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E-2442/2007

E-2442/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2010-04-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die aus Prizren/Kosovo stammenden - ethnisch den Roma zugehörigen - Beschwerdeführenden verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am 26. Oktober 2006 und erreichten die Schweiz am 29. Oktober 2006. Tags darauf suchten sie in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 2. November 2006 wurden die Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) zu ihren Ausreise- und Asylgründen befragt und am 27. November 2006 erfolgte die direkte Anhörung durch das BFM. C. Am (...) wurde der Sohn C._______ geboren. D. Das BFM lehnte mit Verfügung vom 9. März 2007 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und verfügte ihre Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz. Zur Begründung führte es aus, die Schilderungen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseingenschaft nicht, und ein Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. E. Die Beschwerdeführenden reichten am 2. April 2007 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein. Sie beantragten deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Migrationsbehörde sei anzuweisen, auf Vollzugshandlungen während der Behandlung der Beschwerde zu verzichten. Weiter ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der Akteneinsicht sowie einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht der Rroma Foundation mit dem Titel "Kosovo 2006: The current situation of Rroma" sowie einen Artikel aus der Neuen Zürcher Zeitung vom 6. März 2006 ein. F. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seiner Verfügung vom 10. April 2007 fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die vorinstanzlichen Akten wurden zur Prüfung und Erledigung des Gesuches um Akteneinsicht an die Vorinstanz überwiesen. Das Gesuch um Gewährung einer Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung wurde abgewiesen. G. Das BFM gewährte den Beschwerdeführenden am 16. April 2007 die beantragte Akteneinsicht. H. Am 14. Mai 2007 überwies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde an die Vorinstanz zur Vernehmlassung. Diese hielt in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2007, welche den Beschwerdeführenden am 8. März 2010 zur Kenntnis gebracht worden ist, an der Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Das Migrationsamt des Kantons (...) teilte mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 mit, dass sich gemäss Auskunft des Beschwerdeführers dessen beide Kinder aus erster Ehe (D._______ und E._______) seit dem 15. Dezember 2008 ebenfalls in der Schweiz aufhalten würden.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Am 15. Dezember 2008 sind zwei minderjährige Töchter aus erster Ehe des Beschwerdeführers in die Schweiz eingereist. Nachdem weder der Beschwerdeführer noch die beiden Kinder eigene Asylgesuche gestellt haben, werden sie in das Asylverfahren des Beschwerdeführers einbezogen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sein Onkel mütterlicherseits habe im Kosovo-Krieg in Prizren für die Serben gekämpft. Der Beschwerdeführer selber sei damals mit seiner Familie für einige Wochen nach Belgrad geflohen. Unmittelbar nach dem Ende des Krieges seien sie wieder nach Prizren zurückgekehrt, wo er als Händler auf dem Markt tätig gewesen sei. Seit dem Jahre 2004 sei er auf dem Markt in Prizren regelmässig von Leuten der kosovo-albanischen Mafia bedroht, geschlagen und zum Verlassen des Kosovos aufgefordert worden. Wegen seines Onkels mütterlicherseits und seiner Flucht nach Belgrad sei er als Verräter beschimpft worden. Im November 2004 hätten Unbekannte sein Auto gestohlen und in Brand gesetzt. Diesen Vorfall habe er bei der Polizei zur Anzeige gebracht, wobei deren Ermittlungen indessen ergebnislos geblieben seien. Zwei Monate vor seiner Ausreise, im Oktober 2006, sei er von Leuten der Mafia zu Hause vor seiner Familie zusammengeschlagen und zum Verlassen des Landes aufgefordert worden. Zudem hätten sie Geld von ihm verlangt. Aus Angst vor weiteren Übergriffen auf sich und seine schwangere Partnerin oder die Kinder habe er sich zur Ausreise entschlossen. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie habe sich aufgrund der Probleme des Beschwerdeführers ebenfalls bedroht gefühlt und sich vor Übergriffen auf ihre Person gefürchtet. Seit dem Vorfall vom Oktober 2006 bis zu ihrer Ausreise habe sie deshalb im Haus ihrer Eltern in Prizren gewohnt.

E. 5.2 Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass es in der Provinz Kosovo nach dem Einmarsch der KFOR-Truppen zwar teilweise schwerwiegende Übergriffe auf Angehörige ethnischer Minderheiten gegeben habe. Es könne aber kein systematisches Vorgehen zur Vertreibung der ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo festgestellt werden. Die KFOR und die internationale Polizei der UNMIK - in Zusammenarbeit mit dem "Kosovo Police Service" (KPS) - seien in der Lage, die Minderheiten zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar und flächendeckend. Die Sicherheitskräfte intervenierten bei Übergriffen regelmässig. Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet, was von den Beschwerdeführenden nicht grundsätzlich in Abrede gestellt werde. Daran vermöge weder der Einwand, wonach die Ermittlungen zum Autodiebstahl ergebnislos geblieben seien noch die Erklärung, es sei ihnen mit weiteren Übergriffen gedroht worden, falls sie die Polizei verständigen würden, etwas zu ändern. Es sei vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte im Kosovo auszugehen, sodass die befürchteten Übergriffe asylrechtlich nicht relevant seien. An diesen Erwägungen vermöge auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Mitgliederausweis der Roma Partei, Partia e Romane Yekhipesko pe Kosovo (PRYK), nichts zu ändern, belege dieser doch lediglich, dass der Beschwerdeführer der Ethnie der Roma angehöre, was nicht in Zweifel gezogen werde. Den Vollzug der Wegweisung in den Kosovo erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.

E. 5.3 Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Beschwerde unter anderem, dass die Lage der Roma im Kosovo entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht sicher sei, und dass die Roma immer noch eine gefährdete Minderheit seien, die durch keine der im Kosovo oder Südserbien anwesenden internationalen Organisationen vor Angriffen geschützt werden könne. UNMIK und KFOR seien weder willens noch in der Lage, ethnische Minderheiten zu schützen. Es würden nicht alle Anzeigen registriert, und es stelle sich die Frage, ob allfällige Täter je vor Gericht kämen und verurteilt würden. Angehörige von Minderheiten, die eine Anzeige erstatteten, würden oft bedroht und Zeugen erpresst. Im Fall von ethnischen Säuberungen gegen Angehörige der Roma sei bisher - im Gegensatz zu ethnischen Säuberungen gegen Angehörige der Serben - noch niemand verurteilt worden. Unter diesen Umständen könne weder von einem Rechtsstaat noch von einem bestehenden Schutzwillen ausgegangen werden. Angehörige der Roma würden im Kosovo nur noch an wenigen Orten geduldet, wobei in Prizren die Lage besser sei als anderswo. Hilfe, Sicherheit, Aufenthaltsmöglichkeiten oder Schutz für Rückkehrende Romas gebe es nicht. Trotz der Anwesenheit der UNMIK, KFOR und anderer Organisationen könne weder von einem Rechtsstaat gesprochen noch behauptet werden, dass Minderheiten tatsächlich geschützt würden. Die Aussage, wonach im Kosovo keine Verfolgungen alleine aufgrund der Ethnie stattfinde, widerspreche den Beobachtungen international tätiger Organisationen. Weiter müsse der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und unzumutbar bezeichnet werden. Sogar in Prizren herrschten immer noch schwierige Verhältnisse für die Roma. Aufgrund der prekären Lage getrauten sich diese nicht mehr aus ihren Häusern, wobei die Lage für Jugendliche besonders gefährlich sei. Immer wieder komme es zu Übergriffen durch albanische Nationalisten. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden erscheine aufgrund ihres Alters sowie unter Berücksichtigung ihres kleinen Kindes höchst problematisch. Mit der Beschwerde wurden ein Bericht von Dr. Stephane Laederich der Rroma Foundation, Kosovo 2006: The current situation of Rroma, Juni 2006, und ein Zeitungsausschnitt vom 6. März 2007 als Beweismittel eingereicht.

E. 6 Vorab ist festzustellen, dass Kosovo seit der Ausreise der Beschwerdeführenden unabhängig geworden ist, und die Schweiz die Republik Kosovo am 27. Februar 2008 als souveränen Staat anerkannt hat. Gemäss dem Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo vom 15. Juni 2008 gelten alle Personen, die am 1. Januar 1998 die jugoslawische Staatsangehörigkeit besassen und am selben Tag ihr Domizil auf dem Territorium der jetzigen Republik Kosovo hatten - ohne Rücksicht auf ihre heutige (weitere) Staatsangehörigkeit oder auf ihren heutigen Aufenthaltsort -, als Staatsangehörige der Republik Kosovo. Die Beschwerdeführenden lebten gemäss eigenen Angaben seit ihrer Geburt bis zur Ausreise in Prizren/Kosovo, verzeichneten dort Wohnsitz und sind somit als Staatsangehörige der Republik Kosovo zu betrachten.

E. 7.1 Nach eingehender Prüfung der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht den Erwägungen der Vorinstanz im Wesentlichen an: Das schweizerische wie das internationale Flüchtlingsrecht sind grundsätzlich subsidiär ausgestaltet. Der Schutz eines Drittstaates kann erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Heimatstaat des Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass vom Schutzwille und der Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte im Heimatland der Beschwerdeführenden auszugehen ist. Auch heute, unter den veränderten Verhältnissen in Kosovo, können der Schutzwille und die Schutzfähigkeit der Behörden bejaht werden: Die Behörden und Sicherheitskräfte sind grundsätzlich willens und in der Lage, schwere Straftaten zu verfolgen. Was die Beschimpfungen (der Minderheiten als Verräter und Kollaborateure mit den Serben) anbelangt, handelt es sich um relativ geringe Nachteile, welche für sich alleine mangels Intensität nicht zur Flüchtlingsanerkennung führen (vgl. zum Zusammenhang zwischen Intensität der Verfolgung und Flüchtlingsanerkennung WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/ Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.14 f.; hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5705/2006 vom 23. November 2009).

E. 7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung demnach überzeugend dargelegt, dass der von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Sachverhalt im länderspezifischen Kontext die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Festzustellen ist sodann, dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben mit den heimatlichen Behörden keine konkreten Probleme zu beklagen hatten, und es ihnen somit möglich gewesen wäre, bei diesen um Schutz vor Nachstellungen privater Dritter zu ersuchen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Ermittlungen der Polizei im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Autodiebstahl im Jahre 2004 ergebnislos geblieben seien. Die Beschwerdeführenden bestreiten im Wesentlichen diese Einschätzung und machen geltend, die internationalen Sicherheitskräfte seien nicht in der Lage und nicht willig, in Kosovo ethnische Minderheiten zu schützen. Diese pauschale Verneinung sicherheitsbegünstigender Aspekte und der mehrfache Verweis auf die "Ereignisse im Kosovo in 2004" in der Rechtsmitteleingabe vermögen nicht durchzudringen. Den Beschwerdeführenden ist es zuzumuten, den Schutz der heimatlichen Behörden in Anspruch zu nehmen, was sie eigenen Angaben zufolge - mit Ausnahme beim Autodiebstahl - bisher unterlassen haben. Die Entgegnungen der Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe lassen diese Einschätzung nicht in einem anderen Licht erscheinen. Die aus subjektiver Sicht sinngemäss geäusserte latente Angst, jederzeit wiederum ungeschützt bedroht werden zu können, vermögen die Beschwerdeführenden nicht mit in objektiver Hinsicht stichhaltigen Begründungselementen zu verdichten. Zudem weisen die Beschwerdeführenden kein Profil auf, das sie als besonders exponiert erscheinen lassen würde. Der Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf verschiedene Lageberichte vermag keinen konkreten persönlichen Bezug zu den Beschwerdeführenden herzustellen. Ein flüchtlingsrechtlich relevanter Sachverhalt ist nach dem Gesagten vorliegend nicht gegeben.

E. 7.3 In der Beschwerde wird darüber hinaus geltend gemacht, die Beschwerdeführenden seien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Roma an Leib und Leben bedroht. Diese Einschätzung teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht. Zutreffend ist allerdings, dass Angehörige der Minderheiten der Roma, Ashkali und Ägypter in Kosovo beim Zugang zu staatlichen Leistungen oft diskriminiert und auf der Strasse Opfer von Beschimpfungen oder Beleidigungen werden. Insgesamt ist die Sicherheitslage in Kosovo seit der Unabhängigkeitserklärung jedoch stabil. Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung sowie die gleichzeitig erlassene Gesetzgebung gewährleisten die Rechte und den Schutz der Minderheiten, und ein Netz verschiedener unabhängiger Ombudspersonen bietet unentgeltliche Hilfe an in Fällen unrechtmässiger Behandlung von Minderheitenangehörigen durch öffentliche Institutionen. Mit Bundesratsbeschluss vom 1. April 2009 wurde Kosovo zudem als "safe country" bezeichnet. Schwere Angriffe auf Leib und Leben der erwähnten Minderheitenangehörigen alleine aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sind dem Gericht nicht bekannt, können in Einzelfällen aber auch nicht ausgeschlossen werden (vgl. etwa den Bericht des UN-Generalsekretärs vom 30. September 2009 über die UNMIK zuhanden des Sicherheitsrates, Kap. VI, S. 5 f.; UN-Doc S/2009/497). Eine Kollektivverfolgung der Roma in Kosovo besteht derzeit aber nicht, setzt diese doch schwere und häufige Angriffe auf ein Kollektiv voraus, so dass jedes Gruppenmitglied mit gutem Grund befürchten muss, von Verfolgung betroffen zu werden (Walter Stöckli, a.a.O., Rz. 11.16 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und Kasuistik; vgl. wiederum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5705/2006 vom 23. November 2009).

E. 7.4 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 8.1 Nach Ablehnung eines Asylgesuches verfügt das BFM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet und ist zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 8.3 Das BFM begründete die Anordnung des Wegweisungsvollzuges damit, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen würden. Nach dem Einmarsch der KFOR am 12. Juni 1999 sei es zu keinen kriegerischen Auseinandersetzungen mehr gekommen. Die Sicherheitssituation habe sich dank des KFOR-Einsatzes verbessert oder zumindest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter - mit Ausnahme einiger Gemeinden - alleine aufgrund der Ethnie ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit grundsätzlich im ganzen Kosovo gegeben und der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen in aller Regel gewährleistet. Schliesslich gebe es keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich um ein junges, gesundes Paar, das in Prizren über ein stabiles, tragfähiges Beziehungsnetz verfüge und dank den unternehmerischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers in guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt habe. Folglich würden weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen.

E. 8.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern nach Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort; heute über die schweizerische Botschaft, früher via das sogenannte Verbindungsbüro) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo - erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10). Damit wird die Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission fortgeführt (vgl. EMARK 2006 Nr. 10 und 11). Das Bundesverwaltungsgericht hält auch nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo, dessen Anerkennung durch die Schweiz sowie der Qualifikation durch den Bundesrat als "safe country" an dieser Rechtsprechung grundsätzlich fest. Die Situation der Minderheiten hat sich bezüglich Arbeitsmarkt und diskriminierungsfreiem Zugang zu öffentlichen Leistungen wie Ausbildung, Justiz oder medizinischer Versorgung seit der Unabhängigkeit nicht grundlegend verbessert. Wie vorstehend näher ausgeführt, werden die ethnischen Minderheiten zwar nicht kollektiv verfolgt und nur in Einzelfällen Opfer von schweren Gewaltakten, und von einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben allein aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit ist nicht zu sprechen. Allerdings sind die Minderheitenangehörigen im Alltag oft Opfer mannigfaltiger Formen von Diskriminierungen. Es besteht eine Diskrepanz zwischen der Rechtslage, welche Diskriminierungen verbietet, und der Realität. Die Angehörigen der Minderheiten sind von der höchsten Armuts-, Arbeitslosen-, Schulabbruch- und Sterblichkeitsrate in Kosovo betroffen.

E. 8.5 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bejaht, ohne eine Einzelfallabklärungen vor Ort vorzunehmen. Auch im Rahmen der Vernehmlassung wurden seitens der Vorinstanz - ohne Begründung - keine weitergehende Abklärungen vorgenommen. Das Urteil BVGE 2007/10 verlangt zwar nicht in jedem Fall zwingend - etwa als formelle und materielle Bedingung einer hinreichenden Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes - eine Einzelfallabklärung vor Ort. Es kann selbstredend auch ohne Einzelfallabklärung vor Ort der wesentliche Sachverhalt, der zur Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges relevant ist, als hinreichend erstellt erachtet werden, wenn alle von der Rechtsprechung verlangten Integrationskriterien hinreichend substanziiert eruiert sind. Von einem - bereits aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden - vollständig erstellten Sachverhalt kann vorliegend nicht ausgegangen werden: Zu jenen Themen, welche für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zentral sind, wie etwa familiäre Verhältnisse, berufliche Vergangenheit und Perspektiven oder finanzielle Unterstützung durch Drittpersonen bei einer Reintegration wurden die Beschwerdeführenden entweder gar nicht oder in eher summarischer Weise befragt. Von einem hinreichend erstellten Sachverhalt bezüglich der verlangten Integrationskriterien kann aktuell insbesondere auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Beschwerdeführenden Eltern eines zwischenzeitlich in der Schweiz geborenen (...) Kindes sind und zwei Kinder aus erster Ehe des Beschwerdeführers in die Schweiz nachgereist und in das Asylverfahren der Beschwerdeführenden eingeschlossen worden sind. Weiter ist unklar, was mit dem Haus des Beschwerdeführers geschehen ist, nachdem seine beiden Töchter und offenbar auch ihre Grossmutter dieses verlassen haben. Die angefochtene Verfügung beruht somit hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt.

E. 8.6 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts, und die unterbliebenen, notwendigen Abklärungen vor Ort stellen eine relativ aufwändige Beweiserhebung dar. In einem solchen Fall rechtfertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Zudem bleibt den Beschwerdeführenden auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Mit Bezug auf die Anordnung des Wegweisungsvollzuges durch die Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 9. März 2007 aufzuheben sind. Das BFM ist anzuweisen, die erforderlichen Abklärungen vor Ort vorzunehmen beziehungsweise vornehmen zu lassen und aufgrund des vollständig erstellten und aktualisierten Sachverhalts betreffend den Vollzug der Wegweisung neu zu entscheiden. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen detaillierter einzugehen.

E. 9.1 Mit Verfügung vom 10. April 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, so dass auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

E. 9.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens (betreffend den Wegweisungsvollzug) ist die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine hälftige Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote eingereicht. Der entstandene Aufwand ist aufgrund der Akten abschätzbar (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weshalb von der Einforderung einer Kostennote abzusehen und die Entschädigung zu Lasten des BFM auf Fr. 600.- (inkl. Auslagen) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung als solche (Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung) abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird betreffend die vorinstanzliche Anordnung des Wegweisungsvollzuges gutgeheissen, und die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Die Vorinstanz hat das Verfahren im Sinne der Erwägungen wieder aufzunehmen.
  3. Den Beschwerdeführenden werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- (inkl. Auslagen) auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2442/2007/kuc {T 0/2} Urteil vom 1. April 2010 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. Parteien A._______, B._______, und Kinder C._______, D._______, E._______, Kosovo, alle vertreten durch Dr. Stephane Laederich, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. März 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Die aus Prizren/Kosovo stammenden - ethnisch den Roma zugehörigen - Beschwerdeführenden verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am 26. Oktober 2006 und erreichten die Schweiz am 29. Oktober 2006. Tags darauf suchten sie in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 2. November 2006 wurden die Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) zu ihren Ausreise- und Asylgründen befragt und am 27. November 2006 erfolgte die direkte Anhörung durch das BFM. C. Am (...) wurde der Sohn C._______ geboren. D. Das BFM lehnte mit Verfügung vom 9. März 2007 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und verfügte ihre Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz. Zur Begründung führte es aus, die Schilderungen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseingenschaft nicht, und ein Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. E. Die Beschwerdeführenden reichten am 2. April 2007 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein. Sie beantragten deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Migrationsbehörde sei anzuweisen, auf Vollzugshandlungen während der Behandlung der Beschwerde zu verzichten. Weiter ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der Akteneinsicht sowie einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht der Rroma Foundation mit dem Titel "Kosovo 2006: The current situation of Rroma" sowie einen Artikel aus der Neuen Zürcher Zeitung vom 6. März 2006 ein. F. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seiner Verfügung vom 10. April 2007 fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die vorinstanzlichen Akten wurden zur Prüfung und Erledigung des Gesuches um Akteneinsicht an die Vorinstanz überwiesen. Das Gesuch um Gewährung einer Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung wurde abgewiesen. G. Das BFM gewährte den Beschwerdeführenden am 16. April 2007 die beantragte Akteneinsicht. H. Am 14. Mai 2007 überwies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde an die Vorinstanz zur Vernehmlassung. Diese hielt in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2007, welche den Beschwerdeführenden am 8. März 2010 zur Kenntnis gebracht worden ist, an der Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Das Migrationsamt des Kantons (...) teilte mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 mit, dass sich gemäss Auskunft des Beschwerdeführers dessen beide Kinder aus erster Ehe (D._______ und E._______) seit dem 15. Dezember 2008 ebenfalls in der Schweiz aufhalten würden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Am 15. Dezember 2008 sind zwei minderjährige Töchter aus erster Ehe des Beschwerdeführers in die Schweiz eingereist. Nachdem weder der Beschwerdeführer noch die beiden Kinder eigene Asylgesuche gestellt haben, werden sie in das Asylverfahren des Beschwerdeführers einbezogen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sein Onkel mütterlicherseits habe im Kosovo-Krieg in Prizren für die Serben gekämpft. Der Beschwerdeführer selber sei damals mit seiner Familie für einige Wochen nach Belgrad geflohen. Unmittelbar nach dem Ende des Krieges seien sie wieder nach Prizren zurückgekehrt, wo er als Händler auf dem Markt tätig gewesen sei. Seit dem Jahre 2004 sei er auf dem Markt in Prizren regelmässig von Leuten der kosovo-albanischen Mafia bedroht, geschlagen und zum Verlassen des Kosovos aufgefordert worden. Wegen seines Onkels mütterlicherseits und seiner Flucht nach Belgrad sei er als Verräter beschimpft worden. Im November 2004 hätten Unbekannte sein Auto gestohlen und in Brand gesetzt. Diesen Vorfall habe er bei der Polizei zur Anzeige gebracht, wobei deren Ermittlungen indessen ergebnislos geblieben seien. Zwei Monate vor seiner Ausreise, im Oktober 2006, sei er von Leuten der Mafia zu Hause vor seiner Familie zusammengeschlagen und zum Verlassen des Landes aufgefordert worden. Zudem hätten sie Geld von ihm verlangt. Aus Angst vor weiteren Übergriffen auf sich und seine schwangere Partnerin oder die Kinder habe er sich zur Ausreise entschlossen. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie habe sich aufgrund der Probleme des Beschwerdeführers ebenfalls bedroht gefühlt und sich vor Übergriffen auf ihre Person gefürchtet. Seit dem Vorfall vom Oktober 2006 bis zu ihrer Ausreise habe sie deshalb im Haus ihrer Eltern in Prizren gewohnt. 5.2 Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass es in der Provinz Kosovo nach dem Einmarsch der KFOR-Truppen zwar teilweise schwerwiegende Übergriffe auf Angehörige ethnischer Minderheiten gegeben habe. Es könne aber kein systematisches Vorgehen zur Vertreibung der ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo festgestellt werden. Die KFOR und die internationale Polizei der UNMIK - in Zusammenarbeit mit dem "Kosovo Police Service" (KPS) - seien in der Lage, die Minderheiten zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar und flächendeckend. Die Sicherheitskräfte intervenierten bei Übergriffen regelmässig. Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet, was von den Beschwerdeführenden nicht grundsätzlich in Abrede gestellt werde. Daran vermöge weder der Einwand, wonach die Ermittlungen zum Autodiebstahl ergebnislos geblieben seien noch die Erklärung, es sei ihnen mit weiteren Übergriffen gedroht worden, falls sie die Polizei verständigen würden, etwas zu ändern. Es sei vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte im Kosovo auszugehen, sodass die befürchteten Übergriffe asylrechtlich nicht relevant seien. An diesen Erwägungen vermöge auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Mitgliederausweis der Roma Partei, Partia e Romane Yekhipesko pe Kosovo (PRYK), nichts zu ändern, belege dieser doch lediglich, dass der Beschwerdeführer der Ethnie der Roma angehöre, was nicht in Zweifel gezogen werde. Den Vollzug der Wegweisung in den Kosovo erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. 5.3 Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Beschwerde unter anderem, dass die Lage der Roma im Kosovo entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht sicher sei, und dass die Roma immer noch eine gefährdete Minderheit seien, die durch keine der im Kosovo oder Südserbien anwesenden internationalen Organisationen vor Angriffen geschützt werden könne. UNMIK und KFOR seien weder willens noch in der Lage, ethnische Minderheiten zu schützen. Es würden nicht alle Anzeigen registriert, und es stelle sich die Frage, ob allfällige Täter je vor Gericht kämen und verurteilt würden. Angehörige von Minderheiten, die eine Anzeige erstatteten, würden oft bedroht und Zeugen erpresst. Im Fall von ethnischen Säuberungen gegen Angehörige der Roma sei bisher - im Gegensatz zu ethnischen Säuberungen gegen Angehörige der Serben - noch niemand verurteilt worden. Unter diesen Umständen könne weder von einem Rechtsstaat noch von einem bestehenden Schutzwillen ausgegangen werden. Angehörige der Roma würden im Kosovo nur noch an wenigen Orten geduldet, wobei in Prizren die Lage besser sei als anderswo. Hilfe, Sicherheit, Aufenthaltsmöglichkeiten oder Schutz für Rückkehrende Romas gebe es nicht. Trotz der Anwesenheit der UNMIK, KFOR und anderer Organisationen könne weder von einem Rechtsstaat gesprochen noch behauptet werden, dass Minderheiten tatsächlich geschützt würden. Die Aussage, wonach im Kosovo keine Verfolgungen alleine aufgrund der Ethnie stattfinde, widerspreche den Beobachtungen international tätiger Organisationen. Weiter müsse der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und unzumutbar bezeichnet werden. Sogar in Prizren herrschten immer noch schwierige Verhältnisse für die Roma. Aufgrund der prekären Lage getrauten sich diese nicht mehr aus ihren Häusern, wobei die Lage für Jugendliche besonders gefährlich sei. Immer wieder komme es zu Übergriffen durch albanische Nationalisten. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden erscheine aufgrund ihres Alters sowie unter Berücksichtigung ihres kleinen Kindes höchst problematisch. Mit der Beschwerde wurden ein Bericht von Dr. Stephane Laederich der Rroma Foundation, Kosovo 2006: The current situation of Rroma, Juni 2006, und ein Zeitungsausschnitt vom 6. März 2007 als Beweismittel eingereicht. 6. Vorab ist festzustellen, dass Kosovo seit der Ausreise der Beschwerdeführenden unabhängig geworden ist, und die Schweiz die Republik Kosovo am 27. Februar 2008 als souveränen Staat anerkannt hat. Gemäss dem Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo vom 15. Juni 2008 gelten alle Personen, die am 1. Januar 1998 die jugoslawische Staatsangehörigkeit besassen und am selben Tag ihr Domizil auf dem Territorium der jetzigen Republik Kosovo hatten - ohne Rücksicht auf ihre heutige (weitere) Staatsangehörigkeit oder auf ihren heutigen Aufenthaltsort -, als Staatsangehörige der Republik Kosovo. Die Beschwerdeführenden lebten gemäss eigenen Angaben seit ihrer Geburt bis zur Ausreise in Prizren/Kosovo, verzeichneten dort Wohnsitz und sind somit als Staatsangehörige der Republik Kosovo zu betrachten. 7. 7.1 Nach eingehender Prüfung der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht den Erwägungen der Vorinstanz im Wesentlichen an: Das schweizerische wie das internationale Flüchtlingsrecht sind grundsätzlich subsidiär ausgestaltet. Der Schutz eines Drittstaates kann erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Heimatstaat des Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass vom Schutzwille und der Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte im Heimatland der Beschwerdeführenden auszugehen ist. Auch heute, unter den veränderten Verhältnissen in Kosovo, können der Schutzwille und die Schutzfähigkeit der Behörden bejaht werden: Die Behörden und Sicherheitskräfte sind grundsätzlich willens und in der Lage, schwere Straftaten zu verfolgen. Was die Beschimpfungen (der Minderheiten als Verräter und Kollaborateure mit den Serben) anbelangt, handelt es sich um relativ geringe Nachteile, welche für sich alleine mangels Intensität nicht zur Flüchtlingsanerkennung führen (vgl. zum Zusammenhang zwischen Intensität der Verfolgung und Flüchtlingsanerkennung WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/ Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.14 f.; hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5705/2006 vom 23. November 2009). 7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung demnach überzeugend dargelegt, dass der von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Sachverhalt im länderspezifischen Kontext die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Festzustellen ist sodann, dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben mit den heimatlichen Behörden keine konkreten Probleme zu beklagen hatten, und es ihnen somit möglich gewesen wäre, bei diesen um Schutz vor Nachstellungen privater Dritter zu ersuchen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Ermittlungen der Polizei im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Autodiebstahl im Jahre 2004 ergebnislos geblieben seien. Die Beschwerdeführenden bestreiten im Wesentlichen diese Einschätzung und machen geltend, die internationalen Sicherheitskräfte seien nicht in der Lage und nicht willig, in Kosovo ethnische Minderheiten zu schützen. Diese pauschale Verneinung sicherheitsbegünstigender Aspekte und der mehrfache Verweis auf die "Ereignisse im Kosovo in 2004" in der Rechtsmitteleingabe vermögen nicht durchzudringen. Den Beschwerdeführenden ist es zuzumuten, den Schutz der heimatlichen Behörden in Anspruch zu nehmen, was sie eigenen Angaben zufolge - mit Ausnahme beim Autodiebstahl - bisher unterlassen haben. Die Entgegnungen der Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe lassen diese Einschätzung nicht in einem anderen Licht erscheinen. Die aus subjektiver Sicht sinngemäss geäusserte latente Angst, jederzeit wiederum ungeschützt bedroht werden zu können, vermögen die Beschwerdeführenden nicht mit in objektiver Hinsicht stichhaltigen Begründungselementen zu verdichten. Zudem weisen die Beschwerdeführenden kein Profil auf, das sie als besonders exponiert erscheinen lassen würde. Der Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf verschiedene Lageberichte vermag keinen konkreten persönlichen Bezug zu den Beschwerdeführenden herzustellen. Ein flüchtlingsrechtlich relevanter Sachverhalt ist nach dem Gesagten vorliegend nicht gegeben. 7.3 In der Beschwerde wird darüber hinaus geltend gemacht, die Beschwerdeführenden seien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Roma an Leib und Leben bedroht. Diese Einschätzung teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht. Zutreffend ist allerdings, dass Angehörige der Minderheiten der Roma, Ashkali und Ägypter in Kosovo beim Zugang zu staatlichen Leistungen oft diskriminiert und auf der Strasse Opfer von Beschimpfungen oder Beleidigungen werden. Insgesamt ist die Sicherheitslage in Kosovo seit der Unabhängigkeitserklärung jedoch stabil. Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung sowie die gleichzeitig erlassene Gesetzgebung gewährleisten die Rechte und den Schutz der Minderheiten, und ein Netz verschiedener unabhängiger Ombudspersonen bietet unentgeltliche Hilfe an in Fällen unrechtmässiger Behandlung von Minderheitenangehörigen durch öffentliche Institutionen. Mit Bundesratsbeschluss vom 1. April 2009 wurde Kosovo zudem als "safe country" bezeichnet. Schwere Angriffe auf Leib und Leben der erwähnten Minderheitenangehörigen alleine aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sind dem Gericht nicht bekannt, können in Einzelfällen aber auch nicht ausgeschlossen werden (vgl. etwa den Bericht des UN-Generalsekretärs vom 30. September 2009 über die UNMIK zuhanden des Sicherheitsrates, Kap. VI, S. 5 f.; UN-Doc S/2009/497). Eine Kollektivverfolgung der Roma in Kosovo besteht derzeit aber nicht, setzt diese doch schwere und häufige Angriffe auf ein Kollektiv voraus, so dass jedes Gruppenmitglied mit gutem Grund befürchten muss, von Verfolgung betroffen zu werden (Walter Stöckli, a.a.O., Rz. 11.16 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und Kasuistik; vgl. wiederum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5705/2006 vom 23. November 2009). 7.4 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 8. 8.1 Nach Ablehnung eines Asylgesuches verfügt das BFM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet und ist zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.3 Das BFM begründete die Anordnung des Wegweisungsvollzuges damit, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen würden. Nach dem Einmarsch der KFOR am 12. Juni 1999 sei es zu keinen kriegerischen Auseinandersetzungen mehr gekommen. Die Sicherheitssituation habe sich dank des KFOR-Einsatzes verbessert oder zumindest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter - mit Ausnahme einiger Gemeinden - alleine aufgrund der Ethnie ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit grundsätzlich im ganzen Kosovo gegeben und der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen in aller Regel gewährleistet. Schliesslich gebe es keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich um ein junges, gesundes Paar, das in Prizren über ein stabiles, tragfähiges Beziehungsnetz verfüge und dank den unternehmerischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers in guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt habe. Folglich würden weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen. 8.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern nach Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort; heute über die schweizerische Botschaft, früher via das sogenannte Verbindungsbüro) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo - erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10). Damit wird die Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission fortgeführt (vgl. EMARK 2006 Nr. 10 und 11). Das Bundesverwaltungsgericht hält auch nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo, dessen Anerkennung durch die Schweiz sowie der Qualifikation durch den Bundesrat als "safe country" an dieser Rechtsprechung grundsätzlich fest. Die Situation der Minderheiten hat sich bezüglich Arbeitsmarkt und diskriminierungsfreiem Zugang zu öffentlichen Leistungen wie Ausbildung, Justiz oder medizinischer Versorgung seit der Unabhängigkeit nicht grundlegend verbessert. Wie vorstehend näher ausgeführt, werden die ethnischen Minderheiten zwar nicht kollektiv verfolgt und nur in Einzelfällen Opfer von schweren Gewaltakten, und von einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben allein aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit ist nicht zu sprechen. Allerdings sind die Minderheitenangehörigen im Alltag oft Opfer mannigfaltiger Formen von Diskriminierungen. Es besteht eine Diskrepanz zwischen der Rechtslage, welche Diskriminierungen verbietet, und der Realität. Die Angehörigen der Minderheiten sind von der höchsten Armuts-, Arbeitslosen-, Schulabbruch- und Sterblichkeitsrate in Kosovo betroffen. 8.5 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bejaht, ohne eine Einzelfallabklärungen vor Ort vorzunehmen. Auch im Rahmen der Vernehmlassung wurden seitens der Vorinstanz - ohne Begründung - keine weitergehende Abklärungen vorgenommen. Das Urteil BVGE 2007/10 verlangt zwar nicht in jedem Fall zwingend - etwa als formelle und materielle Bedingung einer hinreichenden Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes - eine Einzelfallabklärung vor Ort. Es kann selbstredend auch ohne Einzelfallabklärung vor Ort der wesentliche Sachverhalt, der zur Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges relevant ist, als hinreichend erstellt erachtet werden, wenn alle von der Rechtsprechung verlangten Integrationskriterien hinreichend substanziiert eruiert sind. Von einem - bereits aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden - vollständig erstellten Sachverhalt kann vorliegend nicht ausgegangen werden: Zu jenen Themen, welche für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zentral sind, wie etwa familiäre Verhältnisse, berufliche Vergangenheit und Perspektiven oder finanzielle Unterstützung durch Drittpersonen bei einer Reintegration wurden die Beschwerdeführenden entweder gar nicht oder in eher summarischer Weise befragt. Von einem hinreichend erstellten Sachverhalt bezüglich der verlangten Integrationskriterien kann aktuell insbesondere auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Beschwerdeführenden Eltern eines zwischenzeitlich in der Schweiz geborenen (...) Kindes sind und zwei Kinder aus erster Ehe des Beschwerdeführers in die Schweiz nachgereist und in das Asylverfahren der Beschwerdeführenden eingeschlossen worden sind. Weiter ist unklar, was mit dem Haus des Beschwerdeführers geschehen ist, nachdem seine beiden Töchter und offenbar auch ihre Grossmutter dieses verlassen haben. Die angefochtene Verfügung beruht somit hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt. 8.6 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts, und die unterbliebenen, notwendigen Abklärungen vor Ort stellen eine relativ aufwändige Beweiserhebung dar. In einem solchen Fall rechtfertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Zudem bleibt den Beschwerdeführenden auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Mit Bezug auf die Anordnung des Wegweisungsvollzuges durch die Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 9. März 2007 aufzuheben sind. Das BFM ist anzuweisen, die erforderlichen Abklärungen vor Ort vorzunehmen beziehungsweise vornehmen zu lassen und aufgrund des vollständig erstellten und aktualisierten Sachverhalts betreffend den Vollzug der Wegweisung neu zu entscheiden. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen detaillierter einzugehen. 9. 9.1 Mit Verfügung vom 10. April 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, so dass auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. 9.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens (betreffend den Wegweisungsvollzug) ist die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine hälftige Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote eingereicht. Der entstandene Aufwand ist aufgrund der Akten abschätzbar (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weshalb von der Einforderung einer Kostennote abzusehen und die Entschädigung zu Lasten des BFM auf Fr. 600.- (inkl. Auslagen) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung als solche (Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung) abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird betreffend die vorinstanzliche Anordnung des Wegweisungsvollzuges gutgeheissen, und die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Die Vorinstanz hat das Verfahren im Sinne der Erwägungen wieder aufzunehmen. 3. Den Beschwerdeführenden werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- (inkl. Auslagen) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: