Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden - aus dem Dorf F._______, G._______, Gemeinde Prizren, stammende kosovarische Staatsangehörige bosniakischer Ethnie - suchten gemeinsam mit dem Bruder des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau (N [...]) am 2. November 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung des Bundesamts für Migration (BFM; heute SEM) vom 4. Dezember 2014 wurden die Asylgesuche abgelehnt, die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-7289/2014/E-7293/2014 vom Bundesverwaltungsgericht am 28. Juni 2016 abgewiesen. Dabei hielt das Gericht hinsichtlich der geltend gemachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin - eine bevorstehende Entbindung und Gallensteine (E. 4.3.9) - fest, Angehörige der bosniakischen Minderheit hätten grundsätzlich keine Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung im Kosovo. Im gleichen Urteil wurde hinsichtlich der Schwägerin der Beschwerdeführerin ausgeführt, diese habe sich in Prizren im Spital medizinisch behandeln lassen. Dabei habe sie weder geltend gemacht noch würden sich auch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese Behandlung nicht adäquat gewesen wäre. Es spreche daher nichts dagegen, dass sie sich weiterhin dort medizinisch behandeln lassen könne und es bestehe kein Grund zur Annahme, dass die Behandlung zu einer existenziellen Gesundheitsbeeinträchtigung führen könnte. Dasselbe würde auch für die Beschwerdeführerin gelten (E. 7.4.4.3 und 7.4.4.4). B. Am 28. Juli 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein und ersuchten um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Dabei machten sie geltend, es würden bei der Beschwerdeführerin gravierende gesundheitliche Gründe vorliegen, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Die Beschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer schweren depressiven Episode. Sie sei stationär behandlungsbedürftig und in erhöhtem Mass suizidal. (...). Der negative Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und die damit drohende Wegweisung in den Kosovo, (...), habe bei ihr eine verstärkte Depression ausgelöst und ihre posttraumatische Belastungsstörung verstärkt. Die Beschwerdeführenden reichten zur Stützung ihrer Vorbringen einen (...) (Fachbericht) von Dr. H._______, Prizren, vom 11. August 2014 und einen psychiatrischen Bericht der Klinik I._______ vom 21. Juli 2016 als Beweismittel ein. Für den Inhalt des Wiedererwägungsgesuchs und der eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Eingabe vom 2. September 2016 (Eingang SEM: 5. September 2016) reichten die Beschwerdeführenden ein Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 7. Oktober 2015 (Kosovo: Gewalt gegen Frauen und Rückkehr von alleinstehenden Frauen) und eine Auskunft der SFH vom 31. August 2016 (Kosovo: Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode) zu den Akten. Diesen Unterlagen könne entnommen werden, dass es im Kosovo keine Möglichkeit gebe, die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung mit schwerer depressiver Episode zu behandeln und die notwendige Psychotherapie durchzuführen. Zudem seien zwei der fünf von ihr benötigten Medikamente im Kosovo nicht erhältlich. (...). Aus diesen Gründen sei von der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen und den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme zu gewähren. D. Das SEM wies mit Verfügung vom 6. September 2016 - eröffnet am 7. September 2016 - das Wiedererwägungsgesuch vom 28. Juli 2016 ab und stellte die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 4. Dezember 2014 fest. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 12. September 2016 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Gleichzeitig wurden der bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte psychiatrische Bericht des Kantonsspitals I._______ vom 21. Juli 2016 (neu mit Datum: 28. Juli 2016) und die Auskunft der SFH vom 31. August 2016 als Beweismittel zu den Akten gereicht. F. Am 13. September 2016 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per Telefax gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. September 2016 wurden die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt der Änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde den Beschwerdeführenden am 4. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht. I. (...).
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Verfügung, mit der ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfahren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe zu Recht oder Unrecht verneint hat.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG.
E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unangefochten - oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid abgeschlossen - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Tatsachen und Beweismittel, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Wiedererwägungsgesuch vom 28. Juli 2016, in welchem sie um Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchen, mit gravierenden psychischen Problemen bei der Beschwerdeführerin. Zur Untermauerung ihrer Anliegen reichten sie im Rahmen dieses Verfahrens einen psychiatrischen Bericht der Klinik I._______ vom 21. Juli 2016, einen (...) Bericht von Dr. H._______ vom 11. August 2014, Prizren, ein Themenpapier der SFH vom 7. Oktober 2015 und eine Auskunft der SFH vom 31. August 2016 als Beweismittel ein. Die Beschwerdeführenden machten gestützt auf diese geltend, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20). Sie berufen sich damit auf den Wiedererwägungsgrund der veränderten Sachlage (hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) nach Kenntnisnahme des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-7293/2014 vom 28. Juni 2016.
E. 4.2 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom 6. September 2016 damit, hinsichtlich (...) handle es sich um einen privaten Übergriff. (...) habe es unterlassen, um staatlichen Schutz vor der Verfolgung durch die Dritten zu ersuchen. Die kosovarischen Behörden seien sowohl grundsätzlich als auch im vorliegenden Fall als schutzbereit und schutzfähig zu bezeichnen. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen (...) sei deshalb festzustellen, dass der geltend gemachte Übergriff von Drittpersonen auf (...) nicht asylrelevant sei. Demnach bestünden keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse. Hinsichtlich der nachträglich veränderten Sachlage - eine posttraumatische Belastungsstörung und eine schwere Depression mit Suizidalität, welche erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2016 vorgebracht worden seien - sei festzustellen, dass Suizidalität behandelbar sei und deshalb gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe. In seinem Urteil D-6996/2014 vom 4. September 2015 sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass die medizinische Versorgung im Kosovo im Zusammenhang mit der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen als ausreichend zu bezeichnen sei. Es bestehe im Kosovo ein mehrstufiges, nahezu flächendeckendes staatliches psychiatrisches Behandlungssystem für einen Grossteil der psychischen Erkrankungen. Die besten psychiatrischen Einrichtungen würden sich in der Hauptstadt Pristina befinden. In der Stadt Prizren, dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin, befinde sich zudem ein Zentrum zur Behandlung psychischer Krankheiten, wo diverse psychiatrische Behandlungen und Gespräche angeboten würden. Daneben sei auch eine Behandlung im Community Mental Health Zentrum (CMHC) in Prizren möglich. Die medizinische Grundversorgung sei auch in medikamentöser Hinsicht sichergestellt. Der Zugang zu den medizinischen Strukturen sei grundsätzlich auch für Angehörige ethnischer Minderheiten gewährleistet (BVGE 2011/50 E. 8.8.2 m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin sei daher zumutbar. Da die Beschwerdeführerin in der Schweiz in ärztlicher Behandlung sei, könne einer möglicherweise erneut auftretenden akuten Suizidalität medikamentös entgegengewirkt werden.
E. 4.3 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die Einschätzung der Vorinstanz, wonach sich die Beschwerdeführerin im gesamten Kosovo ausreichend psychiatrisch behandeln lassen könne, sei unzutreffend. Sie könne sich mangels Fachkräften in der psychiatrischen und neuropsychiatrischen Universitätsklinik Pristina nicht psychotherapeutisch behandeln lassen und auch nicht in Prizren oder einem anderen Ort im Kosovo. Zudem fehle es an den für ihre Behandlung notwendigen Medikamenten. Die Vorinstanz habe sich mit der Auskunft der SFH vom 31. August 2016 überhaupt nicht auseinandergesetzt. Zwar würden gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine schlechtere Spitalinfrastruktur oder tiefere medizinische Standards noch nicht zu einer Unzumutbarkeit führen. Indessen müsse die Beschwerdeführerin (...) zur Wiedererlangung einer menschenwürdigen Existenz eine Psychotherapie durchführen können. Es sei eine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bejahen. (...). Unter Berücksichtigung der erst kürzlich eingeschulten zwei Kinder sei auch zur Wahrung des Kindeswohls von einem Vollzug der Wegweisung abzusehen.
E. 5 Vorab ist festzustellen, dass sich das SEM in seiner angefochtenen Verfügung mit (...) unter dem Aspekt der Asylrelevanz auseinandergesetzt hat, obwohl im Wiedererwägungsgesuch kein Antrag auf Asylgewährung gestellt worden war. Ein solcher wäre gegebenenfalls revisionsweise geltend zu machen gewesen. Nachdem auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren alleine die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Gegenstand der Prüfung ist, ist ohnehin nicht weiter darauf einzugehen. Aus denselben Gründen ist auf den diesbezüglich eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. H._______ vom 11. August 2014, (...), nicht näher einzugehen, (...). Zudem können daraus keine Aussagen zur Behandelbarkeit der (wiedererwägungsweise) geltend gemachten psychischen Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin entnommen werden.
E. 6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 mit weiteren Hinweisen). Bei der hier im Vordergrund stehenden Gefährdungsvariante der medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist besonders zu beachten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und BVGE 2011/50 E. 8.3).
E. 7.1 Zur Beurteilung der medizinischen Situation der Beschwerdeführerin respektive der Behandelbarkeit ihrer psychischen Probleme im Kosovo stützt sich das Bundesverwaltungsgericht unter anderem auf die im Wiedererwägungsverfahren eingereichte Auskunft der SFH zur Behandelbarkeit einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode im Kosovo vom 31. August 2016 sowie seine eigene Praxis, welche im Nachfolgenden aufgezeigt wird. Zudem liegen der nachfolgenden Beurteilung zwei ärztliche Berichte der Klinik I._______ vom 21. Juli 2016 und 28. Juli 2016 zugrunde.
E. 7.1.1 Im psychiatrischen Bericht des Kantonsspitals I._______ vom 21. Juli 2016 werden bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung und eine schwere depressive Episode diagnostiziert. Es wird zudem eine Liste von Medikamenten aufgeführt, welche zur Behandlung ihrer Beschwerden eingesetzt werden. Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin wegen des negativen Asylentscheids nur bis zum 31. Juli 2016 behandelt werden könne. Es habe deshalb lediglich eine kurzfristige Krisenintervention stattfinden können. Gleichzeitig wurde auf die Notwendigkeit einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung hingewiesen.
E. 7.1.2 Der psychiatrische Bericht der Klinik I._______ vom 28. Juli 2016 entspricht inhaltlich dem früheren Bericht vom 21. Juli 2016.
E. 7.1.3 In der Auskunft der SFH zur Behandelbarkeit einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode im Kosovo vom 31. August 2016 wurde nebst Angaben zur allgemeinen Gesundheitsversorgung festgehalten, dass eine erfolgreiche Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) kombiniert mit schweren depressiven Episoden wegen Mangel an entsprechend ausgebildeten Psychotherapeutinnen und -therapeuten im Kosovo bisher nicht möglich sei. Zwar hätten sich die Arbeitsbedingungen und die Kapazität der Neuropsychiatrischen Universitätsklinik in Pristina in den letzten fünf Jahren verbessert. Nötig wäre neben einer psychiatrischen Behandlung eine Psychotherapie speziell für das Krankheitsbild einer PTBS.
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden trotz der auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie der Länderanalyse der SFH vom 31. August 2016 nicht gelingt, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 4. Dezember 2014 beseitigen können. Eine Wiedererwägung des früheren Entscheids würde voraussetzen, dass der Wegweisungsvollzug sich neu als unzumutbar herausstellen würde. Dies ist indessen - wie nachfolgend dargelegt - vorliegend nicht der Fall.
E. 8.2 An dieser Stelle ist vorab festzustellen, dass die SFH-Analyse vom 31. August 2016 gemäss Eingangsstempel bereits am 5. September 2016 beim SEM eintraf, von diesem in dessen Entscheid vom 6. September 2016 jedoch unerwähnt blieb. Indessen hat sich das SEM in seiner Verfügung vom 6. September 2016 entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung mit der in der SFH-Analyse aufgeworfenen Frage der Behandelbarkeit von traumatisierten Personen und im Speziellen mit den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Es hat dabei mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6996/2014 vom 4. September 2015 Ausführungen zur Behandelbarkeit und insbesondere zum staatlichen psychiatrischen Behandlungssystem, zu möglichen Einrichtungen - u.a. in Prizren, dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin - und zum Zugang zu den medizinischen Strukturen - auch für Angehörige ethnischer Minderheiten - gemacht und festgestellt, dass eine solche als ausreichend bezeichnet werden könne.
E. 8.3 Auch gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann der Schluss gezogen werden, dass die von der Beschwerdeführerin benötigte medizinische Behandlung aufgrund der im Kosovo vorhandenen medizinischen Versorgungslage weitgehend gewährleistet ist. Die medizinischen Strukturen sind, wie bereits im ordentlichen Verfahren E-7289/2014/E-7293/2014 (E. 7.4.4.3) erwähnt als auch in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwogen, ebenso für Angehörige ethnischer Minderheiten grundsätzlich zugänglich (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.8.2 m.w.H.). Zwar weist das kosovarische Gesundheitssystem nicht denselben Standard wie in westeuropäischen Ländern auf. Hingegen muss die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes befürchten. So gibt es, wie das SEM in seinem Wiedererwägungsentscheid ausgeführt hat, im Kosovo ein mehrstufiges, nahezu flächendeckendes staatliches psychiatrisches Behandlungssystem für einen Grossteil der psychischen Erkrankungen. Es existieren sieben Zentren zur ambulanten Behandlung von psychischen Krankheiten, darunter eines in der Stadt Prizren, wobei auch psychiatrische Behandlungen und Gespräche angeboten werden. Eine Behandlung ist ebenfalls im Community Mental Health Zentrum (CMHC) in Prizren möglich (vgl. dazu auch die Urteile D-1340/2016 vom 19. Juni 2017). Wie oben bereits dargelegt, ist der Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten physischer und psychischer Erkrankungen auch für Angehörige ethnischer Minderheiten gewährleistet. Somit kann die Beschwerdeführerin die in der Schweiz aufgenommene Behandlung im Kosovo fortsetzen, wenn auch nicht unter denselben Voraussetzungen wie in der Schweiz. Wie der Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 31. August 2016 entnommen werden kann, müssen Patientinnen und Patienten zwar lange Wartezeiten, veraltete Technologie und ungenügend ausgebildetes medizinisches Personal in Kauf nehmen. Zudem dürften die für die medizinischen Behandlungen erforderlichen Zahlungen aus der eigenen Tasche durch die Patientinnen und Patienten den Zugang zu Behandlungen ebenfalls behindern. Die von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente Paroxetin, Trazodon und Temesta sind erhältlich, Redormin und Relaxane jedoch nicht. Indessen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dadurch die von der Beschwerdeführerin benötigte medikamentöse Weiterbehandlung ihrer psychischen Beschwerden trotzdem möglich ist. So sollte das Organisieren der von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente, sollten nicht alle im Kosovo erhältlich sein respektive nicht durch andere Medikamente mit demselben Wirkstoff ersetzt werden können, durch ihre in Österreich, Dänemark, Deutschland, Italien und in der Schweiz wohnhaften nahen Angehörigen (A6 S. 5; A9 S. 5) möglich sein. Jedenfalls stehen die Beschwerdeführenden zu ihrem in der Schweiz wohnhaften Neffen J._______, der offenbar auch die Ausreise der Beschwerdeführenden und des Bruders des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau (N [...]) organisiert hat, weiterhin in engem Kontakt. Es ist davon auszugehen, dass die Angehörigen der Beschwerdeführenden allenfalls auch den Teil der medizinischen Leistungen mitfinanzieren werden, der nicht unentgeltlich erhältlich ist, und die Beschwerdeführenden auch sonst finanziell unter die Arme greifen werden, sollten sie nicht in der Lage sein, für ihre Existenz selber aufzukommen.
E. 8.4 (...).
E. 8.5 Insgesamt kann somit nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden. Für eine Weiterbehandlung nach erfolgtem Wegweisungsvollzug ist ferner auf die Möglichkeit einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann, zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). An dieser Stelle ist überdies festzustellen, dass das Beschwerdeverfahren des Bruders des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau mit Urteil gleichen Datums negativ abgeschlossen worden ist (E-3334/2017). Die zuständigen kantonalen Behörden werden gebeten, diesem Umstand bei der Organisation der Rückkehr entsprechend Rechnung zu tragen.
E. 8.6 Insgesamt sprechen die bestehenden gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin respektive deren medizinische Versorgung im Kosovo und die geltend gemachte drohende Stigmatisierung aufgrund der kulturellen Gegebenheiten nicht gegen einen Vollzug der Wegweisung, und es besteht kein Anlass, von einer derart verschlechterten Lage seit dem Urteil vom 28. Juni 2016 auszugehen, dass der letzte rechtskräftige Entscheid des BFM wiedererwägungsweise aufzuheben wäre.
E. 8.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführenden näher einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.
E. 9 Die mit Zwischenverfügung vom 16. September 2016 gewährte aufschiebende Wirkung gemäss Art. 111b Abs. 3 Satz 2 AsylG wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. September 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5504/2016 Urteil vom 6. März 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Kosovo, alle vertreten durch lic. iur. Marcel Zirngast, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 6. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - aus dem Dorf F._______, G._______, Gemeinde Prizren, stammende kosovarische Staatsangehörige bosniakischer Ethnie - suchten gemeinsam mit dem Bruder des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau (N [...]) am 2. November 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung des Bundesamts für Migration (BFM; heute SEM) vom 4. Dezember 2014 wurden die Asylgesuche abgelehnt, die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-7289/2014/E-7293/2014 vom Bundesverwaltungsgericht am 28. Juni 2016 abgewiesen. Dabei hielt das Gericht hinsichtlich der geltend gemachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin - eine bevorstehende Entbindung und Gallensteine (E. 4.3.9) - fest, Angehörige der bosniakischen Minderheit hätten grundsätzlich keine Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung im Kosovo. Im gleichen Urteil wurde hinsichtlich der Schwägerin der Beschwerdeführerin ausgeführt, diese habe sich in Prizren im Spital medizinisch behandeln lassen. Dabei habe sie weder geltend gemacht noch würden sich auch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese Behandlung nicht adäquat gewesen wäre. Es spreche daher nichts dagegen, dass sie sich weiterhin dort medizinisch behandeln lassen könne und es bestehe kein Grund zur Annahme, dass die Behandlung zu einer existenziellen Gesundheitsbeeinträchtigung führen könnte. Dasselbe würde auch für die Beschwerdeführerin gelten (E. 7.4.4.3 und 7.4.4.4). B. Am 28. Juli 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein und ersuchten um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Dabei machten sie geltend, es würden bei der Beschwerdeführerin gravierende gesundheitliche Gründe vorliegen, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Die Beschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer schweren depressiven Episode. Sie sei stationär behandlungsbedürftig und in erhöhtem Mass suizidal. (...). Der negative Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und die damit drohende Wegweisung in den Kosovo, (...), habe bei ihr eine verstärkte Depression ausgelöst und ihre posttraumatische Belastungsstörung verstärkt. Die Beschwerdeführenden reichten zur Stützung ihrer Vorbringen einen (...) (Fachbericht) von Dr. H._______, Prizren, vom 11. August 2014 und einen psychiatrischen Bericht der Klinik I._______ vom 21. Juli 2016 als Beweismittel ein. Für den Inhalt des Wiedererwägungsgesuchs und der eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Eingabe vom 2. September 2016 (Eingang SEM: 5. September 2016) reichten die Beschwerdeführenden ein Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 7. Oktober 2015 (Kosovo: Gewalt gegen Frauen und Rückkehr von alleinstehenden Frauen) und eine Auskunft der SFH vom 31. August 2016 (Kosovo: Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode) zu den Akten. Diesen Unterlagen könne entnommen werden, dass es im Kosovo keine Möglichkeit gebe, die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung mit schwerer depressiver Episode zu behandeln und die notwendige Psychotherapie durchzuführen. Zudem seien zwei der fünf von ihr benötigten Medikamente im Kosovo nicht erhältlich. (...). Aus diesen Gründen sei von der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen und den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme zu gewähren. D. Das SEM wies mit Verfügung vom 6. September 2016 - eröffnet am 7. September 2016 - das Wiedererwägungsgesuch vom 28. Juli 2016 ab und stellte die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 4. Dezember 2014 fest. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 12. September 2016 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Gleichzeitig wurden der bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte psychiatrische Bericht des Kantonsspitals I._______ vom 21. Juli 2016 (neu mit Datum: 28. Juli 2016) und die Auskunft der SFH vom 31. August 2016 als Beweismittel zu den Akten gereicht. F. Am 13. September 2016 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per Telefax gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. September 2016 wurden die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt der Änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde den Beschwerdeführenden am 4. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht. I. (...). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Verfügung, mit der ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfahren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe zu Recht oder Unrecht verneint hat.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unangefochten - oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid abgeschlossen - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Tatsachen und Beweismittel, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Wiedererwägungsgesuch vom 28. Juli 2016, in welchem sie um Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchen, mit gravierenden psychischen Problemen bei der Beschwerdeführerin. Zur Untermauerung ihrer Anliegen reichten sie im Rahmen dieses Verfahrens einen psychiatrischen Bericht der Klinik I._______ vom 21. Juli 2016, einen (...) Bericht von Dr. H._______ vom 11. August 2014, Prizren, ein Themenpapier der SFH vom 7. Oktober 2015 und eine Auskunft der SFH vom 31. August 2016 als Beweismittel ein. Die Beschwerdeführenden machten gestützt auf diese geltend, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20). Sie berufen sich damit auf den Wiedererwägungsgrund der veränderten Sachlage (hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) nach Kenntnisnahme des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-7293/2014 vom 28. Juni 2016. 4.2 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom 6. September 2016 damit, hinsichtlich (...) handle es sich um einen privaten Übergriff. (...) habe es unterlassen, um staatlichen Schutz vor der Verfolgung durch die Dritten zu ersuchen. Die kosovarischen Behörden seien sowohl grundsätzlich als auch im vorliegenden Fall als schutzbereit und schutzfähig zu bezeichnen. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen (...) sei deshalb festzustellen, dass der geltend gemachte Übergriff von Drittpersonen auf (...) nicht asylrelevant sei. Demnach bestünden keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse. Hinsichtlich der nachträglich veränderten Sachlage - eine posttraumatische Belastungsstörung und eine schwere Depression mit Suizidalität, welche erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2016 vorgebracht worden seien - sei festzustellen, dass Suizidalität behandelbar sei und deshalb gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe. In seinem Urteil D-6996/2014 vom 4. September 2015 sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass die medizinische Versorgung im Kosovo im Zusammenhang mit der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen als ausreichend zu bezeichnen sei. Es bestehe im Kosovo ein mehrstufiges, nahezu flächendeckendes staatliches psychiatrisches Behandlungssystem für einen Grossteil der psychischen Erkrankungen. Die besten psychiatrischen Einrichtungen würden sich in der Hauptstadt Pristina befinden. In der Stadt Prizren, dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin, befinde sich zudem ein Zentrum zur Behandlung psychischer Krankheiten, wo diverse psychiatrische Behandlungen und Gespräche angeboten würden. Daneben sei auch eine Behandlung im Community Mental Health Zentrum (CMHC) in Prizren möglich. Die medizinische Grundversorgung sei auch in medikamentöser Hinsicht sichergestellt. Der Zugang zu den medizinischen Strukturen sei grundsätzlich auch für Angehörige ethnischer Minderheiten gewährleistet (BVGE 2011/50 E. 8.8.2 m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin sei daher zumutbar. Da die Beschwerdeführerin in der Schweiz in ärztlicher Behandlung sei, könne einer möglicherweise erneut auftretenden akuten Suizidalität medikamentös entgegengewirkt werden. 4.3 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die Einschätzung der Vorinstanz, wonach sich die Beschwerdeführerin im gesamten Kosovo ausreichend psychiatrisch behandeln lassen könne, sei unzutreffend. Sie könne sich mangels Fachkräften in der psychiatrischen und neuropsychiatrischen Universitätsklinik Pristina nicht psychotherapeutisch behandeln lassen und auch nicht in Prizren oder einem anderen Ort im Kosovo. Zudem fehle es an den für ihre Behandlung notwendigen Medikamenten. Die Vorinstanz habe sich mit der Auskunft der SFH vom 31. August 2016 überhaupt nicht auseinandergesetzt. Zwar würden gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine schlechtere Spitalinfrastruktur oder tiefere medizinische Standards noch nicht zu einer Unzumutbarkeit führen. Indessen müsse die Beschwerdeführerin (...) zur Wiedererlangung einer menschenwürdigen Existenz eine Psychotherapie durchführen können. Es sei eine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bejahen. (...). Unter Berücksichtigung der erst kürzlich eingeschulten zwei Kinder sei auch zur Wahrung des Kindeswohls von einem Vollzug der Wegweisung abzusehen. 5. Vorab ist festzustellen, dass sich das SEM in seiner angefochtenen Verfügung mit (...) unter dem Aspekt der Asylrelevanz auseinandergesetzt hat, obwohl im Wiedererwägungsgesuch kein Antrag auf Asylgewährung gestellt worden war. Ein solcher wäre gegebenenfalls revisionsweise geltend zu machen gewesen. Nachdem auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren alleine die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Gegenstand der Prüfung ist, ist ohnehin nicht weiter darauf einzugehen. Aus denselben Gründen ist auf den diesbezüglich eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. H._______ vom 11. August 2014, (...), nicht näher einzugehen, (...). Zudem können daraus keine Aussagen zur Behandelbarkeit der (wiedererwägungsweise) geltend gemachten psychischen Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin entnommen werden.
6. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 mit weiteren Hinweisen). Bei der hier im Vordergrund stehenden Gefährdungsvariante der medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist besonders zu beachten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und BVGE 2011/50 E. 8.3). 7. 7.1 Zur Beurteilung der medizinischen Situation der Beschwerdeführerin respektive der Behandelbarkeit ihrer psychischen Probleme im Kosovo stützt sich das Bundesverwaltungsgericht unter anderem auf die im Wiedererwägungsverfahren eingereichte Auskunft der SFH zur Behandelbarkeit einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode im Kosovo vom 31. August 2016 sowie seine eigene Praxis, welche im Nachfolgenden aufgezeigt wird. Zudem liegen der nachfolgenden Beurteilung zwei ärztliche Berichte der Klinik I._______ vom 21. Juli 2016 und 28. Juli 2016 zugrunde. 7.1.1 Im psychiatrischen Bericht des Kantonsspitals I._______ vom 21. Juli 2016 werden bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung und eine schwere depressive Episode diagnostiziert. Es wird zudem eine Liste von Medikamenten aufgeführt, welche zur Behandlung ihrer Beschwerden eingesetzt werden. Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin wegen des negativen Asylentscheids nur bis zum 31. Juli 2016 behandelt werden könne. Es habe deshalb lediglich eine kurzfristige Krisenintervention stattfinden können. Gleichzeitig wurde auf die Notwendigkeit einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung hingewiesen. 7.1.2 Der psychiatrische Bericht der Klinik I._______ vom 28. Juli 2016 entspricht inhaltlich dem früheren Bericht vom 21. Juli 2016. 7.1.3 In der Auskunft der SFH zur Behandelbarkeit einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode im Kosovo vom 31. August 2016 wurde nebst Angaben zur allgemeinen Gesundheitsversorgung festgehalten, dass eine erfolgreiche Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) kombiniert mit schweren depressiven Episoden wegen Mangel an entsprechend ausgebildeten Psychotherapeutinnen und -therapeuten im Kosovo bisher nicht möglich sei. Zwar hätten sich die Arbeitsbedingungen und die Kapazität der Neuropsychiatrischen Universitätsklinik in Pristina in den letzten fünf Jahren verbessert. Nötig wäre neben einer psychiatrischen Behandlung eine Psychotherapie speziell für das Krankheitsbild einer PTBS. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden trotz der auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie der Länderanalyse der SFH vom 31. August 2016 nicht gelingt, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 4. Dezember 2014 beseitigen können. Eine Wiedererwägung des früheren Entscheids würde voraussetzen, dass der Wegweisungsvollzug sich neu als unzumutbar herausstellen würde. Dies ist indessen - wie nachfolgend dargelegt - vorliegend nicht der Fall. 8.2 An dieser Stelle ist vorab festzustellen, dass die SFH-Analyse vom 31. August 2016 gemäss Eingangsstempel bereits am 5. September 2016 beim SEM eintraf, von diesem in dessen Entscheid vom 6. September 2016 jedoch unerwähnt blieb. Indessen hat sich das SEM in seiner Verfügung vom 6. September 2016 entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung mit der in der SFH-Analyse aufgeworfenen Frage der Behandelbarkeit von traumatisierten Personen und im Speziellen mit den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Es hat dabei mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6996/2014 vom 4. September 2015 Ausführungen zur Behandelbarkeit und insbesondere zum staatlichen psychiatrischen Behandlungssystem, zu möglichen Einrichtungen - u.a. in Prizren, dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin - und zum Zugang zu den medizinischen Strukturen - auch für Angehörige ethnischer Minderheiten - gemacht und festgestellt, dass eine solche als ausreichend bezeichnet werden könne. 8.3 Auch gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann der Schluss gezogen werden, dass die von der Beschwerdeführerin benötigte medizinische Behandlung aufgrund der im Kosovo vorhandenen medizinischen Versorgungslage weitgehend gewährleistet ist. Die medizinischen Strukturen sind, wie bereits im ordentlichen Verfahren E-7289/2014/E-7293/2014 (E. 7.4.4.3) erwähnt als auch in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwogen, ebenso für Angehörige ethnischer Minderheiten grundsätzlich zugänglich (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.8.2 m.w.H.). Zwar weist das kosovarische Gesundheitssystem nicht denselben Standard wie in westeuropäischen Ländern auf. Hingegen muss die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes befürchten. So gibt es, wie das SEM in seinem Wiedererwägungsentscheid ausgeführt hat, im Kosovo ein mehrstufiges, nahezu flächendeckendes staatliches psychiatrisches Behandlungssystem für einen Grossteil der psychischen Erkrankungen. Es existieren sieben Zentren zur ambulanten Behandlung von psychischen Krankheiten, darunter eines in der Stadt Prizren, wobei auch psychiatrische Behandlungen und Gespräche angeboten werden. Eine Behandlung ist ebenfalls im Community Mental Health Zentrum (CMHC) in Prizren möglich (vgl. dazu auch die Urteile D-1340/2016 vom 19. Juni 2017). Wie oben bereits dargelegt, ist der Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten physischer und psychischer Erkrankungen auch für Angehörige ethnischer Minderheiten gewährleistet. Somit kann die Beschwerdeführerin die in der Schweiz aufgenommene Behandlung im Kosovo fortsetzen, wenn auch nicht unter denselben Voraussetzungen wie in der Schweiz. Wie der Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 31. August 2016 entnommen werden kann, müssen Patientinnen und Patienten zwar lange Wartezeiten, veraltete Technologie und ungenügend ausgebildetes medizinisches Personal in Kauf nehmen. Zudem dürften die für die medizinischen Behandlungen erforderlichen Zahlungen aus der eigenen Tasche durch die Patientinnen und Patienten den Zugang zu Behandlungen ebenfalls behindern. Die von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente Paroxetin, Trazodon und Temesta sind erhältlich, Redormin und Relaxane jedoch nicht. Indessen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dadurch die von der Beschwerdeführerin benötigte medikamentöse Weiterbehandlung ihrer psychischen Beschwerden trotzdem möglich ist. So sollte das Organisieren der von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente, sollten nicht alle im Kosovo erhältlich sein respektive nicht durch andere Medikamente mit demselben Wirkstoff ersetzt werden können, durch ihre in Österreich, Dänemark, Deutschland, Italien und in der Schweiz wohnhaften nahen Angehörigen (A6 S. 5; A9 S. 5) möglich sein. Jedenfalls stehen die Beschwerdeführenden zu ihrem in der Schweiz wohnhaften Neffen J._______, der offenbar auch die Ausreise der Beschwerdeführenden und des Bruders des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau (N [...]) organisiert hat, weiterhin in engem Kontakt. Es ist davon auszugehen, dass die Angehörigen der Beschwerdeführenden allenfalls auch den Teil der medizinischen Leistungen mitfinanzieren werden, der nicht unentgeltlich erhältlich ist, und die Beschwerdeführenden auch sonst finanziell unter die Arme greifen werden, sollten sie nicht in der Lage sein, für ihre Existenz selber aufzukommen. 8.4 (...). 8.5 Insgesamt kann somit nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden. Für eine Weiterbehandlung nach erfolgtem Wegweisungsvollzug ist ferner auf die Möglichkeit einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann, zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). An dieser Stelle ist überdies festzustellen, dass das Beschwerdeverfahren des Bruders des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau mit Urteil gleichen Datums negativ abgeschlossen worden ist (E-3334/2017). Die zuständigen kantonalen Behörden werden gebeten, diesem Umstand bei der Organisation der Rückkehr entsprechend Rechnung zu tragen. 8.6 Insgesamt sprechen die bestehenden gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin respektive deren medizinische Versorgung im Kosovo und die geltend gemachte drohende Stigmatisierung aufgrund der kulturellen Gegebenheiten nicht gegen einen Vollzug der Wegweisung, und es besteht kein Anlass, von einer derart verschlechterten Lage seit dem Urteil vom 28. Juni 2016 auszugehen, dass der letzte rechtskräftige Entscheid des BFM wiedererwägungsweise aufzuheben wäre. 8.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführenden näher einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.
9. Die mit Zwischenverfügung vom 16. September 2016 gewährte aufschiebende Wirkung gemäss Art. 111b Abs. 3 Satz 2 AsylG wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. September 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: