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E-2575/2008

E-2575/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-05-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 15. April 2008 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Transitzentrum Altstätten (Kopie zu den Akten Ref.-Nr. N _______) - (kantonales Amt) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Muriel Beck Kadima Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2575/2008/ {T 0/2} Urteil vom 15. Mai 2008 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima. Parteien A._______, geboren (...), Nigeria, alias B._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch Frau Felicity Oliver,(Adresse) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. April 2008 / N _______ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen letzten Wohnort (die Stadt C._______) am 9. Februar 2008 verliess, um sich nach Lagos zu begeben, von wo er am 11. Februar 2008 sein Heimatland per Flug nach Frankreich verlassen habe, dass er am 13. Februar 2008 in die Schweiz eingereist sei, wo er gleichentags um Asyl ersuchte, dass er das Gesuch anlässlich der durchgeführten Kurzbefragung durch das BFM vom 11. März 2008 im Transitzentrum Altstätten mit einer vom Heimatstaat ausgehenden und gegen seine Person gerichteten Verfolgung begründete, dass er bei Stiefeltern gross geworden sei, dass er an der Zerstörung von Fundamenten einer im Bau befindlichen Moschee beteiligt gewesen sei, worauf er am 11. Dezember 2007 von Muslimen angegriffen worden sei, dass er diesem Angriff habe entfliehen können und nach Hause gerannt sei, dass er beim Näherkommen erkannt habe, dass das Haus, in welchem er mit seinen Stiefeltern wohnhaft gewesen sei, von Muslimen in Brand gesteckt worden sei, worauf er bei einem Freund seines Stiefvaters Zuflucht gefunden habe, dass ihm dieser mitgeteilt habe, sein Stiefvater sei beim Angriff von Muslimen getötet worden, dass daraufhin seine Stiefmutter, die ihn nie geliebt habe, ihn bei Behörden und der Polizei angezeigt habe, dass der Gouverneur gedroht habe, ihn zu bestrafen, falls er ihn auffinden würde, dass aufgrund dieser Situation ihn der Freund seines Stiefvaters zu einem Mann gebracht habe, welcher ihn nach Europa begleitet habe, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung und Hinweisen auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht keine Identitäts- oder Reisepapiere einreichte und hierzu erklärte, er habe nie ein Dokument dieser Art besessen, beziehungsweise er könne vielleicht mit der Zeit Kontakt mit jemandem herstellen, der ihm "etwas" beschaffen könne, dass dem Beschwerdeführer am 11. März 2008 das rechtliche Gehör dazu gewährt wurde, dass er aufgrund des daktyloskopischen Vergleichs erkennungsdienstlich unter einer anderen Identität gemeldet sei, dass er nämlich in Österreich am 11. Oktober 2002 erkennungsdienstlich unter dem Namen B._______, (....), erfasst worden sei, dass der Beschwerdeführer am 11. März 2008 bestritt, diese Person zu sein und sich je in Österreich aufgehalten zu haben, dass das BFM mit Verfügung vom 15. April 2008 - gleichentags persönlich eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei am 11. Oktober 2002 in Österreich unter einer andern Identität, als in der Schweiz geltend gemacht, daktyloskopisch erfasst worden, dass er weder in Österreich noch in der Schweiz Identitätspapiere abgegeben habe, dass er somit die Behörden über seine Identität getäuscht habe, dass folglich kein Grund zur Annahme allfälliger Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft bestehe, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und - auch aufgrund der erwiesenen Identitätstäuschung - keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei dessen Aufhebung, sinngemäss das Eintreten auf das Asylgesuch sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, dass er in der Begründung geltend macht, niemand könne nur aufgrund von Fingerabdrücken verurteilt werden, da das Fingerabdruckverfahren eine nicht unbedeutende Fehlerquote aufweise, dass in letzter Zeit der österreichische Erkennungsdienst mehrmals (fälschlicherweise) behauptet habe, Asylsuchende in der Schweiz seien in Österreich registriert, weshalb der Verdacht bestehe, dass dieser Probleme aufweise, dass er weiterhin bestreitet, sich vor seiner jetzigen Ausreise je im Ausland aufgehalten zu haben, dass der Beschwerdeführer im Weiteren angab, er habe niemanden zu Hause, der ihm Identitätspapiere beschaffen könne, dass er im Weiteren befürchte, im ganzen Land gesucht zu werden, dass seine Rechtsvertreterin innerhalb der vom Gericht gewährten Frist keine Kostennote einreichte. und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. weiterhin zutreffende Entscheidungen und Mitteilungen der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, zumal mangels einlässlicher Befragung - wie sie für einen allfälligen Nichteintretensentscheid beispielsweise gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erforderlich wäre (vgl. Art. 36 AsylG) - keine Motivsubstitution vorgenommen werden kann, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn der Asylsuchende die Behörden über seine Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a AsylV 1), dass es aufgrund dieser Beweislastregelung und gemäss der Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird (vgl. insbesondere EMARK 2003 Nr. 27, mit weiteren Hinweisen), nicht genügt, dass die gegenüber den schweizerischen Behörden gemachten Angaben zur Identität unwahrscheinlich oder unplausibel erscheinen, sondern vielmehr nachweislich feststehen muss, dass sie falsch sind, dass die Behörde den Nachweis der Täuschung eines Asylsuchenden über seine Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen hat und vom Vorliegen einer Identitätstäuschung im Sinne der genannten Nichteintretensbestimmung nur ausgegangen werden kann, wenn dies aufgrund der vorhandenen Beweismittel ohne vernünftigen Zweifel feststeht (vgl. wiederum EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a und dort erwähnte Urteile), dass diese Täuschung zudem gegenüber den schweizerischen Asylbehörden erfolgen muss, weshalb die blosse Feststellung, dass jemand gegenüber einer ausländischen Drittbehörde eine andere Identität angegeben hat, nicht genügt (vgl. EMARK 1996 Nr. 32 E. 3 S. 303 ff.), dass somit allein die Tatsache, dass ein Asylbewerber vor der Einreichung seines Asylgesuches in einem anderen Staat unter anderer Identität in Erscheinung getreten ist, noch nicht zum Nachweis genügt, dass die schweizerischen Asylbehörden über die wahre Identität getäuscht wurden (vgl. EMARK 2003 Nr. 27), dass gemäss dem daktyloskopischen Vergleich vom 14. Februar 2008 zwar eindeutig feststeht, dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2002 in Österreich erkennungsdienstlich unter einer anderen als der in der Schweiz angegebenen Identität erfasst wurde, dass der Beschwerdeführer indessen weder in der Schweiz noch in Österreich irgendwelche Dokumente abgegeben hat, welche seine Identifizierung erlauben würden, dass somit vorliegend nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, ob er die österreichischen oder die schweizerischen Asylbehörden (oder beide) über seine wahre Identität getäuscht hat, dass aber der Nachweis, dass eine Person in einem anderen Land unter einer anderen Identität in Erscheinung getreten ist, als derjenigen, die er gegenüber den schweizerischen Asylbehörden angegeben hat, den Beweisanforderungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nur dann genügt, wenn die betreffende Person gegenüber der ausländischen Behörde ein authentisches Identitätspapier abgegeben hat, welches belegt, dass die im schweizerischen Asylverfahren behauptete Identität falsch ist, oder wenn der Nachweis der Täuschung der schweizerischen Asylbehörden auf andere Weise erbracht werden kann, dass der Beschwerdeführer weder in Österreich noch in der Schweiz Identitätspapiere abgegeben hat, dass es sich bei den vorhandenen Sachverhaltselementen, welche gegen die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person sprechen, um blosse Indizien handelt, da sie keinen zweifelsfreien Rückschluss auf die Unrichtigkeit der im schweizerischen Asylverfahren gemachten Angaben zulassen (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4c S. 179), dass dem BFM folglich der Nachweis der Täuschung über die Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG misslang, weshalb kein Nichteintretens-Entscheid gestützt auf diese Bestimmung gefällt werden kann, dass vorliegend dieser Mangel auch nicht durch eine blosse Substitution der Motive geheilt werden kann (vgl. André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen; Handbücher für die Anwaltspraxis, Dritter Band; Basel/Frankfurt am Main, 1998, Rz 1.8 S. 17 f.), da einer allfälligen Anwendung beispielsweise von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG von vornherein die Tatsache entgegen steht, dass es das BFM bislang unterlassen hat, mit dem Beschwerdeführer eine einlässliche Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG durchzuführen (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG), dass demnach der Nachweis für eine Identitätstäuschung nicht erbracht ist, weshalb das BFM zu Unrecht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die eingereichte Beschwerde daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist, dass in der Folge die Akten zur Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sind (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird, dass einem obsiegenden Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die aufgrund der Akten abschätzbare Parteientschädigung (Art. 10 VGKE) mangels Einreichung einer Kostennote von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 400.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 15. April 2008 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Auslagen) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an:

- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)

- das BFM, Transitzentrum Altstätten (Kopie zu den Akten Ref.-Nr. N _______)

- (kantonales Amt) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Muriel Beck Kadima Versand: