Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 6. Juni 2016 beziehungsweise am 21. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) vom 10. Juni 2016 beziehungsweise vom 26. Juli 2017 und den Anhörungen zu den Asylgründen vom 22. August 2017 beziehungsweise vom 16. Januar 2018 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Er (Beschwerdeführer 1) sei kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit aus Prizren und habe bis zu seiner Ausreise in G._______ gelebt. Im Jahr 1999 sei er ein Jahr als Soldat bei er UCK im Einsatz gestanden. Wegen ausstehender Kredite und weil er nach seinem militärischen Einsatz nicht auf die (...) der UCK gesetzt worden sei und sich deswegen auch öffentlich beklagt habe, werde er von seinen Gläubigern und von UCK-Exponenten gesucht und er sei in Gefahr. Er sei deshalb im August 2012 aus dem Kosovo ausgereist und nach einem zirka einjährigen Aufenthalt in Deutschland im Januar 2014 in die Schweiz gelangt, wo er sich bis zur Einreichung seines Asylgesuchs illegal aufgehalten habe. Sie (Beschwerdeführerin 2) sei kosovarische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit aus Prizren, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Aus Furcht vor Vergeltungsmassnahmen durch die Gläubiger ihres Mannes und durch UCK-Exponenten habe sie sich im Kosovo nicht mehr sicher gefühlt und sei deshalb zusammen mit ihren Kindern (Beschwerdeführende 3 und 4) im März 2016 aus dem Kosovo in die Schweiz gereist. Bis zur Einreichung ihres Asylgesuchs habe sie sich einstweilen bei Verwandten in Lausanne aufgehalten. B. Am (...) gebar Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz Zwillinge (Beschwerdeführende 5 und 6). C.Mit am 10. August 2018 zugestellter Verfügung vom 9. August 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung. D.Mit Eingabe vom 7. September 2018 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die vor-instanzliche Verfügung sei aufzuheben und [die Sache] zur vollständigen Sachverhaltserhebung (inkl. Botschaftsabklärung) und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Beschwerde einzutreten, die unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand zu gewähren und eine einmonatige Frist zur Einreichung eines SFH-Berichts anzusetzen. Als Beilage zur Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Presseberichte und Auszüge aus Internet-Korrespondenz sowie medizinische Unterlagen ihren und den Gesundheits- und Entwicklungsstand ihrer gemeinsamen Kinder betreffend zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 10. September 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4 Im Falle der Beschwerdeführenden erachtete das SEM die Voraussetzungen für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft, wie sie in Art. 7 AsylG statuiert und umschrieben werden, als nicht erfüllt. Als Begründung führt es an, die Beschwerdeführenden vermöchten mit dem in den Befragungen vorgetragenen Sachverhalt auch den reduzierten Anforderungen an das Beweismass des Glaubhaftmachens nicht zu genügen. Zudem seien Übergriffe durch Dritte oder die Furcht, solchen ausgesetzt zu sein, asylrechtlich nur dann relevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Vorliegend könne von einem adäquaten Schutz der Beschwerdeführenden im Heimatstaat ausgegangen werden, weshalb die von ihnen geltend gemachten Übergriffe selbst bei Wahrunterstellung nicht asylbeachtlich seien. 5.Zur Begründung ihrer Beschwerde stellten sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, sie hätten die Gründe, welche sie zur Flucht aus dem Kosovo veranlasst hätten, nachvollziehbar, detailliert und schlüssig dargelegt und ihren Schilderungen der erlebten Verfolgungsmassnahmen fehle es weder an hinreichender Präzision noch an innerer Übereinstimmung. Die Glaubhaftigkeitsprüfung ihrer Asylvorbringen durch das SEM sei zu einseitig und zu streng ausgefallen und die für sie sprechenden Elemente seien nicht entsprechend gewichtet worden. Insbesondere hätten sie Behelligungen und Drohungen durch die Gläubiger und durch UCK-Exponenten ausführlich geschildert und ihre Angst vor weiterer Verfolgung glaubhaft dargelegt. Die getrennte Flucht verstärke die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Das SEM habe den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt und müsse eine Botschaftsabklärung durchführen.
E. 6 Vorliegend ist die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz durch das Gericht zu bestätigen. Die Erörterung der Frage, ob die auf Beschwerdeebene behaupteten Mängel gegebenenfalls geeignet gewesen wären, das Ergebnis der Glaubhaftigkeitsprüfung zu beeinflussen kann aber ohnehin offengelassen werden, da es den Asylvorbringen der Beschwerdeführenden jedenfalls an der asylrechtlichen Relevanz fehlt. Kosovo gilt seit dem 1. April 2009 als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Damit besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vor. Insofern ist vom Schutzwillen und von der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen (vgl. BVGE 2011/50 E. 4.7). Diese Rechtsprechung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4027/2018 vom 27. Juli 2018). Den Beschwerdeführenden gelingt es nicht, diese Regelvermutung zu entkräften, zumal sie nicht geltend gemacht haben, sie hätten die kosovarischen Behörden erfolglos um Schutz ersucht. Es stand ihnen offen, sich an die Behörden ihres Heimatstaats zu wenden und diese um Schutz gegen die geltend gemachten Behelligungen zu ersuchen. Aufgrund der Aktenlage ist jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass die zuständigen staatlichen Organe den Beschwerdeführenden den erforderlichen Schutz verweigert hätten oder in Zukunft verweigern würden. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde ist vorliegend keine unrichtige oder unvollständige Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts festzustellen. Folglich ist mangels Notwendigkeit den Anträgen auf Durchführung einer Botschaftsabklärung und es sei eine 30-tägige Frist zu gewähren, um einen SFH-Bericht zum Kosovo zu den Akten zu reichen, nicht stattzugeben. Das Hauptbegehren der Kassation ist demnach abzuweisen und die Vorinstanz hat die Asylgesuche - auch mit Blick auf die auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Presseberichte und Internet-Korrespondenz-Auszüge - zu Recht abgelehnt.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, sie könnten aufgrund ihrer individuellen Gefährdungslage nicht in den Kosovo zurückkehren und seien auf eine umfassende medizinische Betreuung in der Schweiz angewiesen.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn die beschwerdeführenden Personen bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1). Bei der hier im Vordergrund stehenden Gefährdungsvariante der medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist besonders zu beachten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 oder 2009/28 E. 9.3.1). Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und BVGE 2011/50 E. 8.3).
E. 8.3.2 In Bezug auf die allgemeine Lage im Kosovo ist festzustellen, dass der Bundesrat Kosovo mit Verordnung vom 25. Oktober 2017 als Staat bezeichnet hat, in welchen eine Rückkehr - insbesondere aufgrund des Fehlens einer Situation allgemeiner Gewalt und aufgrund vorhandener medizinischer Grundversorgung - als in der Regel zumutbar zu erachten ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AuG i.V.m. Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] sowie Anhang 2 zur VVWAL). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als generell zumutbar zu erachten. Es sprechen vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Kosovo. Beschwerdeführer 1 ist erwerbsfähig und verfügt über Berufserfahrung. Es ist ihm zuzumuten eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage für die Familie zu erarbeiten. Zudem leben die engsten Familienangehörigen der Beschwerdeführenden 1 und 2 jeweils im elterlichen Wohnhaus im Heimatstaat. Diese können den Beschwerdeführenden vorübergehend eine Unterkunft sowie Unterstützung im Hinblick auf den Wiederaufbau einer Existenz und der Organisation der Kinderbetreuung anbieten. Schliesslich sind mehrere weitere Verwandte der Beschwerdeführenden in Deutschland und Österreich erwerbstätig und könnten sie ebenfalls unterstützen. Sofern sie aus alleiniger Tätigkeit nicht genügend zu erwirtschaften vermöchten, könnten sie demnach mit der Unterstützung von allen Verwandten genügend finanzielle Ressourcen erhalten, um sich in Kosovo eine existenzsichernde Lebensgrundlage aufzubauen. Die Beschwerdeführenden reichten auf Beschwerdeebene sodann eine umfangreiche medizinische Dokumentation zu den Akten. Danach leide Beschwerdeführer 1 gemäss dem aktuellsten ärztlichen Berichten von H._______, vom 3. September 2018 und I._______, vom 3. September 2018, unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung, depressiver Episoden, seinem Zustand nach zwei Suizidversuchen, einer neuro-vegetativen Dysfunktion, Reizdarm, stabilem Tumor am Hals, Reflux, Gastritis, seinem Zustand nach einem Darmgeschwür, inaktiver Hepatitis Typ B und einem sich in den letzten Wochen zunehmend verschlechternden psychischen Allgemeinzustand, der im Wesentlichen von seiner Ungewissheit über den Ausgang seines Asylverfahrens herrühre. Beschwerdeführerin 2 leide gemäss den aktuellsten ärztlichen Berichten von J._______, vom 22. September 2018 und von K._______ und L._______ vom 6. September 2018, unter Schmerzen am linken Knie, gynäkologischen Beschwerden und einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten. Durch eine Rückkehr in den Kosovo riskiere man eine Verschlechterung ihres psychischen Allgemeinzustandes. Die Zwillingskinder (Beschwerdeführende 5 und 6) bedürften gemäss dem aktuellsten ärztlichen Bericht von M._______, vom 4. September 2018, infolge Frühgeburtlichkeit neuropädiatrischer Kontrollen. Das älteste Kind (Beschwerdeführer 3) leide gemäss dem aktuellsten Bericht der (...), vom 4. September 2018, unter Sprachentwicklungsstörungen und sollte gemäss Bericht nicht aus dem bestehenden Setting (intensive heilpädagogische Betreuung mit Verbleib in der Regelklasse) herausgerissen werden. Zum gleichen Fazit gelangen der Bericht von N._______, vom 21. August 2018 und der Bericht von O._______, vom 30. August 2018. Hinsichtlich dieser von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorbringen ist festzuhalten, dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die von den Beschwerdeführenden benötigte medizinische Behandlung aufgrund der im Kosovo vorhandenen medizinischen Versorgungslage ausreichend gewährleistet ist. Zwar weist das kosovarische Gesundheitssystem nicht denselben Standard wie in westeuropäischen Ländern auf. Hingegen müssen die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes befürchten. So ist die Gesundheitsversorgung im Kosovo gesichert (statt vieler Urteil des BVGer E-545/2018 vom 27. April 2018 E. 6.6). Insbesondere gibt es im Kosovo ein mehrstufiges, nahezu flächendeckendes staatliches psychiatrisches Behandlungssystem (Urteil des BVGer E-5504/2016 vom 6. März 2018 E. 8.3) und der Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten physischer und psychischer Erkrankungen ist auch für Angehörige ethnischer Minderheiten gewährleistet (ebd., vgl. auch BVGE 2011/50 E. 8.8.2). Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die in der Schweiz aufgenommenen Behandlungen im Kosovo fortsetzen können. Die Beschwerdeführenden haben auch die Möglichkeit, einen Medikamentenstock aus der Schweiz mitzunehmen, welcher zur Überbrückung in der Anfangszeit ausreichen sollte. Schliesslich ist nach den Erkenntnissen des Gerichts in Kosovo auch eine logopädische Behandlung des ältesten Sohnes C._______ (Beschwerdeführer 3) möglich (vgl. Urteil des BVGer E-3340/2011 vom 16. Februar 2011 E. 6.6.1). Diesbezüglich wird für C._______ insoweit von wesentlicher Bedeutung sein, dass er im Gegensatz zur Behandlung hier in der Schweiz, in seiner Muttersprache logopädisch betreut wird. Hinzu kommt, dass diese Sprache auch in seinem familiären Umfeld korrekt gesprochen wird und er damit im Alltag wesentlich mehr Übungsmöglichkeiten hat, was wiederum zu einer schnelleren und besseren Sprachentwicklung führen sollte. Insofern können sich die Eltern an die vormals behandelnde Ärzteschaft wenden, welche ihr bei der Vermittlung eines geeigneten Logopäden behilflich sein kann, zumal sie angeben, vor ihrer Ausreise bereits solche Hilfe in Anspruch genommen zu haben (vgl. act. C34/17, F90/91). Zum Aspekt des Kindswohls ist festzuhalten, dass aufgrund des jungen Alters der Kinder die Eltern die wichtigsten Bezugspersonen sein dürften, weshalb nicht von einer starken Integration in der Schweiz gesprochen werden kann, welche unter Umständen eine Entwurzelung im Heimatland zur Folge haben könnte. Was die Finanzierung der erwähnten Behandlungen anbelangt, haben die Beschwerdeführenden die Möglichkeit beim SEM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2], SR 142.312 sowie die Weisungen des BFM vom 1. Januar 2008 betreffend Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe, Ziffer 4.2.5). Nach dem Gesagten kann somit nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug in den Kosovo auch als möglich zu bezeichnen, weil es - sofern notwendig - den Beschwerdeführenden obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
E. 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug in den Kosovo demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) und dem Eventualantrag auf Kassation ist nicht sattzugeben. 9.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5122/2018 Urteil vom 3. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...), und ihre gemeinsamen Kinder,
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...),
5. E._______, geboren am (...),
6. F._______, geboren am (...), Kosovo, alle vertreten durch Philippe Stern, Entraide Protestante Suisse EPER/SAJE, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 6. Juni 2016 beziehungsweise am 21. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) vom 10. Juni 2016 beziehungsweise vom 26. Juli 2017 und den Anhörungen zu den Asylgründen vom 22. August 2017 beziehungsweise vom 16. Januar 2018 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Er (Beschwerdeführer 1) sei kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit aus Prizren und habe bis zu seiner Ausreise in G._______ gelebt. Im Jahr 1999 sei er ein Jahr als Soldat bei er UCK im Einsatz gestanden. Wegen ausstehender Kredite und weil er nach seinem militärischen Einsatz nicht auf die (...) der UCK gesetzt worden sei und sich deswegen auch öffentlich beklagt habe, werde er von seinen Gläubigern und von UCK-Exponenten gesucht und er sei in Gefahr. Er sei deshalb im August 2012 aus dem Kosovo ausgereist und nach einem zirka einjährigen Aufenthalt in Deutschland im Januar 2014 in die Schweiz gelangt, wo er sich bis zur Einreichung seines Asylgesuchs illegal aufgehalten habe. Sie (Beschwerdeführerin 2) sei kosovarische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit aus Prizren, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Aus Furcht vor Vergeltungsmassnahmen durch die Gläubiger ihres Mannes und durch UCK-Exponenten habe sie sich im Kosovo nicht mehr sicher gefühlt und sei deshalb zusammen mit ihren Kindern (Beschwerdeführende 3 und 4) im März 2016 aus dem Kosovo in die Schweiz gereist. Bis zur Einreichung ihres Asylgesuchs habe sie sich einstweilen bei Verwandten in Lausanne aufgehalten. B. Am (...) gebar Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz Zwillinge (Beschwerdeführende 5 und 6). C.Mit am 10. August 2018 zugestellter Verfügung vom 9. August 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung. D.Mit Eingabe vom 7. September 2018 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die vor-instanzliche Verfügung sei aufzuheben und [die Sache] zur vollständigen Sachverhaltserhebung (inkl. Botschaftsabklärung) und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Beschwerde einzutreten, die unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand zu gewähren und eine einmonatige Frist zur Einreichung eines SFH-Berichts anzusetzen. Als Beilage zur Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Presseberichte und Auszüge aus Internet-Korrespondenz sowie medizinische Unterlagen ihren und den Gesundheits- und Entwicklungsstand ihrer gemeinsamen Kinder betreffend zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 10. September 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4. Im Falle der Beschwerdeführenden erachtete das SEM die Voraussetzungen für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft, wie sie in Art. 7 AsylG statuiert und umschrieben werden, als nicht erfüllt. Als Begründung führt es an, die Beschwerdeführenden vermöchten mit dem in den Befragungen vorgetragenen Sachverhalt auch den reduzierten Anforderungen an das Beweismass des Glaubhaftmachens nicht zu genügen. Zudem seien Übergriffe durch Dritte oder die Furcht, solchen ausgesetzt zu sein, asylrechtlich nur dann relevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Vorliegend könne von einem adäquaten Schutz der Beschwerdeführenden im Heimatstaat ausgegangen werden, weshalb die von ihnen geltend gemachten Übergriffe selbst bei Wahrunterstellung nicht asylbeachtlich seien. 5.Zur Begründung ihrer Beschwerde stellten sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, sie hätten die Gründe, welche sie zur Flucht aus dem Kosovo veranlasst hätten, nachvollziehbar, detailliert und schlüssig dargelegt und ihren Schilderungen der erlebten Verfolgungsmassnahmen fehle es weder an hinreichender Präzision noch an innerer Übereinstimmung. Die Glaubhaftigkeitsprüfung ihrer Asylvorbringen durch das SEM sei zu einseitig und zu streng ausgefallen und die für sie sprechenden Elemente seien nicht entsprechend gewichtet worden. Insbesondere hätten sie Behelligungen und Drohungen durch die Gläubiger und durch UCK-Exponenten ausführlich geschildert und ihre Angst vor weiterer Verfolgung glaubhaft dargelegt. Die getrennte Flucht verstärke die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Das SEM habe den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt und müsse eine Botschaftsabklärung durchführen. 6. Vorliegend ist die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz durch das Gericht zu bestätigen. Die Erörterung der Frage, ob die auf Beschwerdeebene behaupteten Mängel gegebenenfalls geeignet gewesen wären, das Ergebnis der Glaubhaftigkeitsprüfung zu beeinflussen kann aber ohnehin offengelassen werden, da es den Asylvorbringen der Beschwerdeführenden jedenfalls an der asylrechtlichen Relevanz fehlt. Kosovo gilt seit dem 1. April 2009 als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Damit besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vor. Insofern ist vom Schutzwillen und von der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen (vgl. BVGE 2011/50 E. 4.7). Diese Rechtsprechung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4027/2018 vom 27. Juli 2018). Den Beschwerdeführenden gelingt es nicht, diese Regelvermutung zu entkräften, zumal sie nicht geltend gemacht haben, sie hätten die kosovarischen Behörden erfolglos um Schutz ersucht. Es stand ihnen offen, sich an die Behörden ihres Heimatstaats zu wenden und diese um Schutz gegen die geltend gemachten Behelligungen zu ersuchen. Aufgrund der Aktenlage ist jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass die zuständigen staatlichen Organe den Beschwerdeführenden den erforderlichen Schutz verweigert hätten oder in Zukunft verweigern würden. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde ist vorliegend keine unrichtige oder unvollständige Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts festzustellen. Folglich ist mangels Notwendigkeit den Anträgen auf Durchführung einer Botschaftsabklärung und es sei eine 30-tägige Frist zu gewähren, um einen SFH-Bericht zum Kosovo zu den Akten zu reichen, nicht stattzugeben. Das Hauptbegehren der Kassation ist demnach abzuweisen und die Vorinstanz hat die Asylgesuche - auch mit Blick auf die auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Presseberichte und Internet-Korrespondenz-Auszüge - zu Recht abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, sie könnten aufgrund ihrer individuellen Gefährdungslage nicht in den Kosovo zurückkehren und seien auf eine umfassende medizinische Betreuung in der Schweiz angewiesen. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn die beschwerdeführenden Personen bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1). Bei der hier im Vordergrund stehenden Gefährdungsvariante der medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist besonders zu beachten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 oder 2009/28 E. 9.3.1). Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und BVGE 2011/50 E. 8.3). 8.3.2 In Bezug auf die allgemeine Lage im Kosovo ist festzustellen, dass der Bundesrat Kosovo mit Verordnung vom 25. Oktober 2017 als Staat bezeichnet hat, in welchen eine Rückkehr - insbesondere aufgrund des Fehlens einer Situation allgemeiner Gewalt und aufgrund vorhandener medizinischer Grundversorgung - als in der Regel zumutbar zu erachten ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AuG i.V.m. Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] sowie Anhang 2 zur VVWAL). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als generell zumutbar zu erachten. Es sprechen vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Kosovo. Beschwerdeführer 1 ist erwerbsfähig und verfügt über Berufserfahrung. Es ist ihm zuzumuten eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage für die Familie zu erarbeiten. Zudem leben die engsten Familienangehörigen der Beschwerdeführenden 1 und 2 jeweils im elterlichen Wohnhaus im Heimatstaat. Diese können den Beschwerdeführenden vorübergehend eine Unterkunft sowie Unterstützung im Hinblick auf den Wiederaufbau einer Existenz und der Organisation der Kinderbetreuung anbieten. Schliesslich sind mehrere weitere Verwandte der Beschwerdeführenden in Deutschland und Österreich erwerbstätig und könnten sie ebenfalls unterstützen. Sofern sie aus alleiniger Tätigkeit nicht genügend zu erwirtschaften vermöchten, könnten sie demnach mit der Unterstützung von allen Verwandten genügend finanzielle Ressourcen erhalten, um sich in Kosovo eine existenzsichernde Lebensgrundlage aufzubauen. Die Beschwerdeführenden reichten auf Beschwerdeebene sodann eine umfangreiche medizinische Dokumentation zu den Akten. Danach leide Beschwerdeführer 1 gemäss dem aktuellsten ärztlichen Berichten von H._______, vom 3. September 2018 und I._______, vom 3. September 2018, unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung, depressiver Episoden, seinem Zustand nach zwei Suizidversuchen, einer neuro-vegetativen Dysfunktion, Reizdarm, stabilem Tumor am Hals, Reflux, Gastritis, seinem Zustand nach einem Darmgeschwür, inaktiver Hepatitis Typ B und einem sich in den letzten Wochen zunehmend verschlechternden psychischen Allgemeinzustand, der im Wesentlichen von seiner Ungewissheit über den Ausgang seines Asylverfahrens herrühre. Beschwerdeführerin 2 leide gemäss den aktuellsten ärztlichen Berichten von J._______, vom 22. September 2018 und von K._______ und L._______ vom 6. September 2018, unter Schmerzen am linken Knie, gynäkologischen Beschwerden und einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten. Durch eine Rückkehr in den Kosovo riskiere man eine Verschlechterung ihres psychischen Allgemeinzustandes. Die Zwillingskinder (Beschwerdeführende 5 und 6) bedürften gemäss dem aktuellsten ärztlichen Bericht von M._______, vom 4. September 2018, infolge Frühgeburtlichkeit neuropädiatrischer Kontrollen. Das älteste Kind (Beschwerdeführer 3) leide gemäss dem aktuellsten Bericht der (...), vom 4. September 2018, unter Sprachentwicklungsstörungen und sollte gemäss Bericht nicht aus dem bestehenden Setting (intensive heilpädagogische Betreuung mit Verbleib in der Regelklasse) herausgerissen werden. Zum gleichen Fazit gelangen der Bericht von N._______, vom 21. August 2018 und der Bericht von O._______, vom 30. August 2018. Hinsichtlich dieser von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorbringen ist festzuhalten, dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die von den Beschwerdeführenden benötigte medizinische Behandlung aufgrund der im Kosovo vorhandenen medizinischen Versorgungslage ausreichend gewährleistet ist. Zwar weist das kosovarische Gesundheitssystem nicht denselben Standard wie in westeuropäischen Ländern auf. Hingegen müssen die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes befürchten. So ist die Gesundheitsversorgung im Kosovo gesichert (statt vieler Urteil des BVGer E-545/2018 vom 27. April 2018 E. 6.6). Insbesondere gibt es im Kosovo ein mehrstufiges, nahezu flächendeckendes staatliches psychiatrisches Behandlungssystem (Urteil des BVGer E-5504/2016 vom 6. März 2018 E. 8.3) und der Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten physischer und psychischer Erkrankungen ist auch für Angehörige ethnischer Minderheiten gewährleistet (ebd., vgl. auch BVGE 2011/50 E. 8.8.2). Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die in der Schweiz aufgenommenen Behandlungen im Kosovo fortsetzen können. Die Beschwerdeführenden haben auch die Möglichkeit, einen Medikamentenstock aus der Schweiz mitzunehmen, welcher zur Überbrückung in der Anfangszeit ausreichen sollte. Schliesslich ist nach den Erkenntnissen des Gerichts in Kosovo auch eine logopädische Behandlung des ältesten Sohnes C._______ (Beschwerdeführer 3) möglich (vgl. Urteil des BVGer E-3340/2011 vom 16. Februar 2011 E. 6.6.1). Diesbezüglich wird für C._______ insoweit von wesentlicher Bedeutung sein, dass er im Gegensatz zur Behandlung hier in der Schweiz, in seiner Muttersprache logopädisch betreut wird. Hinzu kommt, dass diese Sprache auch in seinem familiären Umfeld korrekt gesprochen wird und er damit im Alltag wesentlich mehr Übungsmöglichkeiten hat, was wiederum zu einer schnelleren und besseren Sprachentwicklung führen sollte. Insofern können sich die Eltern an die vormals behandelnde Ärzteschaft wenden, welche ihr bei der Vermittlung eines geeigneten Logopäden behilflich sein kann, zumal sie angeben, vor ihrer Ausreise bereits solche Hilfe in Anspruch genommen zu haben (vgl. act. C34/17, F90/91). Zum Aspekt des Kindswohls ist festzuhalten, dass aufgrund des jungen Alters der Kinder die Eltern die wichtigsten Bezugspersonen sein dürften, weshalb nicht von einer starken Integration in der Schweiz gesprochen werden kann, welche unter Umständen eine Entwurzelung im Heimatland zur Folge haben könnte. Was die Finanzierung der erwähnten Behandlungen anbelangt, haben die Beschwerdeführenden die Möglichkeit beim SEM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2], SR 142.312 sowie die Weisungen des BFM vom 1. Januar 2008 betreffend Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe, Ziffer 4.2.5). Nach dem Gesagten kann somit nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug in den Kosovo auch als möglich zu bezeichnen, weil es - sofern notwendig - den Beschwerdeführenden obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug in den Kosovo demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) und dem Eventualantrag auf Kassation ist nicht sattzugeben. 9.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: