Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden stammen aus Prishtinë (Pri?tina) im Kosovo und sind Angehörige der Volksgruppe der Ashkali albanischer Sprache und muslimischer Religionszugehörigkeit. Im Jahr 1999 reisten sie nach Deutschland aus, wo sie Asylgesuche stellten. Diese wurden nach Aussagen der Beschwerdeführenden im Jahr 2005 abgelehnt. Um ihrer Ausschaffung durch die deutschen Behörden in den Kosovo zuvorzukommen, reisten sie am 8. Mai 2006 illegal in die Schweiz ein und stellten gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso Asylgesuche. Am 16. Mai 2006 wurden sie hier summarisch zu ihren Asylgründen befragt und anschliessend für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte die Beschwerdeführenden am 13. und am 18. Juli 2006 zu den Asylgründen an. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen gaben die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Aus Deutschland seien sie in die Schweiz eingereist, weil sie nicht in den Kosovo zurückkehren könnten; ausserdem lebten in der Schweiz zwei Brüder, eine Schwester sowie die Mutter des Ehemannes. Nach Deutschland seien sie im Jahr 1999 aufgrund der Bombardemente während des Kosovo-Kriegs geflüchtet. Zudem sei der Ehemann einmal vor dem Krieg durch serbische Polizisten zusammengeschlagen worden. Später, während ihres Aufenthalts in Deutschland, hätten sie erfahren, dass der Ehemann durch ehemalige Angehörige der paramilitärischen kosovo-albanischen Organisation UÇK (Ushtria Çlirimtare e Kosovës; Befreiungsarmee des Kosovo) gesucht werde. Der Grund dafür sei, dass der Ehemann vor dem Krieg für eine Firma, die Serben gehört habe, gearbeitet habe und zudem einer ethnischen Minderheit angehöre. Ausserdem seien sie aufgrund des politischen Engagements des Vaters der Ehefrau gefährdet, welcher in Deutschland lebe und dort Präsident eines Vereins gewesen sei, der sich für die Rechte der Ashkali im Kosovo einsetze. C. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte deren Wegweisung, verbunden mit dem Hinweis, sie hätten die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Dabei führte das Bundesamt aus, die Beschwerdeführenden hätten den Behörden nicht, wie durch das AsylG verlangt, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung ihrer Asylgesuche Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Hierfür lägen keine entschuldbaren Gründe vor. Weiter seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden aus asylrechtlicher Sicht nicht beachtlich, und sie würden somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllen. Auch seien angesichts der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich. Des Weiteren erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die diesbezügliche Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Kosovo festzustellen und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung ihrer Identitätskarten, die sich bei den deutschen Behörden befänden. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 21. Oktober 2007 reichten die Beschwerdeführenden ein ärztliches Zeugnis in Bezug auf die Ehefrau ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2007 teilte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Des Weiteren wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert dreissig Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung die in Aussicht gestellten Identitätsdokumente einzureichen. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. November 2007 reichten die Beschwerdeführenden ihre jugoslawischen Identitätskarten, ein amtliches jugoslawisches Dokument sowie eine ärztliche Stellungnahme in Bezug auf die Ehefrau ein. H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. April 2008 übermittelten die Beschwerdeführenden die Kopie eines ärztlichen Aufgebots. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2008 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, in Bezug auf die gesundheitlichen Probleme der Ehefrau einen umfassenden ärztlichen Bericht einzureichen. J. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. Juni 2008 reichten die Beschwerdeführenden einen ärztlichen sowie einen psychiatrischen Bericht in Bezug auf die Ehefrau ein. K. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. November 2008 übermittelten die Beschwerdeführenden die Kopie eines Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart, mit welchem der Schwester der Ehefrau und deren Familienangehörigen in Deutschland ein Bleiberecht gewährt wurde. L. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2008 übermittelten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter einen weiteren psychiatrischen Bericht zur gesundheitlichen Lage der Ehefrau. M. Mit Schreiben vom 4. Februar 2009 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, das Beschwerdeverfahren sei zur Behandlung von der Abteilung V an die Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts übertragen worden. N. Am [...] 2009 wurde das jüngste Kind der Beschwerdeführenden geboren. O. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2009 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, binnen dreissig Tagen ab Erhalt der Verfügung in Bezug auf die gesundheitlichen Probleme der Ehefrau einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. P. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. November 2009 reichten die Beschwerdeführenden unter anderem einen psychiatrischen Bericht in Bezug auf die Ehefrau ein. Q. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 sprach die Einwohnergemeinde X._______ den Beschwerdeführenden ihre Unterstützung aus. R. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Dezember 2009 übermittelten die Beschwerdeführenden in Bezug auf die Ehefrau eine Einschätzung eines in Ferizaj (Uro?evac), Kosovo, tätigen Psychiaters hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland sowie verschiedene schulische Beurteilungsberichte in Bezug auf den ältesten Sohn M._______. S. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2009 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die dabei vorgebrachte Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. T. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2009 wurde den Beschwerdeführenden bezüglich der Vernehmlassung des Bundesamts die Gelegenheit zur Replik erteilt. U. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Januar 2010 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des BFM und reichten ein Unterstützungsschreiben ein. Auf die betreffenden Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
E. 3 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Wegweisungsvollzug. Somit ist die Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2007 - soweit das Nichteintreten auf die Asylgesuche und die damit verbundene Anordnung der Wegweisung betreffend - mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach lediglich die Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als durchführbar erachtet hat. Diesbezüglich kommt dem Bundesverwaltungsgericht eine unbeschränkte Beurteilungszuständigkeit zu.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 4.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.).
E. 4.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.
E. 5.1 Im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist zunächst festzuhalten, dass sich bereits aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur Volksgruppe der Ashkali bei einer Rückkehr in den Kosovo erhebliche Schwierigkeiten ergeben können.
E. 5.1.1 Die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erachtete den Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und sogenannten Ägyptern als grundsätzlich zulässig und zumutbar, sofern eine Einzelfallabklärung vor Ort (insbesondere über das damalige schweizerische Verbindungsbüro im Kosovo [heute: schweizerische Botschaft im Kosovo]) ergab, dass bestimmte Kriterien erfüllt waren (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 10). Als Gegenstand einer derartigen Prüfung bezeichnete die Kommission namentlich die Aspekte der beruflichen Ausbildung, des Gesundheitszustands, des Alters, der wirtschaftlichen Lebensgrundlage sowie des sozialen oder verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes.
E. 5.1.2 Diese Beurteilung der ARK hat nach wie vor ihre Gültigkeit (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3 ff.), zumal die gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Lage im Kosovo auch nach dessen Unabhängigkeitserklärung bislang keine massgeblichen Veränderungen erfahren hat. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind die kosovarischen Roma, Ashkali und sogenannten Ägypter noch immer erheblichen sozialen und ökonomischen Diskriminierungen ausgesetzt. Insbesondere liegt die Quote der Arbeitslosigkeit bei diesen Bevölkerungsgruppen mit gegen 98% weit über dem allgemeinen Durchschnitt im Kosovo. Zudem sind diese ethnischen Minderheiten nach wie vor mit Diskriminierungen in den Bereichen Wohnen, Schulbildung, Fürsorge, Gesundheitsvorsorge sowie bei der Registrierung konfrontiert.
E. 5.1.3 Im vorliegenden Fall wurden durch das BFM keine spezifischen Abklärungen vor Ort veranlasst, mit welchen insbesondere das Bestehen eines familiären und sozialen Beziehungsnetzes sowie weiterer konkreter Existenzbedingungen wie etwa der Wohnsituation hätte überprüft werden können. Die Frage, ob angesichts dessen das Bestehen von Wegweisungshindernissen durch die Vorinstanz ausreichend abgeklärt worden ist, kann indessen offen gelassen werden, weil sich der Vollzug der Wegweisung aus den folgenden Gründen ohnehin als unzumutbar erweist.
E. 5.2 Im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist dabei zunächst der gesundheitlichen Situation der Ehefrau Rechnung zu tragen.
E. 5.2.1 Die bereits erwähnte Bestimmung von Art. 83 Abs. 4 AuG erfasst auch Personen, für die sich eine entsprechende Gefährdung aus medizinischen Gründen ergeben würde, etwa weil im Heimatstaat eine notwendige medizinische Beschwerdehandlung nicht mehr gewährleistet wäre. Dabei hat die entscheidende Behörde bei der Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG gegeben sind, nicht die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person in der Schweiz zu beurteilen, sondern die Situation, welche sich für sie im Falle des Vollzugs im Heimatland ergeben würde. Bezüglich der spezifischen Kriterien, die bei der Beurteilung der Frage anzuwenden sind, ob die geltend gemachten medizinischen Gründe einen Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen, stellt sich die relevante Praxis folgendermassen dar (vgl. allgemein EMARK 1993 Nr. 38 E. 6, 2003 Nr. 18 E. 8c f., 2003 Nr. 24 E. 5b): Danach führen gesundheitliche Probleme dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn aufgrund eines Mangels an angemessenen Behandlungsmöglichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat der betroffenen Person sich deren Gesundheitszustand derart verschlechtern würde, dass deren Leben in Gefahr geriete oder deren körperliche Integrität ernsthaft und dauerhaft in schwerwiegender Weise bedroht wäre. Demgegenüber ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten, wenn die wesentlich erforderliche Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt werden kann. Nicht massgeblich ist dabei die Frage, ob die medizinische Infrastruktur und die fachliche Qualifikation des entsprechenden Personals im Heimat- oder Herkunftsland der betroffenen Person den in der Schweiz gegebenen Standard erreichen.
E. 5.2.2 Zur gesundheitlichen Situation der Ehefrau wurde im Laufe des Beschwerdeverfahrens eine Reihe von Beweismitteln eingereicht. Zu berücksichtigen sind dabei in erster Linie die mit den Eingaben vom 19. Dezember 2008 und vom 18. November 2009 eingereichten ärztlichen und psychiatrischen Zeugnisse, welche den jüngsten medizinischen Stand wiedergeben. Dabei sind primär jene Berichte von Interesse, die sich auf den psychischen Gesundheitszustand der Ehefrau beziehen. Diesbezüglich geht aus zwei vom 27. November 2008 und vom 17. November 2009 datierenden Berichten von lic. phil. A._______ B._______ und Dr. med. C._______ D._______ im Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin - mit Unterbrüchen im Verlauf ihrer letzten Schwangerschaft - in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung sei. Die Genannte leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (gemäss Klassifikation ICD-10: F43.1), die auch medikamentös behandelt werden müsse, sowie an einer Agoraphobie (ICD-10: F40.0) und habe auch schon Suizidgedanken geäussert. Die psychischen Probleme seien auf das Erlebnis der Vertreibung aus dem Kosovo, Berichte von dorthin zurückgekehrten Angehörigen sowie die seit Jahren andauernde Angst vor einer Rückschaffung der Familie zurückzuführen.
E. 5.3 Ferner ist im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Aspekt des Kindeswohls von we-sentlicher Bedeutung.
E. 5.3.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Danach sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, in Bezug auf Art. 14a Abs. 4 des ehemaligen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG]; die entsprechenden Erwägungen sind im Wesentlichen auch unter der neuen gesetzlichen Grundlage des AuG nach wie vor gültig).
E. 5.3.2 Somit ist der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz vermag sich auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs insofern auszuwirken, als eine starke Assimilierung eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260; 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.).
E. 5.3.3 Die Beschwerdeführenden haben vier minderjährige Kinder im Alter von sechzehn Jahren (M._______), sechs Jahren (F._______), fünf Jahren (R._______) und neun Monaten (L._______). Dabei ergibt sich aus den Akten hinsichtlich der erwähnten Kriterien des Kindeswohls Folgendes: Nachdem die Familie am 8. Mai 2006 in die Schweiz gelangte und die Kinder somit etwas weniger als vier Jahre hier leben, kann zwar zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer besonders weit fortgeschrittenen Sozialisation und Integration in der Schweiz ausgegangen werden. Indessen ist ausserdem festzuhalten, dass das älteste Kind M._______ zusammen mit seinen Eltern den Heimatstaat 1999 im Alter von fünf Jahren verliess und seither permanent im Ausland - zunächst während sieben Jahren in Deutschland, anschliessend in der Schweiz - lebte. Die übrigen drei Kinder wurden allesamt in Deutschland oder in der Schweiz geboren. Somit ist zwar nicht von einer vollkommenen Assimilierung an die spezifisch schweizerischen Gegebenheiten, aber gleichwohl von einer umfassenden Anpassung an die kulturellen und gesellschaftlichen Bedingungen der beiden genannten Länder und insofern von einer Entwurzelung im Heimatstaat auszugehen. Jedenfalls in Bezug auf den ältesten Sohn M._______ sowie möglicherweise auch bezüglich der Kinder F._______ und R._______ ist somit festzustellen, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Problematik einer Integration in einem weitgehend fremden sozio-kulturellen Kontext mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu starken, das Schutzanliegen des Kindeswohls in Frage stellenden Belastungen der kindlichen Entwicklung führen würde.
E. 5.4 Im vorliegenden Fall ist die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen insbesondere unter Berücksichtigung des Zusammenfallens verschiedener Faktoren zu beurteilen. Dem Kindeswohl kommt dabei ein zentrales Gewicht zu, wobei die übrigen Elemente (Diskriminierung der Ashkali im Kosovo, gesundheitliche Situation der Ehefrau und Mutter, allgemeine wirtschaftliche Existenzbedingungen im Kosovo) eine verschärfende Rolle spielen. Die allgemeinen Lebensbedingungen der Volksgruppe der Ashkali wie auch der verwandten ethnischen Minderheiten der Roma und der sogenannten Ägypter im Kosovo haben sich bis heute noch nicht wesentlich verbessert. Zwar wurden diese Minderheiten in letzter Zeit nicht Opfer genereller direkter Gewaltakte, jedoch sind sie nach wie vor schwerwiegenden Diskriminierungen in den Bereichen der sozialen Fürsorge, der Schulbildung, der Gesundheitsversorgung, des Wohnens und der Beschäftigung ausgesetzt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]/Rainer Mattern, Kosovo. Update: Aktuelle Entwicklungen, Bern 2008, S. 19; SFH, Asylsuchende Roma aus Kosovo, Bern 2008, S. 2; SFH/Rainer Mattern, Kosovo: Zur Rückführung von Roma, Bern 2009, insb. S. 13 ff.). Abgesehen davon, dass die allfällige Wohnsituation der Beschwerdeführenden im Kosovo durch das BFM nicht abgeklärt wurde (vgl. E. 5.1.3), ist es angesichts der unter den Ashkali, Roma und sogenannten Ägyptern herrschenden enormen Arbeitslosigkeitsquote von gegen 98% als unwahrscheinlich zu bezeichnen, dass der Ehemann im Heimatland eine Arbeitsstelle fände, die es ermöglichen würde, die Existenz der sechsköpfigen Familie zu sichern, zumal die Ehefrau aufgrund ihrer psychischen Erkrankung als erwerbsunfähig eingestuft werden muss. Im Zusammenhang mit dem Kindeswohl ist ausserdem angesichts der entsprechenden Diskriminierung als fraglich zu bezeichnen, ob die Kinder der Beschwerdeführenden Zugang zu angemessener schulischer Bildung hätten beziehungsweise - im Falle des ältesten Sohnes M._______ - ihre in Deutschland und der Schweiz begonnene Ausbildung weiterführen könnten. Ferner ist auch die labile gesundheitliche Lage ihrer Mutter (E. 5.2.2) in Betracht zu ziehen. Abgesehen von der Frage, ob im Falle eines Vollzugs der Wegweisung die Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin selbst als konkrete Gefährdung ihrer Person aufzufassen ist, muss mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es ihr unter den im Kosovo herrschenden Bedingungen nicht möglich wäre, insbesondere für ihre drei jüngsten Kinder in der erforderlichen Weise zu sorgen. Auch wenn theoretisch im Kosovo die diagnostizierten Leiden der Ehefrau möglicherweise behandelbar wären, so erscheint die Wahrscheinlichkeit gross, dass die Beschwerdeführenden als Ashkali weder adäquaten Zugang zu Therapieangeboten hätten, noch die benötigten Medikamente selbst finanzieren könnten. Unter jedem der soeben genannten Aspekte ist festzustellen, dass das Kindeswohl in mehr oder weniger gravierendem Ausmass tangiert wäre, so dass bei einer Gesamtbetrachtung aller ins Gewicht fallenden Faktoren von einer unzumutbaren Beeinträchtigung ausgegangen werden muss.
E. 5.5 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände ergibt sich somit der Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Kosovo als unzumutbar zu erachten ist.
E. 6 Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Da auch keine Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG aktenkundig sind, sind die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten auf Fr. 1'400.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2007 werden aufgehoben, und das Bundesamt wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'400.-- zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, ein amtliches jugoslawisches Dokument) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N 487 340 (in Kopie; Beilagen: zwei im Beschwerdeverfahren eingereichte jugoslawische Identitätskarten) den Migrationsdienst des Kantons Bern, zur Kenntnisnahme (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7129/2007/dcl {T 0/2} Urteil vom 29. Januar 2010 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Pietro Angeli-Busi, Hans Schürch Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien H._______ S._______, geboren [...], und M._______ S._______, geboren [...], sowie deren Kinder M._______, geboren [...], F._______, geboren [...], R._______, geboren [...], und L._______, geboren [...], Kosovo, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Reiterstrasse 5a, 3013 Bern, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2007 / N _______ Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stammen aus Prishtinë (Pri?tina) im Kosovo und sind Angehörige der Volksgruppe der Ashkali albanischer Sprache und muslimischer Religionszugehörigkeit. Im Jahr 1999 reisten sie nach Deutschland aus, wo sie Asylgesuche stellten. Diese wurden nach Aussagen der Beschwerdeführenden im Jahr 2005 abgelehnt. Um ihrer Ausschaffung durch die deutschen Behörden in den Kosovo zuvorzukommen, reisten sie am 8. Mai 2006 illegal in die Schweiz ein und stellten gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso Asylgesuche. Am 16. Mai 2006 wurden sie hier summarisch zu ihren Asylgründen befragt und anschliessend für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte die Beschwerdeführenden am 13. und am 18. Juli 2006 zu den Asylgründen an. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen gaben die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Aus Deutschland seien sie in die Schweiz eingereist, weil sie nicht in den Kosovo zurückkehren könnten; ausserdem lebten in der Schweiz zwei Brüder, eine Schwester sowie die Mutter des Ehemannes. Nach Deutschland seien sie im Jahr 1999 aufgrund der Bombardemente während des Kosovo-Kriegs geflüchtet. Zudem sei der Ehemann einmal vor dem Krieg durch serbische Polizisten zusammengeschlagen worden. Später, während ihres Aufenthalts in Deutschland, hätten sie erfahren, dass der Ehemann durch ehemalige Angehörige der paramilitärischen kosovo-albanischen Organisation UÇK (Ushtria Çlirimtare e Kosovës; Befreiungsarmee des Kosovo) gesucht werde. Der Grund dafür sei, dass der Ehemann vor dem Krieg für eine Firma, die Serben gehört habe, gearbeitet habe und zudem einer ethnischen Minderheit angehöre. Ausserdem seien sie aufgrund des politischen Engagements des Vaters der Ehefrau gefährdet, welcher in Deutschland lebe und dort Präsident eines Vereins gewesen sei, der sich für die Rechte der Ashkali im Kosovo einsetze. C. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte deren Wegweisung, verbunden mit dem Hinweis, sie hätten die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Dabei führte das Bundesamt aus, die Beschwerdeführenden hätten den Behörden nicht, wie durch das AsylG verlangt, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung ihrer Asylgesuche Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Hierfür lägen keine entschuldbaren Gründe vor. Weiter seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden aus asylrechtlicher Sicht nicht beachtlich, und sie würden somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllen. Auch seien angesichts der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich. Des Weiteren erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die diesbezügliche Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Kosovo festzustellen und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung ihrer Identitätskarten, die sich bei den deutschen Behörden befänden. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 21. Oktober 2007 reichten die Beschwerdeführenden ein ärztliches Zeugnis in Bezug auf die Ehefrau ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2007 teilte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Des Weiteren wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert dreissig Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung die in Aussicht gestellten Identitätsdokumente einzureichen. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. November 2007 reichten die Beschwerdeführenden ihre jugoslawischen Identitätskarten, ein amtliches jugoslawisches Dokument sowie eine ärztliche Stellungnahme in Bezug auf die Ehefrau ein. H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. April 2008 übermittelten die Beschwerdeführenden die Kopie eines ärztlichen Aufgebots. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2008 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, in Bezug auf die gesundheitlichen Probleme der Ehefrau einen umfassenden ärztlichen Bericht einzureichen. J. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. Juni 2008 reichten die Beschwerdeführenden einen ärztlichen sowie einen psychiatrischen Bericht in Bezug auf die Ehefrau ein. K. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. November 2008 übermittelten die Beschwerdeführenden die Kopie eines Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart, mit welchem der Schwester der Ehefrau und deren Familienangehörigen in Deutschland ein Bleiberecht gewährt wurde. L. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2008 übermittelten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter einen weiteren psychiatrischen Bericht zur gesundheitlichen Lage der Ehefrau. M. Mit Schreiben vom 4. Februar 2009 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, das Beschwerdeverfahren sei zur Behandlung von der Abteilung V an die Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts übertragen worden. N. Am [...] 2009 wurde das jüngste Kind der Beschwerdeführenden geboren. O. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2009 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, binnen dreissig Tagen ab Erhalt der Verfügung in Bezug auf die gesundheitlichen Probleme der Ehefrau einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. P. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. November 2009 reichten die Beschwerdeführenden unter anderem einen psychiatrischen Bericht in Bezug auf die Ehefrau ein. Q. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 sprach die Einwohnergemeinde X._______ den Beschwerdeführenden ihre Unterstützung aus. R. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Dezember 2009 übermittelten die Beschwerdeführenden in Bezug auf die Ehefrau eine Einschätzung eines in Ferizaj (Uro?evac), Kosovo, tätigen Psychiaters hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland sowie verschiedene schulische Beurteilungsberichte in Bezug auf den ältesten Sohn M._______. S. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2009 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die dabei vorgebrachte Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. T. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2009 wurde den Beschwerdeführenden bezüglich der Vernehmlassung des Bundesamts die Gelegenheit zur Replik erteilt. U. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Januar 2010 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des BFM und reichten ein Unterstützungsschreiben ein. Auf die betreffenden Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). 3. Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Wegweisungsvollzug. Somit ist die Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2007 - soweit das Nichteintreten auf die Asylgesuche und die damit verbundene Anordnung der Wegweisung betreffend - mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach lediglich die Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als durchführbar erachtet hat. Diesbezüglich kommt dem Bundesverwaltungsgericht eine unbeschränkte Beurteilungszuständigkeit zu. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.). 4.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. 5. 5.1 Im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist zunächst festzuhalten, dass sich bereits aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur Volksgruppe der Ashkali bei einer Rückkehr in den Kosovo erhebliche Schwierigkeiten ergeben können. 5.1.1 Die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erachtete den Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und sogenannten Ägyptern als grundsätzlich zulässig und zumutbar, sofern eine Einzelfallabklärung vor Ort (insbesondere über das damalige schweizerische Verbindungsbüro im Kosovo [heute: schweizerische Botschaft im Kosovo]) ergab, dass bestimmte Kriterien erfüllt waren (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 10). Als Gegenstand einer derartigen Prüfung bezeichnete die Kommission namentlich die Aspekte der beruflichen Ausbildung, des Gesundheitszustands, des Alters, der wirtschaftlichen Lebensgrundlage sowie des sozialen oder verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes. 5.1.2 Diese Beurteilung der ARK hat nach wie vor ihre Gültigkeit (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3 ff.), zumal die gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Lage im Kosovo auch nach dessen Unabhängigkeitserklärung bislang keine massgeblichen Veränderungen erfahren hat. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind die kosovarischen Roma, Ashkali und sogenannten Ägypter noch immer erheblichen sozialen und ökonomischen Diskriminierungen ausgesetzt. Insbesondere liegt die Quote der Arbeitslosigkeit bei diesen Bevölkerungsgruppen mit gegen 98% weit über dem allgemeinen Durchschnitt im Kosovo. Zudem sind diese ethnischen Minderheiten nach wie vor mit Diskriminierungen in den Bereichen Wohnen, Schulbildung, Fürsorge, Gesundheitsvorsorge sowie bei der Registrierung konfrontiert. 5.1.3 Im vorliegenden Fall wurden durch das BFM keine spezifischen Abklärungen vor Ort veranlasst, mit welchen insbesondere das Bestehen eines familiären und sozialen Beziehungsnetzes sowie weiterer konkreter Existenzbedingungen wie etwa der Wohnsituation hätte überprüft werden können. Die Frage, ob angesichts dessen das Bestehen von Wegweisungshindernissen durch die Vorinstanz ausreichend abgeklärt worden ist, kann indessen offen gelassen werden, weil sich der Vollzug der Wegweisung aus den folgenden Gründen ohnehin als unzumutbar erweist. 5.2 Im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist dabei zunächst der gesundheitlichen Situation der Ehefrau Rechnung zu tragen. 5.2.1 Die bereits erwähnte Bestimmung von Art. 83 Abs. 4 AuG erfasst auch Personen, für die sich eine entsprechende Gefährdung aus medizinischen Gründen ergeben würde, etwa weil im Heimatstaat eine notwendige medizinische Beschwerdehandlung nicht mehr gewährleistet wäre. Dabei hat die entscheidende Behörde bei der Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG gegeben sind, nicht die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person in der Schweiz zu beurteilen, sondern die Situation, welche sich für sie im Falle des Vollzugs im Heimatland ergeben würde. Bezüglich der spezifischen Kriterien, die bei der Beurteilung der Frage anzuwenden sind, ob die geltend gemachten medizinischen Gründe einen Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen, stellt sich die relevante Praxis folgendermassen dar (vgl. allgemein EMARK 1993 Nr. 38 E. 6, 2003 Nr. 18 E. 8c f., 2003 Nr. 24 E. 5b): Danach führen gesundheitliche Probleme dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn aufgrund eines Mangels an angemessenen Behandlungsmöglichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat der betroffenen Person sich deren Gesundheitszustand derart verschlechtern würde, dass deren Leben in Gefahr geriete oder deren körperliche Integrität ernsthaft und dauerhaft in schwerwiegender Weise bedroht wäre. Demgegenüber ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten, wenn die wesentlich erforderliche Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt werden kann. Nicht massgeblich ist dabei die Frage, ob die medizinische Infrastruktur und die fachliche Qualifikation des entsprechenden Personals im Heimat- oder Herkunftsland der betroffenen Person den in der Schweiz gegebenen Standard erreichen. 5.2.2 Zur gesundheitlichen Situation der Ehefrau wurde im Laufe des Beschwerdeverfahrens eine Reihe von Beweismitteln eingereicht. Zu berücksichtigen sind dabei in erster Linie die mit den Eingaben vom 19. Dezember 2008 und vom 18. November 2009 eingereichten ärztlichen und psychiatrischen Zeugnisse, welche den jüngsten medizinischen Stand wiedergeben. Dabei sind primär jene Berichte von Interesse, die sich auf den psychischen Gesundheitszustand der Ehefrau beziehen. Diesbezüglich geht aus zwei vom 27. November 2008 und vom 17. November 2009 datierenden Berichten von lic. phil. A._______ B._______ und Dr. med. C._______ D._______ im Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin - mit Unterbrüchen im Verlauf ihrer letzten Schwangerschaft - in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung sei. Die Genannte leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (gemäss Klassifikation ICD-10: F43.1), die auch medikamentös behandelt werden müsse, sowie an einer Agoraphobie (ICD-10: F40.0) und habe auch schon Suizidgedanken geäussert. Die psychischen Probleme seien auf das Erlebnis der Vertreibung aus dem Kosovo, Berichte von dorthin zurückgekehrten Angehörigen sowie die seit Jahren andauernde Angst vor einer Rückschaffung der Familie zurückzuführen. 5.3 Ferner ist im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Aspekt des Kindeswohls von we-sentlicher Bedeutung. 5.3.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Danach sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, in Bezug auf Art. 14a Abs. 4 des ehemaligen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG]; die entsprechenden Erwägungen sind im Wesentlichen auch unter der neuen gesetzlichen Grundlage des AuG nach wie vor gültig). 5.3.2 Somit ist der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz vermag sich auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs insofern auszuwirken, als eine starke Assimilierung eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260; 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.). 5.3.3 Die Beschwerdeführenden haben vier minderjährige Kinder im Alter von sechzehn Jahren (M._______), sechs Jahren (F._______), fünf Jahren (R._______) und neun Monaten (L._______). Dabei ergibt sich aus den Akten hinsichtlich der erwähnten Kriterien des Kindeswohls Folgendes: Nachdem die Familie am 8. Mai 2006 in die Schweiz gelangte und die Kinder somit etwas weniger als vier Jahre hier leben, kann zwar zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer besonders weit fortgeschrittenen Sozialisation und Integration in der Schweiz ausgegangen werden. Indessen ist ausserdem festzuhalten, dass das älteste Kind M._______ zusammen mit seinen Eltern den Heimatstaat 1999 im Alter von fünf Jahren verliess und seither permanent im Ausland - zunächst während sieben Jahren in Deutschland, anschliessend in der Schweiz - lebte. Die übrigen drei Kinder wurden allesamt in Deutschland oder in der Schweiz geboren. Somit ist zwar nicht von einer vollkommenen Assimilierung an die spezifisch schweizerischen Gegebenheiten, aber gleichwohl von einer umfassenden Anpassung an die kulturellen und gesellschaftlichen Bedingungen der beiden genannten Länder und insofern von einer Entwurzelung im Heimatstaat auszugehen. Jedenfalls in Bezug auf den ältesten Sohn M._______ sowie möglicherweise auch bezüglich der Kinder F._______ und R._______ ist somit festzustellen, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Problematik einer Integration in einem weitgehend fremden sozio-kulturellen Kontext mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu starken, das Schutzanliegen des Kindeswohls in Frage stellenden Belastungen der kindlichen Entwicklung führen würde. 5.4 Im vorliegenden Fall ist die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen insbesondere unter Berücksichtigung des Zusammenfallens verschiedener Faktoren zu beurteilen. Dem Kindeswohl kommt dabei ein zentrales Gewicht zu, wobei die übrigen Elemente (Diskriminierung der Ashkali im Kosovo, gesundheitliche Situation der Ehefrau und Mutter, allgemeine wirtschaftliche Existenzbedingungen im Kosovo) eine verschärfende Rolle spielen. Die allgemeinen Lebensbedingungen der Volksgruppe der Ashkali wie auch der verwandten ethnischen Minderheiten der Roma und der sogenannten Ägypter im Kosovo haben sich bis heute noch nicht wesentlich verbessert. Zwar wurden diese Minderheiten in letzter Zeit nicht Opfer genereller direkter Gewaltakte, jedoch sind sie nach wie vor schwerwiegenden Diskriminierungen in den Bereichen der sozialen Fürsorge, der Schulbildung, der Gesundheitsversorgung, des Wohnens und der Beschäftigung ausgesetzt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]/Rainer Mattern, Kosovo. Update: Aktuelle Entwicklungen, Bern 2008, S. 19; SFH, Asylsuchende Roma aus Kosovo, Bern 2008, S. 2; SFH/Rainer Mattern, Kosovo: Zur Rückführung von Roma, Bern 2009, insb. S. 13 ff.). Abgesehen davon, dass die allfällige Wohnsituation der Beschwerdeführenden im Kosovo durch das BFM nicht abgeklärt wurde (vgl. E. 5.1.3), ist es angesichts der unter den Ashkali, Roma und sogenannten Ägyptern herrschenden enormen Arbeitslosigkeitsquote von gegen 98% als unwahrscheinlich zu bezeichnen, dass der Ehemann im Heimatland eine Arbeitsstelle fände, die es ermöglichen würde, die Existenz der sechsköpfigen Familie zu sichern, zumal die Ehefrau aufgrund ihrer psychischen Erkrankung als erwerbsunfähig eingestuft werden muss. Im Zusammenhang mit dem Kindeswohl ist ausserdem angesichts der entsprechenden Diskriminierung als fraglich zu bezeichnen, ob die Kinder der Beschwerdeführenden Zugang zu angemessener schulischer Bildung hätten beziehungsweise - im Falle des ältesten Sohnes M._______ - ihre in Deutschland und der Schweiz begonnene Ausbildung weiterführen könnten. Ferner ist auch die labile gesundheitliche Lage ihrer Mutter (E. 5.2.2) in Betracht zu ziehen. Abgesehen von der Frage, ob im Falle eines Vollzugs der Wegweisung die Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin selbst als konkrete Gefährdung ihrer Person aufzufassen ist, muss mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es ihr unter den im Kosovo herrschenden Bedingungen nicht möglich wäre, insbesondere für ihre drei jüngsten Kinder in der erforderlichen Weise zu sorgen. Auch wenn theoretisch im Kosovo die diagnostizierten Leiden der Ehefrau möglicherweise behandelbar wären, so erscheint die Wahrscheinlichkeit gross, dass die Beschwerdeführenden als Ashkali weder adäquaten Zugang zu Therapieangeboten hätten, noch die benötigten Medikamente selbst finanzieren könnten. Unter jedem der soeben genannten Aspekte ist festzustellen, dass das Kindeswohl in mehr oder weniger gravierendem Ausmass tangiert wäre, so dass bei einer Gesamtbetrachtung aller ins Gewicht fallenden Faktoren von einer unzumutbaren Beeinträchtigung ausgegangen werden muss. 5.5 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände ergibt sich somit der Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Kosovo als unzumutbar zu erachten ist. 6. Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Da auch keine Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG aktenkundig sind, sind die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten auf Fr. 1'400.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2007 werden aufgehoben, und das Bundesamt wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'400.-- zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, ein amtliches jugoslawisches Dokument) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N 487 340 (in Kopie; Beilagen: zwei im Beschwerdeverfahren eingereichte jugoslawische Identitätskarten) den Migrationsdienst des Kantons Bern, zur Kenntnisnahme (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: