Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische "Ägypter" mit letztem Wohnsitz in E._______ (Gemeinde F._______, Kosovo), reisten am 26. Januar 2009 in die Schweiz ein, wo sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (EVZ) am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Dort wurden sie am 29. Januar 2009 unter anderem summarisch zu ihren Ausreisegründen befragt. Am 9. Februar 2009 gewährte ihnen das BFM das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien oder Österreich. Eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 16. Februar 2009. A.b Im Rahmen der Befragungen brachte der Beschwerdeführer A._______ hauptsächlich vor, er habe bis im April 2007 in G._______ (Gemeinde H._______) im Elternhaus und danach vorwiegend im Haus der Mutter seiner Frau B._______, mit der er seit April 2008 nach Brauch verheiratet sei, in E._______ (Gemeinde F._______), gelebt. Im Jahr 2008 habe er sein Studium in (...) und (...) an der Universität K._______ abgeschlossen. Infolge eines gewaltsamen Streites mit Angehörigen einer Familie albanischer Ethnie sei sein Vater im Jahr 1999 durch Schüsse verwundet worden. Im Jahr 2000 habe man versucht, das Elternhaus in Brand zu stecken, im Jahr 2005 hätten Maskierte ihn geschlagen und bedroht und im Jahr 2007 hätten Unbekannte Strohballen vor dem Elternhaus angezündet. In den Jahren 2007/2008 hätten sie mehrfach telefonische Drohungen erhalten. Im Juli 2008 habe man einmal versucht, seine Frau zu entführen. Ausserdem sei diese ständig auf dem Weg von ihrer Arbeit nach Hause belästigt worden. Im September 2008 hätten drei maskierte Personen seine Frau bedroht. Sie hätten keine Bewegungsfreiheit gehabt, seien diskriminiert und er von den Albanern als Spion erachtet worden, da er bei "L._______", einem Verein, der unter anderem die Förderung der Rückkehr der Ägypter zum Ziel gehabt habe, in H._______ gearbeitet habe. 2008 hätten sie Silvester bei seinen Eltern gefeiert. An jenem Abend sei das Elternhaus beschossen worden. Aufgrund dieser Ereignisse seien sie schliesslich im Januar 2009 ausgereist. A.c Die Beschwerdeführerin ihrerseits erklärte im Wesentlichen, sie habe bis zur Ausreise am 22. Januar 2009 in E._______ (Gemeinde F._______) sowie zwischendurch einmal für zwei Monate im Haus ihres Mannes in M._______ gelebt. 1999 sei auf den Vater ihres Mannes geschossen worden. Anlass sei ein Streit mit einer albanischen Familie gewesen. Letztere habe mit Blutrache gedroht. 2007 seien der Stall und der Traktor der Schwiegereltern angezündet worden. Sie sei im selben Verein wie ihr Mann tätig gewesen und habe als Beruf (...) gelernt. Diesen habe sie von Januar 2008 bis September 2008 ausgeübt. Mehrfach sei jedoch versucht worden, sie auf ihrem Heimweg von der Arbeit zu entführen. Drei bis vier Mal sei zudem auf das Haus ihrer Mutter in E._______ geschossen worden. An Silvester 2008 habe man das Elternhaus ihres Mannes beschossen, während sie sich dort aufgehalten hätten. B. Im Verlaufe des Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden beim BFM eine Identitätskarte sowie ein Geburtszertifikat, ausgestellt jeweils durch die UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) und lautend auf die Beschwerdeführerin, eine Identitätskarte und ein Geburtszertifikat der UNMIK lautend auf den Beschwerdeführer, einen Brief der (...)universität N._______ vom 28. Januar 2008, eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt in O._______ am 26. März 2008 und gültig bis am 12. Januar 2009, ein Zertifikat der Universität K._______ vom 11. November 2008 den Beschwerdeführer betreffend, einen medizinischen Bericht aus dem Jahr 1999 eine Schussverletzung den Vater des Beschwerdeführers betreffend, einen Polizeirapport des Polizeipostens H._______ vom 18. September 2007 sowie dazugehörige Fotos, einen Zeitungsartikel vom 12. Juli 2008, ein Schreiben der Gemeinde H._______ vom 29. Januar 2009 (hinsichtlich Probleme der Beschwerdeführenden in der Gemeinde aufgrund ihrer Ethnie), eine Bestätigung der Gemeinde H._______ vom 12. Januar 2009 (betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers), ein. C. Das BFM erachtete die zuvor erwähnten Vorbringen (vgl. Bst. A.b und A.c) mit Verfügung vom 25. Januar 2010 hauptsächlich als nicht asylrelevant. Es stellte fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mittels Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei bezüglich des Vollzuges der Wegweisung aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Sache für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde lagen - nebst Vertretungsvollmachten und einer Fürsorgebestätigung - die Kopie eines Schreibens der Gemeinde H._______ vom 14. Januar 2010 (inkl. beglaubigter Übersetzung) sowie ein Bestätigungsschreiben der P._______ vom 27. Januar 2010 (inkl. beglaubigter Übersetzung) bei. E. Mit Urteil D-1179/2010 vom 2. August 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilde einzig die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet habe. Unter Verweis auf BVGE 2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 ff. erwog es in materieller Hinsicht im Wesentlichen, der Sachverhalt sei durch das BFM hinsichtlich der gemäss erwähnter Rechtsprechung verlangten Reintegrationskriterien, die es bei der Frage nach der Zumutbarkeit des Vollzuges für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter nach Kosovo zu berücksichtigen gelte, nicht vollständig erstellt worden. Es hiess die Beschwerde gut, hob die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 25. Januar 2010 auf und wies die Sache im Sinne seiner Erwägungen an das BFM zur Neubeurteilung zurück. F. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 reichte der Rechtsvertreter beim BFM einen ärztlichen Bericht vom 12. Oktober 2012 des Q._______ ein. In diesem wurde der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 43.2) und eine undifferenzierte Angststörung (ICD-10 F41.8) attestiert. Die Beschwerdeführerin benötige weiterhin eine psychiatrisch-psychotherapeutische sowie eine pharmakotherapeutische Behandlung, um den Alltag mit den Kindern bewältigen zu können. Ein grosser Belastungsdruck sei auch die Angst vor einer Ausschaffung. Bei einer Rückschaffung nach Kosovo würde sie erneut dekompensieren und es sei mit einer Retraumatisierung zu rechnen. Es sei zu bezweifeln, ob eine fachspezifische, traumabezogene Behandlung in Kosovo gewährleistet werden könne, wenn das sichere, psychosoziale Umfeld in der Heimat fehlen würde. Ausserdem wurden medizinische Unterlagen die Kinder C._______ und D._______ betreffend eingereicht und um prioritäre Behandlung der Asylgesuche ersucht. G. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 gelangte das BFM an die Schweizerische Botschaft in K._______ und ersuchte diese um Abklärung verschiedener vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfener Fragen. H. Die Schweizerische Botschaft in K._______ erteilte dem BFM mit Schreiben vom 24. Januar 2013 ihre Antwort. I. Mit Verfügung vom 4. Februar 2013 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu seiner Anfrage an die Botschaft vom 14. Dezember 2012 und deren Antwort vom 24. Januar 2013. J. Der Rechtsvertreter äusserte sich dazu namens der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 18. Februar 2013. K. Das BFM stellte mit Verfügung 26. Februar 2013 fest, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Kosovo sei zulässig, zumutbar und möglich und ordnete an, die Beschwerdeführenden hätten die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis zum 23. April 2013 zu verlassen. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der Kanton R._______ beauftragt. L. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. März 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wird beantragt, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird zudem beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. M. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht, die angefochtene Verfügung, ein Arztbericht vom 6. März 2013 die Beschwerdeführerin betreffend, verschiedene Bestätigungen hinsichtlich der Integration der Beschwerdeführenden in der Schweiz und ein vom 9. März 2013 datiertes Schreiben von S._______, dem Bruder der Beschwerdeführerin, bei. N. Am 3. April 2013 gingen beim Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote sowie eine Fürsorgebestätigung ein. O. Mit Verfügung vom 15. April 2013 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM zur Vernehmlassung bis zum 30. April 2013 ein. P. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. April 2013 die Abweisung der Beschwerde. Q. Den Beschwerdeführenden wurden die Vernehmlassung des BFM mit Verfügung vom 22. April 2013 zur Kenntnis gebracht und ihnen die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis zum 7. Mai 2013 erteilt. R. Die Beschwerdeführenden liessen durch Eingabe ihres Rechtsvertreters am 7. Mai 2013 eine Replik sowie zwei Dokumente betreffend der Abtretung eines Grundstückes in F._______ an S._______ einreichen. S. Mit Eingabe vom 28. Mai 2013 wurden ein ärztliches Zeugnis den Beschwerdeführer betreffend sowie Fotos und eine Bescheinigung hinsichtlich eines Waldbrandes auf dem Grundstück der Familie T._______ in H._______ eingereicht. T. Am 4. Februar 2014 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) liessen die Beschwerdeführenden dem Gericht verschiedene Dokumente hinsichtlich ihrer Integration zukommen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das vorliegende Verfahren war im Zeitpunkt der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 hängig, weshalb gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur einschlägigen Änderung mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht gilt.
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat, beziehungsweise, ob entsprechend dem Rechtsbegehren infolge Unzumutbarkeit anstelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Aufgrund der durch das BFM vorgenommenen Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in K._______ respektive deren Ergebnisse (vgl. E. 3.3.4 und E. 3.3.5) ist der für die Beurteilung der sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen rechtserhebliche Sachverhalt vollständig erstellt. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM besteht kein Grund.
E. 3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) Anwendung (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.1 S. 588, BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
E. 3.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 3.3.2 Unter den aktuellen Verhältnissen in Kosovo kann nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden. Wie in der vorinstanzlichen Verfügung zu Recht festgestellt wurde, hat sich die Sicherheitslage in Kosovo in den vergangenen Jahren verbessert. Zudem kann die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden allein aufgrund ihrer Ethnie - mit Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden, zu denen weder der unweit der Stadt F._______ im Westen Kosovos gelegene Herkunftsort der Beschwerdeführerin, E._______, noch der in der Nähe von H._______ gelegene Herkunftsort, G._______, des Beschwerdeführers, gehören - ausgeschlossen werden.
E. 3.3.3 Auch nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo im Februar 2008, dessen Anerkennung durch die Schweiz sowie der Qualifikation durch den Bundesrat als "safe country", präsentiert sich die Situation namentlich für Minderheiten der Roma, Ashkali und Ägypter in Kosovo allerdings immer noch schwierig. Sie sind im Alltag oft verschiedenen Formen von Diskriminierung ausgesetzt, namentlich was den Zugang zum Bildungs- und Gesundheitswesen sowie zum Erwerbsleben anbelangt. Die Situation hat sich auch nach dem Inkrafttreten der kosovarischen Verfassung am 15. Juni 2008 und der darin zugestandenen Minderheitenrechte nicht in dem Masse verbessert, dass eine grundsätzliche Abkehr von der bisherigen Rechtspraxis (vgl. Urteile E-6124/2013 vom 6. März 2014 E. 8.1, D-3123/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 8.4.1, BVGE 2009/51 E. 5.7 S. 749 ff.) angezeigt wäre. Der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern nach Kosovo ist daher weiterhin in der Regel zwar zumutbar, dies allerdings vorausgesetzt, dass auf Grund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort; heute über die schweizerische Botschaft, früher via das sogenannte Verbindungsbüro) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo - erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 ff.).
E. 3.3.4 Nachdem das BFM mit Urteil D-1179/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2012 aufgefordert wurde, zwecks Überprüfbarkeit erwähnter Kriterien verschiedene Abklärungen vor Ort vorzunehmen, gelangte das BFM mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 an die Schweizerische Botschaft in K._______ (vgl. act. A57/8 S. 6 ff.). Es wurde um Abklärung danach ersucht, welcher Arbeit der Vater des Beschwerdeführers nachgehe, welchen Verdienst dieser erziele, welche Arbeit die erwachsenen Geschwister des Beschwerdeführers ausführten, ob diese noch im Elternhaus lebten, wovon die Grossfamilie lebe, wie sich die Platzverhältnisse präsentieren würden, ob die Eltern bereit seien, die Familie aufzunehmen, in welchen Wohnverhältnissen sich die Mutter der Beschwerdeführerin und deren Bruder befinden würden und wovon diese lebten, ob das Elternhaus der Beschwerdeführerin in E._______/F._______ wieder aufgebaut worden sei und welches die Berufsaussichten des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin seien.
E. 3.3.5 In ihrer Antwort vom 24. Januar 2013 (vgl. act. A57/8 S. 1-5.) hielt die Botschaft fest, am 23. Januar 2013 hätten sich Mitarbeiter der Botschaft nach U._______/E._______ (Gemeinde F._______) begeben. Dort hätten sie die Mutter der Beschwerdeführerin, V._______, besucht. Diese habe erklärt, ihr Ehemann W._______ sei vor neun Jahren verstorben. Sie lebe zusammen mit ihrer Mutter allein im Haus. Zwei ihrer Söhne, S._______ (N ...) und X._______ (N ...) würden sich legal in der Schweiz aufhalten. Sie würde sie regelmässig besuchen. Sie lebe ausschliesslich von deren finanziellen Unterstützung. Dank ihnen würde sie in sehr guten Verhältnissen leben. Sie habe zudem zwei Töchter, die Beschwerdeführerin und Y._______, welche in F._______ verheiratet sei. Das Haus sei auf den Namen ihres verstorbenen Ehemannes registriert. Zwei Brüder des Beschwerdeführers würden in Kosovo, zwei weitere in der Schweiz leben. Ausserdem lebe eine Schwester von ihm in Kosovo. Ihr Sohn, X._______, habe vor seiner Ausreise in die Schweiz mit ihr in Kosovo gelebt. Dieser habe in der Schweiz eine Frau kennengelernt und geheiratet. Die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ausreise in die Schweiz in U._______ als (...) gearbeitet. Auf dem Grundstück des verstorbenen Vaters sei ein anderes Haus gebaut worden. Es sei aber noch nicht fertig erstellt. Dieses gehöre dem Bruder der Beschwerdeführerin, S._______. Im Weiteren bemerkte die Botschaft, die Mutter der Beschwerdeführerin habe während der ganzen Befragung wiederholt erklärt, man solle die Familie nicht nach Kosovo zurückschaffen. Das Haus der Mutter beschrieb die Botschaft als gross, in gutem Zustand und modern ausgestattet (Parkett, moderne Möbel, TV etc.). Es besitze sämtlichen Komfort. Die Geschwister der Beschwerdeführerin seien alle weggezogen. Das von den Beschwerdeführenden ursprünglich erwähnte Einzimmerhaus, in dem sie in U._______ gewohnt hätten, sei nicht wieder aufgebaut worden. Nach Ansicht der Botschaft sei es aber unmöglich, dass dieses effektiv existiert habe, denn das dafür vorgesehene Grundstück hätte lediglich ungefähr zwei Meter auf anderthalb Meter gemessen. Es sei daher kaum möglich, dass die Beschwerdeführenden auf so engem Raum gelebt hätten, während die Mutter der Beschwerdeführerin in einem sehr grossen Haus lebe. Es müsse daher bezweifelt werden, dass das von den Beschwerdeführenden genannte Haus, bestehend aus nur einem Zimmer, in U._______ überhaupt existiert habe. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden im Hause der Mutter der Beschwerdeführerin gelebt hätten. Im Weiteren führte die Botschaft aus, man habe den Vater des Beschwerdeführers, Z._______, in G._______ (Gemeinde H._______) besucht. Dieser sei sehr freundlich gewesen. Er habe Kenntnis davon, dass sein Sohn in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Er habe zu verstehen gegeben, dass er die Art und Weise, die sein Sohn angewandt habe, um im Ausland zu leben, nicht gebilligt habe. Er habe aber auch angefügt, dass er sich wünsche, dass alle seine anderen Kinder Kosovo verlassen würden, um im Ausland zu leben. Er habe sieben Kinder, fünf Söhne und zwei Töchter: Den Beschwerdeführer, der in der Schweiz lebe; AA._______, der in der Schweiz verheiratet sei; AB._______, die in Deutschland verlobt sei; AC._______, der in Deutschland lebe und verheiratet sei; AD._______, die in G._______ lebe und an der Universität von F._______ Wirtschaft studiere; AE._______, der (...) Jahre alt sei, noch zur Schule gehe und im Elternhaus lebe sowie der (...) AF._______, der ebenfalls im Elternhaus lebe und die Schule besuche. Seine Ehefrau, AG._______, wohne auch im Haus der Familie. Nach der Heirat habe sich der Beschwerdeführer nach U._______ begeben und dort bei der Familie seiner Ehefrau gelebt. Der Beschwerdeführer habe bei einer Nichtregierungsorganisation zu Gunsten der Gemeinschaft der Roma gearbeitet. Er sei nie zu ihm, dem Vater, wohnen gekommen, da er die Hochzeit mit B._______ nicht gutgeheissen habe. Als Vater könne man seinen Sohn und dessen Familie nicht auf die Strasse stellen; sein Sohn habe es jedoch vorgezogen, bei seiner Schwiegerfamilie zu leben. Er habe viel Geld ausgegeben, damit sein Sohn ein Studium habe aufnehmen und beenden können. Dieser habe aber nicht auf ihn gehört und die Beschwerdeführerin geheiratet. Er sei gegen die Hochzeit gewesen, da die Beschwerdeführerin psychische Probleme gehabt habe. Der Bauernhof, auf dem der Vater des Beschwerdeführers lebe, so die Botschaft in ihren Ausführungen weiter, sei dreistöckig und relativ gross. Der Vater habe erklärt, dass das Haus nicht ihm allein, sondern auch vier seiner Brüder, von denen drei in der Schweiz leben würden, gehöre. Er lebe mit seiner Familie auf einer Etage. Er kenne den Gemeindevorsteher von H._______. Dieser habe ihm zu einer Anstellung bei der Gemeinde verholfen. Gemäss der Botschaft besitze der Vater demnach einen sicheren Arbeitsplatz. Die Mutter des Beschwerdeführers arbeite nicht. Die Familie lebe vom Einkommen des Vaters; es sei aber nicht ausgeschlossen, so die Botschaft, dass sie finanziell durch die in Deutschland und in der Schweiz lebenden Kinder unterstützt werde. Das Haus sei im Übrigen sehr gross, auf drei Ebenen angeordnet, wobei auf einer die Eltern und auf den anderen beiden die zwei Söhne und die Tochter leben würden. Es verfüge über einen grossen Garten, wo man Nutztiere halten könnte. Auch wenn die Frage dem Vater nicht direkt gestellt worden sei, so sei die Botschaft der Überzeugung, dass der Vater einverstanden wäre, seinen Sohn und dessen Familie bei einer Rückkehr bei sich aufzunehmen. Es scheine, dass der Beschwerdeführer es bis anhin vorgezogen habe, bei seinen Schwiegereltern zu leben. Schliesslich stellte die Botschaft in ihrer Antwort fest, dass in Kosovo eine sehr hohe Arbeitslosenquote existiere und es im Allgemeinen sehr schwierig sei, eine Anstellung zu finden. Dennoch hätten beide, der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin, in Kosovo über eine Anstellung verfügt. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass sie im Falle einer Rückkehr aufs Neue ihren Arbeiten wieder nachgehen oder eine neue Anstellung in einem ähnlichen Bereich finden könnten. Im Bericht der Botschaft waren zudem Fotoaufnahmen der angeblichen Überreste des Hauses der Beschwerdeführenden in U._______, welches unter dem Gewicht der Schneemassen zusammengebrochen sei, enthalten. Auch Fotos des Hauses der Mutter der Beschwerdeführerin, eine Aufnahme des sich noch in Konstruktion befindlichen Hauses des Bruders der Beschwerdeführerin sowie Aufnahmen des Grundstückes des Vaters des Beschwerdeführers (eine Abbildung des dreistöckigen Hauses sowie eine Foto von Nebengebäuden mit Garten) wurden von der Botschaft gemacht.
E. 3.3.6 Die Beschwerdeführenden führten zu diesen Abklärungen mit Stellungnahme ihres Rechtsvertreters vom 18. Februar 2013 (vgl. act. A59/2 S. 1 f.) aus, es treffe zu, dass der Vater des Beschwerdeführers für die Gemeinde H._______ arbeite. Seit 2008/2009 habe er allerdings keinen Kontakt mehr zu seinem Vater, da dieser damals die Heirat mit seiner Frau abgelehnt habe. Der einzige Grund, weshalb der Vater den Kontakt mit ihm wieder aufnehmen wolle, bestehe wohl darin, dass er die Kontrolle über seinen Sohn zurückgewinnen möchte. Sein Vater habe ihn während seiner Kindheit unterdrückt. Drei seiner Geschwister seien durch den Vater verheiratet worden und er habe jeweils deren Ehepartner bestimmt. Zu diesen Geschwistern habe er ebenfalls keinen Kontakt mehr. Die Auskunft der Botschaft bezüglich der Beschreibung des Hauses des Vaters und seiner Bewohner sei korrekt. Der Vater wohne allerdings in der ersten Hälfte des ersten Stockes des Hauses. Diese Wohnung sei viel zu klein, um die Familie aufzunehmen. Er habe seinem Vater nie Geld zugesandt, vermutlich werde sein Vater ihn daher noch mehr verachten. Das Haus der Mutter der Beschwerdeführerin sei vor ihrer Ausreise in einem desolaten Zustand gewesen. Sie selber hätten in einer Art Gartenhaus leben müssen. Es sei davon auszugehen, dass die Mutter die Familie nicht bei sich im Haus aufnehmen würde. Das Haus gehöre ausserdem dem Grossvater der Beschwerdeführerin, AH._______. Dieser habe fünf Kinder, welche das Haus einmal erben würden. Im Weiteren sei es beinahe ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Ägypter bei ihrer Rückkehr wieder eine Arbeit finden würden, mit welcher sie ihren Unterhalt finanzieren könnten. Die Arbeitslosigkeit sei sehr hoch und die Ägypter würden in der Gesellschaft diskriminiert.
E. 3.3.7 Gestützt auf die Ergebnisse der Abklärungen der Botschaft sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 18. Februar 2013 erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Kosovo auch in individueller Hinsicht als zumutbar. In der angefochtenen Verfügung wurde im Wesentlichen argumentiert (vgl. act. A60/8 S. 1 ff.), gemäss der Botschaftsantwort könnten die Beschwerdeführenden entweder in das Elternhaus des Beschwerdeführers oder, falls das Verhältnis zu dessen Vater getrübt sei, in das Elternhaus der Mutter der Beschwerdeführerin zurückkehren. Die Platzverhältnisse hätten sich wohl verbessert, da sich der Bruder der Beschwerdeführerin nunmehr in der Schweiz aufhalte. Die Wahrscheinlichkeit eine Arbeit zu finden, sei gemäss Auskunft der Botschaft für den Beschwerdeführer gross. Dieser verfüge über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung, was auf dem Arbeitsmarkt ein Vorteil sei. Aufgrund der finanziellen Möglichkeiten seiner sowie der Eltern der Beschwerdeführerin könnten diese die Familie bei Bedarf unterstützen. Zudem würden sie über zahlreiche Verwandte im Ausland, darunter über mehrere Geschwister, verfügen, von denen eine gewisse finanzielle Hilfe erwartet werden könne. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht im Elternhaus der Beschwerdeführerin leben könnten. Es könne nicht geglaubt werden, dass dieses im Winter 2009/2010 von den Schneemassen zusammengedrückt worden sei. Das Haus sei auf den Namen des Vaters und nicht wie von den Beschwerdeführenden behauptet, auf jenen des Grossvaters der Beschwerdeführerin eingetragen. Auf dem Grundstück des Vaters sei ein neues Haus am Entstehen, welches dem in der Schweiz lebenden Bruder der Beschwerdeführerin, einem Schweizer Bürger, gehöre. Allenfalls könnten sie auch dieses Haus bewohnen. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin eine medizinische Behandlung benötige, die in Kosovo nicht gewährleistet sei. Für einfache psychische Probleme würden die staatlichen kosovo-albanischen Strukturen über ein vergleichsweise gutes psychotherapeutisches Angebot verfügen. Es bestehe ein System von Community Mental Health Center (CMCH), die Beschäftigungs- und Gruppentherapien, aber auch Einzelgespräche anbieten würden. Diese Zentren seien beratend und unterstützend tätig. In F._______ seien ein solches CMCH und ein Regionalspital vorhanden, dem eine neuropsychiatrische Abteilung angegliedert sei. Primäre und sekundäre Ansprechstufen für psychische Krankheiten seien damit vorhanden. Die psychiatrischen Dienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen seien kostenlos. Antidepressiva seien in Kosovo verfügbar, einige allerdings nur gegen Entgelt in privaten Apotheken erhältlich. Auch die Behandlung einer obstruktiven Bronchitis, wie sie C._______ und D._______ erlitten hätten, und wie sie bei Kindern oft vorkomme, sei in Kosovo behandelbar. Die neonatale Hypoglykämie, an der C._______ kurz nach der Geburt gelitten habe, sei nicht mehr aktuell. Anhaltspunkte dafür, dass albanischsprachige Minderheiten beim Aufsuchen staatlicher medizinischer Einrichtungen besondere Schwierigkeiten hätten, seien nicht vorhanden. Neben der Rückkehrhilfe, die die Beschwerdeführenden beantragen könnten, sei zu erwähnen, dass die kosovarische Regierung einen Reintegrationsfonds geschaffen habe, welcher für Personen wie die Beschwerdeführenden Geld ausschütte. Auch spreche das zu berücksichtigende Wohl der Kinder nicht gegen einen Wegweisungsvollzug. Die Kinder seien aufgrund ihres Alters noch stark an die Eltern gebunden und es könne daher nicht von einer Entwurzelung gesprochen werden.
E. 3.3.8 Auf Beschwerdeebene wurde demgegenüber hauptsächlich geltend gemacht, das BFM beurteile die Situation der ethnischen Minderheiten in Kosovo als zu positiv. Insbesondere die Analyse hinsichtlich der wirtschaftlichen Existenzsicherung und der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten sei unzutreffend. Mit Bezug auf die Situation der Minderheiten in Kosovo wurde insbesondere auf das Urteil D-1179/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2012 E. 4.9.1 sowie den darin zitierten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Kosovo: le repatriement des minorités roms, ashkalies, egyptiennes, papier thématique, Fiorenza Kuthan, Bern, 1. März 2012, S. 12 ff., verwiesen und argumentiert, dem Bericht zufolge sei der Zugang zur Gesundheitspflege in Kosovo in der Realität von der Barbezahlung abhängig. Für zurückkehrende Ägypter sei es besonders schwierig, eine medizinische Behandlung zu erhalten. In einem weiteren Bericht der SFH vom 1. September 2010 werde zudem festgehalten, dass es in Kosovo lediglich fünf Psychologen und einen Psychiater auf 90'000 Einwohner gerechnet und einen psychologischen Berater auf 40'000 Einwohner gerechnet, gebe. Das vorhandene Personal habe ungenügende Kenntnisse moderner Behandlungsmethoden und müsse sich aus Zeitgründen auf medikamentöse Behandlungen beschränken. In den sieben ambulanten Zentren für psychische Krankheiten würden weder Psycho- noch Gruppen-, noch Beschäftigungstherapien angeboten. Einmal pro Woche sei ein Psychiater anwesend, wobei für einen Termin die Wartezeit drei Monate betrage. Die Behandlung in den Spitälern, welche über eine Neuropsychiatrie verfügten, gehe nicht über das Verschreiben von Medikamenten hinaus. Die Preise dafür würden vor Ort erhoben. Die Minderheiten hätten nur eingeschränkt Zugang. Im Weiteren wurde auf einen Arztbericht des Q._______ vom 6. März 2013 hingewiesen, worin der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 43.2) und eine undifferenzierte Angststörung (ICD-10 F41.8) attestiert werden. Dazu wurde ausgeführt, gemäss der Oberärztin, Dr. AI._______, sei der Zustand der Beschwerdeführerin aktuell instabil. Sie müsse ständig durch den Beschwerdeführer überwacht werden. Eine stationäre Behandlung wäre indiziert, sie könne sich jedoch nicht von ihren Kindern trennen. Bei einem Verlust des stabilisierenden Rahmens bzw. bei einer Rückschaffung müsse mit einer weiteren Verschlechterung des psychischen Zustands bis hin zur Suizidalität gerechnet werden. Die psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin sei in Kosovo auf eine medikamentöse Behandlung beschränkt gewesen und habe ihr nicht geholfen. Im Gegenteil, den ganzen Tag sei sie wie betäubt gewesen. Gerade die psychotherapeutische Behandlung sei bei der jungen Frau mit zwei Kleinkindern sehr wichtig, um die Alltagsfunktionalität zu erhalten, welche vor der Behandlung nahezu aufgehoben gewesen sei. Sie leide somit nicht an einfachen psychischen Problemen. Aus den Berichten der SFH sei zudem zu folgern, dass sie nicht die für sie notwendige psychotherapeutische Behandlung erhalten könnte. Auch sei davon auszugehen, dass die Familie nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen würde, um sich eine medizinische Behandlung zu leisten. Ohnehin wäre der Zugang zur medizinischen Versorgung erschwert, da sie der Minderheit der Ägypter angehöre. Der Gesundheitszustand würde sich bei einer Rückkehr somit lebensgefährdend verschlechtern. Auch die Kinder seien auf einen stabilen Zustand der Mutter angewiesen, so dass sich diese mindestens zeitweise um sie kümmern könne. Im Falle einer Rückkehr sei dies nicht gegeben. Hinzukomme, dass die Kinder gemäss den Berichten kaum eine Chance hätten, die Schule zu besuchen. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen ein Studium aufgrund einer Abmachung zwischen der Partei der Ägypter und dem Ministerium für Bildung machen können. Dieser Abmachung zufolge könnten pro Jahr eine geringe Anzahl Ägypter ein Studium absolvieren. Er sei noch nie einer bezahlten Arbeit nachgegangen, sondern sei als freiwilliger Helfer bei der Organisation L._______ tätig gewesen. Als deren Mitglied dürfte es für ihn gerade erst recht schwierig sein, eine Arbeitsstelle zu finden. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihres Zustandes keiner Arbeit nachgehen. Der Beschwerdeführer übernehme schon heute mehrheitlich die Betreuung der Kinder. Über kurz oder lang könnten sie ihren Lebensunterhalt nicht finanzieren. Der Vater des Beschwerdeführers arbeite für die Gemeinde H._______ und verdiene 200 Euro pro Monat. Die im Haushalt des Vaters lebenden Geschwister seien arbeitslos. Wie in der Stellungnahme vom 18. Februar 2013 erwähnt, sei der Vater äusserst autoritär, verachte den Beschwerdeführer und dessen Frau und seine Wohnung wäre viel zu klein. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass das Haus und das Grundstück der Mutter der Beschwerdeführerin gemäss dem beiliegenden Schreiben von S._______ in dessen Eigentum übergegangen seien. Dieser sei nicht gewillt, den Beschwerdeführenden zu erlauben, auf dem Grundstück zu leben. Er sei auch nicht bereit, sie finanziell zu unterstützen. Beim von Schneemassen zerstörten Haus handle es sich um das Gartenhaus, in welchem die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer gelebt hätten. Bei einer Rückkehr müssten sie somit in einem Lager für Vertriebene leben. Die von ihnen dargelegten Übergriffe seien zudem vom BFM nie in Zweifel gezogen worden, womit die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich die gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse für Minderheiten in Kosovo nicht massgeblich verändert hätten, bestätigt würden. Die gemäss Praxis des Gerichts zitierten Kriterien seien somit nicht erfüllt. Eine Rückkehr hätte nicht blosse wirtschaftliche und soziale Schwierigkeiten, sondern eine existenzbedrohende Gefährdung zur Folge.
E. 3.3.9 Das BFM wiederholte in seiner Vernehmlassung, dass Strukturen des staatlichen Gesundheitswesens in Kosovo für einfachere psychische Probleme über ein vergleichsweises gutes psychotherapeutisches Angebot verfügten. Auch habe es bereits darauf hingewiesen, dass F._______ über ein Regionalspital mit einer neuropsychiatrischen Abteilung verfüge. F._______ verfüge gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM somit über primäre und sekundäre Ansprechstufen für psychische Krankheiten. Dem Arztzeugnis vom 6. März 2013 sei zudem zu entnehmen, dass sich die Ängste der Beschwerdeführerin aufgrund des negativen Asylentscheides massiv intensiviert hätten. Eine depressive Entwicklung mache sich bei Asylsuchenden, deren Gesuch abgelehnt werde, nicht selten in diesem Moment bemerkbar respektive diese werde dadurch akzentuiert. Dieses Phänomen stehe einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Umso wichtiger seien eine sorgfältige Vorbereitung der Ausreise und eine medizinische Begleitung, damit eine innere Bereitschaft für eine Rückkehr aufgebaut werde. Die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden verfügten zudem über die Möglichkeit, gesundheitlichen Problemen bei den Ausreisemodalitäten Rechnung zu tragen. Insgesamt würden die gesundheitlichen Probleme nicht darauf schliessen lassen, dass diese derart schwerwiegend wären, dass eine Rückkehr nicht zumutbar und eine Weiterbehandlung in Kosovo nicht möglich wäre respektive eine Rückkehr zu einer raschen lebensgefährdenden Beeinträchtigung führen würde. Der Umstand, dass die psychischen Probleme erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens konkretisiert worden seien, bestärke das BFM in seiner Einschätzung. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zugang zur medizinischen Versorgung für irgendeine Volksgruppe ein Problem darstellen würde. Auch entspreche es nicht den Tatsachen, dass Ägypter-Kindern der Zugang zur Schule verwehrt werde. Der Wegweisungsvollzug könne nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Person, die zurückkehren müsse, ein gesicherter Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Die Chancen für eine berufliche Integration der Beschwerdeführenden seien vergleichsweise gut. Aus den Vorakten sei kein angespanntes Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und deren im Jahre 2009 eingebürgerten Bruder ersichtlich. Es könne zwar nachvollzogen werden, dass dieser sein im Bau befindliches Haus nicht den Beschwerdeführenden überlassen möchte. Es sei aber nicht glaubhaft, dass er Verfügungsgewalt über das ganze Grundstück besitze und der Beschwerdeführerin derart selbstherrlich verweigern könne, dieses zu betreten respektive sich im Haus der Mutter aufzuhalten, zumal die Beschwerdeführenden ihren Aussagen zufolge dort vor der Ausreise bereits gewohnt hätten. Das Schreiben vom 9. März 2013 müsse daher als Gefälligkeitsdokument erachtet werden. Die angeblichen Besitzverhältnisse würden daran nichts ändern, wobei sich das BFM zu den albanisch verfassten Dokumenten nicht äussern könne. Die Botschaftsabklärung habe im Übrigen ergeben, dass das Haus der Mutter auf den Namen des Vaters der Beschwerdeführerin eingetragen sei.
E. 3.3.10 In ihrer Replik vom 7. Mai 2013 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter ausführen, die Beschwerdeführerin habe bereits in der Anhörung vom 29. Januar 2009 vorgebracht, aufgrund von Drohungen an einer Art Epilepsie zu leiden. Sie habe erklärt: "Wenn ich nervös werde, verliere ich die Kontrolle und falle in Ohnmacht". Bei der Befragung vom 16. Februar 2013 habe sie dargelegt, dass sie jeweils in Ohnmacht gefallen sei, als sie bemerkt habe, dass Mitglieder der verfeindeten Familie in der Nähe gewesen seien. Sie habe ausgesagt: "Vor allem waren es Lähmungserscheinungen und ich wurde bewusstlos. Ich zitterte und meine Hände bekamen eine schwarze Farbe." Sie habe auch erklärt, dass sie in AJ._______ behandelt worden sei und Medikamente bekommen habe. Die Behandlung habe aber zu keiner Verbesserung ihres Gesundheitszustandes geführt. Die Behauptungen des BFM, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass Minderheiten wie Ägypter der Zugang zur medizinischen Versorgung und Schule verwehrt wurden, seien sodann nicht belegt. Diese Vorbringen würden den in der Beschwerde zitierten Berichten widersprechen. Die Dokumente betreffend das Grundstück des Bruders seien zwischenzeitlich durch den Beschwerdeführer und dessen Deutschlehrerin übersetzt worden.
E. 3.3.11 In ihrer Eingabe vom 28. Mai 2013 wiesen die Beschwerdeführenden ausserdem auf ein ärztliches Zeugnis, wonach der Beschwerdeführer unter Schmerzen im Bereich des Brustkorbs leide, hin. Zudem machten sie mittels Fotos und einer Bescheinigung auf einen Waldbrand auf dem Grundstück der Familie T._______ in H._______ aufmerksam. Die Feuerwehr vermute Brandstiftung. Die Bewohner des an den Wald grenzenden Hauses hätten diesen Verdacht bestätigt. Laut einem Onkel des Beschwerdeführers seien Unbekannte in das Grundstück eingedrungen, hätten den Wald angezündet und "Majup" (Zigeuner) gerufen.
E. 3.3.12 Mit Eingabe vom 14. Februar 2014 wiesen die Beschwerdeführenden ausserdem auf ihre in der Schweiz erfolgte Integration hin.
E. 3.4.1 Übereinstimmend mit dem BFM ist aufgrund der Abklärungen der Botschaft (vgl. act. A57/8 S. 1-5) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr (vorerst) entweder beim Vater des Beschwerdeführers oder bei der Mutter der Beschwerdeführerin wohnen könnten. Obwohl der Vater der Botschaft gegenüber erklärte, dass er gegen die Heirat des Beschwerdeführers mit der psychisch kranken Beschwerdeführerin gewesen sei, äusserte er sich auch dahingehend, dass er die Familie im Falle einer Rückkehr bei sich aufnehmen würde. So sprach er davon, niemanden auf die Strasse zu setzen. Ausserdem erwähnte er, dass sein Sohn, der Beschwerdeführer, es vorgezogen habe, bei den Schwiegereltern zu leben. Die Beschwerdeführenden sagten dem BFM gegenüber aus, Silvester 2008 beim Vater des Beschwerdeführers verbracht zu haben. Auch brachten sie vor, teils bei der Familie des Beschwerdeführers und teils bei jener der Beschwerdeführerin respektive eine Zeit lang tagsüber in G._______ gewohnt und die Nacht in E._______ verbracht und somit zwischen diesen Domizilen gependelt zu haben. Während dieser Zeit hätten sie das Auto des Vaters des Beschwerdeführers nutzen können (vgl. act. A25/17 S. 3 f., S. 8 und S. 12 f., act. A26/15 S. 10 f.). Von einem angespannten Verhältnis zum Vater respektive davon, dass er den Beschwerdeführer verachte - wie in der Stellungnahme vom 18. Februar 2013 sowie auf Beschwerdeebene geschildert - oder aber von einer Weigerung desselben, die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr zu unterstützen, kann demnach nicht gesprochen werden. Das vom Vater bewohnte Haus verfügt zudem über drei Etagen, wobei er nach seinen Angaben zusammen mit seiner Ehefrau eine Ebene bewohnt, und die anderen beiden durch seine Kinder bewohnt werden. Die Platzverhältnisse sind daher - entgegen dem Einwand in der Beschwerde - als ausreichend zu erachten. Auch scheint er in guten finanziellen Verhältnissen zu leben. So ist er bei der Gemeinde angestellt und erzielt ein geregeltes Einkommen. Ausserdem scheint es ihm möglich zu sein, der Tochter ein Studium in K._______ zu finanzieren. Auch das Studium in (...) und (...) des Beschwerdeführers (vgl. act. A15 S. 3) wurde gemäss den Erklärungen des Vaters von ihm bezahlt. Dies entspricht auch den früheren Darlegungen des Beschwerdeführers, der dem BFM gegenüber vorbrachte, der Vater habe die Studiengebühren von 50 Euro pro Monat bezahlt (vgl. act. A25/17 S. 14). Ausserdem kennt der Vater in H._______ den Gemeindevorsteher. Über diese Bezugsperson hat er seine Stelle erhalten. Dies war ihm somit trotz der ethnischen Zugehörigkeit zur Minderheit der Ägypter möglich und es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Beziehungen seines Vaters bei der Stellensuche ebenfalls hilfreich sein werden. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer - wie erwähnt - über eine ausgezeichnete Ausbildung verfügt. Seinen Aussagen zufolge hat er in der Gemeinde H._______ die Primar- und die Mittelschule besucht (vgl. act. A1/15 S. 3). Seinem nunmehr wohl volljährig gewordenen Bruder AE._______ war es - wie die Botschaftsabklärung im Weiteren zeigt - ebenfalls möglich, die Schule zu besuchen. Sein minderjähriger Bruder AF._______ geht weiterhin zur Schule. Gemäss Angaben seines Vaters ist - oder war - es der Schwester AD._______ ebenfalls möglich, an der Universität von K._______ zu studieren. Der Einwand auf Beschwerdeebene, den Kindern der Beschwerdeführenden werde es infolge ihrer Ethnie nicht möglich sein, Zugang zur Schule und zu einer Ausbildung zu erhalten, erscheint vor diesem Hintergrund nicht stichhaltig. Es mag im Weiteren zwar zutreffen, dass Übergriffe auf den Beschwerdeführer und dessen Angehörige in der Vergangenheit stattfanden. Diese liegen allerdings mehr als fünf Jahre zurück. Der Vater des Beschwerdeführers erwähnte anlässlich des Besuchs der Botschaftsmitarbeitenden keine ethnisch motivierten Vorfälle, die sich seit der Ausreise der Beschwerdeführenden anfangs 2009 ereignet hätten. Bei der auf Beschwerdeebene geschilderten Brandstiftung auf dem Grundstück in H._______, welche ethnisch motiviert gewesen sein soll, handelt es sich zudem um einen blossen Verdacht, der bis anhin nicht mit stichhaltigen Beweismitteln belegt wurde. Ausserdem bestünde für die Betroffenen die Möglichkeit, bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Nebst einer Aufnahme der Beschwerdeführenden durch den Vater in der Gemeinde H._______ kommt vorliegend aber auch eine solche durch die Mutter der Beschwerdeführerin in Betracht. Diese verfügt gemäss den Erkundigungen der Botschaft in U._______ (Gemeinde F._______) über ein grosses, modern eingerichtetes Haus, welches sie zusammen mit ihrer Mutter bewohnt. Wie die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene einräumen, wurde das Wohnhaus - entgegen ihren ursprünglichen Schilderungen (vgl. act. A46/12 S. 2) - nicht von den Schneemassen erdrückt. Auch wenn entsprechende Fragen durch die Botschaft nicht explizit gestellt wurden, ist zudem davon auszugehen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin die Familie bei sich aufnehmen könnte und würde. Allfällige negative Äusserungen gegenüber der Beschwerdeführerin und deren Familie erfolgten gegenüber der Botschaft nicht. Auch erlaubte sie den Beschwerdeführenden bereits vor ihrer Ausreise auf ihrem Grundstück respektive in ihrem Haus zu wohnen. Dies lässt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführenden, die Mutter habe ihnen ein Zimmer zur Verfügung gestellt (vgl. act. A1/15 S. 6, A2/13 S. 2, act. A25/17 S. 3), schliessen. Der Einwand in der Stellungnahme vom 18. Februar 2013, vor ihrer Ausreise hätten sie bei der Mutter, jedoch lediglich in einer Art Gartenhaus gewohnt, das jetzt zerstört worden sei (vgl. act. A59/2 S. 2), erscheint damit als nicht plausibel und damit als unglaubhaft. Diese Auffassung wird zudem durch die Erkenntnisse der Botschaft bestätigt, wonach die - auch auf dem Foto - erkennbaren Mauerüberreste des Gartenhauses lediglich ungefähr zwei Meter auf anderthalb Meter messen. Es ist demzufolge nicht vorstellbar, dass die Beschwerdeführenden auf so engem Raum zusammen leben konnten. Der Beschwerdeführerin war es im Weiteren trotz ihrer schon damals vorhandenen psychischen Erkrankung möglich, in E._______ einer Arbeit als (...) nachzugehen (vgl. act. A2/13 S. 2, act. A26/15 S. 3). Dies spricht dafür, dass es dort ethnischen Ägyptern durchaus möglich ist, eine Arbeit auszuüben. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung dürfte sie zwar in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sein. Hingegen bestünde zumindest für den sehr gut ausgebildeten und arbeitsfähigen Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich in der Umgebung von F._______ eine Arbeit zu suchen. Die Beschwerdeführerin besuchte zudem ihren Angaben zufolge die Schule in der Gemeinde F._______ und absolvierte dort eine Lehre als (...) (vgl. act. A2/13 S. 3). Ihren Kindern sollte es demnach ebenfalls möglich sein, in dieser Gemeinde Zugang zur öffentlichen Schule sowie zu einer Ausbildung zu erhalten. Sollte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung weiterhin nicht voll und ganz in der Lage sein, ihre Kinder zu betreuen, so könnten ihr dabei - nebst dem Beschwerdeführer - allenfalls auch ihre Mutter sowie ihre in F._______ lebende Schwester behilflich sein. In finanzieller Hinsicht ist die Mutter der Beschwerdeführerin zwar gemäss ihren Angaben von den Mitteln ihrer in der Schweiz wohnhaften Söhne abhängig. Bei einer Rückkehr nach U._______ wäre aber denkbar, dass die Beschwerdeführenden von ihren weiteren im Ausland wohnhaften Geschwistern und Verwandten zusätzlich Unterstützung erhalten könnten (vgl. act. A2/13 S. 4). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nicht plausibel wird, weshalb der in der Schweiz wohnhafte Bruder der Beschwerdeführerin S._______ dieser den Zugang zum Grundstück in U._______, welches nunmehr gesamthaft in seinem Eigentum sein soll, verweigern sollte. Von einem schlechten Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Bruder war bis anhin nie die Rede. Ihren Aussagen zufolge beantragte dieser sogar zweimal in der Vergangenheit in der Schweiz ein Einreisevisum für sie (vgl. act. A2/13 S. 4 f.). Ausserdem erwähnte die Mutter der Botschaft gegenüber, das Haus sei auf den verstorbenen Vater der Beschwerdeführerin registriert, womit sich an sich die Frage stellen würde, weshalb die Mutter, die seit Jahren vom Vater der Beschwerdeführerin geschieden ist (vgl. act. A2/13 S. 4), gemäss der Bescheinigung vom 29. April 2013 als "Ermächtigungsperson" respektive "Geberin" aufgeführt ist (vgl. dazu die Eingabe vom 7. Mai 2013). Die Klärung dieser Frage respektive der Frage danach, wie sich die Eigentumsverhältnisse am Grundstück respektive am Haus tatsächlich gestalten, kann jedoch offen gelassen werden, denn Tatsache ist nach wie vor, dass die Mutter im Haus in U._______ wohnhaft ist und damit zumindest über ein Nutzniessungsrecht verfügt. Es ist demnach davon auszugehen, dass sie weiterhin selbst bestimmen kann, wen sie bei sich aufnimmt. Was die von der Beschwerdeführerin dargelegten Angriffe auf sie und ihre Familie in U._______ anbelangt, ist zu bemerken, dass seither über fünf Jahre vergangen sind. Der Umstand, dass ihr Bruder auf dem selben Grundstück ein Haus erbauen liess respektive erbauen lässt, deutet damit nicht nur daraufhin, dass sich dieser in relativ guten finanziellen Verhältnissen befindet, sondern zeugt auch davon, dass er bei einem allfälligen Aufenthalt dort keine ethnisch motivierten Übergriffe befürchtet.
E. 3.4.2.1 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367, BVGE 2009/2 E. 9.3.2, S. 21).
E. 3.4.2.2 Die Beschwerdeführerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.2) und einer undifferenzierten Angststörung (ICD-10 F41.8), wie - zuletzt - mit Arztbericht vom 6. März 2013 bestätigt wird. Die für diese psychischen Erkrankungen notwendigen Medikamente sind im Kosovo, wenn auch teils gegen Bezahlung, erhältlich. Die in der Schweiz angewandte, regelmässige Psychotherapie dürfte demgegenüber in ihrer Heimat nicht in dieser Art und Weise weitergeführt werden können. Dazu sind generell - wie auf Rechtsmittelebene zu Recht eingewendet - die Personalressourcen in Form von entsprechend ausgebildetem Personal in den jeweiligen medizinischen Einrichtungen zu knapp. Nebst dem in F._______ - wie vom BFM erwähnt - vorhandenen MHCC, welches in erster Linie bei einfacheren psychischen Erkrankungen Hilfe leistet und dabei in reduziertem Umfang auch Gespräche anbietet, verfügt das Regionalspital in F._______ über eine neuropsychologische Abteilung. Eine neuropsychiatrische Abteilung findet sich zudem im Universitätsklinikzentrum von K._______. 2006 wurde dort die neue Abteilung für die intensive Betreuung schwer psychischer Erkrankter eröffnet (vgl. Internationale Organisation für Migration [IOM], Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Kosovo [Juni 2013] S. 36, vgl. zum öffentlichen Gesundheitswesen auch: BVGE 2011/50 E. 8.8.2 S. 1007 ff.). Damit ist, wenn auch nicht mit dem Standard in der Schweiz vergleichbar, die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin, im Bedarfsfall auch stationärer Art (welche sie allerdings bis anhin in der Schweiz ablehnte), gewährleistet. Die im Arztzeugnis vom 6. März 2013 erwähnte, instabile gesundheitliche Situation und die erstmals geäusserte Befürchtung einer Selbsttötung dürften insbesondere mit der im Raum stehenden Wegweisung verbunden sein, zumal in diesem Zusammenhang im Arztbericht erwähnt wurde, dass sich eine massive Verschlechterung der Ängste auf Grund des negativen Asylentscheides ergeben habe und lebensmüde Gedanken vorhanden seien. Entsprechenden Problemen beim Vollzug kann mittels medizinisch vom BFM zu treffenden Massnahmen (etwa in Form einer ärztlichen Begleitperson und der Verabreichung von geeigneten Medikamenten) begegnet werden. Im Weiteren kann das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, als ethnische Ägypterin könne die Beschwerdeführerin grundsätzlich keinen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten, nicht teilen, denn gemäss dem ärztlichen Bericht vom 6. März 2013 wurde sie bereits vor ihrer Ausreise in ihrem Heimatland in Kosovo - und nicht wie von ihr zuvor dargelegt in AJ._______ - behandelt. Schliesslich können die Beschwerdeführenden - worauf bereits das BFM hingewiesen hat - bei der Vorinstanz (medizinische) Rückkehrhilfe beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).
E. 3.4.3 Festzuhalten bleibt, dass auch unter dem Aspekt des zu berücksichtigenden Kindeswohls (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, BGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.) der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als zumutbar zu erachten ist. Die Kinder C._______ und D._______ sind derzeit offenbar gesund. Bei allfälligen Krankheiten, wie die von ihnen erlittene Bronchitis, sind in Kosovo medizinische Strukturen verfügbar. Die Kinder sind zwar in der Schweiz geboren und besuchen hier eine schweizerische Spielgruppe respektive das ältere Kind nunmehr wohl den Kindergarten. Hingegen sind sie erst zwei und vier Jahre alt und damit noch stark an ihre Eltern gebunden. Eine Rückkehr nach Kosovo würde damit nicht eine Entwurzelung für sie bedeuten. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, die in der Schweiz weder in sprachlicher noch beruflicher Hinsicht integriert ist, mit ihnen in ihrer Muttersprache Albanisch kommuniziert. Ebenso dürfte sich der Beschwerdeführer - der hier zwar einen Deutschkurs erfolgreich absolvierte und sich um Arbeit bemühte - mit seinen Kindern in seiner Muttersprache unterhalten. Sprachliche Barrieren sind damit bei einer Rückkehr für die Kinder nicht vorhanden. Trotz ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Ägypter sollte ihnen ausserdem - wie unter E. 3.4.1 erwähnt - der Zugang zur Schule und einer Ausbildung möglich sein. Die Beschwerdeführerin vermag ihre Kinder zwar derzeit nicht voll und ganz selber zu betreuen und ist auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen. Bei einer Rückkehr in die Heimat könnten aber allenfalls - wie erwähnt (E. 3.4.1) - auch die dort wohnhaften Verwandten, wie etwa die Geschwister des Beschwerdeführers, dessen Vater oder die Mutter und Schwester der Beschwerdeführerin bei der Betreuung der Kinder behilflich sein.
E. 3.4.4 Ohne die nach wie vor schwierige Situation für die ethnische Minderheit der Ägypter in Kosovo zu verkennen, ist im Falle der Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass sie in Kosovo über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügen, die Beschwerdeführerin dort eine, wenn auch nicht den schweizerischen Verhältnissen vergleichbare, so doch im Sinne zitierter Rechtsprechung genügende medizinische Versorgung erhält, den Kindern der Zugang zu Schule und Ausbildung möglich sein wird und für den Beschwerdeführer die Möglichkeit besteht, sich in H._______ oder in U._______ um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Kosovo erweist sich daher nicht als unzumutbar.
E. 3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG fällt daher nicht in Betracht.
E. 4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung rechtskonform ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihnen wurde mit Verfügung vom 15. April 2013 allerdings - unter dem Vorbehalt der Veränderung ihrer finanziellen Lage - die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Da die Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage nach wie vor als bedürftig zu erachten sind, ist demnach auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1637/2013 law/joc Urteil vom 2. Juli 2014 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren (...), und dessen Lebenspartnerin B._______, geboren (...), sowie deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Kosovo, alle vertreten durch Stefan Hery, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische "Ägypter" mit letztem Wohnsitz in E._______ (Gemeinde F._______, Kosovo), reisten am 26. Januar 2009 in die Schweiz ein, wo sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (EVZ) am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Dort wurden sie am 29. Januar 2009 unter anderem summarisch zu ihren Ausreisegründen befragt. Am 9. Februar 2009 gewährte ihnen das BFM das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien oder Österreich. Eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 16. Februar 2009. A.b Im Rahmen der Befragungen brachte der Beschwerdeführer A._______ hauptsächlich vor, er habe bis im April 2007 in G._______ (Gemeinde H._______) im Elternhaus und danach vorwiegend im Haus der Mutter seiner Frau B._______, mit der er seit April 2008 nach Brauch verheiratet sei, in E._______ (Gemeinde F._______), gelebt. Im Jahr 2008 habe er sein Studium in (...) und (...) an der Universität K._______ abgeschlossen. Infolge eines gewaltsamen Streites mit Angehörigen einer Familie albanischer Ethnie sei sein Vater im Jahr 1999 durch Schüsse verwundet worden. Im Jahr 2000 habe man versucht, das Elternhaus in Brand zu stecken, im Jahr 2005 hätten Maskierte ihn geschlagen und bedroht und im Jahr 2007 hätten Unbekannte Strohballen vor dem Elternhaus angezündet. In den Jahren 2007/2008 hätten sie mehrfach telefonische Drohungen erhalten. Im Juli 2008 habe man einmal versucht, seine Frau zu entführen. Ausserdem sei diese ständig auf dem Weg von ihrer Arbeit nach Hause belästigt worden. Im September 2008 hätten drei maskierte Personen seine Frau bedroht. Sie hätten keine Bewegungsfreiheit gehabt, seien diskriminiert und er von den Albanern als Spion erachtet worden, da er bei "L._______", einem Verein, der unter anderem die Förderung der Rückkehr der Ägypter zum Ziel gehabt habe, in H._______ gearbeitet habe. 2008 hätten sie Silvester bei seinen Eltern gefeiert. An jenem Abend sei das Elternhaus beschossen worden. Aufgrund dieser Ereignisse seien sie schliesslich im Januar 2009 ausgereist. A.c Die Beschwerdeführerin ihrerseits erklärte im Wesentlichen, sie habe bis zur Ausreise am 22. Januar 2009 in E._______ (Gemeinde F._______) sowie zwischendurch einmal für zwei Monate im Haus ihres Mannes in M._______ gelebt. 1999 sei auf den Vater ihres Mannes geschossen worden. Anlass sei ein Streit mit einer albanischen Familie gewesen. Letztere habe mit Blutrache gedroht. 2007 seien der Stall und der Traktor der Schwiegereltern angezündet worden. Sie sei im selben Verein wie ihr Mann tätig gewesen und habe als Beruf (...) gelernt. Diesen habe sie von Januar 2008 bis September 2008 ausgeübt. Mehrfach sei jedoch versucht worden, sie auf ihrem Heimweg von der Arbeit zu entführen. Drei bis vier Mal sei zudem auf das Haus ihrer Mutter in E._______ geschossen worden. An Silvester 2008 habe man das Elternhaus ihres Mannes beschossen, während sie sich dort aufgehalten hätten. B. Im Verlaufe des Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden beim BFM eine Identitätskarte sowie ein Geburtszertifikat, ausgestellt jeweils durch die UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) und lautend auf die Beschwerdeführerin, eine Identitätskarte und ein Geburtszertifikat der UNMIK lautend auf den Beschwerdeführer, einen Brief der (...)universität N._______ vom 28. Januar 2008, eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt in O._______ am 26. März 2008 und gültig bis am 12. Januar 2009, ein Zertifikat der Universität K._______ vom 11. November 2008 den Beschwerdeführer betreffend, einen medizinischen Bericht aus dem Jahr 1999 eine Schussverletzung den Vater des Beschwerdeführers betreffend, einen Polizeirapport des Polizeipostens H._______ vom 18. September 2007 sowie dazugehörige Fotos, einen Zeitungsartikel vom 12. Juli 2008, ein Schreiben der Gemeinde H._______ vom 29. Januar 2009 (hinsichtlich Probleme der Beschwerdeführenden in der Gemeinde aufgrund ihrer Ethnie), eine Bestätigung der Gemeinde H._______ vom 12. Januar 2009 (betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers), ein. C. Das BFM erachtete die zuvor erwähnten Vorbringen (vgl. Bst. A.b und A.c) mit Verfügung vom 25. Januar 2010 hauptsächlich als nicht asylrelevant. Es stellte fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mittels Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei bezüglich des Vollzuges der Wegweisung aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Sache für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde lagen - nebst Vertretungsvollmachten und einer Fürsorgebestätigung - die Kopie eines Schreibens der Gemeinde H._______ vom 14. Januar 2010 (inkl. beglaubigter Übersetzung) sowie ein Bestätigungsschreiben der P._______ vom 27. Januar 2010 (inkl. beglaubigter Übersetzung) bei. E. Mit Urteil D-1179/2010 vom 2. August 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilde einzig die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet habe. Unter Verweis auf BVGE 2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 ff. erwog es in materieller Hinsicht im Wesentlichen, der Sachverhalt sei durch das BFM hinsichtlich der gemäss erwähnter Rechtsprechung verlangten Reintegrationskriterien, die es bei der Frage nach der Zumutbarkeit des Vollzuges für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter nach Kosovo zu berücksichtigen gelte, nicht vollständig erstellt worden. Es hiess die Beschwerde gut, hob die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 25. Januar 2010 auf und wies die Sache im Sinne seiner Erwägungen an das BFM zur Neubeurteilung zurück. F. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 reichte der Rechtsvertreter beim BFM einen ärztlichen Bericht vom 12. Oktober 2012 des Q._______ ein. In diesem wurde der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 43.2) und eine undifferenzierte Angststörung (ICD-10 F41.8) attestiert. Die Beschwerdeführerin benötige weiterhin eine psychiatrisch-psychotherapeutische sowie eine pharmakotherapeutische Behandlung, um den Alltag mit den Kindern bewältigen zu können. Ein grosser Belastungsdruck sei auch die Angst vor einer Ausschaffung. Bei einer Rückschaffung nach Kosovo würde sie erneut dekompensieren und es sei mit einer Retraumatisierung zu rechnen. Es sei zu bezweifeln, ob eine fachspezifische, traumabezogene Behandlung in Kosovo gewährleistet werden könne, wenn das sichere, psychosoziale Umfeld in der Heimat fehlen würde. Ausserdem wurden medizinische Unterlagen die Kinder C._______ und D._______ betreffend eingereicht und um prioritäre Behandlung der Asylgesuche ersucht. G. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 gelangte das BFM an die Schweizerische Botschaft in K._______ und ersuchte diese um Abklärung verschiedener vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfener Fragen. H. Die Schweizerische Botschaft in K._______ erteilte dem BFM mit Schreiben vom 24. Januar 2013 ihre Antwort. I. Mit Verfügung vom 4. Februar 2013 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu seiner Anfrage an die Botschaft vom 14. Dezember 2012 und deren Antwort vom 24. Januar 2013. J. Der Rechtsvertreter äusserte sich dazu namens der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 18. Februar 2013. K. Das BFM stellte mit Verfügung 26. Februar 2013 fest, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Kosovo sei zulässig, zumutbar und möglich und ordnete an, die Beschwerdeführenden hätten die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis zum 23. April 2013 zu verlassen. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der Kanton R._______ beauftragt. L. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. März 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wird beantragt, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird zudem beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. M. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht, die angefochtene Verfügung, ein Arztbericht vom 6. März 2013 die Beschwerdeführerin betreffend, verschiedene Bestätigungen hinsichtlich der Integration der Beschwerdeführenden in der Schweiz und ein vom 9. März 2013 datiertes Schreiben von S._______, dem Bruder der Beschwerdeführerin, bei. N. Am 3. April 2013 gingen beim Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote sowie eine Fürsorgebestätigung ein. O. Mit Verfügung vom 15. April 2013 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM zur Vernehmlassung bis zum 30. April 2013 ein. P. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. April 2013 die Abweisung der Beschwerde. Q. Den Beschwerdeführenden wurden die Vernehmlassung des BFM mit Verfügung vom 22. April 2013 zur Kenntnis gebracht und ihnen die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis zum 7. Mai 2013 erteilt. R. Die Beschwerdeführenden liessen durch Eingabe ihres Rechtsvertreters am 7. Mai 2013 eine Replik sowie zwei Dokumente betreffend der Abtretung eines Grundstückes in F._______ an S._______ einreichen. S. Mit Eingabe vom 28. Mai 2013 wurden ein ärztliches Zeugnis den Beschwerdeführer betreffend sowie Fotos und eine Bescheinigung hinsichtlich eines Waldbrandes auf dem Grundstück der Familie T._______ in H._______ eingereicht. T. Am 4. Februar 2014 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) liessen die Beschwerdeführenden dem Gericht verschiedene Dokumente hinsichtlich ihrer Integration zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). 1.2 Das vorliegende Verfahren war im Zeitpunkt der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 hängig, weshalb gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur einschlägigen Änderung mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht gilt. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat, beziehungsweise, ob entsprechend dem Rechtsbegehren infolge Unzumutbarkeit anstelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Aufgrund der durch das BFM vorgenommenen Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in K._______ respektive deren Ergebnisse (vgl. E. 3.3.4 und E. 3.3.5) ist der für die Beurteilung der sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen rechtserhebliche Sachverhalt vollständig erstellt. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM besteht kein Grund. 3. 3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) Anwendung (Art. 44 AsylG). 3.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.1 S. 588, BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502). 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 3.3.2 Unter den aktuellen Verhältnissen in Kosovo kann nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden. Wie in der vorinstanzlichen Verfügung zu Recht festgestellt wurde, hat sich die Sicherheitslage in Kosovo in den vergangenen Jahren verbessert. Zudem kann die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden allein aufgrund ihrer Ethnie - mit Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden, zu denen weder der unweit der Stadt F._______ im Westen Kosovos gelegene Herkunftsort der Beschwerdeführerin, E._______, noch der in der Nähe von H._______ gelegene Herkunftsort, G._______, des Beschwerdeführers, gehören - ausgeschlossen werden. 3.3.3 Auch nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo im Februar 2008, dessen Anerkennung durch die Schweiz sowie der Qualifikation durch den Bundesrat als "safe country", präsentiert sich die Situation namentlich für Minderheiten der Roma, Ashkali und Ägypter in Kosovo allerdings immer noch schwierig. Sie sind im Alltag oft verschiedenen Formen von Diskriminierung ausgesetzt, namentlich was den Zugang zum Bildungs- und Gesundheitswesen sowie zum Erwerbsleben anbelangt. Die Situation hat sich auch nach dem Inkrafttreten der kosovarischen Verfassung am 15. Juni 2008 und der darin zugestandenen Minderheitenrechte nicht in dem Masse verbessert, dass eine grundsätzliche Abkehr von der bisherigen Rechtspraxis (vgl. Urteile E-6124/2013 vom 6. März 2014 E. 8.1, D-3123/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 8.4.1, BVGE 2009/51 E. 5.7 S. 749 ff.) angezeigt wäre. Der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern nach Kosovo ist daher weiterhin in der Regel zwar zumutbar, dies allerdings vorausgesetzt, dass auf Grund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort; heute über die schweizerische Botschaft, früher via das sogenannte Verbindungsbüro) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo - erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 ff.). 3.3.4 Nachdem das BFM mit Urteil D-1179/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2012 aufgefordert wurde, zwecks Überprüfbarkeit erwähnter Kriterien verschiedene Abklärungen vor Ort vorzunehmen, gelangte das BFM mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 an die Schweizerische Botschaft in K._______ (vgl. act. A57/8 S. 6 ff.). Es wurde um Abklärung danach ersucht, welcher Arbeit der Vater des Beschwerdeführers nachgehe, welchen Verdienst dieser erziele, welche Arbeit die erwachsenen Geschwister des Beschwerdeführers ausführten, ob diese noch im Elternhaus lebten, wovon die Grossfamilie lebe, wie sich die Platzverhältnisse präsentieren würden, ob die Eltern bereit seien, die Familie aufzunehmen, in welchen Wohnverhältnissen sich die Mutter der Beschwerdeführerin und deren Bruder befinden würden und wovon diese lebten, ob das Elternhaus der Beschwerdeführerin in E._______/F._______ wieder aufgebaut worden sei und welches die Berufsaussichten des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin seien. 3.3.5 In ihrer Antwort vom 24. Januar 2013 (vgl. act. A57/8 S. 1-5.) hielt die Botschaft fest, am 23. Januar 2013 hätten sich Mitarbeiter der Botschaft nach U._______/E._______ (Gemeinde F._______) begeben. Dort hätten sie die Mutter der Beschwerdeführerin, V._______, besucht. Diese habe erklärt, ihr Ehemann W._______ sei vor neun Jahren verstorben. Sie lebe zusammen mit ihrer Mutter allein im Haus. Zwei ihrer Söhne, S._______ (N ...) und X._______ (N ...) würden sich legal in der Schweiz aufhalten. Sie würde sie regelmässig besuchen. Sie lebe ausschliesslich von deren finanziellen Unterstützung. Dank ihnen würde sie in sehr guten Verhältnissen leben. Sie habe zudem zwei Töchter, die Beschwerdeführerin und Y._______, welche in F._______ verheiratet sei. Das Haus sei auf den Namen ihres verstorbenen Ehemannes registriert. Zwei Brüder des Beschwerdeführers würden in Kosovo, zwei weitere in der Schweiz leben. Ausserdem lebe eine Schwester von ihm in Kosovo. Ihr Sohn, X._______, habe vor seiner Ausreise in die Schweiz mit ihr in Kosovo gelebt. Dieser habe in der Schweiz eine Frau kennengelernt und geheiratet. Die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ausreise in die Schweiz in U._______ als (...) gearbeitet. Auf dem Grundstück des verstorbenen Vaters sei ein anderes Haus gebaut worden. Es sei aber noch nicht fertig erstellt. Dieses gehöre dem Bruder der Beschwerdeführerin, S._______. Im Weiteren bemerkte die Botschaft, die Mutter der Beschwerdeführerin habe während der ganzen Befragung wiederholt erklärt, man solle die Familie nicht nach Kosovo zurückschaffen. Das Haus der Mutter beschrieb die Botschaft als gross, in gutem Zustand und modern ausgestattet (Parkett, moderne Möbel, TV etc.). Es besitze sämtlichen Komfort. Die Geschwister der Beschwerdeführerin seien alle weggezogen. Das von den Beschwerdeführenden ursprünglich erwähnte Einzimmerhaus, in dem sie in U._______ gewohnt hätten, sei nicht wieder aufgebaut worden. Nach Ansicht der Botschaft sei es aber unmöglich, dass dieses effektiv existiert habe, denn das dafür vorgesehene Grundstück hätte lediglich ungefähr zwei Meter auf anderthalb Meter gemessen. Es sei daher kaum möglich, dass die Beschwerdeführenden auf so engem Raum gelebt hätten, während die Mutter der Beschwerdeführerin in einem sehr grossen Haus lebe. Es müsse daher bezweifelt werden, dass das von den Beschwerdeführenden genannte Haus, bestehend aus nur einem Zimmer, in U._______ überhaupt existiert habe. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden im Hause der Mutter der Beschwerdeführerin gelebt hätten. Im Weiteren führte die Botschaft aus, man habe den Vater des Beschwerdeführers, Z._______, in G._______ (Gemeinde H._______) besucht. Dieser sei sehr freundlich gewesen. Er habe Kenntnis davon, dass sein Sohn in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Er habe zu verstehen gegeben, dass er die Art und Weise, die sein Sohn angewandt habe, um im Ausland zu leben, nicht gebilligt habe. Er habe aber auch angefügt, dass er sich wünsche, dass alle seine anderen Kinder Kosovo verlassen würden, um im Ausland zu leben. Er habe sieben Kinder, fünf Söhne und zwei Töchter: Den Beschwerdeführer, der in der Schweiz lebe; AA._______, der in der Schweiz verheiratet sei; AB._______, die in Deutschland verlobt sei; AC._______, der in Deutschland lebe und verheiratet sei; AD._______, die in G._______ lebe und an der Universität von F._______ Wirtschaft studiere; AE._______, der (...) Jahre alt sei, noch zur Schule gehe und im Elternhaus lebe sowie der (...) AF._______, der ebenfalls im Elternhaus lebe und die Schule besuche. Seine Ehefrau, AG._______, wohne auch im Haus der Familie. Nach der Heirat habe sich der Beschwerdeführer nach U._______ begeben und dort bei der Familie seiner Ehefrau gelebt. Der Beschwerdeführer habe bei einer Nichtregierungsorganisation zu Gunsten der Gemeinschaft der Roma gearbeitet. Er sei nie zu ihm, dem Vater, wohnen gekommen, da er die Hochzeit mit B._______ nicht gutgeheissen habe. Als Vater könne man seinen Sohn und dessen Familie nicht auf die Strasse stellen; sein Sohn habe es jedoch vorgezogen, bei seiner Schwiegerfamilie zu leben. Er habe viel Geld ausgegeben, damit sein Sohn ein Studium habe aufnehmen und beenden können. Dieser habe aber nicht auf ihn gehört und die Beschwerdeführerin geheiratet. Er sei gegen die Hochzeit gewesen, da die Beschwerdeführerin psychische Probleme gehabt habe. Der Bauernhof, auf dem der Vater des Beschwerdeführers lebe, so die Botschaft in ihren Ausführungen weiter, sei dreistöckig und relativ gross. Der Vater habe erklärt, dass das Haus nicht ihm allein, sondern auch vier seiner Brüder, von denen drei in der Schweiz leben würden, gehöre. Er lebe mit seiner Familie auf einer Etage. Er kenne den Gemeindevorsteher von H._______. Dieser habe ihm zu einer Anstellung bei der Gemeinde verholfen. Gemäss der Botschaft besitze der Vater demnach einen sicheren Arbeitsplatz. Die Mutter des Beschwerdeführers arbeite nicht. Die Familie lebe vom Einkommen des Vaters; es sei aber nicht ausgeschlossen, so die Botschaft, dass sie finanziell durch die in Deutschland und in der Schweiz lebenden Kinder unterstützt werde. Das Haus sei im Übrigen sehr gross, auf drei Ebenen angeordnet, wobei auf einer die Eltern und auf den anderen beiden die zwei Söhne und die Tochter leben würden. Es verfüge über einen grossen Garten, wo man Nutztiere halten könnte. Auch wenn die Frage dem Vater nicht direkt gestellt worden sei, so sei die Botschaft der Überzeugung, dass der Vater einverstanden wäre, seinen Sohn und dessen Familie bei einer Rückkehr bei sich aufzunehmen. Es scheine, dass der Beschwerdeführer es bis anhin vorgezogen habe, bei seinen Schwiegereltern zu leben. Schliesslich stellte die Botschaft in ihrer Antwort fest, dass in Kosovo eine sehr hohe Arbeitslosenquote existiere und es im Allgemeinen sehr schwierig sei, eine Anstellung zu finden. Dennoch hätten beide, der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin, in Kosovo über eine Anstellung verfügt. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass sie im Falle einer Rückkehr aufs Neue ihren Arbeiten wieder nachgehen oder eine neue Anstellung in einem ähnlichen Bereich finden könnten. Im Bericht der Botschaft waren zudem Fotoaufnahmen der angeblichen Überreste des Hauses der Beschwerdeführenden in U._______, welches unter dem Gewicht der Schneemassen zusammengebrochen sei, enthalten. Auch Fotos des Hauses der Mutter der Beschwerdeführerin, eine Aufnahme des sich noch in Konstruktion befindlichen Hauses des Bruders der Beschwerdeführerin sowie Aufnahmen des Grundstückes des Vaters des Beschwerdeführers (eine Abbildung des dreistöckigen Hauses sowie eine Foto von Nebengebäuden mit Garten) wurden von der Botschaft gemacht. 3.3.6 Die Beschwerdeführenden führten zu diesen Abklärungen mit Stellungnahme ihres Rechtsvertreters vom 18. Februar 2013 (vgl. act. A59/2 S. 1 f.) aus, es treffe zu, dass der Vater des Beschwerdeführers für die Gemeinde H._______ arbeite. Seit 2008/2009 habe er allerdings keinen Kontakt mehr zu seinem Vater, da dieser damals die Heirat mit seiner Frau abgelehnt habe. Der einzige Grund, weshalb der Vater den Kontakt mit ihm wieder aufnehmen wolle, bestehe wohl darin, dass er die Kontrolle über seinen Sohn zurückgewinnen möchte. Sein Vater habe ihn während seiner Kindheit unterdrückt. Drei seiner Geschwister seien durch den Vater verheiratet worden und er habe jeweils deren Ehepartner bestimmt. Zu diesen Geschwistern habe er ebenfalls keinen Kontakt mehr. Die Auskunft der Botschaft bezüglich der Beschreibung des Hauses des Vaters und seiner Bewohner sei korrekt. Der Vater wohne allerdings in der ersten Hälfte des ersten Stockes des Hauses. Diese Wohnung sei viel zu klein, um die Familie aufzunehmen. Er habe seinem Vater nie Geld zugesandt, vermutlich werde sein Vater ihn daher noch mehr verachten. Das Haus der Mutter der Beschwerdeführerin sei vor ihrer Ausreise in einem desolaten Zustand gewesen. Sie selber hätten in einer Art Gartenhaus leben müssen. Es sei davon auszugehen, dass die Mutter die Familie nicht bei sich im Haus aufnehmen würde. Das Haus gehöre ausserdem dem Grossvater der Beschwerdeführerin, AH._______. Dieser habe fünf Kinder, welche das Haus einmal erben würden. Im Weiteren sei es beinahe ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Ägypter bei ihrer Rückkehr wieder eine Arbeit finden würden, mit welcher sie ihren Unterhalt finanzieren könnten. Die Arbeitslosigkeit sei sehr hoch und die Ägypter würden in der Gesellschaft diskriminiert. 3.3.7 Gestützt auf die Ergebnisse der Abklärungen der Botschaft sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 18. Februar 2013 erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Kosovo auch in individueller Hinsicht als zumutbar. In der angefochtenen Verfügung wurde im Wesentlichen argumentiert (vgl. act. A60/8 S. 1 ff.), gemäss der Botschaftsantwort könnten die Beschwerdeführenden entweder in das Elternhaus des Beschwerdeführers oder, falls das Verhältnis zu dessen Vater getrübt sei, in das Elternhaus der Mutter der Beschwerdeführerin zurückkehren. Die Platzverhältnisse hätten sich wohl verbessert, da sich der Bruder der Beschwerdeführerin nunmehr in der Schweiz aufhalte. Die Wahrscheinlichkeit eine Arbeit zu finden, sei gemäss Auskunft der Botschaft für den Beschwerdeführer gross. Dieser verfüge über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung, was auf dem Arbeitsmarkt ein Vorteil sei. Aufgrund der finanziellen Möglichkeiten seiner sowie der Eltern der Beschwerdeführerin könnten diese die Familie bei Bedarf unterstützen. Zudem würden sie über zahlreiche Verwandte im Ausland, darunter über mehrere Geschwister, verfügen, von denen eine gewisse finanzielle Hilfe erwartet werden könne. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht im Elternhaus der Beschwerdeführerin leben könnten. Es könne nicht geglaubt werden, dass dieses im Winter 2009/2010 von den Schneemassen zusammengedrückt worden sei. Das Haus sei auf den Namen des Vaters und nicht wie von den Beschwerdeführenden behauptet, auf jenen des Grossvaters der Beschwerdeführerin eingetragen. Auf dem Grundstück des Vaters sei ein neues Haus am Entstehen, welches dem in der Schweiz lebenden Bruder der Beschwerdeführerin, einem Schweizer Bürger, gehöre. Allenfalls könnten sie auch dieses Haus bewohnen. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin eine medizinische Behandlung benötige, die in Kosovo nicht gewährleistet sei. Für einfache psychische Probleme würden die staatlichen kosovo-albanischen Strukturen über ein vergleichsweise gutes psychotherapeutisches Angebot verfügen. Es bestehe ein System von Community Mental Health Center (CMCH), die Beschäftigungs- und Gruppentherapien, aber auch Einzelgespräche anbieten würden. Diese Zentren seien beratend und unterstützend tätig. In F._______ seien ein solches CMCH und ein Regionalspital vorhanden, dem eine neuropsychiatrische Abteilung angegliedert sei. Primäre und sekundäre Ansprechstufen für psychische Krankheiten seien damit vorhanden. Die psychiatrischen Dienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen seien kostenlos. Antidepressiva seien in Kosovo verfügbar, einige allerdings nur gegen Entgelt in privaten Apotheken erhältlich. Auch die Behandlung einer obstruktiven Bronchitis, wie sie C._______ und D._______ erlitten hätten, und wie sie bei Kindern oft vorkomme, sei in Kosovo behandelbar. Die neonatale Hypoglykämie, an der C._______ kurz nach der Geburt gelitten habe, sei nicht mehr aktuell. Anhaltspunkte dafür, dass albanischsprachige Minderheiten beim Aufsuchen staatlicher medizinischer Einrichtungen besondere Schwierigkeiten hätten, seien nicht vorhanden. Neben der Rückkehrhilfe, die die Beschwerdeführenden beantragen könnten, sei zu erwähnen, dass die kosovarische Regierung einen Reintegrationsfonds geschaffen habe, welcher für Personen wie die Beschwerdeführenden Geld ausschütte. Auch spreche das zu berücksichtigende Wohl der Kinder nicht gegen einen Wegweisungsvollzug. Die Kinder seien aufgrund ihres Alters noch stark an die Eltern gebunden und es könne daher nicht von einer Entwurzelung gesprochen werden. 3.3.8 Auf Beschwerdeebene wurde demgegenüber hauptsächlich geltend gemacht, das BFM beurteile die Situation der ethnischen Minderheiten in Kosovo als zu positiv. Insbesondere die Analyse hinsichtlich der wirtschaftlichen Existenzsicherung und der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten sei unzutreffend. Mit Bezug auf die Situation der Minderheiten in Kosovo wurde insbesondere auf das Urteil D-1179/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2012 E. 4.9.1 sowie den darin zitierten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Kosovo: le repatriement des minorités roms, ashkalies, egyptiennes, papier thématique, Fiorenza Kuthan, Bern, 1. März 2012, S. 12 ff., verwiesen und argumentiert, dem Bericht zufolge sei der Zugang zur Gesundheitspflege in Kosovo in der Realität von der Barbezahlung abhängig. Für zurückkehrende Ägypter sei es besonders schwierig, eine medizinische Behandlung zu erhalten. In einem weiteren Bericht der SFH vom 1. September 2010 werde zudem festgehalten, dass es in Kosovo lediglich fünf Psychologen und einen Psychiater auf 90'000 Einwohner gerechnet und einen psychologischen Berater auf 40'000 Einwohner gerechnet, gebe. Das vorhandene Personal habe ungenügende Kenntnisse moderner Behandlungsmethoden und müsse sich aus Zeitgründen auf medikamentöse Behandlungen beschränken. In den sieben ambulanten Zentren für psychische Krankheiten würden weder Psycho- noch Gruppen-, noch Beschäftigungstherapien angeboten. Einmal pro Woche sei ein Psychiater anwesend, wobei für einen Termin die Wartezeit drei Monate betrage. Die Behandlung in den Spitälern, welche über eine Neuropsychiatrie verfügten, gehe nicht über das Verschreiben von Medikamenten hinaus. Die Preise dafür würden vor Ort erhoben. Die Minderheiten hätten nur eingeschränkt Zugang. Im Weiteren wurde auf einen Arztbericht des Q._______ vom 6. März 2013 hingewiesen, worin der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 43.2) und eine undifferenzierte Angststörung (ICD-10 F41.8) attestiert werden. Dazu wurde ausgeführt, gemäss der Oberärztin, Dr. AI._______, sei der Zustand der Beschwerdeführerin aktuell instabil. Sie müsse ständig durch den Beschwerdeführer überwacht werden. Eine stationäre Behandlung wäre indiziert, sie könne sich jedoch nicht von ihren Kindern trennen. Bei einem Verlust des stabilisierenden Rahmens bzw. bei einer Rückschaffung müsse mit einer weiteren Verschlechterung des psychischen Zustands bis hin zur Suizidalität gerechnet werden. Die psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin sei in Kosovo auf eine medikamentöse Behandlung beschränkt gewesen und habe ihr nicht geholfen. Im Gegenteil, den ganzen Tag sei sie wie betäubt gewesen. Gerade die psychotherapeutische Behandlung sei bei der jungen Frau mit zwei Kleinkindern sehr wichtig, um die Alltagsfunktionalität zu erhalten, welche vor der Behandlung nahezu aufgehoben gewesen sei. Sie leide somit nicht an einfachen psychischen Problemen. Aus den Berichten der SFH sei zudem zu folgern, dass sie nicht die für sie notwendige psychotherapeutische Behandlung erhalten könnte. Auch sei davon auszugehen, dass die Familie nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen würde, um sich eine medizinische Behandlung zu leisten. Ohnehin wäre der Zugang zur medizinischen Versorgung erschwert, da sie der Minderheit der Ägypter angehöre. Der Gesundheitszustand würde sich bei einer Rückkehr somit lebensgefährdend verschlechtern. Auch die Kinder seien auf einen stabilen Zustand der Mutter angewiesen, so dass sich diese mindestens zeitweise um sie kümmern könne. Im Falle einer Rückkehr sei dies nicht gegeben. Hinzukomme, dass die Kinder gemäss den Berichten kaum eine Chance hätten, die Schule zu besuchen. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen ein Studium aufgrund einer Abmachung zwischen der Partei der Ägypter und dem Ministerium für Bildung machen können. Dieser Abmachung zufolge könnten pro Jahr eine geringe Anzahl Ägypter ein Studium absolvieren. Er sei noch nie einer bezahlten Arbeit nachgegangen, sondern sei als freiwilliger Helfer bei der Organisation L._______ tätig gewesen. Als deren Mitglied dürfte es für ihn gerade erst recht schwierig sein, eine Arbeitsstelle zu finden. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihres Zustandes keiner Arbeit nachgehen. Der Beschwerdeführer übernehme schon heute mehrheitlich die Betreuung der Kinder. Über kurz oder lang könnten sie ihren Lebensunterhalt nicht finanzieren. Der Vater des Beschwerdeführers arbeite für die Gemeinde H._______ und verdiene 200 Euro pro Monat. Die im Haushalt des Vaters lebenden Geschwister seien arbeitslos. Wie in der Stellungnahme vom 18. Februar 2013 erwähnt, sei der Vater äusserst autoritär, verachte den Beschwerdeführer und dessen Frau und seine Wohnung wäre viel zu klein. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass das Haus und das Grundstück der Mutter der Beschwerdeführerin gemäss dem beiliegenden Schreiben von S._______ in dessen Eigentum übergegangen seien. Dieser sei nicht gewillt, den Beschwerdeführenden zu erlauben, auf dem Grundstück zu leben. Er sei auch nicht bereit, sie finanziell zu unterstützen. Beim von Schneemassen zerstörten Haus handle es sich um das Gartenhaus, in welchem die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer gelebt hätten. Bei einer Rückkehr müssten sie somit in einem Lager für Vertriebene leben. Die von ihnen dargelegten Übergriffe seien zudem vom BFM nie in Zweifel gezogen worden, womit die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich die gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse für Minderheiten in Kosovo nicht massgeblich verändert hätten, bestätigt würden. Die gemäss Praxis des Gerichts zitierten Kriterien seien somit nicht erfüllt. Eine Rückkehr hätte nicht blosse wirtschaftliche und soziale Schwierigkeiten, sondern eine existenzbedrohende Gefährdung zur Folge. 3.3.9 Das BFM wiederholte in seiner Vernehmlassung, dass Strukturen des staatlichen Gesundheitswesens in Kosovo für einfachere psychische Probleme über ein vergleichsweises gutes psychotherapeutisches Angebot verfügten. Auch habe es bereits darauf hingewiesen, dass F._______ über ein Regionalspital mit einer neuropsychiatrischen Abteilung verfüge. F._______ verfüge gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM somit über primäre und sekundäre Ansprechstufen für psychische Krankheiten. Dem Arztzeugnis vom 6. März 2013 sei zudem zu entnehmen, dass sich die Ängste der Beschwerdeführerin aufgrund des negativen Asylentscheides massiv intensiviert hätten. Eine depressive Entwicklung mache sich bei Asylsuchenden, deren Gesuch abgelehnt werde, nicht selten in diesem Moment bemerkbar respektive diese werde dadurch akzentuiert. Dieses Phänomen stehe einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Umso wichtiger seien eine sorgfältige Vorbereitung der Ausreise und eine medizinische Begleitung, damit eine innere Bereitschaft für eine Rückkehr aufgebaut werde. Die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden verfügten zudem über die Möglichkeit, gesundheitlichen Problemen bei den Ausreisemodalitäten Rechnung zu tragen. Insgesamt würden die gesundheitlichen Probleme nicht darauf schliessen lassen, dass diese derart schwerwiegend wären, dass eine Rückkehr nicht zumutbar und eine Weiterbehandlung in Kosovo nicht möglich wäre respektive eine Rückkehr zu einer raschen lebensgefährdenden Beeinträchtigung führen würde. Der Umstand, dass die psychischen Probleme erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens konkretisiert worden seien, bestärke das BFM in seiner Einschätzung. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zugang zur medizinischen Versorgung für irgendeine Volksgruppe ein Problem darstellen würde. Auch entspreche es nicht den Tatsachen, dass Ägypter-Kindern der Zugang zur Schule verwehrt werde. Der Wegweisungsvollzug könne nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Person, die zurückkehren müsse, ein gesicherter Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Die Chancen für eine berufliche Integration der Beschwerdeführenden seien vergleichsweise gut. Aus den Vorakten sei kein angespanntes Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und deren im Jahre 2009 eingebürgerten Bruder ersichtlich. Es könne zwar nachvollzogen werden, dass dieser sein im Bau befindliches Haus nicht den Beschwerdeführenden überlassen möchte. Es sei aber nicht glaubhaft, dass er Verfügungsgewalt über das ganze Grundstück besitze und der Beschwerdeführerin derart selbstherrlich verweigern könne, dieses zu betreten respektive sich im Haus der Mutter aufzuhalten, zumal die Beschwerdeführenden ihren Aussagen zufolge dort vor der Ausreise bereits gewohnt hätten. Das Schreiben vom 9. März 2013 müsse daher als Gefälligkeitsdokument erachtet werden. Die angeblichen Besitzverhältnisse würden daran nichts ändern, wobei sich das BFM zu den albanisch verfassten Dokumenten nicht äussern könne. Die Botschaftsabklärung habe im Übrigen ergeben, dass das Haus der Mutter auf den Namen des Vaters der Beschwerdeführerin eingetragen sei. 3.3.10 In ihrer Replik vom 7. Mai 2013 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter ausführen, die Beschwerdeführerin habe bereits in der Anhörung vom 29. Januar 2009 vorgebracht, aufgrund von Drohungen an einer Art Epilepsie zu leiden. Sie habe erklärt: "Wenn ich nervös werde, verliere ich die Kontrolle und falle in Ohnmacht". Bei der Befragung vom 16. Februar 2013 habe sie dargelegt, dass sie jeweils in Ohnmacht gefallen sei, als sie bemerkt habe, dass Mitglieder der verfeindeten Familie in der Nähe gewesen seien. Sie habe ausgesagt: "Vor allem waren es Lähmungserscheinungen und ich wurde bewusstlos. Ich zitterte und meine Hände bekamen eine schwarze Farbe." Sie habe auch erklärt, dass sie in AJ._______ behandelt worden sei und Medikamente bekommen habe. Die Behandlung habe aber zu keiner Verbesserung ihres Gesundheitszustandes geführt. Die Behauptungen des BFM, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass Minderheiten wie Ägypter der Zugang zur medizinischen Versorgung und Schule verwehrt wurden, seien sodann nicht belegt. Diese Vorbringen würden den in der Beschwerde zitierten Berichten widersprechen. Die Dokumente betreffend das Grundstück des Bruders seien zwischenzeitlich durch den Beschwerdeführer und dessen Deutschlehrerin übersetzt worden. 3.3.11 In ihrer Eingabe vom 28. Mai 2013 wiesen die Beschwerdeführenden ausserdem auf ein ärztliches Zeugnis, wonach der Beschwerdeführer unter Schmerzen im Bereich des Brustkorbs leide, hin. Zudem machten sie mittels Fotos und einer Bescheinigung auf einen Waldbrand auf dem Grundstück der Familie T._______ in H._______ aufmerksam. Die Feuerwehr vermute Brandstiftung. Die Bewohner des an den Wald grenzenden Hauses hätten diesen Verdacht bestätigt. Laut einem Onkel des Beschwerdeführers seien Unbekannte in das Grundstück eingedrungen, hätten den Wald angezündet und "Majup" (Zigeuner) gerufen. 3.3.12 Mit Eingabe vom 14. Februar 2014 wiesen die Beschwerdeführenden ausserdem auf ihre in der Schweiz erfolgte Integration hin. 3.4 3.4.1 Übereinstimmend mit dem BFM ist aufgrund der Abklärungen der Botschaft (vgl. act. A57/8 S. 1-5) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr (vorerst) entweder beim Vater des Beschwerdeführers oder bei der Mutter der Beschwerdeführerin wohnen könnten. Obwohl der Vater der Botschaft gegenüber erklärte, dass er gegen die Heirat des Beschwerdeführers mit der psychisch kranken Beschwerdeführerin gewesen sei, äusserte er sich auch dahingehend, dass er die Familie im Falle einer Rückkehr bei sich aufnehmen würde. So sprach er davon, niemanden auf die Strasse zu setzen. Ausserdem erwähnte er, dass sein Sohn, der Beschwerdeführer, es vorgezogen habe, bei den Schwiegereltern zu leben. Die Beschwerdeführenden sagten dem BFM gegenüber aus, Silvester 2008 beim Vater des Beschwerdeführers verbracht zu haben. Auch brachten sie vor, teils bei der Familie des Beschwerdeführers und teils bei jener der Beschwerdeführerin respektive eine Zeit lang tagsüber in G._______ gewohnt und die Nacht in E._______ verbracht und somit zwischen diesen Domizilen gependelt zu haben. Während dieser Zeit hätten sie das Auto des Vaters des Beschwerdeführers nutzen können (vgl. act. A25/17 S. 3 f., S. 8 und S. 12 f., act. A26/15 S. 10 f.). Von einem angespannten Verhältnis zum Vater respektive davon, dass er den Beschwerdeführer verachte - wie in der Stellungnahme vom 18. Februar 2013 sowie auf Beschwerdeebene geschildert - oder aber von einer Weigerung desselben, die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr zu unterstützen, kann demnach nicht gesprochen werden. Das vom Vater bewohnte Haus verfügt zudem über drei Etagen, wobei er nach seinen Angaben zusammen mit seiner Ehefrau eine Ebene bewohnt, und die anderen beiden durch seine Kinder bewohnt werden. Die Platzverhältnisse sind daher - entgegen dem Einwand in der Beschwerde - als ausreichend zu erachten. Auch scheint er in guten finanziellen Verhältnissen zu leben. So ist er bei der Gemeinde angestellt und erzielt ein geregeltes Einkommen. Ausserdem scheint es ihm möglich zu sein, der Tochter ein Studium in K._______ zu finanzieren. Auch das Studium in (...) und (...) des Beschwerdeführers (vgl. act. A15 S. 3) wurde gemäss den Erklärungen des Vaters von ihm bezahlt. Dies entspricht auch den früheren Darlegungen des Beschwerdeführers, der dem BFM gegenüber vorbrachte, der Vater habe die Studiengebühren von 50 Euro pro Monat bezahlt (vgl. act. A25/17 S. 14). Ausserdem kennt der Vater in H._______ den Gemeindevorsteher. Über diese Bezugsperson hat er seine Stelle erhalten. Dies war ihm somit trotz der ethnischen Zugehörigkeit zur Minderheit der Ägypter möglich und es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Beziehungen seines Vaters bei der Stellensuche ebenfalls hilfreich sein werden. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer - wie erwähnt - über eine ausgezeichnete Ausbildung verfügt. Seinen Aussagen zufolge hat er in der Gemeinde H._______ die Primar- und die Mittelschule besucht (vgl. act. A1/15 S. 3). Seinem nunmehr wohl volljährig gewordenen Bruder AE._______ war es - wie die Botschaftsabklärung im Weiteren zeigt - ebenfalls möglich, die Schule zu besuchen. Sein minderjähriger Bruder AF._______ geht weiterhin zur Schule. Gemäss Angaben seines Vaters ist - oder war - es der Schwester AD._______ ebenfalls möglich, an der Universität von K._______ zu studieren. Der Einwand auf Beschwerdeebene, den Kindern der Beschwerdeführenden werde es infolge ihrer Ethnie nicht möglich sein, Zugang zur Schule und zu einer Ausbildung zu erhalten, erscheint vor diesem Hintergrund nicht stichhaltig. Es mag im Weiteren zwar zutreffen, dass Übergriffe auf den Beschwerdeführer und dessen Angehörige in der Vergangenheit stattfanden. Diese liegen allerdings mehr als fünf Jahre zurück. Der Vater des Beschwerdeführers erwähnte anlässlich des Besuchs der Botschaftsmitarbeitenden keine ethnisch motivierten Vorfälle, die sich seit der Ausreise der Beschwerdeführenden anfangs 2009 ereignet hätten. Bei der auf Beschwerdeebene geschilderten Brandstiftung auf dem Grundstück in H._______, welche ethnisch motiviert gewesen sein soll, handelt es sich zudem um einen blossen Verdacht, der bis anhin nicht mit stichhaltigen Beweismitteln belegt wurde. Ausserdem bestünde für die Betroffenen die Möglichkeit, bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Nebst einer Aufnahme der Beschwerdeführenden durch den Vater in der Gemeinde H._______ kommt vorliegend aber auch eine solche durch die Mutter der Beschwerdeführerin in Betracht. Diese verfügt gemäss den Erkundigungen der Botschaft in U._______ (Gemeinde F._______) über ein grosses, modern eingerichtetes Haus, welches sie zusammen mit ihrer Mutter bewohnt. Wie die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene einräumen, wurde das Wohnhaus - entgegen ihren ursprünglichen Schilderungen (vgl. act. A46/12 S. 2) - nicht von den Schneemassen erdrückt. Auch wenn entsprechende Fragen durch die Botschaft nicht explizit gestellt wurden, ist zudem davon auszugehen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin die Familie bei sich aufnehmen könnte und würde. Allfällige negative Äusserungen gegenüber der Beschwerdeführerin und deren Familie erfolgten gegenüber der Botschaft nicht. Auch erlaubte sie den Beschwerdeführenden bereits vor ihrer Ausreise auf ihrem Grundstück respektive in ihrem Haus zu wohnen. Dies lässt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführenden, die Mutter habe ihnen ein Zimmer zur Verfügung gestellt (vgl. act. A1/15 S. 6, A2/13 S. 2, act. A25/17 S. 3), schliessen. Der Einwand in der Stellungnahme vom 18. Februar 2013, vor ihrer Ausreise hätten sie bei der Mutter, jedoch lediglich in einer Art Gartenhaus gewohnt, das jetzt zerstört worden sei (vgl. act. A59/2 S. 2), erscheint damit als nicht plausibel und damit als unglaubhaft. Diese Auffassung wird zudem durch die Erkenntnisse der Botschaft bestätigt, wonach die - auch auf dem Foto - erkennbaren Mauerüberreste des Gartenhauses lediglich ungefähr zwei Meter auf anderthalb Meter messen. Es ist demzufolge nicht vorstellbar, dass die Beschwerdeführenden auf so engem Raum zusammen leben konnten. Der Beschwerdeführerin war es im Weiteren trotz ihrer schon damals vorhandenen psychischen Erkrankung möglich, in E._______ einer Arbeit als (...) nachzugehen (vgl. act. A2/13 S. 2, act. A26/15 S. 3). Dies spricht dafür, dass es dort ethnischen Ägyptern durchaus möglich ist, eine Arbeit auszuüben. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung dürfte sie zwar in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sein. Hingegen bestünde zumindest für den sehr gut ausgebildeten und arbeitsfähigen Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich in der Umgebung von F._______ eine Arbeit zu suchen. Die Beschwerdeführerin besuchte zudem ihren Angaben zufolge die Schule in der Gemeinde F._______ und absolvierte dort eine Lehre als (...) (vgl. act. A2/13 S. 3). Ihren Kindern sollte es demnach ebenfalls möglich sein, in dieser Gemeinde Zugang zur öffentlichen Schule sowie zu einer Ausbildung zu erhalten. Sollte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung weiterhin nicht voll und ganz in der Lage sein, ihre Kinder zu betreuen, so könnten ihr dabei - nebst dem Beschwerdeführer - allenfalls auch ihre Mutter sowie ihre in F._______ lebende Schwester behilflich sein. In finanzieller Hinsicht ist die Mutter der Beschwerdeführerin zwar gemäss ihren Angaben von den Mitteln ihrer in der Schweiz wohnhaften Söhne abhängig. Bei einer Rückkehr nach U._______ wäre aber denkbar, dass die Beschwerdeführenden von ihren weiteren im Ausland wohnhaften Geschwistern und Verwandten zusätzlich Unterstützung erhalten könnten (vgl. act. A2/13 S. 4). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nicht plausibel wird, weshalb der in der Schweiz wohnhafte Bruder der Beschwerdeführerin S._______ dieser den Zugang zum Grundstück in U._______, welches nunmehr gesamthaft in seinem Eigentum sein soll, verweigern sollte. Von einem schlechten Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Bruder war bis anhin nie die Rede. Ihren Aussagen zufolge beantragte dieser sogar zweimal in der Vergangenheit in der Schweiz ein Einreisevisum für sie (vgl. act. A2/13 S. 4 f.). Ausserdem erwähnte die Mutter der Botschaft gegenüber, das Haus sei auf den verstorbenen Vater der Beschwerdeführerin registriert, womit sich an sich die Frage stellen würde, weshalb die Mutter, die seit Jahren vom Vater der Beschwerdeführerin geschieden ist (vgl. act. A2/13 S. 4), gemäss der Bescheinigung vom 29. April 2013 als "Ermächtigungsperson" respektive "Geberin" aufgeführt ist (vgl. dazu die Eingabe vom 7. Mai 2013). Die Klärung dieser Frage respektive der Frage danach, wie sich die Eigentumsverhältnisse am Grundstück respektive am Haus tatsächlich gestalten, kann jedoch offen gelassen werden, denn Tatsache ist nach wie vor, dass die Mutter im Haus in U._______ wohnhaft ist und damit zumindest über ein Nutzniessungsrecht verfügt. Es ist demnach davon auszugehen, dass sie weiterhin selbst bestimmen kann, wen sie bei sich aufnimmt. Was die von der Beschwerdeführerin dargelegten Angriffe auf sie und ihre Familie in U._______ anbelangt, ist zu bemerken, dass seither über fünf Jahre vergangen sind. Der Umstand, dass ihr Bruder auf dem selben Grundstück ein Haus erbauen liess respektive erbauen lässt, deutet damit nicht nur daraufhin, dass sich dieser in relativ guten finanziellen Verhältnissen befindet, sondern zeugt auch davon, dass er bei einem allfälligen Aufenthalt dort keine ethnisch motivierten Übergriffe befürchtet. 3.4.2 3.4.2.1 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367, BVGE 2009/2 E. 9.3.2, S. 21). 3.4.2.2 Die Beschwerdeführerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.2) und einer undifferenzierten Angststörung (ICD-10 F41.8), wie - zuletzt - mit Arztbericht vom 6. März 2013 bestätigt wird. Die für diese psychischen Erkrankungen notwendigen Medikamente sind im Kosovo, wenn auch teils gegen Bezahlung, erhältlich. Die in der Schweiz angewandte, regelmässige Psychotherapie dürfte demgegenüber in ihrer Heimat nicht in dieser Art und Weise weitergeführt werden können. Dazu sind generell - wie auf Rechtsmittelebene zu Recht eingewendet - die Personalressourcen in Form von entsprechend ausgebildetem Personal in den jeweiligen medizinischen Einrichtungen zu knapp. Nebst dem in F._______ - wie vom BFM erwähnt - vorhandenen MHCC, welches in erster Linie bei einfacheren psychischen Erkrankungen Hilfe leistet und dabei in reduziertem Umfang auch Gespräche anbietet, verfügt das Regionalspital in F._______ über eine neuropsychologische Abteilung. Eine neuropsychiatrische Abteilung findet sich zudem im Universitätsklinikzentrum von K._______. 2006 wurde dort die neue Abteilung für die intensive Betreuung schwer psychischer Erkrankter eröffnet (vgl. Internationale Organisation für Migration [IOM], Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Kosovo [Juni 2013] S. 36, vgl. zum öffentlichen Gesundheitswesen auch: BVGE 2011/50 E. 8.8.2 S. 1007 ff.). Damit ist, wenn auch nicht mit dem Standard in der Schweiz vergleichbar, die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin, im Bedarfsfall auch stationärer Art (welche sie allerdings bis anhin in der Schweiz ablehnte), gewährleistet. Die im Arztzeugnis vom 6. März 2013 erwähnte, instabile gesundheitliche Situation und die erstmals geäusserte Befürchtung einer Selbsttötung dürften insbesondere mit der im Raum stehenden Wegweisung verbunden sein, zumal in diesem Zusammenhang im Arztbericht erwähnt wurde, dass sich eine massive Verschlechterung der Ängste auf Grund des negativen Asylentscheides ergeben habe und lebensmüde Gedanken vorhanden seien. Entsprechenden Problemen beim Vollzug kann mittels medizinisch vom BFM zu treffenden Massnahmen (etwa in Form einer ärztlichen Begleitperson und der Verabreichung von geeigneten Medikamenten) begegnet werden. Im Weiteren kann das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, als ethnische Ägypterin könne die Beschwerdeführerin grundsätzlich keinen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten, nicht teilen, denn gemäss dem ärztlichen Bericht vom 6. März 2013 wurde sie bereits vor ihrer Ausreise in ihrem Heimatland in Kosovo - und nicht wie von ihr zuvor dargelegt in AJ._______ - behandelt. Schliesslich können die Beschwerdeführenden - worauf bereits das BFM hingewiesen hat - bei der Vorinstanz (medizinische) Rückkehrhilfe beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). 3.4.3 Festzuhalten bleibt, dass auch unter dem Aspekt des zu berücksichtigenden Kindeswohls (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, BGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.) der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als zumutbar zu erachten ist. Die Kinder C._______ und D._______ sind derzeit offenbar gesund. Bei allfälligen Krankheiten, wie die von ihnen erlittene Bronchitis, sind in Kosovo medizinische Strukturen verfügbar. Die Kinder sind zwar in der Schweiz geboren und besuchen hier eine schweizerische Spielgruppe respektive das ältere Kind nunmehr wohl den Kindergarten. Hingegen sind sie erst zwei und vier Jahre alt und damit noch stark an ihre Eltern gebunden. Eine Rückkehr nach Kosovo würde damit nicht eine Entwurzelung für sie bedeuten. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, die in der Schweiz weder in sprachlicher noch beruflicher Hinsicht integriert ist, mit ihnen in ihrer Muttersprache Albanisch kommuniziert. Ebenso dürfte sich der Beschwerdeführer - der hier zwar einen Deutschkurs erfolgreich absolvierte und sich um Arbeit bemühte - mit seinen Kindern in seiner Muttersprache unterhalten. Sprachliche Barrieren sind damit bei einer Rückkehr für die Kinder nicht vorhanden. Trotz ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Ägypter sollte ihnen ausserdem - wie unter E. 3.4.1 erwähnt - der Zugang zur Schule und einer Ausbildung möglich sein. Die Beschwerdeführerin vermag ihre Kinder zwar derzeit nicht voll und ganz selber zu betreuen und ist auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen. Bei einer Rückkehr in die Heimat könnten aber allenfalls - wie erwähnt (E. 3.4.1) - auch die dort wohnhaften Verwandten, wie etwa die Geschwister des Beschwerdeführers, dessen Vater oder die Mutter und Schwester der Beschwerdeführerin bei der Betreuung der Kinder behilflich sein. 3.4.4 Ohne die nach wie vor schwierige Situation für die ethnische Minderheit der Ägypter in Kosovo zu verkennen, ist im Falle der Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass sie in Kosovo über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügen, die Beschwerdeführerin dort eine, wenn auch nicht den schweizerischen Verhältnissen vergleichbare, so doch im Sinne zitierter Rechtsprechung genügende medizinische Versorgung erhält, den Kindern der Zugang zu Schule und Ausbildung möglich sein wird und für den Beschwerdeführer die Möglichkeit besteht, sich in H._______ oder in U._______ um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Kosovo erweist sich daher nicht als unzumutbar. 3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG fällt daher nicht in Betracht. 4. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung rechtskonform ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihnen wurde mit Verfügung vom 15. April 2013 allerdings - unter dem Vorbehalt der Veränderung ihrer finanziellen Lage - die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Da die Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage nach wie vor als bedürftig zu erachten sind, ist demnach auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: