Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kosovo mit letztem Wohnsitz in D._______ (Gemeinde Istog), verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge Anfang Oktober 2004 und reiste am 12. Oktober 2004 illegal in die Schweiz ein. Am 14. Oktober 2004 stellte sie (unter ihrem ledigen Namen E._______) im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ ein Asylgesuch und wurde dort am 20. Oktober 2004 summarisch befragt. Am 22. Oktober 2004 hörte das BFM die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen an und wies sie in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zu. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie gehöre der Volksgruppe der albanisch-sprachigen "Ägypter" an. Da sie als Kind keine Schule besucht habe, sei sie Analphabetin. Im Alter von zwölf Jahren sei sie als Asylbewerberin nach Deutschland gegangen und habe in der Folge elf Jahre lang zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern dort gelebt. Ihr Vater sei damals bereits verstorben gewesen. Der Asylantrag sei abgewiesen worden, aber sie habe eine Duldung erhalten. Im Jahr 2003 sei sie nach Kosovo zurückgeschafft und mit einem Einreiseverbot für Deutschland belegt worden. Ihre Mutter und Geschwister seien in Deutschland weiterhin aufenthaltsberechtigt. Auf Vorhalt gab die Beschwerdeführerin zu, in Deutschland Probleme gehabt und dort aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung fast fünf Jahre im Gefängnis verbracht zu haben; sie weigerte sich jedoch, über die Gründe zu sprechen, und fügte lediglich an, wenn sie wieder nach Deutschland einreisen würde, müsste sie erneut ins Gefängnis, um die Reststrafe abzusitzen. Nach ihrer Rückkehr nach Kosovo sei sie ganz auf sich alleine gestellt gewesen. Sie habe keinerlei Hilfe erhalten, auch nicht von der KFOR. Sie habe zwei bis drei Monate bei ihrem Onkel und dessen Familie gelebt, aber dieser sei arbeitslos gewesen und habe bereits seine eigene Familie ernähren müssen. Daher habe er sie wieder weggeschickt. In der Folge habe sie kein festes Zuhause mehr gehabt und um Unterkunft und Nahrung betteln müssen. Ihre Mutter habe ihr einmal Kleider aus Deutschland mitgebracht. Drei Monate nach ihrer Rückkehr aus Deutschland sei sie von einem Albaner vergewaltigt worden, habe den Vorfall jedoch aufgrund von Todesdrohungen nicht der Polizei gemeldet. Aus diesen Gründen sei sie nach einem Jahr in Kosovo in die Schweiz geflüchtet. Sie wolle nur hier bleiben, bis sie wieder nach Deutschland zu ihrer Familie gehen könne. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten. Bezüglich ihrer fehlenden Identitätspapiere gab sie an, der Schlepper habe ihre Identitätskarte, den Reisepass sowie die UNMIK-Identitätskarte behalten, weil sie ihn nicht habe bezahlen können. A.d Das BFM trat mit Verfügung vom 30. Oktober 2006 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. A.e Mit Urteil vom 14. Mai 2007 (vgl. D-5455/2006) hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 3. November 2006 hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs gut, hob die entsprechenden Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs an das BFM zurück. Soweit weitergehend wurde die Beschwerde abgewiesen. Für den weiteren Inhalt des ersten Beschwerdeverfahrens ist auf die Akten zu verweisen. B. Am 24. September 2007 liess das Zivilstandsamt des Kantons H._______ dem BFM die Geburtsurkunde sowie ein Zivilstandszertifikat der Beschwerdeführerin zukommen. C. C.a Mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Prishtina um die Vornahme von Abklärungen am Herkunftsort der Beschwerdeführerin. Die Botschaft antwortete darauf mit Bericht vom 24. Dezember 2008. C.b Das BFM brachte der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage und -antwort mit Verfügung vom 12. Januar 2009 zur Kenntnis und setzte ihr eine Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu mit Eingabe vom 22. Januar 2010 vernehmen. D. In seiner Verfügung vom 29. Januar 2009 stellte das BFM fest, die Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland sei zulässig, zumutbar und möglich. Demzufolge verfügte es erneut den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz. E. Mit Beschwerde vom 3. März 2009 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Januar 2009 sei aufzuheben; eventuell sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um umfassende Akteneinsicht bezüglich der Botschaftsanfrage und -antwort, verbunden mit der Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme, sowie um den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Vollzugsstopp) ersucht. Zudem wurde beantragt, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei kein Kostenvorschuss zu erheben. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: Eine Erklärung der Beschwerdeführerin über die Entbindung vom Arztgeheimnis vom 20. Januar 2009 sowie ein ärztliches Bestätigungsschreiben von Dr. med. A. G. vom 28. Februar 2009. F. Mit Verfügung vom 10. März 2009 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Akteneinsicht gut, stellte der Beschwerdeführerin die - soweit nötig anonymisierten - Aktenstücke (Botschaftsanfrage, Botschaftsantwort sowie ergänzender E-Mail-Verkehr) zu und gewährte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme innert Frist. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte der Beschwerdeführerin mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. Auf das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wurde mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten. G. Mit Eingabe vom 26. März 2009 liess die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den Akten reichen. Dieser lag ein Grundsicherungsbescheid des JobCenters Landkreis I._______ vom 14. Oktober 2008 betreffend ihre Mutter bei. H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. April 2009 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin replizierte darauf mit Eingabe vom 8. Mai 2009, wobei er um Gutheissung der gestellten Anträge ersuchte. J. Mit Eingabe vom 29. Mai 2009 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, sie habe am 15. Mai 2009 den kosovarischen Staatsangehörigen J._______(vgl. D-1540/2011; gleiche N-Nummer) geheiratet und heisse nun A._______. Ihr Ehemann sei der Vater des Kindes, mit welchem sie schwanger sei. Bei einer allfälligen Entscheidung sei der Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten. Der Eingabe lagen der Familienausweis sowie ein Auszug aus dem Eheregister (Kopien) bei. K. Am _______ brachte die Beschwerdeführerin eine Tochter (B._______) zur Welt. L. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 informierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Instruktionsrichter dahingehend, dass die Beschwerdeführerin erneut schwanger sei und voraussichtlich im April 2011 entbinden werde. Der Eingabe lag ein ärztliches Schreiben von Dr. med. G. N. vom 5. Oktober 2010 bei. M. Mit Verfügung vom 4. Februar 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 23. Juli 2008 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. J._______ liess diese Verfügung ebenfalls mit einer auf den Wegweisungsvollzugspunkt beschränkten Beschwerde vom 9. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten (vgl. das Beschwerdeverfahren D-1540/2011). N. Am _______ brachte die Beschwerdeführerin einen Sohn (C._______) zur Welt (vgl. dazu das Beschwerdedossier des Ehemannes; D-1540/2011).
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die während des Beschwerdeverfahrens geborenen Kinder B._______ und C._______ werden in das Verfahren ihrer Mutter (der Beschwerdeführerin) eingeschlossen.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormals im Bereich des Asylrechts zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne. Aus den Akten ergäben sich überdies auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im Weiteren sprächen weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kosovo. Die Sicherheitslage habe sich in den letzten Jahren verbessert. Mit Ausnahme einiger Dörfer könne ausgeschlossen werden, dass albanischsprachige Roma, Ashkali und "Ägypter" allein aufgrund ihrer Ethnie gefährdet seien. Der Zugang zu medizinischen und sozialen Strukturen sei in der Regel gewährleistet. Für die aus D._______/Istog stammende Beschwerdeführerin, welche der Minderheit der "Ägypter" angehöre, sei eine Rückkehr daher generell zumutbar. Die Zumutbarkeit sei auch in individueller Hinsicht zu bejahen. Dem Botschaftsbericht vom 24. Dezember 2008 sei zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr aus Deutschland zu ihrem Onkel in D._______ begeben und dort bis zur ihrer erneuten Ausreise im Oktober 2004 gelebt habe. Aus dem Bericht gehe nicht hervor, dass der Onkel sie vertrieben hätte respektive dass die Beschwerdeführerin keinen festen Wohnsitz gehabt und um Nahrung und Unterkunft habe betteln müssen. Sie habe offenbar sogar einige Zeit in einem Café im Dorf gearbeitet. Laut Botschaftsbericht sei der Lebensstandard der Familie des Onkels trotz enger Wohnverhältnisse recht gut. Der Onkel fühle sich für die Beschwerdeführerin verantwortlich und würde sie bei einer Rückkehr nach Kosovo erneut bei sich aufnehmen. Die Abklärungen hätten ausserdem ergeben, dass der Familie der Beschwerdeführerin in L. ein Grundstück gehöre. Der Onkel könnte bei einer allfälligen Bebauung dieses Grundstückes behilflich sein. Das Zusammenleben dieser ethnischen Minderheit mit der albanischen Bevölkerungsmehrheit im Dorf sei relativ gut. Die Beschwerdeführerin sei jung und gesund. Neben dem familiären Beziehungsnetz in Kosovo verfüge sie über mehrere Familienangehörige in Deutschland und in der Schweiz, von denen sie eine gewisse finanzielle Hilfe erwarten könne. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem Arbeitserfahrung im Gastgewerbe. In Würdigung aller Umstände sollte es ihr möglich sein, in Kosovo eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage zu erwirtschaften. Der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin im vierten Monat schwanger sei und möglicherweise bald alleinerziehende Mutter sein werde, stehe einer Rückkehr nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2009 bestritten, dass ihr Onkel sie wieder bei sich aufnehmen würde. Dabei habe sie vorgebracht, der Onkel habe ein gestörtes Verhältnis zu den sich in Deutschland und der Schweiz aufhaltenden Angehörigen der Grossfamilie. Er habe der Mutter der Beschwerdeführerin gegenüber ausgesagt, er werde ihr und ihren Kindern das Leben schwer machen, wo immer er nur könne. Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin seien jedoch nicht überzeugend und müssten aufgrund der Aktenlage als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb das Verhältnis des Onkels zur Familie der Beschwerdeführerin gestört sein sollte. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb der Onkel der Schweizer Botschaft gegenüber hätte Falschaussagen machen sollen. Wäre er der Familie der Beschwerdeführerin gegenüber tatsächlich derart negativ eingestellt, hätte er der Schweizer Botschaft wohl kaum seine Bereitschaft signalisiert, seine Nichte bei einer Rückkehr nach Kosovo wieder bei sich aufzunehmen. Folglich spreche nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat.
E. 4.2 In der Beschwerdeeingabe vom 3. März 2009 wird zunächst gerügt, das BFM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem der Beschwerdeführerin respektive deren Rechtsvertreter vor Erlass des Entscheids ohne konkrete Begründung keine Einsicht in den genauen Wortlaut der Botschaftsanfrage und -antwort gewährt worden sei. Das BFM habe zur Begründung lediglich pauschal darauf verwiesen, dass die Geheimhaltung zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverwendung im wesentlichen öffentlichen Interesse liege. Diese Begründung sei indessen nicht nachvollziehbar; ausserdem habe das BFM keine einzelfallgerechte Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der Beschwerdeführerin an der vollumfänglichen Akteneinsicht vorgenommen. Das BFM hätte die geheimhaltungsbedürftigen Stellen allenfalls auch einschwärzen können. Ohne Einsicht in Umfang und genaue Fragestellung der Botschaftsanfrage sei keine präzise Stellungnahme möglich. Auch eine Einsicht in die (vollständige) Botschaftsantwort sei zwingend notwendig, da nur so eine fundierte Stellungnahme abgegeben werden könne. Anschliessend wird ausgeführt, aus der Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Botschaftsanfrage und -antwort entstehe der Eindruck, dass sich die Abklärungsergebnisse in erster Linie auf Aussagen des Onkels beziehen. Dessen Glaubwürdigkeit werde indessen von der Beschwerdeführerin bestritten. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht Schutzbehauptungen, sondern seien Aussagen, welche denjenigen ihres Onkels widersprächen. Eine präzise Stellungnahme zu den Aussagen des Onkels sei allerdings erst nach Einsicht in die vorenthaltenen Aktenstücke möglich. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass sich das BFM im angefochtenen Entscheid auf den Sachverhalt seines Entscheides vom 30. Oktober 2006 beziehe. Der damalige Entscheid sei jedoch von der Beschwerdeinstanz teilweise aufgehoben worden, da diese festgestellt habe, dass das BFM hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe. Nun werde dieser unvollständig festgestellte Sachverhalt der Beschwerdeführerin durch die Hintertür erneut vorgehalten. In Bezug auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin habe das BFM nur bemerkt, dass dies an den günstigen Rückkehrbedingungen nichts ändere. Die Beschwerdeführerin leide jedoch zusätzlich an massiven psychischen Problemen, was aus der beigelegten ärztlichen Bescheinigung hervorgehe. Dies spreche für eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen. Nach gewährter Akteneinsicht liess die Beschwerdeführerin Folgendes anfügen: Bei der Feststellung, dass der Familie der Beschwerdeführerin (väterlicherseits) ein unbebautes Grundstück in L. gehöre, handle es sich lediglich um eine unbewiesene Behauptung des Onkels. Selbst wenn der Familie (väterlicherseits) tatsächlich ein solches Grundstück gehören würde, so hätten weder die Beschwerdeführerin noch ihre Mutter oder ihr Onkel einen Anspruch darauf, da in der kosovarischen Gesellschaft das Recht am Grundstück immer auf die männlichen Nachkommen übergehe. Eine Bebauung durch die Beschwerdeführerin, ihre Mutter oder ihren Onkel wäre daher unmöglich. Im Übrigen beabsichtige die Mutter der Beschwerdeführerin nicht, nach Kosovo zurückzukehren; sie lebe als deutsche Staatsbürgerin in Deutschland. Die Mutter verfüge im Weiteren über keinerlei eigene Geldmittel und könnte die Beschwerdeführerin daher nicht finanziell unterstützen; sie erhalte in Deutschland eine Grundsicherung. Der Onkel habe die Beschwerdeführerin nur solange bei sich aufgenommen, als die Mutter der Beschwerdeführerin ihn dafür bezahlt habe. Nach dem Tod ihres deutschen Ehemannes habe die Mutter kein Geld mehr an den Onkel überweisen können, worauf dieser die Beschwerdeführerin vor die Tür gestellt habe. Die Aussage des Onkels, er würde die Beschwerdeführerin aus familiärem Pflichtgefühl erneut aufnehmen, stelle eine reine Absichtserklärung dar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Onkel als glaubwürdiger erachtet werden sollte als die Beschwerdeführerin. Der Umfang der Einzelabklärung erschöpfe sich im Wesentlichen in einem Gespräch mit dem Onkel. Dies sei stossend. Die Aussagen des Onkels würden als gesicherte Erkenntnisse dargestellt, obwohl sie - was die Zukunft der Beschwerdeführerin beträfen - Absichtserklärungen und Vermutungen seien. Der Onkel habe selbst zugegeben, dass es schwierig wäre, die Beschwerdeführerin wiederum bei sich aufzunehmen, da er kaum Platz und ausserdem kein festes Einkommen habe. Würde die Beschwerdeführerin zu ihrem Onkel zurückkehren, so würden dann 14 Personen auf 70m2 leben. Dies sei unzumutbar. Weiter wird vorgebracht, es treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin in einem Café gearbeitet habe. Offensichtlich werde den Aussagen des Onkels geglaubt, ohne weitere Abklärungen vor Ort vorzunehmen. Das BFM habe argumentiert, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Onkel unwahre Angaben machen sollte. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass dieser hoffe, bei einer Aufnahme der Beschwerdeführerin Geldzahlungen von deren Mutter zu erhalten. Da diese jedoch nicht zahlungsfähig sei, würde die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kosovo wiederum dieselbe Situation vorfinden, welcher sie durch Flucht in die Schweiz habe entkommen wollen. Die Beschwerdeführerin stamme aus einer konservativen Familie. Selbst wenn sie Arbeit finden sollte, was angesichts der in Kosovo herrschenden hohen Arbeitslosigkeit insbesondere für Frauen unmöglich erscheine, würde der Onkel ihr das Arbeiten verbieten. Dieser wolle nämlich nicht, dass sie als junge Frau in einer Bar mit Männern arbeite. Das BFM habe die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Kosovo lediglich anhand von Vermutungen bejaht, welche sich auf die Aussagen des Onkels stützten. Es sei reine Spekulation, wenn das BFM ausführe, die Beschwerdeführerin könne von ihren Familienangehörigen finanzielle Unterstützung erwarten. Vorliegend sei keine ausreichende, dem Einzelfall der Beschwerdeführerin gerechte Sachverhaltsabklärung erfolgt. Insbesondere werde ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter in Kosovo erhebliche gesellschaftliche Schwierigkeiten haben würde.
E. 4.3 Das BFM entgegnet in seiner Vernehmlassung, es bestünden in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin erhebliche Vorbehalte. Sie habe nämlich erst auf Vorhalt zugegeben, in Deutschland verurteilt worden zu sein. Der Umstand, dass sie keinerlei rechtsgenügliche Dokumente eingereicht habe, spreche ebenfalls nicht für ihre Glaubwürdigkeit. Ausserdem seien ihre Aussagen unglaubhaft. Aus ihren Vorbringen anlässlich des Asylverfahrens gehe nämlich an keiner Stelle hervor, dass ihr Onkel sie aus dem Haus geworfen habe, weil ihre Mutter kein Geld mehr geschickt habe, geschweige denn, dass ihr Onkel sie geschlagen habe. Dies habe die Beschwerdeführerin erst in ihrer Beschwerde geltend gemacht. Mit Blick auf die Aktenlage sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb das Verhältnis des Onkels zu den sich in Deutschland und in der Schweiz aufhaltenden Angehörigen der Grossfamilie gestört sein sollte, wie dies seitens der Beschwerdeführerin behauptet werde. Ihre Aussagen betreffend die Zeit nach dem Aufenthalt im Haus des Onkels seien im Übrigen äusserst vage ausgefallen und daher als unglaubhaft zu qualifizieren. Unter den geltend gemachten Umständen hätte die Beschwerdeführerin zudem wohl kaum ein Jahr lang in Kosovo ausgeharrt. Vor diesem Hintergrund gebe es umso weniger Grund, an den Aussagen des Onkels der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Wäre dieser der Familie der Beschwerdeführerin gegenüber tatsächlich derart negativ eingestellt, hätte er wohl kaum seine Bereitschaft signalisiert, seine Nichte wieder bei sich aufzunehmen. Zudem überzeuge die Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach der Onkel dies nur gesagt habe, weil er hoffe, dadurch Geldzahlungen von der Mutter der Beschwerdeführerin zu erhalten, nicht, da dem Onkel bekannt sein müsste, dass die Mutter nicht zahlungsfähig sei, habe doch diese den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge bereits im Jahr 2003 ihre damaligen Zahlungen an den Onkel eingestellt. Im Weiteren hätten die traditionell-patriarchalischen Lebensformen seit dem Ende des Krieges im Jahre 1999 keine absolute Gültigkeit mehr. Insbesondere in den Städten seien inzwischen andere Lebensmodelle möglich. Ausserdem sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin durchaus mit ihrer Lebenssituation arrangieren könnte, zumal sie nicht derart hilflos und gehemmt erscheine. Schliesslich sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin neben ihrer Mutter noch zahlreiche weitere, im Ausland lebende Verwandte habe, beispielsweise mehrere Geschwister in Deutschland sowie eine Tante in der Schweiz. In Situationen wie der vorliegenden könne eine gewisse Solidarität seitens der Familienangehörigen erwartet werden, selbst wenn diese nicht gesetzlich zur Unterstützung verpflichtet seien. Insgesamt gehe das BFM davon aus, dass die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kosovo zumutbar sei. Es sei ihr unbenommen, bei Bedarf eine individuelle Rückkehrhilfe - allenfalls in Form von Mietzinszahlungen - zu beantragen.
E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, bei der Aussage des BFM, wonach die absolute Gültigkeit traditionell-patriarchalischer Lebensformen seit dem Ende des Krieges im Jahr 1999 nicht mehr gegeben sei, handle es sich um eine unbelegte Behauptung. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrem Onkel anderes erlebt. In diesem Zusammenhang sei auch auf die in der Botschaftsantwort enthaltene Äusserung des Onkels zu verweisen, wonach er nicht wünsche, dass seine Nichte in einer Bar mit Männern arbeite. Es sei im Übrigen auch nicht ersichtlich, woher die Erkenntnis - respektive die Vermutung - des BFM stamme, dass aufgrund veränderter gesellschaftlicher Lebenswirklichkeiten andere Lebensmodelle teilweise möglich seien. Das BFM schlage der Beschwerdeführerin in der Vernehmlassung sinngemäss vor, in Kosovo ein von ihrer Familie unabhängiges Leben zu führen. Ein selbständiges Leben abseits bisheriger Traditionen sei für die Beschwerdeführerin als Angehörige einer ethnischen Minderheit jedoch ausgeschlossen. Zur Situation der Roma, Ashkali und "Ägypter" aus Kosovo sei auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Oktober 2008 zu verweisen. Schliesslich sei anzufügen, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile im siebten Monat schwanger sei.
E. 5.1 Vorab ist auf die in der Beschwerde vorgebrachte formelle Rüge einzugehen, wonach das BFM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem ihr respektive ihrem Rechtsvertreter vor Erlass des Entscheids ohne konkrete Begründung keine Einsicht in den genauen Wortlaut der Botschaftsanfrage und -antwort gewährt worden sei. Dazu ist Folgendes festzustellen: Das BFM hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Januar 2009 die Botschaftsanfrage sowie die Botschaftsantwort unter Hinweis auf Art. 27 Abs. 1 VwVG nicht als solche offengelegt, hat ihr aber immerhin den wesentlichen Inhalt dieser Schreiben zur Kenntnis gebracht. Indem das BFM in seiner Verfügung vom 12. Januar 2009 auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG hingewiesen und dargelegt hat, dass in der Botschaftsanfrage und -antwort Angaben enthalten seien, deren Geheimhaltung zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverwendung im wesentlichen öffentlichen Interesse liege, hat sie die Verweigerung der vollumfänglichen Akteneinsicht ausreichend begründet. Im Weiteren ist festzustellen, dass es gemäss Art. 28 VwVG genügt, wenn die Behörde der Partei vom für die Sache wesentlichen Inhalt des Aktenstückes mündlich oder schriftlich Kenntnis gibt, falls die Einsicht verweigert wird (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 5b S. 14). Ein Anspruch auf Bekanntgabe des genauen Wortlautes besteht demnach nicht. Es liegt somit im Ermessen der Behörde, ob sie im Falle einer Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht ein Aktenstück dadurch offenlegt, dass sie der Partei den wesentlichen Inhalt (in mündlicher oder schriftlicher Form) bekannt gibt, oder ob sie Einsicht gewährt, indem sie der Partei das Aktenstück unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen als solches zur Kenntnis bringt. Nach dem Gesagten liegt im vorliegenden Fall keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu kassieren. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin im Interesse der Transparenz mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2009 die Botschaftskorrespondenz in den Schranken von Art. 27 VwVG offengelegt und ihr ausserdem Gelegenheit gewährt wurde, dazu Stellung zu nehmen.
E. 5.2 Seitens der Beschwerdeführenden wird ausserdem gerügt, es sei keine ausreichende Einzelfallabklärung erfolgt. Gemäss der von der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entwickelten Praxis - welche vom Bundesverwaltungsgericht (auch nach der Erlangung der Unabhängigkeit durch Kosovo im Jahr 2008) für zutreffend erachtet und daher weitergeführt wird - muss bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von albanisch-sprachigen Roma, Ashkali und "Ägyptern" nach Kosovo in der Regel im Rahmen einer Einzelfallabklärung überprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Zumutbarkeit im konkreten Fall erfüllt sind. Diese Überprüfung hat anhand bestimmter Kriterien (berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, wirtschaftliche Lebensgrundlage, soziales respektive verwandtschaftliches Beziehungsnetz) zu erfolgen (vgl. dazu BVGE 2007/10, mit weiteren Hinweisen). Im Kassationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2007 wurde festgestellt, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Oktober 2006 hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhe, da keine solche Einzelfallabklärung vorgenommen worden sei. In der Folge gab das BFM mittels Botschaftsanfrage vom 8. Dezember 2008 eine Einzelfallabklärung in Auftrag. Dem Abklärungsergebnis (vgl. Botschaftsbericht vom 24. Dezember 2008 sowie ergänzender E-Mail-Verkehr vom 6. respektive 8. Januar 2009) sind insbesondere Informationen zu dem im Heimatland bestehenden verwandtschaftlichen Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin, zur allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsort sowie zu den voraussichtlichen Lebensverhältnissen im Falle einer Rückkehr (namentlich zur Frage der Wohnsituation) zu entnehmen. Damit genügt die durchgeführte Einzelfallabklärung den in BVGE 2007/10 respektive EMARK 2006 Nrn. 10 und 11 spezifizierten Anforderungen. Die Rüge, wonach die Einzelfallabklärung unzureichend sei, ist demnach unbegründet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kann nun die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kosovo gestützt auf diese Einzelfallabklärung (sowie unter Einbezug der bereits vorbestehenden Akten) ohne weiteres beurteilt werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist damit als erstellt zu erachten.
E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da Hinweise auf Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG nicht zumindest glaubhaft gemacht wurden (vgl. Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2006 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5455/2006 vom 14. Mai 2007), kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung nach Kosovo eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
E. 6.2 Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2009 den Asylsuchenden J._______ (vgl. D-1540/2011) geheiratet hat, ist an dieser Stelle der Vollständigkeit halber Folgendes zu bemerken: Gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG sind die Asylbehörden verpflichtet, im Rahmen der Anordnung des Wegweisungsvollzugs den Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Gemäss der Rechtsprechung zu Art. 44 Abs. 1 in fine AsylG kommt der Grundsatz der Einheit der Familie allerdings nur im Verhältnis zu Familienangehörigen, welche über den Status der vorläufigen Aufnahme verfügen, zum Tragen. In diesem Zusammenhang kommt Art. 44 Abs. 1 AsylG eine Tragweite zu, die über die aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hinausgeht, indem die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienangehörigen führt (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 24 S. 229 ff., mit weiteren Hinweisen; dieser Entscheid bezieht sich allerdings noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938] bezieht, welcher indessen inhaltlich Art. 44 Abs. 1 AsylG entspricht). Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht vorläufig aufgenommen ist; er verfügt lediglich über ein temporäres Anwesenheitsrecht gestützt auf Art. 42 AsylG, das heisst er darf sich bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten. Demnach können die Beschwerdeführenden aus Art. 44 Abs. 1 AsylG nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen wird die Beschwerde von J._______ mit datumsgleichem Urteil ebenfalls abgewiesen und der vom BFM angeordnete Wegweisungsvollzug nach Kosovo bestätigt, womit der Grundsatz der Einheit der Familie faktisch dennoch gewahrt ist.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetzt über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.3.1 In Kosovo herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
E. 6.3.2 Wie bereits vorstehend erwähnt ist der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägyptern" nach Kosovo in der Regel zumutbar, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo - erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3).
E. 6.3.3 Die von der Vorinstanz veranlasste Einzelfallabklärung (Botschaftsbericht vom 24. Dezember 2008) hat im Wesentlichen ergeben, dass es am letzten Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Kosovo (D._______, Gemeinde Istog) keine Sicherheitsprobleme gebe und sich namentlich das Zusammenleben zwischen den dort wohnhaften "Ägyptern" und Ashkali mit der albanischen Mehrheit relativ gut gestalte. Dem Botschaftsbericht zufolge lebe in D._______ ein Onkel der Beschwerdeführerin namens R. G. in einem eigenen Haus. Neben dem Haus stünden zwei weitere Häuser, welche seinem in Deutschland lebenden Bruder gehörten. Im einen lebe ein weiterer Bruder. Die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Einreise in die Schweiz einige Zeit bei R. G. und dessen Familie gewohnt. Zurzeit lebten 13 Personen in dem 70m2-grossen Haus. R. G. arbeite ab und zu auf dem Bau oder in der Landwirtschaft und habe nur ein kleines Erwerbseinkommen. R. G. würde die Beschwerdeführerin bei deren Rückkehr nach Kosovo erneut bei sich aufnehmen, da er dies als seine familiäre Pflicht ansehe. Daraus ist zu folgern, dass die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern grundsätzlich zu ihrem Onkel nach D._______ zurückkehren könnte, welcher sich um ihren Lebensunterhalt kümmern würde. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Onkel der Vertrauensperson der Schweizerischen Vertretung gegenüber unaufrichtige Aussagen gemacht habe, ist aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Onkel nur zum Schein bereit erklären sollte, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter wieder bei sich aufzunehmen, zumal er den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge bereits in der Vergangenheit keine Geldzahlungen der Mutter der Beschwerdeführerin für den Unterhalt der Beschwerdeführerin mehr erhalten hat und demzufolge entgegen der in der Beschwerde geäusserten Theorie kaum nur in der Hoffnung auf erneute Zahlungen eingewilligt hätte, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter erneut bei sich aufzunehmen. Im Übrigen bestehen in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin Vorbehalte, wie vom BFM in seiner Vernehmlassung vom 24. April 209 zur Recht festgestellt wurde. Ob eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach D._______ zumutbar ist oder nicht, muss indessen nicht abschliessend beurteilt werden, da die Beschwerdeführerin inzwischen den Asylsuchenden J._______ geheiratet hat. Dessen Asylgesuch wurde mit Verfügung des BFM vom 4. Februar 2011 abgewiesen, und es wurden die Wegweisung sowie der Vollzug angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde wird vom Bundesverwaltungsgericht datumsgleich mit dem vorliegenden Urteil abgewiesen (vgl. D-1540/2011). Den Beschwerdeführenden ist es ohne weiteres zumutbar, sich zusammen mit ihrem Ehemann respektive Vater nach Kosovo zu begeben und an dessen Herkunftsort K._______ (Gemeinde Istog) Wohnsitz zu nehmen. Somit wären sie bei einer Rückkehr nach Kosovo nicht auf sich alleine gestellt. Das Zusammenleben zwischen Minderheitsangehörigen und der albanischen Mehrheit ist dort relativ gut. Den Akten zufolge kann J._______ bei seiner Rückkehr nach K._______ das leer stehende, praktisch wieder aufgebaute und bereits bewohnbare Elternhaus beziehen. Dieses bietet mit einer Wohnfläche von ungefähr 150 m2 auch für die Beschwerdeführenden genügend Platz. Mehrere Verwandte des Ehemannes/Vaters leben nach wie vor in der Gemeinde Istog und könnten der Familie (allenfalls zusammen mit den ebenfalls in der Gemeinde Istog wohnhaften Verwandten der Beschwerdeführerin) bei der Wiederintegration in Kosovo behilflich sein. Beim Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit deutschem Hauptschulabschluss und Arbeitserfahrung im Bau sowie im Aussendienst, von dem grundsätzlich erwartet werden kann, dass er für den Lebensunterhalt seiner Familie aufkommt. Im Übrigen verfügen sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann über mehrere Verwandte in Deutschland und der Schweiz, welche die junge Familie gegebenenfalls finanziell unterstützen könnten. An dieser Stelle ist zudem auf das Rückkehrhilfeprogramm der Schweiz zu verweisen (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Die beiden Kinder der Beschwerdeführerin sind erst zwei Jahre respektive fünf Monate alt, weshalb sie bei einem Umzug von der Schweiz nach Kosovo keine Anpassungsschwierigkeiten haben dürften. Auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Probleme lassen den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nicht als unzumutbar erscheinen. Dem eingereichten Arztbericht von Dr. med. A. G. vom 28. Februar 2009 zufolge leidet die Beschwerdeführerin an psychischen Problemen. Sie hat deswegen ein Antidepressivum sowie ein Beruhigungsmittel erhalten. Zudem wurde sie angeblich für eine psychiatrische Behandlung in der Psychiatrischen Klinik L._______ angemeldet, allerdings wurden bis heute keine diesbezüglichen Unterlagen eingereicht. Deshalb ist davon auszugehen, dass sich die psychische Befindlichkeit der Beschwerdeführerin inzwischen verbessert hat und sie keine weitergehenden Therapien mehr benötigt. Im Übrigen können psychische Erkrankungen grundsätzlich auch in Kosovo adäquat behandelt werden. Die übrigen, im ärztlichen Bericht genannten Beschwerden und Diagnosen (u.a. Nikotinabusus, erhöhter Alkoholkonsum, Hallux, Besenreiservarizen und PHS [eine rheumatische Erkrankung der Schulter]) stehen einer Rückkehr nach Kosovo offensichtlich ebenfalls nicht entgegen. Im Beschwerdeverfahren von J._______ (vgl. D-1540/2011) wird in der Eingabe vom 8. April 2011 ausserdem vorgebracht, der am _______ geborene Sohn C._______ leide an einer angeborenen Pilonidalzyste und müsse in den kommenden Wochen operiert werden. Dem in diesem Zusammenhang eingereichten ärztlichen Schreiben von Dr. med. B. S. vom 27. April 2011 ist zu entnehmen, dass diese Operation im Alter von einigen Monaten ausgeführt werde und einer Nachkontrolle bedürfe. Komplikationen gebe es normalerweise keine. Mangels anderweitiger Informationen seitens der Beschwerdeführenden ist davon auszugehen, dass dieser Eingriff inzwischen erfolgreich und komplikationslos erfolgt ist. Nötigenfalls könnte diese Operation (wie auch die Nachsorge) auch in einer Klinik in Kosovo durchgeführt werden, zumal es sich um einen grundsätzlich unkomplizierten, allgemeinchirurgischen Eingriff handelt, welcher in der Regel ambulant erfolgen kann.
E. 6.3.4 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Ausschaffung nach Kosovo in eine existenzielle Notlage geraten würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin insgesamt als zumutbar zu bezeichnen ist
E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, zumal es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung der für die Einreise nach Kosovo erforderlichen Reisedokumente mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1370/2009 Urteil vom 13. September 2011 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am _______, B._______, geboren am _______, und C._______, geboren am _______, Kosovo, vertreten durch Christian Hoffs, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Januar 2009 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kosovo mit letztem Wohnsitz in D._______ (Gemeinde Istog), verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge Anfang Oktober 2004 und reiste am 12. Oktober 2004 illegal in die Schweiz ein. Am 14. Oktober 2004 stellte sie (unter ihrem ledigen Namen E._______) im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ ein Asylgesuch und wurde dort am 20. Oktober 2004 summarisch befragt. Am 22. Oktober 2004 hörte das BFM die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen an und wies sie in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zu. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie gehöre der Volksgruppe der albanisch-sprachigen "Ägypter" an. Da sie als Kind keine Schule besucht habe, sei sie Analphabetin. Im Alter von zwölf Jahren sei sie als Asylbewerberin nach Deutschland gegangen und habe in der Folge elf Jahre lang zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern dort gelebt. Ihr Vater sei damals bereits verstorben gewesen. Der Asylantrag sei abgewiesen worden, aber sie habe eine Duldung erhalten. Im Jahr 2003 sei sie nach Kosovo zurückgeschafft und mit einem Einreiseverbot für Deutschland belegt worden. Ihre Mutter und Geschwister seien in Deutschland weiterhin aufenthaltsberechtigt. Auf Vorhalt gab die Beschwerdeführerin zu, in Deutschland Probleme gehabt und dort aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung fast fünf Jahre im Gefängnis verbracht zu haben; sie weigerte sich jedoch, über die Gründe zu sprechen, und fügte lediglich an, wenn sie wieder nach Deutschland einreisen würde, müsste sie erneut ins Gefängnis, um die Reststrafe abzusitzen. Nach ihrer Rückkehr nach Kosovo sei sie ganz auf sich alleine gestellt gewesen. Sie habe keinerlei Hilfe erhalten, auch nicht von der KFOR. Sie habe zwei bis drei Monate bei ihrem Onkel und dessen Familie gelebt, aber dieser sei arbeitslos gewesen und habe bereits seine eigene Familie ernähren müssen. Daher habe er sie wieder weggeschickt. In der Folge habe sie kein festes Zuhause mehr gehabt und um Unterkunft und Nahrung betteln müssen. Ihre Mutter habe ihr einmal Kleider aus Deutschland mitgebracht. Drei Monate nach ihrer Rückkehr aus Deutschland sei sie von einem Albaner vergewaltigt worden, habe den Vorfall jedoch aufgrund von Todesdrohungen nicht der Polizei gemeldet. Aus diesen Gründen sei sie nach einem Jahr in Kosovo in die Schweiz geflüchtet. Sie wolle nur hier bleiben, bis sie wieder nach Deutschland zu ihrer Familie gehen könne. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten. Bezüglich ihrer fehlenden Identitätspapiere gab sie an, der Schlepper habe ihre Identitätskarte, den Reisepass sowie die UNMIK-Identitätskarte behalten, weil sie ihn nicht habe bezahlen können. A.d Das BFM trat mit Verfügung vom 30. Oktober 2006 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. A.e Mit Urteil vom 14. Mai 2007 (vgl. D-5455/2006) hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 3. November 2006 hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs gut, hob die entsprechenden Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs an das BFM zurück. Soweit weitergehend wurde die Beschwerde abgewiesen. Für den weiteren Inhalt des ersten Beschwerdeverfahrens ist auf die Akten zu verweisen. B. Am 24. September 2007 liess das Zivilstandsamt des Kantons H._______ dem BFM die Geburtsurkunde sowie ein Zivilstandszertifikat der Beschwerdeführerin zukommen. C. C.a Mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Prishtina um die Vornahme von Abklärungen am Herkunftsort der Beschwerdeführerin. Die Botschaft antwortete darauf mit Bericht vom 24. Dezember 2008. C.b Das BFM brachte der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage und -antwort mit Verfügung vom 12. Januar 2009 zur Kenntnis und setzte ihr eine Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu mit Eingabe vom 22. Januar 2010 vernehmen. D. In seiner Verfügung vom 29. Januar 2009 stellte das BFM fest, die Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland sei zulässig, zumutbar und möglich. Demzufolge verfügte es erneut den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz. E. Mit Beschwerde vom 3. März 2009 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Januar 2009 sei aufzuheben; eventuell sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um umfassende Akteneinsicht bezüglich der Botschaftsanfrage und -antwort, verbunden mit der Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme, sowie um den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Vollzugsstopp) ersucht. Zudem wurde beantragt, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei kein Kostenvorschuss zu erheben. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: Eine Erklärung der Beschwerdeführerin über die Entbindung vom Arztgeheimnis vom 20. Januar 2009 sowie ein ärztliches Bestätigungsschreiben von Dr. med. A. G. vom 28. Februar 2009. F. Mit Verfügung vom 10. März 2009 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Akteneinsicht gut, stellte der Beschwerdeführerin die - soweit nötig anonymisierten - Aktenstücke (Botschaftsanfrage, Botschaftsantwort sowie ergänzender E-Mail-Verkehr) zu und gewährte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme innert Frist. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte der Beschwerdeführerin mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. Auf das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wurde mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten. G. Mit Eingabe vom 26. März 2009 liess die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den Akten reichen. Dieser lag ein Grundsicherungsbescheid des JobCenters Landkreis I._______ vom 14. Oktober 2008 betreffend ihre Mutter bei. H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. April 2009 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin replizierte darauf mit Eingabe vom 8. Mai 2009, wobei er um Gutheissung der gestellten Anträge ersuchte. J. Mit Eingabe vom 29. Mai 2009 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, sie habe am 15. Mai 2009 den kosovarischen Staatsangehörigen J._______(vgl. D-1540/2011; gleiche N-Nummer) geheiratet und heisse nun A._______. Ihr Ehemann sei der Vater des Kindes, mit welchem sie schwanger sei. Bei einer allfälligen Entscheidung sei der Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten. Der Eingabe lagen der Familienausweis sowie ein Auszug aus dem Eheregister (Kopien) bei. K. Am _______ brachte die Beschwerdeführerin eine Tochter (B._______) zur Welt. L. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 informierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Instruktionsrichter dahingehend, dass die Beschwerdeführerin erneut schwanger sei und voraussichtlich im April 2011 entbinden werde. Der Eingabe lag ein ärztliches Schreiben von Dr. med. G. N. vom 5. Oktober 2010 bei. M. Mit Verfügung vom 4. Februar 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 23. Juli 2008 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. J._______ liess diese Verfügung ebenfalls mit einer auf den Wegweisungsvollzugspunkt beschränkten Beschwerde vom 9. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten (vgl. das Beschwerdeverfahren D-1540/2011). N. Am _______ brachte die Beschwerdeführerin einen Sohn (C._______) zur Welt (vgl. dazu das Beschwerdedossier des Ehemannes; D-1540/2011). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Die während des Beschwerdeverfahrens geborenen Kinder B._______ und C._______ werden in das Verfahren ihrer Mutter (der Beschwerdeführerin) eingeschlossen.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormals im Bereich des Asylrechts zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 4. 4.1. Die Vorinstanz führte zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne. Aus den Akten ergäben sich überdies auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im Weiteren sprächen weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kosovo. Die Sicherheitslage habe sich in den letzten Jahren verbessert. Mit Ausnahme einiger Dörfer könne ausgeschlossen werden, dass albanischsprachige Roma, Ashkali und "Ägypter" allein aufgrund ihrer Ethnie gefährdet seien. Der Zugang zu medizinischen und sozialen Strukturen sei in der Regel gewährleistet. Für die aus D._______/Istog stammende Beschwerdeführerin, welche der Minderheit der "Ägypter" angehöre, sei eine Rückkehr daher generell zumutbar. Die Zumutbarkeit sei auch in individueller Hinsicht zu bejahen. Dem Botschaftsbericht vom 24. Dezember 2008 sei zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr aus Deutschland zu ihrem Onkel in D._______ begeben und dort bis zur ihrer erneuten Ausreise im Oktober 2004 gelebt habe. Aus dem Bericht gehe nicht hervor, dass der Onkel sie vertrieben hätte respektive dass die Beschwerdeführerin keinen festen Wohnsitz gehabt und um Nahrung und Unterkunft habe betteln müssen. Sie habe offenbar sogar einige Zeit in einem Café im Dorf gearbeitet. Laut Botschaftsbericht sei der Lebensstandard der Familie des Onkels trotz enger Wohnverhältnisse recht gut. Der Onkel fühle sich für die Beschwerdeführerin verantwortlich und würde sie bei einer Rückkehr nach Kosovo erneut bei sich aufnehmen. Die Abklärungen hätten ausserdem ergeben, dass der Familie der Beschwerdeführerin in L. ein Grundstück gehöre. Der Onkel könnte bei einer allfälligen Bebauung dieses Grundstückes behilflich sein. Das Zusammenleben dieser ethnischen Minderheit mit der albanischen Bevölkerungsmehrheit im Dorf sei relativ gut. Die Beschwerdeführerin sei jung und gesund. Neben dem familiären Beziehungsnetz in Kosovo verfüge sie über mehrere Familienangehörige in Deutschland und in der Schweiz, von denen sie eine gewisse finanzielle Hilfe erwarten könne. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem Arbeitserfahrung im Gastgewerbe. In Würdigung aller Umstände sollte es ihr möglich sein, in Kosovo eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage zu erwirtschaften. Der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin im vierten Monat schwanger sei und möglicherweise bald alleinerziehende Mutter sein werde, stehe einer Rückkehr nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2009 bestritten, dass ihr Onkel sie wieder bei sich aufnehmen würde. Dabei habe sie vorgebracht, der Onkel habe ein gestörtes Verhältnis zu den sich in Deutschland und der Schweiz aufhaltenden Angehörigen der Grossfamilie. Er habe der Mutter der Beschwerdeführerin gegenüber ausgesagt, er werde ihr und ihren Kindern das Leben schwer machen, wo immer er nur könne. Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin seien jedoch nicht überzeugend und müssten aufgrund der Aktenlage als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb das Verhältnis des Onkels zur Familie der Beschwerdeführerin gestört sein sollte. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb der Onkel der Schweizer Botschaft gegenüber hätte Falschaussagen machen sollen. Wäre er der Familie der Beschwerdeführerin gegenüber tatsächlich derart negativ eingestellt, hätte er der Schweizer Botschaft wohl kaum seine Bereitschaft signalisiert, seine Nichte bei einer Rückkehr nach Kosovo wieder bei sich aufzunehmen. Folglich spreche nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat. 4.2. In der Beschwerdeeingabe vom 3. März 2009 wird zunächst gerügt, das BFM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem der Beschwerdeführerin respektive deren Rechtsvertreter vor Erlass des Entscheids ohne konkrete Begründung keine Einsicht in den genauen Wortlaut der Botschaftsanfrage und -antwort gewährt worden sei. Das BFM habe zur Begründung lediglich pauschal darauf verwiesen, dass die Geheimhaltung zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverwendung im wesentlichen öffentlichen Interesse liege. Diese Begründung sei indessen nicht nachvollziehbar; ausserdem habe das BFM keine einzelfallgerechte Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der Beschwerdeführerin an der vollumfänglichen Akteneinsicht vorgenommen. Das BFM hätte die geheimhaltungsbedürftigen Stellen allenfalls auch einschwärzen können. Ohne Einsicht in Umfang und genaue Fragestellung der Botschaftsanfrage sei keine präzise Stellungnahme möglich. Auch eine Einsicht in die (vollständige) Botschaftsantwort sei zwingend notwendig, da nur so eine fundierte Stellungnahme abgegeben werden könne. Anschliessend wird ausgeführt, aus der Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Botschaftsanfrage und -antwort entstehe der Eindruck, dass sich die Abklärungsergebnisse in erster Linie auf Aussagen des Onkels beziehen. Dessen Glaubwürdigkeit werde indessen von der Beschwerdeführerin bestritten. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht Schutzbehauptungen, sondern seien Aussagen, welche denjenigen ihres Onkels widersprächen. Eine präzise Stellungnahme zu den Aussagen des Onkels sei allerdings erst nach Einsicht in die vorenthaltenen Aktenstücke möglich. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass sich das BFM im angefochtenen Entscheid auf den Sachverhalt seines Entscheides vom 30. Oktober 2006 beziehe. Der damalige Entscheid sei jedoch von der Beschwerdeinstanz teilweise aufgehoben worden, da diese festgestellt habe, dass das BFM hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe. Nun werde dieser unvollständig festgestellte Sachverhalt der Beschwerdeführerin durch die Hintertür erneut vorgehalten. In Bezug auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin habe das BFM nur bemerkt, dass dies an den günstigen Rückkehrbedingungen nichts ändere. Die Beschwerdeführerin leide jedoch zusätzlich an massiven psychischen Problemen, was aus der beigelegten ärztlichen Bescheinigung hervorgehe. Dies spreche für eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen. Nach gewährter Akteneinsicht liess die Beschwerdeführerin Folgendes anfügen: Bei der Feststellung, dass der Familie der Beschwerdeführerin (väterlicherseits) ein unbebautes Grundstück in L. gehöre, handle es sich lediglich um eine unbewiesene Behauptung des Onkels. Selbst wenn der Familie (väterlicherseits) tatsächlich ein solches Grundstück gehören würde, so hätten weder die Beschwerdeführerin noch ihre Mutter oder ihr Onkel einen Anspruch darauf, da in der kosovarischen Gesellschaft das Recht am Grundstück immer auf die männlichen Nachkommen übergehe. Eine Bebauung durch die Beschwerdeführerin, ihre Mutter oder ihren Onkel wäre daher unmöglich. Im Übrigen beabsichtige die Mutter der Beschwerdeführerin nicht, nach Kosovo zurückzukehren; sie lebe als deutsche Staatsbürgerin in Deutschland. Die Mutter verfüge im Weiteren über keinerlei eigene Geldmittel und könnte die Beschwerdeführerin daher nicht finanziell unterstützen; sie erhalte in Deutschland eine Grundsicherung. Der Onkel habe die Beschwerdeführerin nur solange bei sich aufgenommen, als die Mutter der Beschwerdeführerin ihn dafür bezahlt habe. Nach dem Tod ihres deutschen Ehemannes habe die Mutter kein Geld mehr an den Onkel überweisen können, worauf dieser die Beschwerdeführerin vor die Tür gestellt habe. Die Aussage des Onkels, er würde die Beschwerdeführerin aus familiärem Pflichtgefühl erneut aufnehmen, stelle eine reine Absichtserklärung dar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Onkel als glaubwürdiger erachtet werden sollte als die Beschwerdeführerin. Der Umfang der Einzelabklärung erschöpfe sich im Wesentlichen in einem Gespräch mit dem Onkel. Dies sei stossend. Die Aussagen des Onkels würden als gesicherte Erkenntnisse dargestellt, obwohl sie - was die Zukunft der Beschwerdeführerin beträfen - Absichtserklärungen und Vermutungen seien. Der Onkel habe selbst zugegeben, dass es schwierig wäre, die Beschwerdeführerin wiederum bei sich aufzunehmen, da er kaum Platz und ausserdem kein festes Einkommen habe. Würde die Beschwerdeführerin zu ihrem Onkel zurückkehren, so würden dann 14 Personen auf 70m2 leben. Dies sei unzumutbar. Weiter wird vorgebracht, es treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin in einem Café gearbeitet habe. Offensichtlich werde den Aussagen des Onkels geglaubt, ohne weitere Abklärungen vor Ort vorzunehmen. Das BFM habe argumentiert, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Onkel unwahre Angaben machen sollte. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass dieser hoffe, bei einer Aufnahme der Beschwerdeführerin Geldzahlungen von deren Mutter zu erhalten. Da diese jedoch nicht zahlungsfähig sei, würde die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kosovo wiederum dieselbe Situation vorfinden, welcher sie durch Flucht in die Schweiz habe entkommen wollen. Die Beschwerdeführerin stamme aus einer konservativen Familie. Selbst wenn sie Arbeit finden sollte, was angesichts der in Kosovo herrschenden hohen Arbeitslosigkeit insbesondere für Frauen unmöglich erscheine, würde der Onkel ihr das Arbeiten verbieten. Dieser wolle nämlich nicht, dass sie als junge Frau in einer Bar mit Männern arbeite. Das BFM habe die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Kosovo lediglich anhand von Vermutungen bejaht, welche sich auf die Aussagen des Onkels stützten. Es sei reine Spekulation, wenn das BFM ausführe, die Beschwerdeführerin könne von ihren Familienangehörigen finanzielle Unterstützung erwarten. Vorliegend sei keine ausreichende, dem Einzelfall der Beschwerdeführerin gerechte Sachverhaltsabklärung erfolgt. Insbesondere werde ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter in Kosovo erhebliche gesellschaftliche Schwierigkeiten haben würde. 4.3. Das BFM entgegnet in seiner Vernehmlassung, es bestünden in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin erhebliche Vorbehalte. Sie habe nämlich erst auf Vorhalt zugegeben, in Deutschland verurteilt worden zu sein. Der Umstand, dass sie keinerlei rechtsgenügliche Dokumente eingereicht habe, spreche ebenfalls nicht für ihre Glaubwürdigkeit. Ausserdem seien ihre Aussagen unglaubhaft. Aus ihren Vorbringen anlässlich des Asylverfahrens gehe nämlich an keiner Stelle hervor, dass ihr Onkel sie aus dem Haus geworfen habe, weil ihre Mutter kein Geld mehr geschickt habe, geschweige denn, dass ihr Onkel sie geschlagen habe. Dies habe die Beschwerdeführerin erst in ihrer Beschwerde geltend gemacht. Mit Blick auf die Aktenlage sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb das Verhältnis des Onkels zu den sich in Deutschland und in der Schweiz aufhaltenden Angehörigen der Grossfamilie gestört sein sollte, wie dies seitens der Beschwerdeführerin behauptet werde. Ihre Aussagen betreffend die Zeit nach dem Aufenthalt im Haus des Onkels seien im Übrigen äusserst vage ausgefallen und daher als unglaubhaft zu qualifizieren. Unter den geltend gemachten Umständen hätte die Beschwerdeführerin zudem wohl kaum ein Jahr lang in Kosovo ausgeharrt. Vor diesem Hintergrund gebe es umso weniger Grund, an den Aussagen des Onkels der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Wäre dieser der Familie der Beschwerdeführerin gegenüber tatsächlich derart negativ eingestellt, hätte er wohl kaum seine Bereitschaft signalisiert, seine Nichte wieder bei sich aufzunehmen. Zudem überzeuge die Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach der Onkel dies nur gesagt habe, weil er hoffe, dadurch Geldzahlungen von der Mutter der Beschwerdeführerin zu erhalten, nicht, da dem Onkel bekannt sein müsste, dass die Mutter nicht zahlungsfähig sei, habe doch diese den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge bereits im Jahr 2003 ihre damaligen Zahlungen an den Onkel eingestellt. Im Weiteren hätten die traditionell-patriarchalischen Lebensformen seit dem Ende des Krieges im Jahre 1999 keine absolute Gültigkeit mehr. Insbesondere in den Städten seien inzwischen andere Lebensmodelle möglich. Ausserdem sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin durchaus mit ihrer Lebenssituation arrangieren könnte, zumal sie nicht derart hilflos und gehemmt erscheine. Schliesslich sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin neben ihrer Mutter noch zahlreiche weitere, im Ausland lebende Verwandte habe, beispielsweise mehrere Geschwister in Deutschland sowie eine Tante in der Schweiz. In Situationen wie der vorliegenden könne eine gewisse Solidarität seitens der Familienangehörigen erwartet werden, selbst wenn diese nicht gesetzlich zur Unterstützung verpflichtet seien. Insgesamt gehe das BFM davon aus, dass die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kosovo zumutbar sei. Es sei ihr unbenommen, bei Bedarf eine individuelle Rückkehrhilfe - allenfalls in Form von Mietzinszahlungen - zu beantragen. 4.4. In der Replik wird entgegnet, bei der Aussage des BFM, wonach die absolute Gültigkeit traditionell-patriarchalischer Lebensformen seit dem Ende des Krieges im Jahr 1999 nicht mehr gegeben sei, handle es sich um eine unbelegte Behauptung. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrem Onkel anderes erlebt. In diesem Zusammenhang sei auch auf die in der Botschaftsantwort enthaltene Äusserung des Onkels zu verweisen, wonach er nicht wünsche, dass seine Nichte in einer Bar mit Männern arbeite. Es sei im Übrigen auch nicht ersichtlich, woher die Erkenntnis - respektive die Vermutung - des BFM stamme, dass aufgrund veränderter gesellschaftlicher Lebenswirklichkeiten andere Lebensmodelle teilweise möglich seien. Das BFM schlage der Beschwerdeführerin in der Vernehmlassung sinngemäss vor, in Kosovo ein von ihrer Familie unabhängiges Leben zu führen. Ein selbständiges Leben abseits bisheriger Traditionen sei für die Beschwerdeführerin als Angehörige einer ethnischen Minderheit jedoch ausgeschlossen. Zur Situation der Roma, Ashkali und "Ägypter" aus Kosovo sei auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Oktober 2008 zu verweisen. Schliesslich sei anzufügen, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile im siebten Monat schwanger sei. 5. 5.1. Vorab ist auf die in der Beschwerde vorgebrachte formelle Rüge einzugehen, wonach das BFM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem ihr respektive ihrem Rechtsvertreter vor Erlass des Entscheids ohne konkrete Begründung keine Einsicht in den genauen Wortlaut der Botschaftsanfrage und -antwort gewährt worden sei. Dazu ist Folgendes festzustellen: Das BFM hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Januar 2009 die Botschaftsanfrage sowie die Botschaftsantwort unter Hinweis auf Art. 27 Abs. 1 VwVG nicht als solche offengelegt, hat ihr aber immerhin den wesentlichen Inhalt dieser Schreiben zur Kenntnis gebracht. Indem das BFM in seiner Verfügung vom 12. Januar 2009 auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG hingewiesen und dargelegt hat, dass in der Botschaftsanfrage und -antwort Angaben enthalten seien, deren Geheimhaltung zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverwendung im wesentlichen öffentlichen Interesse liege, hat sie die Verweigerung der vollumfänglichen Akteneinsicht ausreichend begründet. Im Weiteren ist festzustellen, dass es gemäss Art. 28 VwVG genügt, wenn die Behörde der Partei vom für die Sache wesentlichen Inhalt des Aktenstückes mündlich oder schriftlich Kenntnis gibt, falls die Einsicht verweigert wird (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 5b S. 14). Ein Anspruch auf Bekanntgabe des genauen Wortlautes besteht demnach nicht. Es liegt somit im Ermessen der Behörde, ob sie im Falle einer Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht ein Aktenstück dadurch offenlegt, dass sie der Partei den wesentlichen Inhalt (in mündlicher oder schriftlicher Form) bekannt gibt, oder ob sie Einsicht gewährt, indem sie der Partei das Aktenstück unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen als solches zur Kenntnis bringt. Nach dem Gesagten liegt im vorliegenden Fall keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu kassieren. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin im Interesse der Transparenz mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2009 die Botschaftskorrespondenz in den Schranken von Art. 27 VwVG offengelegt und ihr ausserdem Gelegenheit gewährt wurde, dazu Stellung zu nehmen. 5.2. Seitens der Beschwerdeführenden wird ausserdem gerügt, es sei keine ausreichende Einzelfallabklärung erfolgt. Gemäss der von der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entwickelten Praxis - welche vom Bundesverwaltungsgericht (auch nach der Erlangung der Unabhängigkeit durch Kosovo im Jahr 2008) für zutreffend erachtet und daher weitergeführt wird - muss bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von albanisch-sprachigen Roma, Ashkali und "Ägyptern" nach Kosovo in der Regel im Rahmen einer Einzelfallabklärung überprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Zumutbarkeit im konkreten Fall erfüllt sind. Diese Überprüfung hat anhand bestimmter Kriterien (berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, wirtschaftliche Lebensgrundlage, soziales respektive verwandtschaftliches Beziehungsnetz) zu erfolgen (vgl. dazu BVGE 2007/10, mit weiteren Hinweisen). Im Kassationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2007 wurde festgestellt, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Oktober 2006 hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhe, da keine solche Einzelfallabklärung vorgenommen worden sei. In der Folge gab das BFM mittels Botschaftsanfrage vom 8. Dezember 2008 eine Einzelfallabklärung in Auftrag. Dem Abklärungsergebnis (vgl. Botschaftsbericht vom 24. Dezember 2008 sowie ergänzender E-Mail-Verkehr vom 6. respektive 8. Januar 2009) sind insbesondere Informationen zu dem im Heimatland bestehenden verwandtschaftlichen Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin, zur allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsort sowie zu den voraussichtlichen Lebensverhältnissen im Falle einer Rückkehr (namentlich zur Frage der Wohnsituation) zu entnehmen. Damit genügt die durchgeführte Einzelfallabklärung den in BVGE 2007/10 respektive EMARK 2006 Nrn. 10 und 11 spezifizierten Anforderungen. Die Rüge, wonach die Einzelfallabklärung unzureichend sei, ist demnach unbegründet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kann nun die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kosovo gestützt auf diese Einzelfallabklärung (sowie unter Einbezug der bereits vorbestehenden Akten) ohne weiteres beurteilt werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist damit als erstellt zu erachten. 6. 6.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da Hinweise auf Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG nicht zumindest glaubhaft gemacht wurden (vgl. Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2006 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5455/2006 vom 14. Mai 2007), kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung nach Kosovo eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 6.2. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2009 den Asylsuchenden J._______ (vgl. D-1540/2011) geheiratet hat, ist an dieser Stelle der Vollständigkeit halber Folgendes zu bemerken: Gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG sind die Asylbehörden verpflichtet, im Rahmen der Anordnung des Wegweisungsvollzugs den Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Gemäss der Rechtsprechung zu Art. 44 Abs. 1 in fine AsylG kommt der Grundsatz der Einheit der Familie allerdings nur im Verhältnis zu Familienangehörigen, welche über den Status der vorläufigen Aufnahme verfügen, zum Tragen. In diesem Zusammenhang kommt Art. 44 Abs. 1 AsylG eine Tragweite zu, die über die aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hinausgeht, indem die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienangehörigen führt (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 24 S. 229 ff., mit weiteren Hinweisen; dieser Entscheid bezieht sich allerdings noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938] bezieht, welcher indessen inhaltlich Art. 44 Abs. 1 AsylG entspricht). Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht vorläufig aufgenommen ist; er verfügt lediglich über ein temporäres Anwesenheitsrecht gestützt auf Art. 42 AsylG, das heisst er darf sich bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten. Demnach können die Beschwerdeführenden aus Art. 44 Abs. 1 AsylG nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen wird die Beschwerde von J._______ mit datumsgleichem Urteil ebenfalls abgewiesen und der vom BFM angeordnete Wegweisungsvollzug nach Kosovo bestätigt, womit der Grundsatz der Einheit der Familie faktisch dennoch gewahrt ist. 6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetzt über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1. In Kosovo herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). 6.3.2. Wie bereits vorstehend erwähnt ist der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägyptern" nach Kosovo in der Regel zumutbar, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo - erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3). 6.3.3. Die von der Vorinstanz veranlasste Einzelfallabklärung (Botschaftsbericht vom 24. Dezember 2008) hat im Wesentlichen ergeben, dass es am letzten Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Kosovo (D._______, Gemeinde Istog) keine Sicherheitsprobleme gebe und sich namentlich das Zusammenleben zwischen den dort wohnhaften "Ägyptern" und Ashkali mit der albanischen Mehrheit relativ gut gestalte. Dem Botschaftsbericht zufolge lebe in D._______ ein Onkel der Beschwerdeführerin namens R. G. in einem eigenen Haus. Neben dem Haus stünden zwei weitere Häuser, welche seinem in Deutschland lebenden Bruder gehörten. Im einen lebe ein weiterer Bruder. Die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Einreise in die Schweiz einige Zeit bei R. G. und dessen Familie gewohnt. Zurzeit lebten 13 Personen in dem 70m2-grossen Haus. R. G. arbeite ab und zu auf dem Bau oder in der Landwirtschaft und habe nur ein kleines Erwerbseinkommen. R. G. würde die Beschwerdeführerin bei deren Rückkehr nach Kosovo erneut bei sich aufnehmen, da er dies als seine familiäre Pflicht ansehe. Daraus ist zu folgern, dass die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern grundsätzlich zu ihrem Onkel nach D._______ zurückkehren könnte, welcher sich um ihren Lebensunterhalt kümmern würde. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Onkel der Vertrauensperson der Schweizerischen Vertretung gegenüber unaufrichtige Aussagen gemacht habe, ist aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Onkel nur zum Schein bereit erklären sollte, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter wieder bei sich aufzunehmen, zumal er den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge bereits in der Vergangenheit keine Geldzahlungen der Mutter der Beschwerdeführerin für den Unterhalt der Beschwerdeführerin mehr erhalten hat und demzufolge entgegen der in der Beschwerde geäusserten Theorie kaum nur in der Hoffnung auf erneute Zahlungen eingewilligt hätte, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter erneut bei sich aufzunehmen. Im Übrigen bestehen in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin Vorbehalte, wie vom BFM in seiner Vernehmlassung vom 24. April 209 zur Recht festgestellt wurde. Ob eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach D._______ zumutbar ist oder nicht, muss indessen nicht abschliessend beurteilt werden, da die Beschwerdeführerin inzwischen den Asylsuchenden J._______ geheiratet hat. Dessen Asylgesuch wurde mit Verfügung des BFM vom 4. Februar 2011 abgewiesen, und es wurden die Wegweisung sowie der Vollzug angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde wird vom Bundesverwaltungsgericht datumsgleich mit dem vorliegenden Urteil abgewiesen (vgl. D-1540/2011). Den Beschwerdeführenden ist es ohne weiteres zumutbar, sich zusammen mit ihrem Ehemann respektive Vater nach Kosovo zu begeben und an dessen Herkunftsort K._______ (Gemeinde Istog) Wohnsitz zu nehmen. Somit wären sie bei einer Rückkehr nach Kosovo nicht auf sich alleine gestellt. Das Zusammenleben zwischen Minderheitsangehörigen und der albanischen Mehrheit ist dort relativ gut. Den Akten zufolge kann J._______ bei seiner Rückkehr nach K._______ das leer stehende, praktisch wieder aufgebaute und bereits bewohnbare Elternhaus beziehen. Dieses bietet mit einer Wohnfläche von ungefähr 150 m2 auch für die Beschwerdeführenden genügend Platz. Mehrere Verwandte des Ehemannes/Vaters leben nach wie vor in der Gemeinde Istog und könnten der Familie (allenfalls zusammen mit den ebenfalls in der Gemeinde Istog wohnhaften Verwandten der Beschwerdeführerin) bei der Wiederintegration in Kosovo behilflich sein. Beim Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit deutschem Hauptschulabschluss und Arbeitserfahrung im Bau sowie im Aussendienst, von dem grundsätzlich erwartet werden kann, dass er für den Lebensunterhalt seiner Familie aufkommt. Im Übrigen verfügen sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann über mehrere Verwandte in Deutschland und der Schweiz, welche die junge Familie gegebenenfalls finanziell unterstützen könnten. An dieser Stelle ist zudem auf das Rückkehrhilfeprogramm der Schweiz zu verweisen (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Die beiden Kinder der Beschwerdeführerin sind erst zwei Jahre respektive fünf Monate alt, weshalb sie bei einem Umzug von der Schweiz nach Kosovo keine Anpassungsschwierigkeiten haben dürften. Auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Probleme lassen den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nicht als unzumutbar erscheinen. Dem eingereichten Arztbericht von Dr. med. A. G. vom 28. Februar 2009 zufolge leidet die Beschwerdeführerin an psychischen Problemen. Sie hat deswegen ein Antidepressivum sowie ein Beruhigungsmittel erhalten. Zudem wurde sie angeblich für eine psychiatrische Behandlung in der Psychiatrischen Klinik L._______ angemeldet, allerdings wurden bis heute keine diesbezüglichen Unterlagen eingereicht. Deshalb ist davon auszugehen, dass sich die psychische Befindlichkeit der Beschwerdeführerin inzwischen verbessert hat und sie keine weitergehenden Therapien mehr benötigt. Im Übrigen können psychische Erkrankungen grundsätzlich auch in Kosovo adäquat behandelt werden. Die übrigen, im ärztlichen Bericht genannten Beschwerden und Diagnosen (u.a. Nikotinabusus, erhöhter Alkoholkonsum, Hallux, Besenreiservarizen und PHS [eine rheumatische Erkrankung der Schulter]) stehen einer Rückkehr nach Kosovo offensichtlich ebenfalls nicht entgegen. Im Beschwerdeverfahren von J._______ (vgl. D-1540/2011) wird in der Eingabe vom 8. April 2011 ausserdem vorgebracht, der am _______ geborene Sohn C._______ leide an einer angeborenen Pilonidalzyste und müsse in den kommenden Wochen operiert werden. Dem in diesem Zusammenhang eingereichten ärztlichen Schreiben von Dr. med. B. S. vom 27. April 2011 ist zu entnehmen, dass diese Operation im Alter von einigen Monaten ausgeführt werde und einer Nachkontrolle bedürfe. Komplikationen gebe es normalerweise keine. Mangels anderweitiger Informationen seitens der Beschwerdeführenden ist davon auszugehen, dass dieser Eingriff inzwischen erfolgreich und komplikationslos erfolgt ist. Nötigenfalls könnte diese Operation (wie auch die Nachsorge) auch in einer Klinik in Kosovo durchgeführt werden, zumal es sich um einen grundsätzlich unkomplizierten, allgemeinchirurgischen Eingriff handelt, welcher in der Regel ambulant erfolgen kann. 6.3.4. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Ausschaffung nach Kosovo in eine existenzielle Notlage geraten würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin insgesamt als zumutbar zu bezeichnen ist 6.4. Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, zumal es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung der für die Einreise nach Kosovo erforderlichen Reisedokumente mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 6.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: