Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
I. A. Mit Verfügung vom 29. März 2004 lehnte das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 5. Juni 2001 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Juni 2009 ab, soweit es auf sie eintrat. Unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass es in Bezug auf die allgemeine Sicherheitslage in Kosovo an Anhaltspunkten für eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr fehle. Auch seien keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen liessen (Vorhandensein der Grundvoraussetzungen für eine Reintegration der Beschwerdeführenden in der Heimat; langjährige Erfahrung des Beschwerdeführers als Kleiderhändler, was ihm in dieser oder einer ähnlichen Branche die Erzielung eines gewissen Einkommens ermöglichen sollte; keine Wegweisungshindernisgründe medizinischer Natur bei den Beschwerdeführenden [A._______ und B._______]; verwandtschaftliches Beziehungsnetz am Herkunftsort gemäss Abklärungsergebnis des Schweizerischen Verbindungsbüros; Möglichkeit der Beantragung individueller Rückkehrhilfe sowie Ersuchen um Ausrichtung materieller Zusatzhilfe; zumutbare Inanspruchnahme finanzieller Unterstützung durch in der Schweiz und anderen Ländern ansässige Verwandte). Nach einlässlichen Ausführungen zur nahezu achtjährigen Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz (unter anderem auch hinsichtlich des Kindswohls) wurde ferner festgehalten, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des ihnen gewährten Replikrechts (Zwischenverfügung vom 5. Mai 2009) ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden seien, allfällige Wegweisungshindernisse in diesem Zusammenhang geltend zu machen. Nachdem sie in ihrer Stellungnahme aber gänzlich darauf verzichtetet hätten, entsprechende Gründe vorzubringen, würden sich vor diesem Hintergrund weitere Erörterungen erübrigen (vgl. entsprechendes Urteil D-3369/2006, E 6.3.-6.5., S. 16-21). II. B. Unter Beilage zahlreicher Beweismittel liessen die Beschwerdeführenden am 20. Oktober 2009 beim Migrationsdienst des Kantons J._______ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) einreichen. In der Gesuchsbeilage 35 (Schreiben der kantonalen Erziehungsberatung, (Region) vom 20. April 2009) wurde unter anderem festgehalten, dass sämtliche Geschwister während ihrer Schulzeit grössere Schulschwierigkeiten hätten oder gehabt hätten. Ferner seien für den geistig behinderten E._______ und das Mädchen G._______ seitens der Vormundschaftsbehörde Kinderschutzmassnahmen getroffen worden. C. Im Entscheid des Migrationsdienstes des Kantons J._______ vom 2. Februar 2010 wurde festgehalten, dass in einer Gesamtwürdigung die Kriterien für die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht erfüllt seien und deshalb das Gesuch nicht dem BFM zur Zustimmung unterbreitet werde. In Bezug auf E._______ und die minderjährigen Mädchen wurde zur Begründung unter anderem ausgeführt, dass in Kosovo der Zugangang zu medizinischer, psychiatrischer und heilpädagogischer Betreuung vorhanden sei. III. D. Am 24. Februar 2010 liessen die Beschwerdeführenden ein erstes Wiedererwägungsgesuch einreichen. Mit Verfügung vom 3. März 2010 trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte die Verfügung vom 29. März 2004 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Eingabe vom 24. Februar 2010 keine Gründe zu entnehmen seien, welche zu einer wiedererwägungsweisen Überprüfung der rechtskräftigen Verfügung Anlass geben würden. Weder würde das Bestehen einer seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht veränderten Sachlage noch das Vorliegen von wiedererwägungsrechtlich relevanten neuen Tatsachen oder Beweismitteln geltend gemacht. Die Beschwerdeführenden würden lediglich die bereits im ordentlichen Verfahren gemachten Vorbringen wiederholen beziehungsweise eine neue rechtliche Würdigung derselben fordern. E. Mit Eingabe vom 20. April 2010 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Verfahren D-2734/2010) einreichen und unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ersuchen. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2010 wurden die Gesuche um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, einen Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-, zahlbar bis zum 10. Mai 2010, zu leisten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden offensichtlich keine veränderte Sachlage geltend machen und auch keine seit dem rechtskräftigen Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens (vgl. Beschwerdeurteil vom 19. Juni 2009) eingetretene, wesentliche Veränderung der Sachlage ersichtlich sei. Zwar seien im ordentlichen Beschwerdeverfahren die gesundheitlichen Probleme der beiden Kinder E._______ und H._______ im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht abgehandelt und offensichtlich auch nicht geltend gemacht worden, obschon den im vorliegenden Verfahren eingereichten ärztlichen Berichten zu entnehmen sei, dass die beiden Kinder bereits seit dem Jahr 2006 in ärztlicher Behandlung stünden. Eine Wiedererwägung falle nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt würden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie die von ihnen eingereichten Beweismittel seien demzufolge als wiedererwägungsrechtlich nicht relevant zu erachten. Mit Abschreibungsentscheid vom 5. Mai 2010 wurde das Beschwerdeverfahren gestützt auf die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 30. April 2010 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben. IV. F. Am 10. Juni 2010 liessen die Beschwerdeführenden ein zweites Wiedererwägungsgesuch einreichen. Gemäss Aktenverzeichnis der Vorinstanz fanden im Rahmen dieses Verfahrens sämtliche das Härtefallgesuch betreffenden Akten und die Verfügungen der Vormundschaftsbehörde Eingang ins Dossier (vgl. C 2 sowie C 5/11 sowie II hiervor). Mit Verfügung vom 12. Juli 2010 trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte die Verfügung vom 29. März 2004 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, es würden lediglich die bereits im ordentlichen Verfahren und im ersten Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Vorbringen wiederholt und eine neue rechtliche Würdigung gefordert., was die Wiedererwägung eines Entscheides grundsätzlich ausschliesse. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. V. G. Am 15. September 2010 liessen die Beschwerdeführenden unter Beilage diverser Beweismittel (u.a. ärztlicher Bericht vom 21. August 2010 den A._______ betreffend und ärztliches Zeugnis vom 30. September 2010 H._______ betreffend) ein drittes Wiedererwägungsgesuch einreichen. Mit Verfügung vom 16. November 2010 trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte die Verfügung vom 29. März 2004 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Wiedererwägung nicht in Betracht falle, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt würden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). So habe sich das BFM bereits in den früheren Verfügungen ausführlich zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht habe zudem in seinem Urteil vom 19. Juni 2009 (D-3369/2006) als auch in der Zwischenverfügung vom 26. April 2010 (D-2734/2010) Stellung genommen zur Frage, ob die lange Anwesenheitsdauer der Beschwerdeführenden in der Schweiz und die gesundheitlichen Probleme zweier Kinder Wegweisungshindernisse darstellen würden (vgl. I., Bst. A sowie III., Bst. E hiervor). Auch hätten sich die kantonalen Behörden in ihrem Entscheid vom 2. Februar 2010 zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert (vgl. II., Bst. B und C hiervor). In all diesen Verfügungen sei der Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich erachtet worden. Sämtliche Vorbringen seien bereits Gegenstand früherer, von den Beschwerdeführenden initiierten Verfahren gewesen. Mithin seien der Eingabe keine Gründe zu entnehmen, welche zu einer wiedererwägungsweisen Überprüfung der rechtskräftigen Verfügung vom 29. März 2004 Anlass geben könnten. H. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht (vorab per Telefax) Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des negativen Asylentscheids vom 29. März 2004 beantragen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und als Folge davon sei ihnen und ihren Kindern in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und, als Folge davon, für die Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die aufschiebende Wirkung herzustellen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. I. Am 17. Dezember 2010 wurde der Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG einstweilen ausgesetzt. J. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2010 wurden die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-, zahlbar bis zum 5. Januar 2011, zu leisten. Zur Begründung wurde nebst Bestätigung der in den vorangegangen Verfahren abgegebenen Begründungen, zusätzlich ausgeführt, dass insbesondere das im vorliegenden Verfahren Vorgebrachte (zwei weitere Kinder hätten Lernschwierigkeiten und müssten speziell betreut werden; die Familie lebe nun schon seit neun Jahren in der Schweiz und sei relativ gut integriert; eine Rückkehr nach Kosovo wäre namentlich für die Kinder sehr schwierig; kein vorhandenes, tragfähiges, soziales Beziehungsnetz im Heimatland) sowie die diesbezüglich eingereichten Beweismittel sich auf keine wesentlich veränderte Sachverhaltslage stützen dürfte. Im Zusammenhang mit den eingereichten ärztlichen Attesten wurde festgehalten, falls die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprächen, so bewirke dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Davon sei erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehe (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Zusammenfassend wurde abschliessend mit Verweis auf die Rechtsprechung (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104) ausgeführt, dass eine Wiedererwägung nicht in Betracht fälle und die Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie die von ihnen eingereichten Beweismittel als wiedererwägungsrechtlich nicht relevant zu erachten sein dürften. K. Mit vom 4. Januar 2011 datierter Eingabe (Telefax vom 3. Januar 2011) liessen die Beschwerdeführenden mit Bezugnahme auf die eben erwähnte Zwischenverfügung die Herstellung der aufschiebenden Wirkung, den Verzicht auf den erhobenen Kostenvorschuss und gegebenenfalls die Rückgabe des Dossiers ans BFM zur Neubeurteilung beantragen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, weder das BFM noch das Bundesverwaltungsgericht hätten Abklärungen bei der Vormundschaftsbehörde K._______ über die von diesen getroffenen vormundschaftlichen Verfügungen betreffend E._______, G._______ und H._______ gemacht. Auch sei nicht abgeklärt worden, ob die notwendigen Strukturen für die Weiterführung der vormundschaftlichen Massnahmen in Kosovo gegeben seien. Die Vormundschaftsbehörde K._______ habe gegenüber den Asylbehörden auch nicht festgehalten, welche der von ihnen getroffenen Massnahmen in Anbetracht des Kindswohls zwingend bei einer Rückkehr nach Kosovo weiterzuführen seien. Die Abklärungen und Begründungen müssten von Gesetzes wegen gemacht werden, was anhand der beigelegten, der Rechtsvertreterin von einer Fachperson zugestellten gesetzlichen Grundlage erhärtet werde. L. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2011 wurde aufgrund dieser Eingabe die Verfügung vom 21. Dezember 2010 aufgehoben und der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt, sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. M. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 20. Januar 2011 an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung (1.3.) ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.3 Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl bilden nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. I, Bst. A hiervor). Auf die entsprechenden Begehren ist daher nicht einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen; Karin Scherrer, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 66 Rz. 16 f.).
E. 4.1 Wie aus der Sachverhaltsdarstellung dieses Urteils (vgl. I - V) hervorgeht, beriefen sich die Beschwerdeführenden stets auf wegweisungsrechtliche Hindernisgründe, welche ihnen bereits vor Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2009 (D-3369/2006) bekannt waren und im besagten Urteil - falls geltend gemacht - einer Würdigung unterzogen wurden. Ebenfalls erfuhren die im ordentlichen Verfahren unerwähnt gebliebenen und erst im Rahmen der nachträglich eingeleiteten Verfahren vorgebrachten Hindernisgründe eine Würdigung. Insbesondere ist dabei auf die Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2010 (vgl. V, Bst. J hiervor) zu verweisen, wo im Zusammenhang mit der gestützt auf ein ärztliches Attest vorgebrachten, seit dem Jahr 2003 medikamentös behandelten gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers (A._______) Begründungselemente angeführt wurden, aufgrund derer die wiedererwägungsrechtliche Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden zusätzlich in Abrede zu stellen ist. Nicht unerwähnt bleiben darf in diesem Zusammenhang letztlich, dass die Beschwerdeführenden mit Ausnahme der Zeitspanne bis zum erstinstanzlichen Asylentscheid (29. März 2004) stets auf professionelle Hilfe für die Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Interesse zählen konnten. Die den Beschwerdeführenden in den diversen von ihnen eingeleiteten Verfahren wiederholt entgegengehaltene Begründung, wonach eine Wiedererwägung nicht in Betracht falle, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt würden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), gibt demnach zu keinen Beanstandungen Anlass.
E. 4.2 Keine Änderung der angefochtenen Verfügung vermag die Eingabe vom 4. Januar 2011 zu bewirken (vgl. V, Bst. K hiervor). Obschon Grund für die Aufhebung der zuvor ergangenen Zwischenverfügung mit ihren Anordnungen (Nichtaussetzung des Wegweisungsvollzugs, Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, Kostenvorschusserhebung), erweist sich die Eingabe respektive die darin angeführte Argumentation unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunktenabe im Nachhinein als unbegründet. Den Beschwerdeführenden waren die von der Vormundschaftsbehörde getroffenen Kinderschutzmassnahmen bereits vor Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2009 bekannt (vgl. II, Bst. B hiervor) und der Migrationsdienst des Kantons J._______ erachtete in seinem Entscheid vom 2. Februar 2010 - in Kenntnis dieser Umstände - die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsregelung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG als nicht erfüllt (vgl. II, Bst. C hiervor). Ebenfalls ergingen spätestens nach Einleitung des zweiten Wiedererwägungsverfahrens die Beurteilungen der Asylbehörden im Falle der Beschwerdeführenden im Bewusstsein dieses Sachverhaltselements (vgl. IV, Bst. F hiervor). Vor diesem Hintergrund - das Vorliegen einer wesentlich veränderten Sachlage ist zu verneinen - können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es erübrigen sich daher weitere Erörterungen.
E. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Sachlage darzulegen, welche es rechtfertigen würde, die rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 29. März 2004 aufzuheben. Das BFM ist zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 16. September 2010 nicht eingetreten.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 6 In Berücksichtigung der Besonderheit des vorliegenden Falles ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird..
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniele Cattaneo Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8606/2010 Urteil vom 21. April 2011 Besetzung Richter Daniele Cattaneo (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), H._______, geboren am (...), I._______, geboren am (...), Serbien, alle vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 16. November 2010 / N (...). Sachverhalt: I. A. Mit Verfügung vom 29. März 2004 lehnte das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 5. Juni 2001 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Juni 2009 ab, soweit es auf sie eintrat. Unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass es in Bezug auf die allgemeine Sicherheitslage in Kosovo an Anhaltspunkten für eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr fehle. Auch seien keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen liessen (Vorhandensein der Grundvoraussetzungen für eine Reintegration der Beschwerdeführenden in der Heimat; langjährige Erfahrung des Beschwerdeführers als Kleiderhändler, was ihm in dieser oder einer ähnlichen Branche die Erzielung eines gewissen Einkommens ermöglichen sollte; keine Wegweisungshindernisgründe medizinischer Natur bei den Beschwerdeführenden [A._______ und B._______]; verwandtschaftliches Beziehungsnetz am Herkunftsort gemäss Abklärungsergebnis des Schweizerischen Verbindungsbüros; Möglichkeit der Beantragung individueller Rückkehrhilfe sowie Ersuchen um Ausrichtung materieller Zusatzhilfe; zumutbare Inanspruchnahme finanzieller Unterstützung durch in der Schweiz und anderen Ländern ansässige Verwandte). Nach einlässlichen Ausführungen zur nahezu achtjährigen Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz (unter anderem auch hinsichtlich des Kindswohls) wurde ferner festgehalten, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des ihnen gewährten Replikrechts (Zwischenverfügung vom 5. Mai 2009) ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden seien, allfällige Wegweisungshindernisse in diesem Zusammenhang geltend zu machen. Nachdem sie in ihrer Stellungnahme aber gänzlich darauf verzichtetet hätten, entsprechende Gründe vorzubringen, würden sich vor diesem Hintergrund weitere Erörterungen erübrigen (vgl. entsprechendes Urteil D-3369/2006, E 6.3.-6.5., S. 16-21). II. B. Unter Beilage zahlreicher Beweismittel liessen die Beschwerdeführenden am 20. Oktober 2009 beim Migrationsdienst des Kantons J._______ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) einreichen. In der Gesuchsbeilage 35 (Schreiben der kantonalen Erziehungsberatung, (Region) vom 20. April 2009) wurde unter anderem festgehalten, dass sämtliche Geschwister während ihrer Schulzeit grössere Schulschwierigkeiten hätten oder gehabt hätten. Ferner seien für den geistig behinderten E._______ und das Mädchen G._______ seitens der Vormundschaftsbehörde Kinderschutzmassnahmen getroffen worden. C. Im Entscheid des Migrationsdienstes des Kantons J._______ vom 2. Februar 2010 wurde festgehalten, dass in einer Gesamtwürdigung die Kriterien für die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht erfüllt seien und deshalb das Gesuch nicht dem BFM zur Zustimmung unterbreitet werde. In Bezug auf E._______ und die minderjährigen Mädchen wurde zur Begründung unter anderem ausgeführt, dass in Kosovo der Zugangang zu medizinischer, psychiatrischer und heilpädagogischer Betreuung vorhanden sei. III. D. Am 24. Februar 2010 liessen die Beschwerdeführenden ein erstes Wiedererwägungsgesuch einreichen. Mit Verfügung vom 3. März 2010 trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte die Verfügung vom 29. März 2004 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Eingabe vom 24. Februar 2010 keine Gründe zu entnehmen seien, welche zu einer wiedererwägungsweisen Überprüfung der rechtskräftigen Verfügung Anlass geben würden. Weder würde das Bestehen einer seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht veränderten Sachlage noch das Vorliegen von wiedererwägungsrechtlich relevanten neuen Tatsachen oder Beweismitteln geltend gemacht. Die Beschwerdeführenden würden lediglich die bereits im ordentlichen Verfahren gemachten Vorbringen wiederholen beziehungsweise eine neue rechtliche Würdigung derselben fordern. E. Mit Eingabe vom 20. April 2010 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Verfahren D-2734/2010) einreichen und unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ersuchen. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2010 wurden die Gesuche um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, einen Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-, zahlbar bis zum 10. Mai 2010, zu leisten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden offensichtlich keine veränderte Sachlage geltend machen und auch keine seit dem rechtskräftigen Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens (vgl. Beschwerdeurteil vom 19. Juni 2009) eingetretene, wesentliche Veränderung der Sachlage ersichtlich sei. Zwar seien im ordentlichen Beschwerdeverfahren die gesundheitlichen Probleme der beiden Kinder E._______ und H._______ im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht abgehandelt und offensichtlich auch nicht geltend gemacht worden, obschon den im vorliegenden Verfahren eingereichten ärztlichen Berichten zu entnehmen sei, dass die beiden Kinder bereits seit dem Jahr 2006 in ärztlicher Behandlung stünden. Eine Wiedererwägung falle nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt würden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie die von ihnen eingereichten Beweismittel seien demzufolge als wiedererwägungsrechtlich nicht relevant zu erachten. Mit Abschreibungsentscheid vom 5. Mai 2010 wurde das Beschwerdeverfahren gestützt auf die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 30. April 2010 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben. IV. F. Am 10. Juni 2010 liessen die Beschwerdeführenden ein zweites Wiedererwägungsgesuch einreichen. Gemäss Aktenverzeichnis der Vorinstanz fanden im Rahmen dieses Verfahrens sämtliche das Härtefallgesuch betreffenden Akten und die Verfügungen der Vormundschaftsbehörde Eingang ins Dossier (vgl. C 2 sowie C 5/11 sowie II hiervor). Mit Verfügung vom 12. Juli 2010 trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte die Verfügung vom 29. März 2004 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, es würden lediglich die bereits im ordentlichen Verfahren und im ersten Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Vorbringen wiederholt und eine neue rechtliche Würdigung gefordert., was die Wiedererwägung eines Entscheides grundsätzlich ausschliesse. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. V. G. Am 15. September 2010 liessen die Beschwerdeführenden unter Beilage diverser Beweismittel (u.a. ärztlicher Bericht vom 21. August 2010 den A._______ betreffend und ärztliches Zeugnis vom 30. September 2010 H._______ betreffend) ein drittes Wiedererwägungsgesuch einreichen. Mit Verfügung vom 16. November 2010 trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte die Verfügung vom 29. März 2004 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Wiedererwägung nicht in Betracht falle, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt würden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). So habe sich das BFM bereits in den früheren Verfügungen ausführlich zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht habe zudem in seinem Urteil vom 19. Juni 2009 (D-3369/2006) als auch in der Zwischenverfügung vom 26. April 2010 (D-2734/2010) Stellung genommen zur Frage, ob die lange Anwesenheitsdauer der Beschwerdeführenden in der Schweiz und die gesundheitlichen Probleme zweier Kinder Wegweisungshindernisse darstellen würden (vgl. I., Bst. A sowie III., Bst. E hiervor). Auch hätten sich die kantonalen Behörden in ihrem Entscheid vom 2. Februar 2010 zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert (vgl. II., Bst. B und C hiervor). In all diesen Verfügungen sei der Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich erachtet worden. Sämtliche Vorbringen seien bereits Gegenstand früherer, von den Beschwerdeführenden initiierten Verfahren gewesen. Mithin seien der Eingabe keine Gründe zu entnehmen, welche zu einer wiedererwägungsweisen Überprüfung der rechtskräftigen Verfügung vom 29. März 2004 Anlass geben könnten. H. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht (vorab per Telefax) Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des negativen Asylentscheids vom 29. März 2004 beantragen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und als Folge davon sei ihnen und ihren Kindern in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und, als Folge davon, für die Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die aufschiebende Wirkung herzustellen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. I. Am 17. Dezember 2010 wurde der Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG einstweilen ausgesetzt. J. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2010 wurden die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-, zahlbar bis zum 5. Januar 2011, zu leisten. Zur Begründung wurde nebst Bestätigung der in den vorangegangen Verfahren abgegebenen Begründungen, zusätzlich ausgeführt, dass insbesondere das im vorliegenden Verfahren Vorgebrachte (zwei weitere Kinder hätten Lernschwierigkeiten und müssten speziell betreut werden; die Familie lebe nun schon seit neun Jahren in der Schweiz und sei relativ gut integriert; eine Rückkehr nach Kosovo wäre namentlich für die Kinder sehr schwierig; kein vorhandenes, tragfähiges, soziales Beziehungsnetz im Heimatland) sowie die diesbezüglich eingereichten Beweismittel sich auf keine wesentlich veränderte Sachverhaltslage stützen dürfte. Im Zusammenhang mit den eingereichten ärztlichen Attesten wurde festgehalten, falls die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprächen, so bewirke dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Davon sei erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehe (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Zusammenfassend wurde abschliessend mit Verweis auf die Rechtsprechung (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104) ausgeführt, dass eine Wiedererwägung nicht in Betracht fälle und die Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie die von ihnen eingereichten Beweismittel als wiedererwägungsrechtlich nicht relevant zu erachten sein dürften. K. Mit vom 4. Januar 2011 datierter Eingabe (Telefax vom 3. Januar 2011) liessen die Beschwerdeführenden mit Bezugnahme auf die eben erwähnte Zwischenverfügung die Herstellung der aufschiebenden Wirkung, den Verzicht auf den erhobenen Kostenvorschuss und gegebenenfalls die Rückgabe des Dossiers ans BFM zur Neubeurteilung beantragen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, weder das BFM noch das Bundesverwaltungsgericht hätten Abklärungen bei der Vormundschaftsbehörde K._______ über die von diesen getroffenen vormundschaftlichen Verfügungen betreffend E._______, G._______ und H._______ gemacht. Auch sei nicht abgeklärt worden, ob die notwendigen Strukturen für die Weiterführung der vormundschaftlichen Massnahmen in Kosovo gegeben seien. Die Vormundschaftsbehörde K._______ habe gegenüber den Asylbehörden auch nicht festgehalten, welche der von ihnen getroffenen Massnahmen in Anbetracht des Kindswohls zwingend bei einer Rückkehr nach Kosovo weiterzuführen seien. Die Abklärungen und Begründungen müssten von Gesetzes wegen gemacht werden, was anhand der beigelegten, der Rechtsvertreterin von einer Fachperson zugestellten gesetzlichen Grundlage erhärtet werde. L. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2011 wurde aufgrund dieser Eingabe die Verfügung vom 21. Dezember 2010 aufgehoben und der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt, sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. M. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 20. Januar 2011 an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung (1.3.) ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3. Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl bilden nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. I, Bst. A hiervor). Auf die entsprechenden Begehren ist daher nicht einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen; Karin Scherrer, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 66 Rz. 16 f.). 4. 4.1. Wie aus der Sachverhaltsdarstellung dieses Urteils (vgl. I - V) hervorgeht, beriefen sich die Beschwerdeführenden stets auf wegweisungsrechtliche Hindernisgründe, welche ihnen bereits vor Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2009 (D-3369/2006) bekannt waren und im besagten Urteil - falls geltend gemacht - einer Würdigung unterzogen wurden. Ebenfalls erfuhren die im ordentlichen Verfahren unerwähnt gebliebenen und erst im Rahmen der nachträglich eingeleiteten Verfahren vorgebrachten Hindernisgründe eine Würdigung. Insbesondere ist dabei auf die Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2010 (vgl. V, Bst. J hiervor) zu verweisen, wo im Zusammenhang mit der gestützt auf ein ärztliches Attest vorgebrachten, seit dem Jahr 2003 medikamentös behandelten gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers (A._______) Begründungselemente angeführt wurden, aufgrund derer die wiedererwägungsrechtliche Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden zusätzlich in Abrede zu stellen ist. Nicht unerwähnt bleiben darf in diesem Zusammenhang letztlich, dass die Beschwerdeführenden mit Ausnahme der Zeitspanne bis zum erstinstanzlichen Asylentscheid (29. März 2004) stets auf professionelle Hilfe für die Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Interesse zählen konnten. Die den Beschwerdeführenden in den diversen von ihnen eingeleiteten Verfahren wiederholt entgegengehaltene Begründung, wonach eine Wiedererwägung nicht in Betracht falle, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt würden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), gibt demnach zu keinen Beanstandungen Anlass. 4.2. Keine Änderung der angefochtenen Verfügung vermag die Eingabe vom 4. Januar 2011 zu bewirken (vgl. V, Bst. K hiervor). Obschon Grund für die Aufhebung der zuvor ergangenen Zwischenverfügung mit ihren Anordnungen (Nichtaussetzung des Wegweisungsvollzugs, Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, Kostenvorschusserhebung), erweist sich die Eingabe respektive die darin angeführte Argumentation unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunktenabe im Nachhinein als unbegründet. Den Beschwerdeführenden waren die von der Vormundschaftsbehörde getroffenen Kinderschutzmassnahmen bereits vor Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2009 bekannt (vgl. II, Bst. B hiervor) und der Migrationsdienst des Kantons J._______ erachtete in seinem Entscheid vom 2. Februar 2010 - in Kenntnis dieser Umstände - die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsregelung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG als nicht erfüllt (vgl. II, Bst. C hiervor). Ebenfalls ergingen spätestens nach Einleitung des zweiten Wiedererwägungsverfahrens die Beurteilungen der Asylbehörden im Falle der Beschwerdeführenden im Bewusstsein dieses Sachverhaltselements (vgl. IV, Bst. F hiervor). Vor diesem Hintergrund - das Vorliegen einer wesentlich veränderten Sachlage ist zu verneinen - können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es erübrigen sich daher weitere Erörterungen. 4.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Sachlage darzulegen, welche es rechtfertigen würde, die rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 29. März 2004 aufzuheben. Das BFM ist zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 16. September 2010 nicht eingetreten.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. In Berücksichtigung der Besonderheit des vorliegenden Falles ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird..
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniele Cattaneo Alfred Weber Versand: