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E-2056/2015

E-2056/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-11-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen, D._______ (N [...]), stellte am 25. September 2013 zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin und deren Tochter (N [...]) in der Schweiz Asylgesuche, welche von der Vorinstanz mit Verfügungen vom 21. und 23. Oktober 2013 vollumfänglich abgewiesen wurden. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (E-6124/2013 und E-6126/2013) vom 6. März 2014 im Asyl- und im Wegweisungspunkt abgewiesen. Hingegen wurden die Dispositivziffern 4 und 5 betreffend die Anordnung des Wegweisungsvollzugs aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. II. B. Die der Volksgruppe der Roma angehörenden Beschwerdeführerinnen reisten am (...) April 2014 in die Schweiz ein und stellten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ Asylgesuche. Am 21. Mai 2014 beziehungsweise 22. Mai 2014 fanden die Kurzbefragungen zur Person im EVZ und am 15. Juli 2014 die Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) statt. C. C.a Die Beschwerdeführerin 1 brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs vor, sie stamme aus F._______, Gemeinde G._______. Ihr Ehemann sei nach Beginn des Kosovokriegs im Jahre 1999 verschwunden, und sie habe dann mit ihren beiden älteren Kindern C._______ und H._______ bei ihrem Vater gelebt. Sie habe gedacht, ihr Ehemann sei von den Albanern umgebracht worden. Als sie mit ihrer Tochter B._______ (...) schwanger gewesen sei, seien bewaffnete albanische Männer in ihr Haus eingedrungen und hätten nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt. Sie hätten ihren Vater umgebracht und daraufhin sie vergewaltigt und sie sowie die Kinder H._______ und C._______ misshandelt. Zudem hätten sie ihr Haus niedergebrannt. Sie und ihre Kinder seien danach von einer in I._______ lebenden Frau namens K._______ und ihrer Familie, welche ebenfalls Roma gewesen seien, aufgenommen worden und hätten in der Folge bis zu ihrer Ausreise im Haus dieser Leute gelebt. In I._______ seien sie immer wieder, alle drei bis vier Tage respektive einmal wöchentlich, von Albanern behelligt worden, weil diese ihren Ehemann gesucht hätten und weil sie Roma seien. Die Albaner hätten jeweils an die Fenster und Türen geschlagen und Drohungen und Beleidigungen ausgestossen. Sie und ihre Kinder hätten aus Angst vor diesen Leuten das Haus nie verlassen. Die Kinder seien nicht zur Schule und sie sei nie zum Arzt gegangen. Im Jahr 2012 sei sie mit ihren drei Kindern nach J._______ ausgereist, wo sie um Asyl ersucht hätten. Fünf Monate später, nachdem ihr Asylgesuch abgewiesen geworden sei, seien sie wieder in den Kosovo zurückgekehrt, wo sie erneut bei K._______ gelebt hätten. Kurz nach der Rückkehr aus J._______ sei ihr Sohn H._______ weggegangen, um seinen Vater zu suchen; sie habe seither nichts von ihm gehört. Mithilfe eines jungen Mannes, den sie in J._______ kennengelernt hätten, sei es ihrem Ehemann schliesslich gelungen, Kontakt mit ihnen aufzunehmen, und sie habe erst dann erfahren, dass er sich in der Schweiz aufhalte. Sie und ihre Kinder seien in die Schweiz gereist, um mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater zusammenleben zu können und weil ihre Gastgeberin K._______ ebenfalls aus dem Kosovo habe weggehen wollen. Diese habe ihre Ausreise in die Schweiz organisiert und bezahlt. Sie seien in einem Lastwagen über ihr unbekannte Länder in die Schweiz gereist. Inzwischen seien auch K._______ und ihre Familie aus Angst um ihre Sicherheit ins Ausland geflüchtet; sie wisse aber nicht wo diese hingegangen seien und habe keinen Kontakt mehr mit ihnen. C.b Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 bestätigten im Wesentlichen die Vorbringen ihrer Mutter. Die Beschwerdeführerin 3 führte insbesondere aus, nach der Rückkehr von J._______ seien sie wiederum von Albanern bedroht worden, die ihren Vater gesucht hätten, das letzte Mal drei Tage vor ihrer Ausreise. Die Albaner seien auch in das Haus hereingekommen und einmal, zwei oder drei Monate vor ihrer Ausreise, hätten sie ihrer Mutter im Hof schwere Schläge auf die Beine versetzt. Sie leide wegen der Übergriffe durch die Albaner an starken Angstzuständen. Die Beschwerdeführerin 2 gab zu Protokoll, der letzte Übergriff der Albaner habe sich am Tag ihrer Abreise ereignet. Sie seien zusammen mit K._______ und ihrer Familie ausgereist, welche sie hier "ausgeladen" hätten und weitergefahren seien. Aus Sicherheitsgründen hätten sie nicht sagen wollen, wohin sie zu gehen beabsichtigten. Anlässlich einer medizinischen Untersuchung in der Schweiz sei festgestellt worden, dass sie Zysten in ihren Brüsten habe. D. Mit Zuweisungsentscheiden vom 21. Juli 2014 wurden die Beschwerdeführerinnen in das erweiterte Verfahren ausserhalb der Testphasen zugewiesen. E. Mit Eingabe vom 23. Juli 2014 wurden zwei ärztliche Bestätigungen und Erklärungen der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 vom 15. Juli 2014 sowie ein Arztzeugnis des Stadtspitals L._______ vom 24. Juni 2014 betreffend die Beschwerdeführerin 2 zu den Akten gereicht. F. Mit Schreiben vom 17. September 2014 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Pristina um Abklärungen dazu, ob die Beschwerdeführerinnen und ihr Ehemann/Vater in F._______ und I._______ bekannt seien sowie zu ihrer individuellen Lebenssituation an diesen Orten. Mit Sendung vom 30. Dezember 2014 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Pristina der Vorinstanz die entsprechenden Antworten in Form eines schriftlichen Berichts G. Das SEM teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 14. Januar 2015 den wesentlichen Inhalt des Botschaftsberichts mit und gab ihnen Gelegenheit, sich hierzu innert Frist zu äussern. H. Mit Eingabe vom 3. Februar 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme zum Abklärungsergebnis sowie ein Bestätigungsschreiben des Sekretärs der Vereinigten Partei der Roma des Kosovo (PREBK) vom 24. Dezember 2014 inklusive Übersetzung zu den Akten. I. Mit separaten Verfügungen für die Beschwerdeführerin 3 beziehungsweise die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie ihren Ehemann/Vater vom 2. März 2015 (eröffnet je am 4. März 2015) stellte das SEM fest, sie würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. J. Mit separaten Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 31. März 2015 erhoben die Beschwerdeführerinnen - sowie ihr Ehemann/Vater - Beschwerde gegen diese Verfügungen und beantragten, diese seien aufzuheben und ihre Asylgesuche seien gutzuheissen, eventualiter seien sie gemäss Art. 83 AuG (SR 142.20) in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung, unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. K. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2015 verfügte der Instruktionsrichter die Vereinigung der Beschwerdeverfahren E-2047/2015 und E-2056/2015 der Beschwerdeführerinnen (und ihres Ehemanns/Vaters). Ferner hiess er ihre Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG gut, ordnete ihnen ihren bisherigen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Christian Affentranger als amtlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. L. Mit Eingabe vom 21. April 2015 reichten die Beschwerdeführerinnen ein Schreiben des M._______ vom Februar 2015 zu den Akten. M. In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführerinnen am 27. April 2015 zur Kenntnis gebracht. N. Die Gemeindeverwaltung N._______ teilte mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 mit, der Beschwerdeführer D._______ sei seit Ende September 2015 unbekannten Aufenthalts Der Instruktionsrichter forderte den Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2015 dazu auf, innert Frist den Aufenthaltsort von D._______ bekanntzugeben und eine aktuelle, von diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe, ansonsten das Verfahren, soweit diesen betreffend, als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde. Mit Schreiben vom 4. November 2015 bestätigten die Beschwerdeführerinnen dass D._______ verschwunden sei und stellten fest, dass sein Aufenthaltsort ihnen nicht bekannt sei. O. Mit Abschreibungsentscheid vom 10. November 2015 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren soweit D._______ betreffend ab, und stellte fest, das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerinnen 1-3 werde neu unter der Verfahrensnummer E-2056/2015 weitergeführt.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen aus, Übergriffe durch Dritte oder die Furcht, solchen ausgesetzt zu sein, seien asylrechtlich nur dann relevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Im Kosovo sei es zwar in den vergangen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Roma, gekommen; jedoch könne nicht von allgemeinen Vertreibungen gesprochen werden. Die internationalen Sicherheitskräfte, namentlich die EULEX-Mission, sowie die Kosovo Police seien weitgehend in der Lage, die Sicherheit zu garantieren und die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Überdies habe der Bundesrat Kosovo als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG eingestuft. Es könne demnach von einem adäquaten Schutz der Beschwerdeführerinnen im Heimatstaat ausgegangen werden, weshalb die von ihnen geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant seien. Im Weiteren würden die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen den dem SEM bekannten Tatsachen widersprechen. Die Abklärungen der schweizerischen Botschaft in ihrem Heimatland hätten ergeben, dass K._______, welche die Beschwerdeführerinnen währen vierzehn Jahren beherbergt haben soll, nicht in I._______ sondern in F._______ gelebt habe und den Kosovo bereits vor vielen Jahren verlassen haben. Von deren Haus würden nur noch einzelne Grundmauern stehen. Ferner hätten die Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen sich in den letzten zehn Jahren nicht in den von ihnen angegebenen Dörfern aufgehalten hätten. Diese Abklärungsergebnisse seien verlässlich und würden den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen jede Grundlage entziehen. Deren Angaben vermöchten somit weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung sei festzustellen, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zudem würden weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Eine Rückkehr serbischsprachiger Roma in den Kosovo werde in der Regel, mit Ausnahme des Nordens Kosovos, als unzumutbar erachtet. Demnach könne eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen in ihrem Herkunftsort G._______ nicht ausgeschlossen werden; jedoch würden sie über eine Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos verfügen. Im Weiteren bestehe für serbischsprachige Roma grundsätzlich auch eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Der Kosovo sei gemäss der serbischen Verfassung von 2006 immer noch integraler Bestandteil Serbiens, weshalb serbischsprachige Roma aus dem Kosovo auch nach der Unabhängigkeit dieses Landes von Serbien als serbische Staatsangehörige anerkannt würden und serbische Reisepapiere erhalten sowie nach Serbien einreisen könnten. Die Beschwerdeführerinnen hätten nicht glaubhaft machen können, sie seien seit Ende des Kosovokrieges in G._______ wohnhaft gewesen. Vielmehr hätten sie das Staatssekretariat offenkundig über ihren letzten Wohnsitz getäuscht und damit ihre Mitwirkungspflicht grob verletzt. Nach Auffassung der Lehre könne eine solche Mitwirkungspflichtverletzung den Wegweisungsvollzug nicht verhindern, wenn dadurch eine sinnvolle Prüfung der wahren Herkunft verunmöglicht werde. Die Untersuchungspflicht der Behörden hinsichtlich der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs finde nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden, die auch die Substanziierungslast tragen würden. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunfts-ländern zu forschen. Hieraus ergebe sich, dass es dem SEM nicht möglich sei, sich zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien zu äussern. Die von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachten medizinischen Probleme stellten kein Wegweisungshindernis dar, da sich aus diesen keine konkrete Gefährdung ergebe und sie sowohl im Kosovo als auch in Serbien behandelbar seien.

E. 4.2 Zur Begründung ihrer Beschwerden stellten die Beschwerdeführerinnen sich auf den Standpunkt, sie hätten die Gründe, welche sie zur Flucht aus dem Kosovo veranlasst hätten, nachvollziehbar, detailliert und schlüssig dargelegt und ihren Schilderungen der erlebten Verfolgungsmassnahmen fehle es weder an hinreichender Präzision noch an innerer Übereinstimmung. Es seien somit keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme einer konstruierten Darstellung ersichtlich. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin 1 die während des Kriegs erlittenen Misshandlungen und die fortdauernden Belästigungen durch die Albaner ausführlich geschildert und ihre Angst vor weiteren Vergewaltigungen und Misshand-lungen glaubhaft dargelegt. Hätten die Beschwerdeführerinnen entgegen ihrer Darstellung tatsächlich im Kosovo mit ihrem Ehemann/Vater zusammengelebt, wären sie kaum getrennt von ihm in die Schweiz geflohen; die getrennte Flucht verstärke die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen.

E. 4.3 Der Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungspflicht sei unbegründet, da sie plausibel dargelegt hätten, wo und unter welchen Umständen sie von 1999 bis 2014 gelebt hätten. Die Argumentation der Vorinstanz, ihre Ausführungen seien unrealistisch und unglaubhaft, sei nicht nachvollziehbar. Sie hätten ihre begründete Furcht vor den Repressalien durch die albanische Bevölkerung glaubhaft dargelegt. In Anbetracht der wiederholten Drohungen und Übergriffe hätten sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit erneut Repressalien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG von Seiten der Albaner zu befürchten. Demnach sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Andernfalls sei der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu bezeichnen. Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug albanischsprachiger Roma in den Kosovo zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung das Vorliegen bestimmter Reintegrationskriterien feststehe; dies müsse erst recht auch für serbischsprachige Roma gelten. Gemäss Rechtsprechung könne ferner Roma die Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative in Serbien nicht zugemutet werden und eine Ausweisung in den Norden Kosovos sei auch nur gestützt auf eine Einzelfallabklärung zulässig. Die Vorinstanz habe aber nur oberflächlich ausgeführt, weshalb in ihrem Fall der Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet werde, und sei damit von der Recht-sprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Die Abweichungen zwischen dem Ergebnis der Abklärungen der Schweizerischen Botschaft und ihren Ausführungen zu ihrer Lebenssituation im Kosovo sei kein Nachweis dafür, dass ihre Vorbringen nicht glaubhaft seien. Sie hätten in ihrer Stellungnahme dargelegt, dass die im Botschaftsbericht erwähnte, früher in F._______ wohnhaft gewesene K._______ nicht identisch sei mit der Person gleichen Namens, die sie beherbergt habe. Zudem hätten sie kaum die beschwerliche Flucht auf sich genommen, wenn sie nicht getrennt von ihrem Ehemann/Vater und aus Angst vor Repressalien versteckt gelebt hätten. Ferner sei eine berufliche Integration im Kosovo nicht gewährleistet und sie hätten dort kein Beziehungsnetz. Damit würden sie über keine wirtschaftliche Lebensgrundlage verfügen. Der Wegweisungsvollzug in den Norden Kosovos sei damit nicht zumutbar. Der Wegweisungsvollzug von aus dem Kosovo stammenden Asylsuchenden nach Serbien werde für Personen serbischer Ethnie, nicht aber für Roma und andere Minderheiten, als grundsätzlich zumutbar erachtet, wobei die Chancen zur Sicherung des Existenzminimums, Anknüpfungspunkte zu Serbien und die voraussichtliche soziale Integration in diesem Land individuell abzuklären seien. Den Beschwerdeführerinnen könne der Wegweisungsvollzug nach Serbien nicht zugemutet werden, da sie nie dort gelebt hätten und mit den dortigen Gegebenheiten nicht vertraut seien. Zudem hätten sie keine Schul- oder Berufsausbildung, weshalb ihre Chancen auf eine wirtschaftliche und soziale Integration sehr schlecht seien.

E. 5.1 Vorab kann dem von den Beschwerdeführerinnen übereinstimmend geschilderten Übergriff durch bewaffnete Albaner im Jahre 1999, bei welchem die Beschwerdeführerin 1 vergewaltigt und die Beschwerdeführerin 3 misshandelt wurde, keine asylrechtliche Relevanz beigemessen werden, weil es an einem in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang dieses Vorfalls mit der im Jahre 2014 erfolgten Ausreise fehlt. Diese Einschätzung rechtfertigt sich umso mehr, als die Beschwerdeführerinnen im Jahre 2012, nachdem sie in J._______ erfolglos um Asyl ersucht hatten, gemäss ihrer Darstellung wieder in ihr Heimatland zurückkehrten und für ihre erneute Ausreise nach ihren Angaben andere Gründe ausschlaggebend waren.

E. 5.2 Die Darstellung der Beschwerdeführerinnen, sie seien in den Jahren 1999 bis 2014 ein bis zweimal pro Woche von unbekannten Albanern bedroht und belästigt worden, welche ihren Ehemann beziehungsweise Vater gesucht hätten, muss als realitätsfremd bezeichnet werden. Ein nachvollziehbares Motiv für ein derart intensives Verfolgungsinteresse an den Beschwerdeführerinnen ist nicht ersichtlich, zumal ihr Ehemann/Vater nach dessen Darstellung während des Krieges nur eine untergeordnete Funktion in der serbischen Armee bekleidete (vgl. Akten SEM A5 S. 5, A9 S. 3) und er angeblich nur wenige Kilometer von ihnen entfernt lebte. Ebenso erscheinen ihre Schilderungen zu ihren Lebensumständen in den Jahren 1999 bis 2014, namentlich dass die ihnen zuvor nur flüchtig bekannte K._______ und ihre Familie sie während dieser Zeit beherbergt sowie ihren Lebensunterhalt gewährleistet und sie auch bei der Rückkehr aus J._______ wieder aufgenommen hätten, offensichtlich unrealistisch. Diese Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerinnen werden durch das Ergebnis der Botschaftsabklärungen verstärkt, wonach sie und ihr Ehemann/Vater sich gemäss Angaben verschiedener Auskunftspersonen seit dem Krieg an verschiedenen Orten in Serbien aufgehalten hätten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 3 gemäss ihren Angaben über für eine Anhörung genügende Kenntnisse der serbischen Sprache verfügt, spricht ebenfalls für einen längeren Aufenthalt in Serbien. Nach dem Gesagten besteht Anlass zu ernsthaften Zweifeln an den Aussagen der Beschwerdeführinnen zu ihrem Aufenthaltsort und ihren Lebensumständen in den Jahren 1999 bis 2014. Die Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen kann aber letztlich offengelassen werden, da es diesen jedenfalls an der asylrechtlichen Relevanz fehlt.

E. 5.3 Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Kosovo seit dem 1. April 2009 als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt. Damit besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vor. Insofern ist vom Schutzwillen und von der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D 2562/2013 vom 16. Mai 2013 E. 4.1 f. mit Hinweis auf BVGE 2011/50 E. 4.7, und E-5031/2012 vom 4. Juni 2014 E. 7.3). Den Beschwerdeführerinnen gelingt es nicht, diese Regelvermutung zu entkräften, zumal sie nicht geltend gemacht haben, sie hätten die kosovarischen Behörden erfolglos um Schutz ersucht. Es stand ihnen offen, sich an die Behörden ihres Heimatstaats zu wenden und diese um Schutz gegen die geltend gemachten Behelligungen durch Albaner zu ersuchen. Aufgrund der Aktenlage ist jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass die zuständigen staatlichen Organe den Beschwerdeführerinnen den erforderlichen Schutz verweigert hätten oder in Zukunft verweigern würden. Die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden wurden in der Beschwerdeschrift nicht bestritten.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug dorthin zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Weder im Kosovo noch in Serbien herrscht eine Situation von Krieg Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, welche eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden bewirken würde. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen erweist sich unter Berücksichtigung der politischen Lage, der Menschenrechtssituation und der allgemeinen Lebensumstände als zumutbar.

E. 7.3.3 Das Vorliegen individueller Wegweisungshindernisse ist zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person, welche insbesondere die Pflicht umfasst, sich an der Feststellung des Sachverhalts zu beteiligen beziehungsweise mitzuwirken (Art. 8 AsylG); sie trägt im Übrigen auch die Substanziierungslast (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen hypothetischen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen (vgl. statt vieler: BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3355/2014 vom 15. August 2014 E. 8.2 und D-4548/2014 vom 7. Januar 2015 E. 6.1).

E. 7.3.4 Vorliegend ist es den Asylbehörden nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerinnen zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Abgesehen von einem Geburtsschein der Beschwerdeführerin 3, der kein rechtsgenügliches Identitätsdokument im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist, haben sie ohne überzeugende Begründung keine Identitätspapiere eingereicht. Demnach steht die Identität der Beschwerdeführerinnen, insbesondere ihre Staatsangehörigkeit, nicht fest. Ferner haben sie - wie oben dargelegt - realitätsfremde und daher unglaubhafte Angaben zu ihrem Aufenthaltsort und ihren Lebensbedingungen in den Jahren 1999 bis 2014 gemacht. Die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen wird zudem durch die Botschaftsabklärung vom 30. Dezember 2014 massiv erschüttert, welche ergab, dass sie sich seit dem Kosovo-Krieg in Serbien aufgehalten haben sollen. Mit Ausnahme ihres auf Anfrage des SEM durch die (...) Behörden bestätigten Aufenthalts in J._______ als Asylsuchende im Jahre 2012 steht somit der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerinnen sowie ihre Lebensbedingungen im Zeitraum von 1999 bis 2014 nicht fest. Unter diesen Umständen ist auch ihre Behauptung, im Kosovo über keine Verwandten oder anderen Bezugspersonen mehr zu verfügen, in Zweifel zu ziehen. Insbesondere kann nicht geglaubt werden, dass ihnen die Aufenthaltsorte ihres verschwundenen Ehemannes beziehungsweise Vaters, D._______, sowie ihres Sohnes beziehungsweise Bruders H._______, welcher angeblich vor ihnen selbständig aus dem Kosovo ausreiste, nicht bekannt ist. Die Beschwerdeführerinnen haben demnach die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung ihrer wahren persönlichen Verhältnisse und Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden vorliegend auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen.

E. 7.3.5 Insbesondere ist festzustellen, dass die im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerinnen (vgl. Akten SEM A71/5) den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lassen, zumal sie diese auf Beschwerdeebene nicht mehr erwähnten und die genannten Beschwerden (Harnwegsinfektion, Gelenkschmerzen, Fibroadenom, Angststörung, Kopfschmerzen) nicht auf eine drohende lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustands schliessen lassen.

E. 7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und hierzu BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 9. April 2015 ihre Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurden und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, wird auf die Auflage von Verfahrenskosten verzichtet.

E. 10 Mit der Instruktionsverfügung vom 9. April 2015 wurden ausserdem die Gesuche der Beschwerdeführerinnen um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihnen ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1670.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1670.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2056/2015 Urteil vom 15. November 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien 1.A._______, geboren am (...), 2.B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...), angeblich Kosovo, alle amtlich verbeiständet durch Rechtsanwalt Christian Affentranger, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 2. März 2015 / N (...) und N (...). Sachverhalt: I. A. Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen, D._______ (N [...]), stellte am 25. September 2013 zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin und deren Tochter (N [...]) in der Schweiz Asylgesuche, welche von der Vorinstanz mit Verfügungen vom 21. und 23. Oktober 2013 vollumfänglich abgewiesen wurden. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (E-6124/2013 und E-6126/2013) vom 6. März 2014 im Asyl- und im Wegweisungspunkt abgewiesen. Hingegen wurden die Dispositivziffern 4 und 5 betreffend die Anordnung des Wegweisungsvollzugs aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. II. B. Die der Volksgruppe der Roma angehörenden Beschwerdeführerinnen reisten am (...) April 2014 in die Schweiz ein und stellten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ Asylgesuche. Am 21. Mai 2014 beziehungsweise 22. Mai 2014 fanden die Kurzbefragungen zur Person im EVZ und am 15. Juli 2014 die Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) statt. C. C.a Die Beschwerdeführerin 1 brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs vor, sie stamme aus F._______, Gemeinde G._______. Ihr Ehemann sei nach Beginn des Kosovokriegs im Jahre 1999 verschwunden, und sie habe dann mit ihren beiden älteren Kindern C._______ und H._______ bei ihrem Vater gelebt. Sie habe gedacht, ihr Ehemann sei von den Albanern umgebracht worden. Als sie mit ihrer Tochter B._______ (...) schwanger gewesen sei, seien bewaffnete albanische Männer in ihr Haus eingedrungen und hätten nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt. Sie hätten ihren Vater umgebracht und daraufhin sie vergewaltigt und sie sowie die Kinder H._______ und C._______ misshandelt. Zudem hätten sie ihr Haus niedergebrannt. Sie und ihre Kinder seien danach von einer in I._______ lebenden Frau namens K._______ und ihrer Familie, welche ebenfalls Roma gewesen seien, aufgenommen worden und hätten in der Folge bis zu ihrer Ausreise im Haus dieser Leute gelebt. In I._______ seien sie immer wieder, alle drei bis vier Tage respektive einmal wöchentlich, von Albanern behelligt worden, weil diese ihren Ehemann gesucht hätten und weil sie Roma seien. Die Albaner hätten jeweils an die Fenster und Türen geschlagen und Drohungen und Beleidigungen ausgestossen. Sie und ihre Kinder hätten aus Angst vor diesen Leuten das Haus nie verlassen. Die Kinder seien nicht zur Schule und sie sei nie zum Arzt gegangen. Im Jahr 2012 sei sie mit ihren drei Kindern nach J._______ ausgereist, wo sie um Asyl ersucht hätten. Fünf Monate später, nachdem ihr Asylgesuch abgewiesen geworden sei, seien sie wieder in den Kosovo zurückgekehrt, wo sie erneut bei K._______ gelebt hätten. Kurz nach der Rückkehr aus J._______ sei ihr Sohn H._______ weggegangen, um seinen Vater zu suchen; sie habe seither nichts von ihm gehört. Mithilfe eines jungen Mannes, den sie in J._______ kennengelernt hätten, sei es ihrem Ehemann schliesslich gelungen, Kontakt mit ihnen aufzunehmen, und sie habe erst dann erfahren, dass er sich in der Schweiz aufhalte. Sie und ihre Kinder seien in die Schweiz gereist, um mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater zusammenleben zu können und weil ihre Gastgeberin K._______ ebenfalls aus dem Kosovo habe weggehen wollen. Diese habe ihre Ausreise in die Schweiz organisiert und bezahlt. Sie seien in einem Lastwagen über ihr unbekannte Länder in die Schweiz gereist. Inzwischen seien auch K._______ und ihre Familie aus Angst um ihre Sicherheit ins Ausland geflüchtet; sie wisse aber nicht wo diese hingegangen seien und habe keinen Kontakt mehr mit ihnen. C.b Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 bestätigten im Wesentlichen die Vorbringen ihrer Mutter. Die Beschwerdeführerin 3 führte insbesondere aus, nach der Rückkehr von J._______ seien sie wiederum von Albanern bedroht worden, die ihren Vater gesucht hätten, das letzte Mal drei Tage vor ihrer Ausreise. Die Albaner seien auch in das Haus hereingekommen und einmal, zwei oder drei Monate vor ihrer Ausreise, hätten sie ihrer Mutter im Hof schwere Schläge auf die Beine versetzt. Sie leide wegen der Übergriffe durch die Albaner an starken Angstzuständen. Die Beschwerdeführerin 2 gab zu Protokoll, der letzte Übergriff der Albaner habe sich am Tag ihrer Abreise ereignet. Sie seien zusammen mit K._______ und ihrer Familie ausgereist, welche sie hier "ausgeladen" hätten und weitergefahren seien. Aus Sicherheitsgründen hätten sie nicht sagen wollen, wohin sie zu gehen beabsichtigten. Anlässlich einer medizinischen Untersuchung in der Schweiz sei festgestellt worden, dass sie Zysten in ihren Brüsten habe. D. Mit Zuweisungsentscheiden vom 21. Juli 2014 wurden die Beschwerdeführerinnen in das erweiterte Verfahren ausserhalb der Testphasen zugewiesen. E. Mit Eingabe vom 23. Juli 2014 wurden zwei ärztliche Bestätigungen und Erklärungen der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 vom 15. Juli 2014 sowie ein Arztzeugnis des Stadtspitals L._______ vom 24. Juni 2014 betreffend die Beschwerdeführerin 2 zu den Akten gereicht. F. Mit Schreiben vom 17. September 2014 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Pristina um Abklärungen dazu, ob die Beschwerdeführerinnen und ihr Ehemann/Vater in F._______ und I._______ bekannt seien sowie zu ihrer individuellen Lebenssituation an diesen Orten. Mit Sendung vom 30. Dezember 2014 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Pristina der Vorinstanz die entsprechenden Antworten in Form eines schriftlichen Berichts G. Das SEM teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 14. Januar 2015 den wesentlichen Inhalt des Botschaftsberichts mit und gab ihnen Gelegenheit, sich hierzu innert Frist zu äussern. H. Mit Eingabe vom 3. Februar 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme zum Abklärungsergebnis sowie ein Bestätigungsschreiben des Sekretärs der Vereinigten Partei der Roma des Kosovo (PREBK) vom 24. Dezember 2014 inklusive Übersetzung zu den Akten. I. Mit separaten Verfügungen für die Beschwerdeführerin 3 beziehungsweise die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie ihren Ehemann/Vater vom 2. März 2015 (eröffnet je am 4. März 2015) stellte das SEM fest, sie würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. J. Mit separaten Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 31. März 2015 erhoben die Beschwerdeführerinnen - sowie ihr Ehemann/Vater - Beschwerde gegen diese Verfügungen und beantragten, diese seien aufzuheben und ihre Asylgesuche seien gutzuheissen, eventualiter seien sie gemäss Art. 83 AuG (SR 142.20) in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung, unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. K. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2015 verfügte der Instruktionsrichter die Vereinigung der Beschwerdeverfahren E-2047/2015 und E-2056/2015 der Beschwerdeführerinnen (und ihres Ehemanns/Vaters). Ferner hiess er ihre Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG gut, ordnete ihnen ihren bisherigen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Christian Affentranger als amtlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. L. Mit Eingabe vom 21. April 2015 reichten die Beschwerdeführerinnen ein Schreiben des M._______ vom Februar 2015 zu den Akten. M. In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführerinnen am 27. April 2015 zur Kenntnis gebracht. N. Die Gemeindeverwaltung N._______ teilte mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 mit, der Beschwerdeführer D._______ sei seit Ende September 2015 unbekannten Aufenthalts Der Instruktionsrichter forderte den Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2015 dazu auf, innert Frist den Aufenthaltsort von D._______ bekanntzugeben und eine aktuelle, von diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe, ansonsten das Verfahren, soweit diesen betreffend, als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde. Mit Schreiben vom 4. November 2015 bestätigten die Beschwerdeführerinnen dass D._______ verschwunden sei und stellten fest, dass sein Aufenthaltsort ihnen nicht bekannt sei. O. Mit Abschreibungsentscheid vom 10. November 2015 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren soweit D._______ betreffend ab, und stellte fest, das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerinnen 1-3 werde neu unter der Verfahrensnummer E-2056/2015 weitergeführt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen aus, Übergriffe durch Dritte oder die Furcht, solchen ausgesetzt zu sein, seien asylrechtlich nur dann relevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Im Kosovo sei es zwar in den vergangen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Roma, gekommen; jedoch könne nicht von allgemeinen Vertreibungen gesprochen werden. Die internationalen Sicherheitskräfte, namentlich die EULEX-Mission, sowie die Kosovo Police seien weitgehend in der Lage, die Sicherheit zu garantieren und die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Überdies habe der Bundesrat Kosovo als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG eingestuft. Es könne demnach von einem adäquaten Schutz der Beschwerdeführerinnen im Heimatstaat ausgegangen werden, weshalb die von ihnen geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant seien. Im Weiteren würden die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen den dem SEM bekannten Tatsachen widersprechen. Die Abklärungen der schweizerischen Botschaft in ihrem Heimatland hätten ergeben, dass K._______, welche die Beschwerdeführerinnen währen vierzehn Jahren beherbergt haben soll, nicht in I._______ sondern in F._______ gelebt habe und den Kosovo bereits vor vielen Jahren verlassen haben. Von deren Haus würden nur noch einzelne Grundmauern stehen. Ferner hätten die Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen sich in den letzten zehn Jahren nicht in den von ihnen angegebenen Dörfern aufgehalten hätten. Diese Abklärungsergebnisse seien verlässlich und würden den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen jede Grundlage entziehen. Deren Angaben vermöchten somit weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung sei festzustellen, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zudem würden weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Eine Rückkehr serbischsprachiger Roma in den Kosovo werde in der Regel, mit Ausnahme des Nordens Kosovos, als unzumutbar erachtet. Demnach könne eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen in ihrem Herkunftsort G._______ nicht ausgeschlossen werden; jedoch würden sie über eine Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos verfügen. Im Weiteren bestehe für serbischsprachige Roma grundsätzlich auch eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Der Kosovo sei gemäss der serbischen Verfassung von 2006 immer noch integraler Bestandteil Serbiens, weshalb serbischsprachige Roma aus dem Kosovo auch nach der Unabhängigkeit dieses Landes von Serbien als serbische Staatsangehörige anerkannt würden und serbische Reisepapiere erhalten sowie nach Serbien einreisen könnten. Die Beschwerdeführerinnen hätten nicht glaubhaft machen können, sie seien seit Ende des Kosovokrieges in G._______ wohnhaft gewesen. Vielmehr hätten sie das Staatssekretariat offenkundig über ihren letzten Wohnsitz getäuscht und damit ihre Mitwirkungspflicht grob verletzt. Nach Auffassung der Lehre könne eine solche Mitwirkungspflichtverletzung den Wegweisungsvollzug nicht verhindern, wenn dadurch eine sinnvolle Prüfung der wahren Herkunft verunmöglicht werde. Die Untersuchungspflicht der Behörden hinsichtlich der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs finde nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden, die auch die Substanziierungslast tragen würden. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunfts-ländern zu forschen. Hieraus ergebe sich, dass es dem SEM nicht möglich sei, sich zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien zu äussern. Die von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachten medizinischen Probleme stellten kein Wegweisungshindernis dar, da sich aus diesen keine konkrete Gefährdung ergebe und sie sowohl im Kosovo als auch in Serbien behandelbar seien. 4.2 Zur Begründung ihrer Beschwerden stellten die Beschwerdeführerinnen sich auf den Standpunkt, sie hätten die Gründe, welche sie zur Flucht aus dem Kosovo veranlasst hätten, nachvollziehbar, detailliert und schlüssig dargelegt und ihren Schilderungen der erlebten Verfolgungsmassnahmen fehle es weder an hinreichender Präzision noch an innerer Übereinstimmung. Es seien somit keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme einer konstruierten Darstellung ersichtlich. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin 1 die während des Kriegs erlittenen Misshandlungen und die fortdauernden Belästigungen durch die Albaner ausführlich geschildert und ihre Angst vor weiteren Vergewaltigungen und Misshand-lungen glaubhaft dargelegt. Hätten die Beschwerdeführerinnen entgegen ihrer Darstellung tatsächlich im Kosovo mit ihrem Ehemann/Vater zusammengelebt, wären sie kaum getrennt von ihm in die Schweiz geflohen; die getrennte Flucht verstärke die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. 4.3 Der Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungspflicht sei unbegründet, da sie plausibel dargelegt hätten, wo und unter welchen Umständen sie von 1999 bis 2014 gelebt hätten. Die Argumentation der Vorinstanz, ihre Ausführungen seien unrealistisch und unglaubhaft, sei nicht nachvollziehbar. Sie hätten ihre begründete Furcht vor den Repressalien durch die albanische Bevölkerung glaubhaft dargelegt. In Anbetracht der wiederholten Drohungen und Übergriffe hätten sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit erneut Repressalien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG von Seiten der Albaner zu befürchten. Demnach sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Andernfalls sei der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu bezeichnen. Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug albanischsprachiger Roma in den Kosovo zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung das Vorliegen bestimmter Reintegrationskriterien feststehe; dies müsse erst recht auch für serbischsprachige Roma gelten. Gemäss Rechtsprechung könne ferner Roma die Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative in Serbien nicht zugemutet werden und eine Ausweisung in den Norden Kosovos sei auch nur gestützt auf eine Einzelfallabklärung zulässig. Die Vorinstanz habe aber nur oberflächlich ausgeführt, weshalb in ihrem Fall der Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet werde, und sei damit von der Recht-sprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Die Abweichungen zwischen dem Ergebnis der Abklärungen der Schweizerischen Botschaft und ihren Ausführungen zu ihrer Lebenssituation im Kosovo sei kein Nachweis dafür, dass ihre Vorbringen nicht glaubhaft seien. Sie hätten in ihrer Stellungnahme dargelegt, dass die im Botschaftsbericht erwähnte, früher in F._______ wohnhaft gewesene K._______ nicht identisch sei mit der Person gleichen Namens, die sie beherbergt habe. Zudem hätten sie kaum die beschwerliche Flucht auf sich genommen, wenn sie nicht getrennt von ihrem Ehemann/Vater und aus Angst vor Repressalien versteckt gelebt hätten. Ferner sei eine berufliche Integration im Kosovo nicht gewährleistet und sie hätten dort kein Beziehungsnetz. Damit würden sie über keine wirtschaftliche Lebensgrundlage verfügen. Der Wegweisungsvollzug in den Norden Kosovos sei damit nicht zumutbar. Der Wegweisungsvollzug von aus dem Kosovo stammenden Asylsuchenden nach Serbien werde für Personen serbischer Ethnie, nicht aber für Roma und andere Minderheiten, als grundsätzlich zumutbar erachtet, wobei die Chancen zur Sicherung des Existenzminimums, Anknüpfungspunkte zu Serbien und die voraussichtliche soziale Integration in diesem Land individuell abzuklären seien. Den Beschwerdeführerinnen könne der Wegweisungsvollzug nach Serbien nicht zugemutet werden, da sie nie dort gelebt hätten und mit den dortigen Gegebenheiten nicht vertraut seien. Zudem hätten sie keine Schul- oder Berufsausbildung, weshalb ihre Chancen auf eine wirtschaftliche und soziale Integration sehr schlecht seien. 5. 5.1 Vorab kann dem von den Beschwerdeführerinnen übereinstimmend geschilderten Übergriff durch bewaffnete Albaner im Jahre 1999, bei welchem die Beschwerdeführerin 1 vergewaltigt und die Beschwerdeführerin 3 misshandelt wurde, keine asylrechtliche Relevanz beigemessen werden, weil es an einem in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang dieses Vorfalls mit der im Jahre 2014 erfolgten Ausreise fehlt. Diese Einschätzung rechtfertigt sich umso mehr, als die Beschwerdeführerinnen im Jahre 2012, nachdem sie in J._______ erfolglos um Asyl ersucht hatten, gemäss ihrer Darstellung wieder in ihr Heimatland zurückkehrten und für ihre erneute Ausreise nach ihren Angaben andere Gründe ausschlaggebend waren. 5.2 Die Darstellung der Beschwerdeführerinnen, sie seien in den Jahren 1999 bis 2014 ein bis zweimal pro Woche von unbekannten Albanern bedroht und belästigt worden, welche ihren Ehemann beziehungsweise Vater gesucht hätten, muss als realitätsfremd bezeichnet werden. Ein nachvollziehbares Motiv für ein derart intensives Verfolgungsinteresse an den Beschwerdeführerinnen ist nicht ersichtlich, zumal ihr Ehemann/Vater nach dessen Darstellung während des Krieges nur eine untergeordnete Funktion in der serbischen Armee bekleidete (vgl. Akten SEM A5 S. 5, A9 S. 3) und er angeblich nur wenige Kilometer von ihnen entfernt lebte. Ebenso erscheinen ihre Schilderungen zu ihren Lebensumständen in den Jahren 1999 bis 2014, namentlich dass die ihnen zuvor nur flüchtig bekannte K._______ und ihre Familie sie während dieser Zeit beherbergt sowie ihren Lebensunterhalt gewährleistet und sie auch bei der Rückkehr aus J._______ wieder aufgenommen hätten, offensichtlich unrealistisch. Diese Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerinnen werden durch das Ergebnis der Botschaftsabklärungen verstärkt, wonach sie und ihr Ehemann/Vater sich gemäss Angaben verschiedener Auskunftspersonen seit dem Krieg an verschiedenen Orten in Serbien aufgehalten hätten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 3 gemäss ihren Angaben über für eine Anhörung genügende Kenntnisse der serbischen Sprache verfügt, spricht ebenfalls für einen längeren Aufenthalt in Serbien. Nach dem Gesagten besteht Anlass zu ernsthaften Zweifeln an den Aussagen der Beschwerdeführinnen zu ihrem Aufenthaltsort und ihren Lebensumständen in den Jahren 1999 bis 2014. Die Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen kann aber letztlich offengelassen werden, da es diesen jedenfalls an der asylrechtlichen Relevanz fehlt. 5.3 Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Kosovo seit dem 1. April 2009 als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt. Damit besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vor. Insofern ist vom Schutzwillen und von der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D 2562/2013 vom 16. Mai 2013 E. 4.1 f. mit Hinweis auf BVGE 2011/50 E. 4.7, und E-5031/2012 vom 4. Juni 2014 E. 7.3). Den Beschwerdeführerinnen gelingt es nicht, diese Regelvermutung zu entkräften, zumal sie nicht geltend gemacht haben, sie hätten die kosovarischen Behörden erfolglos um Schutz ersucht. Es stand ihnen offen, sich an die Behörden ihres Heimatstaats zu wenden und diese um Schutz gegen die geltend gemachten Behelligungen durch Albaner zu ersuchen. Aufgrund der Aktenlage ist jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass die zuständigen staatlichen Organe den Beschwerdeführerinnen den erforderlichen Schutz verweigert hätten oder in Zukunft verweigern würden. Die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden wurden in der Beschwerdeschrift nicht bestritten. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug dorthin zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Weder im Kosovo noch in Serbien herrscht eine Situation von Krieg Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, welche eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden bewirken würde. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen erweist sich unter Berücksichtigung der politischen Lage, der Menschenrechtssituation und der allgemeinen Lebensumstände als zumutbar. 7.3.3 Das Vorliegen individueller Wegweisungshindernisse ist zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person, welche insbesondere die Pflicht umfasst, sich an der Feststellung des Sachverhalts zu beteiligen beziehungsweise mitzuwirken (Art. 8 AsylG); sie trägt im Übrigen auch die Substanziierungslast (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen hypothetischen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen (vgl. statt vieler: BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3355/2014 vom 15. August 2014 E. 8.2 und D-4548/2014 vom 7. Januar 2015 E. 6.1). 7.3.4 Vorliegend ist es den Asylbehörden nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerinnen zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Abgesehen von einem Geburtsschein der Beschwerdeführerin 3, der kein rechtsgenügliches Identitätsdokument im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist, haben sie ohne überzeugende Begründung keine Identitätspapiere eingereicht. Demnach steht die Identität der Beschwerdeführerinnen, insbesondere ihre Staatsangehörigkeit, nicht fest. Ferner haben sie - wie oben dargelegt - realitätsfremde und daher unglaubhafte Angaben zu ihrem Aufenthaltsort und ihren Lebensbedingungen in den Jahren 1999 bis 2014 gemacht. Die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen wird zudem durch die Botschaftsabklärung vom 30. Dezember 2014 massiv erschüttert, welche ergab, dass sie sich seit dem Kosovo-Krieg in Serbien aufgehalten haben sollen. Mit Ausnahme ihres auf Anfrage des SEM durch die (...) Behörden bestätigten Aufenthalts in J._______ als Asylsuchende im Jahre 2012 steht somit der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerinnen sowie ihre Lebensbedingungen im Zeitraum von 1999 bis 2014 nicht fest. Unter diesen Umständen ist auch ihre Behauptung, im Kosovo über keine Verwandten oder anderen Bezugspersonen mehr zu verfügen, in Zweifel zu ziehen. Insbesondere kann nicht geglaubt werden, dass ihnen die Aufenthaltsorte ihres verschwundenen Ehemannes beziehungsweise Vaters, D._______, sowie ihres Sohnes beziehungsweise Bruders H._______, welcher angeblich vor ihnen selbständig aus dem Kosovo ausreiste, nicht bekannt ist. Die Beschwerdeführerinnen haben demnach die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung ihrer wahren persönlichen Verhältnisse und Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden vorliegend auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen. 7.3.5 Insbesondere ist festzustellen, dass die im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerinnen (vgl. Akten SEM A71/5) den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lassen, zumal sie diese auf Beschwerdeebene nicht mehr erwähnten und die genannten Beschwerden (Harnwegsinfektion, Gelenkschmerzen, Fibroadenom, Angststörung, Kopfschmerzen) nicht auf eine drohende lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustands schliessen lassen. 7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und hierzu BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 9. April 2015 ihre Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurden und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, wird auf die Auflage von Verfahrenskosten verzichtet.

10. Mit der Instruktionsverfügung vom 9. April 2015 wurden ausserdem die Gesuche der Beschwerdeführerinnen um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihnen ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1670.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1670.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: