Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
I. A. Am 27. Mai 2008 suchten die Beschwerdeführenden, Ashkali aus G._______ (Kosovo), in der Schweiz um Asyl nach. Ihre Asylgesuche wies das BFM mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 ab und es ordnete in der Folge die Wegweisung in den Kosovo samt Vollzug an. B. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 28. November 2008 mit Urteil E-7635/2008 vom 16. März 2012 - soweit die Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Anordnung der Wegweisung betreffend - ab. Hingegen wurde sie im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen und an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung zurückgewiesen. C. Das BFM ordnete am 21. März 2012 eine Einzelfallabklärung vor Ort an, gewährte den Beschwerdeführenden zu den Abklärungsergebnissen der schweizerischen Vertretung in Prishtina vom 11. April 2012 das rechtliche Gehör, welches sie mit Eingabe vom 30. April 2008 wahrnahmen. D. Mit Verfügung vom 16. Mai 2012 stellte das BFM fest, die Verfügung vom 27. Oktober 2008 sei bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Abweisung der Asylgesuche samt der Wegweisung der Beschwerdeführenden in Rechtskraft erwachsen und der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführenden wurden angewiesen, unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - die Schweiz bis 11. Juli 2012 zu verlassen. Diese Frist wurde in der Folge bis 20. Dezember 2012 erstreckt. E. Die Beschwerdeführenden liessen die Verfügung vom 16. Mai 2012 mit Eingaben vom 18. Juni 2012 beziehungsweise vom 20. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Nach einem Schriftenwechsel durch die Parteien wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die angefochtene vorinstanzliche Verfügung mit Urteil E-3250/2012 vom 21. November 2012 ab. II. F. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2012 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein und machten im Wesentlichen geltend, das Bundesverwaltungsgericht stelle in seinem Urteil vom 21. November 2012 bei der Beurteilung der Krankheit von D._______ (Beschwerdeführerin 4) nur auf einen einzigen Arzt- respektive Spitalbericht ab, den "der Unterzeichnete, nach Rückfragen, anders beurteilt" gehabt habe. Sie (Beschwerdeführende) hätten nun das Kind durch einen "renommierten und noch nie wegen objektiv unrichtiger Beurteilungen aufgefallenen Kinderarzt" untersuchen lassen, der die Behandlung auch fortsetzen werde. Ein Arztbericht von Dr. med. G._______, Facharzt FMH für Pädiatrie, (...), vom 11. Dezember 2012 lag dem Gesuch bei. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 (Ehefrau bzw. Mutter) reichten sie ein Arztzeugnis von Dr. med. H._______, Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie, (...), vom 11. Dezember 2012 ein, mit welchem eine psychische Erkrankung bestätigt wurde. Schliesslich machten die Beschwerdeführenden als Gründe für den weiteren Verbleib in der Schweiz - wie bereits im ordentlichen Verfahren - die Integration ihrer Kinder geltend. Für die seit dem Jahre 2008 in der Schweiz lebenden Kinder würde eine Rückkehr in den Kosovo eine Entwurzelung bedeuten. In diesem Zusammenhang reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (Integrationsberichte, Schulberichte und -bestätigungen) zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 4. März 2013 - eröffnet am 6. März 2013 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Verfügung vom 16. Mai 2012 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Im Wesentlichen qualifizierte das BFM die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin 4 als bereits vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-3250/2012 vom 21. November 2012 berücksichtigt; seither habe sich keine massgebende Veränderung ergeben. Auch zu den vorgebrachten Integrationsvorbringen habe sich das Bundesverwaltungsgericht bereits geäussert. Der neu geltend gemachten depressiven Erkrankung der Beschwerdeführerin 2 sei im Rahmen einer entsprechenden Rückkehrvorbereitung Rechnung zu tragen; die Behandlung sei auch im Herkunftsland möglich. Insgesamt lägen keine Wiedererwägungsgründe vor. H. Mit Eingabe vom 5. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden diese Verfügung anfechten und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Wiedererwägungsgesuch stattzugeben; die am 19. Dezember 2012 gestellten Anträge seien - unter Verzicht auf die Vollstreckung des Wegweisungsentscheids bzw. unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden - gutzuheissen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Vertretung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei sehr wohl von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 4 auszugehen; diese habe sich erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in eine spezialisierte kinderärztliche Behandlung begeben. Der Beschwerde liege ein neuer Bericht des entsprechenden Kinderarztes vom 25. März 2013 bei, in welchem eine grundlegend andere Diagnose gestellt werde. Weiter wurden die Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch zur Integration der Kinder und zur Depression der Beschwerdeführerin 2 wiederholt. I. Das Bundesverwaltungsgericht ordnete am 8. April 2013 mit Telefaxverfügung die sofortige provisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs an.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. Beschwerdegegenstand bilden nach Lehre und Praxis auch Verfügungen, mit denen das BFM ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides betreffend den Vollzug einer angeordneten Wegweisung abgewiesen hat.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
E. 5.1 Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuches nicht in Abrede gestellt, ist auf das Gesuch eingetreten und hat dieses abgewiesen.
E. 5.2 Das Wiedererwägungsgesuch war hauptsächlich mit den gesundheitlichen Beschwerden der (...) Tochter (Beschwerdeführerin 4) und den psychischen Problemen der Mutter (Beschwerdeführerin 2) sowie mit der Integration der Kinder in der Schweiz begründet worden.
E. 5.3.1 Gemäss dem von Dr. med. G._______, Facharzt FMH für Pädiatrie, (...), im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs eingereichten Arztbericht vom 11. Dezember 2012 leidet die Beschwerdeführerin 4 an einer juvenilen idiopathischen Arthritis mit oligoartikulärem Beginn (Hüft und ISG Befall rechts). Der Verlauf der Erkrankung sei nicht klar vorhersehbar und dauere lebenslänglich. Gelegentlich komme es nach Monaten und manchmal nach Jahren auch bei gut behandelten Patienten zu ernsthaften Komplikationen, welche ein Zusammenspiel mehrerer hochspezialisierter Ärzte und Kliniken erfordere. Bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland könne nicht von einer optimalen Betreuung ausgegangen werden, was leider durchaus zu einer vermeidbaren frühen Invalidität führen könne.
E. 5.3.2 Die Beschwerdeführenden argumentieren, die spezifische Behandlung im Bereich von Autoimmunkrankheiten für Angehörige von Minderheiten sei in Kosovo nicht finanzierbar. Das im Urteil vom 21. November 2012 erwähnte Medikament Proxen sei ein schwaches Schmerzmittel, das in Stillstandphasen verwendet werde. Jede Verschlechterung erfordere eine sorgfältige Wahl mehrerer stark wirkender Medikamente (Cortisone, Biologics - letztere seien in der Republik Kosovo nicht bezahlbar.
E. 5.3.3 Das BFM hält diesen Vorbringen entgegen, dass die Prüfung im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens entlang der Frage zu verlaufen habe, ob mit Bezug auf die gesundheitliche Verfassung des Kindes seit Erlass des (die Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 16. Mai 2012 besiegelnden) Urteils vom 21. November 2012 eine Änderung eingetreten sei. Bejahendenfalls sei zu prüfen, ob diese Änderung auch geeignet sei, einen anderen Entscheid in der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs herbeizuführen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 4 werde im vorliegenden Wiedererwägungsgesuch nicht geltend gemacht. Auch gehe eine solche aus dem Zeugnis von Dr. med. G._______ nicht hervor. Alleine aufgrund des Umstandes, dass bei einer allfälligen Rückkehr in die Heimat eine optimale Behandlung gesundheitlicher Beschwerden nicht möglich sei, könne nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden. Die notwendige Behandlung im Heimatstaat sei sichergestellt, wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3250/2012 vom 21. November 2012 festgestellt habe.
E. 5.3.4 Es ist vorab mit der Vorinstanz darin übereinzustimmen, dass aus dem eingereichten Arztbericht von Dr. med. G._______ (vgl. E. 5.3.1) keine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 4 hervorgeht. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift, ist die im Bericht von Dr. med. G._______ lautende Diagnose "juvenile idiopathische Arthritis mit oligoartikulärem Beginn (Hüft und ISG-Befall rechts)" identisch mit derjenigen im Arztbericht des Kinderspitals (...) vom 27. April 2012. Die Beschwerdeführerin 4 wurde damals aufgrund eines diagnostizierten Restbefunds einer Arthritis in der rechten Hüfte, mutmasslich infolge eines infektgetriggerten Schubs, zwei Wochen mit Proxen behandelt, worauf sich die Entzündung deutlich zurückbildete ("deutliche Regredienz"). Eine weitere zweiwöchige Behandlung bis zur Absetzung des Medikaments wurde vereinbart (vgl. Arztbericht des Kinderspitals vom 27. April 2012 im Beschwerdeverfahren E 3250/2012). Mit den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Autoimmunkrankheit schubweise auftrete und dann eine interdisziplinäre Behandlung, oft in spezialisierten Spitälern, nötig mache, eine Teilinvalidität drohe und berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie erhebliche Betreuung notwendig sein könnten, wird im Übrigen nicht eine aktuelle Verschlechterung des Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 4 dargelegt. Vielmehr wird beschrieben, wie bei starker Progression der Krankheit vorzugehen wäre, um eine adäquate Behandlung festlegen zu können. Auch das im Arztzeugnis vom 25. März 2013 erwähnte Medikament Methothrexat, das schwer erhältlich sei, wurde und wird gemäss den vorliegenden Arztberichten bisher zur Behandlung der Beschwerdeführerin 4 offenbar nicht eingesetzt. Auf die Ausführungen in der Beschwerde zum Kostenpunkt und zur Verfügbarkeit von Methothrexat ist deshalb nicht weiter einzugehen.
E. 5.3.5 Von einem Gutachter oder Sachverständigen sind Objektivität, Unabhängigkeit und Sachlichkeit gefordert. Der Arztbericht von Dr. med. G._______ vom 25. März 2012 ist in sprachlicher Hinsicht durch verschiedene Aussagen geprägt, die auf eine grosse Emotionalität des Verfassers schliessen lassen. Zudem fällt eine ironische (respektive sarkastische) Formulierung auf - in allen Industriestaaten sei es bei einem bestimmten Medikament zu Lieferengpässen gekommen, "aber im Kosovo haben sie ja sicher keine Probleme damit" - sowie weitere sachfremde Ausführungen; der Arzt beschreibt beispielsweise, dass er "sich politisch sicher eher mit einer Verschärfung als mit einer Aufweichung" der Asylpolitik identifizieren könne. Ob das eingereichte Beweismittel die eingangs erwähnten Anforderungen erfüllt, kann nach den vorstehenden Ausführungen offen bleiben.
E. 5.4 Die im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs neu vorgebrachten psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 wurden mit einem Arztbericht von Dr. med. H._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie vom 11. Dezember 2012 belegt. Dieser diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin 2 eine mittelschwere bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom und suizidalen Krisen (ICD 10 F 32.11). Bei einer allfälligen Rückkehr sei mit einer Verschlechterung der Erkrankung, insbesondere einem erhöhten Suizidrisiko zu rechnen. Bei Verbleib in der Schweiz seien die Heilungsaussichten intakt, da der Stress als krankheitserzeugender Faktor wegfalle und die Weiterbehandlung gewährleistet sei. Seitens der Rechtsvertretung wurde erwähnt, der sie behandelnde Arzt habe die psychische Reaktion der Beschwerdeführerin 2 in direktem Zusammenhang zum unsicheren Ausgang des Asylverfahrens gestellt. Das BFM argumentierte in seiner Verfügung, es komme nicht selten vor, dass ein bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten Personen zu einer erheblichen psychischen Belastung führe. Angesichts der in Kosovo vorhandenen psychiatrischen Einrichtungen könne sich die Beschwerdeführerin 2 dort behandeln lassen und es sei keine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erblicken. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich auch hier den vorinstanzlichen Erwägungen an. Gemäss Feststellungen und Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können im Kosovo psychische Erkrankungen wie Depressionen grundsätzlich behandelt werden (vgl. etwa die Urteile E-4762/2012 vom 18. Oktober 2012 S. 7 ff., D 1439/2012 vom 20. März 2012 S. 8, E 3340/2011 vom 16. Februar 2012 E. 6.6.3, E-7663/2007 vom 13. September 2011 E. 10.4 und D 1278/2011 vom 9. August 2011 E. 5.5.1, je m.w.H.; BVGE 2011/50 E. 8.8.2). Im Umstand, dass die psychiatrische Behandlung im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Standard entspricht, ist praxisgemäss kein Wegweisungsvollzugshindernis zu erblicken. Wie bereits im Urteil E-3250/2012 vom 21. November 2012 erwähnt, haben auch Angehörige ethnischer Minderheiten im Kosovo Zugang zu den medizinischen Einrichtungen. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2], SR 142.312). Dass die Depression der Beschwerdeführerin 2 in Zusammenhang mit ihrer Sorge um die Angehörigen stehe (vgl. Beschwerde S. 6), ist nachvollziehbar, vermag indessen nicht zu einer anderen rechtlichen Einschätzung zu führen.
E. 5.5 Hinsichtlich der vorgebrachten Integration der Kinder in der Schweiz ist auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-3250/2012 vom 21. November 2012 E. 7.3.3 und auf diejenigen des BFM im Abweisungsentscheid vom 4. März 2013 Ziffer 1 zu verweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden die diesbezüglichen Vorbringen bzw. beigebrachten Unterlagen - soweit eine materielle Beurteilung im Rahmen eines Asyl-Beschwerdeverfahrens rechtlich überhaupt möglich ist - berücksichtigt. Seither ist offensichtlich keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung eingetreten. An dieser Stelle ist lediglich zu erwähnen, dass eine Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG nach fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz durch den Aufenthaltskanton beantragt werden könnte.
E. 5.6 Die Beschwerdeführenden vermochten insgesamt keine wiedererwägungsrechtlich relevante Sachlage in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darzutun. Das BFM hat mit Verfügung vom 4. März 2013 zu Recht das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen und die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der ursprünglichen Verfügung vom 16. Mai 2012 bestätigt.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache werden die Anträge auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und auf Erlass (definitiver) vollzugshemmender vorsorglicher Massnahme gegenstandslos.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem diese die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - Mittellosigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG - erfüllen, ist in Gutheissung dieses Gesuchs von einer Kostenauflage abzusehen. Soweit um Beiordnung eines amtlichen Anwalts ersucht wird, ist dieses Begehren jedoch abzuweisen: Die Beschwerdeinstanz bestellt gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG der Partei einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens beschränkte sich die Aufgabe der Rechtsvertretung faktisch im Wesentlichen auf das Einreichen von Unterlagen im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlungsbedürftigkeit und der Integration, weshalb nicht von einer Notwendigkeit im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG auszugehen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Stella Boleki Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1806/2013 Urteil vom 29. April 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...),
5. E._______, geboren am (...),
6. F._______, geboren am (...), Kosovo, alle vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 4. März 2013 / N (...). Sachverhalt: I. A. Am 27. Mai 2008 suchten die Beschwerdeführenden, Ashkali aus G._______ (Kosovo), in der Schweiz um Asyl nach. Ihre Asylgesuche wies das BFM mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 ab und es ordnete in der Folge die Wegweisung in den Kosovo samt Vollzug an. B. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 28. November 2008 mit Urteil E-7635/2008 vom 16. März 2012 - soweit die Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Anordnung der Wegweisung betreffend - ab. Hingegen wurde sie im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen und an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung zurückgewiesen. C. Das BFM ordnete am 21. März 2012 eine Einzelfallabklärung vor Ort an, gewährte den Beschwerdeführenden zu den Abklärungsergebnissen der schweizerischen Vertretung in Prishtina vom 11. April 2012 das rechtliche Gehör, welches sie mit Eingabe vom 30. April 2008 wahrnahmen. D. Mit Verfügung vom 16. Mai 2012 stellte das BFM fest, die Verfügung vom 27. Oktober 2008 sei bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Abweisung der Asylgesuche samt der Wegweisung der Beschwerdeführenden in Rechtskraft erwachsen und der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführenden wurden angewiesen, unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - die Schweiz bis 11. Juli 2012 zu verlassen. Diese Frist wurde in der Folge bis 20. Dezember 2012 erstreckt. E. Die Beschwerdeführenden liessen die Verfügung vom 16. Mai 2012 mit Eingaben vom 18. Juni 2012 beziehungsweise vom 20. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Nach einem Schriftenwechsel durch die Parteien wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die angefochtene vorinstanzliche Verfügung mit Urteil E-3250/2012 vom 21. November 2012 ab. II. F. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2012 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein und machten im Wesentlichen geltend, das Bundesverwaltungsgericht stelle in seinem Urteil vom 21. November 2012 bei der Beurteilung der Krankheit von D._______ (Beschwerdeführerin 4) nur auf einen einzigen Arzt- respektive Spitalbericht ab, den "der Unterzeichnete, nach Rückfragen, anders beurteilt" gehabt habe. Sie (Beschwerdeführende) hätten nun das Kind durch einen "renommierten und noch nie wegen objektiv unrichtiger Beurteilungen aufgefallenen Kinderarzt" untersuchen lassen, der die Behandlung auch fortsetzen werde. Ein Arztbericht von Dr. med. G._______, Facharzt FMH für Pädiatrie, (...), vom 11. Dezember 2012 lag dem Gesuch bei. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 (Ehefrau bzw. Mutter) reichten sie ein Arztzeugnis von Dr. med. H._______, Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie, (...), vom 11. Dezember 2012 ein, mit welchem eine psychische Erkrankung bestätigt wurde. Schliesslich machten die Beschwerdeführenden als Gründe für den weiteren Verbleib in der Schweiz - wie bereits im ordentlichen Verfahren - die Integration ihrer Kinder geltend. Für die seit dem Jahre 2008 in der Schweiz lebenden Kinder würde eine Rückkehr in den Kosovo eine Entwurzelung bedeuten. In diesem Zusammenhang reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (Integrationsberichte, Schulberichte und -bestätigungen) zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 4. März 2013 - eröffnet am 6. März 2013 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Verfügung vom 16. Mai 2012 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Im Wesentlichen qualifizierte das BFM die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin 4 als bereits vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-3250/2012 vom 21. November 2012 berücksichtigt; seither habe sich keine massgebende Veränderung ergeben. Auch zu den vorgebrachten Integrationsvorbringen habe sich das Bundesverwaltungsgericht bereits geäussert. Der neu geltend gemachten depressiven Erkrankung der Beschwerdeführerin 2 sei im Rahmen einer entsprechenden Rückkehrvorbereitung Rechnung zu tragen; die Behandlung sei auch im Herkunftsland möglich. Insgesamt lägen keine Wiedererwägungsgründe vor. H. Mit Eingabe vom 5. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden diese Verfügung anfechten und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Wiedererwägungsgesuch stattzugeben; die am 19. Dezember 2012 gestellten Anträge seien - unter Verzicht auf die Vollstreckung des Wegweisungsentscheids bzw. unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden - gutzuheissen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Vertretung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei sehr wohl von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 4 auszugehen; diese habe sich erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in eine spezialisierte kinderärztliche Behandlung begeben. Der Beschwerde liege ein neuer Bericht des entsprechenden Kinderarztes vom 25. März 2013 bei, in welchem eine grundlegend andere Diagnose gestellt werde. Weiter wurden die Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch zur Integration der Kinder und zur Depression der Beschwerdeführerin 2 wiederholt. I. Das Bundesverwaltungsgericht ordnete am 8. April 2013 mit Telefaxverfügung die sofortige provisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. Beschwerdegegenstand bilden nach Lehre und Praxis auch Verfügungen, mit denen das BFM ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides betreffend den Vollzug einer angeordneten Wegweisung abgewiesen hat. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuches nicht in Abrede gestellt, ist auf das Gesuch eingetreten und hat dieses abgewiesen. 5.2 Das Wiedererwägungsgesuch war hauptsächlich mit den gesundheitlichen Beschwerden der (...) Tochter (Beschwerdeführerin 4) und den psychischen Problemen der Mutter (Beschwerdeführerin 2) sowie mit der Integration der Kinder in der Schweiz begründet worden. 5.3 5.3.1 Gemäss dem von Dr. med. G._______, Facharzt FMH für Pädiatrie, (...), im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs eingereichten Arztbericht vom 11. Dezember 2012 leidet die Beschwerdeführerin 4 an einer juvenilen idiopathischen Arthritis mit oligoartikulärem Beginn (Hüft und ISG Befall rechts). Der Verlauf der Erkrankung sei nicht klar vorhersehbar und dauere lebenslänglich. Gelegentlich komme es nach Monaten und manchmal nach Jahren auch bei gut behandelten Patienten zu ernsthaften Komplikationen, welche ein Zusammenspiel mehrerer hochspezialisierter Ärzte und Kliniken erfordere. Bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland könne nicht von einer optimalen Betreuung ausgegangen werden, was leider durchaus zu einer vermeidbaren frühen Invalidität führen könne. 5.3.2 Die Beschwerdeführenden argumentieren, die spezifische Behandlung im Bereich von Autoimmunkrankheiten für Angehörige von Minderheiten sei in Kosovo nicht finanzierbar. Das im Urteil vom 21. November 2012 erwähnte Medikament Proxen sei ein schwaches Schmerzmittel, das in Stillstandphasen verwendet werde. Jede Verschlechterung erfordere eine sorgfältige Wahl mehrerer stark wirkender Medikamente (Cortisone, Biologics - letztere seien in der Republik Kosovo nicht bezahlbar. 5.3.3 Das BFM hält diesen Vorbringen entgegen, dass die Prüfung im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens entlang der Frage zu verlaufen habe, ob mit Bezug auf die gesundheitliche Verfassung des Kindes seit Erlass des (die Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 16. Mai 2012 besiegelnden) Urteils vom 21. November 2012 eine Änderung eingetreten sei. Bejahendenfalls sei zu prüfen, ob diese Änderung auch geeignet sei, einen anderen Entscheid in der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs herbeizuführen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 4 werde im vorliegenden Wiedererwägungsgesuch nicht geltend gemacht. Auch gehe eine solche aus dem Zeugnis von Dr. med. G._______ nicht hervor. Alleine aufgrund des Umstandes, dass bei einer allfälligen Rückkehr in die Heimat eine optimale Behandlung gesundheitlicher Beschwerden nicht möglich sei, könne nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden. Die notwendige Behandlung im Heimatstaat sei sichergestellt, wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3250/2012 vom 21. November 2012 festgestellt habe. 5.3.4 Es ist vorab mit der Vorinstanz darin übereinzustimmen, dass aus dem eingereichten Arztbericht von Dr. med. G._______ (vgl. E. 5.3.1) keine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 4 hervorgeht. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift, ist die im Bericht von Dr. med. G._______ lautende Diagnose "juvenile idiopathische Arthritis mit oligoartikulärem Beginn (Hüft und ISG-Befall rechts)" identisch mit derjenigen im Arztbericht des Kinderspitals (...) vom 27. April 2012. Die Beschwerdeführerin 4 wurde damals aufgrund eines diagnostizierten Restbefunds einer Arthritis in der rechten Hüfte, mutmasslich infolge eines infektgetriggerten Schubs, zwei Wochen mit Proxen behandelt, worauf sich die Entzündung deutlich zurückbildete ("deutliche Regredienz"). Eine weitere zweiwöchige Behandlung bis zur Absetzung des Medikaments wurde vereinbart (vgl. Arztbericht des Kinderspitals vom 27. April 2012 im Beschwerdeverfahren E 3250/2012). Mit den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Autoimmunkrankheit schubweise auftrete und dann eine interdisziplinäre Behandlung, oft in spezialisierten Spitälern, nötig mache, eine Teilinvalidität drohe und berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie erhebliche Betreuung notwendig sein könnten, wird im Übrigen nicht eine aktuelle Verschlechterung des Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 4 dargelegt. Vielmehr wird beschrieben, wie bei starker Progression der Krankheit vorzugehen wäre, um eine adäquate Behandlung festlegen zu können. Auch das im Arztzeugnis vom 25. März 2013 erwähnte Medikament Methothrexat, das schwer erhältlich sei, wurde und wird gemäss den vorliegenden Arztberichten bisher zur Behandlung der Beschwerdeführerin 4 offenbar nicht eingesetzt. Auf die Ausführungen in der Beschwerde zum Kostenpunkt und zur Verfügbarkeit von Methothrexat ist deshalb nicht weiter einzugehen. 5.3.5 Von einem Gutachter oder Sachverständigen sind Objektivität, Unabhängigkeit und Sachlichkeit gefordert. Der Arztbericht von Dr. med. G._______ vom 25. März 2012 ist in sprachlicher Hinsicht durch verschiedene Aussagen geprägt, die auf eine grosse Emotionalität des Verfassers schliessen lassen. Zudem fällt eine ironische (respektive sarkastische) Formulierung auf - in allen Industriestaaten sei es bei einem bestimmten Medikament zu Lieferengpässen gekommen, "aber im Kosovo haben sie ja sicher keine Probleme damit" - sowie weitere sachfremde Ausführungen; der Arzt beschreibt beispielsweise, dass er "sich politisch sicher eher mit einer Verschärfung als mit einer Aufweichung" der Asylpolitik identifizieren könne. Ob das eingereichte Beweismittel die eingangs erwähnten Anforderungen erfüllt, kann nach den vorstehenden Ausführungen offen bleiben. 5.4 Die im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs neu vorgebrachten psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 wurden mit einem Arztbericht von Dr. med. H._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie vom 11. Dezember 2012 belegt. Dieser diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin 2 eine mittelschwere bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom und suizidalen Krisen (ICD 10 F 32.11). Bei einer allfälligen Rückkehr sei mit einer Verschlechterung der Erkrankung, insbesondere einem erhöhten Suizidrisiko zu rechnen. Bei Verbleib in der Schweiz seien die Heilungsaussichten intakt, da der Stress als krankheitserzeugender Faktor wegfalle und die Weiterbehandlung gewährleistet sei. Seitens der Rechtsvertretung wurde erwähnt, der sie behandelnde Arzt habe die psychische Reaktion der Beschwerdeführerin 2 in direktem Zusammenhang zum unsicheren Ausgang des Asylverfahrens gestellt. Das BFM argumentierte in seiner Verfügung, es komme nicht selten vor, dass ein bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten Personen zu einer erheblichen psychischen Belastung führe. Angesichts der in Kosovo vorhandenen psychiatrischen Einrichtungen könne sich die Beschwerdeführerin 2 dort behandeln lassen und es sei keine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erblicken. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich auch hier den vorinstanzlichen Erwägungen an. Gemäss Feststellungen und Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können im Kosovo psychische Erkrankungen wie Depressionen grundsätzlich behandelt werden (vgl. etwa die Urteile E-4762/2012 vom 18. Oktober 2012 S. 7 ff., D 1439/2012 vom 20. März 2012 S. 8, E 3340/2011 vom 16. Februar 2012 E. 6.6.3, E-7663/2007 vom 13. September 2011 E. 10.4 und D 1278/2011 vom 9. August 2011 E. 5.5.1, je m.w.H.; BVGE 2011/50 E. 8.8.2). Im Umstand, dass die psychiatrische Behandlung im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Standard entspricht, ist praxisgemäss kein Wegweisungsvollzugshindernis zu erblicken. Wie bereits im Urteil E-3250/2012 vom 21. November 2012 erwähnt, haben auch Angehörige ethnischer Minderheiten im Kosovo Zugang zu den medizinischen Einrichtungen. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2], SR 142.312). Dass die Depression der Beschwerdeführerin 2 in Zusammenhang mit ihrer Sorge um die Angehörigen stehe (vgl. Beschwerde S. 6), ist nachvollziehbar, vermag indessen nicht zu einer anderen rechtlichen Einschätzung zu führen. 5.5 Hinsichtlich der vorgebrachten Integration der Kinder in der Schweiz ist auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-3250/2012 vom 21. November 2012 E. 7.3.3 und auf diejenigen des BFM im Abweisungsentscheid vom 4. März 2013 Ziffer 1 zu verweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden die diesbezüglichen Vorbringen bzw. beigebrachten Unterlagen - soweit eine materielle Beurteilung im Rahmen eines Asyl-Beschwerdeverfahrens rechtlich überhaupt möglich ist - berücksichtigt. Seither ist offensichtlich keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung eingetreten. An dieser Stelle ist lediglich zu erwähnen, dass eine Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG nach fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz durch den Aufenthaltskanton beantragt werden könnte. 5.6 Die Beschwerdeführenden vermochten insgesamt keine wiedererwägungsrechtlich relevante Sachlage in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darzutun. Das BFM hat mit Verfügung vom 4. März 2013 zu Recht das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen und die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der ursprünglichen Verfügung vom 16. Mai 2012 bestätigt.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache werden die Anträge auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und auf Erlass (definitiver) vollzugshemmender vorsorglicher Massnahme gegenstandslos.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem diese die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - Mittellosigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG - erfüllen, ist in Gutheissung dieses Gesuchs von einer Kostenauflage abzusehen. Soweit um Beiordnung eines amtlichen Anwalts ersucht wird, ist dieses Begehren jedoch abzuweisen: Die Beschwerdeinstanz bestellt gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG der Partei einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens beschränkte sich die Aufgabe der Rechtsvertretung faktisch im Wesentlichen auf das Einreichen von Unterlagen im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlungsbedürftigkeit und der Integration, weshalb nicht von einer Notwendigkeit im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG auszugehen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Stella Boleki Versand: