Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste seinen eigenen Angaben zufolge mit einem nepalesischen Pass, den er von seinem Schlepper erhalten habe, von Indien über die Türkei nach Italien, von wo er am 11. Juli 2014 in die Schweiz einreiste und tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte. Am 29. Juli 2014 fand im EVZ B._______ die Befragung zur Person (BzP, SEM-Akte A7) statt. Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in Bhutan, Dorf C._______, Distrikt Samchi, geboren und im Alter von acht Jahren gemeinsam mit seiner Mutter von dort vertrieben worden zu sein. Die Regierung habe behauptet, seine Familie seien keine Bhutanesen. Sein Vater sei gestorben, als er drei Jahre alt gewesen sei. Nach der Ausreise aus Bhutan habe er vier Monate an der indisch-nepalesischen Grenze verbracht und sei anschliessend nach Nepal gereist, wo er sechs Jahre lang in Buktani, Distrikt Dading, gelebt und während vier Jahren die Schule besucht habe. Gewohnt habe er bei einer nepalesischen Familie. In Nepal habe er keinerlei Schwierigkeiten gehabt. Nach seinem Aufenthalt in Nepal sei er, ohne angehalten zu werden, nach Indien gereist und habe zuerst für drei Jahre in Kunagarh, Utar Pradesh, und anschliessend für drei Jahre in Khotari gelebt. Nach weiteren fünf Jahren in Dehli sei er schliesslich nach Europa ausgereist. Mittlerweile sei seine Mutter ebenfalls verstorben. Auch verfüge er über keine weiteren Verwandten mehr, sondern befinde sich alleine und heimatlos auf der Welt. Als Beruf gab der Beschwerdeführer an, in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben. Papiere oder Dokumente besitze er keine und er könne auch keine solchen beschaffen. B. Mit Schreiben vom 30. September 2016 lud das SEM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zur vertieften Anhörung zu seinen Asylgründen (stattzufinden am 17. Oktober 2016) vor. Die per Einschreiben versandte Vorladung wurde von der Schweizerischen Post am 11. Oktober 2016 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückgeschickt. C. Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. November 2016 (ebenfalls per Einschreiben versandt) gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG auf, zu seinem Nichterscheinen zur angeordneten Anhörung innert Frist eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Dieses Schreiben wurde am 9. November 2016 von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" ans SEM zurückgeschickt. D. Mit am 22. November 2016 eröffneter Verfügung vom 18. November 2016 änderte das SEM dem Eintrag zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auf "Staat unbekannt", stellte fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Nichterscheinens zur Anhörung und da er sich nicht dazu habe vernehmen lassen, seine Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob verletzt habe. Seine Asylgründe seien im Lichte dieser groben Verletzung zu würdigen. So sei nicht davon auszugehen, dass er tatsächlich Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG benötige. Seinen Angaben sowie der dem SEM vorliegenden Akten könnten zudem auch keine Hinweise auf eine individuelle, gegen ihn gerichtete Verfolgungssituation in seinem angeblichen Heimatstaat Bhutan oder seinem letzten Aufenthaltsstaat Indien entnommen werden. Zudem sei seine geltend gemachte Staatsangehörigkeit in Zweifel zu ziehen. So verfüge er über keine heimatlichen Dokumente, spreche seinen Angaben zufolge kein Dzonkha, sondern nur Nepalesisch, könne sich nicht an seine genaue Wohnadressen in Bhutan erinnern und habe seinen Angaben zufolge dort auch keine Verwandten. Aufgrund dieser unsubstantiierten und vagen Ausführungen könne eine Herkunft aus Bhutan nicht geglaubt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er seine wahre Herkunft verdeckt halten wolle und mit Wahrscheinlichkeit einen nepalesischen oder indischen Aufenthaltstitel besitze. Hinsichtlich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht könne den Vollzug einer Wegweisung nicht verhindern, wenn eine Person damit eine sinnvolle Prüfung ihrer wahren Herkunft verunmögliche. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und Sachverhaltsvorbringen zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einem Wegweisungsvollzug im tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse entgegen. Auch sei der Wegweisungsvollzug selbst dann möglich, wenn eine gesuchstellende Person ihre wahre Identität oder Staatsangehörigkeit verdeckt halte. E. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Zur Begründung seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Sachverhaltsvorbringen der BzP. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht räumte er zwar ein, führte dazu jedoch aus, dass diese nicht mit bösem Willen oder aus Desinteresse, sondern aus Unkenntnis über die Bedeutung der Abholungseinladung beziehungsweise des Umstands, dass für die Abholung der Schreiben nur eine beschränkte Zeit von sieben Tagen zur Verfügung stehe, erfolgt sei. Er bedaure dieses Verhalten und es sei ihm bewusst, nun die Konsequenzen dafür tragen zu müssen. Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz sei jedoch unwahr, dass er keinen Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG benötige. Die Vertreibung aus Bhutan sei aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu einer Bevölkerungsminderheit erfolgt, weswegen er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und Anspruch auf Asyl erheben könne. Seit der Vertreibung aus seiner Heimat in Kindesalter habe er nirgendwo legal leben können. In Nepal, wo er die Schule besucht habe, sei er allenfalls geduldet worden. Der Erwerb der nepalesischen Staatsbürgerschaft oder eines rechtlich geschützten Aufenthaltstitels sei jedenfalls für Flüchtlinge aus Bhutan nicht möglich, und solche Personen würden im Falle einer illegalen Einreise verfolgt. Ebenfalls sei der Aufenthalt in Indien illegal gewesen. Der Umstand, weder in Indien noch in Nepal ausreichenden Schutz und ein menschenwürdiges Dasein finden zu können, habe ihn dazu bewogen, nach Europa zu reisen. Wie die Vorinstanz zu seiner Auffassung komme, es sei wahrscheinlich, dass er einen nepalesischen oder indischen Aufenthaltstitel besitze, sei nicht nachvollziehbar und widerspreche den allgemein erhältlichen Informationen zu der aus Bhutan vertriebenen Bevölkerungsgruppe. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, und erhob einen Kostenvorschuss, welcher am 31. Januar 2017 innert Frist bezahlt wurde.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wird gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Deren Gesuche sind formlos abzuschreiben (Art. 8 Abs. 3bis AsylG). Die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren beinhaltet unter anderem, dass asylsuchende Personen an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken haben, wozu insbesondere auch das Erscheinen zu den Anhörungen und die Beantwortung der gestellten Fragen gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG).
E. 5.2 Verletzt eine asylsuchende Person ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob, wird ihr das rechtliche Gehör gewährt (Art. 36 Abs. 1 bst. c AsylG). In diesen Fällen muss keine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durchgeführt werden (Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist dann als grob zu bezeichnen, wenn sie sich auf die Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung bezieht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 21 E. 3d, mit weiteren Hinweisen). Das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der ein Asylsuchender ordnungsgemäss eingeladen worden ist, gilt nach Lehre und Praxis als Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a, EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a). Unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung - im Gegensatz zur strafrechtlichen Terminologie - ist eine solche zu verstehen, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr in der konkreten Situation vernünftigerweise zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer wurde ordnungsgemäss und rechtzeitig zu einer Anhörung eingeladen (vgl. Sachverhalt Bst. B) sowie, nachdem er den Anhörungstermin ohne Angaben von Gründen nicht wahrgenommen hatte, zu einer Stellungnahme zu seinem unentschuldigten Fernbleiben aufgefordert (vgl. Sachverhalt Bst. C). Die beiden Postsendungen des SEM wurden dem Beschwerdeführer beide eingeschrieben zugesandt. Dieser versäumte es trotz Abholungseinladungen, die Sendungen entgegenzunehmen, weswegen diese von der Schweizerischen Post ans SEM retourniert wurden. Gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der BzP im EVZ B._______ über seine Pflichten im Asylverfahren orientiert und in der Vorladung vom 30. September 2016 über die möglichen Konsequenzen, die ein grundloses Nichtbefolgen der Anhörungseinladung mit sich ziehen könnte, hingewiesen (SEM-Akte A24). Den Umstand, der Einladung ohne zwingenden Grund nicht gefolgt zu sein, bestreitet der Beschwerdeführer denn auch gar nicht, sondern führte in seiner Beschwerde dazu aus, sich der Wichtigkeit der Anhörung beziehungsweise der Befristung der Abholungsmöglichkeit nicht bewusst gewesen zu sein. Dass er mit seinem Verhalten seine Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt habe, sei jedoch unbestritten. Diesen Ausführungen zufolge hat der Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht feststellte - durch sein unentschuldigtes Fernbleiben der Anhörung sowie fehlender Gründe für sein Fernbleiben schuldhaft und grob seine Mitwirkungspflicht verletzt. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz auf die Durchführung einer Anhörung nach Art. 29 AsylG - auch vor dem Hintergrund der nachstehenden Ausführungen - verzichten. Überdies hat der Beschwerdeführer offenbar alle für sein Asylgesuch wichtigen Gründen anlässlich der BzP genannt und machte auch auf Beschwerdeebene keine weiteren Gründe geltend.
E. 6.1 Die Vorinstanz stützte die angefochtene Verfügung formell nicht auf Art. 8 AsylG ab, sondern trat trotz der festgestellten Verletzung der Mitwirkungspflicht auf das Asylgesuch ein mit der Folge, dass das Asylgesuch materiell abgewiesen wurde. Die Vorinstanz hätte bei der gegebenen Ausgangslage in Anwendung von Art. 8 Abs. 3bis AsylG das Asylgesuch auch formlos abschreiben können. Dem Beschwerdeführer ist aber dadurch, dass das SEM sein Gesuch trotzdem inhaltlich geprüft hat, kein Nachteil erwachsen (vgl. auch BVGE 2014/39 E. 7.2 S. 699).
E. 6.2 Das SEM hat auch bei einer Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG die Flüchtlingseigenschaft zumindest summarisch zu prüfen und kann keineswegs vollständig auf eine materielle Prüfung der Asylvorbringen verzichten, zumal die Schweiz ihre Verpflichtungen unter anderem aus der FK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie aus der EMRK unabhängig von ihren Schweizer Asylverfahrensbestimmungen zu erfüllen hat. Zwar kann bei Asylentscheiden unter Anwendung von Art. 36 AsylG auf eine Anhörung zu den Asylgründen unter gewissen Voraussetzungen verzichtet werden (wie vorliegend aufgrund der groben Mitwirkungspflichtverletzung). Eine zumindest summarische materielle Prüfung, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung ergibt, ist jedoch zwingend geboten.
E. 6.3 Die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung ist in Anbetracht der gesamten Umstände zu stützen. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Verhalten nicht glaubhaft zu machen, dass er des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedarf. Namentlich sein Fernbleiben von der Anhörung, die ausbleibende Stellungnahme sowie seine anschliessende Erklärung für seine Versäumnisse sprechen gegen die Ernsthaftigkeit seines Asylgesuchs. Was die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers betrifft, kann angesichts seiner wenigen und oberflächlichen diesbezüglichen Angaben, welche im Protokoll der BzP zu finden sind, nicht davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich aus Bhutan stammt. Eine weitergehende diesbezügliche Abklärung wie beispielsweise vertiefte Fragen zum angegebenen Heimatstaat war aufgrund des nicht zustande gekommenen Anhörungstermins nicht möglich. Entsprechende Angaben holte er auch in der Beschwerde nicht nach. Der Beschwerdeführer reichte schliesslich auch keinerlei Belege ein, welche seine wenigen Angaben bekräftigt und Hinweise auf seine wahre Herkunft gegeben hätten. Die Vorinstanz ging somit zu Recht davon aus, dass die Herkunft des Beschwerdeführers unklar sei, und befand insbesondere zu Recht und mit zutreffender Begründung (vgl. Sachverhalt Bst. D) die Herkunft aus Bhutan als unglaubhaft.
E. 6.4 Selbst wenn die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Identität beziehungsweise Herkunft als glaubhaft bewertet würden, wäre aber von einer offensichtlich fehlenden asylrechtlichen Relevanz seiner Fluchtgründe auszugehen. Weder einer früheren Vertreibung aus Bhutan, noch dass der Beschwerdeführer in Nepal und Indien keinen legalen Aufenthaltsstatus hätte erwerben können, würde asylrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG zukommen, zumal der Beschwerdeführer nach seiner Vertreibung aus Bhutan viele Jahre unbehelligt in anderen Staaten hätte leben können. Weitere Asylgründe können weder seinen Aussagen anlässlich der BzP noch seiner Beschwerde entnommen werden, womit keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung vorliegen. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Das SEM konnte die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers infolge seiner Mitwirkungspflichtverletzung nicht abschliessend feststellen und berief sich darauf, dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug der Wegweisung nicht verhindern könne, wenn die gesuchstellende Person eine sinnvolle Prüfung ihrer wahren Herkunft verhindere. Dazu ist festzuhalten, dass ein missbräuchliches Verhalten das SEM grundsätzlich nicht davon entbindet, das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates zu prüfen, insbesondere wenn Angaben der gesuchstellenden Person zu seiner persönlichen Situation es der Vorinstanz erlauben würden, sich auch zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Liegt gleichzeitig jedoch auch eine Mitwirkungspflichtverletzung aufgrund von Identitätstäuschung bezüglich der Herkunft vor, ist das SEM nicht dazu verpflichtet, nach hypothetischen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, da die behördliche Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet, welche auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG; Art. 8 AsylG; vgl. Urteil des BVGer E-7250/2010 vom 4. April 2012 E. 7.4.2, mit weiteren Hinweisen, vgl. auch Urteil des BVGer E-3355/2014 vom 15. August 2014 E. 8.2). Der Beschwerdeführer reichte im Asylverfahren weder Dokumente ein, welche seine Herkunft belegen könnten, noch ermöglichte er es der Vorinstanz, ihn vertieft zu seinem vorgeblichen Heimatstaat zu befragen. Somit hat er die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner Identität und Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einem Vollzug der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen (BVGE 2014/12 E. 5.9 S. 212).
E. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7933/2016 Urteil vom 27. Juni 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt (gemäss eigenen Angaben Bhutan), vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste seinen eigenen Angaben zufolge mit einem nepalesischen Pass, den er von seinem Schlepper erhalten habe, von Indien über die Türkei nach Italien, von wo er am 11. Juli 2014 in die Schweiz einreiste und tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte. Am 29. Juli 2014 fand im EVZ B._______ die Befragung zur Person (BzP, SEM-Akte A7) statt. Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in Bhutan, Dorf C._______, Distrikt Samchi, geboren und im Alter von acht Jahren gemeinsam mit seiner Mutter von dort vertrieben worden zu sein. Die Regierung habe behauptet, seine Familie seien keine Bhutanesen. Sein Vater sei gestorben, als er drei Jahre alt gewesen sei. Nach der Ausreise aus Bhutan habe er vier Monate an der indisch-nepalesischen Grenze verbracht und sei anschliessend nach Nepal gereist, wo er sechs Jahre lang in Buktani, Distrikt Dading, gelebt und während vier Jahren die Schule besucht habe. Gewohnt habe er bei einer nepalesischen Familie. In Nepal habe er keinerlei Schwierigkeiten gehabt. Nach seinem Aufenthalt in Nepal sei er, ohne angehalten zu werden, nach Indien gereist und habe zuerst für drei Jahre in Kunagarh, Utar Pradesh, und anschliessend für drei Jahre in Khotari gelebt. Nach weiteren fünf Jahren in Dehli sei er schliesslich nach Europa ausgereist. Mittlerweile sei seine Mutter ebenfalls verstorben. Auch verfüge er über keine weiteren Verwandten mehr, sondern befinde sich alleine und heimatlos auf der Welt. Als Beruf gab der Beschwerdeführer an, in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben. Papiere oder Dokumente besitze er keine und er könne auch keine solchen beschaffen. B. Mit Schreiben vom 30. September 2016 lud das SEM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zur vertieften Anhörung zu seinen Asylgründen (stattzufinden am 17. Oktober 2016) vor. Die per Einschreiben versandte Vorladung wurde von der Schweizerischen Post am 11. Oktober 2016 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückgeschickt. C. Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. November 2016 (ebenfalls per Einschreiben versandt) gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG auf, zu seinem Nichterscheinen zur angeordneten Anhörung innert Frist eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Dieses Schreiben wurde am 9. November 2016 von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" ans SEM zurückgeschickt. D. Mit am 22. November 2016 eröffneter Verfügung vom 18. November 2016 änderte das SEM dem Eintrag zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auf "Staat unbekannt", stellte fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Nichterscheinens zur Anhörung und da er sich nicht dazu habe vernehmen lassen, seine Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob verletzt habe. Seine Asylgründe seien im Lichte dieser groben Verletzung zu würdigen. So sei nicht davon auszugehen, dass er tatsächlich Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG benötige. Seinen Angaben sowie der dem SEM vorliegenden Akten könnten zudem auch keine Hinweise auf eine individuelle, gegen ihn gerichtete Verfolgungssituation in seinem angeblichen Heimatstaat Bhutan oder seinem letzten Aufenthaltsstaat Indien entnommen werden. Zudem sei seine geltend gemachte Staatsangehörigkeit in Zweifel zu ziehen. So verfüge er über keine heimatlichen Dokumente, spreche seinen Angaben zufolge kein Dzonkha, sondern nur Nepalesisch, könne sich nicht an seine genaue Wohnadressen in Bhutan erinnern und habe seinen Angaben zufolge dort auch keine Verwandten. Aufgrund dieser unsubstantiierten und vagen Ausführungen könne eine Herkunft aus Bhutan nicht geglaubt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er seine wahre Herkunft verdeckt halten wolle und mit Wahrscheinlichkeit einen nepalesischen oder indischen Aufenthaltstitel besitze. Hinsichtlich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht könne den Vollzug einer Wegweisung nicht verhindern, wenn eine Person damit eine sinnvolle Prüfung ihrer wahren Herkunft verunmögliche. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und Sachverhaltsvorbringen zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einem Wegweisungsvollzug im tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse entgegen. Auch sei der Wegweisungsvollzug selbst dann möglich, wenn eine gesuchstellende Person ihre wahre Identität oder Staatsangehörigkeit verdeckt halte. E. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Zur Begründung seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Sachverhaltsvorbringen der BzP. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht räumte er zwar ein, führte dazu jedoch aus, dass diese nicht mit bösem Willen oder aus Desinteresse, sondern aus Unkenntnis über die Bedeutung der Abholungseinladung beziehungsweise des Umstands, dass für die Abholung der Schreiben nur eine beschränkte Zeit von sieben Tagen zur Verfügung stehe, erfolgt sei. Er bedaure dieses Verhalten und es sei ihm bewusst, nun die Konsequenzen dafür tragen zu müssen. Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz sei jedoch unwahr, dass er keinen Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG benötige. Die Vertreibung aus Bhutan sei aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu einer Bevölkerungsminderheit erfolgt, weswegen er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und Anspruch auf Asyl erheben könne. Seit der Vertreibung aus seiner Heimat in Kindesalter habe er nirgendwo legal leben können. In Nepal, wo er die Schule besucht habe, sei er allenfalls geduldet worden. Der Erwerb der nepalesischen Staatsbürgerschaft oder eines rechtlich geschützten Aufenthaltstitels sei jedenfalls für Flüchtlinge aus Bhutan nicht möglich, und solche Personen würden im Falle einer illegalen Einreise verfolgt. Ebenfalls sei der Aufenthalt in Indien illegal gewesen. Der Umstand, weder in Indien noch in Nepal ausreichenden Schutz und ein menschenwürdiges Dasein finden zu können, habe ihn dazu bewogen, nach Europa zu reisen. Wie die Vorinstanz zu seiner Auffassung komme, es sei wahrscheinlich, dass er einen nepalesischen oder indischen Aufenthaltstitel besitze, sei nicht nachvollziehbar und widerspreche den allgemein erhältlichen Informationen zu der aus Bhutan vertriebenen Bevölkerungsgruppe. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, und erhob einen Kostenvorschuss, welcher am 31. Januar 2017 innert Frist bezahlt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wird gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Deren Gesuche sind formlos abzuschreiben (Art. 8 Abs. 3bis AsylG). Die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren beinhaltet unter anderem, dass asylsuchende Personen an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken haben, wozu insbesondere auch das Erscheinen zu den Anhörungen und die Beantwortung der gestellten Fragen gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). 5.2 Verletzt eine asylsuchende Person ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob, wird ihr das rechtliche Gehör gewährt (Art. 36 Abs. 1 bst. c AsylG). In diesen Fällen muss keine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durchgeführt werden (Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist dann als grob zu bezeichnen, wenn sie sich auf die Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung bezieht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 21 E. 3d, mit weiteren Hinweisen). Das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der ein Asylsuchender ordnungsgemäss eingeladen worden ist, gilt nach Lehre und Praxis als Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a, EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a). Unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung - im Gegensatz zur strafrechtlichen Terminologie - ist eine solche zu verstehen, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr in der konkreten Situation vernünftigerweise zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a). 5.3 Der Beschwerdeführer wurde ordnungsgemäss und rechtzeitig zu einer Anhörung eingeladen (vgl. Sachverhalt Bst. B) sowie, nachdem er den Anhörungstermin ohne Angaben von Gründen nicht wahrgenommen hatte, zu einer Stellungnahme zu seinem unentschuldigten Fernbleiben aufgefordert (vgl. Sachverhalt Bst. C). Die beiden Postsendungen des SEM wurden dem Beschwerdeführer beide eingeschrieben zugesandt. Dieser versäumte es trotz Abholungseinladungen, die Sendungen entgegenzunehmen, weswegen diese von der Schweizerischen Post ans SEM retourniert wurden. Gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der BzP im EVZ B._______ über seine Pflichten im Asylverfahren orientiert und in der Vorladung vom 30. September 2016 über die möglichen Konsequenzen, die ein grundloses Nichtbefolgen der Anhörungseinladung mit sich ziehen könnte, hingewiesen (SEM-Akte A24). Den Umstand, der Einladung ohne zwingenden Grund nicht gefolgt zu sein, bestreitet der Beschwerdeführer denn auch gar nicht, sondern führte in seiner Beschwerde dazu aus, sich der Wichtigkeit der Anhörung beziehungsweise der Befristung der Abholungsmöglichkeit nicht bewusst gewesen zu sein. Dass er mit seinem Verhalten seine Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt habe, sei jedoch unbestritten. Diesen Ausführungen zufolge hat der Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht feststellte - durch sein unentschuldigtes Fernbleiben der Anhörung sowie fehlender Gründe für sein Fernbleiben schuldhaft und grob seine Mitwirkungspflicht verletzt. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz auf die Durchführung einer Anhörung nach Art. 29 AsylG - auch vor dem Hintergrund der nachstehenden Ausführungen - verzichten. Überdies hat der Beschwerdeführer offenbar alle für sein Asylgesuch wichtigen Gründen anlässlich der BzP genannt und machte auch auf Beschwerdeebene keine weiteren Gründe geltend. 6. 6.1 Die Vorinstanz stützte die angefochtene Verfügung formell nicht auf Art. 8 AsylG ab, sondern trat trotz der festgestellten Verletzung der Mitwirkungspflicht auf das Asylgesuch ein mit der Folge, dass das Asylgesuch materiell abgewiesen wurde. Die Vorinstanz hätte bei der gegebenen Ausgangslage in Anwendung von Art. 8 Abs. 3bis AsylG das Asylgesuch auch formlos abschreiben können. Dem Beschwerdeführer ist aber dadurch, dass das SEM sein Gesuch trotzdem inhaltlich geprüft hat, kein Nachteil erwachsen (vgl. auch BVGE 2014/39 E. 7.2 S. 699). 6.2 Das SEM hat auch bei einer Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG die Flüchtlingseigenschaft zumindest summarisch zu prüfen und kann keineswegs vollständig auf eine materielle Prüfung der Asylvorbringen verzichten, zumal die Schweiz ihre Verpflichtungen unter anderem aus der FK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie aus der EMRK unabhängig von ihren Schweizer Asylverfahrensbestimmungen zu erfüllen hat. Zwar kann bei Asylentscheiden unter Anwendung von Art. 36 AsylG auf eine Anhörung zu den Asylgründen unter gewissen Voraussetzungen verzichtet werden (wie vorliegend aufgrund der groben Mitwirkungspflichtverletzung). Eine zumindest summarische materielle Prüfung, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung ergibt, ist jedoch zwingend geboten. 6.3 Die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung ist in Anbetracht der gesamten Umstände zu stützen. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Verhalten nicht glaubhaft zu machen, dass er des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedarf. Namentlich sein Fernbleiben von der Anhörung, die ausbleibende Stellungnahme sowie seine anschliessende Erklärung für seine Versäumnisse sprechen gegen die Ernsthaftigkeit seines Asylgesuchs. Was die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers betrifft, kann angesichts seiner wenigen und oberflächlichen diesbezüglichen Angaben, welche im Protokoll der BzP zu finden sind, nicht davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich aus Bhutan stammt. Eine weitergehende diesbezügliche Abklärung wie beispielsweise vertiefte Fragen zum angegebenen Heimatstaat war aufgrund des nicht zustande gekommenen Anhörungstermins nicht möglich. Entsprechende Angaben holte er auch in der Beschwerde nicht nach. Der Beschwerdeführer reichte schliesslich auch keinerlei Belege ein, welche seine wenigen Angaben bekräftigt und Hinweise auf seine wahre Herkunft gegeben hätten. Die Vorinstanz ging somit zu Recht davon aus, dass die Herkunft des Beschwerdeführers unklar sei, und befand insbesondere zu Recht und mit zutreffender Begründung (vgl. Sachverhalt Bst. D) die Herkunft aus Bhutan als unglaubhaft. 6.4 Selbst wenn die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Identität beziehungsweise Herkunft als glaubhaft bewertet würden, wäre aber von einer offensichtlich fehlenden asylrechtlichen Relevanz seiner Fluchtgründe auszugehen. Weder einer früheren Vertreibung aus Bhutan, noch dass der Beschwerdeführer in Nepal und Indien keinen legalen Aufenthaltsstatus hätte erwerben können, würde asylrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG zukommen, zumal der Beschwerdeführer nach seiner Vertreibung aus Bhutan viele Jahre unbehelligt in anderen Staaten hätte leben können. Weitere Asylgründe können weder seinen Aussagen anlässlich der BzP noch seiner Beschwerde entnommen werden, womit keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung vorliegen. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Das SEM konnte die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers infolge seiner Mitwirkungspflichtverletzung nicht abschliessend feststellen und berief sich darauf, dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug der Wegweisung nicht verhindern könne, wenn die gesuchstellende Person eine sinnvolle Prüfung ihrer wahren Herkunft verhindere. Dazu ist festzuhalten, dass ein missbräuchliches Verhalten das SEM grundsätzlich nicht davon entbindet, das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates zu prüfen, insbesondere wenn Angaben der gesuchstellenden Person zu seiner persönlichen Situation es der Vorinstanz erlauben würden, sich auch zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Liegt gleichzeitig jedoch auch eine Mitwirkungspflichtverletzung aufgrund von Identitätstäuschung bezüglich der Herkunft vor, ist das SEM nicht dazu verpflichtet, nach hypothetischen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, da die behördliche Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet, welche auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG; Art. 8 AsylG; vgl. Urteil des BVGer E-7250/2010 vom 4. April 2012 E. 7.4.2, mit weiteren Hinweisen, vgl. auch Urteil des BVGer E-3355/2014 vom 15. August 2014 E. 8.2). Der Beschwerdeführer reichte im Asylverfahren weder Dokumente ein, welche seine Herkunft belegen könnten, noch ermöglichte er es der Vorinstanz, ihn vertieft zu seinem vorgeblichen Heimatstaat zu befragen. Somit hat er die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner Identität und Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einem Vollzug der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen (BVGE 2014/12 E. 5.9 S. 212). 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand: