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E-113/2012

E-113/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-03-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Identitätstäuschung) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 - nach eigenen Angaben aus E._______ stammende, der Ethnie der Roma angehörende kosovarische Staatsangehörige - suchten zusammen mit ihren Enkelkindern (Beschwerdeführerinnen 3 und 4) am 11. Oktober 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach. Am 18. Oktober 2010 fanden im EVZ summarische Befragungen und am 27. Juli 2011 direkte Anhörungen durch das BFM statt. B. Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Asylgesuche vor, dass sie im Jahre 1999 ihren Herkunftsort E._______ verlassen hätten, nachdem sie nach Ausbruch des Kriegs in Kosovo von Leuten der UCK (Befreiungsarmee des Kosovo) verletzt worden seien und daraufhin bis ins Jahr 2007 in G._______, Montenegro, gelebt hätten. Im Jahre 2007 seien sie nach Frankreich gereist, wo sie ein Asylgesuch eingereicht hätten. Nach rechtskräftiger Abweisung ihres Asylgesuchs durch die französischen Behörden seien sie nach Montenegro zurückgekehrt. Schliesslich hätten sie sich aufgrund ihrer prekären Lebensbedingungen in Montenegro zur erneuten Ausreise entschlossen. Zudem sei eine Rückkehr nach Kosovo nicht möglich, weil die allgemeine Situation für die Roma dort sehr schlecht und ihr Haus in E._______ zerstört worden sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine Identitätskarte der Beschwerdeführerin 2, ausgestellt am 22. August 1997; einen Parteiausweis des Beschwerdeführers 1 der Romavereinigung (...), ausgestellt am 24. Juni 1996; eine Bescheinigung derselben Vereinigung vom 13. Oktober 1999 (inklusive Übersetzung); einen Bericht des Kantonsspitals H._______ vom 10. Februar 2011 betreffend die Beschwerdeführerin 2 sowie eine Daten-CD von Dr. med. (...), H._______, vom 21. Januar 2011, betreffend den Beschwerdeführer 1 und eine Bestätigung des Sohnes der Beschwerdeführenden 1 und 2 vom 26. Mai 2011 betreffend die Übertragung des Sorgerechts für die Beschwerdeführenden 3 und 4 an seine Eltern zu den Akten. C. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2011 stellte das BFM fest, dass eine amtsinterne Analyse der von der Beschwerdeführerin 2 eingereichte Identitätskarte ergeben habe, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handle und dem­nach die angebliche Herkunft der Beschwerdeführenden aus E._______ nicht belegt sei, und gab den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Stellungnahme innert Frist. D. Mit Eingabe vom 17. November 2011 hielten die Beschwerdeführenden an der Echtheit des Identitätsdokuments sowie ihrer Herkunft aus E._______ fest und reichten eine Bestätigung der Vereinigung (...) vom 14. November 2011 inklusive Übersetzung zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 3. Januar 2012 - eröffnet am 5. Januar 2012 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 17. November 2011 sei nicht geeignet, das Ergebnis der Dokumentenanalyse, wonach es sich bei der von der Beschwerdeführerin 2 zu den Akten gereichten Identitätskarte um eine Fälschung handle, in Frage zu stellen. Demnach stehe fest, dass die Beschwerdeführenden die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über ihre Identität getäuscht und damit ihre Verpflichtung zur vollständigen Offenlegung ihrer Identität (Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG) verletzt hätten. Somit erübrige es sich, auf ihre Vorbringen weiter einzugehen und insbesondere könne auf eine eingehende Würdigung der von ihnen eingereichten Mitgliedskarte und Bestätigungsschreiben einer Roma-Vereini­gung verzichtet werden. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass im Asylverfahren des Sohnes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden und dessen Ehefrau deren behauptete Herkunft aus E._______ als unglaubhaft erachtet worden sei. Im Weiteren sei es nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn die Asylsuchenden ihre Herkunft zu verschleiern suchten und keine eindeutigen Hinweise auf ihre Staatsangehörigkeit bestehen würden. Es würden namentlich keine Hinweise auf eine drohende gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossende Strafe oder Behandlung vorliegen, und es sei davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin bereits vor Einreichung des Asylgesuchs bestanden hätten und sie in ihrem Heimatstaat medizinisch behandelt worden sei. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. Januar 2012 (Poststempel: 7. Januar 2012) beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, die Verfügung des Vorinstanz sei aufzuheben und es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten sie eine Geburtsurkunde des Beschwerdeführers 1, ausgestellt am 6. Januar 2012 (in Kopie), Mitgliedskarten der (...), ausgestellt im Jahre 2010, sowie eine Kopie des Bestätigungsschreibens vom 13. November 2011 ein. Zur Begründung stellten sich die Beschwerdefüh­renden auf den Standpunkt, dass sie ihre Herkunft aus Kosovo mit den neu vorliegenden Dokumenten, welche im Original nachgereicht wür­den, belegen könnten, weshalb auf ihr Asylgesuch einzutreten sei. Ferner sei der Wegweisungsvollzug nach Kosovo, wo sie vor 14 Jahren ausgereist seien, als unzumutbar zu erachten, insbesondere aufgrund der fehlenden Unterkunft und Unterstützung durch ein soziales Netz in der Heimat, der Dis­kriminierung der Roma in Kosovo sowie der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 2. Zudem seien die fortgeschrittene Integration der Enkelkinder in der Schweiz und die mangelhafte Schulinfra­struktur in Kosovo zu berücksichtigen. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2012 forderte der Instruktionsrichter den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden auf, innert Frist eine schriftliche Vollmacht einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. H. Mit Eingabe vom 12. Januar 2012 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die geforderte Vollmacht sowie zwei Bestätigungsschreiben von Dr. med. (...), H._______ vom 11. Januar 2012 und der Volksschule Kanton I._______ vom 10. Januar 2012 zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 18. Januar 2012 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden zur Einzahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. J. Mit Eingabe vom 27. Januar 2012 reichten die Beschwerdeführenden eine Geburtsurkunde des Beschwerdeführers 1 im Original, ausgestellt am 16. Januar 2012, eine Kopie einer Identitätskarte des Beschwerdeführers 1, ausgestellt am 17. November 1977, und einen Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker über die Situation der Roma in Kosovo vom August 1999 zu den Akten. K. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2012 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Insbesondere führte sie aus, dass die von den Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente keine Identitätsdokumente im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und daher nicht geeignet seien, die von ihnen vorgebrachte Identität zu belegen. Namentlich sei die Gültigkeit der in Kopie eingereichten, im Jahre 1977 aus­gestellten Identitätskarte des Beschwer­deführers abgelaufen, und diese könne zudem keine Auskunft über seine aktuelle Staatsangehörigkeit geben. L. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2012 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung eingeräumt. M. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. Februar 2012 (Poststempel) führten die Beschwerdeführenden aus, dass sie sich um die Beschaffung kosovarischer Identitätskarten bemühen würden, und sie ersuchten um Gewährung einer Frist zur Einreichung derselben sowie um Zustellung der Geburtsurkunde des Beschwer­deführers 1 im Original.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Ver­fü­gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach­ge­biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun­desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­defüh­renden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefoch­tene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an de­ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachstehe Erwägungen einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder un­vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unange­messenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des Bundes­amtes ist praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vor­instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begrün­detheit des Rechtsmittels ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neu­er Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. die diesbezüglich weiter­hin massgeb­lichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl­rekurskom­mis­sion [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Volle Kognition kommt dem Bun­des­ver­waltungsgericht hingegen bei der Überprüfung der vom Bundes­amt ange­ordneten Wegweisung und deren Vollzugs zu.

E. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täu­schung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht. Der Begriff der Iden­tität im asylrechtlichen Sinn umfasst gemäss Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Identitätsmerkmale des Namens, Vornamens, der Staatsangehörigkeit, der Ethnie, des Geburtsdatums, Geburtsorts und des Geschlechts.

E. 4.2 Der allgemeinen, auch im Verwaltungsverfahren gültigen Beweis­regel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De­zem­ber 1907 (ZGB, SR 210) zufolge hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tat­sache zu bewei­sen, der aus ihr Rechte ableitet. Entsprechend hat die Behörde den Nachweis zu erbringen, dass ein Asylsuchender im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG über seine Identität täuscht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2575/2008 vom 15. Mai 2008; EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a S. 177, EMARK 2000 Nr. 19 E. 8b S. 188). Der Beweis gilt dann als erbracht, wenn der Richter (beziehungs­weise die verfügende Behörde) nach objektiven Kriterien von der Täuschung über die Identität überzeugt ist. Nicht ausreichend ist da­gegen, wenn bloss eine über­wie­gende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die be­hauptete Tatsache verwirk­licht hat (vgl. BGE 128 III 271 ff., E. 2a-b, mit wei­te­ren Hinweisen). Es kann nur dann vom Vorliegen einer Identitätstäuschung im Sinne der genannten Nicht­eintretens-Bestimmung ausgegangen werden, wenn dies aufgrund der vorhande­nen Beweismittel beispielsweise Herkunftsanalysen der BFM-Fachstelle LINGUA, sichergestellten Ausweispapieren, Zeu­gen­aussagen oder Eingeständ­nis­sen der asylsuchenden Person ohne vernünftigen Zweifel feststeht. In die­sem Zusammenhang ist zudem zu berücksich­tigen, dass die im Asylgesetz vor­gesehenen Nichtein­tretens-Bestimmungen gemäss konstanter Praxis der ARK restriktiv zu interpre­tieren sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a S. 177 f., mit weiteren Hinweisen).

E. 5.1 Das Bundesamt begründete seinen Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin 2 zu den Akten gereichten Identitätskarte mit Ausstellungsdatum vom 22. August 1997 um eine Totalfälschung handle. Nachdem die Beschwerdeführenden weder im Rah­men des ihnen im erstinstanzlichen Verfahren hierzu eingeräumten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene stichhaltige Argumente vorgebracht haben, welche das eindeutige Ergebnis der Dokumentenanalyse in Frage zu stellen vermögen, teilt das Gericht die diesbezügliche Einschätzung der Vorinstanz. Aus dem Umstand, dass ein gefälschtes Identitätspapier eingereicht wurde, kann jedoch nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass auch die in diesem Dokument enthaltenen Angaben zur Identität der Beschwerdeführerin nicht der Wahrheit entsprechen, zumal sich aus den Akten keine weiteren konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie gegenüber den schweizerischen Asylbehörden falsche Angaben zu ihrer Identität und Herkunft gemacht hätte. Vielmehr sind ihre diesbezüglichen Aussagen in beiden Befragungen widerspruchsfrei und stimmen mit den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers 1 überein. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die von ihnen zu Protokoll gegebenen Angaben zu ihren Sprachkenntnissen (Muttersprache: Rom, gute Kenntnisse der serbischen und mittlere beziehungsweise gute Kenntnisse der albanischen Sprache) im Einklang mit der behaupteten Herkunft aus Kosovo stehen. Im Weiteren lassen sich den Akten keine stichhaltigen Hinweise auf falsche Identitätsangaben hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 sowie der beiden Enkelkinder entnehmen. Zwar hat das Bundesamt zu Recht festgestellt, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Identitätsdokumente des Be­schwerdeführers 1 (Geburtsschein im Original, Identitätskarte in Kopie) den Anforderungen von Art. 1a Bst. c AsylV1 nicht entsprechen und demnach nicht geeignet sind, seine Identität zu belegen. Daraus kann aber nicht per se auf eine Täuschung über die Identität geschlossen werden, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich bei diesen Dokumenten um Fälschungen handelt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz vermag auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht zu rechtfertigen. Das Verhalten von Personen, die im Asylverfahren keine Identitätspapiere einreichen, wird in erster Linie mit dem Nichteintretens-Tat­bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sanktioniert. Die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG kommt demgegenüber nur dann zur Anwendung, wenn neben dem Fehlen identitätsbelegender Dokumente zusätzlich fest­steht, dass die asylsuchende Person die schweizerischen Asylbehörden über ihre wahre Identität täuscht (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4e S. 180). Diese Voraussetzung ist indessen vorliegend nicht erfüllt. Eine andere Einschätzung vermag auch der Umstand, dass im Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie dessen Ehefrau die von diesen ebenfalls behauptete Herkunft aus E._______ Kosovo beziehungsweise J._______ Montenegro als unglaubhaft erachtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht (...) vom 16. September 2010), nicht zu rechtfertigen. In jenem Verfahren fällte das BFM einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG und beurteilte demnach den Sachverhalt gemäss anderen Kriterien und einem anderen Beweismassstab, als denjenigen, die im vorliegenden Verfahren zur Anwendung kommen.

E. 5.2 Insgesamt ergibt sich aufgrund der Aktenlage zwar, dass die Identität der Beschwerdeführenden nicht erstellt ist und gewisse Zweifel an ihren diesbezüglichen Angaben angebracht sind. Hingegen ist es der Vorins­tanz nicht gelungen, einen den oben genannten Anforderungen genügenden Nachweis einer Täuschung über die Identität durch die Beschwerdefüh­renden zu erbringen. Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht erfüllt sind.

E. 5.3 Obwohl das Gericht an die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann dieser Mangel vorliegend nicht durch eine blosse Substitution der Motive geheilt werden. Einer allfälligen Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG steht der Umstand entgegen, dass eine abschliessende Beurteilung der Frage, ob ein Eintreten auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden trotz unterlassener Einreichung von Identitätspapieren gemäss den Kriterien von Art. 32 Abs. 3 AsylG gerechtfertigt ist, aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht möglich ist. Der Nichteintretens-Tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG (grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht) kann ebenfalls nicht herangezogen werden. Bezüglich der beiden Verfahrenspflichten von Asylsuchenden, ihre Identität offenzulegen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG) und an der Empfangsstelle die Identitätspapiere abzugeben (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) kommt den zwei Nichteintretens-Tatbeständen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und b AsylG der Charakter einer spezialgesetzlichen Regelung zu, welche die Anwendung der allgemeinen Norm von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG ausschliesst (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4g S. 181, mit weiteren Hinweisen).

E. 6 Schliesslich werden die in der Eingabe vom 24. Februar 2012 gestellten Anträge um Einräumung einer Frist zur Einreichung von Identitätspapieren sowie um Zustellung der im Beschwerdeverfahren zu den Akten gegebenen Geburtsurkunde des Beschwerdeführers 1 im Original abgewiesen. Eine allfällige Nachreichung beweistauglicher Identitätsdokumente ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ohne Relevanz, weshalb die in Aussicht gestellte Beschaffung derselben nicht abzuwarten ist. Zudem ist die vom Beschwerdeführer 1 auf Beschwerdeebene vorgelegte Geburtsurkunde zuhanden des BFM einzuziehen (Art. 10 Abs. 2 AsylG).

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des Bundesamtes vom 3. Januar 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der von den Beschwerdeführenden geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600. ist zurückzuerstatten.

E. 9 Sodann ist der obsiegenden Partei grundsätzlich eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Gemäss Abklärungen des Gerichts fordert indessen der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden für seine Tätigkeit im vorliegenden Verfahren kein Honorar, weshalb ihnen keine Kosten in zu entschädigendem Umfang erwachsen sind. Demnach ist den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 3. Januar 2012 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur Neubeurteilung des Asylgesuchs an das BFM zurückgewiesen.
  3. Die vom Beschwerdeführer 1 auf Beschwerdeebene eingereichte Geburtsurkunde wird zuhanden des BFM eingezogen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von den Beschwerdeführenden geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600. wird durch das Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet.
  5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-113/2012 Urteil vom 9. März 2012 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, angeblich Kosovo, alle vertreten durch (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Januar 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 - nach eigenen Angaben aus E._______ stammende, der Ethnie der Roma angehörende kosovarische Staatsangehörige - suchten zusammen mit ihren Enkelkindern (Beschwerdeführerinnen 3 und 4) am 11. Oktober 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach. Am 18. Oktober 2010 fanden im EVZ summarische Befragungen und am 27. Juli 2011 direkte Anhörungen durch das BFM statt. B. Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Asylgesuche vor, dass sie im Jahre 1999 ihren Herkunftsort E._______ verlassen hätten, nachdem sie nach Ausbruch des Kriegs in Kosovo von Leuten der UCK (Befreiungsarmee des Kosovo) verletzt worden seien und daraufhin bis ins Jahr 2007 in G._______, Montenegro, gelebt hätten. Im Jahre 2007 seien sie nach Frankreich gereist, wo sie ein Asylgesuch eingereicht hätten. Nach rechtskräftiger Abweisung ihres Asylgesuchs durch die französischen Behörden seien sie nach Montenegro zurückgekehrt. Schliesslich hätten sie sich aufgrund ihrer prekären Lebensbedingungen in Montenegro zur erneuten Ausreise entschlossen. Zudem sei eine Rückkehr nach Kosovo nicht möglich, weil die allgemeine Situation für die Roma dort sehr schlecht und ihr Haus in E._______ zerstört worden sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine Identitätskarte der Beschwerdeführerin 2, ausgestellt am 22. August 1997; einen Parteiausweis des Beschwerdeführers 1 der Romavereinigung (...), ausgestellt am 24. Juni 1996; eine Bescheinigung derselben Vereinigung vom 13. Oktober 1999 (inklusive Übersetzung); einen Bericht des Kantonsspitals H._______ vom 10. Februar 2011 betreffend die Beschwerdeführerin 2 sowie eine Daten-CD von Dr. med. (...), H._______, vom 21. Januar 2011, betreffend den Beschwerdeführer 1 und eine Bestätigung des Sohnes der Beschwerdeführenden 1 und 2 vom 26. Mai 2011 betreffend die Übertragung des Sorgerechts für die Beschwerdeführenden 3 und 4 an seine Eltern zu den Akten. C. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2011 stellte das BFM fest, dass eine amtsinterne Analyse der von der Beschwerdeführerin 2 eingereichte Identitätskarte ergeben habe, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handle und dem­nach die angebliche Herkunft der Beschwerdeführenden aus E._______ nicht belegt sei, und gab den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Stellungnahme innert Frist. D. Mit Eingabe vom 17. November 2011 hielten die Beschwerdeführenden an der Echtheit des Identitätsdokuments sowie ihrer Herkunft aus E._______ fest und reichten eine Bestätigung der Vereinigung (...) vom 14. November 2011 inklusive Übersetzung zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 3. Januar 2012 - eröffnet am 5. Januar 2012 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 17. November 2011 sei nicht geeignet, das Ergebnis der Dokumentenanalyse, wonach es sich bei der von der Beschwerdeführerin 2 zu den Akten gereichten Identitätskarte um eine Fälschung handle, in Frage zu stellen. Demnach stehe fest, dass die Beschwerdeführenden die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über ihre Identität getäuscht und damit ihre Verpflichtung zur vollständigen Offenlegung ihrer Identität (Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG) verletzt hätten. Somit erübrige es sich, auf ihre Vorbringen weiter einzugehen und insbesondere könne auf eine eingehende Würdigung der von ihnen eingereichten Mitgliedskarte und Bestätigungsschreiben einer Roma-Vereini­gung verzichtet werden. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass im Asylverfahren des Sohnes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden und dessen Ehefrau deren behauptete Herkunft aus E._______ als unglaubhaft erachtet worden sei. Im Weiteren sei es nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn die Asylsuchenden ihre Herkunft zu verschleiern suchten und keine eindeutigen Hinweise auf ihre Staatsangehörigkeit bestehen würden. Es würden namentlich keine Hinweise auf eine drohende gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossende Strafe oder Behandlung vorliegen, und es sei davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin bereits vor Einreichung des Asylgesuchs bestanden hätten und sie in ihrem Heimatstaat medizinisch behandelt worden sei. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. Januar 2012 (Poststempel: 7. Januar 2012) beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, die Verfügung des Vorinstanz sei aufzuheben und es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten sie eine Geburtsurkunde des Beschwerdeführers 1, ausgestellt am 6. Januar 2012 (in Kopie), Mitgliedskarten der (...), ausgestellt im Jahre 2010, sowie eine Kopie des Bestätigungsschreibens vom 13. November 2011 ein. Zur Begründung stellten sich die Beschwerdefüh­renden auf den Standpunkt, dass sie ihre Herkunft aus Kosovo mit den neu vorliegenden Dokumenten, welche im Original nachgereicht wür­den, belegen könnten, weshalb auf ihr Asylgesuch einzutreten sei. Ferner sei der Wegweisungsvollzug nach Kosovo, wo sie vor 14 Jahren ausgereist seien, als unzumutbar zu erachten, insbesondere aufgrund der fehlenden Unterkunft und Unterstützung durch ein soziales Netz in der Heimat, der Dis­kriminierung der Roma in Kosovo sowie der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 2. Zudem seien die fortgeschrittene Integration der Enkelkinder in der Schweiz und die mangelhafte Schulinfra­struktur in Kosovo zu berücksichtigen. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2012 forderte der Instruktionsrichter den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden auf, innert Frist eine schriftliche Vollmacht einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. H. Mit Eingabe vom 12. Januar 2012 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die geforderte Vollmacht sowie zwei Bestätigungsschreiben von Dr. med. (...), H._______ vom 11. Januar 2012 und der Volksschule Kanton I._______ vom 10. Januar 2012 zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 18. Januar 2012 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden zur Einzahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. J. Mit Eingabe vom 27. Januar 2012 reichten die Beschwerdeführenden eine Geburtsurkunde des Beschwerdeführers 1 im Original, ausgestellt am 16. Januar 2012, eine Kopie einer Identitätskarte des Beschwerdeführers 1, ausgestellt am 17. November 1977, und einen Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker über die Situation der Roma in Kosovo vom August 1999 zu den Akten. K. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2012 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Insbesondere führte sie aus, dass die von den Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente keine Identitätsdokumente im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und daher nicht geeignet seien, die von ihnen vorgebrachte Identität zu belegen. Namentlich sei die Gültigkeit der in Kopie eingereichten, im Jahre 1977 aus­gestellten Identitätskarte des Beschwer­deführers abgelaufen, und diese könne zudem keine Auskunft über seine aktuelle Staatsangehörigkeit geben. L. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2012 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung eingeräumt. M. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. Februar 2012 (Poststempel) führten die Beschwerdeführenden aus, dass sie sich um die Beschaffung kosovarischer Identitätskarten bemühen würden, und sie ersuchten um Gewährung einer Frist zur Einreichung derselben sowie um Zustellung der Geburtsurkunde des Beschwer­deführers 1 im Original. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Ver­fü­gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach­ge­biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun­desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­defüh­renden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefoch­tene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an de­ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachstehe Erwägungen einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder un­vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unange­messenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des Bundes­amtes ist praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vor­instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begrün­detheit des Rechtsmittels ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neu­er Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. die diesbezüglich weiter­hin massgeb­lichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl­rekurskom­mis­sion [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Volle Kognition kommt dem Bun­des­ver­waltungsgericht hingegen bei der Überprüfung der vom Bundes­amt ange­ordneten Wegweisung und deren Vollzugs zu. 4. 4.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täu­schung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht. Der Begriff der Iden­tität im asylrechtlichen Sinn umfasst gemäss Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Identitätsmerkmale des Namens, Vornamens, der Staatsangehörigkeit, der Ethnie, des Geburtsdatums, Geburtsorts und des Geschlechts. 4.2. Der allgemeinen, auch im Verwaltungsverfahren gültigen Beweis­regel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De­zem­ber 1907 (ZGB, SR 210) zufolge hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tat­sache zu bewei­sen, der aus ihr Rechte ableitet. Entsprechend hat die Behörde den Nachweis zu erbringen, dass ein Asylsuchender im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG über seine Identität täuscht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2575/2008 vom 15. Mai 2008; EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a S. 177, EMARK 2000 Nr. 19 E. 8b S. 188). Der Beweis gilt dann als erbracht, wenn der Richter (beziehungs­weise die verfügende Behörde) nach objektiven Kriterien von der Täuschung über die Identität überzeugt ist. Nicht ausreichend ist da­gegen, wenn bloss eine über­wie­gende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die be­hauptete Tatsache verwirk­licht hat (vgl. BGE 128 III 271 ff., E. 2a-b, mit wei­te­ren Hinweisen). Es kann nur dann vom Vorliegen einer Identitätstäuschung im Sinne der genannten Nicht­eintretens-Bestimmung ausgegangen werden, wenn dies aufgrund der vorhande­nen Beweismittel beispielsweise Herkunftsanalysen der BFM-Fachstelle LINGUA, sichergestellten Ausweispapieren, Zeu­gen­aussagen oder Eingeständ­nis­sen der asylsuchenden Person ohne vernünftigen Zweifel feststeht. In die­sem Zusammenhang ist zudem zu berücksich­tigen, dass die im Asylgesetz vor­gesehenen Nichtein­tretens-Bestimmungen gemäss konstanter Praxis der ARK restriktiv zu interpre­tieren sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a S. 177 f., mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1. Das Bundesamt begründete seinen Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin 2 zu den Akten gereichten Identitätskarte mit Ausstellungsdatum vom 22. August 1997 um eine Totalfälschung handle. Nachdem die Beschwerdeführenden weder im Rah­men des ihnen im erstinstanzlichen Verfahren hierzu eingeräumten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene stichhaltige Argumente vorgebracht haben, welche das eindeutige Ergebnis der Dokumentenanalyse in Frage zu stellen vermögen, teilt das Gericht die diesbezügliche Einschätzung der Vorinstanz. Aus dem Umstand, dass ein gefälschtes Identitätspapier eingereicht wurde, kann jedoch nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass auch die in diesem Dokument enthaltenen Angaben zur Identität der Beschwerdeführerin nicht der Wahrheit entsprechen, zumal sich aus den Akten keine weiteren konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie gegenüber den schweizerischen Asylbehörden falsche Angaben zu ihrer Identität und Herkunft gemacht hätte. Vielmehr sind ihre diesbezüglichen Aussagen in beiden Befragungen widerspruchsfrei und stimmen mit den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers 1 überein. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die von ihnen zu Protokoll gegebenen Angaben zu ihren Sprachkenntnissen (Muttersprache: Rom, gute Kenntnisse der serbischen und mittlere beziehungsweise gute Kenntnisse der albanischen Sprache) im Einklang mit der behaupteten Herkunft aus Kosovo stehen. Im Weiteren lassen sich den Akten keine stichhaltigen Hinweise auf falsche Identitätsangaben hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 sowie der beiden Enkelkinder entnehmen. Zwar hat das Bundesamt zu Recht festgestellt, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Identitätsdokumente des Be­schwerdeführers 1 (Geburtsschein im Original, Identitätskarte in Kopie) den Anforderungen von Art. 1a Bst. c AsylV1 nicht entsprechen und demnach nicht geeignet sind, seine Identität zu belegen. Daraus kann aber nicht per se auf eine Täuschung über die Identität geschlossen werden, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich bei diesen Dokumenten um Fälschungen handelt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz vermag auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht zu rechtfertigen. Das Verhalten von Personen, die im Asylverfahren keine Identitätspapiere einreichen, wird in erster Linie mit dem Nichteintretens-Tat­bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sanktioniert. Die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG kommt demgegenüber nur dann zur Anwendung, wenn neben dem Fehlen identitätsbelegender Dokumente zusätzlich fest­steht, dass die asylsuchende Person die schweizerischen Asylbehörden über ihre wahre Identität täuscht (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4e S. 180). Diese Voraussetzung ist indessen vorliegend nicht erfüllt. Eine andere Einschätzung vermag auch der Umstand, dass im Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie dessen Ehefrau die von diesen ebenfalls behauptete Herkunft aus E._______ Kosovo beziehungsweise J._______ Montenegro als unglaubhaft erachtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht (...) vom 16. September 2010), nicht zu rechtfertigen. In jenem Verfahren fällte das BFM einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG und beurteilte demnach den Sachverhalt gemäss anderen Kriterien und einem anderen Beweismassstab, als denjenigen, die im vorliegenden Verfahren zur Anwendung kommen. 5.2. Insgesamt ergibt sich aufgrund der Aktenlage zwar, dass die Identität der Beschwerdeführenden nicht erstellt ist und gewisse Zweifel an ihren diesbezüglichen Angaben angebracht sind. Hingegen ist es der Vorins­tanz nicht gelungen, einen den oben genannten Anforderungen genügenden Nachweis einer Täuschung über die Identität durch die Beschwerdefüh­renden zu erbringen. Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht erfüllt sind. 5.3. Obwohl das Gericht an die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann dieser Mangel vorliegend nicht durch eine blosse Substitution der Motive geheilt werden. Einer allfälligen Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG steht der Umstand entgegen, dass eine abschliessende Beurteilung der Frage, ob ein Eintreten auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden trotz unterlassener Einreichung von Identitätspapieren gemäss den Kriterien von Art. 32 Abs. 3 AsylG gerechtfertigt ist, aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht möglich ist. Der Nichteintretens-Tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG (grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht) kann ebenfalls nicht herangezogen werden. Bezüglich der beiden Verfahrenspflichten von Asylsuchenden, ihre Identität offenzulegen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG) und an der Empfangsstelle die Identitätspapiere abzugeben (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) kommt den zwei Nichteintretens-Tatbeständen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und b AsylG der Charakter einer spezialgesetzlichen Regelung zu, welche die Anwendung der allgemeinen Norm von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG ausschliesst (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4g S. 181, mit weiteren Hinweisen).

6. Schliesslich werden die in der Eingabe vom 24. Februar 2012 gestellten Anträge um Einräumung einer Frist zur Einreichung von Identitätspapieren sowie um Zustellung der im Beschwerdeverfahren zu den Akten gegebenen Geburtsurkunde des Beschwerdeführers 1 im Original abgewiesen. Eine allfällige Nachreichung beweistauglicher Identitätsdokumente ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ohne Relevanz, weshalb die in Aussicht gestellte Beschaffung derselben nicht abzuwarten ist. Zudem ist die vom Beschwerdeführer 1 auf Beschwerdeebene vorgelegte Geburtsurkunde zuhanden des BFM einzuziehen (Art. 10 Abs. 2 AsylG).

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des Bundesamtes vom 3. Januar 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der von den Beschwerdeführenden geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600. ist zurückzuerstatten.

9. Sodann ist der obsiegenden Partei grundsätzlich eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Gemäss Abklärungen des Gerichts fordert indessen der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden für seine Tätigkeit im vorliegenden Verfahren kein Honorar, weshalb ihnen keine Kosten in zu entschädigendem Umfang erwachsen sind. Demnach ist den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 3. Januar 2012 wird aufgehoben.

2. Die Sache wird zur Neubeurteilung des Asylgesuchs an das BFM zurückgewiesen.

3. Die vom Beschwerdeführer 1 auf Beschwerdeebene eingereichte Geburtsurkunde wird zuhanden des BFM eingezogen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von den Beschwerdeführenden geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600. wird durch das Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet.

5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: