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E-5489/2010

E-5489/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-08-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, ethnische Tamilen mit letztem Wohnsitz in Colombo, verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 17. Januar 2009 auf dem Luftweg, gelangten über Dubai nach Rom und danach auf dem Landweg über Mailand nach Zürich. Am 29. Januar 2009 suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 3. Februar 2009 und der Anhörung vom 9. April 2009 brachte A._______ (Beschwerdeführerin 1) im Wesentlichen vor, sie stamme aus Colombo und habe von (...) bis (...) als (...) für eine französische Familie im Libanon gearbeitet. Während jener Zeit habe sie ihren aus Jaffna Town stammenden Ehemann kennengelernt, den sie im (...) geheiratet und mit welchem sie in der Folge drei Kinder bekommen habe. Am 25. Dezember 2000 habe sich die Familie in Colombo niedergelassen und sei im Juli 2003, nach den Friedensgesprächen und Waffenstillstandserklärungen zwischen der sri-lankischen Armee (SLA) und den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), nach E._______ (Distrikt Jaffna) gezogen. Das ehemalige Haus ihres Mannes sei von der SLA in Besitz genommen worden, weshalb sie sich in einem unbewohnten Haus in der Nähe eingerichtet hätten. Da die vormaligen Hausbesitzer Rebellen gewesen seien, habe die SLA ihren Mann im Jahre 2006 verdächtigt, die LTTE unterstützt zu haben und deshalb an das Haus gekommen zu sein. Ihr Mann sei aber nie Mitglied der LTTE gewesen, sondern habe lediglich auf Verlangen der LTTE an deren Propagandaveranstaltungen teilgenommen und an den Märtyrertagen bei den Festlichkeiten mitgeholfen. Im Januar 2006 habe die SLA ihn in ihr Camp in F._______ vorgeladen, wo er gefoltert worden sei. Anschliessend habe er das Land verlassen wollen und sei deshalb nach Colombo gereist. Von dort aus habe er sie (die Beschwerdeführerin) noch mehrmals kontaktiert. Seit Februar 2006 habe sie jedoch nichts mehr von ihm gehört und wisse nicht, was mit ihm geschehen sei. Ab dem Jahr 2008 seien immer wieder Soldaten zu ihr nach Hause gekommen, hätten nach ihm gefragt und behauptet, er sei den LTTE beigetreten. Im August 2008 sei sie mit den Kindern nach Colombo gezogen und habe bei der Anmeldung dort angegeben, nichts über den Verbleib ihres Mannes zu wissen. Daraufhin habe ein Offizier des Criminal Investigation Department (CID) sie Ende Oktober 2008 in G._______ über ihren Mann, ihre Herkunft und ihr Leben ausgefragt und ihr gedroht, sie für weitere Befragungen aufzubieten, welche "ganz anders" ablaufen würden. Deshalb und wegen diverser Schikanen durch die Nachbarschaft habe sie zusammen mit ihren Kindern das Land verlassen. B. Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 - eröffnet am 21. Juli 2010 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mangels Asylrelevanz der Vorbringen gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Die Beschwerdeführenden wandten sich mit Eingabe vom 30. Juli 2010 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. Am 17. August 2010 reichte die Ökumene H._______ ein Schreiben ein, wonach die Beschwerdeführerin 1 nach dem Erlebten an enormen Verlustängsten und depressiven Phasen leide. Dennoch sei sie eine äusserst fürsorgliche Mutter und unternehme alles, um sich und die Kinder zu integrieren. Von einer Ausschaffung sei mindestens so lange abzusehen, bis fundiert geklärt sei, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr sozial abgesichert seien. D. Das Bundesverwaltungsgericht hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 20. August 2010 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig setzte es der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 26. August 2010 führte das BFM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 3. September 2010 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist demnach einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Vorab ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Wegweisung als solche betrifft (Dispositivziffern 1 bis 3), in Rechtskraft erwachsen ist. Nachfolgend ist somit einzig zu prüfen, ob das BFM die Wegweisung zu Recht als vollziehbar erachtet hat.

E. 4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748 m.w.H.). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenig-stens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 4.1 Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden als zulässig, zumutbar und möglich. Zwar sei der Vollzug der Wegweisung in den Norden Sri Lankas vorerst nicht zumutbar. Gestützt auf die mit der Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit könnten sie jedoch in einem anderen Teil ihres Heimatlandes, so beispielsweise im Grossraum Colombo, Wohnsitz nehmen. Dort habe sich die Sicherheitslage seit Beendigung des Krieges im Mai 2009 weiter stabilisiert, und die restriktive Meldepflicht für Angehörige der tamilischen Ethnie sei Ende 2009 aufgehoben worden. Insgesamt bestehe im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Vorliegend würden zudem individuelle Gründe für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Wohnsitznahme in Colombo sprechen. Die Beschwerdeführerin 1 sei dort geboren worden und habe mehrere Jahre mit ihren Kindern dort gelebt, so dass sie über gute Kenntnisse des Lebens in dieser Stadt verfüge. Bei ihren früheren Aufenthalten sei sie zudem stets behördlich registriert gewesen, so dass davon auszugehen sei, dass ihr das auch künftig problemlos möglich sein werde. Ferner verfüge sie mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern, welche seit vielen Jahren in Colombo leben würden, über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz, welches ihr bei einer Wiedereingliederung helfen werde. Schliesslich sei die Familie bereits in der Vergangenheit durch im Ausland ansässige Verwandte finanziell unterstützt worden und werde weiterhin auf deren Hilfe zählen können.

E. 4.2 Den Ausführungen des BFM hielten die Beschwerdeführenden mit Verweis auf BVGE 2008/2 entgegen, das Bundesverwaltungsgericht stelle strenge Bedingungen an die Annahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Colombo. Es müsse zwischen "einheimischen" und aus dem Norden und Osten zugezogenen Tamilen unterschieden werden, wobei es für letztere besonders begünstigender Umstände (tragfähiges Familien- oder sonstiges Beziehungsnetz, konkrete Möglichkeit der Existenzsicherung und Wohnsituation) bedürfe, damit eine Rückkehr in den Grossraum Colombo als zumutbar qualifiziert werden könne. Im vorliegenden Falle seien zur Beurteilung der Zumutbarkeit diese Kriterien heranzuziehen, selbst wenn die Beschwerdeführerin 1 streng genommen aus Colombo stamme. Sie habe dort in den letzten (...) Jahren nämlich lediglich gut zwei Jahre gelebt. Die Kinder hätten den grössten Teil ihres Lebens in Jaffna verbracht, seien der singhalesischen Sprache nicht mächtig und hätten keinen Bezug zu Colombo. Sodann sei ein Familienleben, wie sie es von (Ende) 2000 bis 2003 in Colombo gepflegte hätten, aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Ehemannes beziehungsweise Vaters nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin 1 könne das Existenzminimum für sich und die Kinder nicht sichern. Ihre Mutter halte sich in Colombo mit der Belieferung von Geschäften mit vorgekochtem Essen über Wasser und ihr Bruder sei Tagelöhner. Das Haus der Mutter sei zu klein, um die Beschwerdeführenden zu beherbergen. Entgegen der Argumentation des BFM könnten die im Ausland lebenden Angehörigen des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht als gesicherte Einnahmequelle angesehen werden. Von einer einmaligen Unterstützung könne nicht auf eine dauerhafte Existenzsicherung geschlossen werden. Die Beschwerdeführenden verfügten in Colombo nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz, da sich der grösste Teil der Familie der Beschwerdeführerin 1 ausserhalb Colombos befinde; so halte sich ihr Vater mit seiner zweiten Ehefrau vermutlich im Vanni-Gebiet auf. Der Grossraum Colombo stelle für die Beschwerdeführenden somit keine Aufenthaltsalternative dar, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien.

E. 5.1 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll­zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich­keit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgen­den auf­zuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Er­örterung der bei­den andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungs­vollzugs zu verzichten.

E. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). In BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise angepasst. Während das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/2 die Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in die Nordprovinz noch als generell unzumutbar erachtete, ist nun aufgrund der veränderten Lage bei Vorliegen begünstigender Umstände (namentlich Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, konkrete Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nordprovinz auszugehen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2 S. 511). Bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien drängt sich weiterhin Zurückhaltung auf (vgl. a.a.O. E. 13.2.1 S. 510). Bestehen solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2 S. 511). Für Personen, die aus dem Grossraum Colombo stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E. 13.3 S. 514). Die grundsätzliche Zumutbarkeit schliesst indes nicht aus, dass sich aufgrund der individuellen Prüfung der persönlichen Kriterien (insb. Sicherung des Existenzminimums, Bezug zum Zufluchtsort und Möglichkeit der sozialen Integration) dennoch die Unzumutbarkeit einer solchen Ausweichmöglichkeit ergeben kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 2, bestätigt in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.3 S. 513).

E. 5.3.1 Zunächst ist dem BFM darin zuzustimmen, dass der Wegweisungsvollzug nach Jaffna für die Beschwerdeführenden weiterhin nicht zumutbar ist, da dort, soweit aufgrund der Akten ersichtlich, die geforderten begünstigenden Umstände (insbes. weder ein tragfähiges Beziehungsnetz noch eine Möglichkeit zur Existenzsicherung) nicht vorliegen.

E. 5.3.2 Hingegen ist eingehend zu prüfen, ob es den Beschwerdeführenden zuzumuten ist, nach Colombo zurückzukehren. Die Beschwerdeführerin 1 stammt ursprünglich aus der Hauptstadt Colombo, besuchte jedoch von (...) bis (...) eine Schule in Jaffna und kehrte anschliessend mit ihrer Familie nach Colombo zurück, wo ihre Mutter und ihre Geschwister seit (...) bis heute wohnhaft sind (vgl. vorinstanzliche Akten A16 S. 4). Im Jahre (...) - im Alter von knapp (...) Jahren - verliess sie die Stadt, arbeitete danach im Libanon und zog erst im Dezember 2000 gemeinsam mit ihrem Mann und den beiden älteren Kindern dorthin zurück. Mitte 2003 übersiedelte die Familie nach Jaffna und verbrachte dort gut fünf Jahre, bis die Beschwerdeführerin 1 im August 2008 - nunmehr alleine mit ihren drei Kindern - nach Colombo zurückkehrte und am 17. Januar 2009 Sri Lanka verliess. Sie verbrachte demnach einen Teil ihrer Kindheit und Adoleszenz sowie knapp drei Jahre (zweieinhalb Jahre von Ende 2000 bis Mitte 2003 sowie ein halbes Jahr im Jahre 2008) ihres Erwachsenenlebens in Colombo, weshalb davon auszugehen ist, dass sie sich dort wieder eingliedern könnte. Sie verfügt zudem über Kenntnisse der singhalesischen Sprache (vgl. A1 Ziff. 9 S. 3, A16 F48 S. 8 und F81 S. 11). Zudem schloss sie in Colombo die Schule nach der 10. Klasse mit dem O-Level ab. Danach sammelte sie während (...) Jahren Arbeitserfahrung als (...) im Libanon. Sie verfügt jedoch über keine Berufsausausbildung und betätigte sich nach der Heirat ausschliesslich als Hausfrau und Mutter. Die Familie wurde zunächst vom Ehemann beziehungsweise Vater und nach dessen Verschwinden durch Verwandte im Ausland ernährt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz erscheint allerdings als nicht gesichert, dass die Familie bei einer Rückkehr nach Colombo wieder auf die finanzielle Hilfe jener Verwandten ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters zählen könnte, zumal seit der Ausreise beziehungsweise der mutmasslich letzten Unterstützungshandlung über dreieinhalb Jahre vergangen sind. Auch von ihrer Familie kann die Beschwerdeführerin 1 kaum Unterstützung erwarten. Zwar verfügt sie mit ihrer Mutter, ihrem Bruder und ihrer (verheirateten) Schwester über ein Beziehungsnetz in Colombo, welches jedoch nicht als tragfähig bezeichnet werden kann. Ihre Mutter ist gerade in der Lage, für sich selbst zu sorgen, und ihr Bruder arbeitet als Tagelöhner, was auf ein unsicheres Einkommen schliessen lässt. Zusammenfassend ist überwiegend unwahrscheinlich, dass die Angehörigen die Beschwerdeführenden finanziell würden unterstützen können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 im Falle einer Rückkehr weitgehend allein für sich und ihre drei Kinder sorgen und diesen eine Unterkunft bieten müsste, da es ihren Angehörigen auch nicht möglich wäre, die vierköpfige Familie zu beherbergen (vgl. vorinstanzliche Akten A16 F28 S. 5, wonach die Mutter mit dem Bruder in einem sehr kleinen Holzhaus wohne). Die Beschwerdeführerin wäre gezwungen, den Unterhalt mittels unverzüglicher Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Mangels Ausbildung und aufgrund des Arbeitsmarktes / der aktuellen wirtschaftlichen Lage dürfte ihr jedoch kaum möglich sein, eine Arbeit zu finden, mit welcher sie ein für die Familie genügendes Einkommen erwirtschaften könnte. Hinzu kommt, dass sie bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Betreuung der (...)- bis (...)jährigen und somit noch unterstützungsbedürftigen Kinder kaum mehr im erforderlichen Umfang wahrnehmen könnte. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Die drei Kinder sind bei der Einreise zwischen (...) und (...) Jahren alt gewesen und heute (...) bis (...) Jahre alt. Alle drei besuchen die Schulen, die beiden älteren während dreieinhalb Jahren. Ein Schulwechsel dürfte für die drei, da sie der singhalesischen Sprache nicht mächtig sind, mit erheblichen sprachlichen Problemen verbunden sein. Ins Gewicht fällt zudem, dass die beiden älteren wesentliche, persönlichkeitsprägende Jahre hier verbracht haben. Aus dem Schreiben der Ökumene H._______ vom 17. August 2010 geht hervor, dass alle drei in der Schule Anschluss gefunden hätten und sich sehr wohl fühlen würden; zwei von ihnen würden Nachhilfestunden der Ökumene in Deutsch und Mathematik in Anspruch nehmen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass ihr Vater unbekannten Aufenthalts ist und die finanzielle Schwäche der Mutter zu Zweifeln an einer kinder- beziehungsweise jugendlichengerechten Weiterentwicklung bei einer Rückkehr nach Colombo führen. Zusammenfassend erscheint zumindest fraglich, ob ein Wegweisungsvollzug mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls vereinbar wäre (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 7.1 sowie die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4571/2006 vom 1. Februar 2010 E. 7.2.2.2 und E-7663/2007 vom 13. September 2011 E. 10.3.1). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im Rahmen einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt, zumal ihr vorliegend keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegenstehen (Art. 83 Abs. 7 AuG).

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 19. Juli 2010 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 AuG).

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG).

E. 8 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Auf das Einfordern einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 700.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2010 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.- auszurichten
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5489/2010 Urteil vom 23. August 2012 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, Sri Lanka, alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juli 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ethnische Tamilen mit letztem Wohnsitz in Colombo, verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 17. Januar 2009 auf dem Luftweg, gelangten über Dubai nach Rom und danach auf dem Landweg über Mailand nach Zürich. Am 29. Januar 2009 suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 3. Februar 2009 und der Anhörung vom 9. April 2009 brachte A._______ (Beschwerdeführerin 1) im Wesentlichen vor, sie stamme aus Colombo und habe von (...) bis (...) als (...) für eine französische Familie im Libanon gearbeitet. Während jener Zeit habe sie ihren aus Jaffna Town stammenden Ehemann kennengelernt, den sie im (...) geheiratet und mit welchem sie in der Folge drei Kinder bekommen habe. Am 25. Dezember 2000 habe sich die Familie in Colombo niedergelassen und sei im Juli 2003, nach den Friedensgesprächen und Waffenstillstandserklärungen zwischen der sri-lankischen Armee (SLA) und den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), nach E._______ (Distrikt Jaffna) gezogen. Das ehemalige Haus ihres Mannes sei von der SLA in Besitz genommen worden, weshalb sie sich in einem unbewohnten Haus in der Nähe eingerichtet hätten. Da die vormaligen Hausbesitzer Rebellen gewesen seien, habe die SLA ihren Mann im Jahre 2006 verdächtigt, die LTTE unterstützt zu haben und deshalb an das Haus gekommen zu sein. Ihr Mann sei aber nie Mitglied der LTTE gewesen, sondern habe lediglich auf Verlangen der LTTE an deren Propagandaveranstaltungen teilgenommen und an den Märtyrertagen bei den Festlichkeiten mitgeholfen. Im Januar 2006 habe die SLA ihn in ihr Camp in F._______ vorgeladen, wo er gefoltert worden sei. Anschliessend habe er das Land verlassen wollen und sei deshalb nach Colombo gereist. Von dort aus habe er sie (die Beschwerdeführerin) noch mehrmals kontaktiert. Seit Februar 2006 habe sie jedoch nichts mehr von ihm gehört und wisse nicht, was mit ihm geschehen sei. Ab dem Jahr 2008 seien immer wieder Soldaten zu ihr nach Hause gekommen, hätten nach ihm gefragt und behauptet, er sei den LTTE beigetreten. Im August 2008 sei sie mit den Kindern nach Colombo gezogen und habe bei der Anmeldung dort angegeben, nichts über den Verbleib ihres Mannes zu wissen. Daraufhin habe ein Offizier des Criminal Investigation Department (CID) sie Ende Oktober 2008 in G._______ über ihren Mann, ihre Herkunft und ihr Leben ausgefragt und ihr gedroht, sie für weitere Befragungen aufzubieten, welche "ganz anders" ablaufen würden. Deshalb und wegen diverser Schikanen durch die Nachbarschaft habe sie zusammen mit ihren Kindern das Land verlassen. B. Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 - eröffnet am 21. Juli 2010 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mangels Asylrelevanz der Vorbringen gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Die Beschwerdeführenden wandten sich mit Eingabe vom 30. Juli 2010 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. Am 17. August 2010 reichte die Ökumene H._______ ein Schreiben ein, wonach die Beschwerdeführerin 1 nach dem Erlebten an enormen Verlustängsten und depressiven Phasen leide. Dennoch sei sie eine äusserst fürsorgliche Mutter und unternehme alles, um sich und die Kinder zu integrieren. Von einer Ausschaffung sei mindestens so lange abzusehen, bis fundiert geklärt sei, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr sozial abgesichert seien. D. Das Bundesverwaltungsgericht hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 20. August 2010 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig setzte es der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 26. August 2010 führte das BFM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 3. September 2010 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist demnach einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Vorab ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Wegweisung als solche betrifft (Dispositivziffern 1 bis 3), in Rechtskraft erwachsen ist. Nachfolgend ist somit einzig zu prüfen, ob das BFM die Wegweisung zu Recht als vollziehbar erachtet hat.

4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748 m.w.H.). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenig-stens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 4.1 Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden als zulässig, zumutbar und möglich. Zwar sei der Vollzug der Wegweisung in den Norden Sri Lankas vorerst nicht zumutbar. Gestützt auf die mit der Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit könnten sie jedoch in einem anderen Teil ihres Heimatlandes, so beispielsweise im Grossraum Colombo, Wohnsitz nehmen. Dort habe sich die Sicherheitslage seit Beendigung des Krieges im Mai 2009 weiter stabilisiert, und die restriktive Meldepflicht für Angehörige der tamilischen Ethnie sei Ende 2009 aufgehoben worden. Insgesamt bestehe im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Vorliegend würden zudem individuelle Gründe für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Wohnsitznahme in Colombo sprechen. Die Beschwerdeführerin 1 sei dort geboren worden und habe mehrere Jahre mit ihren Kindern dort gelebt, so dass sie über gute Kenntnisse des Lebens in dieser Stadt verfüge. Bei ihren früheren Aufenthalten sei sie zudem stets behördlich registriert gewesen, so dass davon auszugehen sei, dass ihr das auch künftig problemlos möglich sein werde. Ferner verfüge sie mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern, welche seit vielen Jahren in Colombo leben würden, über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz, welches ihr bei einer Wiedereingliederung helfen werde. Schliesslich sei die Familie bereits in der Vergangenheit durch im Ausland ansässige Verwandte finanziell unterstützt worden und werde weiterhin auf deren Hilfe zählen können. 4.2 Den Ausführungen des BFM hielten die Beschwerdeführenden mit Verweis auf BVGE 2008/2 entgegen, das Bundesverwaltungsgericht stelle strenge Bedingungen an die Annahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Colombo. Es müsse zwischen "einheimischen" und aus dem Norden und Osten zugezogenen Tamilen unterschieden werden, wobei es für letztere besonders begünstigender Umstände (tragfähiges Familien- oder sonstiges Beziehungsnetz, konkrete Möglichkeit der Existenzsicherung und Wohnsituation) bedürfe, damit eine Rückkehr in den Grossraum Colombo als zumutbar qualifiziert werden könne. Im vorliegenden Falle seien zur Beurteilung der Zumutbarkeit diese Kriterien heranzuziehen, selbst wenn die Beschwerdeführerin 1 streng genommen aus Colombo stamme. Sie habe dort in den letzten (...) Jahren nämlich lediglich gut zwei Jahre gelebt. Die Kinder hätten den grössten Teil ihres Lebens in Jaffna verbracht, seien der singhalesischen Sprache nicht mächtig und hätten keinen Bezug zu Colombo. Sodann sei ein Familienleben, wie sie es von (Ende) 2000 bis 2003 in Colombo gepflegte hätten, aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Ehemannes beziehungsweise Vaters nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin 1 könne das Existenzminimum für sich und die Kinder nicht sichern. Ihre Mutter halte sich in Colombo mit der Belieferung von Geschäften mit vorgekochtem Essen über Wasser und ihr Bruder sei Tagelöhner. Das Haus der Mutter sei zu klein, um die Beschwerdeführenden zu beherbergen. Entgegen der Argumentation des BFM könnten die im Ausland lebenden Angehörigen des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht als gesicherte Einnahmequelle angesehen werden. Von einer einmaligen Unterstützung könne nicht auf eine dauerhafte Existenzsicherung geschlossen werden. Die Beschwerdeführenden verfügten in Colombo nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz, da sich der grösste Teil der Familie der Beschwerdeführerin 1 ausserhalb Colombos befinde; so halte sich ihr Vater mit seiner zweiten Ehefrau vermutlich im Vanni-Gebiet auf. Der Grossraum Colombo stelle für die Beschwerdeführenden somit keine Aufenthaltsalternative dar, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien. 5. 5.1 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll­zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich­keit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgen­den auf­zuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Er­örterung der bei­den andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungs­vollzugs zu verzichten. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). In BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise angepasst. Während das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/2 die Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in die Nordprovinz noch als generell unzumutbar erachtete, ist nun aufgrund der veränderten Lage bei Vorliegen begünstigender Umstände (namentlich Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, konkrete Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nordprovinz auszugehen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2 S. 511). Bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien drängt sich weiterhin Zurückhaltung auf (vgl. a.a.O. E. 13.2.1 S. 510). Bestehen solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2 S. 511). Für Personen, die aus dem Grossraum Colombo stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E. 13.3 S. 514). Die grundsätzliche Zumutbarkeit schliesst indes nicht aus, dass sich aufgrund der individuellen Prüfung der persönlichen Kriterien (insb. Sicherung des Existenzminimums, Bezug zum Zufluchtsort und Möglichkeit der sozialen Integration) dennoch die Unzumutbarkeit einer solchen Ausweichmöglichkeit ergeben kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 2, bestätigt in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.3 S. 513). 5.3 5.3.1 Zunächst ist dem BFM darin zuzustimmen, dass der Wegweisungsvollzug nach Jaffna für die Beschwerdeführenden weiterhin nicht zumutbar ist, da dort, soweit aufgrund der Akten ersichtlich, die geforderten begünstigenden Umstände (insbes. weder ein tragfähiges Beziehungsnetz noch eine Möglichkeit zur Existenzsicherung) nicht vorliegen. 5.3.2 Hingegen ist eingehend zu prüfen, ob es den Beschwerdeführenden zuzumuten ist, nach Colombo zurückzukehren. Die Beschwerdeführerin 1 stammt ursprünglich aus der Hauptstadt Colombo, besuchte jedoch von (...) bis (...) eine Schule in Jaffna und kehrte anschliessend mit ihrer Familie nach Colombo zurück, wo ihre Mutter und ihre Geschwister seit (...) bis heute wohnhaft sind (vgl. vorinstanzliche Akten A16 S. 4). Im Jahre (...) - im Alter von knapp (...) Jahren - verliess sie die Stadt, arbeitete danach im Libanon und zog erst im Dezember 2000 gemeinsam mit ihrem Mann und den beiden älteren Kindern dorthin zurück. Mitte 2003 übersiedelte die Familie nach Jaffna und verbrachte dort gut fünf Jahre, bis die Beschwerdeführerin 1 im August 2008 - nunmehr alleine mit ihren drei Kindern - nach Colombo zurückkehrte und am 17. Januar 2009 Sri Lanka verliess. Sie verbrachte demnach einen Teil ihrer Kindheit und Adoleszenz sowie knapp drei Jahre (zweieinhalb Jahre von Ende 2000 bis Mitte 2003 sowie ein halbes Jahr im Jahre 2008) ihres Erwachsenenlebens in Colombo, weshalb davon auszugehen ist, dass sie sich dort wieder eingliedern könnte. Sie verfügt zudem über Kenntnisse der singhalesischen Sprache (vgl. A1 Ziff. 9 S. 3, A16 F48 S. 8 und F81 S. 11). Zudem schloss sie in Colombo die Schule nach der 10. Klasse mit dem O-Level ab. Danach sammelte sie während (...) Jahren Arbeitserfahrung als (...) im Libanon. Sie verfügt jedoch über keine Berufsausausbildung und betätigte sich nach der Heirat ausschliesslich als Hausfrau und Mutter. Die Familie wurde zunächst vom Ehemann beziehungsweise Vater und nach dessen Verschwinden durch Verwandte im Ausland ernährt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz erscheint allerdings als nicht gesichert, dass die Familie bei einer Rückkehr nach Colombo wieder auf die finanzielle Hilfe jener Verwandten ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters zählen könnte, zumal seit der Ausreise beziehungsweise der mutmasslich letzten Unterstützungshandlung über dreieinhalb Jahre vergangen sind. Auch von ihrer Familie kann die Beschwerdeführerin 1 kaum Unterstützung erwarten. Zwar verfügt sie mit ihrer Mutter, ihrem Bruder und ihrer (verheirateten) Schwester über ein Beziehungsnetz in Colombo, welches jedoch nicht als tragfähig bezeichnet werden kann. Ihre Mutter ist gerade in der Lage, für sich selbst zu sorgen, und ihr Bruder arbeitet als Tagelöhner, was auf ein unsicheres Einkommen schliessen lässt. Zusammenfassend ist überwiegend unwahrscheinlich, dass die Angehörigen die Beschwerdeführenden finanziell würden unterstützen können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 im Falle einer Rückkehr weitgehend allein für sich und ihre drei Kinder sorgen und diesen eine Unterkunft bieten müsste, da es ihren Angehörigen auch nicht möglich wäre, die vierköpfige Familie zu beherbergen (vgl. vorinstanzliche Akten A16 F28 S. 5, wonach die Mutter mit dem Bruder in einem sehr kleinen Holzhaus wohne). Die Beschwerdeführerin wäre gezwungen, den Unterhalt mittels unverzüglicher Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Mangels Ausbildung und aufgrund des Arbeitsmarktes / der aktuellen wirtschaftlichen Lage dürfte ihr jedoch kaum möglich sein, eine Arbeit zu finden, mit welcher sie ein für die Familie genügendes Einkommen erwirtschaften könnte. Hinzu kommt, dass sie bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Betreuung der (...)- bis (...)jährigen und somit noch unterstützungsbedürftigen Kinder kaum mehr im erforderlichen Umfang wahrnehmen könnte. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Die drei Kinder sind bei der Einreise zwischen (...) und (...) Jahren alt gewesen und heute (...) bis (...) Jahre alt. Alle drei besuchen die Schulen, die beiden älteren während dreieinhalb Jahren. Ein Schulwechsel dürfte für die drei, da sie der singhalesischen Sprache nicht mächtig sind, mit erheblichen sprachlichen Problemen verbunden sein. Ins Gewicht fällt zudem, dass die beiden älteren wesentliche, persönlichkeitsprägende Jahre hier verbracht haben. Aus dem Schreiben der Ökumene H._______ vom 17. August 2010 geht hervor, dass alle drei in der Schule Anschluss gefunden hätten und sich sehr wohl fühlen würden; zwei von ihnen würden Nachhilfestunden der Ökumene in Deutsch und Mathematik in Anspruch nehmen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass ihr Vater unbekannten Aufenthalts ist und die finanzielle Schwäche der Mutter zu Zweifeln an einer kinder- beziehungsweise jugendlichengerechten Weiterentwicklung bei einer Rückkehr nach Colombo führen. Zusammenfassend erscheint zumindest fraglich, ob ein Wegweisungsvollzug mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls vereinbar wäre (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 7.1 sowie die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4571/2006 vom 1. Februar 2010 E. 7.2.2.2 und E-7663/2007 vom 13. September 2011 E. 10.3.1). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im Rahmen einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt, zumal ihr vorliegend keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegenstehen (Art. 83 Abs. 7 AuG).

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 19. Juli 2010 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 AuG).

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG).

8. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Auf das Einfordern einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 700.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2010 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.- auszurichten

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: