Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die aus Tunesien stammenden Beschwerdeführerinnen gelangten eigenen Angaben zufolge am (...) November 2014 von Italien in die Schweiz und stellten hier gleichentags Asylgesuche. Anlässlich der Befragung zur Person vom 24. November 2014 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Tunesien im Jahr 2008 Richtung Italien verlassen und verfüge dort über eine Aufenthaltsbewilligung. Tunesien habe sie verlassen, weil sie von ihrem Ehemann bedroht worden sei, die gegen ihn eingereichte Strafanzeige wegen häuslicher Gewalt nicht habe zurückziehen wollen und beim Gericht Unterhalt für sich sowie die gemeinsame Tochter verlangt habe. Schliesslich habe er sie Anfang November 2014 auch in Italien bedroht und ihr das gesamte Geld vom Bankkonto abgehoben, weshalb sie von ihrer Vermieterin auf die Strasse gestellt worden sei. Aus diesen Gründen sei sie in die Schweiz geflohen. Sie habe grosse Angst vor ihrem Ehemann, der sie und die gemeinsame Tochter töten wolle, und könne deshalb nicht nach Italien zurückkehren. B. Die Anfrage des SEM an die italienischen Behörden vom 14. Januar 2015 um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen, blieb unbeantwortet, weshalb das SEM die italienischen Behörden mit Mitteilung vom 20. März 2015 um Bekanntgabe der Transfermodalitäten ersuchte. C. Mit Verfügung vom 16. März 2015 (eröffnet am 25. März 2015) trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht ein und ordnete die Überstellung nach Italien an. Gleichzeitig hielt es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 31. März 2015 (Poststempel: 1. April 2015) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Eventualiter sei das Vorliegen eines Vollzugshindernisses festzustellen sowie den Beschwerdeführerinnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. E. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Überstellung mit Telefax vom 7. April 2015 per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete und offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Angesichts eines kürzlich ergangenen Grundsatzurteils (vgl. hierzu die nachfolgenden E. 5.3) erweist sich die Beschwerde als offensichtlich begründet. Aus diesem Grund ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, dass die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten privaten Nachstellungen durch ihren Ehemann nicht geeignet seien, die Zuständigkeit eines bestimmten Dublin-Staates in Frage zu ziehen. Für diese strafrechtliche Angelegenheit seien die italienischen Strafverfolgungsbehörden zuständig, weshalb bei den italienischen Behörden strafrechtliche Anzeige gegen den Ehemann erstattet werden müsse. Italien sei zudem ein Rechtsstaat der schutzwillig und schutzfähig sei. In Bezug auf die Zumutbarkeit der Überstellung nach Italien werde das SEM - in Nachachtung eines kürzlich ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) - vor der Überstellung individuelle Garantien einholen, um eine altersgerechte Aufnahme der Tochter der Beschwerdeführerin sowie die Wahrung der Einheit der Familie sicherzustellen.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde aus, das SEM habe ihrer besonderen Situation, insbesondere ihrem psychischen Zustand, nicht genügend Rechnung getragen. Die italienischen Behörden seien nicht in der Lage gewesen, sie adäquat vor der Gefahr des Ehemannes zu schützen, obschon Strafanzeige erstattet worden sei. In der Schweiz halte sich zudem ihre Schwester auf, die ihr in dieser schwierigen Situation massgebliche Unterstützung bieten könne. Eine Überstellung nach Italien sei weder mit Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) noch mit Art. 8 EMRK vereinbar. Mit der Beschwerde wurden Kopien eines in Italien ausgestellten Arztzeugnisses und von italienischen Polizeiakten der Jahre 2013 und 2014 im Zusammenhang mit Strafanzeigen zu den Akten gereicht.
E. 5.1 In seinem Urteil im Verfahren Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Verfahrensnummer 29217/14, Grosse Kammer) hielt der EGMR Folgendes fest:
E. 5.1.1 Erstens wies er darauf hin, dass die Schweiz gemäss der Souveränitätsklausel der Dublin-Verordnung berechtigt sei, auf einen Asylantrag einzutreten und das Asylverfahren selber durchzuführen. Dementsprechend könne nicht behauptet werden, die Schweiz sei aufgrund einer internationalen Vereinbarung zu einer Rückführung in einen anderen Mitgliedstaat verpflichtet. Angesichts dieser Tatsache habe die Schweiz die Verantwortung aus Art. 3 EMRK zu tragen.
E. 5.1.2 Der Gerichtshof stellte zweitens bezüglich Italien keine systemischen Mängel (im Sinn von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend Dublin-III-VO]) fest. Die heutige Lage Italiens sei nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Verfahrensnummer 30696/09, Grosse Kammer] vom 21. Januar 2011) vergleichbar. Die Struktur und der allgemeine Zustand der Aufnahmebedingungen in Italien würden noch kein grundsätzliches Hindernis für Rückschiebungen in dieses Land darstellen, auch wenn Zweifel hinsichtlich der Kapazitäten nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O., § 114 f. und § 120).
E. 5.1.3 Der EGMR rief drittens in Erinnerung, dass die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK ein gewisses Mindestmass an Schwere voraussetze, welche jedoch relativ sei und von den Umständen des Einzelfalls abhänge. Als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe (catégorie de la population "particulièrement défavorisée et vulnérable") würden Asylsuchende einen speziellen Schutz benötigen (vgl. a.a.O., § 118), welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei - angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit ("eu égard à leurs besoins particuliers et à leur extrême vulnérabilité") - um Kinder handle (vgl. a.a.O., § 119).
E. 5.1.4 Angesichts der bestehenden Zweifel an den ausreichenden aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe viertens eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrer in Italien keine oder nur eine überfüllte Unterkunft vorfinden würden, wo keinerlei Privatsphäre, wenn nicht gar gesundheitsgefährdende und gewaltgeprägte Bedingungen herrschten (vgl. a.a.O., § 115). Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie zu erhalten, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. a.a.O., § 121 f.).
E. 5.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass es vor der Überstellung nach Italien individuelle Garantien einholen werde, um eine altersgerechte Aufnahme der Tochter der Beschwerdeführerin sowie die Wahrung der Einheit der Familie sicherzustellen. Damit bestünden keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen nach ihrer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würden.
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 12. März 2015 festgestellt, dass die gemäss Praxis des EGMR bei den italienischen Behörden einzuholenden Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung keine blosse Überstellungsmodalität darstellen würden. Vielmehr handle es sich um eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien und müsse als solche einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen. In Dublin-Verfahren stelle nämlich die Zulässigkeit einer Überstellung (generell das Fehlen von Überstellungshindernissen) eine Voraussetzung dafür dar, dass ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gefällt werden könne. Aus diesen Gründen könnten blosse generelle Absichtserklärungen seitens Italien nicht ausreichen, um eine allfällige Verletzung von Art. 3 EMRK ausschliessen zu können, weshalb im Zeitpunkt der Verfügung des SEM eine konkrete und individuelle Zusicherung - insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen - vorliegen müsse, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter der Kinder (oder des Kindes) entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E 6629/2014 vom 12. März 2015 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen).
E. 5.4 Im vorliegenden Verfahren befinden sich keine solchen individuellen und konkreten Garantien betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in den Akten.
E. 5.5 Nach dem Gesagten ist der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick auf die Frage, ob eine Überstellung nach Italien völkerrechtskonform im Sinn von Art. 3 EMRK sei, nicht rechtsgenüglich erstellt.
E. 5.6 Die angefochtene Verfügung vom 16. März 2015 ist daher ohne prozessuale Weiterungen aufzuheben, und das Verfahren zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinn der Erwägungen zu erstellen und das Verfahren in der Folge weiterzuführen.
E. 5.7 Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift braucht bei diesem Verfahrensausgang nicht weiter eingegangen zu werden.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 6.2 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, sind die notwendigen Parteikosten gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE aufgrund der Akten zu bestimmen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist in Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
- Die Verfügung des SEM vom 16. März 2015 wird aufgehoben. Die Akten gehen zur vollständigen und korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2112/2015 Urteil vom 9. April 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, und ihre Tochter B._______, Tunesien, beide vertreten durch Alexandre Touihri, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die aus Tunesien stammenden Beschwerdeführerinnen gelangten eigenen Angaben zufolge am (...) November 2014 von Italien in die Schweiz und stellten hier gleichentags Asylgesuche. Anlässlich der Befragung zur Person vom 24. November 2014 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Tunesien im Jahr 2008 Richtung Italien verlassen und verfüge dort über eine Aufenthaltsbewilligung. Tunesien habe sie verlassen, weil sie von ihrem Ehemann bedroht worden sei, die gegen ihn eingereichte Strafanzeige wegen häuslicher Gewalt nicht habe zurückziehen wollen und beim Gericht Unterhalt für sich sowie die gemeinsame Tochter verlangt habe. Schliesslich habe er sie Anfang November 2014 auch in Italien bedroht und ihr das gesamte Geld vom Bankkonto abgehoben, weshalb sie von ihrer Vermieterin auf die Strasse gestellt worden sei. Aus diesen Gründen sei sie in die Schweiz geflohen. Sie habe grosse Angst vor ihrem Ehemann, der sie und die gemeinsame Tochter töten wolle, und könne deshalb nicht nach Italien zurückkehren. B. Die Anfrage des SEM an die italienischen Behörden vom 14. Januar 2015 um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen, blieb unbeantwortet, weshalb das SEM die italienischen Behörden mit Mitteilung vom 20. März 2015 um Bekanntgabe der Transfermodalitäten ersuchte. C. Mit Verfügung vom 16. März 2015 (eröffnet am 25. März 2015) trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht ein und ordnete die Überstellung nach Italien an. Gleichzeitig hielt es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 31. März 2015 (Poststempel: 1. April 2015) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Eventualiter sei das Vorliegen eines Vollzugshindernisses festzustellen sowie den Beschwerdeführerinnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. E. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Überstellung mit Telefax vom 7. April 2015 per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete und offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Angesichts eines kürzlich ergangenen Grundsatzurteils (vgl. hierzu die nachfolgenden E. 5.3) erweist sich die Beschwerde als offensichtlich begründet. Aus diesem Grund ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1. Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, dass die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten privaten Nachstellungen durch ihren Ehemann nicht geeignet seien, die Zuständigkeit eines bestimmten Dublin-Staates in Frage zu ziehen. Für diese strafrechtliche Angelegenheit seien die italienischen Strafverfolgungsbehörden zuständig, weshalb bei den italienischen Behörden strafrechtliche Anzeige gegen den Ehemann erstattet werden müsse. Italien sei zudem ein Rechtsstaat der schutzwillig und schutzfähig sei. In Bezug auf die Zumutbarkeit der Überstellung nach Italien werde das SEM - in Nachachtung eines kürzlich ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) - vor der Überstellung individuelle Garantien einholen, um eine altersgerechte Aufnahme der Tochter der Beschwerdeführerin sowie die Wahrung der Einheit der Familie sicherzustellen. 4.2. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde aus, das SEM habe ihrer besonderen Situation, insbesondere ihrem psychischen Zustand, nicht genügend Rechnung getragen. Die italienischen Behörden seien nicht in der Lage gewesen, sie adäquat vor der Gefahr des Ehemannes zu schützen, obschon Strafanzeige erstattet worden sei. In der Schweiz halte sich zudem ihre Schwester auf, die ihr in dieser schwierigen Situation massgebliche Unterstützung bieten könne. Eine Überstellung nach Italien sei weder mit Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) noch mit Art. 8 EMRK vereinbar. Mit der Beschwerde wurden Kopien eines in Italien ausgestellten Arztzeugnisses und von italienischen Polizeiakten der Jahre 2013 und 2014 im Zusammenhang mit Strafanzeigen zu den Akten gereicht. 5. 5.1. In seinem Urteil im Verfahren Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Verfahrensnummer 29217/14, Grosse Kammer) hielt der EGMR Folgendes fest: 5.1.1. Erstens wies er darauf hin, dass die Schweiz gemäss der Souveränitätsklausel der Dublin-Verordnung berechtigt sei, auf einen Asylantrag einzutreten und das Asylverfahren selber durchzuführen. Dementsprechend könne nicht behauptet werden, die Schweiz sei aufgrund einer internationalen Vereinbarung zu einer Rückführung in einen anderen Mitgliedstaat verpflichtet. Angesichts dieser Tatsache habe die Schweiz die Verantwortung aus Art. 3 EMRK zu tragen. 5.1.2. Der Gerichtshof stellte zweitens bezüglich Italien keine systemischen Mängel (im Sinn von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend Dublin-III-VO]) fest. Die heutige Lage Italiens sei nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Verfahrensnummer 30696/09, Grosse Kammer] vom 21. Januar 2011) vergleichbar. Die Struktur und der allgemeine Zustand der Aufnahmebedingungen in Italien würden noch kein grundsätzliches Hindernis für Rückschiebungen in dieses Land darstellen, auch wenn Zweifel hinsichtlich der Kapazitäten nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O., § 114 f. und § 120). 5.1.3. Der EGMR rief drittens in Erinnerung, dass die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK ein gewisses Mindestmass an Schwere voraussetze, welche jedoch relativ sei und von den Umständen des Einzelfalls abhänge. Als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe (catégorie de la population "particulièrement défavorisée et vulnérable") würden Asylsuchende einen speziellen Schutz benötigen (vgl. a.a.O., § 118), welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei - angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit ("eu égard à leurs besoins particuliers et à leur extrême vulnérabilité") - um Kinder handle (vgl. a.a.O., § 119). 5.1.4. Angesichts der bestehenden Zweifel an den ausreichenden aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe viertens eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrer in Italien keine oder nur eine überfüllte Unterkunft vorfinden würden, wo keinerlei Privatsphäre, wenn nicht gar gesundheitsgefährdende und gewaltgeprägte Bedingungen herrschten (vgl. a.a.O., § 115). Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie zu erhalten, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. a.a.O., § 121 f.). 5.2. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass es vor der Überstellung nach Italien individuelle Garantien einholen werde, um eine altersgerechte Aufnahme der Tochter der Beschwerdeführerin sowie die Wahrung der Einheit der Familie sicherzustellen. Damit bestünden keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen nach ihrer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würden. 5.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 12. März 2015 festgestellt, dass die gemäss Praxis des EGMR bei den italienischen Behörden einzuholenden Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung keine blosse Überstellungsmodalität darstellen würden. Vielmehr handle es sich um eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien und müsse als solche einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen. In Dublin-Verfahren stelle nämlich die Zulässigkeit einer Überstellung (generell das Fehlen von Überstellungshindernissen) eine Voraussetzung dafür dar, dass ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gefällt werden könne. Aus diesen Gründen könnten blosse generelle Absichtserklärungen seitens Italien nicht ausreichen, um eine allfällige Verletzung von Art. 3 EMRK ausschliessen zu können, weshalb im Zeitpunkt der Verfügung des SEM eine konkrete und individuelle Zusicherung - insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen - vorliegen müsse, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter der Kinder (oder des Kindes) entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E 6629/2014 vom 12. März 2015 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen). 5.4. Im vorliegenden Verfahren befinden sich keine solchen individuellen und konkreten Garantien betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in den Akten. 5.5. Nach dem Gesagten ist der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick auf die Frage, ob eine Überstellung nach Italien völkerrechtskonform im Sinn von Art. 3 EMRK sei, nicht rechtsgenüglich erstellt. 5.6. Die angefochtene Verfügung vom 16. März 2015 ist daher ohne prozessuale Weiterungen aufzuheben, und das Verfahren zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinn der Erwägungen zu erstellen und das Verfahren in der Folge weiterzuführen. 5.7. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift braucht bei diesem Verfahrensausgang nicht weiter eingegangen zu werden. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2. Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, sind die notwendigen Parteikosten gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE aufgrund der Akten zu bestimmen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist in Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
2. Die Verfügung des SEM vom 16. März 2015 wird aufgehoben. Die Akten gehen zur vollständigen und korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: