Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
I. A. Die Beschwerdeführenden - aus dem Dorf F._______, G._______, Gemeinde Prizren, stammende kosovarische Staatsangehörige bosniakischer Ethnie - suchten gemeinsam mit dem Bruder des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau (N [...]) am 2. November 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung des Bundesamts für Migration (BFM; heute SEM) vom 4. Dezember 2014 wurden die Asylgesuche abgelehnt, die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-7289/2014/E-7293/2014 vom Bundesverwaltungsgericht am 28. Juni 2016 abgewiesen. Dabei hielt das Gericht hinsichtlich der geltend gemachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin - eine bevorstehende (...) und (...) (E. 4.3.9) - fest, Angehörige der bosniakischen Minderheit hätten grundsätzlich keine Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung im Kosovo. Im gleichen Urteil wurde hinsichtlich der Schwägerin der Beschwerdeführerin ausgeführt, diese habe sich in Prizren im Spital medizinisch behandeln lassen. Dabei habe sie weder geltend gemacht noch würden sich auch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese Behandlung nicht adäquat gewesen wäre. Es spreche daher nichts dagegen, dass sie sich weiterhin dort medizinisch behandeln lassen könne und es bestehe kein Grund zur Annahme, dass die Behandlung zu einer existenziellen Gesundheitsbeeinträchtigung führen könnte. Dasselbe würde auch für die Beschwerdeführerin gelten (E. 7.4.4.3 und 7.4.4.4). II. B. Am 28. Juli 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein und ersuchten um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Dabei machten sie geltend, es würden bei der Beschwerdeführerin gravierende gesundheitliche Gründe vorliegen, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Die Beschwerdeführerin leide an einer (...) sowie an einer (...). Sie sei stationär behandlungsbedürftig und in erhöhtem Mass (...). Sie sei im Kosovo (...). Im ordentlichen Verfahren habe sie zwar Drohungen durch albanische Männer erwähnt, jedoch (...). Sie habe nach jenem Übergriff am 11. August 2014 ihren (...) aufgesucht, um abklären zu lassen, ob mit ihrer damaligen Schwangerschaft noch alles in Ordnung gewesen sei. Im ärztlichen Bericht seien (...). Der negative Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und die damit drohende Wegweisung in den Kosovo, an den Ort ihrer Traumatisierung, habe bei ihr eine (...) ausgelöst und ihre (...) verstärkt. C. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 6. September 2016 das Wiedererwägungsgesuch vom 28. Juli 2016 ab und stellte die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 4. Dezember 2014 fest. Zur Begründung führte es aus, bei der durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten mehrfachen (...) handle es sich um einen privaten Übergriff. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, um staatlichen Schutz vor der Verfolgung durch die Dritten zu ersuchen. Die kosovarischen Behörden seien sowohl grundsätzlich als auch im vorliegenden Fall als schutzbereit und schutzfähig zu bezeichnen. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin sei deshalb festzustellen, dass der geltend gemachte Übergriff von Drittpersonen auf sie nicht asylrelevant sei. Demnach bestünden keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse. Hinsichtlich der nachträglich veränderten Sachlage - eine (...) und eine (...) mit (...), welche erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2016 vorgebracht worden seien - sei festzustellen, dass (...) behandelbar sei und deshalb gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe. In seinem Urteil D-6996/2014 vom 4. September 2015 sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass die medizinische Versorgung im Kosovo im Zusammenhang mit der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen als ausreichend zu bezeichnen sei. Es bestehe im Kosovo ein mehrstufiges, nahezu flächendeckendes staatliches psychiatrisches Behandlungssystem für einen Grossteil der psychischen Erkrankungen. Die besten psychiatrischen Einrichtungen würden sich in der Hauptstadt Pristina befinden. In der Stadt Prizren, dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin, befinde sich zudem ein Zentrum zur Behandlung psychischer Krankheiten, wo diverse psychiatrische Behandlungen und Gespräche angeboten würden. Daneben sei auch eine Behandlung im Community Mental Health Zentrum (CMHC) in Prizren möglich. Die medizinische Grundversorgung sei auch in medikamentöser Hinsicht sichergestellt. Der Zugang zu den medizinischen Strukturen sei grundsätzlich auch für Angehörige ethnischer Minderheiten gewährleistet (BVGE 2011/50 E. 8.8.2 m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin sei daher zumutbar. D. Die gegen diese Verfügung durch die Beschwerdeführenden am 12. September 2016 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2018 abgelehnt. Dieses stellte zunächst fest, dass sich das SEM - trotz fehlenden Antrags auf Asylgewährung im Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden - mit der geltend gemachten (...) unter dem Aspekt der Asylrelevanz auseinandergesetzt habe. Das Gericht gehe jedoch nicht weiter auf diese Vorbringen sowie die hierzu eingereichten Beweismittel ein, zumal ein solcher Antrag gegebenenfalls revisionsweise geltend zu machen sei, jedoch aus der Ursache der (...) Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin keine Aussagen zur Behandelbarkeit entnommen werden könnten. In Bezug auf die medizinische Situation der Beschwerdeführerin respektive der Behandelbarkeit ihrer (...) Probleme im Kosovo erweise sich der Wegweisungsvollzug weiterhin als zumutbar. Bereits das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung insbesondere zum staatlichen psychiatrischen Behandlungssystem, zu möglichen Einrichtungen unter anderem in Prizren sowie zum Zugang zu den medizinischen Strukturen geäussert und diese als ausreichend bezeichnet. Von dieser Einschätzung sei auch gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht abzuweichen. Demgemäss sei die von der Beschwerdeführerin benötigte medizinische Behandlung aufgrund der im Kosovo vorhandenen medizinischen Versorgungslage weitgehend gewährleistet und die medizinischen Strukturen seien auch für Angehörige ethnischer Minderheiten grundsätzlich zugänglich. Insbesondere habe sie keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu befürchten. Im Kosovo sei ein mehrstufiges, nahezu flächendeckendes staatliches psychiatrisches Behandlungssystem für einen Grossteil der psychischen Erkrankungen vorhanden. Zudem würden sieben Zentren zur ambulanten Behandlung von psychischen Krankheiten existieren, darunter eines im Herkunftsort der Beschwerdeführerin, wobei dort auch psychiatrische Behandlungen und Gespräche angeboten würden. Darüber hinaus könne eine Behandlung auch im Community Mental Health Zentrum (CMHC) in Prizren erhältlich gemacht werden. Für die benötigten, allenfalls im Kosovo nicht erhältlichen Medikamente könne sie sich an ihre in Österreich, Dänemark, Italien und in der Schweiz wohnhaften nahen Angehörigen wenden, die ihr im Übrigen auch anderweitig finanziell unter die Arme greifen könnten. An dieser Einschätzung vermöge auch das Themenpapier der SFH vom 7. Oktober 2015 betreffend Frauen und alleinstehende zurückkehrende Frauen nichts zu ändern, habe doch der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der (...) der Beschwerdeführerin. III. E. Mit Eingabe vom 26. Mai 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden erneut um Wiederaufnahme des Asylverfahrens sowie um Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Im Sinn einer vorsorglichen Massnehme beantragten sie die Anweisung des kantonalen Migrationsamts, den Vollzug der Wegweisung zu sistieren. F. Nach einer summarischen Aktenprüfung wies das SEM mit Verfügung vom 29. Mai 2018 das Migrationsamt des Kantons H._______ an, den Vollzug der Wegweisung im Sinn einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen. G. Mit Verfügung vom 12. Juni 2018 lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und erklärte die Verfügung vom 4. Dezember 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar. Es erhob ausserdem eine Gebühr und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung ihres Wiedererwägungsgesuchs sowie die Wiederaufnahme des Asylverfahrens aus revisionsrechtlicher Argumentation. Es sei ausserdem die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Als vorsorgliche Massnahme ersuchten sie um umgehende Sistierung ihrer Wegweisung. I. Mit Telefax vom 12. Juli 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG.
E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unangefochten - oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid abgeschlossen - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Tatsachen und Beweismittel, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden trugen zur Begründung ihres Wiedererwägungsgesuchs vor, der Sachverhalt habe sich seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise verändert. Der Beschwerdeführer habe am 23. Mai 2018 eine SMS-Nachricht in albanischer Sprache erhalten, in welcher ihnen mit dem Tod gedroht werde, sollte er sich weiterhin in die dortigen Angelegenheiten mischen. Daraus werde ersichtlich, dass seine politischen Aktivitäten vielen Personen ein Dorn im Auge sei. Es sei davon auszugehen, diese Nachricht stamme von denselben Personen, die den Überfall vom 21. Juli 2014 sowie die (...) der Beschwerdeführerin verübt hätten, weil nur wenige Personen Kenntnis davon hätten. Es drohe ihnen folglich bei einer Rückkehr in den Kosovo unmenschliche Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK. Der Erhalt dieser Nachricht habe zu einer Beziehungspause zwischen den Beschwerdeführenden geführt, insbesondere da die Beschwerdeführerin einen Schock erlitten habe und seither völlig verzweifelt und ängstlich sei. Ihre derzeitige (...) Situation werde durch einen aktuellen Bericht des behandelnden Arztes vom 22. Mai 2018 verdeutlicht. Demgemäss sei eine Ausweisung in den Kosovo aus ärztlicher Sicht nicht zu verantworten. Im Übrigen sei eine mögliche Trennung sowie in diesem Fall das Kindeswohl entsprechend zu berücksichtigen.
E. 5.2 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung damit, dass es sich bei den Ausführungen der Beschwerdeführenden im Wesentlichen um Wiederholungen des bereits im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Sachverhalts handle. Diesbezüglich sei nochmals darauf hinzuweisen, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder dazu nicht in der Lage sei. Kosovo sei vom Bundesrat als sicherer Drittstaat eingestuft worden, womit grundsätzlich und auch in vorliegendem Fall von dessen Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit auszugehen sei. Die SMS-Nachricht vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Einerseits fehle es diesem Dokument an genügender Beweiskraft, zumal dessen Glaubhaftigkeit nicht überprüfbar sei. Andererseits seien diesem auch keine Hinweise auf eine Todesdrohung zu entnehmen. Betreffend die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin sei zunächst auf die ausführlichen Erwägungen zur im Kosovo vorhandenen medizinischen Versorgungslage in der Verfügung vom 6. September 2016 sowie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2018 zu verweisen. Die im Wiedererwägungsgesuch beschriebenen, möglichen Schwierigkeiten im Falle einer Trennung der Beschwerdeführenden seien rein hypothetischer Natur, hätten sie doch aktuell lediglich eine Beziehungspause eingelegt. Jedenfalls würden zahlreiche lokale Frauenorganisationen bestehen, die von Gewalt bedrohte Frauen temporär aufnehmen und ihnen Rechtsbeistand gewährend würden. Die Beschwerdeführerin verfüge ausserdem in ihrem Heimatstaat über ein Beziehungsnetz, auf welches sie zurückgreifen könne, und Geschwister im Ausland, die sie finanziell unterstützen könnten. Insgesamt würden folglich keine Gründe vorliegen, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden.
E. 5.3 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Beschwerdeanträge damit, dass sie durch eine Bescheinigung ihres Anwalts im Kosovo belegen könnten, dass ihnen die heimatlichen Behörden gerade keinen Schutz gewähren könnten respektive nicht gewillt seien, ihnen Schutz zu gewähren. Gemäss diesem Dokument sei zwar ein Strafverfahren eröffnet worden, bisher aber kein Urteil ergangen und es könne auch nicht in naher Zukunft mit einem solchen gerechnet werden. Betreffend die Beschwerdeführerin sei zudem auf den aktuellen Arztbericht vom 22. Mai 2018 hinzuweisen, der ihre derzeitige (...) Situation seit Erhalt der Drohung mittels einer SMS-Nachricht verdeutliche. Aus ärztlicher Sicht sei eine Ausweisung wegen der anhaltenden (...) sowie der im Kosovo erfolgten Traumatisierung klar nicht zu verantworten. Bezüglich der erlittenen, (...) der Beschwerdeführerin sei ihr Asylverfahren aus revisionsrechtlicher Argumentation wieder aufzunehmen. Dieser Schritt sei durch das SEM zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Es sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass im gesamten Verfahren das Wohl ihrer Kinder nicht in Betracht gezogen worden sei, obschon die Schweiz das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) ratifiziert habe.
E. 6.1 Zunächst ist hinsichtlich des Antrags auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin aus revisionsrechtlicher Argumentation darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden im Urteil vom 6. März 2018 quasi darauf hinwies und diese die entsprechende Formulierung (vgl. Erwägung 5) mehr oder weniger unbesehen in ihre Beschwerdeschrift übernahmen.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich für die Beurteilung von Revisionsgesuchen zuständig (Art. 45 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts sinngemäss die Art. 121-128 BGG und nach Art. 47 VGG finden auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel sind strenge Anforderungen zu stellen, die Gesuchsteller haben den gesetzlichen Revisionsgrund sowie die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und das Gesuch muss auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). Dabei bildet die Angabe von genügend substanziierten wirklichen Rechtsmittelgründen eine Eintretensvoraussetzung, wohingegen für allgemeine Kritik am revisionsweise angefochtenen Urteil und an der dadurch geschützten Verfügung des SEM im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum besteht und ein Revisionsgesuch nicht dazu dienen darf, bisherige rechtskräftige Entscheidungen zu untergraben oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen, ohne die von Gesetz und Praxis gestellten Anforderungen zu beachten (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 131; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 5).
E. 6.3 Der in der Eingabe vom 9. Juli 2018 enthaltene Antrag auf "Wiederaufnahme des Asylverfahrens aus revisionsrechtlicher Argumentation" vermag den genannten Anforderungen nicht standzuhalten. Weder wird darin ein konkreter gesetzlicher Revisionstatbestand geltend gemacht noch die notwendigen Rechtsbegehen gestellt und es wurde auch die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens nicht dargetan. Zumal die Eingabe diverse Mängel aufweist und zudem auch genügend substanziierte wirkliche Rechtsmittelgründe vermissen lässt, erweist sich der Antrag als unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten.
E. 7.1 Die Beschwerdeführenden beantragten vorliegend die Wiederaufnahme des Asylverfahrens, weil sie einerseits am 23. Mai 2018 eine Drohung per SMS-Nachricht erhalten hätten, die belege, dass ihr Leben im Kosovo gefährdet sei. Andererseits könnten sie mittels einer Bescheinigung ihres Anwalts im Kosovo, wonach das wegen des Vorfalls vom 21. Juli 2014 eröffnete Verfahren bisher nicht mit einem Urteil abgeschlossen worden sei, belegen, dass die kosovarischen Behörden gerade nicht schutzfähig und schutzwillig seien.
E. 7.2 Zunächst ist bezüglich der angezweifelten Schutzfähigkeit beziehungsweise Schutzwilligkeit der kosovarischen Behörden auf die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 3) sowie auf das die Beschwerdeführenden betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7293/2014 vom 28. Juni 2016 zu verweisen. Der Bundesrat hat Kosovo als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, womit als Regelvermutung Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. In Bezug auf den vorliegenden Fall hat das Gericht bereits im Urteil vom 28. Juni 2016 festgestellt, dass die kosovarischen Behörden die notwendigen Untersuchungsmassnahmen vorgenommen und ein entsprechendes Verfahren eingeleitet haben. Es bestünden keine Hinweise auf eine systematische Schutzverweigerung. Diese Einschätzung vermögen die Beschwerdeführenden mit ihrer Eingabe nicht umzustossen, insbesondere auch nicht mit der eingereichten Übersetzung der Bescheinigung ihres Anwalts im Kosovo vom 5. Juli 2018. Zum einen handelt es sich bei diesem Beweismittel nicht um ein amtliches Dokument mit entsprechender Beweiskraft, sondern lediglich um eine Parteibehauptung, die nicht geeignet ist, die behauptete Schutzunfähigkeit respektive Schutzunwilligkeit der kosovarischen Behörden belegen zu können. Zum andern vermag aber auch der Inhalt dieses Schreibens diese Folgerung der Beschwerdeführenden nicht zu rechtfertigen, zumal darin einzig ausgeführt wird, dass die Staatsanwaltschaft vor zwei Jahren Anklage beim Gericht erhoben habe und das Verfahren seither dort hängig sei.
E. 7.3 Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht auch hinsichtlich der per SMS-Nachricht erhaltenen Drohung zum Schluss, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch mit zutreffender Begründung abgewiesen hat. So können sich die Beschwerdeführenden bei befürchteten Übergriffen seitens Dritter an die heimatlichen Behörden wenden und ausserdem ist diese Nachricht nicht geeignet, eine konkrete Gefährdungslage glaubhaft zu machen.
E. 7.4.1 Die Beschwerdeführenden machen in diesem Zusammenhang geltend, die aus ihrem Heimatstaat per SMS-Nachricht erhaltene Drohung habe sich negativ auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausgewirkt und zudem zu einer Beziehungspause der Beschwerdeführenden geführt.
E. 7.4.2 Diesbezüglich ist vorab darauf aufmerksam zu machen, dass der eingereichte Arztbericht, der die derzeitige Situation der Beschwerdeführerin sehr genau verdeutliche, vom 22. Juni 2018 stammt. Hingegen erhielten die Beschwerdeführenden ihren Aussagen zufolge die Drohung per SMS-Nachricht erst am 23. Juni 2018. Bei dieser Aktenlage kann betreffend den (...) Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie der verfügbaren medizinischen Behandlung im Kosovo auf die überaus ausführlichen und umfassend abgeklärten Erwägungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5504/2016 vom 6. März 2018 E. 8.3 wie auch auf die Verfügungen des SEM vom 6. September 2016 und 12. Juni 2018 verwiesen werden. Weder hat sich die Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden noch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin diesbezüglich massgeblich verändert. Auch die vorgebrachte Beziehungspause - ohne auf die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens einzugehen - vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, führte doch das SEM in diesem Zusammenhang zu Recht aus, die durch die Beschwerdeführenden erwähnten (möglichen) Schwierigkeiten seien rein hypothetischer Natur. Es erübrigt sich demnach, auf diese geltend gemachten möglichen Folgen für die Beschwerdeführerin weiter einzugehen. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass auch die Erwägung des SEM betreffend die Situation im Kosovo für alleinstehende Frauen zu überzeugen vermag (vgl. S. 3 f.).
E. 7.5 Soweit in der Beschwerde auf die Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) und das Kindeswohl Bezug genommen wird, vermögen auch diese Vorbringen nicht zur Undurchführbarkeit des Vollzugs zu führen. Zwar haben die Beschwerdeführenden zu Recht die unterlassene Berücksichtigung des Wohls ihrer Kinder gerügt, doch steht dieses aufgrund der zu berücksichtigenden Kriterien dem Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht entgegen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 sowie BVGE 2009/51 E. 5.6). So ist angesichts der vergleichsweise kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführenden in der Schweiz von gut dreieinhalb Jahren nicht von einer Verwurzelung ihrer Kinder auszugehen und sie vermochten eine solche auch in keiner Weise darzutun (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3739/2018 vom 16. Juli 2018 E. 8.3.5).
E. 7.6 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden abgewiesen. Es gelang den Beschwerdeführenden nicht, neue Beweismittel oder Tatsachen vorzubringen, die aus objektiver Sicht geeignet sind, ihre Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Zudem lassen weder die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin noch die Behandelbarkeit ihrer Beschwerden im Kosovo den Vollzug der Wegweisung dorthin als unzumutbar erscheinen. Insbesondere hat sich die Lage seit dem vor kurzem ergangenen Urteil nicht verschlechtert.
E. 8 Mit dem vorliegenden Direktentscheid erweisen sich die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der am 12. Juli 2018 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 10.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Nach dem Gesagten sind die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen. Die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind daher nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4027/2018 Urteil vom 27. Juli 2018 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Kosovo, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 12. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden - aus dem Dorf F._______, G._______, Gemeinde Prizren, stammende kosovarische Staatsangehörige bosniakischer Ethnie - suchten gemeinsam mit dem Bruder des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau (N [...]) am 2. November 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung des Bundesamts für Migration (BFM; heute SEM) vom 4. Dezember 2014 wurden die Asylgesuche abgelehnt, die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-7289/2014/E-7293/2014 vom Bundesverwaltungsgericht am 28. Juni 2016 abgewiesen. Dabei hielt das Gericht hinsichtlich der geltend gemachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin - eine bevorstehende (...) und (...) (E. 4.3.9) - fest, Angehörige der bosniakischen Minderheit hätten grundsätzlich keine Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung im Kosovo. Im gleichen Urteil wurde hinsichtlich der Schwägerin der Beschwerdeführerin ausgeführt, diese habe sich in Prizren im Spital medizinisch behandeln lassen. Dabei habe sie weder geltend gemacht noch würden sich auch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese Behandlung nicht adäquat gewesen wäre. Es spreche daher nichts dagegen, dass sie sich weiterhin dort medizinisch behandeln lassen könne und es bestehe kein Grund zur Annahme, dass die Behandlung zu einer existenziellen Gesundheitsbeeinträchtigung führen könnte. Dasselbe würde auch für die Beschwerdeführerin gelten (E. 7.4.4.3 und 7.4.4.4). II. B. Am 28. Juli 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein und ersuchten um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Dabei machten sie geltend, es würden bei der Beschwerdeführerin gravierende gesundheitliche Gründe vorliegen, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Die Beschwerdeführerin leide an einer (...) sowie an einer (...). Sie sei stationär behandlungsbedürftig und in erhöhtem Mass (...). Sie sei im Kosovo (...). Im ordentlichen Verfahren habe sie zwar Drohungen durch albanische Männer erwähnt, jedoch (...). Sie habe nach jenem Übergriff am 11. August 2014 ihren (...) aufgesucht, um abklären zu lassen, ob mit ihrer damaligen Schwangerschaft noch alles in Ordnung gewesen sei. Im ärztlichen Bericht seien (...). Der negative Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und die damit drohende Wegweisung in den Kosovo, an den Ort ihrer Traumatisierung, habe bei ihr eine (...) ausgelöst und ihre (...) verstärkt. C. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 6. September 2016 das Wiedererwägungsgesuch vom 28. Juli 2016 ab und stellte die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 4. Dezember 2014 fest. Zur Begründung führte es aus, bei der durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten mehrfachen (...) handle es sich um einen privaten Übergriff. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, um staatlichen Schutz vor der Verfolgung durch die Dritten zu ersuchen. Die kosovarischen Behörden seien sowohl grundsätzlich als auch im vorliegenden Fall als schutzbereit und schutzfähig zu bezeichnen. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin sei deshalb festzustellen, dass der geltend gemachte Übergriff von Drittpersonen auf sie nicht asylrelevant sei. Demnach bestünden keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse. Hinsichtlich der nachträglich veränderten Sachlage - eine (...) und eine (...) mit (...), welche erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2016 vorgebracht worden seien - sei festzustellen, dass (...) behandelbar sei und deshalb gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe. In seinem Urteil D-6996/2014 vom 4. September 2015 sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass die medizinische Versorgung im Kosovo im Zusammenhang mit der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen als ausreichend zu bezeichnen sei. Es bestehe im Kosovo ein mehrstufiges, nahezu flächendeckendes staatliches psychiatrisches Behandlungssystem für einen Grossteil der psychischen Erkrankungen. Die besten psychiatrischen Einrichtungen würden sich in der Hauptstadt Pristina befinden. In der Stadt Prizren, dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin, befinde sich zudem ein Zentrum zur Behandlung psychischer Krankheiten, wo diverse psychiatrische Behandlungen und Gespräche angeboten würden. Daneben sei auch eine Behandlung im Community Mental Health Zentrum (CMHC) in Prizren möglich. Die medizinische Grundversorgung sei auch in medikamentöser Hinsicht sichergestellt. Der Zugang zu den medizinischen Strukturen sei grundsätzlich auch für Angehörige ethnischer Minderheiten gewährleistet (BVGE 2011/50 E. 8.8.2 m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin sei daher zumutbar. D. Die gegen diese Verfügung durch die Beschwerdeführenden am 12. September 2016 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2018 abgelehnt. Dieses stellte zunächst fest, dass sich das SEM - trotz fehlenden Antrags auf Asylgewährung im Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden - mit der geltend gemachten (...) unter dem Aspekt der Asylrelevanz auseinandergesetzt habe. Das Gericht gehe jedoch nicht weiter auf diese Vorbringen sowie die hierzu eingereichten Beweismittel ein, zumal ein solcher Antrag gegebenenfalls revisionsweise geltend zu machen sei, jedoch aus der Ursache der (...) Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin keine Aussagen zur Behandelbarkeit entnommen werden könnten. In Bezug auf die medizinische Situation der Beschwerdeführerin respektive der Behandelbarkeit ihrer (...) Probleme im Kosovo erweise sich der Wegweisungsvollzug weiterhin als zumutbar. Bereits das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung insbesondere zum staatlichen psychiatrischen Behandlungssystem, zu möglichen Einrichtungen unter anderem in Prizren sowie zum Zugang zu den medizinischen Strukturen geäussert und diese als ausreichend bezeichnet. Von dieser Einschätzung sei auch gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht abzuweichen. Demgemäss sei die von der Beschwerdeführerin benötigte medizinische Behandlung aufgrund der im Kosovo vorhandenen medizinischen Versorgungslage weitgehend gewährleistet und die medizinischen Strukturen seien auch für Angehörige ethnischer Minderheiten grundsätzlich zugänglich. Insbesondere habe sie keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu befürchten. Im Kosovo sei ein mehrstufiges, nahezu flächendeckendes staatliches psychiatrisches Behandlungssystem für einen Grossteil der psychischen Erkrankungen vorhanden. Zudem würden sieben Zentren zur ambulanten Behandlung von psychischen Krankheiten existieren, darunter eines im Herkunftsort der Beschwerdeführerin, wobei dort auch psychiatrische Behandlungen und Gespräche angeboten würden. Darüber hinaus könne eine Behandlung auch im Community Mental Health Zentrum (CMHC) in Prizren erhältlich gemacht werden. Für die benötigten, allenfalls im Kosovo nicht erhältlichen Medikamente könne sie sich an ihre in Österreich, Dänemark, Italien und in der Schweiz wohnhaften nahen Angehörigen wenden, die ihr im Übrigen auch anderweitig finanziell unter die Arme greifen könnten. An dieser Einschätzung vermöge auch das Themenpapier der SFH vom 7. Oktober 2015 betreffend Frauen und alleinstehende zurückkehrende Frauen nichts zu ändern, habe doch der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der (...) der Beschwerdeführerin. III. E. Mit Eingabe vom 26. Mai 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden erneut um Wiederaufnahme des Asylverfahrens sowie um Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Im Sinn einer vorsorglichen Massnehme beantragten sie die Anweisung des kantonalen Migrationsamts, den Vollzug der Wegweisung zu sistieren. F. Nach einer summarischen Aktenprüfung wies das SEM mit Verfügung vom 29. Mai 2018 das Migrationsamt des Kantons H._______ an, den Vollzug der Wegweisung im Sinn einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen. G. Mit Verfügung vom 12. Juni 2018 lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und erklärte die Verfügung vom 4. Dezember 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar. Es erhob ausserdem eine Gebühr und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung ihres Wiedererwägungsgesuchs sowie die Wiederaufnahme des Asylverfahrens aus revisionsrechtlicher Argumentation. Es sei ausserdem die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Als vorsorgliche Massnahme ersuchten sie um umgehende Sistierung ihrer Wegweisung. I. Mit Telefax vom 12. Juli 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unangefochten - oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid abgeschlossen - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Tatsachen und Beweismittel, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden trugen zur Begründung ihres Wiedererwägungsgesuchs vor, der Sachverhalt habe sich seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise verändert. Der Beschwerdeführer habe am 23. Mai 2018 eine SMS-Nachricht in albanischer Sprache erhalten, in welcher ihnen mit dem Tod gedroht werde, sollte er sich weiterhin in die dortigen Angelegenheiten mischen. Daraus werde ersichtlich, dass seine politischen Aktivitäten vielen Personen ein Dorn im Auge sei. Es sei davon auszugehen, diese Nachricht stamme von denselben Personen, die den Überfall vom 21. Juli 2014 sowie die (...) der Beschwerdeführerin verübt hätten, weil nur wenige Personen Kenntnis davon hätten. Es drohe ihnen folglich bei einer Rückkehr in den Kosovo unmenschliche Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK. Der Erhalt dieser Nachricht habe zu einer Beziehungspause zwischen den Beschwerdeführenden geführt, insbesondere da die Beschwerdeführerin einen Schock erlitten habe und seither völlig verzweifelt und ängstlich sei. Ihre derzeitige (...) Situation werde durch einen aktuellen Bericht des behandelnden Arztes vom 22. Mai 2018 verdeutlicht. Demgemäss sei eine Ausweisung in den Kosovo aus ärztlicher Sicht nicht zu verantworten. Im Übrigen sei eine mögliche Trennung sowie in diesem Fall das Kindeswohl entsprechend zu berücksichtigen. 5.2 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung damit, dass es sich bei den Ausführungen der Beschwerdeführenden im Wesentlichen um Wiederholungen des bereits im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Sachverhalts handle. Diesbezüglich sei nochmals darauf hinzuweisen, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder dazu nicht in der Lage sei. Kosovo sei vom Bundesrat als sicherer Drittstaat eingestuft worden, womit grundsätzlich und auch in vorliegendem Fall von dessen Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit auszugehen sei. Die SMS-Nachricht vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Einerseits fehle es diesem Dokument an genügender Beweiskraft, zumal dessen Glaubhaftigkeit nicht überprüfbar sei. Andererseits seien diesem auch keine Hinweise auf eine Todesdrohung zu entnehmen. Betreffend die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin sei zunächst auf die ausführlichen Erwägungen zur im Kosovo vorhandenen medizinischen Versorgungslage in der Verfügung vom 6. September 2016 sowie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2018 zu verweisen. Die im Wiedererwägungsgesuch beschriebenen, möglichen Schwierigkeiten im Falle einer Trennung der Beschwerdeführenden seien rein hypothetischer Natur, hätten sie doch aktuell lediglich eine Beziehungspause eingelegt. Jedenfalls würden zahlreiche lokale Frauenorganisationen bestehen, die von Gewalt bedrohte Frauen temporär aufnehmen und ihnen Rechtsbeistand gewährend würden. Die Beschwerdeführerin verfüge ausserdem in ihrem Heimatstaat über ein Beziehungsnetz, auf welches sie zurückgreifen könne, und Geschwister im Ausland, die sie finanziell unterstützen könnten. Insgesamt würden folglich keine Gründe vorliegen, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. 5.3 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Beschwerdeanträge damit, dass sie durch eine Bescheinigung ihres Anwalts im Kosovo belegen könnten, dass ihnen die heimatlichen Behörden gerade keinen Schutz gewähren könnten respektive nicht gewillt seien, ihnen Schutz zu gewähren. Gemäss diesem Dokument sei zwar ein Strafverfahren eröffnet worden, bisher aber kein Urteil ergangen und es könne auch nicht in naher Zukunft mit einem solchen gerechnet werden. Betreffend die Beschwerdeführerin sei zudem auf den aktuellen Arztbericht vom 22. Mai 2018 hinzuweisen, der ihre derzeitige (...) Situation seit Erhalt der Drohung mittels einer SMS-Nachricht verdeutliche. Aus ärztlicher Sicht sei eine Ausweisung wegen der anhaltenden (...) sowie der im Kosovo erfolgten Traumatisierung klar nicht zu verantworten. Bezüglich der erlittenen, (...) der Beschwerdeführerin sei ihr Asylverfahren aus revisionsrechtlicher Argumentation wieder aufzunehmen. Dieser Schritt sei durch das SEM zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Es sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass im gesamten Verfahren das Wohl ihrer Kinder nicht in Betracht gezogen worden sei, obschon die Schweiz das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) ratifiziert habe. 6. 6.1 Zunächst ist hinsichtlich des Antrags auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin aus revisionsrechtlicher Argumentation darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden im Urteil vom 6. März 2018 quasi darauf hinwies und diese die entsprechende Formulierung (vgl. Erwägung 5) mehr oder weniger unbesehen in ihre Beschwerdeschrift übernahmen. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich für die Beurteilung von Revisionsgesuchen zuständig (Art. 45 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts sinngemäss die Art. 121-128 BGG und nach Art. 47 VGG finden auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel sind strenge Anforderungen zu stellen, die Gesuchsteller haben den gesetzlichen Revisionsgrund sowie die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und das Gesuch muss auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). Dabei bildet die Angabe von genügend substanziierten wirklichen Rechtsmittelgründen eine Eintretensvoraussetzung, wohingegen für allgemeine Kritik am revisionsweise angefochtenen Urteil und an der dadurch geschützten Verfügung des SEM im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum besteht und ein Revisionsgesuch nicht dazu dienen darf, bisherige rechtskräftige Entscheidungen zu untergraben oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen, ohne die von Gesetz und Praxis gestellten Anforderungen zu beachten (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 131; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 5). 6.3 Der in der Eingabe vom 9. Juli 2018 enthaltene Antrag auf "Wiederaufnahme des Asylverfahrens aus revisionsrechtlicher Argumentation" vermag den genannten Anforderungen nicht standzuhalten. Weder wird darin ein konkreter gesetzlicher Revisionstatbestand geltend gemacht noch die notwendigen Rechtsbegehen gestellt und es wurde auch die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens nicht dargetan. Zumal die Eingabe diverse Mängel aufweist und zudem auch genügend substanziierte wirkliche Rechtsmittelgründe vermissen lässt, erweist sich der Antrag als unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden beantragten vorliegend die Wiederaufnahme des Asylverfahrens, weil sie einerseits am 23. Mai 2018 eine Drohung per SMS-Nachricht erhalten hätten, die belege, dass ihr Leben im Kosovo gefährdet sei. Andererseits könnten sie mittels einer Bescheinigung ihres Anwalts im Kosovo, wonach das wegen des Vorfalls vom 21. Juli 2014 eröffnete Verfahren bisher nicht mit einem Urteil abgeschlossen worden sei, belegen, dass die kosovarischen Behörden gerade nicht schutzfähig und schutzwillig seien. 7.2 Zunächst ist bezüglich der angezweifelten Schutzfähigkeit beziehungsweise Schutzwilligkeit der kosovarischen Behörden auf die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 3) sowie auf das die Beschwerdeführenden betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7293/2014 vom 28. Juni 2016 zu verweisen. Der Bundesrat hat Kosovo als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, womit als Regelvermutung Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. In Bezug auf den vorliegenden Fall hat das Gericht bereits im Urteil vom 28. Juni 2016 festgestellt, dass die kosovarischen Behörden die notwendigen Untersuchungsmassnahmen vorgenommen und ein entsprechendes Verfahren eingeleitet haben. Es bestünden keine Hinweise auf eine systematische Schutzverweigerung. Diese Einschätzung vermögen die Beschwerdeführenden mit ihrer Eingabe nicht umzustossen, insbesondere auch nicht mit der eingereichten Übersetzung der Bescheinigung ihres Anwalts im Kosovo vom 5. Juli 2018. Zum einen handelt es sich bei diesem Beweismittel nicht um ein amtliches Dokument mit entsprechender Beweiskraft, sondern lediglich um eine Parteibehauptung, die nicht geeignet ist, die behauptete Schutzunfähigkeit respektive Schutzunwilligkeit der kosovarischen Behörden belegen zu können. Zum andern vermag aber auch der Inhalt dieses Schreibens diese Folgerung der Beschwerdeführenden nicht zu rechtfertigen, zumal darin einzig ausgeführt wird, dass die Staatsanwaltschaft vor zwei Jahren Anklage beim Gericht erhoben habe und das Verfahren seither dort hängig sei. 7.3 Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht auch hinsichtlich der per SMS-Nachricht erhaltenen Drohung zum Schluss, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch mit zutreffender Begründung abgewiesen hat. So können sich die Beschwerdeführenden bei befürchteten Übergriffen seitens Dritter an die heimatlichen Behörden wenden und ausserdem ist diese Nachricht nicht geeignet, eine konkrete Gefährdungslage glaubhaft zu machen. 7.4 7.4.1 Die Beschwerdeführenden machen in diesem Zusammenhang geltend, die aus ihrem Heimatstaat per SMS-Nachricht erhaltene Drohung habe sich negativ auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausgewirkt und zudem zu einer Beziehungspause der Beschwerdeführenden geführt. 7.4.2 Diesbezüglich ist vorab darauf aufmerksam zu machen, dass der eingereichte Arztbericht, der die derzeitige Situation der Beschwerdeführerin sehr genau verdeutliche, vom 22. Juni 2018 stammt. Hingegen erhielten die Beschwerdeführenden ihren Aussagen zufolge die Drohung per SMS-Nachricht erst am 23. Juni 2018. Bei dieser Aktenlage kann betreffend den (...) Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie der verfügbaren medizinischen Behandlung im Kosovo auf die überaus ausführlichen und umfassend abgeklärten Erwägungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5504/2016 vom 6. März 2018 E. 8.3 wie auch auf die Verfügungen des SEM vom 6. September 2016 und 12. Juni 2018 verwiesen werden. Weder hat sich die Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden noch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin diesbezüglich massgeblich verändert. Auch die vorgebrachte Beziehungspause - ohne auf die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens einzugehen - vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, führte doch das SEM in diesem Zusammenhang zu Recht aus, die durch die Beschwerdeführenden erwähnten (möglichen) Schwierigkeiten seien rein hypothetischer Natur. Es erübrigt sich demnach, auf diese geltend gemachten möglichen Folgen für die Beschwerdeführerin weiter einzugehen. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass auch die Erwägung des SEM betreffend die Situation im Kosovo für alleinstehende Frauen zu überzeugen vermag (vgl. S. 3 f.). 7.5 Soweit in der Beschwerde auf die Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) und das Kindeswohl Bezug genommen wird, vermögen auch diese Vorbringen nicht zur Undurchführbarkeit des Vollzugs zu führen. Zwar haben die Beschwerdeführenden zu Recht die unterlassene Berücksichtigung des Wohls ihrer Kinder gerügt, doch steht dieses aufgrund der zu berücksichtigenden Kriterien dem Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht entgegen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 sowie BVGE 2009/51 E. 5.6). So ist angesichts der vergleichsweise kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführenden in der Schweiz von gut dreieinhalb Jahren nicht von einer Verwurzelung ihrer Kinder auszugehen und sie vermochten eine solche auch in keiner Weise darzutun (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3739/2018 vom 16. Juli 2018 E. 8.3.5). 7.6 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden abgewiesen. Es gelang den Beschwerdeführenden nicht, neue Beweismittel oder Tatsachen vorzubringen, die aus objektiver Sicht geeignet sind, ihre Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Zudem lassen weder die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin noch die Behandelbarkeit ihrer Beschwerden im Kosovo den Vollzug der Wegweisung dorthin als unzumutbar erscheinen. Insbesondere hat sich die Lage seit dem vor kurzem ergangenen Urteil nicht verschlechtert.
8. Mit dem vorliegenden Direktentscheid erweisen sich die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der am 12. Juli 2018 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10. 10.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Nach dem Gesagten sind die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen. Die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind daher nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Martina Stark Versand: