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E-5705/2006

E-5705/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-11-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer sowie dessen Ehefrau und seine (...) Kinder verliessen im Oktober 2005 ihr Heimatdorf B._______/Bezirk Istoq im in der Zwischenzeit von der Schweiz als unabhängiger Staat anerkannten Kosovo. Während die Ehefrau und die Kinder bei ihren Eltern in C._______ Unterschlupf fanden, verliess der Beschwerdeführer den Kosovo und reiste im November 2005 in die Schweiz ein, wo er am 2. November 2005 in Chiasso um Asyl ersuchte. Zur Begründung machte er anlässlich der summarischen Befragung vom 9. November 2005 im Empfangszentrum durch das Bundesamt für Migration und der einlässlichen Anhörung vom 7. Februar 2006 durch das Migrationsamt des Kantons Zürich im Wesentlichen das Folgende geltend. Er und seine Familie gehörten zur Minderheit der albanischsprachigen Ägypter. Vor dem Krieg sei er zirka zwei Mal von der serbischen Polizei während einiger Stunden verhört, mit der Waffe bedroht und dann wieder frei gelassen worden. Während des Kosovokrieges seien seine und andere, den Minderheiten zugehörige Familien in ihrem Dorf verblieben, im Gegensatz zu den ethnischen Albanern, welche aus Angst vor den Serben aus dem Dorf geflüchtet seien. Nach Ende des Krieges seien die ethnischen Albaner in das Dorf zurück gekehrt und hätten die Dagebliebenen als Verräter und Feinde bezeichnet, welche mit den Serben gemeinsame Sache gemacht hätten. Etwa zwei Monate nach dem Krieg hätten Unbekannte den Traktor des Vaters gestohlen, was die Familie der KFOR gemeldet habe. Daraufhin sei der Vater vom Gericht vorgeladen worden. Der Vorfall mit dem Traktor sei dann nicht mehr weiter untersucht worden, nachdem der Vater gestorben war. Eines Nachts im August 2002 sei ihr Heustock vor dem Haus in Brand gesteckt worden. Auch diesen Vorfall hätten sie der KFOR gemeldet, welche versprochen habe, der Sache nachzugehen. Dies sei in der Folge aber nicht geschehen. Während all der Jahre seit Ende des Krieges bis zur Flucht aus ihrem Heimatdorf sei die Familie überdies jeweils nachts durch Unbekannte bedroht worden, welche sie und die anderen den Minderheiten zugehörigen Familien im Dorf aufgefordert hätten, das Land zu verlassen, andernfalls sie erschossen würden. Da sich die Situation nicht wie von ihnen erhofft verbessert habe und sie in ständiger Angst hätten leben müssen, hätten sie sich schliesslich zum Verlassen des Dorfes entschieden. Zum Beleg seiner Identität und insbesondere der Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Ägypter reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: Ein im Jahr 2002 von der UNMIK ausgestellter Führerausweis in Kopie, eine Bestätigung der Gemeinde (...) vom 1. Juli 2005 sowie ein Mitgliedausweis des "Ägyptischen Bündnisses aus Kosovo in der Schweiz". B. Mit Verfügung vom 8. März 2006 - eröffnet am 15. März 2006 - lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Am 27. März 2006 ersuchte der Beschwerdeführer über seinen damaligen Rechtsvertreter bei der Vorinstanz um Akteneinsicht, welche ihm am 29. März 2006 gewährt wurde. D. Mit Eingabe vom 21. April 2006 (Datum des Poststempels; vorab mit Telefax vom 18. April 2006) reichte die neue Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein gegen die Verfügung des BFM vom 8. März 2006. Dabei wurde beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Überdies ersuchte er sinngemäss um Akteneinsicht: Da ihm am 12. April 2006 lediglich die angefochtene Verfügung gefaxt worden sei, werde die Beschwerde nach Einsicht in die Akten gegebenenfalls ergänzt. Auf die Begründung sowohl der angefochtenen Verfügung als auch der Beschwerde wird in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2006 verfügte die Instruktionsrichterin, der Beschwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz abwarten und sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde gutgeheissen. Eine allfällige Beschwerdeergänzung sei bis am 11. Mai 2006 einzureichen. Bezüglich dem Akteneinsichtsgesuch wurde in Ziffer 7 der Verfügung festgestellt, der ehemalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe am 27. März 2006 bei der Vorinstanz um Akteneinsicht ersucht, welche ihm am 29. März 2006 gewährt worden sei. Es werde davon ausgegangen, dass der ehemalige Rechtsvertreter die Akten an die aktuelle Rechtsvertreterin weitergereicht habe. F. Am 28. April 2006 reichte die Rechtsvertreterin bei der ARK eine Vollmacht des Beschwerdeführers ein und ersuchte gleichzeitig nochmals um Akteneinsicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2006 verwies die Instruktionsrichterin bezüglich des Gesuches um Akteneinsicht auf Ziffer 7 der Verfügung vom 26. April 2006. H. Der Beschwerdeführer liess die ihm in der Zwischenverfügung vom 26. April 2006 angesetzte Frist für eine allfällige Beschwerdeergänzung ungenutzt verstreichen. Auch nach Ablauf der Frist, bis zum heutigen Urteilsdatum ist keine Beschwerdeergänzung nachgereicht worden. I. Am 17. August 2006 liess sich die Vorinstanz folgendermassen zur Beschwerde vernehmen: Der Beschwerdeführer stamme aus Istoq, einem sicheren Bezirk, bezeichne sich selbst als "albanischen Ägypter", spreche Albanisch (und keine Romani-Sprache), verfüge in Kosovo über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (Ehefrau und Kinder, Schwiegereltern, Geschwister) sowie über ein Haus und eigenen landwirtschaftlichen Boden. Daher werde der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet. J. Am 22. August 2006 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer ohne Einräumung eines Replikrechts zu Kenntnis gebracht.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Auf das vorliegende Verfahren ist das neue Verfahrensrecht anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes [BVGE] 2007/31 E. 5.2 f. S. 379; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. (vgl. zur Glaubhaftmachung Art. 7 AsylG).

E. 3.2 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Vorfälle betreffend den Traktor und den Heubrand hätten im Zeitpunkt der Ausreise bereits sechs bzw. drei Jahre zurück gelegen. Der für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendige Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht sei deshalb in zeitlicher Hinsicht nicht genügend eng. Die jeweils nachts durch Unbekannte auf der Strasse geschrieenen Hassparolen und Drohungen stellten Übergriffe durch Dritte dar. Solche könnten nur dann zur Flüchtlingsanerkennung führen, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, da die KFOR, der Kosovo Police Service (KPS) sowie die internationale Polizei der UNMIK willens und grundsätzlich auch in der Lage seien, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Vom Beschwerdeführer wäre deshalb zu erwarten gewesen, dass er die erwähnten Behörden um Schutz ersuchen würde, was er nicht getan habe.

E. 3.3 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen, weil er im Kosovo der Minderheit der Ägypter angehöre und damit an Leib und Leben bedroht sowie in den meisten Bereichen des Alltagslebens gegenüber den Angehörigen der albanischen Mehrheitsethnie erheblich benachteiligt sei. Ein menschenwürdiges Leben könne er nicht führen. Die parastaatlichen Strukturen könnten ihn gegen die Bedrohung an Leib und Leben und gegen die Diskriminierungen nicht schützen. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft.

E. 3.4.1 Vorab ist zu klären, welcher Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt ist. Dies ist von zentraler Bedeutung zum Einen für die Frage, in welchem Staat bzw. bei welchen Behörden der Beschwerdeführer primär Schutz zu suchen hat vor Verfolgung, zum Anderen aber auch für die Prüfung des Vollzuges einer allenfalls anzuordnenden Wegweisung. Die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers im Herbst 2005 vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen ist lediglich der Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft. Entscheidend ist die Situation im Zeitpunkt des gerichtlichen Entscheides (vgl. statt vieler BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.). Der völkerrechtliche Status des Herkunftsgebietes des Beschwerdeführers hat sich zwischen dem Zeitpunkt seiner Ausreise und dem heutigen Urteilsspruch massgeblich verändert: Als der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Oktober 2005 verliess, nannte sich dieser "Serbien und Montenegro". Dieser Staat setzte sich aus den im Namen erwähnten Territorien Serbien und Montenegro zusammen, wobei der Kosovo eine autonome, unter UNO-Verwaltung stehende formelle Teilprovinz Serbiens darstellte. Nach einer Volksabstimmung am 21. Mai 2006 spaltete sich Montenegro als unabhängiger, souveräner Staat ab. Am 17. Februar 2008 löste sich vom verbliebenen Serbien die Republik Kosovo ebenfalls los, indem das Parlament in einer Erklärung einseitig die staatliche Unabhängigkeit proklamierte. Der völkerrechtliche Status des Kosovo ist in der Völkergemeinschaft nicht unumstritten. Am 27. Februar 2008 hat die Schweiz Kosovo als souveränen Staat anerkannt (Erklärung des Bundespräsidenten über die Anerkennung von Kosovo und die Aufnahme diplomatischer und konsularischer Beziehungen mit diesem Land). Der neue Status des Kosovo hat Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers: Gemäss Art. 155 Abs. 2 der am 15. Juni 2008 in Kraft getretenen Verfassung von Kosovo kommt allen Bürgern der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 1. Januar 1998 ihren ständigen Wohnsitz ("habitually residing") in Kosovo hatten, sowie deren direkten Nachkommen unabhängig vom aktuellen Wohnsitz und allfällig vorbestehender Staatsbürgerschaften die kosovarische Staatsbürgerschaft zu (vgl. für den völkerrechtlichen Status des Kosovo und zur Frage der Staatsangehörigkeit D-3369/2006, Urteil vom 19. Juni 2009, Erw. 5.1 und 6.1, mit weiteren Hinweisen). Gemäss eigenen Angaben lebte der Beschwerdeführer im Jahr 1998 im Kosovo. Nach dem Krieg habe er einen neuen Reisepass erworben sowie im Jahr 2000 ein von der UNMIK ausgestelltes Identitätspapier. Beide Identitätsdokumente seien im Kosovo zurück geblieben (A9/S. 4 und 5). Zu den Akten gereicht hat der Beschwerdeführer jedoch die Kopie eines 2002 von der UNMIK ausgestellten Führerausweises. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer kosovarischer Staatsbürger ist.

E. 3.4.2 Die Vorinstanz hat zur Begründung ihrer Verfügung mit Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zutreffend ausgeführt, die geltend gemachte Entwendung eines Traktors durch unbekannte Dritte im Jahr 1999 sowie die Brandstiftung an einem sich vor dem Haus des Beschwerdeführers befindlichen Heuhaufen im Jahr 2002 seien vor so langer Zeit geschehen, dass der Zusammenhang zur Ausreise in zeitlicher Hinsicht nicht genügend eng sei. Diese Einschätzung ist zutreffend (zur Frage des unterbrochenen Kausalzusammenhangs vgl. E-4115/2006, Urteil vom 18. September 2009, E.4.2.5). Die geltend gemachten Beleidigungen und Bedrohungen durch Unbekannte führten gemäss Vorinstanz schon deshalb nicht zur Anerkennung als Flüchtling, weil der Beschwerdeführer nicht um Schutz bei den lokalen Behörden und Sicherheitskräften ersucht habe, obwohl von deren Schutzwillen und weitgehenden Schutzfähigkeit auszugehen sei. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich auch dieser Argumentation grundsätzlich anschliessen: Das schweizerische wie das internationale Flüchtlingsrecht ist grundsätzlich subsidiär ausgestaltet. Der Schutz eines Drittstaates kann erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Heimatstaat des Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer richtigerweise vorgehalten, sich nicht um Schutz vor Ort bemüht zu haben. Die Beschwerdeschrift enthält keine Ausführungen zur entscheidenden Frage des Schutzwillens und der Schutzfähigkeit der (damaligen) lokalen Behörden. Es wird lediglich wiederholt, der Beschwerdeführer gehöre der Minderheit der Ägypter an und sei deshalb an Leib und Leben bedroht. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt. Auch heute, unter den veränderten Verhältnissen im Kosovo (vgl. vorstehend Erw. 3.4.1), können der Schutzwille und die Schutzfähigkeit der Behörden im Heimatstaat des Beschwerdeführers bejaht werden: Die dortigen Behörden und Sicherheitskräfte sind grundsätzlich willens und in der Lage, schwere Straftaten wie eine ernsthafte Todesdrohung zu verfolgen. Was die Beschimpfungen (der Minderheiten als Verräter und Kollaborateure mit den Serben) anbelangt, handelt es sich um relativ geringe Nachteile, welche für sich alleine mangels Intensität nicht zur Flüchtlingsanerkennung führen können (vgl. zum Zusammenhang zwischen Intensität der Verfolgung und Flüchtlingsanerkennung Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.14 f.). Somit kann festgehalten werden, dass die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. In der Beschwerde wird darüber hinaus geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Ägypter an Leib und Leben bedroht. Diese Einschätzung der Sicherheits- und Bedrohungslage teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht. Richtig ist, dass die den ethnischen Minderheiten der Roma, Ashkali und Ägypter zugehörigen Staatsangehörigen von Kosovo beim Zugang zu staatlichen Leistungen oft diskriminiert und auf der Strasse Opfer von Beschimpfungen oder Beleidigungen werden. Die Sicherheitslage im Kosovo ist seit der Unabhängigkeit jedoch insgesamt stabil. Mit Bundesratsbeschluss vom 1. April 2009 wurde Kosovo als "safe country" bezeichnet. Schwere Angriffe auf Leib und Leben der erwähnten Minderheitenangehörigen alleine aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sind dem Gericht nicht bekannt, können in Einzelfällen aber auch nicht ausgeschlossen werden (vgl. etwa den Bericht des UN-Generalsekretärs vom 30. September 2009 über die UNMIK zuhanden des Sicherheitsrates, Kap. VI, S. 5 f.; UN-Doc S/2009/497). Von einer Kollektivverfolgung der Ägypter im Kosovo kann derzeit keine Rede sein, setzt diese doch schwere und häufige Angriffe auf ein Kollektiv voraus, so dass jedes Gruppenmitglied mit gutem Grund befürchten muss, von Verfolgung getroffen zu werden (Walter Stöckli, a.a.O., Rz. 11.16 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und Kasuistik).

E. 3.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 4.1 Nach Ablehnung eines Asylgesuches verfügt das BFM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet und ist zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 4.3 Das BFM begründete die Anordnung des Wegweisungsvollzuges unter anderem damit, eine konkrete Gefährdung könne für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter - mit Ausnahme einiger Dörfer bzw. Gemeinden - alleine aufgrund der Ethnie ausgeschlossen werden. Auch sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges, besitze der Beschwerdeführer in Kosovo doch ein Haus und genügend Boden für einen landwirtschaftlichen Erwerb. Damit und mit seiner gelegentlichen Tätigkeit auf dem Bau habe er seine Familie ernähren können. Zudem verfüge er in seinem Heimatland über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz.

E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägyptern" in den Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort; heute über die Schweizerische Botschaft, vor der Unabhängigkeit des Kosovo und dessen Anerkennung durch die Schweiz via das Verbindungsbüro im Kosovo) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo - erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10). Damit wird die Rechtsprechung der ehemaligen ARK fortgeführt (EMARK 2006 Nr. 10 und 11). Das Bundesverwaltungsgericht hält auch nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo, dessen Anerkennung durch die Schweiz sowie die Qualifikation des Kosovo als "safe country" durch Bundesratsbeschluss vom 1. April 2009 an dieser Rechtsprechung grundsätzlich fest. Dies deshalb, weil sich die Situation der Minderheiten durch die Unabhängigkeit nicht grundlegend geändert bzw. verbessert hat punkto Bestreitung des Lebensunterhaltes und diskriminierungsfreiem Zugang zu öffentlichen Leistungen wie Ausbildung, Justiz oder medizinische Versorgung. Wie vorstehend näher ausgeführt (Erw. 3.4.2 am Ende, S. 10), werden die ethnischen Minderheiten der Roma, Ashkali und Ägypter im Kosovo zwar nicht kollektiv verfolgt und nur in Einzelfällen Opfer von schweren Gewaltakten. Von einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit kann nicht gesprochen werden. Allerdings sind die erwähnten Minderheitenangehörigen im Alltag oft Opfer mannigfaltiger Formen von Diskriminierung, sei dies bei der Vergabe der ohnehin schon sehr knappen Arbeitsstellen, beim Zugang zu staatlichen Sozial- und Dienstleistungen oder in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Es besteht eine Diskrepanz zwischen der Rechtslage, welche Diskriminierungen verbietet, und der Realität im Alltag der Betroffenen. Diese sind von der höchsten Armuts-, Arbeitslosen-, Schulabbruch- und Sterblichkeitsrate im Kosovo betroffen. Oft fehlen ihnen die finanziellen Mittel für die notwendige medizinische Versorgung. Eine Mehrzahl ist arbeitslos. Viele leben auch heute noch unter prekären sanitären und hygienischen Bedingungen in Flüchtlingscamps (vgl. Rainer Mattern, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH: Kosovo, Zur Rückführung von Roma", Bern, 21. Oktober 2009, Ziff. 4.5, S. 13 ff.). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bejaht, ohne sich auf Abklärungen vor Ort stützen zu können. Obwohl die erwähnte Rechtsprechung der ehemaligen ARK zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung schon bekannt war (das EMARK 2006 Nr. 10 zugrunde liegende Urteil datiert vom 18. November 2005, dasjenige von EMARK 2006 Nr. 11 vom 13. Januar 2006), hat die Vorinstanz weder in der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2006 noch in ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2006 begründet, warum sie auf Abklärungen vor Ort verzichtet hat. Von einem bereits aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers vollständig erstellten Sachverhalt kann jedenfalls nicht gesprochen werden: Zu jenen Themen, welche für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zentral sind, wie etwa familiäre Verhältnisse, berufliche Vergangenheit und Perspektiven oder finanzielle Unterstützung bei der Reintegration durch Drittpersonen wurde der Beschwerdeführer entweder gar nicht oder in eher summarischer Weise befragt. Es wurden keine Nachfragen gestellt, obwohl dazu Anlass bestanden hätte. So bleibt etwa unklar, was mit dem Haus des Beschwerdeführers in B._______ geschehen ist, nachdem die Familie das Dorf verlassen hatte. Von einem vollständig erstellten Sachverhalt kann heute umso weniger die Rede sein, als seit den Befragungen des Beschwerdeführers mittlerweilen mehr als drei Jahre vergangen sind. Es stellt sich die Frage, ob die dannzumal gemachten Angaben heute noch zutreffen. In einer Zusammenfassung kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz ohne Berufung auf besondere Gründe vom durch die Rechtsprechung begründeten Grundsatz abgewichen ist, dass im Falle der ägyptischen Minderheit (sowie der Roma und der Ashkali) aus dem Kosovo eine Abklärung vor Ort vorzunehmen ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Die angefochtene Verfügung beruht im Vollzugspunkt (Ziff. 4 und 5) auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt.

E. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurück gewiesen. Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts. Die unterbliebenen, notwendigen Abklärungen vor Ort stellen eine relativ aufwändige Beweiserhebung dar. In einem solchen Fall rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Zudem bleibt dem Beschwerdeführer auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (Näheres zur Praxis bei mangelhafter Abklärung des Sachverhaltes in: André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 180 f. Rz. 3.193 ff.). Mit Bezug auf die Anordnung des Wegweisungsvollzuges durch die Vorinstanz kann somit festgehalten werden, dass die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2006 aufzuheben sind. Das BFM wird angewiesen, die erforderlichen Abklärungen vor Ort vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen und aufgrund des vollständig erstellten und aktualisierten Sachverhalts betreffend den Vollzug der Wegweisung neu zu entscheiden.

E. 5.1 Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2006 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Somit ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 5.2 Angesichts des teilweise Obsiegens (betreffend den Wegweisungsvollzug) ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Der entstandene Aufwand ist aufgrund der Akten abschätzbar (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weshalb von der Einforderung einer Kostennote abzusehen und die Entschädigung zu Lasten des BFM auf Fr. 150.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Asylpunkt und betreffend die Wegweisung als solche (Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2006) abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird betreffend die vorinstanzliche Anordnung des Wegweisungsvollzuges gutgeheissen. Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2006 werden aufgehoben. Die Vorinstanz hat das erstinstanzliche Verfahren im Sinne der Erwägungen wieder aufzunehmen.
  3. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
  4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 150.-- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Urs Wüthrich Versand
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5705/2006/ame {T 0/2} Urteil vom 23. November 2009 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiber Urs Wüthrich. Parteien A._______, Kosovo, vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. März 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer sowie dessen Ehefrau und seine (...) Kinder verliessen im Oktober 2005 ihr Heimatdorf B._______/Bezirk Istoq im in der Zwischenzeit von der Schweiz als unabhängiger Staat anerkannten Kosovo. Während die Ehefrau und die Kinder bei ihren Eltern in C._______ Unterschlupf fanden, verliess der Beschwerdeführer den Kosovo und reiste im November 2005 in die Schweiz ein, wo er am 2. November 2005 in Chiasso um Asyl ersuchte. Zur Begründung machte er anlässlich der summarischen Befragung vom 9. November 2005 im Empfangszentrum durch das Bundesamt für Migration und der einlässlichen Anhörung vom 7. Februar 2006 durch das Migrationsamt des Kantons Zürich im Wesentlichen das Folgende geltend. Er und seine Familie gehörten zur Minderheit der albanischsprachigen Ägypter. Vor dem Krieg sei er zirka zwei Mal von der serbischen Polizei während einiger Stunden verhört, mit der Waffe bedroht und dann wieder frei gelassen worden. Während des Kosovokrieges seien seine und andere, den Minderheiten zugehörige Familien in ihrem Dorf verblieben, im Gegensatz zu den ethnischen Albanern, welche aus Angst vor den Serben aus dem Dorf geflüchtet seien. Nach Ende des Krieges seien die ethnischen Albaner in das Dorf zurück gekehrt und hätten die Dagebliebenen als Verräter und Feinde bezeichnet, welche mit den Serben gemeinsame Sache gemacht hätten. Etwa zwei Monate nach dem Krieg hätten Unbekannte den Traktor des Vaters gestohlen, was die Familie der KFOR gemeldet habe. Daraufhin sei der Vater vom Gericht vorgeladen worden. Der Vorfall mit dem Traktor sei dann nicht mehr weiter untersucht worden, nachdem der Vater gestorben war. Eines Nachts im August 2002 sei ihr Heustock vor dem Haus in Brand gesteckt worden. Auch diesen Vorfall hätten sie der KFOR gemeldet, welche versprochen habe, der Sache nachzugehen. Dies sei in der Folge aber nicht geschehen. Während all der Jahre seit Ende des Krieges bis zur Flucht aus ihrem Heimatdorf sei die Familie überdies jeweils nachts durch Unbekannte bedroht worden, welche sie und die anderen den Minderheiten zugehörigen Familien im Dorf aufgefordert hätten, das Land zu verlassen, andernfalls sie erschossen würden. Da sich die Situation nicht wie von ihnen erhofft verbessert habe und sie in ständiger Angst hätten leben müssen, hätten sie sich schliesslich zum Verlassen des Dorfes entschieden. Zum Beleg seiner Identität und insbesondere der Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Ägypter reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: Ein im Jahr 2002 von der UNMIK ausgestellter Führerausweis in Kopie, eine Bestätigung der Gemeinde (...) vom 1. Juli 2005 sowie ein Mitgliedausweis des "Ägyptischen Bündnisses aus Kosovo in der Schweiz". B. Mit Verfügung vom 8. März 2006 - eröffnet am 15. März 2006 - lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Am 27. März 2006 ersuchte der Beschwerdeführer über seinen damaligen Rechtsvertreter bei der Vorinstanz um Akteneinsicht, welche ihm am 29. März 2006 gewährt wurde. D. Mit Eingabe vom 21. April 2006 (Datum des Poststempels; vorab mit Telefax vom 18. April 2006) reichte die neue Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein gegen die Verfügung des BFM vom 8. März 2006. Dabei wurde beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Überdies ersuchte er sinngemäss um Akteneinsicht: Da ihm am 12. April 2006 lediglich die angefochtene Verfügung gefaxt worden sei, werde die Beschwerde nach Einsicht in die Akten gegebenenfalls ergänzt. Auf die Begründung sowohl der angefochtenen Verfügung als auch der Beschwerde wird in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2006 verfügte die Instruktionsrichterin, der Beschwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz abwarten und sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde gutgeheissen. Eine allfällige Beschwerdeergänzung sei bis am 11. Mai 2006 einzureichen. Bezüglich dem Akteneinsichtsgesuch wurde in Ziffer 7 der Verfügung festgestellt, der ehemalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe am 27. März 2006 bei der Vorinstanz um Akteneinsicht ersucht, welche ihm am 29. März 2006 gewährt worden sei. Es werde davon ausgegangen, dass der ehemalige Rechtsvertreter die Akten an die aktuelle Rechtsvertreterin weitergereicht habe. F. Am 28. April 2006 reichte die Rechtsvertreterin bei der ARK eine Vollmacht des Beschwerdeführers ein und ersuchte gleichzeitig nochmals um Akteneinsicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2006 verwies die Instruktionsrichterin bezüglich des Gesuches um Akteneinsicht auf Ziffer 7 der Verfügung vom 26. April 2006. H. Der Beschwerdeführer liess die ihm in der Zwischenverfügung vom 26. April 2006 angesetzte Frist für eine allfällige Beschwerdeergänzung ungenutzt verstreichen. Auch nach Ablauf der Frist, bis zum heutigen Urteilsdatum ist keine Beschwerdeergänzung nachgereicht worden. I. Am 17. August 2006 liess sich die Vorinstanz folgendermassen zur Beschwerde vernehmen: Der Beschwerdeführer stamme aus Istoq, einem sicheren Bezirk, bezeichne sich selbst als "albanischen Ägypter", spreche Albanisch (und keine Romani-Sprache), verfüge in Kosovo über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (Ehefrau und Kinder, Schwiegereltern, Geschwister) sowie über ein Haus und eigenen landwirtschaftlichen Boden. Daher werde der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet. J. Am 22. August 2006 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer ohne Einräumung eines Replikrechts zu Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Auf das vorliegende Verfahren ist das neue Verfahrensrecht anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes [BVGE] 2007/31 E. 5.2 f. S. 379; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. (vgl. zur Glaubhaftmachung Art. 7 AsylG). 3.2 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Vorfälle betreffend den Traktor und den Heubrand hätten im Zeitpunkt der Ausreise bereits sechs bzw. drei Jahre zurück gelegen. Der für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendige Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht sei deshalb in zeitlicher Hinsicht nicht genügend eng. Die jeweils nachts durch Unbekannte auf der Strasse geschrieenen Hassparolen und Drohungen stellten Übergriffe durch Dritte dar. Solche könnten nur dann zur Flüchtlingsanerkennung führen, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, da die KFOR, der Kosovo Police Service (KPS) sowie die internationale Polizei der UNMIK willens und grundsätzlich auch in der Lage seien, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Vom Beschwerdeführer wäre deshalb zu erwarten gewesen, dass er die erwähnten Behörden um Schutz ersuchen würde, was er nicht getan habe. 3.3 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen, weil er im Kosovo der Minderheit der Ägypter angehöre und damit an Leib und Leben bedroht sowie in den meisten Bereichen des Alltagslebens gegenüber den Angehörigen der albanischen Mehrheitsethnie erheblich benachteiligt sei. Ein menschenwürdiges Leben könne er nicht führen. Die parastaatlichen Strukturen könnten ihn gegen die Bedrohung an Leib und Leben und gegen die Diskriminierungen nicht schützen. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft. 3.4 3.4.1 Vorab ist zu klären, welcher Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt ist. Dies ist von zentraler Bedeutung zum Einen für die Frage, in welchem Staat bzw. bei welchen Behörden der Beschwerdeführer primär Schutz zu suchen hat vor Verfolgung, zum Anderen aber auch für die Prüfung des Vollzuges einer allenfalls anzuordnenden Wegweisung. Die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers im Herbst 2005 vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen ist lediglich der Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft. Entscheidend ist die Situation im Zeitpunkt des gerichtlichen Entscheides (vgl. statt vieler BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.). Der völkerrechtliche Status des Herkunftsgebietes des Beschwerdeführers hat sich zwischen dem Zeitpunkt seiner Ausreise und dem heutigen Urteilsspruch massgeblich verändert: Als der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Oktober 2005 verliess, nannte sich dieser "Serbien und Montenegro". Dieser Staat setzte sich aus den im Namen erwähnten Territorien Serbien und Montenegro zusammen, wobei der Kosovo eine autonome, unter UNO-Verwaltung stehende formelle Teilprovinz Serbiens darstellte. Nach einer Volksabstimmung am 21. Mai 2006 spaltete sich Montenegro als unabhängiger, souveräner Staat ab. Am 17. Februar 2008 löste sich vom verbliebenen Serbien die Republik Kosovo ebenfalls los, indem das Parlament in einer Erklärung einseitig die staatliche Unabhängigkeit proklamierte. Der völkerrechtliche Status des Kosovo ist in der Völkergemeinschaft nicht unumstritten. Am 27. Februar 2008 hat die Schweiz Kosovo als souveränen Staat anerkannt (Erklärung des Bundespräsidenten über die Anerkennung von Kosovo und die Aufnahme diplomatischer und konsularischer Beziehungen mit diesem Land). Der neue Status des Kosovo hat Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers: Gemäss Art. 155 Abs. 2 der am 15. Juni 2008 in Kraft getretenen Verfassung von Kosovo kommt allen Bürgern der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 1. Januar 1998 ihren ständigen Wohnsitz ("habitually residing") in Kosovo hatten, sowie deren direkten Nachkommen unabhängig vom aktuellen Wohnsitz und allfällig vorbestehender Staatsbürgerschaften die kosovarische Staatsbürgerschaft zu (vgl. für den völkerrechtlichen Status des Kosovo und zur Frage der Staatsangehörigkeit D-3369/2006, Urteil vom 19. Juni 2009, Erw. 5.1 und 6.1, mit weiteren Hinweisen). Gemäss eigenen Angaben lebte der Beschwerdeführer im Jahr 1998 im Kosovo. Nach dem Krieg habe er einen neuen Reisepass erworben sowie im Jahr 2000 ein von der UNMIK ausgestelltes Identitätspapier. Beide Identitätsdokumente seien im Kosovo zurück geblieben (A9/S. 4 und 5). Zu den Akten gereicht hat der Beschwerdeführer jedoch die Kopie eines 2002 von der UNMIK ausgestellten Führerausweises. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer kosovarischer Staatsbürger ist. 3.4.2 Die Vorinstanz hat zur Begründung ihrer Verfügung mit Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zutreffend ausgeführt, die geltend gemachte Entwendung eines Traktors durch unbekannte Dritte im Jahr 1999 sowie die Brandstiftung an einem sich vor dem Haus des Beschwerdeführers befindlichen Heuhaufen im Jahr 2002 seien vor so langer Zeit geschehen, dass der Zusammenhang zur Ausreise in zeitlicher Hinsicht nicht genügend eng sei. Diese Einschätzung ist zutreffend (zur Frage des unterbrochenen Kausalzusammenhangs vgl. E-4115/2006, Urteil vom 18. September 2009, E.4.2.5). Die geltend gemachten Beleidigungen und Bedrohungen durch Unbekannte führten gemäss Vorinstanz schon deshalb nicht zur Anerkennung als Flüchtling, weil der Beschwerdeführer nicht um Schutz bei den lokalen Behörden und Sicherheitskräften ersucht habe, obwohl von deren Schutzwillen und weitgehenden Schutzfähigkeit auszugehen sei. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich auch dieser Argumentation grundsätzlich anschliessen: Das schweizerische wie das internationale Flüchtlingsrecht ist grundsätzlich subsidiär ausgestaltet. Der Schutz eines Drittstaates kann erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Heimatstaat des Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer richtigerweise vorgehalten, sich nicht um Schutz vor Ort bemüht zu haben. Die Beschwerdeschrift enthält keine Ausführungen zur entscheidenden Frage des Schutzwillens und der Schutzfähigkeit der (damaligen) lokalen Behörden. Es wird lediglich wiederholt, der Beschwerdeführer gehöre der Minderheit der Ägypter an und sei deshalb an Leib und Leben bedroht. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt. Auch heute, unter den veränderten Verhältnissen im Kosovo (vgl. vorstehend Erw. 3.4.1), können der Schutzwille und die Schutzfähigkeit der Behörden im Heimatstaat des Beschwerdeführers bejaht werden: Die dortigen Behörden und Sicherheitskräfte sind grundsätzlich willens und in der Lage, schwere Straftaten wie eine ernsthafte Todesdrohung zu verfolgen. Was die Beschimpfungen (der Minderheiten als Verräter und Kollaborateure mit den Serben) anbelangt, handelt es sich um relativ geringe Nachteile, welche für sich alleine mangels Intensität nicht zur Flüchtlingsanerkennung führen können (vgl. zum Zusammenhang zwischen Intensität der Verfolgung und Flüchtlingsanerkennung Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.14 f.). Somit kann festgehalten werden, dass die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. In der Beschwerde wird darüber hinaus geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Ägypter an Leib und Leben bedroht. Diese Einschätzung der Sicherheits- und Bedrohungslage teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht. Richtig ist, dass die den ethnischen Minderheiten der Roma, Ashkali und Ägypter zugehörigen Staatsangehörigen von Kosovo beim Zugang zu staatlichen Leistungen oft diskriminiert und auf der Strasse Opfer von Beschimpfungen oder Beleidigungen werden. Die Sicherheitslage im Kosovo ist seit der Unabhängigkeit jedoch insgesamt stabil. Mit Bundesratsbeschluss vom 1. April 2009 wurde Kosovo als "safe country" bezeichnet. Schwere Angriffe auf Leib und Leben der erwähnten Minderheitenangehörigen alleine aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sind dem Gericht nicht bekannt, können in Einzelfällen aber auch nicht ausgeschlossen werden (vgl. etwa den Bericht des UN-Generalsekretärs vom 30. September 2009 über die UNMIK zuhanden des Sicherheitsrates, Kap. VI, S. 5 f.; UN-Doc S/2009/497). Von einer Kollektivverfolgung der Ägypter im Kosovo kann derzeit keine Rede sein, setzt diese doch schwere und häufige Angriffe auf ein Kollektiv voraus, so dass jedes Gruppenmitglied mit gutem Grund befürchten muss, von Verfolgung getroffen zu werden (Walter Stöckli, a.a.O., Rz. 11.16 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und Kasuistik). 3.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 4. 4.1 Nach Ablehnung eines Asylgesuches verfügt das BFM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet und ist zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999; EMARK 2001 Nr. 21). 4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.3 Das BFM begründete die Anordnung des Wegweisungsvollzuges unter anderem damit, eine konkrete Gefährdung könne für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter - mit Ausnahme einiger Dörfer bzw. Gemeinden - alleine aufgrund der Ethnie ausgeschlossen werden. Auch sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges, besitze der Beschwerdeführer in Kosovo doch ein Haus und genügend Boden für einen landwirtschaftlichen Erwerb. Damit und mit seiner gelegentlichen Tätigkeit auf dem Bau habe er seine Familie ernähren können. Zudem verfüge er in seinem Heimatland über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägyptern" in den Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort; heute über die Schweizerische Botschaft, vor der Unabhängigkeit des Kosovo und dessen Anerkennung durch die Schweiz via das Verbindungsbüro im Kosovo) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo - erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10). Damit wird die Rechtsprechung der ehemaligen ARK fortgeführt (EMARK 2006 Nr. 10 und 11). Das Bundesverwaltungsgericht hält auch nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo, dessen Anerkennung durch die Schweiz sowie die Qualifikation des Kosovo als "safe country" durch Bundesratsbeschluss vom 1. April 2009 an dieser Rechtsprechung grundsätzlich fest. Dies deshalb, weil sich die Situation der Minderheiten durch die Unabhängigkeit nicht grundlegend geändert bzw. verbessert hat punkto Bestreitung des Lebensunterhaltes und diskriminierungsfreiem Zugang zu öffentlichen Leistungen wie Ausbildung, Justiz oder medizinische Versorgung. Wie vorstehend näher ausgeführt (Erw. 3.4.2 am Ende, S. 10), werden die ethnischen Minderheiten der Roma, Ashkali und Ägypter im Kosovo zwar nicht kollektiv verfolgt und nur in Einzelfällen Opfer von schweren Gewaltakten. Von einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit kann nicht gesprochen werden. Allerdings sind die erwähnten Minderheitenangehörigen im Alltag oft Opfer mannigfaltiger Formen von Diskriminierung, sei dies bei der Vergabe der ohnehin schon sehr knappen Arbeitsstellen, beim Zugang zu staatlichen Sozial- und Dienstleistungen oder in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Es besteht eine Diskrepanz zwischen der Rechtslage, welche Diskriminierungen verbietet, und der Realität im Alltag der Betroffenen. Diese sind von der höchsten Armuts-, Arbeitslosen-, Schulabbruch- und Sterblichkeitsrate im Kosovo betroffen. Oft fehlen ihnen die finanziellen Mittel für die notwendige medizinische Versorgung. Eine Mehrzahl ist arbeitslos. Viele leben auch heute noch unter prekären sanitären und hygienischen Bedingungen in Flüchtlingscamps (vgl. Rainer Mattern, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH: Kosovo, Zur Rückführung von Roma", Bern, 21. Oktober 2009, Ziff. 4.5, S. 13 ff.). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bejaht, ohne sich auf Abklärungen vor Ort stützen zu können. Obwohl die erwähnte Rechtsprechung der ehemaligen ARK zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung schon bekannt war (das EMARK 2006 Nr. 10 zugrunde liegende Urteil datiert vom 18. November 2005, dasjenige von EMARK 2006 Nr. 11 vom 13. Januar 2006), hat die Vorinstanz weder in der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2006 noch in ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2006 begründet, warum sie auf Abklärungen vor Ort verzichtet hat. Von einem bereits aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers vollständig erstellten Sachverhalt kann jedenfalls nicht gesprochen werden: Zu jenen Themen, welche für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zentral sind, wie etwa familiäre Verhältnisse, berufliche Vergangenheit und Perspektiven oder finanzielle Unterstützung bei der Reintegration durch Drittpersonen wurde der Beschwerdeführer entweder gar nicht oder in eher summarischer Weise befragt. Es wurden keine Nachfragen gestellt, obwohl dazu Anlass bestanden hätte. So bleibt etwa unklar, was mit dem Haus des Beschwerdeführers in B._______ geschehen ist, nachdem die Familie das Dorf verlassen hatte. Von einem vollständig erstellten Sachverhalt kann heute umso weniger die Rede sein, als seit den Befragungen des Beschwerdeführers mittlerweilen mehr als drei Jahre vergangen sind. Es stellt sich die Frage, ob die dannzumal gemachten Angaben heute noch zutreffen. In einer Zusammenfassung kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz ohne Berufung auf besondere Gründe vom durch die Rechtsprechung begründeten Grundsatz abgewichen ist, dass im Falle der ägyptischen Minderheit (sowie der Roma und der Ashkali) aus dem Kosovo eine Abklärung vor Ort vorzunehmen ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Die angefochtene Verfügung beruht im Vollzugspunkt (Ziff. 4 und 5) auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurück gewiesen. Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts. Die unterbliebenen, notwendigen Abklärungen vor Ort stellen eine relativ aufwändige Beweiserhebung dar. In einem solchen Fall rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Zudem bleibt dem Beschwerdeführer auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (Näheres zur Praxis bei mangelhafter Abklärung des Sachverhaltes in: André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 180 f. Rz. 3.193 ff.). Mit Bezug auf die Anordnung des Wegweisungsvollzuges durch die Vorinstanz kann somit festgehalten werden, dass die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2006 aufzuheben sind. Das BFM wird angewiesen, die erforderlichen Abklärungen vor Ort vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen und aufgrund des vollständig erstellten und aktualisierten Sachverhalts betreffend den Vollzug der Wegweisung neu zu entscheiden. 5. 5.1 Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2006 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Somit ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 5.2 Angesichts des teilweise Obsiegens (betreffend den Wegweisungsvollzug) ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Der entstandene Aufwand ist aufgrund der Akten abschätzbar (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weshalb von der Einforderung einer Kostennote abzusehen und die Entschädigung zu Lasten des BFM auf Fr. 150.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Asylpunkt und betreffend die Wegweisung als solche (Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2006) abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird betreffend die vorinstanzliche Anordnung des Wegweisungsvollzuges gutgeheissen. Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2006 werden aufgehoben. Die Vorinstanz hat das erstinstanzliche Verfahren im Sinne der Erwägungen wieder aufzunehmen. 3. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 150.-- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Urs Wüthrich Versand