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D-457/2015

D-457/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A.a Am 21. März 2011 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch ein, wo er sich zu Beginn des Verfahrens im Personalienblatt des EVZ unter den Personalien C._______, geboren (...), Afghanistan (vgl. act. A1/2), eintrug. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) im EVZ D._______ vom 25. März 2011 gab er seine Personalien als B._______, geboren (...), Afghanistan, an und erklärte dazu, er habe aus Angst vor afghanischen Landsleuten und Arabern, die sich in E._______ aufhalten würden und von seiner Absicht, zum Christentum zu konvertieren, erfahren hätten, weshalb sie ihn töten wollten, zu seinen Personalien falsche Angaben gemacht. Im Weiteren verliess er eigenen Angaben zufolge sein afghanisches Heimatdorf F._______ im Distrikt G._______, wo er seit seiner Geburt gelebt habe, im November 2006 und gelangte über H._______, I._______ und J._______ nach E._______, wo er sich vom (...) bis (...) aufhielt und im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung der Behörden von E._______ war. Am (...) verliess er E._______ über K._______ und gelangte am folgenden Tag illegal in die Schweiz. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er an, sein Vater sei Mitglied der (Nennung Partei) gewesen und sei durch ein Mitglied der Gegenpartei im (...) ermordet worden. Weil er der älteste Sohn seines Vaters gewesen sei, sei noch am Tag der Ermordung ein Kopfgeld auf ihn ausgesetzt und er gesucht worden. Da er von Parteifreunden seines Vaters gewarnt worden sei, habe er rechtzeitig fliehen können. Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität keinerlei Identitätsdokumente ein und führte diesbezüglich in der BzP an, gemäss den Angaben seiner Mutter sei seine Tazkira (Identitätskarte) auf dem Weg von Afghanistan nach Pakistan verloren gegangen. A.b Mit Erklärung vom 4. April 2011 zog der Beschwerdeführer sein Asylgesuch vom 21. März 2011 zurück, weil er die Schweiz definitiv verlassen wolle. A.c Mit Verfügung vom 24. Mai 2011 wurde er in der Folge für die Dauer der laufenden Rückkehrvorbereitungen dem Kanton L._______ zugewiesen. A.d Mit Beschluss des BFM vom 4. Oktober 2011 wurde das am 4. April 2011 anhängig gemachte Asylverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. A.e Mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederaufnahme seines Asylverfahrens oder um Entgegennahme dieses Schreibens als zweites Asylgesuch, da er nicht nach Afghanistan oder E._______ zurückkehren könne. A.f Am 20. Oktober 2011 teilte ihm das BFM mit, dass es ihm grundsätzlich offenstehe, ein neues Asylgesuch in der Schweiz einzureichen. Dazu müsse er sich aber in ein EVZ begeben. Das BFM empfahl ihm diesbezüglich, sich analog seinem ersten Asylgesuch im EVZ D._______ zu melden. B.a Am 2. November 2011 stellte der Beschwerdeführer im EVZ D._______ erneut ein Asylgesuch und hielt in der BzP vom 11. November 2011 an seinen bisherigen Ausführungen im ersten Gesuch fest. Sodann führte er aus, er habe wegen seiner Mutter und seines Bruders nach Afghanistan zurückkehren wollen. Seine Mutter habe jedoch nicht gewollt, dass er in Afghanistan umgebracht werde, und ihm gedroht, sich und seinen Bruder anzuzünden, falls er zurückkehre. Weiter wurde ihm zur Möglichkeit, dass E._______ für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens mutmasslich zuständig sei, weswegen auf sein Asylgesuch gemäss aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) nicht eingetreten werde, das Recht zur Stellungnahme eingeräumt. B.b Mit Verfügung des BFM vom 11. November 2011 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers gestützt auf aArt. 35a Abs. 1 AsylG wieder aufgenommen. B.c Am 1. Februar 2013 stellte der Beschwerdeführer unter der Identität A._______, geboren (...), pakistanischer Staatsangehöriger, ein neues Asylgesuch im EVZ D._______. Nachdem festgestellt worden war, dass er bereits ein laufendes Verfahren habe, wurde er an die Behörden seines zuständigen Kantons verwiesen. B.d Am 31. März 2014 fand die Anhörung des Beschwerdeführers durch das BFM statt. Dabei führte er im Wesentlichen aus, sein richtiger Name sei A._______, geboren (...). Er sei zwar in Afghanistan geboren, jedoch als zirka einjähriges Kind mit seiner Familie nach Pakistan übersiedelt, wo sie in Quetta gelebt hätten. Dort würden die Hazara durch Angehörige von durch terroristische Gruppen geleiteten Attentätern, aber auch wegen rassistischen Verhaltens verfolgt und umgebracht. Immer wieder sei es zu Anschlägen gekommen, bei denen mehrere Personen getötet worden seien. Sein Leben sei dadurch bedroht gewesen, zumal weder die Regierung noch die Polizei die Macht hätten, dagegen einzuschreiten oder die Attentate zu unterbinden. Ferner habe er mit seinem Vater Probleme gehabt, weil er Alkohol getrunken und auch nicht das tägliche Gebet praktiziert habe. Sein Vater habe ihn deswegen gehasst und geschlagen. Zudem habe man vor anderen Jugendlichen oder vor den jungen Männern in den Quartieren keine Ruhe gehabt. Als er in E._______ gewesen sei, habe er manchmal zusammen mit (...) Alkohol getrunken und dabei seine Absicht kundgetan, zum Christentum zu konvertieren, worauf er von diesen stark unter Druck gesetzt worden sei. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte Kopien eines pakistanischen Ausweises (Identitätskarte) für afghanische Flüchtlinge ein, welche er bereits anlässlich seines erneuten Asylgesuchs vom 1. Februar 2013 im EVZ D._______ zu den Akten gereicht hatte. C. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 - eröffnet am 22. Dezember 2014 - lehnte das BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vor-instanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit genügten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. D. Mit Eingabe vom 16. Januar 2015 (Poststempel: 21. Januar 2015) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Seiner Eingabe legte er - nebst dem angefochtenen Entscheid - diverse Beweismittel in Kopie (Auflistung Beweismittel) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Er wurde aufgefordert, bis zum 9. Februar 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am 6. Februar 2015 geleistet. F. Mit Verfügung vom 13. Februar 2015 wurde das SEM in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 2. März 2015 eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2015 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies - nebst einigen zusätzlichen Bemerkungen - im Übrigen auf die bisherigen Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt. H. Am 6. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zugestellt und ihm gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 23. März 2015 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. Der Beschwerdeführer liess die ihm eingeräumte Frist ungenutzt verstreichen. I. Mit Eingabe vom 10. Juli 2015 (Poststempel: 24. Juli 2015) erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht antwortete ihm am 31. Juli 2015.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe sich eingangs des ersten Asylverfahrens den Asylbehörden als C._______, geboren (...), Staatsangehöriger von Afghanistan, vorgestellt, um bei der Befragung anzuführen, aus Furcht vor Personen in E._______ falsche Angaben gemacht zu haben. Seine richtigen Personalien würden B._______, geboren (...), Staatsangehörigkeit von Afghanistan, lauten. Ausweise habe er im Rahmen dieses Verfahrens keine eingereicht. Am 1. Februar 2003 (recte: 2013) habe er sich erneut ins EVZ D._______ begeben und dort um Asyl ersucht. Dabei habe er sich dieses Mal als A._______, geboren (...), aus Quetta, Staatsangehörigkeit Pakistan, vorgestellt und auch Kopien von Ausweisen abgegeben. Darunter befinde sich auch die Kopie einer Identitätskarte. Auf Nachfrage in der Anhörung habe er erklärt, dass seine richtigen Personalien A._______, geboren (...), lauten würden. Zuvor habe er bestätigt, dass der abgegebene Ausweis die Kopie einer Identitätskarte sei. Zudem habe er auf Nachfrage mit der Entgegnung, in Afghanistan geboren zu sein, seine pakistanische Staatsangehörigkeit nicht wirklich bestritten. Die Akten würden insgesamt überwiegend dafür sprechen, dass er die pakistanische Staatsbürgerschaft besitze. Er habe in der BzP behauptet, sein Vater sei von einem Mitglied einer anderen Partei getötet und anschliessend sei auf ihn als ältesten Sohn ein Kopfgeld ausgesetzt worden. Von Parteifreunden gewarnt, habe er im Jahre 2006/2007 noch rechtzeitig ausser Landes fliehen können. Bei der Anhörung habe er hingegen erklärt, er habe schon von früh auf in Pakistan gelebt. Er habe unter der allgemeinen Diskriminierung der schiitischen Hazara gelitten und in den letzten Jahren seien immer wieder blutige Anschläge auf Hazara verübt worden. Sein Vater habe ihn gehasst und geschlagen, weil er Alkohol getrunken und nicht regelmässig gebetet habe. Diese beiden Versionen der Asylbegründung würden diametral voneinander abweichen. Es erscheine deshalb nicht glaubhaft, dass er aus den genannten Gründen vor seiner Ausreise einer persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Sodann habe er sich in der Anhörung erstmals auf die Verfolgungssituation berufen, in welcher die schiitischen Hazara in Quetta lebten. Diesbezüglich sei zunächst festzustellen, dass er zu Beginn des Asylverfahrens eine ganz andere Asylbegründung vorgetragen und die Situation in Quetta mit keinem Wort erwähnt habe. Dies deute darauf hin, dass er von dieser Situation nicht in existenzieller Weise betroffen gewesen sei. Darüber hinaus stehe gemäss der in BVGE 2014/32 getroffenen Lageeinschätzung zwar fest, dass in Quetta gezielte, von einem Verfolgungsmotiv getragene Übergriffe gegen schiitische Hazara verübt würden. Viele dieser Gewalttaten würden als solche fraglos auch eine asylrelevante Intensität aufweisen, um als ernsthafte Nachteile charakterisiert zu werden. Hingegen könne die für die Anerkennung erforderliche Dichte der gewaltsamen Verfolgungshandlungen nicht bejaht werden. Die gewalttätigen Angriffe auf Hazara seien nicht derart häufig, dass jeder Angehörige dieser Minderheit in begründeter Weise befürchten müsste, objektiv mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ebenfalls Opfer einer Gewalttat zu werden. Der Hinweis auf seine Situation als Hazara entbehre somit der Asylrelevanz. Im Weiteren seien die Ausführungen zur beabsichtigten Konversion zum Christentum und den damit einhergehenden Todesdrohungen unstimmig ausgefallen. So habe er sich hinsichtlich der Personen, die von seinen Absichten gewusst haben sollen, widersprochen. Zudem habe er in der knapp acht Monate nach der BzP durchgeführten Anhörung als Grund gegen seine Wegweisung nach E._______ lediglich noch angeführt, dass er dort auf der Strasse schlafen müsste. Diese Vorbringen würden sich somit in verschiedener Hinsicht als widersprüchlich erweisen. Mit der geltend gemachten Gefährdung ebenfalls nicht vereinbar seien sodann die Äusserung in der BzP, wonach er nach Hause zurückkehren möchte, und der anschliessende Rückzug seines Asylgesuchs. Folglich vermöge er aus seinen angeblichen Gedanken über eine allfällige Konversion angesichts der Aktenlage keine konkreten Anzeichen für ihm dadurch drohende ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes ableiten.

E. 3.2 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel-eingabe daran fest, dass er mit seiner Familie in der Stadt Quetta in Pakistan gelebt habe und bei einer Rückkehr dorthin für ihn Lebensgefahr bestehe. Er wisse nicht viel über den Krieg in Afghanistan, wo er und seine Familie geboren worden seien. In Afghanistan habe ihn seine Familie B._______ genannt, aber als sie ihn in Quetta in die Schule geschickt habe, sei der Name zu A._______ gewechselt worden. Alle Dokumente seien auf dem Weg von Afghanistan nach Pakistan verloren gegangen. Er besitze einige Dokumente aus Quetta (Pakistan), welche seine Zugehörigkeit zum Stamm N._______ belegen würden. Leute seines Stammes seien seit dem Jahre 1999 bis heute von Terroristengruppen getötet worden, so beispielsweise ein Onkel und dessen Sohn anlässlich eines Attentats im (...). Ferner sei er von Terroristen bedroht worden, weil sein Schwager Mitglied bei ISI (Inter Services Intelligence) gewesen sei. Diese hätten mit der Auslöschung der ganzen Familie gedroht, falls der Schwager ISI nicht verlasse. Zudem hätten ihn die Terroristen gekannt, da sie ihn zusammen mit seinem Schwager in der Stadt gesehen hätten. Sodann habe er psychische Probleme. Er müsse sich dafür entschuldigen, dass er anlässlich seines ersten Asylverfahrens im März 2011 nicht seinen Originalnamen genannt habe, denn er habe befürchtet, nach Pakistan zurückzumüssen. Er habe sich hier in der Schweiz C._______ genannt, weil er in E._______ von einigen arabischen Männern geschlagen und bedroht worden sei. Er habe diesen anlässlich einer Party erzählt, dass er seine Religion gewechselt habe und nun Christ sei. Daraufhin hätten ihm die Männer viele Probleme bereitet. Darum habe er seinen Namen in D._______ gewechselt, weil er Angst gehabt und gedacht habe, dass sich dort vielleicht Kollegen von diesen arabischen Männern aufhalten würden.

E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz ergänzend fest, das eingereichte (Nennung Beweismittel) sei nach Einschätzung des SEM nicht geeignet, die Aktenlage im Hinblick auf einen allfälligen Wegweisungsvollzug entscheidend zu verändern. So sei diesem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer um ein solches Schreiben gebeten habe, da er dieses für seinen Rekurs benötige. Folglich dürfte der Hauptzweck der Konsultation nicht diese als solche gewesen sein, sondern darin bestanden haben, ein solches Zeugnis zu erhalten. Weiter gehe aus dem Schreiben hervor, dass die Behandlungsfrequenz ([...]) eher niedrig sei, was nicht für eine dringende Behandlungsbedürftigkeit spreche. Daraus lasse sich wiederum schliessen, dass die angegebenen Probleme nicht schwerwiegender Natur sein dürften. Weiter scheine gemäss dem Bericht keine Differentialdiagnose vorgenommen worden zu sein. Bei der (Nennung Diagnose) falle auf, dass das auslösende Ereignis beziehungsweise Trauma nicht genau beschrieben und konkretisiert werde. Dies wäre indes von entscheidender Bedeutung. Zudem fehle eine auch nur einigermassen detaillierte Anamnese gänzlich. Sodann erscheine die angeführte Bedrohung wegen eines Schwagers als nachgeschoben. Schliesslich könne dem Bestätigungsschreiben ("to whom it may concern") kein genügender Beweiswert beigemessen werden. 4.1 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen sowie seiner Herkunft und den persönlichen Verhältnissen nicht zu überzeugen vermögen. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Beweismittel vermögen die angefochtene Verfügung nicht zu entkräften. 4.2.1 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Zur Mitwirkungspflicht gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen sowie Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 4.2.2 Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Während des Asylverfahrens reichte er keine aussagekräftigen Identitätsdokumente oder andere Unterlagen ein und seine Vorbringen zur Herkunft vermögen nicht zu überzeugen. Vielmehr besteht Grund zur Annahme, er versuche, seine wahre Herkunft und seine persönlichen Verhältnisse zu verschleiern. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe an seiner afghanischen Herkunft festhält, ist zunächst festzuhalten, dass er im Verlaufe des Verfahrens weder Identitätsdokumente noch andere Dokumente einreichte, welche diese Behauptung in irgendeiner Form stützen respektive belegen könnten. Er vermag demnach auch nicht nachzuweisen, dass er überhaupt afghanischer Abstammung ist und als kleines Kind zusammen mit seiner Familie nach Pakistan übersiedelte. Eine solche Verlegung des Wohnsitzes vermag er zudem auch nicht glaubhaft zu machen, da er diesbezüglich widersprüchliche Angaben vorbrachte. So führte er in der Anhörung an, er sei als kleines Kind - ungefähr neun Monate oder höchstens ein Jahr alt - mit seiner Familie nach Pakistan gereist (vgl. act. B18/12 S. 3), um demgegenüber in der Beschwerdeschrift anzugeben, er sei zwei Jahre alt gewesen, als seine Familie mit ihm nach Quetta gereist sei, um dort zu leben. Weiter ist das Vorbringen, wonach sämtliche Dokumente auf dem Weg von Afghanistan nach Pakistan verloren gegangen seien, als unbelegte Schutzbehauptung zu werten. Dies auch deshalb, weil die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch den Umstand, dass er im vorinstanzlichen Verfahren unter verschiedenen Identitäten und mit diametral verschiedenen Begründungen Asylgesuche einreichte, als erheblich beeinträchtigt zu erachten ist. Die im Verlaufe des Verfahrens respektive am 1. Februar 2013 eingereichte pakistanische Identitätskarte sowie die weiteren Unterlagen, welche unter anderem seine Zugehörigkeit zu den Hazara belegen sollen, reichte er lediglich in Form von leicht manipulierbaren Kopien ein, weshalb diesen kein rechtserheblicher Beweiswert beigemessen werden kann. Sodann unterliess er es, die entsprechenden Originaldokumente nachzureichen oder auch nur Bemühungen zu deren Nachreichung darzulegen, obwohl ihm dies in der Zwischenzeit durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre, sollen sich doch die Originale der abgegebenen Urkunden in Pakistan (Quetta) befinden, wo sich auch seine Familie aufhalte (vgl. act. B18/12 S. 2 f.). Im Übrigen ist die Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers nicht geeignet, die geltend gemachte Identität und Herkunft zu belegen, da sie eine Überprüfung der Echtheit des entsprechenden Originaldokuments nicht zulässt. Sein Verhalten, im Verlaufe des Asylverfahrens seine Identität und die Asylvorbringen wiederholt anzupassen, bekräftigt den Eindruck, er sei nicht gewillt, seine Herkunft und die persönlichen Verhältnisse offenzulegen. 4.2.3 Hinsichtlich der verschiedenen Identitätsangaben brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vor, seine Eltern hätten ihn in Afghanistan B._______ genannt, ihm aber einen anderen Namen gegeben, als er in Quetta in die Schule geschickt worden sei. Dieser Einwand vermag jedoch nicht zu überzeugen. So will er eigenen Angaben zufolge erst wenige Monate respektive höchstens zwei Jahre alt gewesen sein, als er mit seiner Familie nach Pakistan gezogen sei, weshalb es erstaunt, dass er sich überhaupt an diesen anderen, vorgängig benutzten Namen zu erinnern vermag. Dass ihn seine Eltern bis zum Eintritt in die Schule zu Hause B._______ genannt hätten, um ihn dann beim Schuleintritt mit sechs oder sieben Jahren ganz anders beziehungsweise A._______ zu benennen, ist überwiegend zu bezweifeln, ansonsten er aus für ihn kaum nachvollziehbaren Gründen - mit wohl entsprechenden Auswirkungen für seine Entwicklung - in seiner Kindheit mit zwei verschiedenen Identitäten hätte aufwachsen müssen. Sofern der Beschwerdeführer auf die Verfolgung der Hazara in Quetta hinweist, von welcher auch seine Familie betroffen gewesen sei, lassen sich demgegenüber aus seinen Angaben keine asylrelevanten Hinweise auf eine solche Verfolgung entnehmen. Vorweg ist auf die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz, gemäss welchen er zu Beginn des Asylverfahrens eine gänzlich andere Asylbegründung geltend machte, hinzuweisen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. Das entsprechende Verhalten des Beschwerdeführers lässt vielmehr den Schluss zu, dass er von der in Quetta herrschenden Situation in Tat und Wahrheit nicht betroffen war. Dass es sich bei ihm tatsächlich um einen Volksangehörigen der Hazara handelt, ist zudem ebenso wenig erstellt, zumal das eingereichte Dokument - wie oben bereits angeführt - als nicht beweiskräftig zu erachten ist. Die Vorbringen zur angeblichen Bedrohungs- und Verfolgungssituation in Quetta sind denn auch unglaubhaft ausgefallen. Anlässlich der Anhörung blieben seine Ausführungen, wie genau seine Familie von den Diskriminierungen getroffen worden sei, nämlich vage und stereotyp. So sollen sich ein Onkel und dessen Sohn im Jahre (...) in einem Bus in der Nähe eines Bombenattentats aufgehalten haben; ob diese dabei den Tod gefunden haben, wird aus seinen Ausführungen nicht ersichtlich (vgl. act. B18/12 S. 6). Dass er persönlich und konkret von einem terroristischen Akt betroffen gewesen wäre, machte er zu keinem Zeitpunkt der Anhörung geltend, sondern verwies - nebst den Problemen mit seinem Vater zu Hause - lediglich auf die Jugendlichen und die jungen Männer in ihrem Quartier, vor denen man keine Ruhe gehabt habe (vgl. act. B18/12 S. 7). Dagegen führt er auf Beschwerdeebene an, der erwähnte Onkel und dessen Sohn seien beim Bombenattentat im Jahre (...) umgekommen, wobei er nun das genaue Datum des Vorfalls zu benennen weiss ([...]). Dabei verweist er auf das mit der Beschwerde eingereichte (Nennung Beweismittel), das diesen Vorfall zwar aufgreift, aber lediglich festhält, die beiden Personen - von welchen im Übrigen die tatsächliche Verwandtschaft zum Beschwerdeführer nicht erwiesen ist - seien am besagten (...) als Märtyrer gestorben. Genaueres zu diesem Vorfall lässt sich dieser Bestätigung nicht entnehmen, weshalb sie zum Nachweis der Richtigkeit dieser Aussage als nicht erheblich erachtet werden kann. Zudem wird darin angeführt und auch in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht, er habe im Rahmen seiner Tätigkeit wiederholt Material für das Büro besorgen müssen, sei dabei aber von einer Terrorgruppe mit dem Tode bedroht worden. In der Beschwerdeschrift ergänzte er diesbezüglich, er sei wegen seines Schwagers seitens dieser Gruppe Drohungen ausgesetzt worden. Hingegen brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung keine solche direkt an seine Person gerichtete Bedrohung vor (vgl. act. B18/12 S. 3, 7 f.). Demnach sind die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten und an seine Person gerichteten Todesdrohungen als nachgeschoben und daher als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Überdies können die Ausführungen zur ausgeübten Tätigkeit und seinem Arbeitgeber nicht mit den in der Beschwerdeschrift oder der erwähnten Bestätigung enthaltenen Angaben in Übereinstimmung gebracht werden. Gemäss seinen Erläuterungen im Rahmen der Anhörung will er bei einem Anbieter von Fernsehsendungen im Büro Finanzielles erledigt und das Telefon betreut (vgl. act. B18/12 S. 8), nicht jedoch - wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht - in der Stadt jeweils Material für das Büro besorgt haben. Es ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer versucht, durch die erst auf Beschwerdeebene konkretisierte Verfolgung seitens einer terroristischen Gruppe die entsprechenden Vorbringen an einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt anzupassen, weshalb sie als unbehelflich zu qualifizieren sind. Bezüglich des Vorbringens, er beabsichtige, zum Christentum zu konvertieren, und die damit angeblich einhergehenden Behelligungen kann in Ermangelung einer konkreten Entgegnung in der Beschwerdeschrift auf die als zutreffend zu erachtenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden. Immerhin ist an dieser Stelle zu vermerken, dass die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung, warum er im EVZ zunächst falsche Angaben zu seiner Identität gemacht habe, schon von daher als unbehelflich zu erachten ist, da er sich ja mit der Absicht in die Schweiz begab, die hiesigen Behörden - die im Übrigen der Verschwiegenheitspflicht unterstehen - um Schutz vor Verfolgung zu ersuchen. Eine andere Sichtweise vermag angesichts obiger Ausführungen und in Ermangelung konkreter Angaben zu Ursachen der geltend gemachten traumatischen Erfahrungen auch das eingereichte (Nennung Beweismittel) nicht zu vermitteln. Im Urteil D-5781/2012 vom 8. Mai 2015 (zur Publikation bestimmt) hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage befasst, ob eine ärztlich diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung als Beweis für Misshandlungen zu genügen vermag. Dabei kommt das Gericht zum Schluss, dass ein Arztbericht zwar eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisierung belegen kann, nicht aber deren genaue Ursache. Die Diagnose einer solchen Störung für sich allein stellt demnach noch keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung dar. Gleichwohl kann die Einschätzung eines Facharztes ein Indiz für die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen bilden (vgl. E. 7.2.2.). In diesem Sinne sind Arztberichte bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsgründen zu berücksichtigen. In casu sind jedoch die Angaben der Fachärzte nicht derart ausgefallen, dass sie die Verfolgungsgründe glaubhaft erscheinen lassen. Diesbezüglich kann - gerade mit Blick auf die darin gestellten Diagnosen, so unter anderem auf diejenige einer (Nennung Diagnose) - auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer gemäss ärztlichem Zeugnis offenbar erst nach einem für ihn unerklärlichen und beunruhigenden Vorfall - dessen Ursache wird im Weiteren nicht naher erläutert - im (...) veranlasst gesehen habe, erstmals einen Arzt aufzusuchen, obwohl er sich bis zu diesem Zeitpunkt bereits während dreieinhalb Jahren als Asylbewerber in der Schweiz aufhielt. Den Akten zufolge hatte der Beschwerdeführer offenkundig auch vor seiner Einreise in die Schweiz keinen Beweggrund, sich wegen psychischer Probleme in Behandlung zu begeben, obwohl im erwähnten Zeugnis von traumatischen Erlebnissen in der Kindheit die Rede ist. Ferner ist angesichts der gestellten Diagnose (Nennung Diagnose) mit Blick auf die Beurteilung des Aussageverhaltens festzuhalten, dass das charakteristische Merkmal für Opfer von gewaltsamen Ereignissen mit einer sogenannten posttraumatischen Belastungsstörung die ausgeprägte Tendenz darstellt, der bewussten Auseinandersetzung mit traumatischen Erlebnissen auszuweichen. So ist es heute durch eine Vielzahl von Studien und Erfahrungsberichten belegt, dass Folteropfer weitgehend unfähig sind, über das Erlebte zu berichten, solange nicht ein Klima des Vertrauens hergestellt ist, um das Vorgefallene in sensiblen Bereichen zu offenbaren. So gehören zu den häufigsten Traumata entweder eine ernsthafte Bedrohung des eigenen Lebens beziehungsweise der körperlichen Integrität, ernsthafte Bedrohung oder Schädigung der eigenen Kinder, des Ehepartners oder naher Verwandter sowie die plötzliche Zerstörung des eigenen Zuhauses. Zu den Folgen gehören auch Gedächtnisschwäche oder Konzentrationsschwierigkeiten. Jedoch leiden nicht nur Folteropfer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, sie kann bei allen Menschen auftreten, die einem traumatischen Stresssymptom ausgesetzt waren. Die Annahme, dass eine solche posttraumatische Belastungsstörung zu den festgestellten Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers geführt haben könnte, rechtfertigt sich jedoch vorliegend in keiner Weise: So brachte er im Verlaufe des Verfahrens zwei komplett verschiedene Asylbegründungen unter Verwendung einer jeweils anderen Identität vor. Ausserdem können die Ungereimtheiten bezüglich seiner Arbeitsstelle nicht in einen Zusammenhang mit einem allfälligen traumatischen Erlebnis gebracht werden. Sodann stellten anlässlich der Anhörung offenbar weder der Befrager noch der anwesende Hilfswerkvertreter merkliche Verhaltensauffälligkeiten fest oder sahen sich jedenfalls nicht veranlasst, diesbezügliche Feststellungen im Anhörungsprotokoll oder in einem Protokollanhang anzumerken, was jedoch regelmässig der Fall ist bei entsprechenden Auffälligkeiten von Befragten. Da den Protokollen keinerlei Hinweise auf Konzentrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers während der Befragungen zu entnehmen sind und er die Korrektheit und Wahrheit seiner Asylvorbringen nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte, lassen sich die festgestellten erheblichen Unstimmigkeiten in den Asylbegründungen nicht auf eine allfällige posttraumatische Belastungsstörung zurückführen, weshalb sich der Beschwerdeführer bei seinen widersprüchlichen Aussagen behaften lassen muss. 4.3 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer aufgrund des Gesagten nicht, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4, 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch findet diese Abklärungspflicht der Asylbehörden - wie bereits zuvor ausgeführt - ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. statt vieler: BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3355/2014 vom 15. August 2014 E. 8.2 und D-4548/2014 vom 7. Janu­ar 2015 E. 6.1). Entzieht der Asylsuchende mit seinem Verhalten dem Gericht die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer reichte keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere ein und seine Angaben zur Herkunft sind unglaubhaft ausgefallen. Seine Identität und Staatsangehörigkeit sowie seine persönlichen Verhältnisse stehen bis heute nicht fest. Durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht respektive die Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft verunmöglicht er die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt, und welchen Status er an seinem bisherigen Aufenthaltsort hatte. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat respektive der Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort - auch mit Blick auf die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme - keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als durchführbar erachtet. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement steht dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, da dieses nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden.

E. 6.4 Der verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 6. Feb­ruar 2015 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-457/2015 Urteil vom 4. September 2015 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), angeblich Pakistan, alias B._______, geboren (...), angeblich Afghanistan, alias C._______, geboren (...), angeblich Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2014 / N_______. Sachverhalt: A.a Am 21. März 2011 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch ein, wo er sich zu Beginn des Verfahrens im Personalienblatt des EVZ unter den Personalien C._______, geboren (...), Afghanistan (vgl. act. A1/2), eintrug. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) im EVZ D._______ vom 25. März 2011 gab er seine Personalien als B._______, geboren (...), Afghanistan, an und erklärte dazu, er habe aus Angst vor afghanischen Landsleuten und Arabern, die sich in E._______ aufhalten würden und von seiner Absicht, zum Christentum zu konvertieren, erfahren hätten, weshalb sie ihn töten wollten, zu seinen Personalien falsche Angaben gemacht. Im Weiteren verliess er eigenen Angaben zufolge sein afghanisches Heimatdorf F._______ im Distrikt G._______, wo er seit seiner Geburt gelebt habe, im November 2006 und gelangte über H._______, I._______ und J._______ nach E._______, wo er sich vom (...) bis (...) aufhielt und im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung der Behörden von E._______ war. Am (...) verliess er E._______ über K._______ und gelangte am folgenden Tag illegal in die Schweiz. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er an, sein Vater sei Mitglied der (Nennung Partei) gewesen und sei durch ein Mitglied der Gegenpartei im (...) ermordet worden. Weil er der älteste Sohn seines Vaters gewesen sei, sei noch am Tag der Ermordung ein Kopfgeld auf ihn ausgesetzt und er gesucht worden. Da er von Parteifreunden seines Vaters gewarnt worden sei, habe er rechtzeitig fliehen können. Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität keinerlei Identitätsdokumente ein und führte diesbezüglich in der BzP an, gemäss den Angaben seiner Mutter sei seine Tazkira (Identitätskarte) auf dem Weg von Afghanistan nach Pakistan verloren gegangen. A.b Mit Erklärung vom 4. April 2011 zog der Beschwerdeführer sein Asylgesuch vom 21. März 2011 zurück, weil er die Schweiz definitiv verlassen wolle. A.c Mit Verfügung vom 24. Mai 2011 wurde er in der Folge für die Dauer der laufenden Rückkehrvorbereitungen dem Kanton L._______ zugewiesen. A.d Mit Beschluss des BFM vom 4. Oktober 2011 wurde das am 4. April 2011 anhängig gemachte Asylverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. A.e Mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederaufnahme seines Asylverfahrens oder um Entgegennahme dieses Schreibens als zweites Asylgesuch, da er nicht nach Afghanistan oder E._______ zurückkehren könne. A.f Am 20. Oktober 2011 teilte ihm das BFM mit, dass es ihm grundsätzlich offenstehe, ein neues Asylgesuch in der Schweiz einzureichen. Dazu müsse er sich aber in ein EVZ begeben. Das BFM empfahl ihm diesbezüglich, sich analog seinem ersten Asylgesuch im EVZ D._______ zu melden. B.a Am 2. November 2011 stellte der Beschwerdeführer im EVZ D._______ erneut ein Asylgesuch und hielt in der BzP vom 11. November 2011 an seinen bisherigen Ausführungen im ersten Gesuch fest. Sodann führte er aus, er habe wegen seiner Mutter und seines Bruders nach Afghanistan zurückkehren wollen. Seine Mutter habe jedoch nicht gewollt, dass er in Afghanistan umgebracht werde, und ihm gedroht, sich und seinen Bruder anzuzünden, falls er zurückkehre. Weiter wurde ihm zur Möglichkeit, dass E._______ für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens mutmasslich zuständig sei, weswegen auf sein Asylgesuch gemäss aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) nicht eingetreten werde, das Recht zur Stellungnahme eingeräumt. B.b Mit Verfügung des BFM vom 11. November 2011 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers gestützt auf aArt. 35a Abs. 1 AsylG wieder aufgenommen. B.c Am 1. Februar 2013 stellte der Beschwerdeführer unter der Identität A._______, geboren (...), pakistanischer Staatsangehöriger, ein neues Asylgesuch im EVZ D._______. Nachdem festgestellt worden war, dass er bereits ein laufendes Verfahren habe, wurde er an die Behörden seines zuständigen Kantons verwiesen. B.d Am 31. März 2014 fand die Anhörung des Beschwerdeführers durch das BFM statt. Dabei führte er im Wesentlichen aus, sein richtiger Name sei A._______, geboren (...). Er sei zwar in Afghanistan geboren, jedoch als zirka einjähriges Kind mit seiner Familie nach Pakistan übersiedelt, wo sie in Quetta gelebt hätten. Dort würden die Hazara durch Angehörige von durch terroristische Gruppen geleiteten Attentätern, aber auch wegen rassistischen Verhaltens verfolgt und umgebracht. Immer wieder sei es zu Anschlägen gekommen, bei denen mehrere Personen getötet worden seien. Sein Leben sei dadurch bedroht gewesen, zumal weder die Regierung noch die Polizei die Macht hätten, dagegen einzuschreiten oder die Attentate zu unterbinden. Ferner habe er mit seinem Vater Probleme gehabt, weil er Alkohol getrunken und auch nicht das tägliche Gebet praktiziert habe. Sein Vater habe ihn deswegen gehasst und geschlagen. Zudem habe man vor anderen Jugendlichen oder vor den jungen Männern in den Quartieren keine Ruhe gehabt. Als er in E._______ gewesen sei, habe er manchmal zusammen mit (...) Alkohol getrunken und dabei seine Absicht kundgetan, zum Christentum zu konvertieren, worauf er von diesen stark unter Druck gesetzt worden sei. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte Kopien eines pakistanischen Ausweises (Identitätskarte) für afghanische Flüchtlinge ein, welche er bereits anlässlich seines erneuten Asylgesuchs vom 1. Februar 2013 im EVZ D._______ zu den Akten gereicht hatte. C. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 - eröffnet am 22. Dezember 2014 - lehnte das BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vor-instanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit genügten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. D. Mit Eingabe vom 16. Januar 2015 (Poststempel: 21. Januar 2015) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Seiner Eingabe legte er - nebst dem angefochtenen Entscheid - diverse Beweismittel in Kopie (Auflistung Beweismittel) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Er wurde aufgefordert, bis zum 9. Februar 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am 6. Februar 2015 geleistet. F. Mit Verfügung vom 13. Februar 2015 wurde das SEM in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 2. März 2015 eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2015 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies - nebst einigen zusätzlichen Bemerkungen - im Übrigen auf die bisherigen Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt. H. Am 6. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zugestellt und ihm gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 23. März 2015 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. Der Beschwerdeführer liess die ihm eingeräumte Frist ungenutzt verstreichen. I. Mit Eingabe vom 10. Juli 2015 (Poststempel: 24. Juli 2015) erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht antwortete ihm am 31. Juli 2015. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe sich eingangs des ersten Asylverfahrens den Asylbehörden als C._______, geboren (...), Staatsangehöriger von Afghanistan, vorgestellt, um bei der Befragung anzuführen, aus Furcht vor Personen in E._______ falsche Angaben gemacht zu haben. Seine richtigen Personalien würden B._______, geboren (...), Staatsangehörigkeit von Afghanistan, lauten. Ausweise habe er im Rahmen dieses Verfahrens keine eingereicht. Am 1. Februar 2003 (recte: 2013) habe er sich erneut ins EVZ D._______ begeben und dort um Asyl ersucht. Dabei habe er sich dieses Mal als A._______, geboren (...), aus Quetta, Staatsangehörigkeit Pakistan, vorgestellt und auch Kopien von Ausweisen abgegeben. Darunter befinde sich auch die Kopie einer Identitätskarte. Auf Nachfrage in der Anhörung habe er erklärt, dass seine richtigen Personalien A._______, geboren (...), lauten würden. Zuvor habe er bestätigt, dass der abgegebene Ausweis die Kopie einer Identitätskarte sei. Zudem habe er auf Nachfrage mit der Entgegnung, in Afghanistan geboren zu sein, seine pakistanische Staatsangehörigkeit nicht wirklich bestritten. Die Akten würden insgesamt überwiegend dafür sprechen, dass er die pakistanische Staatsbürgerschaft besitze. Er habe in der BzP behauptet, sein Vater sei von einem Mitglied einer anderen Partei getötet und anschliessend sei auf ihn als ältesten Sohn ein Kopfgeld ausgesetzt worden. Von Parteifreunden gewarnt, habe er im Jahre 2006/2007 noch rechtzeitig ausser Landes fliehen können. Bei der Anhörung habe er hingegen erklärt, er habe schon von früh auf in Pakistan gelebt. Er habe unter der allgemeinen Diskriminierung der schiitischen Hazara gelitten und in den letzten Jahren seien immer wieder blutige Anschläge auf Hazara verübt worden. Sein Vater habe ihn gehasst und geschlagen, weil er Alkohol getrunken und nicht regelmässig gebetet habe. Diese beiden Versionen der Asylbegründung würden diametral voneinander abweichen. Es erscheine deshalb nicht glaubhaft, dass er aus den genannten Gründen vor seiner Ausreise einer persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Sodann habe er sich in der Anhörung erstmals auf die Verfolgungssituation berufen, in welcher die schiitischen Hazara in Quetta lebten. Diesbezüglich sei zunächst festzustellen, dass er zu Beginn des Asylverfahrens eine ganz andere Asylbegründung vorgetragen und die Situation in Quetta mit keinem Wort erwähnt habe. Dies deute darauf hin, dass er von dieser Situation nicht in existenzieller Weise betroffen gewesen sei. Darüber hinaus stehe gemäss der in BVGE 2014/32 getroffenen Lageeinschätzung zwar fest, dass in Quetta gezielte, von einem Verfolgungsmotiv getragene Übergriffe gegen schiitische Hazara verübt würden. Viele dieser Gewalttaten würden als solche fraglos auch eine asylrelevante Intensität aufweisen, um als ernsthafte Nachteile charakterisiert zu werden. Hingegen könne die für die Anerkennung erforderliche Dichte der gewaltsamen Verfolgungshandlungen nicht bejaht werden. Die gewalttätigen Angriffe auf Hazara seien nicht derart häufig, dass jeder Angehörige dieser Minderheit in begründeter Weise befürchten müsste, objektiv mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ebenfalls Opfer einer Gewalttat zu werden. Der Hinweis auf seine Situation als Hazara entbehre somit der Asylrelevanz. Im Weiteren seien die Ausführungen zur beabsichtigten Konversion zum Christentum und den damit einhergehenden Todesdrohungen unstimmig ausgefallen. So habe er sich hinsichtlich der Personen, die von seinen Absichten gewusst haben sollen, widersprochen. Zudem habe er in der knapp acht Monate nach der BzP durchgeführten Anhörung als Grund gegen seine Wegweisung nach E._______ lediglich noch angeführt, dass er dort auf der Strasse schlafen müsste. Diese Vorbringen würden sich somit in verschiedener Hinsicht als widersprüchlich erweisen. Mit der geltend gemachten Gefährdung ebenfalls nicht vereinbar seien sodann die Äusserung in der BzP, wonach er nach Hause zurückkehren möchte, und der anschliessende Rückzug seines Asylgesuchs. Folglich vermöge er aus seinen angeblichen Gedanken über eine allfällige Konversion angesichts der Aktenlage keine konkreten Anzeichen für ihm dadurch drohende ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes ableiten. 3.2 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel-eingabe daran fest, dass er mit seiner Familie in der Stadt Quetta in Pakistan gelebt habe und bei einer Rückkehr dorthin für ihn Lebensgefahr bestehe. Er wisse nicht viel über den Krieg in Afghanistan, wo er und seine Familie geboren worden seien. In Afghanistan habe ihn seine Familie B._______ genannt, aber als sie ihn in Quetta in die Schule geschickt habe, sei der Name zu A._______ gewechselt worden. Alle Dokumente seien auf dem Weg von Afghanistan nach Pakistan verloren gegangen. Er besitze einige Dokumente aus Quetta (Pakistan), welche seine Zugehörigkeit zum Stamm N._______ belegen würden. Leute seines Stammes seien seit dem Jahre 1999 bis heute von Terroristengruppen getötet worden, so beispielsweise ein Onkel und dessen Sohn anlässlich eines Attentats im (...). Ferner sei er von Terroristen bedroht worden, weil sein Schwager Mitglied bei ISI (Inter Services Intelligence) gewesen sei. Diese hätten mit der Auslöschung der ganzen Familie gedroht, falls der Schwager ISI nicht verlasse. Zudem hätten ihn die Terroristen gekannt, da sie ihn zusammen mit seinem Schwager in der Stadt gesehen hätten. Sodann habe er psychische Probleme. Er müsse sich dafür entschuldigen, dass er anlässlich seines ersten Asylverfahrens im März 2011 nicht seinen Originalnamen genannt habe, denn er habe befürchtet, nach Pakistan zurückzumüssen. Er habe sich hier in der Schweiz C._______ genannt, weil er in E._______ von einigen arabischen Männern geschlagen und bedroht worden sei. Er habe diesen anlässlich einer Party erzählt, dass er seine Religion gewechselt habe und nun Christ sei. Daraufhin hätten ihm die Männer viele Probleme bereitet. Darum habe er seinen Namen in D._______ gewechselt, weil er Angst gehabt und gedacht habe, dass sich dort vielleicht Kollegen von diesen arabischen Männern aufhalten würden. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz ergänzend fest, das eingereichte (Nennung Beweismittel) sei nach Einschätzung des SEM nicht geeignet, die Aktenlage im Hinblick auf einen allfälligen Wegweisungsvollzug entscheidend zu verändern. So sei diesem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer um ein solches Schreiben gebeten habe, da er dieses für seinen Rekurs benötige. Folglich dürfte der Hauptzweck der Konsultation nicht diese als solche gewesen sein, sondern darin bestanden haben, ein solches Zeugnis zu erhalten. Weiter gehe aus dem Schreiben hervor, dass die Behandlungsfrequenz ([...]) eher niedrig sei, was nicht für eine dringende Behandlungsbedürftigkeit spreche. Daraus lasse sich wiederum schliessen, dass die angegebenen Probleme nicht schwerwiegender Natur sein dürften. Weiter scheine gemäss dem Bericht keine Differentialdiagnose vorgenommen worden zu sein. Bei der (Nennung Diagnose) falle auf, dass das auslösende Ereignis beziehungsweise Trauma nicht genau beschrieben und konkretisiert werde. Dies wäre indes von entscheidender Bedeutung. Zudem fehle eine auch nur einigermassen detaillierte Anamnese gänzlich. Sodann erscheine die angeführte Bedrohung wegen eines Schwagers als nachgeschoben. Schliesslich könne dem Bestätigungsschreiben ("to whom it may concern") kein genügender Beweiswert beigemessen werden. 4.1 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen sowie seiner Herkunft und den persönlichen Verhältnissen nicht zu überzeugen vermögen. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Beweismittel vermögen die angefochtene Verfügung nicht zu entkräften. 4.2.1 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Zur Mitwirkungspflicht gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen sowie Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 4.2.2 Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Während des Asylverfahrens reichte er keine aussagekräftigen Identitätsdokumente oder andere Unterlagen ein und seine Vorbringen zur Herkunft vermögen nicht zu überzeugen. Vielmehr besteht Grund zur Annahme, er versuche, seine wahre Herkunft und seine persönlichen Verhältnisse zu verschleiern. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe an seiner afghanischen Herkunft festhält, ist zunächst festzuhalten, dass er im Verlaufe des Verfahrens weder Identitätsdokumente noch andere Dokumente einreichte, welche diese Behauptung in irgendeiner Form stützen respektive belegen könnten. Er vermag demnach auch nicht nachzuweisen, dass er überhaupt afghanischer Abstammung ist und als kleines Kind zusammen mit seiner Familie nach Pakistan übersiedelte. Eine solche Verlegung des Wohnsitzes vermag er zudem auch nicht glaubhaft zu machen, da er diesbezüglich widersprüchliche Angaben vorbrachte. So führte er in der Anhörung an, er sei als kleines Kind - ungefähr neun Monate oder höchstens ein Jahr alt - mit seiner Familie nach Pakistan gereist (vgl. act. B18/12 S. 3), um demgegenüber in der Beschwerdeschrift anzugeben, er sei zwei Jahre alt gewesen, als seine Familie mit ihm nach Quetta gereist sei, um dort zu leben. Weiter ist das Vorbringen, wonach sämtliche Dokumente auf dem Weg von Afghanistan nach Pakistan verloren gegangen seien, als unbelegte Schutzbehauptung zu werten. Dies auch deshalb, weil die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch den Umstand, dass er im vorinstanzlichen Verfahren unter verschiedenen Identitäten und mit diametral verschiedenen Begründungen Asylgesuche einreichte, als erheblich beeinträchtigt zu erachten ist. Die im Verlaufe des Verfahrens respektive am 1. Februar 2013 eingereichte pakistanische Identitätskarte sowie die weiteren Unterlagen, welche unter anderem seine Zugehörigkeit zu den Hazara belegen sollen, reichte er lediglich in Form von leicht manipulierbaren Kopien ein, weshalb diesen kein rechtserheblicher Beweiswert beigemessen werden kann. Sodann unterliess er es, die entsprechenden Originaldokumente nachzureichen oder auch nur Bemühungen zu deren Nachreichung darzulegen, obwohl ihm dies in der Zwischenzeit durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre, sollen sich doch die Originale der abgegebenen Urkunden in Pakistan (Quetta) befinden, wo sich auch seine Familie aufhalte (vgl. act. B18/12 S. 2 f.). Im Übrigen ist die Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers nicht geeignet, die geltend gemachte Identität und Herkunft zu belegen, da sie eine Überprüfung der Echtheit des entsprechenden Originaldokuments nicht zulässt. Sein Verhalten, im Verlaufe des Asylverfahrens seine Identität und die Asylvorbringen wiederholt anzupassen, bekräftigt den Eindruck, er sei nicht gewillt, seine Herkunft und die persönlichen Verhältnisse offenzulegen. 4.2.3 Hinsichtlich der verschiedenen Identitätsangaben brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vor, seine Eltern hätten ihn in Afghanistan B._______ genannt, ihm aber einen anderen Namen gegeben, als er in Quetta in die Schule geschickt worden sei. Dieser Einwand vermag jedoch nicht zu überzeugen. So will er eigenen Angaben zufolge erst wenige Monate respektive höchstens zwei Jahre alt gewesen sein, als er mit seiner Familie nach Pakistan gezogen sei, weshalb es erstaunt, dass er sich überhaupt an diesen anderen, vorgängig benutzten Namen zu erinnern vermag. Dass ihn seine Eltern bis zum Eintritt in die Schule zu Hause B._______ genannt hätten, um ihn dann beim Schuleintritt mit sechs oder sieben Jahren ganz anders beziehungsweise A._______ zu benennen, ist überwiegend zu bezweifeln, ansonsten er aus für ihn kaum nachvollziehbaren Gründen - mit wohl entsprechenden Auswirkungen für seine Entwicklung - in seiner Kindheit mit zwei verschiedenen Identitäten hätte aufwachsen müssen. Sofern der Beschwerdeführer auf die Verfolgung der Hazara in Quetta hinweist, von welcher auch seine Familie betroffen gewesen sei, lassen sich demgegenüber aus seinen Angaben keine asylrelevanten Hinweise auf eine solche Verfolgung entnehmen. Vorweg ist auf die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz, gemäss welchen er zu Beginn des Asylverfahrens eine gänzlich andere Asylbegründung geltend machte, hinzuweisen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. Das entsprechende Verhalten des Beschwerdeführers lässt vielmehr den Schluss zu, dass er von der in Quetta herrschenden Situation in Tat und Wahrheit nicht betroffen war. Dass es sich bei ihm tatsächlich um einen Volksangehörigen der Hazara handelt, ist zudem ebenso wenig erstellt, zumal das eingereichte Dokument - wie oben bereits angeführt - als nicht beweiskräftig zu erachten ist. Die Vorbringen zur angeblichen Bedrohungs- und Verfolgungssituation in Quetta sind denn auch unglaubhaft ausgefallen. Anlässlich der Anhörung blieben seine Ausführungen, wie genau seine Familie von den Diskriminierungen getroffen worden sei, nämlich vage und stereotyp. So sollen sich ein Onkel und dessen Sohn im Jahre (...) in einem Bus in der Nähe eines Bombenattentats aufgehalten haben; ob diese dabei den Tod gefunden haben, wird aus seinen Ausführungen nicht ersichtlich (vgl. act. B18/12 S. 6). Dass er persönlich und konkret von einem terroristischen Akt betroffen gewesen wäre, machte er zu keinem Zeitpunkt der Anhörung geltend, sondern verwies - nebst den Problemen mit seinem Vater zu Hause - lediglich auf die Jugendlichen und die jungen Männer in ihrem Quartier, vor denen man keine Ruhe gehabt habe (vgl. act. B18/12 S. 7). Dagegen führt er auf Beschwerdeebene an, der erwähnte Onkel und dessen Sohn seien beim Bombenattentat im Jahre (...) umgekommen, wobei er nun das genaue Datum des Vorfalls zu benennen weiss ([...]). Dabei verweist er auf das mit der Beschwerde eingereichte (Nennung Beweismittel), das diesen Vorfall zwar aufgreift, aber lediglich festhält, die beiden Personen - von welchen im Übrigen die tatsächliche Verwandtschaft zum Beschwerdeführer nicht erwiesen ist - seien am besagten (...) als Märtyrer gestorben. Genaueres zu diesem Vorfall lässt sich dieser Bestätigung nicht entnehmen, weshalb sie zum Nachweis der Richtigkeit dieser Aussage als nicht erheblich erachtet werden kann. Zudem wird darin angeführt und auch in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht, er habe im Rahmen seiner Tätigkeit wiederholt Material für das Büro besorgen müssen, sei dabei aber von einer Terrorgruppe mit dem Tode bedroht worden. In der Beschwerdeschrift ergänzte er diesbezüglich, er sei wegen seines Schwagers seitens dieser Gruppe Drohungen ausgesetzt worden. Hingegen brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung keine solche direkt an seine Person gerichtete Bedrohung vor (vgl. act. B18/12 S. 3, 7 f.). Demnach sind die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten und an seine Person gerichteten Todesdrohungen als nachgeschoben und daher als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Überdies können die Ausführungen zur ausgeübten Tätigkeit und seinem Arbeitgeber nicht mit den in der Beschwerdeschrift oder der erwähnten Bestätigung enthaltenen Angaben in Übereinstimmung gebracht werden. Gemäss seinen Erläuterungen im Rahmen der Anhörung will er bei einem Anbieter von Fernsehsendungen im Büro Finanzielles erledigt und das Telefon betreut (vgl. act. B18/12 S. 8), nicht jedoch - wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht - in der Stadt jeweils Material für das Büro besorgt haben. Es ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer versucht, durch die erst auf Beschwerdeebene konkretisierte Verfolgung seitens einer terroristischen Gruppe die entsprechenden Vorbringen an einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt anzupassen, weshalb sie als unbehelflich zu qualifizieren sind. Bezüglich des Vorbringens, er beabsichtige, zum Christentum zu konvertieren, und die damit angeblich einhergehenden Behelligungen kann in Ermangelung einer konkreten Entgegnung in der Beschwerdeschrift auf die als zutreffend zu erachtenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden. Immerhin ist an dieser Stelle zu vermerken, dass die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung, warum er im EVZ zunächst falsche Angaben zu seiner Identität gemacht habe, schon von daher als unbehelflich zu erachten ist, da er sich ja mit der Absicht in die Schweiz begab, die hiesigen Behörden - die im Übrigen der Verschwiegenheitspflicht unterstehen - um Schutz vor Verfolgung zu ersuchen. Eine andere Sichtweise vermag angesichts obiger Ausführungen und in Ermangelung konkreter Angaben zu Ursachen der geltend gemachten traumatischen Erfahrungen auch das eingereichte (Nennung Beweismittel) nicht zu vermitteln. Im Urteil D-5781/2012 vom 8. Mai 2015 (zur Publikation bestimmt) hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage befasst, ob eine ärztlich diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung als Beweis für Misshandlungen zu genügen vermag. Dabei kommt das Gericht zum Schluss, dass ein Arztbericht zwar eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisierung belegen kann, nicht aber deren genaue Ursache. Die Diagnose einer solchen Störung für sich allein stellt demnach noch keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung dar. Gleichwohl kann die Einschätzung eines Facharztes ein Indiz für die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen bilden (vgl. E. 7.2.2.). In diesem Sinne sind Arztberichte bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsgründen zu berücksichtigen. In casu sind jedoch die Angaben der Fachärzte nicht derart ausgefallen, dass sie die Verfolgungsgründe glaubhaft erscheinen lassen. Diesbezüglich kann - gerade mit Blick auf die darin gestellten Diagnosen, so unter anderem auf diejenige einer (Nennung Diagnose) - auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer gemäss ärztlichem Zeugnis offenbar erst nach einem für ihn unerklärlichen und beunruhigenden Vorfall - dessen Ursache wird im Weiteren nicht naher erläutert - im (...) veranlasst gesehen habe, erstmals einen Arzt aufzusuchen, obwohl er sich bis zu diesem Zeitpunkt bereits während dreieinhalb Jahren als Asylbewerber in der Schweiz aufhielt. Den Akten zufolge hatte der Beschwerdeführer offenkundig auch vor seiner Einreise in die Schweiz keinen Beweggrund, sich wegen psychischer Probleme in Behandlung zu begeben, obwohl im erwähnten Zeugnis von traumatischen Erlebnissen in der Kindheit die Rede ist. Ferner ist angesichts der gestellten Diagnose (Nennung Diagnose) mit Blick auf die Beurteilung des Aussageverhaltens festzuhalten, dass das charakteristische Merkmal für Opfer von gewaltsamen Ereignissen mit einer sogenannten posttraumatischen Belastungsstörung die ausgeprägte Tendenz darstellt, der bewussten Auseinandersetzung mit traumatischen Erlebnissen auszuweichen. So ist es heute durch eine Vielzahl von Studien und Erfahrungsberichten belegt, dass Folteropfer weitgehend unfähig sind, über das Erlebte zu berichten, solange nicht ein Klima des Vertrauens hergestellt ist, um das Vorgefallene in sensiblen Bereichen zu offenbaren. So gehören zu den häufigsten Traumata entweder eine ernsthafte Bedrohung des eigenen Lebens beziehungsweise der körperlichen Integrität, ernsthafte Bedrohung oder Schädigung der eigenen Kinder, des Ehepartners oder naher Verwandter sowie die plötzliche Zerstörung des eigenen Zuhauses. Zu den Folgen gehören auch Gedächtnisschwäche oder Konzentrationsschwierigkeiten. Jedoch leiden nicht nur Folteropfer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, sie kann bei allen Menschen auftreten, die einem traumatischen Stresssymptom ausgesetzt waren. Die Annahme, dass eine solche posttraumatische Belastungsstörung zu den festgestellten Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers geführt haben könnte, rechtfertigt sich jedoch vorliegend in keiner Weise: So brachte er im Verlaufe des Verfahrens zwei komplett verschiedene Asylbegründungen unter Verwendung einer jeweils anderen Identität vor. Ausserdem können die Ungereimtheiten bezüglich seiner Arbeitsstelle nicht in einen Zusammenhang mit einem allfälligen traumatischen Erlebnis gebracht werden. Sodann stellten anlässlich der Anhörung offenbar weder der Befrager noch der anwesende Hilfswerkvertreter merkliche Verhaltensauffälligkeiten fest oder sahen sich jedenfalls nicht veranlasst, diesbezügliche Feststellungen im Anhörungsprotokoll oder in einem Protokollanhang anzumerken, was jedoch regelmässig der Fall ist bei entsprechenden Auffälligkeiten von Befragten. Da den Protokollen keinerlei Hinweise auf Konzentrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers während der Befragungen zu entnehmen sind und er die Korrektheit und Wahrheit seiner Asylvorbringen nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte, lassen sich die festgestellten erheblichen Unstimmigkeiten in den Asylbegründungen nicht auf eine allfällige posttraumatische Belastungsstörung zurückführen, weshalb sich der Beschwerdeführer bei seinen widersprüchlichen Aussagen behaften lassen muss. 4.3 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer aufgrund des Gesagten nicht, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4, 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch findet diese Abklärungspflicht der Asylbehörden - wie bereits zuvor ausgeführt - ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. statt vieler: BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3355/2014 vom 15. August 2014 E. 8.2 und D-4548/2014 vom 7. Janu­ar 2015 E. 6.1). Entzieht der Asylsuchende mit seinem Verhalten dem Gericht die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 6.3 Der Beschwerdeführer reichte keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere ein und seine Angaben zur Herkunft sind unglaubhaft ausgefallen. Seine Identität und Staatsangehörigkeit sowie seine persönlichen Verhältnisse stehen bis heute nicht fest. Durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht respektive die Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft verunmöglicht er die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt, und welchen Status er an seinem bisherigen Aufenthaltsort hatte. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat respektive der Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort - auch mit Blick auf die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme - keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als durchführbar erachtet. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement steht dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, da dieses nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. 6.4 Der verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 6. Feb­ruar 2015 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: