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E-3355/2014

E-3355/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-08-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin Tibet (Volksrepublik China) im Dezember 2013 in Richtung Nepal. Drei Monate später habe sie Kathmandu auf dem Luftweg Richtung ein ihr unbekanntes Land verlassen. Am 17. März 2014 sei sie in die Schweiz gelangt. Gleichentags reichte die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch ein. Am 4. April 2014 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 29. April 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus B._______, Präfektur C._______, Tibet. Sie habe immer im Dorf gelebt. Sie habe nie eine Schule besucht und spreche kein Chinesisch. Sie habe im Haushalt der Familie geholfen. Am 30. November 2013 habe sie in einer einmaligen nächtlichen Aktion, zusammen mit einer Freundin und weiteren Personen, Plakate in D._______ geklebt. Sie wisse nicht genau, was auf den Plakaten gestanden habe, aber es sei um die Freiheit Tibets gegangen. Am Morgen nach der Aktion sei der Vater ihrer Freundin zu ihren Eltern gekommen und habe diesen mitgeteilt, dass sie - die Beschwerdeführerin - in Gefahr sei. Ihre Eltern hätten deshalb beschlossen, dass sie das Land verlassen müsse, obwohl es ihr selbst nichts ausgemacht habe, dass ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Noch am gleichen Tag habe ihr Bruder sie in die Nähe von E._______ gebracht. Von dort aus sei sie zu Fuss Richtung Nepal aufgebrochen. B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 - eröffnet am 22. Mai 2014 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 18. Juni 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen. Es sei eine Herkunftsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen anzuordnen. Die Flüchtlingseigenschaft sei ihr anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Vorinstanz hat der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Der entsprechende Antrag ist gegenstandslos.

E. 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführerin spreche kein Chinesisch, weshalb von allem Anfang an Zweifel an der geltend gemachten Herkunft bestanden hätten. Im Rahmen der Anhörung sei die Beschwerdeführerin daher vertieft nach dem Reiseweg sowie ihrem Länder- und Alltagswissen befragt worden. Die Angaben zu Letzterem seien mehrheitlich nicht substantiiert. Zwar habe sie die Verwaltungseinheiten, denen ihr Geburtsort angehöre, nennen und auch einige geographische Angaben machen können. Die Antworten hätten indes den Eindruck vermittelt, auswendig gelernt worden zu sein. Dieser werde durch die weitere Aussage, sie frage andere Asylsuchende, wie gewisse Dinge genau heissen würden, bestätigt. Dies umso mehr, als solche Fragen für eine Person, die geltend mache, aus dem betreffenden Gebiet zu stammen, nicht notwendig seien. Sodann sei der Hinweis, sie sei als Kind auf den Kopf geschlagen worden, eine blosse Schutzbehauptung. Ferner habe die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie ihr Heimatdorf beschreiben könne, mit der Gegenfrage beantwortet, ob der Befrager jetzt ja auch noch wissen möchte, wie die Umgebung sei. Dies sei ein weiteres Indiz dafür, dass sich die Beschwerdeführerin gezielt auf die Befragung vorbereitet habe. Ferner sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, ihr Heimatdorf, in welchem sie ihr ganzes Leben verbracht haben wolle, über bestimmte Aussagen hinausgehend, zu beschreiben. Auch Fragen zum Schulsystem habe sie nicht beantworten können. Weiter seien die Angaben der Beschwerdeführerin zur Ausreise aus China nach Nepal widersprüchlich und unsubstantiiert. Zudem habe sie keine Ausweispapiere abgegeben, welche die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg belegen würden. Dies lasse darauf schliessen, dass das Fehlen von Ausweisdokumenten der Verschleierung der Identität und / oder des Reiseweges diene. Vor diesem Hintergrund würden auch die widersprüchlichen zeitlichen Angaben zur Ausreise nicht überraschen. Ebenso seien die Vorbringen zur Plakataktion in jeder Hinsicht detailarm und stereotyp ausgefallen. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden sei. Es handle sich bei ihr demnach nicht um eine Staatsangehörige der Volksrepublik China. Es sei davon auszugehen, dass ihre "Staatsangehörigkeit unbekannt" sei.

E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz könne den Schluss, die Erklärungen seien nicht plausibel, nicht begründen. Sinngemäss macht sie damit eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen sie die Vorbringen als nicht glaubhaft erachtet. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Die Rüge erweist sich als unzutreffend.

E. 5.2.2 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, indem in ihrem Fall kein Gutachten von einem unabhängigen Tibet-Experten erstellt worden sei, habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig erfasst. Sinngemäss rügt sie damit nicht eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung, sondern die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Indes verkennt die Beschwerdeführerin, dass der Gesetzgeber keine Pflicht zur Erstellung von Experten-Gutachten zur Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhalts vorsieht. Grundsätzlich bringt die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen denn auch vor, dass sie mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, ihre Staatsangehörigkeit sei "als nicht bekannt" anzunehmen, nicht einverstanden ist. Darauf ist nachstehend näher einzugehen.

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung werden die erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit damit begründet, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin unsubstantiiert, nicht nachvollziehbar und widersprüchlich sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. An der erneuten Behauptung der Beschwerdeführerin, sie könne kein Chinesisch, da sie nie eine Schule besucht habe, bestehen nicht nur die bereits von der Vorinstanz geäusserten Zweifel. Gemäss dem sich bei den Akten befindenden Personalienblatt hat die Beschwerdeführerin dieses in geübter lateinischer Schrift selbständig ausgefüllt. Dies ergibt sich aus der vom Logenpersonal auszufüllenden Rubrik, wonach die Beschwerdeführerin das Personalienblatt selbständig ausgefüllt hat (Akten BFM A1/1). Damit bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin sowie auch an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit. Weiter hat die Beschwerdeführerin kein Ausweispapier eingereicht. Ihr Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, eine Kontaktaufnahme mit ihren Eltern im Hinblick auf die Beschaffung von Beweisdokumenten würde diese in Gefahr bringen, ist eine durch nichts belegte Behauptung, für welche sich den Akten keine Hinweise entnehmen lassen. Vielmehr ist festzustellen, dass gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin einer ihrer Onkel in Nepal lebt. Es wäre der Beschwerdeführerin daher ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, über diesen Verwandten Kontakt zu den Eltern aufzunehmen, und sich so Ausweispapiere oder Beweismittel zukommen zu lassen. Solches hat sie gänzlich unterlassen, was entschieden gegen die Beschwerdeführerin spricht. Weiter vermag sie mit dem blossen Festhalten am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen und der geltend gemachten chinesischen Staatsangehörigkeit nicht substantiiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend.

E. 6.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland der Beschwerdeführerin geklärt ist. Sie geht allerdings zu weit, ihre chinesische Staatsangehörigkeit geradezu auszuschliessen (S. 4 der angefochtenen Verfügung, letzter Satz des zweituntersten Absatzes); eine jahrelange Sozialisierung in einem Land ist kein Beweis für oder gegen eine Staatsangehörigkeit. Das Verhalten der Beschwerdeführerin stellt sodann auch eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht die Beschwerdeführerin die Abklärung, welchen effektiven Status sie im Staat ihres vormaligen Aufenthalts hatte. Die Folgen dieses Verhaltens hat die Beschwerdeführerin selber zu verantworten. Insoweit ist auch die Berufung auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 unbehelflich, da auch bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10 und 6.).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 1 geltend, durch ihre Flucht erfülle sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft. Wie vorstehend dargelegt, vermag die Beschwerdeführerin weder ihre Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Herkunft noch ihre legale oder illegale Ausreise auch nur schon ansatzweise glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.

E. 6.3 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es besteht somit auch keine Veranlassung, ein Sprach- und Ländergutachten in Auftrag zu geben. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 8.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht, weshalb ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit als unbekannt gelte. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen.

E. 8.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid - offenbar in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG - ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.

E. 8.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung ihres Heimatlandes zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3355/2014 Urteil vom 15. August 2014 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Mai 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin Tibet (Volksrepublik China) im Dezember 2013 in Richtung Nepal. Drei Monate später habe sie Kathmandu auf dem Luftweg Richtung ein ihr unbekanntes Land verlassen. Am 17. März 2014 sei sie in die Schweiz gelangt. Gleichentags reichte die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch ein. Am 4. April 2014 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 29. April 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus B._______, Präfektur C._______, Tibet. Sie habe immer im Dorf gelebt. Sie habe nie eine Schule besucht und spreche kein Chinesisch. Sie habe im Haushalt der Familie geholfen. Am 30. November 2013 habe sie in einer einmaligen nächtlichen Aktion, zusammen mit einer Freundin und weiteren Personen, Plakate in D._______ geklebt. Sie wisse nicht genau, was auf den Plakaten gestanden habe, aber es sei um die Freiheit Tibets gegangen. Am Morgen nach der Aktion sei der Vater ihrer Freundin zu ihren Eltern gekommen und habe diesen mitgeteilt, dass sie - die Beschwerdeführerin - in Gefahr sei. Ihre Eltern hätten deshalb beschlossen, dass sie das Land verlassen müsse, obwohl es ihr selbst nichts ausgemacht habe, dass ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Noch am gleichen Tag habe ihr Bruder sie in die Nähe von E._______ gebracht. Von dort aus sei sie zu Fuss Richtung Nepal aufgebrochen. B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 - eröffnet am 22. Mai 2014 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 18. Juni 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen. Es sei eine Herkunftsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen anzuordnen. Die Flüchtlingseigenschaft sei ihr anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Vorinstanz hat der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Der entsprechende Antrag ist gegenstandslos. 4. 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführerin spreche kein Chinesisch, weshalb von allem Anfang an Zweifel an der geltend gemachten Herkunft bestanden hätten. Im Rahmen der Anhörung sei die Beschwerdeführerin daher vertieft nach dem Reiseweg sowie ihrem Länder- und Alltagswissen befragt worden. Die Angaben zu Letzterem seien mehrheitlich nicht substantiiert. Zwar habe sie die Verwaltungseinheiten, denen ihr Geburtsort angehöre, nennen und auch einige geographische Angaben machen können. Die Antworten hätten indes den Eindruck vermittelt, auswendig gelernt worden zu sein. Dieser werde durch die weitere Aussage, sie frage andere Asylsuchende, wie gewisse Dinge genau heissen würden, bestätigt. Dies umso mehr, als solche Fragen für eine Person, die geltend mache, aus dem betreffenden Gebiet zu stammen, nicht notwendig seien. Sodann sei der Hinweis, sie sei als Kind auf den Kopf geschlagen worden, eine blosse Schutzbehauptung. Ferner habe die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie ihr Heimatdorf beschreiben könne, mit der Gegenfrage beantwortet, ob der Befrager jetzt ja auch noch wissen möchte, wie die Umgebung sei. Dies sei ein weiteres Indiz dafür, dass sich die Beschwerdeführerin gezielt auf die Befragung vorbereitet habe. Ferner sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, ihr Heimatdorf, in welchem sie ihr ganzes Leben verbracht haben wolle, über bestimmte Aussagen hinausgehend, zu beschreiben. Auch Fragen zum Schulsystem habe sie nicht beantworten können. Weiter seien die Angaben der Beschwerdeführerin zur Ausreise aus China nach Nepal widersprüchlich und unsubstantiiert. Zudem habe sie keine Ausweispapiere abgegeben, welche die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg belegen würden. Dies lasse darauf schliessen, dass das Fehlen von Ausweisdokumenten der Verschleierung der Identität und / oder des Reiseweges diene. Vor diesem Hintergrund würden auch die widersprüchlichen zeitlichen Angaben zur Ausreise nicht überraschen. Ebenso seien die Vorbringen zur Plakataktion in jeder Hinsicht detailarm und stereotyp ausgefallen. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden sei. Es handle sich bei ihr demnach nicht um eine Staatsangehörige der Volksrepublik China. Es sei davon auszugehen, dass ihre "Staatsangehörigkeit unbekannt" sei. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz könne den Schluss, die Erklärungen seien nicht plausibel, nicht begründen. Sinngemäss macht sie damit eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen sie die Vorbringen als nicht glaubhaft erachtet. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Die Rüge erweist sich als unzutreffend. 5.2.2 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, indem in ihrem Fall kein Gutachten von einem unabhängigen Tibet-Experten erstellt worden sei, habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig erfasst. Sinngemäss rügt sie damit nicht eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung, sondern die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Indes verkennt die Beschwerdeführerin, dass der Gesetzgeber keine Pflicht zur Erstellung von Experten-Gutachten zur Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhalts vorsieht. Grundsätzlich bringt die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen denn auch vor, dass sie mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, ihre Staatsangehörigkeit sei "als nicht bekannt" anzunehmen, nicht einverstanden ist. Darauf ist nachstehend näher einzugehen. 5.3 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung werden die erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit damit begründet, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin unsubstantiiert, nicht nachvollziehbar und widersprüchlich sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. An der erneuten Behauptung der Beschwerdeführerin, sie könne kein Chinesisch, da sie nie eine Schule besucht habe, bestehen nicht nur die bereits von der Vorinstanz geäusserten Zweifel. Gemäss dem sich bei den Akten befindenden Personalienblatt hat die Beschwerdeführerin dieses in geübter lateinischer Schrift selbständig ausgefüllt. Dies ergibt sich aus der vom Logenpersonal auszufüllenden Rubrik, wonach die Beschwerdeführerin das Personalienblatt selbständig ausgefüllt hat (Akten BFM A1/1). Damit bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin sowie auch an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit. Weiter hat die Beschwerdeführerin kein Ausweispapier eingereicht. Ihr Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, eine Kontaktaufnahme mit ihren Eltern im Hinblick auf die Beschaffung von Beweisdokumenten würde diese in Gefahr bringen, ist eine durch nichts belegte Behauptung, für welche sich den Akten keine Hinweise entnehmen lassen. Vielmehr ist festzustellen, dass gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin einer ihrer Onkel in Nepal lebt. Es wäre der Beschwerdeführerin daher ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, über diesen Verwandten Kontakt zu den Eltern aufzunehmen, und sich so Ausweispapiere oder Beweismittel zukommen zu lassen. Solches hat sie gänzlich unterlassen, was entschieden gegen die Beschwerdeführerin spricht. Weiter vermag sie mit dem blossen Festhalten am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen und der geltend gemachten chinesischen Staatsangehörigkeit nicht substantiiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend. 6. 6.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland der Beschwerdeführerin geklärt ist. Sie geht allerdings zu weit, ihre chinesische Staatsangehörigkeit geradezu auszuschliessen (S. 4 der angefochtenen Verfügung, letzter Satz des zweituntersten Absatzes); eine jahrelange Sozialisierung in einem Land ist kein Beweis für oder gegen eine Staatsangehörigkeit. Das Verhalten der Beschwerdeführerin stellt sodann auch eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht die Beschwerdeführerin die Abklärung, welchen effektiven Status sie im Staat ihres vormaligen Aufenthalts hatte. Die Folgen dieses Verhaltens hat die Beschwerdeführerin selber zu verantworten. Insoweit ist auch die Berufung auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 unbehelflich, da auch bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10 und 6.). 6.2 Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 1 geltend, durch ihre Flucht erfülle sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft. Wie vorstehend dargelegt, vermag die Beschwerdeführerin weder ihre Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Herkunft noch ihre legale oder illegale Ausreise auch nur schon ansatzweise glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 6.3 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es besteht somit auch keine Veranlassung, ein Sprach- und Ländergutachten in Auftrag zu geben. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 8. 8.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht, weshalb ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit als unbekannt gelte. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. 8.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid - offenbar in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG - ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 8.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung ihres Heimatlandes zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: