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E-6124/2013

E-6124/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-03-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, serbischsprachige Romas muslimischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in D._______ (Grossgemeinde Pristina), verliessen Kosovo eigenen Angaben zufolge Ende September 2013 und suchten am 25. September 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 7. Oktober 2013 und der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 8. Oktober 2013 brachte der Beschwerdeführer 1 (N [...]) im Wesentlichen vor, er sei kurz vor dem Krieg im Jahre 1998 in die Reserveabteilung der jugoslawischen (...) einberufen worden und bis Ende 1999 im Bereich Wache und Strassensicherheit im Einsatz gewesen. In jener Zeit habe er den Kontakt zu seiner Ehefrau und seinen Kindern verloren. Nach dem Ende des Krieges habe er sich verstecken müssen, da es von den Albanern nicht gerne gesehen worden sei, dass er als Rom von den Serben mit einer Waffe ausgestattet worden sei. Sein Haus sei nach und nach von Albanern zerstört worden. Er habe sich in der Öffentlichkeit nicht mehr zeigen können und sich in alten Häusern und verlassenen Fabriken versteckt. Immer wieder sei er von Albanern beschimpft und geohrfeigt worden. Ab 2002 habe er in serbischen Dörfern auf Bauernhöfen gearbeitet. Seit zwei Jahren sei er mit der Beschwerdeführerin 2 liiert und habe mit dieser und deren Tochter (Beschwerdeführerin 3) zusammen in D._______ gewohnt. Seither hätten Albaner ihn auch an seinem neuen Wohnsitz bedroht und das Haus mit Steinen beworfen. Als er im Juli 2013 nach draussen gegangen sei, um in Pristina nach Arbeit zu suchen, sei er von vier Albanern überfallen und zusammengeschlagen worden, so dass er sich zehn Tage nicht mehr habe bewegen können. Die Täter hätten ihn gewarnt, den Vorfall weder der (...) zu melden noch zu einem Arzt zu gehen, ansonsten er oder ein Mitglied seiner Familie umgebracht würde. Als es ihm besser gegangen sei, habe er Kosovo zusammen mit seiner Partnerin und deren Tochter verlassen. Die Beschwerdeführerin 2 (N [...]) bezog sich im Wesentlichen auf die Asylgründe ihres Partners und führte überdies aus, ihre Tochter (Beschwerdeführerin 3), die an diversen Krankheiten leide, sei seit dem Angriff auf den Beschwerdeführer 1 sehr verängstigt und habe Schlafstörungen. Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Dokumente ein: betreffend den Beschwerdeführer 1 einen Reisepass, einen Identitätsausweis der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ), eine Geburtsurkunde, ein Militärbüchlein vom 13. Juli 1988, eine Bestätigung vom 26. Oktober 1993 betreffend die Rückgabe militärischer Ausrüstung, eine Bestätigung des Innenministeriums der Republik Serbien vom 15. April 1999 betreffend die Mitgliedschaft in der Reserveabteilung, bezüglich die Beschwerdeführerin 2 ein Dokument des Gerichts E._______ (Serbien) vom 15. Oktober 2005, wonach sie die Mutter und alleinige Fürsorgeberechtigte der Beschwerdeführerin 3 sei, und bezüglich die Beschwerdeführerin 3 einen Bericht des Universitätsspitals Belgrad vom 23. Januar 2012 von einer Operation im Jahre 2005. B. Mit Verfügungen vom 21. und vom 23. Oktober 2013 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Gleichzeitig verfügte das BFM die Aushändigung der editionspflichtigen Akten. C. Die Beschwerdeführenden wandten sich mit Eingaben vom 28. Oktober 2013 durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Vereinigung ihrer Verfahren, die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und die Rückweisung der Sache an das BFM zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen und zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Instruktionsverfügungen vom 31. Oktober 2013 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zugleich hiess es die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung von Kostenvorschüssen. Ferner setzte es der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung. E. Mit Schreiben vom 11. November 2013 nahm das BFM zu den Beschwerdevorbringen Stellung und beantragte Abweisung der Beschwerden. F. Die Beschwerdeführenden gelangten am 2. Dezember 2013 replikweise an das Bundesverwaltungsgericht.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerden wurden frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

E. 1.4 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen werden die Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden vereinigt und über diese wird in einem Urteil befunden.

E. 2 Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst in formeller Hinsicht, das BFM habe ihre Asylverfahren unzulässigerweise nicht gemeinsam entschieden, obgleich sie seit zwei Jahren ein Paar seien, in D._______ zusammengewohnt hätten und sich gemeinsam um die kranke Beschwerdeführerin 3 kümmern würden. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin 2 bei den Befragungen durch die Vorinstanz mehrheitlich auf die Asylgründe des Beschwerdeführers 1 bezogen. Deshalb beantragen die Beschwerdeführenden, die vorinstanzlichen Verfahren seien zu vereinigen, die angefochtenen Verfügungen vollumfänglich aufzuheben und das vereinigte Verfahren sei zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die beantragte Verfahrensvereinigung ist abzuweisen. Mit der zwar getrennten, aber koordinierten Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 hat die Vorinstanz dem Konkubinat grundsätzlich - vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen unter E. 8.2 - hinreichend Rechnung getragen. Für eine Vereinigung der vorinstanzlichen Verfahren und einer dadurch bedingten Rückweisung zur Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft besteht somit keine Veranlassung.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügungen insbesondere aus, da vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den kosovarischen Staat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe auf den Beschwerdeführer 1, die Drohungen gegenüber den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 und das Einschlagen von Fenstern am gemeinsamen Wohnsitz durch unbekannte Albaner, nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Zudem seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden unglaubhaft; sie würden der allgemeinen Erfahrung beziehungsweise der Logik des Handelns widersprechen und seien nicht hinreichend begründet beziehungsweise teilweise nachgeschoben worden. Die eingereichten Beweismittel würden sodann einzig die Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 in der Reserveabteilung der serbischen (...) belegen, nicht aber daraus folgende Übergriffe. Zusammenfassend hielten die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG noch jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand, weshalb die Asylgesuche gemäss Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ohne weitere Abklärungen abzulehnen seien.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden erheben in ihren Beschwerdeschriften keine Einwände gegen die Ausführungen des BFM betreffend die Unglaubhaftigkeit und mangelnde Relevanz ihrer Asylvorbringen. Aus diesem Grunde und da die vorinstanzliche Beurteilung der Asylvorbringen zu Recht erfolgt ist, erübrigt sich eine diesbezügliche einlässlichere Überprüfung der Verfügungen durch das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ist vollumfänglich auf die vor­instanzlichen Erwägungen II zu verweisen, welche zu bestätigen sind.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1 Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden als zulässig, zumutbar und möglich. In diesem Zusammenhang führte sie insbesondere aus, die Sicherheitslage in Kosovo habe sich in den vergangenen Jahren stabilisiert. Indes könne für serbischsprachige Roma wie die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefährdung aufgrund ihrer Ethnie ausserhalb der serbischen Enklaven nicht ausgeschlossen werden. Hingegen sei die Rückkehr in den Norden Kosovos für serbischsprachige Roma mit letztem Wohnsitz im Nordkosovo zumutbar.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer 1 stamme zwar aus F._______ und sei zuletzt in D._______ (beides 13 Kilometer von Pristina entfernt) wohnhaft gewesen. Er sei jedoch ein junger Mann im arbeitsfähigen Alter mit einer elfjährigen Schulbildung und einer abgeschlossenen Lehre als (...), weshalb für ihn eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos bestehe. Daneben sei grundsätzlich auch eine zumutbare Aufenthaltsalternative in Serbien vorhanden. Betreffend die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 verneinte das BFM die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos, da diese dort auf kein nachgewiesenes Beziehungsnetz zurückgreifen könnten. Indes erachtete die Vorinstanz einen Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 nach Serbien als zumutbar. In diesem Zusammenhang führte sie aus, für serbischsprachige Roma bestehe grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Da Kosovo gemäss serbischer Verfassung von 2006 integrierender Bestandteil Serbiens bilde, würden serbischsprachige Roma aus Kosovo auch nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos als serbische Staatsangehörige betrachtet und könnten auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere beschaffen sowie nach Serbien einreisen. Das eingereichte Gerichtsurteil vom 15. Oktober 2005 belege, dass die Beschwerdeführerinnen im Jahre 2005 bei der Schwester der Beschwerdeführerin 2 in E._______ wohnhaft gewesen seien. Ihre Aussage, wonach sie seit 1998 beziehungsweise 1999 keinen Kontakt mehr mit ihren nahen Verwandten gehabt hätten und nichts über deren Verbleib wissen würden, werde dadurch unglaubhaft. Es obliege den Beschwerdeführerinnen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG, ihre Familienverhältnisse offenzulegen. Die Folgen der Beweislosigkeit hätten sie zu tragen und entsprechend sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 mit ihrer Schwester in Kontakt stehe und diese sich in Serbien aufhalte, beziehungsweise dass ein Beziehungsnetz in Serbien gewährleistet und die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative Serbien zumutbar sei.

E. 7.3 Dagegen bringen die Beschwerdeführenden vor, das BFM nehme mit seinen Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre Trennung billigend in Kauf, indem es dem Beschwerdeführer 1 die Niederlassung im Norden Kosovos zumute, während es dies für die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 nicht tue. Im Übrigen seien sie serbischsprachige Roma aus Kosovo. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung albanischsprachiger Roma nach Kosovo in der Regel zumutbar sei, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung, namentlich durch Abklärungen vor Ort, feststehe, dass bestimmte Reintegrationskriterien erfüllt seien. Im Urteil E-1219/2011 vom 12. August 2013 habe das Gericht sodann ausgeführt, dass im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine Einzelfallabklärung der individuellen Umstände umso mehr auch für serbischsprachige Roma vorgenommen werden müsse. Das BFM habe vorliegend Einzelfallabklärungen unzulässigerweise unterlassen. Im Verfahren des Beschwerdeführers 1 habe es sich zudem mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere BVGE 2011/50, wonach der Wegweisungsvollzug in den Nordkosovo für serbischsprachige Muslime nicht generell zumutbar sei, in keiner Weise auseinandergesetzt. Auch mit BVGE 2010/41 habe sich die Vorinstanz nicht befasst. In jenem Urteil werde festgehalten, dass der Wegweisungsvollzug nach Serbien lediglich für aus Kosovo stammende Personen serbischer Ethnie, nicht aber für ethnische Roma, als zumutbar erachtet werde. Sie (die Beschwerdeführenden) hätten ihr ganzes bisheriges Leben auf dem Gebiet der heutigen Republik Kosovo verbracht und bis anhin nicht in Serbien gelebt. Dennoch gehe das BFM ohne weitere Abklärungen von einer grundsätzlichen Aufenthaltsalternative in Nordkosovo und in Serbien aus. Dadurch habe es ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, weshalb die angefochtenen Verfügungen zu kassieren und zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen seien.

E. 7.4 In seinen Vernehmlassungen hielt das BFM fest, der Vollzug der Wegweisung nach Serbien sei unter hinreichender Argumentation für alle Beschwerdeführenden als zumutbar erachtet worden. Es stehe ihnen somit frei, sich nicht zu trennen und sich gemeinsam nach Serbien zu begeben.

E. 7.5 Die Beschwerdeführenden hielten dem replizierend entgegen, sie hätten noch nie (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise noch nie dauerhaft (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) auf dem Staatsgebiet des heutigen Serbiens gelebt. Das BFM habe es auch auf Vernehmlassungsebene unterlassen, sich zu den Gründen zu äussern, weshalb es ohne weitere Abklärungen den Vollzug der Wegweisung nach Serbien für zumutbar erachte. Betreffend die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin 2 im Jahre 2005 bei ihrer Schwester in E._______ aufgehalten habe, während ihre Tochter einen Monat lang in einem Spital im 30 Kilometer entfernten Belgrad behandelt worden sei. Die Schwester habe keine eigene Wohnung gehabt, sondern bei Bekannten gelebt und Leergut gesammelt, um ihr Überleben zu sichern. Der Kontakt zu ihr sei bereits seit längerer Zeit abgebrochen. Im Übrigen sei erneut auf das Urteil E-1219/2011 vom 12. August 2013 verweisen. In jenem Fall hätten die Beschwerdeführenden einen zehnjährigen Aufenthalt in Serbien geltend gemacht, und das Gericht sei zum Schluss gekommen, angesichts des Aufenthalts in Serbien sei allenfalls anhand einer Botschaftsanfrage abzuklären, ob die Beschwerdeführenden (auch) über die serbische Staatsangehörigkeit verfügen würden. Jedenfalls habe das BFM vorliegend den Sachverhalt im Vollzugspunkt unvollständig abgeklärt.

E. 8 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM den Sachverhalt im Wegweisungsvollzugspunkt unrichtig und unvollständig festgestellt hat.

E. 8.1 Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug von albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägyptern" nach Kosovo in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung - namentlich durch Untersuchungen vor Ort über die Schweizerische Botschaft - feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien, wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo, erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.4 S. 112 f.; BVGE 2011/50 E. 8.6 S. 1005). Eine Einzelfallabklärung der individuellen Umstände im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung muss erst recht auch für serbischsprachige Roma vorgenommen werden, bildet Serbisch doch eine Minderheitensprache in Kosovo und wird der Vollzug der Wegweisung für serbischsprachige Roma in den Süden Kosovos derzeit generell als unzumutbar erachtet (vgl. die zuletzt ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1219/2011 vom 12. August 2013 E. 6.4.1 sowie D-3123/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 8.4.1 m.w.H). Der Vollzug der Wegweisung von aus dem Kosovo stammenden Asylsuchenden nach Serbien wird für Personen serbischer Ethnie - nicht aber für Roma und weitere nicht-serbische Minderheiten - als grundsätzlich zumutbar erachtet, wobei die Chancen zur Sicherung des Existenzminimums, die Anknüpfungspunkte zu Serbien und die dortige voraussichtliche soziale Integration individuell abzuklären sind (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3.4 S. 586 und E. 8.3.3.6 S. 588 f.).

E. 8.2 Bei den Beschwerdeführenden 1 und 2 handelt es sich gemäss eigenen Angaben um ein Konkubinatspaar, welches bereits im Heimatstaat während beinahe zwei Jahren zusammenlebte und sich gemeinsam um die (...)jährige Beschwerdeführerin 3 kümmert. Dieser Umstand, welcher durch das BFM soweit ersichtlich nicht bestritten wird, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs zwingend zu beachten. Gemäss Art. 44 AsylG ist bei der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzugs der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Unter den Begriff "Familie" fallen gemäss Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) auch die "in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen" (Konkubinat) (vgl. zum Begriff der Familie auch BVGE 2012/4 E. 3.3.2 S. 31, m.w.H.). Der asylrechtliche Grundsatz der Einheit der Familie verbietet - vorbehältlich besonderer Konstellationen - eine nicht gleichzeitige Wegweisung von Ehe- beziehungsweise Konkubinatspartnern. Insbesondere muss die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf koordinierte Weise geprüft werden (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3943/2013 vom 18. Juli 2013 S. 4 f. und D-3976/2012 vom 23. April 2013 S. 4). Dies hat das BFM unterlassen und mithin den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt und Bundesrecht verletzt.

E. 8.3 Nicht gehört werden kann in diesem Zusammenhang die Argumentation in der Vernehmlassung, wonach für sämtliche Beschwerdeführenden der Vollzug der Wegweisung nach Serbien als zumutbar erachtet werde und es diesen somit freistehe, sich nicht zu trennen und sich gemeinsam in Serbien niederzulassen. Die Beschwerdeführenden sind, wie bereits erwähnt, serbischsprachige ethnische Roma muslimischen Glaubens, stammen aus dem Zentralkosovo (Grossgemeinde Pristina) und haben dort bis zur Ausreise mehrheitlich gelebt, wobei sich in den Akten Anzeichen für einen längeren Aufenthalt der Beschwerdeführerin 2 in Serbien finden (vgl. im Einzelnen die Akten N [...] A5/14 Ziff. 3.04 S. 6 und A9/13 F14 ff. S. 3 und F71 ff. S. 10). Gemäss der zitierten Rechtsprechung kann Roma die Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative in Serbien jedoch grundsätzlich nicht zugemutet werden. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die nicht ausführt, aus welchen Gründen im vorliegenden Fall von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen sei, ist daher nicht haltbar. Das BFM erachtet sodann den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers 1 in den Norden Kosovos als zumutbar, ohne eine Abklärung der individuellen Umstände, die er dort antreffen würde, vorzunehmen. Es wird lediglich pauschal darauf verwiesen, dass eine Rückkehr in den Norden Kosovos in der Regel generell als zumutbar zu erachten sei, er arbeitsfähig sei sowie über eine gute Ausbildung verfüge. Eine genaue Abklärung sowie Würdigung hinsichtlich der Erfüllung der Reintegrationskriterien und insbesondere der persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers 1 im Nordkosovo fehlt hingegen gänzlich. Im vorliegenden Verfahren kann aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Erstbefragung und der direkten Anhörung darstellt, im Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht der Schluss gezogen werden, ein Wegweisungsvollzug in den Nordkosovo oder nach Serbien sei für die Beschwerdeführenden zumutbar. Dem BFM ist vorzuhalten, dass es sich mit der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in keiner Weise auseinandergesetzt hat. Folglich erscheint der Verzicht auf zusätz­liche tatbeständliche Abklärungen vor Ort zur Fest­stellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als nicht gerechtfertigt. Nach dem Gesagten beruhen die angefochtenen Verfügungen im Wegweisungsvollzugspunkt auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt.

E. 8.4 Zusammenfassend hat das BFM mit dem Erlass der angefochtenen Verfügungen den rechtserheblichen Sachverhalt im Wegweisungsvollzugspunkt unrichtig und unvollständig festgestellt und Bundesrecht verletzt. Aus diesem Grunde erweist es sich als angezeigt, die angefochtenen Verfügungen teilweise - betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 - aufzuheben und die Sache zur korrekten Feststellung des Sachverhalts, allenfalls unter Vornahme der erforderlichen Abklärungen, und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerden sind mithin im Wegweisungsvollzugspunkt gutzuheissen. Im Übrigen sind sie nach dem oben Gesagten abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch in Anbetracht der mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 gewährten unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu verzichten.

E. 9.2 Angesichts des hälftigen Obsiegens ist die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die am 2. Dezember 2013 zu den Akten gereichten Kostennoten erscheinen als angemessen. Den Beschwerdeführenden ist daher zu Lasten der Vorinstanz eine um die Hälfte gekürzte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 680.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden im Asyl- und Wegweisungspunkt (Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügungen vom 21. und vom 23. Oktober 2013) abgewiesen.
  2. In Bezug auf die vorinstanzliche Anordnung des Wegweisungsvollzuges werden die Beschwerden gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügungen des BFM vom 21. und 23. Oktober 2013 werden aufgehoben. Die Sa­che wird im Sinne der Erwägungen zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 680.­- (inkl. Auslagen) auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6124/2013, E-6126/2013 Urteil vom 6. März 2014 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Esther Karpathakis, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______ (Beschwerdeführer 1), B._______ (Beschwerdeführerin 2), C._______ (Beschwerdeführerin 3), Kosovo, alle vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thurgau, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 21. und vom 23. Oktober 2013 / N (...), N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, serbischsprachige Romas muslimischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in D._______ (Grossgemeinde Pristina), verliessen Kosovo eigenen Angaben zufolge Ende September 2013 und suchten am 25. September 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 7. Oktober 2013 und der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 8. Oktober 2013 brachte der Beschwerdeführer 1 (N [...]) im Wesentlichen vor, er sei kurz vor dem Krieg im Jahre 1998 in die Reserveabteilung der jugoslawischen (...) einberufen worden und bis Ende 1999 im Bereich Wache und Strassensicherheit im Einsatz gewesen. In jener Zeit habe er den Kontakt zu seiner Ehefrau und seinen Kindern verloren. Nach dem Ende des Krieges habe er sich verstecken müssen, da es von den Albanern nicht gerne gesehen worden sei, dass er als Rom von den Serben mit einer Waffe ausgestattet worden sei. Sein Haus sei nach und nach von Albanern zerstört worden. Er habe sich in der Öffentlichkeit nicht mehr zeigen können und sich in alten Häusern und verlassenen Fabriken versteckt. Immer wieder sei er von Albanern beschimpft und geohrfeigt worden. Ab 2002 habe er in serbischen Dörfern auf Bauernhöfen gearbeitet. Seit zwei Jahren sei er mit der Beschwerdeführerin 2 liiert und habe mit dieser und deren Tochter (Beschwerdeführerin 3) zusammen in D._______ gewohnt. Seither hätten Albaner ihn auch an seinem neuen Wohnsitz bedroht und das Haus mit Steinen beworfen. Als er im Juli 2013 nach draussen gegangen sei, um in Pristina nach Arbeit zu suchen, sei er von vier Albanern überfallen und zusammengeschlagen worden, so dass er sich zehn Tage nicht mehr habe bewegen können. Die Täter hätten ihn gewarnt, den Vorfall weder der (...) zu melden noch zu einem Arzt zu gehen, ansonsten er oder ein Mitglied seiner Familie umgebracht würde. Als es ihm besser gegangen sei, habe er Kosovo zusammen mit seiner Partnerin und deren Tochter verlassen. Die Beschwerdeführerin 2 (N [...]) bezog sich im Wesentlichen auf die Asylgründe ihres Partners und führte überdies aus, ihre Tochter (Beschwerdeführerin 3), die an diversen Krankheiten leide, sei seit dem Angriff auf den Beschwerdeführer 1 sehr verängstigt und habe Schlafstörungen. Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Dokumente ein: betreffend den Beschwerdeführer 1 einen Reisepass, einen Identitätsausweis der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ), eine Geburtsurkunde, ein Militärbüchlein vom 13. Juli 1988, eine Bestätigung vom 26. Oktober 1993 betreffend die Rückgabe militärischer Ausrüstung, eine Bestätigung des Innenministeriums der Republik Serbien vom 15. April 1999 betreffend die Mitgliedschaft in der Reserveabteilung, bezüglich die Beschwerdeführerin 2 ein Dokument des Gerichts E._______ (Serbien) vom 15. Oktober 2005, wonach sie die Mutter und alleinige Fürsorgeberechtigte der Beschwerdeführerin 3 sei, und bezüglich die Beschwerdeführerin 3 einen Bericht des Universitätsspitals Belgrad vom 23. Januar 2012 von einer Operation im Jahre 2005. B. Mit Verfügungen vom 21. und vom 23. Oktober 2013 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Gleichzeitig verfügte das BFM die Aushändigung der editionspflichtigen Akten. C. Die Beschwerdeführenden wandten sich mit Eingaben vom 28. Oktober 2013 durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Vereinigung ihrer Verfahren, die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und die Rückweisung der Sache an das BFM zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen und zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Instruktionsverfügungen vom 31. Oktober 2013 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zugleich hiess es die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung von Kostenvorschüssen. Ferner setzte es der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung. E. Mit Schreiben vom 11. November 2013 nahm das BFM zu den Beschwerdevorbringen Stellung und beantragte Abweisung der Beschwerden. F. Die Beschwerdeführenden gelangten am 2. Dezember 2013 replikweise an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerden wurden frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten. 1.4 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen werden die Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden vereinigt und über diese wird in einem Urteil befunden.

2. Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Die Beschwerdeführenden rügen zunächst in formeller Hinsicht, das BFM habe ihre Asylverfahren unzulässigerweise nicht gemeinsam entschieden, obgleich sie seit zwei Jahren ein Paar seien, in D._______ zusammengewohnt hätten und sich gemeinsam um die kranke Beschwerdeführerin 3 kümmern würden. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin 2 bei den Befragungen durch die Vorinstanz mehrheitlich auf die Asylgründe des Beschwerdeführers 1 bezogen. Deshalb beantragen die Beschwerdeführenden, die vorinstanzlichen Verfahren seien zu vereinigen, die angefochtenen Verfügungen vollumfänglich aufzuheben und das vereinigte Verfahren sei zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die beantragte Verfahrensvereinigung ist abzuweisen. Mit der zwar getrennten, aber koordinierten Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 hat die Vorinstanz dem Konkubinat grundsätzlich - vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen unter E. 8.2 - hinreichend Rechnung getragen. Für eine Vereinigung der vorinstanzlichen Verfahren und einer dadurch bedingten Rückweisung zur Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft besteht somit keine Veranlassung. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügungen insbesondere aus, da vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den kosovarischen Staat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe auf den Beschwerdeführer 1, die Drohungen gegenüber den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 und das Einschlagen von Fenstern am gemeinsamen Wohnsitz durch unbekannte Albaner, nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Zudem seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden unglaubhaft; sie würden der allgemeinen Erfahrung beziehungsweise der Logik des Handelns widersprechen und seien nicht hinreichend begründet beziehungsweise teilweise nachgeschoben worden. Die eingereichten Beweismittel würden sodann einzig die Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 in der Reserveabteilung der serbischen (...) belegen, nicht aber daraus folgende Übergriffe. Zusammenfassend hielten die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG noch jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand, weshalb die Asylgesuche gemäss Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ohne weitere Abklärungen abzulehnen seien. 5.2 Die Beschwerdeführenden erheben in ihren Beschwerdeschriften keine Einwände gegen die Ausführungen des BFM betreffend die Unglaubhaftigkeit und mangelnde Relevanz ihrer Asylvorbringen. Aus diesem Grunde und da die vorinstanzliche Beurteilung der Asylvorbringen zu Recht erfolgt ist, erübrigt sich eine diesbezügliche einlässlichere Überprüfung der Verfügungen durch das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ist vollumfänglich auf die vor­instanzlichen Erwägungen II zu verweisen, welche zu bestätigen sind. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden als zulässig, zumutbar und möglich. In diesem Zusammenhang führte sie insbesondere aus, die Sicherheitslage in Kosovo habe sich in den vergangenen Jahren stabilisiert. Indes könne für serbischsprachige Roma wie die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefährdung aufgrund ihrer Ethnie ausserhalb der serbischen Enklaven nicht ausgeschlossen werden. Hingegen sei die Rückkehr in den Norden Kosovos für serbischsprachige Roma mit letztem Wohnsitz im Nordkosovo zumutbar. 7.2 Der Beschwerdeführer 1 stamme zwar aus F._______ und sei zuletzt in D._______ (beides 13 Kilometer von Pristina entfernt) wohnhaft gewesen. Er sei jedoch ein junger Mann im arbeitsfähigen Alter mit einer elfjährigen Schulbildung und einer abgeschlossenen Lehre als (...), weshalb für ihn eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos bestehe. Daneben sei grundsätzlich auch eine zumutbare Aufenthaltsalternative in Serbien vorhanden. Betreffend die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 verneinte das BFM die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos, da diese dort auf kein nachgewiesenes Beziehungsnetz zurückgreifen könnten. Indes erachtete die Vorinstanz einen Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 nach Serbien als zumutbar. In diesem Zusammenhang führte sie aus, für serbischsprachige Roma bestehe grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Da Kosovo gemäss serbischer Verfassung von 2006 integrierender Bestandteil Serbiens bilde, würden serbischsprachige Roma aus Kosovo auch nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos als serbische Staatsangehörige betrachtet und könnten auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere beschaffen sowie nach Serbien einreisen. Das eingereichte Gerichtsurteil vom 15. Oktober 2005 belege, dass die Beschwerdeführerinnen im Jahre 2005 bei der Schwester der Beschwerdeführerin 2 in E._______ wohnhaft gewesen seien. Ihre Aussage, wonach sie seit 1998 beziehungsweise 1999 keinen Kontakt mehr mit ihren nahen Verwandten gehabt hätten und nichts über deren Verbleib wissen würden, werde dadurch unglaubhaft. Es obliege den Beschwerdeführerinnen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG, ihre Familienverhältnisse offenzulegen. Die Folgen der Beweislosigkeit hätten sie zu tragen und entsprechend sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 mit ihrer Schwester in Kontakt stehe und diese sich in Serbien aufhalte, beziehungsweise dass ein Beziehungsnetz in Serbien gewährleistet und die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative Serbien zumutbar sei. 7.3 Dagegen bringen die Beschwerdeführenden vor, das BFM nehme mit seinen Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre Trennung billigend in Kauf, indem es dem Beschwerdeführer 1 die Niederlassung im Norden Kosovos zumute, während es dies für die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 nicht tue. Im Übrigen seien sie serbischsprachige Roma aus Kosovo. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung albanischsprachiger Roma nach Kosovo in der Regel zumutbar sei, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung, namentlich durch Abklärungen vor Ort, feststehe, dass bestimmte Reintegrationskriterien erfüllt seien. Im Urteil E-1219/2011 vom 12. August 2013 habe das Gericht sodann ausgeführt, dass im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine Einzelfallabklärung der individuellen Umstände umso mehr auch für serbischsprachige Roma vorgenommen werden müsse. Das BFM habe vorliegend Einzelfallabklärungen unzulässigerweise unterlassen. Im Verfahren des Beschwerdeführers 1 habe es sich zudem mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere BVGE 2011/50, wonach der Wegweisungsvollzug in den Nordkosovo für serbischsprachige Muslime nicht generell zumutbar sei, in keiner Weise auseinandergesetzt. Auch mit BVGE 2010/41 habe sich die Vorinstanz nicht befasst. In jenem Urteil werde festgehalten, dass der Wegweisungsvollzug nach Serbien lediglich für aus Kosovo stammende Personen serbischer Ethnie, nicht aber für ethnische Roma, als zumutbar erachtet werde. Sie (die Beschwerdeführenden) hätten ihr ganzes bisheriges Leben auf dem Gebiet der heutigen Republik Kosovo verbracht und bis anhin nicht in Serbien gelebt. Dennoch gehe das BFM ohne weitere Abklärungen von einer grundsätzlichen Aufenthaltsalternative in Nordkosovo und in Serbien aus. Dadurch habe es ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, weshalb die angefochtenen Verfügungen zu kassieren und zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen seien. 7.4 In seinen Vernehmlassungen hielt das BFM fest, der Vollzug der Wegweisung nach Serbien sei unter hinreichender Argumentation für alle Beschwerdeführenden als zumutbar erachtet worden. Es stehe ihnen somit frei, sich nicht zu trennen und sich gemeinsam nach Serbien zu begeben. 7.5 Die Beschwerdeführenden hielten dem replizierend entgegen, sie hätten noch nie (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise noch nie dauerhaft (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) auf dem Staatsgebiet des heutigen Serbiens gelebt. Das BFM habe es auch auf Vernehmlassungsebene unterlassen, sich zu den Gründen zu äussern, weshalb es ohne weitere Abklärungen den Vollzug der Wegweisung nach Serbien für zumutbar erachte. Betreffend die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin 2 im Jahre 2005 bei ihrer Schwester in E._______ aufgehalten habe, während ihre Tochter einen Monat lang in einem Spital im 30 Kilometer entfernten Belgrad behandelt worden sei. Die Schwester habe keine eigene Wohnung gehabt, sondern bei Bekannten gelebt und Leergut gesammelt, um ihr Überleben zu sichern. Der Kontakt zu ihr sei bereits seit längerer Zeit abgebrochen. Im Übrigen sei erneut auf das Urteil E-1219/2011 vom 12. August 2013 verweisen. In jenem Fall hätten die Beschwerdeführenden einen zehnjährigen Aufenthalt in Serbien geltend gemacht, und das Gericht sei zum Schluss gekommen, angesichts des Aufenthalts in Serbien sei allenfalls anhand einer Botschaftsanfrage abzuklären, ob die Beschwerdeführenden (auch) über die serbische Staatsangehörigkeit verfügen würden. Jedenfalls habe das BFM vorliegend den Sachverhalt im Vollzugspunkt unvollständig abgeklärt. 8. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM den Sachverhalt im Wegweisungsvollzugspunkt unrichtig und unvollständig festgestellt hat. 8.1 Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug von albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägyptern" nach Kosovo in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung - namentlich durch Untersuchungen vor Ort über die Schweizerische Botschaft - feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien, wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo, erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.4 S. 112 f.; BVGE 2011/50 E. 8.6 S. 1005). Eine Einzelfallabklärung der individuellen Umstände im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung muss erst recht auch für serbischsprachige Roma vorgenommen werden, bildet Serbisch doch eine Minderheitensprache in Kosovo und wird der Vollzug der Wegweisung für serbischsprachige Roma in den Süden Kosovos derzeit generell als unzumutbar erachtet (vgl. die zuletzt ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1219/2011 vom 12. August 2013 E. 6.4.1 sowie D-3123/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 8.4.1 m.w.H). Der Vollzug der Wegweisung von aus dem Kosovo stammenden Asylsuchenden nach Serbien wird für Personen serbischer Ethnie - nicht aber für Roma und weitere nicht-serbische Minderheiten - als grundsätzlich zumutbar erachtet, wobei die Chancen zur Sicherung des Existenzminimums, die Anknüpfungspunkte zu Serbien und die dortige voraussichtliche soziale Integration individuell abzuklären sind (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3.4 S. 586 und E. 8.3.3.6 S. 588 f.). 8.2 Bei den Beschwerdeführenden 1 und 2 handelt es sich gemäss eigenen Angaben um ein Konkubinatspaar, welches bereits im Heimatstaat während beinahe zwei Jahren zusammenlebte und sich gemeinsam um die (...)jährige Beschwerdeführerin 3 kümmert. Dieser Umstand, welcher durch das BFM soweit ersichtlich nicht bestritten wird, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs zwingend zu beachten. Gemäss Art. 44 AsylG ist bei der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzugs der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Unter den Begriff "Familie" fallen gemäss Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) auch die "in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen" (Konkubinat) (vgl. zum Begriff der Familie auch BVGE 2012/4 E. 3.3.2 S. 31, m.w.H.). Der asylrechtliche Grundsatz der Einheit der Familie verbietet - vorbehältlich besonderer Konstellationen - eine nicht gleichzeitige Wegweisung von Ehe- beziehungsweise Konkubinatspartnern. Insbesondere muss die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf koordinierte Weise geprüft werden (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3943/2013 vom 18. Juli 2013 S. 4 f. und D-3976/2012 vom 23. April 2013 S. 4). Dies hat das BFM unterlassen und mithin den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt und Bundesrecht verletzt. 8.3 Nicht gehört werden kann in diesem Zusammenhang die Argumentation in der Vernehmlassung, wonach für sämtliche Beschwerdeführenden der Vollzug der Wegweisung nach Serbien als zumutbar erachtet werde und es diesen somit freistehe, sich nicht zu trennen und sich gemeinsam in Serbien niederzulassen. Die Beschwerdeführenden sind, wie bereits erwähnt, serbischsprachige ethnische Roma muslimischen Glaubens, stammen aus dem Zentralkosovo (Grossgemeinde Pristina) und haben dort bis zur Ausreise mehrheitlich gelebt, wobei sich in den Akten Anzeichen für einen längeren Aufenthalt der Beschwerdeführerin 2 in Serbien finden (vgl. im Einzelnen die Akten N [...] A5/14 Ziff. 3.04 S. 6 und A9/13 F14 ff. S. 3 und F71 ff. S. 10). Gemäss der zitierten Rechtsprechung kann Roma die Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative in Serbien jedoch grundsätzlich nicht zugemutet werden. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die nicht ausführt, aus welchen Gründen im vorliegenden Fall von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen sei, ist daher nicht haltbar. Das BFM erachtet sodann den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers 1 in den Norden Kosovos als zumutbar, ohne eine Abklärung der individuellen Umstände, die er dort antreffen würde, vorzunehmen. Es wird lediglich pauschal darauf verwiesen, dass eine Rückkehr in den Norden Kosovos in der Regel generell als zumutbar zu erachten sei, er arbeitsfähig sei sowie über eine gute Ausbildung verfüge. Eine genaue Abklärung sowie Würdigung hinsichtlich der Erfüllung der Reintegrationskriterien und insbesondere der persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers 1 im Nordkosovo fehlt hingegen gänzlich. Im vorliegenden Verfahren kann aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Erstbefragung und der direkten Anhörung darstellt, im Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht der Schluss gezogen werden, ein Wegweisungsvollzug in den Nordkosovo oder nach Serbien sei für die Beschwerdeführenden zumutbar. Dem BFM ist vorzuhalten, dass es sich mit der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in keiner Weise auseinandergesetzt hat. Folglich erscheint der Verzicht auf zusätz­liche tatbeständliche Abklärungen vor Ort zur Fest­stellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als nicht gerechtfertigt. Nach dem Gesagten beruhen die angefochtenen Verfügungen im Wegweisungsvollzugspunkt auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt. 8.4 Zusammenfassend hat das BFM mit dem Erlass der angefochtenen Verfügungen den rechtserheblichen Sachverhalt im Wegweisungsvollzugspunkt unrichtig und unvollständig festgestellt und Bundesrecht verletzt. Aus diesem Grunde erweist es sich als angezeigt, die angefochtenen Verfügungen teilweise - betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 - aufzuheben und die Sache zur korrekten Feststellung des Sachverhalts, allenfalls unter Vornahme der erforderlichen Abklärungen, und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerden sind mithin im Wegweisungsvollzugspunkt gutzuheissen. Im Übrigen sind sie nach dem oben Gesagten abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch in Anbetracht der mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 gewährten unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu verzichten. 9.2 Angesichts des hälftigen Obsiegens ist die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die am 2. Dezember 2013 zu den Akten gereichten Kostennoten erscheinen als angemessen. Den Beschwerdeführenden ist daher zu Lasten der Vorinstanz eine um die Hälfte gekürzte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 680.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden im Asyl- und Wegweisungspunkt (Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügungen vom 21. und vom 23. Oktober 2013) abgewiesen.

2. In Bezug auf die vorinstanzliche Anordnung des Wegweisungsvollzuges werden die Beschwerden gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügungen des BFM vom 21. und 23. Oktober 2013 werden aufgehoben. Die Sa­che wird im Sinne der Erwägungen zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 680.­- (inkl. Auslagen) auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: