Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführer suchten am 5. Juni 2001 unter Einbezug ihrer sieben Kinder in der Schweiz um Asyl nach. Bei der Erhebung ihrer Personalien gaben sie an, sie seien albanischsprachige Ashkali (Ägypter, Magjup) und hätten seit ihrer Geburt immer in J._______ (gleichnamige Grossgemeinde in der heutigen Republik Kosovo, serb. [...] [Anm. dieses Gerichts]) gelebt, ehe die Situation dort untragbar geworden sei und sie am 5. Januar 2001 nach K._______ in ein kleines Dorf unweit von L._______ ausgewichen seien. Ihre dortige Unterkunft hätten sie am 2. Juni 2001 wieder verlassen, um mit Schlepperhilfe auf einer ihnen nicht bekannten Route ohne gültige Dokumente in die Schweiz zu gelangen. Nach den summarischen Befragungen am 12. Juni 2001 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen wurden die Beschwerdeführer für die weitere Dauer des Verfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. Die zuständige Behörde hörte sie dort am 29. Januar 2002 zu den Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, wegen ihrer Volkszugehörigkeit hätten sie im Kosovo in ständiger Angst gelebt, von den Albanern verprügelt, fortgejagt oder beraubt zu werden. Nachdem die UCK (Ushtria Çlirimtare e Kosovës, dt. "Befreiungsarmee des Kosovo") im Jahre 1999 in J._______ die Kontrolle übernommen gehabt habe, sei es häufig zu tätlichen Angriffen von Albanern auf Ashkali und Roma gekommen. Er selber sei drei- oder viermal in der Stadt verprügelt worden, wobei die Angriffe teilweise als Vergeltung für seine Weigerung gedacht gewesen seien, für die Albaner zu arbeiten. Selbst in der Zeit, da er beim Bau des UCK-Hauptquartiers in J._______ mitgeholfen habe, sei er einmal verprügelt worden. Seine Kinder seien ebenfalls verprügelt und am Besuch der Schule gehindert worden. Im November 2000 sei sein Sohn E._______ von Albanern mit einer Autotüre im Gesicht verletzt worden. Die Täter hätten ihn anschliessend in einen Bach werfen wollen. Einige Albaner hätten ihn dann jedoch rechtzeitig gerettet. Im Dezember 2000 seien drei bewaffnete Männer in UCK-Uniformen in sein Haus eingedrungen und hätten dieses geplündert. Vor dem Haus hätten sich unterdessen weitere bewaffnete Männer der UCK aufgestellt. Das Auto, sämtliche Haushalts- und Heimelektronikgeräte sowie etwas Goldschmuck von seiner Frau seien entwendet worden. Vertreter der KFOR seien auf seine Meldung hin vorbeigekommen und hätten ein Inventar mit den gestohlenen Gegenständen erstellt. Nach diesem Überfall hätten sie ihr Zuhause verlassen und sich nach K._______ begeben, wo sie in M._______, einem Dorf ausserhalb von L._______ (K._______), eine sichere Bleibe gefunden hätten. Obschon ihnen dort nichts Nachteiliges widerfahren sei, habe er unbedingt von dort weg gewollt, zumal sie bei den Behörden nicht registriert gewesen seien. Die Beschwerdeführerin berief sich in ihren Befragungen weitgehend auf dieselben Asylgründe wie ihr Mann. Anlässlich des bewaffneten Überfalls hätten die UCK-Leute auch auf sie eingeschlagen und sie aus dem Haus gejagt. Ihren Kindern sei in der Schule bedeutet worden, dass Magjup hier nichts zu suchen hätten. Die KFOR habe bei ihrem Besuch das Ausmass der Plünderung festgestellt, in der Folge die Täter aber nicht fassen können. B. B.a Mit Schreiben vom 2. Februar 2004 ersuchte das BFF das schweizerische Verbindungsbüro in Pristina um Durchführung diskreter Abklärungen in der Heimat der Beschwerdeführer. Im Einzelnen erbat das BFF die Beantwortung der Fragen, ob im Herkunftsort der Beschwerdeführer noch Verwandte lebten, was über die ganze Sippe in Erfahrung gebracht werden könne, ob das Haus der Beschwerdeführer noch intakt sei, von wem es derzeit allenfalls bewohnt werde, und ob es im Herkunftsort der Beschwerdeführer einzelne Ashkali oder (grössere) Ashkaligruppen gebe. B.b In seinem Bericht vom 26. Februar 2004 teilte das Verbindungsbüro in Pristina dem BFF die Ergebnisse seiner Abklärungen mit. B.c Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. März 2004 orientierte das BFF die Beschwerdeführer über die vom Verbindungsbüro in Pristina in seinem Auftrag getätigten Abklärungen. Gleichzeitig brachte es den Beschwerdeführern den - so bezeichneten - "wesentlichen Inhalt" der Anfrage vom 2. Februar 2004 und des Abklärungsberichts vom 26. Februar 2004 zur Kenntnis, indem es mitteilte, gemäss dem Bericht lebe in J._______ noch der Bruder des Beschwerdeführers, N._______, zusammen mit seiner Familie, und ausserdem befänden sich dort auch noch weitere Verwandte von ihnen. Zur entsprechenden Stellungnahme räumte es den Beschwerdeführern eine bis zum 22. März 2004 laufende Frist ein. B.d Die Beschwerdeführer liessen sich innert dieser Frist nicht vernehmen. C. Das BFF stellte mit Verfügung vom 29. März 2004 - eröffnet am 31. März 2004 - fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche mit dieser Begründung ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Die Beschwerdeführer liessen die Verfügung vom 29. März 2004 mit Beschwerde vom 21. April 2004 (Poststempel) durch ihren Rechtsvertreter bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Im Einzelnen stellten sie die materiellen Anträge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und wegen völkerrechtlicher Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sei der weitere Aufenthalt in Form der vorläufigen Aufnahme zu regeln. In prozessualer Hinsicht stellten sie die Begehren, es sei die Fremdenpolizei anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu verzichten, und es sei ihnen die Bezahlung eines Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten zu erlassen. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2004 bestätigte der Instruktionsrichter der ARK die Berechtigung der Beschwerdeführer zum Weiterverbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig verlegte er die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses. F. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren von der ARK. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2009 überwies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. G.b In seiner Vernehmlassung vom 16. April 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G.c Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2009 brachte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis. Gleichzeitig räumte er ihnen eine bis zum 5. Mai 2009 laufende Frist ein, um darauf zu replizieren und allfällige Wegweisungshindernisse im Zusammenhang mit der Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz geltend zu machen. G.d Am 5. Mai 2009 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführer ihre Stellungnahme ein. Darin ersuchten sie um Gutheissung der gestellten Begehren, wobei sie sich in der Begründung unter anderem auf zwei - als Beweismittel vorgelegte - Berichte der Rroma Foundation vom November 2008 ("Kosovo Rroma: The Situation after Independence") und Dezember 2008 ("Kosovo Rroma: Returning Refugees") beriefen.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus. Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der seit dem 21. April 2004 bei der ARK hängig gewesenen Beschwerde der Beschwerdeführer gegen einen Entscheid des BFF - als Vorgänger des BFM auf dem Gebiet des Asyls - übernommen (vgl. Bst. F hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt beziehungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005; AS 2006 4767 und 2007 5573).
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Während des gesamten ordentlichen Verfahrens dürfen sich Asylsuchende gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz aufhalten. In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes kommt einer Beschwerde zudem aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG); in der angefochtenen Verfügung wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeführer sind dementsprechend - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 27. April 2004 festgestellt wurde - berechtigt, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Unter diesen Umständen ist auf das in der Beschwerde formulierte Begehren (Rechtsbegehren 3), es sei die Fremdenpolizei anzuweisen, während der Behandlung des vorliegenden "Gesuches" auf Vollzugshandlungen zu verzichten, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 2.2 Hinsichtlich der weiteren Rechtsbegehren sind die Beschwerdeführer legitimiert; die Beschwerde ist zudem frist- und formgerecht eingereicht worden (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Unter Vorbehalt von Rechtsbegehren 3 ist deshalb auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.3 In der Beschwerde wird im Hauptpunkt die Aufhebung der Verfügung des BFF vom 29. März 2004 beantragt (Rechtsbegehren 1). Gleichzeitig verzichten die Beschwerdeführer jedoch darauf, mit einem förmlichen Begehren die Abänderung der angefochtenen Verfügung (Dispositivziffern 1 bis 3) in dem Sinne zu verlangen, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, Asyl gewährt oder auf eine Wegweisung aus der Schweiz verzichtet wird. Sie beschränken sich vielmehr darauf, ein Begehren um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen - festzustellender - Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu stellen (Rechtsbegehren 2). Andererseits begründen sie ihre Beschwerdelegitimation unter anderem mit der ihnen vom BFF in der angefochtenen Verfügung verweigerten Anerkennung als Flüchtling und argumentieren in der Beschwerdebegründung mitunter mit dem Fehlen einer "innerstaatlichen Fluchtalternative", was im Prinzip als Ausdruck des Nichteinverstandenseins mit der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft gedeutet werden könnte. Indes sind für die Frage, in welchen Teilen das Verfügungsdispositiv angefochten ist, die Begehren und nicht deren Begründung massgebend; nur wenn die formulierten Begehren nicht aus sich selbst heraus verständlich sind, d.h. deren Tragweite nicht klar erkennbar ist, besteht allenfalls Anlass für einen Beizug der Begründung der Begehren (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Vorliegend sind die Beschwerdebegehren jedoch ihrem Wortlaut entsprechend unmissverständlich auf die blosse Anfechtung der Anordnung des Wegweisungsvollzugs ausgerichtet, weshalb ein Rückgriff auf ihre Begründung nicht angezeigt ist. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem letzten Absatz in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 7), wo nochmals um Gutheissung der "eingangs gestellten Anträge" ersucht wird, wobei dies bezeichnenderweise im Anschluss an die Bemerkung geschieht, dass die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nach sich ziehe. Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung der Asylgesuche) sind demzufolge in Rechtskraft erwachsen. Damit ist auch die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung des BFF) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG), oder ob wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]).
E. 3.1 Zur Begründung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das BFF in der Verfügung vom 29. März 2004 aus, weil die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Serbien und Montenegro sei im konkreten Fall eine Rückkehr zumutbar, zumal es im Kosovo nach dem Einmarsch der KFOR am 12. Juni 1999 zu keinen kriegerischen Auseinandersetzungen mehr gekommen sei. Die Sicherheitssituation im Kosovo habe sich dank des KFOR-Einsatzes verbessert oder zumindest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter - mit Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden - alleine aufgrund ihrer Ethnien ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit grundsätzlich im ganzen Kosovo gewährleistet, was in aller Regel auch für den Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen gelte. Die Beschwerdeführer gehörten der Minderheit der Ashkali an und stammten aus J._______. Eine Rückkehr sei für sie somit zumutbar, auch weil keine individuellen Gründe dagegen sprächen. Die Beschwerdeführer hätten wohl keine Ausbildung absolviert, brächten jedoch eine reiche Arbeitserfahrung als Kleiderhändler mit. Es sei ihnen unbenommen, sich bei einer unbefriedigenden Entwicklung ihrer wirtschaftlichen Situation nach der Rückkehr bei ihren im Ausland lebenden Verwandten um Unterstützung zu bemühen. Sodann könne davon ausgegangen werden, dass sie nach einer Rückkehr in den Kosovo unter Umständen bei ihren dort lebenden Verwandten unterkommen oder allenfalls das zum Teil verfallene Haus wieder in Stand setzen könnten. Dem Abklärungsbericht vom 26. Februar 2004 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer im Kosovo über ein soziales Beziehungsnetz verfügten. Namentlich befinde sich mindestens ein Bruder des Beschwerdeführers mit seiner Familie noch im Kosovo. Der Beschwerdeführer sei im Übrigen jung und gesund. Bezüglich der Beschwerdeführerin sei im eingereichten Arztzeugnis kein Leiden zu erkennen, welches eine medikamentöse Behandlung oder eine andere medizinische Versorgung bedingen würde, die im Kosovo nicht erhältlich sei. Die Beschwerdeführer brächten deshalb die Voraussetzungen mit, um sich im Kosovo eine neue Existenz aufbauen zu können.
E. 3.2 In der am 21. April 2004 eingelegten Rechtsmittelschrift wird demgegenüber der Standpunkt vertreten, dass eine Rückkehr in die Heimat für die Beschwerdeführer eine unüberwindbare Hürde darstelle, zumal sie sich dadurch der Willkür albanischer oder andersstämmiger Personen auslieferten. Weder im Kosovo noch in Serbien oder Montenegro bestehe für sie die realistische Möglichkeit einer Existenzsicherung. Die Beschwerdeführer hätten - wie das Verbindungsbüro in Pristina festgestellt habe - wohl Verwandte in der Region von J._______, doch sei deren Lage ebenfalls prekär, so dass sie gar nicht imstande seien, ihnen zu helfen, selbst wenn sie dies wollten. Im ehemaligen Haus des Beschwerdeführers gebe es keinen Platz. Ins Haus der Schwiegereltern des Beschwerdeführers, wo sie eine gewisse Zeit gelebt hätten, könnten die Beschwerdeführer nicht zurückkehren. Zwar hätten ihre Familienangehörigen gemäss dem Abklärungsbericht des Verbindungsbüros hierzu unterschiedliche Aussagen gemacht, doch bleibe die Tatsache bestehen, dass höchst ungewiss sei, ob sie in diesem Haus Zuflucht finden könnten. Der Aufbau einer Existenz könnte nur unter bestimmten Bedingungen gelingen, welche jedoch im Kosovo, wo Angehörige der Roma wegen der ohnehin schon hohen Arbeitslosigkeit und der ethnischen Spannungen keine Anstellung und Unterkunft finden könnten, nicht gegeben seien.
E. 3.3 Zur Begründung des Antrags auf Beschwerdeabweisung in der Vernehmlassung vom 16. April 2009 weist das BFM im Wesentlichen auf die Sicherheitslage in Kosovo hin, welche sich - nach seiner Bewertung - in den seit Anhebung des Beschwerdeverfahrens am 21. April 2004 verstrichenen Jahren kontinuierlich verbessert habe und in vielen Dörfern und Bezirken bereits seit Jahren stabil sei. Auch nach der Erklärung der Unabhängigkeit am 17. Februar 2008 sei eine internationale zivile und militärische Präsenz in Kosovo vorgesehen. Diese Präsenz sei in der am 15. Juni 2008 in Kraft getretenen kosovarischen Verfassung, welche den Minderheiten umfassende Recht zugestehe, verbrieft. Die im Rahmen der beiden internationalen Missionen UNMIK und EULEX operierenden Ordnungskräfte garantierten im Verbund mit der Kosovo Police (KP) die Sicherheit und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu schützen. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig, und bei Straftaten gegen Angehörige von Mindereiten würden Ermittlungen aufgenommen. Die Verbesserungen im interethnischen Zusammenleben zeitigten vor allem für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter positive Auswirkungen, und die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung alleine aufgrund der Ethnie könne für diese Personengruppen - mit Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden - ausgeschlossen werden. Zudem seien für Angehörige dieser Ethnien die Bewegungsfreiheit und der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen in Kosovo grundsätzlich gewährleistet. Die Beschwerdeführer gehörten der Minderheit der Ashkali an und stammten aus J._______, einem Bezirk, in welchem die Sicherheitslage unproblematisch sei. Die Rückkehr erweise sich somit als zumutbar.
E. 3.4 Die Beschwerdeführer halten demgegenüber in ihrer Replik vom 5. Mai 2009 am Standpunkt fest, wonach die Rückkehr nach Kosovo für sie nicht zumutbar sei. Im Bericht der Rroma Foundation vom November 2008 werde zwar eine Verbesserung der Situation der ethnischen Minderheiten in Kosovo festgestellt, doch sei die Lage noch nicht gut genug für die Rückkehr von Angehörigen dieser Ethnien aus dem Ausland. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) befürworte in ihren jüngsten Stellungnahmen zwar die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr, rate aber von Rückführungen unter Zwang ab, weil diese nicht nachhaltig seien und in den meisten Fällen in weitere Vertreibungen oder in die sofortige Wiederausreise mündeten. Die Argumente der Vorinstanz beschränkten sich aufs Generelle. Eine Aussage zur eigentlichen Lage der Roma in J._______ fehle. J._______ sei jedoch immer noch eine der schwierigeren Gemeinden in Kosovo für Roma, seien doch bisher keine Anstrengungen unternommen worden, um ihnen die von Albanern beschlagnahmten Häuser und Grundstücke zurückzugeben. Persönlich hätten sie im Kosovo kein "wirkliches" Eigentum. Zwar lebten Familienangehörige "in der Gegend"; diese seien jedoch nicht in der Lage, sie bei sich aufzunehmen oder zu unterstützen. Ob sie im Falle einer Rückkehr in den Häusern des "Familienverbands" leben könnten, sei nicht abgeklärt worden; die Vorinstanz stelle diesbezüglich blosse Vermutungen an. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung nicht nur unzumutbar, sondern auch unzulässig und unmöglich. Wegen des Fehlens einer Registrierung bei der UNMIK beziehungsweise von Dokumenten, die ihre Präsenz am 1. Januar 1998 im Kosovo belegten, hätten sie keine realistische Möglichkeit, die kosovarische Staatsbürgerschaft zu beantragen. Abgesehen davon garantiere selbst eine gültige UNMIK-Registrierung nicht automatisch den Erhalt der Staatsbürgerschaft.
E. 4 Erweist sich der Vollzug einer nach der Nichtgewährung des Asyls verfügten Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 1 und 2 AsylG; Art. 83 ff. AuG).
E. 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann.
E. 5 Bei der Prüfung der drei genannten Vollzugshindernisse ist auf die im Entscheidzeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 27 E. 4f S. 211).
E. 5.1 Als die Beschwerdeführer ihren Heimatstaat im Juni 2001 verliessen, wurde dieser - wie dies seit dem Jahre 1992 der Fall war - offiziell als "Bundesrepublik Jugoslawien" bezeichnet. Mit der Annahme einer neuen Verfassung im Jahre 2003 benannte sich die Bundesrepublik Jugoslawien in "Serbien und Montenegro" um. Dieser Staat setzte sich weiterhin aus den nun im Namen erwähnten Territorien Serbien und Montenegro zusammen, wobei der Kosovo eine autonome, unter UNO-Verwaltung stehende formelle Teilprovinz Serbiens darstellte. Nach einer Volksabstimmung am 21. Mai 2006 spaltete sich Montenegro als unabhängiger, souveräner Staat ab. Am 17. Februar 2008 löste sich vom verbliebenen Serbien die Republik Kosovo ebenfalls los, indem sie in einer vom Parlament verabschiedeten Erklärung einseitig ihre staatliche Unabhängigkeit proklamierte. Als 19. von bislang 56 Staaten hat die Schweiz am 27. Februar 2008 Kosovo als souveränen Staat anerkannt (Erklärung des Bundespräsidenten über die Anerkennung von Kosovo und die Aufnahme diplomatischer und konsularischer Beziehungen mit diesem Land). Am 15. Juni 2008 trat die neue Verfassung in Kraft, in deren erstem Artikel Kosovo als Republik sowie als unabhängiger, souveräner, einziger, demokratischer, und unteilbarer Staat definiert wird. Die Souveränität von Kosovo wird auch in Artikel zwei nochmals ausführlich geregelt und als Volkssouveränität statuiert. Neben Serbien und Russland lehnen China, Georgien, Moldawien, Rumänien, Zypern und Spanien die Unabhängigkeit des Kosovo ab. Einem serbischen Antrag folgend, forderte die Vollversammlung der Vereinten Nationen am 8. Oktober 2008 den Internationalen Gerichtshof in Den Haag auf, ein - freilich unverbindliches - völkerrechtliches Gutachten über die im Februar 2008 einseitig ausgerufene Abspaltung von Serbien zu erstellen. Im Einklang mit der Erklärung des damaligen Bundespräsidenten vom 27. Februar 2008 bescheinigt das Bundesverwaltungsgericht in seinen seither getroffenen Entscheiden Kosovo den Status eines unabhängigen Staates.
E. 5.2 Was die allgemeine Sicherheitslage in Kosovo betrifft, so hat sich diese seit dem Ende des Bürgerkrieges im Juni 1999 in grundlegender Weise verändert, so dass heute nicht von einer generellen Gewaltsituation oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann. Im Jahr 2003 wuchs in Teilen der kosovarischen Gesellschaft das Verständnis für die Notwendigkeit eines multi-ethnischen Kosovo. Diese Entwicklung schien anfänglich einigen der Minderheitengemeinschaften - insbesondere den Roma, Ashkali und Ägyptern - zugute zu kommen, führte sie doch zu grösserer Bewegungsfreiheit, Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und einer Lockerung der von den Sicherheitsbehörden, das heisst der KFOR (Kosovo Force), der UN-Zivilpolizei und des Kosovo Police Service (KPS) ergriffenen Sicherheitsmassnahmen. Die Unruhen im März 2004 haben jedoch die noch immer bestehenden ethnischen Spannungen und Konflikte deutlich aufgezeigt. Indessen hat sich die Situation in Kosovo insbesondere seit der zweiten Hälfte des Jahres 2004 wieder stabilisiert. Gleichwohl ist die Sicherheit der Roma-Gemeinschaften und der Schutzwille der neu geschaffenen kosovarischen Institutionen kein selbstverständlicher Faktor. Die Lebensbedingungen für Angehörige der Roma-Gemeinschaften sind weiterhin schwierig, und Diskriminierungen in den Bereichen von Erziehung, Fürsorge, Gesundheitsversorgung, Wohnen und Beschäftigung sind bis heute nicht vollends unterbunden. Die Roma sind mehr als andere Minderheiten von der Armut betroffen; deren Arbeitslosigkeit liegt bei 98 Prozent (vgl. dazu Position der SFH zu asylsuchenden Roma aus Kosovo vom 10. Oktober 2008).
E. 5.3 Vor diesem Hintergrund erachtete bereits die ARK in ihrer letzten Lagebeurteilung den Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern als grundsätzlich zulässig und zumutbar, sofern eine Einzelfallabklärung vor Ort (insbesondere über das Verbindungsbüro im Kosovo) ergab, dass bestimmte Kriterien erfüllt waren (vgl. dazu ¿EMARK 2006 Nr. 10). Gegenstand der Prüfung waren namentlich berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, wirtschaftliche Lebensgrundlage sowie soziales oder verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Beim Fehlen solcher Abklärungen vor Ort könne insbesondere die Frage der Zumutbarkeit nicht abschliessend beurteilt werden, was zur Kassation führen müsse. Davon konnte abgesehen werden, wenn aufgrund der Akten von einer besonderen Verbundenheit mit der Volksgruppe der Albaner auszugehen war. Im Übrigen wurde weiterhin daran festgehalten, dass für aus dem Kosovo stammende Roma, Ashkali und Ägypter in der Regel keine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative auf dem übrigen Gebiet des [damaligen] Staates Serbien und Montenegro vorhanden ist (vgl. dazu bereits EMARK 2001 Nrn. 1 und 13). Die entsprechende Beurteilung der ARK hat nach wie vor grundsätzlich ihre Gültigkeit (vgl. Bundesverwaltungsgerichtsurteil [BVGE] 2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 ff.), zumal die gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Lage in Kosovo auch nach der Unabhängigkeitserklärung keine massgeblichen Veränderungen erfahren hat.
E. 6.1 Die Beschwerdeführer haben bei der Einreichung des Asylgesuchs zum Nachweis ihrer Identität am 5. November 1998 in J._______ ausgestellte Identitätskarten der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien (Vater und Mutter) beziehungsweise am 2. respektive 3. November 1998 in J._______ ausgestellte Geburtsurkunden (sämtliche Kinder mit Ausnahme der erst am [...] geborenen Tochter I._______) abgegeben. In den Akten befindet sich ausserdem ein am 24. Juli 1996 in J._______ ausgestellter Eheschein, lautend auf die Beschwerdeführer (Vater und Mutter). Nach Art. 155 Abs. 2 der am 15. Juni 2008 in Kraft getretenen Verfassung von Kosovo (vgl. www.gazetazyrtare.com, besucht am 8. Mai 2009) kommt allen Bürgern der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 1. Januar 1998 ihren ständigen Wohnsitz ("habitually residing") in Kosovo hatten, sowie deren direkten Nachkommen unabhängig vom aktuellen Wohnsitz und allfällig vorbestehender Staatsbürgerschaften die kosovarische Staatsbürgerschaft zu. Art. 29 Abs. 1 des kosovarischen Gesetzes vom 20. Februar 2008 über die Staatsangehörigkeit (StAG; a.a.O.) wiederholt diese Regelung auf Gesetzesebene. Mit den oben erwähnten amtlichen Dokumenten der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien verfügen die Beschwerdeführer über die erforderlichen Papiere, um die Voraussetzungen für den Erwerb der kosovarischen Staatsbürgerschaft gestützt auf den Wortlaut von Art. 155 Abs. der Verfassung von Kosovo und Art. 29 Abs. 1 StAG nachweisen zu können. In der Beschwerde wird denn auch bezüglich der alten jugoslawischen Identitätskarte des Beschwerdeführers (Vater) bestätigt, dass es mit Hilfe dieses Ausweises möglich sein sollte, die Staatsbürgerschaft von Kosovo zu erhalten. Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen unter diesen Umständen hinreichende Garantien seitens der Beschwerdeführer für die Erlangung der kosovarischen Staatsbürgerschaft. Folgerichtig hat bei der vorzunehmenden Prüfung des Wegweisungsvollzugs Kosovo als Heimatstaat sämtlicher Beschwerdeführer zu gelten. Dementsprechend hat sich die folgende Erörterung auf das Staatsgebiet von Kosovo zu beschränken; eine "inländische" Aufenthaltsalternative in Serbien oder Montenegro kann den Beschwerdeführern mithin nicht entgegengehalten werden.
E. 6.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Angesichts der hinsichtlich der Fragen des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des BFF vom 29. März 2004 (vgl. E. 2.3 hiervor) findet das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung, zumal sich darüber hinaus aus den Akten keinerlei Hinweise auf das Vorliegen allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG ergeben.
E. 6.2.2 Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat daselbst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss konstanter Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückkehr Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit weiteren Hinweisen; statt vieler: Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Grossbritannien [Entscheid Nr. 26565/05], § 30). Dies gelingt ihnen jedoch schon deshalb nicht, weil ihre Vorbringen, wonach sie zu Hause in J._______ vor ihrem Wegzug nach K._______ im Dezember 2000 Zielscheibe mehrerer tätlicher Angriffe und Eigentumsdelikte durch Angehörige der UCK respektive albanischstämmige Zivilpersonen gewesen seien, vom BFF als unglaubhaft beurteilt wurden und sie in diesen Punkten auf eine Anfechtung der betreffenden Verfügung vom 29. März 2004 verzichtet haben. Die Aussage im Abklärungsbericht des Schweizerischen Verbindungsbüros vom 26. Februar 2004, wonach Albaner wegen einer alten Meinungsverschiedenheit im Zusammenhang mit einem Kauf nach dem Beschwerdeführer suchten, stammt von einem seiner Brüder beziehungsweise von einem Cousin, von Personen mithin, die in einem Loyalitätsverhältnis zu ihm stehen und in keiner Weise der objektiven Wahrheit verpflichtet sind. Abgesehen davon finden sich in den eigenen Schilderungen des Beschwerdeführers in den Befragungen des Asylverfahrens keine Hinweise, welche die von seinem Bruder beziehungsweise Cousin behaupteten "alten Konflikt" mit Albanern bestätigen würden. Aus dem alleinigen Faktum, dass die Beschwerdeführer der Volksgemeinschaft der Ashkali angehören, vermögen sie vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Kosovo (vgl. E. 5.2 und 5.3 hiervor) keine tatsächliche Gefahr herzuleiten, nach einer Wohnsitznahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Gleich wie Art. 3 FoK geht im Übrigen Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) in seiner Tragweite nicht über Art. 3 EMRK hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 231 E. 2a S. 235 f.). Schliesslich können sich die Beschwerdeführer auch nicht mit dem pauschalen Hinweis auf die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo auf ein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung berufen. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen).
E. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. Peter Bolzli in Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden.
E. 6.3.1 Mit Bezug auf die allgemeine Sicherheitslage in Kosovo fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in konkreter Weise gefährdet wären. Von einer Situation generalisierter Gewalt, die sich zudem über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde, kann klarerweise nicht gesprochen werden. Die Sicherheitslage in der Grossgemeinde J._______, wo die Beschwerdeführer bis im Dezember 2000 ihren Wohnsitz hatten, präsentiert sich heute nicht problematischer als in den meisten anderen Grossgemeinden. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht.
E. 6.3.2 Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr der Beschwerdeführer nach Kosovo aus heutiger Optik als unzumutbar erscheinen liessen. Gemäss dem Abklärungsbericht des Schweizerischen Verbindungsbüro vom 26. Februar 2004 lebten zum damaligen Zeitpunkt ein Bruder des Beschwerdeführers mit seiner Familie sowie weitere Verwandte in J._______. Diese Feststellung beliessen die Beschwerdeführer im Rahmen des ihnen vom BFF gewährten rechtlichen Gehörs unerwidert (vgl. Bst. B.d hiervor). Erst in der Beschwerde wenden sie sich dieser Frage zu, indem sie einerseits die vom Verbindungsbüro festgestellte Anwesenheit von Verwandten in der Region von J._______ bestätigen, andererseits aber monieren, diese Angehörigen lebten selber unter prekären Bedingungen und seien nicht in der Lage, ihnen zu helfen. In der Replik vom 5. Mai 2009 führen sie diesbezüglich aus, ihr ehemaliges Haus sei zerstört worden, so dass sie heute in Kosovo kein "wirkliches" Eigentum hätten. Ihre Familienangehörigen in der Gegend seien nicht in der Lage, sie bei sich aufzunehmen oder gar finanziell zu unterstützen. Entgegen dieser Bedenken hält das Bundesverwaltungsgericht dafür, dass bei einer Gesamtbetrachtung die Grundvoraussetzungen für eine Reintegration der Beschwerdeführer in ihrer Heimat vorhanden sind. Das BFF weist zunächst mit Recht auf die langjährige Erfahrung des Beschwerdeführers als Kleiderhändler hin. Aufgrund dieser Erfahrung sollte es dem Beschwerdeführer angesichts der heute in Kosovo gegebenen Strukturen möglich sein, in dieser oder einer ähnlichen Branche wiederum ein gewisses Einkommen zu erzielen. Einem solchen Szenario stehen auch keine Hindernisse medizinischer Natur entgegen, beklagt doch der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme. Was die gesundheitlichen Probleme aufseiten der Beschwerdeführerin betrifft, wie sie im Arztbericht vom 26. April 2002 dokumentiert sind, so ist daraus nicht auf das Vorliegen eines schweren körperlichen oder psychischen Leidens im heutigen Zeitpunkt zu schliessen. In der Beschwerde und in der Replik vom 5. Mai 2009 wird die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin denn auch nicht mehr thematisiert. Weil somit nicht von ernsthaften Gebrechen auszugehen ist, entfällt eine Prüfung der Frage, ob in Kosovo in dieser Hinsicht zulängliche Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten bestehen. Mit Bezug auf die verfügbaren Unterkunftsmöglichkeiten gestehen die Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe (vgl. daselbst, S. 6 Ziff. 4) ein, dass ihre Angehörigen gegenüber dem Verbindungsbüro unterschiedliche Angaben gemacht haben. In der Tat finden sich im Abklärungsbericht vom 26. Februar 2004 bezüglich des Hauses der Eltern der Beschwerdeführerin, wo die Beschwerdeführer vor der Ausreise geraume Zeit gewohnt haben, drei völlig verschiedene Versionen, derer sich die angefragten Familienangehörigen je nach den vom Vertreter des Verbindungsbüros engegengehaltenen Informationen bedient haben. Die Beschwerdeführer tragen ihrerseits in der Rechtsmitteleingabe nichts zur Erhellung des diesbezüglichen Sachverhalts bei und belassen es bei der allgemeinen Behauptung, sie könnten nicht in dieses Haus zurück. In der Replik vom 5. Mai 2009 weisen sie ausschliesslich auf die angebliche Zerstörung ihres eigenen Hauses hin und enthalten sich einer Stellungnahme zur Möglichkeit einer Unterbringung in einem Haus innerhalb des "Familienverbands" im heutigen Zeitpunkt, mit dem Kommentar, eine solche Option sei von der Vorinstanz nicht abgeklärt worden. Indes ist es ihnen zuzumuten, sich nötigenfalls selber um eine - eventuell auch nur vorübergehende - Unterkunft bei Familienangehörigen zu bemühen. Gleichermassen steht es in ihrer eigenen Disposition, eine individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen und über den Pauschalbetrag hinaus etwa auch um die Ausrichtung einer materiellen Zusatzhilfe im Bereich Wohnraum zu ersuchen (vgl. Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312). Bezüglich des Arguments schliesslich, das in Kosovo bestehende soziale Beziehungsnetz könne wegen eigener materieller Nöte für sie keinerlei finanzielle Mittel generieren, ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer im Bedarfsfall zumutbarerweise die finanzielle Unterstützung durch ihre in der Schweiz und in anderen Ländern ansässigen Verwandten in Anspruch nehmen können. Es kann somit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr nach Kosovo mit einer Situation konfrontiert sehen würden, die eine Gefährdung in existenzieller Hinsicht befürchten liesse. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215 begründete Praxis, welche vom Gericht fortgeführt wird).
E. 6.3.3 Der Vollständigkeit halber bleibt mit Bezug auf die nahezu achtjährige Anwesenheit der Beschwerdeführer in der Schweiz Folgendes anzufügen: Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen des punktuell auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des AsylG [Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4745], welcher seinerseits am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (vgl. Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung durch den Bundesrat, Abs. 1 Bst. b, AS 2006 4767), gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 hängigen Verfahren neues Recht (vgl. Ziff. III der Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4762; Bst. 1.1 hiervor). Dies hat zur Folge, dass die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) aufgehoben worden sind und bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beziehungsweise des BFF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden kann. Nach geltendem Recht ist es nunmehr dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Gleichwohl kann eine ausgeprägte Verwurzelung in der Schweiz im Einzelfall weiterhin eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zeitigen, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung des Kindes wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.). Vor diesem Hintergrund wurde den Beschwerdeführern mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 20. April 2009 die Gelegenheit geboten, allfällige Wegweisungshindernisse im Zusammenhang mit der Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz geltend zu machen. Nachdem sie in der Replik vom 5. Mai 2009 auf eine Geltendmachung entsprechender Gründe im Rahmen des vorliegenden Asylbeschwerdeverfahrens gänzlich verzichtet haben, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen zur Frage, ob ihre langjährige Anwesenheit in der Schweiz zu einer dermassen starken Verwurzelung geführt hat, dass ihnen eine Rückkehr nach Kosovo nicht mehr zugemutet werden kann.
E. 6.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der gegenüber den Beschwerdeführern verfügten Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. hierzu E. 6.1 hiervor), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt mithin ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde und in der Replik vom 5. Mai 2009 näher einzugehen, da diese unter den dargelegten Umständen nicht geeignet sind, eine andere Betrachtungsweise hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bewirken. Gleichermassen ist auf zusätzliche Erwägungen zu den mit der Replik eingereichten Berichten der Rroma Foundation (vgl. Bst. G.d hiervor) zu verzichten. Eine Verbindung zwischen den darin enthaltenen allgemeinen Informationen und dem konkreten Einzelfall in dem Sinne, dass sich aus den erwähnten Vorgängen im Heimatland gerade auch für die Beschwerdeführer konkrete Gefährdungsindizien herleiten liessen, ist nicht ersichtlich.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 2.1 hiervor).
E. 8.1 Die Beschwerdeführer sind im vorliegenden Verfahren vollständig unterlegen, weshalb sie grundsätzlich für die gesamten Verfahrenskosten aufzukommen hätten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gleichzeitig mit der Einreichung der Beschwerde am 21. April 2004 haben sie jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, dessen Beurteilung aussteht.
E. 8.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den hiervor aufgezeigten Gründen kann den Beschwerdeführern nicht vorgehalten werden, ihrer Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Die Beschwerdebegehren erschienen mit anderen Worten bei retrospektiver Betrachtung nicht aussichtslos. Bei den Akten befindet sich eine Fürsorgebestätigung vom 5. April 2004, gemäss welcher die Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt voll von der öffentlichen Hand unterstützt wurden und keiner Arbeit nachgingen. Nachdem Hinweise auf eine zwischenzeitliche wesentliche Veränderung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht erkennbar sind, können die Beschwerdeführer auch heute noch als prozessual bedürftig gelten. Beide kumulativ erforderlichen Bedingungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind somit erfüllt. Das darauf abzielende Gesuch ist somit gutzuheissen, und die Beschwerdeführer sind von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) den (...) des Kantons (...) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3369/2006 {T 0/2} Urteil vom 19. Juni 2009 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Martin Maeder. Parteien A._______, geboren (...), Ehefrau B._______, geboren (...), gemeinsame Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), G._______, geboren (...), H._______, geboren (...), I._______, geboren 27. Juni 2000, Kosovo, alle vertreten durch Dr. Stephane Laederich, Rroma Foundation/Rromani Fundacija, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFF vom 29. März 2004 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführer suchten am 5. Juni 2001 unter Einbezug ihrer sieben Kinder in der Schweiz um Asyl nach. Bei der Erhebung ihrer Personalien gaben sie an, sie seien albanischsprachige Ashkali (Ägypter, Magjup) und hätten seit ihrer Geburt immer in J._______ (gleichnamige Grossgemeinde in der heutigen Republik Kosovo, serb. [...] [Anm. dieses Gerichts]) gelebt, ehe die Situation dort untragbar geworden sei und sie am 5. Januar 2001 nach K._______ in ein kleines Dorf unweit von L._______ ausgewichen seien. Ihre dortige Unterkunft hätten sie am 2. Juni 2001 wieder verlassen, um mit Schlepperhilfe auf einer ihnen nicht bekannten Route ohne gültige Dokumente in die Schweiz zu gelangen. Nach den summarischen Befragungen am 12. Juni 2001 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen wurden die Beschwerdeführer für die weitere Dauer des Verfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. Die zuständige Behörde hörte sie dort am 29. Januar 2002 zu den Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, wegen ihrer Volkszugehörigkeit hätten sie im Kosovo in ständiger Angst gelebt, von den Albanern verprügelt, fortgejagt oder beraubt zu werden. Nachdem die UCK (Ushtria Çlirimtare e Kosovës, dt. "Befreiungsarmee des Kosovo") im Jahre 1999 in J._______ die Kontrolle übernommen gehabt habe, sei es häufig zu tätlichen Angriffen von Albanern auf Ashkali und Roma gekommen. Er selber sei drei- oder viermal in der Stadt verprügelt worden, wobei die Angriffe teilweise als Vergeltung für seine Weigerung gedacht gewesen seien, für die Albaner zu arbeiten. Selbst in der Zeit, da er beim Bau des UCK-Hauptquartiers in J._______ mitgeholfen habe, sei er einmal verprügelt worden. Seine Kinder seien ebenfalls verprügelt und am Besuch der Schule gehindert worden. Im November 2000 sei sein Sohn E._______ von Albanern mit einer Autotüre im Gesicht verletzt worden. Die Täter hätten ihn anschliessend in einen Bach werfen wollen. Einige Albaner hätten ihn dann jedoch rechtzeitig gerettet. Im Dezember 2000 seien drei bewaffnete Männer in UCK-Uniformen in sein Haus eingedrungen und hätten dieses geplündert. Vor dem Haus hätten sich unterdessen weitere bewaffnete Männer der UCK aufgestellt. Das Auto, sämtliche Haushalts- und Heimelektronikgeräte sowie etwas Goldschmuck von seiner Frau seien entwendet worden. Vertreter der KFOR seien auf seine Meldung hin vorbeigekommen und hätten ein Inventar mit den gestohlenen Gegenständen erstellt. Nach diesem Überfall hätten sie ihr Zuhause verlassen und sich nach K._______ begeben, wo sie in M._______, einem Dorf ausserhalb von L._______ (K._______), eine sichere Bleibe gefunden hätten. Obschon ihnen dort nichts Nachteiliges widerfahren sei, habe er unbedingt von dort weg gewollt, zumal sie bei den Behörden nicht registriert gewesen seien. Die Beschwerdeführerin berief sich in ihren Befragungen weitgehend auf dieselben Asylgründe wie ihr Mann. Anlässlich des bewaffneten Überfalls hätten die UCK-Leute auch auf sie eingeschlagen und sie aus dem Haus gejagt. Ihren Kindern sei in der Schule bedeutet worden, dass Magjup hier nichts zu suchen hätten. Die KFOR habe bei ihrem Besuch das Ausmass der Plünderung festgestellt, in der Folge die Täter aber nicht fassen können. B. B.a Mit Schreiben vom 2. Februar 2004 ersuchte das BFF das schweizerische Verbindungsbüro in Pristina um Durchführung diskreter Abklärungen in der Heimat der Beschwerdeführer. Im Einzelnen erbat das BFF die Beantwortung der Fragen, ob im Herkunftsort der Beschwerdeführer noch Verwandte lebten, was über die ganze Sippe in Erfahrung gebracht werden könne, ob das Haus der Beschwerdeführer noch intakt sei, von wem es derzeit allenfalls bewohnt werde, und ob es im Herkunftsort der Beschwerdeführer einzelne Ashkali oder (grössere) Ashkaligruppen gebe. B.b In seinem Bericht vom 26. Februar 2004 teilte das Verbindungsbüro in Pristina dem BFF die Ergebnisse seiner Abklärungen mit. B.c Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. März 2004 orientierte das BFF die Beschwerdeführer über die vom Verbindungsbüro in Pristina in seinem Auftrag getätigten Abklärungen. Gleichzeitig brachte es den Beschwerdeführern den - so bezeichneten - "wesentlichen Inhalt" der Anfrage vom 2. Februar 2004 und des Abklärungsberichts vom 26. Februar 2004 zur Kenntnis, indem es mitteilte, gemäss dem Bericht lebe in J._______ noch der Bruder des Beschwerdeführers, N._______, zusammen mit seiner Familie, und ausserdem befänden sich dort auch noch weitere Verwandte von ihnen. Zur entsprechenden Stellungnahme räumte es den Beschwerdeführern eine bis zum 22. März 2004 laufende Frist ein. B.d Die Beschwerdeführer liessen sich innert dieser Frist nicht vernehmen. C. Das BFF stellte mit Verfügung vom 29. März 2004 - eröffnet am 31. März 2004 - fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche mit dieser Begründung ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Die Beschwerdeführer liessen die Verfügung vom 29. März 2004 mit Beschwerde vom 21. April 2004 (Poststempel) durch ihren Rechtsvertreter bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Im Einzelnen stellten sie die materiellen Anträge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und wegen völkerrechtlicher Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sei der weitere Aufenthalt in Form der vorläufigen Aufnahme zu regeln. In prozessualer Hinsicht stellten sie die Begehren, es sei die Fremdenpolizei anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu verzichten, und es sei ihnen die Bezahlung eines Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten zu erlassen. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2004 bestätigte der Instruktionsrichter der ARK die Berechtigung der Beschwerdeführer zum Weiterverbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig verlegte er die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses. F. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren von der ARK. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2009 überwies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. G.b In seiner Vernehmlassung vom 16. April 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G.c Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2009 brachte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis. Gleichzeitig räumte er ihnen eine bis zum 5. Mai 2009 laufende Frist ein, um darauf zu replizieren und allfällige Wegweisungshindernisse im Zusammenhang mit der Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz geltend zu machen. G.d Am 5. Mai 2009 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführer ihre Stellungnahme ein. Darin ersuchten sie um Gutheissung der gestellten Begehren, wobei sie sich in der Begründung unter anderem auf zwei - als Beweismittel vorgelegte - Berichte der Rroma Foundation vom November 2008 ("Kosovo Rroma: The Situation after Independence") und Dezember 2008 ("Kosovo Rroma: Returning Refugees") beriefen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus. Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der seit dem 21. April 2004 bei der ARK hängig gewesenen Beschwerde der Beschwerdeführer gegen einen Entscheid des BFF - als Vorgänger des BFM auf dem Gebiet des Asyls - übernommen (vgl. Bst. F hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt beziehungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005; AS 2006 4767 und 2007 5573). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Während des gesamten ordentlichen Verfahrens dürfen sich Asylsuchende gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz aufhalten. In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes kommt einer Beschwerde zudem aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG); in der angefochtenen Verfügung wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeführer sind dementsprechend - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 27. April 2004 festgestellt wurde - berechtigt, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Unter diesen Umständen ist auf das in der Beschwerde formulierte Begehren (Rechtsbegehren 3), es sei die Fremdenpolizei anzuweisen, während der Behandlung des vorliegenden "Gesuches" auf Vollzugshandlungen zu verzichten, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2.2 Hinsichtlich der weiteren Rechtsbegehren sind die Beschwerdeführer legitimiert; die Beschwerde ist zudem frist- und formgerecht eingereicht worden (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Unter Vorbehalt von Rechtsbegehren 3 ist deshalb auf die Beschwerde einzutreten. 2.3 In der Beschwerde wird im Hauptpunkt die Aufhebung der Verfügung des BFF vom 29. März 2004 beantragt (Rechtsbegehren 1). Gleichzeitig verzichten die Beschwerdeführer jedoch darauf, mit einem förmlichen Begehren die Abänderung der angefochtenen Verfügung (Dispositivziffern 1 bis 3) in dem Sinne zu verlangen, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, Asyl gewährt oder auf eine Wegweisung aus der Schweiz verzichtet wird. Sie beschränken sich vielmehr darauf, ein Begehren um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen - festzustellender - Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu stellen (Rechtsbegehren 2). Andererseits begründen sie ihre Beschwerdelegitimation unter anderem mit der ihnen vom BFF in der angefochtenen Verfügung verweigerten Anerkennung als Flüchtling und argumentieren in der Beschwerdebegründung mitunter mit dem Fehlen einer "innerstaatlichen Fluchtalternative", was im Prinzip als Ausdruck des Nichteinverstandenseins mit der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft gedeutet werden könnte. Indes sind für die Frage, in welchen Teilen das Verfügungsdispositiv angefochten ist, die Begehren und nicht deren Begründung massgebend; nur wenn die formulierten Begehren nicht aus sich selbst heraus verständlich sind, d.h. deren Tragweite nicht klar erkennbar ist, besteht allenfalls Anlass für einen Beizug der Begründung der Begehren (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Vorliegend sind die Beschwerdebegehren jedoch ihrem Wortlaut entsprechend unmissverständlich auf die blosse Anfechtung der Anordnung des Wegweisungsvollzugs ausgerichtet, weshalb ein Rückgriff auf ihre Begründung nicht angezeigt ist. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem letzten Absatz in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 7), wo nochmals um Gutheissung der "eingangs gestellten Anträge" ersucht wird, wobei dies bezeichnenderweise im Anschluss an die Bemerkung geschieht, dass die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nach sich ziehe. Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung der Asylgesuche) sind demzufolge in Rechtskraft erwachsen. Damit ist auch die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung des BFF) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG), oder ob wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). 3. 3.1 Zur Begründung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das BFF in der Verfügung vom 29. März 2004 aus, weil die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Serbien und Montenegro sei im konkreten Fall eine Rückkehr zumutbar, zumal es im Kosovo nach dem Einmarsch der KFOR am 12. Juni 1999 zu keinen kriegerischen Auseinandersetzungen mehr gekommen sei. Die Sicherheitssituation im Kosovo habe sich dank des KFOR-Einsatzes verbessert oder zumindest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter - mit Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden - alleine aufgrund ihrer Ethnien ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit grundsätzlich im ganzen Kosovo gewährleistet, was in aller Regel auch für den Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen gelte. Die Beschwerdeführer gehörten der Minderheit der Ashkali an und stammten aus J._______. Eine Rückkehr sei für sie somit zumutbar, auch weil keine individuellen Gründe dagegen sprächen. Die Beschwerdeführer hätten wohl keine Ausbildung absolviert, brächten jedoch eine reiche Arbeitserfahrung als Kleiderhändler mit. Es sei ihnen unbenommen, sich bei einer unbefriedigenden Entwicklung ihrer wirtschaftlichen Situation nach der Rückkehr bei ihren im Ausland lebenden Verwandten um Unterstützung zu bemühen. Sodann könne davon ausgegangen werden, dass sie nach einer Rückkehr in den Kosovo unter Umständen bei ihren dort lebenden Verwandten unterkommen oder allenfalls das zum Teil verfallene Haus wieder in Stand setzen könnten. Dem Abklärungsbericht vom 26. Februar 2004 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer im Kosovo über ein soziales Beziehungsnetz verfügten. Namentlich befinde sich mindestens ein Bruder des Beschwerdeführers mit seiner Familie noch im Kosovo. Der Beschwerdeführer sei im Übrigen jung und gesund. Bezüglich der Beschwerdeführerin sei im eingereichten Arztzeugnis kein Leiden zu erkennen, welches eine medikamentöse Behandlung oder eine andere medizinische Versorgung bedingen würde, die im Kosovo nicht erhältlich sei. Die Beschwerdeführer brächten deshalb die Voraussetzungen mit, um sich im Kosovo eine neue Existenz aufbauen zu können. 3.2 In der am 21. April 2004 eingelegten Rechtsmittelschrift wird demgegenüber der Standpunkt vertreten, dass eine Rückkehr in die Heimat für die Beschwerdeführer eine unüberwindbare Hürde darstelle, zumal sie sich dadurch der Willkür albanischer oder andersstämmiger Personen auslieferten. Weder im Kosovo noch in Serbien oder Montenegro bestehe für sie die realistische Möglichkeit einer Existenzsicherung. Die Beschwerdeführer hätten - wie das Verbindungsbüro in Pristina festgestellt habe - wohl Verwandte in der Region von J._______, doch sei deren Lage ebenfalls prekär, so dass sie gar nicht imstande seien, ihnen zu helfen, selbst wenn sie dies wollten. Im ehemaligen Haus des Beschwerdeführers gebe es keinen Platz. Ins Haus der Schwiegereltern des Beschwerdeführers, wo sie eine gewisse Zeit gelebt hätten, könnten die Beschwerdeführer nicht zurückkehren. Zwar hätten ihre Familienangehörigen gemäss dem Abklärungsbericht des Verbindungsbüros hierzu unterschiedliche Aussagen gemacht, doch bleibe die Tatsache bestehen, dass höchst ungewiss sei, ob sie in diesem Haus Zuflucht finden könnten. Der Aufbau einer Existenz könnte nur unter bestimmten Bedingungen gelingen, welche jedoch im Kosovo, wo Angehörige der Roma wegen der ohnehin schon hohen Arbeitslosigkeit und der ethnischen Spannungen keine Anstellung und Unterkunft finden könnten, nicht gegeben seien. 3.3 Zur Begründung des Antrags auf Beschwerdeabweisung in der Vernehmlassung vom 16. April 2009 weist das BFM im Wesentlichen auf die Sicherheitslage in Kosovo hin, welche sich - nach seiner Bewertung - in den seit Anhebung des Beschwerdeverfahrens am 21. April 2004 verstrichenen Jahren kontinuierlich verbessert habe und in vielen Dörfern und Bezirken bereits seit Jahren stabil sei. Auch nach der Erklärung der Unabhängigkeit am 17. Februar 2008 sei eine internationale zivile und militärische Präsenz in Kosovo vorgesehen. Diese Präsenz sei in der am 15. Juni 2008 in Kraft getretenen kosovarischen Verfassung, welche den Minderheiten umfassende Recht zugestehe, verbrieft. Die im Rahmen der beiden internationalen Missionen UNMIK und EULEX operierenden Ordnungskräfte garantierten im Verbund mit der Kosovo Police (KP) die Sicherheit und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu schützen. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig, und bei Straftaten gegen Angehörige von Mindereiten würden Ermittlungen aufgenommen. Die Verbesserungen im interethnischen Zusammenleben zeitigten vor allem für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter positive Auswirkungen, und die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung alleine aufgrund der Ethnie könne für diese Personengruppen - mit Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden - ausgeschlossen werden. Zudem seien für Angehörige dieser Ethnien die Bewegungsfreiheit und der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen in Kosovo grundsätzlich gewährleistet. Die Beschwerdeführer gehörten der Minderheit der Ashkali an und stammten aus J._______, einem Bezirk, in welchem die Sicherheitslage unproblematisch sei. Die Rückkehr erweise sich somit als zumutbar. 3.4 Die Beschwerdeführer halten demgegenüber in ihrer Replik vom 5. Mai 2009 am Standpunkt fest, wonach die Rückkehr nach Kosovo für sie nicht zumutbar sei. Im Bericht der Rroma Foundation vom November 2008 werde zwar eine Verbesserung der Situation der ethnischen Minderheiten in Kosovo festgestellt, doch sei die Lage noch nicht gut genug für die Rückkehr von Angehörigen dieser Ethnien aus dem Ausland. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) befürworte in ihren jüngsten Stellungnahmen zwar die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr, rate aber von Rückführungen unter Zwang ab, weil diese nicht nachhaltig seien und in den meisten Fällen in weitere Vertreibungen oder in die sofortige Wiederausreise mündeten. Die Argumente der Vorinstanz beschränkten sich aufs Generelle. Eine Aussage zur eigentlichen Lage der Roma in J._______ fehle. J._______ sei jedoch immer noch eine der schwierigeren Gemeinden in Kosovo für Roma, seien doch bisher keine Anstrengungen unternommen worden, um ihnen die von Albanern beschlagnahmten Häuser und Grundstücke zurückzugeben. Persönlich hätten sie im Kosovo kein "wirkliches" Eigentum. Zwar lebten Familienangehörige "in der Gegend"; diese seien jedoch nicht in der Lage, sie bei sich aufzunehmen oder zu unterstützen. Ob sie im Falle einer Rückkehr in den Häusern des "Familienverbands" leben könnten, sei nicht abgeklärt worden; die Vorinstanz stelle diesbezüglich blosse Vermutungen an. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung nicht nur unzumutbar, sondern auch unzulässig und unmöglich. Wegen des Fehlens einer Registrierung bei der UNMIK beziehungsweise von Dokumenten, die ihre Präsenz am 1. Januar 1998 im Kosovo belegten, hätten sie keine realistische Möglichkeit, die kosovarische Staatsbürgerschaft zu beantragen. Abgesehen davon garantiere selbst eine gültige UNMIK-Registrierung nicht automatisch den Erhalt der Staatsbürgerschaft.
4. Erweist sich der Vollzug einer nach der Nichtgewährung des Asyls verfügten Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 1 und 2 AsylG; Art. 83 ff. AuG). 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann.
5. Bei der Prüfung der drei genannten Vollzugshindernisse ist auf die im Entscheidzeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 27 E. 4f S. 211). 5.1 Als die Beschwerdeführer ihren Heimatstaat im Juni 2001 verliessen, wurde dieser - wie dies seit dem Jahre 1992 der Fall war - offiziell als "Bundesrepublik Jugoslawien" bezeichnet. Mit der Annahme einer neuen Verfassung im Jahre 2003 benannte sich die Bundesrepublik Jugoslawien in "Serbien und Montenegro" um. Dieser Staat setzte sich weiterhin aus den nun im Namen erwähnten Territorien Serbien und Montenegro zusammen, wobei der Kosovo eine autonome, unter UNO-Verwaltung stehende formelle Teilprovinz Serbiens darstellte. Nach einer Volksabstimmung am 21. Mai 2006 spaltete sich Montenegro als unabhängiger, souveräner Staat ab. Am 17. Februar 2008 löste sich vom verbliebenen Serbien die Republik Kosovo ebenfalls los, indem sie in einer vom Parlament verabschiedeten Erklärung einseitig ihre staatliche Unabhängigkeit proklamierte. Als 19. von bislang 56 Staaten hat die Schweiz am 27. Februar 2008 Kosovo als souveränen Staat anerkannt (Erklärung des Bundespräsidenten über die Anerkennung von Kosovo und die Aufnahme diplomatischer und konsularischer Beziehungen mit diesem Land). Am 15. Juni 2008 trat die neue Verfassung in Kraft, in deren erstem Artikel Kosovo als Republik sowie als unabhängiger, souveräner, einziger, demokratischer, und unteilbarer Staat definiert wird. Die Souveränität von Kosovo wird auch in Artikel zwei nochmals ausführlich geregelt und als Volkssouveränität statuiert. Neben Serbien und Russland lehnen China, Georgien, Moldawien, Rumänien, Zypern und Spanien die Unabhängigkeit des Kosovo ab. Einem serbischen Antrag folgend, forderte die Vollversammlung der Vereinten Nationen am 8. Oktober 2008 den Internationalen Gerichtshof in Den Haag auf, ein - freilich unverbindliches - völkerrechtliches Gutachten über die im Februar 2008 einseitig ausgerufene Abspaltung von Serbien zu erstellen. Im Einklang mit der Erklärung des damaligen Bundespräsidenten vom 27. Februar 2008 bescheinigt das Bundesverwaltungsgericht in seinen seither getroffenen Entscheiden Kosovo den Status eines unabhängigen Staates. 5.2 Was die allgemeine Sicherheitslage in Kosovo betrifft, so hat sich diese seit dem Ende des Bürgerkrieges im Juni 1999 in grundlegender Weise verändert, so dass heute nicht von einer generellen Gewaltsituation oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann. Im Jahr 2003 wuchs in Teilen der kosovarischen Gesellschaft das Verständnis für die Notwendigkeit eines multi-ethnischen Kosovo. Diese Entwicklung schien anfänglich einigen der Minderheitengemeinschaften - insbesondere den Roma, Ashkali und Ägyptern - zugute zu kommen, führte sie doch zu grösserer Bewegungsfreiheit, Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und einer Lockerung der von den Sicherheitsbehörden, das heisst der KFOR (Kosovo Force), der UN-Zivilpolizei und des Kosovo Police Service (KPS) ergriffenen Sicherheitsmassnahmen. Die Unruhen im März 2004 haben jedoch die noch immer bestehenden ethnischen Spannungen und Konflikte deutlich aufgezeigt. Indessen hat sich die Situation in Kosovo insbesondere seit der zweiten Hälfte des Jahres 2004 wieder stabilisiert. Gleichwohl ist die Sicherheit der Roma-Gemeinschaften und der Schutzwille der neu geschaffenen kosovarischen Institutionen kein selbstverständlicher Faktor. Die Lebensbedingungen für Angehörige der Roma-Gemeinschaften sind weiterhin schwierig, und Diskriminierungen in den Bereichen von Erziehung, Fürsorge, Gesundheitsversorgung, Wohnen und Beschäftigung sind bis heute nicht vollends unterbunden. Die Roma sind mehr als andere Minderheiten von der Armut betroffen; deren Arbeitslosigkeit liegt bei 98 Prozent (vgl. dazu Position der SFH zu asylsuchenden Roma aus Kosovo vom 10. Oktober 2008). 5.3 Vor diesem Hintergrund erachtete bereits die ARK in ihrer letzten Lagebeurteilung den Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern als grundsätzlich zulässig und zumutbar, sofern eine Einzelfallabklärung vor Ort (insbesondere über das Verbindungsbüro im Kosovo) ergab, dass bestimmte Kriterien erfüllt waren (vgl. dazu ¿EMARK 2006 Nr. 10). Gegenstand der Prüfung waren namentlich berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, wirtschaftliche Lebensgrundlage sowie soziales oder verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Beim Fehlen solcher Abklärungen vor Ort könne insbesondere die Frage der Zumutbarkeit nicht abschliessend beurteilt werden, was zur Kassation führen müsse. Davon konnte abgesehen werden, wenn aufgrund der Akten von einer besonderen Verbundenheit mit der Volksgruppe der Albaner auszugehen war. Im Übrigen wurde weiterhin daran festgehalten, dass für aus dem Kosovo stammende Roma, Ashkali und Ägypter in der Regel keine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative auf dem übrigen Gebiet des [damaligen] Staates Serbien und Montenegro vorhanden ist (vgl. dazu bereits EMARK 2001 Nrn. 1 und 13). Die entsprechende Beurteilung der ARK hat nach wie vor grundsätzlich ihre Gültigkeit (vgl. Bundesverwaltungsgerichtsurteil [BVGE] 2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 ff.), zumal die gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Lage in Kosovo auch nach der Unabhängigkeitserklärung keine massgeblichen Veränderungen erfahren hat. 6. 6.1 Die Beschwerdeführer haben bei der Einreichung des Asylgesuchs zum Nachweis ihrer Identität am 5. November 1998 in J._______ ausgestellte Identitätskarten der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien (Vater und Mutter) beziehungsweise am 2. respektive 3. November 1998 in J._______ ausgestellte Geburtsurkunden (sämtliche Kinder mit Ausnahme der erst am [...] geborenen Tochter I._______) abgegeben. In den Akten befindet sich ausserdem ein am 24. Juli 1996 in J._______ ausgestellter Eheschein, lautend auf die Beschwerdeführer (Vater und Mutter). Nach Art. 155 Abs. 2 der am 15. Juni 2008 in Kraft getretenen Verfassung von Kosovo (vgl. www.gazetazyrtare.com, besucht am 8. Mai 2009) kommt allen Bürgern der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 1. Januar 1998 ihren ständigen Wohnsitz ("habitually residing") in Kosovo hatten, sowie deren direkten Nachkommen unabhängig vom aktuellen Wohnsitz und allfällig vorbestehender Staatsbürgerschaften die kosovarische Staatsbürgerschaft zu. Art. 29 Abs. 1 des kosovarischen Gesetzes vom 20. Februar 2008 über die Staatsangehörigkeit (StAG; a.a.O.) wiederholt diese Regelung auf Gesetzesebene. Mit den oben erwähnten amtlichen Dokumenten der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien verfügen die Beschwerdeführer über die erforderlichen Papiere, um die Voraussetzungen für den Erwerb der kosovarischen Staatsbürgerschaft gestützt auf den Wortlaut von Art. 155 Abs. der Verfassung von Kosovo und Art. 29 Abs. 1 StAG nachweisen zu können. In der Beschwerde wird denn auch bezüglich der alten jugoslawischen Identitätskarte des Beschwerdeführers (Vater) bestätigt, dass es mit Hilfe dieses Ausweises möglich sein sollte, die Staatsbürgerschaft von Kosovo zu erhalten. Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen unter diesen Umständen hinreichende Garantien seitens der Beschwerdeführer für die Erlangung der kosovarischen Staatsbürgerschaft. Folgerichtig hat bei der vorzunehmenden Prüfung des Wegweisungsvollzugs Kosovo als Heimatstaat sämtlicher Beschwerdeführer zu gelten. Dementsprechend hat sich die folgende Erörterung auf das Staatsgebiet von Kosovo zu beschränken; eine "inländische" Aufenthaltsalternative in Serbien oder Montenegro kann den Beschwerdeführern mithin nicht entgegengehalten werden. 6.2 6.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Angesichts der hinsichtlich der Fragen des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des BFF vom 29. März 2004 (vgl. E. 2.3 hiervor) findet das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung, zumal sich darüber hinaus aus den Akten keinerlei Hinweise auf das Vorliegen allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG ergeben. 6.2.2 Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat daselbst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss konstanter Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückkehr Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit weiteren Hinweisen; statt vieler: Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Grossbritannien [Entscheid Nr. 26565/05], § 30). Dies gelingt ihnen jedoch schon deshalb nicht, weil ihre Vorbringen, wonach sie zu Hause in J._______ vor ihrem Wegzug nach K._______ im Dezember 2000 Zielscheibe mehrerer tätlicher Angriffe und Eigentumsdelikte durch Angehörige der UCK respektive albanischstämmige Zivilpersonen gewesen seien, vom BFF als unglaubhaft beurteilt wurden und sie in diesen Punkten auf eine Anfechtung der betreffenden Verfügung vom 29. März 2004 verzichtet haben. Die Aussage im Abklärungsbericht des Schweizerischen Verbindungsbüros vom 26. Februar 2004, wonach Albaner wegen einer alten Meinungsverschiedenheit im Zusammenhang mit einem Kauf nach dem Beschwerdeführer suchten, stammt von einem seiner Brüder beziehungsweise von einem Cousin, von Personen mithin, die in einem Loyalitätsverhältnis zu ihm stehen und in keiner Weise der objektiven Wahrheit verpflichtet sind. Abgesehen davon finden sich in den eigenen Schilderungen des Beschwerdeführers in den Befragungen des Asylverfahrens keine Hinweise, welche die von seinem Bruder beziehungsweise Cousin behaupteten "alten Konflikt" mit Albanern bestätigen würden. Aus dem alleinigen Faktum, dass die Beschwerdeführer der Volksgemeinschaft der Ashkali angehören, vermögen sie vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Kosovo (vgl. E. 5.2 und 5.3 hiervor) keine tatsächliche Gefahr herzuleiten, nach einer Wohnsitznahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Gleich wie Art. 3 FoK geht im Übrigen Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) in seiner Tragweite nicht über Art. 3 EMRK hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 231 E. 2a S. 235 f.). Schliesslich können sich die Beschwerdeführer auch nicht mit dem pauschalen Hinweis auf die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo auf ein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung berufen. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). 6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. Peter Bolzli in Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. 6.3.1 Mit Bezug auf die allgemeine Sicherheitslage in Kosovo fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in konkreter Weise gefährdet wären. Von einer Situation generalisierter Gewalt, die sich zudem über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde, kann klarerweise nicht gesprochen werden. Die Sicherheitslage in der Grossgemeinde J._______, wo die Beschwerdeführer bis im Dezember 2000 ihren Wohnsitz hatten, präsentiert sich heute nicht problematischer als in den meisten anderen Grossgemeinden. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht. 6.3.2 Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr der Beschwerdeführer nach Kosovo aus heutiger Optik als unzumutbar erscheinen liessen. Gemäss dem Abklärungsbericht des Schweizerischen Verbindungsbüro vom 26. Februar 2004 lebten zum damaligen Zeitpunkt ein Bruder des Beschwerdeführers mit seiner Familie sowie weitere Verwandte in J._______. Diese Feststellung beliessen die Beschwerdeführer im Rahmen des ihnen vom BFF gewährten rechtlichen Gehörs unerwidert (vgl. Bst. B.d hiervor). Erst in der Beschwerde wenden sie sich dieser Frage zu, indem sie einerseits die vom Verbindungsbüro festgestellte Anwesenheit von Verwandten in der Region von J._______ bestätigen, andererseits aber monieren, diese Angehörigen lebten selber unter prekären Bedingungen und seien nicht in der Lage, ihnen zu helfen. In der Replik vom 5. Mai 2009 führen sie diesbezüglich aus, ihr ehemaliges Haus sei zerstört worden, so dass sie heute in Kosovo kein "wirkliches" Eigentum hätten. Ihre Familienangehörigen in der Gegend seien nicht in der Lage, sie bei sich aufzunehmen oder gar finanziell zu unterstützen. Entgegen dieser Bedenken hält das Bundesverwaltungsgericht dafür, dass bei einer Gesamtbetrachtung die Grundvoraussetzungen für eine Reintegration der Beschwerdeführer in ihrer Heimat vorhanden sind. Das BFF weist zunächst mit Recht auf die langjährige Erfahrung des Beschwerdeführers als Kleiderhändler hin. Aufgrund dieser Erfahrung sollte es dem Beschwerdeführer angesichts der heute in Kosovo gegebenen Strukturen möglich sein, in dieser oder einer ähnlichen Branche wiederum ein gewisses Einkommen zu erzielen. Einem solchen Szenario stehen auch keine Hindernisse medizinischer Natur entgegen, beklagt doch der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme. Was die gesundheitlichen Probleme aufseiten der Beschwerdeführerin betrifft, wie sie im Arztbericht vom 26. April 2002 dokumentiert sind, so ist daraus nicht auf das Vorliegen eines schweren körperlichen oder psychischen Leidens im heutigen Zeitpunkt zu schliessen. In der Beschwerde und in der Replik vom 5. Mai 2009 wird die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin denn auch nicht mehr thematisiert. Weil somit nicht von ernsthaften Gebrechen auszugehen ist, entfällt eine Prüfung der Frage, ob in Kosovo in dieser Hinsicht zulängliche Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten bestehen. Mit Bezug auf die verfügbaren Unterkunftsmöglichkeiten gestehen die Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe (vgl. daselbst, S. 6 Ziff. 4) ein, dass ihre Angehörigen gegenüber dem Verbindungsbüro unterschiedliche Angaben gemacht haben. In der Tat finden sich im Abklärungsbericht vom 26. Februar 2004 bezüglich des Hauses der Eltern der Beschwerdeführerin, wo die Beschwerdeführer vor der Ausreise geraume Zeit gewohnt haben, drei völlig verschiedene Versionen, derer sich die angefragten Familienangehörigen je nach den vom Vertreter des Verbindungsbüros engegengehaltenen Informationen bedient haben. Die Beschwerdeführer tragen ihrerseits in der Rechtsmitteleingabe nichts zur Erhellung des diesbezüglichen Sachverhalts bei und belassen es bei der allgemeinen Behauptung, sie könnten nicht in dieses Haus zurück. In der Replik vom 5. Mai 2009 weisen sie ausschliesslich auf die angebliche Zerstörung ihres eigenen Hauses hin und enthalten sich einer Stellungnahme zur Möglichkeit einer Unterbringung in einem Haus innerhalb des "Familienverbands" im heutigen Zeitpunkt, mit dem Kommentar, eine solche Option sei von der Vorinstanz nicht abgeklärt worden. Indes ist es ihnen zuzumuten, sich nötigenfalls selber um eine - eventuell auch nur vorübergehende - Unterkunft bei Familienangehörigen zu bemühen. Gleichermassen steht es in ihrer eigenen Disposition, eine individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen und über den Pauschalbetrag hinaus etwa auch um die Ausrichtung einer materiellen Zusatzhilfe im Bereich Wohnraum zu ersuchen (vgl. Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312). Bezüglich des Arguments schliesslich, das in Kosovo bestehende soziale Beziehungsnetz könne wegen eigener materieller Nöte für sie keinerlei finanzielle Mittel generieren, ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer im Bedarfsfall zumutbarerweise die finanzielle Unterstützung durch ihre in der Schweiz und in anderen Ländern ansässigen Verwandten in Anspruch nehmen können. Es kann somit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr nach Kosovo mit einer Situation konfrontiert sehen würden, die eine Gefährdung in existenzieller Hinsicht befürchten liesse. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215 begründete Praxis, welche vom Gericht fortgeführt wird). 6.3.3 Der Vollständigkeit halber bleibt mit Bezug auf die nahezu achtjährige Anwesenheit der Beschwerdeführer in der Schweiz Folgendes anzufügen: Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen des punktuell auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des AsylG [Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4745], welcher seinerseits am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (vgl. Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung durch den Bundesrat, Abs. 1 Bst. b, AS 2006 4767), gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 hängigen Verfahren neues Recht (vgl. Ziff. III der Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4762; Bst. 1.1 hiervor). Dies hat zur Folge, dass die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) aufgehoben worden sind und bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beziehungsweise des BFF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden kann. Nach geltendem Recht ist es nunmehr dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Gleichwohl kann eine ausgeprägte Verwurzelung in der Schweiz im Einzelfall weiterhin eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zeitigen, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung des Kindes wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.). Vor diesem Hintergrund wurde den Beschwerdeführern mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 20. April 2009 die Gelegenheit geboten, allfällige Wegweisungshindernisse im Zusammenhang mit der Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz geltend zu machen. Nachdem sie in der Replik vom 5. Mai 2009 auf eine Geltendmachung entsprechender Gründe im Rahmen des vorliegenden Asylbeschwerdeverfahrens gänzlich verzichtet haben, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen zur Frage, ob ihre langjährige Anwesenheit in der Schweiz zu einer dermassen starken Verwurzelung geführt hat, dass ihnen eine Rückkehr nach Kosovo nicht mehr zugemutet werden kann. 6.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der gegenüber den Beschwerdeführern verfügten Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. hierzu E. 6.1 hiervor), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt mithin ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde und in der Replik vom 5. Mai 2009 näher einzugehen, da diese unter den dargelegten Umständen nicht geeignet sind, eine andere Betrachtungsweise hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bewirken. Gleichermassen ist auf zusätzliche Erwägungen zu den mit der Replik eingereichten Berichten der Rroma Foundation (vgl. Bst. G.d hiervor) zu verzichten. Eine Verbindung zwischen den darin enthaltenen allgemeinen Informationen und dem konkreten Einzelfall in dem Sinne, dass sich aus den erwähnten Vorgängen im Heimatland gerade auch für die Beschwerdeführer konkrete Gefährdungsindizien herleiten liessen, ist nicht ersichtlich. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 2.1 hiervor). 8. 8.1 Die Beschwerdeführer sind im vorliegenden Verfahren vollständig unterlegen, weshalb sie grundsätzlich für die gesamten Verfahrenskosten aufzukommen hätten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gleichzeitig mit der Einreichung der Beschwerde am 21. April 2004 haben sie jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, dessen Beurteilung aussteht. 8.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den hiervor aufgezeigten Gründen kann den Beschwerdeführern nicht vorgehalten werden, ihrer Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Die Beschwerdebegehren erschienen mit anderen Worten bei retrospektiver Betrachtung nicht aussichtslos. Bei den Akten befindet sich eine Fürsorgebestätigung vom 5. April 2004, gemäss welcher die Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt voll von der öffentlichen Hand unterstützt wurden und keiner Arbeit nachgingen. Nachdem Hinweise auf eine zwischenzeitliche wesentliche Veränderung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht erkennbar sind, können die Beschwerdeführer auch heute noch als prozessual bedürftig gelten. Beide kumulativ erforderlichen Bedingungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind somit erfüllt. Das darauf abzielende Gesuch ist somit gutzuheissen, und die Beschwerdeführer sind von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) den (...) des Kantons (...) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: