Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Die Beschwerdeführerin (Mutter, nachfolgend: "Beschwerdeführerin") und ihr Kind gelangten eigenen Angaben zufolge am 15. November 2014 von Italien in die Schweiz und stellten hier gleichentags Asylgesuche. Anlässlich der Befragung zur Person vom 24. November 2014 gab die Beschwerdeführerin (Mutter) an, sie habe Tunesien im Jahr 2008 Richtung Italien verlassen und verfüge dort über eine Aufenthaltsbewilligung. Sie sei von ihrem Ehemann in Italien bedroht und häuslicher Gewalt ausgesetzt worden und aus Furcht vor ihm in die Schweiz geflohen. B. Mit Verfügung vom 16. März 2015 (eröffnet am 25. März 2015) trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht ein und ordnete die Überstellung nach Italien an. Gleichzeitig hielt es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. C. Eine gegen diese Nichteintretensverfügung beim Bundesverwaltungsgericht eingelegte Beschwerde vom 1. April 2015 hiess das Gericht mit Urteil E-2112/2015 vom 9. April 2015 gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden war. Der Entscheid wurde damit begründet, dass vom SEM bei den italienischen Behörden keine individuellen und konkreten Garantien betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Tochter im Sinn der sogenannten Tarakhel-Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) eingeholt worden seien und der entscheid-relevante Sachverhalt im Hinblick auf die Frage, ob eine Überstellung nach Italien völkerrechtskonform im Sinn von Art. 3 EMRK sei, nicht rechtsgenüglich erstellt sei. D. Das SEM entschied sich in der Folge, das Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz durchzuführen. II. E. E.a Nachdem die Beschwerdeführerin vom SEM für eine Anhörung vom 15. August 2016 vorgeladen worden war, reichte ihr heutiger Rechtvertreter seine Vollmacht zu den Akten und ersuchte um eine Verschiebung des Termins. Die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte schliesslich am 27. September 2016. E.b Zu Beginn der Anhörung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, die Dolmetscherin gut zu verstehen. Kurz nach Beginn der Rückübersetzung des fast fünfstündigen Gesprächs weigerte sie sich jedoch (auf Anraten ihres Rechtsvertreters), die 21 Seiten des Protokolls mit ihrer Unterschrift als korrekt zu bestätigen; dies wurde von ihr und vom Rechtsvertreter damit begründet, dass nicht alle wichtigen Vorbringen hätten zu Protokoll gegeben werden können und die Dolmetscherleistungen ungenügend gewesen seien. F. F.a Am 8. Dezember 2017 lud das SEM die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter zu einer weiteren Anhörung auf dem 11. Januar 2018 vor. Mit Eingabe vom 9. Januar 2018 liess sie über ihren Rechtsvertreter mitteilen, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage an diesem Termin mitzuwirken. Dem Schreiben war ein "Ärztliches Zeugnis für Schülerinnen und Schüler" vom 8. Januar 2018 beigelegt. Nach Aufforderung durch das SEM reichte der gleiche Arzt zunächst ein Überweisungsschreiben vom 30. November 2016 zu den Akten. Daraufhin bezeichnete der Rechtvertreter diesen Bericht in einer Eingabe vom 5. Februar 2018 als "irrelevantes Dokument", das versehentlich eingereicht worden und aus den Akten zu entfernen sei. Am 7. Februar 2018 ging ein Bericht des Arztes ein, in dem die Diagnose einer Mandelentzündung gestellt wurde. F.b Am 17. April 2018 wurde eine erneute Anhörung der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen durchgeführt. Die Befragung begann um 9:45 Uhr und war gemäss Protokoll geprägt von Diskussionen des Rechtsvertreters und seiner Mandantin mit der Sachbearbeiterin über die Form der Durchführung der Anhörung, über die Verständigung der Beschwerdeführerin mit der (neuen) Dolmetscherin und über die Notwendigkeit, die befragte Person zu unterbrechen, namentlich zwecks Übersetzung ihrer Aussagen. Nach mehreren Ergänzungen anlässlich der Rückübersetzung unterzeichnete die Beschwerdeführerin das Befragungsprotokoll schliesslich, worauf die Anhörung um 19:20 Uhr beendet wurde. Die Sachbearbeiterin bot der Beschwerdeführerin an, allfällige sachverhaltliche Ergänzungen schriftlich aktenkundig zu machen. F.c Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 liess die Beschwerdeführerin bei der Direktion des SEM beantragen, ihre Anhörung sei komplett zu wiederholen, wobei ein Zeitrahmen von zwei Tagen und die Mitwirkung einer anderen dolmetschenden Person einzuplanen sei. F.d Am 18. Mai 2018 nahm der zuständige (interimistische) Abteilungs-chef des SEM zu den Vorwürfen der Beschwerdeführerin Stellung und lehnte den Antrag auf Wiederholung der Anhörung - unter erneutem Hinweis auf die Möglichkeit einer schriftlichen Ergänzung des Sachverhalts - ab. G. Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 - eröffnet am 28. Mai 2019 - wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen unter Verneinung ihrer Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. H. Diesen Asylentscheid liessen die Beschwerdeführerinnen mit Beschwerde vom 27. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragten inhaltlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid wegen Verfahrensfehlern; subeventualiter wurde die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt. In prozessualer Hinsicht wurden ein Sistierungsantrag und ein Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Mit dem Rechtsmittel wurden unter anderem Kopien von Anzeigen gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin bei den italienischen Behörden aus dem Jahr 2013 und eines tunesischen Familiengerichts vom (...) 2014, eine Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen die zuständige Sachbearbeiterin des SEM vom 2. Mai 2018 "wegen (vollendeter) Nötigung", ein Kurzgutachten über die Arabischkenntnisse sowie ein Einstufungstest der Deutschkenntnisse der Tochter B._______ und mehrere Bestätigungen und Unterlagen zur Integration der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz zu den Akten gereicht.
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin lässt beantragen, das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei bis zum rechtskräftigen Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens gegen die zuständige Sachbearbeiterin des SEM - eingeleitet durch ihre Anzeige an die Staatsanwaltschaft (...) vom 2. Mai 2018 - zu sistieren. Dieser Antrag ist abzuweisen: Der Gesetzgeber trägt dem Bundesverwaltungsgericht auf, Verfahren wie das vorliegende in der Regel innerhalb von 20 Tagen abzuschliessen. Bereits diese Behandlungsfrist schliesst Verfahrenssistierungen von unabsehbarer Dauer faktisch weitgehend aus. Der Vorwurf deliktischen Handelns wird zu gegebener Zeit von den angerufenen Strafverfolgungsbehörden zu behandeln sein. In asylrechtlicher Hinsicht beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen auf die Feststellung, dass den Akten der Beschwerdeführerinnen keine Hinweise für die Annahme zu entnehmen sind, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig oder nicht korrekt erhoben worden.
E. 3.2 Soweit in der Beschwerde um Herstellung der aufschiebenden Wirkung ersucht wird, bleibt darauf hinzuweisen, dass dem Rechtsmittel von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese von der Vorinstanz auch nicht entzogen worden ist (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5 Vorab sind die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin und ihre massiven Vorhaltungen gegenüber dem SEM zu beurteilen.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin lässt die Auffassung vertreten, das SEM habe in ihrem Verfahren mehrmals Übersetzerinnen eingesetzt, mit denen eine uneingeschränkte Verständigung nicht möglich gewesen sei, weil sie nicht ihren tunesischen Akzent gesprochen hätten (vgl. Beschwerde insbes. S. 6 ff.).
E. 5.1.1 Die Beschwerdeführerin hatte bei der BzP als Muttersprache "Arabisch" angegeben (vgl. Protokoll BzP S. 4). Diese erste Kurzbefragung wurde in "Arabisch" durchgeführt; sie gab dabei zu Protokoll, diese Dolmetscherin "gut" zu verstehen (vgl. a.a.O. S. 2 und 8 f.).
E. 5.1.2 Bei der Anhörung vom 27. September 2016 wurde eine andere "Arabisch"-Dolmetscherin eingesetzt, und die Protokollseite 1 - die damals als einzige von der Beschwerdeführerin als korrekt unterschrieben wurde - hält die folgende Antwort auf die Frage "Wie verstehen Sie die Dolmetscherin?" fest: "Ja, gut". Das in der Folge protokollierte Gespräch zeigt in formaler Hinsicht keinerlei Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten (wie sie bei einer gestörten sprachlichen Kommunikation in solchen Protokollen erfahrungsgemäss festzustellen wären). Erst gegen Ende dieser Befragung, bei der Frage Nummer 116, merkte der Rechtsvertreter, der offenbar selber Arabisch spricht, an, die Dolmetscherin habe eine Aussage seiner Klientin "nicht exakt" wiedergegeben, woraus sich "Syntaxprobleme" ergeben würden (vgl. Protokoll S. 16). Schliesslich verweigerte die Beschwerdeführerin auf Anraten ihres Rechtsvertreters die Unterzeichnung der rückübersetzten Protokollstellen.
E. 5.1.3 Für die ergänzende Anhörung vom 17. April 2018 wurde vom SEM in Absprache mit der Rechtsvertretung eine marokkanische Dolmetscherin aufgeboten, die regelmässig bei Anhörungen von tunesischen Asylsuchenden eingesetzt werde, wobei nach den Erfahrungen des Staatssekretariats keine Verständigungsschwierigkeiten auftreten würden (vgl. Telefon-/Aktennotiz vom 11. April 2018, Aktenstück A46/1). Zu Beginn der Befragung merkte die Beschwerdeführerin an, es gebe einen Unterschied zwischen dem marokkanischen und dem tunesischen Dialekt. Auf die Anschlussfrage, wie denn die Verständigung denn bisher gewesen sei, antwortete sie: "Bis jetzt habe ich es verstanden. Ich weiss nicht, wie es später wird" (vgl. Protokoll vor F1 und bei F3). Ihr Rechtsvertreter bemängelte hingegen sogleich die Übersetzung der Dolmetscherin, was zu längeren Diskussionen führte (vgl. a.a.O. ad F3 ff.). Kurz darauf bekräftigte die Beschwerdeführerin wiederum ausdrücklich, dass sie bisher alles verstanden habe (vgl. a.a.O. ad F13). Der Rechtsvertreter bemängelte in der Folge zwar mehrmals die Übersetzung konkreter Aussagen seiner Klientin (vgl. etwa a.a.O. ad F45: "[RV bemängelt wortwörtliche Übersetzung 'meiner Tochter' anstelle des Namens der Tochter 'B._______']". Es handelte sich dabei aber um nebensächliche Punkte, und die Anhörung konnte in der Folge weitergeführt werden. Auf die Abschlussfrage der Sachbearbeiterin hin, ob sie nun alles für das Asylgesuch Wesentliche habe zu Protokoll geben können, erwähnte die Beschwerdeführerin, dass sie bei ihren Antworten jeweils - durch die Sachbearbeiterin oder für die Übersetzung des bereits Gesagten - unterbrochen worden sei. Es folgten lange Diskussionen zwischen der Sachbearbeiterin, der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreter, die darin gipfelten, dass Letzterer der SEM-Mitarbeiterin die Einreichung einer Strafanzeige wegen Nötigung ankündigte (vgl. a.a.O. S. 20 ff.). Bei der Rückübersetzung ihrer protokollierten Aussagen gab die Beschwerdeführerin einige Präzisierungen zu Protokoll (vgl. a.a.O. S. 24) und unterzeichnete dieses in der Folge als vollständig und ihren freien Äusserungen entsprechend.
E. 5.1.4 Insgesamt ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Befragungen der Beschwerdeführerinnen offensichtlich ohne relevante Verständigungsprobleme durchgeführt werden konnten. Der Stellungnahme des SEM-Abteilungschefs vom 18. Mai 2018 ist im Übrigen zu entnehmen, dass auch die Sachbearbeiterin "arabischer Muttersprache" ist.
E. 5.1.5 Die Rüge der falschen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aufgrund von Fehlleistungen oder Unvermögen der drei Dolmetscherinnen erweist sich als unbegründet.
E. 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht äussert sich - wie erwähnt (vgl. oben E. 3.1) - explizit nicht zur Frage, ob die Information der Beschwerdeführerin über die möglichen prozessualen Konsequenzen einer allfälligen erneuten Weigerung, das Protokoll zu unterzeichnen (vgl. Protokoll der Anhörung vom 17. April 2018 S. 22), strafrechtlich relevant sein könnten.
E. 5.2.2 Soweit die Dauer der Anhörungen von der Beschwerdeführerin bemängelt werden (vgl. Beschwerde S. 13 f.), ist mit dem SEM (vgl. Antwort des SEM-Abteilungschefs, Aktenstück A53/3. S. 2) festzuhalten, dass insbesondere die wiederholten Interventionen ihres Rechtsvertreters die Gespräche massiv verlängerten - und übrigens offensichtlich auch zu einer Verunsicherung seiner Mandantin führten (vgl. etwa die Anmerkungen der Hilfswerksvertretung zur Anhörung vom 17. April 2018).
E. 5.2.3 Die Arbeit der Sachbearbeiterin wird in der Beschwerde auch in anderer Hinsicht harsch kritisiert (vgl. Beschwerde S. 12 ff: mangelhafte Organisation und Durchführung der Befragungen, Unterbrechungen der Beschwerdeführerin während ihrer Antworten, mangelndes Interesse an der korrekten Erhebung des Sachverhalts, Verzicht auf erforderliche Nachfragen; "Durchboxen" der Anhörung um jeden Preis). Eine Durchsicht der Akten ergibt keine Hinweise auf die Berechtigung derartiger Vorwürfe. Den ausführlichen Gesprächsprotokollen ist zu entnehmen, dass die Anhörungen der Beschwerdeführerin korrekt durchgeführt wurden. Soweit feststellbar, hat die zuständige Sachbearbeiterin die Anhörungen der Beschwerdeführerin professionell vorbereitet und durchgeführt. Ihre Fragen waren zielgerichtet und von Empathie sowie vom ernsthaften Interesse an der Erhebung des Sachverhalts geprägt (nebenbei bemerkt auch von einer bemerkenswerten Gelassenheit gegenüber den ausser-gewöhnlichen Interventionen des Rechtsvertreters). Davon, dass die Sachbearbeiterin der Beschwerdeführerin "die Möglichkeit der eigenständigen Sachverhaltsvorbringung gänzlich verwehrt" habe (vgl. Beschwerde S. 18), kann offensichtlich in keiner Weise die Rede sein.
E. 5.3 Auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde vom SEM korrekt und vollständig festgestellt. In diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die ihr angebotene Möglichkeit, allfällige Sachverhaltsergänzungen in schriftlicher Form aktenkundig zu machen, bezeichnenderweise nicht nutzte, sondern sich auf einen Protestbrief an die SEM-Direktion vom 2. Mai 2018 beschränkte.
E. 5.4 Für die beantragte Anweisung des SEM im Zusammenhang mit der angeblich "systematischen Ungleichbehandlung von Asylbewerbern aus den arabischen Ländern" (vgl. Beschwerde insbes. S. 29) besteht keine Veranlassung. Auch auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu angeblichen Verfahrensfehlern ist hier nicht weiter einzugehen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerinnen begründen ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass die in Italien häuslicher Gewalt seitens ihres psychisch beeinträchtigten Ehemannes respektive Vaters ausgesetzt gewesen seien. Sie erfüllen die Flüchtlingseigenschaft aus diesem Grund indessen schon deshalb nicht, weil ihnen solche Nachteile nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genannten Gründe zugefügt worden sind. Hinzu kommt, dass die flüchtlingsrechtliche Relevanz von erlittenen oder zu befürchtenden Nachteilen mit Bezug auf den Heimatstaat zu beurteilen ist. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung einerseits zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Erlebnisse im Drittstaat Italien asylrechtlich grundsätzlich als irrelevant erweisen (vgl. Verfügung S. 4); andererseits lebt der Ehemann/Vater der Beschwerdeführerinnen nicht in Tunesien, sondern in Italien. Die Befürchtung der Beschwerdeführerinnen, nach einer Rückkehr in den Heimatstat erhebliche Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft gewärtigen zu müssen (vgl. etwa BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2011/51 E. 6.1, je m.w.H.), ist daher unbegründet. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es ihnen auch möglich und zuzumuten wäre, sich bei Bedarf zum Schutz vor familiären Übergriffen an die heimatlichen Behörden zu wenden.
E. 6.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, wegen der allgemeinen Armut und Sicherheitslage, wegen ihrer längeren Landesabwesenheit oder wegen der generellen Verbreitung des Terrorismus nicht nach Tunesien zurückkehren zu können (vgl. Protokoll Anhörung vom 17. April 2018 S. 20), werden damit offensichtlich ebenfalls keine Umstände angerufen, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
E. 6.3 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-schwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer-innen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Tunesien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.4 Soweit in der Beschwerde auf die Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) und das Kindeswohl Bezug genommen wird, vermögen - wie nachfolgend aufgezeigt wird - auch diese Vorbringen nicht zur Undurchführbarkeit des Vollzugs zu führen.
E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 In Tunesien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug von Wegweisungen in dieses Herkunftsland ist nicht generell unzumutbar.
E. 8.3.2 Die Beschwerdeführerin stammt aus C._______ im Nordosten Tunesiens, wo sie die ersten 27 Jahre ihres Lebens verbracht hat. Gemäss ihren Angaben leben ihre Mutter in ihrem Heimatort und eine Schwester in der rund 70 km entfernten Ortschaft D._______. Ein Bruder lebt in Italien und eine Schwester (mit Aufenthaltsbewilligung) in der Schweiz. Im (...) 2008 ging die Beschwerdeführerin das erste Mal nach Italien, für welches Land sie mittlerweile eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hat. Sie verfügt über ein Diplom und über einschlägige Berufserfahrung im Bereich der (...) in Tunesien; in Italien war sie zudem auch als Haushaltshilfe und als Betreuerin einer alten Frau erwerbstätig (vgl. Protokoll BzP S. 3 ff., Protokoll Anhörung vom 27. September 2016 S. 3 ff., Protokoll Anhörung vom 17. April 2018 S. 5 ff.).
E. 8.3.3 Aus dem Gesagten und den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen in Tunesien über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie auf dieses zurückgreifen könnten, sollten sie beim Aufbau ihrer Existenzgrundlage auf Unterstützung angewiesen sein. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch als alleinerziehende Mutter in der Lage sein wird, in Tunesien ihre Existenz und diejenige ihrer Tochter zu sichern.
E. 8.3.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Der letztgenannte Aspekt ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind besonders zu gewichten; die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine eigentliche Entwurzelung mit Bezug auf den Heimatstaat zur Folge haben kann, was die Rückkehr dorthin unzumutbar erscheinen lassen kann (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2. m.w.H.).
E. 8.3.5 Die Tochter der Beschwerdeführerin ist heute (...) Jahre alt und lebt seit Mitte November 2014 in der Schweiz. In diesen gut dreieinhalb Jahren hat zweifellos eine gewisse Integration des kürzlich eingeschulten Kindes in der Schweiz stattgefunden (vgl. Beschwerde S. 26 ff., Beschwerdebeilagen 12 ff.). Den mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen ist denn auch zu entnehmen, dass das Mädchen über recht gute Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (vgl. Beschwerdebeilage 13), während die Kenntnisse der arabischen Sprache nicht dem Niveau ihrer Altersklasse entsprächen und sie "in Tunesien zwei Jahre zurückgestuft werden müsste" (vgl. Beschwerdebeilage 12). Eine Neuorientierung in diesem Land dürfte unter diesen Umständen zweifellos mit Unannehmlichkeiten und Aufwand verbunden sein. Angesichts der altersbedingten Nähe zur Mutter und der vergleichsweise kurzen Dauer des Aufenthalts in der Schweiz ist indessen noch nicht von einer eigentlichen Verwurzelung der Tochter in der Schweiz auszugehen, so dass eine Ausreise nach Tunesien mit dem Kindeswohl nicht vereinbar erschiene respektive eine Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zur Folge hätte.
E. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung unter Würdigung aller Umstände auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-rerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3739/2018 Urteil vom 16. Juli 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind B._______, geboren am (...), Tunesien, beide vertreten durch Alexandre Touihri, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerin (Mutter, nachfolgend: "Beschwerdeführerin") und ihr Kind gelangten eigenen Angaben zufolge am 15. November 2014 von Italien in die Schweiz und stellten hier gleichentags Asylgesuche. Anlässlich der Befragung zur Person vom 24. November 2014 gab die Beschwerdeführerin (Mutter) an, sie habe Tunesien im Jahr 2008 Richtung Italien verlassen und verfüge dort über eine Aufenthaltsbewilligung. Sie sei von ihrem Ehemann in Italien bedroht und häuslicher Gewalt ausgesetzt worden und aus Furcht vor ihm in die Schweiz geflohen. B. Mit Verfügung vom 16. März 2015 (eröffnet am 25. März 2015) trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht ein und ordnete die Überstellung nach Italien an. Gleichzeitig hielt es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. C. Eine gegen diese Nichteintretensverfügung beim Bundesverwaltungsgericht eingelegte Beschwerde vom 1. April 2015 hiess das Gericht mit Urteil E-2112/2015 vom 9. April 2015 gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden war. Der Entscheid wurde damit begründet, dass vom SEM bei den italienischen Behörden keine individuellen und konkreten Garantien betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Tochter im Sinn der sogenannten Tarakhel-Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) eingeholt worden seien und der entscheid-relevante Sachverhalt im Hinblick auf die Frage, ob eine Überstellung nach Italien völkerrechtskonform im Sinn von Art. 3 EMRK sei, nicht rechtsgenüglich erstellt sei. D. Das SEM entschied sich in der Folge, das Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz durchzuführen. II. E. E.a Nachdem die Beschwerdeführerin vom SEM für eine Anhörung vom 15. August 2016 vorgeladen worden war, reichte ihr heutiger Rechtvertreter seine Vollmacht zu den Akten und ersuchte um eine Verschiebung des Termins. Die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte schliesslich am 27. September 2016. E.b Zu Beginn der Anhörung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, die Dolmetscherin gut zu verstehen. Kurz nach Beginn der Rückübersetzung des fast fünfstündigen Gesprächs weigerte sie sich jedoch (auf Anraten ihres Rechtsvertreters), die 21 Seiten des Protokolls mit ihrer Unterschrift als korrekt zu bestätigen; dies wurde von ihr und vom Rechtsvertreter damit begründet, dass nicht alle wichtigen Vorbringen hätten zu Protokoll gegeben werden können und die Dolmetscherleistungen ungenügend gewesen seien. F. F.a Am 8. Dezember 2017 lud das SEM die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter zu einer weiteren Anhörung auf dem 11. Januar 2018 vor. Mit Eingabe vom 9. Januar 2018 liess sie über ihren Rechtsvertreter mitteilen, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage an diesem Termin mitzuwirken. Dem Schreiben war ein "Ärztliches Zeugnis für Schülerinnen und Schüler" vom 8. Januar 2018 beigelegt. Nach Aufforderung durch das SEM reichte der gleiche Arzt zunächst ein Überweisungsschreiben vom 30. November 2016 zu den Akten. Daraufhin bezeichnete der Rechtvertreter diesen Bericht in einer Eingabe vom 5. Februar 2018 als "irrelevantes Dokument", das versehentlich eingereicht worden und aus den Akten zu entfernen sei. Am 7. Februar 2018 ging ein Bericht des Arztes ein, in dem die Diagnose einer Mandelentzündung gestellt wurde. F.b Am 17. April 2018 wurde eine erneute Anhörung der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen durchgeführt. Die Befragung begann um 9:45 Uhr und war gemäss Protokoll geprägt von Diskussionen des Rechtsvertreters und seiner Mandantin mit der Sachbearbeiterin über die Form der Durchführung der Anhörung, über die Verständigung der Beschwerdeführerin mit der (neuen) Dolmetscherin und über die Notwendigkeit, die befragte Person zu unterbrechen, namentlich zwecks Übersetzung ihrer Aussagen. Nach mehreren Ergänzungen anlässlich der Rückübersetzung unterzeichnete die Beschwerdeführerin das Befragungsprotokoll schliesslich, worauf die Anhörung um 19:20 Uhr beendet wurde. Die Sachbearbeiterin bot der Beschwerdeführerin an, allfällige sachverhaltliche Ergänzungen schriftlich aktenkundig zu machen. F.c Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 liess die Beschwerdeführerin bei der Direktion des SEM beantragen, ihre Anhörung sei komplett zu wiederholen, wobei ein Zeitrahmen von zwei Tagen und die Mitwirkung einer anderen dolmetschenden Person einzuplanen sei. F.d Am 18. Mai 2018 nahm der zuständige (interimistische) Abteilungs-chef des SEM zu den Vorwürfen der Beschwerdeführerin Stellung und lehnte den Antrag auf Wiederholung der Anhörung - unter erneutem Hinweis auf die Möglichkeit einer schriftlichen Ergänzung des Sachverhalts - ab. G. Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 - eröffnet am 28. Mai 2019 - wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen unter Verneinung ihrer Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. H. Diesen Asylentscheid liessen die Beschwerdeführerinnen mit Beschwerde vom 27. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragten inhaltlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid wegen Verfahrensfehlern; subeventualiter wurde die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt. In prozessualer Hinsicht wurden ein Sistierungsantrag und ein Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Mit dem Rechtsmittel wurden unter anderem Kopien von Anzeigen gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin bei den italienischen Behörden aus dem Jahr 2013 und eines tunesischen Familiengerichts vom (...) 2014, eine Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen die zuständige Sachbearbeiterin des SEM vom 2. Mai 2018 "wegen (vollendeter) Nötigung", ein Kurzgutachten über die Arabischkenntnisse sowie ein Einstufungstest der Deutschkenntnisse der Tochter B._______ und mehrere Bestätigungen und Unterlagen zur Integration der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin lässt beantragen, das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei bis zum rechtskräftigen Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens gegen die zuständige Sachbearbeiterin des SEM - eingeleitet durch ihre Anzeige an die Staatsanwaltschaft (...) vom 2. Mai 2018 - zu sistieren. Dieser Antrag ist abzuweisen: Der Gesetzgeber trägt dem Bundesverwaltungsgericht auf, Verfahren wie das vorliegende in der Regel innerhalb von 20 Tagen abzuschliessen. Bereits diese Behandlungsfrist schliesst Verfahrenssistierungen von unabsehbarer Dauer faktisch weitgehend aus. Der Vorwurf deliktischen Handelns wird zu gegebener Zeit von den angerufenen Strafverfolgungsbehörden zu behandeln sein. In asylrechtlicher Hinsicht beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen auf die Feststellung, dass den Akten der Beschwerdeführerinnen keine Hinweise für die Annahme zu entnehmen sind, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig oder nicht korrekt erhoben worden. 3.2 Soweit in der Beschwerde um Herstellung der aufschiebenden Wirkung ersucht wird, bleibt darauf hinzuweisen, dass dem Rechtsmittel von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese von der Vorinstanz auch nicht entzogen worden ist (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Vorab sind die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin und ihre massiven Vorhaltungen gegenüber dem SEM zu beurteilen. 5.1 Die Beschwerdeführerin lässt die Auffassung vertreten, das SEM habe in ihrem Verfahren mehrmals Übersetzerinnen eingesetzt, mit denen eine uneingeschränkte Verständigung nicht möglich gewesen sei, weil sie nicht ihren tunesischen Akzent gesprochen hätten (vgl. Beschwerde insbes. S. 6 ff.). 5.1.1 Die Beschwerdeführerin hatte bei der BzP als Muttersprache "Arabisch" angegeben (vgl. Protokoll BzP S. 4). Diese erste Kurzbefragung wurde in "Arabisch" durchgeführt; sie gab dabei zu Protokoll, diese Dolmetscherin "gut" zu verstehen (vgl. a.a.O. S. 2 und 8 f.). 5.1.2 Bei der Anhörung vom 27. September 2016 wurde eine andere "Arabisch"-Dolmetscherin eingesetzt, und die Protokollseite 1 - die damals als einzige von der Beschwerdeführerin als korrekt unterschrieben wurde - hält die folgende Antwort auf die Frage "Wie verstehen Sie die Dolmetscherin?" fest: "Ja, gut". Das in der Folge protokollierte Gespräch zeigt in formaler Hinsicht keinerlei Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten (wie sie bei einer gestörten sprachlichen Kommunikation in solchen Protokollen erfahrungsgemäss festzustellen wären). Erst gegen Ende dieser Befragung, bei der Frage Nummer 116, merkte der Rechtsvertreter, der offenbar selber Arabisch spricht, an, die Dolmetscherin habe eine Aussage seiner Klientin "nicht exakt" wiedergegeben, woraus sich "Syntaxprobleme" ergeben würden (vgl. Protokoll S. 16). Schliesslich verweigerte die Beschwerdeführerin auf Anraten ihres Rechtsvertreters die Unterzeichnung der rückübersetzten Protokollstellen. 5.1.3 Für die ergänzende Anhörung vom 17. April 2018 wurde vom SEM in Absprache mit der Rechtsvertretung eine marokkanische Dolmetscherin aufgeboten, die regelmässig bei Anhörungen von tunesischen Asylsuchenden eingesetzt werde, wobei nach den Erfahrungen des Staatssekretariats keine Verständigungsschwierigkeiten auftreten würden (vgl. Telefon-/Aktennotiz vom 11. April 2018, Aktenstück A46/1). Zu Beginn der Befragung merkte die Beschwerdeführerin an, es gebe einen Unterschied zwischen dem marokkanischen und dem tunesischen Dialekt. Auf die Anschlussfrage, wie denn die Verständigung denn bisher gewesen sei, antwortete sie: "Bis jetzt habe ich es verstanden. Ich weiss nicht, wie es später wird" (vgl. Protokoll vor F1 und bei F3). Ihr Rechtsvertreter bemängelte hingegen sogleich die Übersetzung der Dolmetscherin, was zu längeren Diskussionen führte (vgl. a.a.O. ad F3 ff.). Kurz darauf bekräftigte die Beschwerdeführerin wiederum ausdrücklich, dass sie bisher alles verstanden habe (vgl. a.a.O. ad F13). Der Rechtsvertreter bemängelte in der Folge zwar mehrmals die Übersetzung konkreter Aussagen seiner Klientin (vgl. etwa a.a.O. ad F45: "[RV bemängelt wortwörtliche Übersetzung 'meiner Tochter' anstelle des Namens der Tochter 'B._______']". Es handelte sich dabei aber um nebensächliche Punkte, und die Anhörung konnte in der Folge weitergeführt werden. Auf die Abschlussfrage der Sachbearbeiterin hin, ob sie nun alles für das Asylgesuch Wesentliche habe zu Protokoll geben können, erwähnte die Beschwerdeführerin, dass sie bei ihren Antworten jeweils - durch die Sachbearbeiterin oder für die Übersetzung des bereits Gesagten - unterbrochen worden sei. Es folgten lange Diskussionen zwischen der Sachbearbeiterin, der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreter, die darin gipfelten, dass Letzterer der SEM-Mitarbeiterin die Einreichung einer Strafanzeige wegen Nötigung ankündigte (vgl. a.a.O. S. 20 ff.). Bei der Rückübersetzung ihrer protokollierten Aussagen gab die Beschwerdeführerin einige Präzisierungen zu Protokoll (vgl. a.a.O. S. 24) und unterzeichnete dieses in der Folge als vollständig und ihren freien Äusserungen entsprechend. 5.1.4 Insgesamt ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Befragungen der Beschwerdeführerinnen offensichtlich ohne relevante Verständigungsprobleme durchgeführt werden konnten. Der Stellungnahme des SEM-Abteilungschefs vom 18. Mai 2018 ist im Übrigen zu entnehmen, dass auch die Sachbearbeiterin "arabischer Muttersprache" ist. 5.1.5 Die Rüge der falschen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aufgrund von Fehlleistungen oder Unvermögen der drei Dolmetscherinnen erweist sich als unbegründet. 5.2 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht äussert sich - wie erwähnt (vgl. oben E. 3.1) - explizit nicht zur Frage, ob die Information der Beschwerdeführerin über die möglichen prozessualen Konsequenzen einer allfälligen erneuten Weigerung, das Protokoll zu unterzeichnen (vgl. Protokoll der Anhörung vom 17. April 2018 S. 22), strafrechtlich relevant sein könnten. 5.2.2 Soweit die Dauer der Anhörungen von der Beschwerdeführerin bemängelt werden (vgl. Beschwerde S. 13 f.), ist mit dem SEM (vgl. Antwort des SEM-Abteilungschefs, Aktenstück A53/3. S. 2) festzuhalten, dass insbesondere die wiederholten Interventionen ihres Rechtsvertreters die Gespräche massiv verlängerten - und übrigens offensichtlich auch zu einer Verunsicherung seiner Mandantin führten (vgl. etwa die Anmerkungen der Hilfswerksvertretung zur Anhörung vom 17. April 2018). 5.2.3 Die Arbeit der Sachbearbeiterin wird in der Beschwerde auch in anderer Hinsicht harsch kritisiert (vgl. Beschwerde S. 12 ff: mangelhafte Organisation und Durchführung der Befragungen, Unterbrechungen der Beschwerdeführerin während ihrer Antworten, mangelndes Interesse an der korrekten Erhebung des Sachverhalts, Verzicht auf erforderliche Nachfragen; "Durchboxen" der Anhörung um jeden Preis). Eine Durchsicht der Akten ergibt keine Hinweise auf die Berechtigung derartiger Vorwürfe. Den ausführlichen Gesprächsprotokollen ist zu entnehmen, dass die Anhörungen der Beschwerdeführerin korrekt durchgeführt wurden. Soweit feststellbar, hat die zuständige Sachbearbeiterin die Anhörungen der Beschwerdeführerin professionell vorbereitet und durchgeführt. Ihre Fragen waren zielgerichtet und von Empathie sowie vom ernsthaften Interesse an der Erhebung des Sachverhalts geprägt (nebenbei bemerkt auch von einer bemerkenswerten Gelassenheit gegenüber den ausser-gewöhnlichen Interventionen des Rechtsvertreters). Davon, dass die Sachbearbeiterin der Beschwerdeführerin "die Möglichkeit der eigenständigen Sachverhaltsvorbringung gänzlich verwehrt" habe (vgl. Beschwerde S. 18), kann offensichtlich in keiner Weise die Rede sein. 5.3 Auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde vom SEM korrekt und vollständig festgestellt. In diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die ihr angebotene Möglichkeit, allfällige Sachverhaltsergänzungen in schriftlicher Form aktenkundig zu machen, bezeichnenderweise nicht nutzte, sondern sich auf einen Protestbrief an die SEM-Direktion vom 2. Mai 2018 beschränkte. 5.4 Für die beantragte Anweisung des SEM im Zusammenhang mit der angeblich "systematischen Ungleichbehandlung von Asylbewerbern aus den arabischen Ländern" (vgl. Beschwerde insbes. S. 29) besteht keine Veranlassung. Auch auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu angeblichen Verfahrensfehlern ist hier nicht weiter einzugehen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerinnen begründen ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass die in Italien häuslicher Gewalt seitens ihres psychisch beeinträchtigten Ehemannes respektive Vaters ausgesetzt gewesen seien. Sie erfüllen die Flüchtlingseigenschaft aus diesem Grund indessen schon deshalb nicht, weil ihnen solche Nachteile nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genannten Gründe zugefügt worden sind. Hinzu kommt, dass die flüchtlingsrechtliche Relevanz von erlittenen oder zu befürchtenden Nachteilen mit Bezug auf den Heimatstaat zu beurteilen ist. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung einerseits zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Erlebnisse im Drittstaat Italien asylrechtlich grundsätzlich als irrelevant erweisen (vgl. Verfügung S. 4); andererseits lebt der Ehemann/Vater der Beschwerdeführerinnen nicht in Tunesien, sondern in Italien. Die Befürchtung der Beschwerdeführerinnen, nach einer Rückkehr in den Heimatstat erhebliche Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft gewärtigen zu müssen (vgl. etwa BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2011/51 E. 6.1, je m.w.H.), ist daher unbegründet. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es ihnen auch möglich und zuzumuten wäre, sich bei Bedarf zum Schutz vor familiären Übergriffen an die heimatlichen Behörden zu wenden. 6.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, wegen der allgemeinen Armut und Sicherheitslage, wegen ihrer längeren Landesabwesenheit oder wegen der generellen Verbreitung des Terrorismus nicht nach Tunesien zurückkehren zu können (vgl. Protokoll Anhörung vom 17. April 2018 S. 20), werden damit offensichtlich ebenfalls keine Umstände angerufen, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 6.3 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-schwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer-innen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Tunesien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Soweit in der Beschwerde auf die Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) und das Kindeswohl Bezug genommen wird, vermögen - wie nachfolgend aufgezeigt wird - auch diese Vorbringen nicht zur Undurchführbarkeit des Vollzugs zu führen. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Tunesien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug von Wegweisungen in dieses Herkunftsland ist nicht generell unzumutbar. 8.3.2 Die Beschwerdeführerin stammt aus C._______ im Nordosten Tunesiens, wo sie die ersten 27 Jahre ihres Lebens verbracht hat. Gemäss ihren Angaben leben ihre Mutter in ihrem Heimatort und eine Schwester in der rund 70 km entfernten Ortschaft D._______. Ein Bruder lebt in Italien und eine Schwester (mit Aufenthaltsbewilligung) in der Schweiz. Im (...) 2008 ging die Beschwerdeführerin das erste Mal nach Italien, für welches Land sie mittlerweile eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hat. Sie verfügt über ein Diplom und über einschlägige Berufserfahrung im Bereich der (...) in Tunesien; in Italien war sie zudem auch als Haushaltshilfe und als Betreuerin einer alten Frau erwerbstätig (vgl. Protokoll BzP S. 3 ff., Protokoll Anhörung vom 27. September 2016 S. 3 ff., Protokoll Anhörung vom 17. April 2018 S. 5 ff.). 8.3.3 Aus dem Gesagten und den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen in Tunesien über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie auf dieses zurückgreifen könnten, sollten sie beim Aufbau ihrer Existenzgrundlage auf Unterstützung angewiesen sein. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch als alleinerziehende Mutter in der Lage sein wird, in Tunesien ihre Existenz und diejenige ihrer Tochter zu sichern. 8.3.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Der letztgenannte Aspekt ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind besonders zu gewichten; die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine eigentliche Entwurzelung mit Bezug auf den Heimatstaat zur Folge haben kann, was die Rückkehr dorthin unzumutbar erscheinen lassen kann (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2. m.w.H.). 8.3.5 Die Tochter der Beschwerdeführerin ist heute (...) Jahre alt und lebt seit Mitte November 2014 in der Schweiz. In diesen gut dreieinhalb Jahren hat zweifellos eine gewisse Integration des kürzlich eingeschulten Kindes in der Schweiz stattgefunden (vgl. Beschwerde S. 26 ff., Beschwerdebeilagen 12 ff.). Den mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen ist denn auch zu entnehmen, dass das Mädchen über recht gute Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (vgl. Beschwerdebeilage 13), während die Kenntnisse der arabischen Sprache nicht dem Niveau ihrer Altersklasse entsprächen und sie "in Tunesien zwei Jahre zurückgestuft werden müsste" (vgl. Beschwerdebeilage 12). Eine Neuorientierung in diesem Land dürfte unter diesen Umständen zweifellos mit Unannehmlichkeiten und Aufwand verbunden sein. Angesichts der altersbedingten Nähe zur Mutter und der vergleichsweise kurzen Dauer des Aufenthalts in der Schweiz ist indessen noch nicht von einer eigentlichen Verwurzelung der Tochter in der Schweiz auszugehen, so dass eine Ausreise nach Tunesien mit dem Kindeswohl nicht vereinbar erschiene respektive eine Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zur Folge hätte. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung unter Würdigung aller Umstände auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-rerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay