Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
I. A. Die Beschwerdeführenden - aus dem Dorf F._______, G._______, Gemeinde H._______ stammende kosovarische Staatsangehörige bosniakischer Ethnie - suchten gemeinsam mit dem Bruder des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau (N [...]) am 2. November 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung des Bundesamts für Migration (BFM; heute SEM) vom 4. Dezember 2014 wurden die Asylgesuche abgelehnt, die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-7289/2014/E-7293/2014 vom Bundesverwaltungsgericht am 28. Juni 2016 abgewiesen. Dabei hielt das Gericht hinsichtlich der geltend gemachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin - eine bevorstehende (...) und (...) - fest, Angehörige der bosniakischen Minderheit hätten grundsätzlich keine Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung im Kosovo. Im gleichen Urteil wurde hinsichtlich der Schwägerin der Beschwerdeführerin ausgeführt, diese habe sich in H._______ im Spital medizinisch behandeln lassen. Dabei habe sie weder geltend gemacht noch würden sich auch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese Behandlung nicht adäquat gewesen wäre. Es spreche daher nichts dagegen, dass sie sich weiterhin dort medizinisch behandeln lassen könne, und es bestehe kein Grund zur Annahme, dass die Behandlung zu einer existenziellen Gesundheitsbeeinträchtigung führen könnte. Dasselbe würde auch für die Beschwerdeführerin gelten (E. 7.4.4.3 f.). II. B. Am 28. Juli 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein und ersuchten um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Dabei machten sie geltend, es würden bei der Beschwerdeführerin gravierende gesundheitliche Gründe vorliegen, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Die Beschwerdeführerin leide an einer (...) sowie an einer (...). Sie sei stationär behandlungsbedürftig und in erhöhtem Mass suizidal. Sie sei im Kosovo von mehreren Männern vergewaltigt worden. Im ordentlichen Verfahren habe sie zwar Drohungen durch albanische Männer erwähnt, aber verschwiegen, dass sie vergewaltigt worden sei, weil das an ihr verübte Verbrechen in ihrem kulturellen Umfeld primär als Verstoss gegen die Familienehre verstanden würde und sie wegen der deshalb verlorenen Familienehre habe befürchten müssen und weiterhin befürchte, von ihrem Ehemann verlassen und von ihrer Familie verstossen zu werden. Sie habe nach jenem Übergriff am (...) 2014 ihren Gynäkologen aufgesucht, um abklären zu lassen, ob mit ihrer damaligen Schwangerschaft noch alles in Ordnung gewesen sei. Im ärztlichen Bericht seien blaue Flecken durch harte Stösse attestiert worden, woraus sich ergebe, dass die mehrfache Vergewaltigung nicht erfunden sei. Der negative Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und die damit drohende Wegweisung in den Kosovo, an den Ort ihrer Traumatisierung, habe bei ihr eine (...) ausgelöst und ihre (...) verstärkt. C. Das SEM wies mit Verfügung vom 6. September 2016 das Wiedererwägungsgesuch vom 28. Juli 2016 ab, soweit es darauf eintrat, und stellte die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 4. Dezember 2014 fest. Zur Begründung führte es aus, bei der durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten mehrfachen Vergewaltigung handle es sich um einen privaten Übergriff. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, um staatlichen Schutz vor der Verfolgung durch die Dritten zu ersuchen. Die kosovarischen Behörden seien sowohl grundsätzlich als auch im vorliegenden Fall als schutzbereit und schutzfähig zu bezeichnen. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin sei deshalb festzustellen, dass der geltend gemachte Übergriff von Drittpersonen auf sie nicht asylrelevant sei. Demnach bestünden keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse. Hinsichtlich der angeblich nachträglich veränderten Sachlage - eine (...) und eine (...), welche erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2016 vorgebracht worden seien - sei festzustellen, dass Suizidalität angemessen behandelbar sei und deshalb gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe. In seinem Urteil D-6996/2014 vom 4. September 2015 sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass die medizinische Versorgung im Kosovo im Zusammenhang mit der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen als ausreichend zu bezeichnen sei. Es bestehe im Kosovo ein mehrstufiges, nahezu flächendeckendes staatliches psychiatrisches Behandlungssystem für einen Grossteil der psychischen Erkrankungen. Die besten psychiatrischen Einrichtungen würden sich in der Hauptstadt Pristina befinden. In der Stadt H._______, dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin, befinde sich zudem ein Zentrum zur Behandlung psychischer Krankheiten, wo diverse psychiatrische Behandlungen und Gespräche angeboten würden. Daneben sei auch eine Behandlung im I._______ in H._______ möglich. Die medizinische Grundversorgung sei auch in medikamentöser Hinsicht sichergestellt. Der Zugang zu den medizinischen Strukturen sei grundsätzlich auch für Angehörige ethnischer Minderheiten gewährleistet (BVGE 2011/50 E. 8.8.2 m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin sei daher zumutbar. D. Die gegen diese Verfügung durch die Beschwerdeführenden am 12. September 2016 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-5504/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2018 abgewiesen. Dieses stellte zunächst fest, dass sich das SEM - trotz fehlenden Antrags auf Asylgewährung im Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden - mit der geltend gemachten Vergewaltigung unter dem Aspekt der Asylrelevanz auseinandergesetzt habe. Das Gericht gehe jedoch nicht weiter auf diese Vorbringen sowie die hierzu eingereichten Beweismittel ein, zumal ein solcher Antrag gegebenenfalls revisionsweise geltend zu machen sei, jedoch aus der Ursache der psychischen Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin keine Aussagen zur Behandelbarkeit entnommen werden könnten. In Bezug auf die medizinische Situation der Beschwerdeführerin respektive der Behandelbarkeit ihrer psychischen Probleme im Kosovo erweise sich der Wegweisungsvollzug weiterhin als zumutbar. Bereits das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung insbesondere zum staatlichen psychiatrischen Behandlungssystem, zu möglichen Einrichtungen unter anderem in H._______ sowie zum Zugang zu den medizinischen Strukturen geäussert und diese als ausreichend bezeichnet. Von dieser Einschätzung sei auch gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht abzuweichen. Demgemäss sei die von der Beschwerdeführerin benötigte medizinische Behandlung aufgrund der im Kosovo vorhandenen medizinischen Versorgungslage weitgehend gewährleistet und die medizinischen Strukturen seien auch für Angehörige ethnischer Minderheiten grundsätzlich zugänglich. Insbesondere habe sie keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu befürchten. Im Kosovo sei ein mehrstufiges, nahezu flächendeckendes staatliches psychiatrisches Behandlungssystem für einen Grossteil der psychischen Erkrankungen vorhanden. Zudem würden sieben Zentren zur ambulanten Behandlung von psychischen Krankheiten existieren, darunter eines im Herkunftsort der Beschwerdeführerin, wobei dort auch psychiatrische Behandlungen und Gespräche angeboten würden. Darüber hinaus könne eine Behandlung auch im I._______ in H._______ erhältlich gemacht werden. Für die benötigten, allenfalls im Kosovo nicht erhältlichen Medikamente könne sie sich an ihre in Österreich, Dänemark, Italien und in der Schweiz wohnhaften nahen Angehörigen wenden, die ihr im Übrigen auch anderweitig finanziell unter die Arme greifen könnten. An dieser Einschätzung vermöge auch das Themenpapier der SFH vom 7. Oktober 2015 betreffend Frauen und alleinstehende zurückkehrende Frauen nichts zu ändern, habe doch der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der angeblich erlittenen Vergewaltigung der Beschwerdeführerin. III. E. Am 26. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein weiteres Wiedererwägungsgesuch ein und ersuchten erneut um Wiederaufnahme des Asylverfahrens sowie um Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Dabei machten sie geltend, der Beschwerdeführer habe am 23. Mai 2018 eine SMS-Nachricht in albanischer Sprache erhalten, in welcher ihnen mit dem Tod gedroht werde, sollte er sich weiterhin in die dortigen Angelegenheiten mischen. Daraus werde ersichtlich, dass seine Aktivitäten gewissen Personen ein Dorn im Auge sei. Es sei anzunehmen, diese Nachricht stamme von denselben Personen, die schon den Überfall vom (...) 2014 sowie die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin verübt hätten. Es drohe ihnen folglich bei einer Rückkehr in den Kosovo unmenschliche Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK. Der Erhalt dieser Nachricht habe zu einer Beziehungspause zwischen den Beschwerdeführenden geführt, insbesondere da die Beschwerdeführerin einen Schock erlitten habe und seither völlig verzweifelt und ängstlich sei. Ihre derzeitige psychische Situation werde durch einen aktuellen Bericht des behandelnden Arztes vom (...) Mai 2018 verdeutlicht. F. Das SEM wies mit Verfügung vom 12. Juni 2018 das Wiedererwägungsgesuch vom 26. Mai 2018 ab, soweit es darauf eintrat, und erklärte die Verfügung vom 4. Dezember 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Begründung führte es aus, dass es sich bei den Ausführungen der Beschwerdeführenden im Wesentlichen um Wiederholungen des bereits im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Sachverhalts handle. Diesbezüglich sei nochmals darauf hinzuweisen, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder dazu nicht in der Lage sei. Kosovo sei vom Bundesrat als sicherer Drittstaat eingestuft worden, womit grundsätzlich und auch in vorliegendem Fall von dessen Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit auszugehen sei. Die SMS-Nachricht vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Einerseits fehle es diesem Dokument an genügender Beweiskraft, zumal dessen Glaubhaftigkeit nicht überprüfbar sei. Andererseits seien diesem auch keine Hinweise auf eine Todesdrohung zu entnehmen. Betreffend die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin sei zunächst auf die ausführlichen Erwägungen zur im Kosovo vorhandenen medizinischen Versorgungslage in der Verfügung vom 6. September 2016 sowie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2018 zu verweisen. Die im Wiedererwägungsgesuch beschriebenen, möglichen Schwierigkeiten im Falle einer Trennung der Beschwerdeführenden seien rein hypothetischer Natur, hätten sie doch aktuell lediglich eine Beziehungspause eingelegt. Jedenfalls bestünden zahlreiche lokale Frauenorganisationen, die von Gewalt bedrohte Frauen temporär aufnähmen und ihnen Rechtsbeistand gewährten. Die Beschwerdeführerin verfüge ausserdem in ihrem Heimatstaat über ein Beziehungsnetz, auf welches sie zurückgreifen könne, und Geschwister im Ausland, die sie finanziell unterstützen könnten. Insgesamt lägen folglich keine Gründe vor, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstünden. G. Die gegen diese Verfügung durch die Beschwerdeführenden am 9. Juli 2018 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-4027/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2018 abgewiesen. Dieses stellte bezüglich der angezweifelten Schutzfähigkeit beziehungsweise Schutzwilligkeit der kosovarischen Behörden fest, es sei auf die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7293/2014 vom 28. Juni 2016 zu verweisen. Der Kosovo sei vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden, womit als Regelvermutung Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Im vorliegenden Fall habe das Gericht bereits im Urteil vom 28. Juni 2016 festgestellt, dass keine Hinweise auf eine systematische Schutzverweigerung bestünden. Diese Einschätzung hätten die Beschwerdeführenden mit ihrer Eingabe nicht umstossen können. Sie könnten sich somit bei befürchteten Übergriffen seitens Dritter an die heimatlichen Behörden wenden. Die per SMS-Nachricht erhaltene Drohung sei ausserdem nicht geeignet, eine konkrete Gefährdungslage glaubhaft zu machen. Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sowie der verfügbaren medizinischen Behandlung im Kosovo könne auf die überaus ausführlichen und umfassend abgeklärten Erwägungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5504/2016 vom 6. März 2018 (dort E. 8.3) wie auch auf die Verfügungen des SEM vom 6. September 2016 und 12. Juni 2018 verwiesen werden. Weder habe sich die Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden noch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin diesbezüglich massgeblich verändert. Auch die vorgebrachte Beziehungspause vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da die durch die Beschwerdeführenden erwähnten (möglichen) Schwierigkeiten rein hypothetischer Natur seien. Auch seien die Erwägungen des SEM betreffend die Situation alleinstehender Frauen im Kosovo überzeugend. Hinsichtlich des Kindeswohls hielt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführenden zwar zu Recht die unterlassene Berücksichtigung des Wohls ihrer Kinder gerügt hätten, aber stünde dieses aufgrund der zu berücksichtigenden Kriterien dem Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht entgegen. Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführenden in der Schweiz von gut dreieinhalb Jahren sei nicht von einer Verwurzelung der Kinder auszugehen und eine solche hätten sie auch darzutun vermocht. IV. H. Gerade einmal zwei Monate nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gelangten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. September 2018 bereits erneut wieder an die Vorinstanz und ersuchten um Wiederaufnahme des Asylverfahrens sowie um Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 3 EMRK. Zur Begründung ihres Gesuchs führten sie diesmal an, dass sich der Sachverhalt erneut verändert habe und ihnen bei einer allfälligen Rückführung in den Kosovo mit hoher Wahrscheinlichkeit ein gewaltsamer Tod bevorstehe. Sie hätten nun Anfangs September 2018 von der Schwester der Beschwerdeführerin erfahren, dass ihr Haus in ihrem Heimatort durch Unbekannte verwüstet worden und an einer Mauer eine Drohung angebracht worden sei. Die Schwester habe sofort die Polizei verständigt, welche auch erschienen sei und eine Tatortbesichtigung durchgeführt habe. Die Polizei habe aber trotz Ersuchen ihres Rechtsanwaltes nichts Schriftliches herausgeben wollen. Eine Anfrage bei der Staatsanwaltschaft habe ergeben, dass über den Vorfall vom (...) August 2018 nichts bekannt sei, weshalb sie einfach davon ausgingen, dass die Polizei eigenhändig die Anzeige vernichtet habe. Dies alles würde nun darauf hindeuten, dass ihr Leben bei einer Rückkehr in den Kosovo gefährdet sei und sie seitens der kosovarischen Behörden keinen Schutz erwarten könnten. In diesem Zusammenhang reichten sie fünf Fotografien sowie eine schriftlich beglaubigte Erklärung der Schwester der Beschwerdeführerin zu den Akten, welche den angeblichen Vorfall vom (...) August 2018 dokumentiere. I. Mit Verfügung vom 12. März 2019 - eröffnet am 14. März 2019 - verneinte das SEM in der als Mehrfachgesuch behandelten Sache die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Gesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an. J. Mit Beschwerde vom 21. März 2019 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit respektive Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs, die Weisung an das SEM, eine Botschaftsabklärung durchzuführen sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der umgehenden Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die «Unentgeltlichkeit» des Verfahrens und Verzicht auf Kostenbevorschussung. K. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2019 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, erhob einen Kostenvorschuss und trat auf die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Aussetzung des Vollzugs mangels Beschwer nicht ein. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht bezahlt. L. Mit ergänzender Eingabe vom 22. April 2019 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und umgehende Aussetzung des Vollzugs sowie die Unentgeltlichkeit des Verfahrens aufgrund ihrer ausgewiesenen Mittellosigkeit. Sie reichten ferner eine Bestätigung ihrer Mittellosigkeit sowie eine Kopie eines Artikels einer kosovarischen Online-Plattform ins Recht.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Beschwerdeführenden fochten die vorinstanzliche Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffern 1-3 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung) nicht an, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind. Seitens der Beschwerdeführenden wird lediglich die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragt; dies weil ihrer Rechtsauffassung zufolge sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig beziehungsweise unzumutbar erweise.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 5.2.2 Auch der von den Beschwerdeführenden behauptete Vorfall, bei dem eine unbekannte Täterschaft in ihr Haus im Kosovo eingedrungen, dieses beschädigt und eine gegen sie gerichtete Drohung hinterlassen habe, vermag keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Unabhängig der Frage, ob sich der betreffende Vorfall effektiv in der behaupteten Weise zugetragen hat, wären die Beschwerdeführenden bei Konflikten mit Drittpersonen ohnehin gehalten, sich hierfür an die zuständigen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zu wenden. In diesem Zusammenhang ist bezüglich der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kosovarischen Behörden auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (E. II) sowie auf die die Beschwerdeführenden betreffenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E- 7293/2014 (dort E. 5.5.2 ff.) und E-4027/2018 (dort E. 7.2 f.) zu verweisen. Der Bundesrat hat Kosovo als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, womit als Regelvermutung Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Die Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdeführenden und die hierzu ins Recht gelegten Beweismittel sind offenkundig ungeeignet, diese Einschätzung umzustossen. Gemäss der zu den Akten gereichten und durch einen Rechtsanwalt bestätigten Erklärung der Schwester habe sich am Haus der Familie eine Drohung befunden und die Polizei habe zwar eine Tatortbesichtigung durchgeführt, ihr aber «nichts Schriftliches» herausgegeben. Diese Schilderungen der Vorgänge sind nicht nur gänzlich ungeeignet, die Schutzfähigkeit respektive Schutzwilligkeit der kosovarischen Behörden in irgendeiner Form auch nur annähernd in Frage zu stellen, sondern zeigen sogar ganz im Gegenteil selber auf, dass die zuständigen Polizeikräfte effektiv ausgerückt sind und sich vor Ort der Sache angenommen haben. Eine Botschaftsabklärung zu diesem behaupteten Vorfall ist nicht erforderlich und das entsprechende Begehren ist abzuweisen.
E. 5.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 5.4.1 Als sicherer Drittstaat gelte gemäss der Vorinstanz für Kosovo die Regelvermutung, dass die Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Die Beschwerdeführenden gehörten der Minderheit der Bosniaken respektive der Gorani an und stammten aus dem Dorf F._______ in der Gemeinde H._______. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG könne für Angehörige der Bosniaken respektive der Gorani alleine aufgrund der Ethnie weitgehend ausgeschlossen werden. Ihre Bewegungsfreiheit im Kosovo sei grundsätzlich gegeben. Auch der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen sei in aller Regel gewährleistet. Die Regelvermutung gelte somit auch für Angehörige dieser Ethnie. Aus den Akten ergäben sich weder unter Berücksichtigung des Kindswohls noch anderer individueller Gründe, dass der Wegweisungsvollzug in den Kosovo unzumutbar wäre. Um Wiederholungen zu vermeiden verwies das SEM auf die bisherigen, die Beschwerdeführenden betreffenden Verfügungen des SEM sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. Seitens der Beschwerdeführenden werde denn auch nicht behauptet, dass sich ihre persönliche Situation zwischenzeitlich verändert habe. Es sei ihnen somit nicht gelungen, die Regelvermutung umzustossen.
E. 5.4.2 Zusätzlich zu den bereits angeführten Argumenten der Beschwerdeführenden, welche ihrer Ansicht nach gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, brachten sie vor, dass das Kindeswohl bei einer erzwungenen Rückkehr in den Kosovo tangiert sein könnte. Die psychische Situation der Beschwerdeführerin belaste die eheliche Beziehung und die Eltern fühlten sich psychisch nicht in der Lage, bei einer allfälligen Wegweisung die Kinder angemessen auf einen solchen Wechsel vorzubereiten und ihnen als Eltern eine Stütze zu sein. Deren Integration sei überdies zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin befürchte zusätzlich, dass sie Depression und Verzweiflung heimsuchen würden und dass die Familie unter den starren, patriarchalischen, ausgrenzenden und stigmatisierenden kosovarischen Gesellschaftsregeln auseinanderbräche.
E. 5.5.1 Die allgemeine Lage im Kosovo als Safe Country ist offensichtlich nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste, gekennzeichnet. Im Übrigen ist auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen im Urteil E-7289/2014 vom 18. März 2018 zu verweisen (vgl. a.a.O. E. 7.4.2 m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen.
E. 5.5.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Hinsichtlich dem - nicht explizit geltend gemachten - Aspekt der physischen und psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass dieser bereits in den erwähnten Urteilen E-7293/2014 (dort E. 7.4.4), E-5504/2016 (dort E. 7 f.) und E-4027/2018 (dort E. 7.4.2) ausführlich geprüft und für nicht vollzugshindernd befunden wurde. Die Beschwerdeführenden brachten diesbezüglich im vorliegenden Verfahren weder neue Elemente vor noch reichten sie einen Arztbericht ein. Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass sich die Situation zwischenzeitlich verändert hätte. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist deshalb auf die erwähnten Urteile zu verweisen. Im Weiteren ist mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass die Vollzugssituation bereits mehrfach sowohl durch die Vorinstanz wie auch durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt worden ist. Das letzte Mehrfachgesuch der Beschwerdeführenden vom 29. September 2018 wurde nur gerade 8 Wochen nach dem letzten Urteil des Bundesgerichts E-4027/2018 vom 27. Juli 2018 eingereicht. Die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wie auch der Aspekt des Kindeswohls bildete bereits Gegenstand der Prüfung des Urteils E-4027/2018. Die Vollzugsspezifische Ausgangslage hat zwischenzeitlich keine Änderung erfahren, so dass an den gerichtlichen Erwägungen unverändert festzuhalten ist.
E. 5.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 5.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1394/2019 Urteil vom 25. Februar 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Kosovo, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 12. März 2019. Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden - aus dem Dorf F._______, G._______, Gemeinde H._______ stammende kosovarische Staatsangehörige bosniakischer Ethnie - suchten gemeinsam mit dem Bruder des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau (N [...]) am 2. November 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung des Bundesamts für Migration (BFM; heute SEM) vom 4. Dezember 2014 wurden die Asylgesuche abgelehnt, die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-7289/2014/E-7293/2014 vom Bundesverwaltungsgericht am 28. Juni 2016 abgewiesen. Dabei hielt das Gericht hinsichtlich der geltend gemachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin - eine bevorstehende (...) und (...) - fest, Angehörige der bosniakischen Minderheit hätten grundsätzlich keine Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung im Kosovo. Im gleichen Urteil wurde hinsichtlich der Schwägerin der Beschwerdeführerin ausgeführt, diese habe sich in H._______ im Spital medizinisch behandeln lassen. Dabei habe sie weder geltend gemacht noch würden sich auch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese Behandlung nicht adäquat gewesen wäre. Es spreche daher nichts dagegen, dass sie sich weiterhin dort medizinisch behandeln lassen könne, und es bestehe kein Grund zur Annahme, dass die Behandlung zu einer existenziellen Gesundheitsbeeinträchtigung führen könnte. Dasselbe würde auch für die Beschwerdeführerin gelten (E. 7.4.4.3 f.). II. B. Am 28. Juli 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein und ersuchten um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Dabei machten sie geltend, es würden bei der Beschwerdeführerin gravierende gesundheitliche Gründe vorliegen, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Die Beschwerdeführerin leide an einer (...) sowie an einer (...). Sie sei stationär behandlungsbedürftig und in erhöhtem Mass suizidal. Sie sei im Kosovo von mehreren Männern vergewaltigt worden. Im ordentlichen Verfahren habe sie zwar Drohungen durch albanische Männer erwähnt, aber verschwiegen, dass sie vergewaltigt worden sei, weil das an ihr verübte Verbrechen in ihrem kulturellen Umfeld primär als Verstoss gegen die Familienehre verstanden würde und sie wegen der deshalb verlorenen Familienehre habe befürchten müssen und weiterhin befürchte, von ihrem Ehemann verlassen und von ihrer Familie verstossen zu werden. Sie habe nach jenem Übergriff am (...) 2014 ihren Gynäkologen aufgesucht, um abklären zu lassen, ob mit ihrer damaligen Schwangerschaft noch alles in Ordnung gewesen sei. Im ärztlichen Bericht seien blaue Flecken durch harte Stösse attestiert worden, woraus sich ergebe, dass die mehrfache Vergewaltigung nicht erfunden sei. Der negative Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und die damit drohende Wegweisung in den Kosovo, an den Ort ihrer Traumatisierung, habe bei ihr eine (...) ausgelöst und ihre (...) verstärkt. C. Das SEM wies mit Verfügung vom 6. September 2016 das Wiedererwägungsgesuch vom 28. Juli 2016 ab, soweit es darauf eintrat, und stellte die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 4. Dezember 2014 fest. Zur Begründung führte es aus, bei der durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten mehrfachen Vergewaltigung handle es sich um einen privaten Übergriff. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, um staatlichen Schutz vor der Verfolgung durch die Dritten zu ersuchen. Die kosovarischen Behörden seien sowohl grundsätzlich als auch im vorliegenden Fall als schutzbereit und schutzfähig zu bezeichnen. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin sei deshalb festzustellen, dass der geltend gemachte Übergriff von Drittpersonen auf sie nicht asylrelevant sei. Demnach bestünden keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse. Hinsichtlich der angeblich nachträglich veränderten Sachlage - eine (...) und eine (...), welche erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2016 vorgebracht worden seien - sei festzustellen, dass Suizidalität angemessen behandelbar sei und deshalb gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe. In seinem Urteil D-6996/2014 vom 4. September 2015 sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass die medizinische Versorgung im Kosovo im Zusammenhang mit der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen als ausreichend zu bezeichnen sei. Es bestehe im Kosovo ein mehrstufiges, nahezu flächendeckendes staatliches psychiatrisches Behandlungssystem für einen Grossteil der psychischen Erkrankungen. Die besten psychiatrischen Einrichtungen würden sich in der Hauptstadt Pristina befinden. In der Stadt H._______, dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin, befinde sich zudem ein Zentrum zur Behandlung psychischer Krankheiten, wo diverse psychiatrische Behandlungen und Gespräche angeboten würden. Daneben sei auch eine Behandlung im I._______ in H._______ möglich. Die medizinische Grundversorgung sei auch in medikamentöser Hinsicht sichergestellt. Der Zugang zu den medizinischen Strukturen sei grundsätzlich auch für Angehörige ethnischer Minderheiten gewährleistet (BVGE 2011/50 E. 8.8.2 m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin sei daher zumutbar. D. Die gegen diese Verfügung durch die Beschwerdeführenden am 12. September 2016 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-5504/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2018 abgewiesen. Dieses stellte zunächst fest, dass sich das SEM - trotz fehlenden Antrags auf Asylgewährung im Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden - mit der geltend gemachten Vergewaltigung unter dem Aspekt der Asylrelevanz auseinandergesetzt habe. Das Gericht gehe jedoch nicht weiter auf diese Vorbringen sowie die hierzu eingereichten Beweismittel ein, zumal ein solcher Antrag gegebenenfalls revisionsweise geltend zu machen sei, jedoch aus der Ursache der psychischen Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin keine Aussagen zur Behandelbarkeit entnommen werden könnten. In Bezug auf die medizinische Situation der Beschwerdeführerin respektive der Behandelbarkeit ihrer psychischen Probleme im Kosovo erweise sich der Wegweisungsvollzug weiterhin als zumutbar. Bereits das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung insbesondere zum staatlichen psychiatrischen Behandlungssystem, zu möglichen Einrichtungen unter anderem in H._______ sowie zum Zugang zu den medizinischen Strukturen geäussert und diese als ausreichend bezeichnet. Von dieser Einschätzung sei auch gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht abzuweichen. Demgemäss sei die von der Beschwerdeführerin benötigte medizinische Behandlung aufgrund der im Kosovo vorhandenen medizinischen Versorgungslage weitgehend gewährleistet und die medizinischen Strukturen seien auch für Angehörige ethnischer Minderheiten grundsätzlich zugänglich. Insbesondere habe sie keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu befürchten. Im Kosovo sei ein mehrstufiges, nahezu flächendeckendes staatliches psychiatrisches Behandlungssystem für einen Grossteil der psychischen Erkrankungen vorhanden. Zudem würden sieben Zentren zur ambulanten Behandlung von psychischen Krankheiten existieren, darunter eines im Herkunftsort der Beschwerdeführerin, wobei dort auch psychiatrische Behandlungen und Gespräche angeboten würden. Darüber hinaus könne eine Behandlung auch im I._______ in H._______ erhältlich gemacht werden. Für die benötigten, allenfalls im Kosovo nicht erhältlichen Medikamente könne sie sich an ihre in Österreich, Dänemark, Italien und in der Schweiz wohnhaften nahen Angehörigen wenden, die ihr im Übrigen auch anderweitig finanziell unter die Arme greifen könnten. An dieser Einschätzung vermöge auch das Themenpapier der SFH vom 7. Oktober 2015 betreffend Frauen und alleinstehende zurückkehrende Frauen nichts zu ändern, habe doch der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der angeblich erlittenen Vergewaltigung der Beschwerdeführerin. III. E. Am 26. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein weiteres Wiedererwägungsgesuch ein und ersuchten erneut um Wiederaufnahme des Asylverfahrens sowie um Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Dabei machten sie geltend, der Beschwerdeführer habe am 23. Mai 2018 eine SMS-Nachricht in albanischer Sprache erhalten, in welcher ihnen mit dem Tod gedroht werde, sollte er sich weiterhin in die dortigen Angelegenheiten mischen. Daraus werde ersichtlich, dass seine Aktivitäten gewissen Personen ein Dorn im Auge sei. Es sei anzunehmen, diese Nachricht stamme von denselben Personen, die schon den Überfall vom (...) 2014 sowie die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin verübt hätten. Es drohe ihnen folglich bei einer Rückkehr in den Kosovo unmenschliche Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK. Der Erhalt dieser Nachricht habe zu einer Beziehungspause zwischen den Beschwerdeführenden geführt, insbesondere da die Beschwerdeführerin einen Schock erlitten habe und seither völlig verzweifelt und ängstlich sei. Ihre derzeitige psychische Situation werde durch einen aktuellen Bericht des behandelnden Arztes vom (...) Mai 2018 verdeutlicht. F. Das SEM wies mit Verfügung vom 12. Juni 2018 das Wiedererwägungsgesuch vom 26. Mai 2018 ab, soweit es darauf eintrat, und erklärte die Verfügung vom 4. Dezember 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Begründung führte es aus, dass es sich bei den Ausführungen der Beschwerdeführenden im Wesentlichen um Wiederholungen des bereits im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Sachverhalts handle. Diesbezüglich sei nochmals darauf hinzuweisen, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder dazu nicht in der Lage sei. Kosovo sei vom Bundesrat als sicherer Drittstaat eingestuft worden, womit grundsätzlich und auch in vorliegendem Fall von dessen Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit auszugehen sei. Die SMS-Nachricht vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Einerseits fehle es diesem Dokument an genügender Beweiskraft, zumal dessen Glaubhaftigkeit nicht überprüfbar sei. Andererseits seien diesem auch keine Hinweise auf eine Todesdrohung zu entnehmen. Betreffend die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin sei zunächst auf die ausführlichen Erwägungen zur im Kosovo vorhandenen medizinischen Versorgungslage in der Verfügung vom 6. September 2016 sowie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2018 zu verweisen. Die im Wiedererwägungsgesuch beschriebenen, möglichen Schwierigkeiten im Falle einer Trennung der Beschwerdeführenden seien rein hypothetischer Natur, hätten sie doch aktuell lediglich eine Beziehungspause eingelegt. Jedenfalls bestünden zahlreiche lokale Frauenorganisationen, die von Gewalt bedrohte Frauen temporär aufnähmen und ihnen Rechtsbeistand gewährten. Die Beschwerdeführerin verfüge ausserdem in ihrem Heimatstaat über ein Beziehungsnetz, auf welches sie zurückgreifen könne, und Geschwister im Ausland, die sie finanziell unterstützen könnten. Insgesamt lägen folglich keine Gründe vor, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstünden. G. Die gegen diese Verfügung durch die Beschwerdeführenden am 9. Juli 2018 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-4027/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2018 abgewiesen. Dieses stellte bezüglich der angezweifelten Schutzfähigkeit beziehungsweise Schutzwilligkeit der kosovarischen Behörden fest, es sei auf die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7293/2014 vom 28. Juni 2016 zu verweisen. Der Kosovo sei vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden, womit als Regelvermutung Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Im vorliegenden Fall habe das Gericht bereits im Urteil vom 28. Juni 2016 festgestellt, dass keine Hinweise auf eine systematische Schutzverweigerung bestünden. Diese Einschätzung hätten die Beschwerdeführenden mit ihrer Eingabe nicht umstossen können. Sie könnten sich somit bei befürchteten Übergriffen seitens Dritter an die heimatlichen Behörden wenden. Die per SMS-Nachricht erhaltene Drohung sei ausserdem nicht geeignet, eine konkrete Gefährdungslage glaubhaft zu machen. Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sowie der verfügbaren medizinischen Behandlung im Kosovo könne auf die überaus ausführlichen und umfassend abgeklärten Erwägungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5504/2016 vom 6. März 2018 (dort E. 8.3) wie auch auf die Verfügungen des SEM vom 6. September 2016 und 12. Juni 2018 verwiesen werden. Weder habe sich die Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden noch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin diesbezüglich massgeblich verändert. Auch die vorgebrachte Beziehungspause vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da die durch die Beschwerdeführenden erwähnten (möglichen) Schwierigkeiten rein hypothetischer Natur seien. Auch seien die Erwägungen des SEM betreffend die Situation alleinstehender Frauen im Kosovo überzeugend. Hinsichtlich des Kindeswohls hielt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführenden zwar zu Recht die unterlassene Berücksichtigung des Wohls ihrer Kinder gerügt hätten, aber stünde dieses aufgrund der zu berücksichtigenden Kriterien dem Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht entgegen. Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführenden in der Schweiz von gut dreieinhalb Jahren sei nicht von einer Verwurzelung der Kinder auszugehen und eine solche hätten sie auch darzutun vermocht. IV. H. Gerade einmal zwei Monate nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gelangten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. September 2018 bereits erneut wieder an die Vorinstanz und ersuchten um Wiederaufnahme des Asylverfahrens sowie um Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 3 EMRK. Zur Begründung ihres Gesuchs führten sie diesmal an, dass sich der Sachverhalt erneut verändert habe und ihnen bei einer allfälligen Rückführung in den Kosovo mit hoher Wahrscheinlichkeit ein gewaltsamer Tod bevorstehe. Sie hätten nun Anfangs September 2018 von der Schwester der Beschwerdeführerin erfahren, dass ihr Haus in ihrem Heimatort durch Unbekannte verwüstet worden und an einer Mauer eine Drohung angebracht worden sei. Die Schwester habe sofort die Polizei verständigt, welche auch erschienen sei und eine Tatortbesichtigung durchgeführt habe. Die Polizei habe aber trotz Ersuchen ihres Rechtsanwaltes nichts Schriftliches herausgeben wollen. Eine Anfrage bei der Staatsanwaltschaft habe ergeben, dass über den Vorfall vom (...) August 2018 nichts bekannt sei, weshalb sie einfach davon ausgingen, dass die Polizei eigenhändig die Anzeige vernichtet habe. Dies alles würde nun darauf hindeuten, dass ihr Leben bei einer Rückkehr in den Kosovo gefährdet sei und sie seitens der kosovarischen Behörden keinen Schutz erwarten könnten. In diesem Zusammenhang reichten sie fünf Fotografien sowie eine schriftlich beglaubigte Erklärung der Schwester der Beschwerdeführerin zu den Akten, welche den angeblichen Vorfall vom (...) August 2018 dokumentiere. I. Mit Verfügung vom 12. März 2019 - eröffnet am 14. März 2019 - verneinte das SEM in der als Mehrfachgesuch behandelten Sache die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Gesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an. J. Mit Beschwerde vom 21. März 2019 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit respektive Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs, die Weisung an das SEM, eine Botschaftsabklärung durchzuführen sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der umgehenden Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die «Unentgeltlichkeit» des Verfahrens und Verzicht auf Kostenbevorschussung. K. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2019 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, erhob einen Kostenvorschuss und trat auf die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Aussetzung des Vollzugs mangels Beschwer nicht ein. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht bezahlt. L. Mit ergänzender Eingabe vom 22. April 2019 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und umgehende Aussetzung des Vollzugs sowie die Unentgeltlichkeit des Verfahrens aufgrund ihrer ausgewiesenen Mittellosigkeit. Sie reichten ferner eine Bestätigung ihrer Mittellosigkeit sowie eine Kopie eines Artikels einer kosovarischen Online-Plattform ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die Beschwerdeführenden fochten die vorinstanzliche Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffern 1-3 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung) nicht an, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind. Seitens der Beschwerdeführenden wird lediglich die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragt; dies weil ihrer Rechtsauffassung zufolge sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig beziehungsweise unzumutbar erweise. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 5.2.2 Auch der von den Beschwerdeführenden behauptete Vorfall, bei dem eine unbekannte Täterschaft in ihr Haus im Kosovo eingedrungen, dieses beschädigt und eine gegen sie gerichtete Drohung hinterlassen habe, vermag keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Unabhängig der Frage, ob sich der betreffende Vorfall effektiv in der behaupteten Weise zugetragen hat, wären die Beschwerdeführenden bei Konflikten mit Drittpersonen ohnehin gehalten, sich hierfür an die zuständigen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zu wenden. In diesem Zusammenhang ist bezüglich der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kosovarischen Behörden auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (E. II) sowie auf die die Beschwerdeführenden betreffenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E- 7293/2014 (dort E. 5.5.2 ff.) und E-4027/2018 (dort E. 7.2 f.) zu verweisen. Der Bundesrat hat Kosovo als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, womit als Regelvermutung Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Die Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdeführenden und die hierzu ins Recht gelegten Beweismittel sind offenkundig ungeeignet, diese Einschätzung umzustossen. Gemäss der zu den Akten gereichten und durch einen Rechtsanwalt bestätigten Erklärung der Schwester habe sich am Haus der Familie eine Drohung befunden und die Polizei habe zwar eine Tatortbesichtigung durchgeführt, ihr aber «nichts Schriftliches» herausgegeben. Diese Schilderungen der Vorgänge sind nicht nur gänzlich ungeeignet, die Schutzfähigkeit respektive Schutzwilligkeit der kosovarischen Behörden in irgendeiner Form auch nur annähernd in Frage zu stellen, sondern zeigen sogar ganz im Gegenteil selber auf, dass die zuständigen Polizeikräfte effektiv ausgerückt sind und sich vor Ort der Sache angenommen haben. Eine Botschaftsabklärung zu diesem behaupteten Vorfall ist nicht erforderlich und das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 5.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.4 5.4.1 Als sicherer Drittstaat gelte gemäss der Vorinstanz für Kosovo die Regelvermutung, dass die Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Die Beschwerdeführenden gehörten der Minderheit der Bosniaken respektive der Gorani an und stammten aus dem Dorf F._______ in der Gemeinde H._______. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG könne für Angehörige der Bosniaken respektive der Gorani alleine aufgrund der Ethnie weitgehend ausgeschlossen werden. Ihre Bewegungsfreiheit im Kosovo sei grundsätzlich gegeben. Auch der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen sei in aller Regel gewährleistet. Die Regelvermutung gelte somit auch für Angehörige dieser Ethnie. Aus den Akten ergäben sich weder unter Berücksichtigung des Kindswohls noch anderer individueller Gründe, dass der Wegweisungsvollzug in den Kosovo unzumutbar wäre. Um Wiederholungen zu vermeiden verwies das SEM auf die bisherigen, die Beschwerdeführenden betreffenden Verfügungen des SEM sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. Seitens der Beschwerdeführenden werde denn auch nicht behauptet, dass sich ihre persönliche Situation zwischenzeitlich verändert habe. Es sei ihnen somit nicht gelungen, die Regelvermutung umzustossen. 5.4.2 Zusätzlich zu den bereits angeführten Argumenten der Beschwerdeführenden, welche ihrer Ansicht nach gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, brachten sie vor, dass das Kindeswohl bei einer erzwungenen Rückkehr in den Kosovo tangiert sein könnte. Die psychische Situation der Beschwerdeführerin belaste die eheliche Beziehung und die Eltern fühlten sich psychisch nicht in der Lage, bei einer allfälligen Wegweisung die Kinder angemessen auf einen solchen Wechsel vorzubereiten und ihnen als Eltern eine Stütze zu sein. Deren Integration sei überdies zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin befürchte zusätzlich, dass sie Depression und Verzweiflung heimsuchen würden und dass die Familie unter den starren, patriarchalischen, ausgrenzenden und stigmatisierenden kosovarischen Gesellschaftsregeln auseinanderbräche. 5.5 5.5.1 Die allgemeine Lage im Kosovo als Safe Country ist offensichtlich nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste, gekennzeichnet. Im Übrigen ist auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen im Urteil E-7289/2014 vom 18. März 2018 zu verweisen (vgl. a.a.O. E. 7.4.2 m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen. 5.5.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Hinsichtlich dem - nicht explizit geltend gemachten - Aspekt der physischen und psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass dieser bereits in den erwähnten Urteilen E-7293/2014 (dort E. 7.4.4), E-5504/2016 (dort E. 7 f.) und E-4027/2018 (dort E. 7.4.2) ausführlich geprüft und für nicht vollzugshindernd befunden wurde. Die Beschwerdeführenden brachten diesbezüglich im vorliegenden Verfahren weder neue Elemente vor noch reichten sie einen Arztbericht ein. Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass sich die Situation zwischenzeitlich verändert hätte. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist deshalb auf die erwähnten Urteile zu verweisen. Im Weiteren ist mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass die Vollzugssituation bereits mehrfach sowohl durch die Vorinstanz wie auch durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt worden ist. Das letzte Mehrfachgesuch der Beschwerdeführenden vom 29. September 2018 wurde nur gerade 8 Wochen nach dem letzten Urteil des Bundesgerichts E-4027/2018 vom 27. Juli 2018 eingereicht. Die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wie auch der Aspekt des Kindeswohls bildete bereits Gegenstand der Prüfung des Urteils E-4027/2018. Die Vollzugsspezifische Ausgangslage hat zwischenzeitlich keine Änderung erfahren, so dass an den gerichtlichen Erwägungen unverändert festzuhalten ist. 5.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: