Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin mit ihren vier Kindern den Heimatstaat am 8. März 2010 und gelangte am 11. März 2010 in die Schweiz, wo sie gleichentags für sich und ihre Kinder um Asyl nachsuchte. Am 19. März 2010 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel erstmals befragt. Das BFM hörte sie am 25. Mai 2010 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie komme aus F._______. Ihr Ehemann habe sie im Alter von 16 Jahren "geraubt", da ihre Familie gegen eine Heirat gewesen sei. Sie hätten zunächst nach Brauch geheiratet und sich sieben Jahre später offiziell getraut. Ihre Familie akzeptiere die Verbindung bis heute nicht, weshalb sie seit 13 Jahren keinen Kontakt mehr zu ihren Verwandten habe. Auch habe sie immer Schwierigkeiten mit der Familie ihres Ehemannes gehabt. Vor fünf Jahren habe die Schwiegermutter versucht, D._______ mit (...) umzubringen. Ihr jüngster Sohn E._______ sei am 25. September 2008 mit einer (...) zur Welt gekommen. Nach der Geburt hätten ihr die Ärzte mitgeteilt, dass eine Operation nur im Ausland möglich sei. Bei der Rückkehr aus dem Spital habe ihre Schwiegermutter ihr wegen der Behinderung des Kindes vorgeworfen, Schande über die Familie gebracht zu haben. Sie habe unter Todesdrohungen gegen sie und das Kind verlangt, dass sie E._______ nicht stille und ihn so verhungern lasse. Am Abend ihrer Rückkehr aus dem Spital habe ihr Ehemann sie und die Kinder verlassen. Seither habe sie ihn nicht mehr gesehen. Am folgenden Morgen habe sie das Haus der Familie ihres Ehemannes zusammen mit ihren vier Kindern verlassen. Bis zur Ausreise habe sie sich im gleichen Ort, in verschiedenen leer stehenden serbischen Häusern aufgehalten. Sie habe vom Erlös ihres von ihrer Mutter geerbten Goldschmuckes gelebt. Von Freundinnen habe sie erfahren, dass ihre Schwiegermutter immer wieder gesagt habe, sie werde sie und die Kinder umbringen, wenn sie sie sehen werde. Sie habe sich niemandem anvertraut und weder die Polizei noch eine andere Behörden orientiert. Im September 2009 und Dezember 2009 sei E._______ an (...), im Spital von G._______ operiert worden. Mehr hätten die Ärzte vor Ort nicht tun können. Aus Angst vor den Drohungen der Schwiegermutter, und weil sie nicht so habe weiterleben können, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. B. Am 27. Januar 2011 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Pristina um Abklärung offener Fragen. Mit Schreiben vom 10. Februar 2011 unterbreitete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Botschaftsanfrage sowie -antwort vom 4. Februar 2011, unter Abdeckung der geheim zu haltenden Passagen, zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin antwortete mit Schreiben vom 28. Februar 2011. C. Im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Universitätsspitals H._______ betreffend E._______ vom 1. März 2011, einen Bericht des Universitäts-Kinderspital I._______ betreffend D._______ vom 29. November 2010, einen J._______ Bericht des I._______ betreffend D._______ vom 7. Dezember 2010, ein Arztzeugnis des I._______ betreffend D._______ vom 11. August 2010, ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. K._______ betreffend D._______ vom 13. Dezember 2010, einen Abklärungsbericht der L._______ betreffend die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2010, einen Bericht aus G._______ vom 17. März 2011, einen Rapport von M._______ betreffend E._______ vom 17. März 2010 mit deutscher Übersetzung sowie drei fremdsprachige Dokumente und eine Foto ein. D. Mit Verfügung vom 11. Mai 2011 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 14. Juni 2011 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin, die Verfügung des BFM sei in den Wegweisungsvollzugspunkten (Dispositivziffern 4 und 5) aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr eine angemessene Nachfrist für die Beschaffung weiterer länderspezifischer Beweismittel sowie für die Nachreichung von ärztlichen Berichten zu gewähren. Sodann sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2011 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann setzte er der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel sowie der ärztlichen Berichte. G. Innert der angesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 27. Juli 2011, eine ärztliche Bescheinigung des I._______ betreffend D._______ vom 28. Juni 2011 sowie eine Entbindungserklärung vom 23. Juni 2011 ein. Mit Eingabe vom 22. Juni 2011 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des I._______ betreffend D._______ vom 10. Juni 2011 sowie einen ärztlichen Bericht der K._______ betreffend sie selbst vom 16. Juni 2011 ein. H. Mit Schreiben vom 4. August 2011 gab die Beschwerdeführerin einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe betreffend die medizinische Versorgung im Kosovo vom 4. August 2011 sowie Auszüge aus Urteilen des Deutschen Bundesamtes für Migration zu den Akten. I. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 5. September 2011 die Abweisung der Beschwerde. Am 13. September 2011 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. J. Mit Schreiben vom 31. August 2011 teilte die Gemeinde N._______ mit, Polizeibeamte hätten bei einer Kontrolle an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin deren Ehemann angetroffen. Dieser sei in O._______ (Deutschland) wohnhaft. K. Mit Schreiben vom 7. September 2011 äusserte sich die Rechtsvertreterin zum Besuch des (Ex-)Ehemannes bei der Beschwerdeführerin und reichte ihre Kostennote zu den Akten.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 22. Juni 2011 festgestellt - ausschliesslich gegen den Vollzug den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (verfügte Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 11. Mai 2011 sind demnach mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
E. 4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148)..
E. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
E. 5.2.1 Vorliegend hat das BFM die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft bewertet und rechtskräftig festgestellt, dass sie und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Dennoch äussert sich die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe zur Glaubhaftigkeitsprüfung in der angefochtenen Verfügung, indem sie das Abklärungsergebnis der Botschaftsanfrage bestreitet. Namentlich seien die Aussagen der seitens der Botschaft befragten Personen nur stichwortartig festgehalten und nicht konkret zuordenbar. Es handle sich um eine pauschale und oberflächliche Wiedergabe von Gesprächsfetzen, die in keinem konkreten Zusammenhang stehen würden. Die Aussagen des Bruders der Beschwerdeführerin seien teilweise falsch wiedergegeben worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei solchen Befragungen nicht derselbe Standard gelte, wie bei Anhörungen im Asylverfahren. So hätte beispielsweise die befragte Person ihre Aussagen unterschriftlich bestätigen müssen. Dementsprechend komme der Botschaftsabklärung kein hoher Beweiswert zu.
E. 5.2.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Asylbehörden gemäss Art. 41 Abs. 1 AsylG im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung weitere Abklärungen tätigen können, namentlich können sie bei den Schweizerischen Vertretungen Auskünfte einholen. Wie die Botschaften dabei vorzugehen haben und wie die Auskünfte einzuholen sind, ist gesetzlich nicht geregelt. Allerdings haben die Asylbehörden bei der Würdigung der Erkenntnisse der Botschaft zu beachten, dass es sich dabei aufgrund der besonderen Ermittlungsumstände um ein Beweismittel besonderer Art handelt. Insoweit haben sich die Asylbehörden bei der Würdigung eines so erlangten Beweismittels den im konkreten Fall besonderen Umständen der Erlangung der jeweiligen Auskünfte bewusst zu sein. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht kann daher nicht generell davon ausgegangen werden, dass Botschaftsabklärungen ein geringerer Beweiswert als jedem anderen Beweismittel zukommt. Vielmehr ist danach zu fragen, ob die Erkenntnisse im Sinne der vorstehenden Ausführungen korrekt (z.B. nicht willkürlich) gewürdigt wurden. Vorliegend sind den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Erkenntnisse der Botschaftsanfrage in der angefochtenen Verfügung nicht korrekt gewürdigt hätte.
E. 5.2.3 Im Rahmen der Botschaftsanfrage hat das BFM der Schweizer Vertretung in Pristina verschiedene konkrete Fragen sowie zum Schluss eine offen formulierte Frage zur Abklärung unterbreitet. Die Durchsicht der Botschaftsantwort ergibt, dass sich deren Inhalt in jeder Hinsicht auf die vom BFM formulierten Fragestellungen bezieht. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht sind die Erkenntnisse der Botschaftsanfrage sodann nicht bloss in Stichworten, sondern in klar und in sich verständlichen Sätzen formuliert. Jede neue Erkenntnis beziehungsweise Feststellung wurde in einem neuen Textabschnitt festgehalten. Der so aufgebaute Text ergibt einen klaren Sinn und ist ohne weiteres aus sich heraus verständlich. Dass es sich dabei um die blosse Wiedergabe von in keinem Zusammenhang stehenden Gesprächsfetzen handelt, ist somit nicht zutreffen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
E. 5.2.4 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Aussagen ihres Bruders seien in der Botschaftsantwort teilweise falsch wiedergegeben worden. Als Beleg dafür reichte sie ein von ihrem Bruder P._______ verfasstes Schreiben ein. Dem ist entgegenzuhalten, dass vorliegend keine Veranlassung besteht, an den Aussagen des Bruders der Beschwerdeführerin gegenüber dem Botschaftsvertreter zu zweifeln. Namentlich ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Bruder nicht die Wahrheit gesagt haben soll. Entsprechend werden in der Rechtsmitteleingabe auch keine nachvollziehbaren Gründe dafür dargetan. Ferner ist festzustellen, dass die Aussagen des Bruders der Beschwerdeführerin mit den Angaben der anderen durch die Botschaft befragten Person in allen wesentlichen Punkten übereinstimmend sind. Das Schreiben des Bruders der Beschwerdeführerin ist daher als blosses Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, welches dazu dienen sollte, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und im Widerspruch zur Botschaftsabklärung stehenden Vorbringen zu untermauern. Als solches kommt dem Schreiben somit kein Beweiswert zu. Insgesamt bringt die Beschwerdeführerin somit nichts vor, was die Abklärungen durch die Botschaft sowie die Würdigung der Botschaftsantwort in Frage stellen würde. Das Ergebnis der Botschaftsanfrage kann somit dem vorliegenden Urteil uneingeschränkt zu Grunde gelegt werden.
E. 5.2.5 Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1). Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medizinischen Notlage kann nur dann geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
E. 6.2 In der angefochtenen Verfügung wird zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne zu ihren Schwiegereltern zurückkehren, wo sie bereits vor der Ausreise - und auch nach der Trennung von ihrem Ehemann - gelebt habe. Es könne nicht geglaubt werden, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwiegermutter überworfen habe. Es könne zudem davon ausgegangen werden, dass die Schwiegermutter bei der Betreuung der vier Kinder helfen könne. Die Beschwerdeführerin kehre demnach in ein über Jahre hinweg gewachsenes Umfeld zurück. Dabei verkenne das BFM nicht, dass die Lebensumstände im Kosovo schwierig seien und viele Familien von der Zuwendungen von Familienmitgliedern leben, die im Ausland arbeiten würden. Der Botschaftsantwort sei zu entnehmen, dass auch die Schwiegerfamilie die Beschwerdeführerin von den Söhnen, die im Ausland arbeiten würden, finanziell unterstützt werde. Sodann würden die Kinder der Beschwerdeführerin keine ärztliche Behandlung benötigen, die nicht auch im Kosovo gewährleistet sei. Dabei sei nicht massgebend, dass die medizinische Infrastruktur und die fachliche Qualifikation des medizinischen Personals im Heimatland nicht den in der Schweiz gegebenen Stand erreichen würde. E._______ sei in der Schweiz am (...) operiert worden; die chirurgischen Eingriffe seien vorderhand abgeschlossen. Die notwendige (...) Betreuung sei auch im Kosovo erhältlich. Von Bedeutung dürfte dabei sein, dass E._______ im Kosovo in (...) betreut werden könne. Die (...)behandlung von D._______ sei soweit fortgeschritten, dass sie im Kosovo weitergeführt werden könne. Auch die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin seien nicht derart, dass sie im Kosovo nicht behandelt werden könnten.
E. 6.3 In der Rechtsmitteleingabe wird der vorinstanzliche Schluss bestritten und geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar. Die Beschwerdeführerin lebe zusammen mit ihren vier Kindern im Alter von zwei bis 13 Jahren getrennt von ihrem Ehemann. Bei einer Rückkehr würden die Beschwerdeführerin und die Kinder über kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügen. Von ihrer eigenen Familie sei die Beschwerdeführerin verstossen worden. Bei den Schwiegereltern könne sie nicht leben. Als geschiedene Frau habe sie es sehr schwer. Sodann sei weder die Herkunftsfamilie noch die Schwiegerfamilie in der Lage, die Beschwerdeführerin und die Kinder zu unterstützen. Zu ihrem geschiedenen Ehemann habe die Beschwerdeführerin keinen Kontakt, entsprechend könne sie auch keine finanzielle Unterstützung erhalten. Die Sozialhilfe in Kosovo bewege sich auf einem sehr tiefen Niveau. Der mittlerweile dreienhalbjährige Sohn E._______ leide an einer (...). Am 12. November 2010 sei E._______ in der Schweiz operiert worden. In den entsprechenden ärztlichen Zeugnissen sei eine (...) sowie eine (...) Abklärung empfohlen worden. Im Kosovo sei jedoch eine kompetente Behandlung im öffentlichen Bereich nicht möglich. Der andere Sohn D._______ leide an den Folgen von schweren (...) und sei in ärztlicher Behandlung, auf welche er weiterhin angewiesen sei. Die Beschwerdeführerin schliesslich befinde sich in psychiatrischer Behandlung. Sie leide an einer mittelgradig depressiven Episode, ohne somatisches Syndrom. Da es im Kosovo keine Krankenversicherung gebe, müssten sehr viele Dienstleistungen des Gesundheitswesens selber bezahlt werden. Dazu sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage. Hinzu komme, dass die beiden älteren Kinder gut in den Schulalltag integriert seien. Bei einer Rückkehr würde das Wohl der Kinder in vielerlei Hinsicht verletzt und es müsse davon ausgegangen werden, dass die beiden gesundheitlich beeinträchtigen Jungen keine adäquate medizinische Versorgung erhalten würden.
E. 6.4 Die Beschwerdeführerin hat durch die Schweizerische Flüchtlingshilfe Abklärungen vor Ort vornehmen lassen. Im Bericht vom 4. August 2011 wird ausgeführt, die Behandlung und Nachbehandlung einer operierten (...) könnten erfolgreich durchgeführt werden. Die Kontrollen und die diagnostischen Vorgehen seien kostenlos. Sodann sei die (...) Nachbehandlung mit einer operierten (...) möglich. Im Universitätsspital würden zwei Behandlungen pro Woche für einen Zeitraum zwischen sechs und zwölf Monaten angeboten. Die Behandlung sei ebenfalls kostenlos. Eine dichter und bessere Behandlung sei im Privatsektor möglich. Die erste Konsultation und die Besprechung des diagnostischen Vorgehens sei kostenlos. Die Behandlung daure drei bis sechs Monate, finde vier Mal in der Woche statt und würde rund Euro 300.- pro Monat kosten. Zur Behandlung der (...) wird weiter ausgeführt, diese sei im Kosovo möglich, aber limitiert. Eine (...)chirurgie sei nicht möglich. Hingegen sei der Einsatz von (...) und eines (...) möglich. Schliesslich wird festgehalten, dass im Kosovo eine mittelgradige Depression erfolgreich behandelt werden könne. Die Medikamente müssten jedoch selbst bezahlt werden. Als Sozialhilfeberechtigte würde die Beschwerdeführerin kostenlos behandelt. Zur Sozialunterstützung wird im Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ausgeführt, eine fünfköpfige Familie erhalte Euro 100.- monatlich. Für Sozialhilfeempfänger sei die medizinische Vorsorge und Behandlung für alle Familienmitglieder kostenlos. Indes könne die Gemeinde keine Unterkunft anbieten. Sodann liege die Arbeitslosigkeit in der Gemeinde bei über 50 Prozent. Eine alleinstehende Mutter mit vier Kindern ohne tragendes Familiennetz habe fast keine Chance, eine Arbeit zu finden.
E. 6.5 Das BFM führt in der Vernehmlassung aus, vorliegend sei nicht die Frage massgebend, ob die medizinische Infrastruktur und die fachliche Qualifikation des medizinischen Personals im Heimatland der Beschwerdeführerin den in der Schweiz gegebenen Standard erreichen würde. Gesundheitliche Probleme würden nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn sich aufgrund eines Mangels an angemessener Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland der Gesundheitszustand der betroffenen Person derart verschlechtern würde, dass deren Leben in Gefahr geraten würde. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
E. 6.6 Vorliegend drängt sich auf, zunächst die Frage zu prüfen, ob betreffend die Beschwerdeführerin und ihre beiden Söhne allenfalls medizinische Wegweisungshindernisse vorliegen.
E. 6.6.1 Betreffend E._______ steht unbestrittenermassen fest, dass er mit einer (...) zur Welt gekommen ist. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass E._______ am 23. Oktober 2008 erstmals bei Dr. Q._______, M._______ in G._______ in Behandlung war. Gemäss dem Schreiben von Dr. Q._______ vom 17. März 2011 wurden E._______ in der Folge vier Mal die (...) gewechselt. Dies bedeutet jedenfalls, dass vor der ersten Konsultation bei Dr. Q._______ bereits operative Eingriffe stattgefunden haben müssen, denn (...) sind (...), die erst nach einer Operation zum Einsatz kommen können. Wann und insbesondere wo seinerzeit die erste Operation der (...) erfolgte, entzieht sich aufgrund der widersprüchlichen Angaben den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts. Indes ist dieser Umstand für die vorliegende Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht von Bedeutung. Am 12. November 2010 erfolgte hier in der Schweiz der (...) von E._______ und eine (...)korrektur. Damit sind die erforderlichen operativen Eingriffe im Zusammenhang mit (...) abgeschlossen und weitere chirurgische Eingriffe sind in Kürze nicht mehr notwendig. Gemäss dem aktuellsten Bericht von PD Dr. Dr. R._______, Leitende Ärztin H._______, vom 1. März 2011 ist bei E._______ nun insbesondere eine (...) Behandlung erforderlich, da bei ihm (...) Entwicklungsverzögerung festgestellt wurde. Am 13. September 2011 wurde E._______ deshalb bei den S._______ abgeklärt. Laut dem Abklärungsbericht gleichen Datums liegt bei E._______ eine schwere (...) vor. Eine Therapie sei dringend indiziert. Nach den Erkenntnissen des BFM ist eine (...) Behandlung von E._______ im Kosovo möglich. Diese Feststellung wird durch das Ergebnis der durch die Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Abklärungen vor Ort untermauert. Gemäss Dr. T._______ am Universitätsspital in Pristina, werden zwei Behandlungen pro Woche für einen Zeitraum zwischen sechs und zwölf Monaten angeboten, wobei die Behandlungen kostenlos sind. Diesbezüglich wird für E._______ insoweit von wesentlicher Bedeutung sein, dass er im Gegensatz zur Behandlung hier in der Schweiz (...). Nach übereinstimmenden Erkenntnissen wird im Kosovo eine dichtere und bessere (...) Betreuung auf privater und insoweit kostenpflichtiger Basis angeboten. Insoweit kann sich die Beschwerdeführerin an die ehemalige Ärztin von E._______, Dr. O._______ wenden, welche ihr bei der Vermittlung eines geeigneten privaten (...) behilflich sein kann. Was die Finanzierung dieser Behandlung anbelangt, so hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit bei beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2], SR 142.312 sowie die Weisungen des BFM vom 1. Januar 2008 betreffend Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe, Ziffer 4.2.5). Betreffend E._______ ist somit insgesamt festzustellen, dass er nicht auf eine medizinische beziehungsweise (...) Behandlung hier in der Schweiz angewiesen ist.
E. 6.6.2 Was D._______ anbelangt, so steht fest, dass er im Kleinkindalter (...) erlitten hat. Gemäss der ärztlichen Bescheinigung von Dr. U._______, Stellvertretender Oberarzt Kinderchirurgie am I._______ vom 28. Juni 2011 wurde hier in der Schweiz eine konservative (...) begonnen, welche zu deutlich weniger (...), weniger (...) und kaum (...) führte. In die notwendige (...)massage sei die Beschwerdeführerin von einer (...) beziehungsweise (...) des I._______ eingeführt worden. Weiter führt der Facharzt aus, aufgrund des Ausmasses der (...) sei eine weitere spezialisierte und fachgerechte Betreuung von D._______ indiziert und erforderlich, um das (...) zu verhindern. Auch eine fachgerechte Versorgung mit (...), welche dem (...), sei unabdingbar. Die Behandlung von D._______ werde voraussichtlich noch einige Jahre in Anspruch nehmen. Zur Behandlung von D._______ im Kosovo hat das BFM in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass die (...)behandlung soweit fortgeschritten sei, dass sie dort weitergeführt werden könne. Diese Einschätzung erachtet das Gericht als zutreffend, zumal auch die durch die Beschwerdeführerin indizierten Abklärungen vor Ort diese Erkenntnisse bestätigen. Gemäss den entsprechenden Ausführungen im Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ist eine Behandlung von (...) im Kosovo möglich, aber nur in limitiertem Umfang. Für D._______ sind insbesondere (...)massage, (...) sowie ein (...) wesentliche Bestandteile seiner Behandlung. Was die (...)massage anbelangt, so ist die Beschwerdeführerin hier in der Schweiz von Fachkräften in diese Behandlungsform eingeführt worden und das Gericht geht davon aus, dass sie dies bei ihrem Sohn auch anwendet. Sodann ist im Kosovo, wie die Abklärungen ergeben haben, sowohl eine (...) möglich, als auch (...) erhältlich. Betreffend Finanzierung dieser Behandlung kann auf die vorstehenden Erwägungen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Therapie von E._______ verwiesen werden. Betreffend D._______ ist somit ebenfalls zusammenfassend festzuhalten, dass er für die Nachbehandlung der (...) nicht auf eine Behandlung in der Schweiz angewiesen ist.
E. 6.6.3 Bezüglich der Beschwerdeführerin wird schliesslich geltend gemacht, wegen psychischer Probleme sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. Gemäss dem ärztlichen Bericht von med. pract. V._______, Oberarzt und W._______, Psychologin, beide K._______, vom 16. Juni 2011 wurde bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD 10; F32.10) diagnostiziert. Zu den Beschwerden wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide unter starken Ein- und Durchschlafschwierigkeiten sowie Albträumen. Darüber hinaus fühle sie sich sehr erschöpft. Weiter wird zum Status festgehalten, objektiv sei keine Störung der Konzentration, Auffassung und Merkfähigkeit feststellbar. Im formalen Gedankengang sei die Beschwerdeführerin verlangsamt, vorbeiredend, vage und ausweichend. Der inhaltliche Gedankengang sei unauffällig, kein Wahn, keine Sinnestäuschung oder Ich-Störung. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin traurig, deprimiert, klagsam, ängstlich, anamnestisch innerlich unruhig. Die Beschwerdeführerin habe wiederholt von Suizidgedanken berichtet und für den Fall einer Ausschaffung mit Suizid gedroht. Betreffend die Behandlung wird im Zeugnis weiter ausgeführt, bisher hätten 22 Sitzungen stattgefunden, wobei sich die depressive Symptomatik gebessert habe, gleichwohl das psychische Befinden von der Aufenthaltssituation in der Schweiz abhänge. Eine weitere Behandlung sei indiziert, wobei aus ärztlicher Sicht nichts gegen eine medizinische Behandlung im Heimatland spreche. Aus den fachärztlichen Ausführungen ergibt sich, dass das psychische Leiden der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit ihrer jetzigen Lebenssituation und dem unsicheren Aufenthaltsstatus in der Schweiz in ursächlichem Zusammenhang steht. Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass Ausländer, deren Asylgesuch abgelehnt wurde, in depressive Stimmung verfallen können und mit Suizidabsichten drohen, um den Vollzug der Wegweisung zu verhindern. Aufgrund der Ausführungen im ärztlichen Zeugnis ist davon auszugehen, dass Inhalt der 22 Konsultationen die Sorge um die vier minderjährigen Kinder, insbesondere die zwei gesundheitlich angeschlagenen Söhne und das Scheitern der Ehe bildeten. Allfällige Suizidabsichten wurden demnach nicht thematisiert. Sollten aber wider Erwarten unterschwellige ernstzunehmende Suizidgedanken auftauchen, so ist es Sache der Beschwerdeführerin, sich diesen in Zusammenarbeit mit ihrer Therapeutin anzunehmen und sich im Rahmen der weiteren therapeutischen Behandlung diesbezüglich gezielt auf einen Vollzug der Wegweisung und eine Rückkehr in die Heimat vorzubereiten. Im Übrigen haben die durch die Beschwerdeführerin indizierten Abklärungen vor Ort gezeigt, dass eine psychotherapeutische Behandlung auch im Heimatstaat möglich ist, wenn auch nicht auf vergleichbarem Niveau wie in der Schweiz. Allerdings ist diesbezüglich anzumerken, dass eine Therapie im Heimatland insoweit von Vorteil wäre, als die Beschwerdeführerin in ihrer Muttersprach therapiert werden könnte und nicht, wie hier in der Schweiz, ein Dolmetscher zu jeder Konsultation beigezogen werden müsste. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auch betreffend die Beschwerdeführerin keine medizinischen Vollzugshindernisse vorliegen.
E. 6.6.4 Vorliegend sind sowohl E._______ und D._______ darauf angewiesen, dass die in der Schweiz begonnene (...) beziehungsweise medizinischen Betreuung im Heimatland weitergeführt werden kann. Damit insoweit ein nahtloser Übergang gewährleistet ist, ist bereits vor der Ausreise aus der Schweiz im Rahmen von flankierenden Massnahmen im Zusammenarbeit mit der Schweizer Vertretung vor Ort und den zuständigen Stellen der Vorinstanz sicher zu stellen, dass die Weiterführung der Behandlungen im Kosovo im Zeitpunkt des Vollzugs der Wegweisung geregelt ist. Diesbezüglich ist nochmals auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2 sowie die Weisungen des BFM vom 1. Januar 2008 betreffend Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe, Ziffer 4.2.5).
E. 6.6.5 Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass weder betreffend die Beschwerdeführerin noch ihre beiden Söhne E._______ und D._______ medizinischen Vollzugshindernisse vorliegen.
E. 6.7 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung allenfalls aus anderen Gründen nicht zumutbar ist. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der schwierigen Lebensumstände im Kosovo und insbesondere der hohen Arbeitslosigkeit am Herkunftsort der Beschwerdeführerin, F._______, bewusst ist.
E. 6.7.1 Die Beschwerdeführerin hat mit ihren vier Kindern bis zu ihrer Ausreise vor zwei Jahren in F._______ gelebt. Sie ist deshalb mit der doritgen Kultur und Tradition tief verwurzelt. Sodann haben die Abklärungen vor Ort durch das BFM ergeben, dass die Beschwerdeführerin - entgegen ihren Aussagen - keine persönlichen Probleme mit ihrer Schwiegerfamilie hatte. Namentlich lebte sie mit ihren Kindern nach der Trennung von ihrem im Ausland lebenden Ehemann bei dessen Familie in F._______. Ebenfalls entgegen ihren Angaben lebte sie vorübergehend bei ihrem Bruder P._______, ebenfalls in F._______. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Herkunftsort über ein bestehendes und insbesondere tragfähiges familiäres sowie darüber hinaus soziales Beziehungsnetz verfügt. Weiter haben die Abklärungen vor Ort auch ergeben, dass der von der Beschwerdeführerin getrennt lebende Ehemann in F._______ auf dem Grundstück der Familie ein Haus besitzt, in welchem die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern bereits vor der Ausreise gelebt hat. Dieses, sich zwar nicht in einem guten Zustand befindende, Haus könnte die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern nach Aussage aus dem Kreise der Schwiegerfamilie erneut bewohnen. Um das etwas baufällige Haus zu renovieren, steht der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen, bei den zuständigen kantonalen Stellen im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe einen Antrag auf materielle Zusatzhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 74 AsylV 2 sowie die Weisungen des BFM vom 1. Januar 2008 betreffend Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe, Ziffer 4.2.4.2) zu stellen. Damit hat die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Kosovo für sich und ihre Kinder eine zumutbare Wohnmöglichkeit. Was den finanziellen Unterhalt der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder anbelangt, so ist zunächst der Ex-Ehemann und Vater dafür zuständig. Dieser lebt und arbeitet seit Jahren im Ausland. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin steht sie offenbar in Kontakt mit ihrem Ex-Ehemann, wurde dieser doch im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle am Wohnort der Beschwerdeführerin angetroffen. Insoweit ist es der Beschwerdeführerin möglich und zuzumuten, sich bereits von der Schweiz aus, allenfalls unter Mitthilfe der schweizerischen Rückkehrhilfbehörden an ihren Ex-Ehemann zu wenden und diesen um finanzielle Unterstützung für sich und die gemeinsamen vier Kinder anzugehen. Sodann ist es auch der Beschwerdeführerin zuzumuten, einen Teil an den Unterhalt der Familie beizutragen. Auch wenn die Arbeitssituation in F._______ schwierig ist, ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr keine Anstellung finden wird. Was die Betreuung der vier Kinder während allfälliger Arbeitsabwesenheiten der Beschwerdeführerin anbelangt, so kann die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin, mithin die Grossmutter der Kinder, dazu herangezogen werden. Des weiteren ergibt sich aus den Akten, dass drei Brüder der Beschwerdeführerin ebenfalls in F._______ leben. Bei Bedarf kann sich die Beschwerdeführerin demnach auch an diese Verwandten wenden, und sie um finanzielle oder anderweitige Unterstützung angehen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss konstanter Rechtsprechung blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Arbeitsstellen, von denen die gesamte ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellt, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lässt.
E. 6.7.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen weitern Prüfungspunkt. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2).
E. 6.7.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren vier Kindern im März 2010 in die Schweiz einreiste. Die beiden Töchter und die beiden Söhne der Beschwerdeführerin waren demnach im Zeitpunkt der Ausreise zwölf-, neun-, acht und zweijährig. Heute ist B._______ 14, C._______ elf, D._______ zehn und E._______ vier Jahre alt. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder halten sich seit erst knapp zwei Jahren in der Schweiz auf. Die beiden Töchter, B._______ und C._______, waren im Zeitpunkt der Ausreise aus ihrem Heimatland zwölf und neun Jahre alt. Sie haben demnach den grössten Teil ihrer Kinder- und Schuljahre im Kosovo verbracht und sind mit der dortigen Kultur, Tradition sowie Sprache bestens vertraut. Zudem waren sie schulisch integriert und verfügten über erste eigene soziale Kontakte ausserhalb der Familie. Zwar haben sich C._______ und D._______ gemäss dem Bericht der Primarschule N._______ vom 24. Mai 2011 auch in der Schweiz in der hiesigen Schule gut eingelebt. Dennoch erachtet das Gericht einen Vollzug der Wegweisung für die beiden Mädchen der Beschwerdeführerin als zumutbar. Zum einen lebt die Familie erst knapp zwei Jahre hier. Zum andern hat die Beschwerdeführerin mit der Ausreise in die Schweiz bewusst in Kauf genommen, dass namentlich ihre beiden Töchter aus ihrem bestehenden schulischen Ausbildung und ihrem sozialen Umfeld herausgenommen wurden und sich in eine ihnen in jeder Hinsicht völlig neue, unbekannte kulturelle, sprachliche und soziale Umgebung einleben mussten. Dies hat sich die Beschwerdeführerin anrechnen zu lassen. Was sodann den Sohn D._______ anbelangt, so ist er heute neuneinhalb Jahre alt. Mit dem erstmaligen Eintritt in die Schule hier in der Schweiz hat er sich zwar von der Beschwerdeführerin zu lösen begonnen. Aufgrund seines Alters sind seine wesentlichen Bezugspersonen aber immer noch seine Mutter und seine Geschwister, mithin hat er sich noch wenig ausserhalb der Familie integriert. E._______ schliesslich ist erst vier Jahre alt und daher noch praktisch ausschliesslich auf seine Mutter und Geschwister bezogen. Eine Rückkehr in den Kosovo ist, wenn auch möglicherweise mit gewissen anfänglichen Schwierigkeiten verbunden, somit für alle Kinder der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel des Kindeswohls zumutbar. Dabei ist nochmals festzuhalten ist, dass alle Kinder im Kosovo geboren wurden, ihre Kinderjahre dort verbrachten, über albanische Sprachkenntnisse verfügen und somit nicht in eine ihnen völlig unbekannte Kultur und Umgebung zurückkehren müssen.
E. 6.7.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin und ihre vier Kinder als zumutbar.
E. 6.8 Die Beschwerdeführerin ist im Besitze eines abgelaufenen Reisepasses. Gemäss Art. 8 Abs. 4 AsylG obliegt es ihr, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen und gültigen Reisedokumente für sich und ihre Kinder zu beschaffen (vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2011 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Dementsprechend sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3340/2011 Urteil vom 16. Februar 2012 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, Kosovo, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Mai 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin mit ihren vier Kindern den Heimatstaat am 8. März 2010 und gelangte am 11. März 2010 in die Schweiz, wo sie gleichentags für sich und ihre Kinder um Asyl nachsuchte. Am 19. März 2010 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel erstmals befragt. Das BFM hörte sie am 25. Mai 2010 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie komme aus F._______. Ihr Ehemann habe sie im Alter von 16 Jahren "geraubt", da ihre Familie gegen eine Heirat gewesen sei. Sie hätten zunächst nach Brauch geheiratet und sich sieben Jahre später offiziell getraut. Ihre Familie akzeptiere die Verbindung bis heute nicht, weshalb sie seit 13 Jahren keinen Kontakt mehr zu ihren Verwandten habe. Auch habe sie immer Schwierigkeiten mit der Familie ihres Ehemannes gehabt. Vor fünf Jahren habe die Schwiegermutter versucht, D._______ mit (...) umzubringen. Ihr jüngster Sohn E._______ sei am 25. September 2008 mit einer (...) zur Welt gekommen. Nach der Geburt hätten ihr die Ärzte mitgeteilt, dass eine Operation nur im Ausland möglich sei. Bei der Rückkehr aus dem Spital habe ihre Schwiegermutter ihr wegen der Behinderung des Kindes vorgeworfen, Schande über die Familie gebracht zu haben. Sie habe unter Todesdrohungen gegen sie und das Kind verlangt, dass sie E._______ nicht stille und ihn so verhungern lasse. Am Abend ihrer Rückkehr aus dem Spital habe ihr Ehemann sie und die Kinder verlassen. Seither habe sie ihn nicht mehr gesehen. Am folgenden Morgen habe sie das Haus der Familie ihres Ehemannes zusammen mit ihren vier Kindern verlassen. Bis zur Ausreise habe sie sich im gleichen Ort, in verschiedenen leer stehenden serbischen Häusern aufgehalten. Sie habe vom Erlös ihres von ihrer Mutter geerbten Goldschmuckes gelebt. Von Freundinnen habe sie erfahren, dass ihre Schwiegermutter immer wieder gesagt habe, sie werde sie und die Kinder umbringen, wenn sie sie sehen werde. Sie habe sich niemandem anvertraut und weder die Polizei noch eine andere Behörden orientiert. Im September 2009 und Dezember 2009 sei E._______ an (...), im Spital von G._______ operiert worden. Mehr hätten die Ärzte vor Ort nicht tun können. Aus Angst vor den Drohungen der Schwiegermutter, und weil sie nicht so habe weiterleben können, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. B. Am 27. Januar 2011 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Pristina um Abklärung offener Fragen. Mit Schreiben vom 10. Februar 2011 unterbreitete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Botschaftsanfrage sowie -antwort vom 4. Februar 2011, unter Abdeckung der geheim zu haltenden Passagen, zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin antwortete mit Schreiben vom 28. Februar 2011. C. Im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Universitätsspitals H._______ betreffend E._______ vom 1. März 2011, einen Bericht des Universitäts-Kinderspital I._______ betreffend D._______ vom 29. November 2010, einen J._______ Bericht des I._______ betreffend D._______ vom 7. Dezember 2010, ein Arztzeugnis des I._______ betreffend D._______ vom 11. August 2010, ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. K._______ betreffend D._______ vom 13. Dezember 2010, einen Abklärungsbericht der L._______ betreffend die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2010, einen Bericht aus G._______ vom 17. März 2011, einen Rapport von M._______ betreffend E._______ vom 17. März 2010 mit deutscher Übersetzung sowie drei fremdsprachige Dokumente und eine Foto ein. D. Mit Verfügung vom 11. Mai 2011 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 14. Juni 2011 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin, die Verfügung des BFM sei in den Wegweisungsvollzugspunkten (Dispositivziffern 4 und 5) aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr eine angemessene Nachfrist für die Beschaffung weiterer länderspezifischer Beweismittel sowie für die Nachreichung von ärztlichen Berichten zu gewähren. Sodann sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2011 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann setzte er der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel sowie der ärztlichen Berichte. G. Innert der angesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 27. Juli 2011, eine ärztliche Bescheinigung des I._______ betreffend D._______ vom 28. Juni 2011 sowie eine Entbindungserklärung vom 23. Juni 2011 ein. Mit Eingabe vom 22. Juni 2011 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des I._______ betreffend D._______ vom 10. Juni 2011 sowie einen ärztlichen Bericht der K._______ betreffend sie selbst vom 16. Juni 2011 ein. H. Mit Schreiben vom 4. August 2011 gab die Beschwerdeführerin einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe betreffend die medizinische Versorgung im Kosovo vom 4. August 2011 sowie Auszüge aus Urteilen des Deutschen Bundesamtes für Migration zu den Akten. I. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 5. September 2011 die Abweisung der Beschwerde. Am 13. September 2011 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. J. Mit Schreiben vom 31. August 2011 teilte die Gemeinde N._______ mit, Polizeibeamte hätten bei einer Kontrolle an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin deren Ehemann angetroffen. Dieser sei in O._______ (Deutschland) wohnhaft. K. Mit Schreiben vom 7. September 2011 äusserte sich die Rechtsvertreterin zum Besuch des (Ex-)Ehemannes bei der Beschwerdeführerin und reichte ihre Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 22. Juni 2011 festgestellt - ausschliesslich gegen den Vollzug den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (verfügte Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 11. Mai 2011 sind demnach mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).. 5. 5.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. 5.2.1. Vorliegend hat das BFM die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft bewertet und rechtskräftig festgestellt, dass sie und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Dennoch äussert sich die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe zur Glaubhaftigkeitsprüfung in der angefochtenen Verfügung, indem sie das Abklärungsergebnis der Botschaftsanfrage bestreitet. Namentlich seien die Aussagen der seitens der Botschaft befragten Personen nur stichwortartig festgehalten und nicht konkret zuordenbar. Es handle sich um eine pauschale und oberflächliche Wiedergabe von Gesprächsfetzen, die in keinem konkreten Zusammenhang stehen würden. Die Aussagen des Bruders der Beschwerdeführerin seien teilweise falsch wiedergegeben worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei solchen Befragungen nicht derselbe Standard gelte, wie bei Anhörungen im Asylverfahren. So hätte beispielsweise die befragte Person ihre Aussagen unterschriftlich bestätigen müssen. Dementsprechend komme der Botschaftsabklärung kein hoher Beweiswert zu. 5.2.2. Vorweg ist festzuhalten, dass die Asylbehörden gemäss Art. 41 Abs. 1 AsylG im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung weitere Abklärungen tätigen können, namentlich können sie bei den Schweizerischen Vertretungen Auskünfte einholen. Wie die Botschaften dabei vorzugehen haben und wie die Auskünfte einzuholen sind, ist gesetzlich nicht geregelt. Allerdings haben die Asylbehörden bei der Würdigung der Erkenntnisse der Botschaft zu beachten, dass es sich dabei aufgrund der besonderen Ermittlungsumstände um ein Beweismittel besonderer Art handelt. Insoweit haben sich die Asylbehörden bei der Würdigung eines so erlangten Beweismittels den im konkreten Fall besonderen Umständen der Erlangung der jeweiligen Auskünfte bewusst zu sein. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht kann daher nicht generell davon ausgegangen werden, dass Botschaftsabklärungen ein geringerer Beweiswert als jedem anderen Beweismittel zukommt. Vielmehr ist danach zu fragen, ob die Erkenntnisse im Sinne der vorstehenden Ausführungen korrekt (z.B. nicht willkürlich) gewürdigt wurden. Vorliegend sind den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Erkenntnisse der Botschaftsanfrage in der angefochtenen Verfügung nicht korrekt gewürdigt hätte. 5.2.3. Im Rahmen der Botschaftsanfrage hat das BFM der Schweizer Vertretung in Pristina verschiedene konkrete Fragen sowie zum Schluss eine offen formulierte Frage zur Abklärung unterbreitet. Die Durchsicht der Botschaftsantwort ergibt, dass sich deren Inhalt in jeder Hinsicht auf die vom BFM formulierten Fragestellungen bezieht. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht sind die Erkenntnisse der Botschaftsanfrage sodann nicht bloss in Stichworten, sondern in klar und in sich verständlichen Sätzen formuliert. Jede neue Erkenntnis beziehungsweise Feststellung wurde in einem neuen Textabschnitt festgehalten. Der so aufgebaute Text ergibt einen klaren Sinn und ist ohne weiteres aus sich heraus verständlich. Dass es sich dabei um die blosse Wiedergabe von in keinem Zusammenhang stehenden Gesprächsfetzen handelt, ist somit nicht zutreffen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 5.2.4. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Aussagen ihres Bruders seien in der Botschaftsantwort teilweise falsch wiedergegeben worden. Als Beleg dafür reichte sie ein von ihrem Bruder P._______ verfasstes Schreiben ein. Dem ist entgegenzuhalten, dass vorliegend keine Veranlassung besteht, an den Aussagen des Bruders der Beschwerdeführerin gegenüber dem Botschaftsvertreter zu zweifeln. Namentlich ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Bruder nicht die Wahrheit gesagt haben soll. Entsprechend werden in der Rechtsmitteleingabe auch keine nachvollziehbaren Gründe dafür dargetan. Ferner ist festzustellen, dass die Aussagen des Bruders der Beschwerdeführerin mit den Angaben der anderen durch die Botschaft befragten Person in allen wesentlichen Punkten übereinstimmend sind. Das Schreiben des Bruders der Beschwerdeführerin ist daher als blosses Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, welches dazu dienen sollte, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und im Widerspruch zur Botschaftsabklärung stehenden Vorbringen zu untermauern. Als solches kommt dem Schreiben somit kein Beweiswert zu. Insgesamt bringt die Beschwerdeführerin somit nichts vor, was die Abklärungen durch die Botschaft sowie die Würdigung der Botschaftsantwort in Frage stellen würde. Das Ergebnis der Botschaftsanfrage kann somit dem vorliegenden Urteil uneingeschränkt zu Grunde gelegt werden. 5.2.5. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6. 6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1). Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medizinischen Notlage kann nur dann geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 6.2. In der angefochtenen Verfügung wird zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne zu ihren Schwiegereltern zurückkehren, wo sie bereits vor der Ausreise - und auch nach der Trennung von ihrem Ehemann - gelebt habe. Es könne nicht geglaubt werden, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwiegermutter überworfen habe. Es könne zudem davon ausgegangen werden, dass die Schwiegermutter bei der Betreuung der vier Kinder helfen könne. Die Beschwerdeführerin kehre demnach in ein über Jahre hinweg gewachsenes Umfeld zurück. Dabei verkenne das BFM nicht, dass die Lebensumstände im Kosovo schwierig seien und viele Familien von der Zuwendungen von Familienmitgliedern leben, die im Ausland arbeiten würden. Der Botschaftsantwort sei zu entnehmen, dass auch die Schwiegerfamilie die Beschwerdeführerin von den Söhnen, die im Ausland arbeiten würden, finanziell unterstützt werde. Sodann würden die Kinder der Beschwerdeführerin keine ärztliche Behandlung benötigen, die nicht auch im Kosovo gewährleistet sei. Dabei sei nicht massgebend, dass die medizinische Infrastruktur und die fachliche Qualifikation des medizinischen Personals im Heimatland nicht den in der Schweiz gegebenen Stand erreichen würde. E._______ sei in der Schweiz am (...) operiert worden; die chirurgischen Eingriffe seien vorderhand abgeschlossen. Die notwendige (...) Betreuung sei auch im Kosovo erhältlich. Von Bedeutung dürfte dabei sein, dass E._______ im Kosovo in (...) betreut werden könne. Die (...)behandlung von D._______ sei soweit fortgeschritten, dass sie im Kosovo weitergeführt werden könne. Auch die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin seien nicht derart, dass sie im Kosovo nicht behandelt werden könnten. 6.3. In der Rechtsmitteleingabe wird der vorinstanzliche Schluss bestritten und geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar. Die Beschwerdeführerin lebe zusammen mit ihren vier Kindern im Alter von zwei bis 13 Jahren getrennt von ihrem Ehemann. Bei einer Rückkehr würden die Beschwerdeführerin und die Kinder über kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügen. Von ihrer eigenen Familie sei die Beschwerdeführerin verstossen worden. Bei den Schwiegereltern könne sie nicht leben. Als geschiedene Frau habe sie es sehr schwer. Sodann sei weder die Herkunftsfamilie noch die Schwiegerfamilie in der Lage, die Beschwerdeführerin und die Kinder zu unterstützen. Zu ihrem geschiedenen Ehemann habe die Beschwerdeführerin keinen Kontakt, entsprechend könne sie auch keine finanzielle Unterstützung erhalten. Die Sozialhilfe in Kosovo bewege sich auf einem sehr tiefen Niveau. Der mittlerweile dreienhalbjährige Sohn E._______ leide an einer (...). Am 12. November 2010 sei E._______ in der Schweiz operiert worden. In den entsprechenden ärztlichen Zeugnissen sei eine (...) sowie eine (...) Abklärung empfohlen worden. Im Kosovo sei jedoch eine kompetente Behandlung im öffentlichen Bereich nicht möglich. Der andere Sohn D._______ leide an den Folgen von schweren (...) und sei in ärztlicher Behandlung, auf welche er weiterhin angewiesen sei. Die Beschwerdeführerin schliesslich befinde sich in psychiatrischer Behandlung. Sie leide an einer mittelgradig depressiven Episode, ohne somatisches Syndrom. Da es im Kosovo keine Krankenversicherung gebe, müssten sehr viele Dienstleistungen des Gesundheitswesens selber bezahlt werden. Dazu sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage. Hinzu komme, dass die beiden älteren Kinder gut in den Schulalltag integriert seien. Bei einer Rückkehr würde das Wohl der Kinder in vielerlei Hinsicht verletzt und es müsse davon ausgegangen werden, dass die beiden gesundheitlich beeinträchtigen Jungen keine adäquate medizinische Versorgung erhalten würden. 6.4. Die Beschwerdeführerin hat durch die Schweizerische Flüchtlingshilfe Abklärungen vor Ort vornehmen lassen. Im Bericht vom 4. August 2011 wird ausgeführt, die Behandlung und Nachbehandlung einer operierten (...) könnten erfolgreich durchgeführt werden. Die Kontrollen und die diagnostischen Vorgehen seien kostenlos. Sodann sei die (...) Nachbehandlung mit einer operierten (...) möglich. Im Universitätsspital würden zwei Behandlungen pro Woche für einen Zeitraum zwischen sechs und zwölf Monaten angeboten. Die Behandlung sei ebenfalls kostenlos. Eine dichter und bessere Behandlung sei im Privatsektor möglich. Die erste Konsultation und die Besprechung des diagnostischen Vorgehens sei kostenlos. Die Behandlung daure drei bis sechs Monate, finde vier Mal in der Woche statt und würde rund Euro 300.- pro Monat kosten. Zur Behandlung der (...) wird weiter ausgeführt, diese sei im Kosovo möglich, aber limitiert. Eine (...)chirurgie sei nicht möglich. Hingegen sei der Einsatz von (...) und eines (...) möglich. Schliesslich wird festgehalten, dass im Kosovo eine mittelgradige Depression erfolgreich behandelt werden könne. Die Medikamente müssten jedoch selbst bezahlt werden. Als Sozialhilfeberechtigte würde die Beschwerdeführerin kostenlos behandelt. Zur Sozialunterstützung wird im Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ausgeführt, eine fünfköpfige Familie erhalte Euro 100.- monatlich. Für Sozialhilfeempfänger sei die medizinische Vorsorge und Behandlung für alle Familienmitglieder kostenlos. Indes könne die Gemeinde keine Unterkunft anbieten. Sodann liege die Arbeitslosigkeit in der Gemeinde bei über 50 Prozent. Eine alleinstehende Mutter mit vier Kindern ohne tragendes Familiennetz habe fast keine Chance, eine Arbeit zu finden. 6.5. Das BFM führt in der Vernehmlassung aus, vorliegend sei nicht die Frage massgebend, ob die medizinische Infrastruktur und die fachliche Qualifikation des medizinischen Personals im Heimatland der Beschwerdeführerin den in der Schweiz gegebenen Standard erreichen würde. Gesundheitliche Probleme würden nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn sich aufgrund eines Mangels an angemessener Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland der Gesundheitszustand der betroffenen Person derart verschlechtern würde, dass deren Leben in Gefahr geraten würde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. 6.6. Vorliegend drängt sich auf, zunächst die Frage zu prüfen, ob betreffend die Beschwerdeführerin und ihre beiden Söhne allenfalls medizinische Wegweisungshindernisse vorliegen. 6.6.1. Betreffend E._______ steht unbestrittenermassen fest, dass er mit einer (...) zur Welt gekommen ist. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass E._______ am 23. Oktober 2008 erstmals bei Dr. Q._______, M._______ in G._______ in Behandlung war. Gemäss dem Schreiben von Dr. Q._______ vom 17. März 2011 wurden E._______ in der Folge vier Mal die (...) gewechselt. Dies bedeutet jedenfalls, dass vor der ersten Konsultation bei Dr. Q._______ bereits operative Eingriffe stattgefunden haben müssen, denn (...) sind (...), die erst nach einer Operation zum Einsatz kommen können. Wann und insbesondere wo seinerzeit die erste Operation der (...) erfolgte, entzieht sich aufgrund der widersprüchlichen Angaben den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts. Indes ist dieser Umstand für die vorliegende Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht von Bedeutung. Am 12. November 2010 erfolgte hier in der Schweiz der (...) von E._______ und eine (...)korrektur. Damit sind die erforderlichen operativen Eingriffe im Zusammenhang mit (...) abgeschlossen und weitere chirurgische Eingriffe sind in Kürze nicht mehr notwendig. Gemäss dem aktuellsten Bericht von PD Dr. Dr. R._______, Leitende Ärztin H._______, vom 1. März 2011 ist bei E._______ nun insbesondere eine (...) Behandlung erforderlich, da bei ihm (...) Entwicklungsverzögerung festgestellt wurde. Am 13. September 2011 wurde E._______ deshalb bei den S._______ abgeklärt. Laut dem Abklärungsbericht gleichen Datums liegt bei E._______ eine schwere (...) vor. Eine Therapie sei dringend indiziert. Nach den Erkenntnissen des BFM ist eine (...) Behandlung von E._______ im Kosovo möglich. Diese Feststellung wird durch das Ergebnis der durch die Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Abklärungen vor Ort untermauert. Gemäss Dr. T._______ am Universitätsspital in Pristina, werden zwei Behandlungen pro Woche für einen Zeitraum zwischen sechs und zwölf Monaten angeboten, wobei die Behandlungen kostenlos sind. Diesbezüglich wird für E._______ insoweit von wesentlicher Bedeutung sein, dass er im Gegensatz zur Behandlung hier in der Schweiz (...). Nach übereinstimmenden Erkenntnissen wird im Kosovo eine dichtere und bessere (...) Betreuung auf privater und insoweit kostenpflichtiger Basis angeboten. Insoweit kann sich die Beschwerdeführerin an die ehemalige Ärztin von E._______, Dr. O._______ wenden, welche ihr bei der Vermittlung eines geeigneten privaten (...) behilflich sein kann. Was die Finanzierung dieser Behandlung anbelangt, so hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit bei beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2], SR 142.312 sowie die Weisungen des BFM vom 1. Januar 2008 betreffend Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe, Ziffer 4.2.5). Betreffend E._______ ist somit insgesamt festzustellen, dass er nicht auf eine medizinische beziehungsweise (...) Behandlung hier in der Schweiz angewiesen ist. 6.6.2. Was D._______ anbelangt, so steht fest, dass er im Kleinkindalter (...) erlitten hat. Gemäss der ärztlichen Bescheinigung von Dr. U._______, Stellvertretender Oberarzt Kinderchirurgie am I._______ vom 28. Juni 2011 wurde hier in der Schweiz eine konservative (...) begonnen, welche zu deutlich weniger (...), weniger (...) und kaum (...) führte. In die notwendige (...)massage sei die Beschwerdeführerin von einer (...) beziehungsweise (...) des I._______ eingeführt worden. Weiter führt der Facharzt aus, aufgrund des Ausmasses der (...) sei eine weitere spezialisierte und fachgerechte Betreuung von D._______ indiziert und erforderlich, um das (...) zu verhindern. Auch eine fachgerechte Versorgung mit (...), welche dem (...), sei unabdingbar. Die Behandlung von D._______ werde voraussichtlich noch einige Jahre in Anspruch nehmen. Zur Behandlung von D._______ im Kosovo hat das BFM in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass die (...)behandlung soweit fortgeschritten sei, dass sie dort weitergeführt werden könne. Diese Einschätzung erachtet das Gericht als zutreffend, zumal auch die durch die Beschwerdeführerin indizierten Abklärungen vor Ort diese Erkenntnisse bestätigen. Gemäss den entsprechenden Ausführungen im Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ist eine Behandlung von (...) im Kosovo möglich, aber nur in limitiertem Umfang. Für D._______ sind insbesondere (...)massage, (...) sowie ein (...) wesentliche Bestandteile seiner Behandlung. Was die (...)massage anbelangt, so ist die Beschwerdeführerin hier in der Schweiz von Fachkräften in diese Behandlungsform eingeführt worden und das Gericht geht davon aus, dass sie dies bei ihrem Sohn auch anwendet. Sodann ist im Kosovo, wie die Abklärungen ergeben haben, sowohl eine (...) möglich, als auch (...) erhältlich. Betreffend Finanzierung dieser Behandlung kann auf die vorstehenden Erwägungen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Therapie von E._______ verwiesen werden. Betreffend D._______ ist somit ebenfalls zusammenfassend festzuhalten, dass er für die Nachbehandlung der (...) nicht auf eine Behandlung in der Schweiz angewiesen ist. 6.6.3. Bezüglich der Beschwerdeführerin wird schliesslich geltend gemacht, wegen psychischer Probleme sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. Gemäss dem ärztlichen Bericht von med. pract. V._______, Oberarzt und W._______, Psychologin, beide K._______, vom 16. Juni 2011 wurde bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD 10; F32.10) diagnostiziert. Zu den Beschwerden wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide unter starken Ein- und Durchschlafschwierigkeiten sowie Albträumen. Darüber hinaus fühle sie sich sehr erschöpft. Weiter wird zum Status festgehalten, objektiv sei keine Störung der Konzentration, Auffassung und Merkfähigkeit feststellbar. Im formalen Gedankengang sei die Beschwerdeführerin verlangsamt, vorbeiredend, vage und ausweichend. Der inhaltliche Gedankengang sei unauffällig, kein Wahn, keine Sinnestäuschung oder Ich-Störung. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin traurig, deprimiert, klagsam, ängstlich, anamnestisch innerlich unruhig. Die Beschwerdeführerin habe wiederholt von Suizidgedanken berichtet und für den Fall einer Ausschaffung mit Suizid gedroht. Betreffend die Behandlung wird im Zeugnis weiter ausgeführt, bisher hätten 22 Sitzungen stattgefunden, wobei sich die depressive Symptomatik gebessert habe, gleichwohl das psychische Befinden von der Aufenthaltssituation in der Schweiz abhänge. Eine weitere Behandlung sei indiziert, wobei aus ärztlicher Sicht nichts gegen eine medizinische Behandlung im Heimatland spreche. Aus den fachärztlichen Ausführungen ergibt sich, dass das psychische Leiden der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit ihrer jetzigen Lebenssituation und dem unsicheren Aufenthaltsstatus in der Schweiz in ursächlichem Zusammenhang steht. Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass Ausländer, deren Asylgesuch abgelehnt wurde, in depressive Stimmung verfallen können und mit Suizidabsichten drohen, um den Vollzug der Wegweisung zu verhindern. Aufgrund der Ausführungen im ärztlichen Zeugnis ist davon auszugehen, dass Inhalt der 22 Konsultationen die Sorge um die vier minderjährigen Kinder, insbesondere die zwei gesundheitlich angeschlagenen Söhne und das Scheitern der Ehe bildeten. Allfällige Suizidabsichten wurden demnach nicht thematisiert. Sollten aber wider Erwarten unterschwellige ernstzunehmende Suizidgedanken auftauchen, so ist es Sache der Beschwerdeführerin, sich diesen in Zusammenarbeit mit ihrer Therapeutin anzunehmen und sich im Rahmen der weiteren therapeutischen Behandlung diesbezüglich gezielt auf einen Vollzug der Wegweisung und eine Rückkehr in die Heimat vorzubereiten. Im Übrigen haben die durch die Beschwerdeführerin indizierten Abklärungen vor Ort gezeigt, dass eine psychotherapeutische Behandlung auch im Heimatstaat möglich ist, wenn auch nicht auf vergleichbarem Niveau wie in der Schweiz. Allerdings ist diesbezüglich anzumerken, dass eine Therapie im Heimatland insoweit von Vorteil wäre, als die Beschwerdeführerin in ihrer Muttersprach therapiert werden könnte und nicht, wie hier in der Schweiz, ein Dolmetscher zu jeder Konsultation beigezogen werden müsste. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auch betreffend die Beschwerdeführerin keine medizinischen Vollzugshindernisse vorliegen. 6.6.4. Vorliegend sind sowohl E._______ und D._______ darauf angewiesen, dass die in der Schweiz begonnene (...) beziehungsweise medizinischen Betreuung im Heimatland weitergeführt werden kann. Damit insoweit ein nahtloser Übergang gewährleistet ist, ist bereits vor der Ausreise aus der Schweiz im Rahmen von flankierenden Massnahmen im Zusammenarbeit mit der Schweizer Vertretung vor Ort und den zuständigen Stellen der Vorinstanz sicher zu stellen, dass die Weiterführung der Behandlungen im Kosovo im Zeitpunkt des Vollzugs der Wegweisung geregelt ist. Diesbezüglich ist nochmals auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2 sowie die Weisungen des BFM vom 1. Januar 2008 betreffend Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe, Ziffer 4.2.5). 6.6.5. Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass weder betreffend die Beschwerdeführerin noch ihre beiden Söhne E._______ und D._______ medizinischen Vollzugshindernisse vorliegen. 6.7. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung allenfalls aus anderen Gründen nicht zumutbar ist. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der schwierigen Lebensumstände im Kosovo und insbesondere der hohen Arbeitslosigkeit am Herkunftsort der Beschwerdeführerin, F._______, bewusst ist. 6.7.1. Die Beschwerdeführerin hat mit ihren vier Kindern bis zu ihrer Ausreise vor zwei Jahren in F._______ gelebt. Sie ist deshalb mit der doritgen Kultur und Tradition tief verwurzelt. Sodann haben die Abklärungen vor Ort durch das BFM ergeben, dass die Beschwerdeführerin - entgegen ihren Aussagen - keine persönlichen Probleme mit ihrer Schwiegerfamilie hatte. Namentlich lebte sie mit ihren Kindern nach der Trennung von ihrem im Ausland lebenden Ehemann bei dessen Familie in F._______. Ebenfalls entgegen ihren Angaben lebte sie vorübergehend bei ihrem Bruder P._______, ebenfalls in F._______. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Herkunftsort über ein bestehendes und insbesondere tragfähiges familiäres sowie darüber hinaus soziales Beziehungsnetz verfügt. Weiter haben die Abklärungen vor Ort auch ergeben, dass der von der Beschwerdeführerin getrennt lebende Ehemann in F._______ auf dem Grundstück der Familie ein Haus besitzt, in welchem die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern bereits vor der Ausreise gelebt hat. Dieses, sich zwar nicht in einem guten Zustand befindende, Haus könnte die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern nach Aussage aus dem Kreise der Schwiegerfamilie erneut bewohnen. Um das etwas baufällige Haus zu renovieren, steht der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen, bei den zuständigen kantonalen Stellen im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe einen Antrag auf materielle Zusatzhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 74 AsylV 2 sowie die Weisungen des BFM vom 1. Januar 2008 betreffend Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe, Ziffer 4.2.4.2) zu stellen. Damit hat die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Kosovo für sich und ihre Kinder eine zumutbare Wohnmöglichkeit. Was den finanziellen Unterhalt der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder anbelangt, so ist zunächst der Ex-Ehemann und Vater dafür zuständig. Dieser lebt und arbeitet seit Jahren im Ausland. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin steht sie offenbar in Kontakt mit ihrem Ex-Ehemann, wurde dieser doch im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle am Wohnort der Beschwerdeführerin angetroffen. Insoweit ist es der Beschwerdeführerin möglich und zuzumuten, sich bereits von der Schweiz aus, allenfalls unter Mitthilfe der schweizerischen Rückkehrhilfbehörden an ihren Ex-Ehemann zu wenden und diesen um finanzielle Unterstützung für sich und die gemeinsamen vier Kinder anzugehen. Sodann ist es auch der Beschwerdeführerin zuzumuten, einen Teil an den Unterhalt der Familie beizutragen. Auch wenn die Arbeitssituation in F._______ schwierig ist, ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr keine Anstellung finden wird. Was die Betreuung der vier Kinder während allfälliger Arbeitsabwesenheiten der Beschwerdeführerin anbelangt, so kann die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin, mithin die Grossmutter der Kinder, dazu herangezogen werden. Des weiteren ergibt sich aus den Akten, dass drei Brüder der Beschwerdeführerin ebenfalls in F._______ leben. Bei Bedarf kann sich die Beschwerdeführerin demnach auch an diese Verwandten wenden, und sie um finanzielle oder anderweitige Unterstützung angehen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss konstanter Rechtsprechung blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Arbeitsstellen, von denen die gesamte ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellt, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lässt. 6.7.2. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen weitern Prüfungspunkt. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2). 6.7.3. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren vier Kindern im März 2010 in die Schweiz einreiste. Die beiden Töchter und die beiden Söhne der Beschwerdeführerin waren demnach im Zeitpunkt der Ausreise zwölf-, neun-, acht und zweijährig. Heute ist B._______ 14, C._______ elf, D._______ zehn und E._______ vier Jahre alt. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder halten sich seit erst knapp zwei Jahren in der Schweiz auf. Die beiden Töchter, B._______ und C._______, waren im Zeitpunkt der Ausreise aus ihrem Heimatland zwölf und neun Jahre alt. Sie haben demnach den grössten Teil ihrer Kinder- und Schuljahre im Kosovo verbracht und sind mit der dortigen Kultur, Tradition sowie Sprache bestens vertraut. Zudem waren sie schulisch integriert und verfügten über erste eigene soziale Kontakte ausserhalb der Familie. Zwar haben sich C._______ und D._______ gemäss dem Bericht der Primarschule N._______ vom 24. Mai 2011 auch in der Schweiz in der hiesigen Schule gut eingelebt. Dennoch erachtet das Gericht einen Vollzug der Wegweisung für die beiden Mädchen der Beschwerdeführerin als zumutbar. Zum einen lebt die Familie erst knapp zwei Jahre hier. Zum andern hat die Beschwerdeführerin mit der Ausreise in die Schweiz bewusst in Kauf genommen, dass namentlich ihre beiden Töchter aus ihrem bestehenden schulischen Ausbildung und ihrem sozialen Umfeld herausgenommen wurden und sich in eine ihnen in jeder Hinsicht völlig neue, unbekannte kulturelle, sprachliche und soziale Umgebung einleben mussten. Dies hat sich die Beschwerdeführerin anrechnen zu lassen. Was sodann den Sohn D._______ anbelangt, so ist er heute neuneinhalb Jahre alt. Mit dem erstmaligen Eintritt in die Schule hier in der Schweiz hat er sich zwar von der Beschwerdeführerin zu lösen begonnen. Aufgrund seines Alters sind seine wesentlichen Bezugspersonen aber immer noch seine Mutter und seine Geschwister, mithin hat er sich noch wenig ausserhalb der Familie integriert. E._______ schliesslich ist erst vier Jahre alt und daher noch praktisch ausschliesslich auf seine Mutter und Geschwister bezogen. Eine Rückkehr in den Kosovo ist, wenn auch möglicherweise mit gewissen anfänglichen Schwierigkeiten verbunden, somit für alle Kinder der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel des Kindeswohls zumutbar. Dabei ist nochmals festzuhalten ist, dass alle Kinder im Kosovo geboren wurden, ihre Kinderjahre dort verbrachten, über albanische Sprachkenntnisse verfügen und somit nicht in eine ihnen völlig unbekannte Kultur und Umgebung zurückkehren müssen. 6.7.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin und ihre vier Kinder als zumutbar. 6.8. Die Beschwerdeführerin ist im Besitze eines abgelaufenen Reisepasses. Gemäss Art. 8 Abs. 4 AsylG obliegt es ihr, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen und gültigen Reisedokumente für sich und ihre Kinder zu beschaffen (vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2011 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Dementsprechend sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: