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E-4260/2022

E-4260/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-02 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 23. Mai 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich ein Asylgesuch. Am 30. Mai 2022 mandatierte er die ihm im BAZ zugewiesene, rubrizierte Rechtsvertretung zur Vertretung im Asylverfahren. Am 16. Juni 2022 erfolgte seine Erstbefragung (EB). Ge- mäss einem vom SEM in Auftrag gegebenen und am 29. Juni 2022 vom Rechtsmedizinischen Institut des (…) B._______ erstellten Altersgutachten könne die Altersangabe des Beschwerdeführers zutreffen. Gemäss einer vom SEM eingeholten Auskunft der (…) Dublin-Behörden vom 4. Juli 2022 reiste der Beschwerdeführer am 15. Mai 2022 in N._______ ein und stellte gleichentags unter Angabe seines Alters von (…) Jahren ein Asylgesuch, wobei das Verfahren infolge dessen Untertauchens um den 22. Mai 2022 ohne inhaltliche Entscheidung eingestellt worden sei. Am 15. August 2022 wurde der Beschwerdeführer im BAZ zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich der EB und der Anhörung machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Paschtune und habe stets im Dorf C._______ (Distrikt D._______, Provinz Nangarhar) gelebt, wo er während gut drei Jahren – aber weitgehend erfolglos – die Schule besucht habe; er könne praktisch nicht lesen, schreiben und rechnen. Er habe dann der Familie auf den Feldern geholfen. Sein Vater habe in E._______ als hochrangiger Be- amter der (…) gearbeitet. Aufgrund dieser Tätigkeit sei die Familie etwa zwei Jahre vor der Machtübernahme durch die Taliban von diesen bedroht worden und sein Bruder F._______ sei seither verschollen. Auch er sei von teilweise vermummten Taliban belästigt worden, welche ihn insbesondere zweimal zu entführen versucht hätten; er habe sich durch rechtzeitiges Wegrennen aber knapp retten können. Die Familie habe drei Drohschrei- ben von den Taliban erhalten. Zudem hätten die Taliban das Haus mit ei- nem roten Kreuz markiert und eine Bombe beim Haus detonieren lassen, welche die Haustüre und eine Wand zerstört habe. Vier oder fünf Tage nach ihrer Machtübernahme seien mehrere bewaffnete Taliban zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seinen Vater mehrmals geschlagen so- wie Unterlagen und drei Schusswaffen von diesem sichergestellt. Sein Bru- der G._______ habe dies auf Video aufgezeichnet, was die Taliban erzürnt und die Abnahme beziehungsweise Zerstörung ihrer Handys zur Folge ge- habt habe. Daraufhin hätten die Taliban ihn, den Vater und den Bruder G._______ in Handschellen zunächst zur Distriktbehörde und dann nach H._______ zur nationalen Sicherheit und schliesslich am Folgetag in ein

E-4260/2022 Seite 3 Gefängnis gebracht. Er und G._______ seien dort vor den Augen ihres Va- ters viel und heftig geschlagen worden. Er selber habe Verletzungen am (…) und am (…) erlitten und zeitweise sein Bewusstsein verloren, während sein Bruder am (…) verletzt worden sei, was ihre temporäre dreitägige Ein- weisung ins Spital zur Folge gehabt habe, ohne dass sie dort aber richtig behandelt worden wären. Dann seien sie ins Gefängnis zurückgeführt wor- den, wo sie ihren Vater aber nicht mehr vorgefunden hätten. Nach einigen Tagen seien sie freigelassen worden, da die vom Onkel eingeschalteten Dorfältesten für sie gebürgt hätten. Eine gute Woche später seien die Tali- ban – offenbar nach einer Falschdenunziation betreffend die Aufnahme weiterer rufschädigender Videos – erneut gekommen und hätten den am (…) verletzten G._______ mitgenommen, während er selber zu diesem Zeitpunkt auf der Hochzeit eines Freundes gewesen sei; die Taliban hätten aber nach ihm gefragt. Nach Absprache zwischen seiner Mutter und sei- nem Onkel habe er Afghanistan kurz darauf aus Furcht vor weiteren Be- helligungen durch die Taliban und nach organisatorischer Vorbereitung durch seinen Onkel verlassen. Über I._______, die J._______, K._______, L._______, M._______ und N._______ sei er am 23. Mai 2022 in die Schweiz gelangt. Seine Brüder F._______ und G._______ sowie sein Va- ter seien weiterhin verschollen. Daneben machte der Beschwerdeführer auf die allgemein schwierige Situation in Afghanistan aufmerksam; dort gebe es weder Arbeit noch Bildung. Schliesslich äusserte der Beschwer- deführer seine Sorge um die nun ohne männliche Betreuung im Dorf zu- rückgebliebene Mutter und seine (…) Schwestern. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Tazkara und seine Iden- titätskarte je im Original, Kopien der Tazkaras seiner Familienangehörigen, drei (via seinen Onkel erhältlich gemachte) Drohschreiben der Taliban, ein Schreiben an die Dorfältesten (mitsamt deren Bestätigungsvermerk) sowie Kopien von Ausbildungsdiplomen seines Vaters zu den Akten. B. Am 22. August 2022 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer den Entwurf des Asylentscheids. Das Dispositiv des Entwurfs ist mit jenem der angefochtenen Verfügung (s. nachfolgend Bst. C) identisch. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers ging am 23. August 2022 beim SEM ein. Darin kritisiert er hauptsächlich die abschlägige Glaubhaftigkeits- prüfung im Entscheidentwurf.

E-4260/2022 Seite 4 C. Mit Verfügung vom 24. August 2022 – eröffnet am selben Tag – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1), lehnte dessen Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2) und ord- nete seine Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositiv Ziff. 3). Hingegen verzichtete es infolge Unzumutbarkeit auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan und gewährte dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme. Zudem verfügte es die Kantonszuweisung. Im Sachverhaltsteil der Verfügung wies das SEM ferner darauf hin, dass die lange Verfahrensdauer der Situation im Zusammenhang mit der Ukrai- nekrise und nicht der Komplexität des Dossiers geschuldet sei, weshalb von einer Zuweisung ins erweiterte Verfahren abzusehen sei. D. Mit Eingabe vom 23. September 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin be- antragt er die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung dieses Pro- zessgegenstands sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Oktober 2022 hiess die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter gleichzeitigem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Mit derselben Instruktionsverfügung wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert sieben Arbeitstagen ab Erhalt dieser Verfügung eingeladen. F. Mit fristwahrend eingegangener Vernehmlassung vom 2. November 2022 beantragt das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. G. Mit ebenfalls fristwahrend eingegangener Replik vom 11. November 2022 hält der Beschwerdeführer seinerseits an den gestellten Rechtsbegehren fest.

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Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 3.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei- sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Anforderungen an das Glaubhaft- machen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden vertieft darge- legt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). Gemäss dieser ständigen Praxis sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, konkret, präzis, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er- scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin- gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige Tatsa- chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Inte- resse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaft- machung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig über- zeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel be- seitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.

E. 3.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 AsylG).

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E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbrin- gen grösstenteils als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaft- machung eines asylbegründenden Sachverhalts und übrigenteils jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Trotz mehrfacher Gelegenheit und Aufforderung zur detaillierten und aus- führlichen Schilderung der Belästigungen, Bedrohungen und weiteren Ver- folgungshandlungen der Taliban gegen ihn und seine Familie seien die An- gaben abgesehen von wenigen Details insgesamt vage, unsubstanziiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Beispielsweise sei er gemäss Aussage in der EB nach zwei oder drei Tagen von den Taliban wieder frei- gelassen worden, wogegen er in der Anhörung von «drei Tagen, genauer gesagt drei Nächten und vier Tagen» gesprochen habe. Eine Erklärung hierzu habe er nicht geben können, sondern er habe bloss die in der EB gemachte Aussage bestritten, dies obwohl er die Richtigkeit des EB-Proto- kolls nach erfolgter Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Da es sich um einen wesentlichen Aspekt seiner Vorbringen handle, wären von ihm diesbezüglich einheitlichere Angaben zu erwarten gewe- sen. Die Angaben zu seiner Mitnahme seien des Weiteren wenig substan- ziiert; den Schilderungen fehle es an subjektiven Eindrücken und konkre- ten Details und Episoden. Über die Anzahl der nach Hause gekommenen Taliban habe er sodann keine Auskunft geben können. Weiter habe er zu- nächst erwähnt, er und sein Bruder hätten Videos aufgenommen und Ihre Handys seien ihnen abgenommen und zerstört worden, wogegen er an- dernorts erklärt habe, nur sein Bruder habe ein Video aufgenommen und er wisse nur von einem Video. Ferner habe er keine Angaben dazu machen können, wie viel Zeit vergangen sei, nachdem die Taliban eine Bombe an Ihrem Haus angebracht hätten und bis er von diesen mitgenommen wor- den sei. Seine Angaben würden somit nicht eine Qualität erreichen, die darauf schliessen liesse, dass er das Gesagte auf eigene Erlebnisse ab- stütze. Vielmehr wären differenziertere, substanziiertere und einheitlichere Angaben zu erwarten gewesen. Sodann habe er die in der Anhörung er- wähnten vielen Schläge der Taliban nach seiner Mitnahme, die Überfüh- rung ins Krankenhaus und seine Rückführung ins Gefängnis am dritten Tag in der EB genau so wenig erwähnt wie seinen Bewusstseinsverlust und die Ausrenkung seines (…). Seine diesbezügliche Erklärung, er sei in der EB zur Kürze angehalten worden, sei angesichts der Bedeutung dieser Ereig- nisse nicht nachvollziehbar. Das gelte auch für die angeblichen Belästigun- gen und zweimaligen Entführungsversuche durch die Taliban vor deren Machtübernahme. Die von ihm abgegebene Erklärung, wonach ihm hierzu

E-4260/2022 Seite 8 keine Fragen gestellt worden seien, verfange nicht, zumal er in der EB die ausdrückliche Frage nach weiteren, gegen eine allfällige Rückkehr in seine Heimat sprechenden Gründen verneint habe. Die betreffenden Vorbringen gälten daher als nachgeschoben. Seine Angaben zu Geschehnissen im Zeitraum von der Rückkehr aus dem Krankenhaus bis zu seiner Freilas- sung und zur Freilassung selber seien zudem vage ausgefallen. Vage, un- substanziiert und unstimmig seien ebenso die Angaben zur Tätigkeit des Vaters geblieben, insbesondere betreffend dessen Dienststelle und dessen Rang. Aufgrund der zentralen Bedeutung, die der Tätigkeit seines Vaters bezüglich seiner Verfolgungsvorbringen zukomme, wären von ihm differen- ziertere und substanziiertere Angaben zu erwarten gewesen. Ausserdem sei seine Angabe, die Familie habe nach der Machtübernahme durch die Taliban nochmals Identitätsdokumente beantragt, nur schwer mit der von ihm geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban vereinbar, zumal hierzu eine Kontaktnahme mit den neuen Machthabern und mithin den Ver- folgern erforderlich gewesen wäre. Bezüglich der eingereichten Beweismit- tel sei festzuhalten, dass diese mehrheitlich in Kopie vorlägen und sich die Authentizität dieser Dokumente folglich nicht überprüfen lasse. Die Ausbil- dungsdiplome des Vaters belegten sodann bestenfalls dessen Tätigkeit für die ehemaligen Behörden. Sämtliche vorgelegten Dokumente seien zudem nicht fälschungssicher und einfach käuflich erwerbbar, wodurch sie nur be- schränkten Beweiswert hätten. Sie seien daher nicht geeignet, der erkann- ten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen etwas Substanzielles entgegenzuhal- ten. Im Übrigen sei festzuhalten, dass er die Qualität seiner Aussagen auch ohne Erlebnishintergrund hätte realisieren können. Unter Berücksichtigung seiner persönlichen Voraussetzungen wären aber differenziertere und sub- stanziiertere Angaben zu erwarten gewesen; diese erschienen demzufolge als zu wenig begründet. Eine Gesamtwürdigung ergebe, dass die Vorbrin- gen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsyIG nicht erfüllten. Die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf diesbezüg- lich deponierte Gegenargumentation insbesondere mit dem Hinweis auf sein jugendliches Alter führe nicht zu einer anderen Einschätzung. Er be- finde sich durchaus in einem Alter, in dem eine gewisse Substanz der An- gaben erwartet werden könne. Des Weiteren habe er zwar die Suggestiv- frage seiner Rechtsvertretung, ob es ihm schwerfalle, über seine Erleb- nisse zu sprechen, bejaht, gleichzeitig aber ausgeführt, dass er «es fast wie normal» ansehen würde. Der gestellte Antrag betreffend Zuweisung ins erweiterte Verfahren sei abzulehnen, zumal der Sachverhalt hinreichend erstellt sei. Die geltend gemachte allgemeine, von Gewalt beherrschte Lage in Afghanistan sowie das Fehlen von Arbeitsmöglichkeiten und Bil- dungsperspektiven seien dem SEM sodann bekannt. Diese seien jedoch

E-4260/2022 Seite 9 nicht im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant, zumal diese Umstände auf die allgemeine Situation dort zurückzuführen seien. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Weg- weisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei jedoch insbesondere aufgrund der prekären Sicherheitslage in Afghanistan unzu- mutbar, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.

E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe richtet sich der Beschwerdeführer haupt- sächlich gegen die (Un-) Glaubhaftigkeitserkenntnis des SEM und verweist hierzu vorab auf den praxisgemäss anzuwendenden reduzierten Beweis- massstab bei Minderjährigen. Er sei heute (…)-jährig und zum Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlungen erst (…) Jahre alt gewesen. Sodan räume das SEM zwar ein, dass er einige Details erwähnt habe, ohne diese aber in der Gesamtwürdigung genügend zu berücksichtigen. Trotz der be- achtlichen Dichte von Realkennzeichen in seinen Aussagen nenne es im ganzen Entscheid gerade mal zwei dieser detaillierten Aussagen, obwohl es davon und von weiteren Realkennzeichen eine Fülle gebe. Beispiels- weise habe er Angaben machen können zu Arbeitsrhythmus und Pendel- verhalten des Vaters sowie zu dessen Dienstgrad ([…]), Tätigkeit, Arbeits- ort und den Gründen für dessen Verbleib an der Arbeitsstelle trotz Bedro- hung durch die Taliban. Auch den Handlungsablauf seiner Entführung und Misshandlung durch die Taliban habe er detailliert und konsistent unter Nennung von Anzahl und Typen der Taliban-Fahrzeuge, Anzahl und Art der benutzten Waffen, ihrer Fesselung durch Handschellen sowie Zeitanga- ben, Routenverlauf, Zielort der Entführung und Aufenthaltsorten seiner An- gehörigen zu jenem Zeitpunkt geschildert. Weiter habe er die erlittenen Verletzungen von sich und seinem Bruder sowie deren Behandlung be- schrieben. Das Spital habe er benennen und ebenso alle fünf Dorfältesten aufzählen können, die für sie gebürgt hätten. Detaillierte und erlebnisba- sierte Beschriebe lägen auch betreffend die weiteren Entführungsversuche sowie die Umstände der Zustellung und des Erhalts der Drohbriefe vor. Gewisse Erinnerungslücken habe er offen eingestanden und zahlreiche Nebensächlichkeiten unaufgefordert erwähnt. Seine Geschichte beginne bereits drei Jahre vor seiner Flucht, als er gerade einmal (…) Jahre alt ge- wesen sei, und der Handlungsablauf weise aufgrund der Vielzahl an Ge- schehnissen über einen relativ langen Zeitraum eine hohe Komplexität auf. Trotz dieser Komplexität habe er es geschafft, einzelne Ereignisse und Ge- gebenheiten mit einer bemerkenswerten Genauigkeit zu schildern. In Er- gänzung zu diesen Ausführungen nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf die einzelnen vom SEM erkannten Unglaubhaftigkeitselemente: Betreffend

E-4260/2022 Seite 10 die Schilderung des Überfalls und Entführung durch die Taliban lasse sich die Anzahl der beteiligten Taliban anhand der Angabe, es seien vier (…)- Fahrzeuge vor dem Haus gestanden, einordnen. Der vorinstanzliche Ein- druck fehlender subjektiver Eindrücke gründe im Umstand, dass blumige Beschreibungen seiner Gefühlswelt nicht seinem Naturell entsprächen, was bei einem (…)-jährigen, allgemein sehr zurückhaltenden Jungen aus Afghanistan auch nicht erstaune. Er habe nach den Erlebnissen in der Hei- mat sowie auf seiner allein bewältigten Flucht gelernt sich stark zu geben. Zudem sei er mittlerweile der älteste männliche Familienangehörige, der nicht verstorben oder verschollen sei, und fühle sich daher für seine Familie nun verantwortlich. Dennoch enthielten seine Schilderungen durchaus subjektive Eindrücke, beispielsweise Angstreaktionen wie Schreien und Weglaufen. Betreffend die Videoaufnahmen habe er sich sodann klar da- hingehend geäussert, dass er neben seinem Bruder gestanden sei, als die- ser die Handlungen der Taliban in ihrem Haus gefilmt habe. Dass er dabei von «wir» gesprochen habe, sei folglich nachvollziehbar, zumal sie beide von den Taliban auch als Mittäter wahrgenommen und beide mitgenommen worden seien. Weiter liege kein Widerspruch in der Dauer der Festhaltung durch die Taliban vor, da er in der Anhörung erklärt habe, er sei drei Tage, genauer drei Nächte und vier Tage, in der Gewalt gewesen, was in etwa seiner Angabe in der Erstbefragung entspreche, wo er von einer Dauer von bis zu drei Tagen gesprochen habe. Es treffe ferner nicht zu, dass er keine Angaben zur Zeitdauer zwischen dem Sprengstoffangriff auf das Eltern- haus und der Entführung durch die Taliban habe machen können, da er in Frage 43 der Anhörung eine ungefähre zeitliche Einordnung vorgenommen und daneben Erinnerungslücken eingestanden habe. Der Vorwurf des Nachschiebens seiner Hospitalisierung nach den Misshandlungen durch die Taliban sowie der Misshandlungen an sich sei sodann unberechtigt, da er in der EB zur Kürze angehalten worden sei und sich entsprechend auf die geltend gemachte Entführung beschränkt habe. Im Rahmen einer sol- chermassen geforderten Zusammenfassung der Geschehnisse könnten auch nicht Angaben zu Ortswechseln im Rahmen der Festnahme oder zu erlittenen Verletzungen erwartet werden. Das Nichterwähnen des Entfüh- rungsversuchs der Taliban im Rahmen der EB gründe im Umstand, dass er die ihm gestellte Frage offenbar anders interpretiert habe als die Vor- instanz, was sich aus der Frage 146 ergebe. Zudem sei die Priorisierung der tatsächlichen Entführung im Vergleich zu den vorangegangenen Ent- führungsversuchen nachvollziehbar. Die Schilderungen der Entführungs- versuche selbst präsentierten sich detailreich und glaubhaft. Die Vor- instanz habe es in Missachtung ihrer Untersuchungspflicht unterlassen,

E-4260/2022 Seite 11 diese Aussagen überhaupt zu würdigen. Betreffend die Zeit nach der Rück- kehr aus dem Spital und der Freilassung erscheine es aufgrund der erlitte- nen Misshandlungen und nachfolgend unterbliebenen Behandlung im Spi- tal nachvollziehbar, dass seine Wahrnehmungen eingeschränkt gewesen seien. Die Schilderungen des Augenblicks, in dem er mit seinem Bruder von den Taliban zu seinem Onkel nach draussen gebracht worden sei, so- wie die Geschehnisse danach seien weiter entgegen der Vorinstanz und in Betrachtung der betreffenden Protokollpassagen nicht detailarm und ba- sierten im Übrigen nicht vollständig auf eigenen Wahrnehmungen, sondern jenen des Onkels, die er bloss wiedergegeben habe. Auch die Angaben zur Tätigkeit seines Vaters präsentierten sich durchaus substanziiert und ge- nau und die diesbezüglichen Erwartungen des SEM seien zu hoch. Er sei ein Kind, habe noch keinen Militärdienst geleistet und habe somit genau so wenig wie die Befragerin und die Rechtsvertretung gewusst, was ein (…) sei. Der Vater sei zudem selten zu Hause gewesen. Das Wenige, was der Vater über seine Arbeit erzählt habe, habe er in der Anhörung wiedergeben. Zudem habe er Ausbildungszertifikate des Vaters als Beweismittel vorge- legt, die von der Vorinstanz aber ungeprüft geblieben seien. Auch habe es in der Anhörung insbesondere zum Arbeitsort des Vaters Missverständ- nisse gegeben, die er aber nach deren Erkennen umgehend ausgeräumt habe. Betreffend die Beweismittel sei festzuhalten, dass diese entgegen der Feststellung der Vorinstanz in der Mehrzahl im Original vorlägen (drei Drohbriefe, ein Schreiben der Dorfältesten, eigene Tazkara in Papier- und Kreditkartenformat). Weiter habe sich die Vorinstanz in Missachtung der Untersuchungspflicht in keiner Weise inhaltlich mit den Beweismitteln aus- einandergesetzt, zumal aus dem Aktenverzeichnis auch keine Übersetzun- gen ersichtlich seien. Auch gehe die Vorinstanz ohne weitere Abklärung oder Protokollgrundlage davon aus, die Familie habe sich für die Beantra- gung neuer Tazkaras offiziell an die Taliban gewendet. Vielmehr habe sein Onkel bei einem Distriktbüro nachgefragt, ob noch nicht ausgestellte Tazkaras in Zukunft weiterhin ausgestellt würden. Eine solche Nachfrage stehe nicht in Widerspruch zur Verfolgung seines Vaters, seiner älteren Brüder und seiner eigenen Person. Die Ableitung eines diesbezüglichen Widerspruchs sei daher nicht gerechtfertigt. Soweit das SEM ausführe, un- ter Berücksichtigung der persönlichen Voraussetzungen des Beschwerde- führers hätten differenziertere und substanziiertere Angaben erwartet wer- den müssen, unterlasse es die konkrete Nennung dieser persönlichen Vo- raussetzungen, wodurch es zusätzlich zur rechtsfehlerhaften Glaubhaftig- keitsprüfung die Begründungspflicht verletze. Es gelte festzuhalten, dass er aktuell (…) Jahre alt sei, die Schule nur bis zur dritten Klasse besucht habe und weder richtig rechnen noch lesen oder schreiben könne. Zum

E-4260/2022 Seite 12 Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlungen sei er gerade mal um die (…) Jahre alt gewesen, bei den letzten verfolgungsbedeutsamen Gescheh- nisse gut (…) Jahre alt. Welche persönlichen Voraussetzungen es ihm vor diesem Hintergrund hätten ermöglichen sollen, noch substanziiertere und differenziertere Aussagen zu tätigen, sei nicht ersichtlich. Im Ergebnis schenke die Vorinstanz trotz der aufgezeigten Dichte an Realkennzeichen keiner einzigen seiner Schilderungen Glauben, stelle völlig überzogene An- forderungen und beurteile darauf basierend seine gesamten Vorbringen als frei erfunden. Die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz sei somit rechts- fehlerhaft; seine Vorbringen seien durchaus substanziiert, konsistent und insgesamt glaubhaft. Ihm drohten in Afghanistan Verfolgung, Inhaftierung und mit Blick auf das bereits Erlebte unmenschliche Behandlung durch die Taliban. Grund dafür sei einerseits die Tatsache, dass er zusammen mit seinem Bruder den Überfall der Taliban auf das Haus seiner Familie und seinen Vater gefilmt habe. Zudem würden ihm die Taliban die Aufnahme weiterer rufschädigen- der Videos anlasten. Er werde daher von diesen als eine ihren Interessen entgegenhandelnde, regimekritische Person wahrgenommen und sei dafür bereits einmal in grausamer Weise bestraft worden. Wäre er nicht zufällig zum Zeitpunkt der Entführung des Bruders G._______ auswärts an einer Hochzeit gewesen und hätte er nicht sofort nach seiner Rückkehr die Flucht ergriffen, wäre es ihm gleich ergangen wie diesem Bruder. Zum an- dern sei er bereits zuvor wegen der beruflichen Tätigkeit seines Vaters für die frühere Regierung im Visier der Taliban und schon vor der Machtüber- nahme Opfer von Entführungsversuchen gewesen; sein Bruder F._______ sei aus denselben Gründen bereits vor einiger Zeit tatsächlich entführt wor- den. Im Weiteren seien er und sein Bruder G._______ im Gefängnis vor den Augen ihres Vaters körperlich misshandelt worden. Gesamthaft habe er glaubhaft eine Vorverfolgung durch die Taliban dartun können, die einer- seits in seiner eigenen Person und anderseits in einer Reflexverfolgung wegen der beruflichen Tätigkeit seines Vaters als früherer Staatsangestell- ter höheren Ranges gründe. Es liege demzufolge eine asylrelevante Ver- folgung gemäss Art. 3 AsylG vor, weshalb er Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und Gewährung des Asyls habe. Das Eventualbegehren betreffend Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zur Neubeurteilung begründet der Beschwerdeführer zum einen damit, dass die Vorinstanz die Asylrelevanz der Vorbringen in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes ungeprüft belassen habe, und zum andern mit dem Umstand, dass das SEM in der Verfügung unter Verletzung seiner

E-4260/2022 Seite 13 Begründungspflicht keine inhaltliche Auseinandersetzung mit seiner Stel- lungnahme vom 23. August 2022 zum Entscheidentwurf vorgenommen habe. Lediglich sein Hinweis auf sein jugendliches Alter werde vom SEM erwähnt, aber kurzerhand als für die Glaubhaftigkeitsprüfung unbeachtlich abgetan. Dies stelle eine Missachtung seines praxisgemässen Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs dar.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung erachtet das SEM den in der Beschwerde erhobenen Einwand einer ungenügenden beziehungsweise unterlassenen Berücksichtigung von seitens des Beschwerdeführers erwähnten Details als unzutreffend. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, die Vor- bringen des Beschwerdeführers würden eine Dichte an Realkennzeichen enthalten, könne es keine Folge leisten. Punktuell handle es sich besten- falls um sehr oberflächliche Beschreibungen. Das Eingestehen von Erin- nerungslücken als behauptungsgemässes Indiz für das Vorhandensein von Realkennzeichen könne schon deshalb nicht nachvollzogen werden, weil an keiner der zitierten Protokollstellen solche Erinnerungslücken tat- sächlich eingestanden würden. Vielmehr handle es sich um Wissenslü- cken. Betreffend das Ausbildungszertifikat des Vaters sei anzumerken, dass das Dokument nur in Kopie vorliege und es sich folglich nicht auf seine Authentizität hin prüfen lasse. Mit den eingereichten Dokumenten habe es sich in der angefochtenen Verfügung im Übrigen ausreichend aus- einandergesetzt und der Vorwurf, diese seien unübersetzt geblieben, er- weise sich als aktenwidrig und mithin haltlos, zumal die Übersetzungen der relevanten Dokumente dem Beschwerdeführer mit den übrigen editions- pflichtigen Akten ausgehändigt worden seien. Der Vorwurf der Verletzung der Untersuchungspflicht entbehre somit einer tatsächlichen Grundlage. Auch der Vorwurf einer Verletzung der Begründungspflicht dadurch, dass es die Asylrelevanz der Vorbringen nicht geprüft und sich mit der Stellung- nahme zum Entscheidentwurf inhaltlich nicht auseinandergesetzt habe, sei unberechtigt. Es entspreche dem üblichen Vorgehen, die Asylrelevanz un- geprüft zu belassen, wenn es der asylsuchenden Person nicht gelinge, die Vorbringen glaubhaft zu machen. Die Stellungnahme sei im Übrigen in an- gemessenem Rahmen gewürdigt worden. Es sei nicht Pflicht des SEM, sich mit jeglichen Elementen auseinanderzusetzten, sondern es genüge, auf die wesentlichen Aspekte einzugehen. Im Übrigen verweist das SEM auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte.

E. 4.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer sowohl an den gestellten Rechtsbegehren als auch deren Begründung vollumfänglich fest. Die Be-

E-4260/2022 Seite 14 hauptung des SEM, es habe die von ihm erwähnten Details genügend be- rücksichtigt, sei angesichts der in der Beschwerde zahlreich erwähnten De- tails in den Schilderungen nicht nachvollziehbar. Mit diesen setze es sich nicht auseinander. Betreffend die Erinnerungslücken macht er geltend, dass selbst bei der Verwendung des Begriffs der Wissenslücke hierfür auch das Eingestehen einer solchen für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprächen. Schliesslich hält er fest, dass Beweismittelübersetzungen nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt seien und solche ihm oder seiner Rechts- vertretung nicht ausgehändigt worden seien. Es sei daher davon auszuge- hen, es habe keine Übersetzung der Dokumente stattgefunden.

E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschla- gen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf recht- liches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grunds- ätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss dar- über Beweis zu führen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden (Art. 13 VwVG und im Asyl- bereich speziell Art. 8 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch

E-4260/2022 Seite 15 gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Be- schwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Ermittelt das Bundesverwaltungsge- richt eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1155). Sodann besteht eine Aktenführungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollstän- digen Akten im Aktenverzeichnis und ergibt sich aus dem Akteneinsichts- recht, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Ak- ten. Eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem um Ein- sicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässig- keitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. Die in der Beschwerde in diesen Themenzusammenhängen erhobenen formelle Rügen haben eine potenzielle Eignung, eine Kassation der vor- instanzlichen Verfügung zu bewirken, weshalb sie vorab zu beurteilen sind (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1).

E. 5.2.1 Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz in ihrer Verfügung unter Verletzung ihrer Begründungspflicht keine inhaltliche Aus- einandersetzung mit seiner Stellungnahme vom 23. August 2022 zum Ent- scheidentwurf vorgenommen und damit seinen Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt habe, ist nicht zu stützen. Die letzten vier Ab- schnitte der Erwägungen Ziffer II der angefochtenen Verfügung lassen eine solche Auseinandersetzung unschwer erkennen. Dass sich das SEM nicht mit jedem Teilargument einlässlich befasst hat und es die argumentative Auseinandersetzung im Ergebnis zuungunsten des Beschwerdeführers

E-4260/2022 Seite 16 vornimmt, bedeutet noch keine Verletzung dessen Anspruchs auf rechtli- ches Gehör. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dieses vom SEM gewonnene Ergebnis gemäss den nachfolgenden Überlegungen materiell rechtsverletzend erkannt wurde.

E. 5.2.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe sich nicht beziehungsweise ungenügend mit den vorgeleg- ten Beweismitteln auseinandergesetzt, zumal aus dem Aktenverzeichnis auch keine Übersetzungen ersichtlich seien. In der Vernehmlassung rea- giert das SEM auf den Einwand einer fehlenden Anfertigung von Überset- zungen damit, dass diese Behauptung aktenwidrig und mithin haltlos sei, zumal die Übersetzungen der relevanten Dokumente dem Beschwerdefüh- rer mit den übrigen editionspflichtigen Akten ausgehändigt worden seien. In seiner Replik wiederum hält der Beschwerdeführer daran fest, dass Be- weismittelübersetzungen nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt und solche ihm oder seiner Rechtsvertretung nicht ausgehändigt worden seien, wes- halb von deren Inexistenz auszugehen sei. Betreffend die Existenz von und Einsichtsgewährung in solche Überset- zungen steht somit Aussage gegen Aussage. Diesbezüglich stellt das Bun- desverwaltungsgericht fest, dass im vorinstanzlichen Aktenverzeichnis als Akte 17 (versehen mit Code F [frei zur Edition]) ein «Beweismittelcouvert» aufgelistet ist. Genau dieses Aktenstück fehlt aber in den vorliegenden Ak- ten. Womöglich handelt es sich dabei um das vom SEM elektronisch se- parat erfasste, als solches unpaginierte «Beweismittelverzeichnis». Darin und im physisch angelegten braunen Beweismittelcouvert in den N-Akten sind die eingereichten Beweismittel aufgeführt beziehungsweise abgelegt, und zwar inklusive (offenbar vom SEM angefertigte) deutsche Übersetzun- gen von drei (originalen) Drohbriefen, eines (originalen) Schreibens an die Dorfältesten und von zwei Ausbildungsdiplomen des Vaters. Die Vermu- tung liegt nun nahe, dass vorliegend nur die Verfahrensakten (eben ohne Akte 17) und – wohl aus Versehen – nicht auch die separierten Beweismit- tel mit den Übersetzungen und dem Beweismittelverzeichnis zur Einsicht gegeben wurden. Anders wäre auch kaum zu erklären, dass die im BAZ zugewiesene, professionelle Rechtsvertretung wiederholt auf ihrem Stand- punkt beharrt, im Rahmen der Akteneinsicht keine Übersetzungen erhalten zu haben und deshalb von deren (vermeintlichen) Inexistenz ausgeht. Für eine solche Annahme spricht auch das Beilagenverzeichnis zur angefoch- tenen Verfügung, welches (am Ende) die «editionspflichtigen Akten inkl. Kopie des Aktenverzeichnisses» erwähnt, nicht aber ein Beweismittelcou-

E-4260/2022 Seite 17 vert oder ein separates Beweismittelverzeichnis. Dass es sich bei den Be- weismitteln und den Übersetzungen zudem um verfahrenswesentliche Ak- ten mit Potenzial zur Entscheidbeeinflussung – zugunsten oder zulasten des Beschwerdeführers – handelt, liegt auf der Hand. Das Bundesverwal- tungsgericht geht daher von einer kassationsauslösenden Verletzung des Akteneinsichtsrechts und mithin des Anspruchs auf Wahrung des rechtli- chen Gehörs des Beschwerdeführers aus, deren allenfalls mögliche Hei- lung auf Vernehmlassungsstufe seitens des SEM unterblieben ist. Eine Heilung des Mangels durch das Bundesverwaltungsgericht erscheint aus- geschlossen, zumal die Editionshoheit über diese Akten bei der Vorinstanz liegt und im Übrigen die Urheberschaft der Übersetzungen auch für das Gericht nicht gesichert erscheint. Die Frage einer allfälligen Heilung auf Beschwerdestufe erübrigt sich aber auch in Anbetracht der nachfolgenden, ebenfalls zu einem Kassationsergebnis führenden Erwägungen (insb. E. 5.2.4).

E. 5.2.3 Die weitere Rüge, wonach die Vorinstanz die Asylrelevanz der zu Un- recht als unglaubhaft beurteilten Vorbringen in Missachtung des Untersu- chungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs ungeprüft belassen habe, ist für sich besehen nicht berechtigt: Die Feststellung der Unglaubhaftigkeit von Asylvorbringen führt zum rechtslogisch konsequenten Verzicht auf eine Prüfung deren Asylrelevanz nach Massgabe der gesetzes- und praxisge- mässen Anforderungen von Art. 3 AsylG, zumal es nunmehr an einem un- ter diese Bestimmung subsumierbaren und einer Würdigung der flücht- lingsrechtlichen Beachtlichkeit zugänglichen Sachverhalt fehlt. Berechti- gung erlangt eine solche Rüge erst mit einer Erkenntnis, wonach die vor- instanzlich erkannte Unglaubhaftigkeit in Missachtung der gesetzlichen und praxisgemässen Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftma- chung gewonnen wurde, denn glaubhafte Verfolgungsvorbringen bilden eine taugliche Sachverhaltsgrundlage zur Subsumption unter die geset- zes- und praxisgemässen Anforderungen von Art. 3 AsylG. Zu einer sol- chen materiellen Asylrelevanzprüfung kommt es jedoch in Anbetracht der nachfolgend zu erwägenden Erkenntnis eines ungenügend erstellten Sachverhalts nicht.

E. 5.2.4 Der Sachverhalt kann erst dann als genügend erstellt betrachtet wer- den, wenn die Glaubhaftigkeitsprüfung gemäss den in E. 3.1.2 erwähnten Kriterien ein verlässliches Ergebnis betreffend die Glaubhaftigkeit oder Un- glaubhaftigkeit der Asylvorbringen hervorbringt. Ein solches liegt aber in casu nicht vor:

E-4260/2022 Seite 18 Die in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Glaubhaftigkeitsprü- fung des SEM lässt vorab eine angemessene Ausgewogenheit von für und gegen den Wahrheitsgehalt der Vorbringen sprechenden Argumenten ver- missen. In der Beschwerde wird denn auch mit zutreffenden Argumenten eine Unausgewogenheit dahingehend kritisiert, dass durchaus vorhandene Glaubhaftigkeitsaspekte nicht oder nur ungenügend erfasst seien, um sie den zahlreich erkannten Unglaubhaftigkeitselementen gegenüberzustellen und in einem Gesamtergebnis zu würdigen. Das SEM setzt sich auch in der Vernehmlassung kaum oder bloss punktuell mit diesen für den Be- schwerdeführer sprechenden Elementen – insbesondere auch bestehen- den Realkennzeichen – auseinander und befasst sich ebenso ungenügend mit den durchaus beachtenswerten und aktenbasierten Kritikpunkten ge- genüber der festgestellten Substanz- und Detailarmut. Besonders auffal- lend erscheinen dem Gericht die vom SEM beim Beschwerdeführer ange- setzten hohen Beweismassanforderungen, welche zum einen das gegen- über dem strikten Beweis reduzierte Beweismass der Glaubhaftmachung und zum andern das zusätzlich verminderte Beweismassniveau bei Min- derjährigen weitgehend verkennen (vgl. in letzterem Zusammenhang auch das Urteil des BVGer 5072/2018 vom 17. Dezember 2020 [dort E.4.2] und das am 20. August 2012 ergangene Urteil des BVGer E-8222/2010 E. 4.3, mit besonderem Hinweis insb. auf Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Dabei kann zwar berechtigterweise moniert werden, dass eine (…)-jährige Person sich in der Nähe des an Erwachsene zu stellenden Anforderungs- profils bei der Glaubhaftmachung bewegt. Demgegenüber lässt das SEM aber den in der Beschwerde zurecht erhobenen Einwand ausser Acht, dass die dargelegten verfolgungsbedeutsamen Erlebnisse zum Teil nicht nur einige Jahre zurücklagen, sondern der Beschwerdeführer sich zu jener Zeit im Kindesalter von rund (…) Jahren befand und über eine bloss ge- ringe Schulbildung verfügt. Die Erlebniswahrnehmung unterscheidet sich in diesem Alter und bei einem entsprechenden Reifegrad durchaus von je- ner im Erwachsenenalter, was sich zwangsläufig auf die Beschreibung die- ser Erlebnisse auswirkt. Unbesehen dieses Anspruchs auf eine altersge- rechte Glaubhaftigkeitsprüfung fallen punktuell erkannte Unglaubhaftig- keitselemente in der angefochtenen Verfügung auf, die selbst in Anwen- dung eines bei Erwachsenen anzuwendenden Anforderungsprofils kaum haltbar sind (z.B. Widerspruch mehrtägige Festhaltung durch Taliban, Wi- derspruch Videoaufnahme, Vorhalt Nachschiebung von Asylgründen). Fragwürdig erscheint in casu ebenso die vom SEM vorgenommene Be-

E-4260/2022 Seite 19 weiswürdigung (insb. mehrheitlich bloss in Kopieform, Irrelevanz von Aus- bildungsdiplomen des Vaters, leicht fälschbare und käuflich erwerbbare Dokumente). Das SEM ist somit gehalten, nach Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens die Frage der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen einer erneuten Prüfung unter Berücksichtigung der in der Beschwerde und in der Replik deponierten, durchaus beachtenswerten Einwände sowie der ge- setzes- und praxisgemässen Kriterien der Glaubhaftmachung zu unterzie- hen. Sollte es dabei nunmehr zur Erkenntnis gelangen, die Verfolgungs- vorbringen oder Teile davon seien glaubhaft gemacht, wären diese zusätz- lich auf ihre flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nach Massgabe von Art. 3 AsylG und der diesbezüglichen Praxis hin zu prüfen.

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zusammenfassend zum Schluss, dass das SEM das Akteneinsichtsrecht verletzt und ferner den Sachverhalt in Missachtung der gesetzlichen und praxisgemässen Anfor- derungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung ungenügend festge- stellt hat.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Sache ist zur voll- ständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, zur Behebung des erkannten Mangels in der Akteneinsichtsgewährung so- wie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Beschwerde ist entsprechend im Kassationsbegehren gutzuheissen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Dem rechtsvertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädi- gung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgelt- liche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leis- tungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

E-4260/2022 Seite 20

Dispositiv
  1. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur voll- ständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, zur rechtskonformen Akteneinsichtsgewährung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4260/2022 Urteil vom 2. Mai 2023 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Déborah D'Aveni, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Claudia Sieber, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren);Verfügung des SEM vom 24. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 23. Mai 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich ein Asylgesuch. Am 30. Mai 2022 mandatierte er die ihm im BAZ zugewiesene, rubrizierte Rechtsvertretung zur Vertretung im Asylverfahren. Am 16. Juni 2022 erfolgte seine Erstbefragung (EB). Gemäss einem vom SEM in Auftrag gegebenen und am 29. Juni 2022 vom Rechtsmedizinischen Institut des (...) B._______ erstellten Altersgutachten könne die Altersangabe des Beschwerdeführers zutreffen. Gemäss einer vom SEM eingeholten Auskunft der (...) Dublin-Behörden vom 4. Juli 2022 reiste der Beschwerdeführer am 15. Mai 2022 in N._______ ein und stellte gleichentags unter Angabe seines Alters von (...) Jahren ein Asylgesuch, wobei das Verfahren infolge dessen Untertauchens um den 22. Mai 2022 ohne inhaltliche Entscheidung eingestellt worden sei. Am 15. August 2022 wurde der Beschwerdeführer im BAZ zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich der EB und der Anhörung machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Paschtune und habe stets im Dorf C._______ (Distrikt D._______, Provinz Nangarhar) gelebt, wo er während gut drei Jahren - aber weitgehend erfolglos - die Schule besucht habe; er könne praktisch nicht lesen, schreiben und rechnen. Er habe dann der Familie auf den Feldern geholfen. Sein Vater habe in E._______ als hochrangiger Beamter der (...) gearbeitet. Aufgrund dieser Tätigkeit sei die Familie etwa zwei Jahre vor der Machtübernahme durch die Taliban von diesen bedroht worden und sein Bruder F._______ sei seither verschollen. Auch er sei von teilweise vermummten Taliban belästigt worden, welche ihn insbesondere zweimal zu entführen versucht hätten; er habe sich durch rechtzeitiges Wegrennen aber knapp retten können. Die Familie habe drei Drohschreiben von den Taliban erhalten. Zudem hätten die Taliban das Haus mit einem roten Kreuz markiert und eine Bombe beim Haus detonieren lassen, welche die Haustüre und eine Wand zerstört habe. Vier oder fünf Tage nach ihrer Machtübernahme seien mehrere bewaffnete Taliban zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seinen Vater mehrmals geschlagen sowie Unterlagen und drei Schusswaffen von diesem sichergestellt. Sein Bruder G._______ habe dies auf Video aufgezeichnet, was die Taliban erzürnt und die Abnahme beziehungsweise Zerstörung ihrer Handys zur Folge gehabt habe. Daraufhin hätten die Taliban ihn, den Vater und den Bruder G._______ in Handschellen zunächst zur Distriktbehörde und dann nach H._______ zur nationalen Sicherheit und schliesslich am Folgetag in ein Gefängnis gebracht. Er und G._______ seien dort vor den Augen ihres Vaters viel und heftig geschlagen worden. Er selber habe Verletzungen am (...) und am (...) erlitten und zeitweise sein Bewusstsein verloren, während sein Bruder am (...) verletzt worden sei, was ihre temporäre dreitägige Einweisung ins Spital zur Folge gehabt habe, ohne dass sie dort aber richtig behandelt worden wären. Dann seien sie ins Gefängnis zurückgeführt worden, wo sie ihren Vater aber nicht mehr vorgefunden hätten. Nach einigen Tagen seien sie freigelassen worden, da die vom Onkel eingeschalteten Dorfältesten für sie gebürgt hätten. Eine gute Woche später seien die Taliban - offenbar nach einer Falschdenunziation betreffend die Aufnahme weiterer rufschädigender Videos - erneut gekommen und hätten den am (...) verletzten G._______ mitgenommen, während er selber zu diesem Zeitpunkt auf der Hochzeit eines Freundes gewesen sei; die Taliban hätten aber nach ihm gefragt. Nach Absprache zwischen seiner Mutter und seinem Onkel habe er Afghanistan kurz darauf aus Furcht vor weiteren Behelligungen durch die Taliban und nach organisatorischer Vorbereitung durch seinen Onkel verlassen. Über I._______, die J._______, K._______, L._______, M._______ und N._______ sei er am 23. Mai 2022 in die Schweiz gelangt. Seine Brüder F._______ und G._______ sowie sein Vater seien weiterhin verschollen. Daneben machte der Beschwerdeführer auf die allgemein schwierige Situation in Afghanistan aufmerksam; dort gebe es weder Arbeit noch Bildung. Schliesslich äusserte der Beschwerdeführer seine Sorge um die nun ohne männliche Betreuung im Dorf zurückgebliebene Mutter und seine (...) Schwestern. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Tazkara und seine Identitätskarte je im Original, Kopien der Tazkaras seiner Familienangehörigen, drei (via seinen Onkel erhältlich gemachte) Drohschreiben der Taliban, ein Schreiben an die Dorfältesten (mitsamt deren Bestätigungsvermerk) sowie Kopien von Ausbildungsdiplomen seines Vaters zu den Akten. B. Am 22. August 2022 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer den Entwurf des Asylentscheids. Das Dispositiv des Entwurfs ist mit jenem der angefochtenen Verfügung (s. nachfolgend Bst. C) identisch. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers ging am 23. August 2022 beim SEM ein. Darin kritisiert er hauptsächlich die abschlägige Glaubhaftigkeitsprüfung im Entscheidentwurf. C. Mit Verfügung vom 24. August 2022 - eröffnet am selben Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1), lehnte dessen Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2) und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositiv Ziff. 3). Hingegen verzichtete es infolge Unzumutbarkeit auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan und gewährte dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme. Zudem verfügte es die Kantonszuweisung. Im Sachverhaltsteil der Verfügung wies das SEM ferner darauf hin, dass die lange Verfahrensdauer der Situation im Zusammenhang mit der Ukrainekrise und nicht der Komplexität des Dossiers geschuldet sei, weshalb von einer Zuweisung ins erweiterte Verfahren abzusehen sei. D. Mit Eingabe vom 23. September 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung dieses Prozessgegenstands sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Oktober 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter gleichzeitigem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Mit derselben Instruktionsverfügung wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert sieben Arbeitstagen ab Erhalt dieser Verfügung eingeladen. F. Mit fristwahrend eingegangener Vernehmlassung vom 2. November 2022 beantragt das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. G. Mit ebenfalls fristwahrend eingegangener Replik vom 11. November 2022 hält der Beschwerdeführer seinerseits an den gestellten Rechtsbegehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden vertieft dargelegt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). Gemäss dieser ständigen Praxis sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, konkret, präzis, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 3.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen grösstenteils als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts und übrigenteils jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Trotz mehrfacher Gelegenheit und Aufforderung zur detaillierten und ausführlichen Schilderung der Belästigungen, Bedrohungen und weiteren Verfolgungshandlungen der Taliban gegen ihn und seine Familie seien die Angaben abgesehen von wenigen Details insgesamt vage, unsubstanziiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Beispielsweise sei er gemäss Aussage in der EB nach zwei oder drei Tagen von den Taliban wieder freigelassen worden, wogegen er in der Anhörung von «drei Tagen, genauer gesagt drei Nächten und vier Tagen» gesprochen habe. Eine Erklärung hierzu habe er nicht geben können, sondern er habe bloss die in der EB gemachte Aussage bestritten, dies obwohl er die Richtigkeit des EB-Protokolls nach erfolgter Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Da es sich um einen wesentlichen Aspekt seiner Vorbringen handle, wären von ihm diesbezüglich einheitlichere Angaben zu erwarten gewesen. Die Angaben zu seiner Mitnahme seien des Weiteren wenig substanziiert; den Schilderungen fehle es an subjektiven Eindrücken und konkreten Details und Episoden. Über die Anzahl der nach Hause gekommenen Taliban habe er sodann keine Auskunft geben können. Weiter habe er zunächst erwähnt, er und sein Bruder hätten Videos aufgenommen und Ihre Handys seien ihnen abgenommen und zerstört worden, wogegen er andernorts erklärt habe, nur sein Bruder habe ein Video aufgenommen und er wisse nur von einem Video. Ferner habe er keine Angaben dazu machen können, wie viel Zeit vergangen sei, nachdem die Taliban eine Bombe an Ihrem Haus angebracht hätten und bis er von diesen mitgenommen worden sei. Seine Angaben würden somit nicht eine Qualität erreichen, die darauf schliessen liesse, dass er das Gesagte auf eigene Erlebnisse abstütze. Vielmehr wären differenziertere, substanziiertere und einheitlichere Angaben zu erwarten gewesen. Sodann habe er die in der Anhörung erwähnten vielen Schläge der Taliban nach seiner Mitnahme, die Überführung ins Krankenhaus und seine Rückführung ins Gefängnis am dritten Tag in der EB genau so wenig erwähnt wie seinen Bewusstseinsverlust und die Ausrenkung seines (...). Seine diesbezügliche Erklärung, er sei in der EB zur Kürze angehalten worden, sei angesichts der Bedeutung dieser Ereignisse nicht nachvollziehbar. Das gelte auch für die angeblichen Belästigungen und zweimaligen Entführungsversuche durch die Taliban vor deren Machtübernahme. Die von ihm abgegebene Erklärung, wonach ihm hierzu keine Fragen gestellt worden seien, verfange nicht, zumal er in der EB die ausdrückliche Frage nach weiteren, gegen eine allfällige Rückkehr in seine Heimat sprechenden Gründen verneint habe. Die betreffenden Vorbringen gälten daher als nachgeschoben. Seine Angaben zu Geschehnissen im Zeitraum von der Rückkehr aus dem Krankenhaus bis zu seiner Freilassung und zur Freilassung selber seien zudem vage ausgefallen. Vage, unsubstanziiert und unstimmig seien ebenso die Angaben zur Tätigkeit des Vaters geblieben, insbesondere betreffend dessen Dienststelle und dessen Rang. Aufgrund der zentralen Bedeutung, die der Tätigkeit seines Vaters bezüglich seiner Verfolgungsvorbringen zukomme, wären von ihm differenziertere und substanziiertere Angaben zu erwarten gewesen. Ausserdem sei seine Angabe, die Familie habe nach der Machtübernahme durch die Taliban nochmals Identitätsdokumente beantragt, nur schwer mit der von ihm geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban vereinbar, zumal hierzu eine Kontaktnahme mit den neuen Machthabern und mithin den Verfolgern erforderlich gewesen wäre. Bezüglich der eingereichten Beweismittel sei festzuhalten, dass diese mehrheitlich in Kopie vorlägen und sich die Authentizität dieser Dokumente folglich nicht überprüfen lasse. Die Ausbildungsdiplome des Vaters belegten sodann bestenfalls dessen Tätigkeit für die ehemaligen Behörden. Sämtliche vorgelegten Dokumente seien zudem nicht fälschungssicher und einfach käuflich erwerbbar, wodurch sie nur beschränkten Beweiswert hätten. Sie seien daher nicht geeignet, der erkannten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen etwas Substanzielles entgegenzuhalten. Im Übrigen sei festzuhalten, dass er die Qualität seiner Aussagen auch ohne Erlebnishintergrund hätte realisieren können. Unter Berücksichtigung seiner persönlichen Voraussetzungen wären aber differenziertere und substanziiertere Angaben zu erwarten gewesen; diese erschienen demzufolge als zu wenig begründet. Eine Gesamtwürdigung ergebe, dass die Vorbringen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsyIG nicht erfüllten. Die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf diesbezüglich deponierte Gegenargumentation insbesondere mit dem Hinweis auf sein jugendliches Alter führe nicht zu einer anderen Einschätzung. Er befinde sich durchaus in einem Alter, in dem eine gewisse Substanz der Angaben erwartet werden könne. Des Weiteren habe er zwar die Suggestivfrage seiner Rechtsvertretung, ob es ihm schwerfalle, über seine Erlebnisse zu sprechen, bejaht, gleichzeitig aber ausgeführt, dass er «es fast wie normal» ansehen würde. Der gestellte Antrag betreffend Zuweisung ins erweiterte Verfahren sei abzulehnen, zumal der Sachverhalt hinreichend erstellt sei. Die geltend gemachte allgemeine, von Gewalt beherrschte Lage in Afghanistan sowie das Fehlen von Arbeitsmöglichkeiten und Bildungsperspektiven seien dem SEM sodann bekannt. Diese seien jedoch nicht im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant, zumal diese Umstände auf die allgemeine Situation dort zurückzuführen seien. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei jedoch insbesondere aufgrund der prekären Sicherheitslage in Afghanistan unzumutbar, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe richtet sich der Beschwerdeführer hauptsächlich gegen die (Un-) Glaubhaftigkeitserkenntnis des SEM und verweist hierzu vorab auf den praxisgemäss anzuwendenden reduzierten Beweismassstab bei Minderjährigen. Er sei heute (...)-jährig und zum Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlungen erst (...) Jahre alt gewesen. Sodan räume das SEM zwar ein, dass er einige Details erwähnt habe, ohne diese aber in der Gesamtwürdigung genügend zu berücksichtigen. Trotz der beachtlichen Dichte von Realkennzeichen in seinen Aussagen nenne es im ganzen Entscheid gerade mal zwei dieser detaillierten Aussagen, obwohl es davon und von weiteren Realkennzeichen eine Fülle gebe. Beispielsweise habe er Angaben machen können zu Arbeitsrhythmus und Pendelverhalten des Vaters sowie zu dessen Dienstgrad ([...]), Tätigkeit, Arbeitsort und den Gründen für dessen Verbleib an der Arbeitsstelle trotz Bedrohung durch die Taliban. Auch den Handlungsablauf seiner Entführung und Misshandlung durch die Taliban habe er detailliert und konsistent unter Nennung von Anzahl und Typen der Taliban-Fahrzeuge, Anzahl und Art der benutzten Waffen, ihrer Fesselung durch Handschellen sowie Zeitangaben, Routenverlauf, Zielort der Entführung und Aufenthaltsorten seiner Angehörigen zu jenem Zeitpunkt geschildert. Weiter habe er die erlittenen Verletzungen von sich und seinem Bruder sowie deren Behandlung beschrieben. Das Spital habe er benennen und ebenso alle fünf Dorfältesten aufzählen können, die für sie gebürgt hätten. Detaillierte und erlebnisbasierte Beschriebe lägen auch betreffend die weiteren Entführungsversuche sowie die Umstände der Zustellung und des Erhalts der Drohbriefe vor. Gewisse Erinnerungslücken habe er offen eingestanden und zahlreiche Nebensächlichkeiten unaufgefordert erwähnt. Seine Geschichte beginne bereits drei Jahre vor seiner Flucht, als er gerade einmal (...) Jahre alt gewesen sei, und der Handlungsablauf weise aufgrund der Vielzahl an Geschehnissen über einen relativ langen Zeitraum eine hohe Komplexität auf. Trotz dieser Komplexität habe er es geschafft, einzelne Ereignisse und Gegebenheiten mit einer bemerkenswerten Genauigkeit zu schildern. In Ergänzung zu diesen Ausführungen nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf die einzelnen vom SEM erkannten Unglaubhaftigkeitselemente: Betreffend die Schilderung des Überfalls und Entführung durch die Taliban lasse sich die Anzahl der beteiligten Taliban anhand der Angabe, es seien vier (...)-Fahrzeuge vor dem Haus gestanden, einordnen. Der vorinstanzliche Eindruck fehlender subjektiver Eindrücke gründe im Umstand, dass blumige Beschreibungen seiner Gefühlswelt nicht seinem Naturell entsprächen, was bei einem (...)-jährigen, allgemein sehr zurückhaltenden Jungen aus Afghanistan auch nicht erstaune. Er habe nach den Erlebnissen in der Heimat sowie auf seiner allein bewältigten Flucht gelernt sich stark zu geben. Zudem sei er mittlerweile der älteste männliche Familienangehörige, der nicht verstorben oder verschollen sei, und fühle sich daher für seine Familie nun verantwortlich. Dennoch enthielten seine Schilderungen durchaus subjektive Eindrücke, beispielsweise Angstreaktionen wie Schreien und Weglaufen. Betreffend die Videoaufnahmen habe er sich sodann klar dahingehend geäussert, dass er neben seinem Bruder gestanden sei, als dieser die Handlungen der Taliban in ihrem Haus gefilmt habe. Dass er dabei von «wir» gesprochen habe, sei folglich nachvollziehbar, zumal sie beide von den Taliban auch als Mittäter wahrgenommen und beide mitgenommen worden seien. Weiter liege kein Widerspruch in der Dauer der Festhaltung durch die Taliban vor, da er in der Anhörung erklärt habe, er sei drei Tage, genauer drei Nächte und vier Tage, in der Gewalt gewesen, was in etwa seiner Angabe in der Erstbefragung entspreche, wo er von einer Dauer von bis zu drei Tagen gesprochen habe. Es treffe ferner nicht zu, dass er keine Angaben zur Zeitdauer zwischen dem Sprengstoffangriff auf das Elternhaus und der Entführung durch die Taliban habe machen können, da er in Frage 43 der Anhörung eine ungefähre zeitliche Einordnung vorgenommen und daneben Erinnerungslücken eingestanden habe. Der Vorwurf des Nachschiebens seiner Hospitalisierung nach den Misshandlungen durch die Taliban sowie der Misshandlungen an sich sei sodann unberechtigt, da er in der EB zur Kürze angehalten worden sei und sich entsprechend auf die geltend gemachte Entführung beschränkt habe. Im Rahmen einer solchermassen geforderten Zusammenfassung der Geschehnisse könnten auch nicht Angaben zu Ortswechseln im Rahmen der Festnahme oder zu erlittenen Verletzungen erwartet werden. Das Nichterwähnen des Entführungsversuchs der Taliban im Rahmen der EB gründe im Umstand, dass er die ihm gestellte Frage offenbar anders interpretiert habe als die Vorinstanz, was sich aus der Frage 146 ergebe. Zudem sei die Priorisierung der tatsächlichen Entführung im Vergleich zu den vorangegangenen Entführungsversuchen nachvollziehbar. Die Schilderungen der Entführungsversuche selbst präsentierten sich detailreich und glaubhaft. Die Vorinstanz habe es in Missachtung ihrer Untersuchungspflicht unterlassen, diese Aussagen überhaupt zu würdigen. Betreffend die Zeit nach der Rückkehr aus dem Spital und der Freilassung erscheine es aufgrund der erlittenen Misshandlungen und nachfolgend unterbliebenen Behandlung im Spital nachvollziehbar, dass seine Wahrnehmungen eingeschränkt gewesen seien. Die Schilderungen des Augenblicks, in dem er mit seinem Bruder von den Taliban zu seinem Onkel nach draussen gebracht worden sei, sowie die Geschehnisse danach seien weiter entgegen der Vorinstanz und in Betrachtung der betreffenden Protokollpassagen nicht detailarm und basierten im Übrigen nicht vollständig auf eigenen Wahrnehmungen, sondern jenen des Onkels, die er bloss wiedergegeben habe. Auch die Angaben zur Tätigkeit seines Vaters präsentierten sich durchaus substanziiert und genau und die diesbezüglichen Erwartungen des SEM seien zu hoch. Er sei ein Kind, habe noch keinen Militärdienst geleistet und habe somit genau so wenig wie die Befragerin und die Rechtsvertretung gewusst, was ein (...) sei. Der Vater sei zudem selten zu Hause gewesen. Das Wenige, was der Vater über seine Arbeit erzählt habe, habe er in der Anhörung wiedergeben. Zudem habe er Ausbildungszertifikate des Vaters als Beweismittel vorgelegt, die von der Vorinstanz aber ungeprüft geblieben seien. Auch habe es in der Anhörung insbesondere zum Arbeitsort des Vaters Missverständnisse gegeben, die er aber nach deren Erkennen umgehend ausgeräumt habe. Betreffend die Beweismittel sei festzuhalten, dass diese entgegen der Feststellung der Vorinstanz in der Mehrzahl im Original vorlägen (drei Drohbriefe, ein Schreiben der Dorfältesten, eigene Tazkara in Papier- und Kreditkartenformat). Weiter habe sich die Vorinstanz in Missachtung der Untersuchungspflicht in keiner Weise inhaltlich mit den Beweismitteln auseinandergesetzt, zumal aus dem Aktenverzeichnis auch keine Übersetzungen ersichtlich seien. Auch gehe die Vorinstanz ohne weitere Abklärung oder Protokollgrundlage davon aus, die Familie habe sich für die Beantragung neuer Tazkaras offiziell an die Taliban gewendet. Vielmehr habe sein Onkel bei einem Distriktbüro nachgefragt, ob noch nicht ausgestellte Tazkaras in Zukunft weiterhin ausgestellt würden. Eine solche Nachfrage stehe nicht in Widerspruch zur Verfolgung seines Vaters, seiner älteren Brüder und seiner eigenen Person. Die Ableitung eines diesbezüglichen Widerspruchs sei daher nicht gerechtfertigt. Soweit das SEM ausführe, unter Berücksichtigung der persönlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers hätten differenziertere und substanziiertere Angaben erwartet werden müssen, unterlasse es die konkrete Nennung dieser persönlichen Voraussetzungen, wodurch es zusätzlich zur rechtsfehlerhaften Glaubhaftigkeitsprüfung die Begründungspflicht verletze. Es gelte festzuhalten, dass er aktuell (...) Jahre alt sei, die Schule nur bis zur dritten Klasse besucht habe und weder richtig rechnen noch lesen oder schreiben könne. Zum Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlungen sei er gerade mal um die (...) Jahre alt gewesen, bei den letzten verfolgungsbedeutsamen Geschehnisse gut (...) Jahre alt. Welche persönlichen Voraussetzungen es ihm vor diesem Hintergrund hätten ermöglichen sollen, noch substanziiertere und differenziertere Aussagen zu tätigen, sei nicht ersichtlich. Im Ergebnis schenke die Vorinstanz trotz der aufgezeigten Dichte an Realkennzeichen keiner einzigen seiner Schilderungen Glauben, stelle völlig überzogene Anforderungen und beurteile darauf basierend seine gesamten Vorbringen als frei erfunden. Die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz sei somit rechtsfehlerhaft; seine Vorbringen seien durchaus substanziiert, konsistent und insgesamt glaubhaft. Ihm drohten in Afghanistan Verfolgung, Inhaftierung und mit Blick auf das bereits Erlebte unmenschliche Behandlung durch die Taliban. Grund dafür sei einerseits die Tatsache, dass er zusammen mit seinem Bruder den Überfall der Taliban auf das Haus seiner Familie und seinen Vater gefilmt habe. Zudem würden ihm die Taliban die Aufnahme weiterer rufschädigender Videos anlasten. Er werde daher von diesen als eine ihren Interessen entgegenhandelnde, regimekritische Person wahrgenommen und sei dafür bereits einmal in grausamer Weise bestraft worden. Wäre er nicht zufällig zum Zeitpunkt der Entführung des Bruders G._______ auswärts an einer Hochzeit gewesen und hätte er nicht sofort nach seiner Rückkehr die Flucht ergriffen, wäre es ihm gleich ergangen wie diesem Bruder. Zum andern sei er bereits zuvor wegen der beruflichen Tätigkeit seines Vaters für die frühere Regierung im Visier der Taliban und schon vor der Machtübernahme Opfer von Entführungsversuchen gewesen; sein Bruder F._______ sei aus denselben Gründen bereits vor einiger Zeit tatsächlich entführt worden. Im Weiteren seien er und sein Bruder G._______ im Gefängnis vor den Augen ihres Vaters körperlich misshandelt worden. Gesamthaft habe er glaubhaft eine Vorverfolgung durch die Taliban dartun können, die einerseits in seiner eigenen Person und anderseits in einer Reflexverfolgung wegen der beruflichen Tätigkeit seines Vaters als früherer Staatsangestellter höheren Ranges gründe. Es liege demzufolge eine asylrelevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG vor, weshalb er Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und Gewährung des Asyls habe. Das Eventualbegehren betreffend Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung begründet der Beschwerdeführer zum einen damit, dass die Vorinstanz die Asylrelevanz der Vorbringen in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes ungeprüft belassen habe, und zum andern mit dem Umstand, dass das SEM in der Verfügung unter Verletzung seiner Begründungspflicht keine inhaltliche Auseinandersetzung mit seiner Stellungnahme vom 23. August 2022 zum Entscheidentwurf vorgenommen habe. Lediglich sein Hinweis auf sein jugendliches Alter werde vom SEM erwähnt, aber kurzerhand als für die Glaubhaftigkeitsprüfung unbeachtlich abgetan. Dies stelle eine Missachtung seines praxisgemässen Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs dar. 4.3 In seiner Vernehmlassung erachtet das SEM den in der Beschwerde erhobenen Einwand einer ungenügenden beziehungsweise unterlassenen Berücksichtigung von seitens des Beschwerdeführers erwähnten Details als unzutreffend. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden eine Dichte an Realkennzeichen enthalten, könne es keine Folge leisten. Punktuell handle es sich bestenfalls um sehr oberflächliche Beschreibungen. Das Eingestehen von Erinnerungslücken als behauptungsgemässes Indiz für das Vorhandensein von Realkennzeichen könne schon deshalb nicht nachvollzogen werden, weil an keiner der zitierten Protokollstellen solche Erinnerungslücken tatsächlich eingestanden würden. Vielmehr handle es sich um Wissenslücken. Betreffend das Ausbildungszertifikat des Vaters sei anzumerken, dass das Dokument nur in Kopie vorliege und es sich folglich nicht auf seine Authentizität hin prüfen lasse. Mit den eingereichten Dokumenten habe es sich in der angefochtenen Verfügung im Übrigen ausreichend auseinandergesetzt und der Vorwurf, diese seien unübersetzt geblieben, erweise sich als aktenwidrig und mithin haltlos, zumal die Übersetzungen der relevanten Dokumente dem Beschwerdeführer mit den übrigen editionspflichtigen Akten ausgehändigt worden seien. Der Vorwurf der Verletzung der Untersuchungspflicht entbehre somit einer tatsächlichen Grundlage. Auch der Vorwurf einer Verletzung der Begründungspflicht dadurch, dass es die Asylrelevanz der Vorbringen nicht geprüft und sich mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf inhaltlich nicht auseinandergesetzt habe, sei unberechtigt. Es entspreche dem üblichen Vorgehen, die Asylrelevanz ungeprüft zu belassen, wenn es der asylsuchenden Person nicht gelinge, die Vorbringen glaubhaft zu machen. Die Stellungnahme sei im Übrigen in angemessenem Rahmen gewürdigt worden. Es sei nicht Pflicht des SEM, sich mit jeglichen Elementen auseinanderzusetzten, sondern es genüge, auf die wesentlichen Aspekte einzugehen. Im Übrigen verweist das SEM auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte. 4.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer sowohl an den gestellten Rechtsbegehren als auch deren Begründung vollumfänglich fest. Die Behauptung des SEM, es habe die von ihm erwähnten Details genügend berücksichtigt, sei angesichts der in der Beschwerde zahlreich erwähnten Details in den Schilderungen nicht nachvollziehbar. Mit diesen setze es sich nicht auseinander. Betreffend die Erinnerungslücken macht er geltend, dass selbst bei der Verwendung des Begriffs der Wissenslücke hierfür auch das Eingestehen einer solchen für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprächen. Schliesslich hält er fest, dass Beweismittelübersetzungen nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt seien und solche ihm oder seiner Rechtsvertretung nicht ausgehändigt worden seien. Es sei daher davon auszugehen, es habe keine Übersetzung der Dokumente stattgefunden. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden (Art. 13 VwVG und im Asylbereich speziell Art. 8 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Sodann besteht eine Aktenführungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten. Eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. Die in der Beschwerde in diesen Themenzusammenhängen erhobenen formelle Rügen haben eine potenzielle Eignung, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, weshalb sie vorab zu beurteilen sind (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1). 5.2 5.2.1 Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz in ihrer Verfügung unter Verletzung ihrer Begründungspflicht keine inhaltliche Auseinandersetzung mit seiner Stellungnahme vom 23. August 2022 zum Entscheidentwurf vorgenommen und damit seinen Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt habe, ist nicht zu stützen. Die letzten vier Abschnitte der Erwägungen Ziffer II der angefochtenen Verfügung lassen eine solche Auseinandersetzung unschwer erkennen. Dass sich das SEM nicht mit jedem Teilargument einlässlich befasst hat und es die argumentative Auseinandersetzung im Ergebnis zuungunsten des Beschwerdeführers vornimmt, bedeutet noch keine Verletzung dessen Anspruchs auf rechtliches Gehör. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dieses vom SEM gewonnene Ergebnis gemäss den nachfolgenden Überlegungen materiell rechtsverletzend erkannt wurde. 5.2.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe sich nicht beziehungsweise ungenügend mit den vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt, zumal aus dem Aktenverzeichnis auch keine Übersetzungen ersichtlich seien. In der Vernehmlassung reagiert das SEM auf den Einwand einer fehlenden Anfertigung von Übersetzungen damit, dass diese Behauptung aktenwidrig und mithin haltlos sei, zumal die Übersetzungen der relevanten Dokumente dem Beschwerdeführer mit den übrigen editionspflichtigen Akten ausgehändigt worden seien. In seiner Replik wiederum hält der Beschwerdeführer daran fest, dass Beweismittelübersetzungen nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt und solche ihm oder seiner Rechtsvertretung nicht ausgehändigt worden seien, weshalb von deren Inexistenz auszugehen sei. Betreffend die Existenz von und Einsichtsgewährung in solche Übersetzungen steht somit Aussage gegen Aussage. Diesbezüglich stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass im vorinstanzlichen Aktenverzeichnis als Akte 17 (versehen mit Code F [frei zur Edition]) ein «Beweismittelcouvert» aufgelistet ist. Genau dieses Aktenstück fehlt aber in den vorliegenden Akten. Womöglich handelt es sich dabei um das vom SEM elektronisch separat erfasste, als solches unpaginierte «Beweismittelverzeichnis». Darin und im physisch angelegten braunen Beweismittelcouvert in den N-Akten sind die eingereichten Beweismittel aufgeführt beziehungsweise abgelegt, und zwar inklusive (offenbar vom SEM angefertigte) deutsche Übersetzungen von drei (originalen) Drohbriefen, eines (originalen) Schreibens an die Dorfältesten und von zwei Ausbildungsdiplomen des Vaters. Die Vermutung liegt nun nahe, dass vorliegend nur die Verfahrensakten (eben ohne Akte 17) und - wohl aus Versehen - nicht auch die separierten Beweismittel mit den Übersetzungen und dem Beweismittelverzeichnis zur Einsicht gegeben wurden. Anders wäre auch kaum zu erklären, dass die im BAZ zugewiesene, professionelle Rechtsvertretung wiederholt auf ihrem Standpunkt beharrt, im Rahmen der Akteneinsicht keine Übersetzungen erhalten zu haben und deshalb von deren (vermeintlichen) Inexistenz ausgeht. Für eine solche Annahme spricht auch das Beilagenverzeichnis zur angefochtenen Verfügung, welches (am Ende) die «editionspflichtigen Akten inkl. Kopie des Aktenverzeichnisses» erwähnt, nicht aber ein Beweismittelcouvert oder ein separates Beweismittelverzeichnis. Dass es sich bei den Beweismitteln und den Übersetzungen zudem um verfahrenswesentliche Akten mit Potenzial zur Entscheidbeeinflussung - zugunsten oder zulasten des Beschwerdeführers - handelt, liegt auf der Hand. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von einer kassationsauslösenden Verletzung des Akteneinsichtsrechts und mithin des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers aus, deren allenfalls mögliche Heilung auf Vernehmlassungsstufe seitens des SEM unterblieben ist. Eine Heilung des Mangels durch das Bundesverwaltungsgericht erscheint ausgeschlossen, zumal die Editionshoheit über diese Akten bei der Vorinstanz liegt und im Übrigen die Urheberschaft der Übersetzungen auch für das Gericht nicht gesichert erscheint. Die Frage einer allfälligen Heilung auf Beschwerdestufe erübrigt sich aber auch in Anbetracht der nachfolgenden, ebenfalls zu einem Kassationsergebnis führenden Erwägungen (insb. E. 5.2.4). 5.2.3 Die weitere Rüge, wonach die Vorinstanz die Asylrelevanz der zu Unrecht als unglaubhaft beurteilten Vorbringen in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs ungeprüft belassen habe, ist für sich besehen nicht berechtigt: Die Feststellung der Unglaubhaftigkeit von Asylvorbringen führt zum rechtslogisch konsequenten Verzicht auf eine Prüfung deren Asylrelevanz nach Massgabe der gesetzes- und praxisgemässen Anforderungen von Art. 3 AsylG, zumal es nunmehr an einem unter diese Bestimmung subsumierbaren und einer Würdigung der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit zugänglichen Sachverhalt fehlt. Berechtigung erlangt eine solche Rüge erst mit einer Erkenntnis, wonach die vorinstanzlich erkannte Unglaubhaftigkeit in Missachtung der gesetzlichen und praxisgemässen Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung gewonnen wurde, denn glaubhafte Verfolgungsvorbringen bilden eine taugliche Sachverhaltsgrundlage zur Subsumption unter die gesetzes- und praxisgemässen Anforderungen von Art. 3 AsylG. Zu einer solchen materiellen Asylrelevanzprüfung kommt es jedoch in Anbetracht der nachfolgend zu erwägenden Erkenntnis eines ungenügend erstellten Sachverhalts nicht. 5.2.4 Der Sachverhalt kann erst dann als genügend erstellt betrachtet werden, wenn die Glaubhaftigkeitsprüfung gemäss den in E. 3.1.2 erwähnten Kriterien ein verlässliches Ergebnis betreffend die Glaubhaftigkeit oder Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen hervorbringt. Ein solches liegt aber in casu nicht vor: Die in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM lässt vorab eine angemessene Ausgewogenheit von für und gegen den Wahrheitsgehalt der Vorbringen sprechenden Argumenten vermissen. In der Beschwerde wird denn auch mit zutreffenden Argumenten eine Unausgewogenheit dahingehend kritisiert, dass durchaus vorhandene Glaubhaftigkeitsaspekte nicht oder nur ungenügend erfasst seien, um sie den zahlreich erkannten Unglaubhaftigkeitselementen gegenüberzustellen und in einem Gesamtergebnis zu würdigen. Das SEM setzt sich auch in der Vernehmlassung kaum oder bloss punktuell mit diesen für den Beschwerdeführer sprechenden Elementen - insbesondere auch bestehenden Realkennzeichen - auseinander und befasst sich ebenso ungenügend mit den durchaus beachtenswerten und aktenbasierten Kritikpunkten gegenüber der festgestellten Substanz- und Detailarmut. Besonders auffallend erscheinen dem Gericht die vom SEM beim Beschwerdeführer angesetzten hohen Beweismassanforderungen, welche zum einen das gegenüber dem strikten Beweis reduzierte Beweismass der Glaubhaftmachung und zum andern das zusätzlich verminderte Beweismassniveau bei Minderjährigen weitgehend verkennen (vgl. in letzterem Zusammenhang auch das Urteil des BVGer 5072/2018 vom 17. Dezember 2020 [dort E.4.2] und das am 20. August 2012 ergangene Urteil des BVGer E-8222/2010 E. 4.3, mit besonderem Hinweis insb. auf Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Dabei kann zwar berechtigterweise moniert werden, dass eine (...)-jährige Person sich in der Nähe des an Erwachsene zu stellenden Anforderungsprofils bei der Glaubhaftmachung bewegt. Demgegenüber lässt das SEM aber den in der Beschwerde zurecht erhobenen Einwand ausser Acht, dass die dargelegten verfolgungsbedeutsamen Erlebnisse zum Teil nicht nur einige Jahre zurücklagen, sondern der Beschwerdeführer sich zu jener Zeit im Kindesalter von rund (...) Jahren befand und über eine bloss geringe Schulbildung verfügt. Die Erlebniswahrnehmung unterscheidet sich in diesem Alter und bei einem entsprechenden Reifegrad durchaus von jener im Erwachsenenalter, was sich zwangsläufig auf die Beschreibung dieser Erlebnisse auswirkt. Unbesehen dieses Anspruchs auf eine altersgerechte Glaubhaftigkeitsprüfung fallen punktuell erkannte Unglaubhaftigkeitselemente in der angefochtenen Verfügung auf, die selbst in Anwendung eines bei Erwachsenen anzuwendenden Anforderungsprofils kaum haltbar sind (z.B. Widerspruch mehrtägige Festhaltung durch Taliban, Widerspruch Videoaufnahme, Vorhalt Nachschiebung von Asylgründen). Fragwürdig erscheint in casu ebenso die vom SEM vorgenommene Beweiswürdigung (insb. mehrheitlich bloss in Kopieform, Irrelevanz von Ausbildungsdiplomen des Vaters, leicht fälschbare und käuflich erwerbbare Dokumente). Das SEM ist somit gehalten, nach Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens die Frage der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen einer erneuten Prüfung unter Berücksichtigung der in der Beschwerde und in der Replik deponierten, durchaus beachtenswerten Einwände sowie der gesetzes- und praxisgemässen Kriterien der Glaubhaftmachung zu unterziehen. Sollte es dabei nunmehr zur Erkenntnis gelangen, die Verfolgungsvorbringen oder Teile davon seien glaubhaft gemacht, wären diese zusätzlich auf ihre flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nach Massgabe von Art. 3 AsylG und der diesbezüglichen Praxis hin zu prüfen. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zusammenfassend zum Schluss, dass das SEM das Akteneinsichtsrecht verletzt und ferner den Sachverhalt in Missachtung der gesetzlichen und praxisgemässen Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung ungenügend festgestellt hat.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Sache ist zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, zur Behebung des erkannten Mangels in der Akteneinsichtsgewährung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Beschwerde ist entsprechend im Kassationsbegehren gutzuheissen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem rechtsvertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, zur rechtskonformen Akteneinsichtsgewährung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David