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E-4677/2018

E-4677/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A._______ (Beschwerdeführerin), eine kosovarische Staatsangehörige albanischer Ethnie, gelangte am 3. April 2017 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchte. B. Das Staatssekretariat für Migration (SEM, Vorinstanz) befragte sie am 19. April 2017 summarisch (Protokoll in SEM-Akte A9) und hörte sie am 1. Juni 2017 ausführlich zu ihren Asylgründen an (Protokoll in SEM-Akte A15). Nachdem die Vorinstanz im Juni 2017 eine Botschaftsanfrage bei der Schweizerischen Botschaft in Pristina durchgeführt hatte, gewährte sie der Beschwerdeführerin am 24. April 2018 zum Ergebnis der Anfrage das rechtliche Gehör (Protokoll in SEM-Akte A26). Am 26. Juni 2018 fand zudem eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin statt (Protokoll in SEM-Akte A32). C. Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zudem wies sie sie aus der Schweiz weg, setzte ihr Frist zur Ausreise an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Am 15. August 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Die Beschwerdeführerin reichte mehrere Beweismittel ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsvertretung gut und bestellte den im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. F. Am 28. August 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, in der sie implizit die Abweisung der Beschwerde beantragt. G. Am 13. September 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik mit weiteren Beweismitteln ein.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG [in der Fassung vom 1. Januar 2018], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).

E. 3 Streitig und zu prüfen ist die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und gegebenenfalls die Asylgewährung. Falls kein Asyl zu gewähren ist, sind im Weiteren die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug zu prüfen.

E. 4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei zuhause von ihrem Vater, einem Kriegsveteranen mit psychischen Problemen, regelmässig geschlagen worden. Ihr Vater habe alle seine Kinder, insgesamt vier Töchter und drei Brüder, und ihre Mutter, seine Ehefrau, geschlagen. Circa 2014 sei sie nach B._______ gegangen um (...) zu studieren. Ihr Vater sei dagegen gewesen, (...) (SEM-Akte A15 F46). Ihre Schwester J._______, die verheiratet sei und in B._______ lebe, habe sie finanziell unterstützt. Zudem habe sie durch Auftritte als (...) Geld verdient, was ihrem Vater aber ebenfalls nicht gefallen habe. Sie habe in dieser Zeit in verschiedenen Wohngemeinschaften in B._______ gelebt, sei am Wochenende jedoch oft nach Hause gegangen. Wenn sie zuhause gewesen sei, habe der Vater sie weiterhin regelmässig geschlagen. 2016 habe sie für (...) nach C._______ gehen wollen. Ihr Vater habe das aber verboten. Deshalb sei sie mit dem (...) nach D._______ geflogen und nach E._______ gereist, um ihre dort wohnende Schwester zu besuchen. Sie habe in E._______ ein Asylgesuch eingereicht. Als ihr aber mitgeteilt worden sei, C._______ sei für ihr Asylgesuch zuständig, habe sie Angst bekommen, dass ihr Vater sie dort finden könnte. Deshalb sei sie nach Kosovo zurückgekehrt. Als sie Anfang April 2017 gehört habe, dass ihr Vater sie mit einem älteren Mann verheiraten wolle, sei sie ausgereist. Ihr Vater habe bereits eine ihrer Schwestern mit einem älteren Mann zwangsverheiratet, deshalb habe sie gewusst, dass er es ernst meine. Auf ihrer Reise in die Schweiz sei sie in C._______ von einem Mann, den sie dort getroffen habe, (...) worden. Die Beschwerdeführerin reichte einen Arztbericht vom 15. Mai 2018 ein, in dem bei ihr eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) und eine posttraumatische Belastungsstörung (F23.1) diagnostiziert werden. In dem Bericht wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz mehrmals in stationärer Behandlung gewesen, und sie sei seit dem 30. April 2018 in ambulanter, integrierter psychiatrischer Behandlung.

E. 5.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, bei den Übergriffen des Vaters der Beschwerdeführerin handle es sich um Übergriffe Dritter, gegen die die zuständigen Behörden Kosovos in aller Regel vorgehen würden. Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch nie an die Behörden gewandt. Der Bundesrat habe Kosovo als verfolgungssicheren Staat bezeichnet und ihre Vorbringen seien nicht geeignet, diese Regelvermutung umzustossen. Dem (...) in C._______ komme keine Asylrelevanz zu, da er sich in einem Drittstaat zugetragen habe. Die geltend gemachte bevorstehende Zwangsheirat sei nicht glaubhaft gemacht, ebenso wenig der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während ihres Studiums regelmässig nach Hause zurückgekehrt und von ihrem Vater geschlagen worden sei. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt die Vorinstanz aus, der Bundesrat habe Kosovo als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Es gebe keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der Beschwerdeführerin stehe in Kosovo ein familiäres und ein soziales Beziehungsnetz zur Verfügung, auf das sie sich abstützen könne. Insbesondere ihre Schwester J._______ in B._______ könne sie unterstützen, ebenso ihre in F._______ und E._______ lebenden weiteren Geschwister. Auch aus medizinischer Sicht stelle ihre Rückkehr keine konkrete Gefährdung dar, da ihre gesundheitliche Versorgung in Kosovo gesichert sei. Es bestehe ein nahezu flächendeckendes psychiatrisches Behandlungssystem, weshalb ihre depressive Störung und die posttraumatische Belastungsstörung behandelt werden könnte.

E. 6.1 Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Kosovo respektive bei einer heutigen Rückkehr in ihr Heimatland eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht.

E. 6.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie fürchte bei einer Rückkehr nach Kosovo von ihrem Vater wieder geschlagen und gegen ihren Willen verheiratet zu werden.

E. 6.2.2 Es erscheint insgesamt glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin während sie bei ihren Eltern in G._______, Kosovo, lebte von ihrem Vater regelmässig geschlagen wurde. Diesbezüglich stimmen die Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. z.B. SEM-Akte A15 F79 ff.), die Ergebnisse der Botschaftsabklärung der Vorinstanz und die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichte schriftliche Auskunft ihrer in B._______ lebenden Schwester J._______ vom 5. September 2018 miteinander überein. Alle deuten sie darauf hin, dass es sich beim Vater der Beschwerdeführerin um einen zur Gewalt neigenden Mann handelt, der die Angehörigen seiner Familie unter Kontrolle halten wollte und dabei regelmässig gewalttätig wurde. Sogar der Vater selber sagte gemäss der Botschaftsabklärung der Vorinstanz aus, er habe seine Tochter schon geschlagen. An dieser Feststellung ändert deshalb auch der Umstand nichts, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu einzelnen Vorfällen nicht sehr detailliert ausgefallen sind. Ebenso erscheint glaubhaft, dass der Vater der Beschwerdeführerin gegen die Aufnahme eines (...)studiums durch die Beschwerdeführerin war und insbesondere keine Freude daran hatte, dass die Beschwerdeführerin (...) auftrat. Differenziert zu beurteilen ist demgegenüber die Frage, ob der Vater für die Beschwerdeführerin auch bei einer Rückkehr nach Kosovo eine Bedrohung darstellen würde. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei auch während der Zeit, als sie in B._______ gewohnt und studiert habe, von ihrem Vater regelmässig geschlagen worden. Sie macht dabei jedoch nicht geltend, ihr Vater sei nach B._______ gekommen, sondern, er habe sie jeweils geschlagen, wenn sie nach Hause gekommen sei - die Beschwerdeführerin ging nach eigenen Angaben jeweils über das Wochenende nach Hause, insbesondere um ihre Mutter zu besuchen. Der Vater äusserte im Rahmen der von der Vorinstanz durchgeführten Botschaftsabklärung zwar die Drohung, er könne die Beschwerdeführerin auch Mitten in B._______ umbringen. Es ist jedoch festzustellen, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Vater tatsächlich die Absicht oder die Möglichkeit hätte, der Beschwerdeführerin auch in B._______ gefährlich zu werden. So macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, ihr Vater sei während des Studiums je ihretwegen nach B._______ gekommen oder habe anderweitig versucht, sie dort ausfindig zu machen. Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass der Vater in B._______ über ein persönliches, insbesondere familiäres, Netzwerk verfügen würde, mit dessen Hilfe er die Beschwerdeführerin in B._______ verfolgen könnte. Insgesamt ist damit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in B._______ einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch ihren Vater ausgesetzt wäre. Unter diesen Umständen sollte es der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kosovo möglich sein, sich der Autorität und der Gewalt ihres Vaters zu entziehen.

E. 6.2.3 Auch dass der Vater der Beschwerdeführerin plante, sie mit einem ihr unbekannten, älteren Mann zu verheiraten, erscheint aufgrund der gesamten Umstände nicht per se unglaubhaft. So hat der Vater gemäss den diesbezüglich grundsätzlich glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin bereits eine ihrer Schwestern ohne deren Zustimmung verheiratet (SEM-Akten A9 Ziff. 7.01 und A15 F58) und die Schwester J._______ konnte sich - auch gemäss ihrer eigenen Aussage in ihrem Schreiben vom 5. September 2018 - einer Verheiratung durch ihren Vater nur mit Glück entziehen (SEM-Akte A15 F78). Weniger klar ist hingegen, wie weit fortgeschritten und wie konkret die Pläne des Vaters zur Verheiratung der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise waren und im Weiteren heute sind. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie sei aus Kosovo ausgereist, nachdem sie erfahren habe, dass ihr Vater sie mit einem ihr unbekannten Mann verheiraten wollte. Sie sagt allerdings auch, sie habe dies erfahren, als sie ein Gespräch zwischen ihrer Mutter und dem Vater belauscht habe. Um wen es sich handle, wisse sie nicht (SEM-Akte A15 F61 ff.). Diese Ausführungen lassen - selbst unter der Annahme ihrer Glaubhaftigkeit - eher nicht auf konkrete Pläne des Vaters schliessen, insbesondere da der Vater die Beschwerdeführerin (noch) nicht über seine Entscheidung informiert hatte. Es liegen zudem keine Hinweise dafür vor, dass der Vater seine Pläne zur Verheiratung der Beschwerdeführerin seit deren Ausreise vorangetrieben hätte. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, seither sei diesbezüglich irgendetwas geschehen. Es erscheint damit zwar insgesamt möglich, dass der Vater die Beschwerdeführerin ohne ihre Zustimmung mit einem Mann seiner Wahl verheiraten wollte, es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Verheiratung der Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise unmittelbar bevorstand respektive bei einer Rückkehr unmittelbar bevorstehen würde. Unter diesen Umständen sollte es der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Kosovo möglich sein, sich auch bezüglich einer Heirat der Autorität des Vaters zu entziehen. Sie ist mittlerweile (...) Jahre alt und kann auf die Unterstützung ihrer Schwester J._______ in B._______ zählen. Wiederum ist auch unter diesem Aspekt darauf hinzuweisen, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Vater der Beschwerdeführerin die konkrete Absicht oder die Möglichkeit hat, ihr in B._______ gefährlich zu werden, zumal sie auf die Unterstützung zumindest eines Teils ihrer Familie zählen kann.

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, sie sei bei einer Rückkehr nach Kosovo aufgrund der in (...) gesellschaftlich stigmatisiert und deshalb einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die kosovarische Gesellschaft auch heute noch stark patriarchal geprägt ist. (...) auf weibliche Familienmitglieder werden teilweise als Beschmutzung der Ehre der männlichen Familienangehörigen angesehen und deren Opfer sind potentiell sozialer Isolation und Verstossung durch ihre Familie ausgesetzt. Vorliegend ist jedoch festzuhalten, dass die (...) nicht in Kosovo geschah und gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin ihren Familienmitgliedern und insbesondere dem Vater nicht bekannt ist (SEM-Akte A15 F132). Da die Beschwerdeführerin zudem grundsätzlich das Vertrauen ihrer Mutter und ihrer Schwester J._______ besitzt, ist sogar davon auszugehen, dass sie, selbst wenn sie ihnen von der (...) erzählen würde, diese vor dem Vater geheim halten könnte. Zudem ist wiederum darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sich in B._______ der Autorität ihres Vaters entziehen kann. Unter diesen Umständen muss nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der in C._______ erlittenen (...) bei einer Rückkehr nach Kosovo eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte.

E. 6.4 Insgesamt ist damit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin sich innerhalb ihres Heimatlandes der Gewalt und der Autorität ihres Vaters entziehen kann, insbesondere indem sie sich nach ihrer Rückkehr in B._______ niederlässt. Entsprechend muss nicht geprüft werden, ob die vom Bundesrat aufgestellte Regelvermutung, dass im Kosovo Sicherheit vor Verfolgung besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Anhang 2 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999, SR 142.311 AsylV 1) im vorliegenden Einzelfall aufrechterhalten werden kann. Da der Beschwerdeführerin damit entgegengehalten wird, sie könne sich in ihrem Heimatland an einem anderen Ort aufhalten, an dem sie keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat, ist zu prüfen, ob es ihr auch zumutbar ist, sich dort niederzulassen (vgl. Urteil des BVGer E-8222/2010 vom 20. August 2012 E. 5.6).

E. 6.5.1 Die Beschwerdeführerin ist heute (...) Jahre alt. Sie lebte bereits zwischen (...) während eineinhalb Jahren in B._______, wo sie (...) studierte. Sie wohnte in dieser Zeit in verschiedenen Wohngemeinschaften und verdiente sich ihren Unterhalt durch Auftritte (...) (SEM-Akte A15 F38). In B._______ wohnt auch ihre Schwester J._______, die sie während ihres Studiums - unter anderem finanziell - unterstützte und zu der sie nach wie vor eine enge Beziehung hat (SEM-Akte A15 F29). Es ist aufgrund der genannten Umstände davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin grundsätzlich zumutbar ist, sich nach ihrer Rückkehr nach Kosovo (wieder) in B._______ niederzulassen. Dies insbesondere deshalb, weil davon auszugehen ist, dass ihre Schwester J._______ sie unterstützen kann und wird. A. hat sich offensichtlich von ihrem Vater emanzipiert und hat ein enges Verhältnis zu ihrer Schwester. Sie kann die Beschwerdeführerin, soweit notwendig, finanziell und bei der Suche einer Wohnung und nach Arbeit unterstützen. Sollte es nötig sein, ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest eine Zeitlang bei A. wohnen könnte. Da es der Beschwerdeführerin bereits früher möglich war, ihren Unterhalt selber zu verdienen, sollte ihr dies auch bei einer Rückkehr zumindest mittelfristig wieder möglich sein, zumal sie nicht nur die obligatorische Primarschule, sondern auch eine vierjährige Mittelschule abgeschlossen hat und ein Studium zumindest aufgenommen hatte. Zudem hat die Beschwerdeführerin (...) Geschwister mit geregeltem Aufenthalt in F._______, E._______ und H._______ (SEM-Akte A9 Ziff. 3.03), die sie finanziell, soweit notwendig, ebenfalls unterstützen können.

E. 6.5.2 Zu prüfen bleibt, ob die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ihre Rückkehr nach Kosovo und ihre Niederlassung in B._______ unzumutbar erscheinen lässt. Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Im neusten von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztbericht der behandelnden Psychiaterin vom 15. Mai 2018 diagnostiziert diese bei der Beschwerdeführerin eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1). Im Bericht führt die Psychiaterin aus, die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Einreise in die Schweiz mehrmals in stationärer Behandlung gewesen. Seit Ende April 2018 sei sie in integrierter psychiatrischer Behandlung mit wöchentlichen psychotherapeutischen Gesprächen und Psychoedukation, Erlernen von Copingstrategien im Umgang mit Stress und Bewegungstherapie. Diese Behandlung sei bis auf weiteres notwendig und angemessen; bei Bedarf sei im Falle einer Krise mit Selbstgefährdung eine stationäre Behandlung notwendig. Ohne Fortführung dieser Behandlung könne es zu einer Dekompensation des labilen psychischen Gesundheitszustandes kommen; mit dieser Behandlung könne die Prognose als günstig eingeschätzt werden, wenn die Behandlung in dem bisherigen geschaffenen und beschützenden Umfeld fortgeführt werden könne. Gegen eine psychiatrische Behandlung im Herkunftsland spreche eine mögliche Reaktivierung der traumatischen Erlebnisse und soziale Isolation. Einem weiteren Arztbericht vom 20. April 2017 ist zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom (...) aufgrund einer akuten Belastungsreaktion (F43.0) mit suizidaler Dekompensation mit Todeswünschen und selbstverletzendem (parasuizidalem) Verhalten in der Psychiatrischen Klinik I._______ hospitalisiert war. Im Bericht wird ausgeführt, während der Krisenintervention habe sich die Beschwerdeführerin zunehmend von akuter Suizidalität distanzieren können. Obwohl das kosovarische Gesundheitssystem nicht denselben Standard wie dasjenige der Schweiz aufweist, ist die medizinische Grundversorgung in Kosovo grundsätzlich gewährleistet. Es ist in drei Ebenen organisiert: Die grundlegende Primärversorgung wird von sogenannten Familien-Gesundheitszentren in mehr als 30 Städten in ganz Kosovo durchgeführt, die sekundäre Gesundheitsversorgung wird von sechs regionalen Krankenhäusern in den wichtigsten Städten angeboten und die tertiäre Gesundheitsversorgung wird von der Universitätsklinik in Pristina sichergestellt. Bestimmte Personengruppen (unter anderem Kinder bis 15 Jahre, Schüler und Studentinnen sowie Personen über 65 Jahre) erhalten eine kostenlose Gesundheitsversorgung, eine staatliche Krankenversicherung gibt es hingegen nicht (vgl. Urteil des BVGer D-2958/2018 vom 12. November 2018 E. 8.4.2 m.w.H.). Auch die psychiatrische Versorgung ist dreistufig organisiert: Die Primärversorgung der Familien-Gesundheitszentren umfasst auch eine gewisse psychiatrische Versorgung. Die psychiatrische Sekundärversorgung besteht insbesondere aus den regionalen Krankenhäusern. Hinzu kommen sieben sogenannte «Mental Health Centers», die ebenfalls eine niederschwellige psychiatrische Versorgung anbieten. Die Tertiärversorgung wird schliesslich wiederum durch die Universitätsklinik in Pristina sichergestellt. Das Hauptproblem der psychiatrischen Versorgung ist der Mangel an ausgebildeten Spezialisten, insbesondere Psychiatern und Psychologen, eigentliche Psychotherapien finden deshalb nur sehr eingeschränkt statt (Kosovo Women's Network, Acceess to Healthcare in Kosovo, 2016, S. 18, <https://womensnetwork.org/wp-content/uploads/2018/10/20170206150329798.pdf> und Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Kosovo, Behandlungsangebote bei psychischen Erkrankungen, 25. Oktober 2016, S. 16 ff., <https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/kos/KOS-behandlung-psych-d.pdf>, beide abgerufen am 27.05.2020). Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren keine neueren Arztberichte eingereicht hat, darf davon ausgegangen werden, dass sich ihre psychische Situation seit dem Datum des letzten vorliegenden Arztberichtes (vom 15. Mai 2018) zumindest nicht verschlechtert hat. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter einer depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Es ist dem Bericht jedoch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Verhalten stark beeinträchtigt oder nicht in der Lage wäre, sich im Alltag zurechtzufinden. Eine Suizidalität scheint gemäss dem letzten Arztbericht vom 15. Mai 2018 nicht (mehr) vorzuliegen, selbst die Prognose ohne Behandlung der behandelnden Psychiaterin geht nicht von einer Suizidgefahr aus. Zudem scheint die Beschwerdeführerin seither nicht mehr stationär behandelt worden zu sein. Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in B._______ zumindest Zugang zu einer elementaren psychiatrischen Versorgung - soweit sie nach drei Jahren in der Schweiz weiterhin auf eine solche angewiesen ist - haben wird und in der Universitätsklinik im Falle einer akuten Krise auch ein stationärer Aufenthalt möglich wäre, zumal die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Aussagen bereits einmal bei einem «Anfall» in eine psychiatrische Klinik eingeliefert und anschliessend ambulant versorgt wurde und Medikamente bekam (SEM-Akte A15 F118 ff.). Aufgrund der möglichen finanziellen Unterstützung durch ihre Schwester J._______ und ihre Geschwister in F._______, E._______ und H._______ sollte ihr auch aus finanzieller Sicht der Zugang zu einer angemessenen psychiatrischen Versorgung möglich sein. Damit muss die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes befürchten.

E. 6.5.3 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin zumutbar, sich im Sinne einer internen Fluchtalternative bei einer Rückkehr nach Kosovo in B._______ niederzulassen.

E. 6.6 Auf die weiteren, von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vorgebrachten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin muss damit nicht weiter eingegangen werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist insofern richtig und vollständig festgestellt.

E. 6.7 Entsprechend erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihre Beschwerde ist bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung abzuweisen.

E. 7 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, jeweils m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlingsrechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refoulementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses liegt eine Verletzung des menschenrechtlichen Refoulementverbots vor, wenn die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") dafür nachweisen oder glaubhaft machen können, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot vorliegend keine Anwendung findet. Da sich die Beschwerdeführerin zudem nach einer Rückkehr in ihr Heimatland der Autorität und der Gewalt ihres Vaters nötigenfalls durch eine Niederlassung in B._______ entziehen kann, ist sie dort auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Entsprechend ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als auch der menschenrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Kosovo besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile davon erstrecken würde, und namentlich keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Nach dem oben Ausgeführten (E. 6.5) ist nicht anzunehmen, die Beschwerdeführerin gerate nach ihrer Rückkehr nach Kosovo und der Niederlassung in B._______ aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 10.2 Dem vom Gericht bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 8 ff VGKE). Der Rechtsbeistand reichte am 13. September 2018 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'131.45 (10,35 Stunden à Fr. 200.-, Fr. 61.45 Auslagen) ein. Dies erscheint angemessen. Das amtliche Honorar ist deshalb auf Fr. 2'131.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'131.45 ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Tobias Grasdorf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4677/2018 Urteil vom 27. Mai 2020 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, vertreten durch lic. iur. Ferhat Kizilkaya, Advokatur GTK GmbH, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2018. Sachverhalt: A. A._______ (Beschwerdeführerin), eine kosovarische Staatsangehörige albanischer Ethnie, gelangte am 3. April 2017 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchte. B. Das Staatssekretariat für Migration (SEM, Vorinstanz) befragte sie am 19. April 2017 summarisch (Protokoll in SEM-Akte A9) und hörte sie am 1. Juni 2017 ausführlich zu ihren Asylgründen an (Protokoll in SEM-Akte A15). Nachdem die Vorinstanz im Juni 2017 eine Botschaftsanfrage bei der Schweizerischen Botschaft in Pristina durchgeführt hatte, gewährte sie der Beschwerdeführerin am 24. April 2018 zum Ergebnis der Anfrage das rechtliche Gehör (Protokoll in SEM-Akte A26). Am 26. Juni 2018 fand zudem eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin statt (Protokoll in SEM-Akte A32). C. Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zudem wies sie sie aus der Schweiz weg, setzte ihr Frist zur Ausreise an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Am 15. August 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Die Beschwerdeführerin reichte mehrere Beweismittel ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsvertretung gut und bestellte den im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. F. Am 28. August 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, in der sie implizit die Abweisung der Beschwerde beantragt. G. Am 13. September 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik mit weiteren Beweismitteln ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG [in der Fassung vom 1. Januar 2018], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).

3. Streitig und zu prüfen ist die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und gegebenenfalls die Asylgewährung. Falls kein Asyl zu gewähren ist, sind im Weiteren die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug zu prüfen. 4. 4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei zuhause von ihrem Vater, einem Kriegsveteranen mit psychischen Problemen, regelmässig geschlagen worden. Ihr Vater habe alle seine Kinder, insgesamt vier Töchter und drei Brüder, und ihre Mutter, seine Ehefrau, geschlagen. Circa 2014 sei sie nach B._______ gegangen um (...) zu studieren. Ihr Vater sei dagegen gewesen, (...) (SEM-Akte A15 F46). Ihre Schwester J._______, die verheiratet sei und in B._______ lebe, habe sie finanziell unterstützt. Zudem habe sie durch Auftritte als (...) Geld verdient, was ihrem Vater aber ebenfalls nicht gefallen habe. Sie habe in dieser Zeit in verschiedenen Wohngemeinschaften in B._______ gelebt, sei am Wochenende jedoch oft nach Hause gegangen. Wenn sie zuhause gewesen sei, habe der Vater sie weiterhin regelmässig geschlagen. 2016 habe sie für (...) nach C._______ gehen wollen. Ihr Vater habe das aber verboten. Deshalb sei sie mit dem (...) nach D._______ geflogen und nach E._______ gereist, um ihre dort wohnende Schwester zu besuchen. Sie habe in E._______ ein Asylgesuch eingereicht. Als ihr aber mitgeteilt worden sei, C._______ sei für ihr Asylgesuch zuständig, habe sie Angst bekommen, dass ihr Vater sie dort finden könnte. Deshalb sei sie nach Kosovo zurückgekehrt. Als sie Anfang April 2017 gehört habe, dass ihr Vater sie mit einem älteren Mann verheiraten wolle, sei sie ausgereist. Ihr Vater habe bereits eine ihrer Schwestern mit einem älteren Mann zwangsverheiratet, deshalb habe sie gewusst, dass er es ernst meine. Auf ihrer Reise in die Schweiz sei sie in C._______ von einem Mann, den sie dort getroffen habe, (...) worden. Die Beschwerdeführerin reichte einen Arztbericht vom 15. Mai 2018 ein, in dem bei ihr eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) und eine posttraumatische Belastungsstörung (F23.1) diagnostiziert werden. In dem Bericht wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz mehrmals in stationärer Behandlung gewesen, und sie sei seit dem 30. April 2018 in ambulanter, integrierter psychiatrischer Behandlung. 5.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, bei den Übergriffen des Vaters der Beschwerdeführerin handle es sich um Übergriffe Dritter, gegen die die zuständigen Behörden Kosovos in aller Regel vorgehen würden. Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch nie an die Behörden gewandt. Der Bundesrat habe Kosovo als verfolgungssicheren Staat bezeichnet und ihre Vorbringen seien nicht geeignet, diese Regelvermutung umzustossen. Dem (...) in C._______ komme keine Asylrelevanz zu, da er sich in einem Drittstaat zugetragen habe. Die geltend gemachte bevorstehende Zwangsheirat sei nicht glaubhaft gemacht, ebenso wenig der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während ihres Studiums regelmässig nach Hause zurückgekehrt und von ihrem Vater geschlagen worden sei. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt die Vorinstanz aus, der Bundesrat habe Kosovo als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Es gebe keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der Beschwerdeführerin stehe in Kosovo ein familiäres und ein soziales Beziehungsnetz zur Verfügung, auf das sie sich abstützen könne. Insbesondere ihre Schwester J._______ in B._______ könne sie unterstützen, ebenso ihre in F._______ und E._______ lebenden weiteren Geschwister. Auch aus medizinischer Sicht stelle ihre Rückkehr keine konkrete Gefährdung dar, da ihre gesundheitliche Versorgung in Kosovo gesichert sei. Es bestehe ein nahezu flächendeckendes psychiatrisches Behandlungssystem, weshalb ihre depressive Störung und die posttraumatische Belastungsstörung behandelt werden könnte. 6. 6.1 Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Kosovo respektive bei einer heutigen Rückkehr in ihr Heimatland eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie fürchte bei einer Rückkehr nach Kosovo von ihrem Vater wieder geschlagen und gegen ihren Willen verheiratet zu werden. 6.2.2 Es erscheint insgesamt glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin während sie bei ihren Eltern in G._______, Kosovo, lebte von ihrem Vater regelmässig geschlagen wurde. Diesbezüglich stimmen die Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. z.B. SEM-Akte A15 F79 ff.), die Ergebnisse der Botschaftsabklärung der Vorinstanz und die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichte schriftliche Auskunft ihrer in B._______ lebenden Schwester J._______ vom 5. September 2018 miteinander überein. Alle deuten sie darauf hin, dass es sich beim Vater der Beschwerdeführerin um einen zur Gewalt neigenden Mann handelt, der die Angehörigen seiner Familie unter Kontrolle halten wollte und dabei regelmässig gewalttätig wurde. Sogar der Vater selber sagte gemäss der Botschaftsabklärung der Vorinstanz aus, er habe seine Tochter schon geschlagen. An dieser Feststellung ändert deshalb auch der Umstand nichts, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu einzelnen Vorfällen nicht sehr detailliert ausgefallen sind. Ebenso erscheint glaubhaft, dass der Vater der Beschwerdeführerin gegen die Aufnahme eines (...)studiums durch die Beschwerdeführerin war und insbesondere keine Freude daran hatte, dass die Beschwerdeführerin (...) auftrat. Differenziert zu beurteilen ist demgegenüber die Frage, ob der Vater für die Beschwerdeführerin auch bei einer Rückkehr nach Kosovo eine Bedrohung darstellen würde. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei auch während der Zeit, als sie in B._______ gewohnt und studiert habe, von ihrem Vater regelmässig geschlagen worden. Sie macht dabei jedoch nicht geltend, ihr Vater sei nach B._______ gekommen, sondern, er habe sie jeweils geschlagen, wenn sie nach Hause gekommen sei - die Beschwerdeführerin ging nach eigenen Angaben jeweils über das Wochenende nach Hause, insbesondere um ihre Mutter zu besuchen. Der Vater äusserte im Rahmen der von der Vorinstanz durchgeführten Botschaftsabklärung zwar die Drohung, er könne die Beschwerdeführerin auch Mitten in B._______ umbringen. Es ist jedoch festzustellen, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Vater tatsächlich die Absicht oder die Möglichkeit hätte, der Beschwerdeführerin auch in B._______ gefährlich zu werden. So macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, ihr Vater sei während des Studiums je ihretwegen nach B._______ gekommen oder habe anderweitig versucht, sie dort ausfindig zu machen. Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass der Vater in B._______ über ein persönliches, insbesondere familiäres, Netzwerk verfügen würde, mit dessen Hilfe er die Beschwerdeführerin in B._______ verfolgen könnte. Insgesamt ist damit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in B._______ einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch ihren Vater ausgesetzt wäre. Unter diesen Umständen sollte es der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kosovo möglich sein, sich der Autorität und der Gewalt ihres Vaters zu entziehen. 6.2.3 Auch dass der Vater der Beschwerdeführerin plante, sie mit einem ihr unbekannten, älteren Mann zu verheiraten, erscheint aufgrund der gesamten Umstände nicht per se unglaubhaft. So hat der Vater gemäss den diesbezüglich grundsätzlich glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin bereits eine ihrer Schwestern ohne deren Zustimmung verheiratet (SEM-Akten A9 Ziff. 7.01 und A15 F58) und die Schwester J._______ konnte sich - auch gemäss ihrer eigenen Aussage in ihrem Schreiben vom 5. September 2018 - einer Verheiratung durch ihren Vater nur mit Glück entziehen (SEM-Akte A15 F78). Weniger klar ist hingegen, wie weit fortgeschritten und wie konkret die Pläne des Vaters zur Verheiratung der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise waren und im Weiteren heute sind. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie sei aus Kosovo ausgereist, nachdem sie erfahren habe, dass ihr Vater sie mit einem ihr unbekannten Mann verheiraten wollte. Sie sagt allerdings auch, sie habe dies erfahren, als sie ein Gespräch zwischen ihrer Mutter und dem Vater belauscht habe. Um wen es sich handle, wisse sie nicht (SEM-Akte A15 F61 ff.). Diese Ausführungen lassen - selbst unter der Annahme ihrer Glaubhaftigkeit - eher nicht auf konkrete Pläne des Vaters schliessen, insbesondere da der Vater die Beschwerdeführerin (noch) nicht über seine Entscheidung informiert hatte. Es liegen zudem keine Hinweise dafür vor, dass der Vater seine Pläne zur Verheiratung der Beschwerdeführerin seit deren Ausreise vorangetrieben hätte. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, seither sei diesbezüglich irgendetwas geschehen. Es erscheint damit zwar insgesamt möglich, dass der Vater die Beschwerdeführerin ohne ihre Zustimmung mit einem Mann seiner Wahl verheiraten wollte, es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Verheiratung der Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise unmittelbar bevorstand respektive bei einer Rückkehr unmittelbar bevorstehen würde. Unter diesen Umständen sollte es der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Kosovo möglich sein, sich auch bezüglich einer Heirat der Autorität des Vaters zu entziehen. Sie ist mittlerweile (...) Jahre alt und kann auf die Unterstützung ihrer Schwester J._______ in B._______ zählen. Wiederum ist auch unter diesem Aspekt darauf hinzuweisen, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Vater der Beschwerdeführerin die konkrete Absicht oder die Möglichkeit hat, ihr in B._______ gefährlich zu werden, zumal sie auf die Unterstützung zumindest eines Teils ihrer Familie zählen kann. 6.3 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, sie sei bei einer Rückkehr nach Kosovo aufgrund der in (...) gesellschaftlich stigmatisiert und deshalb einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die kosovarische Gesellschaft auch heute noch stark patriarchal geprägt ist. (...) auf weibliche Familienmitglieder werden teilweise als Beschmutzung der Ehre der männlichen Familienangehörigen angesehen und deren Opfer sind potentiell sozialer Isolation und Verstossung durch ihre Familie ausgesetzt. Vorliegend ist jedoch festzuhalten, dass die (...) nicht in Kosovo geschah und gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin ihren Familienmitgliedern und insbesondere dem Vater nicht bekannt ist (SEM-Akte A15 F132). Da die Beschwerdeführerin zudem grundsätzlich das Vertrauen ihrer Mutter und ihrer Schwester J._______ besitzt, ist sogar davon auszugehen, dass sie, selbst wenn sie ihnen von der (...) erzählen würde, diese vor dem Vater geheim halten könnte. Zudem ist wiederum darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sich in B._______ der Autorität ihres Vaters entziehen kann. Unter diesen Umständen muss nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der in C._______ erlittenen (...) bei einer Rückkehr nach Kosovo eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. 6.4 Insgesamt ist damit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin sich innerhalb ihres Heimatlandes der Gewalt und der Autorität ihres Vaters entziehen kann, insbesondere indem sie sich nach ihrer Rückkehr in B._______ niederlässt. Entsprechend muss nicht geprüft werden, ob die vom Bundesrat aufgestellte Regelvermutung, dass im Kosovo Sicherheit vor Verfolgung besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Anhang 2 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999, SR 142.311 AsylV 1) im vorliegenden Einzelfall aufrechterhalten werden kann. Da der Beschwerdeführerin damit entgegengehalten wird, sie könne sich in ihrem Heimatland an einem anderen Ort aufhalten, an dem sie keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat, ist zu prüfen, ob es ihr auch zumutbar ist, sich dort niederzulassen (vgl. Urteil des BVGer E-8222/2010 vom 20. August 2012 E. 5.6). 6.5 6.5.1 Die Beschwerdeführerin ist heute (...) Jahre alt. Sie lebte bereits zwischen (...) während eineinhalb Jahren in B._______, wo sie (...) studierte. Sie wohnte in dieser Zeit in verschiedenen Wohngemeinschaften und verdiente sich ihren Unterhalt durch Auftritte (...) (SEM-Akte A15 F38). In B._______ wohnt auch ihre Schwester J._______, die sie während ihres Studiums - unter anderem finanziell - unterstützte und zu der sie nach wie vor eine enge Beziehung hat (SEM-Akte A15 F29). Es ist aufgrund der genannten Umstände davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin grundsätzlich zumutbar ist, sich nach ihrer Rückkehr nach Kosovo (wieder) in B._______ niederzulassen. Dies insbesondere deshalb, weil davon auszugehen ist, dass ihre Schwester J._______ sie unterstützen kann und wird. A. hat sich offensichtlich von ihrem Vater emanzipiert und hat ein enges Verhältnis zu ihrer Schwester. Sie kann die Beschwerdeführerin, soweit notwendig, finanziell und bei der Suche einer Wohnung und nach Arbeit unterstützen. Sollte es nötig sein, ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest eine Zeitlang bei A. wohnen könnte. Da es der Beschwerdeführerin bereits früher möglich war, ihren Unterhalt selber zu verdienen, sollte ihr dies auch bei einer Rückkehr zumindest mittelfristig wieder möglich sein, zumal sie nicht nur die obligatorische Primarschule, sondern auch eine vierjährige Mittelschule abgeschlossen hat und ein Studium zumindest aufgenommen hatte. Zudem hat die Beschwerdeführerin (...) Geschwister mit geregeltem Aufenthalt in F._______, E._______ und H._______ (SEM-Akte A9 Ziff. 3.03), die sie finanziell, soweit notwendig, ebenfalls unterstützen können. 6.5.2 Zu prüfen bleibt, ob die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ihre Rückkehr nach Kosovo und ihre Niederlassung in B._______ unzumutbar erscheinen lässt. Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Im neusten von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztbericht der behandelnden Psychiaterin vom 15. Mai 2018 diagnostiziert diese bei der Beschwerdeführerin eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1). Im Bericht führt die Psychiaterin aus, die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Einreise in die Schweiz mehrmals in stationärer Behandlung gewesen. Seit Ende April 2018 sei sie in integrierter psychiatrischer Behandlung mit wöchentlichen psychotherapeutischen Gesprächen und Psychoedukation, Erlernen von Copingstrategien im Umgang mit Stress und Bewegungstherapie. Diese Behandlung sei bis auf weiteres notwendig und angemessen; bei Bedarf sei im Falle einer Krise mit Selbstgefährdung eine stationäre Behandlung notwendig. Ohne Fortführung dieser Behandlung könne es zu einer Dekompensation des labilen psychischen Gesundheitszustandes kommen; mit dieser Behandlung könne die Prognose als günstig eingeschätzt werden, wenn die Behandlung in dem bisherigen geschaffenen und beschützenden Umfeld fortgeführt werden könne. Gegen eine psychiatrische Behandlung im Herkunftsland spreche eine mögliche Reaktivierung der traumatischen Erlebnisse und soziale Isolation. Einem weiteren Arztbericht vom 20. April 2017 ist zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom (...) aufgrund einer akuten Belastungsreaktion (F43.0) mit suizidaler Dekompensation mit Todeswünschen und selbstverletzendem (parasuizidalem) Verhalten in der Psychiatrischen Klinik I._______ hospitalisiert war. Im Bericht wird ausgeführt, während der Krisenintervention habe sich die Beschwerdeführerin zunehmend von akuter Suizidalität distanzieren können. Obwohl das kosovarische Gesundheitssystem nicht denselben Standard wie dasjenige der Schweiz aufweist, ist die medizinische Grundversorgung in Kosovo grundsätzlich gewährleistet. Es ist in drei Ebenen organisiert: Die grundlegende Primärversorgung wird von sogenannten Familien-Gesundheitszentren in mehr als 30 Städten in ganz Kosovo durchgeführt, die sekundäre Gesundheitsversorgung wird von sechs regionalen Krankenhäusern in den wichtigsten Städten angeboten und die tertiäre Gesundheitsversorgung wird von der Universitätsklinik in Pristina sichergestellt. Bestimmte Personengruppen (unter anderem Kinder bis 15 Jahre, Schüler und Studentinnen sowie Personen über 65 Jahre) erhalten eine kostenlose Gesundheitsversorgung, eine staatliche Krankenversicherung gibt es hingegen nicht (vgl. Urteil des BVGer D-2958/2018 vom 12. November 2018 E. 8.4.2 m.w.H.). Auch die psychiatrische Versorgung ist dreistufig organisiert: Die Primärversorgung der Familien-Gesundheitszentren umfasst auch eine gewisse psychiatrische Versorgung. Die psychiatrische Sekundärversorgung besteht insbesondere aus den regionalen Krankenhäusern. Hinzu kommen sieben sogenannte «Mental Health Centers», die ebenfalls eine niederschwellige psychiatrische Versorgung anbieten. Die Tertiärversorgung wird schliesslich wiederum durch die Universitätsklinik in Pristina sichergestellt. Das Hauptproblem der psychiatrischen Versorgung ist der Mangel an ausgebildeten Spezialisten, insbesondere Psychiatern und Psychologen, eigentliche Psychotherapien finden deshalb nur sehr eingeschränkt statt (Kosovo Women's Network, Acceess to Healthcare in Kosovo, 2016, S. 18, und Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Kosovo, Behandlungsangebote bei psychischen Erkrankungen, 25. Oktober 2016, S. 16 ff., , beide abgerufen am 27.05.2020). Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren keine neueren Arztberichte eingereicht hat, darf davon ausgegangen werden, dass sich ihre psychische Situation seit dem Datum des letzten vorliegenden Arztberichtes (vom 15. Mai 2018) zumindest nicht verschlechtert hat. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter einer depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Es ist dem Bericht jedoch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Verhalten stark beeinträchtigt oder nicht in der Lage wäre, sich im Alltag zurechtzufinden. Eine Suizidalität scheint gemäss dem letzten Arztbericht vom 15. Mai 2018 nicht (mehr) vorzuliegen, selbst die Prognose ohne Behandlung der behandelnden Psychiaterin geht nicht von einer Suizidgefahr aus. Zudem scheint die Beschwerdeführerin seither nicht mehr stationär behandelt worden zu sein. Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in B._______ zumindest Zugang zu einer elementaren psychiatrischen Versorgung - soweit sie nach drei Jahren in der Schweiz weiterhin auf eine solche angewiesen ist - haben wird und in der Universitätsklinik im Falle einer akuten Krise auch ein stationärer Aufenthalt möglich wäre, zumal die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Aussagen bereits einmal bei einem «Anfall» in eine psychiatrische Klinik eingeliefert und anschliessend ambulant versorgt wurde und Medikamente bekam (SEM-Akte A15 F118 ff.). Aufgrund der möglichen finanziellen Unterstützung durch ihre Schwester J._______ und ihre Geschwister in F._______, E._______ und H._______ sollte ihr auch aus finanzieller Sicht der Zugang zu einer angemessenen psychiatrischen Versorgung möglich sein. Damit muss die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes befürchten. 6.5.3 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin zumutbar, sich im Sinne einer internen Fluchtalternative bei einer Rückkehr nach Kosovo in B._______ niederzulassen. 6.6 Auf die weiteren, von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vorgebrachten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin muss damit nicht weiter eingegangen werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist insofern richtig und vollständig festgestellt. 6.7 Entsprechend erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihre Beschwerde ist bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung abzuweisen. 7. Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, jeweils m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4). 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.4 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlingsrechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refoulementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses liegt eine Verletzung des menschenrechtlichen Refoulementverbots vor, wenn die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") dafür nachweisen oder glaubhaft machen können, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot vorliegend keine Anwendung findet. Da sich die Beschwerdeführerin zudem nach einer Rückkehr in ihr Heimatland der Autorität und der Gewalt ihres Vaters nötigenfalls durch eine Niederlassung in B._______ entziehen kann, ist sie dort auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Entsprechend ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als auch der menschenrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Kosovo besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile davon erstrecken würde, und namentlich keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Nach dem oben Ausgeführten (E. 6.5) ist nicht anzunehmen, die Beschwerdeführerin gerate nach ihrer Rückkehr nach Kosovo und der Niederlassung in B._______ aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2 Dem vom Gericht bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 8 ff VGKE). Der Rechtsbeistand reichte am 13. September 2018 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'131.45 (10,35 Stunden à Fr. 200.-, Fr. 61.45 Auslagen) ein. Dies erscheint angemessen. Das amtliche Honorar ist deshalb auf Fr. 2'131.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'131.45 ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Tobias Grasdorf Versand: