Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kosovo und ethnischer Ashkali/"Ägypter" mit letztem Wohnsitz in B._______ (Gemeinde Istog), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 22. Juli 2008 und reiste am 23. Juli 2008 von ihm unbekannten Transitländern herkommend illegal in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch, wurde dort am 4. August 2008 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 29. September 2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe zwischen dem Jahr 1990 bis im März 2008 zusammen mit seiner Familie mit einer Duldung in Deutschland gelebt. Im Jahr 2003 sei er in Deutschland zu zwei Jahren und neun Monaten Haft verurteilt worden. Davon habe er 23 Monate verbüsst, der Rest sei auf Bewährung (3 Jahre Bewährungsfrist) ausgesetzt worden. Nach der Haftentlassung habe er sich noch ungefähr zweieinhalb Jahre in Deutschland aufgehalten, danach sei er nach Kosovo abgeschoben worden. Dort habe er bei seinem Grossvater mütterlicherseits in B._______ gelebt. Da er sich mit dem Grossvater wegen Kleinigkeiten zerstritten habe, sei er nach einiger Zeit ins Haus seiner Eltern nach E._______ gezogen. In der Folge seien eines Nachts zwei maskierte Personen ins Haus eingedrungen, hätten ihn geohrfeigt und ihm nahegelegt, Kosovo zu verlassen. Einige Zeit später seien sie erneut gekommen, diesmal zu dritt, und hätten ihn mit Waffen bedroht und ihm gesagt, wenn er Kosovo nicht verlasse, werde er sterben wie sein Grossvater väterlicherseits. Dieser sei angeblich an den Folgen eines Unfalls verstorben. Nach den Drohungen dieser Personen habe er erkannt, dass es sich beim Tod seines Grossvaters wohl nicht um einen Unfall gehandelt habe. Zudem habe er erfahren, dass in der Nachbarschaft vier Personen umgebracht worden seien, weil sie angeblich mit den Serben zusammengearbeitet hätten. Daraufhin habe er einen Schlepper kontaktiert und sei schliesslich am 22. Juli 2008 aus dem Heimatland ausgereist. A.c. Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eine Todesbescheinigung (Kopie), ein Arztattest (Kopie) betreffend seinen Grossvater I. S. sowie einen in spanischer Sprache verfassten Polizeibericht der KFOR (Kopie; inkl. deutsche Übersetzung) zu den Akten. Am 22. April 2009 wurden durch das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons F._______ ausserdem ein Geburtsschein, eine Zivilstandsbescheinigung sowie eine Wohnsitzbescheinigung sichergestellt. B. Am 15. Mai 2009 heiratete der Beschwerdeführer die kosovarische Staatsangehörige G._______ (Ledigname H._______; vgl. D-1370/2009; gleiche N-Nummer). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin der Kantonswechsel in den Kanton F._______ bewilligt. C. Am _______ brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers die gemeinsame Tochter I._______ zur Welt. D. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Prishtina um die Vornahme von Abklärungen am Herkunftsort des Beschwerdeführers. Die Botschaft antwortete darauf mit Bericht vom 13. Januar 2011. Das BFM brachte dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage und -antwort mit Verfügung vom 14. Januar 2011 zur Kenntnis und setzte ihm eine Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme. Der Beschwerdeführer liess sich dazu mit Eingabe vom 21. Januar 2011 vernehmen. E. Mit Verfügung vom 4. Februar 2011 - eröffnet am 8. Februar 2011 - stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei. Demzufolge lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 3. Februar 2011, welche sich offensichtlich mit dem BFM-Entscheid vom 4. Februar 2011 kreuzte, liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Kopie einreichen (ein Bestätigungsschreiben seiner Eltern vom 24. Januar 2011 sowie ein Polizeibericht vom 25. Januar 2011 in Kopie). G. Mit Beschwerde vom 9. März 2011 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 4. Februar 2011 sei bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Sache sei zur ordentlichen Begründung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventuell sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit demjenigen der Ehefrau des Beschwerdeführers (D-1370/2009) zu vereinigen und gegebenenfalls die jeweiligen vorinstanzlichen Verfügungen bezüglich des Wegweisungsvollzugs aufzuheben und die Sachen zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: eine Vollmacht vom 21. Januar 2011, mehrere Unterlagen zu den Einkommensverhältnissen der in Deutschland lebenden Eltern des Beschwerdeführers (Kopien), eine Unterstützungsbestätigung vom 25. Februar 2011 sowie eine Honorarrechnung vom 9. März 2011. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2011 verzichtete der Instruktionsrichter antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) werde im Endentscheid befunden. Ausserdem wurde verfügt, das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie dasjenige der Ehefrau (D-1370/2009) würden koordiniert behandelt und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt vereinigt. I. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. März 2011 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Am _______ kam das zweite gemeinsame Kind (J._______) des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zur Welt. K. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte mit Eingabe vom 8. April 2011, wobei er an den Beschwerdebegehren festhielt. Der Replik lag das Original der Polizeibestätigung vom 25. Januar 2011 bei. L. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist das eingereichte fremdsprachige Beweismittel (Polizeibestätigung) in eine Amtssprache übersetzen zu lassen und ausserdem ein ärztliches Zeugnis betreffend die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme seines neugeborenen Sohnes einzureichen. Diese Unterlagen wurden in der Folge mit Eingaben vom 28. und 29. April sowie 6. und 25. Mai 2011 zu den Akten gereicht. M. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 27. Mai 2011 beantragte das BFM erneut die Abweisung der Beschwerde. In der entsprechenden Stellungnahme vom 16. Juni 2011 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seinerseits vollumfänglich an den Beschwerdevorbringen fest.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Aus Praktikabilitätsgründen wird darauf verzichtet, das vorliegende Beschwerdeverfahren mit demjenigen der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers (vgl. D-1370/2009) formell zu vereinigen. Die beiden Verfahren werden indessen koordiniert behandelt. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Sohnes des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren seiner Ehefrau eingegangen wird.
E. 4 Die Beschwerde vom 9. März 2011 richtet sich lediglich gegen den vom BFM verfügten Wegweisungsvollzug. Somit ist die vorinstanzliche Verfügung vom 4. Februar 2011, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft (Ziffern 1 und 2 des Verfügungsdispositivs), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Wegweisung an sich (Dispositivziffer 3) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bleibt demnach nur zu prüfen, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an ihrer Stelle die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormals im Bereich des Asylrechts zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne. Aus den Akten ergäben sich überdies auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im Weiteren sprächen weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kosovo. Die Sicherheitslage habe sich in den vergangenen Jahren verbessert und sei vielerorts stabil. Mit Ausnahme einiger Dörfer/Gemeinden könne ausgeschlossen werden, dass albanischsprachige Roma, Ashkali und "Ägypter" allein aufgrund ihrer Ethnie gefährdet seien. Die Bewegungsfreiheit sei grundsätzlich gewährleistet, ebenso der Zugang zu medizinischen und sozialen Strukturen. Für den aus B._______/Istog stammenden Beschwerdeführer, welcher der Minderheit der "Ägypter" angehöre, sei eine Rückkehr daher generell zumutbar. Die Zumutbarkeit sei auch in individueller Hinsicht zu bejahen. Dem Botschaftsbericht vom 13. Januar 2011 sei zu entnehmen, dass die Grosseltern und der Onkel mütterlicherseits mit seiner Familie nach wie vor in B._______ lebten. Das Zusammenleben mit der albanischen Mehrheit im Dorf sei relativ gut. Das Elternhaus des Beschwerdeführers stehe in E._______. Dabei handle es sich um ein ca. 150m2 grosses Haus, dessen Wiederaufbau praktisch beendet sei. Es stehe leer, sei jedoch in bewohnbarem Zustand. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund. Nebst dem familiären Beziehungsnetz in Kosovo verfüge er über mehrere Familienangehörige in Deutschland und der Schweiz, von welchen er eine gewisse finanzielle Hilfe erwarten könne. Dem Beschwerdeführer sollte es insgesamt möglich sein, sich in Kosovo eine ausreichende Lebensgrundlage zu erwirtschaften. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und Vater einer Tochter. Das Asylgesuch seiner Ehefrau sei abgelehnt und die Wegweisung sowie der Vollzug angeordnet worden. Gegen diesen Entscheid sei am 4. März 2009 Beschwerde erhoben worden, welche nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht hängig sei. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei und ein Kind habe, spreche jedoch nicht gegen den Vollzug der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug sei schliesslich technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 6.2 In der Beschwerdeeingabe vom 9. März 2011 wird gerügt, das BFM verletzte mit der angefochtenen Verfügung das Recht des Beschwerdeführers auf Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG), indem es ihm zumute, sich von seiner schwangeren Frau und der Tochter zu trennen und alleine nach Kosovo zurückzukehren. Gemäss dem Grundsatzentscheid in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1995 Nr. 24 gebiete der Grundsatz der Familieneinheit, dass Familienmitglieder, namentlich Eltern und ihre minderjährigen Kinder, nicht voneinander getrennt werden sollen, sondern faktisch zusammen leben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt werde. Im genannten Entscheid werde festgestellt, dass der Grundsatz der Einheit der Familie, wie er im Asylgesetz verwendet werde, nicht - wie bei Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) - an ein gefestigtes Aufenthaltsrecht eines Familienangehörigen anknüpfe und insoweit weiter gehe als die entsprechende bundesgerichtliche Praxis zu Art. 8 EMRK (Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5822/2008 vom 17. Februar 2011). Die Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung widerspreche dieser Rechtsprechung. Es sei nicht zu erkennen, dass sich das BFM mit Sinn und Zweck von Art. 44 Abs. 1 Satz 2 AsylG auseinandergesetzt habe. Es sei zudem fraglich, ob das BFM den zu beurteilenden Sachverhalt korrekt erfasst habe, da es teils von "Gesuchsteller" spreche, teils von "Gesuchstellern". Dies lasse darauf schliessen, dass das BFM vorgefertigte Bausteine kombiniert habe anstatt eine Einzelfallbegründung vorzunehmen. Obwohl das Ehepaar _______ unter derselben N-Nummer geführt werde, sei es zu zwei nicht aufeinander abgestimmten Verfügungen gekommen. Das BFM habe demnach seine Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weshalb der Entscheid zu kassieren sei. Im Weiteren sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo vorliegend nicht zumutbar sei. Das Elternhaus des Beschwerdeführers in E._______ befinde sich nicht in bewohnbarem Zustand, da immer wieder sämtliche Fenster von Dieben entfernt würden (vgl. die mit Eingabe vom 3. Februar 2011 beim BFM eingereichten Unterlagen). Eine Rückkehr zu den Verwandten in B._______ sei ausgeschlossen, da im dortigen Haus bereits sieben Personen auf engstem Raum wohnten. Eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers und seiner Familie (insgesamt vier Personen) durch seine Eltern könne nicht erwartet werden, da die Eltern in Deutschland nur ein geringes Einkommen erwirtschafteten. Die allgemeine Lage in Kosovo für Angehörige der Minderheiten der Roma, Ashkali und "Ägypter" sei schwierig. In diesem Zusammenhang sei auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7129/2007 vom 29. Januar 2010 verwiesen. Diesen sei zu entnehmen, dass die Arbeitslosenquote bei diesen Bevölkerungsgruppen mit 98% weit über dem Durchschnitt liege. Zudem seien diese Ethnien nach wie vor Diskriminierungen ausgesetzt. Angesichts der enorm hohen Arbeitslosigkeit sei es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Heimatland eine Arbeitsstelle finden würde, die es ihm ermöglichen würde, die Existenz seiner Familie zu sichern. Zu bedenken sei auch, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau vorwiegend im deutschsprachigen Kulturkreis sozialisiert worden seien.
E. 6.3 Das BFM äusserte sich in seiner Vernehmlassung namentlich zu den Beweismitteln, welche am 4. Februar 2011 beim BFM eingegangen waren (Schreiben der Eltern des Beschwerdeführers sowie eine Bestätigung der Polizei) und führte diesbezüglich aus, die Bestätigung liege nur in Kopie vor, weshalb ihre Beweiskraft vermindert sei. Der Brief der Eltern sei ein Gefälligkeitsschreiben, welchem kein Beweiswert zukomme.
E. 6.4 In der Replik liess der Beschwerdeführer mitteilen, am 25. März 2011 habe seine Ehefrau das (zweite) gemeinsame Kind zur Welt gebracht. Dieses müsse in den kommenden Wochen am Rücken operiert werden. Im Übrigen sei es ihm gelungen, das Original der Polizeibestätigung zu beschaffen. Damit sei der Einwand des BFM betreffend verminderte Beweistauglichkeit der Kopie hinfällig geworden.
E. 6.5 In der zweiten Vernehmlassung vom 27. Mai 2011 bekräftigte das BFM seine Auffassung, wonach die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo insgesamt als zumutbar zu erachten sei. Der Umstand, dass er und seine Ehefrau inzwischen ein zweites Kind bekommen hätten, ändere daran nichts. Dem eingereichten Arztbericht zufolge benötige das neugeborene Kind eine Operation, welche in den ersten Monaten nach der Geburt erfolgen könne und in der Regel unproblematisch sei. Es lägen keine Hinweise vor, wonach das Kind nach der Operation weitere ärztliche Behandlungen benötigen werde, welche in Kosovo nicht gewährleistet wären. Der Wegweisungsvollzug sei daher auch unter diesem medizinischen Aspekt als zumutbar zu erachten. Das nun eingereichte Originaldokument enthalte keine Hinweise auf das Vorliegen eines Wegweisungsvollzugshindernisses. Vorab sei festzustellen, dass an der Echtheit dieses Dokuments Zweifel bestünden, da es Kopierspuren aufweise und das Wappen im Briefkopf hineinkopiert wirke. Im Weiteren gehe aus diesem Dokument nur hervor, dass die Familie des Beschwerdeführers ein Opfer von kriminellen Vorgängen geworden sei. Dies könne grundsätzlich jeden treffen; ausserdem hätten sich die Behörden des Heimatlandes ordnungsgemäss um den Vorfall gekümmert.
E. 7 Vorab ist auf die in der Beschwerde vorgebrachte formellen Rügen einzugehen, wonach das BFM den relevanten Sachverhalt inkorrekt festgestellt habe, indem es teils von "Gesuchsteller" und teils von "Gesuchstellern" spreche, und demnach auch seine Begründungspflicht (und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör) verletzt habe, da offensichtlich keine Einzelfallbegründung erfolgt sei und zudem betreffend den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zwei nicht aufeinander abgestimmte Verfügungen erlassen worden seien. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Die Behörde hat im Verwaltungsverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Unrichtig ist sie, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 49 Bst. b VwVG respektive Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG liegt indessen nur dann vor, wenn der fragliche Sachumstand als rechtserheblich qualifiziert werden kann. Die Behörde hat ausserdem die Pflicht, ihre Verfügungen zu begründen (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 35 Abs. 1 VwVG). die verfügende Behörde hat dabei die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der Behörden. Dementsprechend bildet eine hinreichende Begründung die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 325 und 354 f.). Im vorliegenden Fall trifft es zu, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mehrmals fälschlicherweise von "Gesuchstellern" im Plural spricht (vgl. Ziff. I.2 erster Absatz, II.2 letzter Absatz sowie im Dispositiv). Allerdings erscheint es offensichtlich, dass es sich dabei um blosse redaktionelle Fehler handelt, nicht um eine eigentliche falsche Sachverhaltsfeststellung. Im Weiteren ist mit Blick auf die Entscheidbegründung festzustellen, dass diese sehr wohl einzelfallbezogen ausgefallen ist und sich das BFM mit den Vorbringen respektive der aktenkundigen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Auch wenn die Begründung im Wegweisungsvollzugspunkt betreffend die Frage der Einheit der Familie knapp ausgefallen ist, so kann darin dennoch keine Verletzung der Begründungspflicht erblickt werden, zumal aus dem Inhalt der Beschwerdeschrift zu schliessen ist, dass es dem Beschwerdeführer gestützt auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung durchaus möglich war, diese sachgerecht anzufechten. Im Übrigen war es dem BFM gar nicht möglich, die vorliegend angefochtene Verfügung mit derjenigen betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers zu koordinieren, da bezüglich der Ehefrau kein Verfahren beim BFM mehr hängig war. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung zu kassieren, weshalb die entsprechenden Anträge (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2 und 5) abzuweisen sind.
E. 8 Sodann ist zu prüfen, ob das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat.
E. 8.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers rechtskräftig verneint wurde, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die angefochtene Verfügung verletzte den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 in fine AsylG), weil dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach Kosovo zugemutet werde, obwohl nach wie vor ein Beschwerdeverfahren seiner Ehefrau (und der gemeinsamen Kinder) beim Bundesverwaltungsgericht hängig sei (vgl. D-1370/2009). Dazu ist Folgendes zu bemerken: Gemäss der Rechtsprechung zu Art. 44 Abs. 1 in fine AsylG kommt der dort erwähnte Grundsatz der Einheit der Familie nur im Verhältnis zu Familienangehörigen, welche über den Status der vorläufigen Aufnahme verfügen, zum Tragen. In diesem Zusammenhang kommt Art. 44 Abs. 1 AsylG eine Tragweite zu, die über die aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hinausgeht, indem die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienangehörigen führt (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 24 S. 229 ff., mit weiteren Hinweisen; dieser Entscheid bezieht sich allerdings noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938], welcher indessen inhaltlich Art. 44 Abs. 1 AsylG entspricht). Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass weder die Ehefrau noch die Kinder des Beschwerdeführers in der Schweiz vorläufig aufgenommen sind; sie verfügen lediglich über ein temporäres Anwesenheitsrecht gestützt auf Art. 42 AsylG, das heisst sie dürfen sich bis zum rechtskräftigen Abschluss ihrer Asylverfahren in der Schweiz aufhalten. Demnach kann der Beschwerdeführer aus Art. 44 Abs. 1 AsylG nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Vorgehen des BFM (Verfügung des Wegweisungsvollzugs bezüglich des Beschwerdeführers, obwohl das Asylverfahren betreffend seine Ehefrau noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war) ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden. Im Übrigen wird die Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. das Verfahren D-1370/2009) mit datumsgleichem Urteil ebenfalls abgewiesen und der vom BFM angeordnete Wegweisungsvollzug nach Kosovo bestätigt, womit der Grundsatz der Einheit der Familie faktisch dennoch gewahrt ist.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetzt über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 8.3.1 In Kosovo herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
E. 8.3.2 Der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägyptern" nach Kosovo ist in der Regel zumutbar, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo - erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3).
E. 8.3.3 Die von der Vorinstanz veranlasste Einzelfallabklärung (Botschaftsbericht vom 13. Januar 2011) hat im Wesentlichen ergeben, dass die Grosseltern sowie ein Onkel mit Familie in B._______ in einem Haus leben. Im Jahr 2008 habe der Beschwerdeführer vier Monate lang dort gewohnt. Der Einschätzung dieser Verwandten zufolge habe der Beschwerdeführer dort keine Sicherheitsprobleme gehabt. Das Elternhaus des Beschwerdeführers in E._______ sei nach dem Krieg wieder aufgebaut worden und stehe leer, sei jedoch in bewohnbarem Zustand. Die Bauarbeiten seien so gut wie abgeschlossen. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer in Kosovo über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn zumindest in der Anfangsphase bei der Reintegration unterstützen könnte. Zudem könnte er - allenfalls zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern, deren Beschwerde mit datumsgleichem Urteil ebenfalls abgewiesen wird (vgl. D-1370/2009) - in seinem neu aufgebauten Elternhaus Wohnsitz nehmen. Selbst wenn es tatsächlich zutreffen sollte, dass Diebe wiederholt die Türen und Fenster dieses Hauses entwendet haben (vgl. die eingereichten Beweismittel), so spricht dies nicht gegen die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in diesem Haus, zumal Türen und Fenster ersetzt werden können. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, welcher über einen deutschen Hauptschulabschluss sowie über Arbeitserfahrung auf dem Bau sowie im Aussendienst verfügt. Er ist den Akten zufolge albanischer Muttersprache, mit guten Deutschkenntnissen. Angesichts dieser Ausgangslage dürfte es dem Beschwerdeführer bei entsprechenden Bemühungen trotz der insbesondere für ethnische Minderheiten schwierigen Arbeitsmarktsituation in Kosovo möglich sein, im Heimatland eine neue Existenzgrundlage für sich und allenfalls für seine Ehefrau und Kinder aufzubauen. Bei Bedarf könnte er zudem seine in Deutschland wohnhaften Eltern um finanzielle Unterstützung bitten, welche ihm den Akten zufolge trotz bescheidenem Einkommen bereits bei seinem letzten Aufenthalt in Kosovo im Jahr 2008 Geld geschickt hatten (vgl. A14 S. 7 und 15). Dem Beschwerdeführer ist es schliesslich unbenommen, zur Überbrückung von Anfangsschwierigkeiten beim BFM einen Antrag auf Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Ausschaffung nach Kosovo in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin als zumutbar zu bezeichnen ist.
E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung der für die Einreise nach Kosovo erforderlichen Reisedokumente mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
E. 8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1540/2011 Urteil vom 13. September 2011 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am _______, Kosovo, vertreten durch Christian Hoffs, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Februar 2011 / N _______. Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kosovo und ethnischer Ashkali/"Ägypter" mit letztem Wohnsitz in B._______ (Gemeinde Istog), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 22. Juli 2008 und reiste am 23. Juli 2008 von ihm unbekannten Transitländern herkommend illegal in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch, wurde dort am 4. August 2008 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 29. September 2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe zwischen dem Jahr 1990 bis im März 2008 zusammen mit seiner Familie mit einer Duldung in Deutschland gelebt. Im Jahr 2003 sei er in Deutschland zu zwei Jahren und neun Monaten Haft verurteilt worden. Davon habe er 23 Monate verbüsst, der Rest sei auf Bewährung (3 Jahre Bewährungsfrist) ausgesetzt worden. Nach der Haftentlassung habe er sich noch ungefähr zweieinhalb Jahre in Deutschland aufgehalten, danach sei er nach Kosovo abgeschoben worden. Dort habe er bei seinem Grossvater mütterlicherseits in B._______ gelebt. Da er sich mit dem Grossvater wegen Kleinigkeiten zerstritten habe, sei er nach einiger Zeit ins Haus seiner Eltern nach E._______ gezogen. In der Folge seien eines Nachts zwei maskierte Personen ins Haus eingedrungen, hätten ihn geohrfeigt und ihm nahegelegt, Kosovo zu verlassen. Einige Zeit später seien sie erneut gekommen, diesmal zu dritt, und hätten ihn mit Waffen bedroht und ihm gesagt, wenn er Kosovo nicht verlasse, werde er sterben wie sein Grossvater väterlicherseits. Dieser sei angeblich an den Folgen eines Unfalls verstorben. Nach den Drohungen dieser Personen habe er erkannt, dass es sich beim Tod seines Grossvaters wohl nicht um einen Unfall gehandelt habe. Zudem habe er erfahren, dass in der Nachbarschaft vier Personen umgebracht worden seien, weil sie angeblich mit den Serben zusammengearbeitet hätten. Daraufhin habe er einen Schlepper kontaktiert und sei schliesslich am 22. Juli 2008 aus dem Heimatland ausgereist. A.c. Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eine Todesbescheinigung (Kopie), ein Arztattest (Kopie) betreffend seinen Grossvater I. S. sowie einen in spanischer Sprache verfassten Polizeibericht der KFOR (Kopie; inkl. deutsche Übersetzung) zu den Akten. Am 22. April 2009 wurden durch das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons F._______ ausserdem ein Geburtsschein, eine Zivilstandsbescheinigung sowie eine Wohnsitzbescheinigung sichergestellt. B. Am 15. Mai 2009 heiratete der Beschwerdeführer die kosovarische Staatsangehörige G._______ (Ledigname H._______; vgl. D-1370/2009; gleiche N-Nummer). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin der Kantonswechsel in den Kanton F._______ bewilligt. C. Am _______ brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers die gemeinsame Tochter I._______ zur Welt. D. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Prishtina um die Vornahme von Abklärungen am Herkunftsort des Beschwerdeführers. Die Botschaft antwortete darauf mit Bericht vom 13. Januar 2011. Das BFM brachte dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage und -antwort mit Verfügung vom 14. Januar 2011 zur Kenntnis und setzte ihm eine Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme. Der Beschwerdeführer liess sich dazu mit Eingabe vom 21. Januar 2011 vernehmen. E. Mit Verfügung vom 4. Februar 2011 - eröffnet am 8. Februar 2011 - stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei. Demzufolge lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 3. Februar 2011, welche sich offensichtlich mit dem BFM-Entscheid vom 4. Februar 2011 kreuzte, liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Kopie einreichen (ein Bestätigungsschreiben seiner Eltern vom 24. Januar 2011 sowie ein Polizeibericht vom 25. Januar 2011 in Kopie). G. Mit Beschwerde vom 9. März 2011 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 4. Februar 2011 sei bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Sache sei zur ordentlichen Begründung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventuell sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit demjenigen der Ehefrau des Beschwerdeführers (D-1370/2009) zu vereinigen und gegebenenfalls die jeweiligen vorinstanzlichen Verfügungen bezüglich des Wegweisungsvollzugs aufzuheben und die Sachen zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: eine Vollmacht vom 21. Januar 2011, mehrere Unterlagen zu den Einkommensverhältnissen der in Deutschland lebenden Eltern des Beschwerdeführers (Kopien), eine Unterstützungsbestätigung vom 25. Februar 2011 sowie eine Honorarrechnung vom 9. März 2011. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2011 verzichtete der Instruktionsrichter antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) werde im Endentscheid befunden. Ausserdem wurde verfügt, das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie dasjenige der Ehefrau (D-1370/2009) würden koordiniert behandelt und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt vereinigt. I. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. März 2011 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Am _______ kam das zweite gemeinsame Kind (J._______) des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zur Welt. K. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte mit Eingabe vom 8. April 2011, wobei er an den Beschwerdebegehren festhielt. Der Replik lag das Original der Polizeibestätigung vom 25. Januar 2011 bei. L. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist das eingereichte fremdsprachige Beweismittel (Polizeibestätigung) in eine Amtssprache übersetzen zu lassen und ausserdem ein ärztliches Zeugnis betreffend die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme seines neugeborenen Sohnes einzureichen. Diese Unterlagen wurden in der Folge mit Eingaben vom 28. und 29. April sowie 6. und 25. Mai 2011 zu den Akten gereicht. M. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 27. Mai 2011 beantragte das BFM erneut die Abweisung der Beschwerde. In der entsprechenden Stellungnahme vom 16. Juni 2011 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seinerseits vollumfänglich an den Beschwerdevorbringen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Aus Praktikabilitätsgründen wird darauf verzichtet, das vorliegende Beschwerdeverfahren mit demjenigen der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers (vgl. D-1370/2009) formell zu vereinigen. Die beiden Verfahren werden indessen koordiniert behandelt. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Sohnes des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren seiner Ehefrau eingegangen wird.
4. Die Beschwerde vom 9. März 2011 richtet sich lediglich gegen den vom BFM verfügten Wegweisungsvollzug. Somit ist die vorinstanzliche Verfügung vom 4. Februar 2011, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft (Ziffern 1 und 2 des Verfügungsdispositivs), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Wegweisung an sich (Dispositivziffer 3) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bleibt demnach nur zu prüfen, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an ihrer Stelle die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormals im Bereich des Asylrechts zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6. 6.1. Die Vorinstanz führte zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne. Aus den Akten ergäben sich überdies auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im Weiteren sprächen weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kosovo. Die Sicherheitslage habe sich in den vergangenen Jahren verbessert und sei vielerorts stabil. Mit Ausnahme einiger Dörfer/Gemeinden könne ausgeschlossen werden, dass albanischsprachige Roma, Ashkali und "Ägypter" allein aufgrund ihrer Ethnie gefährdet seien. Die Bewegungsfreiheit sei grundsätzlich gewährleistet, ebenso der Zugang zu medizinischen und sozialen Strukturen. Für den aus B._______/Istog stammenden Beschwerdeführer, welcher der Minderheit der "Ägypter" angehöre, sei eine Rückkehr daher generell zumutbar. Die Zumutbarkeit sei auch in individueller Hinsicht zu bejahen. Dem Botschaftsbericht vom 13. Januar 2011 sei zu entnehmen, dass die Grosseltern und der Onkel mütterlicherseits mit seiner Familie nach wie vor in B._______ lebten. Das Zusammenleben mit der albanischen Mehrheit im Dorf sei relativ gut. Das Elternhaus des Beschwerdeführers stehe in E._______. Dabei handle es sich um ein ca. 150m2 grosses Haus, dessen Wiederaufbau praktisch beendet sei. Es stehe leer, sei jedoch in bewohnbarem Zustand. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund. Nebst dem familiären Beziehungsnetz in Kosovo verfüge er über mehrere Familienangehörige in Deutschland und der Schweiz, von welchen er eine gewisse finanzielle Hilfe erwarten könne. Dem Beschwerdeführer sollte es insgesamt möglich sein, sich in Kosovo eine ausreichende Lebensgrundlage zu erwirtschaften. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und Vater einer Tochter. Das Asylgesuch seiner Ehefrau sei abgelehnt und die Wegweisung sowie der Vollzug angeordnet worden. Gegen diesen Entscheid sei am 4. März 2009 Beschwerde erhoben worden, welche nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht hängig sei. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei und ein Kind habe, spreche jedoch nicht gegen den Vollzug der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug sei schliesslich technisch möglich und praktisch durchführbar. 6.2. In der Beschwerdeeingabe vom 9. März 2011 wird gerügt, das BFM verletzte mit der angefochtenen Verfügung das Recht des Beschwerdeführers auf Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG), indem es ihm zumute, sich von seiner schwangeren Frau und der Tochter zu trennen und alleine nach Kosovo zurückzukehren. Gemäss dem Grundsatzentscheid in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1995 Nr. 24 gebiete der Grundsatz der Familieneinheit, dass Familienmitglieder, namentlich Eltern und ihre minderjährigen Kinder, nicht voneinander getrennt werden sollen, sondern faktisch zusammen leben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt werde. Im genannten Entscheid werde festgestellt, dass der Grundsatz der Einheit der Familie, wie er im Asylgesetz verwendet werde, nicht - wie bei Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) - an ein gefestigtes Aufenthaltsrecht eines Familienangehörigen anknüpfe und insoweit weiter gehe als die entsprechende bundesgerichtliche Praxis zu Art. 8 EMRK (Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5822/2008 vom 17. Februar 2011). Die Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung widerspreche dieser Rechtsprechung. Es sei nicht zu erkennen, dass sich das BFM mit Sinn und Zweck von Art. 44 Abs. 1 Satz 2 AsylG auseinandergesetzt habe. Es sei zudem fraglich, ob das BFM den zu beurteilenden Sachverhalt korrekt erfasst habe, da es teils von "Gesuchsteller" spreche, teils von "Gesuchstellern". Dies lasse darauf schliessen, dass das BFM vorgefertigte Bausteine kombiniert habe anstatt eine Einzelfallbegründung vorzunehmen. Obwohl das Ehepaar _______ unter derselben N-Nummer geführt werde, sei es zu zwei nicht aufeinander abgestimmten Verfügungen gekommen. Das BFM habe demnach seine Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weshalb der Entscheid zu kassieren sei. Im Weiteren sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo vorliegend nicht zumutbar sei. Das Elternhaus des Beschwerdeführers in E._______ befinde sich nicht in bewohnbarem Zustand, da immer wieder sämtliche Fenster von Dieben entfernt würden (vgl. die mit Eingabe vom 3. Februar 2011 beim BFM eingereichten Unterlagen). Eine Rückkehr zu den Verwandten in B._______ sei ausgeschlossen, da im dortigen Haus bereits sieben Personen auf engstem Raum wohnten. Eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers und seiner Familie (insgesamt vier Personen) durch seine Eltern könne nicht erwartet werden, da die Eltern in Deutschland nur ein geringes Einkommen erwirtschafteten. Die allgemeine Lage in Kosovo für Angehörige der Minderheiten der Roma, Ashkali und "Ägypter" sei schwierig. In diesem Zusammenhang sei auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7129/2007 vom 29. Januar 2010 verwiesen. Diesen sei zu entnehmen, dass die Arbeitslosenquote bei diesen Bevölkerungsgruppen mit 98% weit über dem Durchschnitt liege. Zudem seien diese Ethnien nach wie vor Diskriminierungen ausgesetzt. Angesichts der enorm hohen Arbeitslosigkeit sei es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Heimatland eine Arbeitsstelle finden würde, die es ihm ermöglichen würde, die Existenz seiner Familie zu sichern. Zu bedenken sei auch, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau vorwiegend im deutschsprachigen Kulturkreis sozialisiert worden seien. 6.3. Das BFM äusserte sich in seiner Vernehmlassung namentlich zu den Beweismitteln, welche am 4. Februar 2011 beim BFM eingegangen waren (Schreiben der Eltern des Beschwerdeführers sowie eine Bestätigung der Polizei) und führte diesbezüglich aus, die Bestätigung liege nur in Kopie vor, weshalb ihre Beweiskraft vermindert sei. Der Brief der Eltern sei ein Gefälligkeitsschreiben, welchem kein Beweiswert zukomme. 6.4. In der Replik liess der Beschwerdeführer mitteilen, am 25. März 2011 habe seine Ehefrau das (zweite) gemeinsame Kind zur Welt gebracht. Dieses müsse in den kommenden Wochen am Rücken operiert werden. Im Übrigen sei es ihm gelungen, das Original der Polizeibestätigung zu beschaffen. Damit sei der Einwand des BFM betreffend verminderte Beweistauglichkeit der Kopie hinfällig geworden. 6.5. In der zweiten Vernehmlassung vom 27. Mai 2011 bekräftigte das BFM seine Auffassung, wonach die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo insgesamt als zumutbar zu erachten sei. Der Umstand, dass er und seine Ehefrau inzwischen ein zweites Kind bekommen hätten, ändere daran nichts. Dem eingereichten Arztbericht zufolge benötige das neugeborene Kind eine Operation, welche in den ersten Monaten nach der Geburt erfolgen könne und in der Regel unproblematisch sei. Es lägen keine Hinweise vor, wonach das Kind nach der Operation weitere ärztliche Behandlungen benötigen werde, welche in Kosovo nicht gewährleistet wären. Der Wegweisungsvollzug sei daher auch unter diesem medizinischen Aspekt als zumutbar zu erachten. Das nun eingereichte Originaldokument enthalte keine Hinweise auf das Vorliegen eines Wegweisungsvollzugshindernisses. Vorab sei festzustellen, dass an der Echtheit dieses Dokuments Zweifel bestünden, da es Kopierspuren aufweise und das Wappen im Briefkopf hineinkopiert wirke. Im Weiteren gehe aus diesem Dokument nur hervor, dass die Familie des Beschwerdeführers ein Opfer von kriminellen Vorgängen geworden sei. Dies könne grundsätzlich jeden treffen; ausserdem hätten sich die Behörden des Heimatlandes ordnungsgemäss um den Vorfall gekümmert.
7. Vorab ist auf die in der Beschwerde vorgebrachte formellen Rügen einzugehen, wonach das BFM den relevanten Sachverhalt inkorrekt festgestellt habe, indem es teils von "Gesuchsteller" und teils von "Gesuchstellern" spreche, und demnach auch seine Begründungspflicht (und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör) verletzt habe, da offensichtlich keine Einzelfallbegründung erfolgt sei und zudem betreffend den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zwei nicht aufeinander abgestimmte Verfügungen erlassen worden seien. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Die Behörde hat im Verwaltungsverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Unrichtig ist sie, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 49 Bst. b VwVG respektive Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG liegt indessen nur dann vor, wenn der fragliche Sachumstand als rechtserheblich qualifiziert werden kann. Die Behörde hat ausserdem die Pflicht, ihre Verfügungen zu begründen (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 35 Abs. 1 VwVG). die verfügende Behörde hat dabei die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der Behörden. Dementsprechend bildet eine hinreichende Begründung die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 325 und 354 f.). Im vorliegenden Fall trifft es zu, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mehrmals fälschlicherweise von "Gesuchstellern" im Plural spricht (vgl. Ziff. I.2 erster Absatz, II.2 letzter Absatz sowie im Dispositiv). Allerdings erscheint es offensichtlich, dass es sich dabei um blosse redaktionelle Fehler handelt, nicht um eine eigentliche falsche Sachverhaltsfeststellung. Im Weiteren ist mit Blick auf die Entscheidbegründung festzustellen, dass diese sehr wohl einzelfallbezogen ausgefallen ist und sich das BFM mit den Vorbringen respektive der aktenkundigen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Auch wenn die Begründung im Wegweisungsvollzugspunkt betreffend die Frage der Einheit der Familie knapp ausgefallen ist, so kann darin dennoch keine Verletzung der Begründungspflicht erblickt werden, zumal aus dem Inhalt der Beschwerdeschrift zu schliessen ist, dass es dem Beschwerdeführer gestützt auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung durchaus möglich war, diese sachgerecht anzufechten. Im Übrigen war es dem BFM gar nicht möglich, die vorliegend angefochtene Verfügung mit derjenigen betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers zu koordinieren, da bezüglich der Ehefrau kein Verfahren beim BFM mehr hängig war. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung zu kassieren, weshalb die entsprechenden Anträge (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2 und 5) abzuweisen sind.
8. Sodann ist zu prüfen, ob das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat. 8.1. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers rechtskräftig verneint wurde, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 8.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die angefochtene Verfügung verletzte den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 in fine AsylG), weil dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach Kosovo zugemutet werde, obwohl nach wie vor ein Beschwerdeverfahren seiner Ehefrau (und der gemeinsamen Kinder) beim Bundesverwaltungsgericht hängig sei (vgl. D-1370/2009). Dazu ist Folgendes zu bemerken: Gemäss der Rechtsprechung zu Art. 44 Abs. 1 in fine AsylG kommt der dort erwähnte Grundsatz der Einheit der Familie nur im Verhältnis zu Familienangehörigen, welche über den Status der vorläufigen Aufnahme verfügen, zum Tragen. In diesem Zusammenhang kommt Art. 44 Abs. 1 AsylG eine Tragweite zu, die über die aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hinausgeht, indem die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienangehörigen führt (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 24 S. 229 ff., mit weiteren Hinweisen; dieser Entscheid bezieht sich allerdings noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938], welcher indessen inhaltlich Art. 44 Abs. 1 AsylG entspricht). Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass weder die Ehefrau noch die Kinder des Beschwerdeführers in der Schweiz vorläufig aufgenommen sind; sie verfügen lediglich über ein temporäres Anwesenheitsrecht gestützt auf Art. 42 AsylG, das heisst sie dürfen sich bis zum rechtskräftigen Abschluss ihrer Asylverfahren in der Schweiz aufhalten. Demnach kann der Beschwerdeführer aus Art. 44 Abs. 1 AsylG nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Vorgehen des BFM (Verfügung des Wegweisungsvollzugs bezüglich des Beschwerdeführers, obwohl das Asylverfahren betreffend seine Ehefrau noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war) ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden. Im Übrigen wird die Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. das Verfahren D-1370/2009) mit datumsgleichem Urteil ebenfalls abgewiesen und der vom BFM angeordnete Wegweisungsvollzug nach Kosovo bestätigt, womit der Grundsatz der Einheit der Familie faktisch dennoch gewahrt ist. 8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetzt über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.3.1. In Kosovo herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). 8.3.2. Der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägyptern" nach Kosovo ist in der Regel zumutbar, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo - erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3). 8.3.3. Die von der Vorinstanz veranlasste Einzelfallabklärung (Botschaftsbericht vom 13. Januar 2011) hat im Wesentlichen ergeben, dass die Grosseltern sowie ein Onkel mit Familie in B._______ in einem Haus leben. Im Jahr 2008 habe der Beschwerdeführer vier Monate lang dort gewohnt. Der Einschätzung dieser Verwandten zufolge habe der Beschwerdeführer dort keine Sicherheitsprobleme gehabt. Das Elternhaus des Beschwerdeführers in E._______ sei nach dem Krieg wieder aufgebaut worden und stehe leer, sei jedoch in bewohnbarem Zustand. Die Bauarbeiten seien so gut wie abgeschlossen. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer in Kosovo über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn zumindest in der Anfangsphase bei der Reintegration unterstützen könnte. Zudem könnte er - allenfalls zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern, deren Beschwerde mit datumsgleichem Urteil ebenfalls abgewiesen wird (vgl. D-1370/2009) - in seinem neu aufgebauten Elternhaus Wohnsitz nehmen. Selbst wenn es tatsächlich zutreffen sollte, dass Diebe wiederholt die Türen und Fenster dieses Hauses entwendet haben (vgl. die eingereichten Beweismittel), so spricht dies nicht gegen die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in diesem Haus, zumal Türen und Fenster ersetzt werden können. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, welcher über einen deutschen Hauptschulabschluss sowie über Arbeitserfahrung auf dem Bau sowie im Aussendienst verfügt. Er ist den Akten zufolge albanischer Muttersprache, mit guten Deutschkenntnissen. Angesichts dieser Ausgangslage dürfte es dem Beschwerdeführer bei entsprechenden Bemühungen trotz der insbesondere für ethnische Minderheiten schwierigen Arbeitsmarktsituation in Kosovo möglich sein, im Heimatland eine neue Existenzgrundlage für sich und allenfalls für seine Ehefrau und Kinder aufzubauen. Bei Bedarf könnte er zudem seine in Deutschland wohnhaften Eltern um finanzielle Unterstützung bitten, welche ihm den Akten zufolge trotz bescheidenem Einkommen bereits bei seinem letzten Aufenthalt in Kosovo im Jahr 2008 Geld geschickt hatten (vgl. A14 S. 7 und 15). Dem Beschwerdeführer ist es schliesslich unbenommen, zur Überbrückung von Anfangsschwierigkeiten beim BFM einen Antrag auf Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.3.4. Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Ausschaffung nach Kosovo in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin als zumutbar zu bezeichnen ist. 8.4. Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung der für die Einreise nach Kosovo erforderlichen Reisedokumente mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 8.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: