Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf (...) (...) im Kosovo, ist albanischer Muttersprache und gehört eigenen Angaben zufolge der Ethnie der Ashkali an. Im April 2006 verliess er sein Heimatland, gelangte am 2. Mai 2006 in die Schweiz und suchte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl nach. Dort wurde der Beschwerdeführer am 11. Mai 2006 durch das BFM und am 26. Juni 2006 durch die zuständige kantonale Behörde zu seinen Asylgründen angehört. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, nachdem er nach Aufenthalten in Italien und Deutschland im Juli 2005 nach Hause zurückgekehrt sei, habe ihn eine Gruppe von 4-5 albanischen Männern - die er nicht namentlich, aber als Agitatoren gegen ethnische Minderheiten bereits aus dem Jahre 2002 kenne - durch Bedrohungen und Gewaltanwendung dazu gedrängt, seine Heimatregion wieder zu verlassen. Am 21. Januar 2006 hätten ihn die Männer mit einem Messer bedroht, ihn am Hals verletzt und geschlagen. Sie hätten ihm vorgeworfen, mit den Serben sympathisiert zu haben und ihn zum Verlassen des Landes aufgefordert. Der Beschwerdeführer habe es nicht gewagt, die Polizei einzuschalten, da dies die Anfeindungen nur verstärken würde. Aufgrund der andauernden Unsicherheit habe er sich entschlossen, den Kosovo zu verlassen. Für Einzelheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 - eröffnet am 2. März 2007 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe datiert vom 14. März 2007 (Poststempel 26. März 2007) Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Wegen völkerrechtlicher Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2007 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Rechtsschrift bestätigt. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2007 wurde der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65. Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) abgewiesen und gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG ein Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.-- erhoben. G. Mit Eingabe vom 30. April 2007 verwies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter anderem auf den "jährlichen Bericht zur Lage der weltweiten Menschenrechte" der US-Regierung, der eine fortdauernde Diskriminierung von Minderheiten im Kosovo feststelle und auf die politischen Unsicherheiten bezüglich der Bestrebungen nach Unabhängigkeit des Kosovos. Er wies zudem neu auf eine Sendung "Reporter" vom SF1 hin und beantragte sinngemäss, es sei bezüglich der Frage des Wegweisungsvollzuges eine Einzelfallabklärung vorzunehmen. Zusammenfassend wird in der Eingabe vorgebracht, die Sicherheit für Minderheiten im Kosovo sei nicht gewährleistet. Der Eingabe lag die Kopie des Zahlungsauftrages von Fr. 600.-- zur Begleichung des eingeforderten Kostenvorschusses bei. H. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2007 wurden die Verfahrensakten der Vorinstanz mit dem Hinweis auf den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf eine Einzelfallabklärung und mit dem Verweis auf EMARK 2006 Nr. 10 zur Vernehmlassung beziehungsweise zum Erlass einer neuen Verfügung überwiesen (vgl. Art. 58 Abs. 1 VwVG). I. Nach durch das Bundesverwaltungsgericht gewährter Fristverlängerung liess sich das BFM am 5. November 2007 zur Beschwerdesache vernehmen und führte aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht rechtfertigen. Gemäss verfügbarer Informationen seien in letzter Zeit viele Ashkali-Familien freiwillig in das Heimatdorf des Beschwerdeführers zurückgekehrt. Die Situation der Ashkali-Bevölkerung habe sich in der Gemeinde (...) deutlich verbessert, so dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatdorf, wo mehrere Familienmitglieder (Vater, Mutter und sieben Geschwister) wohnen würden, zumutbar erscheine. J. Mit Verfügung vom 6. November 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung des BFM schriftlich Stellung zu nehmen. K. Mit Eingabe vom 19. November 2007 hielt der Beschwerdeführer dafür, entgegen der Einschätzung des BFM habe sich die Situation bezüglich der Sicherheit für ethnische Minderheiten im Kosovo nicht verbessert. Die zuständigen Sicherheitskräfte würden ihre Schutzpflicht nicht erfüllen. Zudem wies er auf die bevorstehende Unabhängigkeitsdeklaration des Kosovo und die damit verbundene unsichere künftige Entwicklung der Sicherheitslage insbesondere für ethnische Minderheiten hin.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss geleistet, weshalb auf die Beschwerde zu Recht eingetreten wurde.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes [BVGE] 2007/31 E. 5.2 f. S. 379; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer gegen die geltend gemachten Übergriffe Dritter bei den zuständigen Amtsstellen hätte um Schutz nachsuchen können. Die vor Ort tätigen internationalen Sicherheitskräfte seien in der Lage und willens, die Bevölkerung zu schützen und gemeinrechtliche Delikte zu sanktionieren. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er die zuständigen Behörden nicht um Schutz gegen die Übergriffe auf seine Person ersucht habe, obwohl er keine Probleme mit den Behörden zu beklagen habe. Es lägen denn auch keine Anhaltspunkte vor, wonach die zuständigen Sicherheitsorgane dem Beschwerdeführer den Schutz hätten verweigern sollen. Demnach erfüllten die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen. Daraus ergebe sich die gesetzliche Regelfolge der Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führte das BFM insbesondere aus, im Kosovo herrsche für die Minderheit der Ashkali kein generelles Sicherheitsrisiko. Der Beschwerdeführer verfüge in seiner Heimat über seine Familie, die dort auch Land besitze. Zudem würden im Heimatdorf weitere Familien der ashkalischen Ethnie wohnen.
E. 3.4 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz entspreche es nicht den Tatsachen, dass KFOR und UNMIK gegenüber ethnischen Minderheiten schutzfähig und schutzwillig seien. Wenn Angriffe Dritter gegen Angehörige von Minderheiten den zuständigen Behörden gemeldet würden, entstehe noch grössere Gefahr für den Ankläger, da dieser weiter bedroht, Zeugen erpresst und falsche Aussagen erzwungen würden. Gewalttaten gegen Minderheiten würden kaum je bestraft. Gegen die Bestrebungen der ethnischen Säuberung im Kosovo seien die Regierung und die internationalen Schutzkräfte machtlos, ja gar gezielt schutzunwillig. Dies müsse auch für die Situation des Beschwerdeführers gelten, sodass ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Vorliegend sei jedoch die Kernfrage, ob eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Kosovo zumutbar ist. Das UNHCR spreche sich wegen der schwierigen Lage und der hohen Gefahren gegen die Rückführung von Romas in den Kosovo aus. Auch die Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatgemeinde erscheine höchst problematisch, auch wenn dort noch andere Ashkali-Familien wohnen würden. Der Beschwerdeführer habe mit einigen Ausnahmen zwar ein gutes Verhältnis zu albanischen Nachbarn gehabt, jedoch hätten ihn diese auch nicht vor Angriffen schützen wollen. Zudem hätte der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, sich in seinem Heimatland eine Existenz zu sichern. Zur Stützung seiner Darstellung der allgemeinen Situation beruft sich der Beschwerdeführer auf verschiedene öffentlich zugängliche Berichte zur Lage der ethnischen Minderheiten im Kosovo.
E. 3.5.1 Vorab ist die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt zu klären. Dies ist von zentraler Bedeutung zum Einen für die Frage, in welchem Staat beziehungsweise bei welchen Behörden der Beschwerdeführer primär Schutz vor Verfolgung zu suchen hat, zum Anderen aber auch für die Prüfung des Vollzuges einer allenfalls anzuordnenden Wegweisung. Die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen ist lediglich der Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft. Entscheidend ist die Situation im Zeitpunkt des gerichtlichen Entscheides (vgl. statt vieler BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.). Der völkerrechtliche Status des Herkunftsgebietes des Beschwerdeführers hat sich zwischen dem Zeitpunkt seiner Ausreise und dem heutigen Urteilsspruch massgeblich verändert. Als der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat verliess, nannte sich dieser "Serbien und Montenegro". Dieser Staat setzte sich aus den im Namen erwähnten Territorien Serbien und Montenegro zusammen, wobei der Kosovo eine autonome, unter UNO-Verwaltung stehende formelle Teilprovinz Serbiens darstellte. Nach einer Volksabstimmung am 21. Mai 2006 spaltete sich Montenegro als unabhängiger, souveräner Staat ab. Am 17. Februar 2008 löste sich vom verbliebenen Serbien die Republik Kosovo ebenfalls los, indem das Parlament in einer Erklärung einseitig die staatliche Unabhängigkeit proklamierte. Der völkerrechtliche Status des Kosovo ist in der Völkergemeinschaft nicht unumstritten. Am 27. Februar 2008 hat die Schweiz Kosovo als souveränen Staat anerkannt (Erklärung des Bundespräsidenten über die Anerkennung von Kosovo und die Aufnahme diplomatischer und konsularischer Beziehungen mit diesem Land). Der neue Status des Kosovo hat Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers: Gemäss Art. 155 Abs. 2 der am 15. Juni 2008 in Kraft getretenen Verfassung von Kosovo kommt allen Bürgern der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 1. Januar 1998 ihren ständigen Wohnsitz ("habitually residing") in Kosovo hatten, sowie deren direkten Nachkommen unabhängig vom aktuellen Wohnsitz und allfällig vorbestehender Staatsbürgerschaften die kosovarische Staatsbürgerschaft zu. Gemäss eigenen Angaben lebte der Beschwerdeführer im Jahr 1998 im Kosovo. Er hat einen am 10. Juni 2004 in Pristina ausgestellten Reisepass zu den Akten gereicht. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer kosovarischer Staatsbürger ist.
E. 3.5.2 Die geltend gemachten Beleidigungen und Bedrohungen durch Unbekannte führten gemäss Vorinstanz schon deshalb nicht zur Anerkennung als Flüchtling, weil der Beschwerdeführer nicht um Schutz bei den lokalen Behörden und Sicherheitskräften ersucht habe, obwohl von deren Schutzwillen und weitgehenden Schutzfähigkeit auszugehen sei. Zudem sei festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer nie Problemen mit den lokalen Behörden habe ausgesetzt sehen müssen (Akten BFM A1/8 S. 5). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich dieser Argumentationslinie grundsätzlich anschliessen: Das schweizerische wie das internationale Flüchtlingsrecht ist grundsätzlich subsidiär ausgestaltet. Der Schutz eines Drittstaates kann erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Heimatstaat des Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer richtigerweise vorgehalten, sich nicht um Schutz vor Ort bemüht zu haben. Auch heute, unter den veränderten Verhältnissen im Kosovo, können der Schutzwille und die Schutzfähigkeit der Behörden im Heimatstaat des Beschwerdeführers bejaht werden: Die dortigen Behörden und Sicherheitskräfte sind grundsätzlich willens und in der Lage, schwere Straftaten wie eine ernsthafte Todesdrohung zu verfolgen. Was die Beschimpfungen (der Minderheiten als Verräter und Kollaborateure mit den Serben) anbelangt, handelt es sich um relativ geringe Nachteile, welche für sich alleine mangels Intensität nicht zur Flüchtlingsanerkennung führen können (vgl. zum Zusammenhang zwischen Intensität der Verfolgung und Flüchtlingsanerkennung Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.14 f.; hiezu auch E-5705/2006, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2009).
E. 3.5.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung demnach überzeugend dargelegt, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt im länderspezifischen Kontext die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen vermag. Das BFM hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer mit den zuständigen Behörden nie Probleme zu beklagen hatte und es ihm somit möglich gewesen wäre, bei diesen um Schutz vor Nachstellungen privater Dritter zu ersuchen, da die etablierten internationalen Behörden im Kosovo schutzwillig und auch schutzfähig seien. Im Wesentlichen bestreitet der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe diese Einschätzung und macht geltend, die internationalen Sicherheitskräfte seien nicht in der Lage und nicht willig, im Kosovo ethnische Minderheiten zu schützen. Diese pauschale Verneinung sicherheitsbegünstigender Aspekte und der mehrfache Verweis auf die Ereignisse des Jahres 2004 in der Rechtsmitteleingabe vermögen nicht durchzudringen. Aufgrund objektiver und differenzierter Lagebeurteilung ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohung an Leib und Leben im Kosovo der strafrechtlichen Verfolgung unterliegt und entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung zum heutigen Zeitpunkt von einem präventiven und konkreten Schutzwillen und einer weitestgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen (Kosovo Police Service [KPS]) und internationalen Sicherheitsbehörden auszugehen ist, und es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, diesen Schutz der heimatlichen Behörden in Anspruch zu nehmen, was er eigenen Angaben zufolge bisher unterlassen hat. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe lassen diese Einschätzung nicht in einem anderen Licht erscheinen. Die aus subjektiver Sicht sinngemäss geäusserte latente Angst, jederzeit wiederum ungeschützt bedroht werden zu können, vermag der Beschwerdeführer nicht mit in objektiver Hinsicht stichhaltigen Begründungselementen zu verdichten. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das ihn als besonders exponiert erscheinen liesse. Der Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf verschiedene Lageberichte vermag keinen konkreten persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer herzustellen. Ein flüchtlingsrechtlich relevanter Sachverhalt ist nach dem Gesagten vorliegend nicht gegeben. Somit kann festgehalten werden, dass die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. In der Beschwerde wird darüber hinaus geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Ashkali an Leib und Leben bedroht. Diese Einschätzung der Sicherheits- und Bedrohungslage teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht. Richtig ist, dass die den ethnischen Minderheiten der Roma, Ashkali und Ägypter zugehörigen Staatsangehörigen von Kosovo beim Zugang zu staatlichen Leistungen oft diskriminiert und auf der Strasse Opfer von Beschimpfungen oder Beleidigungen werden. Die Sicherheitslage im Kosovo ist seit der Unabhängigkeit jedoch insgesamt stabil. Mit Bundesratsbeschluss vom 1. April 2009 wurde Kosovo als "safe country" bezeichnet. Schwere Angriffe auf Leib und Leben der erwähnten Minderheitenangehörigen alleine aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sind dem Gericht nicht bekannt, können in Einzelfällen aber auch nicht ausgeschlossen werden (vgl. etwa den Bericht des UN-Generalsekretärs vom 30. September 2009 über die UNMIK zuhanden des Sicherheitsrates, Kap. VI, S. 5 f.; UN-Doc S/2009/497). Von einer Kollektivverfolgung der Ashkali im Kosovo kann derzeit keine Rede sein, setzt diese doch schwere und häufige Angriffe auf ein Kollektiv voraus, so dass jedes Gruppenmitglied mit gutem Grund befürchten muss, von Verfolgung getroffen zu werden (Walter Stöckli, a.a.O., Rz. 11.16 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und Kasuistik; vgl. wiederum E-5705/2006, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2009).
E. 3.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 4.1 Nach Ablehnung eines Asylgesuches verfügt das BFM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet und ist zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägyptern" in den Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort; heute über die Schweizerische Botschaft, vor der Unabhängigkeit des Kosovo und dessen Anerkennung durch die Schweiz via das Verbindungsbüro im Kosovo) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo - erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10). Damit wird die Rechtsprechung der ehemaligen ARK fortgeführt (EMARK 2006 Nr. 10 und 11). Das Bundesverwaltungsgericht hält auch nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo, dessen Anerkennung durch die Schweiz sowie die Qualifikation des Kosovo als "safe country" durch Bundesratsbeschluss vom 1. April 2009 an dieser Rechtsprechung grundsätzlich fest. Die Situation der Minderheiten hat sich bezüglich Bestreitung des Lebensunterhaltes und diskriminierungsfreiem Zugang zu öffentlichen Leistungen wie Ausbildung, Justiz oder medizinische Versorgung durch die Unabhängigkeit bis in jüngster Zeit nicht grundlegend geändert beziehungsweise verbessert. Wie vorstehend näher ausgeführt, werden die ethnischen Minderheiten der Roma, Ashkali und Ägypter im Kosovo zwar nicht kollektiv verfolgt und nur in Einzelfällen Opfer von schweren Gewaltakten. Von einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben allein aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit kann nicht gesprochen werden. Allerdings sind die erwähnten Minderheitenangehörigen im Alltag oft Opfer mannigfaltiger Formen von Diskriminierung, sei dies bei der Vergabe der ohnehin schon sehr knappen Arbeitsstellen, beim Zugang zu staatlichen Sozial- und Dienstleistungen oder in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Es besteht eine Diskrepanz zwischen der Rechtslage, welche Diskriminierungen verbietet, und der Realität im Alltag der Betroffenen. Diese sind von der höchsten Armuts-, Arbeitslosen-, Schulabbruch- und Sterblichkeitsrate im Kosovo betroffen. Eine Mehrzahl ist arbeitslos. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bejaht, ohne sich auf eine Einzelfallabklärungen vor Ort stützen zu können. Im Rahmen des Schriftenwechsels mit dem BFM hat das Bundesverwaltungsgericht darauf aufmerksam gemacht. Das BFM hat im Rahmen der Vernehmlassung zwar intern Abklärungen zur allgemeinen aktuellen Situation in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers vorgenommen, jedoch keine Einzelfallabklärung vor Ort in Auftrag gegeben. Das Urteil BVGE 2007/10 verlangt zwar nicht in jedem Fall zwingend - etwa als formelle und materielle Bedingung einer hinreichenden Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes - eine Einzelfallabklärung vor Ort. Es kann selbstredend aufgrund einer konkret vorliegenden Aktenlage der wesentliche Sachverhalt, der zur Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges relevant ist, auch als hinreichend erstellt erachtet werden, wenn alle von der Rechtsprechung verlangten Integrationskriterien auch ohne Einzelfallabklärung vor Ort auf andere Weise hinreichend substanziiert eruiert sind. Von einem - bereits aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der im Rahmen der Vernehmlassung veranlassten Abklärungen zur allgemeinen Situation in der Heimatgemeinde - vollständig erstellten Sachverhalt kann vorliegend nicht ausgegangen werden: Zu jenen Themen, welche für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zentral sind, wurde der Beschwerdeführer in eher summarischer Weise befragt, auch wenn die in diesem Zusammenhang zentralen Aspekte in den Befragungen kurz angesprochen wurden. Von einem hinreichend erstellten Sachverhalt bezüglich der verlangten Integrationskriterien kann aktuell insbesondere auch deshalb umso weniger ausgegangen werden, als seit den Befragungen des Beschwerdeführers mittlerweilen mehr als drei Jahre vergangen sind, was auch auf die Verfahrensdauer vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuführen ist. Es stellt sich die Frage, ob die dannzumal gemachten Angaben heute noch zutreffen. Die angefochtene Verfügung beruht im Vollzugspunkt (Ziff. 4 und 5) zumindest zum heutigen Zeitpunkt auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt.
E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts. Die unterbliebenen, notwendigen Abklärungen vor Ort stellen eine relativ aufwändige Beweiserhebung dar. In einem solchen Fall rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Zudem bleibt dem Beschwerdeführer auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Mit Bezug auf die Anordnung des Wegweisungsvollzuges durch die Vorinstanz kann somit festgehalten werden, dass die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2007 aufzuheben sind. Das BFM wird angewiesen, die erforderlichen Abklärungen vor Ort vorzunehmen beziehungsweise vornehmen zu lassen und aufgrund des vollständig erstellten und aktualisierten Sachverhalts betreffend den Vollzug der Wegweisung neu zu entscheiden.
E. 5.1 Dem Beschwerdeführer sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die hälftigen Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 300.-- aufzuerlegen. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.-- gedeckt und sind mit diesem zu verrechnen. Der überschüssige Betrag von Fr. 300.-- ist zurückzuerstatten.
E. 5.2 Angesichts des teilweise Obsiegens (betreffend den Wegweisungsvollzug) ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Der entstandene Aufwand ist aufgrund der Akten abschätzbar (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weshalb von der Einforderung einer Kostennote abzusehen und die Entschädigung zu Lasten des BFM auf Fr. 1000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunktes und der Wegweisung als solche (Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2007) abgewiesen.
- Die Beschwerde wird betreffend die vorinstanzliche Anordnung des Wegweisungsvollzuges gutgeheissen. Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2007 werden aufgehoben. Die Vorinstanz hat das erstinstanzliche Verfahren im Sinne der Erwägungen wieder aufzunehmen.
- Dem Beschwerdeführer werden die hälftigen Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 300.-- auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.-- gedeckt und werden mit diesem verrechnet. Der überschüssige Betrag von Fr. 300.-- wird zurückerstattet.
- Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2221/2007 {T 0/2} Urteil vom 18. Februar 2010 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren _______, Kosovo, vertreten durch Stephane Laederich, Rroma Foundation, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf (...) (...) im Kosovo, ist albanischer Muttersprache und gehört eigenen Angaben zufolge der Ethnie der Ashkali an. Im April 2006 verliess er sein Heimatland, gelangte am 2. Mai 2006 in die Schweiz und suchte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl nach. Dort wurde der Beschwerdeführer am 11. Mai 2006 durch das BFM und am 26. Juni 2006 durch die zuständige kantonale Behörde zu seinen Asylgründen angehört. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, nachdem er nach Aufenthalten in Italien und Deutschland im Juli 2005 nach Hause zurückgekehrt sei, habe ihn eine Gruppe von 4-5 albanischen Männern - die er nicht namentlich, aber als Agitatoren gegen ethnische Minderheiten bereits aus dem Jahre 2002 kenne - durch Bedrohungen und Gewaltanwendung dazu gedrängt, seine Heimatregion wieder zu verlassen. Am 21. Januar 2006 hätten ihn die Männer mit einem Messer bedroht, ihn am Hals verletzt und geschlagen. Sie hätten ihm vorgeworfen, mit den Serben sympathisiert zu haben und ihn zum Verlassen des Landes aufgefordert. Der Beschwerdeführer habe es nicht gewagt, die Polizei einzuschalten, da dies die Anfeindungen nur verstärken würde. Aufgrund der andauernden Unsicherheit habe er sich entschlossen, den Kosovo zu verlassen. Für Einzelheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 - eröffnet am 2. März 2007 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe datiert vom 14. März 2007 (Poststempel 26. März 2007) Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Wegen völkerrechtlicher Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2007 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Rechtsschrift bestätigt. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2007 wurde der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65. Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) abgewiesen und gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG ein Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.-- erhoben. G. Mit Eingabe vom 30. April 2007 verwies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter anderem auf den "jährlichen Bericht zur Lage der weltweiten Menschenrechte" der US-Regierung, der eine fortdauernde Diskriminierung von Minderheiten im Kosovo feststelle und auf die politischen Unsicherheiten bezüglich der Bestrebungen nach Unabhängigkeit des Kosovos. Er wies zudem neu auf eine Sendung "Reporter" vom SF1 hin und beantragte sinngemäss, es sei bezüglich der Frage des Wegweisungsvollzuges eine Einzelfallabklärung vorzunehmen. Zusammenfassend wird in der Eingabe vorgebracht, die Sicherheit für Minderheiten im Kosovo sei nicht gewährleistet. Der Eingabe lag die Kopie des Zahlungsauftrages von Fr. 600.-- zur Begleichung des eingeforderten Kostenvorschusses bei. H. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2007 wurden die Verfahrensakten der Vorinstanz mit dem Hinweis auf den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf eine Einzelfallabklärung und mit dem Verweis auf EMARK 2006 Nr. 10 zur Vernehmlassung beziehungsweise zum Erlass einer neuen Verfügung überwiesen (vgl. Art. 58 Abs. 1 VwVG). I. Nach durch das Bundesverwaltungsgericht gewährter Fristverlängerung liess sich das BFM am 5. November 2007 zur Beschwerdesache vernehmen und führte aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht rechtfertigen. Gemäss verfügbarer Informationen seien in letzter Zeit viele Ashkali-Familien freiwillig in das Heimatdorf des Beschwerdeführers zurückgekehrt. Die Situation der Ashkali-Bevölkerung habe sich in der Gemeinde (...) deutlich verbessert, so dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatdorf, wo mehrere Familienmitglieder (Vater, Mutter und sieben Geschwister) wohnen würden, zumutbar erscheine. J. Mit Verfügung vom 6. November 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung des BFM schriftlich Stellung zu nehmen. K. Mit Eingabe vom 19. November 2007 hielt der Beschwerdeführer dafür, entgegen der Einschätzung des BFM habe sich die Situation bezüglich der Sicherheit für ethnische Minderheiten im Kosovo nicht verbessert. Die zuständigen Sicherheitskräfte würden ihre Schutzpflicht nicht erfüllen. Zudem wies er auf die bevorstehende Unabhängigkeitsdeklaration des Kosovo und die damit verbundene unsichere künftige Entwicklung der Sicherheitslage insbesondere für ethnische Minderheiten hin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss geleistet, weshalb auf die Beschwerde zu Recht eingetreten wurde. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes [BVGE] 2007/31 E. 5.2 f. S. 379; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer gegen die geltend gemachten Übergriffe Dritter bei den zuständigen Amtsstellen hätte um Schutz nachsuchen können. Die vor Ort tätigen internationalen Sicherheitskräfte seien in der Lage und willens, die Bevölkerung zu schützen und gemeinrechtliche Delikte zu sanktionieren. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er die zuständigen Behörden nicht um Schutz gegen die Übergriffe auf seine Person ersucht habe, obwohl er keine Probleme mit den Behörden zu beklagen habe. Es lägen denn auch keine Anhaltspunkte vor, wonach die zuständigen Sicherheitsorgane dem Beschwerdeführer den Schutz hätten verweigern sollen. Demnach erfüllten die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen. Daraus ergebe sich die gesetzliche Regelfolge der Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führte das BFM insbesondere aus, im Kosovo herrsche für die Minderheit der Ashkali kein generelles Sicherheitsrisiko. Der Beschwerdeführer verfüge in seiner Heimat über seine Familie, die dort auch Land besitze. Zudem würden im Heimatdorf weitere Familien der ashkalischen Ethnie wohnen. 3.4 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz entspreche es nicht den Tatsachen, dass KFOR und UNMIK gegenüber ethnischen Minderheiten schutzfähig und schutzwillig seien. Wenn Angriffe Dritter gegen Angehörige von Minderheiten den zuständigen Behörden gemeldet würden, entstehe noch grössere Gefahr für den Ankläger, da dieser weiter bedroht, Zeugen erpresst und falsche Aussagen erzwungen würden. Gewalttaten gegen Minderheiten würden kaum je bestraft. Gegen die Bestrebungen der ethnischen Säuberung im Kosovo seien die Regierung und die internationalen Schutzkräfte machtlos, ja gar gezielt schutzunwillig. Dies müsse auch für die Situation des Beschwerdeführers gelten, sodass ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Vorliegend sei jedoch die Kernfrage, ob eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Kosovo zumutbar ist. Das UNHCR spreche sich wegen der schwierigen Lage und der hohen Gefahren gegen die Rückführung von Romas in den Kosovo aus. Auch die Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatgemeinde erscheine höchst problematisch, auch wenn dort noch andere Ashkali-Familien wohnen würden. Der Beschwerdeführer habe mit einigen Ausnahmen zwar ein gutes Verhältnis zu albanischen Nachbarn gehabt, jedoch hätten ihn diese auch nicht vor Angriffen schützen wollen. Zudem hätte der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, sich in seinem Heimatland eine Existenz zu sichern. Zur Stützung seiner Darstellung der allgemeinen Situation beruft sich der Beschwerdeführer auf verschiedene öffentlich zugängliche Berichte zur Lage der ethnischen Minderheiten im Kosovo. 3.5 3.5.1 Vorab ist die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt zu klären. Dies ist von zentraler Bedeutung zum Einen für die Frage, in welchem Staat beziehungsweise bei welchen Behörden der Beschwerdeführer primär Schutz vor Verfolgung zu suchen hat, zum Anderen aber auch für die Prüfung des Vollzuges einer allenfalls anzuordnenden Wegweisung. Die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen ist lediglich der Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft. Entscheidend ist die Situation im Zeitpunkt des gerichtlichen Entscheides (vgl. statt vieler BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.). Der völkerrechtliche Status des Herkunftsgebietes des Beschwerdeführers hat sich zwischen dem Zeitpunkt seiner Ausreise und dem heutigen Urteilsspruch massgeblich verändert. Als der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat verliess, nannte sich dieser "Serbien und Montenegro". Dieser Staat setzte sich aus den im Namen erwähnten Territorien Serbien und Montenegro zusammen, wobei der Kosovo eine autonome, unter UNO-Verwaltung stehende formelle Teilprovinz Serbiens darstellte. Nach einer Volksabstimmung am 21. Mai 2006 spaltete sich Montenegro als unabhängiger, souveräner Staat ab. Am 17. Februar 2008 löste sich vom verbliebenen Serbien die Republik Kosovo ebenfalls los, indem das Parlament in einer Erklärung einseitig die staatliche Unabhängigkeit proklamierte. Der völkerrechtliche Status des Kosovo ist in der Völkergemeinschaft nicht unumstritten. Am 27. Februar 2008 hat die Schweiz Kosovo als souveränen Staat anerkannt (Erklärung des Bundespräsidenten über die Anerkennung von Kosovo und die Aufnahme diplomatischer und konsularischer Beziehungen mit diesem Land). Der neue Status des Kosovo hat Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers: Gemäss Art. 155 Abs. 2 der am 15. Juni 2008 in Kraft getretenen Verfassung von Kosovo kommt allen Bürgern der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 1. Januar 1998 ihren ständigen Wohnsitz ("habitually residing") in Kosovo hatten, sowie deren direkten Nachkommen unabhängig vom aktuellen Wohnsitz und allfällig vorbestehender Staatsbürgerschaften die kosovarische Staatsbürgerschaft zu. Gemäss eigenen Angaben lebte der Beschwerdeführer im Jahr 1998 im Kosovo. Er hat einen am 10. Juni 2004 in Pristina ausgestellten Reisepass zu den Akten gereicht. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer kosovarischer Staatsbürger ist. 3.5.2 Die geltend gemachten Beleidigungen und Bedrohungen durch Unbekannte führten gemäss Vorinstanz schon deshalb nicht zur Anerkennung als Flüchtling, weil der Beschwerdeführer nicht um Schutz bei den lokalen Behörden und Sicherheitskräften ersucht habe, obwohl von deren Schutzwillen und weitgehenden Schutzfähigkeit auszugehen sei. Zudem sei festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer nie Problemen mit den lokalen Behörden habe ausgesetzt sehen müssen (Akten BFM A1/8 S. 5). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich dieser Argumentationslinie grundsätzlich anschliessen: Das schweizerische wie das internationale Flüchtlingsrecht ist grundsätzlich subsidiär ausgestaltet. Der Schutz eines Drittstaates kann erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Heimatstaat des Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer richtigerweise vorgehalten, sich nicht um Schutz vor Ort bemüht zu haben. Auch heute, unter den veränderten Verhältnissen im Kosovo, können der Schutzwille und die Schutzfähigkeit der Behörden im Heimatstaat des Beschwerdeführers bejaht werden: Die dortigen Behörden und Sicherheitskräfte sind grundsätzlich willens und in der Lage, schwere Straftaten wie eine ernsthafte Todesdrohung zu verfolgen. Was die Beschimpfungen (der Minderheiten als Verräter und Kollaborateure mit den Serben) anbelangt, handelt es sich um relativ geringe Nachteile, welche für sich alleine mangels Intensität nicht zur Flüchtlingsanerkennung führen können (vgl. zum Zusammenhang zwischen Intensität der Verfolgung und Flüchtlingsanerkennung Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.14 f.; hiezu auch E-5705/2006, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2009). 3.5.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung demnach überzeugend dargelegt, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt im länderspezifischen Kontext die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen vermag. Das BFM hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer mit den zuständigen Behörden nie Probleme zu beklagen hatte und es ihm somit möglich gewesen wäre, bei diesen um Schutz vor Nachstellungen privater Dritter zu ersuchen, da die etablierten internationalen Behörden im Kosovo schutzwillig und auch schutzfähig seien. Im Wesentlichen bestreitet der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe diese Einschätzung und macht geltend, die internationalen Sicherheitskräfte seien nicht in der Lage und nicht willig, im Kosovo ethnische Minderheiten zu schützen. Diese pauschale Verneinung sicherheitsbegünstigender Aspekte und der mehrfache Verweis auf die Ereignisse des Jahres 2004 in der Rechtsmitteleingabe vermögen nicht durchzudringen. Aufgrund objektiver und differenzierter Lagebeurteilung ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohung an Leib und Leben im Kosovo der strafrechtlichen Verfolgung unterliegt und entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung zum heutigen Zeitpunkt von einem präventiven und konkreten Schutzwillen und einer weitestgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen (Kosovo Police Service [KPS]) und internationalen Sicherheitsbehörden auszugehen ist, und es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, diesen Schutz der heimatlichen Behörden in Anspruch zu nehmen, was er eigenen Angaben zufolge bisher unterlassen hat. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe lassen diese Einschätzung nicht in einem anderen Licht erscheinen. Die aus subjektiver Sicht sinngemäss geäusserte latente Angst, jederzeit wiederum ungeschützt bedroht werden zu können, vermag der Beschwerdeführer nicht mit in objektiver Hinsicht stichhaltigen Begründungselementen zu verdichten. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das ihn als besonders exponiert erscheinen liesse. Der Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf verschiedene Lageberichte vermag keinen konkreten persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer herzustellen. Ein flüchtlingsrechtlich relevanter Sachverhalt ist nach dem Gesagten vorliegend nicht gegeben. Somit kann festgehalten werden, dass die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. In der Beschwerde wird darüber hinaus geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Ashkali an Leib und Leben bedroht. Diese Einschätzung der Sicherheits- und Bedrohungslage teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht. Richtig ist, dass die den ethnischen Minderheiten der Roma, Ashkali und Ägypter zugehörigen Staatsangehörigen von Kosovo beim Zugang zu staatlichen Leistungen oft diskriminiert und auf der Strasse Opfer von Beschimpfungen oder Beleidigungen werden. Die Sicherheitslage im Kosovo ist seit der Unabhängigkeit jedoch insgesamt stabil. Mit Bundesratsbeschluss vom 1. April 2009 wurde Kosovo als "safe country" bezeichnet. Schwere Angriffe auf Leib und Leben der erwähnten Minderheitenangehörigen alleine aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sind dem Gericht nicht bekannt, können in Einzelfällen aber auch nicht ausgeschlossen werden (vgl. etwa den Bericht des UN-Generalsekretärs vom 30. September 2009 über die UNMIK zuhanden des Sicherheitsrates, Kap. VI, S. 5 f.; UN-Doc S/2009/497). Von einer Kollektivverfolgung der Ashkali im Kosovo kann derzeit keine Rede sein, setzt diese doch schwere und häufige Angriffe auf ein Kollektiv voraus, so dass jedes Gruppenmitglied mit gutem Grund befürchten muss, von Verfolgung getroffen zu werden (Walter Stöckli, a.a.O., Rz. 11.16 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und Kasuistik; vgl. wiederum E-5705/2006, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2009). 3.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 4. 4.1 Nach Ablehnung eines Asylgesuches verfügt das BFM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet und ist zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999; EMARK 2001 Nr. 21). 4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägyptern" in den Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort; heute über die Schweizerische Botschaft, vor der Unabhängigkeit des Kosovo und dessen Anerkennung durch die Schweiz via das Verbindungsbüro im Kosovo) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo - erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10). Damit wird die Rechtsprechung der ehemaligen ARK fortgeführt (EMARK 2006 Nr. 10 und 11). Das Bundesverwaltungsgericht hält auch nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo, dessen Anerkennung durch die Schweiz sowie die Qualifikation des Kosovo als "safe country" durch Bundesratsbeschluss vom 1. April 2009 an dieser Rechtsprechung grundsätzlich fest. Die Situation der Minderheiten hat sich bezüglich Bestreitung des Lebensunterhaltes und diskriminierungsfreiem Zugang zu öffentlichen Leistungen wie Ausbildung, Justiz oder medizinische Versorgung durch die Unabhängigkeit bis in jüngster Zeit nicht grundlegend geändert beziehungsweise verbessert. Wie vorstehend näher ausgeführt, werden die ethnischen Minderheiten der Roma, Ashkali und Ägypter im Kosovo zwar nicht kollektiv verfolgt und nur in Einzelfällen Opfer von schweren Gewaltakten. Von einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben allein aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit kann nicht gesprochen werden. Allerdings sind die erwähnten Minderheitenangehörigen im Alltag oft Opfer mannigfaltiger Formen von Diskriminierung, sei dies bei der Vergabe der ohnehin schon sehr knappen Arbeitsstellen, beim Zugang zu staatlichen Sozial- und Dienstleistungen oder in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Es besteht eine Diskrepanz zwischen der Rechtslage, welche Diskriminierungen verbietet, und der Realität im Alltag der Betroffenen. Diese sind von der höchsten Armuts-, Arbeitslosen-, Schulabbruch- und Sterblichkeitsrate im Kosovo betroffen. Eine Mehrzahl ist arbeitslos. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bejaht, ohne sich auf eine Einzelfallabklärungen vor Ort stützen zu können. Im Rahmen des Schriftenwechsels mit dem BFM hat das Bundesverwaltungsgericht darauf aufmerksam gemacht. Das BFM hat im Rahmen der Vernehmlassung zwar intern Abklärungen zur allgemeinen aktuellen Situation in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers vorgenommen, jedoch keine Einzelfallabklärung vor Ort in Auftrag gegeben. Das Urteil BVGE 2007/10 verlangt zwar nicht in jedem Fall zwingend - etwa als formelle und materielle Bedingung einer hinreichenden Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes - eine Einzelfallabklärung vor Ort. Es kann selbstredend aufgrund einer konkret vorliegenden Aktenlage der wesentliche Sachverhalt, der zur Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges relevant ist, auch als hinreichend erstellt erachtet werden, wenn alle von der Rechtsprechung verlangten Integrationskriterien auch ohne Einzelfallabklärung vor Ort auf andere Weise hinreichend substanziiert eruiert sind. Von einem - bereits aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der im Rahmen der Vernehmlassung veranlassten Abklärungen zur allgemeinen Situation in der Heimatgemeinde - vollständig erstellten Sachverhalt kann vorliegend nicht ausgegangen werden: Zu jenen Themen, welche für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zentral sind, wurde der Beschwerdeführer in eher summarischer Weise befragt, auch wenn die in diesem Zusammenhang zentralen Aspekte in den Befragungen kurz angesprochen wurden. Von einem hinreichend erstellten Sachverhalt bezüglich der verlangten Integrationskriterien kann aktuell insbesondere auch deshalb umso weniger ausgegangen werden, als seit den Befragungen des Beschwerdeführers mittlerweilen mehr als drei Jahre vergangen sind, was auch auf die Verfahrensdauer vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuführen ist. Es stellt sich die Frage, ob die dannzumal gemachten Angaben heute noch zutreffen. Die angefochtene Verfügung beruht im Vollzugspunkt (Ziff. 4 und 5) zumindest zum heutigen Zeitpunkt auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts. Die unterbliebenen, notwendigen Abklärungen vor Ort stellen eine relativ aufwändige Beweiserhebung dar. In einem solchen Fall rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Zudem bleibt dem Beschwerdeführer auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Mit Bezug auf die Anordnung des Wegweisungsvollzuges durch die Vorinstanz kann somit festgehalten werden, dass die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2007 aufzuheben sind. Das BFM wird angewiesen, die erforderlichen Abklärungen vor Ort vorzunehmen beziehungsweise vornehmen zu lassen und aufgrund des vollständig erstellten und aktualisierten Sachverhalts betreffend den Vollzug der Wegweisung neu zu entscheiden. 5. 5.1 Dem Beschwerdeführer sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die hälftigen Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 300.-- aufzuerlegen. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.-- gedeckt und sind mit diesem zu verrechnen. Der überschüssige Betrag von Fr. 300.-- ist zurückzuerstatten. 5.2 Angesichts des teilweise Obsiegens (betreffend den Wegweisungsvollzug) ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Der entstandene Aufwand ist aufgrund der Akten abschätzbar (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weshalb von der Einforderung einer Kostennote abzusehen und die Entschädigung zu Lasten des BFM auf Fr. 1000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunktes und der Wegweisung als solche (Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2007) abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird betreffend die vorinstanzliche Anordnung des Wegweisungsvollzuges gutgeheissen. Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2007 werden aufgehoben. Die Vorinstanz hat das erstinstanzliche Verfahren im Sinne der Erwägungen wieder aufzunehmen. 3. Dem Beschwerdeführer werden die hälftigen Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 300.-- auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.-- gedeckt und werden mit diesem verrechnet. Der überschüssige Betrag von Fr. 300.-- wird zurückerstattet. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: