Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden, eigenen Angaben zufolge ethnische "Ägypter" mit letztem Wohnsitz in E._______, Gemeinde F._______, Kosovo, reisten am 26. Januar 2009 in die Schweiz ein, wo sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (EVZ) am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Dort wurden sie am 29. Januar 2009 summarisch zu ihren Ausreisegründen befragt. Am 9. Februar 2009 gewährte ihnen das BFM das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien oder Österreich. Eine einlässliche Befragung zu den Asylgründen erfolgte am 16. Februar 2009. A.b Im Rahmen dieser Anhörungen brachte der Beschwerdeführer hauptsächlich vor, er habe bis im April 2007 in G._______, Gemeinde H._______, im Elternhaus und danach vorwiegend im Haus der Mutter der Beschwerdeführerin, mit der er seit April 2008 nach Brauch verheiratet sei, in E._______, Gemeinde F._______, gelebt. 2008 habe er sein Studium in (...) und (...) an der Universität I._______ abgeschlossen. Infolge eines gewaltsamen Streites mit Angehörigen einer Familie albanischer Ethnie sei sein Vater 1999 durch Schüsse verwundet worden. Sein Vater habe damals zurückgeschossen. Im Jahre 2000 habe man versucht, das Elternhaus in Brand zu stecken. 2005 hätten Maskierte ihn geschlagen und bedroht. 2007 hätten Unbekannte Strohballen vor dem Elternhaus angezündet. In den Jahren 2007/2008 hätten sie mehrfach telefonische Drohungen erhalten. Im Juli 2008 habe man einmal versucht, die Beschwerdeführerin zu entführen. Ausserdem sei diese ständig auf dem Weg von ihrer Arbeit nach Hause belästigt worden. Im September 2008 hätten drei maskierte Personen die Beschwerdeführerin bedroht. Sie hätten keine Bewegungsfreiheit gehabt, seien diskriminiert und er von den Albanern als Spion erachtet worden, da er bei "(...)", einem Verein, der unter anderem die Förderung der Rückkehr der Ägypter zum Ziel gehabt habe, in H._______ gearbeitet habe. 2008 hätten sie Silvester bei seinen Eltern gefeiert. An jenem Abend sei das Elternhaus beschossen worden. Aufgrund dieser Ereignisse seien sie schliesslich im Januar 2009 ausgereist. A.c Die Beschwerdeführerin ihrerseits erklärte im Wesentlichen, sie habe bis zur Ausreise am 22. Januar 2009 in E._______, Gemeinde F._______ sowie zwischendurch einmal für zwei Monate im Haus des Beschwerdeführers in J._______ gelebt. 1999 sei auf den Vater des Beschwerdeführers geschossen worden. Anlass sei ein Streit mit einer albanischen Familie gewesen. Letztere habe mit Blutrache gedroht. 2007 seien der Stall und der Traktor der Eltern des Beschwerdeführers angezündet worden. Sie sei im selben Verein wie ihr Mann tätig gewesen und habe als Beruf Friseurin gelernt. Diesen habe sie von Januar 2008 bis September 2008 ausgeübt. Mehrfach sei jedoch versucht worden, sie auf ihrem Heimweg von der Arbeit zu entführen. Drei bis vier Mal sei zudem auf das Haus ihrer Mutter in E._______ geschossen worden. An Silvester 2008 habe man das Elternhaus des Beschwerdeführers beschossen, während sie sich dort aufgehalten hätten. B. Im Verlaufe des Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden beim BFM eine Identitätskarte sowie ein Geburtszertifikat, ausgestellt jeweils durch die UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) und lautend auf die Beschwerdeführerin B._______, eine Identitätskarte und Geburtszertifikat der UNMIK lautend auf den Beschwerdeführer A._______, einen Brief der Wirtschaftuniversität K._______ vom 28. Januar 2008, eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt in L._______ am 26. März 2008 und gültig bis am 12. Januar 2009, ein Zertifikat der Universität I._______ vom 11. November 2008 den Beschwerdeführer betreffend, einen medizinischen Bericht aus dem Jahr 1999 eine Schussverletzung den Vater des Beschwerdeführers betreffend, einen Polizeirapport des Polizeipostens H._______ vom 18. September 2007 sowie dazugehörige Fotos, einen Zeitungsartikel vom 12. Juli 2008, ein Schreiben der Gemeinde H._______ vom 29. Januar 2009 (hinsichtlich Probleme der Beschwerdeführenden in der Gemeinde aufgrund ihrer Ethnie), eine Bestätigung der Gemeinde H._______ vom 12. Januar 2009 (betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers), ein. C. Das BFM stellte mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 25. Januar 2010 fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mittels Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Februar 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei bezüglich des Vollzuges der Wegweisung aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Sache für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Der Beschwerde lagen - nebst Vertretungsvollmachten und einer Fürsorgebestätigung - die Kopie eines Schreibens der Gemeinde H._______ vom 14. Januar 2010 (inkl. beglaubigter Übersetzung) sowie ein Bestätigungsschreiben der (...) vom 27. Januar 2010 (inkl. beglaubigter Übersetzung) bei. E. Mit Verfügung vom 10. März 2010 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 22. März 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 26. März 2010 erteilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die Gelegenheit, innert Frist eine Replik zur Vernehmlassung des BFM einzureichen. H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. April 2010 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM ein. I. Am 5. Mai 2010 wurde durch den Rechtsvertreter eine Kostennote beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Ausserdem wurde ein ärztlicher Bericht vom 30. April 2010 des (...) die Beschwerdeführerin betreffend beigelegt. J. Am 18. November 2011 informierte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht über eine bevorstehende Entbindung der Beschwerdeführerin. Deren zweites Kind, D._______, kam am 22. Dezember 2011 in der Schweiz zur Welt. Wie ihr erstes Kind, C._______, wurde D._______ vom Beschwerdeführer zivilrechtlich anerkannt.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Wie mit Zwischenverfügung vom 10. März 2010 festgestellt, ist die Verfügung des BFM, soweit sie die Fragen des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft (vgl. Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung), mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Die verfügte Wegweisung als solche (vgl. Ziffer 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), welche die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuches bildet (Art. 44 Abs. 1 AsylG), kann nur dann aufgehoben werden, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Aufgrund der Akten ergibt sich nach wie vor kein solcher Anspruch. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet daher lediglich die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG) beziehungsweise, ob entsprechend des Rechtsbegehrens infolge Unzumutbarkeit anstelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818; BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f.). Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
E. 4.4 Das BFM stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, weder die politische Situation im Heimatstaat noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Kosovo sprechen. Die Sicherheitslage in Kosovo habe sich in den vergangenen Jahren verbessert; in vielen Dörfern und Bezirken sei sie seit Jahren stabil. Die Verbesserungen im interethnischen Zusammenleben hätten vor allem für ethnische Roma, Ashkali und Ägypter positive Auswirkungen. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung alleine aufgrund der Ethnie könne für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter - mit Ausnahme einiger Dörfer bzw. Gemeinden - ausgeschlossen werden. Die Bewegungsfreiheit für diese Ethnien sei in Kosovo grundsätzlich gegeben. Auch sei der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen in aller Regel gewährleistet. Die Beschwerdeführenden würden der Minderheit der Ägypter angehören und aus H._______ respektive F._______ stammen. Der Vollzug ihrer Wegweisung sei somit zumutbar. Individuelle Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden, lägen nicht vor. Die Beschwerdeführenden könnten nach F._______ oder H._______ zurückkehren, wo sie bereits vor ihrer Ausreise gewohnt hätten, ihre Elternhäuser stehen und sie über ein Beziehungsnetz verfügen würden. Der Beschwerdeführer verfüge über einen Universitätsabschluss und somit über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung. Das Erlangen einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage sei daher ebenfalls möglich.
E. 4.5 Diesen Erwägungen werden in der Beschwerde unter Verweis auf BVGE 2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 f. sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5780/2006 vom 15. April 2009, wonach der Vollzug der Wegweisung von Roma, Ashkali und "Ägypter" nur unter bestimmten Bedingungen als zulässig und zumutbar erachtet würde, als unzutreffend bezeichnet. Primär wird geltend gemacht, das BFM habe den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt, da es zwingende Abklärungen vor Ort nicht vorgenommen habe. Die Beschwerdeführenden könnten weder nach F._______ noch nach H._______ zurückkehren. In F._______ hätten sie zuletzt zusammen mit der Mutter und dem Bruder der Beschwerdeführerin gelebt. Ihr aus Lehm gebautes Haus sei im Winter von den Schneemassen erdrückt worden und seither nicht mehr bewohnbar. Dies werde mit Schreiben des Gemeindebüros für Minderheiten in H._______ bestätigt. Die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin seien arbeits- und mittellos. Im Elternhaus des Beschwerdeführers in H._______ würden die Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern leben. Lediglich der Vater habe eine Arbeitsstelle und verdiene etwa 200 Euro pro Monat. Dieser Verdienst müsse für die ganze Familie ausreichen. Auch er könne die Beschwerdeführenden somit nicht unterstützen. Dazu wäre er im Übrigen auch nicht gewillt, da das Verhältnis zum Beschwerdeführer sehr schlecht sei. Ausserdem würde das Haus nicht genügend Platz bieten, um noch drei bzw. vier weitere Personen aufzunehmen. Im Weiteren wird unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7129/2007 vom 29. Januar 2010 gerügt, das BFM lasse unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin ein erst sechs Monate altes Kind habe. Bei einer Rückkehr wären sie nicht in der Lage, für dessen Wohl zu sorgen. Hinzu komme, dass sie dem BFM gegenüber von mehreren Übergriffen berichtet hätten, die in der angefochtenen Verfügung nicht in Zweifel gezogen worden seien. Der Beschwerdeführer sei 2005 zusammengeschlagen worden. 2007 sei ein Brandanschlag auf das Grundstück in H._______ verübt worden. Unbekannte hätten 2008 versucht, die Beschwerdeführerin und ihren Lebenspartner zu entführen. Zudem seien ihre Elternhäuser beschossen worden. Die Auffassung in BVGE 2007/10, wonach die gesellschaftliche und politische Lage in Kosovo auch nach der Unabhängigkeitserklärung vorerst keine massgeblichen Veränderungen erfahren habe, werde damit bestätigt. Die schwierige Situation der ägyptischen Minderheit in Kosovo werde auch im Urteil D-7129/2007 vom 29. Januar 2010 erfasst und unter anderem darin die enorme Arbeitslosigkeit von gegen 98% erwähnt. Trotz seines Universitätsabschlusses erscheine daher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Heimatland eine Stelle finden würde, zumal er auch keinerlei Arbeitserfahrung vorweisen könne. Er sei zwar als Helfer der Nichtregierungsorganisation (...) tätig gewesen. Gerade aber als Mitglied dieser Organisation wäre es für ihn umso schwieriger eine Anstellung zu finden. Die Beschwerdeführenden würden zudem über keine besondere Verbundenheit zur Volksgruppe der Albaner verfügen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich daher als unzumutbar. Dies umso mehr, als sich der Europäische Kommissar für Menschenrechte, Thomas Hammarberg, für eine generelle Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges von Angehörigen von Minderheiten nach Kosovo ausspreche.
E. 4.6 Das BFM führt dazu in der Vernehmlassung aus, der Umstand, dass die Beschwerdeführenden ein Kleinkind hätten, ändere an der Tatsache, dass eine Rückkehr der Familie nach Kosovo zumutbar sei, nichts. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht in das gewachsene Umfeld zurückkehren könnten. Der Beschwerdeführer besitze eine überdurchschnittliche Ausbildung. In Kosovo hätten sie zahlreiche Verwandte. Der Beschwerdeführer habe bis anhin nie erwähnt, dass er ein schlechtes Verhältnis zu seinem Vater habe, weshalb die entsprechende Aussage bezweifelt werde. Immerhin habe er abwechselnd im Elternhaus gelebt und 2008 dort Silvester gefeiert. Die eingereichten Beweismittel würden nicht zu einem anderen Schluss führen.
E. 4.7 In der Replik wird demgegenüber moniert, das BFM gehe auf keine der in der Beschwerde dargelegten Hindernisse, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden, ein. Erwägungen hinsichtlich des Wohls des Kindes würden ebenso fehlen wie eine Stellungnahme zur geltend gemachten fehlenden Wohnmöglichkeit oder zur Mittel- und Arbeitslosigkeit der Angehörigen. Auch auf die Übergriffe, die die Beschwerdeführenden erlitten hätten, werde nicht eingegangen.
E. 4.8 Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 5. Mai 2010 verweisen die Beschwerdeführenden zudem auf eine Erkrankung von B._______. Gemäss dem Bericht des (...) vom 30. April 2010 litt diese in jenem Zeitpunkt an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.2) und an Erbrechen bei psychischer Störung (ICD-10 F50.5).
E. 4.9.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in der Praxis davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern nach Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort; heute über die schweizerische Botschaft, früher via das sogenannte Verbindungsbüro) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo - erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hält auch nach der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo, dessen Anerkennung durch die Schweiz sowie der Qualifikation durch den Bundesrat als "safe country" an dieser Rechtsprechung grundsätzlich fest. Die Situation der Minderheiten hat sich seit der Unabhängigkeit nicht grundlegend verbessert. Die ethnischen Minderheiten werden zwar nicht kollektiv verfolgt und sind nur in Einzelfällen Opfer von schweren Gewaltakten. Von einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben allein aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit ist daher nicht zu sprechen. Allerdings sind die Minderheitenangehörigen im Alltag oft Opfer mannigfaltiger Formen von Diskriminierungen. Es besteht eine Diskrepanz zwischen der Rechtslage, welche Diskriminierungen verbietet, und der Realität. Die Ägypter gehören mit den Ashkali und den Roma zu den verletzlichsten und marginalisiertesten Minderheiten in Kosovo. Insbesondere in den Bereichen Erziehung, Schulbildung, Fürsorge, Gesundheitsversorgung, Wohnen und Beschäftigung sowie bei der Registrierung werden sie diskriminiert, und sie ziehen es vor, bei parallelen Strukturen - falls vorhanden - Zuflucht zu suchen. Sie sind an ihrem Wohnort oft nicht registriert und verfügen oft über keine persönlichen Dokumente, was sie daran hindert, am öffentlichen Leben teilzunehmen, abzustimmen, administrative und soziale Leistungen zu beanspruchen sowie bei einer allfälligen Rückkehr in den Kosovo ihr Eigentum wieder in Besitz zu nehmen. Die Lebensbedingungen der Roma, Ashkali und Ägypter sind weit prekärer als jene der albanischen Mehrheitsbevölkerung sowie der Serben in Kosovo. Sie sind Opfer tiefgreifender Diskriminierungen insbesondere beim Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und zum Arbeitsmarkt. Sie sind von der höchsten Armuts-, Arbeitslosen-, Schulabbruch- und Sterblichkeitsrate in Kosovo betroffen. Ihre Beschäftigungslosigkeit liegt schätzungsgemäss - je nach Quelle - zwischen 80 bis über 90%. Auch werden die Angehörigen der Roma, Ashkali und Ägypter beim Zugang zu Unterkünften, insbesondere wenn sie aus dem Ausland zurückkehren und ihr Wohneigentum wieder beziehen wollen, diskriminiert (vgl. Urteil E-7635/2008 vom 16. März 2012 E. 7.4, BVGE 2009/51 E. 5.7 S. 749 ff., vgl. auch: Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Kosovo: le rapatriement des minorités roms, ashkalies, egyptiennes, papier thématique, Firoenza Kuthan, Bern, 1. März 2012, S. 12 ff.).
E. 4.9.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bejaht, ohne eine Einzelfallabklärung vor Ort vorzunehmen. Auf entsprechende Abklärungen kann zwar verzichtet werden, wenn der für den Wegweisungsvollzug relevante Sachverhalt anderweitig hinreichend erstellt ist (vgl. Urteile E-588/2012 vom 15. Mai 2012 E. 5.2.1, E-7359/2008 vom 23. April 2012 E. 6.3.3, E-7635/2008 vom 16. März 2012 E. 7.3). Erweist sich der Sachverhalt bezüglich der konkreten Lebensumstände nicht als genügend erstellt, ist die vorinstanzliche Verfügung infolge Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) zu kassieren.
E. 4.9.3 Das BFM stützt sich in der angefochtenen Verfügung einzig auf das von den Beschwerdeführenden dargelegte Beziehungsnetz in Form von zahlreichen in Kosovo lebenden Verwandten (vgl. act. A1/15 S. 4, act. A2/13 S. 3 f.) sowie die vom Beschwerdeführer im Jahre 2008 abgeschlossene, (...) Ausbildung als (...) und (...) (vgl. act. A1/15 S. 2 f.). Inwiefern das Beziehungsnetz in finanzieller und sozialer Hinsicht als tragbar im Sinne einer vorhandenen Unterstützungsbereitschaft als auch Unterstützungsfähigkeit der Verwandten zu erachten ist, wurde durch das BFM vor Ort nicht eruiert und denn auch in der angefochtenen Verfügung nicht explizit aufgezeigt. Gezielte Fragestellungen dazu erfolgten durch das BFM weder in den Summarbefragungen noch im Rahmen der einlässlichen Anhörungen im Jahre 2009. Rein spekulativ wurde damit vom BFM im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung ein tragfähiges Beziehungsnetz als gegeben erachtet und auch auf Vernehmlassungsstufe daran festgehalten. Weder dem Einwand in der Beschwerde, dass der Vater des Beschwerdeführers angeblich zwar über eine Arbeit, indessen lediglich über ein Einkommen von 200 Euro im Monat verfüge, noch dem Umstand, dass nebst den Eltern noch fünf Geschwister im Elternhaus wohnen würden, wurde Beachtung geschenkt. Auf das Argument, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Ausbildung aufgrund der hohen Arbeitslosenquote keine Stelle finden könnte, wurde ebenso wenig eingegangen, wie auf die Darstellung, dass das Elternhaus der Beschwerdeführerin nicht mehr bewohnbar sei. Die familiären und finanziellen Verhältnisse sowie die Wohnsituation der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr sind indes unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG von zentraler Bedeutung. Angesichts der Einwände in der Beschwerde und der entsprechenden Beweismittel lässt sich allein aufgrund der diesbezüglich vorhandenen Angaben in den Akten kein aktuell zuverlässiges Bild über die Lebensumstände gewinnen, mit welchen die Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr in Kosovo zu rechnen hätten. Zu klären ist etwa, welcher Arbeit der Vater des Beschwerdeführers derzeit nachgeht und ob dieser allenfalls als - ehemaliger - (...) (vgl. act. A25/17 S. 14) nach wie vor über einen (...) verfügt und wie sich die allgemeinen Platzverhältnisse im elterlichen Haus aktuell präsentieren. Eine allfällige Berufstätigkeit bzw. die finanziellen Verhältnisse der volljährigen vier Geschwister (vgl. act. A1/15 S. 4) würde ebenso interessieren wie die Antwort auf die Frage, ob diese immer noch im Haus der Eltern leben und ob die Eltern nunmehr in der Lage und bereit wären, die heute vierköpfige Familie der Beschwerdeführenden aufzunehmen. Von Interesse wäre ebenso zu erfahren, in welcher finanziellen und persönlichen Situation sich die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin (vgl. act. A2/13 S. 3) derzeit befinden und ob deren Wohnhaus zwischenzeitlich wieder aufgebaut wurde oder über welche Art Unterkunft diese verfügen. Auch wäre der Frage nachzugehen, ob die in F._______ verheiratete Schwester der Beschwerdeführerin (vgl. act. A2/13 S. 3) über Kapazitäten verfügen würde, um die Beschwerdeführenden bei sich unterzubringen oder diese anderweitig unterstützen könnte. Zu klären wäre zudem, inwiefern der Beschwerdeführer als ausgebildeter (...) und (...) ohne Berufserfahrung im Falle einer Rückkehr über reelle Aussichten verfügte, eine entsprechende Arbeitsstelle zu finden und ob er damit zugleich in der Lage wäre, seine vierköpfige Familie zu ernähren. Ebenso wäre abzuklären, ob für die Beschwerdeführerin als gelernte Friseuse mit Berufserfahrung (vgl. act. A2/13 S. 2) eine Möglichkeit zur weiteren Ausübung dieses Berufes bestünde. Dies unter der Voraussetzung einer zumindest teilweise vorhandenen Arbeitsfähigkeit. In diesem Zusammenhang wäre zu prüfen, ob die erstmals im Verlauf des Beschwerdeverfahrens konkret geschilderten psychischen Probleme (vgl. E. 4.8), die sie laut ärztlicher Anamnese unter anderem daran hinderten, sich alleine um ihr Kind zu kümmern, weiterhin behandlungsbedürftig sind und wie es bei Bedarf mit der medizinischen Versorgung in den Gemeinden H._______ und F._______ und deren Kostentragung stünde. Auch würde sich in medizinischer Hinsicht die Frage stellen, was es mit dem sich in den Akten befindlichen Antragsformular an die Invalidenversicherung auf sich hat, wonach von einer (...) mit Bezug auf C._______ gesprochen wird (vgl. act. A38/8 S. 8).
E. 4.9.4 Nach dem Gesagten kann aktuell nicht von einem vollständig erstellten Sachverhalt bezüglich der verlangten Integrationskriterien (vgl. E. 4.9.1) ausgegangen werden. Die angefochtene Verfügung beruht somit hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt.
E. 4.9.5 Beschwerden gegen Verfügungen des BFM über Verweigerung des Asyls und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entscheidung setzt indessen Entscheidreife, insbesondere eine genügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, voraus. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit in Bezug auf den angeordneten Vollzug der Wegweisung beantragt wird, die Sache sei für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 25. Januar 2010 sind demnach aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs an das BFM zurückzuweisen.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 5.2 Den obsiegenden Beschwerdeführenden ist zu Lasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde am 5. Mai 2010 eine Honorarnote für die bis dahin entstandenen Aufwendungen und Auslagen eingereicht. Der bis in jenem Zeitpunkt geltend gemachte Arbeitsaufwand von 9 Stunden sowie die Auslagen von Fr. 15.- des Rechtsvertreters erscheinen als angemessen. Der Stundenansatz von Fr. 180.- bewegt sich zudem im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Die in der Kostennote vom 5. Mai 2010 separat aufgeführten zusätzlichen Auslagen von Fr. 225.- für Dolmetscherkosten sind nicht als notwendig zu erachten und mithin nicht zu vergüten. Angesichts der zahlreichen Verwandten der Beschwerdeführenden in der Schweiz, die sich teils bereits jahrelang hier aufhalten, dürften diese über genügend Sprachkenntnisse verfügen, so dass sie den Beschwerdeführenden im Rahmen etwa von Besprechungen mit dem Rechtsvertreter hätten behilflich sein können. Der bis am 5. Mai 2010 erfolgte Aufwand belief sich somit auf Fr. 1'635.- (inkl. Auslagen). Eine weitere Kostennote für die restlichen Aufwendungen wurde bis dato nicht eingereicht. Der betreffende Aufwand ist folglich aufgrund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und aufgrund der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 100.- festzusetzen. Das BFM ist folglich anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'735.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben.
- Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'735.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1179/2010law/joc/wif Urteil vom 2. August 2012 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren (...), und dessen Lebenspartnerin B._______, geboren (...), sowie deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Kosovo, vertreten durch Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Januar 2010 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, eigenen Angaben zufolge ethnische "Ägypter" mit letztem Wohnsitz in E._______, Gemeinde F._______, Kosovo, reisten am 26. Januar 2009 in die Schweiz ein, wo sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (EVZ) am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Dort wurden sie am 29. Januar 2009 summarisch zu ihren Ausreisegründen befragt. Am 9. Februar 2009 gewährte ihnen das BFM das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien oder Österreich. Eine einlässliche Befragung zu den Asylgründen erfolgte am 16. Februar 2009. A.b Im Rahmen dieser Anhörungen brachte der Beschwerdeführer hauptsächlich vor, er habe bis im April 2007 in G._______, Gemeinde H._______, im Elternhaus und danach vorwiegend im Haus der Mutter der Beschwerdeführerin, mit der er seit April 2008 nach Brauch verheiratet sei, in E._______, Gemeinde F._______, gelebt. 2008 habe er sein Studium in (...) und (...) an der Universität I._______ abgeschlossen. Infolge eines gewaltsamen Streites mit Angehörigen einer Familie albanischer Ethnie sei sein Vater 1999 durch Schüsse verwundet worden. Sein Vater habe damals zurückgeschossen. Im Jahre 2000 habe man versucht, das Elternhaus in Brand zu stecken. 2005 hätten Maskierte ihn geschlagen und bedroht. 2007 hätten Unbekannte Strohballen vor dem Elternhaus angezündet. In den Jahren 2007/2008 hätten sie mehrfach telefonische Drohungen erhalten. Im Juli 2008 habe man einmal versucht, die Beschwerdeführerin zu entführen. Ausserdem sei diese ständig auf dem Weg von ihrer Arbeit nach Hause belästigt worden. Im September 2008 hätten drei maskierte Personen die Beschwerdeführerin bedroht. Sie hätten keine Bewegungsfreiheit gehabt, seien diskriminiert und er von den Albanern als Spion erachtet worden, da er bei "(...)", einem Verein, der unter anderem die Förderung der Rückkehr der Ägypter zum Ziel gehabt habe, in H._______ gearbeitet habe. 2008 hätten sie Silvester bei seinen Eltern gefeiert. An jenem Abend sei das Elternhaus beschossen worden. Aufgrund dieser Ereignisse seien sie schliesslich im Januar 2009 ausgereist. A.c Die Beschwerdeführerin ihrerseits erklärte im Wesentlichen, sie habe bis zur Ausreise am 22. Januar 2009 in E._______, Gemeinde F._______ sowie zwischendurch einmal für zwei Monate im Haus des Beschwerdeführers in J._______ gelebt. 1999 sei auf den Vater des Beschwerdeführers geschossen worden. Anlass sei ein Streit mit einer albanischen Familie gewesen. Letztere habe mit Blutrache gedroht. 2007 seien der Stall und der Traktor der Eltern des Beschwerdeführers angezündet worden. Sie sei im selben Verein wie ihr Mann tätig gewesen und habe als Beruf Friseurin gelernt. Diesen habe sie von Januar 2008 bis September 2008 ausgeübt. Mehrfach sei jedoch versucht worden, sie auf ihrem Heimweg von der Arbeit zu entführen. Drei bis vier Mal sei zudem auf das Haus ihrer Mutter in E._______ geschossen worden. An Silvester 2008 habe man das Elternhaus des Beschwerdeführers beschossen, während sie sich dort aufgehalten hätten. B. Im Verlaufe des Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden beim BFM eine Identitätskarte sowie ein Geburtszertifikat, ausgestellt jeweils durch die UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) und lautend auf die Beschwerdeführerin B._______, eine Identitätskarte und Geburtszertifikat der UNMIK lautend auf den Beschwerdeführer A._______, einen Brief der Wirtschaftuniversität K._______ vom 28. Januar 2008, eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt in L._______ am 26. März 2008 und gültig bis am 12. Januar 2009, ein Zertifikat der Universität I._______ vom 11. November 2008 den Beschwerdeführer betreffend, einen medizinischen Bericht aus dem Jahr 1999 eine Schussverletzung den Vater des Beschwerdeführers betreffend, einen Polizeirapport des Polizeipostens H._______ vom 18. September 2007 sowie dazugehörige Fotos, einen Zeitungsartikel vom 12. Juli 2008, ein Schreiben der Gemeinde H._______ vom 29. Januar 2009 (hinsichtlich Probleme der Beschwerdeführenden in der Gemeinde aufgrund ihrer Ethnie), eine Bestätigung der Gemeinde H._______ vom 12. Januar 2009 (betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers), ein. C. Das BFM stellte mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 25. Januar 2010 fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mittels Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Februar 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei bezüglich des Vollzuges der Wegweisung aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Sache für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Der Beschwerde lagen - nebst Vertretungsvollmachten und einer Fürsorgebestätigung - die Kopie eines Schreibens der Gemeinde H._______ vom 14. Januar 2010 (inkl. beglaubigter Übersetzung) sowie ein Bestätigungsschreiben der (...) vom 27. Januar 2010 (inkl. beglaubigter Übersetzung) bei. E. Mit Verfügung vom 10. März 2010 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 22. März 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 26. März 2010 erteilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die Gelegenheit, innert Frist eine Replik zur Vernehmlassung des BFM einzureichen. H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. April 2010 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM ein. I. Am 5. Mai 2010 wurde durch den Rechtsvertreter eine Kostennote beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Ausserdem wurde ein ärztlicher Bericht vom 30. April 2010 des (...) die Beschwerdeführerin betreffend beigelegt. J. Am 18. November 2011 informierte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht über eine bevorstehende Entbindung der Beschwerdeführerin. Deren zweites Kind, D._______, kam am 22. Dezember 2011 in der Schweiz zur Welt. Wie ihr erstes Kind, C._______, wurde D._______ vom Beschwerdeführer zivilrechtlich anerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Wie mit Zwischenverfügung vom 10. März 2010 festgestellt, ist die Verfügung des BFM, soweit sie die Fragen des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft (vgl. Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung), mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Die verfügte Wegweisung als solche (vgl. Ziffer 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), welche die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuches bildet (Art. 44 Abs. 1 AsylG), kann nur dann aufgehoben werden, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Aufgrund der Akten ergibt sich nach wie vor kein solcher Anspruch. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet daher lediglich die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG) beziehungsweise, ob entsprechend des Rechtsbegehrens infolge Unzumutbarkeit anstelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818; BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f.). Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). 4.4 Das BFM stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, weder die politische Situation im Heimatstaat noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Kosovo sprechen. Die Sicherheitslage in Kosovo habe sich in den vergangenen Jahren verbessert; in vielen Dörfern und Bezirken sei sie seit Jahren stabil. Die Verbesserungen im interethnischen Zusammenleben hätten vor allem für ethnische Roma, Ashkali und Ägypter positive Auswirkungen. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung alleine aufgrund der Ethnie könne für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter - mit Ausnahme einiger Dörfer bzw. Gemeinden - ausgeschlossen werden. Die Bewegungsfreiheit für diese Ethnien sei in Kosovo grundsätzlich gegeben. Auch sei der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen in aller Regel gewährleistet. Die Beschwerdeführenden würden der Minderheit der Ägypter angehören und aus H._______ respektive F._______ stammen. Der Vollzug ihrer Wegweisung sei somit zumutbar. Individuelle Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden, lägen nicht vor. Die Beschwerdeführenden könnten nach F._______ oder H._______ zurückkehren, wo sie bereits vor ihrer Ausreise gewohnt hätten, ihre Elternhäuser stehen und sie über ein Beziehungsnetz verfügen würden. Der Beschwerdeführer verfüge über einen Universitätsabschluss und somit über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung. Das Erlangen einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage sei daher ebenfalls möglich. 4.5 Diesen Erwägungen werden in der Beschwerde unter Verweis auf BVGE 2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 f. sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5780/2006 vom 15. April 2009, wonach der Vollzug der Wegweisung von Roma, Ashkali und "Ägypter" nur unter bestimmten Bedingungen als zulässig und zumutbar erachtet würde, als unzutreffend bezeichnet. Primär wird geltend gemacht, das BFM habe den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt, da es zwingende Abklärungen vor Ort nicht vorgenommen habe. Die Beschwerdeführenden könnten weder nach F._______ noch nach H._______ zurückkehren. In F._______ hätten sie zuletzt zusammen mit der Mutter und dem Bruder der Beschwerdeführerin gelebt. Ihr aus Lehm gebautes Haus sei im Winter von den Schneemassen erdrückt worden und seither nicht mehr bewohnbar. Dies werde mit Schreiben des Gemeindebüros für Minderheiten in H._______ bestätigt. Die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin seien arbeits- und mittellos. Im Elternhaus des Beschwerdeführers in H._______ würden die Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern leben. Lediglich der Vater habe eine Arbeitsstelle und verdiene etwa 200 Euro pro Monat. Dieser Verdienst müsse für die ganze Familie ausreichen. Auch er könne die Beschwerdeführenden somit nicht unterstützen. Dazu wäre er im Übrigen auch nicht gewillt, da das Verhältnis zum Beschwerdeführer sehr schlecht sei. Ausserdem würde das Haus nicht genügend Platz bieten, um noch drei bzw. vier weitere Personen aufzunehmen. Im Weiteren wird unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7129/2007 vom 29. Januar 2010 gerügt, das BFM lasse unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin ein erst sechs Monate altes Kind habe. Bei einer Rückkehr wären sie nicht in der Lage, für dessen Wohl zu sorgen. Hinzu komme, dass sie dem BFM gegenüber von mehreren Übergriffen berichtet hätten, die in der angefochtenen Verfügung nicht in Zweifel gezogen worden seien. Der Beschwerdeführer sei 2005 zusammengeschlagen worden. 2007 sei ein Brandanschlag auf das Grundstück in H._______ verübt worden. Unbekannte hätten 2008 versucht, die Beschwerdeführerin und ihren Lebenspartner zu entführen. Zudem seien ihre Elternhäuser beschossen worden. Die Auffassung in BVGE 2007/10, wonach die gesellschaftliche und politische Lage in Kosovo auch nach der Unabhängigkeitserklärung vorerst keine massgeblichen Veränderungen erfahren habe, werde damit bestätigt. Die schwierige Situation der ägyptischen Minderheit in Kosovo werde auch im Urteil D-7129/2007 vom 29. Januar 2010 erfasst und unter anderem darin die enorme Arbeitslosigkeit von gegen 98% erwähnt. Trotz seines Universitätsabschlusses erscheine daher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Heimatland eine Stelle finden würde, zumal er auch keinerlei Arbeitserfahrung vorweisen könne. Er sei zwar als Helfer der Nichtregierungsorganisation (...) tätig gewesen. Gerade aber als Mitglied dieser Organisation wäre es für ihn umso schwieriger eine Anstellung zu finden. Die Beschwerdeführenden würden zudem über keine besondere Verbundenheit zur Volksgruppe der Albaner verfügen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich daher als unzumutbar. Dies umso mehr, als sich der Europäische Kommissar für Menschenrechte, Thomas Hammarberg, für eine generelle Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges von Angehörigen von Minderheiten nach Kosovo ausspreche. 4.6 Das BFM führt dazu in der Vernehmlassung aus, der Umstand, dass die Beschwerdeführenden ein Kleinkind hätten, ändere an der Tatsache, dass eine Rückkehr der Familie nach Kosovo zumutbar sei, nichts. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht in das gewachsene Umfeld zurückkehren könnten. Der Beschwerdeführer besitze eine überdurchschnittliche Ausbildung. In Kosovo hätten sie zahlreiche Verwandte. Der Beschwerdeführer habe bis anhin nie erwähnt, dass er ein schlechtes Verhältnis zu seinem Vater habe, weshalb die entsprechende Aussage bezweifelt werde. Immerhin habe er abwechselnd im Elternhaus gelebt und 2008 dort Silvester gefeiert. Die eingereichten Beweismittel würden nicht zu einem anderen Schluss führen. 4.7 In der Replik wird demgegenüber moniert, das BFM gehe auf keine der in der Beschwerde dargelegten Hindernisse, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden, ein. Erwägungen hinsichtlich des Wohls des Kindes würden ebenso fehlen wie eine Stellungnahme zur geltend gemachten fehlenden Wohnmöglichkeit oder zur Mittel- und Arbeitslosigkeit der Angehörigen. Auch auf die Übergriffe, die die Beschwerdeführenden erlitten hätten, werde nicht eingegangen. 4.8 Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 5. Mai 2010 verweisen die Beschwerdeführenden zudem auf eine Erkrankung von B._______. Gemäss dem Bericht des (...) vom 30. April 2010 litt diese in jenem Zeitpunkt an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.2) und an Erbrechen bei psychischer Störung (ICD-10 F50.5). 4.9 4.9.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in der Praxis davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern nach Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort; heute über die schweizerische Botschaft, früher via das sogenannte Verbindungsbüro) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo - erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hält auch nach der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo, dessen Anerkennung durch die Schweiz sowie der Qualifikation durch den Bundesrat als "safe country" an dieser Rechtsprechung grundsätzlich fest. Die Situation der Minderheiten hat sich seit der Unabhängigkeit nicht grundlegend verbessert. Die ethnischen Minderheiten werden zwar nicht kollektiv verfolgt und sind nur in Einzelfällen Opfer von schweren Gewaltakten. Von einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben allein aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit ist daher nicht zu sprechen. Allerdings sind die Minderheitenangehörigen im Alltag oft Opfer mannigfaltiger Formen von Diskriminierungen. Es besteht eine Diskrepanz zwischen der Rechtslage, welche Diskriminierungen verbietet, und der Realität. Die Ägypter gehören mit den Ashkali und den Roma zu den verletzlichsten und marginalisiertesten Minderheiten in Kosovo. Insbesondere in den Bereichen Erziehung, Schulbildung, Fürsorge, Gesundheitsversorgung, Wohnen und Beschäftigung sowie bei der Registrierung werden sie diskriminiert, und sie ziehen es vor, bei parallelen Strukturen - falls vorhanden - Zuflucht zu suchen. Sie sind an ihrem Wohnort oft nicht registriert und verfügen oft über keine persönlichen Dokumente, was sie daran hindert, am öffentlichen Leben teilzunehmen, abzustimmen, administrative und soziale Leistungen zu beanspruchen sowie bei einer allfälligen Rückkehr in den Kosovo ihr Eigentum wieder in Besitz zu nehmen. Die Lebensbedingungen der Roma, Ashkali und Ägypter sind weit prekärer als jene der albanischen Mehrheitsbevölkerung sowie der Serben in Kosovo. Sie sind Opfer tiefgreifender Diskriminierungen insbesondere beim Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und zum Arbeitsmarkt. Sie sind von der höchsten Armuts-, Arbeitslosen-, Schulabbruch- und Sterblichkeitsrate in Kosovo betroffen. Ihre Beschäftigungslosigkeit liegt schätzungsgemäss - je nach Quelle - zwischen 80 bis über 90%. Auch werden die Angehörigen der Roma, Ashkali und Ägypter beim Zugang zu Unterkünften, insbesondere wenn sie aus dem Ausland zurückkehren und ihr Wohneigentum wieder beziehen wollen, diskriminiert (vgl. Urteil E-7635/2008 vom 16. März 2012 E. 7.4, BVGE 2009/51 E. 5.7 S. 749 ff., vgl. auch: Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Kosovo: le rapatriement des minorités roms, ashkalies, egyptiennes, papier thématique, Firoenza Kuthan, Bern, 1. März 2012, S. 12 ff.). 4.9.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bejaht, ohne eine Einzelfallabklärung vor Ort vorzunehmen. Auf entsprechende Abklärungen kann zwar verzichtet werden, wenn der für den Wegweisungsvollzug relevante Sachverhalt anderweitig hinreichend erstellt ist (vgl. Urteile E-588/2012 vom 15. Mai 2012 E. 5.2.1, E-7359/2008 vom 23. April 2012 E. 6.3.3, E-7635/2008 vom 16. März 2012 E. 7.3). Erweist sich der Sachverhalt bezüglich der konkreten Lebensumstände nicht als genügend erstellt, ist die vorinstanzliche Verfügung infolge Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) zu kassieren. 4.9.3 Das BFM stützt sich in der angefochtenen Verfügung einzig auf das von den Beschwerdeführenden dargelegte Beziehungsnetz in Form von zahlreichen in Kosovo lebenden Verwandten (vgl. act. A1/15 S. 4, act. A2/13 S. 3 f.) sowie die vom Beschwerdeführer im Jahre 2008 abgeschlossene, (...) Ausbildung als (...) und (...) (vgl. act. A1/15 S. 2 f.). Inwiefern das Beziehungsnetz in finanzieller und sozialer Hinsicht als tragbar im Sinne einer vorhandenen Unterstützungsbereitschaft als auch Unterstützungsfähigkeit der Verwandten zu erachten ist, wurde durch das BFM vor Ort nicht eruiert und denn auch in der angefochtenen Verfügung nicht explizit aufgezeigt. Gezielte Fragestellungen dazu erfolgten durch das BFM weder in den Summarbefragungen noch im Rahmen der einlässlichen Anhörungen im Jahre 2009. Rein spekulativ wurde damit vom BFM im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung ein tragfähiges Beziehungsnetz als gegeben erachtet und auch auf Vernehmlassungsstufe daran festgehalten. Weder dem Einwand in der Beschwerde, dass der Vater des Beschwerdeführers angeblich zwar über eine Arbeit, indessen lediglich über ein Einkommen von 200 Euro im Monat verfüge, noch dem Umstand, dass nebst den Eltern noch fünf Geschwister im Elternhaus wohnen würden, wurde Beachtung geschenkt. Auf das Argument, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Ausbildung aufgrund der hohen Arbeitslosenquote keine Stelle finden könnte, wurde ebenso wenig eingegangen, wie auf die Darstellung, dass das Elternhaus der Beschwerdeführerin nicht mehr bewohnbar sei. Die familiären und finanziellen Verhältnisse sowie die Wohnsituation der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr sind indes unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG von zentraler Bedeutung. Angesichts der Einwände in der Beschwerde und der entsprechenden Beweismittel lässt sich allein aufgrund der diesbezüglich vorhandenen Angaben in den Akten kein aktuell zuverlässiges Bild über die Lebensumstände gewinnen, mit welchen die Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr in Kosovo zu rechnen hätten. Zu klären ist etwa, welcher Arbeit der Vater des Beschwerdeführers derzeit nachgeht und ob dieser allenfalls als - ehemaliger - (...) (vgl. act. A25/17 S. 14) nach wie vor über einen (...) verfügt und wie sich die allgemeinen Platzverhältnisse im elterlichen Haus aktuell präsentieren. Eine allfällige Berufstätigkeit bzw. die finanziellen Verhältnisse der volljährigen vier Geschwister (vgl. act. A1/15 S. 4) würde ebenso interessieren wie die Antwort auf die Frage, ob diese immer noch im Haus der Eltern leben und ob die Eltern nunmehr in der Lage und bereit wären, die heute vierköpfige Familie der Beschwerdeführenden aufzunehmen. Von Interesse wäre ebenso zu erfahren, in welcher finanziellen und persönlichen Situation sich die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin (vgl. act. A2/13 S. 3) derzeit befinden und ob deren Wohnhaus zwischenzeitlich wieder aufgebaut wurde oder über welche Art Unterkunft diese verfügen. Auch wäre der Frage nachzugehen, ob die in F._______ verheiratete Schwester der Beschwerdeführerin (vgl. act. A2/13 S. 3) über Kapazitäten verfügen würde, um die Beschwerdeführenden bei sich unterzubringen oder diese anderweitig unterstützen könnte. Zu klären wäre zudem, inwiefern der Beschwerdeführer als ausgebildeter (...) und (...) ohne Berufserfahrung im Falle einer Rückkehr über reelle Aussichten verfügte, eine entsprechende Arbeitsstelle zu finden und ob er damit zugleich in der Lage wäre, seine vierköpfige Familie zu ernähren. Ebenso wäre abzuklären, ob für die Beschwerdeführerin als gelernte Friseuse mit Berufserfahrung (vgl. act. A2/13 S. 2) eine Möglichkeit zur weiteren Ausübung dieses Berufes bestünde. Dies unter der Voraussetzung einer zumindest teilweise vorhandenen Arbeitsfähigkeit. In diesem Zusammenhang wäre zu prüfen, ob die erstmals im Verlauf des Beschwerdeverfahrens konkret geschilderten psychischen Probleme (vgl. E. 4.8), die sie laut ärztlicher Anamnese unter anderem daran hinderten, sich alleine um ihr Kind zu kümmern, weiterhin behandlungsbedürftig sind und wie es bei Bedarf mit der medizinischen Versorgung in den Gemeinden H._______ und F._______ und deren Kostentragung stünde. Auch würde sich in medizinischer Hinsicht die Frage stellen, was es mit dem sich in den Akten befindlichen Antragsformular an die Invalidenversicherung auf sich hat, wonach von einer (...) mit Bezug auf C._______ gesprochen wird (vgl. act. A38/8 S. 8). 4.9.4 Nach dem Gesagten kann aktuell nicht von einem vollständig erstellten Sachverhalt bezüglich der verlangten Integrationskriterien (vgl. E. 4.9.1) ausgegangen werden. Die angefochtene Verfügung beruht somit hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt. 4.9.5 Beschwerden gegen Verfügungen des BFM über Verweigerung des Asyls und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entscheidung setzt indessen Entscheidreife, insbesondere eine genügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, voraus. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit in Bezug auf den angeordneten Vollzug der Wegweisung beantragt wird, die Sache sei für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 25. Januar 2010 sind demnach aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs an das BFM zurückzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Den obsiegenden Beschwerdeführenden ist zu Lasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde am 5. Mai 2010 eine Honorarnote für die bis dahin entstandenen Aufwendungen und Auslagen eingereicht. Der bis in jenem Zeitpunkt geltend gemachte Arbeitsaufwand von 9 Stunden sowie die Auslagen von Fr. 15.- des Rechtsvertreters erscheinen als angemessen. Der Stundenansatz von Fr. 180.- bewegt sich zudem im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Die in der Kostennote vom 5. Mai 2010 separat aufgeführten zusätzlichen Auslagen von Fr. 225.- für Dolmetscherkosten sind nicht als notwendig zu erachten und mithin nicht zu vergüten. Angesichts der zahlreichen Verwandten der Beschwerdeführenden in der Schweiz, die sich teils bereits jahrelang hier aufhalten, dürften diese über genügend Sprachkenntnisse verfügen, so dass sie den Beschwerdeführenden im Rahmen etwa von Besprechungen mit dem Rechtsvertreter hätten behilflich sein können. Der bis am 5. Mai 2010 erfolgte Aufwand belief sich somit auf Fr. 1'635.- (inkl. Auslagen). Eine weitere Kostennote für die restlichen Aufwendungen wurde bis dato nicht eingereicht. Der betreffende Aufwand ist folglich aufgrund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und aufgrund der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 100.- festzusetzen. Das BFM ist folglich anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'735.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben.
2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'735.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: