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E-2041/2012

E-2041/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-05-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 - nach eigenen Angaben aus E._______ stammende, der Ethnie der Roma angehörende kosovarische Staatsangehörige - suchten zusammen mit ihren Enkelkindern (Beschwerdeführerinnen 3 und 4) am 11. Oktober 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 18. Oktober 2010 fanden im EVZ summarische Befragungen und am 27. Juli 2011 direkte Anhörungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt. B. Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Asylgesuche vor, sie hätten im Jahre 1999 ihren Herkunftsort E._______ verlassen, nachdem nach Ausbruch des Krieges im Kosovo Angehörige der UÇK (Befreiungsarmee des Kosovo), welche ihnen ihr Geld und Gold hätten rauben wollen, den Beschwerdeführer angeschossen und die Beschwerdeführerin 2 auf den Kopf geschlagen hätten. Sie hätten daraufhin in F._______, Montenegro, gelebt. Ihre beiden Enkeltöchter (Beschwerdeführerinnen 3 und 4), die Kinder ihres Sohnes A., seien seit ihrer Geburt in ihrer Obhut. Im Jahre 2007 seien sie nach Frankreich gereist, und hätten dort um Asyl nachgesucht. Nach rechtskräftiger Abweisung ihres Asylgesuchs durch die französischen Behörden seien sie nach Montenegro zurückgekehrt, wo sie in einem Flüchtlingslager in G._______ gelebt hätten. Schliesslich hätten sie sich aufgrund ihrer prekären Lebensbedingungen in Montenegro zur erneuten Ausreise entschlossen. Sie hätten keine Arbeit gefunden und die Enkelkinder hätten nicht in die Schule gehen können. Zudem sei eine Rückkehr nach Kosovo nicht möglich, weil die allgemeine Situation für die Roma dort sehr schlecht und ihr Haus in E._______ zerstört worden sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine Identitätskarte der Beschwerdeführerin 2, ausgestellt am (...) 1997 in E._______, einen Parteiausweis des Beschwerdeführers 1 der Roma-Vereinigung "(...)", ausgestellt am (...) 1996, eine Bescheinigung derselben Vereinigung vom (...) 1999 (inklusive Übersetzung); einen Bericht des Kantonsspitals H._______ vom 10. Februar 2011 betreffend die Beschwerdeführerin 2 sowie eine Daten-CD von Dr. med. I._______, vom 21. Januar 2011, betreffend den Beschwerdeführer 1 und eine Bestätigung des Sohnes der Beschwerdeführenden 1 und 2 vom 26. Mai 2011 betreffend die Übertragung des Sorgerechts für die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 an seine Eltern zu den Akten. C. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2011 stellte das BFM fest, eine amtsinterne Analyse der von der Beschwerdeführerin 2 eingereichten Identitätskarte habe ergeben, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handle, woraus folge, dass die angebliche Herkunft der Beschwerdeführenden aus E._______ nicht belegt sei. Das BFM gab den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Stellungnahme innert Frist. In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 17. November 2011 hielten die Beschwerdeführenden an der Echtheit des Identitätsdokuments sowie ihrer Herkunft aus E._______ fest und reichten eine Bestätigung der Vereinigung "(...)" vom 14. November 2011 inklusive Übersetzung zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 3. Januar 2012 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 6. Januar 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-113/2012 vom 9. März 2012 gut, hob die Verfügung des BFM vom 3. Januar 2012 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück. Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichte Geburtsurkunde wurde zuhanden des BFM eingezogen. F. Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 26. März 2012 beantragten die Beschwerdeführenden unter Hinweis darauf, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo unzumutbar sei, sowie auf die fortgeschrittene Integration der Kinder in der Schweiz die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. G. Mit Verfügung vom 2. April 2012 - eröffnet am 4. April 2012 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. April 2012 (Poststempel: 17. April 2012) an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie einen am (...) 2012 ausgestellten Geburtsschein, eine Bestätigung der Staatsangehörigkeit vom (...) 2012 und eine Bestätigung des Wohnsitzes vom (...) 2012, alle betreffend den Beschwerdeführer 1, ein Bestätigungsschreiben der Botschaft der Republik Kosovo in der Schweiz vom (...) 2012 sowie den Abholschein in Kopie betreffend die bestellte Identitätskarte zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2012 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen und das in Aussicht gestellte Beweismittel nachzureichen. J. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist einbezahlt. Innert erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführenden am 25. Mai 2012 eine am (...) 2012 ausgestellte Identitätskarte des Beschwerdeführers 1 zu den Akten. K. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2012 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 21. Juni 2012 machten die Beschwerdeführenden von dem ihnen mit Instruktionsverfügung vom 15. Juni 2012 eingeräumten Recht zur Stellungnahme Gebrauch und hielten an ihren Beschwerdevorbringen fest. Ferner reichten sie diverse Dokumente betreffend den Schulbesuch der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 zu den Akten. M. Mit Schreiben vom 2. Mai 2013 ersuchte der Instruktionsrichter das Urkundenlabor der Kantonspolizei J._______ um Überprüfung der Authentizität der vom Beschwerdeführer H. eingereichten Identitätskarte sowie der weiteren von ihm eingereichten Dokumente (Geburtsurkunde, Staatsangehörigkeitsnachweis, Wohnsitzbestätigung). Mit Antwortschreiben vom 3. Mai 2013 stellte das Urkundenlabor fest, dass bei diesen Dokumenten keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden könnten. N. Mit Eingabe vom 3. Mai 2013 wurde ein den Beschwerdeführer 1 betreffender Austrittsbericht der Psychiatrie K._______ vom 25. März 2013 zu den Akten gereicht.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, eine Dokumentenanalyse habe ergeben, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin 2 eingereichte Identitätskarte, in welcher ihr eine Herkunft aus E._______ attestiert werde, um eine Totalfälschung handle. Die diesbezüglichen Erklärungen der Beschwerdeführenden seien nicht geeignet, das Abklärungsergebnis zu entkräften. Die vom Beschwerdeführer 1 eingereichten Identitätsdokumente (Identitätskarte in Kopie, Geburtsurkunde) seien ebenfalls nicht geeignet, über seine aktuelle Staatsangehörigkeit Auskunft zu geben. Auf eine eingehende Würdigung der zu den Akten gegebenen Mitgliederausweise und Bestätigungsschreiben von Roma-Vereinigungen könne verzichtet werden, weil derartige Dokumente ohne Weiteres käuflich und unrechtmässig erworben werden könnten. Es stelle sich bei dieser Sachlage die Frage, ob die Beschwerdeführenden über eine Aufenthaltsalternative in Serbien sowie allenfalls über serbische Identitätsdokumente verfügen würden, welche sie den schweizerischen Behörden vorenthalten würden. Es sei ferner darauf hinzuweisen, dass im Asylverfahren des Sohnes A. der Beschwerdeführenden und dessen Ehefrau (N [...]) die von diesen behauptete Herkunft aus Kosovo ebenfalls als unglaubhaft erachtet worden sei. Im Weiteren ergebe sich aus den Informationen der französischen Asylbehörden, dass die Beschwerdeführenden sich letztmals im Oktober 2010 bei ihnen gemeldet hätten. Mit Blick auf das Datum der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz (18. Oktober 2010) sei demnach davon auszugehen, dass sie entgegen ihren Aussagen nach Abschluss des Asylverfahrens in Frankreich nicht nach Montenegro zurückgekehrt seien. Diese Annahme werde dadurch gestützt, dass die Beschwerdeführenden widersprüchliche Angaben zur zeitlichen Einordnung und zur Dauer ihres Aufenthalts in Frankreich sowie zum Zeitpunkt der angeblichen Rückkehr nach Montenegro und zu der Dauer des erneuten Aufenthalts in diesem Land gemacht hätten. Zudem seien auch erhebliche Zweifel an den Darlegungen der Beschwerdeführenden zu ihren Familien- und Verwandtschaftsverhältnissen angebracht. Die Kinder in Begleitung der Beschwerdeführenden 1 und 2 seien in Frankreich unter anderer Identität aufgetreten als die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 in der Schweiz und die Beschwerdeführenden hätten auch gegenüber den schweizerischen Behörden widersprüchliche Angaben zu den Familien- und Verwandtschaftsverhältnissen bezüglich ihrer angeblichen Enkelkinder gemacht. In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten, dass der Sohn der Beschwerdeführenden und dessen Ehefrau die Umstände ihrer Eheschliessung und ihre Elternschaft nicht glaubhaft hätten darlegen können. Zudem seien die Aussagen von zwei weiteren angeblichen Enkelkindern, der Beschwerdeführenden, H. und E., welche ebenfalls in der Schweiz um Asyl ersucht hätten, zu ihrer Biographie und ihren Familienverhältnissen als unglaubhaft erachtet worden (N [...]). Überdies hätten die Beschwerdeführenden nicht erwähnt, dass auch die die Enkel L._______ und M._______ in ihrer Obhut gewesen seien. Nach dem Gesagten vermöchten die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs seien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde aber ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person, welcher auch die Substanziierungslast zukomme. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn asylsuchende Personen ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit verschleiern würden. Es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführenden im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art, 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, und es könne aus der Verheimlichung der wahren Staatsangehörigkeit geschlossen werden, das weder die im tatsächlichen Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen würden. Eine Prüfung der Behandelbarkeit der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin im Heimatstaat sei wegen der Grenzen des Untersuchungsgrundsatzes nicht möglich. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich auch dann möglich wenn eine gesuchstellende Person ihre wahre Identität oder Nationalität verheimliche.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden legten in ihrer Beschwerdeschrift dar, dem Beschwerdeführer seien mehrere Dokumente (Geburtsschein, Staatsangehörigkeitsbescheinigung, Wohnsitzbescheinigung) aus dem Kosovo zu­gestellt worden. Diese seien von der kosovarischen Botschaft in der Schweiz als echt erachtet und es sei mit ihnen die Ausstellung einer Identitätskarte in die Wege geleitet worden. Es sei zu beachten, dass auf dem Geburtsschein die Heirat mit der Beschwerdeführerin 2 vermerkt sei. Bei dieser Sachlage sei ihre Identität eindeutig geklärt. Bezüglich der zeitlichen Einordnung ihrer Aufenthalte in Frankreich und Montenegro sei es zu Missverständnissen gekommen. Sie seien zusammen mit den weiteren Enkelkindern L._______ und M._______ im Januar 2007 nach Frankreich gereist und hätten dort um Asyl ersucht. Nach der Ablehnung ihres Asylgesuchs mit Entscheid vom 28. November 2009 hätten sie sich noch etwa acht Monate lang ohne feste Unterkunft in Frankreich aufgehalten und seien schliesslich im August 2010 nach F._______, Montenegro zurückgekehrt, wo sie sich bis zur Einreise in die Schweiz aufgehalten hätten. Dass ihnen in ihrem Heimatstaat Verfolgung drohe, sei durch die eingereichten Dokumente unzweifelhaft belegt. Insbesondere sei eine Rückkehr nach E._______ nicht zumutbar, da dort keine Infrastruktur vorhanden sei und die Kinder nicht zur Schule gehen könnten. Die Behandlung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin im Kosovo sei nicht möglich, da sie als Roma keine Krankenversicherung abschliessen könne und ihr die finanziellen Mittel zur Bezahlung der Behandlungskosten fehlten. Ohne Behandlung drohe eine akute Verschlimmerung der Krankheit.

E. 4.3 Das BFM stellte sich in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, die von den Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente seien im Kosovo ohne Weiteres käuflich erhältlich und hätten deshalb nur einen äusserst geringen Beweiswert. Indiz für eine unrechtmässige Erlangung sei im Übrigen, dass diese erst zu einem so späten Stadium des Verfahrens, über eineinhalb Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs beschafft worden seien, und dass der Beschwerdeführer zwei Geburtsscheine mit unterschiedlichen Ausstellungsdaten eingereicht habe. Im Weiteren würden diese Dokumente nur den Beschwerdeführer 1 betreffen und insbesondere bezüglich der Beschwerdeführerin 2 würden keine Dokumente betreffend ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit vorliegen.

E. 4.4 In Ihrer Replik wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass die eingereichten Identitätsdokumente des Beschwerdeführers 1 vom Konsul der kosovarischen Botschaft in Bern als echt befunden worden seien. Da die Eheschliessung mit der Beschwerdeführerin 2 auf dem Geburtsschein vermerkt sei, stehe auch deren Identität und Staatsangehörigkeit fest. Diese Dokumente seien von der Vorinstanz zu Beginn des Asylverfahrens noch nicht verlangt worden und sie hätten sich erst um deren Beschaffung bemüht, nachdem ihre Identität angezweifelt worden sei. Nachdem die Echtheit des ersten, am (...) 2012 ausgestellten Geburtsscheins angezweifelt worden sei, habe der Beschwerdeführer neue Dokumente, unter anderem einen weiteren Geburtsschein, ausstellen lassen. Die ihm durch die kosovarische Botschaft in der Schweiz ausgestellte kosovarische Identitätskarte sei ein offizielles und rechtmässiges Identitätsdokument. Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 hätten bereits gute Deutschkenntnisse und würden in der Schule gute Leistungen erbringen. Eine Rückführung in den Kosovo sei ihnen nicht zumutbar, da diese eine grosse psychische Belastung darstellen würde und dort das Grundrecht auf Bildung nicht garantiert sei.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer 1 hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine kosovarische Identitätskarte sowie einen Geburtsschein, einen Staatsangehörigkeitsnachweis und eine Wohnsitzbestätigung zu den Akten gereicht. Das Urkundenlabor der Kantonspolizei J._______ hat festgestellt, dass diese Dokumente keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen. Bei der vorliegenden Aktenlage ist von deren Authentizität auszugehen. Die Vorinstanz hat nicht näher erläutert, auf welche Quellen sich ihr Einwand, derartige Dokumente könnten ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden und hätten daher nur einen geringen Beweiswert, abstützt, weshalb diese Argumentation nicht stichhaltig ist. Ferner ist zwar nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer diese Identitätsdokumente erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beschafft und eingereicht hat, jedoch liegen keine konkreten Hinweise auf einen unrechtmässigen Erwerb derselben vor. Es mag ungewöhnlich sein, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens zwei Geburtsscheine eingereicht hat, welche an unterschiedlichen Daten ausgestellt wurden. Daraus auf eine unrechtmässige Beschaffung dieser Dokumente zu schliessen, ist jedoch nicht gerechtfertigt, zumal die Angaben zu seiner Identität in beiden Dokumenten übereinstimmen und sie keine Fälschungsmerkmale aufweisen. Zusammenfassend ist aufgrund der dargelegten aktuellen Aktenlage als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer 1 über die kosovarische Staatsangehörigkeit verfügt.

E. 5.2 Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen 2 bis 4, welche keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht haben, stehen hingegen nicht fest. Immerhin ergibt sich aus der Tatsache, dass die behauptete kosovarische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers 1 auf Beschwerdeebene mittels authentischer Identitätsdokumente belegt wurde, ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 ebenfalls aus dem Kosovo stammen, zumal die familiären Beziehungen der Beschwerdeführenden als solche vom BFM nicht bestritten werden.

E. 6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden zur Dauer und zum Zeitraum ihrer Aufenthalte in Montenegro und Frankreich widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen sind und sich zudem mit den Angaben der französischen Behörden nicht in Einklang bringen lassen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, diese Ungereimtheiten auszuräumen, da die Beschwerdeführenden lediglich eine neue Version der zeitlichen Einordnung vorbringen, welche im Widerspruch zu ihren Angaben im erstinstanzlichen Verfahren steht. Die Schlussfolgerung des BFM, die Beschwerdeführenden vermöchten nicht glaubhaft zu machen, nach Abschluss ihres Asylverfahrens in Frankreich nach Montenegro zurückgekehrt zu sein, wird demnach vom Gericht geteilt. Im Weiteren ergeben sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden, welche sich zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen auf ihre prekäre Lebenssituation in ihrer Herkunftsregion und die generell schwierige Situation der Minderheit der Roma im Kosovo berufen, keine glaubhaften Hinweise dafür, dass ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gezielte Verfolgungsmassnahmen in asylrechtlich relevantem Ausmass drohen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirt­schaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Einen anderen Schluss vermögen auch die zu den Akten gereichten Unterstützungsschreiben einer Roma-Vereinigung nicht zu rechtfertigen, zumal sie den Eindruck von Gefälligkeitsschreiben ohne relevanten Beweiswert hinterlassen.

E. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerde­füh­renden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzu­weisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.

E. 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.2.2 Wie oben dargelegt (E. 5.1) verfügt der Beschwerdeführer 1 nachweislich über die kosovarische Staatsangehörigkeit, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Kosovo zu prüfen ist.

E. 8.2.3 Gemäss geltender Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug von Roma, Ashkali und "Ägyptern" nach Kosovo zumutbar, falls aufgrund einer Einzelfallabklärung (namentlich durch Untersuchungen vor Ort über die schweizerische Botschaft) feststeht, dass bestimmte Reintegrations­kriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz - erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3). Ausnahmsweise kann auf eine Einzelfallabklärung vor Ort verzichtet werden, wenn der für den Wegweisungsvollzug relevante Sachverhalt auf andere Weise hinreichend erstellt worden ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7635/2008 vom 16. März 2012). Diese Pflicht zur Einzelfallabklärung findet ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden, welche insbesondere die Pflicht umfasst, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 Abs. 1 AsylG).

E. 8.2.4 Vorliegend hat die Vorinstanz die Beschwerdeführenden im Rahmen der Anhörungen zu ihrem Familiennetz im Kosovo sowie ihren beruflichen Qualifikationen befragt, Abklärungen vor Ort wurden jedoch nicht vorgenommen. Da nunmehr die kosovarische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers 1 erstellt ist, kann der Auffassung des BFM, eine sinnvolle Abklärung von Wegweisungshindernissen im Heimat- oder Herkunftsstaat werde dadurch verunmöglicht, dass die Beschwerdeführenden ihre Herkunft verschleiern würden, nicht gefolgt werden. Die Angaben der Beschwerdeführenden zu ihrer Wohnadresse im Kosovo vor ihrer Ausreise im Jahre 1999 sind übereinstimmend und decken sich im Wesentlichen mit den Angaben in der Wohnsitzbestätigung vom 7. März 2013 (Die Beschwerdeführenden gaben die Andresse anlässlich der Befragung zur Person in serbischer Sprache an, in der Wohnsitzbestätigung ist dieselbe Adresse in albanischer Sprache vermerkt). Damit besteht die Möglichkeit, an diesem Ort Abklärungen zur Frage, ob ihnen dort noch eine Unterkunft zur Verfügung steht sowie zum Bestehen eines Beziehungsnetzes vorzunehmen.

E. 8.2.5 Im Rahmen der Neubeurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs werden die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitlichen Probleme zu berücksichtigen sein. Beim Beschwerdeführer 1 wurde unter anderem eine akute Belastungsreaktion (ICD 10: F43.0) und ein Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F43.1) diagnostiziert (vgl. Austrittsbericht der Psychiatrie K._______ vom 25. März 2013). Die Beschwerdeführerin 2 leidet unter einer chronischen obstruktiven Lungenerkrankung GOLD Stadium III (vgl. Bericht des Kantonsspitals H._______ vom 10. Februar 2011). Es stellt sich die Frage, ob eine allenfalls ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.) sowie ob die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden die Fähigkeit zum Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz beeinträchtigen. Ferner ist die Situation der minderjährigen Enkelkinder (Beschwerdeführerinnen 3 und 4) unter dem Blickwinkel des Kindeswohls zu würdigen. Im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung sind sämtliche Kriterien einzubeziehen, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen (Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art [Nähe, Intensität, Tragfähigkeit] der Beziehungen, Eigenschaften ihrer Bezugsperson [vor allem Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit]). In diesem Zusammenhang wird vorliegend insbesondere zu beachten sein, dass sich die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 gemäss Aktenlage wahrscheinlich bereits seit längerer Zeit in Westeuropa aufhalten sowie ihre mutmasslich mangelnden Kenntnisse der albanischen und der serbischen Sprache.

E. 8.2.6 Nach dem Gesagten kann aktuell nicht von einem vollständig erstellten Sachverhalt bezüglich der verlangten Integrationskriterien (vgl. E. 8.4.3) ausgegangen werden. Beschwerden gegen Verfügungen des BFM über die Verweigerung des Asyls und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine reformatorische Entscheidung setzt indessen Entscheidungsreife, insbesondere eine genügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, voraus. Dies ist vorliegend hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung für die Beschwerdeführenden nicht gegeben, weshalb die angefochtene Verfügung - soweit die Frage des Vollzugs der Wegweisung betreffend - aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 9 Die vom Beschwerdeführer 1 auf Beschwerdeebene eingereichten Be­weismittel (Identitätskarte, Geburtsschein, Staatsangehörigkeitsbescheini­gung, Wohnsitzbescheinigung) sind zuhanden des BFM sicherzustellen (Art. 10 Abs. 2 AsylG).

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (hälftiges Obsiegen) sind die reduzierten Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 300.-, den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600. zu verrechnen. Der Überschuss von Fr. 300.- ist den Beschwerdeführenden durch das Bundesverwaltungsgericht rückzuerstatten.

E. 11 Sodann ist der obsiegenden Partei grundsätzlich eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Gemäss Abklärungen des Gerichts fordert indessen der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden für seine Tätigkeit im vorliegenden Verfahren kein Honorar, weshalb ihnen keine Kosten in zu entschädigendem Umfang erwachsen sind. Demnach ist den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird soweit den Vollzug der Wegweisung und die diesbezügliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend - gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 2. April 2012 werden aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Die vom Beschwerdeführer 1 auf Beschwerdeebene eingereichten Identitätsdokumente werden zuhanden des BFM sichergestellt.
  4. Den Beschwerdeführenden werden reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 300.- wird den Beschwerdeführenden durch das Bundesverwaltungsgericht rückerstattet.
  5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2041/2012 Urteil vom 30. Mai 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), angeblich Kosovo, alle vertreten durch Lukas Siegfried, (...), Beschwerdeführende, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. April 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 - nach eigenen Angaben aus E._______ stammende, der Ethnie der Roma angehörende kosovarische Staatsangehörige - suchten zusammen mit ihren Enkelkindern (Beschwerdeführerinnen 3 und 4) am 11. Oktober 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 18. Oktober 2010 fanden im EVZ summarische Befragungen und am 27. Juli 2011 direkte Anhörungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt. B. Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Asylgesuche vor, sie hätten im Jahre 1999 ihren Herkunftsort E._______ verlassen, nachdem nach Ausbruch des Krieges im Kosovo Angehörige der UÇK (Befreiungsarmee des Kosovo), welche ihnen ihr Geld und Gold hätten rauben wollen, den Beschwerdeführer angeschossen und die Beschwerdeführerin 2 auf den Kopf geschlagen hätten. Sie hätten daraufhin in F._______, Montenegro, gelebt. Ihre beiden Enkeltöchter (Beschwerdeführerinnen 3 und 4), die Kinder ihres Sohnes A., seien seit ihrer Geburt in ihrer Obhut. Im Jahre 2007 seien sie nach Frankreich gereist, und hätten dort um Asyl nachgesucht. Nach rechtskräftiger Abweisung ihres Asylgesuchs durch die französischen Behörden seien sie nach Montenegro zurückgekehrt, wo sie in einem Flüchtlingslager in G._______ gelebt hätten. Schliesslich hätten sie sich aufgrund ihrer prekären Lebensbedingungen in Montenegro zur erneuten Ausreise entschlossen. Sie hätten keine Arbeit gefunden und die Enkelkinder hätten nicht in die Schule gehen können. Zudem sei eine Rückkehr nach Kosovo nicht möglich, weil die allgemeine Situation für die Roma dort sehr schlecht und ihr Haus in E._______ zerstört worden sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine Identitätskarte der Beschwerdeführerin 2, ausgestellt am (...) 1997 in E._______, einen Parteiausweis des Beschwerdeführers 1 der Roma-Vereinigung "(...)", ausgestellt am (...) 1996, eine Bescheinigung derselben Vereinigung vom (...) 1999 (inklusive Übersetzung); einen Bericht des Kantonsspitals H._______ vom 10. Februar 2011 betreffend die Beschwerdeführerin 2 sowie eine Daten-CD von Dr. med. I._______, vom 21. Januar 2011, betreffend den Beschwerdeführer 1 und eine Bestätigung des Sohnes der Beschwerdeführenden 1 und 2 vom 26. Mai 2011 betreffend die Übertragung des Sorgerechts für die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 an seine Eltern zu den Akten. C. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2011 stellte das BFM fest, eine amtsinterne Analyse der von der Beschwerdeführerin 2 eingereichten Identitätskarte habe ergeben, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handle, woraus folge, dass die angebliche Herkunft der Beschwerdeführenden aus E._______ nicht belegt sei. Das BFM gab den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Stellungnahme innert Frist. In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 17. November 2011 hielten die Beschwerdeführenden an der Echtheit des Identitätsdokuments sowie ihrer Herkunft aus E._______ fest und reichten eine Bestätigung der Vereinigung "(...)" vom 14. November 2011 inklusive Übersetzung zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 3. Januar 2012 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 6. Januar 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-113/2012 vom 9. März 2012 gut, hob die Verfügung des BFM vom 3. Januar 2012 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück. Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichte Geburtsurkunde wurde zuhanden des BFM eingezogen. F. Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 26. März 2012 beantragten die Beschwerdeführenden unter Hinweis darauf, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo unzumutbar sei, sowie auf die fortgeschrittene Integration der Kinder in der Schweiz die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. G. Mit Verfügung vom 2. April 2012 - eröffnet am 4. April 2012 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. April 2012 (Poststempel: 17. April 2012) an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie einen am (...) 2012 ausgestellten Geburtsschein, eine Bestätigung der Staatsangehörigkeit vom (...) 2012 und eine Bestätigung des Wohnsitzes vom (...) 2012, alle betreffend den Beschwerdeführer 1, ein Bestätigungsschreiben der Botschaft der Republik Kosovo in der Schweiz vom (...) 2012 sowie den Abholschein in Kopie betreffend die bestellte Identitätskarte zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2012 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen und das in Aussicht gestellte Beweismittel nachzureichen. J. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist einbezahlt. Innert erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführenden am 25. Mai 2012 eine am (...) 2012 ausgestellte Identitätskarte des Beschwerdeführers 1 zu den Akten. K. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2012 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 21. Juni 2012 machten die Beschwerdeführenden von dem ihnen mit Instruktionsverfügung vom 15. Juni 2012 eingeräumten Recht zur Stellungnahme Gebrauch und hielten an ihren Beschwerdevorbringen fest. Ferner reichten sie diverse Dokumente betreffend den Schulbesuch der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 zu den Akten. M. Mit Schreiben vom 2. Mai 2013 ersuchte der Instruktionsrichter das Urkundenlabor der Kantonspolizei J._______ um Überprüfung der Authentizität der vom Beschwerdeführer H. eingereichten Identitätskarte sowie der weiteren von ihm eingereichten Dokumente (Geburtsurkunde, Staatsangehörigkeitsnachweis, Wohnsitzbestätigung). Mit Antwortschreiben vom 3. Mai 2013 stellte das Urkundenlabor fest, dass bei diesen Dokumenten keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden könnten. N. Mit Eingabe vom 3. Mai 2013 wurde ein den Beschwerdeführer 1 betreffender Austrittsbericht der Psychiatrie K._______ vom 25. März 2013 zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, eine Dokumentenanalyse habe ergeben, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin 2 eingereichte Identitätskarte, in welcher ihr eine Herkunft aus E._______ attestiert werde, um eine Totalfälschung handle. Die diesbezüglichen Erklärungen der Beschwerdeführenden seien nicht geeignet, das Abklärungsergebnis zu entkräften. Die vom Beschwerdeführer 1 eingereichten Identitätsdokumente (Identitätskarte in Kopie, Geburtsurkunde) seien ebenfalls nicht geeignet, über seine aktuelle Staatsangehörigkeit Auskunft zu geben. Auf eine eingehende Würdigung der zu den Akten gegebenen Mitgliederausweise und Bestätigungsschreiben von Roma-Vereinigungen könne verzichtet werden, weil derartige Dokumente ohne Weiteres käuflich und unrechtmässig erworben werden könnten. Es stelle sich bei dieser Sachlage die Frage, ob die Beschwerdeführenden über eine Aufenthaltsalternative in Serbien sowie allenfalls über serbische Identitätsdokumente verfügen würden, welche sie den schweizerischen Behörden vorenthalten würden. Es sei ferner darauf hinzuweisen, dass im Asylverfahren des Sohnes A. der Beschwerdeführenden und dessen Ehefrau (N [...]) die von diesen behauptete Herkunft aus Kosovo ebenfalls als unglaubhaft erachtet worden sei. Im Weiteren ergebe sich aus den Informationen der französischen Asylbehörden, dass die Beschwerdeführenden sich letztmals im Oktober 2010 bei ihnen gemeldet hätten. Mit Blick auf das Datum der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz (18. Oktober 2010) sei demnach davon auszugehen, dass sie entgegen ihren Aussagen nach Abschluss des Asylverfahrens in Frankreich nicht nach Montenegro zurückgekehrt seien. Diese Annahme werde dadurch gestützt, dass die Beschwerdeführenden widersprüchliche Angaben zur zeitlichen Einordnung und zur Dauer ihres Aufenthalts in Frankreich sowie zum Zeitpunkt der angeblichen Rückkehr nach Montenegro und zu der Dauer des erneuten Aufenthalts in diesem Land gemacht hätten. Zudem seien auch erhebliche Zweifel an den Darlegungen der Beschwerdeführenden zu ihren Familien- und Verwandtschaftsverhältnissen angebracht. Die Kinder in Begleitung der Beschwerdeführenden 1 und 2 seien in Frankreich unter anderer Identität aufgetreten als die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 in der Schweiz und die Beschwerdeführenden hätten auch gegenüber den schweizerischen Behörden widersprüchliche Angaben zu den Familien- und Verwandtschaftsverhältnissen bezüglich ihrer angeblichen Enkelkinder gemacht. In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten, dass der Sohn der Beschwerdeführenden und dessen Ehefrau die Umstände ihrer Eheschliessung und ihre Elternschaft nicht glaubhaft hätten darlegen können. Zudem seien die Aussagen von zwei weiteren angeblichen Enkelkindern, der Beschwerdeführenden, H. und E., welche ebenfalls in der Schweiz um Asyl ersucht hätten, zu ihrer Biographie und ihren Familienverhältnissen als unglaubhaft erachtet worden (N [...]). Überdies hätten die Beschwerdeführenden nicht erwähnt, dass auch die die Enkel L._______ und M._______ in ihrer Obhut gewesen seien. Nach dem Gesagten vermöchten die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs seien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde aber ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person, welcher auch die Substanziierungslast zukomme. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn asylsuchende Personen ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit verschleiern würden. Es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführenden im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art, 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, und es könne aus der Verheimlichung der wahren Staatsangehörigkeit geschlossen werden, das weder die im tatsächlichen Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen würden. Eine Prüfung der Behandelbarkeit der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin im Heimatstaat sei wegen der Grenzen des Untersuchungsgrundsatzes nicht möglich. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich auch dann möglich wenn eine gesuchstellende Person ihre wahre Identität oder Nationalität verheimliche. 4.2 Die Beschwerdeführenden legten in ihrer Beschwerdeschrift dar, dem Beschwerdeführer seien mehrere Dokumente (Geburtsschein, Staatsangehörigkeitsbescheinigung, Wohnsitzbescheinigung) aus dem Kosovo zu­gestellt worden. Diese seien von der kosovarischen Botschaft in der Schweiz als echt erachtet und es sei mit ihnen die Ausstellung einer Identitätskarte in die Wege geleitet worden. Es sei zu beachten, dass auf dem Geburtsschein die Heirat mit der Beschwerdeführerin 2 vermerkt sei. Bei dieser Sachlage sei ihre Identität eindeutig geklärt. Bezüglich der zeitlichen Einordnung ihrer Aufenthalte in Frankreich und Montenegro sei es zu Missverständnissen gekommen. Sie seien zusammen mit den weiteren Enkelkindern L._______ und M._______ im Januar 2007 nach Frankreich gereist und hätten dort um Asyl ersucht. Nach der Ablehnung ihres Asylgesuchs mit Entscheid vom 28. November 2009 hätten sie sich noch etwa acht Monate lang ohne feste Unterkunft in Frankreich aufgehalten und seien schliesslich im August 2010 nach F._______, Montenegro zurückgekehrt, wo sie sich bis zur Einreise in die Schweiz aufgehalten hätten. Dass ihnen in ihrem Heimatstaat Verfolgung drohe, sei durch die eingereichten Dokumente unzweifelhaft belegt. Insbesondere sei eine Rückkehr nach E._______ nicht zumutbar, da dort keine Infrastruktur vorhanden sei und die Kinder nicht zur Schule gehen könnten. Die Behandlung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin im Kosovo sei nicht möglich, da sie als Roma keine Krankenversicherung abschliessen könne und ihr die finanziellen Mittel zur Bezahlung der Behandlungskosten fehlten. Ohne Behandlung drohe eine akute Verschlimmerung der Krankheit. 4.3 Das BFM stellte sich in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, die von den Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente seien im Kosovo ohne Weiteres käuflich erhältlich und hätten deshalb nur einen äusserst geringen Beweiswert. Indiz für eine unrechtmässige Erlangung sei im Übrigen, dass diese erst zu einem so späten Stadium des Verfahrens, über eineinhalb Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs beschafft worden seien, und dass der Beschwerdeführer zwei Geburtsscheine mit unterschiedlichen Ausstellungsdaten eingereicht habe. Im Weiteren würden diese Dokumente nur den Beschwerdeführer 1 betreffen und insbesondere bezüglich der Beschwerdeführerin 2 würden keine Dokumente betreffend ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit vorliegen. 4.4 In Ihrer Replik wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass die eingereichten Identitätsdokumente des Beschwerdeführers 1 vom Konsul der kosovarischen Botschaft in Bern als echt befunden worden seien. Da die Eheschliessung mit der Beschwerdeführerin 2 auf dem Geburtsschein vermerkt sei, stehe auch deren Identität und Staatsangehörigkeit fest. Diese Dokumente seien von der Vorinstanz zu Beginn des Asylverfahrens noch nicht verlangt worden und sie hätten sich erst um deren Beschaffung bemüht, nachdem ihre Identität angezweifelt worden sei. Nachdem die Echtheit des ersten, am (...) 2012 ausgestellten Geburtsscheins angezweifelt worden sei, habe der Beschwerdeführer neue Dokumente, unter anderem einen weiteren Geburtsschein, ausstellen lassen. Die ihm durch die kosovarische Botschaft in der Schweiz ausgestellte kosovarische Identitätskarte sei ein offizielles und rechtmässiges Identitätsdokument. Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 hätten bereits gute Deutschkenntnisse und würden in der Schule gute Leistungen erbringen. Eine Rückführung in den Kosovo sei ihnen nicht zumutbar, da diese eine grosse psychische Belastung darstellen würde und dort das Grundrecht auf Bildung nicht garantiert sei. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer 1 hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine kosovarische Identitätskarte sowie einen Geburtsschein, einen Staatsangehörigkeitsnachweis und eine Wohnsitzbestätigung zu den Akten gereicht. Das Urkundenlabor der Kantonspolizei J._______ hat festgestellt, dass diese Dokumente keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen. Bei der vorliegenden Aktenlage ist von deren Authentizität auszugehen. Die Vorinstanz hat nicht näher erläutert, auf welche Quellen sich ihr Einwand, derartige Dokumente könnten ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden und hätten daher nur einen geringen Beweiswert, abstützt, weshalb diese Argumentation nicht stichhaltig ist. Ferner ist zwar nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer diese Identitätsdokumente erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beschafft und eingereicht hat, jedoch liegen keine konkreten Hinweise auf einen unrechtmässigen Erwerb derselben vor. Es mag ungewöhnlich sein, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens zwei Geburtsscheine eingereicht hat, welche an unterschiedlichen Daten ausgestellt wurden. Daraus auf eine unrechtmässige Beschaffung dieser Dokumente zu schliessen, ist jedoch nicht gerechtfertigt, zumal die Angaben zu seiner Identität in beiden Dokumenten übereinstimmen und sie keine Fälschungsmerkmale aufweisen. Zusammenfassend ist aufgrund der dargelegten aktuellen Aktenlage als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer 1 über die kosovarische Staatsangehörigkeit verfügt. 5.2 Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen 2 bis 4, welche keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht haben, stehen hingegen nicht fest. Immerhin ergibt sich aus der Tatsache, dass die behauptete kosovarische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers 1 auf Beschwerdeebene mittels authentischer Identitätsdokumente belegt wurde, ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 ebenfalls aus dem Kosovo stammen, zumal die familiären Beziehungen der Beschwerdeführenden als solche vom BFM nicht bestritten werden. 6. 6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden zur Dauer und zum Zeitraum ihrer Aufenthalte in Montenegro und Frankreich widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen sind und sich zudem mit den Angaben der französischen Behörden nicht in Einklang bringen lassen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, diese Ungereimtheiten auszuräumen, da die Beschwerdeführenden lediglich eine neue Version der zeitlichen Einordnung vorbringen, welche im Widerspruch zu ihren Angaben im erstinstanzlichen Verfahren steht. Die Schlussfolgerung des BFM, die Beschwerdeführenden vermöchten nicht glaubhaft zu machen, nach Abschluss ihres Asylverfahrens in Frankreich nach Montenegro zurückgekehrt zu sein, wird demnach vom Gericht geteilt. Im Weiteren ergeben sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden, welche sich zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen auf ihre prekäre Lebenssituation in ihrer Herkunftsregion und die generell schwierige Situation der Minderheit der Roma im Kosovo berufen, keine glaubhaften Hinweise dafür, dass ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gezielte Verfolgungsmassnahmen in asylrechtlich relevantem Ausmass drohen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirt­schaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Einen anderen Schluss vermögen auch die zu den Akten gereichten Unterstützungsschreiben einer Roma-Vereinigung nicht zu rechtfertigen, zumal sie den Eindruck von Gefälligkeitsschreiben ohne relevanten Beweiswert hinterlassen. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerde­füh­renden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzu­weisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 8.2 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.2 Wie oben dargelegt (E. 5.1) verfügt der Beschwerdeführer 1 nachweislich über die kosovarische Staatsangehörigkeit, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Kosovo zu prüfen ist. 8.2.3 Gemäss geltender Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug von Roma, Ashkali und "Ägyptern" nach Kosovo zumutbar, falls aufgrund einer Einzelfallabklärung (namentlich durch Untersuchungen vor Ort über die schweizerische Botschaft) feststeht, dass bestimmte Reintegrations­kriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz - erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3). Ausnahmsweise kann auf eine Einzelfallabklärung vor Ort verzichtet werden, wenn der für den Wegweisungsvollzug relevante Sachverhalt auf andere Weise hinreichend erstellt worden ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7635/2008 vom 16. März 2012). Diese Pflicht zur Einzelfallabklärung findet ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden, welche insbesondere die Pflicht umfasst, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 Abs. 1 AsylG). 8.2.4 Vorliegend hat die Vorinstanz die Beschwerdeführenden im Rahmen der Anhörungen zu ihrem Familiennetz im Kosovo sowie ihren beruflichen Qualifikationen befragt, Abklärungen vor Ort wurden jedoch nicht vorgenommen. Da nunmehr die kosovarische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers 1 erstellt ist, kann der Auffassung des BFM, eine sinnvolle Abklärung von Wegweisungshindernissen im Heimat- oder Herkunftsstaat werde dadurch verunmöglicht, dass die Beschwerdeführenden ihre Herkunft verschleiern würden, nicht gefolgt werden. Die Angaben der Beschwerdeführenden zu ihrer Wohnadresse im Kosovo vor ihrer Ausreise im Jahre 1999 sind übereinstimmend und decken sich im Wesentlichen mit den Angaben in der Wohnsitzbestätigung vom 7. März 2013 (Die Beschwerdeführenden gaben die Andresse anlässlich der Befragung zur Person in serbischer Sprache an, in der Wohnsitzbestätigung ist dieselbe Adresse in albanischer Sprache vermerkt). Damit besteht die Möglichkeit, an diesem Ort Abklärungen zur Frage, ob ihnen dort noch eine Unterkunft zur Verfügung steht sowie zum Bestehen eines Beziehungsnetzes vorzunehmen. 8.2.5 Im Rahmen der Neubeurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs werden die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitlichen Probleme zu berücksichtigen sein. Beim Beschwerdeführer 1 wurde unter anderem eine akute Belastungsreaktion (ICD 10: F43.0) und ein Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F43.1) diagnostiziert (vgl. Austrittsbericht der Psychiatrie K._______ vom 25. März 2013). Die Beschwerdeführerin 2 leidet unter einer chronischen obstruktiven Lungenerkrankung GOLD Stadium III (vgl. Bericht des Kantonsspitals H._______ vom 10. Februar 2011). Es stellt sich die Frage, ob eine allenfalls ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.) sowie ob die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden die Fähigkeit zum Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz beeinträchtigen. Ferner ist die Situation der minderjährigen Enkelkinder (Beschwerdeführerinnen 3 und 4) unter dem Blickwinkel des Kindeswohls zu würdigen. Im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung sind sämtliche Kriterien einzubeziehen, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen (Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art [Nähe, Intensität, Tragfähigkeit] der Beziehungen, Eigenschaften ihrer Bezugsperson [vor allem Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit]). In diesem Zusammenhang wird vorliegend insbesondere zu beachten sein, dass sich die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 gemäss Aktenlage wahrscheinlich bereits seit längerer Zeit in Westeuropa aufhalten sowie ihre mutmasslich mangelnden Kenntnisse der albanischen und der serbischen Sprache. 8.2.6 Nach dem Gesagten kann aktuell nicht von einem vollständig erstellten Sachverhalt bezüglich der verlangten Integrationskriterien (vgl. E. 8.4.3) ausgegangen werden. Beschwerden gegen Verfügungen des BFM über die Verweigerung des Asyls und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine reformatorische Entscheidung setzt indessen Entscheidungsreife, insbesondere eine genügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, voraus. Dies ist vorliegend hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung für die Beschwerdeführenden nicht gegeben, weshalb die angefochtene Verfügung - soweit die Frage des Vollzugs der Wegweisung betreffend - aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

9. Die vom Beschwerdeführer 1 auf Beschwerdeebene eingereichten Be­weismittel (Identitätskarte, Geburtsschein, Staatsangehörigkeitsbescheini­gung, Wohnsitzbescheinigung) sind zuhanden des BFM sicherzustellen (Art. 10 Abs. 2 AsylG).

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (hälftiges Obsiegen) sind die reduzierten Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 300.-, den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600. zu verrechnen. Der Überschuss von Fr. 300.- ist den Beschwerdeführenden durch das Bundesverwaltungsgericht rückzuerstatten.

11. Sodann ist der obsiegenden Partei grundsätzlich eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Gemäss Abklärungen des Gerichts fordert indessen der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden für seine Tätigkeit im vorliegenden Verfahren kein Honorar, weshalb ihnen keine Kosten in zu entschädigendem Umfang erwachsen sind. Demnach ist den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird soweit den Vollzug der Wegweisung und die diesbezügliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend - gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 2. April 2012 werden aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Die vom Beschwerdeführer 1 auf Beschwerdeebene eingereichten Identitätsdokumente werden zuhanden des BFM sichergestellt.

4. Den Beschwerdeführenden werden reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 300.- wird den Beschwerdeführenden durch das Bundesverwaltungsgericht rückerstattet.

5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: