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E-4736/2020

E-4736/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 6. April 2018 in Freiburg (Deutschland) ein Asylgesuch. Aufgrund eines von der Schweiz ausgestellten Visums vom 16. Oktober 2017 wurde sie in der Folge am 19. Dezember 2018 in ärztlicher Begleitung an die schweizerischen Behörden überstellt. A.b Am 3. Januar 2019 wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zu ihrer Person befragt (BzP) und am 1. Februar 2019 zu ihren Asylgründen angehört. A.c Mit Verfügung vom 15. März 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Wogegen die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde erheben liess. A.d Das Bundesverwaltungsgericht kam mit Urteil E-1400/2019 vom 23. Mai 2019 zum Schluss, die Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin im Asylverfahren sei in Frage zu stellen. Diverse unterschiedliche Diagnosen in den einzelnen bei den Akten liegenden Arztberichten zeigten, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht restlos geklärt sei. Im Anhörungsprotokoll sei vermerkt worden, die Beschwerdeführerin habe bei diversen Fragen geschwiegen, geweint, geseufzt oder gestikuliert und mehrfach angegeben, sie sei müde, krank und nicht in der Lage, über gewisse Dinge zu sprechen. Aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin könne auf die Anhörung und die BzP nicht abgestützt werden und eine Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei nicht möglich. Die Vorinstanz wurde angewiesen, den Sachverhalt vertieft abzuklären und die Beschwerdeführerin nach einer Besserung ihres Gesundheitszustandes erneut anzuhören. B. B.a Die Vorinstanz gab daraufhin am 12. September 2019 eine Abklärung bei der schweizerischen Botschaft in B._______ in Auftrag. Der Abklärungsbericht lag der Vorinstanz am 5. November 2019 vor. B.b Am 21. Juli 2020 wurde die Beschwerdeführerin ein zweites Mal durch die Vorinstanz angehört. Am 27. Juli 2020 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung. B.c Die Stellungnahme, auf deren Inhalt soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen näher eingegangen wird, erfolgte am 28. August 2020. C. Mit Verfügung vom 16. September 2020 stellte die Vorinstanz erneut fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Dagegen liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin am 24. September 2020 Beschwerde erheben und beantragen, die Ziffern 3 bis 5 des angefochtenen Entscheides seien aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter sei das Verfahren zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die die Beschwerde Unterzeichnende als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. E. Mit Instruktionsverfügung vom 29. September 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Die Vorinstanz hielt mit einigen Ergänzungen in ihrer Vernehmlassung vom 13. Oktober 2020 an ihren Erwägungen fest. G. Die Replik datiert vom 5. November 2020. Auf deren Inhalt wird im Einzelnen in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Nachdem die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs in der Beschwerde vom 16. September 2020 nicht angefochten wurden, ist die vorinstanzliche Verfügung hinsichtlich deren Ziffern 1 und 2 des Dispositivs in Rechtskraft erwachsen. Auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen, nachdem sich die Erwägungen der vorliegenden Beschwerdeeingabe nur mit dem angeordneten Vollzug der Wegweisung befassen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat.

E. 2.2 Bei der Prüfung des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen kommen ausschliesslich die Bestimmungen des Ausländergesetzes zur Anwendung, weshalb sich vorliegend die Kognition der Beschwerdeinstanz aus Art. 112 AIG (SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG ergibt. Die zulässigen Rügen umfassen demzufolge die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit (vgl. dazu ausführlich BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).

E. 3.3 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).

E. 3.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, durch die regelmässige Therapie habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwar stabilisiert, die Vorinstanz habe aber nie Abklärungen zur Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien in der zweiten Anhörung zwar deutlich differenzierter gewesen, dies komme aber nicht einer fachlichen Einschätzung gleich. Sie sei nachweislich nach wie vor gesundheitlich stark angeschlagen. Sie habe auch anlässlich der zweiten Anhörung Medikamente eingenommen, habe sich manchmal ans Fenster begeben müssen, um Luft zu holen, und habe Mühe gehabt, sich zu konzentrieren. Ihr Zustand habe sich im Laufe der Anhörung stetig verschlechtert. Das Protokoll erwecke den Eindruck, es seien deshalb nur noch möglichst wenige Fragen gestellt worden. Die zur Verfügung gestellte Zusammenfassung der Botschaftsanfrage sei sehr kurz und es sei nicht der wortwörtliche Korrespondenzverlauf wiedergegeben worden. Zum Kostenpunkt und der Finanzierung der Behandlung sei keine Rückmeldung erfolgt. Es könne nicht beurteilt werden, ob diese nur in der Zusammenfassung fehle oder ob dazu keine Rückmeldung erfolgt sei. Es werde zudem nicht wörtlich wiedergegeben, wie sich die Familie zur Unterstützung und Tragung der medizinischen Kosten geäussert habe. Sollten weitere relevante Informationen aus der Botschaftsantwort hervorgehen, liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Aus der Botschaftsabklärung gingen gerade die Kosten und die Finanzierung nicht hervor, obwohl ausdrücklich danach gefragt worden sei, wer die Kosten bisher getragen habe und wie dies in Zukunft aussehen würde. Um sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin eine Behandlung erhalten könne, sei dies aber zentral. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, diesbezüglich weitere Informationen und allenfalls Rückmeldungen seitens der Familie einzuholen. Es genüge nicht, sich einzig auf allgemeine familiäre Pflichten zu berufen, obwohl die Beschwerdeführerin nachweislich wegen eines Konflikts von der Familie verstossen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe zudem stets angegeben, sie könne sich keine Medikamente kaufen. Die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, inwiefern die benötigten Medikamente auch im Heimatstaat verfügbar seien. Auch hätte die Vorinstanz auf amtlichem Weg zu prüfen gehabt, ob die Beschwerdeführerin eine Invalidenrente erhalten könne, wenn dies bereits über die vergangenen Jahre nicht möglich gewesen sei.

E. 3.5 Die Vorinstanz äusserte sich in der Vernehmlassung zu diesen Vorhaltungen und hielt fest, die Frage, wie die Familie zu einer künftigen Unterstützung und Tragung der Kosten stehe, sei nicht gestellt worden. Die Mutter und der Bruder seien gefragt worden, wie sie zu einer Rückkehr der Beschwerdeführerin stünden. Die Antwort sei in der Zusammenfassung der Botschaftsantwort nachzulesen. Zu den wichtigsten Abklärungsergebnissen sei der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt worden. Was die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin anbelange, sei es ihr an der Anhörung am 21. Juli 2020 möglich gewesen, sachgerecht auf die Fragen zu antworten. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführerin wegen ihres sich verschlechternden Gesundheitszustandes möglichst wenige Fragen gestellt worden seien. Der Sachverhalt habe mit ihren Antworten erstellt werden können, weitere Fragen hätten sich erübrigt. Dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei Rechnung getragen und die Arztberichte in der Verfügung gewürdigt worden. Es sei deshalb speziell darauf hingewiesen worden, dass die betreffenden Medikamente im Kosovo erhältlich und Behandlungsmöglichkeiten vorhanden seien. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffe, sie würde bei einer Rückkehr nicht durch ihre Familie unterstützt, sei festzuhalten, dass es sich bei der Republik Kosovo um ein vom Bundesrat als Safe Country erklärtes Land handle. Es obliege damit der Beschwerdeführerin sich an die Behörden oder Nichtregierungsorganisationen zu wenden, um gegebenenfalls Unterstützung im Bereich von Wohnmöglichkeiten zu erhalten.

E. 3.6 Eine Prüfung der Botschaftsanfrage, der Antwort und der Zusammenfassung zu Handen der Beschwerdeführerin durch das Gericht ergibt, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt wurde. Das SEM hat im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 27. Juli 2020 der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt der Botschaftsabklärung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Dieses Vorgehen ist gemäss Rechtsprechung nicht zu beanstanden (BVGE 2013/23 E 6.4.1). In seinem Schreiben listete das SEM die in der Botschaftsanfrage gestellten Fragen und die erhaltenen Antworten auf. Die wesentlichen Ergebnisse der Abklärung der Botschaft sind ihr hinreichend bekannt gegeben worden, womit auch eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich war. Sodann hat das SEM in der angefochtenen Verfügung nur auf Umstände abgestellt, die der Beschwerdeführerin bekannt gegeben wurden.

E. 3.7 Es trifft zu, dass die Vorinstanz keine konkrete Abklärung der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorgenommen hat. Dem Protokoll der ergänzenden Anhörung ist aber zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin bei dieser Anhörung im Vergleich zur ersten Anhörung möglich war, gezielt auf die ihr gestellten Fragen Antwort zu geben. Es ist damit von der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin für das Asylverfahren auszugehen. Weitere Massnahmen seitens der Vorinstanz diesbezüglich waren nicht notwendig. Die Vorinstanz hat nicht abgeklärt, wer im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin für die Kosten ihrer Behandlung aufkommt, beziehungsweise hat sie sich darauf beschränkt auszuführen, die Familie sei gehalten, ihre Pflichten wahrzunehmen und einen Beitrag an die Kosten zu leisten. Diese Antwort mag unter den vorliegenden Umständen zwar etwas zu kurz greifen. Es handelt sich bei dieser Frage aber um eine Frage der Würdigung und nicht darum, ob die Vorinstanz den Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat. Darauf wird daher unter Erwägung 5.6.3 näher eingegangen. Beim Argument, die Beschwerdeführerin könne gegebenenfalls eine Invalidenrente beantragen, handelt es sich wie in der Beschwerde beanstandet, um eine blosse Behauptung seitens der Vorinstanz, da diesbezüglich aktenkundig keine weiteren Abklärungen getätigt wurden. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens kann indes offenbleiben, ob die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht diesbezüglich hinreichend nachgekommen ist.

E. 4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihrer Verfügung im Vollzugspunkt fest, Art. 5 AsylG sei nicht anwendbar, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.

E. 4.2 Der Bundesrat habe Kosovo per 1. Januar 2018 als Staat bezeichnet, in den eine Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Dabei handle es sich um eine Regelvermutung, die aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden könne. Betreffend die medizinische Notlage könne nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn das Fehlen der notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten leide die Beschwerdeführerin an einer (...), (...) und (...). Aufgrund ihrer Beschwerden benötige sie die Medikamente (...) und in Reserve (...). Alle zwei bis drei Wochen nehme sie an Therapiegesprächen teil. Gemäss Botschaftsabklärung sei die Beschwerdeführerin im Kosovo bei zwei verschiedenen Psychiatern in Behandlung gewesen. Die Spitäler in C._______ und das (...) Spital in B._______ würden die notwendige Behandlung nicht anbieten. Gemäss Angaben auf der Webseite verfüge das Spital in B._______ über eine psychiatrische Einrichtung, konkrete Angaben dazu habe das Spital auf Anfrage nicht gemacht. Zum Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass ihr Bruder zwar bestätigt habe, dass er die Beschwerdeführerin aus dem Haus gewiesen habe und die Familie nicht mehr bereit sei, sie wiederaufzunehmen. Dem sei aber zu entgegnen, dass die Familie gehalten sei, Lösungen zu suchen und die üblichen familiären Pflichten wahrzunehmen. Im Kosovo sei in der Regel die Familie zuständig für die Pflege und Betreuung psychisch kranker Menschen. Der Tradition folgend, werde dies als Aufgabe und Pflicht betrachtet, auch wenn gewisse soziale Tabus und Stigmatisierungen fortbestünden. Sollte der Bruder nicht bereit sein, die Beschwerdeführerin im Haus aufzunehmen, sei es ihr und der Familie zumutbar, nach alternativen Wohnmöglichkeiten für sie zu suchen. Sie sei im Kosovo aufgewachsen und sozialisiert worden und kenne sich mit den dortigen Begebenheiten bestens aus. Sollte sie nicht in der Lage sein, ihr Auskommen zu sichern, könne sie sich an die kosovarischen Behörden wenden, um ihre grundlegenden Lebensbedürfnisse abzudecken und allenfalls eine Invalidenrente beantragen. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Strukturen, Ressourcen und Erfahrung in der Behandlung von (...) seien im Kosovo vorhanden und eine Behandlung von (...) sei möglich. Es spreche nichts dagegen, dass die Beschwerdeführerin sich dort erneut in Behandlung begeben könne. Die primäre Behandlung bestehe in der Verschreibung von Medikamenten, die gesprächstherapeutischen Möglichkeiten seien gemessen an westeuropäischen Ansprüchen eher eingeschränkt. Die angebotenen Aktivitäten bestünden aus gruppen- und beschäftigungstherapeutischen Angeboten. Die Intensive Care Psychiatric Unit an der Universitätsklinik B._______ ergänze die Möglichkeit einer patientengerechten stationären Umgebung. Medikamente gegen psychische Krankheiten seien ebenfalls vorhanden. Sollten gewisse von der Beschwerdeführerin benötigte Wirkstoffe nicht vorhanden sein, könnten diese durch eines der zahlreichen anderen verfügbaren Antidepressiva ersetzt werden. Zwar könne die Beschwerdeführerin ihre Behandlung im Kosovo nicht unter denselben Voraussetzungen, aber zumindest teilweise fortsetzen. In staatlichen Institutionen sei die Behandlung und Betreuung für Personen mit chronischen psychischen Problemen gratis. Eine allfällige Patientenbeteiligung für eine psychiatrische, primär medikamentenbasierte Behandlung in staatlichen Einrichtungen betrage wenige Euro. Die Familie der Beschwerdeführerin wäre gehalten, einen Beitrag an die ärztliche Behandlung respektive die Medikamente zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin habe an der Anhörung denn auch gesagt, diese seien von ihrem Bruder bezahlt worden. Zudem stehe es ihr frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, um die Finanzierung der Medikamente für den Anfang sicherzustellen. Der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar.

E. 4.3 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Schilderungen der Beschwerdeführerin in der zweiten Anhörung seien zwar deutlich differenzierter gewesen, sie sei gesundheitlich aber nach wie vor massiv angeschlagen. Sie habe an der zweiten Anhörung Medikamente eingenommen habe keine Luft mehr und Schluckauf bekommen und habe Mühe gehabt, sich zu konzentrieren. Im Verlauf der Anhörung habe sich ihr Zustand verschlechtert, weshalb sie nur noch wenige Angaben gemacht habe und extra wenige Fragen gestellt worden zu sein schienen. Es treffe zwar zu, dass die Vergewaltigung im Krieg nicht als fluchtauslösendes Ereignis zu beurteilen sei, es sei aber dennoch zu berücksichtigen, dass dieses traumatisierende Ereignis der Auslöser für die seit Jahren schlechte Verfassung der Beschwerdeführerin sei. Die Beschwerdeführerin habe seit dem Krieg zurückgezogen bei ihrer Familie gelebt. Im Umfeld der Familie sei bekannt gewesen, dass sie gesundheitliche Beschwerden habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass zahlreiche Personen Bescheid gewusst hätten und sie schon Jahre mit einer Stigmatisierung zu kämpfen gehabt habe. Es werde in zahlreichen Berichten von Gewalt durch männliche Familienangehörige bei unehrenhaftem Verhalten berichtet und auf die Wichtigkeit des familiären Netzes hingewiesen. Die Beschwerdeführerin könne kaum Angaben zum Verhältnis zu ihrer Familie machen. Da diese jahrelang ihre einzigen Bezugspersonen gewesen sei, belaste es sie sehr, dass die Familie keinen Kontakt mehr zu ihr wolle. Aus den Arztberichten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin auch über Drohungen seitens der Familie berichtet habe. Der Botschaftsantwort sei zu entnehmen, dass der Bruder den Konflikt bestätigt habe. Bei einer Rückkehr habe die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit, sich behandeln zu lassen. Zwei Spitäler hätten geantwortet, dass die bei der Beschwerdeführerin notwendige Behandlung nicht möglich sei. Ein weiteres Spital verfüge angeblich über entsprechende Behandlungsmöglichkeiten, das betreffende Spital habe aber keine weiteren Angaben dazu machen können. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Rechtsprechung ebenfalls auf die mangelnden Behandlungsmöglichkeiten und die Schwierigkeiten der Finanzierung ein. Dies werde auch in aktuellen Berichten bestätigt. Die Familie der Beschwerdeführerin wünsche keinen Kontakt mehr mit ihr und würde sie im Falle einer Rückkehr nicht unterstützen. Sie verfüge auch sonst über kein soziales Netz, auf welches sie zurückgreifen könne. Die Bekannte, bei welcher sie vor der Ausreise habe unterkommen können, könne sie nicht langfristig unterstützen. Sofern sich die Vorinstanz darauf berufe, dass die Familie die Pflicht habe, die Beschwerdeführerin zu unterstützen, verkenne sie, dass die Familie ausdrücklich keinen Kontakt mehr mit der Beschwerdeführerin wolle. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass sich die Familie der Tradition entsprechend verpflichtet fühle, sich um die Beschwerdeführerin zu kümmern. Wenn die Familie bereit gewesen wäre, den Konflikt zu lösen und die Beschwerdeführerin zu unterstützen, hätte letztere das Land nicht verlassen müssen. Die Unterstützungsbereitschaft sei nicht gegeben gewesen. Dass sich dies nach der langen Abwesenheit der Beschwerdeführerin geändert haben solle, sei wenig wahrscheinlich, zumal sie sich durch die Flucht einer Kontrolle durch die Familie entzogen habe. Ohne stabiles Umfeld und entsprechende Unterstützung werde es für die Beschwerdeführerin kaum möglich sein, eine Unterkunft zu finden oder ein eigenes Einkommen zu generieren. Einen Zugang zur notwendigen Behandlung erhalte die Beschwerdeführerin aber nur, wenn eine solche finanziert werden könne. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, sie habe für die Behandlungen im Kosovo jeweils Bargeld mitbringen müssen, um eine Behandlung zu erhalten. Aufgrund der notwendigen Behandlungen würden sich auch wenige Euro mit der Zeit summieren. Die Beschwerdeführerin verfüge aber über keinerlei Einkommen. Bezüglich der von der Vorinstanz erwähnten Invalidenrente sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine solche habe, ansonsten sie bereits seit Jahren eine solche hätte beziehen können.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.3 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).

E. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AIG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2014/26 E. 7.5, 2011/24 E. 11.1 m.w.H.). Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.5 Die allgemeine Lage im Kosovo ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist.

E. 5.6 Zu prüfen bleibt die Frage, ob eine Rückkehr in den Kosovo für die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen nicht mehr zumutbar ist.

E. 5.6.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass die Behandlung von Psychiatriepatienten aufgrund der im Kosovo vorhandenen medizinischen Versorgungslage weitgehend gewährleistet ist. Das kosovarische Gesundheitssystem weist nicht denselben Standard wie jenes in westeuropäischen Ländern auf, Psychiatriepatienten müssen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen im Allgemeinen jedoch keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes befürchten. So gibt es im Kosovo ein mehrstufiges, nahezu flächendeckendes staatliches psychiatrisches Behandlungssystem für einen Grossteil der psychischen Erkrankungen. Es existieren sieben Zentren zur ambulanten Behandlung von psychischen Krankheiten, darunter eines in der Stadt D._______ (welche ungefähr eine Fahrstunde entfernt von E._______, dem Wohnort der Familie der Beschwerdeführerin entfernt liegt), wobei auch psychiatrische Behandlungen und Gespräche angeboten werden. Somit wäre es der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich, die ihr in der Schweiz zuteil gewordene Behandlung im Kosovo zumindest teilweise fortsetzen, wenn auch nicht unter denselben Voraussetzungen wie in der Schweiz. Im Kosovo existiert bislang aber kein staatlich organisiertes Unterstützungs- und Betreuungssystem für psychisch kranke Personen. Diese müssten von Familienmitgliedern unterstützt werden, sofern die jeweiligen Familien dazu bereit seien. Ob psychisch kranke Personen richtig und rechtzeitig behandelt würden, hänge entscheidend von der sozialen Situation ihrer Familie ab (vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 3. April 2017, Kosovo: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung).

E. 5.6.2 Gemäss dem ärztlichen Verlaufsbericht seit November 2019 (datierend vom 23. Juni 2020) befindet sich die Beschwerdeführerin in fortlaufender ambulanter psychotherapeutischer Behandlung und wird mit (...) und (...) (Antidepressiva), (...) (Neuroleptikum) sowie (...) (Benzodiazepin Tranquilizer) behandelt. Seit dem Verlaufsbericht im November 2019 (SEM-Akten A43/6) habe es keine grossen Veränderungen gegeben. Der Verlauf gestalte sich weiterhin als schwierig. Durch den Umzug in eine Wohngemeinschaft habe sich ihr psychisches Zustandsbild leicht stabilisiert und es sei ihr gelungen, im Alltag besser klar zu kommen. Auf die Vergangenheit angesprochen, reagiere die Beschwerdeführerin blockiert, belastet und überfordert (SEM-Akten A47/10). Im aktuellsten Verlaufsbericht vom 23. September 2020 berichtete die behandelnde Psychotherapeutin erneut, es hätten sich keine grossen Veränderungen ergeben. Die Ablehnung des Asylantrags habe bei der Beschwerdeführerin eine deutliche psychische Krise ausgelöst. Ein geordnetes Gespräch sei kaum möglich gewesen. Es habe sich eine starke Angst vor einer Rückkehr und auch Angst, dass sie getötet würde, gezeigt. Das Risiko einer weiteren Intensivierung der ängstlichen und depressiven Symptomatik, wie auch der Suizidalität sei erhöht (Beilage 3 zur Beschwerdeschrift, BVGer-act. 1). Die Hausärztin der Beschwerdeführerin berichtete am 3. November 2020, die Patientin habe über Beschwerden in Brust, Nacken, Knie- und Fussgelenken geklagt, weshalb eine Therapie bei einem Rheumatologen empfohlen und weitere Abklärungen (Röntgen, MRI) gemacht worden seien (Beilage zu BVGer-act. 9).

E. 5.6.3 Der Botschaftsabklärung ist zu entnehmen, dass der Bruder der Beschwerdeführerin (als Familienoberhaupt) sie vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland aus dem Haus gewiesen hat und die Familie zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht bereit ist, die Beschwerdeführerin wieder bei sich aufzunehmen und sie zu unterstützen (vgl. dazu rechtliches Gehör: SEM-Akten A49/4). In der angefochtenen Verfügung wird darauf verwiesen, die Familie der Beschwerdeführerin stehe in der Pflicht und habe sie zu unterstützen. Diese Einschätzung greift indes nach der ausdrücklichen Angabe des Bruders der Beschwerdeführerin zu kurz. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Kosovo gänzlich auf sich alleine gestellt wäre. Das Vorhandensein eines sozialen Netzes, welches sie bei einer Rückkehr unterstützen könnte, ist zu verneinen. Den Arztberichten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Probleme bei der Bewältigung des Alltags hat. Unter diesen Vor-aussetzungen dürfte es für die Beschwerdeführerin äusserst schwierig sein, eine Wohnung zu finden. Gemäss einer Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. Februar 2017 sei es für Personen, die aus ihrer Familie verstossen wurden, sehr schwierig, in Kosovo zu überleben. Sie würden von der kosovarischen Gesellschaft kaum akzeptiert, was sich auch negativ auf ihren Zugang zu Arbeit und sozialer Teilnahme auswirken könne. Ohne Arbeitsstelle und ohne genügende finanzielle Mittel und Beziehungsnetz sei auch der Erhalt einer Mietwohnung praktisch unmöglich (Kosovo: Situation eines gegen den Willen der beiden Familien zusammenlebenden Paares, S. 3, Bern, 3. Februar 2017). Aufgrund der ärztlichen Berichte ist zudem auch davon auszugehen, dass durch ihre Erkrankung auch die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin massiv eingeschränkt ist. Aus den Akten geht ferner nicht hervor, wann die Beschwerdeführerin zuletzt arbeitstätig gewesen ist und welcher Berufstätigkeit sie nachgegangen ist. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, selbständig ihr Existenzminimum zu sichern.

E. 5.6.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin alleine nicht gegen eine Rückkehr in den Kosovo spricht. Eine Behandlung ihrer psychischen Probleme sollte möglich sein (vgl. dazu die Urteile des BVGer E-4677/2018 vom 27. Mai 2020 E. 6.5.2, E-5504/2016 vom 6. März 2018 E. 8.3 f.). Vorliegend fällt aber massgeblich ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr gänzlich auf sich alleine gestellt wäre und über keine Kontakte verfügen würde, die sie unterstützen könnten. Insgesamt ist daher von einer negativen Zukunftsperspektive im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo und damit einer konkreten Gefährdung für ihre weitere gesundheitliche und persönliche Entwicklung auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher in Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Einzelfalles (Berücksichtigung der besonderen persönlichen Verhältnisse und der familiären Konstellation, gesundheitliche Situation) insgesamt als unzumutbar, im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.

E. 5.7 Vorliegend sind keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG ersichtlich, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden.

E. 6 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 16. September 2020 ist hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AIG vorläufig aufzunehmen.

E. 7.1 Da in der Beschwerde lediglich noch der Vollzug der Wegweisung angefochten wurde, ist vorliegend von einem vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8 Der Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit der Beschwerde wurde ein Aufwand von 8.83 Stunden geltend gemacht. In der Replik wurde mitgeteilt, dieser habe sich in der Zwischenzeit um 110 Minuten erhöht. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand beläuft sich damit auf 10.66 Stunden, was angemessen erscheint. Der Stundenansatz von Fr. 236.95 bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die geltend gemachte Pauschale für Auslagen ist nicht detailliert ausgewiesen, weshalb diese praxisgemäss nicht entschädigt wird. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung beläuft sich damit auf Fr. 2'526.70 inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'526.70 zugesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4736/2020 Urteil vom 10. Juni 2021 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 6. April 2018 in Freiburg (Deutschland) ein Asylgesuch. Aufgrund eines von der Schweiz ausgestellten Visums vom 16. Oktober 2017 wurde sie in der Folge am 19. Dezember 2018 in ärztlicher Begleitung an die schweizerischen Behörden überstellt. A.b Am 3. Januar 2019 wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zu ihrer Person befragt (BzP) und am 1. Februar 2019 zu ihren Asylgründen angehört. A.c Mit Verfügung vom 15. März 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Wogegen die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde erheben liess. A.d Das Bundesverwaltungsgericht kam mit Urteil E-1400/2019 vom 23. Mai 2019 zum Schluss, die Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin im Asylverfahren sei in Frage zu stellen. Diverse unterschiedliche Diagnosen in den einzelnen bei den Akten liegenden Arztberichten zeigten, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht restlos geklärt sei. Im Anhörungsprotokoll sei vermerkt worden, die Beschwerdeführerin habe bei diversen Fragen geschwiegen, geweint, geseufzt oder gestikuliert und mehrfach angegeben, sie sei müde, krank und nicht in der Lage, über gewisse Dinge zu sprechen. Aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin könne auf die Anhörung und die BzP nicht abgestützt werden und eine Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei nicht möglich. Die Vorinstanz wurde angewiesen, den Sachverhalt vertieft abzuklären und die Beschwerdeführerin nach einer Besserung ihres Gesundheitszustandes erneut anzuhören. B. B.a Die Vorinstanz gab daraufhin am 12. September 2019 eine Abklärung bei der schweizerischen Botschaft in B._______ in Auftrag. Der Abklärungsbericht lag der Vorinstanz am 5. November 2019 vor. B.b Am 21. Juli 2020 wurde die Beschwerdeführerin ein zweites Mal durch die Vorinstanz angehört. Am 27. Juli 2020 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung. B.c Die Stellungnahme, auf deren Inhalt soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen näher eingegangen wird, erfolgte am 28. August 2020. C. Mit Verfügung vom 16. September 2020 stellte die Vorinstanz erneut fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Dagegen liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin am 24. September 2020 Beschwerde erheben und beantragen, die Ziffern 3 bis 5 des angefochtenen Entscheides seien aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter sei das Verfahren zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die die Beschwerde Unterzeichnende als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. E. Mit Instruktionsverfügung vom 29. September 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Die Vorinstanz hielt mit einigen Ergänzungen in ihrer Vernehmlassung vom 13. Oktober 2020 an ihren Erwägungen fest. G. Die Replik datiert vom 5. November 2020. Auf deren Inhalt wird im Einzelnen in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Nachdem die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs in der Beschwerde vom 16. September 2020 nicht angefochten wurden, ist die vorinstanzliche Verfügung hinsichtlich deren Ziffern 1 und 2 des Dispositivs in Rechtskraft erwachsen. Auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen, nachdem sich die Erwägungen der vorliegenden Beschwerdeeingabe nur mit dem angeordneten Vollzug der Wegweisung befassen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat. 2.2 Bei der Prüfung des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen kommen ausschliesslich die Bestimmungen des Ausländergesetzes zur Anwendung, weshalb sich vorliegend die Kognition der Beschwerdeinstanz aus Art. 112 AIG (SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG ergibt. Die zulässigen Rügen umfassen demzufolge die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit (vgl. dazu ausführlich BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). 3.3 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). 3.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, durch die regelmässige Therapie habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwar stabilisiert, die Vorinstanz habe aber nie Abklärungen zur Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien in der zweiten Anhörung zwar deutlich differenzierter gewesen, dies komme aber nicht einer fachlichen Einschätzung gleich. Sie sei nachweislich nach wie vor gesundheitlich stark angeschlagen. Sie habe auch anlässlich der zweiten Anhörung Medikamente eingenommen, habe sich manchmal ans Fenster begeben müssen, um Luft zu holen, und habe Mühe gehabt, sich zu konzentrieren. Ihr Zustand habe sich im Laufe der Anhörung stetig verschlechtert. Das Protokoll erwecke den Eindruck, es seien deshalb nur noch möglichst wenige Fragen gestellt worden. Die zur Verfügung gestellte Zusammenfassung der Botschaftsanfrage sei sehr kurz und es sei nicht der wortwörtliche Korrespondenzverlauf wiedergegeben worden. Zum Kostenpunkt und der Finanzierung der Behandlung sei keine Rückmeldung erfolgt. Es könne nicht beurteilt werden, ob diese nur in der Zusammenfassung fehle oder ob dazu keine Rückmeldung erfolgt sei. Es werde zudem nicht wörtlich wiedergegeben, wie sich die Familie zur Unterstützung und Tragung der medizinischen Kosten geäussert habe. Sollten weitere relevante Informationen aus der Botschaftsantwort hervorgehen, liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Aus der Botschaftsabklärung gingen gerade die Kosten und die Finanzierung nicht hervor, obwohl ausdrücklich danach gefragt worden sei, wer die Kosten bisher getragen habe und wie dies in Zukunft aussehen würde. Um sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin eine Behandlung erhalten könne, sei dies aber zentral. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, diesbezüglich weitere Informationen und allenfalls Rückmeldungen seitens der Familie einzuholen. Es genüge nicht, sich einzig auf allgemeine familiäre Pflichten zu berufen, obwohl die Beschwerdeführerin nachweislich wegen eines Konflikts von der Familie verstossen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe zudem stets angegeben, sie könne sich keine Medikamente kaufen. Die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, inwiefern die benötigten Medikamente auch im Heimatstaat verfügbar seien. Auch hätte die Vorinstanz auf amtlichem Weg zu prüfen gehabt, ob die Beschwerdeführerin eine Invalidenrente erhalten könne, wenn dies bereits über die vergangenen Jahre nicht möglich gewesen sei. 3.5 Die Vorinstanz äusserte sich in der Vernehmlassung zu diesen Vorhaltungen und hielt fest, die Frage, wie die Familie zu einer künftigen Unterstützung und Tragung der Kosten stehe, sei nicht gestellt worden. Die Mutter und der Bruder seien gefragt worden, wie sie zu einer Rückkehr der Beschwerdeführerin stünden. Die Antwort sei in der Zusammenfassung der Botschaftsantwort nachzulesen. Zu den wichtigsten Abklärungsergebnissen sei der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt worden. Was die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin anbelange, sei es ihr an der Anhörung am 21. Juli 2020 möglich gewesen, sachgerecht auf die Fragen zu antworten. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführerin wegen ihres sich verschlechternden Gesundheitszustandes möglichst wenige Fragen gestellt worden seien. Der Sachverhalt habe mit ihren Antworten erstellt werden können, weitere Fragen hätten sich erübrigt. Dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei Rechnung getragen und die Arztberichte in der Verfügung gewürdigt worden. Es sei deshalb speziell darauf hingewiesen worden, dass die betreffenden Medikamente im Kosovo erhältlich und Behandlungsmöglichkeiten vorhanden seien. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffe, sie würde bei einer Rückkehr nicht durch ihre Familie unterstützt, sei festzuhalten, dass es sich bei der Republik Kosovo um ein vom Bundesrat als Safe Country erklärtes Land handle. Es obliege damit der Beschwerdeführerin sich an die Behörden oder Nichtregierungsorganisationen zu wenden, um gegebenenfalls Unterstützung im Bereich von Wohnmöglichkeiten zu erhalten. 3.6 Eine Prüfung der Botschaftsanfrage, der Antwort und der Zusammenfassung zu Handen der Beschwerdeführerin durch das Gericht ergibt, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt wurde. Das SEM hat im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 27. Juli 2020 der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt der Botschaftsabklärung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Dieses Vorgehen ist gemäss Rechtsprechung nicht zu beanstanden (BVGE 2013/23 E 6.4.1). In seinem Schreiben listete das SEM die in der Botschaftsanfrage gestellten Fragen und die erhaltenen Antworten auf. Die wesentlichen Ergebnisse der Abklärung der Botschaft sind ihr hinreichend bekannt gegeben worden, womit auch eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich war. Sodann hat das SEM in der angefochtenen Verfügung nur auf Umstände abgestellt, die der Beschwerdeführerin bekannt gegeben wurden. 3.7 Es trifft zu, dass die Vorinstanz keine konkrete Abklärung der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorgenommen hat. Dem Protokoll der ergänzenden Anhörung ist aber zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin bei dieser Anhörung im Vergleich zur ersten Anhörung möglich war, gezielt auf die ihr gestellten Fragen Antwort zu geben. Es ist damit von der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin für das Asylverfahren auszugehen. Weitere Massnahmen seitens der Vorinstanz diesbezüglich waren nicht notwendig. Die Vorinstanz hat nicht abgeklärt, wer im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin für die Kosten ihrer Behandlung aufkommt, beziehungsweise hat sie sich darauf beschränkt auszuführen, die Familie sei gehalten, ihre Pflichten wahrzunehmen und einen Beitrag an die Kosten zu leisten. Diese Antwort mag unter den vorliegenden Umständen zwar etwas zu kurz greifen. Es handelt sich bei dieser Frage aber um eine Frage der Würdigung und nicht darum, ob die Vorinstanz den Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat. Darauf wird daher unter Erwägung 5.6.3 näher eingegangen. Beim Argument, die Beschwerdeführerin könne gegebenenfalls eine Invalidenrente beantragen, handelt es sich wie in der Beschwerde beanstandet, um eine blosse Behauptung seitens der Vorinstanz, da diesbezüglich aktenkundig keine weiteren Abklärungen getätigt wurden. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens kann indes offenbleiben, ob die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht diesbezüglich hinreichend nachgekommen ist. 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihrer Verfügung im Vollzugspunkt fest, Art. 5 AsylG sei nicht anwendbar, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. 4.2 Der Bundesrat habe Kosovo per 1. Januar 2018 als Staat bezeichnet, in den eine Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Dabei handle es sich um eine Regelvermutung, die aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden könne. Betreffend die medizinische Notlage könne nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn das Fehlen der notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten leide die Beschwerdeführerin an einer (...), (...) und (...). Aufgrund ihrer Beschwerden benötige sie die Medikamente (...) und in Reserve (...). Alle zwei bis drei Wochen nehme sie an Therapiegesprächen teil. Gemäss Botschaftsabklärung sei die Beschwerdeführerin im Kosovo bei zwei verschiedenen Psychiatern in Behandlung gewesen. Die Spitäler in C._______ und das (...) Spital in B._______ würden die notwendige Behandlung nicht anbieten. Gemäss Angaben auf der Webseite verfüge das Spital in B._______ über eine psychiatrische Einrichtung, konkrete Angaben dazu habe das Spital auf Anfrage nicht gemacht. Zum Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass ihr Bruder zwar bestätigt habe, dass er die Beschwerdeführerin aus dem Haus gewiesen habe und die Familie nicht mehr bereit sei, sie wiederaufzunehmen. Dem sei aber zu entgegnen, dass die Familie gehalten sei, Lösungen zu suchen und die üblichen familiären Pflichten wahrzunehmen. Im Kosovo sei in der Regel die Familie zuständig für die Pflege und Betreuung psychisch kranker Menschen. Der Tradition folgend, werde dies als Aufgabe und Pflicht betrachtet, auch wenn gewisse soziale Tabus und Stigmatisierungen fortbestünden. Sollte der Bruder nicht bereit sein, die Beschwerdeführerin im Haus aufzunehmen, sei es ihr und der Familie zumutbar, nach alternativen Wohnmöglichkeiten für sie zu suchen. Sie sei im Kosovo aufgewachsen und sozialisiert worden und kenne sich mit den dortigen Begebenheiten bestens aus. Sollte sie nicht in der Lage sein, ihr Auskommen zu sichern, könne sie sich an die kosovarischen Behörden wenden, um ihre grundlegenden Lebensbedürfnisse abzudecken und allenfalls eine Invalidenrente beantragen. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Strukturen, Ressourcen und Erfahrung in der Behandlung von (...) seien im Kosovo vorhanden und eine Behandlung von (...) sei möglich. Es spreche nichts dagegen, dass die Beschwerdeführerin sich dort erneut in Behandlung begeben könne. Die primäre Behandlung bestehe in der Verschreibung von Medikamenten, die gesprächstherapeutischen Möglichkeiten seien gemessen an westeuropäischen Ansprüchen eher eingeschränkt. Die angebotenen Aktivitäten bestünden aus gruppen- und beschäftigungstherapeutischen Angeboten. Die Intensive Care Psychiatric Unit an der Universitätsklinik B._______ ergänze die Möglichkeit einer patientengerechten stationären Umgebung. Medikamente gegen psychische Krankheiten seien ebenfalls vorhanden. Sollten gewisse von der Beschwerdeführerin benötigte Wirkstoffe nicht vorhanden sein, könnten diese durch eines der zahlreichen anderen verfügbaren Antidepressiva ersetzt werden. Zwar könne die Beschwerdeführerin ihre Behandlung im Kosovo nicht unter denselben Voraussetzungen, aber zumindest teilweise fortsetzen. In staatlichen Institutionen sei die Behandlung und Betreuung für Personen mit chronischen psychischen Problemen gratis. Eine allfällige Patientenbeteiligung für eine psychiatrische, primär medikamentenbasierte Behandlung in staatlichen Einrichtungen betrage wenige Euro. Die Familie der Beschwerdeführerin wäre gehalten, einen Beitrag an die ärztliche Behandlung respektive die Medikamente zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin habe an der Anhörung denn auch gesagt, diese seien von ihrem Bruder bezahlt worden. Zudem stehe es ihr frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, um die Finanzierung der Medikamente für den Anfang sicherzustellen. Der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar. 4.3 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Schilderungen der Beschwerdeführerin in der zweiten Anhörung seien zwar deutlich differenzierter gewesen, sie sei gesundheitlich aber nach wie vor massiv angeschlagen. Sie habe an der zweiten Anhörung Medikamente eingenommen habe keine Luft mehr und Schluckauf bekommen und habe Mühe gehabt, sich zu konzentrieren. Im Verlauf der Anhörung habe sich ihr Zustand verschlechtert, weshalb sie nur noch wenige Angaben gemacht habe und extra wenige Fragen gestellt worden zu sein schienen. Es treffe zwar zu, dass die Vergewaltigung im Krieg nicht als fluchtauslösendes Ereignis zu beurteilen sei, es sei aber dennoch zu berücksichtigen, dass dieses traumatisierende Ereignis der Auslöser für die seit Jahren schlechte Verfassung der Beschwerdeführerin sei. Die Beschwerdeführerin habe seit dem Krieg zurückgezogen bei ihrer Familie gelebt. Im Umfeld der Familie sei bekannt gewesen, dass sie gesundheitliche Beschwerden habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass zahlreiche Personen Bescheid gewusst hätten und sie schon Jahre mit einer Stigmatisierung zu kämpfen gehabt habe. Es werde in zahlreichen Berichten von Gewalt durch männliche Familienangehörige bei unehrenhaftem Verhalten berichtet und auf die Wichtigkeit des familiären Netzes hingewiesen. Die Beschwerdeführerin könne kaum Angaben zum Verhältnis zu ihrer Familie machen. Da diese jahrelang ihre einzigen Bezugspersonen gewesen sei, belaste es sie sehr, dass die Familie keinen Kontakt mehr zu ihr wolle. Aus den Arztberichten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin auch über Drohungen seitens der Familie berichtet habe. Der Botschaftsantwort sei zu entnehmen, dass der Bruder den Konflikt bestätigt habe. Bei einer Rückkehr habe die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit, sich behandeln zu lassen. Zwei Spitäler hätten geantwortet, dass die bei der Beschwerdeführerin notwendige Behandlung nicht möglich sei. Ein weiteres Spital verfüge angeblich über entsprechende Behandlungsmöglichkeiten, das betreffende Spital habe aber keine weiteren Angaben dazu machen können. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Rechtsprechung ebenfalls auf die mangelnden Behandlungsmöglichkeiten und die Schwierigkeiten der Finanzierung ein. Dies werde auch in aktuellen Berichten bestätigt. Die Familie der Beschwerdeführerin wünsche keinen Kontakt mehr mit ihr und würde sie im Falle einer Rückkehr nicht unterstützen. Sie verfüge auch sonst über kein soziales Netz, auf welches sie zurückgreifen könne. Die Bekannte, bei welcher sie vor der Ausreise habe unterkommen können, könne sie nicht langfristig unterstützen. Sofern sich die Vorinstanz darauf berufe, dass die Familie die Pflicht habe, die Beschwerdeführerin zu unterstützen, verkenne sie, dass die Familie ausdrücklich keinen Kontakt mehr mit der Beschwerdeführerin wolle. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass sich die Familie der Tradition entsprechend verpflichtet fühle, sich um die Beschwerdeführerin zu kümmern. Wenn die Familie bereit gewesen wäre, den Konflikt zu lösen und die Beschwerdeführerin zu unterstützen, hätte letztere das Land nicht verlassen müssen. Die Unterstützungsbereitschaft sei nicht gegeben gewesen. Dass sich dies nach der langen Abwesenheit der Beschwerdeführerin geändert haben solle, sei wenig wahrscheinlich, zumal sie sich durch die Flucht einer Kontrolle durch die Familie entzogen habe. Ohne stabiles Umfeld und entsprechende Unterstützung werde es für die Beschwerdeführerin kaum möglich sein, eine Unterkunft zu finden oder ein eigenes Einkommen zu generieren. Einen Zugang zur notwendigen Behandlung erhalte die Beschwerdeführerin aber nur, wenn eine solche finanziert werden könne. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, sie habe für die Behandlungen im Kosovo jeweils Bargeld mitbringen müssen, um eine Behandlung zu erhalten. Aufgrund der notwendigen Behandlungen würden sich auch wenige Euro mit der Zeit summieren. Die Beschwerdeführerin verfüge aber über keinerlei Einkommen. Bezüglich der von der Vorinstanz erwähnten Invalidenrente sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine solche habe, ansonsten sie bereits seit Jahren eine solche hätte beziehen können. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.3 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8). 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AIG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2014/26 E. 7.5, 2011/24 E. 11.1 m.w.H.). Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.5 Die allgemeine Lage im Kosovo ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. 5.6 Zu prüfen bleibt die Frage, ob eine Rückkehr in den Kosovo für die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen nicht mehr zumutbar ist. 5.6.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass die Behandlung von Psychiatriepatienten aufgrund der im Kosovo vorhandenen medizinischen Versorgungslage weitgehend gewährleistet ist. Das kosovarische Gesundheitssystem weist nicht denselben Standard wie jenes in westeuropäischen Ländern auf, Psychiatriepatienten müssen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen im Allgemeinen jedoch keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes befürchten. So gibt es im Kosovo ein mehrstufiges, nahezu flächendeckendes staatliches psychiatrisches Behandlungssystem für einen Grossteil der psychischen Erkrankungen. Es existieren sieben Zentren zur ambulanten Behandlung von psychischen Krankheiten, darunter eines in der Stadt D._______ (welche ungefähr eine Fahrstunde entfernt von E._______, dem Wohnort der Familie der Beschwerdeführerin entfernt liegt), wobei auch psychiatrische Behandlungen und Gespräche angeboten werden. Somit wäre es der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich, die ihr in der Schweiz zuteil gewordene Behandlung im Kosovo zumindest teilweise fortsetzen, wenn auch nicht unter denselben Voraussetzungen wie in der Schweiz. Im Kosovo existiert bislang aber kein staatlich organisiertes Unterstützungs- und Betreuungssystem für psychisch kranke Personen. Diese müssten von Familienmitgliedern unterstützt werden, sofern die jeweiligen Familien dazu bereit seien. Ob psychisch kranke Personen richtig und rechtzeitig behandelt würden, hänge entscheidend von der sozialen Situation ihrer Familie ab (vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 3. April 2017, Kosovo: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung). 5.6.2 Gemäss dem ärztlichen Verlaufsbericht seit November 2019 (datierend vom 23. Juni 2020) befindet sich die Beschwerdeführerin in fortlaufender ambulanter psychotherapeutischer Behandlung und wird mit (...) und (...) (Antidepressiva), (...) (Neuroleptikum) sowie (...) (Benzodiazepin Tranquilizer) behandelt. Seit dem Verlaufsbericht im November 2019 (SEM-Akten A43/6) habe es keine grossen Veränderungen gegeben. Der Verlauf gestalte sich weiterhin als schwierig. Durch den Umzug in eine Wohngemeinschaft habe sich ihr psychisches Zustandsbild leicht stabilisiert und es sei ihr gelungen, im Alltag besser klar zu kommen. Auf die Vergangenheit angesprochen, reagiere die Beschwerdeführerin blockiert, belastet und überfordert (SEM-Akten A47/10). Im aktuellsten Verlaufsbericht vom 23. September 2020 berichtete die behandelnde Psychotherapeutin erneut, es hätten sich keine grossen Veränderungen ergeben. Die Ablehnung des Asylantrags habe bei der Beschwerdeführerin eine deutliche psychische Krise ausgelöst. Ein geordnetes Gespräch sei kaum möglich gewesen. Es habe sich eine starke Angst vor einer Rückkehr und auch Angst, dass sie getötet würde, gezeigt. Das Risiko einer weiteren Intensivierung der ängstlichen und depressiven Symptomatik, wie auch der Suizidalität sei erhöht (Beilage 3 zur Beschwerdeschrift, BVGer-act. 1). Die Hausärztin der Beschwerdeführerin berichtete am 3. November 2020, die Patientin habe über Beschwerden in Brust, Nacken, Knie- und Fussgelenken geklagt, weshalb eine Therapie bei einem Rheumatologen empfohlen und weitere Abklärungen (Röntgen, MRI) gemacht worden seien (Beilage zu BVGer-act. 9). 5.6.3 Der Botschaftsabklärung ist zu entnehmen, dass der Bruder der Beschwerdeführerin (als Familienoberhaupt) sie vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland aus dem Haus gewiesen hat und die Familie zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht bereit ist, die Beschwerdeführerin wieder bei sich aufzunehmen und sie zu unterstützen (vgl. dazu rechtliches Gehör: SEM-Akten A49/4). In der angefochtenen Verfügung wird darauf verwiesen, die Familie der Beschwerdeführerin stehe in der Pflicht und habe sie zu unterstützen. Diese Einschätzung greift indes nach der ausdrücklichen Angabe des Bruders der Beschwerdeführerin zu kurz. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Kosovo gänzlich auf sich alleine gestellt wäre. Das Vorhandensein eines sozialen Netzes, welches sie bei einer Rückkehr unterstützen könnte, ist zu verneinen. Den Arztberichten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Probleme bei der Bewältigung des Alltags hat. Unter diesen Vor-aussetzungen dürfte es für die Beschwerdeführerin äusserst schwierig sein, eine Wohnung zu finden. Gemäss einer Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. Februar 2017 sei es für Personen, die aus ihrer Familie verstossen wurden, sehr schwierig, in Kosovo zu überleben. Sie würden von der kosovarischen Gesellschaft kaum akzeptiert, was sich auch negativ auf ihren Zugang zu Arbeit und sozialer Teilnahme auswirken könne. Ohne Arbeitsstelle und ohne genügende finanzielle Mittel und Beziehungsnetz sei auch der Erhalt einer Mietwohnung praktisch unmöglich (Kosovo: Situation eines gegen den Willen der beiden Familien zusammenlebenden Paares, S. 3, Bern, 3. Februar 2017). Aufgrund der ärztlichen Berichte ist zudem auch davon auszugehen, dass durch ihre Erkrankung auch die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin massiv eingeschränkt ist. Aus den Akten geht ferner nicht hervor, wann die Beschwerdeführerin zuletzt arbeitstätig gewesen ist und welcher Berufstätigkeit sie nachgegangen ist. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, selbständig ihr Existenzminimum zu sichern. 5.6.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin alleine nicht gegen eine Rückkehr in den Kosovo spricht. Eine Behandlung ihrer psychischen Probleme sollte möglich sein (vgl. dazu die Urteile des BVGer E-4677/2018 vom 27. Mai 2020 E. 6.5.2, E-5504/2016 vom 6. März 2018 E. 8.3 f.). Vorliegend fällt aber massgeblich ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr gänzlich auf sich alleine gestellt wäre und über keine Kontakte verfügen würde, die sie unterstützen könnten. Insgesamt ist daher von einer negativen Zukunftsperspektive im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo und damit einer konkreten Gefährdung für ihre weitere gesundheitliche und persönliche Entwicklung auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher in Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Einzelfalles (Berücksichtigung der besonderen persönlichen Verhältnisse und der familiären Konstellation, gesundheitliche Situation) insgesamt als unzumutbar, im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 5.7 Vorliegend sind keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG ersichtlich, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden.

6. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 16. September 2020 ist hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AIG vorläufig aufzunehmen. 7. 7.1 Da in der Beschwerde lediglich noch der Vollzug der Wegweisung angefochten wurde, ist vorliegend von einem vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

8. Der Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit der Beschwerde wurde ein Aufwand von 8.83 Stunden geltend gemacht. In der Replik wurde mitgeteilt, dieser habe sich in der Zwischenzeit um 110 Minuten erhöht. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand beläuft sich damit auf 10.66 Stunden, was angemessen erscheint. Der Stundenansatz von Fr. 236.95 bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die geltend gemachte Pauschale für Auslagen ist nicht detailliert ausgewiesen, weshalb diese praxisgemäss nicht entschädigt wird. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung beläuft sich damit auf Fr. 2'526.70 inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'526.70 zugesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: