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E-3943/2013

E-3943/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerdeverfahren E-3943/2013 und E-3949/2013 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen beantragt worden ist.
  3. Die angefochtenen Verfügungen werden aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3943/2013E-3949/2013 Urteil vom 18. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien

1. A._______,Nigeria, Beschwerdeführerin,

2. B._______,Ghana, Beschwerdeführer, beide (...), gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung / Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 3. Juli 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerenden am 24. März 2013 gemeinsam in der Schweiz um Asyl nachsuchten und am 2. April 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso die Befragung zur Person (BzP) und am 24. Juni 2013 die einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen stattfand, dass die Beschwerdeführerin dabei angab, sie stamme aus Nigeria, sei wegen Unruhen zwischen den Haussa- und Igboleuten über Libyen nach Italien geflohen und habe dort im März 2004 ein Asylgesuch gestellt, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe sein Heimatland Ghana im Jahr 2005 verlassen, weil es bei der Nachfolgeregelung des Königs des Dorfes zu einem Streit mit einer anderen Familie gekommen sei und er deshalb mit dem Tod bedroht werde, dass er Anfang 2005 in Italien ein Asylgesuch stellte, welches im Jahr 2010 abgelehnt worden sei, dass beide Beschwerdeführenden bei ihrer Befragung angaben, sie hätten sich in Italien kennengelernt und würden seit vielen Jahren im Konkubinat leben, dass das in Italien zuständige Migrationsamt dem BFM mit Schreiben vom 3. Mai 2013 den Zeitpunkt des Abschlusses der Asylverfahren der Beschwerdeführenden mitteilte, woraufhin das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 15. Mai 2013 die Beendigung der - zuvor vom Bundesamt eingeleiteten - Dublin-Verfahren zur Kenntnis brachte, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juli 2013 (eröffnet am 4. Juli 2013) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM mit einer weiteren Verfügung vom 3. Juli 2013 (eröffnet am 4. Juli 2013) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit ihrer gemeinsamen Laieneingabe vom 11. Juli 2013 gegen die Verfügungen des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Entscheide sowie die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragten, dass sie in prozessualer Hinsicht sinngemäss um Vereinigung ihrer Asylverfahren, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)) des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswiese einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist und auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs der Verfahren der Beschwerdeführenden in einem Urteil über ihre gemeinsame Beschwerde zu befinden ist, dass die Beschwerdeführenden insbesondere rügen, die Vorinstanz habe zu Unrecht den in Art. 44 AsylG statuierten Grundsatz der Einheit der Familie bei der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug nicht berücksichtigt und auch nicht dargelegt, weshalb dieser Grundsatz nicht berücksichtigt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht den Ausführungen der Beschwerdeführenden beipflichtet, dass das Argument des BFM, die Beschwerdeführenden könnten aus der Bestimmung von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) mangels eines gefestigten Anwesenheitsrechts nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. angefochtene Verfügungen je S. 3), zwar nicht unzutreffend ist, dass die Vorinstanz indessen offenbar übersehen hat, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG auch bei der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzugs der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen ist, dass gemäss Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 (SR, 142.311) die "in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen" (Konkubinat) unter den Begriff "Familie" fallen (vgl. zum Begriff der Familie auch BVGE 2012/4 E. 3.3.2, mit weiteren Hinweisen), dass bereits in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24 (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-1729/2012 vom 28. Mai 2013 E. 3.5.7) festgestellt worden war, dass Art. 44 Abs. 1 AsylG über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinausgeht, dass der asylrechtliche Grundsatz der Einheit der Familie eine nicht gleichzeitige Wegweisung von Ehegatten beziehungsweise Konkubinatspartnern - vorbehältlich besonderer Konstellationen - verbietet und insbesondere die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf koordinierte Weise geprüft werden muss (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 3976/2012 vom 23. April 2013 S. 4, mit weiteren Hinweisen), dass das BFM bei der Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinn von Art. 44 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylG hätte berücksichtigen müssen und insbesondere das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft hätte prüfen müssen (was die Vorinstanz ausdrücklich unterlassen hatte: vgl. angefochtene Verfügung je S. 3), dass bei dieser Sachlage in Gutheissung der Beschwerden die angefochtenen Verfügungen (vollumfänglich, angesichts der denkbaren Auswirkungen auch auf den Asylpunkt) aufzuheben und die Sache zur korrekten Feststellung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung unter Koordination der beiden Verfahren zurückzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass davon auszugehen ist, den Beschwerdeführenden seien durch die Beschwerdeführung keine Kosten erwachsen, da sie nicht anwaltlich vertreten sind, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren E-3943/2013 und E-3949/2013 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen beantragt worden ist.

3. Die angefochtenen Verfügungen werden aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: