nach Auflösung der Familiengemeinschaft
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine 1992 geborene kosovarische Staatsangehörige, reiste am 10. Juli 2013 in die Schweiz ein und heiratete am 6. August 2013 den Schweizer Bürger Z._______ (geb. 1992). Gestützt darauf erhielt die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann (vgl. Akten des Staatssekretariats für Migration [SEM act.] 4 S. 21 und 8 S. 40). B. Mit Schreiben vom 23. März 2015 informierte der Ehemann der Beschwerdeführerin das kantonale Migrationsamt über die Trennung von seiner Ehefrau. Gemäss seinen Ausführungen lebte das Paar seit dem 1. Januar 2015 nicht mehr zusammen (SEM act. 10 S. 44). C. Nachdem die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2015 ein Verlängerungsgesuch bezüglich Aufenthaltsbewilligung eingereicht hatte (SEM act. 12 S. 59-60), prüften die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern das Verlängerungsgesuch und forderten die nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Stellungnahme auf (SEM act. 18 S. 96-70). Dieser Aufforderung kam sie mit Schreiben vom 7. September 2015 nach; zudem wurden diverse Beweismittel eingereicht (SEM act. 71-77). In der Folge unterbreiteten die EMF die Angelegenheit am 24. Juni 2015 dem Staatssekretariat für Migration (SEM) und beantragten die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. SEM act. 21). D. Mit Schreiben vom 29. September 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, was ihre Wegweisung aus der Schweiz zur Folge habe. Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit geboten, diesbezüglich schriftlich Stellung zu nehmen (vgl. SEM act. 23). Die Beschwerdeführerin machte mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 davon Gebrauch (SEM act. 24). E. Das SEM verweigerte mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg, wobei ihr eine Ausreisefrist von acht Wochen ab Rechtskraft dieser Verfügung eingeräumt wurde. Zur Begründung hielt das SEM zusammenfassend fest, die Beschwerdeführerin lebe seit dem 1. Januar 2015 getrennt von ihrem Ehemann. Sie halte sich noch keine drei Jahre in der Schweiz auf und mit ihrem Ehemann habe sie ungefähr 1 Jahr und 6 Monate zusammengelebt. Eine Integration gemässArt. 50 Abs. 1 Bst. a AuG falle daher ausser Betracht. Es sei auch nicht erwiesen bzw. von der Beschwerdeführerin nicht genügend dargelegt, dass sie glaubwürdigerweise Opfer ehelicher Gewalt von genügender Schwere gemäss dem Ausländergesetz geworden sei. Zudem lasse eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen vorliegenden Elemente - insbesondere die vorgebrachte psychische Gewalt in der Wohnung und die sicherlich mit gewissen Erschwernissen verbundene Wiedereingliederung im Kosovo - den vorliegenden Einzelfall nicht als besonderen Härtefall mit wichtigen Gründen gemäss Ausländerrecht und der herrschenden bundes(verwaltungs)gerichtlichen Rechtsprechung erscheinen. Auch ver-mittelten weder ein Staatsvertrag noch die EMRK einen Anspruch auf Aufenthalt. Der Vollzug der Wegweisung sei überdies zulässig, zumutbar und möglich. F. Die Beschwerdeführerin beantragt mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Januar 2016, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei die Zustimmung zu erteilen. Eventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe - bis auf wenige Ohrfeigen - zwar keine körperliche Gewalt gegen sie angewendet. Psychisch sei sie dennoch massiv unter Druck gesetzt worden, den Ansprüchen ihrer Schwiegereltern zu genügen und ihnen als Dienstmädchen aufzuwarten. Sie könne sich seit ihrer Quasi-Verstossung auch nicht mehr in den Kosovo begeben, weil sie unter anderem Repressalien seitens der Familie ihres Ehemanns befürchte. Des Weiteren sei sie seit März 2015 aufgrund trennungsbedingter psychischer Belastung in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung. Sie leide unter Anpassungsstörungen und Gedankenkreisen. Zudem äussere sie Suizidgedanken. Auch ihre gesundheitliche Situation und die Tatsache, dass sie auf eine engmaschige psychotherapeutische Behandlung angewiesen sei, müsse in die Gesamtwürdigung des vorliegenden Sachverhalts miteinbezogen werden. Die Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände würde zum Ergebnis führen, dass wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG gemäss der Rechtsprechung ohne Weiteres vorliegen würden. G. Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihres Schwiegervaters als weiteres Beweismittel zu den Akten. H. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2016 das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gut. Als Rechtsbeiständin wurde die bisherige Vertreterin beigeordnet. I. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 4. März 2016 die Abweisung der Beschwerde. J. Die Beschwerdeführerin nahm mit Replik vom 15. April 2016 abschliessend Stellung.
Dispositiv
- 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des SEM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zu deren Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
- Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
- Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes für das Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung Art. 99 AuG den Bundesrat ermächtigt. Diesem Auftrag kam der Bundesrat mit Art. 85 und Art. 86 der Verordnung vom 27. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) nach. Durchgeführt wird ein solches Zustimmungsverfahren u.a. dann, wenn es zur Koordination der Praxis im Rahmen des Gesetzesvollzugs für bestimmte Personen- und Gesuchskategorien als notwendig erachtet wird. Diese Kompetenz hat das SEM in seinen Weisungen zum Ausländerbereich präzisiert. Seit dem 1. September 2015 ist die diesbezüglich in den bisherigen Weisungen des BFM erwähnte Kasuistik in einer Verordnung des EJPD geregelt (vgl. Art. 85 VZAE i.V.m. Art. 4 Bst. d der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [SR 142.201.1]; Ziff. 1.3.1.2.1 Bst. c der Weisungen und Erläuterungen des SEM im Ausländerbereich [AuG-Weisungen, www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich, Stand Oktober 2013, aktualisiert am 25. November 2016]). Das SEM kann die Zustimmung verweigern oder mit Bedingungen verbinden (Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es ist bei seinem Entscheid nicht an die kantonale Beurteilung gebunden (vgl. BGE 127 II 49 E. 3; Urteil des BVGer C-5179/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 3.2).
- 4.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn wichtige Gründe für getrennte Wohnorte vorliegen und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). 4.2 Der Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG setzt somit voraus, dass die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Erstgenannte Voraussetzung erfüllt die Beschwerdeführerin klar nicht, lebte das Paar doch nur ca. 1 Jahr und 5 Monate in ehelicher Gemeinschaft. Dies wird auch beschwerdeweise nicht in Abrede gestellt. Entsprechend macht die Beschwerdeführerin ausdrücklich geltend, ihre Aufenthaltsbewilligung könne nicht gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG verlängert werden (vgl. Beschwerde vom 11. Januar 2016).
- Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht - unabhängig von der bisherigen Dauer der Familien- bzw. Ehegemeinschaft - auch dann der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich - so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG - vorliegen, wenn der Betroffene Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Ebenfalls können die in Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Kriterien für die Beurteilung eines Härtefalls herangezogen werden, auch wenn sie hierfür, einzeln betrachtet, nicht unbedingt ausreichen müssen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 m.w.H.). Art. 31 Abs. 1 VZAE zählt - allerdings nicht abschliessend - folgende Kriterien auf: die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g).
- Die Beschwerdeführerin macht geltend, in casu sei ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG gegeben und beruft sich dabei in erster Linie auf eheliche Gewalt und eine voraussichtlich erschwerte Wiedereingliederung in ihrem Heimatland. 6.1 Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Ein Anspruch auf weiteren Aufenthalt wird erst begründet, wenn physische oder psychische Zwangsausübung von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität vorliegt. Die erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person nicht erwartet werden kann, dass sie in einer ihre Würde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. In solchen Fällen dürfen keine unzumutbar hohen Anforderungen an einen Verbleib im Land gestellt werden. Die gewaltbetroffene nachgezogene Person soll nicht vor das Dilemma gestellt werden, in der Zwangssituation verbleiben oder den Verlust des Aufenthaltsrechts hinnehmen zu müssen. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Zwar kann die eheliche Gewalt für sich allein einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG darstellen. Dies schliesst indes nicht aus, weitere Elemente zu berücksichtigen und den Härtefall auch zu bejahen, wenn die Intensität der ehelichen Gewalt für sich selber hierzu nicht genügen würde, diese in Kombination mit weiteren Elementen aber einem wichtigen persönlichen Grund gleichkommt (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. m.H.). 6.2 Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. hierzu BGE 126 II 335 E. 2b/cc S. 342; BGE 124 II 361 E. 2b S. 365). Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.; vgl. auch die Weisungen des Bundesamtes für Migration [BFM] zum Familiennachzug, Ziff. 6.15.3). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen. 6.3 Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe ihr Ehemann zwar ihr gegenüber - bis auf wenige Ohrfeigen - keine körperliche Gewalt gegen sie angewendet, hingegen sei sie dennoch massiv unter Druck gesetzt worden, den Ansprüchen ihrer Schwiegereltern zu genügen und ihnen als Dienstmädchen an die Hand zu gehen. Sie sei während des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann und dessen Eltern systematisch kontrolliert worden. Sie habe die eheliche Wohnung nur mit Erlaubnis der Schwiegereltern verlassen dürfen. Es sei ihr zwar gestattet gewesen, einen Deutschkurs zu besuchen, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei ihr jedoch untersagt worden. Sie habe stets versucht, sich gegen das patriarchale Regime ihres Ehemannes und dessen Eltern zu wehren. Die Tatsache, dass sie dagegen aufbegehrt habe, habe dazu geführt, dass ihr Ehemann und die Schwiegereltern sie, ohne sie zu informieren, im Kosovo zurückgelassen hätten. Diese Verstossung durch ihren Ehemann und dessen Familie stelle eine Form von herabwürdigender Behandlung und somit ebenfalls eine Form psychischer Gewalt dar. Zudem sei zugunsten der Beschwerdeführerin zu würdigen, dass die Scheidung durch Verstossung gemäss hiesiger Rechtsauffassung als ordre-public-widrig angesehen und folglich nicht anerkannt werde. Gemäss Rechtsprechung stelle auch psychische Gewalt in Form von Kontrolle und Druck einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG dar. Vorliegend sei der Grund darin zu erblicken, dass die Beschwerdeführerin systematisch kontrolliert worden sei, die Wohnung nicht ohne Erlaubnis habe verlassen dürfen und es ihr untersagt gewesen sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Schliesslich sei sie aufgrund ihres Aufbegehrens gegen die patriarchale Ordnung ihrer Schwiegerfamilie im Kosovo zurückgelassen worden. 6.4 Die Vorinstanz sieht es als nicht erwiesen an bzw. ist der Meinung, es sei von der Beschwerdeführerin nicht genügend dargelegt worden, dass sie glaubwürdigerweise Opfer ehelicher Gewalt von genügender Schwere gemäss Ausländergesetz geworden sei (Verfügung vom 7. Dezember 2016). In ihrer Rechtsmitteleingabe versäumt es die Beschwerdeführerin, ihre bereits anlässlich der Stellungnahme zu Handen des SEM vom 29. Oktober 2015 gemachten Ausführungen (SEM act. 24 S. 88-91) zur angeblich erlittenen ehelichen Gewalt näher zu erläutern. Die beschwerdeweisen Ausführungen zur psychischen Gewalt sind allgemein gehalten und sind weder substantiiert noch hinreichend konkretisiert. Inwiefern die Beschwerdeführerin systematisch kontrolliert und unter Druck gesetzt worden sei um den Ansprüchen der Schwiegereltern zu genügen bzw. um ihnen als Dienstmädchen willfährig zu sein bleibt aufgrund der beschwerdeweise gemachten Vorbringen unklar. 6.5 In den Akten sind diverse Berichte enthalten - die allesamt nach der Trennung des Ehepaares erstellt wurden -, denen zu entnehmen ist, dass die Schwiegereltern sicherlich eine dominante Stellung im Leben des Ehepaars innehatten (vgl. auch Verfügung der Vorinstanz vom 7. Dezember 2016). Auch ist davon auszugehen, dass die Schwiegereltern bzw. der Schwiegervater nicht nur gegenüber der Beschwerdeführerin, sondern allgemein innerhalb der Familie eine vorherrschende Stellung innehatte. So erklärte die Beschwerdeführerin selbst, man habe bei Spaziergängen mit ihrem Ehemann immer die Zustimmung des Schwiegervaters einholen müssen (SEM act. 14 S. 62) und bezeichnete ihn zudem als Diktator (Beschwerdebeilage 5). Hingegen kann weder aus den (pauschalen) beschwerdeweisen Vorbringen noch aus den weiteren Akten abgleitet werden, die Beschwerdeführerin sei anlässlich ihrer Ehe einem erheblichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen, der die Schwere ehelicher Gewalt erreicht hätte. 6.5.1 Gestützt wird diese Annahme unter anderem durch die mit Beschwerde eingereichten ärztlichen Berichte von Frau Dr. med. M._______. Einem Bericht vom 18. August 2015 ist im Wesentlichen zu entnehmen, Grund für die psychotherapeutische Behandlung sei die Trennung vom Ehemann, der seit Januar 2015 bei seiner Familie in Bern lebe; die Trennung habe sie (die Beschwerdeführerin) sehr tief im Herzen getroffen und seither leide sie an Anpassungsstörungen mit Unzufriedenheit, Schlafschwierigkeit, Zukunftsangst sowie Angst vor der Familie ihres Mannes. Sie habe eigentlich ihren Ehemann geliebt und seine Familie respektiert. Schwierigkeiten hätten jedoch die Schwiegereltern bereitet, die sich in ihr Leben stark eingemischt hätten (Beschwerdebeilage 2). Gemäss einem zweiten Bericht von Dr. med. M._______ vom 6. Oktober 2015 berichtete die Beschwerdeführerin damals ständig davon, dass sie nicht in den Kosovo zurückkehren könne. Sie erwähnte wichtige Gründe, die dagegen sprechen würden. So habe sie vor allem keine moralische Unterstützung durch ihre eigene Familie und Gesellschaft, weil die Scheidung für ihre Familie und die Angehörigen traditionell als eine schlimme Sache gelte und sie deshalb als Schlampe geltend werde. Sie habe zudem Angst vor der Familie ihres Ex-Mannes nachdem sie wegen derer schlechten Behandlung diese unvermittelt nach der Rückreise vom Kosovo bei der Polizei in Bern angezeigt habe. Sie würde durch die Schwierigkeiten im Kosovo nur noch leiden und ihre psychische Gesundheit würde sich entsprechend verschlechtern (Beschwerdebeilage 4). Auch im psychotherapeutischen Bericht vom 23. Dezember 2015 wird im Wesentlichen ausgeführt, sie sei über die Verweigerung ihrer Aufenthaltsbewilligung durch das SEM psychisch stark belastet und ihre Seele noch mehr verbittert. Sie könne sich nicht vorstellen, in den Kosovo zurückzukehren. Ein wichtiger Grund für den weiteren Aufenthalt in der Schweiz sei noch die Angst vor der Familie und den Verwandten ihres Ex-Mannes (die nicht weit von ihrem Dorf im Kosovo lebten), dass diese ihr etwas antun würden, nachdem sie die Familie ihres Ex-Mannes nach einem belastenden Ereignis (nach Kosovo geschickt) nach ihrer Rückreise in die Schweiz bei der Polizei angezeigt habe (Beschwerdebeilage 4). Den genannten ärztlichen Berichten ist zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Schwiegereltern ein schwieriges Verhältnis hatte, dass diese sich in das Leben des Paares eingemischt hatten, sie diese gemäss der Ansicht der Beschwerdeführerin schlecht behandelt hätten und sie die Trennung und die abschliessende Abreise ihrer Schwiegereltern und ihres Ehemannes sehr getroffen haben. Hingegen weisen die Berichte gerade nicht darauf hin, dass das Verhalten der Schwiegereltern als physische Gewalt hätte eingestuft werden müssen, welche es in der Therapie zu verarbeiten galt. Als Grund für die psychotherapeutische Behandlung wurden denn auch die Trennung von ihrem Ehemann und nicht das Verhalten der Schwiegereltern angegeben. Die eigentliche Trennung von ihrem Ehemann und die ungewisse Situation sind insofern Zentrum der Problembehandlung. 6.5.2 Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 23. Juli 2015 persönlich beim Spezialdienst der Fremdenpolizei der Stadt Bern vorgesprochen hat. Dort erklärte sie unter anderem, sie habe nach der Einreise in die Schweiz mit ihrem Ehemann, dessen Eltern und dem Bruder zusammengelebt und sei unter ständiger Überwachung der Schwiegereltern gestanden. Sie habe nur am Morgen einen Deutschkurs besuchen und sich keine Arbeit suchen dürfen. Den Nachmittag habe sie zu Hause verbringen müssen. Auch bei Spaziergängen mit ihrem Ehemann habe man immer die Zustimmung des Schwiegervaters einholen müssen. Des Weiteren verwies sie erneut auf den Vorfall im Kosovo (vgl. SEM act. 14 S. 62). Auch der Ehemann der Beschwerdeführerin sprach am 24. Juli 2015 beim Spezialdienst vor. Er bestätigte dabei das Zurücklassen der Beschwerdeführerin im Kosovo; dies sei aufgrund eines Gesprächs zwischen ihm, dem Schwiegervater und seinem Vater so entschieden worden. Auch gab er an, er habe nicht gewollt, dass seine Ehefrau als "Putzfrau" arbeite. Er habe gewollt, dass sie eine anständige Ausbildung absolviere. Die Beschwerdeführerin habe seine Eltern nicht akzeptiert und mit ihm in eine eigene Wohnung ziehen wollen. Sie habe ihn nur wegen der Aufenthaltsbewilligung geheiratet und ihr einziges Interesse sei der finanzielle Unterhalt ihrer Familie gewesen (SEM act. 15 S. 64). Dass die Beschwerdeführerin stets überwacht wurde, ist nur schwer glaubhaft, dagegen spricht schon der Umstand, dass sie gemäss einem Bericht von Dr. med. M._______ vom Februar 2014 bis Dezember 2014 einen Intensiv-Deutschkurs bei der Migros-Klubschule in Bern besuchte (Beschwerdebeilage 2). Das ist ein Hinweis darauf, dass sie in einer Umgebung lebte, in der ihr die Integration ermöglicht wurde. Auch ihre Aussage, sie habe nicht arbeiten dürfen, gilt es zu relativeren. Es ist wohl eher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann unterschiedliche Vorstellungen bezüglich ihrer Zukunft hatten. So erklärte dieser wie bereits erwähnt, er habe nicht gewollt, dass seine Ehefrau als Putzfrau arbeite. Er habe gewollt, dass sie eine anständige Ausbildung absolviere (SEM act. 15 S. 64). Vor dem Hintergrund des besuchten Intensiv-Deutschkurses erscheint diese Aussage als glaubhaft und plausibel. 6.5.3 Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, sie habe eine herabwürdigende Behandlung und somit eine Form von psychischer Gewalt erlitten, da sie von ihrem Ehemann und den Schwiegereltern - ohne sie zu informieren - im Kosovo zurückgelassen worden sei (Beschwerde vom 11. Januar 2016). Den Akten ist hierzu zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 17. Januar 2015 eine Polizeiwache in Bern aufgesucht und erklärt hat, sie sei mit dem Flugzeug aus dem Kosovo zurück in die Schweiz gereist. Ihr Schwiegervater habe ihr dort erklärt, dass sie nicht gut genug für seinen Sohn sei. Sie müsse im Kosovo bleiben und das Haus sauber halten sowie Gäste bewirten. Ihr Ehemann und die Schwiegereltern seien dann in die Schweiz zurückgekehrt. Ihr Ehemann habe ihr noch den Hausschlüssel abgenommen und das Bargeld. Sie habe Angst, sich bei den Familienangehörigen zu melden sowie im Kosovo zu bleiben. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin in einem Passantenheim untergebracht. Am 19. Januar 2015 ist die Beschwerdeführerin erneut auf der Polizeiwache erschienen und sagte dort aus, sie sei noch verliebt und wolle keine Trennung. Ihr Ehemann, mit dem ein Treffen organisiert worden ist, erklärte hingegen, er wolle die Trennung; er sehe keine Zukunft mit ihr (vgl. SEM act. 9 S. 44). Dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin im Kosovo von seiner Ehefrau getrennt hat und er zusammen mit seinen Eltern in die Schweiz zurückkehrte, ist sicherlich ein belastendes Ereignis. Hingegen reicht dieses Vorkommnis nicht aus, einen nachehelichen Härtefall annehmen zu können (vgl. Urteil des BGer 2C_358/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 4.2 und 5.2). Immerhin gilt es darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Entschluss, nach der Trennung in die Schweiz zu reisen, ihrem freien Willen folgte und es ihr möglich war, selbstbestimmend zu agieren. Weder wurde geltend gemacht, ihr sei gedroht worden noch wurde sie durch Abnahme des Reisepasses an einer solchen Aktion gehindert. Auch hoffte sie selber immer noch auf eine gemeinsame Zukunft mit ihrem Ehemann und wollte die Trennung nicht (vgl. SEM act. 9 S. 44; act. 14 S. 62). Es ist somit nicht von einer Scheidung durch Verstossung auszugehen. Ohne Belang ist dabei, dass bis heute weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann Eheschutzmassnahmen beantragt haben. Der Replik ist im Übrigen zu entnehmen, dass Gespräche hinsichtlich einer Trennungsvereinbarung im Gange sind, hingegen sich die Eheleute bisher noch nicht einigen konnten (S. 2 ebenda). Der Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ohne sie aus dem Kosovo abgereist ist, und sich per "Whats-Up" von ihr getrennt habe (Beschwerde vom 11. Januar 2016) kann denn auch nicht in einem rechtlichen Kontext gewertet werden. 6.5.4 Mit diesen Ausführungen kann somit das Bild einer belastenden Ehe bejaht werden, die in der von der Beschwerdeführerin nicht gewollten Trennung im Kosovo endete. Es ist des Weiteren davon auszugehen, dass sich das Zusammenleben von Beschwerdeführerin - die gerne mit ihrem Ehemann in einer eigenen Wohnung gelebt hätte (SEM act. 14. S. 62, act. 15 S. 64) - und ihren Schwiegereltern durch die verschiedenen Wert- und Lebensvorstellungen als schwierig gestaltete und die Beschwerdeführerin sicherlich keine einfachen Verhältnisse vorfand. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin jedoch weder dartun noch glaubhaft machen können, dass sie während ihrer kurzen Ehe häusliche Gewalt im Sinne von systematischer Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, erfahren habe (vgl. dazu auch Urteil des BGer 2C_428/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2.2.3). Wie bereits ausgeführt, soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die Ehe und die drauffolgende Trennung für die Beschwerdeführerin belastend und schwierig war, allerdings kann nicht jede belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung einen Anspruch auf Aufenthaltsregelung schaffen (vgl. Urteil des BVGer C-5588/2013 vom 2. März 2016 E. 6.6. m.H.). Im Übrigen gilt es auch festzuhalten, dass entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen in keiner Weise davon ausgegangen werden kann, dass durch die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung indirekt dem Ehemann die Entscheidungsmacht darüber eingeräumt würde, ob sich seine Ehefrau in der Schweiz aufhalten könne oder nicht (vgl. Beschwerde vom 11. Januar 2016 S. 6). Dass die vom Ehemann gewünschte Trennung nach kurzer Ehe auch Folgen für den weiteren Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin hat, ist selbstredend. Hingegen trägt der Gesetzgeber dem insofern Rechnung, als eine (glaubhaft gemachte) oppressionsbedingte Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft gerade keine ausländerrechtlichen Folgen hat. Darüber zu befinden liegt allein an den zuständigen Behörden. 6.6 In der Rechtsmittelschrift wird weiter festgehalten, die Beschwerdeführerin habe sich seit ihrer "Quasi-Verstossung" nicht mehr in den Kosovo begeben, weil sie unter anderem Repressalien seitens der Familie ihres Ehemannes befürchte. Würde ihre Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert, müsste sie in den Kosovo zurückkehren. Es könne jedoch nicht mit Sicherheit gesagt werden, auf welche Sicherheitssituation sie bei ihrer Rückkehr treffe. Sie befürchte Repressalien seitens ihrer Schwiegereltern, weil sie während des Zusammenlebens in der Wohnung ihrer Schwiegereltern nicht deren Ansprüchen entsprochen und sich aktiv gegen die ihr zugewiesene Rolle als Dienstmädchen gewehrt habe. Zudem befürchte sie Behelligungen seitens ihres Ehemanns bzw. dessen Familie, weil sie die Trennung - sprich Verstossung - nicht ohne Weiteres akzeptiert habe, sondern ihrem Ehemann in die Schweiz nachgereist sei, um ihn zur Rede zu stellen. Vor dem Hintergrund, dass der Bruder des Ehemanns der Beschwerdeführerin nicht davor zurückgeschreckt sei, ihr Handy zu hacken, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Familie des Ehemanns sich im Kosovo für das Verhalten der Beschwerdeführerin rächen werde. In der Schweiz sei sie vor möglichen Behelligungen der Familie des Ehemanns geschützt, weil sie wisse, dass sie auf eine staatliche Schutzinfrastruktur zurückgreifen könne, welche im Kosovo für Fälle familiärer Gewalt schlicht nicht existiere. Als getrennt lebende Frau würde ihr zudem bei der Rückkehr das Stigma einer unehrenhaften Frau, sprich "Hure", anhaften. Dieses Stigma würde die soziale Isolation zur Folge haben. Damit könne sie auch nicht mit der Unterstützung durch die Herkunftsfamilie rechnen. Als alleinstehende, getrennt lebende Frau wäre sie kaum in der Lage, ohne familiäre Unterstützung im Kosovo wieder Fuss zu fassen. In der Schweiz habe sie mehrere Teilzeitstellen, welche ihre Existenz sichern würden. 6.6.1 Art. 50 Abs. 2 AuG setzt voraus, dass die Wiedereingliederung in der Heimat "stark gefährdet" ist; entscheidend ist nicht, ob die ausländische Person in der Schweiz gut integriert ist oder ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGE 138 II 229 E. 3.1; Urteil 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3). Der blosse Umstand, dass die ausländische Person in Lebensverhältnisse zurückkehren muss, die in ihrem Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 AuG dar, auch wenn diese Lebensumstände weniger vorteilhaft sein mögen als diejenigen in der Schweiz (Urteil 2C_647/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.6/3.7). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Eine solche Gefährdung liegt namentlich vor, wenn Hindernisse bestehen, die auch dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (Art. 83 AuG; BGE 137 II 345 E. 3.3.2; Urteil 2C_236/2011 vom 2. September 2011 E. 2.2). Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. 6.6.2 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist vorliegend keine Gefährdung der Wiedereingliederung in der Heimat zu erkennen: Die kinderlose und erst 24-jährige Beschwerdeführerin lebt erst seit relativ kurzer Zeit (seit dem 7. November 2013) in der Schweiz, während sie zuvor ihr ganzes Leben im Kosovo verbracht hat. Sie hat dort die Grundschule und das Gymnasium absolviert und von 2012 bis 2013 an der Universität in Pristina Jura studiert (Beschwerdebeilage 5). Zudem hat sie - wie aus den Akten ersichtlich - in einem Verkaufsgeschäft gearbeitet (SEM act. 14 S. 62). Sicherlich wird die Situation als geschiedene Frau für sie nicht einfach werden, was auch die Vorinstanz nicht in Abrede stellt (Verfügung vom 7. Dezember 2015). Hingegen ist davon auszugehen, dass sie in der Lage sein wird, im Kosovo eine entsprechende Stelle zu finden und sich wieder sozial zu integrieren. Immerhin steht es ihr auch frei, sich wieder in einer städtischen Umgebung niederzulassen, studierte sie doch auch vor ihrer Einreise in der Schweiz in Pristina und würde sich somit in einem ihr bekannten Umfeld bewegen. Der Beschwerde ist denn auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dies selbst in Erwägung zieht, macht sie doch dort geltend, ihr Ehemann sei bislang nicht bereit, ihr für die Weiterführung ihrer Ausbildung im Kosovo den Lebensunterhalt zu finanzieren, weshalb es noch nicht zum Abschluss einer Trennungsvereinbarung gekommen sei (vgl. S. 3 ebenda). Im Übrigen ist ihre Aussage, sie könne nicht mit der Unterstützung durch ihre Herkunftsfamilie rechnen weder näher ausgeführt noch in irgendeiner Form beweismässig belegt. Dies gilt auch für die angebliche Gefährdung seitens der Familie ihres Mannes, die auch aus dem "Schreiben" des Schwiegervaters vom 7. Januar 2016 (einem Papierfetzen mit Zahlen), in dem er der Beschwerdeführerin die Hälfte der Ausgaben für Hochzeitskleider, traditionelle Kleidung, den Verlobungsring und die Geschenke in Rechnung stellt (vgl. BVGer act. 3) und dem Schreiben des "Sunrise Center Bern" vom 21. Januar 2015 (Beschwerdebeilage 8) nicht abgeleitet werden kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass aus dem letztgenannten Schreiben unter Erwähnung einer Natelnummer zwar festgestellt wird, diese Nummer habe das Iphone 5s der Kundin Nr. [...] über icloud "gehackt", hingegen lässt sich weder die Kunden- noch die Natelnummer einer bestimmten Person zuordnen. 6.6.3 Ergänzend gilt es darauf hinzuweisen, dass gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen - die zuständigen Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vorgehen. Insofern ist vom Schutzwillen und von der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen. Dabei ist anzuführen, dass es auch der Schweiz nicht möglich ist, den Schutz aller ihrer Bürger jederzeit und überall zu gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer E-1427/2015 vom 26. Juli 2016 E. 7.5.1 m.H.). Eine Rückkehr erscheint damit zumutbar (vgl. dazu auch Urteil des BGer 2C_263/2012 vom 1. Oktober 2012). Sofern die Beschwerdeführerin auf das Urteil des BVGer C-1591/2011 vom 6. Mai 2013 verweist, wo festgestellt wurde, die Wiedereingliederung einer geschiedenen Kosovarin würde ihr aufgrund der dortigen traditionellen Strukturen und Wertvorstellungen schwerfallen (Beschwerde vom 11. Januar 2016), so ist darauf hinzuweisen, dass es sich gerade nicht um einen analogen Fall handelt, wurde dort doch das Vorliegen ehelicher Gewalt bejaht. Es durften somit keine unzumutbar hohen Anforderungen an einen Verbleib in der Schweiz gestellt werden (E. 5.4 ebenda). 6.7 Sodann führt die Beschwerdeführerin auch ihre gesundheitliche Situation ins Feld. Sie sei seit März 2015 aufgrund trennungsbedingter psychischer Belastung in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung bei Frau M._______. Sie nehme wöchentlich Therapiesitzungen wahr. Sie leide an einer Anpassungsstörung und Gedankenkreisen. Zudem äussere sie Suizidgedanken. Auch die gesundheitliche Situation und die Tatsache, dass sie auf engmaschige psychotherapeutische Behandlung angewiesen sei, müsse in die Gesamtwürdigung des vorliegenden Sachverhalts miteinbezogen werden. Gemäss Feststellungen und Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können im Kosovo psychische Erkrankungen grundsätzlich behandelt werden (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-6996/2014 vom 4. September 2015 E. 5.3.6, E-4762/2012 vom 18. Oktober 2012 S. 7 ff., D-1439/2012 vom 20. März 2012 S. 8, E-3340/2011 vom 16. Februar 2012 E. 6.6.3 und E-7663/2007 vom 13. September 2011 E. 10.4 je m.w.H.; BVGE 2011/50 E. 8.8.2). Im Übrigen ist gemäss den eingereichten Berichten (vgl. E. 6.5.1) davon auszugehen, dass die aufgezeigten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin mittlerweile vor allem mit dem Verlust von Lebensperspektiven in der Schweiz und der drohenden Wegweisung im Zusammenhang stehen (Bericht Dr. med. M._______ vom 23. Dezember 2015 [Beschwerdebeilage 4]). Die dargelegten Probleme der Beschwerdeführerin erscheinen damit nicht als Ausdruck einer vorbestehenden schweren Krankheit, welche die Rückkehr ins Heimatland unzumutbar erscheinen liessen. Es ist vielmehr zu erwarten, dass sich die Situation nach der Rückkehr in den Kosovo und nach Wegfall der Ungewissheit nach der ersten Eingewöhnung verbessern wird. Die Wegweisung wäre gegebenenfalls durch die entsprechende Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten - wie beispielsweise einer adäquaten medizinischen Betreuung im Rahmen der Rückführung - durchzuführen (vgl. dazu Urteil des BVGer C-5002/2011 vom 1. Juli 2013 E. 6.4; zum Ganzen auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3).
- 7.1 Offen bleibt, ob unter Berücksichtigung der in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Tatbestände wichtige persönliche Gründe für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sprechen. 7.2 Gemäss Beschwerde habe die Beschwerdeführerin nach der Trennung schnell eine eigene Wohnung gefunden und auch Arbeit als Raumpflegerin. Sie habe nur übergangsweise während weniger Wochen vom Sozialdienst unterstützt werden müssen. Heute habe sie drei Teilzeitstellen inne, bei welchen sie insgesamt rund Fr. 3'300.00 verdiene. Die Beschwerdeführerin spreche zudem fliessend Deutsch. Aufgrund dieser Ausführungen - die in Bezug auf die Arbeitstätigkeit auch mittels Arbeitsverträgen und Lohnabrechnungen belegt wurden -, kann nicht in Abrede gestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin um Integration in die schweizerischen Verhältnisse bemüht. Auch sind bei ihr weder strafrechtliche Verurteilungen zu verzeichnen noch hat sie sich in ausländerrechtlicher Hinsicht etwas zu Schulden kommen lassen (Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE). Allerdings gilt es zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin erst seit dem 7. November 2013 in der Schweiz aufhält, was in casu gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE nicht für eine Härtefallsituation spricht. Ihr auf die Ehe gestützter Anspruch aus Art. 42 Abs. 1 AuG erlosch bereits wenige Monate nach Eheschliessung. Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass sie sich bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland, wie bereits erwähnt, wieder integrieren kann. Die in der Schweiz erworbenen Fähigkeiten werden ihr den Einstieg zur finanziellen Selbständigkeit erleichtern. Somit bestehen für die Beschwerdeführerin auch im Hinblick auf die in Art. 31 Abs. 1 Bst. e und g VZAE genannten Kriterien keine wichtigen persönlichen Gründe, die eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erfordern würden. 7.3 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die an eine Härtefallregelung gestellten Anforderungen nicht erfüllt. Insbesondere fällt ins Gewicht, dass die Möglichkeiten ihrer Reintegration im Herkunftsland intakt sind. Dabei ist es ohne Belang, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse und Verdienstmöglichkeiten im Kosovo nicht denjenigen der Schweiz entsprechen.
- Die Beschwerdeführerin besitzt somit gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe) keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
- Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat die Beschwerdeführerin die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG) und das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. 9.1 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre. 9.2 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe (vgl. Urteil des BVGer C-1384/2014 vom 19. September 2014 E. 7.2 m.H.). 9.3 Wie bereits ausgeführt, kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung die Beschwerdeführerin in eine existenzbedrohende Situation geraten lassen würde und deshalb als unzumutbar zu erachten wäre. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat andere Lebensverhältnisse als in der Schweiz antreffen wird, ist unerheblich. Der Vollzug ihrer Wegweisung ist somit als zumutbar zu erachten. Hinsichtlich der medizinischen Einwände kann auf E. 6.7 vorne verwiesen werden.
- Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre die Beschwerdeführerin kosten-pflichtig (vgl. Art. 63 VwVG). Da ihr jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG gewährt wurde, ist sie einerseits davon befreit, für die entstandenen Verfahrenskosten aufzukommen. An-dererseits sind die Kosten der Rechtsvertretung von der erkennenden Be-hörde zu übernehmen und dem Rechtsbeistand gemäss Art. 9 ff. des Reg-lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ein amtliches Ho-norar auszurichten. Dieses ist gestützt auf die Honorarnote vom 15. April 2016 (Beilage zu BVGer act. 10) in Berücksichtigung des notwendigen Aufwands, der üblichen Bemessungsfaktoren sowie der Erfahrungswerte des Gerichts auf Fr. 2'200.00 festzusetzen. Darin enthalten ist der Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Diesen Betrag hat die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte sie später zu hinreichenden Mitteln gelangen (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Für ihre anwaltschaftlichen Bemühungen wird Rechtsanwältin Laura Rossi aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'200.00 ausgerichtet. Diesen Betrag hat die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte sie nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelan-gen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 24.04.2017 (2C_167/2017) Abteilung VI F-176/2016 Urteil vom 28. Dezember 2016 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine 1992 geborene kosovarische Staatsangehörige, reiste am 10. Juli 2013 in die Schweiz ein und heiratete am 6. August 2013 den Schweizer Bürger Z._______ (geb. 1992). Gestützt darauf erhielt die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann (vgl. Akten des Staatssekretariats für Migration [SEM act.] 4 S. 21 und 8 S. 40). B. Mit Schreiben vom 23. März 2015 informierte der Ehemann der Beschwerdeführerin das kantonale Migrationsamt über die Trennung von seiner Ehefrau. Gemäss seinen Ausführungen lebte das Paar seit dem 1. Januar 2015 nicht mehr zusammen (SEM act. 10 S. 44). C. Nachdem die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2015 ein Verlängerungsgesuch bezüglich Aufenthaltsbewilligung eingereicht hatte (SEM act. 12 S. 59-60), prüften die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern das Verlängerungsgesuch und forderten die nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Stellungnahme auf (SEM act. 18 S. 96-70). Dieser Aufforderung kam sie mit Schreiben vom 7. September 2015 nach; zudem wurden diverse Beweismittel eingereicht (SEM act. 71-77). In der Folge unterbreiteten die EMF die Angelegenheit am 24. Juni 2015 dem Staatssekretariat für Migration (SEM) und beantragten die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. SEM act. 21). D. Mit Schreiben vom 29. September 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, was ihre Wegweisung aus der Schweiz zur Folge habe. Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit geboten, diesbezüglich schriftlich Stellung zu nehmen (vgl. SEM act. 23). Die Beschwerdeführerin machte mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 davon Gebrauch (SEM act. 24). E. Das SEM verweigerte mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg, wobei ihr eine Ausreisefrist von acht Wochen ab Rechtskraft dieser Verfügung eingeräumt wurde. Zur Begründung hielt das SEM zusammenfassend fest, die Beschwerdeführerin lebe seit dem 1. Januar 2015 getrennt von ihrem Ehemann. Sie halte sich noch keine drei Jahre in der Schweiz auf und mit ihrem Ehemann habe sie ungefähr 1 Jahr und 6 Monate zusammengelebt. Eine Integration gemässArt. 50 Abs. 1 Bst. a AuG falle daher ausser Betracht. Es sei auch nicht erwiesen bzw. von der Beschwerdeführerin nicht genügend dargelegt, dass sie glaubwürdigerweise Opfer ehelicher Gewalt von genügender Schwere gemäss dem Ausländergesetz geworden sei. Zudem lasse eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen vorliegenden Elemente - insbesondere die vorgebrachte psychische Gewalt in der Wohnung und die sicherlich mit gewissen Erschwernissen verbundene Wiedereingliederung im Kosovo - den vorliegenden Einzelfall nicht als besonderen Härtefall mit wichtigen Gründen gemäss Ausländerrecht und der herrschenden bundes(verwaltungs)gerichtlichen Rechtsprechung erscheinen. Auch ver-mittelten weder ein Staatsvertrag noch die EMRK einen Anspruch auf Aufenthalt. Der Vollzug der Wegweisung sei überdies zulässig, zumutbar und möglich. F. Die Beschwerdeführerin beantragt mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Januar 2016, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei die Zustimmung zu erteilen. Eventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe - bis auf wenige Ohrfeigen - zwar keine körperliche Gewalt gegen sie angewendet. Psychisch sei sie dennoch massiv unter Druck gesetzt worden, den Ansprüchen ihrer Schwiegereltern zu genügen und ihnen als Dienstmädchen aufzuwarten. Sie könne sich seit ihrer Quasi-Verstossung auch nicht mehr in den Kosovo begeben, weil sie unter anderem Repressalien seitens der Familie ihres Ehemanns befürchte. Des Weiteren sei sie seit März 2015 aufgrund trennungsbedingter psychischer Belastung in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung. Sie leide unter Anpassungsstörungen und Gedankenkreisen. Zudem äussere sie Suizidgedanken. Auch ihre gesundheitliche Situation und die Tatsache, dass sie auf eine engmaschige psychotherapeutische Behandlung angewiesen sei, müsse in die Gesamtwürdigung des vorliegenden Sachverhalts miteinbezogen werden. Die Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände würde zum Ergebnis führen, dass wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG gemäss der Rechtsprechung ohne Weiteres vorliegen würden. G. Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihres Schwiegervaters als weiteres Beweismittel zu den Akten. H. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2016 das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gut. Als Rechtsbeiständin wurde die bisherige Vertreterin beigeordnet. I. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 4. März 2016 die Abweisung der Beschwerde. J. Die Beschwerdeführerin nahm mit Replik vom 15. April 2016 abschliessend Stellung. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des SEM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zu deren Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes für das Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung Art. 99 AuG den Bundesrat ermächtigt. Diesem Auftrag kam der Bundesrat mit Art. 85 und Art. 86 der Verordnung vom 27. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) nach. Durchgeführt wird ein solches Zustimmungsverfahren u.a. dann, wenn es zur Koordination der Praxis im Rahmen des Gesetzesvollzugs für bestimmte Personen- und Gesuchskategorien als notwendig erachtet wird. Diese Kompetenz hat das SEM in seinen Weisungen zum Ausländerbereich präzisiert. Seit dem 1. September 2015 ist die diesbezüglich in den bisherigen Weisungen des BFM erwähnte Kasuistik in einer Verordnung des EJPD geregelt (vgl. Art. 85 VZAE i.V.m. Art. 4 Bst. d der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [SR 142.201.1]; Ziff. 1.3.1.2.1 Bst. c der Weisungen und Erläuterungen des SEM im Ausländerbereich [AuG-Weisungen, www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich, Stand Oktober 2013, aktualisiert am 25. November 2016]). Das SEM kann die Zustimmung verweigern oder mit Bedingungen verbinden (Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es ist bei seinem Entscheid nicht an die kantonale Beurteilung gebunden (vgl. BGE 127 II 49 E. 3; Urteil des BVGer C-5179/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 3.2). 4. 4.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn wichtige Gründe für getrennte Wohnorte vorliegen und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). 4.2 Der Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG setzt somit voraus, dass die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Erstgenannte Voraussetzung erfüllt die Beschwerdeführerin klar nicht, lebte das Paar doch nur ca. 1 Jahr und 5 Monate in ehelicher Gemeinschaft. Dies wird auch beschwerdeweise nicht in Abrede gestellt. Entsprechend macht die Beschwerdeführerin ausdrücklich geltend, ihre Aufenthaltsbewilligung könne nicht gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG verlängert werden (vgl. Beschwerde vom 11. Januar 2016).
5. Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht - unabhängig von der bisherigen Dauer der Familien- bzw. Ehegemeinschaft - auch dann der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich - so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG - vorliegen, wenn der Betroffene Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Ebenfalls können die in Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Kriterien für die Beurteilung eines Härtefalls herangezogen werden, auch wenn sie hierfür, einzeln betrachtet, nicht unbedingt ausreichen müssen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 m.w.H.). Art. 31 Abs. 1 VZAE zählt - allerdings nicht abschliessend - folgende Kriterien auf: die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g).
6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, in casu sei ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG gegeben und beruft sich dabei in erster Linie auf eheliche Gewalt und eine voraussichtlich erschwerte Wiedereingliederung in ihrem Heimatland. 6.1 Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Ein Anspruch auf weiteren Aufenthalt wird erst begründet, wenn physische oder psychische Zwangsausübung von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität vorliegt. Die erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person nicht erwartet werden kann, dass sie in einer ihre Würde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. In solchen Fällen dürfen keine unzumutbar hohen Anforderungen an einen Verbleib im Land gestellt werden. Die gewaltbetroffene nachgezogene Person soll nicht vor das Dilemma gestellt werden, in der Zwangssituation verbleiben oder den Verlust des Aufenthaltsrechts hinnehmen zu müssen. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Zwar kann die eheliche Gewalt für sich allein einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG darstellen. Dies schliesst indes nicht aus, weitere Elemente zu berücksichtigen und den Härtefall auch zu bejahen, wenn die Intensität der ehelichen Gewalt für sich selber hierzu nicht genügen würde, diese in Kombination mit weiteren Elementen aber einem wichtigen persönlichen Grund gleichkommt (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. m.H.). 6.2 Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. hierzu BGE 126 II 335 E. 2b/cc S. 342; BGE 124 II 361 E. 2b S. 365). Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.; vgl. auch die Weisungen des Bundesamtes für Migration [BFM] zum Familiennachzug, Ziff. 6.15.3). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen. 6.3 Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe ihr Ehemann zwar ihr gegenüber - bis auf wenige Ohrfeigen - keine körperliche Gewalt gegen sie angewendet, hingegen sei sie dennoch massiv unter Druck gesetzt worden, den Ansprüchen ihrer Schwiegereltern zu genügen und ihnen als Dienstmädchen an die Hand zu gehen. Sie sei während des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann und dessen Eltern systematisch kontrolliert worden. Sie habe die eheliche Wohnung nur mit Erlaubnis der Schwiegereltern verlassen dürfen. Es sei ihr zwar gestattet gewesen, einen Deutschkurs zu besuchen, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei ihr jedoch untersagt worden. Sie habe stets versucht, sich gegen das patriarchale Regime ihres Ehemannes und dessen Eltern zu wehren. Die Tatsache, dass sie dagegen aufbegehrt habe, habe dazu geführt, dass ihr Ehemann und die Schwiegereltern sie, ohne sie zu informieren, im Kosovo zurückgelassen hätten. Diese Verstossung durch ihren Ehemann und dessen Familie stelle eine Form von herabwürdigender Behandlung und somit ebenfalls eine Form psychischer Gewalt dar. Zudem sei zugunsten der Beschwerdeführerin zu würdigen, dass die Scheidung durch Verstossung gemäss hiesiger Rechtsauffassung als ordre-public-widrig angesehen und folglich nicht anerkannt werde. Gemäss Rechtsprechung stelle auch psychische Gewalt in Form von Kontrolle und Druck einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG dar. Vorliegend sei der Grund darin zu erblicken, dass die Beschwerdeführerin systematisch kontrolliert worden sei, die Wohnung nicht ohne Erlaubnis habe verlassen dürfen und es ihr untersagt gewesen sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Schliesslich sei sie aufgrund ihres Aufbegehrens gegen die patriarchale Ordnung ihrer Schwiegerfamilie im Kosovo zurückgelassen worden. 6.4 Die Vorinstanz sieht es als nicht erwiesen an bzw. ist der Meinung, es sei von der Beschwerdeführerin nicht genügend dargelegt worden, dass sie glaubwürdigerweise Opfer ehelicher Gewalt von genügender Schwere gemäss Ausländergesetz geworden sei (Verfügung vom 7. Dezember 2016). In ihrer Rechtsmitteleingabe versäumt es die Beschwerdeführerin, ihre bereits anlässlich der Stellungnahme zu Handen des SEM vom 29. Oktober 2015 gemachten Ausführungen (SEM act. 24 S. 88-91) zur angeblich erlittenen ehelichen Gewalt näher zu erläutern. Die beschwerdeweisen Ausführungen zur psychischen Gewalt sind allgemein gehalten und sind weder substantiiert noch hinreichend konkretisiert. Inwiefern die Beschwerdeführerin systematisch kontrolliert und unter Druck gesetzt worden sei um den Ansprüchen der Schwiegereltern zu genügen bzw. um ihnen als Dienstmädchen willfährig zu sein bleibt aufgrund der beschwerdeweise gemachten Vorbringen unklar. 6.5 In den Akten sind diverse Berichte enthalten - die allesamt nach der Trennung des Ehepaares erstellt wurden -, denen zu entnehmen ist, dass die Schwiegereltern sicherlich eine dominante Stellung im Leben des Ehepaars innehatten (vgl. auch Verfügung der Vorinstanz vom 7. Dezember 2016). Auch ist davon auszugehen, dass die Schwiegereltern bzw. der Schwiegervater nicht nur gegenüber der Beschwerdeführerin, sondern allgemein innerhalb der Familie eine vorherrschende Stellung innehatte. So erklärte die Beschwerdeführerin selbst, man habe bei Spaziergängen mit ihrem Ehemann immer die Zustimmung des Schwiegervaters einholen müssen (SEM act. 14 S. 62) und bezeichnete ihn zudem als Diktator (Beschwerdebeilage 5). Hingegen kann weder aus den (pauschalen) beschwerdeweisen Vorbringen noch aus den weiteren Akten abgleitet werden, die Beschwerdeführerin sei anlässlich ihrer Ehe einem erheblichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen, der die Schwere ehelicher Gewalt erreicht hätte. 6.5.1 Gestützt wird diese Annahme unter anderem durch die mit Beschwerde eingereichten ärztlichen Berichte von Frau Dr. med. M._______. Einem Bericht vom 18. August 2015 ist im Wesentlichen zu entnehmen, Grund für die psychotherapeutische Behandlung sei die Trennung vom Ehemann, der seit Januar 2015 bei seiner Familie in Bern lebe; die Trennung habe sie (die Beschwerdeführerin) sehr tief im Herzen getroffen und seither leide sie an Anpassungsstörungen mit Unzufriedenheit, Schlafschwierigkeit, Zukunftsangst sowie Angst vor der Familie ihres Mannes. Sie habe eigentlich ihren Ehemann geliebt und seine Familie respektiert. Schwierigkeiten hätten jedoch die Schwiegereltern bereitet, die sich in ihr Leben stark eingemischt hätten (Beschwerdebeilage 2). Gemäss einem zweiten Bericht von Dr. med. M._______ vom 6. Oktober 2015 berichtete die Beschwerdeführerin damals ständig davon, dass sie nicht in den Kosovo zurückkehren könne. Sie erwähnte wichtige Gründe, die dagegen sprechen würden. So habe sie vor allem keine moralische Unterstützung durch ihre eigene Familie und Gesellschaft, weil die Scheidung für ihre Familie und die Angehörigen traditionell als eine schlimme Sache gelte und sie deshalb als Schlampe geltend werde. Sie habe zudem Angst vor der Familie ihres Ex-Mannes nachdem sie wegen derer schlechten Behandlung diese unvermittelt nach der Rückreise vom Kosovo bei der Polizei in Bern angezeigt habe. Sie würde durch die Schwierigkeiten im Kosovo nur noch leiden und ihre psychische Gesundheit würde sich entsprechend verschlechtern (Beschwerdebeilage 4). Auch im psychotherapeutischen Bericht vom 23. Dezember 2015 wird im Wesentlichen ausgeführt, sie sei über die Verweigerung ihrer Aufenthaltsbewilligung durch das SEM psychisch stark belastet und ihre Seele noch mehr verbittert. Sie könne sich nicht vorstellen, in den Kosovo zurückzukehren. Ein wichtiger Grund für den weiteren Aufenthalt in der Schweiz sei noch die Angst vor der Familie und den Verwandten ihres Ex-Mannes (die nicht weit von ihrem Dorf im Kosovo lebten), dass diese ihr etwas antun würden, nachdem sie die Familie ihres Ex-Mannes nach einem belastenden Ereignis (nach Kosovo geschickt) nach ihrer Rückreise in die Schweiz bei der Polizei angezeigt habe (Beschwerdebeilage 4). Den genannten ärztlichen Berichten ist zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Schwiegereltern ein schwieriges Verhältnis hatte, dass diese sich in das Leben des Paares eingemischt hatten, sie diese gemäss der Ansicht der Beschwerdeführerin schlecht behandelt hätten und sie die Trennung und die abschliessende Abreise ihrer Schwiegereltern und ihres Ehemannes sehr getroffen haben. Hingegen weisen die Berichte gerade nicht darauf hin, dass das Verhalten der Schwiegereltern als physische Gewalt hätte eingestuft werden müssen, welche es in der Therapie zu verarbeiten galt. Als Grund für die psychotherapeutische Behandlung wurden denn auch die Trennung von ihrem Ehemann und nicht das Verhalten der Schwiegereltern angegeben. Die eigentliche Trennung von ihrem Ehemann und die ungewisse Situation sind insofern Zentrum der Problembehandlung. 6.5.2 Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 23. Juli 2015 persönlich beim Spezialdienst der Fremdenpolizei der Stadt Bern vorgesprochen hat. Dort erklärte sie unter anderem, sie habe nach der Einreise in die Schweiz mit ihrem Ehemann, dessen Eltern und dem Bruder zusammengelebt und sei unter ständiger Überwachung der Schwiegereltern gestanden. Sie habe nur am Morgen einen Deutschkurs besuchen und sich keine Arbeit suchen dürfen. Den Nachmittag habe sie zu Hause verbringen müssen. Auch bei Spaziergängen mit ihrem Ehemann habe man immer die Zustimmung des Schwiegervaters einholen müssen. Des Weiteren verwies sie erneut auf den Vorfall im Kosovo (vgl. SEM act. 14 S. 62). Auch der Ehemann der Beschwerdeführerin sprach am 24. Juli 2015 beim Spezialdienst vor. Er bestätigte dabei das Zurücklassen der Beschwerdeführerin im Kosovo; dies sei aufgrund eines Gesprächs zwischen ihm, dem Schwiegervater und seinem Vater so entschieden worden. Auch gab er an, er habe nicht gewollt, dass seine Ehefrau als "Putzfrau" arbeite. Er habe gewollt, dass sie eine anständige Ausbildung absolviere. Die Beschwerdeführerin habe seine Eltern nicht akzeptiert und mit ihm in eine eigene Wohnung ziehen wollen. Sie habe ihn nur wegen der Aufenthaltsbewilligung geheiratet und ihr einziges Interesse sei der finanzielle Unterhalt ihrer Familie gewesen (SEM act. 15 S. 64). Dass die Beschwerdeführerin stets überwacht wurde, ist nur schwer glaubhaft, dagegen spricht schon der Umstand, dass sie gemäss einem Bericht von Dr. med. M._______ vom Februar 2014 bis Dezember 2014 einen Intensiv-Deutschkurs bei der Migros-Klubschule in Bern besuchte (Beschwerdebeilage 2). Das ist ein Hinweis darauf, dass sie in einer Umgebung lebte, in der ihr die Integration ermöglicht wurde. Auch ihre Aussage, sie habe nicht arbeiten dürfen, gilt es zu relativeren. Es ist wohl eher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann unterschiedliche Vorstellungen bezüglich ihrer Zukunft hatten. So erklärte dieser wie bereits erwähnt, er habe nicht gewollt, dass seine Ehefrau als Putzfrau arbeite. Er habe gewollt, dass sie eine anständige Ausbildung absolviere (SEM act. 15 S. 64). Vor dem Hintergrund des besuchten Intensiv-Deutschkurses erscheint diese Aussage als glaubhaft und plausibel. 6.5.3 Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, sie habe eine herabwürdigende Behandlung und somit eine Form von psychischer Gewalt erlitten, da sie von ihrem Ehemann und den Schwiegereltern - ohne sie zu informieren - im Kosovo zurückgelassen worden sei (Beschwerde vom 11. Januar 2016). Den Akten ist hierzu zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 17. Januar 2015 eine Polizeiwache in Bern aufgesucht und erklärt hat, sie sei mit dem Flugzeug aus dem Kosovo zurück in die Schweiz gereist. Ihr Schwiegervater habe ihr dort erklärt, dass sie nicht gut genug für seinen Sohn sei. Sie müsse im Kosovo bleiben und das Haus sauber halten sowie Gäste bewirten. Ihr Ehemann und die Schwiegereltern seien dann in die Schweiz zurückgekehrt. Ihr Ehemann habe ihr noch den Hausschlüssel abgenommen und das Bargeld. Sie habe Angst, sich bei den Familienangehörigen zu melden sowie im Kosovo zu bleiben. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin in einem Passantenheim untergebracht. Am 19. Januar 2015 ist die Beschwerdeführerin erneut auf der Polizeiwache erschienen und sagte dort aus, sie sei noch verliebt und wolle keine Trennung. Ihr Ehemann, mit dem ein Treffen organisiert worden ist, erklärte hingegen, er wolle die Trennung; er sehe keine Zukunft mit ihr (vgl. SEM act. 9 S. 44). Dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin im Kosovo von seiner Ehefrau getrennt hat und er zusammen mit seinen Eltern in die Schweiz zurückkehrte, ist sicherlich ein belastendes Ereignis. Hingegen reicht dieses Vorkommnis nicht aus, einen nachehelichen Härtefall annehmen zu können (vgl. Urteil des BGer 2C_358/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 4.2 und 5.2). Immerhin gilt es darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Entschluss, nach der Trennung in die Schweiz zu reisen, ihrem freien Willen folgte und es ihr möglich war, selbstbestimmend zu agieren. Weder wurde geltend gemacht, ihr sei gedroht worden noch wurde sie durch Abnahme des Reisepasses an einer solchen Aktion gehindert. Auch hoffte sie selber immer noch auf eine gemeinsame Zukunft mit ihrem Ehemann und wollte die Trennung nicht (vgl. SEM act. 9 S. 44; act. 14 S. 62). Es ist somit nicht von einer Scheidung durch Verstossung auszugehen. Ohne Belang ist dabei, dass bis heute weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann Eheschutzmassnahmen beantragt haben. Der Replik ist im Übrigen zu entnehmen, dass Gespräche hinsichtlich einer Trennungsvereinbarung im Gange sind, hingegen sich die Eheleute bisher noch nicht einigen konnten (S. 2 ebenda). Der Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ohne sie aus dem Kosovo abgereist ist, und sich per "Whats-Up" von ihr getrennt habe (Beschwerde vom 11. Januar 2016) kann denn auch nicht in einem rechtlichen Kontext gewertet werden. 6.5.4 Mit diesen Ausführungen kann somit das Bild einer belastenden Ehe bejaht werden, die in der von der Beschwerdeführerin nicht gewollten Trennung im Kosovo endete. Es ist des Weiteren davon auszugehen, dass sich das Zusammenleben von Beschwerdeführerin - die gerne mit ihrem Ehemann in einer eigenen Wohnung gelebt hätte (SEM act. 14. S. 62, act. 15 S. 64) - und ihren Schwiegereltern durch die verschiedenen Wert- und Lebensvorstellungen als schwierig gestaltete und die Beschwerdeführerin sicherlich keine einfachen Verhältnisse vorfand. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin jedoch weder dartun noch glaubhaft machen können, dass sie während ihrer kurzen Ehe häusliche Gewalt im Sinne von systematischer Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, erfahren habe (vgl. dazu auch Urteil des BGer 2C_428/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2.2.3). Wie bereits ausgeführt, soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die Ehe und die drauffolgende Trennung für die Beschwerdeführerin belastend und schwierig war, allerdings kann nicht jede belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung einen Anspruch auf Aufenthaltsregelung schaffen (vgl. Urteil des BVGer C-5588/2013 vom 2. März 2016 E. 6.6. m.H.). Im Übrigen gilt es auch festzuhalten, dass entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen in keiner Weise davon ausgegangen werden kann, dass durch die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung indirekt dem Ehemann die Entscheidungsmacht darüber eingeräumt würde, ob sich seine Ehefrau in der Schweiz aufhalten könne oder nicht (vgl. Beschwerde vom 11. Januar 2016 S. 6). Dass die vom Ehemann gewünschte Trennung nach kurzer Ehe auch Folgen für den weiteren Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin hat, ist selbstredend. Hingegen trägt der Gesetzgeber dem insofern Rechnung, als eine (glaubhaft gemachte) oppressionsbedingte Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft gerade keine ausländerrechtlichen Folgen hat. Darüber zu befinden liegt allein an den zuständigen Behörden. 6.6 In der Rechtsmittelschrift wird weiter festgehalten, die Beschwerdeführerin habe sich seit ihrer "Quasi-Verstossung" nicht mehr in den Kosovo begeben, weil sie unter anderem Repressalien seitens der Familie ihres Ehemannes befürchte. Würde ihre Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert, müsste sie in den Kosovo zurückkehren. Es könne jedoch nicht mit Sicherheit gesagt werden, auf welche Sicherheitssituation sie bei ihrer Rückkehr treffe. Sie befürchte Repressalien seitens ihrer Schwiegereltern, weil sie während des Zusammenlebens in der Wohnung ihrer Schwiegereltern nicht deren Ansprüchen entsprochen und sich aktiv gegen die ihr zugewiesene Rolle als Dienstmädchen gewehrt habe. Zudem befürchte sie Behelligungen seitens ihres Ehemanns bzw. dessen Familie, weil sie die Trennung - sprich Verstossung - nicht ohne Weiteres akzeptiert habe, sondern ihrem Ehemann in die Schweiz nachgereist sei, um ihn zur Rede zu stellen. Vor dem Hintergrund, dass der Bruder des Ehemanns der Beschwerdeführerin nicht davor zurückgeschreckt sei, ihr Handy zu hacken, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Familie des Ehemanns sich im Kosovo für das Verhalten der Beschwerdeführerin rächen werde. In der Schweiz sei sie vor möglichen Behelligungen der Familie des Ehemanns geschützt, weil sie wisse, dass sie auf eine staatliche Schutzinfrastruktur zurückgreifen könne, welche im Kosovo für Fälle familiärer Gewalt schlicht nicht existiere. Als getrennt lebende Frau würde ihr zudem bei der Rückkehr das Stigma einer unehrenhaften Frau, sprich "Hure", anhaften. Dieses Stigma würde die soziale Isolation zur Folge haben. Damit könne sie auch nicht mit der Unterstützung durch die Herkunftsfamilie rechnen. Als alleinstehende, getrennt lebende Frau wäre sie kaum in der Lage, ohne familiäre Unterstützung im Kosovo wieder Fuss zu fassen. In der Schweiz habe sie mehrere Teilzeitstellen, welche ihre Existenz sichern würden. 6.6.1 Art. 50 Abs. 2 AuG setzt voraus, dass die Wiedereingliederung in der Heimat "stark gefährdet" ist; entscheidend ist nicht, ob die ausländische Person in der Schweiz gut integriert ist oder ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGE 138 II 229 E. 3.1; Urteil 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3). Der blosse Umstand, dass die ausländische Person in Lebensverhältnisse zurückkehren muss, die in ihrem Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 AuG dar, auch wenn diese Lebensumstände weniger vorteilhaft sein mögen als diejenigen in der Schweiz (Urteil 2C_647/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.6/3.7). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Eine solche Gefährdung liegt namentlich vor, wenn Hindernisse bestehen, die auch dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (Art. 83 AuG; BGE 137 II 345 E. 3.3.2; Urteil 2C_236/2011 vom 2. September 2011 E. 2.2). Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. 6.6.2 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist vorliegend keine Gefährdung der Wiedereingliederung in der Heimat zu erkennen: Die kinderlose und erst 24-jährige Beschwerdeführerin lebt erst seit relativ kurzer Zeit (seit dem 7. November 2013) in der Schweiz, während sie zuvor ihr ganzes Leben im Kosovo verbracht hat. Sie hat dort die Grundschule und das Gymnasium absolviert und von 2012 bis 2013 an der Universität in Pristina Jura studiert (Beschwerdebeilage 5). Zudem hat sie - wie aus den Akten ersichtlich - in einem Verkaufsgeschäft gearbeitet (SEM act. 14 S. 62). Sicherlich wird die Situation als geschiedene Frau für sie nicht einfach werden, was auch die Vorinstanz nicht in Abrede stellt (Verfügung vom 7. Dezember 2015). Hingegen ist davon auszugehen, dass sie in der Lage sein wird, im Kosovo eine entsprechende Stelle zu finden und sich wieder sozial zu integrieren. Immerhin steht es ihr auch frei, sich wieder in einer städtischen Umgebung niederzulassen, studierte sie doch auch vor ihrer Einreise in der Schweiz in Pristina und würde sich somit in einem ihr bekannten Umfeld bewegen. Der Beschwerde ist denn auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dies selbst in Erwägung zieht, macht sie doch dort geltend, ihr Ehemann sei bislang nicht bereit, ihr für die Weiterführung ihrer Ausbildung im Kosovo den Lebensunterhalt zu finanzieren, weshalb es noch nicht zum Abschluss einer Trennungsvereinbarung gekommen sei (vgl. S. 3 ebenda). Im Übrigen ist ihre Aussage, sie könne nicht mit der Unterstützung durch ihre Herkunftsfamilie rechnen weder näher ausgeführt noch in irgendeiner Form beweismässig belegt. Dies gilt auch für die angebliche Gefährdung seitens der Familie ihres Mannes, die auch aus dem "Schreiben" des Schwiegervaters vom 7. Januar 2016 (einem Papierfetzen mit Zahlen), in dem er der Beschwerdeführerin die Hälfte der Ausgaben für Hochzeitskleider, traditionelle Kleidung, den Verlobungsring und die Geschenke in Rechnung stellt (vgl. BVGer act. 3) und dem Schreiben des "Sunrise Center Bern" vom 21. Januar 2015 (Beschwerdebeilage 8) nicht abgeleitet werden kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass aus dem letztgenannten Schreiben unter Erwähnung einer Natelnummer zwar festgestellt wird, diese Nummer habe das Iphone 5s der Kundin Nr. [...] über icloud "gehackt", hingegen lässt sich weder die Kunden- noch die Natelnummer einer bestimmten Person zuordnen. 6.6.3 Ergänzend gilt es darauf hinzuweisen, dass gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen - die zuständigen Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vorgehen. Insofern ist vom Schutzwillen und von der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen. Dabei ist anzuführen, dass es auch der Schweiz nicht möglich ist, den Schutz aller ihrer Bürger jederzeit und überall zu gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer E-1427/2015 vom 26. Juli 2016 E. 7.5.1 m.H.). Eine Rückkehr erscheint damit zumutbar (vgl. dazu auch Urteil des BGer 2C_263/2012 vom 1. Oktober 2012). Sofern die Beschwerdeführerin auf das Urteil des BVGer C-1591/2011 vom 6. Mai 2013 verweist, wo festgestellt wurde, die Wiedereingliederung einer geschiedenen Kosovarin würde ihr aufgrund der dortigen traditionellen Strukturen und Wertvorstellungen schwerfallen (Beschwerde vom 11. Januar 2016), so ist darauf hinzuweisen, dass es sich gerade nicht um einen analogen Fall handelt, wurde dort doch das Vorliegen ehelicher Gewalt bejaht. Es durften somit keine unzumutbar hohen Anforderungen an einen Verbleib in der Schweiz gestellt werden (E. 5.4 ebenda). 6.7 Sodann führt die Beschwerdeführerin auch ihre gesundheitliche Situation ins Feld. Sie sei seit März 2015 aufgrund trennungsbedingter psychischer Belastung in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung bei Frau M._______. Sie nehme wöchentlich Therapiesitzungen wahr. Sie leide an einer Anpassungsstörung und Gedankenkreisen. Zudem äussere sie Suizidgedanken. Auch die gesundheitliche Situation und die Tatsache, dass sie auf engmaschige psychotherapeutische Behandlung angewiesen sei, müsse in die Gesamtwürdigung des vorliegenden Sachverhalts miteinbezogen werden. Gemäss Feststellungen und Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können im Kosovo psychische Erkrankungen grundsätzlich behandelt werden (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-6996/2014 vom 4. September 2015 E. 5.3.6, E-4762/2012 vom 18. Oktober 2012 S. 7 ff., D-1439/2012 vom 20. März 2012 S. 8, E-3340/2011 vom 16. Februar 2012 E. 6.6.3 und E-7663/2007 vom 13. September 2011 E. 10.4 je m.w.H.; BVGE 2011/50 E. 8.8.2). Im Übrigen ist gemäss den eingereichten Berichten (vgl. E. 6.5.1) davon auszugehen, dass die aufgezeigten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin mittlerweile vor allem mit dem Verlust von Lebensperspektiven in der Schweiz und der drohenden Wegweisung im Zusammenhang stehen (Bericht Dr. med. M._______ vom 23. Dezember 2015 [Beschwerdebeilage 4]). Die dargelegten Probleme der Beschwerdeführerin erscheinen damit nicht als Ausdruck einer vorbestehenden schweren Krankheit, welche die Rückkehr ins Heimatland unzumutbar erscheinen liessen. Es ist vielmehr zu erwarten, dass sich die Situation nach der Rückkehr in den Kosovo und nach Wegfall der Ungewissheit nach der ersten Eingewöhnung verbessern wird. Die Wegweisung wäre gegebenenfalls durch die entsprechende Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten - wie beispielsweise einer adäquaten medizinischen Betreuung im Rahmen der Rückführung - durchzuführen (vgl. dazu Urteil des BVGer C-5002/2011 vom 1. Juli 2013 E. 6.4; zum Ganzen auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3). 7. 7.1 Offen bleibt, ob unter Berücksichtigung der in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Tatbestände wichtige persönliche Gründe für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sprechen. 7.2 Gemäss Beschwerde habe die Beschwerdeführerin nach der Trennung schnell eine eigene Wohnung gefunden und auch Arbeit als Raumpflegerin. Sie habe nur übergangsweise während weniger Wochen vom Sozialdienst unterstützt werden müssen. Heute habe sie drei Teilzeitstellen inne, bei welchen sie insgesamt rund Fr. 3'300.00 verdiene. Die Beschwerdeführerin spreche zudem fliessend Deutsch. Aufgrund dieser Ausführungen - die in Bezug auf die Arbeitstätigkeit auch mittels Arbeitsverträgen und Lohnabrechnungen belegt wurden -, kann nicht in Abrede gestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin um Integration in die schweizerischen Verhältnisse bemüht. Auch sind bei ihr weder strafrechtliche Verurteilungen zu verzeichnen noch hat sie sich in ausländerrechtlicher Hinsicht etwas zu Schulden kommen lassen (Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE). Allerdings gilt es zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin erst seit dem 7. November 2013 in der Schweiz aufhält, was in casu gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE nicht für eine Härtefallsituation spricht. Ihr auf die Ehe gestützter Anspruch aus Art. 42 Abs. 1 AuG erlosch bereits wenige Monate nach Eheschliessung. Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass sie sich bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland, wie bereits erwähnt, wieder integrieren kann. Die in der Schweiz erworbenen Fähigkeiten werden ihr den Einstieg zur finanziellen Selbständigkeit erleichtern. Somit bestehen für die Beschwerdeführerin auch im Hinblick auf die in Art. 31 Abs. 1 Bst. e und g VZAE genannten Kriterien keine wichtigen persönlichen Gründe, die eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erfordern würden. 7.3 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die an eine Härtefallregelung gestellten Anforderungen nicht erfüllt. Insbesondere fällt ins Gewicht, dass die Möglichkeiten ihrer Reintegration im Herkunftsland intakt sind. Dabei ist es ohne Belang, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse und Verdienstmöglichkeiten im Kosovo nicht denjenigen der Schweiz entsprechen.
8. Die Beschwerdeführerin besitzt somit gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe) keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
9. Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat die Beschwerdeführerin die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG) und das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. 9.1 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre. 9.2 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe (vgl. Urteil des BVGer C-1384/2014 vom 19. September 2014 E. 7.2 m.H.). 9.3 Wie bereits ausgeführt, kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung die Beschwerdeführerin in eine existenzbedrohende Situation geraten lassen würde und deshalb als unzumutbar zu erachten wäre. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat andere Lebensverhältnisse als in der Schweiz antreffen wird, ist unerheblich. Der Vollzug ihrer Wegweisung ist somit als zumutbar zu erachten. Hinsichtlich der medizinischen Einwände kann auf E. 6.7 vorne verwiesen werden.
10. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre die Beschwerdeführerin kosten-pflichtig (vgl. Art. 63 VwVG). Da ihr jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG gewährt wurde, ist sie einerseits davon befreit, für die entstandenen Verfahrenskosten aufzukommen. An-dererseits sind die Kosten der Rechtsvertretung von der erkennenden Be-hörde zu übernehmen und dem Rechtsbeistand gemäss Art. 9 ff. des Reg-lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ein amtliches Ho-norar auszurichten. Dieses ist gestützt auf die Honorarnote vom 15. April 2016 (Beilage zu BVGer act. 10) in Berücksichtigung des notwendigen Aufwands, der üblichen Bemessungsfaktoren sowie der Erfahrungswerte des Gerichts auf Fr. 2'200.00 festzusetzen. Darin enthalten ist der Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Diesen Betrag hat die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte sie später zu hinreichenden Mitteln gelangen (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Für ihre anwaltschaftlichen Bemühungen wird Rechtsanwältin Laura Rossi aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'200.00 ausgerichtet. Diesen Betrag hat die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte sie nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelan-gen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: