Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden den Kosovo im Oktober 2000 und gelangten am 6. November 2000 in die Schweiz, wo sie gleichentags ihre Asylgesuche einreichten. Am 8. November 2000 wurden die Beschwerdeführenden in der Empfangsstelle Kreuzlingen erstmals befragt. Das Bundesamt hörte sie am 22. Dezember 2000 direkt zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführenden geltend, sie stammten aus F._______ und seien ägyptischer Ethnie. Seit 1995 habe der Beschwerdeführer als (...) gearbeitet. Eines Nachts (...) hätten maskierte Albaner mit einem automatischen Gewehr auf ihr Haus geschossen. Danach seien sie in ihr Haus eingedrungen, hätten alles durchsucht und einiges zerstört. Zudem hätten die Albaner sie unter Drohungen aufgefordert, den Kosovo zu verlassen - Roma, Gabel und Majup seien unerwünscht. Aus Angst vor weiteren Übergriffen hätten sie auf eine Anzeige bei der KOFOR verzichtet. Drei Tage nach dem Vorfall hätten sie den Kosovo Richtung Montenegro verlassen. Nach einem einmonatigen Aufenthalt bei der Schwester des Beschwerdeführers seien sie in die Schweiz weitergereist. B. Mit Verfügung vom 23. November 2001 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete das BFM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. Mangels Anfechtung erwuchs die Verfügung in Rechtskraft. C. Am 31. Mai 2007 beauftragte das BFM das Schweizerische Verbindungsbüro in Pristina mit Abklärungen vor Ort. D. Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, seit einiger Zeit könne die Gefährdung für Angehörige der Volksgruppe der albanischsprachigen Ägypter, Roma und der Askhali im ganzen Kosovo weitgehend ausgeschlossen werden. Zudem seien durch das Schweizerische Verbindungsbüro in Pristina Abklärungen vor Ort vorgenommen worden. Gemäss deren Ergebnis würden die Beschwerdeführenden im Kosovo über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen. Das BFM beabsichtige daher, die seinerzeit angeordnete vorläufige Aufnahme aufzuheben. Sodann gewährte es den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichten die Beschwerdeführenden am 23. Juli 2007 ihre Antwort zu den Akten. E. Mit Entscheid vom 16. August 2007 hob das BFM die mit Verfügung vom 23. November 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und setzte den Beschwerdeführenden Frist zum Verlassen der Schweiz. F. Mit Eingabe vom 17. September 2007 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten durch ihre Rechtsvertreterin, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme beizubehalten. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2007 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und verzichtete infolge des auf dem Sicherheitskonto vorhandenen Betrages praxisgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 26. September 2007 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2007 unterbreitete der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist liessen sich diese nicht vernehmen. I. Mit Schreiben vom 10. November 2008 teilten die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie ein Gesuch um Umwandlung des Ausweises F in eine Jahresaufenthaltsbewilligung eingereicht hätten, welches indes in Anbetracht des hängigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgerichts sistiert worden sei. Zudem teilten sie mit, dass der Beschwerdeführer seit April 2008 einer Arbeit nachgehe.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20] in Kraft getreten; gleichzeitig ist das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben worden (vgl. Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff I AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt unter Vorbehalt der Absätze 5-7 für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Die Beschwerdeführenden wurden vom Bundesamt mit Verfügung vom 23. November 2001 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig aufgenommen. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung von Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren demnach zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG vorliegen.
E. 3.2 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
E. 3.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 3.4 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 3.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 4.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, im Kosovo habe sich die Sicherheitssituation dank des KFOR-Einsatzes verbessert oder zumindest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter - mit Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden - alleine aufgrund der Ethnie ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit im ganzen Kosovo, sowie der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen gewährleistet. Diese Einschätzung der Sicherheitslage werde vorliegend durch die Aussagen der Eltern des Beschwerdeführers bestätigt. In Anbetracht der angespannten wirtschaftlichen Lage im Kosovo, die im besonderen auch die ethnischen Minderheiten betreffe, werde die Schaffung einer neuen Existenz für die Beschwerdeführenden mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein. Aufgrund der Akten sei indes erstellt, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise als (...) gearbeitet habe. In der Schweiz sei er jetzt als (...) tätig. Er könne somit auf eine mehrjährige berufliche Erfahrung zurückgreifen. Zudem habe er gegenwärtig die Möglichkeit, sich in der Schweiz weiterzubilden, was ihm die wirtschaftliche Wiedereingliederung im Kosovo erleichtern soll. Dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer sei es zumutbar und möglich, im Kosovo für sich und seine Familie eine neue Existenz aufzubauen. Mit ihren Eltern und mehreren Geschwistern würden die Beschwerdeführenden zudem über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen. Sollten die Beschwerdeführenden keinen eigenen Wohnraum zur Verfügung haben, sei es den Eltern der Beschwerdeführerin durchaus zumutbar und möglich, die Familie in der ersten Zeit nach der Rückkehr bei sich zu beherbergen. Sodann könnten die Beschwerdeführenden vom Rückkehrhilfsprogramm des BFM profitieren. Schliesslich könne betreffend den Beschwerdeführer nicht von einer dauerhaften beruflichen Integration in der Schweiz gesprochen werden. Eine Rückkehr sei daher zumutbar, zumal die Beschwerdeführenden den grössten Teil ihres Lebens, einschliesslich der prägenden Jugend im Heimatland verbracht hätten.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird der vorinstanzliche Schluss bestritten und unter Verweis auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie von Menschenrechtsorganisationen ausgeführt, angesichts der Lage im Kosovo sei der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden als ethnische Ägypter nicht zumutbar. Sodann habe sich der Beschwerdeführer ernsthaft um eine Integration in der Schweiz bemüht. Die beiden älteren Kinder würden die Schule besuchen und (...) Dialekt sprechen.
E. 4.3 Bereits die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erachtete in ihrer letzten Lagebeurteilung den Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern als grundsätzlich zulässig und zumutbar, sofern eine Einzelfallabklärung vor Ort (insbesondere über das Verbindungsbüro im Kosovo) ergab, dass bestimmte Kriterien erfüllt waren (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 10). Gegenstand der Prüfung waren namentlich berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, wirtschaftliche Lebensgrundlage sowie soziales oder verwandtschaftliches Beziehungsnetz.
E. 4.4 Diese Beurteilung der ARK hat heute nach wie vor ihre Gültigkeit (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 f.; anstelle von vielen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2009 D-5780/2006 E. 4.1), zumal die gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Lage in Kosovo auch nach dessen Unabhängigkeitserklärung vorerst keine massgeblichen Veränderungen erfahren hat.
E. 4.5 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind die kosovarischen Roma, Ashkali und Ägypter noch immer sozialen und ökonomischen Diskriminierungen. Insbesondere liegt aber ihre Arbeitslosenquote mit gegen 98% weit über dem allgemeinen Durchschnitt im Kosovo (Arbeitslosenquote von rund 41%). Zudem sind diese ethnischen Minderheiten nach wie vor mit Diskriminierungen in den Bereichen Wohnen, Schulbildung, Fürsorge, Gesundheitsvorsorge sowie bei der Registrierung konfrontiert.
E. 4.6.1 Im Zusammenhang mit dem Asylgesuch des Bruders des Beschwerdeführers hat das BFM im Mai 2005 über das Verbindungsbüro in Pristina Abklärungen vornehmen lassen. Laut dessen Ergebnis lebten zum damaligen Zeitpunkt die Eltern des Beschwerdeführers sowie ein Bruder mit seiner Ehefrau und seinem Kind (total fünf Personen) in einem aus zwei Räumen bestehenden, sehr einfachen Haus. Der Vater des Beschwerdeführers verfügte damals über eine feste Anstellung und verdiente monatlich 120 Euro. Weiter haben die Abklärungen des Verbindungsbüros in Pristina vom Juli 2007 ergeben, dass die Eltern der Beschwerdeführerin zusammen mit drei ihrer erwachsenen Kinder und deren Familien, insgesamt acht Personen, in einem einfachen einstöckigen Haus leben. Der Vater und die Brüder der Beschwerdeführerin verfügten im damaligen Zeitpunkt über keine festen Anstellungen. War ein Familienmitglied längere Zeit (sprich zwei bis drei Monate) arbeitstätig, verdiente es im Monat durchschnittlich 100 Euro. Sodann wurde im Rahmen dieser Abklärungen bestätigt, dass die Familie des Beschwerdeführers in sehr schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. Nachdem sich die allgemeine Lage im Kosovo in den vergangenen Jahren nicht wesentlich verändert hat, ist auch vorliegend davon auszugehen, dass sich die gesamte Situation der Familien der Beschwerdeführenden nicht wesentlich verändert hat.
E. 4.6.2 Was die persönliche Situation der Beschwerdeführenden anbelangt, so ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer während vier Jahren die Grundschule besuchte und über keine Berufsausbildung verfügt. Vor der Ausreise in die Schweiz arbeitete er als (...). Hier in der Schweiz hat er im Jahr 2007 in der (...) gearbeitet und dabei auch den Deutschunterricht besucht. Dem Zwischenbericht der (...) für die Zeit vom (...) bis (...) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht auf handwerkliche Erfahrungen zurückgreifen kann und auf eine starke An- und Begleitung angewiesen ist. Zu den beruflichen Perspektiven wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei in der Lage, einfache Hilfsarbeiten in allen Branchen auszuführen. Entsprechende berufliche Tätigkeiten seien möglich. Gemäss dem Schreiben vom (...) hat der Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine Anstellung gefunden. Seit (...) verfügt er über einen Arbeitsvertrag als (...). Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat während sechs Jahren die Grundschule besucht, verfügt über keine Berufsausbildung und ist auch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.
E. 4.6.3 Aufgrund der vorgenommenen Abklärungen ist festzuhalten, dass alle nächsten Verwandten der Beschwerdeführenden einerseits auf sehr engem Wohnraum und andererseits in sehr schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Vorübergehend könnten die Beschwerdeführenden wohl bei beiden Herkunftsfamilien Unterkunft finden. Indes wäre bereits eine finanzielle Unterstützung angesichts der äusserst bescheidenen Einkünfte fragwürdig. Auf längere Dauer gesehen wäre indes sowohl ein gemeinsames Wohnen als auch eine finanzielle Unterstützung durch die Verwandten als praktisch unmöglich zu beurteilen. Was sodann die beruflichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers anbelangen, ist davon auszugehen, dass es für ihn in Anbetracht seiner mangelnden Ausbildung sowie Berufserfahrungen äusserst schwierig sein wird, eine feste Anstellung zu finden und damit für den Unterhalt der fünfköpfigen Familie aufzukommen. Ebenso erscheint es ausgeschlossen, dass die über keine Berufsausbildung und keine Berufserfahrungen verfügende Beschwerdeführerin für den Unterhalt der Familie aufkommen könnte. Vor diesem Hintergrund fragt sich ernsthaft, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr überhaupt die Möglichkeit hätten, ein wirtschaftliches Auskommen für sich und ihre drei Kinder zu finden.
E. 4.6.4 Die Beschwerdeführenden sind im Jahre 2000, mithin vor knapp neun Jahren in die Schweiz eingereist. Zum damaligen Zeitpunkt war der Beschwerdeführer (...), die Beschwerdeführerin (...) Jahre alt. Demnach haben beide rund (...) ihres bisherigen Lebens hier in der Schweiz verbracht. Aufgrund der Akten ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer seit (...) als (...) bei der (...) arbeitet. Als (...) muss er über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen. Insoweit ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz bereits sprachlich wie beruflich hinreichend integriert hat, was angesichts seiner Ausbildung einer besonderen Beachtung bedarf.
E. 4.6.5 Sind sodann von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. die noch zu Art. 14a Abs. 4 ANAG erfolgte und weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 6). In Bezug auf das Kindswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1998 Nr. 31 S. 260 f.). Die Beschwerdeführenden sind anfangs November 2000 mit ihrer damals rund (...) Tochter C._______ in die Schweiz eingereist. Hier in der Schweiz wurden im (...) der Sohn D._______ und im (...) die Tochter E._______ geboren. Die Kinder der Beschwerdeführenden sind heute (...), (...) und (...) Jahre alt. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass C._______ nach den Sommerferien 2009 die (...) Primarschulklasse besuchen wird. Demnach hat sie ihre gesamte bisherige schulische Ausbildung hier durchlaufen. Mit der Einschulung in der Schweiz hat C._______ Schweizer Dialekt und Hochdeutsch erlernt und sich zusehends an die schweizerische Lebensweise assimiliert beziehungsweise ist sie insbesondere durch den Besuch der Schule in erheblichem Mass durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt worden. Es ist auch davon auszugehen, dass sie in den letzten Jahren begonnen hat, ein eigenes persönliches Beziehungsnetz aufzubauen. Demgegenüber wird sie kaum über die - namentlich schriftlichen - Kenntnisse ihrer Muttersprache verfügen, welche für eine erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem in der Heimat vorauszusetzen wären. Auch wird sie aufgrund des Umstandes, dass sie stets nur in der Schweiz gelebt hat, kaum Kontakte zu anderen gleichaltrigen Menschen in ihrem Heimatland haben. Angesichts dessen sowie der kulturellen Differenzen zwischen der Schweiz und dem Kosovo wäre ihre Reintegration in der Heimat in erhöhtem Mass in Frage gestellt. Bei dieser Sachlage besteht für C._______ somit die mögliche Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Reintegration in die ihr weitgehend fremde Kultur und Umgebung im Heimatland andererseits zu starken Belastungen in ihrer weiteren Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindswohls nicht zu vereinbaren wären. Was die zwei andern Kinder der Beschwerdeführenden anbelangt, ist festzustellen, dass beide hier in der Schweiz geboren wurden, mithin keinen Bezug zum Kosovo haben. D._______ ist zwischenzeitlich (...) und wird nach den Sommerferien 2009 die (...) Primarschulklasse besuchen. Insoweit hat auch er mit dem Besuch des Kindergartens bereits den Schweizer Dialekt erlernt und sich an die schweizerische Lebensweise zu assimilieren begonnen. Sein persönliches Beziehungsnetz kann indes noch nicht mit dem seiner älteren Schwester verglichen werden. Allerdings wäre auch für D._______ ein Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz mit einer Entwurzelung verbunden, wie gleichermassen eine Integration für ihn im Kosovo als nicht einfach zu erachten wäre. Insoweit würde ein Vollzug der Wegweisung auch bei D._______ zu einer unzumutbaren Belastung in seiner weiteren Entwicklung führen, welche letztlich mit dem Schutzanliegen des Kindswohls nicht zu vereinbaren wäre. E._______ schliesslich ist aufgrund ihres Alters wohl noch mehrheitlich von ihrem familiären Umfeld geprägt. Im Ergebnis ist demnach festzustellen, dass insbesondere für C._______, aber auch für ihren jüngeren Bruder D._______ der Vollzug der Wegweisung in den Kosovo als unzumutbar zu beurteilen ist.
E. 4.6.6 In Würdigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder insgesamt als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Den Akten können auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden.
E. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM zu Unrecht festgestellt hat, der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 16. August 2007 aufzuheben. Die Beschwerdeführenden und ihre drei Kinder bleiben demnach weiterhin vorläufig aufgenommen.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachreichung einer solchen kann vorliegend verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädigung ist von Amtes wegen auf pauschal Fr. 600.-- festzusetzen (inkl. Auslagen und MWSt). Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag den Beschwerdeführenden als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv: nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 16. August 2007 wird aufgehoben.
- Die Beschwerdeführer bleiben weiterhin vorläufig aufgenommen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM, das Amt für Migration des Kantons G._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6211/2007/ {T 0/2} Urteil vom 20. Juli 2009 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, und dessen Ehefrau B._______, und deren gemeinsame Kinder C._______, D._______, E._______, Kosovo, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 16. August 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden den Kosovo im Oktober 2000 und gelangten am 6. November 2000 in die Schweiz, wo sie gleichentags ihre Asylgesuche einreichten. Am 8. November 2000 wurden die Beschwerdeführenden in der Empfangsstelle Kreuzlingen erstmals befragt. Das Bundesamt hörte sie am 22. Dezember 2000 direkt zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführenden geltend, sie stammten aus F._______ und seien ägyptischer Ethnie. Seit 1995 habe der Beschwerdeführer als (...) gearbeitet. Eines Nachts (...) hätten maskierte Albaner mit einem automatischen Gewehr auf ihr Haus geschossen. Danach seien sie in ihr Haus eingedrungen, hätten alles durchsucht und einiges zerstört. Zudem hätten die Albaner sie unter Drohungen aufgefordert, den Kosovo zu verlassen - Roma, Gabel und Majup seien unerwünscht. Aus Angst vor weiteren Übergriffen hätten sie auf eine Anzeige bei der KOFOR verzichtet. Drei Tage nach dem Vorfall hätten sie den Kosovo Richtung Montenegro verlassen. Nach einem einmonatigen Aufenthalt bei der Schwester des Beschwerdeführers seien sie in die Schweiz weitergereist. B. Mit Verfügung vom 23. November 2001 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete das BFM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. Mangels Anfechtung erwuchs die Verfügung in Rechtskraft. C. Am 31. Mai 2007 beauftragte das BFM das Schweizerische Verbindungsbüro in Pristina mit Abklärungen vor Ort. D. Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, seit einiger Zeit könne die Gefährdung für Angehörige der Volksgruppe der albanischsprachigen Ägypter, Roma und der Askhali im ganzen Kosovo weitgehend ausgeschlossen werden. Zudem seien durch das Schweizerische Verbindungsbüro in Pristina Abklärungen vor Ort vorgenommen worden. Gemäss deren Ergebnis würden die Beschwerdeführenden im Kosovo über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen. Das BFM beabsichtige daher, die seinerzeit angeordnete vorläufige Aufnahme aufzuheben. Sodann gewährte es den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichten die Beschwerdeführenden am 23. Juli 2007 ihre Antwort zu den Akten. E. Mit Entscheid vom 16. August 2007 hob das BFM die mit Verfügung vom 23. November 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und setzte den Beschwerdeführenden Frist zum Verlassen der Schweiz. F. Mit Eingabe vom 17. September 2007 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten durch ihre Rechtsvertreterin, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme beizubehalten. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2007 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und verzichtete infolge des auf dem Sicherheitskonto vorhandenen Betrages praxisgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 26. September 2007 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2007 unterbreitete der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist liessen sich diese nicht vernehmen. I. Mit Schreiben vom 10. November 2008 teilten die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie ein Gesuch um Umwandlung des Ausweises F in eine Jahresaufenthaltsbewilligung eingereicht hätten, welches indes in Anbetracht des hängigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgerichts sistiert worden sei. Zudem teilten sie mit, dass der Beschwerdeführer seit April 2008 einer Arbeit nachgehe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20] in Kraft getreten; gleichzeitig ist das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben worden (vgl. Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff I AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt unter Vorbehalt der Absätze 5-7 für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Die Beschwerdeführenden wurden vom Bundesamt mit Verfügung vom 23. November 2001 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig aufgenommen. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung von Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren demnach zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG vorliegen. 3.2 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 3.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.4 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 3.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4. 4.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, im Kosovo habe sich die Sicherheitssituation dank des KFOR-Einsatzes verbessert oder zumindest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter - mit Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden - alleine aufgrund der Ethnie ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit im ganzen Kosovo, sowie der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen gewährleistet. Diese Einschätzung der Sicherheitslage werde vorliegend durch die Aussagen der Eltern des Beschwerdeführers bestätigt. In Anbetracht der angespannten wirtschaftlichen Lage im Kosovo, die im besonderen auch die ethnischen Minderheiten betreffe, werde die Schaffung einer neuen Existenz für die Beschwerdeführenden mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein. Aufgrund der Akten sei indes erstellt, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise als (...) gearbeitet habe. In der Schweiz sei er jetzt als (...) tätig. Er könne somit auf eine mehrjährige berufliche Erfahrung zurückgreifen. Zudem habe er gegenwärtig die Möglichkeit, sich in der Schweiz weiterzubilden, was ihm die wirtschaftliche Wiedereingliederung im Kosovo erleichtern soll. Dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer sei es zumutbar und möglich, im Kosovo für sich und seine Familie eine neue Existenz aufzubauen. Mit ihren Eltern und mehreren Geschwistern würden die Beschwerdeführenden zudem über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen. Sollten die Beschwerdeführenden keinen eigenen Wohnraum zur Verfügung haben, sei es den Eltern der Beschwerdeführerin durchaus zumutbar und möglich, die Familie in der ersten Zeit nach der Rückkehr bei sich zu beherbergen. Sodann könnten die Beschwerdeführenden vom Rückkehrhilfsprogramm des BFM profitieren. Schliesslich könne betreffend den Beschwerdeführer nicht von einer dauerhaften beruflichen Integration in der Schweiz gesprochen werden. Eine Rückkehr sei daher zumutbar, zumal die Beschwerdeführenden den grössten Teil ihres Lebens, einschliesslich der prägenden Jugend im Heimatland verbracht hätten. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird der vorinstanzliche Schluss bestritten und unter Verweis auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie von Menschenrechtsorganisationen ausgeführt, angesichts der Lage im Kosovo sei der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden als ethnische Ägypter nicht zumutbar. Sodann habe sich der Beschwerdeführer ernsthaft um eine Integration in der Schweiz bemüht. Die beiden älteren Kinder würden die Schule besuchen und (...) Dialekt sprechen. 4.3 Bereits die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erachtete in ihrer letzten Lagebeurteilung den Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern als grundsätzlich zulässig und zumutbar, sofern eine Einzelfallabklärung vor Ort (insbesondere über das Verbindungsbüro im Kosovo) ergab, dass bestimmte Kriterien erfüllt waren (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 10). Gegenstand der Prüfung waren namentlich berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, wirtschaftliche Lebensgrundlage sowie soziales oder verwandtschaftliches Beziehungsnetz. 4.4 Diese Beurteilung der ARK hat heute nach wie vor ihre Gültigkeit (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 f.; anstelle von vielen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2009 D-5780/2006 E. 4.1), zumal die gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Lage in Kosovo auch nach dessen Unabhängigkeitserklärung vorerst keine massgeblichen Veränderungen erfahren hat. 4.5 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind die kosovarischen Roma, Ashkali und Ägypter noch immer sozialen und ökonomischen Diskriminierungen. Insbesondere liegt aber ihre Arbeitslosenquote mit gegen 98% weit über dem allgemeinen Durchschnitt im Kosovo (Arbeitslosenquote von rund 41%). Zudem sind diese ethnischen Minderheiten nach wie vor mit Diskriminierungen in den Bereichen Wohnen, Schulbildung, Fürsorge, Gesundheitsvorsorge sowie bei der Registrierung konfrontiert. 4.6 4.6.1 Im Zusammenhang mit dem Asylgesuch des Bruders des Beschwerdeführers hat das BFM im Mai 2005 über das Verbindungsbüro in Pristina Abklärungen vornehmen lassen. Laut dessen Ergebnis lebten zum damaligen Zeitpunkt die Eltern des Beschwerdeführers sowie ein Bruder mit seiner Ehefrau und seinem Kind (total fünf Personen) in einem aus zwei Räumen bestehenden, sehr einfachen Haus. Der Vater des Beschwerdeführers verfügte damals über eine feste Anstellung und verdiente monatlich 120 Euro. Weiter haben die Abklärungen des Verbindungsbüros in Pristina vom Juli 2007 ergeben, dass die Eltern der Beschwerdeführerin zusammen mit drei ihrer erwachsenen Kinder und deren Familien, insgesamt acht Personen, in einem einfachen einstöckigen Haus leben. Der Vater und die Brüder der Beschwerdeführerin verfügten im damaligen Zeitpunkt über keine festen Anstellungen. War ein Familienmitglied längere Zeit (sprich zwei bis drei Monate) arbeitstätig, verdiente es im Monat durchschnittlich 100 Euro. Sodann wurde im Rahmen dieser Abklärungen bestätigt, dass die Familie des Beschwerdeführers in sehr schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. Nachdem sich die allgemeine Lage im Kosovo in den vergangenen Jahren nicht wesentlich verändert hat, ist auch vorliegend davon auszugehen, dass sich die gesamte Situation der Familien der Beschwerdeführenden nicht wesentlich verändert hat. 4.6.2 Was die persönliche Situation der Beschwerdeführenden anbelangt, so ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer während vier Jahren die Grundschule besuchte und über keine Berufsausbildung verfügt. Vor der Ausreise in die Schweiz arbeitete er als (...). Hier in der Schweiz hat er im Jahr 2007 in der (...) gearbeitet und dabei auch den Deutschunterricht besucht. Dem Zwischenbericht der (...) für die Zeit vom (...) bis (...) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht auf handwerkliche Erfahrungen zurückgreifen kann und auf eine starke An- und Begleitung angewiesen ist. Zu den beruflichen Perspektiven wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei in der Lage, einfache Hilfsarbeiten in allen Branchen auszuführen. Entsprechende berufliche Tätigkeiten seien möglich. Gemäss dem Schreiben vom (...) hat der Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine Anstellung gefunden. Seit (...) verfügt er über einen Arbeitsvertrag als (...). Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat während sechs Jahren die Grundschule besucht, verfügt über keine Berufsausbildung und ist auch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. 4.6.3 Aufgrund der vorgenommenen Abklärungen ist festzuhalten, dass alle nächsten Verwandten der Beschwerdeführenden einerseits auf sehr engem Wohnraum und andererseits in sehr schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Vorübergehend könnten die Beschwerdeführenden wohl bei beiden Herkunftsfamilien Unterkunft finden. Indes wäre bereits eine finanzielle Unterstützung angesichts der äusserst bescheidenen Einkünfte fragwürdig. Auf längere Dauer gesehen wäre indes sowohl ein gemeinsames Wohnen als auch eine finanzielle Unterstützung durch die Verwandten als praktisch unmöglich zu beurteilen. Was sodann die beruflichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers anbelangen, ist davon auszugehen, dass es für ihn in Anbetracht seiner mangelnden Ausbildung sowie Berufserfahrungen äusserst schwierig sein wird, eine feste Anstellung zu finden und damit für den Unterhalt der fünfköpfigen Familie aufzukommen. Ebenso erscheint es ausgeschlossen, dass die über keine Berufsausbildung und keine Berufserfahrungen verfügende Beschwerdeführerin für den Unterhalt der Familie aufkommen könnte. Vor diesem Hintergrund fragt sich ernsthaft, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr überhaupt die Möglichkeit hätten, ein wirtschaftliches Auskommen für sich und ihre drei Kinder zu finden. 4.6.4 Die Beschwerdeführenden sind im Jahre 2000, mithin vor knapp neun Jahren in die Schweiz eingereist. Zum damaligen Zeitpunkt war der Beschwerdeführer (...), die Beschwerdeführerin (...) Jahre alt. Demnach haben beide rund (...) ihres bisherigen Lebens hier in der Schweiz verbracht. Aufgrund der Akten ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer seit (...) als (...) bei der (...) arbeitet. Als (...) muss er über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen. Insoweit ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz bereits sprachlich wie beruflich hinreichend integriert hat, was angesichts seiner Ausbildung einer besonderen Beachtung bedarf. 4.6.5 Sind sodann von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. die noch zu Art. 14a Abs. 4 ANAG erfolgte und weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 6). In Bezug auf das Kindswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1998 Nr. 31 S. 260 f.). Die Beschwerdeführenden sind anfangs November 2000 mit ihrer damals rund (...) Tochter C._______ in die Schweiz eingereist. Hier in der Schweiz wurden im (...) der Sohn D._______ und im (...) die Tochter E._______ geboren. Die Kinder der Beschwerdeführenden sind heute (...), (...) und (...) Jahre alt. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass C._______ nach den Sommerferien 2009 die (...) Primarschulklasse besuchen wird. Demnach hat sie ihre gesamte bisherige schulische Ausbildung hier durchlaufen. Mit der Einschulung in der Schweiz hat C._______ Schweizer Dialekt und Hochdeutsch erlernt und sich zusehends an die schweizerische Lebensweise assimiliert beziehungsweise ist sie insbesondere durch den Besuch der Schule in erheblichem Mass durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt worden. Es ist auch davon auszugehen, dass sie in den letzten Jahren begonnen hat, ein eigenes persönliches Beziehungsnetz aufzubauen. Demgegenüber wird sie kaum über die - namentlich schriftlichen - Kenntnisse ihrer Muttersprache verfügen, welche für eine erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem in der Heimat vorauszusetzen wären. Auch wird sie aufgrund des Umstandes, dass sie stets nur in der Schweiz gelebt hat, kaum Kontakte zu anderen gleichaltrigen Menschen in ihrem Heimatland haben. Angesichts dessen sowie der kulturellen Differenzen zwischen der Schweiz und dem Kosovo wäre ihre Reintegration in der Heimat in erhöhtem Mass in Frage gestellt. Bei dieser Sachlage besteht für C._______ somit die mögliche Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Reintegration in die ihr weitgehend fremde Kultur und Umgebung im Heimatland andererseits zu starken Belastungen in ihrer weiteren Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindswohls nicht zu vereinbaren wären. Was die zwei andern Kinder der Beschwerdeführenden anbelangt, ist festzustellen, dass beide hier in der Schweiz geboren wurden, mithin keinen Bezug zum Kosovo haben. D._______ ist zwischenzeitlich (...) und wird nach den Sommerferien 2009 die (...) Primarschulklasse besuchen. Insoweit hat auch er mit dem Besuch des Kindergartens bereits den Schweizer Dialekt erlernt und sich an die schweizerische Lebensweise zu assimilieren begonnen. Sein persönliches Beziehungsnetz kann indes noch nicht mit dem seiner älteren Schwester verglichen werden. Allerdings wäre auch für D._______ ein Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz mit einer Entwurzelung verbunden, wie gleichermassen eine Integration für ihn im Kosovo als nicht einfach zu erachten wäre. Insoweit würde ein Vollzug der Wegweisung auch bei D._______ zu einer unzumutbaren Belastung in seiner weiteren Entwicklung führen, welche letztlich mit dem Schutzanliegen des Kindswohls nicht zu vereinbaren wäre. E._______ schliesslich ist aufgrund ihres Alters wohl noch mehrheitlich von ihrem familiären Umfeld geprägt. Im Ergebnis ist demnach festzustellen, dass insbesondere für C._______, aber auch für ihren jüngeren Bruder D._______ der Vollzug der Wegweisung in den Kosovo als unzumutbar zu beurteilen ist. 4.6.6 In Würdigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder insgesamt als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Den Akten können auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM zu Unrecht festgestellt hat, der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 16. August 2007 aufzuheben. Die Beschwerdeführenden und ihre drei Kinder bleiben demnach weiterhin vorläufig aufgenommen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachreichung einer solchen kann vorliegend verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädigung ist von Amtes wegen auf pauschal Fr. 600.-- festzusetzen (inkl. Auslagen und MWSt). Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag den Beschwerdeführenden als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 16. August 2007 wird aufgehoben. 3. Die Beschwerdeführer bleiben weiterhin vorläufig aufgenommen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM, das Amt für Migration des Kantons G._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: