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E-7635/2008

E-7635/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2012-03-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, ethnische Ashkali aus (...), Kosovo, verliessen ihren Wohnort eigenen Angaben zufolge im Mai 2008 und reisten am 27. Mai 2008 gemeinsam mit ihren Kindern in die Schweiz ein, wo sie noch gleichentags um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel am 5. Juni 2008 machte der Beschwerdeführer folgende Ausreisegründe geltend: Es sei ihm nach dem Krieg von Albanern vorgeworfen worden, für die Serben gearbeitet zu haben und seine Kinder von serbischen Ärzten behandelt haben zu lassen. Er habe aber weder mit den Serben zusammengearbeitet, noch habe er am Krieg teilgenommen. Während des Krieges hätten sie sich vielmehr in Wäldern versteckt. Die Albaner, die ihnen nach dem Krieg Probleme gemacht hätten, würden sie persönlich nicht kennen. Diese seien maskiert gewesen und hätten sie immer wieder abends eingeschüchtert. Mit den albanischen Nachbarn im Dorf hätten sie offiziell keine Probleme gehabt. Er schliesse jedoch nicht aus, dass die Nachbarn die maskierten Männer angestiftet hätten, seien die Beziehungen doch zuletzt etwas angespannt gewesen. Nach Kriegsende sei erstmals sein Auto beschlagnahmt worden. Damals seien nach Mitternacht maskierte UCK-Leute (Ushtria Clirimtare e Kosovës, Befreiungsarmee des Kosovo) gekommen und hätten das Auto mitgenommen. Ein paar Tage später hätten sie noch die Autopapiere und die Kennzeichen abgeholt. Die Männer hätten zudem vorgehabt, den Beschwerdeführer mitzunehmen. Seine Frau habe die Mitnahme verhindert, indem sie dazwischen gekommen sei und geschrien habe. Sie habe die Männer gebeten, ihn nicht mitzunehmen, woraufhin die Leute gegangen seien. Er habe kein Vermögen haben dürfen, die Leute hätten ihm alles abgenommen, wenn sie etwas gesehen hätten. Ihm sei auch noch ein zweites Mal das Auto weggenommen worden. Beim zweiten Mal sei er gefesselt und zur Herausgabe der Wagenpapiere aufgefordert worden. Er habe sie ausgehändigt und die Leute gebeten, ihn in Ruhe zu lassen. Am 18. Mai 2008 hätten Maskierte dem Beschwerdeführer gesagt, dass sie ihn am nächsten Tag für eine Befragung abholen würden, da sie etwas mit ihm besprechen müssten. Er sei dann nicht mehr zu Hause geblieben. Er habe diese Vorfälle nicht der Polizei gemeldet, da er befürchtet habe, von diesen Leuten umgebracht zu werden. Probleme hätten sie im Kosovo auch deshalb gehabt, weil er mit seinem Auto ein Kind gestreift habe. In der Folge sei es zu Streitereien mit dieser Familie gekommen. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte der Beschwerdeführer einen Unfallbericht und Unterlagen betreffend Arzt- und Gerichtskosten zu den Akten. Abschliessend machte er geltend, das Haus sei auch schon beschossen worden. Überall im Kosovo treffe man auf schwarz gekleidete Männer; sie hätten deshalb keine Wohnsitzalternative gehabt. Er fürchte sich, im Falle der Rückkehr umgebracht zu werden. Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits an, sie habe sich von ihrem (...). bis (...). Lebensjahr mit ihrer Familie in G._______ (europäisches Land) aufgehalten. Weil ihre Mutter Heimweh gehabt habe, seien sie damals wieder zurückgekehrt. In G._______ habe sie weiterhin (...) Geschwister, die dort mit Bewilligungen lebten. Ausgereist seien sie, weil sie Probleme mit den Albanern gehabt hätten. Diese hätten sie als Magjup beschimpft und aufgefordert, wegzugehen. Nach Problemen mit den Behörden gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, nach dem Unfall ihres Mannes, bei dem dieser ein Kind angefahren habe, seien immer wieder Vertreter des Schutzkorps vorbeigekommen. Der Vater des geschädigten Kindes habe Anzeige gegen ihren Mann erstattet. In der Folge hätten die Leute der TMK (Trupat e Mbrojtjës së Kosovës, Kosovo-Schutzkorps) das Auto beschlagnahmt und die Papiere verlangt. Es sei ein Verfahren eingeleitet worden, dann sei aber doch nichts mehr geschehen. Die Dorfältesten hätten den Geschädigten darum ersucht, ihnen zu verzeihen. Der Geschädigte habe sie aber trotzdem nicht in Ruhe gelassen. Eine Woche vor dem Verlassen des Dorfes seien Albaner zu ihnen gekommen und hätten ihren Mann zu einem Verhör mitnehmen wollen. Sie hätten sich davor gefürchtet, dass etwas passieren würde, und seien deshalb weggegangen. B. Am 21. Juli 2008 wurden die Beschwerdeführenden gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er habe (...) Geschwister in G._______ und eine Schwester in (...) (Kosovo). Seine Eltern, die am gleichen Ort gewohnt hätten, seien zwischenzeitlich auch aus dem Kosovo ausgereist. Seine Person betreffend führte er aus, er habe während (...) Jahren die Schule im Kosovo besucht und sei danach als (...) tätig gewesen. Er habe (...) besessen und (...) (...). Nach dem Grund der Ausreise gefragt, gab der Beschwerdeführer an, es seien ihm im Kosovo zwei Autos weggenommen worden, das erste gleich nach dem Krieg und das zweite vor etwa sieben oder acht Monaten. Beim zweiten Vorfall sei er auf dem Rückweg von Pristina, nur noch einen Kilometer von zu Hause entfernt, beziehungsweise - gemäss späterer Darstellung - auf halber Strecke, von zwei Unbekannten angehalten worden. Diese hätten ihm dann unter Todesdrohung und Vorhalt von Waffen das Auto weggenommen. Zwei Tage später seien sie zu Hause von Unbekannten aufgesucht worden. Diese hätten ihm gesagt, er sollte mitkommen, sie hätten etwas mit ihm zu erledigen. Seine Frau habe die Männer gebeten, ihn unter anderem den Kindern zuliebe in Ruhe zu lassen. Er habe Angst gehabt, dass er umgebracht würde. Ähnliches sei nämlich dem Mann einer Cousine widerfahren. Dieser sei nach der Mitnahme verschwunden und später tot aufgefunden worden. Den Autounfall betreffend führte der Beschwerdeführer aus, er habe das Kind nach dem Unfall zum Arzt gebracht, es habe jedoch nur ein paar Kratzer gehabt. Die Überfälle habe er nicht gemeldet, weil ihm die Männer für den Fall der Polizeianzeige mit dem Tod gedroht hätten. Auf das fluchtauslösende Verhör angesprochen, führte der Beschwerdeführer aus, die Männer hätten ihn am 18. Mai 2008 darauf angesprochen, dass er gute Beziehungen zu den Serben gehabt habe; gleichzeitig hätten sie ihm angekündigt, dass er am nächsten Tag befragt werden würde. Er habe aber nicht mehr bis zum nächsten Morgen zu Hause zugewartet. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, seine Kinder seien von anderen Kindern davon abgehalten worden, die Schule zu besuchen. Der Lehrer habe jedoch gesagt, es gebe keine Probleme. Die Beschwerdeführerin gab an, bei der ersten Wegnahme des Autos seien ihnen eine Woche später auch noch die Papiere abgenommen worden. Bei der zweiten Konfiszierung hätten die Männer ihren Ehemann mitnehmen wollen. Sie habe geweint und gefleht, ihn nicht mitzunehmen und die Kinder nicht zu Waisen machten. Ihrer Cousine sei nämlich vor neun Jahren das Gleiche geschehen und diese sei seither alleine mit den vielen Kindern. Die Albaner seien übrigens mehrere Male gekommen und hätten ihren Mann mitnehmen wollen. Manchmal seien es vier, manchmal sechs Personen gewesen und meistens seien sie maskiert gewesen. Auf der Strasse seien sie zudem ständig als Magjup beschimpft worden und man habe sie gefragt, weshalb sie noch dort seien. Gleiches sei auch den Kindern in der Schule widerfahren. Man habe ihnen gesagt, es sei kein Platz für sie in der Schule, und die Kinder seien weinend nach Hause zurückgekehrt. Gleichzeitig hätten die Lehrer behauptet, dass die Kinder von niemanden belästigt würden. Es sei für sie alle sehr schwierig gewesen. Wegen der Probleme in der Schule und auf dem Schulweg hätten sie die Kinder in der Folge jeweils zur Schule gebracht und wieder abgeholt. Weil die Männer gedroht hätten wieder zu kommen, hätten sie das Haus am 18. (Mai 2008) verlassen und seien zu entfernten Verwandten gegangen. Sie habe ihren Bruder angerufen und gebeten, ihnen zu helfen. Dieser habe dann die Ausreise organisiert. C. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2008, eröffnet am 29. Oktober 2008, wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung samt Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erklärte das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 28. November 2008 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des BFM vom 27. Oktober 2008. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung von politischem Asyl. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführenden seien vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Eingabe lagen eine Vollmacht, eine Fürsorgebestätigung sowie ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Situation asylsuchender Roma aus dem Kosovo vom 10. Oktober 2008 bei. E. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Dezember 2008 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz um Vernehmlassung zur Beschwerde ersucht. F. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, G. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin [das Kind F._______]. H. Mit Eingabe vom 17. August 2011 reichte die Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergänzung, beinhaltend eine Geburtsurkunde F._______ betreffend, diverse Schulbestätigungen, ein Arbeitszeugnis den Beschwerdeführer betreffend, zwei Berichte von Amnesty International (ai) sowie eine Kostennote zu den Akten. Die Rechtsvertreterin verwies in ihrem Schreiben auf die zwischenzeitlich erfolgte Geburt von F._______, die gute sprachliche und schulische Integration der drei älteren Kinder und die Anstrengungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Erhalt einer Arbeitsstelle.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Das am (...) geborene Kind wird ins vorliegende Verfahren einbezogen

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit der Begründung abgewiesen, dass deren Vorbringen weder die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch diejenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen vermöchten. Als gegen die Glaubhaftigkeit sprechend führte das BFM an, der Beschwerdeführer habe anlässlich der ersten Befragung angegeben, das Haus sei von schwarz gekleideten Männern mit Sturmgewehren beschossen worden. Da er dieses Vorbringen bei der späteren Anhörung nicht mehr erwähnt und auch die Ehefrau keinen solchen Vorfall geltend gemacht habe, sei dieses Ereignis nicht glaubhaft. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer zum Umstand der zweiten Wegnahme des Autos unterschiedlich geäussert, indem er sowohl zum Ort des Geschehens als auch zum Zeitpunkt divergierende Angaben gemacht habe. Diese widersprüchlichen Angaben erweckten erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der geltend gemachten Vorkommnisse. So könne erwartet werden, dass - auch bei wiederholter Schilderung - fluchtrelevante Ereignisse kohärent und chronologisch richtig dargestellt würden. Der Beschwerdeführer habe auch den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Überfall nicht näher begründen können. Weiter erwog das BFM zu den Angriffen und Belästigungen der Familie durch Albaner Folgendes: Im Kosovo sei es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Ashkali, gekommen. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Auch nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei für den Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK) solle sukzessive durch die EU-Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS) garantierten die Sicherheit. Am 15. Juni 2008 sei die neue kosovarische Verfassung in Kraft getreten. Sie gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar und flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug funktionierten grösstenteils. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig, und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Demnach sei grundsätzlich vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen. Da die Übergriffe durch Drittpersonen ausgeführt und von den Beschwerdeführenden nicht bei der Polizei angezeigt worden seien, seien diese vorliegend nicht asylrelevant. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an diesen Erwägungen nichts zu ändern, da sie nur unbestrittene Bereiche wie die Ethnie und den Autounfall beträfen.

E. 4.2 Diesen Erwägungen hält die Rechtsvertreterin in ihrer Beschwerdeschrift vom 28. November 2008 Folgendes entgegen: Die Aussagen seien besser verständlich, wenn man sich vergegenwärtige, dass die Beschwerdeführenden seit jeher unter Diskriminierung und Belästigungen gelitten hätten. Es sei keine Seltenheit, dass Häuser von Roma mit Sturmgewehren beschossen würden. Zweck solcher Angriffe sei die Vertreibung der Minderheiten aus dem Dorf oder die Zahlung von Geldleistungen. Die Beschwerdeführenden hätten so viele Belästigungen erlitten, dass manche zum Alltag gehörten und nicht mehr nennenswert erschienen. Unerwähnt gelassen habe der Beschwerdeführer deswegen auch eine Schussverletzung, welche ihm im April 2008 zugefügt worden sei. Schliesslich dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um ungebildete Personen handle, deren Rechte dauernd mit Füssen getreten worden seien. Die Beschwerdeführenden wüssten selbst nicht mehr genau, was sie in den Anhörungen erwähnt hätten. Zum angeblich fehlenden Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Überfall bemerkt die Rechtsvertreterin, es handle sich bloss um eine Vermutung der Beschwerdeführenden, dass diese Vorfälle zusammenhängen könnten. Die Vermutung gründe darauf, dass der albanische Vater des verletzten Kindes den Beschwerdeführer nach dem Unfall nicht mehr in Ruhe gelassen habe, ihn beschimpft und zum Verlassen des Dorfes aufgefordert habe. Auch habe dieser Albaner nicht ertragen, dass der Beschwerdeführer ein Auto fahre und er nicht. Der Argumentation des BFM, wonach die Sicherheit der Minderheiten garantiert sei, hält die Rechtsvertreterin entgegen, die KFOR und die UNMIK seien nicht in der Lage, den Minderheiten Schutz zu gewähren. Bekanntlich sei es im letzten Jahr zu gravierenden Übergriffen auf Ashkali gekommen. Weder die Polizei KPS noch die internationalen Organisationen seien in der Lage gewesen, die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen oder präventive Massnahmen zur künftigen Verhinderung solcher Vorfälle zu treffen.

E. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und BVGE 2008/4 E. 5, sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7).

E. 5.2 Einleitend sei festgestellt, dass nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zum heutigen Zeitpunkt vom Schutzwillen und auch von einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der UNMIK, des KPS und der KFOR, ausgegangen werden kann. Diesbezüglich kann auf die Lagebeurteilung verwiesen werden, welche die ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4 zur allgemeinen Situation der Minderheiten in Kosovo vorgenommen hat, und welche sich auch heute noch als zutreffend erweist (vgl. BVGE 2007/10). Die Vertreter der neuen Regierung haben sich sodann im Rahmen der Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem "umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Generalsekre­tärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status von Kosovo ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Zu den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten spezifischen Übergriffen und Drohungen, bezüglich welcher sie sich eigenen Angaben zufolge nie an die Behörden des Kosovo gewandt haben, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese entweder die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG oder diejenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Während die angeblich kurz nach Kriegsende erfolgte Wegnahme des ersten Autos aufgrund des Zeitablaufs klarerweise nicht mehr als ausreise- und damit asylrelevant eingestuft werden kann und auf deren Glaubhaftigkeit somit nicht näher einzugehen ist, gilt es zur zweiten Wegnahme des Autos Folgendes zu bemerken: Weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer waren in der Lage, übereinstimmende, kohärente und zeitlich stimmige Angaben zu diesem Vorfall zu machen. Das BFM hat diesbezüglich zutreffend erwogen, dass sich der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich Ort als auch Zeit der Wegnahme des Wagens widersprochen hat (vgl. angefochtene Verfügung, Seite 3). Ergänzend dazu ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im EVZ den nächtlichen Überfall so schilderte, dass er gefesselt und zur Herausgabe der Papiere gezwungen worden sei (vgl. A2/11, S. 6). Bei der erneuten, ausweichenden Schilderung dieses Vorfalls anlässlich der Anhörung vom 21. Juli 2008 (vgl. A13/11, S. 6, Frage 54 und 55) erwähnte der Beschwerdeführer diese Punkte nicht mehr. Er vermochte auch nicht zu sagen, um welche Uhrzeit sich dieses Ereignis zugetragen hat (vgl. a.a.O.). Die Beschwerdeführerin ihrerseits stellte die Wegnahme des Wagens ihres Ehemannes zuerst unmissverständlich in den Zusammenhang mit dessen Personenunfall ("die TMK hat unser Auto beschlagnahmt nach dem Unfall wegen dieser Anzeige" [vgl. A3/10, S. 6]). Im Verlaufe der EVZ-Befragung machte die Beschwerdeführerin dann aber divergierend zu ihren vorherigen Angaben geltend, es habe sich bei den Leuten, die den Wagen mitgenommen hätten, um Leute der UCK mit Bärten gehandelt. Sie könne nicht mehr sagen, wie viele Jahre es her sei, dass diese gekommen seien. Sie habe die Leute gesehen ("ich konnte die Leute schon sehen", [vgl. A3/10, S. 6]), sie habe sie aber nicht gekannt. Anlässlich der Anhörung vom 21. Juli 2008 führte die Beschwerdeführerin zum selben Vorfall aus, dieser sei vielleicht vor etwa zwei Jahren erfolgt. Ihr Mann sei damals mit dem Wagen unterwegs gewesen. Sie sei nicht anwesend gewesen. Die Männer hätten (angeblich) albanisch gesprochen, seien bewaffnet gewesen und hätten den Ehemann aufgefordert auszusteigen, da sie das Auto bräuchten (vgl. A14/9, S. 6). Durch diese uneinheitlichen Darstellungen - sei es durch die Beschwerdeführerin oder durch den Beschwerdeführer - sind massive Zweifel an den Umständen der Wegnahme des Wagens anzubringen. Weitere Zweifel am Sachvortrag ergeben sich sodann auch aus der Schilderung des Vorbringens, dass dem Beschwerdeführer zum Schluss die Mitnahme seiner Person angedroht worden sei. Die Beschwerdeführerin gab im EVZ dazu an, die Leute, die ihren Mann zum Verhör hätten mitnehmen wollen, habe sie nicht gekannt. Die Männer seien normal gekleidet gewesen und hätten keine Bärte getragen (vgl. A3/10, S. 7). Anlässlich der späteren Anhörung führte sie zu diesen Männern aus, sie seien maskiert gewesen und in unterschiedlichen Gruppen erschienen (vgl. A14/9, S. 7). Auf den Widerspruch zu den Aussagen im EVZ angesprochen, führte die Beschwerdeführerin aus, manchmal seien sie eben mit und manchmal ohne Maske gekommen. Sie sei bei der Befragung im Übrigen durcheinander gewesen und wisse nicht mehr, was sie gesagt habe (vgl. A14/9, S.7). Diese Erklärung überzeugt nicht, sondern ist als unbehelflicher Versuch nachträglicher Angleichung verschiedener Versionen zu werten. Auch der Beschwerdeführer hat den fluchtauslösenden Anlass wenig überzeugend dargestellt. So schilderte er im EVZ, schwarz gekleidete und maskierte Männer hätten ihm am 18. Mai 2008 gesagt, sie würden am nächsten Tag wiederkommen, sie hätten etwas mit ihm zu besprechen (vgl. A2/11, S. 7). Anlässlich der Anhörung vom 21. Juli 2008 vermochte sich der Beschwerdeführer - auf diesen Vorfall angesprochen - anfänglich nicht mehr zu erinnern (A13/11, S. 7) und es musste ihm seine frühere Aussage vorgelesen werden. Daraufhin führte er bloss aus, er wisse nicht, was für Leute zu ihm hätten kommen wollen. Die Männer hätten ihm im Vorfeld einzig gute Beziehungen zu den Serben vorgehalten, was er jedoch verneint habe (vgl. A13/11, S. 7 und 9). Ohne die schwierige Lage der ashkalischen Minderheit im Kosovo verkennen zu wollen, ist festzustellen, dass den Beschwerdeführenden die Art und Weise und das Ausmass der geltend gemachten Behelligungen nach dem Obgesagten nicht geglaubt werden können. Es kann weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie dort wegen ihrer Ethnie Nachteile in asylrelevantem Ausmass erlitten haben, noch, dass im Zeitpunkt ihrer Ausreise eine Verfolgungsgefahr unmittelbar bevorstand. Hinsichtlich der geltend gemachten Beschlagnahmung ihres Autos erscheint dem Gericht plausibel, dass diese - wie von der Beschwerdeführerin anfänglich auch geschildert - im Zusammenhang mit dem Personenunfall des Beschwerdeführers im Juni 2006 durch die Behörden erfolgt sei könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hegt demgegenüber - nicht zuletzt aufgrund der übereinstimmenden und von Realkennzeichen geprägten Schilderung - keine überwiegenden Zweifel an der Darstellung, dass die Kinder der Beschwerdeführenden auf dem Schulweg und in der Schule wegen ihrer Ethnie belästigt und behindert worden sind. Diese Form der Benachteiligung stellt jedoch nach Lehre und Praxis keinen genügend intensiven Nachteil dar, welcher die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden gemäss Art. 3 AsylG zu begründen vermöchte. Abschliessend ist festzustellen, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Einwand der Rechtsvertreterin, wonach die Beschwerdeführenden aufgrund der Fülle der in ihrem Leben erduldeten Nachteile nicht in der Lage zu übereinstimmenden und plausiblen Schilderungen gewesen seien, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Ins Gewicht fällt vorliegend nicht der von der Rechtsvertreterin ins Feld geführte Umstand, dass einzelne Sachverhalte allenfalls unerwähnt geblieben seien. Die Glaubhaftigkeit ist vorliegend vielmehr dadurch beeinträchtigt, dass die Beschwerdeführenden nicht in der Lage waren, Vorfälle und Zusammenhänge übereinstimmend und hinsichtlich des Ausreiseentschlusses nachvollziehbar darzustellen. Dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Herkunft und Schulbildung dazu nicht in der Lage gewesen wären, erachtet das Gericht ebenfalls nicht als plausibel, zumal der Beschwerdeführer immerhin eine (...)jährige Schulbildung auszuweisen vermag und in der Lage war, in der (...) ein Auskommen zu finden. Nachdem das Gericht die vom Beschwerdeführer angeblich erlittenen Nachteile durch Unbekannte nicht als glaubhaft erachtet, ist nicht weiter auf die Argumentation in der Beschwerde betreffend mittelbare staatliche Verfolgung einzugehen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden teils nicht glaubhaft, im Übrigen nicht asylrelevant sind. Die Beschwerdeführenden erlitten bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Kosovo offensichtlich keine asylrechtlich relevante Verfolgung und müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine solche auch in Zukunft nicht befürchten. Die eingereichten Dokumente und die Berichte von ai vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Die Asylgesuche wurden vom Bundesamt daher zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, ; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus­länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im Entscheidzeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen (EMARK 1997 Nr. 27 E. 4f S. 211).

E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein - immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.3 Gemäss BVGE 2007/10 ist der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägyptern" in den Kosovo in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Vor-Ort-Untersuchungen) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo - erfüllt sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekuskommission [EMARK] 2007 Nr. 10, Entscheid E-1371/2011 vom 15. März 2011, mit weiteren Hinweisen). Ausnahmsweise kann auf eine Einzelfallabklärung, welche heute regelmässig durch die Schweizerische Botschaft getätigt wird, verzichtet werden, wenn der für den Wegweisungsvollzug relevante Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist. Erweist sich der Sachverhalt bezüglich der konkreten Lebensumstände nicht als hinreichend erstellt, ist die vorinstanzliche Verfügung infolge Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu kassieren.

E. 7.4 Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass das BFM zur Klärung der Zumutbarkeitsfrage die grundsätzlich von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen vor Ort durch die Schweizerische Botschaft getroffen hätte. Seine Erwägung, dass die Beschwerdeführenden an ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vor der Ausreise (...) anknüpfen könnten, ist somit spekulativ. Ebenso verhält es sich mit der Erwägung, die Beschwerdeführenden könnten sich durch im Ausland lebende Verwandte unterstützen lassen. Weitere individuelle, für einen Wegweisungsvollzug sprechende Argumente finden sich im angefochtenen Entscheid keine. Bekanntermassen ist die gesellschaftliche Stellung der Ashkali von wirt­schaftlicher und sozialer Diskriminierung geprägt, viele fühlen sich als Bür­ger zweiter Klasse ohne Perspektive im Kosovo. Die Ashkali gehören ne­ben den Roma- und den Ägypter-Gemeinschaften zu den verletzlich­sten und marginalisiertesten Minderheiten im Kosovo. Insbesondere in den Bereichen Erziehung, Schulbildung, Fürsorge, Gesundheitsversor­gung, Wohnen und Beschäftigung sowie bei der Registrierung werden sie diskriminiert, und sie ziehen es vor, bei parallelen Strukturen - falls vorhan­den - Zuflucht zu suchen. Sie sind an ihrem Wohnort oft nicht regist­riert und verfügen oft über keine persönlichen Dokumente, was sie daran hindert, am öffentlichen Leben teilzunehmen, abzustimmen, administrative und soziale Leistungen zu beanspruchen sowie bei einer allfälligen Rückkehr in den Kosovo ihr Eigentum wieder in Besitz zu nehmen. Die Lebensbedingungen der kosovarischen Roma, Ashkali und Ägypter sind weit prekärer als jene der albanischen Mehrheitsbevölkerung und der Serben im Kosovo. Sie sind Opfer tiefgreifender Diskriminierungen insbesondere beim Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und zum Arbeitsmarkt. Sie sind von der höchsten Armuts-, Arbeitslosen-, Schulabbruch- und Sterblichkeitsrate im Kosovo betroffen. Der Ombudsperson-Institution zufolge liegt ihre Beschäftigungslosigkeit bei 98 Prozent. Auch werden die Angehörigen der Roma, Ashkali und Ägypter beim Zugang zu Unterkünften, insbesondere wenn sie aus dem Ausland zurückkehren und ihr Wohneigentum wieder beziehen wollen, diskriminiert (vgl. zum Beispiel Urteile D-8150/2008 vom 5. Mai 2010, E-23/2008 vom 6. Juli 2009, sowie BVGE 2009/51). Das BFM hat vorliegend - wie erwähnt - keine Einzelfallabklärung vor Ort vorgenommen, sondern aufgrund der Akten in knapper Weise erwogen, die Rückkehr sei für die (damals) fünfköpfige Familie zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG im Lichte obstehender Ausführungen aufgrund des Fehlens von Abklärungen vor Ort vorliegend als verletzt. Zwar ist zutreffend, dass die Beschwerdeführenden angegeben haben, sie hätten im Kosovo von (...) und (...) gelebt. Ob sie aber nach ihrer Rückkehr an diese Erwerbstätigkeit und die damaligen Verhältnisse anknüpfen können, ist unklar, zumal gemäss Aussagen des Beschwerdeführers die Eltern, welche früher an der selben Adresse gewohnt haben, das Land ebenfalls verlassen haben. Was mit (...) und dem (...) passiert ist, wurde vom BFM weder an den Befragungen noch im Nachhinein abgeklärt. Nicht selten wurde in der Vergangenheit das Eigentum der Minderheiten im Kosovo okkupiert und gelang es diesen oft nicht, ihre Eigentumsrechte nach der Rückkehr wieder durchzusetzen. Es liegt also keineswegs auf der Hand, dass sich die Aktenlage dem BFM derart präsentiert hätte, dass weitere Abklärungen überflüssig erschienen wären, zumal über das Vorhandensein eines sozialen oder weiteren familiären Beziehungsnetzes am Herkunftsort ebenfalls keine Angaben vorliegen. Dass heute nach bald vierjährigem Auslandaufenthalt der Beschwerdeführenden noch weniger darauf abgestützt werden kann, dass sich deren Rückkehrsituation identisch präsentiert, liegt auf der Hand.

E. 7.5 Es stellt sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu heilen ist oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz grundsätzlich in der Sache selbst und weist diese nur ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen zurück. Praxisgemäss erfolgt eine Rückweisung an die Vorinstanz dann, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation kann sich auch daran orientieren, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist. Ob indessen die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz auch Einfluss auf das Ergebnis hatte, kann bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angesichts seiner formellen Natur von vornherein keine Rolle spielen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1371/2011 vom 15. März 2011, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend stehen - wie vorgängig ausgeführt - umfassende Abklärungen im Kosovo an. Im Rahmen der Abklärungen vor Ort wird auch der Frage des weiteren Schulbesuchs der drei schulpflichtigen Kinder, welche zwischenzeitlich (...), (...) und (...) Jahre alt sind, in der Primarschule und Oberstufe nachzugehen sein. Wie bereits ausgeführt, werden die Angehörigen der Ashkali im Kosovo nämlich auch im Bereiche der Schulbildung diskriminiert, so dass vorliegend - angesichts der unabgeklärt gebliebenen Rückkehrverhältnisse - nicht als gesichert erachtet werden kann, ob es den drei älteren Kindern weiterhin möglich und - infolge der glaubhaft geschilderten Behelligungen auf dem Schulweg und in der Schule - auch zumutbar wäre, im Kosovo die Schule zu besuchen.Das BFM wird sich im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung auch mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) auseinanderzusetzen haben, gemäss welchen das Kindswohl bei behördlichem Handeln einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung darstellt, und die Vertragsstaaten generell das Recht des Kindes auf Bildung - vorab in Form des unentgeltlichen Besuches der Grundschule - anerkennen. Unter dem Aspekt des Kindswohls werden sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sein, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen, so beispielsweise das Alter der Kinder, deren Reife, Abhängigkeiten, Art ihrer Beziehungen, die Eigenschaften ihrer Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich ihrer Entwicklung/ Ausbildung oder der Grad der erfolgten Integration. Dabei wird angesichts des mehrjährigen Aufenthalts insbesondere zu beachten sein, dass eine Verwurzelung in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben kann (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2, BVGE 2009/51 E. 5.6 und 5.8.2, je mit weiteren Hinweisen). Angesichts der Fülle des Abklärungsbedarfs und des Umstandes, dass das BFM bisher keine Gelegenheit hatte, sich zur oben aufgeworfenen Frage der Kindswohlproblematik zu äussern, ist eine Rückweisung der Sache zwecks umfassender Würdigung der Rückkehrsituation einer Heilung vorzuziehen. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach bezüglich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 27. Oktober 2008 aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

E. 8 Aufgrund der Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 und der seither unveränderten finanziellen Lage der Beschwerdeführenden sind vorliegend keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1VwVG).

E. 9 Nachdem die Beschwerdeführenden mit dem Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzuges durchgedrungen sind, ist ihnen für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten praxisgemäss eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat mit Eingabe vom 17. August 2011 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Darin macht sie für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von achteinhalb Stunden und einen Gesamtbetrag von Fr. 915.- (inklusive Auslagen) geltend. Die Kostennote erscheint sowohl hinsichtlich des zeitlichen Aufwandes als auch des verrechneten Stundenansatzes als angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) wird die um die Hälfte gekürzte, vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung somit auf Fr. 457.50 festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage des Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffern 1-3) abgewiesen. 2.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung in diesen Punkten aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen wird. 3.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4.Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 457.50 zu entrichten. 5.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7635/2008 Urteil vom 16. März 2012 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren (...), Kosovo, vertreten durch lic.iur. Susanne Sadri, (...) Beschwerdeführende, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ethnische Ashkali aus (...), Kosovo, verliessen ihren Wohnort eigenen Angaben zufolge im Mai 2008 und reisten am 27. Mai 2008 gemeinsam mit ihren Kindern in die Schweiz ein, wo sie noch gleichentags um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel am 5. Juni 2008 machte der Beschwerdeführer folgende Ausreisegründe geltend: Es sei ihm nach dem Krieg von Albanern vorgeworfen worden, für die Serben gearbeitet zu haben und seine Kinder von serbischen Ärzten behandelt haben zu lassen. Er habe aber weder mit den Serben zusammengearbeitet, noch habe er am Krieg teilgenommen. Während des Krieges hätten sie sich vielmehr in Wäldern versteckt. Die Albaner, die ihnen nach dem Krieg Probleme gemacht hätten, würden sie persönlich nicht kennen. Diese seien maskiert gewesen und hätten sie immer wieder abends eingeschüchtert. Mit den albanischen Nachbarn im Dorf hätten sie offiziell keine Probleme gehabt. Er schliesse jedoch nicht aus, dass die Nachbarn die maskierten Männer angestiftet hätten, seien die Beziehungen doch zuletzt etwas angespannt gewesen. Nach Kriegsende sei erstmals sein Auto beschlagnahmt worden. Damals seien nach Mitternacht maskierte UCK-Leute (Ushtria Clirimtare e Kosovës, Befreiungsarmee des Kosovo) gekommen und hätten das Auto mitgenommen. Ein paar Tage später hätten sie noch die Autopapiere und die Kennzeichen abgeholt. Die Männer hätten zudem vorgehabt, den Beschwerdeführer mitzunehmen. Seine Frau habe die Mitnahme verhindert, indem sie dazwischen gekommen sei und geschrien habe. Sie habe die Männer gebeten, ihn nicht mitzunehmen, woraufhin die Leute gegangen seien. Er habe kein Vermögen haben dürfen, die Leute hätten ihm alles abgenommen, wenn sie etwas gesehen hätten. Ihm sei auch noch ein zweites Mal das Auto weggenommen worden. Beim zweiten Mal sei er gefesselt und zur Herausgabe der Wagenpapiere aufgefordert worden. Er habe sie ausgehändigt und die Leute gebeten, ihn in Ruhe zu lassen. Am 18. Mai 2008 hätten Maskierte dem Beschwerdeführer gesagt, dass sie ihn am nächsten Tag für eine Befragung abholen würden, da sie etwas mit ihm besprechen müssten. Er sei dann nicht mehr zu Hause geblieben. Er habe diese Vorfälle nicht der Polizei gemeldet, da er befürchtet habe, von diesen Leuten umgebracht zu werden. Probleme hätten sie im Kosovo auch deshalb gehabt, weil er mit seinem Auto ein Kind gestreift habe. In der Folge sei es zu Streitereien mit dieser Familie gekommen. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte der Beschwerdeführer einen Unfallbericht und Unterlagen betreffend Arzt- und Gerichtskosten zu den Akten. Abschliessend machte er geltend, das Haus sei auch schon beschossen worden. Überall im Kosovo treffe man auf schwarz gekleidete Männer; sie hätten deshalb keine Wohnsitzalternative gehabt. Er fürchte sich, im Falle der Rückkehr umgebracht zu werden. Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits an, sie habe sich von ihrem (...). bis (...). Lebensjahr mit ihrer Familie in G._______ (europäisches Land) aufgehalten. Weil ihre Mutter Heimweh gehabt habe, seien sie damals wieder zurückgekehrt. In G._______ habe sie weiterhin (...) Geschwister, die dort mit Bewilligungen lebten. Ausgereist seien sie, weil sie Probleme mit den Albanern gehabt hätten. Diese hätten sie als Magjup beschimpft und aufgefordert, wegzugehen. Nach Problemen mit den Behörden gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, nach dem Unfall ihres Mannes, bei dem dieser ein Kind angefahren habe, seien immer wieder Vertreter des Schutzkorps vorbeigekommen. Der Vater des geschädigten Kindes habe Anzeige gegen ihren Mann erstattet. In der Folge hätten die Leute der TMK (Trupat e Mbrojtjës së Kosovës, Kosovo-Schutzkorps) das Auto beschlagnahmt und die Papiere verlangt. Es sei ein Verfahren eingeleitet worden, dann sei aber doch nichts mehr geschehen. Die Dorfältesten hätten den Geschädigten darum ersucht, ihnen zu verzeihen. Der Geschädigte habe sie aber trotzdem nicht in Ruhe gelassen. Eine Woche vor dem Verlassen des Dorfes seien Albaner zu ihnen gekommen und hätten ihren Mann zu einem Verhör mitnehmen wollen. Sie hätten sich davor gefürchtet, dass etwas passieren würde, und seien deshalb weggegangen. B. Am 21. Juli 2008 wurden die Beschwerdeführenden gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er habe (...) Geschwister in G._______ und eine Schwester in (...) (Kosovo). Seine Eltern, die am gleichen Ort gewohnt hätten, seien zwischenzeitlich auch aus dem Kosovo ausgereist. Seine Person betreffend führte er aus, er habe während (...) Jahren die Schule im Kosovo besucht und sei danach als (...) tätig gewesen. Er habe (...) besessen und (...) (...). Nach dem Grund der Ausreise gefragt, gab der Beschwerdeführer an, es seien ihm im Kosovo zwei Autos weggenommen worden, das erste gleich nach dem Krieg und das zweite vor etwa sieben oder acht Monaten. Beim zweiten Vorfall sei er auf dem Rückweg von Pristina, nur noch einen Kilometer von zu Hause entfernt, beziehungsweise - gemäss späterer Darstellung - auf halber Strecke, von zwei Unbekannten angehalten worden. Diese hätten ihm dann unter Todesdrohung und Vorhalt von Waffen das Auto weggenommen. Zwei Tage später seien sie zu Hause von Unbekannten aufgesucht worden. Diese hätten ihm gesagt, er sollte mitkommen, sie hätten etwas mit ihm zu erledigen. Seine Frau habe die Männer gebeten, ihn unter anderem den Kindern zuliebe in Ruhe zu lassen. Er habe Angst gehabt, dass er umgebracht würde. Ähnliches sei nämlich dem Mann einer Cousine widerfahren. Dieser sei nach der Mitnahme verschwunden und später tot aufgefunden worden. Den Autounfall betreffend führte der Beschwerdeführer aus, er habe das Kind nach dem Unfall zum Arzt gebracht, es habe jedoch nur ein paar Kratzer gehabt. Die Überfälle habe er nicht gemeldet, weil ihm die Männer für den Fall der Polizeianzeige mit dem Tod gedroht hätten. Auf das fluchtauslösende Verhör angesprochen, führte der Beschwerdeführer aus, die Männer hätten ihn am 18. Mai 2008 darauf angesprochen, dass er gute Beziehungen zu den Serben gehabt habe; gleichzeitig hätten sie ihm angekündigt, dass er am nächsten Tag befragt werden würde. Er habe aber nicht mehr bis zum nächsten Morgen zu Hause zugewartet. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, seine Kinder seien von anderen Kindern davon abgehalten worden, die Schule zu besuchen. Der Lehrer habe jedoch gesagt, es gebe keine Probleme. Die Beschwerdeführerin gab an, bei der ersten Wegnahme des Autos seien ihnen eine Woche später auch noch die Papiere abgenommen worden. Bei der zweiten Konfiszierung hätten die Männer ihren Ehemann mitnehmen wollen. Sie habe geweint und gefleht, ihn nicht mitzunehmen und die Kinder nicht zu Waisen machten. Ihrer Cousine sei nämlich vor neun Jahren das Gleiche geschehen und diese sei seither alleine mit den vielen Kindern. Die Albaner seien übrigens mehrere Male gekommen und hätten ihren Mann mitnehmen wollen. Manchmal seien es vier, manchmal sechs Personen gewesen und meistens seien sie maskiert gewesen. Auf der Strasse seien sie zudem ständig als Magjup beschimpft worden und man habe sie gefragt, weshalb sie noch dort seien. Gleiches sei auch den Kindern in der Schule widerfahren. Man habe ihnen gesagt, es sei kein Platz für sie in der Schule, und die Kinder seien weinend nach Hause zurückgekehrt. Gleichzeitig hätten die Lehrer behauptet, dass die Kinder von niemanden belästigt würden. Es sei für sie alle sehr schwierig gewesen. Wegen der Probleme in der Schule und auf dem Schulweg hätten sie die Kinder in der Folge jeweils zur Schule gebracht und wieder abgeholt. Weil die Männer gedroht hätten wieder zu kommen, hätten sie das Haus am 18. (Mai 2008) verlassen und seien zu entfernten Verwandten gegangen. Sie habe ihren Bruder angerufen und gebeten, ihnen zu helfen. Dieser habe dann die Ausreise organisiert. C. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2008, eröffnet am 29. Oktober 2008, wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung samt Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erklärte das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 28. November 2008 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des BFM vom 27. Oktober 2008. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung von politischem Asyl. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführenden seien vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Eingabe lagen eine Vollmacht, eine Fürsorgebestätigung sowie ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Situation asylsuchender Roma aus dem Kosovo vom 10. Oktober 2008 bei. E. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Dezember 2008 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz um Vernehmlassung zur Beschwerde ersucht. F. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, G. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin [das Kind F._______]. H. Mit Eingabe vom 17. August 2011 reichte die Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergänzung, beinhaltend eine Geburtsurkunde F._______ betreffend, diverse Schulbestätigungen, ein Arbeitszeugnis den Beschwerdeführer betreffend, zwei Berichte von Amnesty International (ai) sowie eine Kostennote zu den Akten. Die Rechtsvertreterin verwies in ihrem Schreiben auf die zwischenzeitlich erfolgte Geburt von F._______, die gute sprachliche und schulische Integration der drei älteren Kinder und die Anstrengungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Erhalt einer Arbeitsstelle. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Das am (...) geborene Kind wird ins vorliegende Verfahren einbezogen

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit der Begründung abgewiesen, dass deren Vorbringen weder die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch diejenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen vermöchten. Als gegen die Glaubhaftigkeit sprechend führte das BFM an, der Beschwerdeführer habe anlässlich der ersten Befragung angegeben, das Haus sei von schwarz gekleideten Männern mit Sturmgewehren beschossen worden. Da er dieses Vorbringen bei der späteren Anhörung nicht mehr erwähnt und auch die Ehefrau keinen solchen Vorfall geltend gemacht habe, sei dieses Ereignis nicht glaubhaft. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer zum Umstand der zweiten Wegnahme des Autos unterschiedlich geäussert, indem er sowohl zum Ort des Geschehens als auch zum Zeitpunkt divergierende Angaben gemacht habe. Diese widersprüchlichen Angaben erweckten erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der geltend gemachten Vorkommnisse. So könne erwartet werden, dass - auch bei wiederholter Schilderung - fluchtrelevante Ereignisse kohärent und chronologisch richtig dargestellt würden. Der Beschwerdeführer habe auch den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Überfall nicht näher begründen können. Weiter erwog das BFM zu den Angriffen und Belästigungen der Familie durch Albaner Folgendes: Im Kosovo sei es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Ashkali, gekommen. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Auch nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei für den Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK) solle sukzessive durch die EU-Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS) garantierten die Sicherheit. Am 15. Juni 2008 sei die neue kosovarische Verfassung in Kraft getreten. Sie gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar und flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug funktionierten grösstenteils. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig, und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Demnach sei grundsätzlich vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen. Da die Übergriffe durch Drittpersonen ausgeführt und von den Beschwerdeführenden nicht bei der Polizei angezeigt worden seien, seien diese vorliegend nicht asylrelevant. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an diesen Erwägungen nichts zu ändern, da sie nur unbestrittene Bereiche wie die Ethnie und den Autounfall beträfen. 4.2. Diesen Erwägungen hält die Rechtsvertreterin in ihrer Beschwerdeschrift vom 28. November 2008 Folgendes entgegen: Die Aussagen seien besser verständlich, wenn man sich vergegenwärtige, dass die Beschwerdeführenden seit jeher unter Diskriminierung und Belästigungen gelitten hätten. Es sei keine Seltenheit, dass Häuser von Roma mit Sturmgewehren beschossen würden. Zweck solcher Angriffe sei die Vertreibung der Minderheiten aus dem Dorf oder die Zahlung von Geldleistungen. Die Beschwerdeführenden hätten so viele Belästigungen erlitten, dass manche zum Alltag gehörten und nicht mehr nennenswert erschienen. Unerwähnt gelassen habe der Beschwerdeführer deswegen auch eine Schussverletzung, welche ihm im April 2008 zugefügt worden sei. Schliesslich dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um ungebildete Personen handle, deren Rechte dauernd mit Füssen getreten worden seien. Die Beschwerdeführenden wüssten selbst nicht mehr genau, was sie in den Anhörungen erwähnt hätten. Zum angeblich fehlenden Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Überfall bemerkt die Rechtsvertreterin, es handle sich bloss um eine Vermutung der Beschwerdeführenden, dass diese Vorfälle zusammenhängen könnten. Die Vermutung gründe darauf, dass der albanische Vater des verletzten Kindes den Beschwerdeführer nach dem Unfall nicht mehr in Ruhe gelassen habe, ihn beschimpft und zum Verlassen des Dorfes aufgefordert habe. Auch habe dieser Albaner nicht ertragen, dass der Beschwerdeführer ein Auto fahre und er nicht. Der Argumentation des BFM, wonach die Sicherheit der Minderheiten garantiert sei, hält die Rechtsvertreterin entgegen, die KFOR und die UNMIK seien nicht in der Lage, den Minderheiten Schutz zu gewähren. Bekanntlich sei es im letzten Jahr zu gravierenden Übergriffen auf Ashkali gekommen. Weder die Polizei KPS noch die internationalen Organisationen seien in der Lage gewesen, die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen oder präventive Massnahmen zur künftigen Verhinderung solcher Vorfälle zu treffen. 5. 5.1. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und BVGE 2008/4 E. 5, sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7). 5.2. Einleitend sei festgestellt, dass nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zum heutigen Zeitpunkt vom Schutzwillen und auch von einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der UNMIK, des KPS und der KFOR, ausgegangen werden kann. Diesbezüglich kann auf die Lagebeurteilung verwiesen werden, welche die ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4 zur allgemeinen Situation der Minderheiten in Kosovo vorgenommen hat, und welche sich auch heute noch als zutreffend erweist (vgl. BVGE 2007/10). Die Vertreter der neuen Regierung haben sich sodann im Rahmen der Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem "umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Generalsekre­tärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status von Kosovo ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Zu den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten spezifischen Übergriffen und Drohungen, bezüglich welcher sie sich eigenen Angaben zufolge nie an die Behörden des Kosovo gewandt haben, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese entweder die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG oder diejenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Während die angeblich kurz nach Kriegsende erfolgte Wegnahme des ersten Autos aufgrund des Zeitablaufs klarerweise nicht mehr als ausreise- und damit asylrelevant eingestuft werden kann und auf deren Glaubhaftigkeit somit nicht näher einzugehen ist, gilt es zur zweiten Wegnahme des Autos Folgendes zu bemerken: Weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer waren in der Lage, übereinstimmende, kohärente und zeitlich stimmige Angaben zu diesem Vorfall zu machen. Das BFM hat diesbezüglich zutreffend erwogen, dass sich der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich Ort als auch Zeit der Wegnahme des Wagens widersprochen hat (vgl. angefochtene Verfügung, Seite 3). Ergänzend dazu ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im EVZ den nächtlichen Überfall so schilderte, dass er gefesselt und zur Herausgabe der Papiere gezwungen worden sei (vgl. A2/11, S. 6). Bei der erneuten, ausweichenden Schilderung dieses Vorfalls anlässlich der Anhörung vom 21. Juli 2008 (vgl. A13/11, S. 6, Frage 54 und 55) erwähnte der Beschwerdeführer diese Punkte nicht mehr. Er vermochte auch nicht zu sagen, um welche Uhrzeit sich dieses Ereignis zugetragen hat (vgl. a.a.O.). Die Beschwerdeführerin ihrerseits stellte die Wegnahme des Wagens ihres Ehemannes zuerst unmissverständlich in den Zusammenhang mit dessen Personenunfall ("die TMK hat unser Auto beschlagnahmt nach dem Unfall wegen dieser Anzeige" [vgl. A3/10, S. 6]). Im Verlaufe der EVZ-Befragung machte die Beschwerdeführerin dann aber divergierend zu ihren vorherigen Angaben geltend, es habe sich bei den Leuten, die den Wagen mitgenommen hätten, um Leute der UCK mit Bärten gehandelt. Sie könne nicht mehr sagen, wie viele Jahre es her sei, dass diese gekommen seien. Sie habe die Leute gesehen ("ich konnte die Leute schon sehen", [vgl. A3/10, S. 6]), sie habe sie aber nicht gekannt. Anlässlich der Anhörung vom 21. Juli 2008 führte die Beschwerdeführerin zum selben Vorfall aus, dieser sei vielleicht vor etwa zwei Jahren erfolgt. Ihr Mann sei damals mit dem Wagen unterwegs gewesen. Sie sei nicht anwesend gewesen. Die Männer hätten (angeblich) albanisch gesprochen, seien bewaffnet gewesen und hätten den Ehemann aufgefordert auszusteigen, da sie das Auto bräuchten (vgl. A14/9, S. 6). Durch diese uneinheitlichen Darstellungen - sei es durch die Beschwerdeführerin oder durch den Beschwerdeführer - sind massive Zweifel an den Umständen der Wegnahme des Wagens anzubringen. Weitere Zweifel am Sachvortrag ergeben sich sodann auch aus der Schilderung des Vorbringens, dass dem Beschwerdeführer zum Schluss die Mitnahme seiner Person angedroht worden sei. Die Beschwerdeführerin gab im EVZ dazu an, die Leute, die ihren Mann zum Verhör hätten mitnehmen wollen, habe sie nicht gekannt. Die Männer seien normal gekleidet gewesen und hätten keine Bärte getragen (vgl. A3/10, S. 7). Anlässlich der späteren Anhörung führte sie zu diesen Männern aus, sie seien maskiert gewesen und in unterschiedlichen Gruppen erschienen (vgl. A14/9, S. 7). Auf den Widerspruch zu den Aussagen im EVZ angesprochen, führte die Beschwerdeführerin aus, manchmal seien sie eben mit und manchmal ohne Maske gekommen. Sie sei bei der Befragung im Übrigen durcheinander gewesen und wisse nicht mehr, was sie gesagt habe (vgl. A14/9, S.7). Diese Erklärung überzeugt nicht, sondern ist als unbehelflicher Versuch nachträglicher Angleichung verschiedener Versionen zu werten. Auch der Beschwerdeführer hat den fluchtauslösenden Anlass wenig überzeugend dargestellt. So schilderte er im EVZ, schwarz gekleidete und maskierte Männer hätten ihm am 18. Mai 2008 gesagt, sie würden am nächsten Tag wiederkommen, sie hätten etwas mit ihm zu besprechen (vgl. A2/11, S. 7). Anlässlich der Anhörung vom 21. Juli 2008 vermochte sich der Beschwerdeführer - auf diesen Vorfall angesprochen - anfänglich nicht mehr zu erinnern (A13/11, S. 7) und es musste ihm seine frühere Aussage vorgelesen werden. Daraufhin führte er bloss aus, er wisse nicht, was für Leute zu ihm hätten kommen wollen. Die Männer hätten ihm im Vorfeld einzig gute Beziehungen zu den Serben vorgehalten, was er jedoch verneint habe (vgl. A13/11, S. 7 und 9). Ohne die schwierige Lage der ashkalischen Minderheit im Kosovo verkennen zu wollen, ist festzustellen, dass den Beschwerdeführenden die Art und Weise und das Ausmass der geltend gemachten Behelligungen nach dem Obgesagten nicht geglaubt werden können. Es kann weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie dort wegen ihrer Ethnie Nachteile in asylrelevantem Ausmass erlitten haben, noch, dass im Zeitpunkt ihrer Ausreise eine Verfolgungsgefahr unmittelbar bevorstand. Hinsichtlich der geltend gemachten Beschlagnahmung ihres Autos erscheint dem Gericht plausibel, dass diese - wie von der Beschwerdeführerin anfänglich auch geschildert - im Zusammenhang mit dem Personenunfall des Beschwerdeführers im Juni 2006 durch die Behörden erfolgt sei könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hegt demgegenüber - nicht zuletzt aufgrund der übereinstimmenden und von Realkennzeichen geprägten Schilderung - keine überwiegenden Zweifel an der Darstellung, dass die Kinder der Beschwerdeführenden auf dem Schulweg und in der Schule wegen ihrer Ethnie belästigt und behindert worden sind. Diese Form der Benachteiligung stellt jedoch nach Lehre und Praxis keinen genügend intensiven Nachteil dar, welcher die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden gemäss Art. 3 AsylG zu begründen vermöchte. Abschliessend ist festzustellen, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Einwand der Rechtsvertreterin, wonach die Beschwerdeführenden aufgrund der Fülle der in ihrem Leben erduldeten Nachteile nicht in der Lage zu übereinstimmenden und plausiblen Schilderungen gewesen seien, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Ins Gewicht fällt vorliegend nicht der von der Rechtsvertreterin ins Feld geführte Umstand, dass einzelne Sachverhalte allenfalls unerwähnt geblieben seien. Die Glaubhaftigkeit ist vorliegend vielmehr dadurch beeinträchtigt, dass die Beschwerdeführenden nicht in der Lage waren, Vorfälle und Zusammenhänge übereinstimmend und hinsichtlich des Ausreiseentschlusses nachvollziehbar darzustellen. Dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Herkunft und Schulbildung dazu nicht in der Lage gewesen wären, erachtet das Gericht ebenfalls nicht als plausibel, zumal der Beschwerdeführer immerhin eine (...)jährige Schulbildung auszuweisen vermag und in der Lage war, in der (...) ein Auskommen zu finden. Nachdem das Gericht die vom Beschwerdeführer angeblich erlittenen Nachteile durch Unbekannte nicht als glaubhaft erachtet, ist nicht weiter auf die Argumentation in der Beschwerde betreffend mittelbare staatliche Verfolgung einzugehen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden teils nicht glaubhaft, im Übrigen nicht asylrelevant sind. Die Beschwerdeführenden erlitten bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Kosovo offensichtlich keine asylrechtlich relevante Verfolgung und müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine solche auch in Zukunft nicht befürchten. Die eingereichten Dokumente und die Berichte von ai vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Die Asylgesuche wurden vom Bundesamt daher zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, ; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus­länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im Entscheidzeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen (EMARK 1997 Nr. 27 E. 4f S. 211). 7.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein - immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3. Gemäss BVGE 2007/10 ist der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägyptern" in den Kosovo in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Vor-Ort-Untersuchungen) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo - erfüllt sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekuskommission [EMARK] 2007 Nr. 10, Entscheid E-1371/2011 vom 15. März 2011, mit weiteren Hinweisen). Ausnahmsweise kann auf eine Einzelfallabklärung, welche heute regelmässig durch die Schweizerische Botschaft getätigt wird, verzichtet werden, wenn der für den Wegweisungsvollzug relevante Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist. Erweist sich der Sachverhalt bezüglich der konkreten Lebensumstände nicht als hinreichend erstellt, ist die vorinstanzliche Verfügung infolge Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu kassieren. 7.4. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass das BFM zur Klärung der Zumutbarkeitsfrage die grundsätzlich von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen vor Ort durch die Schweizerische Botschaft getroffen hätte. Seine Erwägung, dass die Beschwerdeführenden an ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vor der Ausreise (...) anknüpfen könnten, ist somit spekulativ. Ebenso verhält es sich mit der Erwägung, die Beschwerdeführenden könnten sich durch im Ausland lebende Verwandte unterstützen lassen. Weitere individuelle, für einen Wegweisungsvollzug sprechende Argumente finden sich im angefochtenen Entscheid keine. Bekanntermassen ist die gesellschaftliche Stellung der Ashkali von wirt­schaftlicher und sozialer Diskriminierung geprägt, viele fühlen sich als Bür­ger zweiter Klasse ohne Perspektive im Kosovo. Die Ashkali gehören ne­ben den Roma- und den Ägypter-Gemeinschaften zu den verletzlich­sten und marginalisiertesten Minderheiten im Kosovo. Insbesondere in den Bereichen Erziehung, Schulbildung, Fürsorge, Gesundheitsversor­gung, Wohnen und Beschäftigung sowie bei der Registrierung werden sie diskriminiert, und sie ziehen es vor, bei parallelen Strukturen - falls vorhan­den - Zuflucht zu suchen. Sie sind an ihrem Wohnort oft nicht regist­riert und verfügen oft über keine persönlichen Dokumente, was sie daran hindert, am öffentlichen Leben teilzunehmen, abzustimmen, administrative und soziale Leistungen zu beanspruchen sowie bei einer allfälligen Rückkehr in den Kosovo ihr Eigentum wieder in Besitz zu nehmen. Die Lebensbedingungen der kosovarischen Roma, Ashkali und Ägypter sind weit prekärer als jene der albanischen Mehrheitsbevölkerung und der Serben im Kosovo. Sie sind Opfer tiefgreifender Diskriminierungen insbesondere beim Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und zum Arbeitsmarkt. Sie sind von der höchsten Armuts-, Arbeitslosen-, Schulabbruch- und Sterblichkeitsrate im Kosovo betroffen. Der Ombudsperson-Institution zufolge liegt ihre Beschäftigungslosigkeit bei 98 Prozent. Auch werden die Angehörigen der Roma, Ashkali und Ägypter beim Zugang zu Unterkünften, insbesondere wenn sie aus dem Ausland zurückkehren und ihr Wohneigentum wieder beziehen wollen, diskriminiert (vgl. zum Beispiel Urteile D-8150/2008 vom 5. Mai 2010, E-23/2008 vom 6. Juli 2009, sowie BVGE 2009/51). Das BFM hat vorliegend - wie erwähnt - keine Einzelfallabklärung vor Ort vorgenommen, sondern aufgrund der Akten in knapper Weise erwogen, die Rückkehr sei für die (damals) fünfköpfige Familie zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG im Lichte obstehender Ausführungen aufgrund des Fehlens von Abklärungen vor Ort vorliegend als verletzt. Zwar ist zutreffend, dass die Beschwerdeführenden angegeben haben, sie hätten im Kosovo von (...) und (...) gelebt. Ob sie aber nach ihrer Rückkehr an diese Erwerbstätigkeit und die damaligen Verhältnisse anknüpfen können, ist unklar, zumal gemäss Aussagen des Beschwerdeführers die Eltern, welche früher an der selben Adresse gewohnt haben, das Land ebenfalls verlassen haben. Was mit (...) und dem (...) passiert ist, wurde vom BFM weder an den Befragungen noch im Nachhinein abgeklärt. Nicht selten wurde in der Vergangenheit das Eigentum der Minderheiten im Kosovo okkupiert und gelang es diesen oft nicht, ihre Eigentumsrechte nach der Rückkehr wieder durchzusetzen. Es liegt also keineswegs auf der Hand, dass sich die Aktenlage dem BFM derart präsentiert hätte, dass weitere Abklärungen überflüssig erschienen wären, zumal über das Vorhandensein eines sozialen oder weiteren familiären Beziehungsnetzes am Herkunftsort ebenfalls keine Angaben vorliegen. Dass heute nach bald vierjährigem Auslandaufenthalt der Beschwerdeführenden noch weniger darauf abgestützt werden kann, dass sich deren Rückkehrsituation identisch präsentiert, liegt auf der Hand. 7.5. Es stellt sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu heilen ist oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz grundsätzlich in der Sache selbst und weist diese nur ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen zurück. Praxisgemäss erfolgt eine Rückweisung an die Vorinstanz dann, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation kann sich auch daran orientieren, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist. Ob indessen die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz auch Einfluss auf das Ergebnis hatte, kann bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angesichts seiner formellen Natur von vornherein keine Rolle spielen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1371/2011 vom 15. März 2011, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend stehen - wie vorgängig ausgeführt - umfassende Abklärungen im Kosovo an. Im Rahmen der Abklärungen vor Ort wird auch der Frage des weiteren Schulbesuchs der drei schulpflichtigen Kinder, welche zwischenzeitlich (...), (...) und (...) Jahre alt sind, in der Primarschule und Oberstufe nachzugehen sein. Wie bereits ausgeführt, werden die Angehörigen der Ashkali im Kosovo nämlich auch im Bereiche der Schulbildung diskriminiert, so dass vorliegend - angesichts der unabgeklärt gebliebenen Rückkehrverhältnisse - nicht als gesichert erachtet werden kann, ob es den drei älteren Kindern weiterhin möglich und - infolge der glaubhaft geschilderten Behelligungen auf dem Schulweg und in der Schule - auch zumutbar wäre, im Kosovo die Schule zu besuchen.Das BFM wird sich im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung auch mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) auseinanderzusetzen haben, gemäss welchen das Kindswohl bei behördlichem Handeln einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung darstellt, und die Vertragsstaaten generell das Recht des Kindes auf Bildung - vorab in Form des unentgeltlichen Besuches der Grundschule - anerkennen. Unter dem Aspekt des Kindswohls werden sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sein, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen, so beispielsweise das Alter der Kinder, deren Reife, Abhängigkeiten, Art ihrer Beziehungen, die Eigenschaften ihrer Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich ihrer Entwicklung/ Ausbildung oder der Grad der erfolgten Integration. Dabei wird angesichts des mehrjährigen Aufenthalts insbesondere zu beachten sein, dass eine Verwurzelung in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben kann (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2, BVGE 2009/51 E. 5.6 und 5.8.2, je mit weiteren Hinweisen). Angesichts der Fülle des Abklärungsbedarfs und des Umstandes, dass das BFM bisher keine Gelegenheit hatte, sich zur oben aufgeworfenen Frage der Kindswohlproblematik zu äussern, ist eine Rückweisung der Sache zwecks umfassender Würdigung der Rückkehrsituation einer Heilung vorzuziehen. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach bezüglich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 27. Oktober 2008 aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

8. Aufgrund der Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 und der seither unveränderten finanziellen Lage der Beschwerdeführenden sind vorliegend keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1VwVG).

9. Nachdem die Beschwerdeführenden mit dem Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzuges durchgedrungen sind, ist ihnen für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten praxisgemäss eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat mit Eingabe vom 17. August 2011 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Darin macht sie für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von achteinhalb Stunden und einen Gesamtbetrag von Fr. 915.- (inklusive Auslagen) geltend. Die Kostennote erscheint sowohl hinsichtlich des zeitlichen Aufwandes als auch des verrechneten Stundenansatzes als angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) wird die um die Hälfte gekürzte, vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung somit auf Fr. 457.50 festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage des Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffern 1-3) abgewiesen. 2.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung in diesen Punkten aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen wird. 3.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4.Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 457.50 zu entrichten. 5.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: