caritas Schweiz. In den Erwägungen der Zwischenverfügung vom 15. März 2022 hielt der Instruktionsrichter fest, dass – vorbehältlich einer umgehenden anderslau- tenden Erklärung – davon auszugehen sei, die vormalige Rechtsvertreterin übertrage ihren Anspruch auf amtliches Honorar an die Caritas Schweiz. Eine entsprechende anderslautende Erklärung ist nicht eingegangen. Die neu eingesetzte Rechtsvertreterin ist einzig mit einer Verfahrensstandsan- frage in Erscheinung getreten, weshalb es sich rechtfertigt, das gesamte Honorar der Caritas Schweiz auszurichten und eine allfällige interne Auf- teilung dieser Trägerschaft zu überlassen. Von den insgesamt zwölf Einga- ben an das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren sind de- ren fünf (Eingänge zwischen 3. Februar 2021 und 26. Januar 2022) mit der Angabe des Zeitaufwandes versehen, wobei das Total von 6.25 Stunden leicht überhöht erscheint. Die weiteren Aufwendungen (inkl. jene für die Abfassung der Beschwerde vom 24. Juni 2020) lassen sich zuverlässig abschätzen. Der Caritas Schweiz ist in Berücksichtigung der massgebli- chen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) und unter Anwendung des Stundenansatzes von Fr. 150.– (vgl. Zwischenverfügung vom 2. Juli 2020 S. 3) ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 3’000.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) für

E-3244/2020 Seite 26 die notwendigen Aufwendungen ihrer beiden im vorliegenden Beschwer- deverfahren amtlich beigeordneten Mitarbeiterinnen auszurichten.

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E-3244/2020 Seite 27

E. 5.1.1 Das SEM ist nach korrekter und vollständiger Sachverhaltsabklärung und -feststellung mit überaus einlässlicher, weitgehend überzeugender und zureichend auf die Akten abgestützter Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls bestehe. Diese Erwägungen und im Besonderen auch jene betreffend die Unglaubhaftigkeit der angeblichen Hauptsozialisation in Mogadischu, der Benachteiligungen durch Nachbarsfrauen, Schüler oder Lehrer sowie der konkreten Umstände der geltend gemachten Vergewaltigung und der versuchten Anzeigeerstattung sind nicht zu beanstanden. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Inhalte der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II) und die Vernehmlassung sowie die zusammenfassenden Wiedergaben oben (E. 4.2 [1. Abschnitt]) und E. 4.4) verwiesen werden, soweit nicht nachfolgend noch punktuelle Relativierungen zu erörtern sind.

E. 5.1.2 Die Beschwerde, die Replik und die verschiedenen Ergänzungseigaben der Beschwerdeführerin öffnen betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl keine gegenüber diesen Erkenntnissen grundlegend andere Betrachtungsweise: Durchaus beachtenswert ist der Hinweis auf die bei Minderjährigen praxisgemäss herabgesetzten Anforderungen an die Mitwirkungspflicht und ebenso an das Glaubhaftmachen. Dass das SEM diesen Aspekten im Rahmen der Würdigung der behaupteten Verfolgungslage keine Beachtung geschenkt und bei den Befragungen und beim Lingua-Telefongespräch weder der altersgemässen persönlichen Entwicklung noch der psychischen und emotionalen Belastung der Beschwerdeführerin Rechnung getragen habe, kann in der geltend gemachten Form aufgrund der Akten nicht gestützt werden. Immerhin wäre es der Ausgewogenheit der Beurteilung dienlicher gewesen, wenn das SEM das mehrjährige Zurückliegen (bis maximal zum 13. Lebensjahr) der behauptungsgemässen Verfolgungsereignisse im Zeitpunkt der Befragungen und Anhörungen ebenfalls in den Entscheid hätte einfliessen lassen (vgl. dazu BVGE 2014/30 E. 2.3.4 sowie das Urteil des BVGer E-4260/2022 E. 5.2.4). Am gewonnenen Ergebnis unglaubhafter Asyl- und Herkunftsvorbringen ändert dies jedoch vorliegend nichts. Der Vorwurf, das SEM sei seiner Pflicht zur medizinischen Sachverhaltsabklärung nicht nachgekommen und habe diese rechtswidrig an die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre Rechtsvertretung abgeschoben, ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Beschwerdeführerin im gesamten bisherigen Asylverfahren wenig Bereitschaft zeigte, an ihrer psychiatrischen Behandlung ernsthaft mitzuwirken und über ursächliche Ereignisse zu sprechen. Dies scheint sich auch in der Folge nicht verbessert zu haben. So geht beispielsweise aus dem mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Juli 2021 beigelegten Abschlussbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie G._______ vom 13. April 2021 hervor, dass sich die Beschwerdeführerin nicht an Termine hielt und mehrfach vereinbarten Sitzungen fernblieb. Anfang April 2021 wurde gemeinsam entschieden, die therapeutische Zusammenarbeit zu beenden. Die Beschwerdeführerin sei aktuell nicht bereit, in die Therapie zu kommen. Sie warte nun einfach auf den erneuten Asylentscheid. Dass die Beschwerdeführerin in den vorinstanzlichen Anhörungen neben häufig kurzen Antworten punktuell auch zur Angabe von Details fähig gewesen sei und zudem nicht über ihr Alter getäuscht habe, führt noch nicht zur Annahme der Glaubhaftigkeit der Herkunfts- und Verfolgungsvorbringen, sondern dies sind Teile ihrer Mitwirkungspflicht, die auch bei Minderjährigen erwartet und vorausgesetzt werden. Das SEM hat im Weiteren zutreffend und ausgewogen argumentiert, dass die Beschwerdeführerin den somalischen Dialekt des angegebenen Herkunftsdistrikts spreche, hingegen daraus noch kein automatischer Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit dieser Herkunftsbehauptung, sondern bloss - aber zureichend - auf die Sozialisierung in einem entsprechenden Dialektmilieu gezogen werden kann. Die von der Beschwerdeführerin gerügte Nichtberücksichtigung der Tatsache, dass sie Somalia Jahre zuvor im Kindesalter verlassen habe und dieser Umstand in die Charakteristik ihres Dialekts hätte einbezogen werden müssen, trifft nicht zu. In der angefochtenen Verfügung (dort E. II/1) wurden die angeblichen Auslandaufenthalte zwischen der Ausreise aus Somalia und der Einreise in die Schweiz - insbesondere Jemen und Libyen - in die Würdigung explizit einbezogen, ohne sich bereits klar auf einen ausserhalb Mogadischus liegenden Sozialisationsort (z.B. Nordsomalia oder Jemen) festzulegen. Der entscheidende, gegen eine Sozialisation in Mogadischu und mithin gegen die Wahrheitskonformität der angeblich dort erlebten Verfolgungsereignisse sprechende Faktor bildet die zulasten der Beschwerdeführerin ausfallende Würdigung der überaus mangelhaften und erst im Nachhinein aufgebesserten landeskundlich-kulturellen Kenntnisse betreffend diesen angeblichen Hauptsozialisationsort. Diese vom SEM umfassend vorgenommene Würdigung ist nicht zu beanstanden und die betreffende Gegenargumentation beschränkt sich auf die Nennung punktueller Indizien für einen dennoch denkbaren echten Erlebnishintergrund. Diese reichen zur Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit und mithin der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht aus. Mit der zu stützenden vorinstanzlichen Erkenntnis einer unglaubhaften Herkunft aus und Sozialisation in Mogadischu und der bereits daraus, aber auch aus anderen zutreffend erkannten Elementen sich ergebenden Unglaubhaftigkeit der (allesamt auf Mogadischu lokalisierten) Verfolgungsvorbringen verliert der Hinweis in der Beschwerde, wonach den frauenspezifischen Fluchtgründen und dem Kindeswohl (in den Befragungen und Anhörungen) praxiswidrig ungenügend Rechnung getragen worden sei, an Schlagkraft. Vielmehr ist aufgrund der gesamten Akten und Umstände davon auszugehen, dass die damals zwar unbestritten minderjährige Beschwerdeführerin weder ein Findelkind noch familienlos noch unwissend über ihre Clanzugehörigkeit noch Opfer der geltend gemachten sexuellen Gewalt ist beziehungsweise war. Daran ändert letztlich der Umstand nichts, dass sie im Verlaufe des Verfahrens auch emotionale und mentale Reaktionen gezeigt hat. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet alle angefertigten Befragungs- und Anhörungsprotokolle als für die gewonnene Erkenntnis (Unglaubhaftigkeit der Herkunfts- und Verfolgungsvorbringen) verwertbar. Dass aus diesen ein (laut Replik) zurückhaltender Kommunikationsstil der Beschwerdeführerin hervorgeht, ist nicht in Abrede zu stellen. Diese Feststellung dient indessen nicht der Relativierung des vorinstanzlichen Vorwurfs undetaillierter und undifferenzierter Angaben, sondern festigt jenen betreffend einer von der Beschwerdeführerin begangenen Mitwirkungsverletzung bezüglich Herkunft, Hauptsozialisationsort, Clanzugehörigkeit sowie familiären beziehungsweise verwandtschaftlichen Hintergrund.

E. 5.1.3 Somit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaften Benachteiligungen erlebt oder objektiv begründeterweise zu befürchten hat. Die Feststellung der Unglaubhaftigkeit von Asylvorbringen führt zum rechtslogisch konsequenten Verzicht auf eine Prüfung deren Asylrelevanz nach Massgabe der gesetzes- und praxisgemässen Anforderungen von Art. 3 AsylG, zumal es nunmehr an einem unter diese Bestimmung subsumierbaren und einer Würdigung der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit zugänglichen Sachverhalt fehlt. In Stützung der vorinstanzlichen Erkenntnisse besteht kein Anspruch der Beschwerde-führerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.

E. 5.3.1 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auch hierzu auf die zu bestätigenden, umfassenden und praxisgestützten Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (vgl. oben E. 4.2 [2. Abschnitt]) und E. 4.4) verwiesen werden.

E. 5.3.2 Die Beschwerde öffnet auch diesbezüglich keinen neuen Blickwinkel: Angesichts der zu bestätigenden vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach aufgrund der Mitwirkungsverletzung und Täuschungsabsicht der Beschwerdeführerin die Untersuchungs- und die Prüfungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges beschränkt seien, ist praxisgemäss von der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit) und insbesondere vom Nichtbestehen einer existenziellen Notlage - zumindest in Nordsomalia, wo im Gegensatz zu anderen Landesteilen nach konstanter Praxis keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht - auszugehen; es besteht daher keine Notwendigkeit zur Vornahme weiterer Abklärungen. Zudem ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im Alter von 16 Jahren nur noch am Rande in einer entscheidenden Phase der Persönlichkeitsprägung befunden hat. Mit besonderem Bezug auf die KRK, das dort in Art. 3 verbriefte Kindeswohl und die damit verbundene Beurteilung der Zumutbarkeitsfrage ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin inzwischen volljährig geworden ist und sich daher nicht mehr auf diese Konvention oder auf die minderjährigenspezifische Praxis (vgl. dazu BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.) berufen kann. Insbesondere kann im heutigen Zeitpunkt auch auf die nach Art. 69 Abs. 4 AIG geforderte Sicherstellung verzichtet werden, dass eine unbegleitete minderjährige Person im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl. dazu BVGE 2015/30 E. 7.3 m.w.H.). Es erübrigt sich daher, eine allfällige entsprechende Missachtung dieser Praxis durch das SEM zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (vgl. Beschwerde Ziff. B/II/6) zu erörtern. An den gewonnenen Erkenntnissen ändert der Umstand nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht die gesetzliche Vorgabe einer prioritären Behandlung von Verfahren von unbegleiteten Minderjährigen (vgl. Art. 17 Abs. 2bis AsylG) vorliegend bedauerlicherweise nicht einhalten konnte, die Beschwerdeführerin dadurch zwischenzeitlich ihre Volljährigkeit erreicht hat und sie mithin erst dadurch ihre gesetzes- und praxisgemäss privilegierte Stellung als UMA bei der Beurteilung der Frage des Wegweisungsvollzuges verloren hat. Als Folge ihrer Mitwirkungspflichtverletzung und Täuschungsabsicht muss die Beschwerdeführerin praxisgemäss die daraus fliessenden negativen Konsequenzen tragen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-5796/2019 vom 19. Mai 2021, E. 8.13; E-2085/2019 vom 25. November 2020 E. 8.2; D-5001/2019 vom 31. Dezember 2020, E. 8.3; D-4408/2020,10. November 2020, E. 8.4; E-4028/2020 vom 25. August 2020, E. 8.2), insbesondere dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der Heimat betreffend ihre (behauptungsgemässen und teilweise aktenkundig ausgewiesenen) psychischen und physischen Anliegen durch die Asylbehörden nicht vertiefter abgeklärt und auf ihre Bedeutsamkeit für die Beurteilung der Zumutbarkeitsfrage näher gewürdigt werden können. In diesem Zusammenhang geht jedoch aktuell aus dem an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2023 erhellend hervor, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ohne weiteres in der Lage war, sich bereits «bestmöglichst» zu integrieren, die hiesige Sprache «gut» zu erlernen und sie aktuell sogar aktive Erfahrungen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt in Form eines Schnupperpraktikums als Fachangestellte in einem (...) sammelt. Weiter geht aus dem Schreiben hervor, dass sich die Beschwerdeführerin darüber hinaus anscheinend auch befähigt fühlen würde, in naher Zukunft gar eine Lehrstelle anzutreten. Die Beschwerdeführerin ist somit in der Lage, sich in einem neuen Umfeld zu integrieren, ist willens, aktiv einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist bereit (Sprach-)Kompetenzen zu erlernen und Verantwortung zu tragen, wie auch - im Lichte der Tätigkeit in einem (...) - sich gar um die Pflege und Bedürfnisse Dritter zu kümmern. Auch vor diesem Hintergrund ist die obgenannte Schlussfolgerung sicherlich nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die zu bestätigende Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG) ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es der nach wie vor mitwirkungsverpflichteten Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts der mit Instruktionsverfügung vom 2. Juli 2020 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.

E. 7.2 Mit besagter Instruktionsverfügung wurde die vormalige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2022 wurde sie von ihrem Mandat entbunden und gleichzeitig wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als neue amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Beide erfüllten ihre Mandate für die Caritas Schweiz. In den Erwägungen der Zwischenverfügung vom 15. März 2022 hielt der Instruktionsrichter fest, dass - vorbehältlich einer umgehenden anderslautenden Erklärung - davon auszugehen sei, die vormalige Rechtsvertreterin übertrage ihren Anspruch auf amtliches Honorar an die Caritas Schweiz. Eine entsprechende anderslautende Erklärung ist nicht eingegangen. Die neu eingesetzte Rechtsvertreterin ist einzig mit einer Verfahrensstandsanfrage in Erscheinung getreten, weshalb es sich rechtfertigt, das gesamte Honorar der Caritas Schweiz auszurichten und eine allfällige interne Aufteilung dieser Trägerschaft zu überlassen. Von den insgesamt zwölf Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren sind deren fünf (Eingänge zwischen 3. Februar 2021 und 26. Januar 2022) mit der Angabe des Zeitaufwandes versehen, wobei das Total von 6.25 Stunden leicht überhöht erscheint. Die weiteren Aufwendungen (inkl. jene für die Abfassung der Beschwerde vom 24. Juni 2020) lassen sich zuverlässig abschätzen. Der Caritas Schweiz ist in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) und unter Anwendung des Stundenansatzes von Fr. 150.- (vgl. Zwischenverfügung vom 2. Juli 2020 S. 3) ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 3'000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) für die notwendigen Aufwendungen ihrer beiden im vorliegenden Beschwerdeverfahren amtlich beigeordneten Mitarbeiterinnen auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E. 8 November 2017 und BVGE 2014/27 vom 6. August 2014) hätten Frauen, die intern vertrieben und/oder Opfer von sexueller Gewalt wurden, begrün- dete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Insbesondere Minderheitenclans und alleinstehende Frauen und Kinder ohne Schutz eines erwachsenen männlichen Verwandten seien konkret gefährdet, erneut Opfer ge- schlechtsspezifischer Verfolgung zu werden. Ein staatlicher Schutz stehe den betroffenen Frauen in Somalia grundsätzlich nicht zur Verfügung. Die SFH, Human Rights Watch sowie verschiedene andere Organisationen, staatliche Behörden und Medien bestätigten in ihren Berichten die prekäre Situation, Diskriminierung und Stigmatisierung von Frauen, die Opfer von in Somalia verbreiteter sexueller Gewalt wurden. Vergewaltigungstäter blieben trotz entsprechendem Straftatbestand meist straflos und es gebe in Somalia keine Gesetze, die häusliche Gewalt, Vergewaltigung innerhalb der Ehe und sexuelle Belästigung verbieten. Als minderjähriges, familien- loses Opfer sexueller Gewalt ohne Wissen um die Zugehörigkeit zu einem

E-3244/2020 Seite 16 Clan und ohne Schutz eines erwachsenen männlichen Verwandten erfülle sie die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling und zur Asylge- währung. Betreffend den Vollzug der Wegweisung sei dem Grundsatz des Kindes- wohls (Art. 3 KRK) besondere Beachtung zu schenken. Dabei müssten alle an die Persönlichkeit des Kindes geknüpften Elemente wie Alter, Reife, Grad der Abhängigkeit, Art der Beziehungen zu den Betreuungspersonen, Ressourcen dieser Personen, Schulbildung beziehungsweise vorberufli- che Ausbildung, Grad der Integration im Verhältnis zur Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie Chancen und Risiken einer Reintegration im Heimat- oder Herkunftsland berücksichtigt werden; dies vor dem Hintergrund der sozialen und wirtschaftlichen Realität in diesem Land. Gemäss Rechtspre- chung (EMARK 2006/13) sei die Situation der minderjährigen Person dabei realistisch einzuschätzen, wobei nicht nur festzustellen sei, ob im jeweili- gen Land Eltern oder andere Angehörige leben, beziehungsweise ob Dritt- personen oder geeignete Einrichtungen zur Beherbergung und Betreuung vorhanden seien, sondern es sei abzuklären, ob die Person effektiv in ihr familiäres Umfeld zurückplatziert beziehungsweise – wenn dies nicht mög- lich oder mit dem Kindeswohl unvereinbar ist – anderswo konkret unterge- bracht und betreut werden könne. Das SEM habe sich nicht an diese Ver- pflichtungen bei der Wegweisung von UMA gehalten, indem es sowohl die Aussagen zu ihrer persönlichen und familiären Situation als auch ihre Her- kunft als nicht glaubhaft erachte, ihr eine Mitwirkungspflichtverletzung vor- werfe und auf Unmöglichkeit einer sinnvollen Prüfung des Wegweisungs- vollzugs schliesse. Das Kindeswohl klammere es dabei gänzlich aus. Den- noch prüfe es die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Somalia, namentlich in den nördlichen Teil Somalias und erkenne diesen als zumutbar, ohne zu untersuchen, ob sie einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden könne, die den Kindesschutz gewährleistet (unter Hinweis auf BVGE 2015/30 E. 7.3). Eine Wegweisung nach Somalia sei aufgrund der aus aktuellen Länderberichten hervorgehenden aktuellen politischen und wirtschaftli- chen Situation generell für alle Personen unzumutbar. Aufgrund ihrer Min- derjährigkeit und ihrer Eigenschaft als Vergewaltigungsopfer liege zudem eine doppelt gelagerte Gefährdungssituation vor. Der Wegweisungsvollzug müsse daher unter dem Aspekt des Kindeswohls sowie der frauenspezifi- schen Vorbringen geprüft werden, sollte nicht bereits ohne solche Nachfor- schungen auf Unzumutbarkeit geschlossen werden können. Andernfalls wäre das Verfahren zur erneuten Sachverhaltsermittlung sowie zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E-3244/2020 Seite 17 Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin beschwerdeergänzend einen Austrittsbericht einer psychiatrischen Klinik vom 15. Oktober 2020 (betr. […] Hospitalisation im Oktober 2020 aufgrund schwerer […] und […]), ei- nen kinder- und jugendpsychiatrischen Bericht derselben psychiatrischen Klinik vom 18. Dezember 2020 (betr. […], Belastungen durch Erinnerungen an vergangene Erlebnisse und Erfahrungen, Symptome einer F._______ und zwischenzeitliche […]) sowie einen sozialpädagogischen Bericht der Bezugsperson im Asylzentrum vom (…) Dezember 2021.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der Caritas Schweiz wird für die Aufwendungen ihrer beiden im vorliegen- den Beschwerdeverfahren amtlich beigeordneten Mitarbeiterinnen ein Ho- norar von insgesamt Fr. 3’000.– zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3244/2020 Urteil vom 3. August 2023 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,(...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin wurde gemäss den Akten am (...) Oktober 2019 in Italien und am 3. November 2019 durch die schweizerischen Grenzwachtbehörden beim versuchten illegalen Grenzübertritt in die Schweiz ohne gültige Identitätspapiere daktyloskopiert. Am 10. November 2019 stellte sie als unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 18. November 2019 mandatierte sie die ihr im BAZ zugewiesene Rechtsvertretung zur Vertretung im Asylverfahren. Am 27. November 2019 erfolgte ihre Erstbefragung (EB). Gemäss einem vom SEM in Auftrag gegebenen und am 5. Dezember 2019 vom Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ erstellten Altersgutachten sei die Altersangabe der Beschwerdeführerin plausibel. Am 9. Dezember 2019 wurden drei medizinische Dokumente zu den Akten gegeben (vgl. unten E. 4.1). Gleichentags äusserte die Beschwerdeführerin schriftlich und unter Hinweis auf geschlechtsspezifische Vorbringen den Wunsch nach einer Befragung in einem reinen Frauenteam. Am 22. Januar 2020 wurde sie im Beisein ihrer Rechtsvertretung in einem reinen Frauenteam zu ihren Asylgründen angehört. Am 27. Januar 2020 wurde sie dem erweiterten Verfahren zugewiesen und am 3. Februar 2020 erfolgte ihre Kantonszuweisung. Mit Schreiben vom 17. März 2020 zeigte die Beschwerdeführerin die Mandatierung ihrer neuen Rechtsvertretung an und ersuchte gleichzeitig um Einsicht in die Verfahrensakten (insb. auch betreffend eine zwischenzeitlich durchgeführte Lingua-Herkunftsabklärung) spätestens nach Abschluss des Verfahrens und vor Ergehen des Asylentscheides; zudem ersuchte sie um Mitteilung von vorgesehenen weiteren Verfahrensschritten. Mit (zwei) Antwortschreiben vom 31. März 2020 erhielt die Beschwerdeführerin zum einen Gelegenheit zur Anhörung der CD mit dem Lingua-Interview am 15. April 2020 am Sitz des SEM und zum andern zur Beanspruchung des rechtlichen Gehörs bis zum 20. April 2020 zum wesentlichen Inhalt des Lingua-Gutachtens und zum Ergebnis, wonach sie entgegen ihrer Behauptung nicht im geltend gemachten Distrikt von Mogadischu in Südsomalia sozialisiert worden sei; dabei wurde ihr Einsicht in die Qualifikation und den Werdegang der sachverständigen Person gewährt. Mit Schreiben vom 2. April 2020 beantragte die Beschwerdeführerin erweiterte Akteneinsicht, insbesondere zumindest in die mit der Herkunft verbundenen Stellen aus den Protokollen (BzP, Anhörung etc.). Mit Antwortschreiben vom 8. April 2020 gab das SEM diesem Antrag statt. Mit Stellungnahme vom 20. April 2020 kritisierte die Beschwerdeführerin die Lingua-Abklärung und das dabei gewonnene Ergebnis und hielt an den gemachten Herkunftsangaben fest. Am 19. Mai 2020 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin Einsicht in die aus seiner Sicht editionspflichtigen Asylverfahrensakten. B. Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 - eröffnet am 28. Mai 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1), lehnte deren Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2) und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv Ziff. 3) sowie den Vollzug an (Dispositiv Ziff. 4-6). C. Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 und ergänzendem E-Mail vom 15. Juni 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM um Zustellung konkret bezeichneter und bislang nicht zur Einsicht gegebener Aktenstücke. Noch am 15. Juni 2020 gewährte das SEM ergänzende Akteneinsicht, unter gleichzeitiger Bezeichnung von zehn geheimhaltungswürdigen oder internen Aktenstücken, deren Einsichtgabe zu verweigern sei. D. Mit Eingabe vom 24. Juni 2020 und Ergänzung vom 29. Juni 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM vom 27. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Gewährung von Asyl unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und amtliche Beiordnung der damaligen Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. E. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Juli 2020 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter die zuvor am 26. Juni 2020 bereits provisorisch verfügte Feststellung des rechtmässigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz während des Verfahrens. Im Weiteren hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie amtliche Rechtsverbeiständung gut. F. Mit Eingaben vom 17. Juli, 17. August und 28. Dezember 2020 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde. G. Mit fristwahrend eingegangener Vernehmlassung vom 15. Januar 2021 beantragt das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. H. Mit ebenfalls fristwahrend eingegangener Replik vom 3. Februar 2021 hält die Beschwerdeführerin ihrerseits an den gestellten Rechtsbegehren fest. I. Mit Eingaben vom 29. März, 5. Mai und «05.05.» (Eingang am 28. Juni) 2021 sowie vom 26. Januar 2022 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeakten weiter. Ein mit der letzten Eingabe gleichzeitig deponiertes Anliegen betreffend prioritäre Behandlung der Beschwerdesache beantwortete der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 8. Februar 2022 mit dem Hinweis auf die hohe Pendenzenlast und die Priorisierungsordnung am Gericht sowie mit dem Bemühen um einen Verfahrensabschluss im Verlaufe des Jahres 2022. J. Auf entsprechendes Gesuch vom 7. März 2022 hin entband der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 15. März 2022 die bis dahin eingesetzte Rechtsvertreterin von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig ordnete er der Beschwerdeführerin antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als neue amtliche Rechtsbeiständin bei. In den Erwägungen hielt er fest, dass - vorbehältlich einer umgehenden anderslautenden Erklärung - davon auszugehen sei, die vormalige Rechtsvertreterin übertrage ihren Anspruch auf amtliches Honorar an die Caritas Schweiz. K. Ein weiteres Ersuchen der Beschwerdeführerin vom 7. November 2022 um prioritäre Behandlung der Beschwerdesache beantwortete der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 9. November 2022 mit dem Hinweis auf die hohe Pendenzenlast und die Priorisierungsordnung am Gericht sowie mit dem Bemühen um einen Verfahrensabschluss bis Mitte 2023. Ein erneutes schriftliches Gesuch vom 28. Juni 2023 um prioritäre Behandlung beantwortete der Gerichtsschreiber telefonisch mit dem Hinweis, dass in Kürze die Zirkulation des erstellten Urteilsentwurfs eingeleitet werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden vertieft dargelegt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). Gemäss dieser ständigen Praxis sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, konkret, präzis, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 3.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 3.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4. 4.1 Anlässlich der EB und der Anhörung machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei Angehörige der Volksgruppe der Somalis, islamischen Glaubens und im Quartier C._______ in Mogadischu wohnhaft gewesen. Eine Familie habe sie als Neugeborenes - blutverschmiert und noch mit der Nabelschnur - auf der Strasse gefunden und bei sich aufgenommen, da niemand nach ihr gesucht habe. Ihre leiblichen Eltern habe sie nie gekannt und nie Nachforschungen nach diesen angestellt, weshalb sie ihre Clanzugehörigkeit nicht kenne und daran auch kein Interesse gehabt habe, zumal die Ziehfamilie darüber nicht informiert gewesen sei. Ihre Ziehmutter sei verstorben als sie sechs Jahre alt gewesen seien. Mit ungefähr zehn Jahren sei sie in die Koranschule in ihrem Quartier eingetreten. Der Lehrer habe sie immer wieder beleidigt und die anderen Kinder hätten sie als uneheliches Kind gemieden, geschlagen, ihre Bücher kaputt gemacht und sie einmal mit einem Stift an der (...) verletzt, wobei sie viel Blut verloren habe. Auch in der Nachbarschaft sowie von zu Besuch kommenden Angehörigen und Freunden der Ziehfamilie sei sie beleidigt, beschimpft, diskriminiert und zum Verlassen des ziehelterlichen Hauses aufgefordert worden. Nach zwei Jahren sei sie deshalb nicht mehr zur Koranschule gegangen und die meiste Zeit zu Hause geblieben. Im November 2016 sei sie von ihrer einige Jahre älteren Stiefschwester spät abends zu einem in der Nachbarschaft wohnenden Apotheker geschickt worden, da ihr Ziehvater schwer erkrankt sei. Unterwegs sei sie von dasitzenden, ihr unbekannten Männern - möglicherweise hätten diese gewusst, wer sie sei - angehalten, angesprochen und dann bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden. In diesem Zustand hätten die Männer sie an einen abgelegeneren Ort gebracht und vergewaltigt. Am nächsten Morgen habe sie ihr Bewusstsein wiedererlangt und Verletzungen von der Vergewaltigung sowie eine Stichwunde am Bein festgestellt; sie habe im Unterleib stark geblutet. Sie sei verwirrt gewesen und habe nicht sprechen können. Leute hätten sie dann ihrer Schwester übergeben. Mit ihrer Stiefschwester habe sie daraufhin unter Schmerzen die nahegelegene Polizeistation aufgesucht, wo die Polizisten sie aber nur ausgelacht und eine Anzeigeaufnahme verweigert hätten, weshalb sie sich nicht in Spitalpflege habe begeben können. Nachdem ihr kranker Ziehvater noch im November 2016 verstorben sei, habe sie einen Monat lang mit ihrer Stiefschwester alleine zu Hause gelebt. Im Januar 2017 hätten sie beide zusammen Somalia mit einem Auto verlassen und seien danach mit einem Schlauchboot nach Jemen gelangt, wo sie in einem Lager gelebt hätten. Ihre zum Teil noch länger offenen Wunden seien erst mit der Zeit verheilt und sie sei seit dem Vergewaltigungsvorfall bis heute öfters traurig. Im März 2017 seien sie auf dem See- und Landweg via den Sudan nach Libyen weitergereist. Ihre Stiefschwester sei in der Sahara verstorben, vermutlich infolge Einnahme verunreinigten Wassers. In Libyen sei sie über zwei Jahre von Schleppern in einem Lager festgehalten und geschlagen worden, weil sie das verlangte Geld nicht habe aufbringen können; andere Frauen hätten sich zeitweise um sie gekümmert. Sie habe Wunden am Körper davongetragen und sei krank geworden. Ein ranghoher Mann der Schlepperorganisation habe sich ihrer angenommen und sich um ihre Weiterreise nach Europa bemüht. Am 18. Oktober 2019 habe sie Libyen mit einem Boot in Richtung Italien verlassen können und sei am 9. November 2019 in die Schweiz eingereist. Nach Somalia zurückkehren könne sie nicht, weil sie dort niemanden mehr habe. Mit den dortigen Behörden habe sie im Übrigen nie Probleme gehabt. Als Beweismittel wurden eine medizinische Dokumentation vom 14. November 2019 (betr. gynäkologische Probleme und [...]), ein ärztlicher Kurzbericht vom 15. November 2019 (betr. [...] und [...] insb. im [...]bereich, Verletzungen an der [...] und synkopale Zustände in der Vergangenheit) sowie ein radiologischer (...)-Befundbericht vom 19. November 2019 zu den Akten gegeben. Identitätsdokumente habe sie nie gehabt oder beantragt. Ihr Geburtsdatum wisse sie von ihren Zieheltern; es handle sich um den Tag ihrer Auffindung auf der Strasse. 4.2 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügend. Gemäss dem Gutachten der sachverständigen Person der Fachstelle Lingua sei die Beschwerdeführerin entgegen deren Behauptung definitiv nicht im D._______ Distrikt, Mogadischu, Süd-Somalia sozialisiert worden. Die linguistische Analyse des Telefongesprächs habe zwar ergeben, dass keine Zweifel an der Muttersprache Somalisch bestünden, dies aber nicht automatisch eine Sozialisation am angegebenen Herkunftsort bedeute, sondern bloss auf eine Sozialisation in einem Milieu, wo dieser Dialekt gesprochen werde. Aussprache und Wortwahl der Beschwerdeführerin beinhalteten denn auch Merkmale, die ausschliesslich in den nördlichen Dialekten Somalias vorkämen und dem im D._______ Distrikt gesprochenen Somalisch fremd seien. Diese Besonderheiten liessen die mögliche Annahme einer Sozialisation in Nordsomalia zu. Die Charakteristiken der nördlichen Dialekte Somalias fänden sich aber auch im Somalisch, das ausserhalb von Somalia, zum Beispiel innerhalb von somalischen Gemeinden in diversen arabischen Ländern, gesprochen werde. Vorliegend bestehe zwar die Möglichkeit, dass sie sich die Besonderheiten in ihrer Sprache während ihres Aufenthalts in Jemen angeeignet habe, wo eine grössere somalische Diaspora lebe. Allerdings sei zweifelhaft, dass sie in der geltend gemachten Zeitspanne von lediglich drei Monaten ihren Dialekt an das Nordsomalisch hätte anpassen können. Die Prüfung der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse erhärteten die Zweifel betreffend den angeblichen Ort ihrer Hauptsozialisation, zumal sie weder den Bezirk, noch das Quartier noch irgendeine Strasse von ihrem Distrikt habe angeben können und die angeblich von ihr zu Gebeten besuchte Moschee namens E._______ dort nicht existiere. Im telefonischen Interview habe sie ferner auf die Frage nach den bekanntesten Sehenswürdigkeiten in Mogadischu ausser dem Bakaaro Markt keinerlei Sehenswürdigkeiten nennen können und die Angaben zu den in Mogadischu getragen Kleidern entsprächen nicht der somalischen Tradition. Trotz ihres jugendlichen Alters und der Ausbildung von lediglich zwei Jahren Koranschule wäre zumindest ein Basiswissen zu Mogadischu zu erwarten gewesen. Die im Rahmen des rechtliche Gehörs zu den Ergebnissen der Sprach- und Herkunftsanalyse mit Schreiben vom 20. April 2020 deponierten Einwände (nicht kindsgerecht gestellte Fragen [z.B. Preis für Zucker und Tee], Druckausübung während des Gesprächs trotz damaliger Krankheit und Emotionalität) seien nicht stichhaltig, da die Lingua-Analyse unter Berücksichtigung ihres persönlichen Profils und insbesondere ihres jugendliches Alter ausgewertet worden sei. Die Antworten hätten jedoch den Erwartungen an eine Person mit ihrem Profil nicht entsprochen. Dass sie die gestellten und von ihr notierten Fragen während der Sprach- und Herkunftsanalyse später gegenüber der Rechtsvertreterin habe beantworten beziehungsweise berichtigen können, erstaune nicht, zumal sie mittels öffentlich zugänglicher Quellen leicht abrufbar seien. Dem Vorwurf einer Druckausübung könne nicht gefolgt werden. Vielmehr räume sie ein, aus reiner Emotionalität während des Gesprächs einmal den Hörer aufgelegt zu haben, was auf ihre Frustration wegen ihrer mangelnden Kenntnisse schliessen lasse. Die angebliche Mühe mit dem Abrufen von Erinnerungen, Konzentrationsprobleme und eigene Verschlossenheit beruhten auf einer subjektiven Einschätzung ihrer Rechtsvertretung; dieser stehe es offen, die Beschwerdeführerin an die jugendpsychiatrischen Dienste für psychologische Abklärungen zu überweisen. Betreffend die sprachliche Kompetenz sei dem Einwand einer raschen sprachlichen Anpassung im jugendlichen Alter entgegenzuhalten, dass es unwahrscheinlich sei, in nur drei Monaten in Jemen den Heimatdialekt zu verlieren und die Besonderheiten eines anderen Dialekts vollständig anzunehmen beziehungsweise in Libyen die Besonderheiten des nordsomalischen Dialekts zu erlernen. In der Anhörung habe sie denn auch erwähnt, in Libyen Arabisch gelernt zu haben. Die Einwände anlässlich des rechtlichen Gehörs vermöchten das Ergebnis der Sprach- und Herkunftsanalyse nicht umzustossen. Die Schlussfolgerung der Analyse werde des Weiteren durch ihre in der Anhörung gemachten unsubstanziierten, detailarmen, undifferenzierten und widersprüchlichen Angaben zu ihrem Leben in Mogadischu (als Findelkind auf der Strasse aufgefunden; Leben bei Stieffamilie [z.B. Alltag, Besuche, TV-Sender]; Unkenntnis betreffend leibliche Eltern; Clanzugehörigkeit der Stieffamilie, der Nachbarn und Quartierbewohner) und zu ihrer Ausreise untermauert. Die Erklärungen hierzu (insb. weitgehendes Desinteresse) seien nicht überzeugend ausgefallen und deuteten auf ein versuchtes Verheimlichen der fehlenden Kenntnisse über die Clans in Mogadischu hin. Die Angaben zu ihrer Stieffamilie und zum Leben in Mogadischu vermittelten gesamthaft nicht den Eindruck, als hätte sie das Geschilderte tatsächlich erlebt, sondern deuteten auf eine Täuschung ihrer tatsächlichen Herkunft hin. Die Zweifel an der geltend gemachten Herkunft würden durch die Asylgründe zusätzlich bestärkt. Die Schilderungen der Beleidigungen, Diskriminierungen, Schläge, (...)verletzung, Ausgrenzungen und Sachbeschädigungen durch Nachbarsfrauen, Schüler oder Lehrer seien - auch auf Nachfragen hin - sehr allgemein, oberflächlich und stereotyp gehalten und wiesen kaum Realkennzeichen auf (insb. Detaillierungen, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung, inhaltliche Besonderheiten, Gefühlsbetonungen). Trotz ihrer Jugendlichkeit hätten anschaulichere Schilderungen solcher Erlebnisse erwartet werden dürfen. Auch die Aussagen zu den Vorfällen vom November 2016 (Anhaltung, Vergewaltigung und Verletzungen durch unbekannte Männer; Bewusstlosigkeit; erfolgloser Versuch der Anzeigeerstattung bei der Polizei am Folgetag) liessen jegliche Realitätskennzeichen vermissen. Bei diesen Schilderungen handle es sich vielmehr um eine blosse Aneinanderreihung von Geschehnissen ohne persönliche Note und trotz Nachfragen insbesondere auch ohne anschauliche Angaben zu Anzahl und Auffälligkeiten der Peiniger oder zum Ort der Wiedererlangung des Bewusstseins. Verschiedene Nachfragen dazu habe sie ausweichend beantwortet. Die Aussagen hinterliessen einen unsubstanziierten und undifferenzierten Eindruck und liessen inhaltliche Besonderheiten (z.B. individualisierte Aussagen zu persönlicher Betroffenheit, Schmerzempfindungen oder persönlich gefärbte Reaktionsmuster) gänzlich vermissen. Unsubstanziiert und stereotyp erwiesen sich insbesondere die Umstände der versuchten Anzeigeerstattung (inkl. Bezeichnung der Polizeistation und den Weg dazu) und die Schilderung der geltend gemachten Vergewaltigung lasse jegliche Anschaulichkeit vermissen, die vernünftigerweise, auch von einer jugendlichen Person, angesichts eines solch einschneidenden Erlebnisses hätte verlangt werden können. Die Angaben zur Ausreise aus Somalia und zur Weiterreise seien sodann vage, substanzarm und wenig konkret (Auto-Chauffeur, Reiseweg, Ankunftsorte mit dem Auto und nach der Meeresüberquerung nach Jemen) und jene zur Reisefinanzierung von Libyen nach Europa auch mehrfach widersprüchlich ausgefallen (anfängliche Behauptung und spätere Negierung einer Geldsammlung durch andere Frauen bzw. unentgeltliche Hilfeleistung durch einen Schlepper nach erfolglosen Finanzierungsbemühungen). Zusammengefasst ergebe sich aus ihrem Sprachgebrauch sowie der lückenhaften, unsubstantiierten und widersprüchlichen Angaben zu ihrem Alltag und zu den Reiseumständen, dass sie nicht in der behaupteten Region sozialisiert worden sei, und die Asylvorbringen erwiesen sich als unglaubhaft, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft daher nicht. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Weiter seien die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer geltend gemachten Herkunft sowie zu ihrer persönlichen und familiären Situation in Somalia nach dem bisher Erwogenen unglaubhaft (substanzarme Angaben zur Verwandtschaft der Stieffamilie trotz angeblich häufiger Besuche; Unwissen betr. deren Clanzugehörigkeit und zum vorherrschenden Clan in ihrem Wohnquartier in Mogadischu; völlig unsubstanziierte generelle Kenntnisse über Mogadischu; unsubstanziierte und widersprüchliche Schilderung der [Aus-] Reiseumstände), und sie habe auch keine Identitätspapiere vorgelegt. Die erstellte Sprach- und Herkunftsanalyse bestätige denn auch, dass sie definitiv nicht im D._______ Distrikt in Mogadischu sozialisiert worden sei, wogegen sie insbesondere auch aufgrund der Besonderheiten in ihrer Sprache vielmehr in Nordsomalia oder in einer somalischen Diaspora in einem Arabisch sprechenden Land sozialisiert worden sein müsse. Es sei mithin von einer versuchsweise Verheimlichung beziehungsweise Verschleierung ihrer Identität auszugehen. Zwar seien die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Indessen finde diese Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch der Substanziierungslast unterlägen (Art. 7 AsylG). Mit ihren unglaubhaften Angaben zu ihren Asylgründen sowie den Angaben zu ihrer Herkunft und zu ihrer persönlichen und familiären Situation habe sie die ihr obliegende Mitwirkungsplicht grob verletzt. Durch dieses Verhalten verunmögliche sie eine sinnvolle Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Gemäss Lehre könne eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug einer Wegweisung nicht verhindern, wenn Gesuchstellende eine sinnvolle Prüfung betreffend eine drohende Gefährdung im Heimat- oder Herkunftsstaat verunmöglichten, und gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern bzw. -regionen zu forschen. Vorliegend habe somit die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AIG entgegen stünden (unter Hinweis auf das Urteil des BVGer E-5677/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 8.3.2). Aufgrund der schuldhaft und grob verletzten Mitwirkungspflicht bestehe kein Grund zur Annahme allfälliger Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft, weswegen der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar sei. Aus den Akten ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zudem sei die Möglichkeit einer Berufung auf des Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) mangels hinreichender Bestimmtheit insbesondere der dortigen Programmartikel eingeschränkt. Der Vollzug der Wegweisung sei nur dann unzulässig, wenn er auf einer Bestimmung des schweizerischen Rechts oder auf einer Behördenpraxis beruht, die mit den allgemeinen Richtlinien der KRK, namentlich mit deren Art. 22 nicht vereinbar sei. Die schweizerischen Behörden hätten diese Verpflichtungen gegenwärtig im Rahmen gewisser gesetzlicher und reglementarischer Normen im Ausländer- und Asylrecht (insbesondere Art. 83 AIG; Art. 46 AsylG; Art. 17 Abs. 2bis, Weisung SEM III/1.3) präzisiert und im ZGB sei der Schutz der ausländischen Minderjährigen während ihres Aufenthaltes in der Schweiz genügend geregelt. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich somit als zulässig. Er sei zumindest in den Norden Somalias (Somaliland und Puntland) praxisgemäss auch als zumutbar zu erachten. Im Gegensatz zur andauernden Gewaltsituation in manchen Teilen Somalias herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt. Aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben zu Herkunft, Lebensumständen und Beziehungsnetz in Somalia sowie der Lehre und Rechtsprechung zu den Konsequenzen einer groben Verletzung der Mitwirkungspflicht könne sie sich nicht auf die schlechte allgemeine Sicherheitslage in Mittel- und Südsomalia berufen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie in besagte nördliche Landesteile Somalias zurückkehren könne, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Im Hinblick auf das Kindswohl sei zu berücksichtigen, dass sie sich erst seit wenigen Monaten in der Schweiz befinde und ihre Integration mithin gering sei. Den Akten liessen sich weiter keine Hinweise entnehmen, wonach sie über intensive Beziehungen zu wichtigen Bezugspersonen in der Schweiz verfüge oder ein entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Die blosse Möglichkeit einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 stehe der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ebenso wenig entgegen wie die eingereichten ärztlichen Berichte betreffend vorgenommene (...)untersuchungen; der Röntgenbefund habe keine Hinweise auf eine solche Erkrankung ergeben. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen möglich und durchführbar. 4.3 In ihrer Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin vorbemerkend auf die bei Minderjährigen praxisgemäss herabgesetzten Anforderungen an die Mitwirkungspflicht aufmerksam. Das SEM habe bei den Befragungen und beim Lingua-Telefongespräch weder ihrer altersgemässen persönlichen Entwicklung noch ihrer psychischen und emotionalen Belastung Rechnung getragen und sowohl ihre Erinnerungs- und Konzentrationsschwierigkeiten als auch Indizien für eine Traumatisierung gänzlich unbeachtet belassen. Seine Pflicht zur medizinischen Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen habe es rechtswidrig an sie beziehungsweise ihre Rechtsvertretung abgeschoben. In eigener Initiative habe letztere nun eine kinderpsychologische Abklärung veranlasst, die sich aber pandemiebedingt verzögere. Es gelte zu beachten, dass eine psychische Belastung und insbesondere eine Traumatisierung einen beträchtlichen Einfluss auf das Aussageverhalten hätten. Sie sei während des ganzen erstinstanzlichen Verfahrens minderjährig gewesen. Art. 12 Abs. 1 KRK schreibe vor, dass die Vertragsstaaten die Meinung eines Kindes, welches fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife zu berücksichtigen hätten. Auch Art. 7 Abs. 5 AsylV 1 gewährleiste eine kindsgerechte Anhörung. Schlüsselelemente seien dabei die Beachtung der kindlichen Entwicklung und Psychologie sowie eine kulturelle Sensibilität und interkulturelle Kommunikation. Dementsprechend dürften an den von Minderjährigen vorgebrachten Sachverhalt nicht dieselben strengen Voraussetzungen der Glaubhaftmachung geknüpft werden wie bei Erwachsenen. Minderjährigen fehle es zum Teil bereits an der Fähigkeit zu erkennen, welche Informationen wichtig und wesentlich seien, weshalb ihre Darstellung verzerrt erscheinen könne. Kindern könne es auch schwerfallen, Eingebildetes von der Wirklichkeit zu unterscheiden oder abstrakte Begriffe wie Zeit oder Entfernung zu fassen. Folglich gelte für sie ein tieferer Beweismassstab und der Lügenbegriff sei bei ihnen anders zu bewerten als bei Erwachsenen. Im Zweifel sei zugunsten des Kindes zu entscheiden. Die Vorinstanz habe diesen herabgesetzten Beweismassstab nicht beachtet und insbesondere dem Umstand keine Rechnung getragen, dass sich die Ereignisse im Kindesalter zugetragen hätten und zudem bereits Jahre zurücklägen; ein Gehirn im Kindesalter speichere Geschehnisse anders als im Erwachsenenalter, weshalb aus entwicklungspsychologischer Sicht Vergessen, Verzerren oder (bei Trauma) Verdrängen wahrscheinlicher seien. Ihre Schilderungen seien unter Beachtung dieser Umstände nun durchaus plausibel und glaubhaft, zumal sie in Betrachtung der Protokolle zwar häufig eher kurz geantwortet habe, aber durchaus auch zur Preisgabe von Details fähig gewesen sei. Sie habe zudem nicht über ihr Alter getäuscht. Des Weiteren spreche sie gemäss Lingua-Analyse den somalischen Dialekt, der dem von ihr angegebenen Herkunftsdistrikt entspreche. Die Tatsache, dass sie Somalia vor Jahren im Kindesalter verlassen habe, müsse in die heutige Charakteristik ihres Dialekts miteinbezogen werden. Mit Blick auf die kulturellen, bildungsfernen sowie altersbedingten Gegebenheiten werde aus den Protokollen zudem ersichtlich, dass sie trotz kurzem Erzählstil und Zurückhaltung in den Antworten durchaus individuelle Inhalte wiedergegeben habe. Das SEM setze bei seiner Beurteilung auf einen abstrakten Massstab, wie ihre Aussagen seiner Meinung nach hätten ausfallen müssen. Neben den bereits erstinstanzlich erwähnten fänden sich in den Aussageprotokollen weitere Indizien für einen echten Erlebnishintergrund, beispielsweise der Umstand, dass sie stets emotional, bedrückt, teilweise abwesend gewesen sei, an gewissen Stellen geweint und eine in sich gekehrte Körperhaltung eingenommen habe. Ihre Aussagen präsentierten sich konsistent, stimmig und im zeitlichen Rahmen eingebettet. Sie habe die 1000er-Note des Somalischen Schillings sowie den ortsnahen Markt richtig benennen können und mehrmals erwähnt, dass sie als Neugeborene noch mit der Nabelschnur gefunden worden sei. Aufgrund dieser Erkenntnisse müsse angenommen werden, dass sich ihre Vorbringen so zugetragen hätten und sie bis zum 13. Lebensjahr in Mogadischu als Findelkind sozialisiert worden sei. Sodann verweist die Beschwerdeführerin auf Art. 3 Abs. 2 AsylG, wonach den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen sei. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (u.a. Urteil E-4912/2017 vom 8. November 2017 und BVGE 2014/27 vom 6. August 2014) hätten Frauen, die intern vertrieben und/oder Opfer von sexueller Gewalt wurden, begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Insbesondere Minderheitenclans und alleinstehende Frauen und Kinder ohne Schutz eines erwachsenen männlichen Verwandten seien konkret gefährdet, erneut Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden. Ein staatlicher Schutz stehe den betroffenen Frauen in Somalia grundsätzlich nicht zur Verfügung. Die SFH, Human Rights Watch sowie verschiedene andere Organisationen, staatliche Behörden und Medien bestätigten in ihren Berichten die prekäre Situation, Diskriminierung und Stigmatisierung von Frauen, die Opfer von in Somalia verbreiteter sexueller Gewalt wurden. Vergewaltigungstäter blieben trotz entsprechendem Straftatbestand meist straflos und es gebe in Somalia keine Gesetze, die häusliche Gewalt, Vergewaltigung innerhalb der Ehe und sexuelle Belästigung verbieten. Als minderjähriges, familienloses Opfer sexueller Gewalt ohne Wissen um die Zugehörigkeit zu einem Clan und ohne Schutz eines erwachsenen männlichen Verwandten erfülle sie die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling und zur Asylgewährung. Betreffend den Vollzug der Wegweisung sei dem Grundsatz des Kindeswohls (Art. 3 KRK) besondere Beachtung zu schenken. Dabei müssten alle an die Persönlichkeit des Kindes geknüpften Elemente wie Alter, Reife, Grad der Abhängigkeit, Art der Beziehungen zu den Betreuungspersonen, Ressourcen dieser Personen, Schulbildung beziehungsweise vorberufliche Ausbildung, Grad der Integration im Verhältnis zur Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie Chancen und Risiken einer Reintegration im Heimat- oder Herkunftsland berücksichtigt werden; dies vor dem Hintergrund der sozialen und wirtschaftlichen Realität in diesem Land. Gemäss Rechtsprechung (EMARK 2006/13) sei die Situation der minderjährigen Person dabei realistisch einzuschätzen, wobei nicht nur festzustellen sei, ob im jeweiligen Land Eltern oder andere Angehörige leben, beziehungsweise ob Drittpersonen oder geeignete Einrichtungen zur Beherbergung und Betreuung vorhanden seien, sondern es sei abzuklären, ob die Person effektiv in ihr familiäres Umfeld zurückplatziert beziehungsweise - wenn dies nicht möglich oder mit dem Kindeswohl unvereinbar ist - anderswo konkret untergebracht und betreut werden könne. Das SEM habe sich nicht an diese Verpflichtungen bei der Wegweisung von UMA gehalten, indem es sowohl die Aussagen zu ihrer persönlichen und familiären Situation als auch ihre Herkunft als nicht glaubhaft erachte, ihr eine Mitwirkungspflichtverletzung vorwerfe und auf Unmöglichkeit einer sinnvollen Prüfung des Wegweisungsvollzugs schliesse. Das Kindeswohl klammere es dabei gänzlich aus. Dennoch prüfe es die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Somalia, namentlich in den nördlichen Teil Somalias und erkenne diesen als zumutbar, ohne zu untersuchen, ob sie einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden könne, die den Kindesschutz gewährleistet (unter Hinweis auf BVGE 2015/30 E. 7.3). Eine Wegweisung nach Somalia sei aufgrund der aus aktuellen Länderberichten hervorgehenden aktuellen politischen und wirtschaftlichen Situation generell für alle Personen unzumutbar. Aufgrund ihrer Minderjährigkeit und ihrer Eigenschaft als Vergewaltigungsopfer liege zudem eine doppelt gelagerte Gefährdungssituation vor. Der Wegweisungsvollzug müsse daher unter dem Aspekt des Kindeswohls sowie der frauenspezifischen Vorbringen geprüft werden, sollte nicht bereits ohne solche Nachforschungen auf Unzumutbarkeit geschlossen werden können. Andernfalls wäre das Verfahren zur erneuten Sachverhaltsermittlung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin beschwerdeergänzend einen Austrittsbericht einer psychiatrischen Klinik vom 15. Oktober 2020 (betr. [...] Hospitalisation im Oktober 2020 aufgrund schwerer [...] und [...]), einen kinder- und jugendpsychiatrischen Bericht derselben psychiatrischen Klinik vom 18. Dezember 2020 (betr. [...], Belastungen durch Erinnerungen an vergangene Erlebnisse und Erfahrungen, Symptome einer F._______ und zwischenzeitliche [...]) sowie einen sozialpädagogischen Bericht der Bezugsperson im Asylzentrum vom (...) Dezember 2021. 4.4 In seiner Vernehmlassung nimmt das SEM zunächst Bezug auf den eingereichten ärztlichen Bericht vom 15. Oktober 2020 und hält fest, dass aufgrund der im erstinstanzlichen Verfahren als unglaubhaft erkannten Herkunft der Beschwerdeführerin die Prüfung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in Bezug auf ihre gesundheitlichen Beschwerden verunmöglicht werde. Eine bestehende Suizidalität verstosse gemäss Praxis nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreife, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern. Allfälligen suizidalen Tendenzen könne im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen (z.B. Begleitung durch medizinisches Fachpersonal) Rechnung getragen werden. Da die Beschwerdeführerin sich in der Schweiz in ärztlicher Behandlung befinde, könne einer allfällig erneut auftretenden akuten Suizidalität medikamentös und therapeutisch entgegengewirkt werden (unter Hinweis auf das Urteil des BVGer vom 23. Februar 2018 D-5796/2017 E. 7.2.2). Hinsichtlich des (...)verdachts empfehle sich die Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts beim Bundesverwaltungsgericht. Dem Einwand, dass nach psychologischen Erkenntnissen und aufgrund der Aussagepsychologie von Jugendlichen die Aussagen der Beschwerdeführerin durch die neuen Arztberichte in einem anderen Licht erschienen. sei entgegenzuhalten, dass das persönliche Profil sowie die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben berücksichtigt worden seien. Die auf Beschwerdeebene eingereichten neuen Unterlagen vermöchten seine Unglaubhaftigkeitseinschätzung und die erkannte Herkunftstäuschung nicht umzustossen. Die Beschwerdeschrift enthalte auch keine anderweitigen neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des in der Verfügung Erwogenen bewirken könnten. 4.5 Replikweise kritisiert die Beschwerdeführerin die aus ihrer Sicht unsorgfältigen und in keiner Weise Kindeswohl freundlichen Ausführungen gemäss der Vernehmlassung. Diese liessen einen Bezug zu entwicklungspsychologischen Erkenntnissen und die Berücksichtigung des in Art. 3 KRK verankerten Kindeswohls vermissen. Darin wie auch bereits im Asylentscheid nehme es zu allen Inhalten Stellung, die gegen die Beschwerdeführerin sprächen, ohne eine Glaubhaftigkeitsprüfung mit dem geforderten herabgesetzten Beweismassstab (unter Berücksichtigung ihrer Minderjährigkeit, Herkunft, Erlebnisse und psychischen Belastung) vorzunehmen. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche zunächst - trotz anfänglicher unbegründeter Zweifel des SEM und dadurch ausgelöster unnötiger Zufügung gesundheitsschädigender Röntgenstrahlungen - die nachweisliche Plausibilität ihres angegebenen Alters und mithin ihrer Minderjährigkeit. Weiter seien Konsistenz und Art ihrer Antworten stets dieselben und indivergent geblieben, was auf einen zurückhaltenden Kommunikationsstil hindeute und den Vorwurf undetaillierter und undifferenzierter Angaben zu ihrem Leben und zur Stieffamilie relativiere. Ihre Aussagen müssten vielmehr vor ihrem persönlichen Hintergrund und ihrer psychologischen Verfassung betrachtet werden. Sie habe ihr Leben und ihre Asylgründe unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten widerspruchsfrei, emotional und ehrlich geschildert. In welcher Form das SEM ihr persönliches Profil und ihre gesundheitliche Verfassung bei der Glaubhaftigkeitsprüfung behauptungsgemäss berücksichtigt habe, gehe weder aus der Vernehmlassung noch aus dem Asylentscheid hervor. Der aus den Berichten ersichtliche Umstand, dass sie auch nach vielen therapeutischen Sitzungen Mühe habe, ihre Erlebnisse der Psychologin mitzuteilen, sei vom SEM genauso wenig beachtet worden wie die Tatsache, dass es ihr schwerfalle, ein Vertrauen aufzubauen. Emotionale Ausbrüche und ihre innere Barriere würden vielmehr gegen sie verwendet, beispielsweise mit dem - angesichts der vorliegenden psychologischen Fachberichte erschütternden - Argument, sie hätte das Lingua-Gespräch aus Frustration beendet, da sie die Antworten nicht hätte liefern können. Emotionale Faktoren könnten die Aussagen vom Minderjährigen praxisgemäss aber durchaus beeinflussen, beispielsweise ein von Angst getriebenes Verändern oder Verschweigen von Fakten oder ein Verdrängen von traumatisierend wirkenden Ereignissen und Erinnerungen; gleichsam sei der Zeitablauf zwischen den Ereignissen und dem Anhörungszeitpunkt zu berücksichtigen (unter Hinweise auf BVGE 2014/30 E. 2.3.4 und das BVGer-Urteil E-4050/2014 vom 21. Dezember 2015 E. 5.5). Als minderjähriger Person dürfe ihr zudem nicht die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht entgegengehalten werden, wenn sie sich nicht hinreichend kompetent auszudrücken vermöge (unter Hinweis auf das BVGer-Urteil E-5528/2013 vom 23. Januar 2015 E. 11.1). Auch die Tatsache, dass die Fragen im Lingua-Gespräch sich nicht von denen für Erwachsene unterschieden hätten, sei unberücksichtigt geblieben. Sie habe bloss 13 Jahre in ihrer Heimat gelebt und habe daher die Preise für bestimmte Alltags- und Haushaltsartikel nicht wissen können. Die in der linguistischen Analyse gewonnene Erkenntnis, dass sie fliessend Somalisch spreche, dies ihre Muttersprache sei und es im Dialekt auch dem entspreche, was im Heimatdistrikt der Beschwerdeführerin gesprochen werde, bleibe seitens des SEM ebenfalls gänzlich unberücksichtigt und werde stattdessen dahingehend zu ihren Lasten ausgelegt, als dies noch kein Beweis für ihre Herkunft aus Mogadischu, sondern lediglich ein Hinweis auf ihre Sozialisierung in einem Milieu darstelle, wo dieser Dialekt gesprochen werde. Eine solche Einseitigkeit und Unausgewogenheit sei gerade bei minderjährigen und mithin besonders schutzbedürftigen Asylsuchenden unangebracht. Selbst bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht müsste das SEM Abklärungen bezüglich des Vorhandenseins eines sozialen Netzes tätigen, solange die Minderjährigkeit nicht bestritten sei (unter Hinweis auf das BVGer-Urteil E-1279/2014 vom 7. September 2015, E. 5.3.2). Betreffend die Suizidalität in Verbindung mit einem Wegweisungsvollzug sei schliesslich auf das Urteil E-6277/2020 vom 12. Januar 2020 hinzuweisen, wonach das Kindeswohl und namentlich die psychische und physische Gesundheit nicht unberücksichtigt belassen werden dürfe. 4.6 Beschwerdeergänzend macht die Beschwerdeführerin nebst ihrer Kritik an der langen und dem Kindeswohl zuwiderlaufenden Verfahrensdauer insbesondere auf ihren weiterhin labilen und durch einen (...) Eingriff Anfang 2021 zusätzlich belasteten psychischen Gesundheitszustand und auf ihre allgemein schwierige Gefühlslage aufmerksam. Dem beiliegenden kinder- und jugendpsychiatrischen Abschlussbericht vom 13. April 2021 gingen eine (...) sowie der Verdacht auf eine F._______ hervor, verbunden mit (...)- und (...)störungen, (...) Episoden (mit Notfalleinweisung im [...] 2021) und körperlichen Beschwerden, wobei die Ursachen in Misshandlungen in der Heimat und während der Flucht sowie in der Ungewissheit über den Ausgang des Asylverfahrens und in Zukunftsängsten zu vermuten seien. Es sei eine langandauernde Psychotherapie in einem stabilen Umfeld notwendig. Sie habe weiterhin Mühe, über ihre Erlebnisse in der Vergangenheit zu sprechen und diese würden aufgrund einer zu befürchtenden Retraumatisierung therapeutisch nicht angesprochen, weshalb die Therapie temporär habe abgebrochen werden müssen, bis eine Verbesserung ihrer Lebenssituation eintrete. Die psychologischen Erkenntnisse seien zwingend betreffend ihr Aussageverhalten als Minderjährige im Asylverfahren und insbesondere im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Es sei nach dem Gesagten nachvollziehbar, dass sie auch im erstinstanzlichen Verfahren Schwierigkeiten gehabt habe, sich entsprechend den Erwartungen der Vorinstanz auszudrücken. Zudem sei unter den gegebenen Umständen ein Wegweisungsvollzug jedenfalls als unzulässig und unzumutbar einzustufen. 5. 5.1 5.1.1 Das SEM ist nach korrekter und vollständiger Sachverhaltsabklärung und -feststellung mit überaus einlässlicher, weitgehend überzeugender und zureichend auf die Akten abgestützter Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls bestehe. Diese Erwägungen und im Besonderen auch jene betreffend die Unglaubhaftigkeit der angeblichen Hauptsozialisation in Mogadischu, der Benachteiligungen durch Nachbarsfrauen, Schüler oder Lehrer sowie der konkreten Umstände der geltend gemachten Vergewaltigung und der versuchten Anzeigeerstattung sind nicht zu beanstanden. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Inhalte der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II) und die Vernehmlassung sowie die zusammenfassenden Wiedergaben oben (E. 4.2 [1. Abschnitt]) und E. 4.4) verwiesen werden, soweit nicht nachfolgend noch punktuelle Relativierungen zu erörtern sind. 5.1.2 Die Beschwerde, die Replik und die verschiedenen Ergänzungseigaben der Beschwerdeführerin öffnen betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl keine gegenüber diesen Erkenntnissen grundlegend andere Betrachtungsweise: Durchaus beachtenswert ist der Hinweis auf die bei Minderjährigen praxisgemäss herabgesetzten Anforderungen an die Mitwirkungspflicht und ebenso an das Glaubhaftmachen. Dass das SEM diesen Aspekten im Rahmen der Würdigung der behaupteten Verfolgungslage keine Beachtung geschenkt und bei den Befragungen und beim Lingua-Telefongespräch weder der altersgemässen persönlichen Entwicklung noch der psychischen und emotionalen Belastung der Beschwerdeführerin Rechnung getragen habe, kann in der geltend gemachten Form aufgrund der Akten nicht gestützt werden. Immerhin wäre es der Ausgewogenheit der Beurteilung dienlicher gewesen, wenn das SEM das mehrjährige Zurückliegen (bis maximal zum 13. Lebensjahr) der behauptungsgemässen Verfolgungsereignisse im Zeitpunkt der Befragungen und Anhörungen ebenfalls in den Entscheid hätte einfliessen lassen (vgl. dazu BVGE 2014/30 E. 2.3.4 sowie das Urteil des BVGer E-4260/2022 E. 5.2.4). Am gewonnenen Ergebnis unglaubhafter Asyl- und Herkunftsvorbringen ändert dies jedoch vorliegend nichts. Der Vorwurf, das SEM sei seiner Pflicht zur medizinischen Sachverhaltsabklärung nicht nachgekommen und habe diese rechtswidrig an die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre Rechtsvertretung abgeschoben, ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Beschwerdeführerin im gesamten bisherigen Asylverfahren wenig Bereitschaft zeigte, an ihrer psychiatrischen Behandlung ernsthaft mitzuwirken und über ursächliche Ereignisse zu sprechen. Dies scheint sich auch in der Folge nicht verbessert zu haben. So geht beispielsweise aus dem mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Juli 2021 beigelegten Abschlussbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie G._______ vom 13. April 2021 hervor, dass sich die Beschwerdeführerin nicht an Termine hielt und mehrfach vereinbarten Sitzungen fernblieb. Anfang April 2021 wurde gemeinsam entschieden, die therapeutische Zusammenarbeit zu beenden. Die Beschwerdeführerin sei aktuell nicht bereit, in die Therapie zu kommen. Sie warte nun einfach auf den erneuten Asylentscheid. Dass die Beschwerdeführerin in den vorinstanzlichen Anhörungen neben häufig kurzen Antworten punktuell auch zur Angabe von Details fähig gewesen sei und zudem nicht über ihr Alter getäuscht habe, führt noch nicht zur Annahme der Glaubhaftigkeit der Herkunfts- und Verfolgungsvorbringen, sondern dies sind Teile ihrer Mitwirkungspflicht, die auch bei Minderjährigen erwartet und vorausgesetzt werden. Das SEM hat im Weiteren zutreffend und ausgewogen argumentiert, dass die Beschwerdeführerin den somalischen Dialekt des angegebenen Herkunftsdistrikts spreche, hingegen daraus noch kein automatischer Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit dieser Herkunftsbehauptung, sondern bloss - aber zureichend - auf die Sozialisierung in einem entsprechenden Dialektmilieu gezogen werden kann. Die von der Beschwerdeführerin gerügte Nichtberücksichtigung der Tatsache, dass sie Somalia Jahre zuvor im Kindesalter verlassen habe und dieser Umstand in die Charakteristik ihres Dialekts hätte einbezogen werden müssen, trifft nicht zu. In der angefochtenen Verfügung (dort E. II/1) wurden die angeblichen Auslandaufenthalte zwischen der Ausreise aus Somalia und der Einreise in die Schweiz - insbesondere Jemen und Libyen - in die Würdigung explizit einbezogen, ohne sich bereits klar auf einen ausserhalb Mogadischus liegenden Sozialisationsort (z.B. Nordsomalia oder Jemen) festzulegen. Der entscheidende, gegen eine Sozialisation in Mogadischu und mithin gegen die Wahrheitskonformität der angeblich dort erlebten Verfolgungsereignisse sprechende Faktor bildet die zulasten der Beschwerdeführerin ausfallende Würdigung der überaus mangelhaften und erst im Nachhinein aufgebesserten landeskundlich-kulturellen Kenntnisse betreffend diesen angeblichen Hauptsozialisationsort. Diese vom SEM umfassend vorgenommene Würdigung ist nicht zu beanstanden und die betreffende Gegenargumentation beschränkt sich auf die Nennung punktueller Indizien für einen dennoch denkbaren echten Erlebnishintergrund. Diese reichen zur Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit und mithin der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht aus. Mit der zu stützenden vorinstanzlichen Erkenntnis einer unglaubhaften Herkunft aus und Sozialisation in Mogadischu und der bereits daraus, aber auch aus anderen zutreffend erkannten Elementen sich ergebenden Unglaubhaftigkeit der (allesamt auf Mogadischu lokalisierten) Verfolgungsvorbringen verliert der Hinweis in der Beschwerde, wonach den frauenspezifischen Fluchtgründen und dem Kindeswohl (in den Befragungen und Anhörungen) praxiswidrig ungenügend Rechnung getragen worden sei, an Schlagkraft. Vielmehr ist aufgrund der gesamten Akten und Umstände davon auszugehen, dass die damals zwar unbestritten minderjährige Beschwerdeführerin weder ein Findelkind noch familienlos noch unwissend über ihre Clanzugehörigkeit noch Opfer der geltend gemachten sexuellen Gewalt ist beziehungsweise war. Daran ändert letztlich der Umstand nichts, dass sie im Verlaufe des Verfahrens auch emotionale und mentale Reaktionen gezeigt hat. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet alle angefertigten Befragungs- und Anhörungsprotokolle als für die gewonnene Erkenntnis (Unglaubhaftigkeit der Herkunfts- und Verfolgungsvorbringen) verwertbar. Dass aus diesen ein (laut Replik) zurückhaltender Kommunikationsstil der Beschwerdeführerin hervorgeht, ist nicht in Abrede zu stellen. Diese Feststellung dient indessen nicht der Relativierung des vorinstanzlichen Vorwurfs undetaillierter und undifferenzierter Angaben, sondern festigt jenen betreffend einer von der Beschwerdeführerin begangenen Mitwirkungsverletzung bezüglich Herkunft, Hauptsozialisationsort, Clanzugehörigkeit sowie familiären beziehungsweise verwandtschaftlichen Hintergrund. 5.1.3 Somit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaften Benachteiligungen erlebt oder objektiv begründeterweise zu befürchten hat. Die Feststellung der Unglaubhaftigkeit von Asylvorbringen führt zum rechtslogisch konsequenten Verzicht auf eine Prüfung deren Asylrelevanz nach Massgabe der gesetzes- und praxisgemässen Anforderungen von Art. 3 AsylG, zumal es nunmehr an einem unter diese Bestimmung subsumierbaren und einer Würdigung der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit zugänglichen Sachverhalt fehlt. In Stützung der vorinstanzlichen Erkenntnisse besteht kein Anspruch der Beschwerde-führerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. 5.3 5.3.1 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auch hierzu auf die zu bestätigenden, umfassenden und praxisgestützten Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (vgl. oben E. 4.2 [2. Abschnitt]) und E. 4.4) verwiesen werden. 5.3.2 Die Beschwerde öffnet auch diesbezüglich keinen neuen Blickwinkel: Angesichts der zu bestätigenden vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach aufgrund der Mitwirkungsverletzung und Täuschungsabsicht der Beschwerdeführerin die Untersuchungs- und die Prüfungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges beschränkt seien, ist praxisgemäss von der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit) und insbesondere vom Nichtbestehen einer existenziellen Notlage - zumindest in Nordsomalia, wo im Gegensatz zu anderen Landesteilen nach konstanter Praxis keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht - auszugehen; es besteht daher keine Notwendigkeit zur Vornahme weiterer Abklärungen. Zudem ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im Alter von 16 Jahren nur noch am Rande in einer entscheidenden Phase der Persönlichkeitsprägung befunden hat. Mit besonderem Bezug auf die KRK, das dort in Art. 3 verbriefte Kindeswohl und die damit verbundene Beurteilung der Zumutbarkeitsfrage ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin inzwischen volljährig geworden ist und sich daher nicht mehr auf diese Konvention oder auf die minderjährigenspezifische Praxis (vgl. dazu BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.) berufen kann. Insbesondere kann im heutigen Zeitpunkt auch auf die nach Art. 69 Abs. 4 AIG geforderte Sicherstellung verzichtet werden, dass eine unbegleitete minderjährige Person im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl. dazu BVGE 2015/30 E. 7.3 m.w.H.). Es erübrigt sich daher, eine allfällige entsprechende Missachtung dieser Praxis durch das SEM zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (vgl. Beschwerde Ziff. B/II/6) zu erörtern. An den gewonnenen Erkenntnissen ändert der Umstand nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht die gesetzliche Vorgabe einer prioritären Behandlung von Verfahren von unbegleiteten Minderjährigen (vgl. Art. 17 Abs. 2bis AsylG) vorliegend bedauerlicherweise nicht einhalten konnte, die Beschwerdeführerin dadurch zwischenzeitlich ihre Volljährigkeit erreicht hat und sie mithin erst dadurch ihre gesetzes- und praxisgemäss privilegierte Stellung als UMA bei der Beurteilung der Frage des Wegweisungsvollzuges verloren hat. Als Folge ihrer Mitwirkungspflichtverletzung und Täuschungsabsicht muss die Beschwerdeführerin praxisgemäss die daraus fliessenden negativen Konsequenzen tragen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-5796/2019 vom 19. Mai 2021, E. 8.13; E-2085/2019 vom 25. November 2020 E. 8.2; D-5001/2019 vom 31. Dezember 2020, E. 8.3; D-4408/2020,10. November 2020, E. 8.4; E-4028/2020 vom 25. August 2020, E. 8.2), insbesondere dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der Heimat betreffend ihre (behauptungsgemässen und teilweise aktenkundig ausgewiesenen) psychischen und physischen Anliegen durch die Asylbehörden nicht vertiefter abgeklärt und auf ihre Bedeutsamkeit für die Beurteilung der Zumutbarkeitsfrage näher gewürdigt werden können. In diesem Zusammenhang geht jedoch aktuell aus dem an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2023 erhellend hervor, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ohne weiteres in der Lage war, sich bereits «bestmöglichst» zu integrieren, die hiesige Sprache «gut» zu erlernen und sie aktuell sogar aktive Erfahrungen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt in Form eines Schnupperpraktikums als Fachangestellte in einem (...) sammelt. Weiter geht aus dem Schreiben hervor, dass sich die Beschwerdeführerin darüber hinaus anscheinend auch befähigt fühlen würde, in naher Zukunft gar eine Lehrstelle anzutreten. Die Beschwerdeführerin ist somit in der Lage, sich in einem neuen Umfeld zu integrieren, ist willens, aktiv einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist bereit (Sprach-)Kompetenzen zu erlernen und Verantwortung zu tragen, wie auch - im Lichte der Tätigkeit in einem (...) - sich gar um die Pflege und Bedürfnisse Dritter zu kümmern. Auch vor diesem Hintergrund ist die obgenannte Schlussfolgerung sicherlich nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die zu bestätigende Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG) ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es der nach wie vor mitwirkungsverpflichteten Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts der mit Instruktionsverfügung vom 2. Juli 2020 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 7.2 Mit besagter Instruktionsverfügung wurde die vormalige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2022 wurde sie von ihrem Mandat entbunden und gleichzeitig wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als neue amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Beide erfüllten ihre Mandate für die Caritas Schweiz. In den Erwägungen der Zwischenverfügung vom 15. März 2022 hielt der Instruktionsrichter fest, dass - vorbehältlich einer umgehenden anderslautenden Erklärung - davon auszugehen sei, die vormalige Rechtsvertreterin übertrage ihren Anspruch auf amtliches Honorar an die Caritas Schweiz. Eine entsprechende anderslautende Erklärung ist nicht eingegangen. Die neu eingesetzte Rechtsvertreterin ist einzig mit einer Verfahrensstandsanfrage in Erscheinung getreten, weshalb es sich rechtfertigt, das gesamte Honorar der Caritas Schweiz auszurichten und eine allfällige interne Aufteilung dieser Trägerschaft zu überlassen. Von den insgesamt zwölf Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren sind deren fünf (Eingänge zwischen 3. Februar 2021 und 26. Januar 2022) mit der Angabe des Zeitaufwandes versehen, wobei das Total von 6.25 Stunden leicht überhöht erscheint. Die weiteren Aufwendungen (inkl. jene für die Abfassung der Beschwerde vom 24. Juni 2020) lassen sich zuverlässig abschätzen. Der Caritas Schweiz ist in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) und unter Anwendung des Stundenansatzes von Fr. 150.- (vgl. Zwischenverfügung vom 2. Juli 2020 S. 3) ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 3'000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) für die notwendigen Aufwendungen ihrer beiden im vorliegenden Beschwerdeverfahren amtlich beigeordneten Mitarbeiterinnen auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der Caritas Schweiz wird für die Aufwendungen ihrer beiden im vorliegenden Beschwerdeverfahren amtlich beigeordneten Mitarbeiterinnen ein Honorar von insgesamt Fr. 3'000.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand: