Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die aus J._______ / Kosovo stammenden - ethnisch den serbisch-sprachigen Roma zugehörigen - Beschwerdeführenden verliessen ihr Heimatland mit ihren minderjährigen Kindern eigenen Angaben gemäss am 21. Dezember 2011 und gelangten am 26. Dezember 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchten. Am 11. Januar 2012 wurden sie vom BFM summarisch befragt; die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 2. März 2012 statt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma in ihrem Heimatstaat erheblichen Diskriminierungen und Behelligungen ausgesetzt gewesen. Ausschlaggebend für den Entschluss zur Ausreise aus dem Heimatstaat seien Ereignisse im Dezember 2011 gewesen. So hätten sie am 19. Dezember 2011 den Markt in Pristina besucht und seien dort von unbekannten Männern albanischer Ethnie angegriffen worden, nachdem diese bemerkt hätten, dass es sich bei ihnen um Roma handeln würde. Die Polizei, welche kurz nach dem Angriff vor Ort eingetroffen sei, habe sowohl die Angreifer als auch sie selbst mit zur Dienststelle genommen und zum Sachverhalt befragt. Sie selbst hätten eine Anzeige gegen die Angreifer eingereicht, welche zur weiteren Prüfung an die Strafbehörde weitergeleitet worden sei. Am Abend des besagten Tages seien sie von beiden Angreifern sowie drei weiteren unbekannten Männern auf ihrem Hof aufgesucht und nochmals bedroht worden. Die Männer hätten sie zum Verlassen des Kosovo aufgefordert, womit sie wahrscheinlich hätten erreichen wollen, dass die gegen sie laufende Anzeige damit hinfällig werde. Ihrer Drohung hätten besagte Angreifer auch am darauffolgenden Tag nochmals Nachdruck verliehen, indem sie am Abend noch einmal zum Hof gekommen und den Beschwerdeführer, welcher gerade Holz gehackt habe, mit einer Pistole bedroht und aufgefordert hätten, er solle mit seiner Familie verschwinden oder man bringe sie um. Die herbeigerufene Polizei habe sie zwar zu beruhigen versucht. Aus Angst davor, zukünftig weit schlimmeren Behelligungen ausgesetzt zu sein, hätten sie jedoch am anderen Morgen den Heimatort verlassen und sich nach Belgrad begeben, von wo aus sie nach ein paar Tagen in die Schweiz weitergereist seien. Der Beschwerdeführer verweist sodann auf gegen ihn laufende Bussverfahren betreffend die illegale Zulassung von Autos. Die Beschwerdeführenden erklärten überdies, in ihrem Heimatstaat seit dem Krieg über kein intaktes familiäres Beziehungsnetz mehr zu verfügen. Zum Beweis ihrer Asylvorbringen reichten die Beschwerdeführenden verschiedene albanisch-sprachige Dokumente, unter anderem Sozialhilfekarten, Gerichtsdokumente und Bussenbescheide betreffend illegale Autozulassungen sowie eine serbisch-sprachige Schulbescheinigung betreffend eine Wiederholungsprüfung eines der Kinder zu den Akten. B. Die Vorinstanz ersuchte die Schweizer Botschaft in Pristina am 15. März 2012 um Abklärungen im Heimatort zur individuellen Situation der Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise. C. Eine entsprechende Botschaftsantwort datiert vom 4. April 2012. D. Die Botschaftsanfrage und deren Ergebnis wurde den Beschwerdeführenden am 18. April 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt und ihnen Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme gesetzt. E. Am 19. April 2012 wurde der Sohn I._______ geboren, der in das Asylverfahren einbezogen wurde. F. Mit Eingabe vom 27. April 2012 nahmen die Beschwerdeführenden zum Ergebnis der Botschaftsanfrage Stellung. G. Mit Verfügung vom 29. Mai 2012 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. H. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 8. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar und in der Folge ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen sei. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. I. Mit Verfügung vom 3. Juli 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies der Vorinstanz die Beschwerdeakten zur Vernehmlassung. J. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2012 an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 23. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht. L. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 wurde die Vorinstanz unter Verweis auf ihre Asylpraxis Kosovo in Bezug auf serbisch-sprachige Roma zur Einreichung einer zweiten Vernehmlassung eingeladen. M. Eine entsprechende Vernehmlassung wurde am 18. Oktober 2013 eingereicht. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen wird in den Erwägungen eingegangen. N. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 23. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht und ihnen Frist zur Einreichung einer entsprechenden Replik angesetzt. Die Beschwerdeführenden reichten keine Stellungnahme zu den Akten.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, beziehungsweise, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in begründeter Weise befürchten muss, dass ihr solche Nachteile zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.27 m.w.H.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2).
E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheids betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, da sie sich in wesentlichen Aspekten als widersprüchlich und tatsachenwidrig erweisen würden. So hätten die Beschwerdeführenden unterschiedliche Aussagen hinsichtlich des Hergangs der Bedrohungen, welche dem Beschwerdeführer gegenüber auf dem Hof seines Hauses am Abend vor dem Verlassen des Heimatortes erfolgt seien, gemacht. Diese Widersprüche hätten sie auch auf Vorhalt nicht plausibel erklären können. Sodann würden den Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Haus ihrer Mutter in J._______ zerstört worden sei, durch die Abklärungen der Schweizer Botschaft vor Ort widerlegt. Diese hätten ergeben, dass das Elternhaus der Beschwerdeführerin unversehrt sei und ihre Mutter sowie zwei Brüder darin leben würden. Aus den Abklärungen der Schweizer Botschaft ergebe sich überdies, dass niemand des im Heimatort aufgesuchten Bekanntenkreises von den Problemen der Beschwerdeführenden gewusst habe, sondern die Beschwerdeführenden den Kosovo nach deren Aussagen aufgrund wirtschaftlicher Probleme verlassen hätten. Es sei überdies davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ihren Bekannten und der Familie von den Vorfällen berichtet hätten, sofern sich diese tatsächlich ereignet hätten. Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2012 dazu erklärt hätten, sie hätten gar keinen Kontakt zu ihren im Heimatort lebenden Verwandten und es werde zudem über solche Vorkommnisse, wie das von ihnen Erlebte nicht gesprochen, stünde auch diese Erklärung im Widerspruch zum Abklärungsergebnis der Botschaft. Diese habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durchaus Kontakt mit ihrer in J._______ lebenden Familie pflege. Ungeachtet dessen seien die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden auch nicht asylrelevant, da von einer generellen Schutzwilligkeit und adäquaten Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden auszugehen sei.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden halten den vorinstanzlichen Ausführungen im Wesentlichen entgegen, die Widersprüche in ihren Vorbringen seien dadurch begründet, dass die Beschwerdeführerin die Behelligungen und Bedrohungen, welche von den albanischen Angreifern dem Beschwerdeführer gegenüber erfolgt seien, lediglich vom Fenster aus beobachtet habe. Es sei zudem davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr weitere Schikanen durch die kosovarische Bevölkerung zu befürchten hätten und insbesondere die besagten Angreifer sie wieder bedrohen oder möglicherweise sogar umbringen würden.
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt seinerseits zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts in der Tat nicht genügen.
E. 4.3.1 So hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden mit zutreffender Begründung in Wesentlichen Aspekten als unglaubhaft erachtet. Die Beschwerdeführenden führten zunächst übereinstimmend aus, sie seien am 19. Dezember 2011 anlässlich eines Besuches auf dem Markt in Pristina von zwei unbekannten Männern albanischer Ethnie angegriffen worden, in dessen Verlauf es zu Handgreiflichkeiten zwischen ihnen und den Angreifern gekommen sei. Die geltend gemachten Behelligungen erschienen vor dem Hintergrund der Situation serbisch-sprachiger Roma im Süden Kosovos, namentlich in der ebenfalls albanisch dominierten Stadt Pristina, durchaus möglich. Hingegen hat die Vorinstanz zutreffend auf die Unglaubhaftigkeit der von den Beschwerdeführenden im Weiteren geschilderten Behelligungen geschlossen. So gaben die Beschwerdeführenden an, sie seien am Abend des 19. Januar 2011 sowie am darauffolgenden Abend von den beiden albanischen Angreifern sowie drei weiteren Männern an ihrem Wohnort aufgesucht und bedroht worden. Hinsichtlich des Hergangs dieser Bedrohungen widersprachen sie sich jedoch in wesentlichen Aspekten, dies vor allem auf Nachfrage des Sachbearbeiters zu den Details. So führte der Beschwerdeführer auf die Frage, wie viele Polizisten am ersten Abend zu ihnen nach Hause gekommen seien nachdem er die Polizei verständigt habe, aus, es habe sich um zwei Personen gehandelt (act. A12 S. 12). Die Beschwerdeführerin sprach demgegenüber von drei bis vier Polizisten (act. A11 S. 8). Hinsichtlich des Angriffs am zweiten Abend, antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage nach der Reaktion seiner Ehefrau, diese habe angesichts des massiven Angriffs mit einer Pistole auf seine Person geschrien (act. A12 S. 13). Die Beschwerdeführerin hingegen führte aus, sie sei äusserlich ruhig geblieben, um die Kinder nicht weiter zu verängstigen (act. A11 S. 9). Der Beschwerdeführer antwortete auf die Frage, wie lange die Angreifer am zweiten Abend geblieben seien, der Angriff habe ungefähr eine halbe Stunde gedauert (act. A12 S. 13). Dem stehen die Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber, wonach die Angreifer ihren Mann keine zehn Minuten bedroht hätten, sondern so schnell wie möglich wieder weggefahren seien (act. A11 S. 9). Auf Vorhalt konnten die Beschwerdeführenden diese Widersprüche nicht plausibel erklären. Soweit der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung ausführte, seine Ehefrau sei Analphabetin (act. A12 S. 16), vermag dies nicht zu überzeugen, lässt sich den Protokollen doch entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sehr gut in der Lage war, ihre Asylgründe schlüssig und detailliert vorzubringen. Auch vermochten die Beschwerdeführenden nicht plausibel darzulegen, wie die Angreifer sie in ihrem Heimatort hätten finden sollen, handelte es sich nach ihren eigenen Aussagen doch um unbekannte Männer und einen willkürlichen Angriffsakt. Dass die Angreifer die Beschwerdeführenden nach Hause verfolgt haben könnten, wie dies die Beschwerdeführerin mutmasst (act. A11 S. 9), ist unplausibel, zumal die Beschwerdeführenden in einer ausschliesslich von Roma bewohnten Enklave am Rande der Ortschaft J._______ leben, die weder Strassennamen noch Hausnummern kennt und die Verfolger ihnen deshalb hätten auffallen müssen. Auch der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach eventuell ein Polizeibediensteter ihren Wohnort verraten habe (act. A12 S. 14), vermag angesichts des Umstandes, dass eine genaue Adresse gar nicht existiert, nicht einzuleuchten. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen werden aber vor allem auch durch die Abklärungen der Schweizer Botschaft im Heimatort der Beschwerdeführenden bestätigt. Im Rahmen dieser Abklärungen hat keiner der befragten Personen, darunter Nachbarn und Familienmitglieder der Beschwerdeführenden, die geltend gemachten Ereignisse bestätigen können. Vielmehr gaben die Befragten an, die Familie habe den Heimatstaat aufgrund ihrer prekären wirtschaftlichen Lage verlassen müssen (act. A14 S. 6). Es ist aber davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden, sofern sie tatsächlich derart angegriffen worden wären und ihren Wohnort aus Angst vor weiteren massiven Behelligungen verlassen hätten, zumindest ihre ebenfalls in J._______ wohnhaften Familienmitglieder darüber informiert hätten, haben sie doch - wie sich aus dem Ergebnis der Abklärungen durch die Schweizer Botschaft ergibt (act. 14 S. 4) - immer in gutem Kontakt zu ihrer Familie gestanden.
E. 4.3.2 Sofern der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringt, ihm sei im Jahr 2006 ungerechtfertigt eine Busse von Euro 300.-- auferlegt worden, da man ihn zu Unrecht der illegalen Zulassung von Autos beschuldigt habe (act. A4 S. 9, A12 S. 1 f.), ist dies flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Weder lässt sich aus dem Vorbringen auf eine relevante Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen, noch steht die Busse im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Ende 2011 erfolgten Ausreise.
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden eine asylrelevante Verfolgung zum Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht glaubhaft machen konnten und sich ihre geltend gemachte subjektive Furcht vor einer solchen im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat in objektiver Hinsicht ebenfalls nicht bekräftigen lässt. Die Beschwerdeführenden erfüllen mithin die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, weshalb das BFM ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden - wie rechtskräftig festgestellt wurde - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann konnten die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft machen, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr im Sinne eines "real risk" nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn beschwerdeführende Personen bei einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären. Diese Bestimmung betrifft vor allem Gewaltflüchtlinge, das heisst Schutzsuchende, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz vom über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 8.2 Das BFM erachtet den Vollzug der Beschwerdeführenden in den Kosovo als zumutbar. Es beruft sich im Wesentlichen auf die in den vergangenen Jahren verbesserte Sicherheitslage in Kosovo, welche im innerethnischen Zusammenleben vor allem auch die albanisch-sprachigen Roma, Ashkali und Ägypter betreffe. Für die genannten Ethnien könne eine konkrete Gefährdung allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur besagten Ethnie ausgeschlossen werden. Auch die Bewegungsfreiheit sei für die genannten Ethnien grundsätzlich gegeben, ebenso wie der Zugang zu medizinischen und sozialen Strukturen. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich um serbisch-sprachige Roma. Zwar werde der Vollzug der Wegweisung von serbisch-sprachigen Roma aus den südlichen Bezirken des Kosovo an ihren Herkunftsort in der Regel nicht für zumutbar erachtet. Im Falle der Beschwerdeführenden würden jedoch begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund welcher der Vollzug der Wegweisung nach J._______ als zumutbar zu erachten sei. So stelle gemäss Abklärungen der schweizerischen Botschaft vor Ort das Zusammenleben zwischen den verschiedenen Volksgruppen keine grösseren Probleme dar. Die überwiegende Mehrheit der in J._______ wohnhaften Bevölkerung seien Serben (ca. 80%) und Roma (ca. 10%), Einwohner albanischer Ethnie würden lediglich eine kleine Minderheit (ca. 5%) darstellen. Der Beschwerdeführer spreche überdies Albanisch und sei in Pristina aufgewachsen. Die Beschwerdeführerin, die eigenen Angaben gemäss der albanischen Sprache nicht mächtig sei, könne zudem auf die Unterstützung des Beschwerdeführers zurückgreifen. Die Beschwerdeführenden könnten überdies in das von ihnen vor der Ausreise bewohnte Haus in J._______ zurückkehren. Dieses stehe gemäss Abklärungen der Schweizer Botschaft noch immer leer und es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden für dieses Haus auch keine Miete zahlen müssten, wie von ihnen anlässlich der Anhörung angegeben. Ebenfalls sei gestützt auf die Abklärungen der schweizerischen Botschaft davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden zu den im Heimatort lebenden Familienangehörigen in Kontakt stünden und dort mithin über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen würden. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebe in J._______ zudem in einem Haus, welches entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin entsprechend der Botschaftsauskunft nachweislich nicht zerstört worden sei. Die Beschwerdeführerin verfüge überdies, auch ausserhalb des Kosovo, über ein grosses familiäres Beziehungsnetz. Ihr Vater arbeite in Italien, vier Onkel mütterlicherseits würden in Serbien, Montenegro, Kroatien und Deutschland leben. Der Beschwerdeführer sei überdies teilweise beruflich tätig gewesen und die Familie habe vor ihrer Ausreise finanzielle Unterstützungsleistungen von den kosovarischen Behörden erhalten. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden auch auf die finanzielle Unterstützung dieser im Ausland lebenden Verwandten zählen könnten und insgesamt über eine existenzsichernde Lebensgrundlage verfügen würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung sich gesamthaft gesehen als zumutbar erweise.
E. 8.3 Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber im Beschwerdeverfahren geltend, sie hätten im Heimatstaat in sehr armen Verhältnissen gelebt. In Kosovo hätten sie keine Lebensrundlage, da sie nichts verdienen würden. Die im Ausland lebenden Familienmitglieder seien entgegen der Ansicht des BFM nicht in der Lage, sie zu unterstützen. Zudem lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass sie mit sieben Kindern eine grosse Familie seien.
E. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich mit der Situation ethnischer Minderheiten in Kosovo fortlaufend auseinander. Gemäss geltender Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug von albanisch-sprachigen Roma, Ashkali und "Ägyptern" in den Süden des Kosovo dann zumutbar, wenn gestützt auf eine Einzelfallabklärung, welche namentlich durch Untersuchungen über die schweizerische Botschaft vor Ort vorzunehmen sind, feststeht, dass die betroffenen Personen bestimmte Reintegrationskriterien (berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz) tatsächlich erfüllen (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3). Der Vollzug der Wegweisung für serbisch-sprachige Roma, zu denen die Beschwerdeführenden sich zählen, wird in den Süden Kosovos, welcher fast ausschliesslich von der albanischen Ethnie bevölkert ist, zum heutigen Zeitpunkt generell als unzumutbar erachtet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3152/2009 vom 22. August 2012 E. 5.3.2.; D- 1699/2009 vom 11. Juni 2012 E 6.2.1). Auch nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo im Februar 2008, dessen Anerkennung durch die Schweiz sowie der Qualifikation durch den Bundesrat als "safe country", präsentiert sich die Situation für serbisch-sprachige Roma in Kosovo immer noch schwierig; sie sind im Alltag oft verschiedenen Formen von Diskriminierung ausgesetzt, namentlich auch was den Zugang zum Bildungs- und Gesundheitswesen sowie zum Erwerbsleben anbelangt. Die Situation hat sich auch nach dem Inkrafttreten der kosovarischen Verfassung am 15. Juni 2008 und der darin zugestandenen Minderheitenrechte jedoch noch nicht in dem Masse verbessert, dass eine grundsätzliche Abkehr von der Rechtspraxis angezeigt wäre.
E. 8.4.2 Zu prüfen ist im Folgenden jedoch, ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall zutreffend vom Vorliegen individuell begründeter Faktoren ausgegangen ist, welche geeignet sind, zur Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Die Beschwerdeführenden sind eigenen Angaben gemäss in Pristina geboren und aufgewachsen. Der Beschwerdeführer spricht eigenen Angaben gemäss auch Albanisch. Bis zum Bombardement im Jahr 1999 haben beide Beschwerdeführenden in Pristina gelebt und sich in Folge dieses Ereignisses eigenen Angaben gemäss nach J._______ begeben, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt haben. Die Angaben zum Wohnort werden durch das Ergebnis der Abklärungen der Schweizer Botschaft am 3. April 2012 vor Ort bestätigt (vgl. act. A14/6). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat, gehört die weitaus überwiegende Mehrheit der Einwohner im Ort der serbischen Ethnie oder der Ethnie der serbisch-sprachigen Roma, zu welcher die Beschwerdeführenden sich zählen, an. Im Ort selbst sind entsprechend der Auskünfte verschiedener Personen vor Ort innerethnische Probleme nicht zu verzeichnen. Entsprechendes wurde denn auch von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht. Im Ort selbst haben die Kinder der Beschwerdeführenden eine serbisch-sprachige Schule besucht und von einem speziellen Schulförderprogramm für Roma profitiert (act. A14 S. 1). Sofern die Beschwerdeführenden im Verfahren geltend gemacht haben, es würden keine Familienmitglieder mehr in J._______ leben, weshalb sie auf keine familiäre Unterstützung zählen könnten und auch das elterliche Haus der Beschwerdeführerin sei zerstört (act. A11 S. 2 ff., act. A12 S. 7), werden diese Angaben durch das Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft widerlegt. Erstellt ist entsprechend dem Botschaftsbericht, dass ein Onkel sowie ein Cousin des Beschwerdeführers in J._______ leben. Die Beschwerdeführerin kann im Heimatdorf gar auf ein enges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. So lebt ihre Mutter mit zwei ihrer Brüder K._______ und L._______ im Ort. Die Mutter bestätigte anlässlich der Vorsprache durch die Schweizer Botschaft auch, dass sie nach wie vor mit ihrer Tochter in regelmässigem Kontakt stünde (act. A14 S. 4). Sie bewohnt überdies in J._______ ein Haus, welches sie nach dem Verkauf eines anderen Hauses in Pristina käuflich erwerben konnte und welches entsprechend der im Bericht erfolgten photographischen Abbildung in einem guten Zustand ist (act. A14 S. 4). Des weiteren ergibt sich aus den Abklärungen der Schweizer Botschaft, dass der Vater der Beschwerdeführerin in (...)/Italien lebt und arbeitet. Zwei ihrer Brüder (M._______ und N._______) leben ebenfalls in Italien. Ihre Schwester O._______ lebt in Serbien, die Schwester P._______ in Deutschland und die Schwester Q._______ in Italien (act. A14 S. 4). Die im Ort befragten Bekannten sowie die den Beschwerdeführenden nahe stehenden Familienmitglieder haben im Zusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführenden alle übereinstimmend ausgesagt, dass die Gründe für die erfolgte Ausreise lediglich wirtschaftlicher Natur gewesen seien (vgl. act. A14). Die Beschwerdeführenden haben sieben Kinder im Alter von einem bis 15 Jahren. Angesichts der allgemeinen wirtschaftlichen Situation im Heimatstaat wird es ihnen daher nicht einfach sein, einen den Bedürfnissen einer neunköpfigen Familie entsprechenden existenzsichernden Unterhalt zu erwirtschaften, zumal sie beide einen schlechten Bildungsstand haben. Die Beschwerdeführerin ist Analphabetin und hat weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung genossen. Vor der Ausreise aus dem Heimatstaat war sie denn auch nicht erwerbstätig (act. A5 S. 4). Der Beschwerdeführer hat vier Jahre die Primarschule besucht. Eine Berufsausbildung hat er eigenen Angaben gemäss ebenfalls nicht absolviert. Jedoch konnte der Beschwerdeführer den Unterhalt der Familie vor der erfolgten Ausreise in bescheidenem Ausmass mit dem Sammeln von Dosen und Altmetall teilweise erwirtschaften (act. A4 S. 4, A12 S. 7). Die Beschwerdeführenden wurden zudem vor ihrer Ausreise nach eigenen Angaben mit monatlichen Sozialhilfeleistungen unterstützt (act. A11 S. 5). In diesem Zusammenhang ist zudem festzustellen, dass das kosovarische Sozialhilfegesetz für eine Inanspruchnahme von Sozialhilfe für Familien vorsieht, dass mindestens ein Kind der Familie im Alter unter fünf Jahren ist (Law No 2003/15, Artikel 4.1.b; vgl. Verena Knaus, a.a.O. S. 31 ff. m.w.H.). Die Beschwerdeführenden haben zwei Kinder im Alter unter fünf Jahren, das jüngste Kind ist ein Jahr und sechs Monate alt; sie werden mithin noch eine gewisse Zeit von Sozialleistungen profitieren können. Sodann kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der Vater der Beschwerdeführerin und die im europäischen Ausland lebenden Geschwister die Beschwerdeführenden bei Bedarf in ausreichendem Masse finanziell unterstützen können.
E. 8.5 Insgesamt erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände im Falle eines Vollzugs der Wegweisung in den Heimatstaat eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht gegeben. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin auch als zumutbar.
E. 9 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2012 gutgeheissen wurde, ist von der Auferlegung der Verfahrenskosten jedoch abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3123/2012/wif Urteil vom 16. Dezember 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien A._______, geboren (...), deren Ehemann B._______, geboren (...), sowie die Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), G._______, geboren (...), H._______, geboren (...), I._______, geboren (...), Kosovo, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Mai 2012 / N (...) Sachverhalt: A. Die aus J._______ / Kosovo stammenden - ethnisch den serbisch-sprachigen Roma zugehörigen - Beschwerdeführenden verliessen ihr Heimatland mit ihren minderjährigen Kindern eigenen Angaben gemäss am 21. Dezember 2011 und gelangten am 26. Dezember 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchten. Am 11. Januar 2012 wurden sie vom BFM summarisch befragt; die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 2. März 2012 statt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma in ihrem Heimatstaat erheblichen Diskriminierungen und Behelligungen ausgesetzt gewesen. Ausschlaggebend für den Entschluss zur Ausreise aus dem Heimatstaat seien Ereignisse im Dezember 2011 gewesen. So hätten sie am 19. Dezember 2011 den Markt in Pristina besucht und seien dort von unbekannten Männern albanischer Ethnie angegriffen worden, nachdem diese bemerkt hätten, dass es sich bei ihnen um Roma handeln würde. Die Polizei, welche kurz nach dem Angriff vor Ort eingetroffen sei, habe sowohl die Angreifer als auch sie selbst mit zur Dienststelle genommen und zum Sachverhalt befragt. Sie selbst hätten eine Anzeige gegen die Angreifer eingereicht, welche zur weiteren Prüfung an die Strafbehörde weitergeleitet worden sei. Am Abend des besagten Tages seien sie von beiden Angreifern sowie drei weiteren unbekannten Männern auf ihrem Hof aufgesucht und nochmals bedroht worden. Die Männer hätten sie zum Verlassen des Kosovo aufgefordert, womit sie wahrscheinlich hätten erreichen wollen, dass die gegen sie laufende Anzeige damit hinfällig werde. Ihrer Drohung hätten besagte Angreifer auch am darauffolgenden Tag nochmals Nachdruck verliehen, indem sie am Abend noch einmal zum Hof gekommen und den Beschwerdeführer, welcher gerade Holz gehackt habe, mit einer Pistole bedroht und aufgefordert hätten, er solle mit seiner Familie verschwinden oder man bringe sie um. Die herbeigerufene Polizei habe sie zwar zu beruhigen versucht. Aus Angst davor, zukünftig weit schlimmeren Behelligungen ausgesetzt zu sein, hätten sie jedoch am anderen Morgen den Heimatort verlassen und sich nach Belgrad begeben, von wo aus sie nach ein paar Tagen in die Schweiz weitergereist seien. Der Beschwerdeführer verweist sodann auf gegen ihn laufende Bussverfahren betreffend die illegale Zulassung von Autos. Die Beschwerdeführenden erklärten überdies, in ihrem Heimatstaat seit dem Krieg über kein intaktes familiäres Beziehungsnetz mehr zu verfügen. Zum Beweis ihrer Asylvorbringen reichten die Beschwerdeführenden verschiedene albanisch-sprachige Dokumente, unter anderem Sozialhilfekarten, Gerichtsdokumente und Bussenbescheide betreffend illegale Autozulassungen sowie eine serbisch-sprachige Schulbescheinigung betreffend eine Wiederholungsprüfung eines der Kinder zu den Akten. B. Die Vorinstanz ersuchte die Schweizer Botschaft in Pristina am 15. März 2012 um Abklärungen im Heimatort zur individuellen Situation der Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise. C. Eine entsprechende Botschaftsantwort datiert vom 4. April 2012. D. Die Botschaftsanfrage und deren Ergebnis wurde den Beschwerdeführenden am 18. April 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt und ihnen Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme gesetzt. E. Am 19. April 2012 wurde der Sohn I._______ geboren, der in das Asylverfahren einbezogen wurde. F. Mit Eingabe vom 27. April 2012 nahmen die Beschwerdeführenden zum Ergebnis der Botschaftsanfrage Stellung. G. Mit Verfügung vom 29. Mai 2012 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. H. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 8. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar und in der Folge ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen sei. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. I. Mit Verfügung vom 3. Juli 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies der Vorinstanz die Beschwerdeakten zur Vernehmlassung. J. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2012 an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 23. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht. L. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 wurde die Vorinstanz unter Verweis auf ihre Asylpraxis Kosovo in Bezug auf serbisch-sprachige Roma zur Einreichung einer zweiten Vernehmlassung eingeladen. M. Eine entsprechende Vernehmlassung wurde am 18. Oktober 2013 eingereicht. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen wird in den Erwägungen eingegangen. N. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 23. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht und ihnen Frist zur Einreichung einer entsprechenden Replik angesetzt. Die Beschwerdeführenden reichten keine Stellungnahme zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, beziehungsweise, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in begründeter Weise befürchten muss, dass ihr solche Nachteile zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.27 m.w.H.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheids betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, da sie sich in wesentlichen Aspekten als widersprüchlich und tatsachenwidrig erweisen würden. So hätten die Beschwerdeführenden unterschiedliche Aussagen hinsichtlich des Hergangs der Bedrohungen, welche dem Beschwerdeführer gegenüber auf dem Hof seines Hauses am Abend vor dem Verlassen des Heimatortes erfolgt seien, gemacht. Diese Widersprüche hätten sie auch auf Vorhalt nicht plausibel erklären können. Sodann würden den Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Haus ihrer Mutter in J._______ zerstört worden sei, durch die Abklärungen der Schweizer Botschaft vor Ort widerlegt. Diese hätten ergeben, dass das Elternhaus der Beschwerdeführerin unversehrt sei und ihre Mutter sowie zwei Brüder darin leben würden. Aus den Abklärungen der Schweizer Botschaft ergebe sich überdies, dass niemand des im Heimatort aufgesuchten Bekanntenkreises von den Problemen der Beschwerdeführenden gewusst habe, sondern die Beschwerdeführenden den Kosovo nach deren Aussagen aufgrund wirtschaftlicher Probleme verlassen hätten. Es sei überdies davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ihren Bekannten und der Familie von den Vorfällen berichtet hätten, sofern sich diese tatsächlich ereignet hätten. Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2012 dazu erklärt hätten, sie hätten gar keinen Kontakt zu ihren im Heimatort lebenden Verwandten und es werde zudem über solche Vorkommnisse, wie das von ihnen Erlebte nicht gesprochen, stünde auch diese Erklärung im Widerspruch zum Abklärungsergebnis der Botschaft. Diese habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durchaus Kontakt mit ihrer in J._______ lebenden Familie pflege. Ungeachtet dessen seien die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden auch nicht asylrelevant, da von einer generellen Schutzwilligkeit und adäquaten Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden auszugehen sei. 4.2 Die Beschwerdeführenden halten den vorinstanzlichen Ausführungen im Wesentlichen entgegen, die Widersprüche in ihren Vorbringen seien dadurch begründet, dass die Beschwerdeführerin die Behelligungen und Bedrohungen, welche von den albanischen Angreifern dem Beschwerdeführer gegenüber erfolgt seien, lediglich vom Fenster aus beobachtet habe. Es sei zudem davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr weitere Schikanen durch die kosovarische Bevölkerung zu befürchten hätten und insbesondere die besagten Angreifer sie wieder bedrohen oder möglicherweise sogar umbringen würden. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt seinerseits zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts in der Tat nicht genügen. 4.3.1 So hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden mit zutreffender Begründung in Wesentlichen Aspekten als unglaubhaft erachtet. Die Beschwerdeführenden führten zunächst übereinstimmend aus, sie seien am 19. Dezember 2011 anlässlich eines Besuches auf dem Markt in Pristina von zwei unbekannten Männern albanischer Ethnie angegriffen worden, in dessen Verlauf es zu Handgreiflichkeiten zwischen ihnen und den Angreifern gekommen sei. Die geltend gemachten Behelligungen erschienen vor dem Hintergrund der Situation serbisch-sprachiger Roma im Süden Kosovos, namentlich in der ebenfalls albanisch dominierten Stadt Pristina, durchaus möglich. Hingegen hat die Vorinstanz zutreffend auf die Unglaubhaftigkeit der von den Beschwerdeführenden im Weiteren geschilderten Behelligungen geschlossen. So gaben die Beschwerdeführenden an, sie seien am Abend des 19. Januar 2011 sowie am darauffolgenden Abend von den beiden albanischen Angreifern sowie drei weiteren Männern an ihrem Wohnort aufgesucht und bedroht worden. Hinsichtlich des Hergangs dieser Bedrohungen widersprachen sie sich jedoch in wesentlichen Aspekten, dies vor allem auf Nachfrage des Sachbearbeiters zu den Details. So führte der Beschwerdeführer auf die Frage, wie viele Polizisten am ersten Abend zu ihnen nach Hause gekommen seien nachdem er die Polizei verständigt habe, aus, es habe sich um zwei Personen gehandelt (act. A12 S. 12). Die Beschwerdeführerin sprach demgegenüber von drei bis vier Polizisten (act. A11 S. 8). Hinsichtlich des Angriffs am zweiten Abend, antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage nach der Reaktion seiner Ehefrau, diese habe angesichts des massiven Angriffs mit einer Pistole auf seine Person geschrien (act. A12 S. 13). Die Beschwerdeführerin hingegen führte aus, sie sei äusserlich ruhig geblieben, um die Kinder nicht weiter zu verängstigen (act. A11 S. 9). Der Beschwerdeführer antwortete auf die Frage, wie lange die Angreifer am zweiten Abend geblieben seien, der Angriff habe ungefähr eine halbe Stunde gedauert (act. A12 S. 13). Dem stehen die Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber, wonach die Angreifer ihren Mann keine zehn Minuten bedroht hätten, sondern so schnell wie möglich wieder weggefahren seien (act. A11 S. 9). Auf Vorhalt konnten die Beschwerdeführenden diese Widersprüche nicht plausibel erklären. Soweit der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung ausführte, seine Ehefrau sei Analphabetin (act. A12 S. 16), vermag dies nicht zu überzeugen, lässt sich den Protokollen doch entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sehr gut in der Lage war, ihre Asylgründe schlüssig und detailliert vorzubringen. Auch vermochten die Beschwerdeführenden nicht plausibel darzulegen, wie die Angreifer sie in ihrem Heimatort hätten finden sollen, handelte es sich nach ihren eigenen Aussagen doch um unbekannte Männer und einen willkürlichen Angriffsakt. Dass die Angreifer die Beschwerdeführenden nach Hause verfolgt haben könnten, wie dies die Beschwerdeführerin mutmasst (act. A11 S. 9), ist unplausibel, zumal die Beschwerdeführenden in einer ausschliesslich von Roma bewohnten Enklave am Rande der Ortschaft J._______ leben, die weder Strassennamen noch Hausnummern kennt und die Verfolger ihnen deshalb hätten auffallen müssen. Auch der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach eventuell ein Polizeibediensteter ihren Wohnort verraten habe (act. A12 S. 14), vermag angesichts des Umstandes, dass eine genaue Adresse gar nicht existiert, nicht einzuleuchten. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen werden aber vor allem auch durch die Abklärungen der Schweizer Botschaft im Heimatort der Beschwerdeführenden bestätigt. Im Rahmen dieser Abklärungen hat keiner der befragten Personen, darunter Nachbarn und Familienmitglieder der Beschwerdeführenden, die geltend gemachten Ereignisse bestätigen können. Vielmehr gaben die Befragten an, die Familie habe den Heimatstaat aufgrund ihrer prekären wirtschaftlichen Lage verlassen müssen (act. A14 S. 6). Es ist aber davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden, sofern sie tatsächlich derart angegriffen worden wären und ihren Wohnort aus Angst vor weiteren massiven Behelligungen verlassen hätten, zumindest ihre ebenfalls in J._______ wohnhaften Familienmitglieder darüber informiert hätten, haben sie doch - wie sich aus dem Ergebnis der Abklärungen durch die Schweizer Botschaft ergibt (act. 14 S. 4) - immer in gutem Kontakt zu ihrer Familie gestanden. 4.3.2 Sofern der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringt, ihm sei im Jahr 2006 ungerechtfertigt eine Busse von Euro 300.-- auferlegt worden, da man ihn zu Unrecht der illegalen Zulassung von Autos beschuldigt habe (act. A4 S. 9, A12 S. 1 f.), ist dies flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Weder lässt sich aus dem Vorbringen auf eine relevante Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen, noch steht die Busse im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Ende 2011 erfolgten Ausreise. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden eine asylrelevante Verfolgung zum Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht glaubhaft machen konnten und sich ihre geltend gemachte subjektive Furcht vor einer solchen im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat in objektiver Hinsicht ebenfalls nicht bekräftigen lässt. Die Beschwerdeführenden erfüllen mithin die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, weshalb das BFM ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden - wie rechtskräftig festgestellt wurde - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann konnten die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft machen, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr im Sinne eines "real risk" nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn beschwerdeführende Personen bei einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären. Diese Bestimmung betrifft vor allem Gewaltflüchtlinge, das heisst Schutzsuchende, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz vom über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.2 Das BFM erachtet den Vollzug der Beschwerdeführenden in den Kosovo als zumutbar. Es beruft sich im Wesentlichen auf die in den vergangenen Jahren verbesserte Sicherheitslage in Kosovo, welche im innerethnischen Zusammenleben vor allem auch die albanisch-sprachigen Roma, Ashkali und Ägypter betreffe. Für die genannten Ethnien könne eine konkrete Gefährdung allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur besagten Ethnie ausgeschlossen werden. Auch die Bewegungsfreiheit sei für die genannten Ethnien grundsätzlich gegeben, ebenso wie der Zugang zu medizinischen und sozialen Strukturen. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich um serbisch-sprachige Roma. Zwar werde der Vollzug der Wegweisung von serbisch-sprachigen Roma aus den südlichen Bezirken des Kosovo an ihren Herkunftsort in der Regel nicht für zumutbar erachtet. Im Falle der Beschwerdeführenden würden jedoch begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund welcher der Vollzug der Wegweisung nach J._______ als zumutbar zu erachten sei. So stelle gemäss Abklärungen der schweizerischen Botschaft vor Ort das Zusammenleben zwischen den verschiedenen Volksgruppen keine grösseren Probleme dar. Die überwiegende Mehrheit der in J._______ wohnhaften Bevölkerung seien Serben (ca. 80%) und Roma (ca. 10%), Einwohner albanischer Ethnie würden lediglich eine kleine Minderheit (ca. 5%) darstellen. Der Beschwerdeführer spreche überdies Albanisch und sei in Pristina aufgewachsen. Die Beschwerdeführerin, die eigenen Angaben gemäss der albanischen Sprache nicht mächtig sei, könne zudem auf die Unterstützung des Beschwerdeführers zurückgreifen. Die Beschwerdeführenden könnten überdies in das von ihnen vor der Ausreise bewohnte Haus in J._______ zurückkehren. Dieses stehe gemäss Abklärungen der Schweizer Botschaft noch immer leer und es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden für dieses Haus auch keine Miete zahlen müssten, wie von ihnen anlässlich der Anhörung angegeben. Ebenfalls sei gestützt auf die Abklärungen der schweizerischen Botschaft davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden zu den im Heimatort lebenden Familienangehörigen in Kontakt stünden und dort mithin über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen würden. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebe in J._______ zudem in einem Haus, welches entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin entsprechend der Botschaftsauskunft nachweislich nicht zerstört worden sei. Die Beschwerdeführerin verfüge überdies, auch ausserhalb des Kosovo, über ein grosses familiäres Beziehungsnetz. Ihr Vater arbeite in Italien, vier Onkel mütterlicherseits würden in Serbien, Montenegro, Kroatien und Deutschland leben. Der Beschwerdeführer sei überdies teilweise beruflich tätig gewesen und die Familie habe vor ihrer Ausreise finanzielle Unterstützungsleistungen von den kosovarischen Behörden erhalten. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden auch auf die finanzielle Unterstützung dieser im Ausland lebenden Verwandten zählen könnten und insgesamt über eine existenzsichernde Lebensgrundlage verfügen würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung sich gesamthaft gesehen als zumutbar erweise. 8.3 Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber im Beschwerdeverfahren geltend, sie hätten im Heimatstaat in sehr armen Verhältnissen gelebt. In Kosovo hätten sie keine Lebensrundlage, da sie nichts verdienen würden. Die im Ausland lebenden Familienmitglieder seien entgegen der Ansicht des BFM nicht in der Lage, sie zu unterstützen. Zudem lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass sie mit sieben Kindern eine grosse Familie seien. 8.4 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich mit der Situation ethnischer Minderheiten in Kosovo fortlaufend auseinander. Gemäss geltender Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug von albanisch-sprachigen Roma, Ashkali und "Ägyptern" in den Süden des Kosovo dann zumutbar, wenn gestützt auf eine Einzelfallabklärung, welche namentlich durch Untersuchungen über die schweizerische Botschaft vor Ort vorzunehmen sind, feststeht, dass die betroffenen Personen bestimmte Reintegrationskriterien (berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz) tatsächlich erfüllen (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3). Der Vollzug der Wegweisung für serbisch-sprachige Roma, zu denen die Beschwerdeführenden sich zählen, wird in den Süden Kosovos, welcher fast ausschliesslich von der albanischen Ethnie bevölkert ist, zum heutigen Zeitpunkt generell als unzumutbar erachtet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3152/2009 vom 22. August 2012 E. 5.3.2.; D- 1699/2009 vom 11. Juni 2012 E 6.2.1). Auch nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo im Februar 2008, dessen Anerkennung durch die Schweiz sowie der Qualifikation durch den Bundesrat als "safe country", präsentiert sich die Situation für serbisch-sprachige Roma in Kosovo immer noch schwierig; sie sind im Alltag oft verschiedenen Formen von Diskriminierung ausgesetzt, namentlich auch was den Zugang zum Bildungs- und Gesundheitswesen sowie zum Erwerbsleben anbelangt. Die Situation hat sich auch nach dem Inkrafttreten der kosovarischen Verfassung am 15. Juni 2008 und der darin zugestandenen Minderheitenrechte jedoch noch nicht in dem Masse verbessert, dass eine grundsätzliche Abkehr von der Rechtspraxis angezeigt wäre. 8.4.2 Zu prüfen ist im Folgenden jedoch, ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall zutreffend vom Vorliegen individuell begründeter Faktoren ausgegangen ist, welche geeignet sind, zur Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Die Beschwerdeführenden sind eigenen Angaben gemäss in Pristina geboren und aufgewachsen. Der Beschwerdeführer spricht eigenen Angaben gemäss auch Albanisch. Bis zum Bombardement im Jahr 1999 haben beide Beschwerdeführenden in Pristina gelebt und sich in Folge dieses Ereignisses eigenen Angaben gemäss nach J._______ begeben, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt haben. Die Angaben zum Wohnort werden durch das Ergebnis der Abklärungen der Schweizer Botschaft am 3. April 2012 vor Ort bestätigt (vgl. act. A14/6). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat, gehört die weitaus überwiegende Mehrheit der Einwohner im Ort der serbischen Ethnie oder der Ethnie der serbisch-sprachigen Roma, zu welcher die Beschwerdeführenden sich zählen, an. Im Ort selbst sind entsprechend der Auskünfte verschiedener Personen vor Ort innerethnische Probleme nicht zu verzeichnen. Entsprechendes wurde denn auch von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht. Im Ort selbst haben die Kinder der Beschwerdeführenden eine serbisch-sprachige Schule besucht und von einem speziellen Schulförderprogramm für Roma profitiert (act. A14 S. 1). Sofern die Beschwerdeführenden im Verfahren geltend gemacht haben, es würden keine Familienmitglieder mehr in J._______ leben, weshalb sie auf keine familiäre Unterstützung zählen könnten und auch das elterliche Haus der Beschwerdeführerin sei zerstört (act. A11 S. 2 ff., act. A12 S. 7), werden diese Angaben durch das Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft widerlegt. Erstellt ist entsprechend dem Botschaftsbericht, dass ein Onkel sowie ein Cousin des Beschwerdeführers in J._______ leben. Die Beschwerdeführerin kann im Heimatdorf gar auf ein enges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. So lebt ihre Mutter mit zwei ihrer Brüder K._______ und L._______ im Ort. Die Mutter bestätigte anlässlich der Vorsprache durch die Schweizer Botschaft auch, dass sie nach wie vor mit ihrer Tochter in regelmässigem Kontakt stünde (act. A14 S. 4). Sie bewohnt überdies in J._______ ein Haus, welches sie nach dem Verkauf eines anderen Hauses in Pristina käuflich erwerben konnte und welches entsprechend der im Bericht erfolgten photographischen Abbildung in einem guten Zustand ist (act. A14 S. 4). Des weiteren ergibt sich aus den Abklärungen der Schweizer Botschaft, dass der Vater der Beschwerdeführerin in (...)/Italien lebt und arbeitet. Zwei ihrer Brüder (M._______ und N._______) leben ebenfalls in Italien. Ihre Schwester O._______ lebt in Serbien, die Schwester P._______ in Deutschland und die Schwester Q._______ in Italien (act. A14 S. 4). Die im Ort befragten Bekannten sowie die den Beschwerdeführenden nahe stehenden Familienmitglieder haben im Zusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführenden alle übereinstimmend ausgesagt, dass die Gründe für die erfolgte Ausreise lediglich wirtschaftlicher Natur gewesen seien (vgl. act. A14). Die Beschwerdeführenden haben sieben Kinder im Alter von einem bis 15 Jahren. Angesichts der allgemeinen wirtschaftlichen Situation im Heimatstaat wird es ihnen daher nicht einfach sein, einen den Bedürfnissen einer neunköpfigen Familie entsprechenden existenzsichernden Unterhalt zu erwirtschaften, zumal sie beide einen schlechten Bildungsstand haben. Die Beschwerdeführerin ist Analphabetin und hat weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung genossen. Vor der Ausreise aus dem Heimatstaat war sie denn auch nicht erwerbstätig (act. A5 S. 4). Der Beschwerdeführer hat vier Jahre die Primarschule besucht. Eine Berufsausbildung hat er eigenen Angaben gemäss ebenfalls nicht absolviert. Jedoch konnte der Beschwerdeführer den Unterhalt der Familie vor der erfolgten Ausreise in bescheidenem Ausmass mit dem Sammeln von Dosen und Altmetall teilweise erwirtschaften (act. A4 S. 4, A12 S. 7). Die Beschwerdeführenden wurden zudem vor ihrer Ausreise nach eigenen Angaben mit monatlichen Sozialhilfeleistungen unterstützt (act. A11 S. 5). In diesem Zusammenhang ist zudem festzustellen, dass das kosovarische Sozialhilfegesetz für eine Inanspruchnahme von Sozialhilfe für Familien vorsieht, dass mindestens ein Kind der Familie im Alter unter fünf Jahren ist (Law No 2003/15, Artikel 4.1.b; vgl. Verena Knaus, a.a.O. S. 31 ff. m.w.H.). Die Beschwerdeführenden haben zwei Kinder im Alter unter fünf Jahren, das jüngste Kind ist ein Jahr und sechs Monate alt; sie werden mithin noch eine gewisse Zeit von Sozialleistungen profitieren können. Sodann kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der Vater der Beschwerdeführerin und die im europäischen Ausland lebenden Geschwister die Beschwerdeführenden bei Bedarf in ausreichendem Masse finanziell unterstützen können. 8.5 Insgesamt erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände im Falle eines Vollzugs der Wegweisung in den Heimatstaat eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht gegeben. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin auch als zumutbar.
9. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2012 gutgeheissen wurde, ist von der Auferlegung der Verfahrenskosten jedoch abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand: