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E-7663/2007

E-7663/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2011-09-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, Kosovaren albanischer Ethnie aus dem Distrikt F._______, sind seit 1995 nach Brauch verheiratet. Gemäss eigenen Angaben verliessen sie ihre Heimat am (...) 2007 und gelangten mit Hilfe eines Schleppers per Auto über Mazedonien, Montenegro, Kroatien, Slowenien und weitere, unbekannte Länder in die Schweiz, wo sie am 6. Juni 2007 um Asyl nachsuchten. Am 11. Juni 2007 wurden der Beschwerdeführer und am 18. Juni 2007 die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe summarisch befragt; am 3. September 2007 wurden beide vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Dabei brachten sie vor, sie seien aufgrund schwerwiegender familiärer Probleme aus dem Kosovo geflohen. Im Jahre 1998 habe die Frau des Bruders X. des Beschwerdeführers - G._______ - ihren Mann verlassen, um mit dem Bruder Y. der Beschwerdeführerin zusammen zu leben, bis dieser einige Jahre später getötet worden sei. Die Familie des Beschwerdeführers, bei der die Beschwerdeführenden seit der Heirat gelebt hätten, habe ihn seit dem Vorfall von 1998 gedrängt, seine Frau zu verlassen, und diese permanent psychisch unter Druck gesetzt und eingeschlossen; die Kinder seien oft geschlagen worden. Mehrmals hätten Familienmitglieder des Beschwerdeführers zudem versucht, ihn und seine Frau umzubringen. Etwa drei Jahre vor der Ausreise habe die Beschwerdeführerin einen Suizidversuch gemacht. Etwa zweieinhalb Jahre vor der Flucht habe der Beschwerdeführer Ausweise der Mission der Vereinten Nationen zur Übergangsverwaltung des Kosovo (UNMIK) erhalten, mit denen er das Land habe verlassen wollen, die seine Familie jedoch entdeckt und verbrannt habe. Im (...) 2007 sei schliesslich die Flucht geglückt. B. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2007 - eröffnet am 16. Oktober 2007 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte die Asylgesuche ab. Zudem verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Aussagen der Beschwerdeführenden würden in zentralen Bereichen Ungereimtheiten aufweisen, weshalb die Vorbringen insgesamt unglaubhaft seien und den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 14. November 2007 (Poststempel: 13. November 2007) wandten sich die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylerteilung sowie eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die vorläufige Aufnahme von Amtes wegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Die Beschwerdeführenden reichten in diesem Zusammenhang eine Fürsorgebestätigung ein. Zur Begründung brachten sie insbesondere vor, sie würden aufgrund der schutzlosen Stellung der Frau in ihrer Gesellschaft verfolgt. Werde die Ehefrau verlassen, weil es die Familie des Ehemannes fordere, so sei sie ohne Schutz. Weil sie zusammenhalten würden und der Beschwerdeführer seine Frau nicht verlassen habe, sei es bisher nicht zum Racheakt beziehungsweise Ehrenmord gekommen. Als Preis dafür hätten sie in den vergangenen Jahren unter unerträglichem psychischen Druck leben müssen, was die Flucht bewirkt habe. Der Beschwerdeführerin gehe es wegen der schlimmen Erlebnisse gesundheitlich nicht gut, sie sei in medizinischer Behandlung. D. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Dezember 2007 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können, und führte aus, die Beschwerdebegehren würden als aussichtslos erscheinen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 600.-- eingefordert und angekündigt, dass auf die Beschwerde bei nicht fristgerechter Zahlung nicht eingetreten werde. Die Beschwerdeführende leisteten den Kostenvorschuss fristgemäss am 28. Dezember 2007. E. Am (...) wurde der Sohn der Beschwerdeführenden, E._______, geboren. F. Am 2. Februar 2010 reichte ein Oberarzt der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) mit Einverständnis der Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht deren Tochter C._______ betreffend ein. Demnach leide diese unter anderem an einer posttraumatischen Belastungsstörung und sei psychopharmakologisch sowie mittels einer Verhaltenstherapie und systematischer Interventionen innerhalb der Familie behandelt worden. Mit Schreiben vom 3. Februar 2010 wurde durch die UPD ein weiterer ärztlicher Bericht eingereicht, dem zufolge bei der Beschwerdeführerin ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom vorliege. G. Das BFM liess sich auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Mai 2011 vernehmen und führte aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen werde auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. H. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Juli 2011 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, des Beschwerdeführers und deren Tochter C._______ bis zum 8. August 2011 aktuelle ärztliche Berichte und je eine ärztliche Entbindungserklärung von der Schweigepflicht einzureichen. Zudem wurde ihnen die Stellungnahme der Vorinstanz vom 27. Mai 2011 zur Kenntnis zugestellt. Innert erstreckter Frist wurden am 16. August 2011 ein Arztbericht die Tochter C._______ und am 19. August 2011 je ein Arztbericht die Beschwerdeführenden betreffend eingereicht.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110])

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Der am (...) geborene Sohn E._______ wird in das Beschwerdeverfahren einbezogen.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM befand in der angefochtenen Verfügung, die Aussagen der Beschwerdeführenden würden zahlreiche Ungereimtheiten in zentralen Bereichen aufweisen; insgesamt seien ihre Vorbringen unglaubhaft und würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügen. So sei es nicht nachvollziehbar, dass sie mit ihrer Ausreise bis zum (...) 2007 zugewartet hätten, obgleich sie geltend machten, seit 1998 grosse Schwierigkeiten mit den Familienmitgliedern des Beschwerdeführers gehabt zu haben, die sie oft mit Pistolen und Beilen bedroht, die Kinder geschlagen und die Gesuchstellerin eingesperrt hätten. Schleierhaft sei auch, wie die Beschwerdeführenden - in Anbetracht der strengen Überwachung durch die Familienmitglieder - unbemerkt die Ausreise hätten vorbereiten und mit den Kindern das Haus verlassen können. Zudem habe die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Zeitpunkts der Tötung ihres Bruders drei verschiedene Jahre ((...),(...) und (...)) angegeben. Auch der Beschwerdeführer habe sowohl zum Todesjahr seines Schwagers als auch zur letzten Bedrohung durch seine Familienmitglieder verschiedene Angaben gemacht beziehungsweise verschiedene Daten genannt.

E. 4.2 Auf Beschwerdeebene beantragten die Beschwerdeführenden, es sei ihren Ausführungen im Asylverfahren die gebührende Aufmerksamkeit zu schenken. Ebenso seien die im Asylverfahren der Eltern der Beschwerdeführerin (N (...)) sowie die im Asylverfahren von G._______ gemachten Angaben zu berücksichtigen; diese würden die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) der Vorbringen der Beschwerdeführenden bestätigen und die Sache könne nicht wie im angefochtenen Entscheid mit dem Hinweis auf ein paar angebliche Ungereimtheiten abgetan werden. Die Bedrohung dauere schon viele Jahre an; ob des ständigen Druckes seien sie krank geworden. Einzelheiten seien deswegen vielleicht unterschiedlich geschildert worden, das Problem könne aber nicht wegdiskutiert werden. Effektiver behördlicher Schutz vor der dargelegten Verfolgung (durch die Familienmitglieder des Beschwerdeführers) bestehe nicht. Aufgrund der schlimmen Erlebnisse gehe es der Beschwerdeführerin gesundheitlich nicht gut, weshalb sie sich um medizinische Hilfe bemüht habe und sich in (psychiatrischer und neurologischer) Behandlung befinde.

E. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass der Kosovo seit der Ausreise der Beschwerdeführenden unabhängig geworden ist, und die Schweiz die Republik Kosovo am 27. Februar 2008 als souveränen Staat anerkannt hat. Von diesem Status geht somit auch das Bundesverwaltungsgericht aus. Am 1. April 2009 erklärte sodann der Bundesrat Kosovo als sogenanntes Safe Country.

E. 5.2 Gemäss Art. 29 des kosovarischen Gesetzes über die Staatsangehörigkeit vom 20. Februar 2008 (Law Nr. 03/L-034, in Kraft getreten am 15. Juni 2008) sind alle Personen, die am 1. Januar 1998 die jugoslawische Staatsbürgerschaft besassen und am selben Tag auch ihr Domizil auf dem Territorium der jetzigen Republik Kosovo hatten (ohne Rücksicht auf ihre heutige [weitere] Staatsangehörigkeit oder auf ihren heutigen Aufenthaltsort), Staatsangehörige der Republik Kosovo. Die Beschwerdeführenden lebten gemäss eigenen Angaben seit ihrer Geburt bis zur Ausreise im Distrikt F._______, verzeichneten dort Wohnsitz und sind somit als Staatsangehörige der Republik Kosovo zu betrachten.

E. 6 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, vermögen die durch die Beschwerdeführenden angeführten Gründe für das Verlassen ihrer Heimat unbesehen der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten. Damit erübrigt sich eine Berücksichtigung der Verfahrensakten der Eltern der Beschwerdeführerin beziehungsweise von G._______, deren Heranziehung die Beschwerdeführenden zur Bestätigung ihrer Glaubhaftigkeit begehrt hatten.

E. 7.1 Die Beschwerdeführenden gaben an, ausschliesslich durch die Familie des Beschwerdeführers und nicht durch die Behörden bedroht zu sein (A12/16 S. 13). Das schweizerische und das internationale Flüchtlingsrecht sind grundsätzlich subsidiär ausgestaltet. Der Schutz eines Drittstaates kann erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Heimatstaat des Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201). Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist.

E. 7.2 Der Schutzwille und die Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden und Sicherheitskräfte können im jetzigen Zeitpunkt bejaht werden. Diese sind grundsätzlich willens und in der Lage, schwere Straftaten zu verfolgen (vgl. bspw. das Urteil E-2442/2007 des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2010 E. 7.1). Anlässlich seiner Befragung zur Person vom 11. Juni 2007 gab der Beschwerdeführer an, er sei wegen der Morddrohungen seiner Familie gegen ihn und seine Frau etwa ein Jahr zuvor einmal bei der Polizei in F._______ gewesen; diese habe mehr oder weniger alles gewusst. Sie habe ihm gesagt, sie könne intervenieren, aber seine Brüder (durch die er u.a. bedroht worden sei) könne sie nicht verhaften. Falls sich etwas derartiges wiederhole, solle er sofort anrufen, da die Polizei Beweise und nicht bloss Aussagen benötige (vgl. A1/11 S. 7). Auf die Frage, ob er vor seiner Abreise noch einmal zur Polizei gegangen sei, führte der Beschwerdeführer aus, man habe ihm gesagt, falls die Polizei interveniere, könnten sich die Dinge für ihn verschlimmern, und er sei (darum) nicht mehr hingegangen sondern habe begonnen, über eine Flucht nachzudenken (vgl. A1/11 S. 7). Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Aussagen ihres Mannes (vgl. A8/10 S. 5f.). Bei der Anhörung vom 3. September 2007 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er, seine Frau und die Kinder seien trotz zunehmendem Druck so lange bei seiner Familie geblieben, weil sie gedacht hätten, diese werde sie in Ruhe ihr Leben leben lassen; es sei aber unmöglich gewesen, so weiterzuleben (vgl. A12/16 S. 10). Bei der Familie seiner Frau - die dieser angeboten habe, bei ihr zu leben (vgl. A12/16 S. 7) - habe er nicht leben wollen; er habe es auch nicht gewagt, an einem anderen Ort innerhalb des Kosovo zu leben (vgl. A12/16 S. 10), beziehungsweise habe dies nicht in Betracht gezogen (vgl. A12/16 S. 13). Die Polizei habe ihm gesagt, sie könne nicht kommen, da die Situation dadurch schlimmer würde (vgl. A12/16 S. 7), beziehungsweise könne sie zwar kommen, aber sie wisse nicht, was danach geschehe; es sei besser für ihn, wenn sie nicht kommen würde (vgl. A12/16 S. 10). Deshalb habe er keine andere Lösung gesehen, als den Kosovo zu verlassen (vgl. A12/16 S. 7 und 13). Die Beschwerdeführerin führte gleichentags aus, die Polizei sei bezüglich ihrer Situation auf dem Laufenden; ihr Mann sei vor etwa einem Jahr dort gewesen. Auch sie habe einmal eine Aussage bei der Polizei gemacht, dies allerdings in einem anderen Zusammenhang (vgl. A13/19 S. 14). Die Familie ihres Mannes habe ihr gesagt, falls sie zu ihren Eltern gehen würde, würden sie die Kinder nicht mitgehen lassen und sie würde sie nie mehr wiedersehen (vgl. A13/19 S. 10). Sie sei um ihrer Kinder willen nicht weggegangen (vgl. A13/19 S. 15). Wenn sie im Kosovo geblieben wären (statt in die Schweiz zu flüchten, wo seit einigen Jahren auch ihre Eltern leben würden, vgl. A13/19 S. 12), so hätte ihre Schwiegermutter sie wiederfinden können, da es ein kleines Land sei (vgl. A13/19 S. 12). In der Beschwerdeschrift schliesslich brachten die Beschwerdeführenden vor, effektiver behördlicher Schutz vor Verfolgung bestehe nicht.

E. 7.3 Es ist damit festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben einmal im Zusammenhang mit den Behelligungen durch die Familienmitglieder des Beschwerdeführers im Jahre 2006 an die Polizei gewandt hatten, wobei diese scheinbar auf blossen Verdacht beziehungsweise auf reine Aussagen der Beschwerdeführenden hin nicht intervenieren wollte, jedoch anbot, bei weiteren Vorfällen vorbeizukommen. Damit ergeben sich keine Hinweise, dass die staatliche Schutzinfrastruktur den Beschwerdeführenden nicht zugänglich wäre und die kosovarischen Behörden offensichtlich aus einem Grund nach Art. 3 AsylG nicht willens wären, ihnen Schutz vor Übergriffen durch die Familie des Beschwerdeführers zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen. Den Beschwerdeführenden - insbesondere dem Beschwerdeführer, der das Haus frei habe verlassen können - wäre es zudem auch zumutbar gewesen, sich (erneut) an die Polizei zu wenden und um Schutz zu ersuchen. Dies tat er nicht, da er gedacht und gehört habe, dass dies die Situation nur verschlimmern würde. Allerdings stellt diese Einstellung den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden nicht in Frage. Die geltend gemachten Ereignisse vermögen unter diesen Umständen praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung des Asyls zu führen.

E. 7.4 Da die Beschwerdeführenden bei den kosovarischen Behörden im Zusammenhang mit ihrer vorgebrachten Bedrohung hätten Schutz suchen können und ihnen dies auch zumutbar gewesen wäre beziehungsweise auch bei einer Rückkehr weiterhin zumutbar ist, sind sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen, weshalb ihren Vorbringen keine Asylrelevanz zukommt.

E. 8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen folgt unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, dass das BFM im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 9 Die Ablehnung eines Asylgesuchs hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG); vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das BFM zu Recht die Wegweisung der Beschwerdeführenden angeordnet hat.

E. 10 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748; EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).

E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 10.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Serbien (recte: den Kosovo) sprechen würden. Auch gebe es im Kosovo keine Situation allgemeiner Gewalt mehr, da es dort seit dem Einmarsch der Kosovo Force (KFOR) am 12. Juni 1999 zu keinen kriegerischen Auseinandersetzungen mehr gekommen sei. In ihrer Beschwerdeschrift hielten die Beschwerdeführenden den Ausführungen des BFM nichts entgegen. Diesen ist zuzustimmen; eine konkrete allgemeine Gefährdung der Beschwerdeführenden im Kosovo ist nicht ersichtlich.

E. 10.3 Fraglich ist hingegen das Vorliegen von individuellen Gründen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in den Kosovo sprechen könnten.

E. 10.3.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewich­tiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (BVGE 2009/51 E. 5.6 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführenden haben drei Kinder, wobei das jüngste erst (...) Jahre alt und damit noch vollständig an die Eltern gebunden ist. C._______, geboren am (...), war im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz (...) Jahre alt. Sie besuchte im Kosovo die Schule bis zur fünften Klasse und setzte den Schulbesuch in der Schweiz fort. Im jetzigen Zeitpunkt ist sie (...) Jahre alt. D._______, geboren am (...) war im Ausreisezeitpunkt (...) Jahre alt und besuchte im Kosovo den Kindergarten beziehungsweise stand kurz vor der Einschulung (vgl. A12/16 S. 3); derzeit ist er (...) Jahre alt und besucht die Primarschule. Nach dem über vier Jahre dauernden Aufenthalt in der Schweiz ist aufgrund des Fehlens anderer Hinweise davon auszugehen, dass sich beide Kinder in das schweizerische Schul- und soziale System integriert haben. Dem am 2. Februar 2010 eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______ (Oberarzt an der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Poliklinik der Universität Bern) (act. 7) ist u.a. zu entnehmen, dass C._______ in der Schule als aufgewecktes, manchmal fröhliches und sehr lernmotiviertes Kind erlebt werde. Sie habe Freunde, gehe mit Kolleginnen aus und habe ihr erstes Liebeserlebnis hinter sich. Beide Kinder haben Lebensabschnitte in der Schweiz verbracht, die ihre Persönlichkeit nachhaltig geprägt haben dürften. Gerade der Besuch der Schule über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg, die natürliche Interaktion mit Klassenkammeradinnen und -kameraden sowie das sukzessive Erlernen der deutschen Sprache dürfte bei den Kindern eine weitreichende Anpassung an die schweizerische Lebensweise bewirkt haben, so dass eine abrupte Trennung vom gewohnten Umfeld sich zwangsläufig stark negativ auf die individuelle Entwicklung auswirken würde. Insbesondere bei D._______ erscheint zudem fraglich, ob er über die - namentlich schriftlichen - Kenntnisse seiner Muttersprache verfügt, die für eine erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem des Kosovo vorauszusetzen wäre. C._______, die die prägenden Jahre zwischen Kindheit und Adoleszenz - und damit dem Beginn der Ablösung von ihren Eltern - in der Schweiz verbracht hat, dürfte dagegen kurz vor einer beruflichen oder weiterführenden schulischen Ausbildung und damit an einem wichtigen Wendepunkt stehen. Es besteht bei dieser Sachlage für C._______ und D._______ die erhebliche Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Reintegration in die ihnen mittlerweile fremde Kultur und Umgebung andererseits zu starken Belastungen ihrer kindlichen beziehungsweise jugendlichen Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht vereinbar wären (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 7.1 sowie das Urteil D-4571/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2010 E. 7.2.2.2).

E. 10.3.2 In Bezug auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist im vorliegenden Falle neben den Beeinträchtigungen des Kindeswohls auch der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden zu beachten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund einer medizinischen Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Dem erwähnten Arztbericht vom 2. Februar 2010 betreffend C._______ ist zu entnehmen, dass bei dieser eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) sowie - vermutlich im Zusammenhang mit der PTBS - Kopfschmerzen und Nabelkolliken diagnostiziert wurden, wobei die Probleme beim Eintritt in die psychiatrische Behandlung so schwer gewesen seien, dass der weitere Besuch der Schule bedroht gewesen sei. Die Traumatisierungen hätten mit Todesängsten zu tun sowie mit der Befürchtung, dass sie oder ihre Eltern durch Blutrache seitens der Familie väterlicherseits getötet werden könnten. C._______ sei in der Folge seit September 2008 psychopharmakologisch behandelt worden und habe eine kognitive Verhaltenstherapie gemacht, wobei die Behandlungsbemühungen (erst) auf entscheidende Art und Weise greifen konnten, als ihr Vater ihr habe versichern können, dass sie nie mehr in den Kosovo zurück müsse. Mit Eingabe vom 16. August 2011 (vgl. act. 20) reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht gleichen Datums von Dr. med. H._______ bezüglich des aktuellen Gesundheitszustands von C._______ ein. In jenem wird bestätigt, dass sie unter einer PTBS gelitten habe, welche therapiefähig war beziehungsweise ist. Die mittlerweile erreichte Stabilität der Situation erlaube es, mit der Frequenz der therapeutischen Sitzungen deutlich zurückzugehen. Die wichtigste Bedingung für die seelische Gesundheit von C._______ bestehe indes in der Sicherheit, nicht mehr in das traumatisierende Umfeld zurückkehren zu müssen. Es sei durchaus anzunehmen, dass eine Retraumatisierung durch die Rückkehr nicht nur zu einem Rückfall führen würde, sondern auch die Gefahr einer dauernden psychischen Schädigung mit chronischer psychischen Invalidisierung nach ziehen könne. Gemäss dem die Beschwerdeführerin betreffenden Bericht der UPD vom 3. Februar 2010 (vgl. act. 8), verfasst von lic. phil. I._______ (Psychologin) und Dr. med. J._______ (Oberarzt an der Universitätsklinik und Poliklinik für Psychiatrie Bern), leidet diese an mittelgradig depressiven Episoden mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und ebenfalls an einer PTBS. Seit Februar 2009 befinde sie sich in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und nehme zudem an einer therapeutischen Bewegungsgruppe für traumatisierte Frauen teil. Durch die Behandlung habe die depressive Symptomatik leicht verbessert werden können. Suizidale Handlungsabsichten würden im Moment nicht bestehen; eine psychotherapeutische und medikamentöse Weiterbehandlung sei jedoch dringend notwendig. Dem Bericht lässt sich entnehmen, dass auch der Beschwerdeführer zur psychiatrischen Behandlung an die UPD überwiesen worden sei. Mit Eingabe vom 19. August 2011 reichten die Beschwerdeführenden weitere sie betreffende Arztberichte derselben Fachpersonen ein. Diese bestätigten in ihrem Bericht über die Beschwerdeführerin die genannten Diagnosen und führten aus, diese leide nach wie vor unter den Symptomen der Depression und der PTBS, welche unter der antidepressiven Medikation und der fortgesetzten Psychotherapie allerdings weiter zurückgegangen seien. Eine weitere psychotherapeutische und medikamentöse Weiterbehandlung sei notwendig, um die bis anhin erreichte Stabilisierung aufrechtzuerhalten. Beim Beschwerdeführer wurde aufgrund einer anhaltenden psychosozialen Belastungssituation - dem Familienkonflikt im Kosovo und der unsicheren Asylsituation in der Schweiz - eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) bei psychosozialer chronischer Belastungssituation diagnostiziert. Er befinde sich seit dem 4. März 2010 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Mit der Installation einer antidepressiven Medikation und dem Aufbau einer Tagesstruktur habe eine gewisse psychische Stabilisierung erreicht werden können; die Symptome der Depression hätten sich leicht reduziert. Eine Fortsetzung der Behandlung sei indiziert. Aus den erwähnten Berichten ergibt sich, dass die erlebte familiäre Situation im Kosovo - wenn auch nicht asylrelevant - so doch traumatisierend gewesen zu sein scheint. Es ist anzunehmen, dass sich die psychischen Probleme durch den bisherigen Aufenthalt und die Behandlung in der Schweiz sowohl bei den Beschwerdeführenden als auch bei ihrer Tochter stabilisiert haben, es jedoch bei einer Rückkehr in den Kosovo zu ernstzunehmenden Rückfällen - insbesondere bei C._______ - kommen würde.

E. 10.4 Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführenden lässt zwar nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen, die im Kosovo nicht behandelbar wäre. Indessen gelangt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung und unter Berücksichtigung des Kindeswohls, des Risikos von Retraumatisierungen - insbesondere bei der Tochter - sowie des Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG) zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt, zumal ihr vorliegend keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegenstehen (Art. 83 Abs. 7 AuG).

E. 11 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2007 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 AuG).

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist vom hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen. Von ihnen sind deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- zu erheben. Diese sind mit dem am 28. Dezember 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu verrechnen. Dementsprechend sind den Beschwerdeführenden Fr. 300.-- zurückzuerstatten.

E. 12.2 Da die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren keine Rechtsvertretung mandatiert haben und sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass ihnen selber durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen wären, ist ihnen trotz ihres teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und das BFM sei anzuweisen, für die Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2007 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
  3. Den Beschwerdeführenden werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegt und mit dem am 28. Dezember 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführenden durch das Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7663/2007 beu/pep/ris Urteil vom 13. September 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Kosovo, Eigerstrasse 20, 3076 Worb Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, Kosovaren albanischer Ethnie aus dem Distrikt F._______, sind seit 1995 nach Brauch verheiratet. Gemäss eigenen Angaben verliessen sie ihre Heimat am (...) 2007 und gelangten mit Hilfe eines Schleppers per Auto über Mazedonien, Montenegro, Kroatien, Slowenien und weitere, unbekannte Länder in die Schweiz, wo sie am 6. Juni 2007 um Asyl nachsuchten. Am 11. Juni 2007 wurden der Beschwerdeführer und am 18. Juni 2007 die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe summarisch befragt; am 3. September 2007 wurden beide vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Dabei brachten sie vor, sie seien aufgrund schwerwiegender familiärer Probleme aus dem Kosovo geflohen. Im Jahre 1998 habe die Frau des Bruders X. des Beschwerdeführers - G._______ - ihren Mann verlassen, um mit dem Bruder Y. der Beschwerdeführerin zusammen zu leben, bis dieser einige Jahre später getötet worden sei. Die Familie des Beschwerdeführers, bei der die Beschwerdeführenden seit der Heirat gelebt hätten, habe ihn seit dem Vorfall von 1998 gedrängt, seine Frau zu verlassen, und diese permanent psychisch unter Druck gesetzt und eingeschlossen; die Kinder seien oft geschlagen worden. Mehrmals hätten Familienmitglieder des Beschwerdeführers zudem versucht, ihn und seine Frau umzubringen. Etwa drei Jahre vor der Ausreise habe die Beschwerdeführerin einen Suizidversuch gemacht. Etwa zweieinhalb Jahre vor der Flucht habe der Beschwerdeführer Ausweise der Mission der Vereinten Nationen zur Übergangsverwaltung des Kosovo (UNMIK) erhalten, mit denen er das Land habe verlassen wollen, die seine Familie jedoch entdeckt und verbrannt habe. Im (...) 2007 sei schliesslich die Flucht geglückt. B. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2007 - eröffnet am 16. Oktober 2007 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte die Asylgesuche ab. Zudem verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Aussagen der Beschwerdeführenden würden in zentralen Bereichen Ungereimtheiten aufweisen, weshalb die Vorbringen insgesamt unglaubhaft seien und den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 14. November 2007 (Poststempel: 13. November 2007) wandten sich die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylerteilung sowie eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die vorläufige Aufnahme von Amtes wegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Die Beschwerdeführenden reichten in diesem Zusammenhang eine Fürsorgebestätigung ein. Zur Begründung brachten sie insbesondere vor, sie würden aufgrund der schutzlosen Stellung der Frau in ihrer Gesellschaft verfolgt. Werde die Ehefrau verlassen, weil es die Familie des Ehemannes fordere, so sei sie ohne Schutz. Weil sie zusammenhalten würden und der Beschwerdeführer seine Frau nicht verlassen habe, sei es bisher nicht zum Racheakt beziehungsweise Ehrenmord gekommen. Als Preis dafür hätten sie in den vergangenen Jahren unter unerträglichem psychischen Druck leben müssen, was die Flucht bewirkt habe. Der Beschwerdeführerin gehe es wegen der schlimmen Erlebnisse gesundheitlich nicht gut, sie sei in medizinischer Behandlung. D. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Dezember 2007 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können, und führte aus, die Beschwerdebegehren würden als aussichtslos erscheinen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 600.-- eingefordert und angekündigt, dass auf die Beschwerde bei nicht fristgerechter Zahlung nicht eingetreten werde. Die Beschwerdeführende leisteten den Kostenvorschuss fristgemäss am 28. Dezember 2007. E. Am (...) wurde der Sohn der Beschwerdeführenden, E._______, geboren. F. Am 2. Februar 2010 reichte ein Oberarzt der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) mit Einverständnis der Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht deren Tochter C._______ betreffend ein. Demnach leide diese unter anderem an einer posttraumatischen Belastungsstörung und sei psychopharmakologisch sowie mittels einer Verhaltenstherapie und systematischer Interventionen innerhalb der Familie behandelt worden. Mit Schreiben vom 3. Februar 2010 wurde durch die UPD ein weiterer ärztlicher Bericht eingereicht, dem zufolge bei der Beschwerdeführerin ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom vorliege. G. Das BFM liess sich auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Mai 2011 vernehmen und führte aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen werde auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. H. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Juli 2011 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, des Beschwerdeführers und deren Tochter C._______ bis zum 8. August 2011 aktuelle ärztliche Berichte und je eine ärztliche Entbindungserklärung von der Schweigepflicht einzureichen. Zudem wurde ihnen die Stellungnahme der Vorinstanz vom 27. Mai 2011 zur Kenntnis zugestellt. Innert erstreckter Frist wurden am 16. August 2011 ein Arztbericht die Tochter C._______ und am 19. August 2011 je ein Arztbericht die Beschwerdeführenden betreffend eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Der am (...) geborene Sohn E._______ wird in das Beschwerdeverfahren einbezogen.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM befand in der angefochtenen Verfügung, die Aussagen der Beschwerdeführenden würden zahlreiche Ungereimtheiten in zentralen Bereichen aufweisen; insgesamt seien ihre Vorbringen unglaubhaft und würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügen. So sei es nicht nachvollziehbar, dass sie mit ihrer Ausreise bis zum (...) 2007 zugewartet hätten, obgleich sie geltend machten, seit 1998 grosse Schwierigkeiten mit den Familienmitgliedern des Beschwerdeführers gehabt zu haben, die sie oft mit Pistolen und Beilen bedroht, die Kinder geschlagen und die Gesuchstellerin eingesperrt hätten. Schleierhaft sei auch, wie die Beschwerdeführenden - in Anbetracht der strengen Überwachung durch die Familienmitglieder - unbemerkt die Ausreise hätten vorbereiten und mit den Kindern das Haus verlassen können. Zudem habe die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Zeitpunkts der Tötung ihres Bruders drei verschiedene Jahre ((...),(...) und (...)) angegeben. Auch der Beschwerdeführer habe sowohl zum Todesjahr seines Schwagers als auch zur letzten Bedrohung durch seine Familienmitglieder verschiedene Angaben gemacht beziehungsweise verschiedene Daten genannt. 4.2. Auf Beschwerdeebene beantragten die Beschwerdeführenden, es sei ihren Ausführungen im Asylverfahren die gebührende Aufmerksamkeit zu schenken. Ebenso seien die im Asylverfahren der Eltern der Beschwerdeführerin (N (...)) sowie die im Asylverfahren von G._______ gemachten Angaben zu berücksichtigen; diese würden die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) der Vorbringen der Beschwerdeführenden bestätigen und die Sache könne nicht wie im angefochtenen Entscheid mit dem Hinweis auf ein paar angebliche Ungereimtheiten abgetan werden. Die Bedrohung dauere schon viele Jahre an; ob des ständigen Druckes seien sie krank geworden. Einzelheiten seien deswegen vielleicht unterschiedlich geschildert worden, das Problem könne aber nicht wegdiskutiert werden. Effektiver behördlicher Schutz vor der dargelegten Verfolgung (durch die Familienmitglieder des Beschwerdeführers) bestehe nicht. Aufgrund der schlimmen Erlebnisse gehe es der Beschwerdeführerin gesundheitlich nicht gut, weshalb sie sich um medizinische Hilfe bemüht habe und sich in (psychiatrischer und neurologischer) Behandlung befinde. 5. 5.1. Vorab ist festzustellen, dass der Kosovo seit der Ausreise der Beschwerdeführenden unabhängig geworden ist, und die Schweiz die Republik Kosovo am 27. Februar 2008 als souveränen Staat anerkannt hat. Von diesem Status geht somit auch das Bundesverwaltungsgericht aus. Am 1. April 2009 erklärte sodann der Bundesrat Kosovo als sogenanntes Safe Country. 5.2. Gemäss Art. 29 des kosovarischen Gesetzes über die Staatsangehörigkeit vom 20. Februar 2008 (Law Nr. 03/L-034, in Kraft getreten am 15. Juni 2008) sind alle Personen, die am 1. Januar 1998 die jugoslawische Staatsbürgerschaft besassen und am selben Tag auch ihr Domizil auf dem Territorium der jetzigen Republik Kosovo hatten (ohne Rücksicht auf ihre heutige [weitere] Staatsangehörigkeit oder auf ihren heutigen Aufenthaltsort), Staatsangehörige der Republik Kosovo. Die Beschwerdeführenden lebten gemäss eigenen Angaben seit ihrer Geburt bis zur Ausreise im Distrikt F._______, verzeichneten dort Wohnsitz und sind somit als Staatsangehörige der Republik Kosovo zu betrachten.

6. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, vermögen die durch die Beschwerdeführenden angeführten Gründe für das Verlassen ihrer Heimat unbesehen der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten. Damit erübrigt sich eine Berücksichtigung der Verfahrensakten der Eltern der Beschwerdeführerin beziehungsweise von G._______, deren Heranziehung die Beschwerdeführenden zur Bestätigung ihrer Glaubhaftigkeit begehrt hatten. 7. 7.1. Die Beschwerdeführenden gaben an, ausschliesslich durch die Familie des Beschwerdeführers und nicht durch die Behörden bedroht zu sein (A12/16 S. 13). Das schweizerische und das internationale Flüchtlingsrecht sind grundsätzlich subsidiär ausgestaltet. Der Schutz eines Drittstaates kann erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Heimatstaat des Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201). Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. 7.2. Der Schutzwille und die Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden und Sicherheitskräfte können im jetzigen Zeitpunkt bejaht werden. Diese sind grundsätzlich willens und in der Lage, schwere Straftaten zu verfolgen (vgl. bspw. das Urteil E-2442/2007 des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2010 E. 7.1). Anlässlich seiner Befragung zur Person vom 11. Juni 2007 gab der Beschwerdeführer an, er sei wegen der Morddrohungen seiner Familie gegen ihn und seine Frau etwa ein Jahr zuvor einmal bei der Polizei in F._______ gewesen; diese habe mehr oder weniger alles gewusst. Sie habe ihm gesagt, sie könne intervenieren, aber seine Brüder (durch die er u.a. bedroht worden sei) könne sie nicht verhaften. Falls sich etwas derartiges wiederhole, solle er sofort anrufen, da die Polizei Beweise und nicht bloss Aussagen benötige (vgl. A1/11 S. 7). Auf die Frage, ob er vor seiner Abreise noch einmal zur Polizei gegangen sei, führte der Beschwerdeführer aus, man habe ihm gesagt, falls die Polizei interveniere, könnten sich die Dinge für ihn verschlimmern, und er sei (darum) nicht mehr hingegangen sondern habe begonnen, über eine Flucht nachzudenken (vgl. A1/11 S. 7). Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Aussagen ihres Mannes (vgl. A8/10 S. 5f.). Bei der Anhörung vom 3. September 2007 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er, seine Frau und die Kinder seien trotz zunehmendem Druck so lange bei seiner Familie geblieben, weil sie gedacht hätten, diese werde sie in Ruhe ihr Leben leben lassen; es sei aber unmöglich gewesen, so weiterzuleben (vgl. A12/16 S. 10). Bei der Familie seiner Frau - die dieser angeboten habe, bei ihr zu leben (vgl. A12/16 S. 7) - habe er nicht leben wollen; er habe es auch nicht gewagt, an einem anderen Ort innerhalb des Kosovo zu leben (vgl. A12/16 S. 10), beziehungsweise habe dies nicht in Betracht gezogen (vgl. A12/16 S. 13). Die Polizei habe ihm gesagt, sie könne nicht kommen, da die Situation dadurch schlimmer würde (vgl. A12/16 S. 7), beziehungsweise könne sie zwar kommen, aber sie wisse nicht, was danach geschehe; es sei besser für ihn, wenn sie nicht kommen würde (vgl. A12/16 S. 10). Deshalb habe er keine andere Lösung gesehen, als den Kosovo zu verlassen (vgl. A12/16 S. 7 und 13). Die Beschwerdeführerin führte gleichentags aus, die Polizei sei bezüglich ihrer Situation auf dem Laufenden; ihr Mann sei vor etwa einem Jahr dort gewesen. Auch sie habe einmal eine Aussage bei der Polizei gemacht, dies allerdings in einem anderen Zusammenhang (vgl. A13/19 S. 14). Die Familie ihres Mannes habe ihr gesagt, falls sie zu ihren Eltern gehen würde, würden sie die Kinder nicht mitgehen lassen und sie würde sie nie mehr wiedersehen (vgl. A13/19 S. 10). Sie sei um ihrer Kinder willen nicht weggegangen (vgl. A13/19 S. 15). Wenn sie im Kosovo geblieben wären (statt in die Schweiz zu flüchten, wo seit einigen Jahren auch ihre Eltern leben würden, vgl. A13/19 S. 12), so hätte ihre Schwiegermutter sie wiederfinden können, da es ein kleines Land sei (vgl. A13/19 S. 12). In der Beschwerdeschrift schliesslich brachten die Beschwerdeführenden vor, effektiver behördlicher Schutz vor Verfolgung bestehe nicht. 7.3. Es ist damit festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben einmal im Zusammenhang mit den Behelligungen durch die Familienmitglieder des Beschwerdeführers im Jahre 2006 an die Polizei gewandt hatten, wobei diese scheinbar auf blossen Verdacht beziehungsweise auf reine Aussagen der Beschwerdeführenden hin nicht intervenieren wollte, jedoch anbot, bei weiteren Vorfällen vorbeizukommen. Damit ergeben sich keine Hinweise, dass die staatliche Schutzinfrastruktur den Beschwerdeführenden nicht zugänglich wäre und die kosovarischen Behörden offensichtlich aus einem Grund nach Art. 3 AsylG nicht willens wären, ihnen Schutz vor Übergriffen durch die Familie des Beschwerdeführers zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen. Den Beschwerdeführenden - insbesondere dem Beschwerdeführer, der das Haus frei habe verlassen können - wäre es zudem auch zumutbar gewesen, sich (erneut) an die Polizei zu wenden und um Schutz zu ersuchen. Dies tat er nicht, da er gedacht und gehört habe, dass dies die Situation nur verschlimmern würde. Allerdings stellt diese Einstellung den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden nicht in Frage. Die geltend gemachten Ereignisse vermögen unter diesen Umständen praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung des Asyls zu führen. 7.4. Da die Beschwerdeführenden bei den kosovarischen Behörden im Zusammenhang mit ihrer vorgebrachten Bedrohung hätten Schutz suchen können und ihnen dies auch zumutbar gewesen wäre beziehungsweise auch bei einer Rückkehr weiterhin zumutbar ist, sind sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen, weshalb ihren Vorbringen keine Asylrelevanz zukommt.

8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen folgt unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, dass das BFM im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.

9. Die Ablehnung eines Asylgesuchs hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG); vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das BFM zu Recht die Wegweisung der Beschwerdeführenden angeordnet hat.

10. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748; EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). 10.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 10.2. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Serbien (recte: den Kosovo) sprechen würden. Auch gebe es im Kosovo keine Situation allgemeiner Gewalt mehr, da es dort seit dem Einmarsch der Kosovo Force (KFOR) am 12. Juni 1999 zu keinen kriegerischen Auseinandersetzungen mehr gekommen sei. In ihrer Beschwerdeschrift hielten die Beschwerdeführenden den Ausführungen des BFM nichts entgegen. Diesen ist zuzustimmen; eine konkrete allgemeine Gefährdung der Beschwerdeführenden im Kosovo ist nicht ersichtlich. 10.3. Fraglich ist hingegen das Vorliegen von individuellen Gründen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in den Kosovo sprechen könnten. 10.3.1. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewich­tiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (BVGE 2009/51 E. 5.6 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführenden haben drei Kinder, wobei das jüngste erst (...) Jahre alt und damit noch vollständig an die Eltern gebunden ist. C._______, geboren am (...), war im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz (...) Jahre alt. Sie besuchte im Kosovo die Schule bis zur fünften Klasse und setzte den Schulbesuch in der Schweiz fort. Im jetzigen Zeitpunkt ist sie (...) Jahre alt. D._______, geboren am (...) war im Ausreisezeitpunkt (...) Jahre alt und besuchte im Kosovo den Kindergarten beziehungsweise stand kurz vor der Einschulung (vgl. A12/16 S. 3); derzeit ist er (...) Jahre alt und besucht die Primarschule. Nach dem über vier Jahre dauernden Aufenthalt in der Schweiz ist aufgrund des Fehlens anderer Hinweise davon auszugehen, dass sich beide Kinder in das schweizerische Schul- und soziale System integriert haben. Dem am 2. Februar 2010 eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______ (Oberarzt an der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Poliklinik der Universität Bern) (act. 7) ist u.a. zu entnehmen, dass C._______ in der Schule als aufgewecktes, manchmal fröhliches und sehr lernmotiviertes Kind erlebt werde. Sie habe Freunde, gehe mit Kolleginnen aus und habe ihr erstes Liebeserlebnis hinter sich. Beide Kinder haben Lebensabschnitte in der Schweiz verbracht, die ihre Persönlichkeit nachhaltig geprägt haben dürften. Gerade der Besuch der Schule über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg, die natürliche Interaktion mit Klassenkammeradinnen und -kameraden sowie das sukzessive Erlernen der deutschen Sprache dürfte bei den Kindern eine weitreichende Anpassung an die schweizerische Lebensweise bewirkt haben, so dass eine abrupte Trennung vom gewohnten Umfeld sich zwangsläufig stark negativ auf die individuelle Entwicklung auswirken würde. Insbesondere bei D._______ erscheint zudem fraglich, ob er über die - namentlich schriftlichen - Kenntnisse seiner Muttersprache verfügt, die für eine erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem des Kosovo vorauszusetzen wäre. C._______, die die prägenden Jahre zwischen Kindheit und Adoleszenz - und damit dem Beginn der Ablösung von ihren Eltern - in der Schweiz verbracht hat, dürfte dagegen kurz vor einer beruflichen oder weiterführenden schulischen Ausbildung und damit an einem wichtigen Wendepunkt stehen. Es besteht bei dieser Sachlage für C._______ und D._______ die erhebliche Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Reintegration in die ihnen mittlerweile fremde Kultur und Umgebung andererseits zu starken Belastungen ihrer kindlichen beziehungsweise jugendlichen Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht vereinbar wären (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 7.1 sowie das Urteil D-4571/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2010 E. 7.2.2.2). 10.3.2. In Bezug auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist im vorliegenden Falle neben den Beeinträchtigungen des Kindeswohls auch der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden zu beachten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund einer medizinischen Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Dem erwähnten Arztbericht vom 2. Februar 2010 betreffend C._______ ist zu entnehmen, dass bei dieser eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) sowie - vermutlich im Zusammenhang mit der PTBS - Kopfschmerzen und Nabelkolliken diagnostiziert wurden, wobei die Probleme beim Eintritt in die psychiatrische Behandlung so schwer gewesen seien, dass der weitere Besuch der Schule bedroht gewesen sei. Die Traumatisierungen hätten mit Todesängsten zu tun sowie mit der Befürchtung, dass sie oder ihre Eltern durch Blutrache seitens der Familie väterlicherseits getötet werden könnten. C._______ sei in der Folge seit September 2008 psychopharmakologisch behandelt worden und habe eine kognitive Verhaltenstherapie gemacht, wobei die Behandlungsbemühungen (erst) auf entscheidende Art und Weise greifen konnten, als ihr Vater ihr habe versichern können, dass sie nie mehr in den Kosovo zurück müsse. Mit Eingabe vom 16. August 2011 (vgl. act. 20) reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht gleichen Datums von Dr. med. H._______ bezüglich des aktuellen Gesundheitszustands von C._______ ein. In jenem wird bestätigt, dass sie unter einer PTBS gelitten habe, welche therapiefähig war beziehungsweise ist. Die mittlerweile erreichte Stabilität der Situation erlaube es, mit der Frequenz der therapeutischen Sitzungen deutlich zurückzugehen. Die wichtigste Bedingung für die seelische Gesundheit von C._______ bestehe indes in der Sicherheit, nicht mehr in das traumatisierende Umfeld zurückkehren zu müssen. Es sei durchaus anzunehmen, dass eine Retraumatisierung durch die Rückkehr nicht nur zu einem Rückfall führen würde, sondern auch die Gefahr einer dauernden psychischen Schädigung mit chronischer psychischen Invalidisierung nach ziehen könne. Gemäss dem die Beschwerdeführerin betreffenden Bericht der UPD vom 3. Februar 2010 (vgl. act. 8), verfasst von lic. phil. I._______ (Psychologin) und Dr. med. J._______ (Oberarzt an der Universitätsklinik und Poliklinik für Psychiatrie Bern), leidet diese an mittelgradig depressiven Episoden mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und ebenfalls an einer PTBS. Seit Februar 2009 befinde sie sich in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und nehme zudem an einer therapeutischen Bewegungsgruppe für traumatisierte Frauen teil. Durch die Behandlung habe die depressive Symptomatik leicht verbessert werden können. Suizidale Handlungsabsichten würden im Moment nicht bestehen; eine psychotherapeutische und medikamentöse Weiterbehandlung sei jedoch dringend notwendig. Dem Bericht lässt sich entnehmen, dass auch der Beschwerdeführer zur psychiatrischen Behandlung an die UPD überwiesen worden sei. Mit Eingabe vom 19. August 2011 reichten die Beschwerdeführenden weitere sie betreffende Arztberichte derselben Fachpersonen ein. Diese bestätigten in ihrem Bericht über die Beschwerdeführerin die genannten Diagnosen und führten aus, diese leide nach wie vor unter den Symptomen der Depression und der PTBS, welche unter der antidepressiven Medikation und der fortgesetzten Psychotherapie allerdings weiter zurückgegangen seien. Eine weitere psychotherapeutische und medikamentöse Weiterbehandlung sei notwendig, um die bis anhin erreichte Stabilisierung aufrechtzuerhalten. Beim Beschwerdeführer wurde aufgrund einer anhaltenden psychosozialen Belastungssituation - dem Familienkonflikt im Kosovo und der unsicheren Asylsituation in der Schweiz - eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) bei psychosozialer chronischer Belastungssituation diagnostiziert. Er befinde sich seit dem 4. März 2010 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Mit der Installation einer antidepressiven Medikation und dem Aufbau einer Tagesstruktur habe eine gewisse psychische Stabilisierung erreicht werden können; die Symptome der Depression hätten sich leicht reduziert. Eine Fortsetzung der Behandlung sei indiziert. Aus den erwähnten Berichten ergibt sich, dass die erlebte familiäre Situation im Kosovo - wenn auch nicht asylrelevant - so doch traumatisierend gewesen zu sein scheint. Es ist anzunehmen, dass sich die psychischen Probleme durch den bisherigen Aufenthalt und die Behandlung in der Schweiz sowohl bei den Beschwerdeführenden als auch bei ihrer Tochter stabilisiert haben, es jedoch bei einer Rückkehr in den Kosovo zu ernstzunehmenden Rückfällen - insbesondere bei C._______ - kommen würde. 10.4. Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführenden lässt zwar nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen, die im Kosovo nicht behandelbar wäre. Indessen gelangt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung und unter Berücksichtigung des Kindeswohls, des Risikos von Retraumatisierungen - insbesondere bei der Tochter - sowie des Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG) zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt, zumal ihr vorliegend keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegenstehen (Art. 83 Abs. 7 AuG).

11. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2007 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 AuG). 12. 12.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist vom hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen. Von ihnen sind deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- zu erheben. Diese sind mit dem am 28. Dezember 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu verrechnen. Dementsprechend sind den Beschwerdeführenden Fr. 300.-- zurückzuerstatten. 12.2. Da die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren keine Rechtsvertretung mandatiert haben und sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass ihnen selber durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen wären, ist ihnen trotz ihres teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und das BFM sei anzuweisen, für die Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2007 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

3. Den Beschwerdeführenden werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegt und mit dem am 28. Dezember 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführenden durch das Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: