Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Ashkali mit letztem Wohnsitz in B._______ (Kosovo), verliess den Kosovo am 10. Januar 2008 und reiste am 7. Februar 2008 in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nach. Am 20. Februar 2008 wurde er im EVZ zu seiner Ausreise und den Asylgründen befragt. Dabei gab er zu Protokoll, er habe mit der Polizei im Kosovo keine Probleme gehabt. Es seien Privatpersonen gewesen, die ihn beschimpft und bedroht hätten. Sie hätten ihm vorgehalten, dass er während des Krieges abwesend gewesen sei und sein heute pensionierter Vater bis zum Anfang des Krieges in C._______ gearbeitet habe. Drei Albaner aus einem Nachbardorf hätten ihn geschlagen und ihn aufgefordert wegzugehen, als er im Jahre 2005 aus D._______ zurückgekehrt sei (Aufenthalt in D._______ von 1995 bis 2005). Das Elternhaus in F._______ sei von Serben angezündet worden. Er sei auch danach noch mehrmals beziehungsweise einmal bedroht worden. Die erste Drohung habe er der Polizei gemeldet. Diese habe die Leute befragt und schliesslich wieder freigelassen. Die Polizei habe ihm gesagt, dass er sich nun nicht mehr fürchten müsse, doch hätten ihm die drei danach wieder gedroht und ihm gesagt, dass sie ihn auch umbringen könnten. Nach der letzten Bedrohung in einer Bar Anfang Januar 2008 durch fünf Leute habe er sich nach E._______ begeben und sei dann in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer wies sich mit einer Identitätskarte und einem von der PDASHK (Partia Demokratike Ashkali Shqiptare e Kosovës) ausgestellten Ausweis aus. Er führte aus, der Parteipräsident der PDASHK habe ihm den Ausweis ausgestellt, um klarzustellen, dass er kein Albaner sei. Zur Untermauerung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer sodann eine Bestätigung besagter Partei über die Zerstörung des Hauses in F._______ ein. Die Frage, ob man einen Antrag auf Hilfe zum Wiederaufbau des Hauses gestellt habe, verneinte er. Eine Nachfrage zur ethnischen Zugehörigkeit beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass seine Mutter eine Albanerin sei und der Vater der Ethnie der Ashkali zugehöre. B. Am 9. April 2008 wurde der Beschwerdeführer vom BFM einlässlich zu seinem Asylgesuch angehört. Dabei führte er aus, er sei im Jahre 2005 aus D._______ in den Kosovo zurückgekehrt und habe den ersten Monat bei seinen Eltern in der Wohnung gewohnt, die diese im Jahre 2000 nach der Brandschatzung ihres Hauses bezogen hätten. Nach einem Monat sei er nach E._______ zu einem Cousin gegangen und dort bis im Jahre 2007 geblieben. Während dieser Zeit habe er ein wenig für seinen Cousin gearbeitet. Im Mai 2007 sei er zu seinen Eltern zurückgekehrt. Er habe diese vermisst und habe mit ihnen zusammen sein wollen. Zwei Wochen nach seiner Rückkehr aus E._______ seien unbekannte Leute aus dem Nachbardorf gekommen und hätten ihm und den Eltern gesagt, sie hätten die Wohnung käuflich erworben, weshalb sie sie nun verlassen müssten. Er habe sich gegen die Räumungsaufforderung gewehrt und sei daraufhin von diesen Männern zusammengeschlagen worden. Er habe in der Folge den Vorfall der Polizei gemeldet. Er habe die Männer genau beschrieben und die Polizei habe gesagt, dass sie sie festnehmen würde. Ihnen sei polizeilicher Schutz zugesichert worden. Ob die Polizei die Leute jedoch habe identifizieren können, wisse er nicht. Die Leute seien zwar danach nicht mehr gekommen, doch hätten sie trotzdem ständig Angst gehabt. Am 3. oder 4. Januar 2008 sei er in einem Café erneut bedroht worden. Zwei Unbekannte hätten ihn aufgefordert, nach Hause zu gehen und die Wohnung zusammen mit seinen Eltern zu verlassen. Gleichentags habe er in der Stadt auch die drei früheren Bedroher gesehen. Es sei möglich, dass die beiden Gruppen miteinander befreundet seien. Er sei in der Folge nicht mehr in die Stadt gegangen und habe die Wohnung am 10. Januar 2008 in Richtung E._______ verlassen. Dem Beschwerdeführer wurde im Anschluss an die Anhörung die Möglichkeit eingeräumt, zu den Unstimmigkeiten in den Aussagen und den Widersprüchen gegenüber dem Empfangszentrumsprotokoll Stellung zu nehmen. C. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 - eröffnet am 23. Oktober 2008 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung samt Vollzug an. Zur Begründung des Entscheides führte es an, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 19. November 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Weiter beantragte der Beschwerdeführer, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, eine Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatlandes und jegliche Datenweitergabe zu unterlassen; eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe mit separater Verfügung entsprechend zu informieren. E. Mit Instruktionsverfügung vom 25. November 2008 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie ab. In der Folge übersandte sie die Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung. F. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie nahm ausführlich zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Stellung. Auf die Vernehmlassung wird im Detail in den Erwägungen zum Wegweisungspunkt eingegangen. G. Mit Replik vom 5. Januar 2009 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Auf seine Stellungnahme wird ebenfalls in den nachstehenden Erwägungen zum Wegweisungspunkt eingegangen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.1. Das BFM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass seine Aussagen in den beiden Befragungen eine Vielzahl von Widersprüchen aufwiesen, weshalb die Vorbringen insgesamt die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermöchten. Eine Gegenüberstellung der Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt diese Einschätzung. So ist zutreffend, dass sich der Beschwerdeführer sowohl über den Zeitpunkt der Rückkehr aus D._______, den Aufenthalt in E._______, den Zeitpunkt der Auseinandersetzung mit den angeblichen Käufern der Wohnung, der Anzahl Bedrohungen seit der Rückkehr aus D._______ und der Anzahl der ihn bedrohenden Leute widersprochen hat. Weiter zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Leute, die ihn und die Eltern angeblich aus der Wohnung in B._______ hätten vertreiben wollen, unterschiedliche Angaben gemacht hat. Der Beschwerdeführer gab nämlich einerseits an, zwei der drei ihn bedrohenden Männer seien nach Italien weggezogen, andererseits, er habe diese in der Folge im Kosovo am Tage einer weiteren Bedrohung durch andere Männer wiedergetroffen. Zudem führte er - wie vom BFM zu Recht angeführt - zu den ihn bei den Eltern aufsuchenden Männern einerseits aus, die Polizei habe diese identifiziert und befragt, andererseits, er wisse nicht, ob diese von der Polizei identifiziert worden seien. Zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen auch jeweils Hinweise auf die entsprechenden Textpassagen zu entnehmen sind. Ergänzend ist den überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen beizufügen, dass das Gericht auch an der Zufluchtnahme in E._______ Zweifel hegt, nachdem der Beschwerdeführer nur vage Angaben zu seinem dortigen Aufenthaltsort machte, die Adresse seines angeblichen Cousins nicht angab, unterschiedlich ausführte, ob es sich um einen Cousin mütterlicher oder väterlicherseits handelt, seine Tätigkeiten im Geschäft des Cousins unterschiedlich beschrieb (A1/9, S. 1 und 2; A12/15, S. 5 und 12) und seine Zeitangaben zum Aufenthalt in E._______ teilweise nicht mit den Vorbringen harmonierten (A12/15, S. 5). 4.2. Der Beschwerdeführer vermochte die vielen Unstimmigkeiten weder im Anschluss an die Anhörung vom 9. April 2008 (vgl. A12/15, S. 8 ff.), noch mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu erklären. So führte er in der Beschwerdeschrift aus, die von ihm geltend gemachten Vorfälle hätten tatsächlich stattgefunden. Aus Angst und wegen seiner Emotionen habe er diese jedoch nicht sachgemäss erzählen können. Auch könne er Daten sehr schlecht im Kopf behalten. Tatsache sei, dass er im Kosovo geschlagen und lebensgefährlich bedroht worden sei. Er sei gezwungen worden, den Kosovo zu verlassen. Im Falle der Rückkehr müsse er um sein Leben fürchten. Mit dieser Stellungnahme vermag der Beschwerdeführer die Zweifel am Sachverhalt, die sich durch die unterschiedlichen Angaben zu den jeweiligen Bedrohungen ergeben haben, nicht zu beseitigen. Der Beschwerdeführer unterliess es, zu den einzelnen Unstimmigkeiten Stellung zu nehmen. Insoweit er geltend macht, er habe Mühe, sich an Daten zu erinnern, ist ihm entgegenzuhalten, dass von ihm keine detaillierten Datumsangaben verlangt wurden, er jedoch nicht einmal in der Lage war, übereinstimmend anzugeben, ob er nun im Jahre 2005 nach der Rückkehr aus D._______ oder erst im Jahre 2007 wenige Monate vor der Ausreise zusammengeschlagen worden sei. Die meisten Widersprüche beschlagen ohnehin andere Bereiche als Daten, nämlich die Anzahl Bedrohungen, den Aufenthaltsort der Angreifer und den Ablauf sowie die polizeiliche Verfolgung des tätlichen Angriffs im Zusammenhang mit der Wohnung. Dass der Beschwerdeführer aus Angst nicht zu übereinstimmender Schilderung in der Lage gewesen wäre, wurde von ihm nicht näher dargelegt und ist daher nicht nachvollziehbar. In Anbetracht dieser Umstände ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch nach Würdigung der in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Erklärungen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. An dieser Betrachtungsweise vermögen auch die eingereichte Bestätigung über die Zerstörung des Elternhauses während des Kosovokrieges und der Ashkali-Ausweis nichts zu ändern. Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission ARK [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der ARK, der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.1 Angesichts des Umstands, dass im Kosovo derzeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin konkret gefährdet wäre.
E. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo grundsätzlich als zumutbar, sofern eine Einzelfallabklärung, insbesondere durch die Schweizerische Botschaft (früher via das sogenannte Verbindungsbüro) ergeben hat, dass unter Berücksichtigung des Alters, des Gesundheitszustandes und der beruflichen Ausbildung sowie des Vorhandenseins eines sozialen oder verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes eine ausreichende Lebengrundlage gesichert erscheint, wobei bei besonderer Verbundenheit mit der albanischstämmigen Bevölkerungsmehrheit weitergehende Ausnahmen denkbar sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2011 vom 18. November 2011, und D-1631/2010 vom 22. März 2010). Damit wird die Rechtsprechung der ARK fortgeführt (vgl. EMARK 2006 Nr. 10, EMARK 2006 Nr. 11 E. 6.2.3 m.w.H.).
E. 6.3.3 In der angefochtenen Verfügung wurde die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht, ohne dass eine Einzelfallabklärung vor Ort vorgenommen und auf die besondere Verbundenheit zur albanischen Bevölkerungsmehrheit verwiesen worden wäre. In der Vernehmlassung vom 8. Dezember 2008 hat das BFM dann aber einlässlich ausgeführt, weshalb es eine Abklärung vor Ort als überflüssig erachtet hat. Wie oben dargestellt, verlangt die Rechtsprechung nicht zwingend - etwa als formelle und materielle Bedingung einer hinreichenden Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts - eine Einzelfallabklärung vor Ort. Es kann praxisgemäss auch ohne solche Erhebungen vor Ort der für die Anordnung des Wegweisungsvollzugs wesentliche Sachverhalt als hinreichend erstellt erachtet werden, wenn alle von der Rechtsprechung verlangten Kriterien gestützt auf die Akten hinreichend substanziiert eruiert werden können, oder wenn die erwähnte Verbundenheit zur albanischen Bevölkerung aus den Akten hervorgeht.
E. 6.3.4 Vorliegend ist der für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs relevante Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten. Zwar hat das BFM eine einlässliche Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beziehungsweise des Grundes für den Verzicht auf Abklärungen vor Ort erst im Vernehmlassungsverfahren vorgenommen. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch Gelegenheit hatte, in Form einer Replik zu den Wegweisungskriterien des BFM Stellung zu nehmen, ist ihm aus dem Umstand, dass die Vorinstanz den Verzicht auf Abklärungen vor Ort erst in der Vernehmlassung begründet und dort zur Frage der Zumutbarkeit weitere Erwägungen angestellt hat, kein Nachteil entstanden.
E. 6.3.5 Im angefochtenen Entscheid hat das BFM zur Rückkehrsituation im Allgemeinen und im Speziellen wie folgt Stellung genommen: Die Sicherheitslage habe sich im Kosovo in den vergangenen Jahren verbessert. In vielen Dörfern und Bezirken sei die Lage stabil. Die Verbesserungen im interethnischen Bereich hätten vor allem für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter positive Auswirkungen. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne mit Ausnahme weniger Gemeinden alleine aufgrund der Ethnie ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit im Kosovo grundsätzlich gegeben. Auch der Zugang zu sozialen und medizinischen Strukturen sei in aller Regel gewährleistet. Das BFM schloss, dass vor diesem allgemeinen Hintergrund die Rückkehr des aus B._______ stammenden und der Ethnie der Ashkali angehörenden Beschwerdeführers zumutbar sei. Weiter prüfte das BFM, ob allenfalls individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Dazu führte es aus, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden, jungen und alleinstehenden Mann, der eine Schulbildung und Auslanderfahrung aufzuweisen habe. Zudem wohne in D._______ ein Bruder, der ihn bereits finanziell unterstützt habe. Es sei somit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Kosovo auf eigene Ressourcen zurückgreifen könne und nicht in eine aussichtslose Lage geraten werde. Abschliessend wies das BFM darauf hin, dass auch die Eltern des Beschwerdeführers in B._______ leben würden und ihnen nach wie vor das Grundstück in F._______ gehöre. Insgesamt sprächen somit weder die im Heimatstaat herrschende politische Lage noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Kosovo.
E. 6.3.6 Auf Vernehmlassungsstufe führte das BFM zur Thematik der Einzelfallabklärung weiter aus, diese bezwecke grundsätzlich die Ermittlung von bestimmten Kriterien wie der beruflichen Ausbildung, des Gesundheitszustand, des Alters, einer ausreichenden wirtschaftlichen Existenzgrundlage sowie eines Beziehungsnetzes im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Vorliegend sei die Ermittlung dieser Kriterien auch ohne Abklärungen vor Ort möglich gewesen. Das BFM wies sodann auf EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4 hin, gemäss welchem Entscheid ohnehin dann eine Ausnahme von der Praxis der Einzelfallabklärung möglich sei, wenn die Akten eine besondere Verbundenheit mit der Volksgruppe der Albaner erkennen liessen. Diesbezüglich führte das BFM aus, der Beschwerdeführer sei zur Hälfte Albaner, da seine Mutter laut dessen Angaben der albanischen Ethnie angehöre. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich meistens als Albaner ausgegeben habe. Auch habe er versichert, dass er sich als Albaner fühle. Das BFM erinnerte in diesem Zusammenhang nochmals daran, dass dem Beschwerdeführer die angeblich wegen seiner hälftigen Zugehörigkeit zur ashkalischen Ethnie erlittenen Nachteile nicht hätten geglaubt werden können. In der Vernehmlassung legte das BFM weiter die Textstellen dar, die es zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs herangezogen hat. Hinsichtlich der beruflichen Ausbildung ergänzte es seine bisherigen Erwägungen damit, dass der Beschwerdeführer nicht nur eine solide Schulbildung aufweise, sondern auch in Richtung (...) ausgebildet worden sei. Laut seinen eigenen Angaben habe er in D._______ sodann als (...) gearbeitet. Aufgrund des mehrjährigen Aufenthalts verfüge er weiter über gute (...)kenntnisse. Demzufolge stünden dem Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Arbeitsstelle neben seiner Schulbildung auch die Berufs- und Auslanderfahrung sowie die Sprachkenntnisse zur Verfügung. Der erst (...)jährige Beschwerdeführer bringe somit gute Voraussetzungen mit, um in seiner Heimat ein Auskommen zu finden. Hinsichtlich der Frage des Beziehungsnetzes führte das BFM ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe nebst den seit dem Jahre 2000 in B._______ ansässigen Eltern auch erwähnt, vor Ort einen Freund zu haben. Zudem könne bei einem jungen und gesunden Mann wie dem Beschwerdeführer in der Regel davon ausgegangen werden, dass er über ein ausgeprägtes Beziehungsnetz verfüge und ein solches auch problemlos innerhalb kurzer Zeit aufbauen könne. Zur Unterkunftsmöglichkeit führte das BFM schliesslich aus, der Beschwerdeführer habe bei seinem letzten Aufenthalt zusammen mit seinen Eltern in einer Mietwohnung gewohnt, wo sie von der Pension des Vaters und den Zuwendungen des Bruders aus D._______ gelebt hätten. Schliesslich führte das BFM an, die Familie des Beschwerdeführers sei gemäss dessen Angaben weiterhin Eigentümerin eines Grundstückes in einer Nachbargemeinde von B._______. Das BFM wies darauf hin, dass die Familie es bisher unterlassen habe, Wiederaufbauhilfe zu beantragen. Abschliessend erwog die Vorinstanz, die Familie habe offenbar über genügend Mittel verfügt, um Reisen in die Schweiz und nach D._______ zu finanzieren. Es sei somit davon auszugehen, dass sie auch weiterhin auf die bisherigen Ressourcen zurückgreifen könnten.
E. 6.3.7 Diesen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtmitteleingabe Folgendes entgegen: In der Wohngemeinde B._______ lebten ausser den Eltern keine weiteren Angehörigen der ashkalischen Ethnie mehr. Die Eltern seien trotz Bedrohungen dort verblieben, da sie alt und krank seien und aus gesundheitlichen Gründen die Gemeinde nicht mehr verlassen könnten. In der Replik vom 5. Januar 2009 machte er weiter geltend, er habe sich zwar zum (...) ausbilden lassen, doch habe er nie auf diesem Beruf gearbeitet. Seine Stelle als (...) liege sodann lange zurück. Im Kosovo habe er bisher nie gearbeitet. Die Voraussetzungen für eine ökonomische Integration seien daher als ungünstig zu erachten. Hinsichtlich seiner Eltern führte er aus, diese seien mit ihren (...) beziehungsweise (...) Jahren hochbetagt. Die monatliche Rente seines Vaters von Euro 120.- sei für drei Personen als nicht ausreichend zu betrachten. Die monatliche Unterstützung seines Bruders betrage zwischen Euro 0.- und 300.-. Dieser müsse vorab zu seiner Familie schauen. Aus den Reisen dürften sodann keine Rückschlüsse auf die finanzielle Lage seiner Familie getätigt werden. Diese seien aus Erspartem und der Hilfe seines Bruders finanziert worden. Es sei somit in keiner Weise vom Bestehen eines tragfähigen sozialen Netzes auszugehen, welches in der Lage sei, ihm soziale oder finanzielle Unterstützung zu leisten. Auch der vom BFM erwähnte Freund befinde sich zwischenzeitlich nicht mehr im Kosovo. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er sich in den letzten (...) Jahren, abgesehen von zwei Monaten, nicht mehr im Kosovo aufgehalten habe. Es könne somit nicht vom Bestehen eines Freundesnetzes ausgegangen werden. Vielmehr sei er im Falle einer Rückkehr völlig auf sich alleine gestellt. Für den Wiederaufbau des Hauses fehle klarerweise auch das Geld. Aus den genannten Gründen sei er langfristig in seiner Existenz gefährdet.
E. 6.3.8 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an, wonach die Rückkehrsituation aufgrund der Akten ausreichend eingeschätzt werden könne und die Voraussetzungen für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gegeben seien. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer hälftig der albanischen Ethnie angehört, sich auch als Albaner fühlt, sich offenbar auch als Albaner auszugeben vermochte und die geltend gemachten Behelligungen als Folge der Zugehörigkeit zu den Ashkali unglaubhaft ausgefallen sind. Abklärungen vor Ort drängten sich demnach bereits aufgrund dieser engen Verbundenheit zur albanischen Ethnie nicht auf. Das BFM hat die Argumente angeführt, welche darauf schliessen lassen, dass es dem Beschwerdeführer gelingen dürfte, im Kosovo Fuss zu fassen. Auch wenn die Eltern betagt sind, kann von diesen dennoch erwartet werden, dass sie dem Beschwerdeführer - wie bereits nach der Rückkehr aus D._______ - wenigstens Logis gewähren. Das Gericht ist sodann selbst in Anbetracht der hohen Arbeitslosigkeit im Kosovo der Auffassung, dass die persönlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers, ein wirtschaftliches Auskommen zu finden, angesichts seiner breiten Bildung und beruflichen Erfahrungen (vgl. dazu die Aufzählung in der Vernehmlassung vom 8. Dezember 2008, zu ergänzen ist diese mit den in der Schweiz im (...) erworbenen Kenntnissen) vergleichsweise günstig sind. Der Beschwerdeführer negierte im Rechtsmittelverfahren das Vorhandensein eines Freundesnetzes und behauptete, sein früherer Freund sei weggezogen. Dieser Wegzug bleibt aber eine mit nichts untermauerte Behauptung und muss als unbehelflicher Versuch gewertet werden, ein möglichst düsteres Bild des sozialen Netzes im Kosovo zu malen. In diesem Zusammenhang ist denn auch zu erwähnen, dass die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, die ashkalische Bevölkerung in B._______ bestehe nur noch aus seinen Eltern, unrichtig ist. Laut öffentlich zugänglichen Quellen (vgl. bspw. ECMI - The Ethnopolitical Map of Kosovo; http://www.ecmi-map.com/map/index.php? option=com_content&view= cagory&layout = blog&id=46& Itemid=86, besucht am 26. März 2012) lebten im Jahre 2010 immerhin [Hunderte] Ashkali in der Gemeinde B._______. Das Gericht geht mit der Vorinstanz davon aus, dass es dem Beschwerdeführer sowohl gelingen wird, sich in B._______ sozial zu integrieren als auch eine eigene Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund ist auf die Unregelmässigkeit der Einkünfte des Bruders aus D._______ nicht näher einzugehen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gericht den Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als zumutbar erachtet.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Was die Rechtsbegehren betreffend Unterlassen einer Datenweitergabe an die Behörden des Heimatlandes betrifft, ist festzuhalten, dass eine entsprechende vorsorgliche Anweisung angesichts der anderslautenden bestehenden gesetzlichen Regelung (vgl. Art. 97 Abs. 2 AsylG) nicht zu treffen war. Der Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei über eine erfolgte Datenweitergabe mit separater Verfügung entsprechend zu informieren, erweist sich als gegenstandslos, nachdem aus den Akten keine Hinweise auf erfolgte Datenweitergaben hervorgehen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 25. November 2008 wurde dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Aus den Akten geht nicht hervor, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers seither erheblich verändert hätte und er heute nicht mehr als bedürftig gelten könnte. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7359/2008 Urteil vom 23. April 2012 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
21. Oktober 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Ashkali mit letztem Wohnsitz in B._______ (Kosovo), verliess den Kosovo am 10. Januar 2008 und reiste am 7. Februar 2008 in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nach. Am 20. Februar 2008 wurde er im EVZ zu seiner Ausreise und den Asylgründen befragt. Dabei gab er zu Protokoll, er habe mit der Polizei im Kosovo keine Probleme gehabt. Es seien Privatpersonen gewesen, die ihn beschimpft und bedroht hätten. Sie hätten ihm vorgehalten, dass er während des Krieges abwesend gewesen sei und sein heute pensionierter Vater bis zum Anfang des Krieges in C._______ gearbeitet habe. Drei Albaner aus einem Nachbardorf hätten ihn geschlagen und ihn aufgefordert wegzugehen, als er im Jahre 2005 aus D._______ zurückgekehrt sei (Aufenthalt in D._______ von 1995 bis 2005). Das Elternhaus in F._______ sei von Serben angezündet worden. Er sei auch danach noch mehrmals beziehungsweise einmal bedroht worden. Die erste Drohung habe er der Polizei gemeldet. Diese habe die Leute befragt und schliesslich wieder freigelassen. Die Polizei habe ihm gesagt, dass er sich nun nicht mehr fürchten müsse, doch hätten ihm die drei danach wieder gedroht und ihm gesagt, dass sie ihn auch umbringen könnten. Nach der letzten Bedrohung in einer Bar Anfang Januar 2008 durch fünf Leute habe er sich nach E._______ begeben und sei dann in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer wies sich mit einer Identitätskarte und einem von der PDASHK (Partia Demokratike Ashkali Shqiptare e Kosovës) ausgestellten Ausweis aus. Er führte aus, der Parteipräsident der PDASHK habe ihm den Ausweis ausgestellt, um klarzustellen, dass er kein Albaner sei. Zur Untermauerung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer sodann eine Bestätigung besagter Partei über die Zerstörung des Hauses in F._______ ein. Die Frage, ob man einen Antrag auf Hilfe zum Wiederaufbau des Hauses gestellt habe, verneinte er. Eine Nachfrage zur ethnischen Zugehörigkeit beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass seine Mutter eine Albanerin sei und der Vater der Ethnie der Ashkali zugehöre. B. Am 9. April 2008 wurde der Beschwerdeführer vom BFM einlässlich zu seinem Asylgesuch angehört. Dabei führte er aus, er sei im Jahre 2005 aus D._______ in den Kosovo zurückgekehrt und habe den ersten Monat bei seinen Eltern in der Wohnung gewohnt, die diese im Jahre 2000 nach der Brandschatzung ihres Hauses bezogen hätten. Nach einem Monat sei er nach E._______ zu einem Cousin gegangen und dort bis im Jahre 2007 geblieben. Während dieser Zeit habe er ein wenig für seinen Cousin gearbeitet. Im Mai 2007 sei er zu seinen Eltern zurückgekehrt. Er habe diese vermisst und habe mit ihnen zusammen sein wollen. Zwei Wochen nach seiner Rückkehr aus E._______ seien unbekannte Leute aus dem Nachbardorf gekommen und hätten ihm und den Eltern gesagt, sie hätten die Wohnung käuflich erworben, weshalb sie sie nun verlassen müssten. Er habe sich gegen die Räumungsaufforderung gewehrt und sei daraufhin von diesen Männern zusammengeschlagen worden. Er habe in der Folge den Vorfall der Polizei gemeldet. Er habe die Männer genau beschrieben und die Polizei habe gesagt, dass sie sie festnehmen würde. Ihnen sei polizeilicher Schutz zugesichert worden. Ob die Polizei die Leute jedoch habe identifizieren können, wisse er nicht. Die Leute seien zwar danach nicht mehr gekommen, doch hätten sie trotzdem ständig Angst gehabt. Am 3. oder 4. Januar 2008 sei er in einem Café erneut bedroht worden. Zwei Unbekannte hätten ihn aufgefordert, nach Hause zu gehen und die Wohnung zusammen mit seinen Eltern zu verlassen. Gleichentags habe er in der Stadt auch die drei früheren Bedroher gesehen. Es sei möglich, dass die beiden Gruppen miteinander befreundet seien. Er sei in der Folge nicht mehr in die Stadt gegangen und habe die Wohnung am 10. Januar 2008 in Richtung E._______ verlassen. Dem Beschwerdeführer wurde im Anschluss an die Anhörung die Möglichkeit eingeräumt, zu den Unstimmigkeiten in den Aussagen und den Widersprüchen gegenüber dem Empfangszentrumsprotokoll Stellung zu nehmen. C. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 - eröffnet am 23. Oktober 2008 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung samt Vollzug an. Zur Begründung des Entscheides führte es an, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 19. November 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Weiter beantragte der Beschwerdeführer, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, eine Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatlandes und jegliche Datenweitergabe zu unterlassen; eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe mit separater Verfügung entsprechend zu informieren. E. Mit Instruktionsverfügung vom 25. November 2008 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie ab. In der Folge übersandte sie die Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung. F. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie nahm ausführlich zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Stellung. Auf die Vernehmlassung wird im Detail in den Erwägungen zum Wegweisungspunkt eingegangen. G. Mit Replik vom 5. Januar 2009 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Auf seine Stellungnahme wird ebenfalls in den nachstehenden Erwägungen zum Wegweisungspunkt eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.1. Das BFM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass seine Aussagen in den beiden Befragungen eine Vielzahl von Widersprüchen aufwiesen, weshalb die Vorbringen insgesamt die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermöchten. Eine Gegenüberstellung der Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt diese Einschätzung. So ist zutreffend, dass sich der Beschwerdeführer sowohl über den Zeitpunkt der Rückkehr aus D._______, den Aufenthalt in E._______, den Zeitpunkt der Auseinandersetzung mit den angeblichen Käufern der Wohnung, der Anzahl Bedrohungen seit der Rückkehr aus D._______ und der Anzahl der ihn bedrohenden Leute widersprochen hat. Weiter zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Leute, die ihn und die Eltern angeblich aus der Wohnung in B._______ hätten vertreiben wollen, unterschiedliche Angaben gemacht hat. Der Beschwerdeführer gab nämlich einerseits an, zwei der drei ihn bedrohenden Männer seien nach Italien weggezogen, andererseits, er habe diese in der Folge im Kosovo am Tage einer weiteren Bedrohung durch andere Männer wiedergetroffen. Zudem führte er - wie vom BFM zu Recht angeführt - zu den ihn bei den Eltern aufsuchenden Männern einerseits aus, die Polizei habe diese identifiziert und befragt, andererseits, er wisse nicht, ob diese von der Polizei identifiziert worden seien. Zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen auch jeweils Hinweise auf die entsprechenden Textpassagen zu entnehmen sind. Ergänzend ist den überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen beizufügen, dass das Gericht auch an der Zufluchtnahme in E._______ Zweifel hegt, nachdem der Beschwerdeführer nur vage Angaben zu seinem dortigen Aufenthaltsort machte, die Adresse seines angeblichen Cousins nicht angab, unterschiedlich ausführte, ob es sich um einen Cousin mütterlicher oder väterlicherseits handelt, seine Tätigkeiten im Geschäft des Cousins unterschiedlich beschrieb (A1/9, S. 1 und 2; A12/15, S. 5 und 12) und seine Zeitangaben zum Aufenthalt in E._______ teilweise nicht mit den Vorbringen harmonierten (A12/15, S. 5). 4.2. Der Beschwerdeführer vermochte die vielen Unstimmigkeiten weder im Anschluss an die Anhörung vom 9. April 2008 (vgl. A12/15, S. 8 ff.), noch mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu erklären. So führte er in der Beschwerdeschrift aus, die von ihm geltend gemachten Vorfälle hätten tatsächlich stattgefunden. Aus Angst und wegen seiner Emotionen habe er diese jedoch nicht sachgemäss erzählen können. Auch könne er Daten sehr schlecht im Kopf behalten. Tatsache sei, dass er im Kosovo geschlagen und lebensgefährlich bedroht worden sei. Er sei gezwungen worden, den Kosovo zu verlassen. Im Falle der Rückkehr müsse er um sein Leben fürchten. Mit dieser Stellungnahme vermag der Beschwerdeführer die Zweifel am Sachverhalt, die sich durch die unterschiedlichen Angaben zu den jeweiligen Bedrohungen ergeben haben, nicht zu beseitigen. Der Beschwerdeführer unterliess es, zu den einzelnen Unstimmigkeiten Stellung zu nehmen. Insoweit er geltend macht, er habe Mühe, sich an Daten zu erinnern, ist ihm entgegenzuhalten, dass von ihm keine detaillierten Datumsangaben verlangt wurden, er jedoch nicht einmal in der Lage war, übereinstimmend anzugeben, ob er nun im Jahre 2005 nach der Rückkehr aus D._______ oder erst im Jahre 2007 wenige Monate vor der Ausreise zusammengeschlagen worden sei. Die meisten Widersprüche beschlagen ohnehin andere Bereiche als Daten, nämlich die Anzahl Bedrohungen, den Aufenthaltsort der Angreifer und den Ablauf sowie die polizeiliche Verfolgung des tätlichen Angriffs im Zusammenhang mit der Wohnung. Dass der Beschwerdeführer aus Angst nicht zu übereinstimmender Schilderung in der Lage gewesen wäre, wurde von ihm nicht näher dargelegt und ist daher nicht nachvollziehbar. In Anbetracht dieser Umstände ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch nach Würdigung der in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Erklärungen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. An dieser Betrachtungsweise vermögen auch die eingereichte Bestätigung über die Zerstörung des Elternhauses während des Kosovokrieges und der Ashkali-Ausweis nichts zu ändern. Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission ARK [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der ARK, der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1. Angesichts des Umstands, dass im Kosovo derzeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin konkret gefährdet wäre. 6.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo grundsätzlich als zumutbar, sofern eine Einzelfallabklärung, insbesondere durch die Schweizerische Botschaft (früher via das sogenannte Verbindungsbüro) ergeben hat, dass unter Berücksichtigung des Alters, des Gesundheitszustandes und der beruflichen Ausbildung sowie des Vorhandenseins eines sozialen oder verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes eine ausreichende Lebengrundlage gesichert erscheint, wobei bei besonderer Verbundenheit mit der albanischstämmigen Bevölkerungsmehrheit weitergehende Ausnahmen denkbar sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2011 vom 18. November 2011, und D-1631/2010 vom 22. März 2010). Damit wird die Rechtsprechung der ARK fortgeführt (vgl. EMARK 2006 Nr. 10, EMARK 2006 Nr. 11 E. 6.2.3 m.w.H.). 6.3.3. In der angefochtenen Verfügung wurde die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht, ohne dass eine Einzelfallabklärung vor Ort vorgenommen und auf die besondere Verbundenheit zur albanischen Bevölkerungsmehrheit verwiesen worden wäre. In der Vernehmlassung vom 8. Dezember 2008 hat das BFM dann aber einlässlich ausgeführt, weshalb es eine Abklärung vor Ort als überflüssig erachtet hat. Wie oben dargestellt, verlangt die Rechtsprechung nicht zwingend - etwa als formelle und materielle Bedingung einer hinreichenden Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts - eine Einzelfallabklärung vor Ort. Es kann praxisgemäss auch ohne solche Erhebungen vor Ort der für die Anordnung des Wegweisungsvollzugs wesentliche Sachverhalt als hinreichend erstellt erachtet werden, wenn alle von der Rechtsprechung verlangten Kriterien gestützt auf die Akten hinreichend substanziiert eruiert werden können, oder wenn die erwähnte Verbundenheit zur albanischen Bevölkerung aus den Akten hervorgeht. 6.3.4. Vorliegend ist der für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs relevante Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten. Zwar hat das BFM eine einlässliche Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beziehungsweise des Grundes für den Verzicht auf Abklärungen vor Ort erst im Vernehmlassungsverfahren vorgenommen. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch Gelegenheit hatte, in Form einer Replik zu den Wegweisungskriterien des BFM Stellung zu nehmen, ist ihm aus dem Umstand, dass die Vorinstanz den Verzicht auf Abklärungen vor Ort erst in der Vernehmlassung begründet und dort zur Frage der Zumutbarkeit weitere Erwägungen angestellt hat, kein Nachteil entstanden. 6.3.5. Im angefochtenen Entscheid hat das BFM zur Rückkehrsituation im Allgemeinen und im Speziellen wie folgt Stellung genommen: Die Sicherheitslage habe sich im Kosovo in den vergangenen Jahren verbessert. In vielen Dörfern und Bezirken sei die Lage stabil. Die Verbesserungen im interethnischen Bereich hätten vor allem für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter positive Auswirkungen. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne mit Ausnahme weniger Gemeinden alleine aufgrund der Ethnie ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit im Kosovo grundsätzlich gegeben. Auch der Zugang zu sozialen und medizinischen Strukturen sei in aller Regel gewährleistet. Das BFM schloss, dass vor diesem allgemeinen Hintergrund die Rückkehr des aus B._______ stammenden und der Ethnie der Ashkali angehörenden Beschwerdeführers zumutbar sei. Weiter prüfte das BFM, ob allenfalls individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Dazu führte es aus, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden, jungen und alleinstehenden Mann, der eine Schulbildung und Auslanderfahrung aufzuweisen habe. Zudem wohne in D._______ ein Bruder, der ihn bereits finanziell unterstützt habe. Es sei somit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Kosovo auf eigene Ressourcen zurückgreifen könne und nicht in eine aussichtslose Lage geraten werde. Abschliessend wies das BFM darauf hin, dass auch die Eltern des Beschwerdeführers in B._______ leben würden und ihnen nach wie vor das Grundstück in F._______ gehöre. Insgesamt sprächen somit weder die im Heimatstaat herrschende politische Lage noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Kosovo. 6.3.6. Auf Vernehmlassungsstufe führte das BFM zur Thematik der Einzelfallabklärung weiter aus, diese bezwecke grundsätzlich die Ermittlung von bestimmten Kriterien wie der beruflichen Ausbildung, des Gesundheitszustand, des Alters, einer ausreichenden wirtschaftlichen Existenzgrundlage sowie eines Beziehungsnetzes im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Vorliegend sei die Ermittlung dieser Kriterien auch ohne Abklärungen vor Ort möglich gewesen. Das BFM wies sodann auf EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4 hin, gemäss welchem Entscheid ohnehin dann eine Ausnahme von der Praxis der Einzelfallabklärung möglich sei, wenn die Akten eine besondere Verbundenheit mit der Volksgruppe der Albaner erkennen liessen. Diesbezüglich führte das BFM aus, der Beschwerdeführer sei zur Hälfte Albaner, da seine Mutter laut dessen Angaben der albanischen Ethnie angehöre. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich meistens als Albaner ausgegeben habe. Auch habe er versichert, dass er sich als Albaner fühle. Das BFM erinnerte in diesem Zusammenhang nochmals daran, dass dem Beschwerdeführer die angeblich wegen seiner hälftigen Zugehörigkeit zur ashkalischen Ethnie erlittenen Nachteile nicht hätten geglaubt werden können. In der Vernehmlassung legte das BFM weiter die Textstellen dar, die es zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs herangezogen hat. Hinsichtlich der beruflichen Ausbildung ergänzte es seine bisherigen Erwägungen damit, dass der Beschwerdeführer nicht nur eine solide Schulbildung aufweise, sondern auch in Richtung (...) ausgebildet worden sei. Laut seinen eigenen Angaben habe er in D._______ sodann als (...) gearbeitet. Aufgrund des mehrjährigen Aufenthalts verfüge er weiter über gute (...)kenntnisse. Demzufolge stünden dem Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Arbeitsstelle neben seiner Schulbildung auch die Berufs- und Auslanderfahrung sowie die Sprachkenntnisse zur Verfügung. Der erst (...)jährige Beschwerdeführer bringe somit gute Voraussetzungen mit, um in seiner Heimat ein Auskommen zu finden. Hinsichtlich der Frage des Beziehungsnetzes führte das BFM ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe nebst den seit dem Jahre 2000 in B._______ ansässigen Eltern auch erwähnt, vor Ort einen Freund zu haben. Zudem könne bei einem jungen und gesunden Mann wie dem Beschwerdeführer in der Regel davon ausgegangen werden, dass er über ein ausgeprägtes Beziehungsnetz verfüge und ein solches auch problemlos innerhalb kurzer Zeit aufbauen könne. Zur Unterkunftsmöglichkeit führte das BFM schliesslich aus, der Beschwerdeführer habe bei seinem letzten Aufenthalt zusammen mit seinen Eltern in einer Mietwohnung gewohnt, wo sie von der Pension des Vaters und den Zuwendungen des Bruders aus D._______ gelebt hätten. Schliesslich führte das BFM an, die Familie des Beschwerdeführers sei gemäss dessen Angaben weiterhin Eigentümerin eines Grundstückes in einer Nachbargemeinde von B._______. Das BFM wies darauf hin, dass die Familie es bisher unterlassen habe, Wiederaufbauhilfe zu beantragen. Abschliessend erwog die Vorinstanz, die Familie habe offenbar über genügend Mittel verfügt, um Reisen in die Schweiz und nach D._______ zu finanzieren. Es sei somit davon auszugehen, dass sie auch weiterhin auf die bisherigen Ressourcen zurückgreifen könnten. 6.3.7. Diesen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtmitteleingabe Folgendes entgegen: In der Wohngemeinde B._______ lebten ausser den Eltern keine weiteren Angehörigen der ashkalischen Ethnie mehr. Die Eltern seien trotz Bedrohungen dort verblieben, da sie alt und krank seien und aus gesundheitlichen Gründen die Gemeinde nicht mehr verlassen könnten. In der Replik vom 5. Januar 2009 machte er weiter geltend, er habe sich zwar zum (...) ausbilden lassen, doch habe er nie auf diesem Beruf gearbeitet. Seine Stelle als (...) liege sodann lange zurück. Im Kosovo habe er bisher nie gearbeitet. Die Voraussetzungen für eine ökonomische Integration seien daher als ungünstig zu erachten. Hinsichtlich seiner Eltern führte er aus, diese seien mit ihren (...) beziehungsweise (...) Jahren hochbetagt. Die monatliche Rente seines Vaters von Euro 120.- sei für drei Personen als nicht ausreichend zu betrachten. Die monatliche Unterstützung seines Bruders betrage zwischen Euro 0.- und 300.-. Dieser müsse vorab zu seiner Familie schauen. Aus den Reisen dürften sodann keine Rückschlüsse auf die finanzielle Lage seiner Familie getätigt werden. Diese seien aus Erspartem und der Hilfe seines Bruders finanziert worden. Es sei somit in keiner Weise vom Bestehen eines tragfähigen sozialen Netzes auszugehen, welches in der Lage sei, ihm soziale oder finanzielle Unterstützung zu leisten. Auch der vom BFM erwähnte Freund befinde sich zwischenzeitlich nicht mehr im Kosovo. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er sich in den letzten (...) Jahren, abgesehen von zwei Monaten, nicht mehr im Kosovo aufgehalten habe. Es könne somit nicht vom Bestehen eines Freundesnetzes ausgegangen werden. Vielmehr sei er im Falle einer Rückkehr völlig auf sich alleine gestellt. Für den Wiederaufbau des Hauses fehle klarerweise auch das Geld. Aus den genannten Gründen sei er langfristig in seiner Existenz gefährdet. 6.3.8. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an, wonach die Rückkehrsituation aufgrund der Akten ausreichend eingeschätzt werden könne und die Voraussetzungen für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gegeben seien. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer hälftig der albanischen Ethnie angehört, sich auch als Albaner fühlt, sich offenbar auch als Albaner auszugeben vermochte und die geltend gemachten Behelligungen als Folge der Zugehörigkeit zu den Ashkali unglaubhaft ausgefallen sind. Abklärungen vor Ort drängten sich demnach bereits aufgrund dieser engen Verbundenheit zur albanischen Ethnie nicht auf. Das BFM hat die Argumente angeführt, welche darauf schliessen lassen, dass es dem Beschwerdeführer gelingen dürfte, im Kosovo Fuss zu fassen. Auch wenn die Eltern betagt sind, kann von diesen dennoch erwartet werden, dass sie dem Beschwerdeführer - wie bereits nach der Rückkehr aus D._______ - wenigstens Logis gewähren. Das Gericht ist sodann selbst in Anbetracht der hohen Arbeitslosigkeit im Kosovo der Auffassung, dass die persönlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers, ein wirtschaftliches Auskommen zu finden, angesichts seiner breiten Bildung und beruflichen Erfahrungen (vgl. dazu die Aufzählung in der Vernehmlassung vom 8. Dezember 2008, zu ergänzen ist diese mit den in der Schweiz im (...) erworbenen Kenntnissen) vergleichsweise günstig sind. Der Beschwerdeführer negierte im Rechtsmittelverfahren das Vorhandensein eines Freundesnetzes und behauptete, sein früherer Freund sei weggezogen. Dieser Wegzug bleibt aber eine mit nichts untermauerte Behauptung und muss als unbehelflicher Versuch gewertet werden, ein möglichst düsteres Bild des sozialen Netzes im Kosovo zu malen. In diesem Zusammenhang ist denn auch zu erwähnen, dass die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, die ashkalische Bevölkerung in B._______ bestehe nur noch aus seinen Eltern, unrichtig ist. Laut öffentlich zugänglichen Quellen (vgl. bspw. ECMI - The Ethnopolitical Map of Kosovo; http://www.ecmi-map.com/map/index.php? option=com_content&view= cagory&layout = blog&id=46& Itemid=86, besucht am 26. März 2012) lebten im Jahre 2010 immerhin [Hunderte] Ashkali in der Gemeinde B._______. Das Gericht geht mit der Vorinstanz davon aus, dass es dem Beschwerdeführer sowohl gelingen wird, sich in B._______ sozial zu integrieren als auch eine eigene Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund ist auf die Unregelmässigkeit der Einkünfte des Bruders aus D._______ nicht näher einzugehen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gericht den Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als zumutbar erachtet. 6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Was die Rechtsbegehren betreffend Unterlassen einer Datenweitergabe an die Behörden des Heimatlandes betrifft, ist festzuhalten, dass eine entsprechende vorsorgliche Anweisung angesichts der anderslautenden bestehenden gesetzlichen Regelung (vgl. Art. 97 Abs. 2 AsylG) nicht zu treffen war. Der Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei über eine erfolgte Datenweitergabe mit separater Verfügung entsprechend zu informieren, erweist sich als gegenstandslos, nachdem aus den Akten keine Hinweise auf erfolgte Datenweitergaben hervorgehen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 25. November 2008 wurde dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Aus den Akten geht nicht hervor, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers seither erheblich verändert hätte und er heute nicht mehr als bedürftig gelten könnte. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler