Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin den Heimatstaat am 29. Dezember 2005 und gelangte am 5. Januar 2006 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde sie am 10. Januar 2006 in _______ summarisch befragt. Am 19. Januar 2006 erstellte die Fachstelle Lingua des Bundesamtes ein Gutachten. Gemäss dieser Expertise wurde die Beschwerdeführerin im Kosovo im Milieu der albanischsprachigen Minderheiten sozialisiert. Am 1. Februar 2006 führte das BFM in _______ eine Anhörung durch. Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, aus _______/Kosovo zu stammen und sich von _______ an in der Schweiz aufgehalten zu haben. (...). Nachdem ihr Gatte sie im Kosovo bei einem erneuten Besuch geschlagen und an einen anderen Ort zu Verwandten gebracht gehabt habe, sei sie _______ in die Schweiz geflohen. (...). Gesundheitliche Probleme und die ethnisch motivierten Diskriminierungen hätten sie ebenfalls zur Ausreise bewogen. Überdies habe sie im Kosovo Angst vor ihrem Mann und einem seiner Brüder gehabt. Letzterer gehöre der UCK an und habe sie mit dem Tode bedroht. Ihre Brüder seien bereits in der Vergangenheit in den Fokus der UCK geraten. Für weitere Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten respektive - so namentlich betreffend die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel - auf die Auflistung in der angefochtenen Verfügung verwiesen. B. Mit Verfügung vom 16. Februar 2006 - dem vormaligen Rechtsvertreter am 20. Februar 2006 eröffnet - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz führte zur Begründung an, die Darlegungen hinsichtlich der zivilrechtlichen Problematik stellten keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dar. Die ferner geltend gemachte Bedrohung durch den Schwager habe sie gemäss Aktenlage den Behörden nicht gemeldet, weshalb diesen eine Nichterfüllung ihrer Schutzpflicht nicht anzulasten sei. Überdies hätte sie lokalen Behelligungen durch Verlegung des Wohnsitzes entgehen können. Die erwähnten Diskriminierungen wegen der Ethnie stellten sodann mangels Eingriffsintensität keine ernsthaften Nachteile dar. Schliesslich wirkten ihre generellen Befürchtungen hinsichtlich einer Bedrohung durch die UCK beziehungsweise auch die Bedrohung durch den Schwager als nachgeschoben und entsprechend unglaubhaft. Den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Im Bezirk _______, aus welchem die Beschwerdeführerin stamme, könne die Sicherheitslage für Roma zwar problematisch sein. Es sei ihr indes zuzumuten, die bestehende innerstaatliche Aufenthaltsalternative in _______/Montenegro in Anspruch zu nehmen, zumal dort ein soziales Netz bestehen dürfte. Es seien auch keine individuellen Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprächen, ersichtlich. C. Mit Telefax-Eingabe ihrer vormaligen Rechtsvertretung vom 22. März 2006 beziehungsweise im Rahmen des am 23. März 2006 (Datum des Poststempels) eingereichten Rekurses beantragte die Beschwerdeführerin bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die Durchführung eines Schriftenwechsels, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und die Entrichtung einer angemessenen Parteientschädigung im Falle des Obsiegens. Zur Begründung legte sie dar, ihre Fluchtgründe entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise insgesamt glaubhaft geschildert zu haben. Namentlich die aktenkundige Bedrohung durch _______ stelle für sie eine konkrete Gefährdung dar. Ihre Angehörigen in Montenegro lebten in einem Flüchtlingsheim auf engstem Raum. Die innerstaatliche Aufenthaltsalternative sei mithin unzumutbar. Der Eingabe lagen zwei Berichte der SFH betreffend die Situation vor Ort bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2006 stellte die ARK fest, die vorliegende Beschwerde richte sich einzig gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Bezüglich des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. Am 6. April 2006 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung für ihre Bedürftigkeit ein. F. Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 19. April 2006 an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 21. April 2006 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2006 zeigte die neu bestellte Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin der ARK ihre Mandatsübernahme an. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin sei offensichtlich unzulässig und unzumutbar, zumal ihre Kinder in der Schweiz lebten. In Anbetracht der Aktenlage verfüge sie weder im Kosovo noch im mittlerweile unabhängigen Montenegro über einen Ort, wo sie in Sicherheit und Würde zurückkehren könne. Ein baldiger Entscheid der Rekursinstanz sei erbeten. Der Eingabe lagen unter anderem der Beschluss einer lokalen Vormundschaftsbehörde (Besuchsrecht hinsichtlich der Kinder) und ein UNHCR-Bericht (Situation binnenvertriebener Minderheiten) bei. H. Am 13. April 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin um einen baldigen Entscheid. Der Eingabe lagen der bereits eingereichte Beschluss der Vormundschaftsbehörde und zwei weitere Schreiben im Zusammenhang mit ihren zivilrechtlichen Auseinandersetzungen bei. Das Ersuchen um prioritäre Behandlung des Falles beantwortete das Bundesverwaltungsgericht am 19. April 2007.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 im Rahmen seiner Zuständigkeit die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Es gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Wie bereits in der Zwischenverfügung der vormals zuständigen ARK vom 28. März 2006 festgestellt, wird mit der Beschwerde ausschliesslich der angeordnete Vollzug der Wegweisung angefochten. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs), und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 16. Februar 2006 sind somit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob entsprechend den Rechtsbegehren wegen Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann.
E. 4.1 Seit dem Ende des Bürgerkrieges im Juni 1999 hat sich die Situation im Kosovo grundlegend verändert, so dass heute nicht von einer generellen Gewaltsituation oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann. Im Jahr 2003 wuchs in Teilen der kosovarischen Gesellschaft das Verständnis für die Notwendigkeit eines multi-ethnischen Kosovo. Diese Entwicklung schien anfänglich einigen der Minderheitengemeinschaften - insbesondere den Roma, Ashkali und Ägyptern - zugute zu kommen, führte sie doch zu grösserer Bewegungsfreiheit, Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und einer Lockerung der von den Sicherheitsbehörden, das heisst der KFOR, der UN-Zivilpolizei und des Kosovo Police Service ergriffenen Sicherheitsmassnahmen. Die Unruhen im März 2004 haben jedoch die noch immer bestehenden ethnischen Spannungen und Konflikte deutlich aufgezeigt. Indessen hat sich die Situation im Kosovo insbesondere seit der zweiten Hälfte des Jahres 2004 wieder stabilisiert. Dennoch ist die Sicherheit der Roma-Gemeinschaften und der Schutzwille der neu geschaffenen kosovarischen Institutionen ein ungewisser Faktor. Nach wie vor sind die Lebensbedingungen für Angehörige der Roma extrem schwierig, und Diskriminierungen in den Bereichen von Erziehung, Fürsorge, Gesundheitsversorgung, Wohnen und Beschäftigung ereignen sich nach wie vor. Die Roma sind mehr als andere Minderheiten von der Armut betroffen; die Arbeitslosigkeit liegt bei 98 Prozent (vgl. dazu Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] zu asylsuchenden Roma aus Kosovo vom 10. Oktober 2008).
E. 4.2 Vor diesem Hintergrund erachtete bereits die ARK in ihrer letzten Lagebeurteilung den Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern als grundsätzlich zulässig und zumutbar, sofern eine Einzelfallabklärung vor Ort (insbesondere über das Verbindungsbüro im Kosovo) ergab, dass bestimmte Kriterien erfüllt waren (vgl. dazu ¿Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 10). Gegenstand der Prüfung waren namentlich berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, wirtschaftliche Lebensgrundlage sowie soziales oder verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Beim Fehlen solcher Abklärungen vor Ort könne insbesondere die Frage der Zumutbarkeit nicht abschliessend beurteilt werden, was zur Kassation führen müsse. Davon konnte abgesehen werden, wenn aufgrund der Akten von einer besonderen Verbundenheit mit der Volksgruppe der Albaner auszugehen war. Im Übrigen wurde weiterhin daran festgehalten, dass für aus dem Kosovo stammende Roma, Ashkali und Ägypter in der Regel keine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative auf dem übrigen Gebiet des [damaligen] Staates Serbien und Montenegro vorhanden ist (vgl. dazu bereits EMARK 2001 Nrn. 1 und 13). Die entsprechende Beurteilung der ARK hatte in der Folge nach wie vor grundsätzlich ihre Gültigkeit (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 ff.), zumal die gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Lage in Kosovo auch nach dessen Unabhängigkeitserklärung vorerst keine massgeblichen Veränderungen erfuhr. Inwieweit diese Lageeinschätzung durch den Beschluss des Bundesrates, welcher Kosovo per 1. April 2009 zu einem sogenannten safe country erklärte, auch aktuell noch berechtigt ist, muss im vorliegenden Urteil nicht beantwortet werden, da eine Kassation des angefochtenen Entscheids als unumgänglich erscheint.
E. 5 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Er bedeutet, dass die Behörde gehalten ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Da der Sachverhalt im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids massgebend ist, sind auch Tatsachen zu berücksichtigen, die sich nach dem Entscheid der Vorinstanz zugetragen haben (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 630 ff.). Entsprechend muss die Asylbehörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person indessen die Pflicht und das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
E. 6 Das BFM hat im angefochtenen Entscheid die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsbezirk im Kosovo aufgrund der dortigen Sicherheitslage offenbar implizit verneint, auf eine Abklärung vor Ort durch das Verbindungsbüro verzichtet und auf eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Montenegro hingewiesen. Die Annahme einer solchen Aufenthaltsalternative war aber gemäss obenstehender Praxis der Rekursinstanz in der Regel ausgeschlossen beziehungsweise an strenge Anforderung geknüpft. Ob Angehörige, die wie geltend gemacht in einem Flüchtlingsheim in Montenegro leben, den entsprechenden Anforderungen gerecht würden, scheint eher fraglich. An dieser Stelle kann im Übrigen festgehalten werden, dass zwei Geschwister der Beschwerdeführerin, welche ebenfalls in der Schweiz Asylgesuche stellten und aus demselben Bezirk stammen, vom BFM in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, und dass im zweitgenannten Verfahren das BFM im Februar 2006 im Rahmen einer Überprüfung auf die Aufhebung des Aufenthaltsrechts verzichtete (vgl. die vorinstanzlichen Akten N _______ und N _______). Die zum Zeitpunkt der Verfügung des BFM bei der Beschwerdeführerin geprüfte innerstaatliche Flucht- respektive Aufenthaltsalternative wäre zum heutigen Zeitpunkt sodann als eine allfällige solche in den Drittstaat Montenegro zu taxieren. Diesbezüglich wäre generell zu untersuchen, wie sich die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen für die Beschwerdeführerin nach Montenegro als mutmasslich kosovarische Staatsangehörige ausgestalten, sollte das BFM im wiederaufzunehmenden Verfahren an einem Vollzug nach Montenegro festhalten. Schliesslich stellt sich auch die Frage, ob die Beschwerdeführerin in der Schweiz allenfalls ein Aufenthaltsrecht aus Art. 8 EMRK für sich beanspruchen kann. Die sachlich und rechtlich relevanten Umstände der Entscheidfindung stehen mithin nicht fest. Gemäss diesen Erwägungen ist der Sachverhalt aus heutiger Sicht nicht genügend erstellt.
E. 7.1 Die asylrechtliche Beschwerde ist vom Grundsatz her reformatorisch ausgestaltet. Die Kassation eines materiellen Entscheides der Vorinstanz kommt nur ausnahmsweise in Frage, etwa wenn der Sachverhalt als ungenügend erstellt zu erachten ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. Kölz Häner, a.a.O., Rz 694). Ob die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife durch die Vorinstanz oder durch die Rechtsmittelinstanz herzustellen sei, ist bei reformatorischen Rechtsmitteln eine Frage der Abwägung nach Gesichtspunkten der Prozessökonomie (vergleiche Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 232 f.).
E. 7.2 Der vorinstanzliche Entscheid widerspricht nach dem Gesagten der (bisherigen) Praxis der Rekursinstanz; dieser schwerwiegende Mangel ist vom BFM auch in der Vernehmlassung nicht korrigiert worden. Die Tatsache, dass die Veränderungen der Sachlage (Unabhängigkeit von Montenegro und Kosovo, Erklärung von Kosovo zum safe country) während des Beschwerdeverfahrens eingetreten sind, würde demgegenüber grundsätzlich für die Zuführung zur Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz sprechen. Auf der anderen Seite ergeben sich so generelle Fragen zur Falleinschätzung in vergleichbaren Konstellationen, welche im Sinne einer Neuformulierung eine Praxisüberprüfung durch die erste Instanz und mithin das BFM nahelegen. So ist auch gewährleistet, dass die Beschwerdeführerin - sollte das BFM erneut negativ entscheiden - Gelegenheit hat, zu dieser allfälligen Praxisanpassung im Verfahren vor dem Bundesamt Stellung zu nehmen, und nicht einer Instanz verloren geht. Hinzu kommt schliesslich wie erwähnt, dass die Kinder der Beschwerdeführerin (und auch der Ex-Ehemann) seit _______ offenbar über eine C-Bewilligung in der Schweiz verfügen. Je nach Ausgang des von der Beschwerdeführerin anhängig gemachten Rekurses wegen der im Kosovo erfolgten Scheidung von ihrem Gatten und insbesondere auch in Anbetracht des ihren leiblichen Kindern verliehenen Aufenthaltsstatus wird so unter Umständen nicht nur eine Prüfung der Vollzugshindernisse, sondern im Nachhinein auch die asylrechtlich angeordnete Wegweisung als solche gegenstandslos.
E. 7.3 Nach dem Gesagten ist ein reformatorischer Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht nicht angezeigt, da der Sachverhalt in Anbetracht der erwähnten Veränderungen aktuell nicht als zur Genüge erstellt erachtet werden kann. Es erscheint sachgerecht, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die nötigen Abklärungen vornimmt und diese im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen Entscheids einer rechtlichen Würdigung unterzieht.
E. 8 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als damit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen und Beweismittel detaillierter einzugehen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Erlass derselben wird demzufolge gegenstandslos.
E. 10 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die (vormalige) Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin hat es unterlassen, eine Kostennote einzureichen. Auf eine entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da sich der Parteiaufwand zuverlässig abschätzen lässt. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 600.-- (inklusive Spesen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Februar 2006 werden aufgehoben.
- Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Rekursinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- (inklusive Ausgaben und allfällige MwSt) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ sowie den beigezogenen Akten N _______ und N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5780/2006/dcl {T 0/2} Urteil vom 15. April 2009 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren _______, Kosovo, vertreten durch Edith Späti, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
16. Februar 2006 / N _______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin den Heimatstaat am 29. Dezember 2005 und gelangte am 5. Januar 2006 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde sie am 10. Januar 2006 in _______ summarisch befragt. Am 19. Januar 2006 erstellte die Fachstelle Lingua des Bundesamtes ein Gutachten. Gemäss dieser Expertise wurde die Beschwerdeführerin im Kosovo im Milieu der albanischsprachigen Minderheiten sozialisiert. Am 1. Februar 2006 führte das BFM in _______ eine Anhörung durch. Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, aus _______/Kosovo zu stammen und sich von _______ an in der Schweiz aufgehalten zu haben. (...). Nachdem ihr Gatte sie im Kosovo bei einem erneuten Besuch geschlagen und an einen anderen Ort zu Verwandten gebracht gehabt habe, sei sie _______ in die Schweiz geflohen. (...). Gesundheitliche Probleme und die ethnisch motivierten Diskriminierungen hätten sie ebenfalls zur Ausreise bewogen. Überdies habe sie im Kosovo Angst vor ihrem Mann und einem seiner Brüder gehabt. Letzterer gehöre der UCK an und habe sie mit dem Tode bedroht. Ihre Brüder seien bereits in der Vergangenheit in den Fokus der UCK geraten. Für weitere Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten respektive - so namentlich betreffend die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel - auf die Auflistung in der angefochtenen Verfügung verwiesen. B. Mit Verfügung vom 16. Februar 2006 - dem vormaligen Rechtsvertreter am 20. Februar 2006 eröffnet - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz führte zur Begründung an, die Darlegungen hinsichtlich der zivilrechtlichen Problematik stellten keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dar. Die ferner geltend gemachte Bedrohung durch den Schwager habe sie gemäss Aktenlage den Behörden nicht gemeldet, weshalb diesen eine Nichterfüllung ihrer Schutzpflicht nicht anzulasten sei. Überdies hätte sie lokalen Behelligungen durch Verlegung des Wohnsitzes entgehen können. Die erwähnten Diskriminierungen wegen der Ethnie stellten sodann mangels Eingriffsintensität keine ernsthaften Nachteile dar. Schliesslich wirkten ihre generellen Befürchtungen hinsichtlich einer Bedrohung durch die UCK beziehungsweise auch die Bedrohung durch den Schwager als nachgeschoben und entsprechend unglaubhaft. Den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Im Bezirk _______, aus welchem die Beschwerdeführerin stamme, könne die Sicherheitslage für Roma zwar problematisch sein. Es sei ihr indes zuzumuten, die bestehende innerstaatliche Aufenthaltsalternative in _______/Montenegro in Anspruch zu nehmen, zumal dort ein soziales Netz bestehen dürfte. Es seien auch keine individuellen Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprächen, ersichtlich. C. Mit Telefax-Eingabe ihrer vormaligen Rechtsvertretung vom 22. März 2006 beziehungsweise im Rahmen des am 23. März 2006 (Datum des Poststempels) eingereichten Rekurses beantragte die Beschwerdeführerin bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die Durchführung eines Schriftenwechsels, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und die Entrichtung einer angemessenen Parteientschädigung im Falle des Obsiegens. Zur Begründung legte sie dar, ihre Fluchtgründe entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise insgesamt glaubhaft geschildert zu haben. Namentlich die aktenkundige Bedrohung durch _______ stelle für sie eine konkrete Gefährdung dar. Ihre Angehörigen in Montenegro lebten in einem Flüchtlingsheim auf engstem Raum. Die innerstaatliche Aufenthaltsalternative sei mithin unzumutbar. Der Eingabe lagen zwei Berichte der SFH betreffend die Situation vor Ort bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2006 stellte die ARK fest, die vorliegende Beschwerde richte sich einzig gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Bezüglich des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. Am 6. April 2006 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung für ihre Bedürftigkeit ein. F. Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 19. April 2006 an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 21. April 2006 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2006 zeigte die neu bestellte Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin der ARK ihre Mandatsübernahme an. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin sei offensichtlich unzulässig und unzumutbar, zumal ihre Kinder in der Schweiz lebten. In Anbetracht der Aktenlage verfüge sie weder im Kosovo noch im mittlerweile unabhängigen Montenegro über einen Ort, wo sie in Sicherheit und Würde zurückkehren könne. Ein baldiger Entscheid der Rekursinstanz sei erbeten. Der Eingabe lagen unter anderem der Beschluss einer lokalen Vormundschaftsbehörde (Besuchsrecht hinsichtlich der Kinder) und ein UNHCR-Bericht (Situation binnenvertriebener Minderheiten) bei. H. Am 13. April 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin um einen baldigen Entscheid. Der Eingabe lagen der bereits eingereichte Beschluss der Vormundschaftsbehörde und zwei weitere Schreiben im Zusammenhang mit ihren zivilrechtlichen Auseinandersetzungen bei. Das Ersuchen um prioritäre Behandlung des Falles beantwortete das Bundesverwaltungsgericht am 19. April 2007. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 im Rahmen seiner Zuständigkeit die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Es gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Wie bereits in der Zwischenverfügung der vormals zuständigen ARK vom 28. März 2006 festgestellt, wird mit der Beschwerde ausschliesslich der angeordnete Vollzug der Wegweisung angefochten. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs), und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 16. Februar 2006 sind somit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob entsprechend den Rechtsbegehren wegen Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. 4. 4.1 Seit dem Ende des Bürgerkrieges im Juni 1999 hat sich die Situation im Kosovo grundlegend verändert, so dass heute nicht von einer generellen Gewaltsituation oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann. Im Jahr 2003 wuchs in Teilen der kosovarischen Gesellschaft das Verständnis für die Notwendigkeit eines multi-ethnischen Kosovo. Diese Entwicklung schien anfänglich einigen der Minderheitengemeinschaften - insbesondere den Roma, Ashkali und Ägyptern - zugute zu kommen, führte sie doch zu grösserer Bewegungsfreiheit, Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und einer Lockerung der von den Sicherheitsbehörden, das heisst der KFOR, der UN-Zivilpolizei und des Kosovo Police Service ergriffenen Sicherheitsmassnahmen. Die Unruhen im März 2004 haben jedoch die noch immer bestehenden ethnischen Spannungen und Konflikte deutlich aufgezeigt. Indessen hat sich die Situation im Kosovo insbesondere seit der zweiten Hälfte des Jahres 2004 wieder stabilisiert. Dennoch ist die Sicherheit der Roma-Gemeinschaften und der Schutzwille der neu geschaffenen kosovarischen Institutionen ein ungewisser Faktor. Nach wie vor sind die Lebensbedingungen für Angehörige der Roma extrem schwierig, und Diskriminierungen in den Bereichen von Erziehung, Fürsorge, Gesundheitsversorgung, Wohnen und Beschäftigung ereignen sich nach wie vor. Die Roma sind mehr als andere Minderheiten von der Armut betroffen; die Arbeitslosigkeit liegt bei 98 Prozent (vgl. dazu Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] zu asylsuchenden Roma aus Kosovo vom 10. Oktober 2008). 4.2 Vor diesem Hintergrund erachtete bereits die ARK in ihrer letzten Lagebeurteilung den Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern als grundsätzlich zulässig und zumutbar, sofern eine Einzelfallabklärung vor Ort (insbesondere über das Verbindungsbüro im Kosovo) ergab, dass bestimmte Kriterien erfüllt waren (vgl. dazu ¿Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 10). Gegenstand der Prüfung waren namentlich berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, wirtschaftliche Lebensgrundlage sowie soziales oder verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Beim Fehlen solcher Abklärungen vor Ort könne insbesondere die Frage der Zumutbarkeit nicht abschliessend beurteilt werden, was zur Kassation führen müsse. Davon konnte abgesehen werden, wenn aufgrund der Akten von einer besonderen Verbundenheit mit der Volksgruppe der Albaner auszugehen war. Im Übrigen wurde weiterhin daran festgehalten, dass für aus dem Kosovo stammende Roma, Ashkali und Ägypter in der Regel keine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative auf dem übrigen Gebiet des [damaligen] Staates Serbien und Montenegro vorhanden ist (vgl. dazu bereits EMARK 2001 Nrn. 1 und 13). Die entsprechende Beurteilung der ARK hatte in der Folge nach wie vor grundsätzlich ihre Gültigkeit (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 ff.), zumal die gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Lage in Kosovo auch nach dessen Unabhängigkeitserklärung vorerst keine massgeblichen Veränderungen erfuhr. Inwieweit diese Lageeinschätzung durch den Beschluss des Bundesrates, welcher Kosovo per 1. April 2009 zu einem sogenannten safe country erklärte, auch aktuell noch berechtigt ist, muss im vorliegenden Urteil nicht beantwortet werden, da eine Kassation des angefochtenen Entscheids als unumgänglich erscheint. 5. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Er bedeutet, dass die Behörde gehalten ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Da der Sachverhalt im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids massgebend ist, sind auch Tatsachen zu berücksichtigen, die sich nach dem Entscheid der Vorinstanz zugetragen haben (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 630 ff.). Entsprechend muss die Asylbehörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person indessen die Pflicht und das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. 6. Das BFM hat im angefochtenen Entscheid die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsbezirk im Kosovo aufgrund der dortigen Sicherheitslage offenbar implizit verneint, auf eine Abklärung vor Ort durch das Verbindungsbüro verzichtet und auf eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Montenegro hingewiesen. Die Annahme einer solchen Aufenthaltsalternative war aber gemäss obenstehender Praxis der Rekursinstanz in der Regel ausgeschlossen beziehungsweise an strenge Anforderung geknüpft. Ob Angehörige, die wie geltend gemacht in einem Flüchtlingsheim in Montenegro leben, den entsprechenden Anforderungen gerecht würden, scheint eher fraglich. An dieser Stelle kann im Übrigen festgehalten werden, dass zwei Geschwister der Beschwerdeführerin, welche ebenfalls in der Schweiz Asylgesuche stellten und aus demselben Bezirk stammen, vom BFM in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, und dass im zweitgenannten Verfahren das BFM im Februar 2006 im Rahmen einer Überprüfung auf die Aufhebung des Aufenthaltsrechts verzichtete (vgl. die vorinstanzlichen Akten N _______ und N _______). Die zum Zeitpunkt der Verfügung des BFM bei der Beschwerdeführerin geprüfte innerstaatliche Flucht- respektive Aufenthaltsalternative wäre zum heutigen Zeitpunkt sodann als eine allfällige solche in den Drittstaat Montenegro zu taxieren. Diesbezüglich wäre generell zu untersuchen, wie sich die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen für die Beschwerdeführerin nach Montenegro als mutmasslich kosovarische Staatsangehörige ausgestalten, sollte das BFM im wiederaufzunehmenden Verfahren an einem Vollzug nach Montenegro festhalten. Schliesslich stellt sich auch die Frage, ob die Beschwerdeführerin in der Schweiz allenfalls ein Aufenthaltsrecht aus Art. 8 EMRK für sich beanspruchen kann. Die sachlich und rechtlich relevanten Umstände der Entscheidfindung stehen mithin nicht fest. Gemäss diesen Erwägungen ist der Sachverhalt aus heutiger Sicht nicht genügend erstellt. 7. 7.1 Die asylrechtliche Beschwerde ist vom Grundsatz her reformatorisch ausgestaltet. Die Kassation eines materiellen Entscheides der Vorinstanz kommt nur ausnahmsweise in Frage, etwa wenn der Sachverhalt als ungenügend erstellt zu erachten ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. Kölz Häner, a.a.O., Rz 694). Ob die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife durch die Vorinstanz oder durch die Rechtsmittelinstanz herzustellen sei, ist bei reformatorischen Rechtsmitteln eine Frage der Abwägung nach Gesichtspunkten der Prozessökonomie (vergleiche Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 232 f.). 7.2 Der vorinstanzliche Entscheid widerspricht nach dem Gesagten der (bisherigen) Praxis der Rekursinstanz; dieser schwerwiegende Mangel ist vom BFM auch in der Vernehmlassung nicht korrigiert worden. Die Tatsache, dass die Veränderungen der Sachlage (Unabhängigkeit von Montenegro und Kosovo, Erklärung von Kosovo zum safe country) während des Beschwerdeverfahrens eingetreten sind, würde demgegenüber grundsätzlich für die Zuführung zur Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz sprechen. Auf der anderen Seite ergeben sich so generelle Fragen zur Falleinschätzung in vergleichbaren Konstellationen, welche im Sinne einer Neuformulierung eine Praxisüberprüfung durch die erste Instanz und mithin das BFM nahelegen. So ist auch gewährleistet, dass die Beschwerdeführerin - sollte das BFM erneut negativ entscheiden - Gelegenheit hat, zu dieser allfälligen Praxisanpassung im Verfahren vor dem Bundesamt Stellung zu nehmen, und nicht einer Instanz verloren geht. Hinzu kommt schliesslich wie erwähnt, dass die Kinder der Beschwerdeführerin (und auch der Ex-Ehemann) seit _______ offenbar über eine C-Bewilligung in der Schweiz verfügen. Je nach Ausgang des von der Beschwerdeführerin anhängig gemachten Rekurses wegen der im Kosovo erfolgten Scheidung von ihrem Gatten und insbesondere auch in Anbetracht des ihren leiblichen Kindern verliehenen Aufenthaltsstatus wird so unter Umständen nicht nur eine Prüfung der Vollzugshindernisse, sondern im Nachhinein auch die asylrechtlich angeordnete Wegweisung als solche gegenstandslos. 7.3 Nach dem Gesagten ist ein reformatorischer Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht nicht angezeigt, da der Sachverhalt in Anbetracht der erwähnten Veränderungen aktuell nicht als zur Genüge erstellt erachtet werden kann. Es erscheint sachgerecht, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die nötigen Abklärungen vornimmt und diese im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen Entscheids einer rechtlichen Würdigung unterzieht.
8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als damit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen und Beweismittel detaillierter einzugehen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Erlass derselben wird demzufolge gegenstandslos.
10. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die (vormalige) Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin hat es unterlassen, eine Kostennote einzureichen. Auf eine entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da sich der Parteiaufwand zuverlässig abschätzen lässt. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 600.-- (inklusive Spesen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Februar 2006 werden aufgehoben. 2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Rekursinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- (inklusive Ausgaben und allfällige MwSt) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ sowie den beigezogenen Akten N _______ und N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: