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E-3250/2012

E-3250/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-11-21 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Die Beschwerdeführenden, ethnische Ashkali aus (...) (Gemeinde G._______), Kosovo, verliessen ihren Wohnort eigenen Angaben zufolge im Mai 2008 und reisten am 27. Mai 2008 gemeinsam mit ihren Kindern in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung samt Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erklärte das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 28. November 2008 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des BFM vom 27. Oktober 2008. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung von politischem Asyl. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführenden seien vorläufig aufzunehmen. D. Das Bundesverwaltungsgericht wies in seinem Urteil E-7635/2008 vom 16. März 2012 die Beschwerde hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Anordnung der Wegweisung ab. Hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der vorläufigen Aufnahme hiess es die Beschwerde gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen sowie Neubeurteilung an das BFM zurück. Das BFM wurde insbesondere angewiesen, eine Einzelfallabklärung vor Ort durchzuführen, welche die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - insbesondere unter Berücksichtigung von Reintegrationskriterien wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo - klären sollte. II. E. Am 21. März 2012 ersuchte das BFM die Schweizer Vertretung in Pristina um einen Bericht zur Situation der Beschwerdeführenden in ihrer Heimat. Der am 5. April 2012 beim BFM eingegangene Botschaftsbericht - den Beschwerdeführenden in sinngemässer deutscher Übersetzung weitergeleitet am 11. April 2012 - enthielt im Wesentlichen folgende Informationen: Die Beschwerdeführenden besässen drei Häuser und Land in H._______, Gemeinde G._______. Die Mutter des Beschwerdeführers beziehe Sozialhilfe und lebe in einem dieser Häuser, verbringe jedoch die meiste Zeit bei ihrer Tochter in I._______. Der Vater des Beschwerdeführers habe die fünf Kühe, die auf dem Land der Beschwerdeführenden weideten, verkauft. Das Land sei kultivierbar. Der Vater der Beschwerdeführerin lebe in J._______, Gemeinde G._______, und sei in Besitz zweier Häuser. Abgesehen von der Schwester, die in I._______ lebe, befänden sich sämtliche Geschwister der beiden erwachsenen Beschwerdeführenden im Ausland. Das Dorf sei hauptsächlich von ethnischen Ägyptern bewohnt und die Beschwerdeführenden würden ebenso dieser ethnischen Gruppe angehören. Das Zusammenleben der verschiedenen Ethnien stelle kein Problem dar. F. Mit Eingabe vom 30. April 2012 nahm die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin Stellung zu den Ergebnissen der Abklärung der Schweizerischen Vertretung in Pristina. Der Inhalt des Abklärungsberichts stimme mehr oder weniger mit den Angaben des Beschwerdeführers überein. Ferner wird hervorgehoben, dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers keine weiteren Angehörigen von ethnischen Minderheiten in seinem Heimatdorf lebten und somit auch keine Kinder von anderen Angehörigen ethnischer Minderheiten die dortige Schule besuchten. Zudem hätten die Beschwerdeführenden an der Anhörung nicht vorgebracht, dass ihre Kinder von den Lehrern diskriminiert worden seien, sondern lediglich von albanischen Kindern. Schliesslich wird entgegen den Angaben im Botschaftsbericht darauf hingewiesen, dass der Vater der Beschwerdeführerin nur ein Haus besitze. Das zweite Haus gehöre seinem Bruder, der sich im Ausland aufhalte. G. Das BFM ordnete mit Verfügung vom 16. Mai 2012 - eröffnet am 21. Mai 2012 - den Vollzug der Wegweisung an, da dieser als zulässig, zumutbar und möglich erachtet wurde. Zur Begründung führte es gestützt auf die vorgenannten Abklärungsergebnisse im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat drei leer stehende Häuser - wovon zwei bewohnbar seien - und dazugehöriges Land besässen. Das Land könne durch die Beschwerdeführenden bewirtschaftet werden, zumal es sich bei ihnen um gesunde und arbeitsfähige Personen handle. Angesichts der in [europäisches Land] lebenden Geschwister der beiden erwachsenen Beschwerdeführenden könne zudem mit deren finanziellen Unterstützung gerechnet werden. Es bestehe auch ein verwandtschaftliches Netz in ihrer heimatlichen Umgebung und entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden sei ihr Heimatdorf hauptsächlich von ethnischen Ägyptern bewohnt und es herrschten keine interethnischen Konflikte. Hinsichtlich der Vereinbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit dem Kindswohl hielt das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden heute noch relativ eng mit den Verhältnissen, Gepflogenheiten und der Kultur ihres Herkunftslandes verbunden seien. Kinder mit Zugehörigkeit zu den ethnischen Ashkali seien weder auf dem Schulweg noch in der Schule Diskriminierungen ausgesetzt. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich demnach sowohl für die Eltern als auch für die Kinder als zumutbar. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe vom 18. Juni 2012 respektive 20. Juni 2012 (Poststempel) reichten sowohl die bisherige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden als auch ein neu mandatierter Rechtsvertreter gegen diesen ablehnenden Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Eingabe vom 20. Juni 2012 lagen verschiedene Berichte zur Situation ethnischer Minderheiten im Kosovo, namentlich zur Situation von Kindern, bei. I. Mit Instruktionsverfügungen vom 2. Juli 2012 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten, und die beiden Rechtsvertreter wurden aufgefordert, das Gericht über eine allfällige Beendigung eines ihrer Mandate zu benachrichtigen. Mit Eingabe vom 9. Juli 2012 teilte Rechtsanwalt Hans Werner Meier dem Gericht mit, dass die Beschwerdeführenden das Mandat von Frau Susanne Sadri gekündigt hätten, und belegte dies auch schriftlich. Demnach übernahm Rechtsanwalt Hans Werner Meier ab sofort die alleinige Mandatsführung. J. Der Rechtsvertreter stellte in seiner frist- und formgerechten Beschwerdeeingabe vom 18. Juni 2012 die Anträge, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Rechtsvertreter ersucht. Zur Begründung wurde namentlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, da der vorinstanzliche Entscheid mit Datum vom 16. Mai 2012 verfrüht erfolgt sei, nämlich ohne Berücksichtigung der Beweisanerbietung in der Stellungnahme der damaligen Rechtsvertreterin. Ausserdem seien die im Kosovo veranlassten Abklärungen unvollständig. Schliesslich wurden verschiedene Beweisunterlagen zu den drei schulpflichtigen Kindern in Aussicht gestellt. Auf die Beschwerdevorbringen im Einzelnen wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. K. In seiner Eingabe vom 9. Juli 2012 reichte der Rechtsvertreter weitere Beweismittel zu den Akten. Es handelte sich dabei um Schulzeugnisse und Schulbestätigungen der drei Kinder, einen Arztbericht zu D._______, Anmeldungen zu diversen Freizeitaktivitäten der Kinder sowie um ein Arbeitszeugnis von A._______. Gemäss Rechtsvertreter sei aus den Zeugnissen ersichtlich, dass trotz anfänglicher Schwierigkeiten in der Schule - aufgrund des bereits schulpflichtigen Alters der Kinder bei ihrer Einreise in die Schweiz - sich die Kinder bis heute gut entwickelt und integriert hätten. Im Weiteren sei die Behandlung der an einer Autoimmunkrankheit erkrankten D._______ aufgrund ihrer ethnischen Herkunft nicht möglich im Kosovo. L. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Juli 2012 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet; das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz um Vernehmlassung zur Beschwerde ersucht. M. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juli 2012 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Mit Bezug auf die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente wies sie dennoch darauf hin, dass trotz der Integration bis zu einem gewissen Grad in der Schweiz die Kinder noch stark an der Kern-Familie orientiert seien und daher eine Integration der Kinder in die heimatliche Gesellschaft zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte. Weiter sei die medizinische Betreuung für das eine Kind, das an gesundheitlichen Problemen leide, im Kosovo gewährleistet. Schliesslich ändere die Darlegung der Situation der Roma, Ashkali und "Ägypter" und der zurückgekehrten Roma, Ashkali und "Ägypter" im Kosovo nichts am bisherigen Entscheid, zumal diese Lageberichte stets in den Entscheiden des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt würden. Im Übrigen hielt sie vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Replik vom 13. September 2012 nahm der Rechtsvertreter Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und bezeichnete die Ausführungen zur Integration der Kinder als eine rein spekulative Einschätzung. Die beiden älteren Kinder hätten die wesentliche Schulzeit in der Schweiz verbracht und könnten bei einer Wegweisung in den Kosovo nicht mehr sinnvoll eingeschult werden. Ferner wird hervorgehoben, dass die Alltagssprache der Kinder deutsch sei. Zur Erkrankung von D._______ (rheumatische Immunstörung) wurde geltend gemacht, dass im Kosovo die Beschwerdeführenden nicht obligatorisch krankenversichert seien und deshalb keine Mittel zur Finanzierung einer Behandlung hätten. Schliesslich wurde das Gericht ersucht, einen der Replik beigelegten Fragenkatalog der Schulleitung der Schule (...), wo die Kinder schulpflichtig sind, zur Beantwortung zu unterbreiten.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Vorliegend hatte das BFM gemäss Urteil vom 16. März 2012 lediglich den Wegweisungsvollzug erneut zu prüfen. Im Asylpunkt ist der Entscheid des BFM bereits in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet mithin einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom BFM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde. 4.1 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu den Botschaftsabklärungen hatte die damalige Rechtsvertreterin in Aussicht gestellt, eine Einschätzung des Co-Präsidenten des Bündnisses der Ägypter von Kosovo in der Schweiz, Herrn K._______, beizubringen; dieser werde sich zu den von der Botschaft untersuchten Fragen (Situation für Kinder ethnischer Minderheiten beim Schulbesuch; Zahl der Roma- oder Ägypterfamilien in der Heimatregion) äussern (vgl. Stellungnahme vom 30. April 2012, S. 2). In der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2012 hat das BFM diese Beweisofferte sinngemäss abgewiesen und festgehalten, eine derartige Stellungnahme könne als überflüssig betrachtet werden, nachdem gerade zu diesen Fragen die Schweizer Botschaft vertiefte Abklärungen gemacht habe. Dies ist nicht zu beanstanden und stellt entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S.4) keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Soweit in der Beschwerde (S. 7) der Beweisantrag erneuert wird - ohne dass im Übrigen in der Zwischenzeit je eine Stellungnahme von K._______ zu den Akten gereicht worden wäre - ist der Antrag abzuweisen. 4.2 Weiter rügen die Beschwerdeführenden sinngemäss, der rechtserhebliche Sachverhalt sei weiterhin nicht vollständig abgeklärt; insbesondere seien im Rahmen der Botschaftsabklärungen - entgegen den Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 16. März 2012 - zahlreiche Fragen etwa zur Situation der Kinder und zur Schulsituation nicht geklärt worden; beispielsweise wisse man nicht, welcher Ethnie die Lehrer und Schulleitung angehörten oder welche Einstellung sie persönlich zu Minderheiten hätten, oder ob Kinder aus ethnischen Minderheitenfamilien die Schulen mit Erfolg besuchen würden; zu klären seien ebenfalls Lehrpläne und Berufswahl- und Studienmöglichkeiten. Sodann seien auch die Abklärungsergebnisse betreffend die Familiensituation der Beschwerdeführenden und betreffend die Eigentumsverhältnisse und den Grundbesitz unzuverlässig (Beschwerde vom 18. Juni 2012, S. 5 ff.). Diese Einschätzung teilt das Gericht nicht; das BFM hat den Sachverhalt sorgfältig und den Anweisungen des Urteils vom 16. März 2012 entsprechend abgeklärt, und die Schweizer Vertretung im Kosovo hat umfassende Abklärungen vor Ort vorgenommen und ihre Ergebnisse differenziert und ausführlich dargelegt.

E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148; BVGE 2011/24 E. 10.2).

E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden - wie rechtskräftig festgestellt ist - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m. w. H.). Die Beschwerdeführenden haben diesbezüglich keinerlei Hinweise, die eine entsprechende Verfolgung vermuten liessen, vorgebracht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat, welcher als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG anerkannt wurde, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.2 Die Republik Kosovo gilt seit dem 1. April 2009 als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Es herrscht dort keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kosovo ausgegangen wird. Beim Wegweisungsvollzug der Minderheiten der Roma, Ashkali und "Ägypter" muss im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung jedoch eine Einzelfallabklärung der individuellen Umstände vorgenommen werden, in der Regel über das Schweizerische Verbindungsbüro beziehungsweise die Schweizer Botschaft in Kosovo (BVGE 2007/10 E. 5.3 f. und EMARK 2006 Nr. 11 E. 6.2.3 jeweils m.w.H.).

E. 7.3 Den Abklärungsergebnissen der Schweizer Botschaft sind im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Kosovo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.

E. 7.3.1 In der Beschwerdeeingabe wird vorgebracht, Angehörige von ethnischen Minderheiten seien in Kosovo aufgrund ihrer Herkunft Behelligungen und Schikanierungen durch die albanische Bevölkerung ausgesetzt. Gemäss Protokollaussagen der Beschwerdeführenden seien ihre Kinder auf dem Schulweg und in der Schule durch albanische Anwohner resp. albanische Schulkameraden belästigt worden (A13/11, S. 7; A14/9 S. 5). Diesen Vorbringen ist - gestützt auf den Botschaftsbericht und in Übereinstimmung mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids - entgegenzuhalten, dass H._______ hauptsächlich von "Ägyptern" bewohnt wird und ortsansässigen Ashkali zufolge ihre Kinder - weder auf dem Schulweg noch in der betreffenden Schule selbst - keinen Behelligungen ausgesetzt seien. Auch würden die ethnisch gemischten Klassen kein Problem darstellen. Demnach kann festgehalten werden, dass in gesellschaftlicher Hinsicht keine Gefahren ersichtlich sind, die einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen.

E. 7.3.2 Gemäss Angaben der Beschwerdeführenden seien viele ihrer nahen Verwandten nach [europäisches Land] ausgereist. Es seien nur noch wenige Familienangehörige in ihrer Heimat verblieben, die heute u.a. aufgrund wirtschaftlicher Probleme durch die im Ausland ansässigen Verwandten finanziell unterstützt würden (siehe Botschaftsbericht, S. 5). Trotz dieses Umstandes verfügen die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat noch über genügend familiäre Anknüpfungspunkte. So leben gemäss Aussagen des Beschwerdeführers, A._______, sein Onkel mütterlicherseits in (...) und eine Schwester von ihm in (...) (A 2/11, S. 3; A 13/11 S. 3). Die Beschwerdeführerin, B._______, gab an, dass ihr Vater in J._______ sowie ihre Onkel mütterlicherseits in der Nähe von (...) wohnhaft seien (A3/10, S. 4; A 14/9, S. 3). Weiter ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführenden zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens wirtschaftliche Probleme in ihrer Heimat geltend gemacht haben (A2/11, S. 6; A13/11 S. 4). Dies wird auch in der Stellungnahme der Beschwerdeführenden zum Botschaftsbericht bestätigt. Die Beschwerdeführenden besässen in ihrer Heimat in der Tat - wie dies im Botschaftsbericht festgestellt wurde - Land und Häuser. Ferner können sie bei anfänglichen Integrationsschwierigkeiten auf die finanzielle Unterstützung ihrer zahlreichen Verwandten in [europäisches Land] zählen. Aufgrund dieser Sachlage stehen in wirtschaftlicher Hinsicht dem Wegweisungsvollzug keine Hindernisse im Weg. Die Beschwerdeführenden können bei ihrer Rückkehr mit einer sicheren Wohn- und Arbeitssituation rechnen.

E. 7.3.3 Die Beschwerdeführenden betrachten den Wegweisungsvollzug aufgrund des bisherigen Aufenthalts und der damit verbundenen Integration der Kinder in der Schweiz als unzumutbar. Ein Wechsel in das ihnen fremde albanische Schulsystem sei mit grossen sprachlichen, aber auch kulturellen Schwierigkeiten verbunden (vgl. Beschwerde, S. 6; Replik, S. 2). Aufgrund des jungen Alters der vier Kinder ([...]) ist - wie dies die Vorinstanz korrekt feststellte - aber von einem noch starken Bezug zu den Eltern und damit auch von einer genügend engen Beziehung zum elterlichen Kulturkreis auszugehen. Die Kinder sprechen gemäss Angaben der Beschwerdeführenden sowohl Deutsch als auch Albanisch (vgl. Beschwerde, S. 6; Replik, S. 2). Damit verfügen sie zumindest über mündliche Kenntnisse ihrer Muttersprache, die es ihnen ermöglichen wird, sich erfolgreich ins Schulsystem im Kosovo einzugliedern. Die Kinder sind immer noch in einem Alter, wo die Beziehung zu den Eltern noch stärker ausgeprägt ist als zu Mitschülern oder Freizeitfreunden. Somit kann nicht von einer starken Verwurzelung mit dem schweizerischen Umfeld gesprochen werden, sondern aufgrund der Nähe zu den Eltern ist der Bezug der Kinder zu ihrem angestammten Kulturkreis auch heute noch als gewichtiger zu betrachten als jener zur schweizerischen Kultur. Die Beschwerdeführenden sind im Jahr 2008 in die Schweiz eingereist. Damals waren die älteren Kinder (...) Jahre alt und damit in einem Alter, wo davon ausgegangen werden kann, dass sie sich an ihr bisheriges Leben im Kosovo zurückzuerinnern vermögen. Somit sind nebst den Eltern auch die drei älteren Kinder mit der heimatlichen Umgebung bereits vertraut. Das jüngste in der Schweiz geborene Kind ist erst (...)jährig und wird aufgrund seines jungen Alters bei einer Wegweisung auf keine Integrationsschwierigkeiten stossen. In der Beschwerdeeingabe werden diesbezüglich diverse Beweisanträge gestellt. So seien aktuelle Berichte der Lehrkräfte und der zuständigen Schulleiter über den Schulerfolg, die Integration, Freizeitaktivitäten der drei Kinder sowie eine Gesamtbeurteilung beizuziehen. Weiter seien alle Schulzeugnisse sowie Abklärungen des zuständigen Jugendsekretariats bzw. der Vormundschaftsbehörde zu berücksichtigen. Auch in der Replik wird beantragt, es sei der Schulleitung ein vom Rechtsvertreter beigelegter Fragenkatalog zu unterbreiten, um Auskunft über die schulischen Leistungen, das Verhalten und Freizeitinteressen der Kinder zu erhalten. Das Gericht konnte anhand der bisherigen Aktenlage den Sachverhalt zur schulischen Leistung und Integration der Kinder hinreichend feststellen und geht davon aus, dass sich die Prüfung der diesbezüglichen Beweisofferten erübrigt. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass vorliegend die Frage, ob eine erfolgreiche Reintegration der Kinder in ihrer Heimat möglich ist, massgeblich ist - was vorstehend bejaht wurde - und nicht deren bisherige Integration in der Schweiz. Demnach sind die entsprechenden Beweisanträge abzuweisen.

E. 7.3.4 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Beschwerdeergänzung erstmals geltend, dass die (...) D._______ an einer chronischen, derzeit aber sehr milden Immunkrankheit leide. Dies erfordere eine regelmässige fachärztliche Überwachung, was in ihrer Heimat für sie als Angehörige einer gering geschätzten Minderheit nicht möglich sei. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch in Fällen vorliegen kann, wo Personen nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 m.w.H.). In dem vom Kinderspital L._______ ausgestellten Arztbericht wird dagegen lediglich ein minimer Restbefund einer Arthritis in der rechten Hüfte diagnostiziert und eine zweiwöchige Medikamenteneinnahme angeordnet. Eine Nachkontrolle bei Beschwerdefreiheit sei erst in einem halben Jahr vorgesehen. Es handelt sich damit nicht um eine gravierende oder eine seltene Erkrankung, die eine im Kosovo nicht verfügbare medizinische Betreuung erfordern würde, sondern sie lässt sich mit Medikamenten gut behandeln. Gemäss Arztbericht des Kinderspitals L._______ wurde eine Proxentherapie angeordnet. Proxen-Tabletten (auch Naproxen genannt) sind im Kosovo unter dem Medikamentennamen Zaprox erhältlich (vgl. Grégoire Singer: Kosovo-Update zur Lage der medizinischen Versorgung, Schweizerische Flüchtlingshilfe, 1. September 2010, S. 23; Rainer Mattern: Kosovo - Zur Lage der medizinischen Versorgung - Update, Schweizerische Flüchtlingshilfe, 7. Juni 2007, Anhang 1 S. 3). Die Beschwerdeführenden können bei einer Rückkehr auf die im Kosovo bestehende medizinische Infrastruktur zurückgreifen, welche eine Therapie der Beschwerden ihrer Tochter zulassen. Aufgrund dieser Sachlage, ist der in der Replik gestellte Beweisantrag, es sei ein weiterer Bericht des Kinderspitals L._______ beizuziehen, abzulehnen. Da die leichte Erkrankung von D._______ auch im Kosovo behandelbar ist und auch Angehörige der ethnischen Minderheiten Zugang zum Gesundheitssystem haben, vermögen die gesundheitlichen Probleme des Kindes die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht zu begründen. Schliesslich kann an dieser Stelle auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hingewiesen werden. Die übrigen Beschwerdeführenden sind gemäss Aktenlage alle gesund.

E. 7.4 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine existenzbedrohende Situation gerieten. Die Beschwerdeführenden sind in der Lage - auch unter Berücksichtigung des Kindswohls und des Gesundheitszustandes von D._______ - sich in das heimatliche System wiedereinzugliedern. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach - in Übereinstimmung mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen.

E. 8 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG auch als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515). Im Übrigen verfügen die Beschwerdeführenden, B._______ und A._______, über Identitätskarten der UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo), die bis zum (...) 2006 resp. (...) 2009 gültig waren.

E. 9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie stellten in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 18. Juni 2012 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 16. Juli 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgelehnt. Aus der aktuellen Aktenlage geht hervor, dass die Beschwerdeführenden heute noch bedürftig sind. Den Beschwerdeführenden werden somit keine Verfahrenskosten auferlegt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3250/2012 Urteil vom 21. November 2012 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Kosovo, alle vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Mai 2012 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden, ethnische Ashkali aus (...) (Gemeinde G._______), Kosovo, verliessen ihren Wohnort eigenen Angaben zufolge im Mai 2008 und reisten am 27. Mai 2008 gemeinsam mit ihren Kindern in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung samt Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erklärte das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 28. November 2008 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des BFM vom 27. Oktober 2008. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung von politischem Asyl. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführenden seien vorläufig aufzunehmen. D. Das Bundesverwaltungsgericht wies in seinem Urteil E-7635/2008 vom 16. März 2012 die Beschwerde hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Anordnung der Wegweisung ab. Hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der vorläufigen Aufnahme hiess es die Beschwerde gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen sowie Neubeurteilung an das BFM zurück. Das BFM wurde insbesondere angewiesen, eine Einzelfallabklärung vor Ort durchzuführen, welche die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - insbesondere unter Berücksichtigung von Reintegrationskriterien wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo - klären sollte. II. E. Am 21. März 2012 ersuchte das BFM die Schweizer Vertretung in Pristina um einen Bericht zur Situation der Beschwerdeführenden in ihrer Heimat. Der am 5. April 2012 beim BFM eingegangene Botschaftsbericht - den Beschwerdeführenden in sinngemässer deutscher Übersetzung weitergeleitet am 11. April 2012 - enthielt im Wesentlichen folgende Informationen: Die Beschwerdeführenden besässen drei Häuser und Land in H._______, Gemeinde G._______. Die Mutter des Beschwerdeführers beziehe Sozialhilfe und lebe in einem dieser Häuser, verbringe jedoch die meiste Zeit bei ihrer Tochter in I._______. Der Vater des Beschwerdeführers habe die fünf Kühe, die auf dem Land der Beschwerdeführenden weideten, verkauft. Das Land sei kultivierbar. Der Vater der Beschwerdeführerin lebe in J._______, Gemeinde G._______, und sei in Besitz zweier Häuser. Abgesehen von der Schwester, die in I._______ lebe, befänden sich sämtliche Geschwister der beiden erwachsenen Beschwerdeführenden im Ausland. Das Dorf sei hauptsächlich von ethnischen Ägyptern bewohnt und die Beschwerdeführenden würden ebenso dieser ethnischen Gruppe angehören. Das Zusammenleben der verschiedenen Ethnien stelle kein Problem dar. F. Mit Eingabe vom 30. April 2012 nahm die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin Stellung zu den Ergebnissen der Abklärung der Schweizerischen Vertretung in Pristina. Der Inhalt des Abklärungsberichts stimme mehr oder weniger mit den Angaben des Beschwerdeführers überein. Ferner wird hervorgehoben, dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers keine weiteren Angehörigen von ethnischen Minderheiten in seinem Heimatdorf lebten und somit auch keine Kinder von anderen Angehörigen ethnischer Minderheiten die dortige Schule besuchten. Zudem hätten die Beschwerdeführenden an der Anhörung nicht vorgebracht, dass ihre Kinder von den Lehrern diskriminiert worden seien, sondern lediglich von albanischen Kindern. Schliesslich wird entgegen den Angaben im Botschaftsbericht darauf hingewiesen, dass der Vater der Beschwerdeführerin nur ein Haus besitze. Das zweite Haus gehöre seinem Bruder, der sich im Ausland aufhalte. G. Das BFM ordnete mit Verfügung vom 16. Mai 2012 - eröffnet am 21. Mai 2012 - den Vollzug der Wegweisung an, da dieser als zulässig, zumutbar und möglich erachtet wurde. Zur Begründung führte es gestützt auf die vorgenannten Abklärungsergebnisse im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat drei leer stehende Häuser - wovon zwei bewohnbar seien - und dazugehöriges Land besässen. Das Land könne durch die Beschwerdeführenden bewirtschaftet werden, zumal es sich bei ihnen um gesunde und arbeitsfähige Personen handle. Angesichts der in [europäisches Land] lebenden Geschwister der beiden erwachsenen Beschwerdeführenden könne zudem mit deren finanziellen Unterstützung gerechnet werden. Es bestehe auch ein verwandtschaftliches Netz in ihrer heimatlichen Umgebung und entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden sei ihr Heimatdorf hauptsächlich von ethnischen Ägyptern bewohnt und es herrschten keine interethnischen Konflikte. Hinsichtlich der Vereinbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit dem Kindswohl hielt das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden heute noch relativ eng mit den Verhältnissen, Gepflogenheiten und der Kultur ihres Herkunftslandes verbunden seien. Kinder mit Zugehörigkeit zu den ethnischen Ashkali seien weder auf dem Schulweg noch in der Schule Diskriminierungen ausgesetzt. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich demnach sowohl für die Eltern als auch für die Kinder als zumutbar. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe vom 18. Juni 2012 respektive 20. Juni 2012 (Poststempel) reichten sowohl die bisherige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden als auch ein neu mandatierter Rechtsvertreter gegen diesen ablehnenden Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Eingabe vom 20. Juni 2012 lagen verschiedene Berichte zur Situation ethnischer Minderheiten im Kosovo, namentlich zur Situation von Kindern, bei. I. Mit Instruktionsverfügungen vom 2. Juli 2012 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten, und die beiden Rechtsvertreter wurden aufgefordert, das Gericht über eine allfällige Beendigung eines ihrer Mandate zu benachrichtigen. Mit Eingabe vom 9. Juli 2012 teilte Rechtsanwalt Hans Werner Meier dem Gericht mit, dass die Beschwerdeführenden das Mandat von Frau Susanne Sadri gekündigt hätten, und belegte dies auch schriftlich. Demnach übernahm Rechtsanwalt Hans Werner Meier ab sofort die alleinige Mandatsführung. J. Der Rechtsvertreter stellte in seiner frist- und formgerechten Beschwerdeeingabe vom 18. Juni 2012 die Anträge, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Rechtsvertreter ersucht. Zur Begründung wurde namentlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, da der vorinstanzliche Entscheid mit Datum vom 16. Mai 2012 verfrüht erfolgt sei, nämlich ohne Berücksichtigung der Beweisanerbietung in der Stellungnahme der damaligen Rechtsvertreterin. Ausserdem seien die im Kosovo veranlassten Abklärungen unvollständig. Schliesslich wurden verschiedene Beweisunterlagen zu den drei schulpflichtigen Kindern in Aussicht gestellt. Auf die Beschwerdevorbringen im Einzelnen wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. K. In seiner Eingabe vom 9. Juli 2012 reichte der Rechtsvertreter weitere Beweismittel zu den Akten. Es handelte sich dabei um Schulzeugnisse und Schulbestätigungen der drei Kinder, einen Arztbericht zu D._______, Anmeldungen zu diversen Freizeitaktivitäten der Kinder sowie um ein Arbeitszeugnis von A._______. Gemäss Rechtsvertreter sei aus den Zeugnissen ersichtlich, dass trotz anfänglicher Schwierigkeiten in der Schule - aufgrund des bereits schulpflichtigen Alters der Kinder bei ihrer Einreise in die Schweiz - sich die Kinder bis heute gut entwickelt und integriert hätten. Im Weiteren sei die Behandlung der an einer Autoimmunkrankheit erkrankten D._______ aufgrund ihrer ethnischen Herkunft nicht möglich im Kosovo. L. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Juli 2012 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet; das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz um Vernehmlassung zur Beschwerde ersucht. M. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juli 2012 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Mit Bezug auf die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente wies sie dennoch darauf hin, dass trotz der Integration bis zu einem gewissen Grad in der Schweiz die Kinder noch stark an der Kern-Familie orientiert seien und daher eine Integration der Kinder in die heimatliche Gesellschaft zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte. Weiter sei die medizinische Betreuung für das eine Kind, das an gesundheitlichen Problemen leide, im Kosovo gewährleistet. Schliesslich ändere die Darlegung der Situation der Roma, Ashkali und "Ägypter" und der zurückgekehrten Roma, Ashkali und "Ägypter" im Kosovo nichts am bisherigen Entscheid, zumal diese Lageberichte stets in den Entscheiden des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt würden. Im Übrigen hielt sie vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Replik vom 13. September 2012 nahm der Rechtsvertreter Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und bezeichnete die Ausführungen zur Integration der Kinder als eine rein spekulative Einschätzung. Die beiden älteren Kinder hätten die wesentliche Schulzeit in der Schweiz verbracht und könnten bei einer Wegweisung in den Kosovo nicht mehr sinnvoll eingeschult werden. Ferner wird hervorgehoben, dass die Alltagssprache der Kinder deutsch sei. Zur Erkrankung von D._______ (rheumatische Immunstörung) wurde geltend gemacht, dass im Kosovo die Beschwerdeführenden nicht obligatorisch krankenversichert seien und deshalb keine Mittel zur Finanzierung einer Behandlung hätten. Schliesslich wurde das Gericht ersucht, einen der Replik beigelegten Fragenkatalog der Schulleitung der Schule (...), wo die Kinder schulpflichtig sind, zur Beantwortung zu unterbreiten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Vorliegend hatte das BFM gemäss Urteil vom 16. März 2012 lediglich den Wegweisungsvollzug erneut zu prüfen. Im Asylpunkt ist der Entscheid des BFM bereits in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet mithin einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom BFM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde. 4.1 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu den Botschaftsabklärungen hatte die damalige Rechtsvertreterin in Aussicht gestellt, eine Einschätzung des Co-Präsidenten des Bündnisses der Ägypter von Kosovo in der Schweiz, Herrn K._______, beizubringen; dieser werde sich zu den von der Botschaft untersuchten Fragen (Situation für Kinder ethnischer Minderheiten beim Schulbesuch; Zahl der Roma- oder Ägypterfamilien in der Heimatregion) äussern (vgl. Stellungnahme vom 30. April 2012, S. 2). In der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2012 hat das BFM diese Beweisofferte sinngemäss abgewiesen und festgehalten, eine derartige Stellungnahme könne als überflüssig betrachtet werden, nachdem gerade zu diesen Fragen die Schweizer Botschaft vertiefte Abklärungen gemacht habe. Dies ist nicht zu beanstanden und stellt entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S.4) keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Soweit in der Beschwerde (S. 7) der Beweisantrag erneuert wird - ohne dass im Übrigen in der Zwischenzeit je eine Stellungnahme von K._______ zu den Akten gereicht worden wäre - ist der Antrag abzuweisen. 4.2 Weiter rügen die Beschwerdeführenden sinngemäss, der rechtserhebliche Sachverhalt sei weiterhin nicht vollständig abgeklärt; insbesondere seien im Rahmen der Botschaftsabklärungen - entgegen den Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 16. März 2012 - zahlreiche Fragen etwa zur Situation der Kinder und zur Schulsituation nicht geklärt worden; beispielsweise wisse man nicht, welcher Ethnie die Lehrer und Schulleitung angehörten oder welche Einstellung sie persönlich zu Minderheiten hätten, oder ob Kinder aus ethnischen Minderheitenfamilien die Schulen mit Erfolg besuchen würden; zu klären seien ebenfalls Lehrpläne und Berufswahl- und Studienmöglichkeiten. Sodann seien auch die Abklärungsergebnisse betreffend die Familiensituation der Beschwerdeführenden und betreffend die Eigentumsverhältnisse und den Grundbesitz unzuverlässig (Beschwerde vom 18. Juni 2012, S. 5 ff.). Diese Einschätzung teilt das Gericht nicht; das BFM hat den Sachverhalt sorgfältig und den Anweisungen des Urteils vom 16. März 2012 entsprechend abgeklärt, und die Schweizer Vertretung im Kosovo hat umfassende Abklärungen vor Ort vorgenommen und ihre Ergebnisse differenziert und ausführlich dargelegt. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148; BVGE 2011/24 E. 10.2). 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden - wie rechtskräftig festgestellt ist - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m. w. H.). Die Beschwerdeführenden haben diesbezüglich keinerlei Hinweise, die eine entsprechende Verfolgung vermuten liessen, vorgebracht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat, welcher als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG anerkannt wurde, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2 Die Republik Kosovo gilt seit dem 1. April 2009 als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Es herrscht dort keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kosovo ausgegangen wird. Beim Wegweisungsvollzug der Minderheiten der Roma, Ashkali und "Ägypter" muss im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung jedoch eine Einzelfallabklärung der individuellen Umstände vorgenommen werden, in der Regel über das Schweizerische Verbindungsbüro beziehungsweise die Schweizer Botschaft in Kosovo (BVGE 2007/10 E. 5.3 f. und EMARK 2006 Nr. 11 E. 6.2.3 jeweils m.w.H.). 7.3 Den Abklärungsergebnissen der Schweizer Botschaft sind im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Kosovo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. 7.3.1 In der Beschwerdeeingabe wird vorgebracht, Angehörige von ethnischen Minderheiten seien in Kosovo aufgrund ihrer Herkunft Behelligungen und Schikanierungen durch die albanische Bevölkerung ausgesetzt. Gemäss Protokollaussagen der Beschwerdeführenden seien ihre Kinder auf dem Schulweg und in der Schule durch albanische Anwohner resp. albanische Schulkameraden belästigt worden (A13/11, S. 7; A14/9 S. 5). Diesen Vorbringen ist - gestützt auf den Botschaftsbericht und in Übereinstimmung mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids - entgegenzuhalten, dass H._______ hauptsächlich von "Ägyptern" bewohnt wird und ortsansässigen Ashkali zufolge ihre Kinder - weder auf dem Schulweg noch in der betreffenden Schule selbst - keinen Behelligungen ausgesetzt seien. Auch würden die ethnisch gemischten Klassen kein Problem darstellen. Demnach kann festgehalten werden, dass in gesellschaftlicher Hinsicht keine Gefahren ersichtlich sind, die einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen. 7.3.2 Gemäss Angaben der Beschwerdeführenden seien viele ihrer nahen Verwandten nach [europäisches Land] ausgereist. Es seien nur noch wenige Familienangehörige in ihrer Heimat verblieben, die heute u.a. aufgrund wirtschaftlicher Probleme durch die im Ausland ansässigen Verwandten finanziell unterstützt würden (siehe Botschaftsbericht, S. 5). Trotz dieses Umstandes verfügen die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat noch über genügend familiäre Anknüpfungspunkte. So leben gemäss Aussagen des Beschwerdeführers, A._______, sein Onkel mütterlicherseits in (...) und eine Schwester von ihm in (...) (A 2/11, S. 3; A 13/11 S. 3). Die Beschwerdeführerin, B._______, gab an, dass ihr Vater in J._______ sowie ihre Onkel mütterlicherseits in der Nähe von (...) wohnhaft seien (A3/10, S. 4; A 14/9, S. 3). Weiter ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführenden zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens wirtschaftliche Probleme in ihrer Heimat geltend gemacht haben (A2/11, S. 6; A13/11 S. 4). Dies wird auch in der Stellungnahme der Beschwerdeführenden zum Botschaftsbericht bestätigt. Die Beschwerdeführenden besässen in ihrer Heimat in der Tat - wie dies im Botschaftsbericht festgestellt wurde - Land und Häuser. Ferner können sie bei anfänglichen Integrationsschwierigkeiten auf die finanzielle Unterstützung ihrer zahlreichen Verwandten in [europäisches Land] zählen. Aufgrund dieser Sachlage stehen in wirtschaftlicher Hinsicht dem Wegweisungsvollzug keine Hindernisse im Weg. Die Beschwerdeführenden können bei ihrer Rückkehr mit einer sicheren Wohn- und Arbeitssituation rechnen. 7.3.3 Die Beschwerdeführenden betrachten den Wegweisungsvollzug aufgrund des bisherigen Aufenthalts und der damit verbundenen Integration der Kinder in der Schweiz als unzumutbar. Ein Wechsel in das ihnen fremde albanische Schulsystem sei mit grossen sprachlichen, aber auch kulturellen Schwierigkeiten verbunden (vgl. Beschwerde, S. 6; Replik, S. 2). Aufgrund des jungen Alters der vier Kinder ([...]) ist - wie dies die Vorinstanz korrekt feststellte - aber von einem noch starken Bezug zu den Eltern und damit auch von einer genügend engen Beziehung zum elterlichen Kulturkreis auszugehen. Die Kinder sprechen gemäss Angaben der Beschwerdeführenden sowohl Deutsch als auch Albanisch (vgl. Beschwerde, S. 6; Replik, S. 2). Damit verfügen sie zumindest über mündliche Kenntnisse ihrer Muttersprache, die es ihnen ermöglichen wird, sich erfolgreich ins Schulsystem im Kosovo einzugliedern. Die Kinder sind immer noch in einem Alter, wo die Beziehung zu den Eltern noch stärker ausgeprägt ist als zu Mitschülern oder Freizeitfreunden. Somit kann nicht von einer starken Verwurzelung mit dem schweizerischen Umfeld gesprochen werden, sondern aufgrund der Nähe zu den Eltern ist der Bezug der Kinder zu ihrem angestammten Kulturkreis auch heute noch als gewichtiger zu betrachten als jener zur schweizerischen Kultur. Die Beschwerdeführenden sind im Jahr 2008 in die Schweiz eingereist. Damals waren die älteren Kinder (...) Jahre alt und damit in einem Alter, wo davon ausgegangen werden kann, dass sie sich an ihr bisheriges Leben im Kosovo zurückzuerinnern vermögen. Somit sind nebst den Eltern auch die drei älteren Kinder mit der heimatlichen Umgebung bereits vertraut. Das jüngste in der Schweiz geborene Kind ist erst (...)jährig und wird aufgrund seines jungen Alters bei einer Wegweisung auf keine Integrationsschwierigkeiten stossen. In der Beschwerdeeingabe werden diesbezüglich diverse Beweisanträge gestellt. So seien aktuelle Berichte der Lehrkräfte und der zuständigen Schulleiter über den Schulerfolg, die Integration, Freizeitaktivitäten der drei Kinder sowie eine Gesamtbeurteilung beizuziehen. Weiter seien alle Schulzeugnisse sowie Abklärungen des zuständigen Jugendsekretariats bzw. der Vormundschaftsbehörde zu berücksichtigen. Auch in der Replik wird beantragt, es sei der Schulleitung ein vom Rechtsvertreter beigelegter Fragenkatalog zu unterbreiten, um Auskunft über die schulischen Leistungen, das Verhalten und Freizeitinteressen der Kinder zu erhalten. Das Gericht konnte anhand der bisherigen Aktenlage den Sachverhalt zur schulischen Leistung und Integration der Kinder hinreichend feststellen und geht davon aus, dass sich die Prüfung der diesbezüglichen Beweisofferten erübrigt. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass vorliegend die Frage, ob eine erfolgreiche Reintegration der Kinder in ihrer Heimat möglich ist, massgeblich ist - was vorstehend bejaht wurde - und nicht deren bisherige Integration in der Schweiz. Demnach sind die entsprechenden Beweisanträge abzuweisen. 7.3.4 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Beschwerdeergänzung erstmals geltend, dass die (...) D._______ an einer chronischen, derzeit aber sehr milden Immunkrankheit leide. Dies erfordere eine regelmässige fachärztliche Überwachung, was in ihrer Heimat für sie als Angehörige einer gering geschätzten Minderheit nicht möglich sei. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch in Fällen vorliegen kann, wo Personen nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 m.w.H.). In dem vom Kinderspital L._______ ausgestellten Arztbericht wird dagegen lediglich ein minimer Restbefund einer Arthritis in der rechten Hüfte diagnostiziert und eine zweiwöchige Medikamenteneinnahme angeordnet. Eine Nachkontrolle bei Beschwerdefreiheit sei erst in einem halben Jahr vorgesehen. Es handelt sich damit nicht um eine gravierende oder eine seltene Erkrankung, die eine im Kosovo nicht verfügbare medizinische Betreuung erfordern würde, sondern sie lässt sich mit Medikamenten gut behandeln. Gemäss Arztbericht des Kinderspitals L._______ wurde eine Proxentherapie angeordnet. Proxen-Tabletten (auch Naproxen genannt) sind im Kosovo unter dem Medikamentennamen Zaprox erhältlich (vgl. Grégoire Singer: Kosovo-Update zur Lage der medizinischen Versorgung, Schweizerische Flüchtlingshilfe, 1. September 2010, S. 23; Rainer Mattern: Kosovo - Zur Lage der medizinischen Versorgung - Update, Schweizerische Flüchtlingshilfe, 7. Juni 2007, Anhang 1 S. 3). Die Beschwerdeführenden können bei einer Rückkehr auf die im Kosovo bestehende medizinische Infrastruktur zurückgreifen, welche eine Therapie der Beschwerden ihrer Tochter zulassen. Aufgrund dieser Sachlage, ist der in der Replik gestellte Beweisantrag, es sei ein weiterer Bericht des Kinderspitals L._______ beizuziehen, abzulehnen. Da die leichte Erkrankung von D._______ auch im Kosovo behandelbar ist und auch Angehörige der ethnischen Minderheiten Zugang zum Gesundheitssystem haben, vermögen die gesundheitlichen Probleme des Kindes die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht zu begründen. Schliesslich kann an dieser Stelle auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hingewiesen werden. Die übrigen Beschwerdeführenden sind gemäss Aktenlage alle gesund. 7.4 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine existenzbedrohende Situation gerieten. Die Beschwerdeführenden sind in der Lage - auch unter Berücksichtigung des Kindswohls und des Gesundheitszustandes von D._______ - sich in das heimatliche System wiedereinzugliedern. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach - in Übereinstimmung mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen.

8. Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG auch als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515). Im Übrigen verfügen die Beschwerdeführenden, B._______ und A._______, über Identitätskarten der UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo), die bis zum (...) 2006 resp. (...) 2009 gültig waren.

9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie stellten in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 18. Juni 2012 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 16. Juli 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgelehnt. Aus der aktuellen Aktenlage geht hervor, dass die Beschwerdeführenden heute noch bedürftig sind. Den Beschwerdeführenden werden somit keine Verfahrenskosten auferlegt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: