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E-8222/2010

E-8222/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-08-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben am 26. Februar 2009 und gelangte am 6. April 2009 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. B. Am 16. April 2009 wurde er zur Person befragt (Protokoll: A1/9) und am 18. September 2009 zu seinen Fluchtgründen angehört; die Rückübersetzung des Protokolls der Anhörung fand am 6. Oktober 2009 statt (Protokoll: A20/18). Mit Verfügung vom 17. November 2009 trat das BFM nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Auf Beschwerde hin hob das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Dezember 2009 die Verfügung des BFM vom 17. November 2009 auf und wies die Sache zur ordentlichen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an das BFM zurück. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in der Begründung seines Urteils fest, das BFM habe gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verstossen und weitere Verfahrensgarantien verletzt, indem es seine Minderjährigkeit nicht genügend berücksichtig habe. Es erklärte zudem, für einen künftigen Entscheid könne das Protokoll der Anhörung vom 18. September 2009 (inklusive der Rückübersetzung vom 6. Oktober 2009) solange nicht als Basis für einen Entscheid dienen, als nicht geklärt sei, ob die damaligen Aussagen dem Beschwerdeführer vollumfänglich zugerechnet werden dürften. D. Am 26. August 2010 hörte das BFM den Beschwerdeführer erneut zu seinen Fluchtgründen an (Protokoll: A36/14). Dieser machte wiederum geltend, er habe in seinem Heimatland im Januar 2009 mit einem weissen Mann namens B._______ Geschlechtsverkehr gehabt. Einer seiner Schulfreunde, C._______, habe ihn dabei mit dem Mobiltelefon gefilmt und Fotos gemacht. C._______ habe später versucht, ihn zu erpressen. Als er sich geweigert habe, ihm Geld zu geben, habe C._______ das Video und die Fotos in der Schule gezeigt. Daraufhin sei er (der Beschwerdeführer) von der Schule geschickt worden. Sein Vater habe versucht, ihn umzubringen, als er davon erfahren habe. Mit der Hilfe von B._______, zu welchem er an diesem Abend geflohen sei, habe er das Land verlassen können. E. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 - am 28. Oktober 2010 eröffnet - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich seiner Asylgründe in Widersprüche verstrickt und seine Vorbringen seien realitätsfremd. Deshalb seien die geltend gemachten Erlebnisse nicht glaubhaft und ihre Asylrelevanz müsse nicht geprüft werden. F. Mit Eingabe vom 26. November 2010 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Ziffern 1 - 3 der Verfügung seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit, die Unzulässigkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zudem seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an den Heimatstaat bis zur Urteilsfällung zu sistieren. Vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde seien eventuell bereits erfolgte Datenweitergaben offen zu legen und dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer an, er habe sehr ausführlich, flüssig und detailgetreu erzählt, weshalb kleinere Widersprüche unvermeidbar seien, zumal die Befragungen über zwei Jahre auseinandergelegen hätten. Zudem sei er bei der Befragung zur Person erst 15 ¾ Jahre alt, aufgrund der Fluchterfahrung belastet und in Unkenntnis des schweizerischen Asylsystems gewesen. Das BFM berücksichtige in seiner Verfügung seine Minderjährigkeit in keiner Weise und stütze sich auch zu stark auf seine Aussagen in der Befragung zur Person ab, was nicht zulässig sei. Seine Aussagen seien glaubhaft und müssten deshalb auf ihre Asylrelevanz geprüft werden. Durch die Drohungen seines Vaters sei er gefährdet, zumal der Staat weder schutzfähig noch schutzwillig sei. Deshalb könnte er sich nicht an die Behörden wenden, zumal Homosexualität von Gesetzes wegen verboten sei und mit einer Haftstrafe von 6 Monaten bis 3 Jahre bestraft werde. Homosexualität sei zudem in Guinea gesellschaftlich verpönt und verstosse gegen die Moral. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs brachte er vor, bei einer Rückkehr wäre er mit Sicherheit einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, da sich im Moment politische Unruhen ausbreiteten und er der Ethnie der Fulbe (auch: Peul) angehöre, die politisch motiviertem Rassenhass ausgesetzt sei. Über sein soziales Netz seien keine gesicherten Informationen vorhanden und das BFM habe keine Abklärungen dazu getroffen. Homosexualität werde in Guinea nicht toleriert, und es sei ungewiss, wie er ohne Ausbildung und als Minderjähriger sein Überleben sichern könnte. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2011 wies das Gericht die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ab, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab und lud das BFM zur Vernehmlassung ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 24. Februar 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Anhörungen bereits 16 respektive 17 Jahre alt gewesen, in welchem Alter das Erinnerungsvermögen einer Person sich nicht signifikant von demjenigen einer erwachsenen Person unterscheide. Die Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht bloss unwesentlicher Natur. Das BFM führte in seiner Vernehmlassung zusätzliche, in der angefochtenen Verfügung nicht genannte Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers an. I. Mit Eingabe vom 14. März 2011 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Er führte aus, die angeführten Widersprüche stünden in keinem Verhältnis zu seinen detaillierten Angaben und der realitätsgetreuen Schilderung der Gesuchsgründe.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Der Beschwerdeführer war bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens durch Patrizia Carù, stellvertretende Leiterin der zürcheri­schen Zentralstelle MNA (mineurs non accompagnés), vertreten. An der Anhörung vom 26. August 2010 war gemäss Protokoll (A36 S. 2) "sein Rechtsvertreter" anwesend; es ist anzunehmen, dass es sich dabei um einen Mitarbeiter der Zentralstelle MNA handelte. Im Beschwerdeverfahren fungiert neu die Leiterin der Zentralstelle MNA, Simea Merz Deme, als Rechtsvertreterin. Obwohl der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist, ist mangels Revokation des Vertretungsverhältnisses weiterhin von dessen Bestehen auszugehen.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM bezeichnete die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung in ihrer Gesamtheit als unglaubhaft. Zur Begründung führt es erstens einige Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zwischen der Befragung zur Person vom 16. April 2009 und der zweiten Anhörung vom 26. August 2010 an. So habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wann er zum ersten Mal Geld von B._______ bekommen habe, wie oft er bei diesem zu Hause gewesen sei und bei welchen dieser Besuche sein Freund C._______ dabei gewesen sei. In der Vernehmlassung ergänzte das BFM, der Beschwerdeführer habe einmal davon gesprochen, dass C._______ ihn gefilmt, und das andere Mal, dass er ihn fotografiert habe; einmal habe er angegeben, C._______ habe seinem Vater gesagt, er verstecke sich bei B._______, ein andermal, er wisse nicht, woher sein Vater gewusst habe, dass er bei B._______ war. Die Aussage des Beschwerdeführers, sein Vater habe ihn erschiessen wollen, bezeichnete das BFM als realitätsfremd, da dieser sicher zuerst das Gespräch mit seinem Sohn gesucht hätte. Vernünftigerweise hätte erwartet werden können, dass der Vater seinen Sohn zur Rede gestellt und die Angelegenheit mit ihm geklärt hätte.

E. 4.2 Der Befragung zur Person kommt, wie vom Beschwerdeführer zu Recht angeführt, angesichts ihres summarischen Charakters für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche mit späteren Aussagen dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3). Das BFM hat in seinem neuen Entscheid die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 18. September 2009 gänzlich ausser Acht gelassen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom 16. Dezember 2009 das BFM zwar angewiesen, eine neue Entscheidung nicht auf das Protokoll der Anhörung vom 18. September 2009 abzustützen, solange nicht in formell einwandfreier Weise geklärt sei, ob die damaligen Aussagen des nicht gehörig vertretenen beziehungsweise begleiteten Beschwerdeführers diesem vollumfänglich zugerechnet werden können. Diese Anweisung diente dem Schutz des damals minderjährigen Beschwerdeführers; ihr lag die Absicht zugrunde, die seinerzeitigen Aussagen in Anwesenheit der Rechtsvertretung durch den Beschwerdeführer bestätigen beziehungsweise rektifizieren zu lassen. Eine völlige Nichtbeachtung des Befragungsprotokolls vom 18. September 2009 ist - nachdem in der neuen Befragung kein Bezug zur vorherigen hergestellt worden ist - nicht sachgerecht, zumal die Schilderung der Ereignisse in ausführlicher und detailreicher Form erfolgt ist und am 6. Oktober 2009 (wiederum ohne Rechtsvertretung) die mit diversen Korrekturen verbundene Rückübersetzung stattgefunden hat. Das BFM hätte die Aussagen des Beschwerdeführers an jener Anhörung zumindest insoweit beachten müssen, als sie zugunsten der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen.

E. 4.3 Der Beschwerdeführers war im Zeitpunkt der geschilderten Erlebnisse in seinem Heimatland 15 ½ Jahre alt. Das BFM berücksichtigt in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise, dass Erlebnisse, wie sie der Beschwerdeführer geschildert hat, auf einen Jungen in der Pubertät eine verstörende oder gar traumatisierende Wirkung haben können. Das BFM hätte diesem Umstand in der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers angemessen Rechnung tragen müssen (vgl. Art. 12 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. Novem­ber 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]).

E. 4.4 Grundsätzlich ist bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers festzustellen, dass er sowohl in der Befragung zur Person, als auch in beiden Anhörungen ausführlich, detailliert und in freier Erzählweise über seine Erlebnisse berichtet. Seine Aussagen stimmen in allen drei Befragungen in diversen Teilen überein; es kommen namentlich in allen Befragungen die gleichen handelnden Personen vor, und es findet sich stets der gleiche Hauptstrang der erlebten Ereignisse. Zudem enthalten sie übereinstimmende nebensächliche Details, die die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen stärken (bspw. dass es sich bei C._______ um einen nicht sehr engen Freund handelte, mit dem er jeweils des Abends zusammen in die Aufgabenhilfe gegangen sei [A20 F 67/A36 F78], diverse Details bezüglich der Phase vor der Ausreise sowie während derselben). Anderseits sind gerade in der zentralen Geschichte, nämlich bei den Besuchen bei B._______ und den sexuellen Kontakten, grosse Differenzen auszumachen: In der ersten Variante (A1 S. 5) fand der erste Besuch von B._______ in dessen Haus gemeinsam mit C._______ statt. Beim zweiten Mal ging er allein hin, war mit B._______ im Schwimmbad, wo ihn dieser anfasste, und liess sich dann im Wohnzimmer einen Film mit nackten Personen zeigen. Tags darauf ging er mit C._______ hin; bei diesem Besuch fand der sexuelle Übergriff statt, von welchem C._______ Fotos mit dem Mobiltelefon machte. In der Folge ging er wieder bei B._______ vorbei und erhielt von ihm Geld und Kleider. Dann erfolgte die Aktion von C._______ auf dem Schulhof, worauf er nach Hause ging und von dort zu B._______ floh. Nach der zweiten Variante (A20 F62 - 69) sah B._______ ihn eines Abends, als er zum Lernunterricht unterwegs war, lud ihn zu sich ein, und sie gingen gemeinsam ins Haus und dann in das Schwimmbad, wo B._______ ihn berührte und streichelte. Als er ein anderes Mal bei B._______ war, gab ihm dieser zu trinken, Schokolade und Geld, und er begann in der Folge, den Nachhilfeunterricht zu schwänzen. Bei einem Besuch zeigte ihm B._______ einen Pornofilm mit zwei nackten Männern und es kam zum Analverkehr. Später bat er seinen Freund C._______ mitzukommen; bei diesem Besuch kam es wieder zum Analverkehr, und C._______ filmte und fotografierte die Szene mit seinem Mobiltelefon. Insgesamt kam es höchstens siebenmal, allenfalls fünf- bis sechsmal zum Geschlechtsverkehr. Die dritte Variante (A36 F46 f. und F54 - 65) lautet so, dass es nur ein einziges Mal zum Geschlechtsverkehr kam, welcher von C._______ mit dem Mobiltelefon aufgenommen wurde; dies war denn auch das einzige Mal, dass er im - und nicht nur vor dem - Haus von B._______ gewesen war; die Szene im Schwimmbad und das Zeigen des Pornofilmes fanden bei eben diesem Besuch statt. Die Rechtsvertreterin beruft sich im Übrigen in der Beschwerde trotz dieser jüngsten Aussage ihres Mandanten wieder auf die Variante 2, wonach er mehrmals Geschlechtsverkehr mit B._______ gehabt hat (act. 1 S. 3). Auch bezüglich der Tötungsabsichten des Vaters gibt es drei verschiedene Versionen. Version 1: Als sein Vater vom Schuldirektor von der Sache erfahren habe und nach Hause gekommen sei, habe er ihn töten wollen, worauf der Beschwerdeführer zu B._______ gegangen sei (A1 S. 5 f.). Version 2: Sein Bruder habe ihn nach der Rückkehr des Vaters gewarnt, dass dieser gesagt habe, er wolle den Beschwerdeführer töten, worauf er sofort geflohen sei; der Vater habe bereits das Gewehr in die Hand genommen - aber bevor dieser habe zielen können, sei er weggelaufen; B._______ habe einen Schuss gehört (A20 F64). Version 3: Nachdem der Vater von der Schule zurückgekommen sei, habe der Bruder ihn (den Beschwerdeführer) gewarnt, der Vater wolle ihn töten, worauf er davongerannt sei; der Vater habe geschossen, ihn aber nicht getroffen; sein Freund D._______ habe "die Schüsse" und B._______ habe "einen Schuss" gehört (A36 F47).

E. 4.5 Trotz dieser Widersprüche erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers im Kern nicht als unglaubhaft. Abgesehen davon, dass die beiden Protokolle vom 16. April 2009 (A1) und 16. September bzw. 6. Oktober 2008 (A20) nur unter den vorgenannten Vorbehalten (E. 4.2) zum Vergleich beigezogen und gewertet werden dürfen, dürfte es sich bei der Häufung von Besuchen und sexuellen Kontakten sowie den Schüssen um Aufbauschungen und Übertreibungen handeln, die ein Stück weit mit dem jugendlichen Alter des Beschwerdeführers erklärt werden können. Auch angesichts seiner im Übrigen ausführlichen und detaillierten Aussagen ist die Bedeutung der Divergenzen zu relativieren. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass die vom BFM angeführten Widersprüche zu einem grossen Teil sich wiederholende Ereignisse betreffen, deren Einzelheiten der Beschwerdeführer nicht mehr richtig zuordnen konnte; etwa, bei welchem Treffen er Geld von B._______ bekommen habe, wie häufig er bei diesem zu Hause oder eben nur vor dem Haus gewesen sei, bei welchen Treffen sein Freund dabei gewesen sei und was wann passiert ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass wiederkehrende ähnliche Erlebnisse namentlich unter traumatisierenden Umständen sich in der Erinnerung vermischen, so dass sie je länger je weniger auseinandergehalten werden können (vgl. Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg/Kröning 2002, S. 83). Bezüglich der Frage, ob der Freund des Beschwerdeführers mit seinem Mobiltelefon gefilmt oder Fotos gemacht habe, weist der Beschwerdeführer in der zweiten Anhörung darauf hin, dass er glaube, der Freund habe beides gemacht (A36 S. 10). Es ist ohne Weiteres plausibel, dass der Beschwerdeführer nicht weiss, ob der Freund gefilmt oder fotografiert hat und in seinen Aussagen die Unterscheidung nicht machte.

E. 4.6 Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zu Recht ausführt, ist die Argumentation des BFM, es sei realitätsfremd, dass der Vater nicht zuerst das Gespräch mit ihm suchen würde, sondern sofort auf ihn schiessen würde, nicht überzeugend. Es fällt schwer, aus hiesiger Warte und mit der schweizerischen Prägung von Erziehung, Moral und Kultur zu beurteilen, welches Verhalten des Vaters auf die Information, sein 15½-jähriger Sohn habe Geschlechtsverkehr mit einem erwachsenen weissen Mann gehabt und die ganze Schule und das Wohnquartier wisse davon, angemessen beziehungsweise wahrscheinlich gewesen sein möge. Immerhin dürfte angesichts der kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten in Conakry, des Tabus, das Homosexualität in Guinea darstellt (vgl. auch E. 5.4), und der Schande, der sich ein Vater und eine Familie in einer solchen Situation ausgesetzt sieht, die wutentbrannte Reaktion des Vaters nicht unglaubhaft sein.

E. 4.7 Das Gericht erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers insofern als glaubhaft gemacht, als er homosexuelle Beziehungen mit einem erwachsenen Mann hatte und deswegen von den Schülern und der Schulleitung gedemütigt und vom Vater ernsthaft bedroht worden ist. Insgesamt werden die Aussagen, wie sie vom Beschwerdeführer an der Anhörung vom 26. August 2010 in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung gemacht worden sind, als glaubhaft und als relevanter Sachverhalt betrachtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Gemäss der heute geltenden Praxis, die auf der Schutztheorie beruht, ist nicht nur staatliche, sondern auch private Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant, sofern im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung besteht. Der Schutz vor privater Verfolgung ist dann ausreichend, wenn im Heimatstatt eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht. Dazu gehören vor allem polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem in diesem Sinne als effizient erachtet werden kann, hängt letztlich davon ab, ob die verfolgte Person tatsächlich geschützt wird. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung kann sich für die betroffene Person demnach ergeben, weil im Heimatstaat keine genügende Schutzinfrastruktur besteht (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 11.2) oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre. Die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen objektiv zugänglich sein; sie muss für den Schutzbedürftigen aber auch individuell zumutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn der Betroffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. Über diese Zumutbarkeitsfrage ist im Rahmen der individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu entscheiden (BVGE 2008/5 E. 4.2 m.w.H.).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer wurde von seinem Vater mit dem Tod bedroht, nachdem dieser erfahren hatte, dass ein erwachsener Mann mit seinem Sohn Geschlechtsverkehr hatte. Es ist glaubhaft, dass die vom Vater ausgehende Gefahr trotz der inzwischen erreichten Volljährigkeit des Beschwerdeführers noch immer besteht. Bei dieser Gefährdung handelt es sich um (die begründete Furcht vor) Verfolgung durch eine Privatperson.

E. 5.4 Homosexualität ist in Guinea ein gesellschaftliches, religiöses und kulturelles Tabu. Insbesondere werden homosexuelle Personen aus ihrer Familie, die eine wichtige gesellschaftliche Rolle in Guinea hat, ausgestossen. Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen können nach dem Strafgesetzbuch von Guinea mit einer Haftstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft werden (Art. 235 ff. des guineischen Strafgesetzbuches von 1998), wobei diese Gesetzesbestimmung allerdings in der Praxis nicht angewendet wird. Es gibt in Guinea keine Nichtregierungsorganisationen, die sich offen für Homosexuelle einsetzen (vgl. dazu namentlich BFM et al., Rapport de mission en République de Guinée, März 2012, S. 20 f.; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Guinea, 24. Mai 2012, Section 6).

E. 5.5 Es wurde weder vom Beschwerdeführer selbst noch in der Beschwerdeschrift von der Rechtsvertreterin geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei homosexuell veranlagt. In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich prostituiert und mehrmals mit B._______ Geschlechtsverkehr gehabt (act. 1 S. 3), welche Sachverhaltsvariante aber, wie vorne (E. 4.7) ausgeführt, vom Gericht nicht als die glaubhaft gemachte erkannt worden ist. Vielmehr erscheint der Beschwerdeführer - namentlich gemäss der vorliegend als massgeblich und glaubhaft gemacht bezeichneten Sachverhaltsfeststellung gemäss Anhörung vom 26. August 2010 - als Opfer eines erwachsenen Homosexuellen, der sich einmal an ihm vergangen hat; von einem eigenen Dazutun oder einer entsprechenden sexuellen Veranlagung ist den Akten nichts zu entnehmen; die Übergriffe im Schwimmbad und im Schlafzimmer werden von ihm im Gegenteil als irritierend und schmerzhaft beschrieben (A 36 F47).

E. 5.6 Da der Beschwerdeführer nicht homosexuell veranlagt ist, ist er über die glaubhaft gemachte Bedrohung durch seinen Vater und die Diskriminierung durch seine ehemalige Schule sowie allenfalls durch die Leute in seinem früheren Wohnquartier hinaus keinen weiteren asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Es handelt sich damit um eine lokal begrenzte, flüchtlingsrelevanten Verfolgung durch das familiäre Umfeld des Beschwerdeführers. Dabei ist zu bezweifeln, dass die lokalen Behörden angesichts der gesellschaftlichen (und rechtlichen) Ächtung homosexueller Handlungen bereit wären, den Beschwerdeführer vor den Verfolgungshandlungen seines Vaters zu schützen. Der Beschwerdeführer kann sich jedoch der Verfolgung durch seine Familie entziehen. Es kann davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, sich ohne das Wissen seiner Familie in einem anderen Gebiet von Guinea niederzulassen. Der mittlerweile erwachsene Beschwerdeführer dürfte sich sogar in der Millionenstadt Conakry allfälligen Nachstellungen seiner Familie entziehen können. Erst recht steht es ihm offen, in einem anderen Gebiet von Guinea Wohnsitz zu nehmen, namentlich in einer Stadt (Guinea hat mindestens 10 Städte mit mehr als 50'000 Einwohnern). Auch wenn die Darstellungen in der Beschwerde zur Situation der Fulbe, zur welcher Ethnie der Beschwerdeführer gehört, insofern zutreffen als ethnische, namentlich gegen die Fulbe gerichtete Spannungen und Gewaltausbrüche immer wieder aufflackern (act. 1 S. 8 f.), ist diese Bevölkerungsgruppe in Guinea nicht in einem Mass benachteiligt, die Rückkehr und Wohnsitznahme des Beschwerdeführers als generell unzumutbar erscheinen liesse, zumal die Fulbe/Peul rund 40% der Bevölkerung ausmachen und wirtschaftlich eine tragende Rolle spielen. Der Beschwerdeführer ist 19 Jahre alt, bei guter Gesundheit und hat während zehn Jahren in Guinea die Schule besucht. Obwohl nicht in Abrede zu stellen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein dürfte, da er nicht oder nur in beschränktem Ausmass auf sein bisherigen Beziehungsnetz zurückgreifen kann, ist es ihm damit zuzumuten, sich in Guinea ohne die Hilfe seiner Familie an einem anderen Ort als dem Quartier von Conakry, in dem er vor seiner Flucht wohnte, niederzulassen (zum Erfordernis der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Schutzalternative vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4935/2007 vom 21. Dezember 2011, E. 8.6).

E. 5.7 Entsprechend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Seine Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

E. 6 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 FK nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Guinea besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile davon erstrecken würde, und namentlich keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde. Nach dem oben ausgeführten (E. 5.6) ist nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer gerate nach seiner Rückkehr nach Guinea und der Niederlassung in einem anderen Teil des Landes, als er bisher wohnte, aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist zu bestätigen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm jedoch unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8222/2010 Urteil vom 20. August 2012 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, geboren (...), Guinea, vertreten durch Simea Merz Deme, Amt für Jugend und Berufsberatung Zürich, Zentralstelle MNA , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben am 26. Februar 2009 und gelangte am 6. April 2009 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. B. Am 16. April 2009 wurde er zur Person befragt (Protokoll: A1/9) und am 18. September 2009 zu seinen Fluchtgründen angehört; die Rückübersetzung des Protokolls der Anhörung fand am 6. Oktober 2009 statt (Protokoll: A20/18). Mit Verfügung vom 17. November 2009 trat das BFM nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Auf Beschwerde hin hob das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Dezember 2009 die Verfügung des BFM vom 17. November 2009 auf und wies die Sache zur ordentlichen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an das BFM zurück. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in der Begründung seines Urteils fest, das BFM habe gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verstossen und weitere Verfahrensgarantien verletzt, indem es seine Minderjährigkeit nicht genügend berücksichtig habe. Es erklärte zudem, für einen künftigen Entscheid könne das Protokoll der Anhörung vom 18. September 2009 (inklusive der Rückübersetzung vom 6. Oktober 2009) solange nicht als Basis für einen Entscheid dienen, als nicht geklärt sei, ob die damaligen Aussagen dem Beschwerdeführer vollumfänglich zugerechnet werden dürften. D. Am 26. August 2010 hörte das BFM den Beschwerdeführer erneut zu seinen Fluchtgründen an (Protokoll: A36/14). Dieser machte wiederum geltend, er habe in seinem Heimatland im Januar 2009 mit einem weissen Mann namens B._______ Geschlechtsverkehr gehabt. Einer seiner Schulfreunde, C._______, habe ihn dabei mit dem Mobiltelefon gefilmt und Fotos gemacht. C._______ habe später versucht, ihn zu erpressen. Als er sich geweigert habe, ihm Geld zu geben, habe C._______ das Video und die Fotos in der Schule gezeigt. Daraufhin sei er (der Beschwerdeführer) von der Schule geschickt worden. Sein Vater habe versucht, ihn umzubringen, als er davon erfahren habe. Mit der Hilfe von B._______, zu welchem er an diesem Abend geflohen sei, habe er das Land verlassen können. E. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 - am 28. Oktober 2010 eröffnet - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich seiner Asylgründe in Widersprüche verstrickt und seine Vorbringen seien realitätsfremd. Deshalb seien die geltend gemachten Erlebnisse nicht glaubhaft und ihre Asylrelevanz müsse nicht geprüft werden. F. Mit Eingabe vom 26. November 2010 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Ziffern 1 - 3 der Verfügung seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit, die Unzulässigkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zudem seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an den Heimatstaat bis zur Urteilsfällung zu sistieren. Vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde seien eventuell bereits erfolgte Datenweitergaben offen zu legen und dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer an, er habe sehr ausführlich, flüssig und detailgetreu erzählt, weshalb kleinere Widersprüche unvermeidbar seien, zumal die Befragungen über zwei Jahre auseinandergelegen hätten. Zudem sei er bei der Befragung zur Person erst 15 ¾ Jahre alt, aufgrund der Fluchterfahrung belastet und in Unkenntnis des schweizerischen Asylsystems gewesen. Das BFM berücksichtige in seiner Verfügung seine Minderjährigkeit in keiner Weise und stütze sich auch zu stark auf seine Aussagen in der Befragung zur Person ab, was nicht zulässig sei. Seine Aussagen seien glaubhaft und müssten deshalb auf ihre Asylrelevanz geprüft werden. Durch die Drohungen seines Vaters sei er gefährdet, zumal der Staat weder schutzfähig noch schutzwillig sei. Deshalb könnte er sich nicht an die Behörden wenden, zumal Homosexualität von Gesetzes wegen verboten sei und mit einer Haftstrafe von 6 Monaten bis 3 Jahre bestraft werde. Homosexualität sei zudem in Guinea gesellschaftlich verpönt und verstosse gegen die Moral. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs brachte er vor, bei einer Rückkehr wäre er mit Sicherheit einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, da sich im Moment politische Unruhen ausbreiteten und er der Ethnie der Fulbe (auch: Peul) angehöre, die politisch motiviertem Rassenhass ausgesetzt sei. Über sein soziales Netz seien keine gesicherten Informationen vorhanden und das BFM habe keine Abklärungen dazu getroffen. Homosexualität werde in Guinea nicht toleriert, und es sei ungewiss, wie er ohne Ausbildung und als Minderjähriger sein Überleben sichern könnte. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2011 wies das Gericht die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ab, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab und lud das BFM zur Vernehmlassung ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 24. Februar 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Anhörungen bereits 16 respektive 17 Jahre alt gewesen, in welchem Alter das Erinnerungsvermögen einer Person sich nicht signifikant von demjenigen einer erwachsenen Person unterscheide. Die Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht bloss unwesentlicher Natur. Das BFM führte in seiner Vernehmlassung zusätzliche, in der angefochtenen Verfügung nicht genannte Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers an. I. Mit Eingabe vom 14. März 2011 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Er führte aus, die angeführten Widersprüche stünden in keinem Verhältnis zu seinen detaillierten Angaben und der realitätsgetreuen Schilderung der Gesuchsgründe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Der Beschwerdeführer war bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens durch Patrizia Carù, stellvertretende Leiterin der zürcheri­schen Zentralstelle MNA (mineurs non accompagnés), vertreten. An der Anhörung vom 26. August 2010 war gemäss Protokoll (A36 S. 2) "sein Rechtsvertreter" anwesend; es ist anzunehmen, dass es sich dabei um einen Mitarbeiter der Zentralstelle MNA handelte. Im Beschwerdeverfahren fungiert neu die Leiterin der Zentralstelle MNA, Simea Merz Deme, als Rechtsvertreterin. Obwohl der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist, ist mangels Revokation des Vertretungsverhältnisses weiterhin von dessen Bestehen auszugehen.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM bezeichnete die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung in ihrer Gesamtheit als unglaubhaft. Zur Begründung führt es erstens einige Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zwischen der Befragung zur Person vom 16. April 2009 und der zweiten Anhörung vom 26. August 2010 an. So habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wann er zum ersten Mal Geld von B._______ bekommen habe, wie oft er bei diesem zu Hause gewesen sei und bei welchen dieser Besuche sein Freund C._______ dabei gewesen sei. In der Vernehmlassung ergänzte das BFM, der Beschwerdeführer habe einmal davon gesprochen, dass C._______ ihn gefilmt, und das andere Mal, dass er ihn fotografiert habe; einmal habe er angegeben, C._______ habe seinem Vater gesagt, er verstecke sich bei B._______, ein andermal, er wisse nicht, woher sein Vater gewusst habe, dass er bei B._______ war. Die Aussage des Beschwerdeführers, sein Vater habe ihn erschiessen wollen, bezeichnete das BFM als realitätsfremd, da dieser sicher zuerst das Gespräch mit seinem Sohn gesucht hätte. Vernünftigerweise hätte erwartet werden können, dass der Vater seinen Sohn zur Rede gestellt und die Angelegenheit mit ihm geklärt hätte. 4.2 Der Befragung zur Person kommt, wie vom Beschwerdeführer zu Recht angeführt, angesichts ihres summarischen Charakters für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche mit späteren Aussagen dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3). Das BFM hat in seinem neuen Entscheid die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 18. September 2009 gänzlich ausser Acht gelassen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom 16. Dezember 2009 das BFM zwar angewiesen, eine neue Entscheidung nicht auf das Protokoll der Anhörung vom 18. September 2009 abzustützen, solange nicht in formell einwandfreier Weise geklärt sei, ob die damaligen Aussagen des nicht gehörig vertretenen beziehungsweise begleiteten Beschwerdeführers diesem vollumfänglich zugerechnet werden können. Diese Anweisung diente dem Schutz des damals minderjährigen Beschwerdeführers; ihr lag die Absicht zugrunde, die seinerzeitigen Aussagen in Anwesenheit der Rechtsvertretung durch den Beschwerdeführer bestätigen beziehungsweise rektifizieren zu lassen. Eine völlige Nichtbeachtung des Befragungsprotokolls vom 18. September 2009 ist - nachdem in der neuen Befragung kein Bezug zur vorherigen hergestellt worden ist - nicht sachgerecht, zumal die Schilderung der Ereignisse in ausführlicher und detailreicher Form erfolgt ist und am 6. Oktober 2009 (wiederum ohne Rechtsvertretung) die mit diversen Korrekturen verbundene Rückübersetzung stattgefunden hat. Das BFM hätte die Aussagen des Beschwerdeführers an jener Anhörung zumindest insoweit beachten müssen, als sie zugunsten der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen. 4.3 Der Beschwerdeführers war im Zeitpunkt der geschilderten Erlebnisse in seinem Heimatland 15 ½ Jahre alt. Das BFM berücksichtigt in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise, dass Erlebnisse, wie sie der Beschwerdeführer geschildert hat, auf einen Jungen in der Pubertät eine verstörende oder gar traumatisierende Wirkung haben können. Das BFM hätte diesem Umstand in der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers angemessen Rechnung tragen müssen (vgl. Art. 12 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. Novem­ber 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). 4.4 Grundsätzlich ist bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers festzustellen, dass er sowohl in der Befragung zur Person, als auch in beiden Anhörungen ausführlich, detailliert und in freier Erzählweise über seine Erlebnisse berichtet. Seine Aussagen stimmen in allen drei Befragungen in diversen Teilen überein; es kommen namentlich in allen Befragungen die gleichen handelnden Personen vor, und es findet sich stets der gleiche Hauptstrang der erlebten Ereignisse. Zudem enthalten sie übereinstimmende nebensächliche Details, die die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen stärken (bspw. dass es sich bei C._______ um einen nicht sehr engen Freund handelte, mit dem er jeweils des Abends zusammen in die Aufgabenhilfe gegangen sei [A20 F 67/A36 F78], diverse Details bezüglich der Phase vor der Ausreise sowie während derselben). Anderseits sind gerade in der zentralen Geschichte, nämlich bei den Besuchen bei B._______ und den sexuellen Kontakten, grosse Differenzen auszumachen: In der ersten Variante (A1 S. 5) fand der erste Besuch von B._______ in dessen Haus gemeinsam mit C._______ statt. Beim zweiten Mal ging er allein hin, war mit B._______ im Schwimmbad, wo ihn dieser anfasste, und liess sich dann im Wohnzimmer einen Film mit nackten Personen zeigen. Tags darauf ging er mit C._______ hin; bei diesem Besuch fand der sexuelle Übergriff statt, von welchem C._______ Fotos mit dem Mobiltelefon machte. In der Folge ging er wieder bei B._______ vorbei und erhielt von ihm Geld und Kleider. Dann erfolgte die Aktion von C._______ auf dem Schulhof, worauf er nach Hause ging und von dort zu B._______ floh. Nach der zweiten Variante (A20 F62 - 69) sah B._______ ihn eines Abends, als er zum Lernunterricht unterwegs war, lud ihn zu sich ein, und sie gingen gemeinsam ins Haus und dann in das Schwimmbad, wo B._______ ihn berührte und streichelte. Als er ein anderes Mal bei B._______ war, gab ihm dieser zu trinken, Schokolade und Geld, und er begann in der Folge, den Nachhilfeunterricht zu schwänzen. Bei einem Besuch zeigte ihm B._______ einen Pornofilm mit zwei nackten Männern und es kam zum Analverkehr. Später bat er seinen Freund C._______ mitzukommen; bei diesem Besuch kam es wieder zum Analverkehr, und C._______ filmte und fotografierte die Szene mit seinem Mobiltelefon. Insgesamt kam es höchstens siebenmal, allenfalls fünf- bis sechsmal zum Geschlechtsverkehr. Die dritte Variante (A36 F46 f. und F54 - 65) lautet so, dass es nur ein einziges Mal zum Geschlechtsverkehr kam, welcher von C._______ mit dem Mobiltelefon aufgenommen wurde; dies war denn auch das einzige Mal, dass er im - und nicht nur vor dem - Haus von B._______ gewesen war; die Szene im Schwimmbad und das Zeigen des Pornofilmes fanden bei eben diesem Besuch statt. Die Rechtsvertreterin beruft sich im Übrigen in der Beschwerde trotz dieser jüngsten Aussage ihres Mandanten wieder auf die Variante 2, wonach er mehrmals Geschlechtsverkehr mit B._______ gehabt hat (act. 1 S. 3). Auch bezüglich der Tötungsabsichten des Vaters gibt es drei verschiedene Versionen. Version 1: Als sein Vater vom Schuldirektor von der Sache erfahren habe und nach Hause gekommen sei, habe er ihn töten wollen, worauf der Beschwerdeführer zu B._______ gegangen sei (A1 S. 5 f.). Version 2: Sein Bruder habe ihn nach der Rückkehr des Vaters gewarnt, dass dieser gesagt habe, er wolle den Beschwerdeführer töten, worauf er sofort geflohen sei; der Vater habe bereits das Gewehr in die Hand genommen - aber bevor dieser habe zielen können, sei er weggelaufen; B._______ habe einen Schuss gehört (A20 F64). Version 3: Nachdem der Vater von der Schule zurückgekommen sei, habe der Bruder ihn (den Beschwerdeführer) gewarnt, der Vater wolle ihn töten, worauf er davongerannt sei; der Vater habe geschossen, ihn aber nicht getroffen; sein Freund D._______ habe "die Schüsse" und B._______ habe "einen Schuss" gehört (A36 F47). 4.5 Trotz dieser Widersprüche erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers im Kern nicht als unglaubhaft. Abgesehen davon, dass die beiden Protokolle vom 16. April 2009 (A1) und 16. September bzw. 6. Oktober 2008 (A20) nur unter den vorgenannten Vorbehalten (E. 4.2) zum Vergleich beigezogen und gewertet werden dürfen, dürfte es sich bei der Häufung von Besuchen und sexuellen Kontakten sowie den Schüssen um Aufbauschungen und Übertreibungen handeln, die ein Stück weit mit dem jugendlichen Alter des Beschwerdeführers erklärt werden können. Auch angesichts seiner im Übrigen ausführlichen und detaillierten Aussagen ist die Bedeutung der Divergenzen zu relativieren. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass die vom BFM angeführten Widersprüche zu einem grossen Teil sich wiederholende Ereignisse betreffen, deren Einzelheiten der Beschwerdeführer nicht mehr richtig zuordnen konnte; etwa, bei welchem Treffen er Geld von B._______ bekommen habe, wie häufig er bei diesem zu Hause oder eben nur vor dem Haus gewesen sei, bei welchen Treffen sein Freund dabei gewesen sei und was wann passiert ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass wiederkehrende ähnliche Erlebnisse namentlich unter traumatisierenden Umständen sich in der Erinnerung vermischen, so dass sie je länger je weniger auseinandergehalten werden können (vgl. Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg/Kröning 2002, S. 83). Bezüglich der Frage, ob der Freund des Beschwerdeführers mit seinem Mobiltelefon gefilmt oder Fotos gemacht habe, weist der Beschwerdeführer in der zweiten Anhörung darauf hin, dass er glaube, der Freund habe beides gemacht (A36 S. 10). Es ist ohne Weiteres plausibel, dass der Beschwerdeführer nicht weiss, ob der Freund gefilmt oder fotografiert hat und in seinen Aussagen die Unterscheidung nicht machte. 4.6 Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zu Recht ausführt, ist die Argumentation des BFM, es sei realitätsfremd, dass der Vater nicht zuerst das Gespräch mit ihm suchen würde, sondern sofort auf ihn schiessen würde, nicht überzeugend. Es fällt schwer, aus hiesiger Warte und mit der schweizerischen Prägung von Erziehung, Moral und Kultur zu beurteilen, welches Verhalten des Vaters auf die Information, sein 15½-jähriger Sohn habe Geschlechtsverkehr mit einem erwachsenen weissen Mann gehabt und die ganze Schule und das Wohnquartier wisse davon, angemessen beziehungsweise wahrscheinlich gewesen sein möge. Immerhin dürfte angesichts der kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten in Conakry, des Tabus, das Homosexualität in Guinea darstellt (vgl. auch E. 5.4), und der Schande, der sich ein Vater und eine Familie in einer solchen Situation ausgesetzt sieht, die wutentbrannte Reaktion des Vaters nicht unglaubhaft sein. 4.7 Das Gericht erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers insofern als glaubhaft gemacht, als er homosexuelle Beziehungen mit einem erwachsenen Mann hatte und deswegen von den Schülern und der Schulleitung gedemütigt und vom Vater ernsthaft bedroht worden ist. Insgesamt werden die Aussagen, wie sie vom Beschwerdeführer an der Anhörung vom 26. August 2010 in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung gemacht worden sind, als glaubhaft und als relevanter Sachverhalt betrachtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Gemäss der heute geltenden Praxis, die auf der Schutztheorie beruht, ist nicht nur staatliche, sondern auch private Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant, sofern im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung besteht. Der Schutz vor privater Verfolgung ist dann ausreichend, wenn im Heimatstatt eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht. Dazu gehören vor allem polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem in diesem Sinne als effizient erachtet werden kann, hängt letztlich davon ab, ob die verfolgte Person tatsächlich geschützt wird. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung kann sich für die betroffene Person demnach ergeben, weil im Heimatstaat keine genügende Schutzinfrastruktur besteht (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 11.2) oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre. Die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen objektiv zugänglich sein; sie muss für den Schutzbedürftigen aber auch individuell zumutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn der Betroffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. Über diese Zumutbarkeitsfrage ist im Rahmen der individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu entscheiden (BVGE 2008/5 E. 4.2 m.w.H.). 5.3 Der Beschwerdeführer wurde von seinem Vater mit dem Tod bedroht, nachdem dieser erfahren hatte, dass ein erwachsener Mann mit seinem Sohn Geschlechtsverkehr hatte. Es ist glaubhaft, dass die vom Vater ausgehende Gefahr trotz der inzwischen erreichten Volljährigkeit des Beschwerdeführers noch immer besteht. Bei dieser Gefährdung handelt es sich um (die begründete Furcht vor) Verfolgung durch eine Privatperson. 5.4 Homosexualität ist in Guinea ein gesellschaftliches, religiöses und kulturelles Tabu. Insbesondere werden homosexuelle Personen aus ihrer Familie, die eine wichtige gesellschaftliche Rolle in Guinea hat, ausgestossen. Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen können nach dem Strafgesetzbuch von Guinea mit einer Haftstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft werden (Art. 235 ff. des guineischen Strafgesetzbuches von 1998), wobei diese Gesetzesbestimmung allerdings in der Praxis nicht angewendet wird. Es gibt in Guinea keine Nichtregierungsorganisationen, die sich offen für Homosexuelle einsetzen (vgl. dazu namentlich BFM et al., Rapport de mission en République de Guinée, März 2012, S. 20 f.; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Guinea, 24. Mai 2012, Section 6). 5.5 Es wurde weder vom Beschwerdeführer selbst noch in der Beschwerdeschrift von der Rechtsvertreterin geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei homosexuell veranlagt. In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich prostituiert und mehrmals mit B._______ Geschlechtsverkehr gehabt (act. 1 S. 3), welche Sachverhaltsvariante aber, wie vorne (E. 4.7) ausgeführt, vom Gericht nicht als die glaubhaft gemachte erkannt worden ist. Vielmehr erscheint der Beschwerdeführer - namentlich gemäss der vorliegend als massgeblich und glaubhaft gemacht bezeichneten Sachverhaltsfeststellung gemäss Anhörung vom 26. August 2010 - als Opfer eines erwachsenen Homosexuellen, der sich einmal an ihm vergangen hat; von einem eigenen Dazutun oder einer entsprechenden sexuellen Veranlagung ist den Akten nichts zu entnehmen; die Übergriffe im Schwimmbad und im Schlafzimmer werden von ihm im Gegenteil als irritierend und schmerzhaft beschrieben (A 36 F47). 5.6 Da der Beschwerdeführer nicht homosexuell veranlagt ist, ist er über die glaubhaft gemachte Bedrohung durch seinen Vater und die Diskriminierung durch seine ehemalige Schule sowie allenfalls durch die Leute in seinem früheren Wohnquartier hinaus keinen weiteren asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Es handelt sich damit um eine lokal begrenzte, flüchtlingsrelevanten Verfolgung durch das familiäre Umfeld des Beschwerdeführers. Dabei ist zu bezweifeln, dass die lokalen Behörden angesichts der gesellschaftlichen (und rechtlichen) Ächtung homosexueller Handlungen bereit wären, den Beschwerdeführer vor den Verfolgungshandlungen seines Vaters zu schützen. Der Beschwerdeführer kann sich jedoch der Verfolgung durch seine Familie entziehen. Es kann davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, sich ohne das Wissen seiner Familie in einem anderen Gebiet von Guinea niederzulassen. Der mittlerweile erwachsene Beschwerdeführer dürfte sich sogar in der Millionenstadt Conakry allfälligen Nachstellungen seiner Familie entziehen können. Erst recht steht es ihm offen, in einem anderen Gebiet von Guinea Wohnsitz zu nehmen, namentlich in einer Stadt (Guinea hat mindestens 10 Städte mit mehr als 50'000 Einwohnern). Auch wenn die Darstellungen in der Beschwerde zur Situation der Fulbe, zur welcher Ethnie der Beschwerdeführer gehört, insofern zutreffen als ethnische, namentlich gegen die Fulbe gerichtete Spannungen und Gewaltausbrüche immer wieder aufflackern (act. 1 S. 8 f.), ist diese Bevölkerungsgruppe in Guinea nicht in einem Mass benachteiligt, die Rückkehr und Wohnsitznahme des Beschwerdeführers als generell unzumutbar erscheinen liesse, zumal die Fulbe/Peul rund 40% der Bevölkerung ausmachen und wirtschaftlich eine tragende Rolle spielen. Der Beschwerdeführer ist 19 Jahre alt, bei guter Gesundheit und hat während zehn Jahren in Guinea die Schule besucht. Obwohl nicht in Abrede zu stellen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein dürfte, da er nicht oder nur in beschränktem Ausmass auf sein bisherigen Beziehungsnetz zurückgreifen kann, ist es ihm damit zuzumuten, sich in Guinea ohne die Hilfe seiner Familie an einem anderen Ort als dem Quartier von Conakry, in dem er vor seiner Flucht wohnte, niederzulassen (zum Erfordernis der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Schutzalternative vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4935/2007 vom 21. Dezember 2011, E. 8.6). 5.7 Entsprechend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Seine Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 FK nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Guinea besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile davon erstrecken würde, und namentlich keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde. Nach dem oben ausgeführten (E. 5.6) ist nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer gerate nach seiner Rückkehr nach Guinea und der Niederlassung in einem anderen Teil des Landes, als er bisher wohnte, aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist zu bestätigen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm jedoch unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand: