opencaselaw.ch

D-3090/2012

D-3090/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-05-08 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein aus B._______ stammender albanischsprachiger Roma (Majup) kosovarischer Staatszugehörigkeit, verliess seinen Heimatstaat am 13. Juli 2011 auf dem Landweg und reiste über C._______ und D._______ am 14. Juli 2011 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte. Am 20. Juli 2011 wurde er ins EVZ F._______ transferiert und dort am 22. Juli 2011 summarisch befragt. Am 25. April 2012 wurde er vom BFM direkt angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in Kosovo nicht verfolgt worden, habe seine Heimat jedoch aufgrund medizinischer Probleme und der dortigen schwierigen Lebensbedingungen verlassen. Er leide an (Nennung Krankheit), die in Kosovo nicht behandelt werden könne. Er habe sich deshalb in die Schweiz begeben und sei am (...) im (...) operiert worden. Gesundheitlich gehe es ihm nun besser, er werde aber weiterhin behandelt und man habe ihm gesagt, dass die Erkrankung erneut auftreten könne. Ferner sei er in seiner Heimat für seine Arbeit - er sei meistens im Sommer während zwei bis drei Monaten als (...) tätig gewesen - oft nicht bezahlt worden. Zudem habe er keine sichere Arbeitsstelle gehabt. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse medizinische Unterlagen aus seiner Heimat zu den Akten. B. Das BFM verlangte mit Verfügung vom 25. April 2012 vom behandelnden Arzt einen ergänzenden Bericht, der am 15. Mai 2012 bei der Vorinstanz einging. Am 16. Mai 2012 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme einzureichen. Dieser liess sich nicht vernehmen. C. Mit Verfügung vom 31. Mai 2012 - eröffnet am 1. Juni 2012 - trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2011 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 8. Juni 2012 (Datum Faxeingang und Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, es seien die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 31. Mai 2012 aufzuheben, die Sache sei im Wegweisungspunkt zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts (Einzelfallabklärung) an das BFM zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und ersuchte in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) bei. E. Mit Eingabe vom 12. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der (...) vom (...) ein. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 14. Juni 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, und stellte gleichzeitig fest, dass lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Verfahrens bilde. Weiter wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 29. Juni 2012 eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies im Übrigen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. H. Am 8. Juni 2012 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Eingabe vom 17. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) ein. J. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 25. Februar 2013 - eröffnet am 26. Februar 2013 - wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert dreissig Tagen ab Erhalt dieser Verfügung ein einlässlicheres ärztliches Zeugnis einzureichen, da das Arztzeugnis vom (...) für die Beurteilung seiner Behandlungsbedürftigkeit als zu wenig aussagekräftig erscheine, und in diesem Zusammenhang insbesondere interessiere, in welcher Weise er unter zwei Malen nachbehandelt worden sei, was unter den genannten "weiteren Behandlungen" genau zu verstehen sei und warum solche wahrscheinlich erscheinen würden respektive warum er als "unvollständig behandelt" gelte, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der übrigen Akten entschieden werde. K. Mit Eingabe vom 26. März 2013 legte der Beschwerdeführer - nebst einer Substitutionsvollmacht - (Nennung Beweismittel) ins Recht.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 31. Mai 2012. Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Anordnung der Wegweisung an sich) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob entsprechend des Rechtsbegehrens infolge Unzumutbarkeit anstelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 3.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be­weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).

E. 3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818; BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f.). Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).

E. 3.4 Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung zum Wegweisungsvollzug im Wesentlichen aus, ein solcher sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG sei vorliegend nicht anwendbar und es bestünden auch keine Anhaltspunkte für drohende Nachteile im Sinne von Art. 3 EMRK, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Weiter würden weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kosovo sprechen. In Kosovo habe sich die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren verbessert und sei in vielen Dörfern und Bezirken seit Jahren stabil. Die Verbesserungen im interethnischen Zusammenleben hätten vor allem für albanischsprachige Roma (Majup), Ashkali und Ägypter positive Auswirkungen. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter - mit Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden - alleine aufgrund der Ethnie ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit in Kosovo grundsätzlich gegeben. Auch sei der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen in aller Regel gewährleistet. Vorliegend gehöre der Beschwerdeführer der Minderheit der Majup an und stamme aus B._______. Eine Rückkehr sei somit als zumutbar zu erachten. Zudem lägen auch keine individuellen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Namentlich spreche aus dem Arztbericht vom (...) auch aus medizinischer Sicht nichts gegen den Vollzug der Wegweisung. Zudem habe der Beschwerdeführer eine schulische Ausbildung genossen und verfüge über berufliche Erfahrungen als (...). Er könne sich auch auf ein bestehendes soziales und familiäres Beziehungsnetz stützen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 3.5 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen fest, gemäss der in BVGE 2007/10 aufgezeigten und geltenden Rechtsprechung sei der Vollzug der Wegweisung von Roma, Ashkali und Ägyptern nach Kosovo in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort) feststehe, dass bestimmte Reintegrationskriterien wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo erfüllt seien. Ausnahmsweise könne auf eine Einzelfallabklärung verzichtet werden, wenn der für den Wegweisungsvollzug relevante Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten sei. Erweise sich jedoch der Sachverhalt bezüglich der konkreten Lebensumstände nicht als hinreichend erstellt, sei die vorinstanzliche Verfügung infolge Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu kassieren. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass die Vorinstanz zur Klärung der Zumutbarkeitsfrage die grundsätzlich von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen vor Ort getroffen habe. Vielmehr habe sie aufgrund der Akten in knapper Weise erwogen, dass seine Rückkehr angesichts der schulischen Ausbildung, der beruflichen Erfahrung als (...) und des Bestehens eines sozialen und familiären Beziehungsnetzes sowie aus medizinischer Sicht zumutbar sei. Namentlich sei nicht abgeklärt worden, unter welchen wirtschaftlichen Lebensbedingungen er und seine Familie in B._______ gelebt hätten (insbesondere Haushaltseinkommen der Familie, Wohnen, etc.) und ob es ihm gelingen könne, an diese Existenzgrundlage anzuknüpfen, namentlich - auch unter Berücksichtigung seiner Erkrankung - innert nützlicher Frist eine Arbeitsstelle zu finden oder allfällige Unterstützung von seiner Familie zu erhalten, um sich seine Existenz zu sichern. Weiter habe die Vorinstanz bezüglich der Lage der Roma in Kosovo lediglich pauschalisierende Feststellungen getroffen. Wie die Vorinstanz zu ihrer Auffassung gelange, wonach allein aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit eine konkrete Gefährdung ausgeschlossen sei, sei nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil sei allgemein bekannt, dass die gesellschaftliche Stellung von Roma von wirtschaftlicher und sozialer Diskriminierung geprägt sei, wobei sich viele als Bürger zweiter Klasse ohne Perspektive in Kosovo fühlten. Nebst den Gemeinschaften der Ashkali und der Ägypter gehörten die Roma zu den verletzlichsten und marginalisiertesten Minderheiten in Kosovo. Ihre Lebensbedingungen seien weit prekärer als jene der albanischen Mehrheitsbevölkerung und der Serben in Kosovo. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in BVGE 2009/51 ausführlich zur Lage der Roma in Serbien und in Kosovo geäussert. Dabei habe es unter anderem festgestellt, dass sowohl Roma wie Ashkali aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit generell unterschiedlichen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt seien und ihre Lage in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht schwierig sei. An dieser im Jahre 2009 vorgenommenen Feststellung habe sich seither nichts geändert. Zudem liege die Arbeitslosenquote bei diesen Minderheiten heute zwischen 80 und 90% und damit weit über dem im Übrigen auch schon hohen allgemeinen Durchschnitt von 45%. Weiter könne der vorinstanzlichen Argumentation, wonach der Zugang zu sozialen und insbesondere medizinischen Strukturen in der Regel gewährleistet sei, nicht beigepflichtet werden. Das Angebot an medizinischer Versorgung könne die Nachfrage weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht befriedigen. Viele Patienten mit chronischen oder seltenen Erkrankungen könnten nicht versorgt werden, es bestehe keine Versorgungssicherheit und Medikamente seien teuer, zumal die meisten eigentlich kostenfreien Medikamente in öffentlichen Apotheken nicht vorrätig seien und von privaten Leistungserbringern nur gegen Barzahlung abgegeben würden. Zudem bestünden Wartezeiten von teilweise mehreren Monaten für Untersuchungen und Behandlungen in öffentlichen Institutionen. Hinzu komme, dass ethnische Minderheiten wie die Roma nur einen beschränkten Zugang zum Gesundheitssystem hätten. Er sei zu Beginn des Jahres (...) an der selten auftretenden Krankheit (Nennung Krankheit) erkrankt. Nur mit Hilfe eines albanischstämmigen Freundes seines Vaters sei es ihm gelungen, sich in G._______ untersuchen zu lassen, wobei ihm der Arzt mitgeteilt habe, dass seine Erkrankung in Kosovo nicht behandelbar sei. Den notwendigen Eingriff und einen Teil der benötigten Nachkontrollen habe er mittlerweile in der Schweiz durchführen lassen können und seine gesundheitliche Situation habe sich scheinbar stabilisiert. Es bestehe jedoch die Möglichkeit von Rezidiven, wobei der operative Eingriff in einem solchen Fall wiederholt werden müsste. Alle ein bis zwei Jahre sei bei ihm eine endoskopische Kontrolle notwendig, die er nur in G._______ durchführen lassen könnte und welche für ihn, da er auf eine private Praxis ausweichen müsste, schlicht unbezahlbar sei. Überdies benötige er aufgrund seiner (Nennung weitere Krankheit) dauerhaft oder zumindest intermittierend verschiedene Medikamente, deren Erhältlichkeit angesichts der Kosten für ihn in Anbetracht seiner finanziellen Lage längerfristig kaum möglich sein werde. Er habe weiter keinen Beruf erlernt und versucht, sich in Kosovo als (...) Geld zu verdienen (meistens während vier Monaten im Sommer und auf Abruf), wobei er schikaniert und ihm sein Verdienst gar nicht oder nur teilweise ausbezahlt worden sei. Auch seine Familie könne ihn kaum finanziell unterstützen, ohne selber in Not zu geraten. Bereits vor seiner Ausreise sei ihre finanzielle Situation schlecht gewesen und habe sich mittlerweile noch verschlechtert, weil sein Bruder, der sich als (...) durchgeschlagen und einen Teil an den Lebensunterhalt der Familie beigetragen habe, wie sein Vater (Nennung Erkrankung) und nur noch beschränkt arbeitsfähig sei. Sein Vater sei arbeitslos und die Mutter müsse mit ihrem geringen Verdienst zur Zeit die gesamte Familie ernähren. Sie bewohnten ein kleines Haus mit drei Zimmern, worin - im Falle seiner Rückkehr - insgesamt fünf Personen lebten. Sie hätten auch keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Zusammenfassend wäre er bei einer allfälligen Rückkehr nach Kosovo konkret in seiner Existenz gefährdet. Ein Wegweisungsvollzug sei daher als nicht zumutbar zu erachten.

E. 3.6 Aus seinen ergänzenden Eingaben vom 17. Januar 2013 und vom 26. März 2013 und den mit diesen eingereichten ärztlichen Unterlagen wird ersichtlich, dass der (...) beim Beschwerdeführer durchgeführte endoskopische Eingriff selbst keine Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit habe. Mit dem Eingriff sei er jedoch unvollständig behandelt worden, da er keine adäquate Symptomreduktion gezeigt habe. Konkret bedeute dies, dass (konkrete ärztliche Erklärung). Dies stelle jedoch keine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensqualität oder der Arbeitsfähigkeit dar. (...). Im Anschluss an den initialen Eingriff im (...) seien zwei endoskopische Behandlungsversuche durchgeführt worden, die nicht zu einem befriedigenden Ergebnis geführt hätten. Ein dritter Eingriff sei noch möglich. Sollte sich auch dieser als nicht erfolgreich erweisen, müsse eine chirurgische Therapie ins Auge gefasst werden. Die Notwendigkeit zu weiteren Behandlungen scheine insofern erforderlich, als der Beschwerdeführer von den Symptomen her nicht sehr gut auf die bisherigen Behandlungen angesprochen habe und erfahrungsgemäss in solchen Fällen weitere Behandlungen nötig würden. Die Wahrscheinlichkeit einer solchen Behandlung könne nicht schlüssig beantwortet werden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat als (...) tätig gewesen sei, was zweifelsohne eine Tätigkeit mit hoher Kalorienzufuhr (recte: hohem Kalorienverbrauch) darstelle, werde er bei einer allfälligen Rückkehr nach Kosovo wohl keine Arbeitsstelle mehr finden, was seine Existenz damit in erhöhtem Masse gefährde. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in der Praxis davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern nach Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort; heute über die schweizerische Botschaft, früher via das sogenannte Verbindungsbüro) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo - erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 ff.). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält auch nach der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo, dessen Anerkennung durch die Schweiz sowie der Qualifikation durch den Bundesrat als "safe country" an dieser Rechtsprechung grundsätzlich fest. Die Situation der Minderheiten hat sich betreffend Arbeitsmarkt und diskriminierungsfreien Zugang zu öffentlichen Leistungen wie Ausbildung, Justiz oder medizinische Versorgung seit der Unabhängigkeit nicht grundlegend verbessert. Die ethnischen Minderheiten werden zwar nicht kollektiv verfolgt und sind nur in Einzelfällen Opfer von schweren Gewaltakten; von einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben allein aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit ist nicht zu sprechen. Allerdings sind die Minderheitenangehörigen im Alltag oft Opfer mannigfaltiger Formen von Diskriminierungen. Es besteht eine Diskrepanz zwischen der Rechtslage, welche Diskriminierungen verbietet, und der Realität. Die Angehörigen der Minderheiten sind von der höchsten Armuts-, Arbeitslosen-, Schulabbruch- und Sterblichkeitsrate in Kosovo betroffen. 4.3 Die Vorinstanz bejahte in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, ohne eine Einzelfallabklärung vor Ort vorzunehmen. Auf entsprechende Abklärungen kann zwar verzichtet werden, wenn der für den Wegweisungsvollzug relevante Sachverhalt anderweitig hinreichend erstellt ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-588/2012 vom 15. Mai 2012 E. 5.2.1, E-7359/2008 vom 23. April 2012 E. 6.3.3, E-7635/2008 vom 16. März 2012 E. 7.3). Erweist sich der Sachverhalt bezüglich der konkreten Lebensumstände nicht als genügend erstellt, ist die vorinstanzliche Verfügung infolge Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) zu kassieren. 4.4 Das BFM stützte sich in der angefochtenen Verfügung einzig auf das vom Beschwerdeführer dargelegte Beziehungsnetz in Form seiner in Kosovo lebenden Familienangehörigen sowie der von ihm absolvierten schulischen Ausbildung und seiner beruflichen Erfahrung als (...). Zudem verwies es darauf, dass aus dem Arztbericht vom (...) auch aus medizinischer Sicht nichts gegen den Vollzug der Wegweisung spreche und der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen in aller Regel gewährleistet sei (vgl. BFM-Verfügung vom 31. Mai 2012 S. 4, act. A5/10 S. 2 f.). Inwiefern das Beziehungsnetz in finanzieller und sozialer Hinsicht als tragbar im Sinne einer vorhandenen Unterstützungsbereitschaft als auch Unterstützungsfähigkeit der Verwandten zu erachten ist, wurde durch das BFM vor Ort nicht eruiert und denn auch in der angefochtenen Verfügung nicht explizit aufgezeigt. Gezielte Fragen dazu wurden durch das BFM weder in der Befragung noch im Rahmen der einlässlicheren Anhörung im April 2012 gestellt. Damit wurde vom BFM im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung ein tragfähiges Beziehungsnetz als gegeben erachtet und auch auf Vernehmlassungsstufe daran festgehalten. Weder dem Einwand in der Beschwerde, dass sowohl der Vater des Beschwerdeführers als auch sein Bruder (Nennung Erkrankung) seien, der Vater arbeitslos und sein Bruder nur beschränkt arbeitsfähig sei, weshalb seine Mutter mit einem Einkommen von zirka 150 Euro die ganze Familie ernähren müsse, noch dem Umstand, dass nebst den Eltern noch der Bruder und seine Frau im kleinen Elternhaus wohnen würden, wurde Beachtung geschenkt. Auf das Argument, dass der Beschwerdeführer die infolge seiner gesundheitlichen Situation benötigten medizinischen Massnahmen (Nennung medizinische Massnahmen) längerfristig nicht zu finanzieren vermöge, da er aufgrund der fehlenden beruflichen Ausbildung und der hohen Arbeitslosenquote keine Stelle finden könnte, wurde ebenfalls nicht eingegangen. Die familiären und finanziellen Verhältnisse sowie die Wohnsituation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr sind indes unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG von zentraler Bedeutung. Angesichts der Einwände in der Beschwerde und der entsprechenden Beweismittel lässt sich allein aufgrund der diesbezüglich vorhandenen Angaben in den Akten kein aktuell zuverlässiges Bild über die Lebensumstände gewinnen, mit welchen der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in Kosovo zu rechnen hätte. Zu klären ist etwa, ob und welcher Arbeit die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers derzeit nachgehen und wie sich die Wohnverhältnisse aktuell präsentieren. Zu klären wäre zudem, inwiefern der Beschwerdeführer, ohne je einen Beruf erlernt zu haben, und mit lediglich fünfjähriger Grundschulausbildung im Falle einer Rückkehr über reelle Aussichten verfügte, (erneut) eine Arbeitsstelle zu finden und ob er damit zugleich in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Auch würde sich in medizinischer Hinsicht beispielsweise die Frage stellen, wie es mit der medizinischen Versorgung in der Gemeinde B._______ und der Kostentragung stünde. 4.5 Nach dem Gesagten kann aktuell nicht von einem vollständig erstellten Sachverhalt bezüglich der verlangten Integrationskriterien (vgl. E. 4.1) ausgegangen werden. Die angefochtene Verfügung beruht somit hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt. 4.6 Beschwerden gegen Verfügungen des BFM über Verweigerung des Asyls und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entscheidung setzt indessen Entscheidreife, insbesondere eine genügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, voraus. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit in Bezug auf den angeordneten Vollzug der Wegweisung beantragt wird, es sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Einzelfallabklärung) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 31. Mai 2012 sind demnach aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs an das BFM zurückzuweisen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird demnach gegenstandslos.

E. 5.2 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 1500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. Mai 2012 werden aufgehoben.
  2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1500.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3090/2012 Urteil vom 8. Mai 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Kosovo, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, substituiert durch MLaw Nicolas von Wartburg, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Mai 2012 / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein aus B._______ stammender albanischsprachiger Roma (Majup) kosovarischer Staatszugehörigkeit, verliess seinen Heimatstaat am 13. Juli 2011 auf dem Landweg und reiste über C._______ und D._______ am 14. Juli 2011 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte. Am 20. Juli 2011 wurde er ins EVZ F._______ transferiert und dort am 22. Juli 2011 summarisch befragt. Am 25. April 2012 wurde er vom BFM direkt angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in Kosovo nicht verfolgt worden, habe seine Heimat jedoch aufgrund medizinischer Probleme und der dortigen schwierigen Lebensbedingungen verlassen. Er leide an (Nennung Krankheit), die in Kosovo nicht behandelt werden könne. Er habe sich deshalb in die Schweiz begeben und sei am (...) im (...) operiert worden. Gesundheitlich gehe es ihm nun besser, er werde aber weiterhin behandelt und man habe ihm gesagt, dass die Erkrankung erneut auftreten könne. Ferner sei er in seiner Heimat für seine Arbeit - er sei meistens im Sommer während zwei bis drei Monaten als (...) tätig gewesen - oft nicht bezahlt worden. Zudem habe er keine sichere Arbeitsstelle gehabt. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse medizinische Unterlagen aus seiner Heimat zu den Akten. B. Das BFM verlangte mit Verfügung vom 25. April 2012 vom behandelnden Arzt einen ergänzenden Bericht, der am 15. Mai 2012 bei der Vorinstanz einging. Am 16. Mai 2012 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme einzureichen. Dieser liess sich nicht vernehmen. C. Mit Verfügung vom 31. Mai 2012 - eröffnet am 1. Juni 2012 - trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2011 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 8. Juni 2012 (Datum Faxeingang und Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, es seien die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 31. Mai 2012 aufzuheben, die Sache sei im Wegweisungspunkt zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts (Einzelfallabklärung) an das BFM zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und ersuchte in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) bei. E. Mit Eingabe vom 12. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der (...) vom (...) ein. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 14. Juni 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, und stellte gleichzeitig fest, dass lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Verfahrens bilde. Weiter wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 29. Juni 2012 eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies im Übrigen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. H. Am 8. Juni 2012 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Eingabe vom 17. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) ein. J. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 25. Februar 2013 - eröffnet am 26. Februar 2013 - wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert dreissig Tagen ab Erhalt dieser Verfügung ein einlässlicheres ärztliches Zeugnis einzureichen, da das Arztzeugnis vom (...) für die Beurteilung seiner Behandlungsbedürftigkeit als zu wenig aussagekräftig erscheine, und in diesem Zusammenhang insbesondere interessiere, in welcher Weise er unter zwei Malen nachbehandelt worden sei, was unter den genannten "weiteren Behandlungen" genau zu verstehen sei und warum solche wahrscheinlich erscheinen würden respektive warum er als "unvollständig behandelt" gelte, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der übrigen Akten entschieden werde. K. Mit Eingabe vom 26. März 2013 legte der Beschwerdeführer - nebst einer Substitutionsvollmacht - (Nennung Beweismittel) ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 31. Mai 2012. Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Anordnung der Wegweisung an sich) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob entsprechend des Rechtsbegehrens infolge Unzumutbarkeit anstelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 3.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be­weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502). 3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818; BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f.). Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). 3.4 Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung zum Wegweisungsvollzug im Wesentlichen aus, ein solcher sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG sei vorliegend nicht anwendbar und es bestünden auch keine Anhaltspunkte für drohende Nachteile im Sinne von Art. 3 EMRK, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Weiter würden weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kosovo sprechen. In Kosovo habe sich die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren verbessert und sei in vielen Dörfern und Bezirken seit Jahren stabil. Die Verbesserungen im interethnischen Zusammenleben hätten vor allem für albanischsprachige Roma (Majup), Ashkali und Ägypter positive Auswirkungen. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter - mit Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden - alleine aufgrund der Ethnie ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit in Kosovo grundsätzlich gegeben. Auch sei der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen in aller Regel gewährleistet. Vorliegend gehöre der Beschwerdeführer der Minderheit der Majup an und stamme aus B._______. Eine Rückkehr sei somit als zumutbar zu erachten. Zudem lägen auch keine individuellen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Namentlich spreche aus dem Arztbericht vom (...) auch aus medizinischer Sicht nichts gegen den Vollzug der Wegweisung. Zudem habe der Beschwerdeführer eine schulische Ausbildung genossen und verfüge über berufliche Erfahrungen als (...). Er könne sich auch auf ein bestehendes soziales und familiäres Beziehungsnetz stützen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 3.5 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen fest, gemäss der in BVGE 2007/10 aufgezeigten und geltenden Rechtsprechung sei der Vollzug der Wegweisung von Roma, Ashkali und Ägyptern nach Kosovo in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort) feststehe, dass bestimmte Reintegrationskriterien wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo erfüllt seien. Ausnahmsweise könne auf eine Einzelfallabklärung verzichtet werden, wenn der für den Wegweisungsvollzug relevante Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten sei. Erweise sich jedoch der Sachverhalt bezüglich der konkreten Lebensumstände nicht als hinreichend erstellt, sei die vorinstanzliche Verfügung infolge Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu kassieren. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass die Vorinstanz zur Klärung der Zumutbarkeitsfrage die grundsätzlich von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen vor Ort getroffen habe. Vielmehr habe sie aufgrund der Akten in knapper Weise erwogen, dass seine Rückkehr angesichts der schulischen Ausbildung, der beruflichen Erfahrung als (...) und des Bestehens eines sozialen und familiären Beziehungsnetzes sowie aus medizinischer Sicht zumutbar sei. Namentlich sei nicht abgeklärt worden, unter welchen wirtschaftlichen Lebensbedingungen er und seine Familie in B._______ gelebt hätten (insbesondere Haushaltseinkommen der Familie, Wohnen, etc.) und ob es ihm gelingen könne, an diese Existenzgrundlage anzuknüpfen, namentlich - auch unter Berücksichtigung seiner Erkrankung - innert nützlicher Frist eine Arbeitsstelle zu finden oder allfällige Unterstützung von seiner Familie zu erhalten, um sich seine Existenz zu sichern. Weiter habe die Vorinstanz bezüglich der Lage der Roma in Kosovo lediglich pauschalisierende Feststellungen getroffen. Wie die Vorinstanz zu ihrer Auffassung gelange, wonach allein aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit eine konkrete Gefährdung ausgeschlossen sei, sei nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil sei allgemein bekannt, dass die gesellschaftliche Stellung von Roma von wirtschaftlicher und sozialer Diskriminierung geprägt sei, wobei sich viele als Bürger zweiter Klasse ohne Perspektive in Kosovo fühlten. Nebst den Gemeinschaften der Ashkali und der Ägypter gehörten die Roma zu den verletzlichsten und marginalisiertesten Minderheiten in Kosovo. Ihre Lebensbedingungen seien weit prekärer als jene der albanischen Mehrheitsbevölkerung und der Serben in Kosovo. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in BVGE 2009/51 ausführlich zur Lage der Roma in Serbien und in Kosovo geäussert. Dabei habe es unter anderem festgestellt, dass sowohl Roma wie Ashkali aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit generell unterschiedlichen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt seien und ihre Lage in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht schwierig sei. An dieser im Jahre 2009 vorgenommenen Feststellung habe sich seither nichts geändert. Zudem liege die Arbeitslosenquote bei diesen Minderheiten heute zwischen 80 und 90% und damit weit über dem im Übrigen auch schon hohen allgemeinen Durchschnitt von 45%. Weiter könne der vorinstanzlichen Argumentation, wonach der Zugang zu sozialen und insbesondere medizinischen Strukturen in der Regel gewährleistet sei, nicht beigepflichtet werden. Das Angebot an medizinischer Versorgung könne die Nachfrage weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht befriedigen. Viele Patienten mit chronischen oder seltenen Erkrankungen könnten nicht versorgt werden, es bestehe keine Versorgungssicherheit und Medikamente seien teuer, zumal die meisten eigentlich kostenfreien Medikamente in öffentlichen Apotheken nicht vorrätig seien und von privaten Leistungserbringern nur gegen Barzahlung abgegeben würden. Zudem bestünden Wartezeiten von teilweise mehreren Monaten für Untersuchungen und Behandlungen in öffentlichen Institutionen. Hinzu komme, dass ethnische Minderheiten wie die Roma nur einen beschränkten Zugang zum Gesundheitssystem hätten. Er sei zu Beginn des Jahres (...) an der selten auftretenden Krankheit (Nennung Krankheit) erkrankt. Nur mit Hilfe eines albanischstämmigen Freundes seines Vaters sei es ihm gelungen, sich in G._______ untersuchen zu lassen, wobei ihm der Arzt mitgeteilt habe, dass seine Erkrankung in Kosovo nicht behandelbar sei. Den notwendigen Eingriff und einen Teil der benötigten Nachkontrollen habe er mittlerweile in der Schweiz durchführen lassen können und seine gesundheitliche Situation habe sich scheinbar stabilisiert. Es bestehe jedoch die Möglichkeit von Rezidiven, wobei der operative Eingriff in einem solchen Fall wiederholt werden müsste. Alle ein bis zwei Jahre sei bei ihm eine endoskopische Kontrolle notwendig, die er nur in G._______ durchführen lassen könnte und welche für ihn, da er auf eine private Praxis ausweichen müsste, schlicht unbezahlbar sei. Überdies benötige er aufgrund seiner (Nennung weitere Krankheit) dauerhaft oder zumindest intermittierend verschiedene Medikamente, deren Erhältlichkeit angesichts der Kosten für ihn in Anbetracht seiner finanziellen Lage längerfristig kaum möglich sein werde. Er habe weiter keinen Beruf erlernt und versucht, sich in Kosovo als (...) Geld zu verdienen (meistens während vier Monaten im Sommer und auf Abruf), wobei er schikaniert und ihm sein Verdienst gar nicht oder nur teilweise ausbezahlt worden sei. Auch seine Familie könne ihn kaum finanziell unterstützen, ohne selber in Not zu geraten. Bereits vor seiner Ausreise sei ihre finanzielle Situation schlecht gewesen und habe sich mittlerweile noch verschlechtert, weil sein Bruder, der sich als (...) durchgeschlagen und einen Teil an den Lebensunterhalt der Familie beigetragen habe, wie sein Vater (Nennung Erkrankung) und nur noch beschränkt arbeitsfähig sei. Sein Vater sei arbeitslos und die Mutter müsse mit ihrem geringen Verdienst zur Zeit die gesamte Familie ernähren. Sie bewohnten ein kleines Haus mit drei Zimmern, worin - im Falle seiner Rückkehr - insgesamt fünf Personen lebten. Sie hätten auch keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Zusammenfassend wäre er bei einer allfälligen Rückkehr nach Kosovo konkret in seiner Existenz gefährdet. Ein Wegweisungsvollzug sei daher als nicht zumutbar zu erachten. 3.6 Aus seinen ergänzenden Eingaben vom 17. Januar 2013 und vom 26. März 2013 und den mit diesen eingereichten ärztlichen Unterlagen wird ersichtlich, dass der (...) beim Beschwerdeführer durchgeführte endoskopische Eingriff selbst keine Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit habe. Mit dem Eingriff sei er jedoch unvollständig behandelt worden, da er keine adäquate Symptomreduktion gezeigt habe. Konkret bedeute dies, dass (konkrete ärztliche Erklärung). Dies stelle jedoch keine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensqualität oder der Arbeitsfähigkeit dar. (...). Im Anschluss an den initialen Eingriff im (...) seien zwei endoskopische Behandlungsversuche durchgeführt worden, die nicht zu einem befriedigenden Ergebnis geführt hätten. Ein dritter Eingriff sei noch möglich. Sollte sich auch dieser als nicht erfolgreich erweisen, müsse eine chirurgische Therapie ins Auge gefasst werden. Die Notwendigkeit zu weiteren Behandlungen scheine insofern erforderlich, als der Beschwerdeführer von den Symptomen her nicht sehr gut auf die bisherigen Behandlungen angesprochen habe und erfahrungsgemäss in solchen Fällen weitere Behandlungen nötig würden. Die Wahrscheinlichkeit einer solchen Behandlung könne nicht schlüssig beantwortet werden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat als (...) tätig gewesen sei, was zweifelsohne eine Tätigkeit mit hoher Kalorienzufuhr (recte: hohem Kalorienverbrauch) darstelle, werde er bei einer allfälligen Rückkehr nach Kosovo wohl keine Arbeitsstelle mehr finden, was seine Existenz damit in erhöhtem Masse gefährde. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in der Praxis davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern nach Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort; heute über die schweizerische Botschaft, früher via das sogenannte Verbindungsbüro) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo - erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 ff.). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält auch nach der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo, dessen Anerkennung durch die Schweiz sowie der Qualifikation durch den Bundesrat als "safe country" an dieser Rechtsprechung grundsätzlich fest. Die Situation der Minderheiten hat sich betreffend Arbeitsmarkt und diskriminierungsfreien Zugang zu öffentlichen Leistungen wie Ausbildung, Justiz oder medizinische Versorgung seit der Unabhängigkeit nicht grundlegend verbessert. Die ethnischen Minderheiten werden zwar nicht kollektiv verfolgt und sind nur in Einzelfällen Opfer von schweren Gewaltakten; von einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben allein aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit ist nicht zu sprechen. Allerdings sind die Minderheitenangehörigen im Alltag oft Opfer mannigfaltiger Formen von Diskriminierungen. Es besteht eine Diskrepanz zwischen der Rechtslage, welche Diskriminierungen verbietet, und der Realität. Die Angehörigen der Minderheiten sind von der höchsten Armuts-, Arbeitslosen-, Schulabbruch- und Sterblichkeitsrate in Kosovo betroffen. 4.3 Die Vorinstanz bejahte in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, ohne eine Einzelfallabklärung vor Ort vorzunehmen. Auf entsprechende Abklärungen kann zwar verzichtet werden, wenn der für den Wegweisungsvollzug relevante Sachverhalt anderweitig hinreichend erstellt ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-588/2012 vom 15. Mai 2012 E. 5.2.1, E-7359/2008 vom 23. April 2012 E. 6.3.3, E-7635/2008 vom 16. März 2012 E. 7.3). Erweist sich der Sachverhalt bezüglich der konkreten Lebensumstände nicht als genügend erstellt, ist die vorinstanzliche Verfügung infolge Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) zu kassieren. 4.4 Das BFM stützte sich in der angefochtenen Verfügung einzig auf das vom Beschwerdeführer dargelegte Beziehungsnetz in Form seiner in Kosovo lebenden Familienangehörigen sowie der von ihm absolvierten schulischen Ausbildung und seiner beruflichen Erfahrung als (...). Zudem verwies es darauf, dass aus dem Arztbericht vom (...) auch aus medizinischer Sicht nichts gegen den Vollzug der Wegweisung spreche und der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen in aller Regel gewährleistet sei (vgl. BFM-Verfügung vom 31. Mai 2012 S. 4, act. A5/10 S. 2 f.). Inwiefern das Beziehungsnetz in finanzieller und sozialer Hinsicht als tragbar im Sinne einer vorhandenen Unterstützungsbereitschaft als auch Unterstützungsfähigkeit der Verwandten zu erachten ist, wurde durch das BFM vor Ort nicht eruiert und denn auch in der angefochtenen Verfügung nicht explizit aufgezeigt. Gezielte Fragen dazu wurden durch das BFM weder in der Befragung noch im Rahmen der einlässlicheren Anhörung im April 2012 gestellt. Damit wurde vom BFM im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung ein tragfähiges Beziehungsnetz als gegeben erachtet und auch auf Vernehmlassungsstufe daran festgehalten. Weder dem Einwand in der Beschwerde, dass sowohl der Vater des Beschwerdeführers als auch sein Bruder (Nennung Erkrankung) seien, der Vater arbeitslos und sein Bruder nur beschränkt arbeitsfähig sei, weshalb seine Mutter mit einem Einkommen von zirka 150 Euro die ganze Familie ernähren müsse, noch dem Umstand, dass nebst den Eltern noch der Bruder und seine Frau im kleinen Elternhaus wohnen würden, wurde Beachtung geschenkt. Auf das Argument, dass der Beschwerdeführer die infolge seiner gesundheitlichen Situation benötigten medizinischen Massnahmen (Nennung medizinische Massnahmen) längerfristig nicht zu finanzieren vermöge, da er aufgrund der fehlenden beruflichen Ausbildung und der hohen Arbeitslosenquote keine Stelle finden könnte, wurde ebenfalls nicht eingegangen. Die familiären und finanziellen Verhältnisse sowie die Wohnsituation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr sind indes unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG von zentraler Bedeutung. Angesichts der Einwände in der Beschwerde und der entsprechenden Beweismittel lässt sich allein aufgrund der diesbezüglich vorhandenen Angaben in den Akten kein aktuell zuverlässiges Bild über die Lebensumstände gewinnen, mit welchen der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in Kosovo zu rechnen hätte. Zu klären ist etwa, ob und welcher Arbeit die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers derzeit nachgehen und wie sich die Wohnverhältnisse aktuell präsentieren. Zu klären wäre zudem, inwiefern der Beschwerdeführer, ohne je einen Beruf erlernt zu haben, und mit lediglich fünfjähriger Grundschulausbildung im Falle einer Rückkehr über reelle Aussichten verfügte, (erneut) eine Arbeitsstelle zu finden und ob er damit zugleich in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Auch würde sich in medizinischer Hinsicht beispielsweise die Frage stellen, wie es mit der medizinischen Versorgung in der Gemeinde B._______ und der Kostentragung stünde. 4.5 Nach dem Gesagten kann aktuell nicht von einem vollständig erstellten Sachverhalt bezüglich der verlangten Integrationskriterien (vgl. E. 4.1) ausgegangen werden. Die angefochtene Verfügung beruht somit hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt. 4.6 Beschwerden gegen Verfügungen des BFM über Verweigerung des Asyls und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entscheidung setzt indessen Entscheidreife, insbesondere eine genügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, voraus. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit in Bezug auf den angeordneten Vollzug der Wegweisung beantragt wird, es sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Einzelfallabklärung) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 31. Mai 2012 sind demnach aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs an das BFM zurückzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird demnach gegenstandslos. 5.2 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 1500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. Mai 2012 werden aufgehoben.

2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1500.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: