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E-588/2012

E-588/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-02-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, reichte am 8. Juli 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM B._______ ein Asylgesuch ein. Am 20. Juli 2011 wurde er zur Person befragt, am 20. Dezember 2011 zu den Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass das Haus seiner Familie Ende März 2011 geplündert und verbrannt worden sei. Sowohl die Polizei als auch das Innenministerium hätten nicht auf seine Anzeige reagiert. Deshalb sei er geflohen. Zudem habe er als Mitglied der Partei des ehemaligen Präsidenten Ben Ali Angst vor Racheakten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 12. Januar 2012 - eröffnet am 16. Januar 2012 - fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 31. Januar 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des BFM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Anträge in der Beschwerde werden auf einem standardisierten, vorgedruckten Formular gestellt. Beantragt wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, die Feststellung, dass die Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme angeordnet werden müsse; die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses; eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; die vorsorgliche Anweisung der Behörde, sich jeder Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats zu enthalten sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; eventualiter bei bereits erfolgter Datenweitergabe eine Information des Beschwerdeführers in einer separaten Verfügung.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist in der Sache einzutreten.

E. 1.2 Soweit der Beschwerdeführer Anträge zum Verfahren stellt - Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen sowie (eventualiter) bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung informiert zu werden -, so ist die Beschwerde mangelhaft begründet (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer liefert keine eigene Begründung, sondern bedient sich statt dessen eines vorgedruckten Formulars ohne Aussagekraft. Eine Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung des Mangels (Art. 52 Abs. 2 VwVG) kann indes unterbleiben, weil die verfahrensrechtlichen Anträge mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos werden.

E. 2.1 Mit der Beschwerde kann eine Verletzung von Bundesrecht, eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.

E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie begründet in der angefochtenen Verfügung einlässlich, weshalb erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen, welche sie als zum Teil widersprüchlich, insgesamt vage und allgemein formuliert erachtet. Weiter hält sie fest, dass selbst wenn die Angaben des Beschwerdeführers stimmen sollten, diese nicht asylrelevant seien, da nicht erkennbar sei, dass eine gezielt gegen ihn gerichtete staatliche Verfolgung vorliege oder der Staat seinen Schutzpflichten nicht nachkommen würde. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kaum auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzen oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So trifft zu, dass die vorinstanzlichen Ausführungen des Beschwerdeführers nur sehr oberflächlich bleiben und sich auf Allgemeingültiges beschränken. Seine Schilderungen weisen kaum Substanz auf und lassen Realkennzeichen weitgehend vermissen, weshalb an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen insgesamt erhebliche Zweifel bestehen. Auch stellt die Vorinstanz zu Recht fest, dass selbst wenn das Haus ausgeraubt und verbrannt worden sein sollte, sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers keine gezielt gegen ihn gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen erkennen lassen, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass der Vorfall durch staatliche Funktionäre erfolgt ist. Sodann führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass keine asylrelevante Verletzung der Schutzpflicht durch die tunesischen Behörden ersichtlich ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (E. 1 S. 3) verwiesen werden. Den Befürchtungen des Beschwerdeführers, zukünftig aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Partei von Ben Ali verfolgt zu werden, kann nicht gefolgt werden. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass bestimmte Personengruppen (d.h. politische Partei, Gewerkschaften, religiöse oder ethische Gruppen) Verfolgungsmassnahmen oder einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären. In Übersteinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer als einfaches Mitglied der Partei von Ben Ali weder staatliche Verfolgung noch Racheakte seitens von Dritten drohen. Der Beschwerdeführer hat damit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Der angefochtene Entscheid ist im Asylpunkt zu bestätigen.

E. 4 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug ist zulässig.

E. 5.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Rückkehr von Personen aus Tunesien ist - auch in Würdigung des erfolgten Machtwechsels und des beabsichtigten Wandels zu demokratischen Strukturen - zumutbar, da keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet erscheint und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar erachtet werden müsste. Der Beschwerdeführer macht ohne nähere Begründung geltend, dass er an einer Magenkrankheit leide und einer regelmässigen medizinischen Betreuung bedürfe. Aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Partei von Ben Ali werde er keine Arbeitsstelle finden und keine Sozialhilfeleistungen erhalten, weshalb er sich die medizinische Behandlung nicht mehr werde leisten können. Dabei ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst angibt, dass Behandlungsmöglichkeiten für die von ihm angegebenen Leiden in Tunesien bestehen (vgl. Beschwerdeschrift S. 6). Für die Behandlungskosten kann er zur Not auf seine im Heimatland lebenden Eltern und sonstigen Verwandten zurückgreifen. Der Beschwerdeführer verkennt die Tragweite seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG), wenn er vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht könne, falls es Zweifel an seiner Erkrankung hege, seine Krankenakte konsultieren. Soweit darin ein Antrag zu erblicken wäre, ist von einer Konsultation in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen, weil dem gesundheitlichen Leiden nach dem Gesagten ohnehin keine relevante Beweiskraft zukäme. Aus den Akten ergeben sich somit keine Hinweise darauf, dass der Vollzug der Wegweisung zu einer konkreten gesundheitlichen Gefährdung des Beschwerdeführers führen würde. Der Beschwerdeführer verfügt zweifelsohne über ein familiäres und soziales Netz, welches ihn bei seiner Rückkehr ins Heimatland unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist damit zumutbar.

E. 5.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu bezeichnen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515).

E. 5.5 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zusammenfassend zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.

E. 6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-588/2012 Urteil vom 23. Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Januar 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, reichte am 8. Juli 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM B._______ ein Asylgesuch ein. Am 20. Juli 2011 wurde er zur Person befragt, am 20. Dezember 2011 zu den Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass das Haus seiner Familie Ende März 2011 geplündert und verbrannt worden sei. Sowohl die Polizei als auch das Innenministerium hätten nicht auf seine Anzeige reagiert. Deshalb sei er geflohen. Zudem habe er als Mitglied der Partei des ehemaligen Präsidenten Ben Ali Angst vor Racheakten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 12. Januar 2012 - eröffnet am 16. Januar 2012 - fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 31. Januar 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des BFM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Anträge in der Beschwerde werden auf einem standardisierten, vorgedruckten Formular gestellt. Beantragt wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, die Feststellung, dass die Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme angeordnet werden müsse; die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses; eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; die vorsorgliche Anweisung der Behörde, sich jeder Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats zu enthalten sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; eventualiter bei bereits erfolgter Datenweitergabe eine Information des Beschwerdeführers in einer separaten Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist in der Sache einzutreten. 1.2. Soweit der Beschwerdeführer Anträge zum Verfahren stellt - Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen sowie (eventualiter) bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung informiert zu werden -, so ist die Beschwerde mangelhaft begründet (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer liefert keine eigene Begründung, sondern bedient sich statt dessen eines vorgedruckten Formulars ohne Aussagekraft. Eine Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung des Mangels (Art. 52 Abs. 2 VwVG) kann indes unterbleiben, weil die verfahrensrechtlichen Anträge mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos werden. 2. 2.1. Mit der Beschwerde kann eine Verletzung von Bundesrecht, eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. 3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie begründet in der angefochtenen Verfügung einlässlich, weshalb erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen, welche sie als zum Teil widersprüchlich, insgesamt vage und allgemein formuliert erachtet. Weiter hält sie fest, dass selbst wenn die Angaben des Beschwerdeführers stimmen sollten, diese nicht asylrelevant seien, da nicht erkennbar sei, dass eine gezielt gegen ihn gerichtete staatliche Verfolgung vorliege oder der Staat seinen Schutzpflichten nicht nachkommen würde. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kaum auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzen oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So trifft zu, dass die vorinstanzlichen Ausführungen des Beschwerdeführers nur sehr oberflächlich bleiben und sich auf Allgemeingültiges beschränken. Seine Schilderungen weisen kaum Substanz auf und lassen Realkennzeichen weitgehend vermissen, weshalb an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen insgesamt erhebliche Zweifel bestehen. Auch stellt die Vorinstanz zu Recht fest, dass selbst wenn das Haus ausgeraubt und verbrannt worden sein sollte, sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers keine gezielt gegen ihn gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen erkennen lassen, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass der Vorfall durch staatliche Funktionäre erfolgt ist. Sodann führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass keine asylrelevante Verletzung der Schutzpflicht durch die tunesischen Behörden ersichtlich ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (E. 1 S. 3) verwiesen werden. Den Befürchtungen des Beschwerdeführers, zukünftig aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Partei von Ben Ali verfolgt zu werden, kann nicht gefolgt werden. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass bestimmte Personengruppen (d.h. politische Partei, Gewerkschaften, religiöse oder ethische Gruppen) Verfolgungsmassnahmen oder einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären. In Übersteinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer als einfaches Mitglied der Partei von Ben Ali weder staatliche Verfolgung noch Racheakte seitens von Dritten drohen. Der Beschwerdeführer hat damit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Der angefochtene Entscheid ist im Asylpunkt zu bestätigen.

4. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug ist zulässig. 5.3. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Rückkehr von Personen aus Tunesien ist - auch in Würdigung des erfolgten Machtwechsels und des beabsichtigten Wandels zu demokratischen Strukturen - zumutbar, da keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet erscheint und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar erachtet werden müsste. Der Beschwerdeführer macht ohne nähere Begründung geltend, dass er an einer Magenkrankheit leide und einer regelmässigen medizinischen Betreuung bedürfe. Aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Partei von Ben Ali werde er keine Arbeitsstelle finden und keine Sozialhilfeleistungen erhalten, weshalb er sich die medizinische Behandlung nicht mehr werde leisten können. Dabei ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst angibt, dass Behandlungsmöglichkeiten für die von ihm angegebenen Leiden in Tunesien bestehen (vgl. Beschwerdeschrift S. 6). Für die Behandlungskosten kann er zur Not auf seine im Heimatland lebenden Eltern und sonstigen Verwandten zurückgreifen. Der Beschwerdeführer verkennt die Tragweite seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG), wenn er vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht könne, falls es Zweifel an seiner Erkrankung hege, seine Krankenakte konsultieren. Soweit darin ein Antrag zu erblicken wäre, ist von einer Konsultation in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen, weil dem gesundheitlichen Leiden nach dem Gesagten ohnehin keine relevante Beweiskraft zukäme. Aus den Akten ergeben sich somit keine Hinweise darauf, dass der Vollzug der Wegweisung zu einer konkreten gesundheitlichen Gefährdung des Beschwerdeführers führen würde. Der Beschwerdeführer verfügt zweifelsohne über ein familiäres und soziales Netz, welches ihn bei seiner Rückkehr ins Heimatland unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist damit zumutbar. 5.4. Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu bezeichnen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515). 5.5. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zusammenfassend zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt. 6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand: